{"id":4911,"date":"2010-03-25T17:00:14","date_gmt":"2010-03-25T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4911"},"modified":"2016-05-25T14:12:00","modified_gmt":"2016-05-25T14:12:00","slug":"2-u-2706-kabelschlosshalterung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4911","title":{"rendered":"2 U 27\/06 &#8211; Kabelschlosshalterung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1269<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2010, Az. 2 U 27\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2802\">4a O 122\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2006 \u2013 Az. 4a O 122\/05 \u2013 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3)<\/p>\n<p>a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert ist;<\/p>\n<p>b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3)<\/p>\n<p>a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert ist;<\/p>\n<p>b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist;<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten insgesamt bzgl. der Ziff. 1.) und 2.) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt zu bezeichnende Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nund die Ausk\u00fcnfte zu a) und b) unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie, zu machen sind.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter Ziff. 1.) und 2.) bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des urspr\u00fcnglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,&#8211;\u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz: 500.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit November 2001 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 361 xxx (Anlage K 1, Klagepatent). Das Klagepatent wurde im. September 1989 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom Dezember 1988 und April 1989 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte im April 1990. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist im April 1994 bekannt gemacht worden. Das Klagepatent, das Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen hat, ist 2009 abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die Kombination einer zweiradseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat nach Modifizierung im inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Patentnichtigkeitsverfahren nunmehr folgenden Wortlaut (siehe ge\u00e4nderte Patentschrift DE 589 07 yyy C5; Anlage BBK 7):<\/p>\n<p>\u201e1a<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50),<br \/>\nwobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<br \/>\nwobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass<br \/>\ndas Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und ggf. durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>1b<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die der Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcber liegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend \u2013 in stark verkleinerter Form \u2013 eingeblendeten Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift zeigen einen Querschnitt (Figur 3) und einen L\u00e4ngsschnitt (Figur 4) durch bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten den zur Gerichtsakte gereichten Exemplaren (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) entsprechende Sicherheitsschl\u00f6sser (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) per Katalog und im Internet an, die sie von der A Cooperation Limited mit Sitz in der B, der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren, beziehen.<\/p>\n<p>Weitere Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erschlie\u00dfen sich aus der nachstehend eingeblendeten Bildfolge:<\/p>\n<p>Inhaberin der Internetdomain, \u00fcber die die Angebots- und Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) erfolgt, ist die Beklagte zu 2). Dabei wird die Beklagte zu 1) in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen als Vertragspartnerin interessierter K\u00e4ufer bezeichnet. Der Beklagte zu 3) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 6 und K 13 werde von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<br \/>\ndie Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen, hilfsweise die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie haben erstinstanzlich die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten auf der Grundlage der damals g\u00fcltigen Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents wie folgt verurteilt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wird wegen der nachfolgend unter a) bezeichneten Tathandlungen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2) wird wegen der nachfolgend unter b) bezeichneten Tathandlungen und<\/p>\n<p>der Beklagte zu 3) wird wegen der nachfolgend unter a) und b) bezeichneten Tathandlungen<\/p>\n<p>verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nKombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 aaa des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 361 xxx<\/p>\n<p>a)<br \/>\nanzubieten oder in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nzu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, bei denen das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelst\u00fccks in einer weiteren Anschlagfl\u00e4che der Halterung und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg Auskunft der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagten zu 1) und 3) der Kl\u00e4gerin Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber und weiterhin \u00fcber die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehend I. 1. machen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\nd)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber die Herkunft vorstehend unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 Auskunft zu erteilen, indem die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer und weiterhin \u00fcber die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehend I. 1. macht;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder etwa betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage, pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<br \/>\nwobei bez\u00fcglich Ziffer II. und III. den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich II. 1. und III. 1. die Ausk\u00fcnfte unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. April 2004 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 6 von den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents (gem\u00e4\u00df der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsanalyse) Gebrauch macht, und vertreten die Auffassung, \u201eeinkuppelbar\u201c im Sinne des Klagepatents bedeute, dass durch einfaches Einstecken des Riegelst\u00fccks eine Verrastung mit dem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use bewirkt werde. Solches sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich, weil zur Verrastung zus\u00e4tzlich Druck auf die Stirnseite des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses ausge\u00fcbt werden m\u00fcsse (vgl. die Bildfolge auf S. 10). Das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use der angefochtenen Ausf\u00fchrungsform besitze in der Linearf\u00fchrung zudem keinen Reibschluss und werde dort auch nicht durch eine zus\u00e4tzliche Verrastung gesichert. Unter Bezugnahme auf Vorbringen einer anderen Beklagten in einem anderen Patenverletzungsprozess sind die Beklagten weiterhin der Ansicht, es fehle zudem an der Verwirklichung des Merkmals 3c des Anspruchs 1b des Klagepatents, da eine radiale Erweiterung der Durchgangsbohrung nicht vorliege.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils folgenderma\u00dfen neu gefasst wird:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3)<\/p>\n<p>a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert ist;<\/p>\n<p>b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3)<\/p>\n<p>a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert ist;<\/p>\n<p>b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che der Durchgangsbohrung und die der Mantelfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che der Erweiterung die Linearf\u00fchrung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile, n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist;<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei bzgl. Ziff. I. und II.<\/p>\n<p>den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt zu bezeichnende Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei bzgl. Ziff. I. und II.<\/p>\n<p>die Ausk\u00fcnfte zu a) und b) unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie, zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter II. und III. bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Den urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkl\u00e4rt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, zu der sie nunmehr das Exemplar Anlage BBK 3 vorlegt, verletze das Klagepatent auch in der jetzt geltenden Fassung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist auch in Anbetracht der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents im geltend gemachten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss. Solche Halterungen f\u00fcr Ringschl\u00f6sser sind aus dem Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent bezieht sich auf die DE 33 35 www (Anlage K 8 zu B 1). Dabei ist an einem Ende des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet und am anderen Ende ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht. Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck sind im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt. Als nachteilig am Stand der Technik sieht das Klagepatent an, dass die Handhabung von Kabelschl\u00f6ssern dieser Art verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig sei, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh\u00e4ltnissen. Dies r\u00fchre daher, dass die Kabelschl\u00f6sser einerseits in n\u00e4chster N\u00e4he ihrer Schlie\u00dfteile exakt gehalten und gef\u00fchrt werden m\u00fcssten, um die Schlie\u00dfteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu k\u00f6nnen, und dass zum anderen dem Erfordernis der exakten relativen Positionierung der Schlie\u00dfteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au\u00dferhalb der die Schlie\u00dfteile erfassenden H\u00e4nde liegenden Schwerpunkt und regelm\u00e4\u00dfig auch die elastischen R\u00fcckstellkr\u00e4fte entgegenwirkten, welche versuchten, das Schlie\u00dfkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei der Verbindung der Schlie\u00dfteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspreche. Am Stand der Technik, insbesondere der DE 33 35 www, bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass der F\u00fchrungsweg der Halterung f\u00fcr die beiden Schlie\u00dfteile nur \u00e4u\u00dferst kurz bemessen ist, weshalb beim Zusammenstecken die Schlie\u00dfteile kippen k\u00f6nnten, wodurch die beiden Schlie\u00dfteile nicht mehr miteinander verrastbar seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df sieht das Klagepatent deshalb in der nunmehr geltenden Fassung eine L\u00f6sung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1a<\/p>\n<p>Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan dem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAn der Halterung (60) sind vorgesehen<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78);<\/p>\n<p>4a.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt weiterhin sicher, dass<br \/>\ndas Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48)<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndurch Reibschluss und<\/p>\n<p>b) ggf. durch Verrastung<\/p>\n<p>gesichert ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1b<\/p>\n<p>Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan dem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>3a.<br \/>\nDie Halterung (60) ist in einen Befestigungsbschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt.<\/p>\n<p>3b.<br \/>\nDer Aufnahmeabschnitt weist eine Durchgangsbohrung (61) auf.<\/p>\n<p>3c.<br \/>\nDie Durchgangsbohrung (61) erweitert sich nach einem Absatz (65) radial.<\/p>\n<p>3d.<br \/>\nDabei bildet die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcber liegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAn der Halterung (60) ist<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen.<\/p>\n<p>4a.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt weiterhin sicher, dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48)<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndurch Reibschluss<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) durch Verrastung<\/p>\n<p>gesichert ist.<\/p>\n<p>Durch die Linearf\u00fchrung wird gew\u00e4hrleistet, dass wenigstens ein Schlie\u00dfteil des Schlosses in der Halterung sicher gef\u00fchrt ist und nicht auskippen kann. Durch den im F\u00fchrungsweg zus\u00e4tzlich vorgesehenen Anschlag kann dar\u00fcber hinaus sichergestellt werden, dass sich wenigstens eines der beiden Schlie\u00dfteile beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet, so dass sich das Kabelschloss auch bei Dunkelheit in der Halterung in einfacher Weise einf\u00fchren und fixieren l\u00e4sst (Sp. 2, Z. 2 \u2013 11 der Patentbeschreibung, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist zu vertiefen, was das Klagepatent damit meint, dass \u201ebei dem Verrasten das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist\u201c (Merkmal 5 der Anspr\u00fcche 1a und 1b, im Nichtigkeitsverfahren unver\u00e4ndert geblieben). Hierzu sagt die Beschreibung zun\u00e4chst allgemein, dass bei Kabelschl\u00f6ssern die Schlie\u00dfteile, d.h. das Schlie\u00dfwerk und das Riegelst\u00fcck, in gegenseitigen Eingriff gebracht und miteinander verrastet werden (Anlage K 1 Sp.1 Z. 20 ff). Sodann wird zu der in den Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform mitgeteilt, dass dort das Riegelst\u00fcck so weit eingef\u00fchrt wird, bis die Verrastungsfl\u00e4che mit dem Verriegelungselement des Schlie\u00dfwerkes automatisch verrastet (Anlage K 1 Sp. 7 Z. 6 \u2013 8). Anschlie\u00dfend hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eF\u00fcr die Erfindung ist es nicht wesentlich, dass das Schloss in der geschilderten Art und Weise aufgebaut ist. Es ist auch jede andere Kabelschlossform mit zwei gegeneinander verschlie\u00dfbaren Schlie\u00dfteilen denkbar.\u201c (Anlage K 1 Sp. 7 Z. 16 \u2013 20)<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass das Wort \u201eeinkuppelbar\u201c im Sinne des Klagepatents nicht, wie die Beklagten meinen, dahin zu verstehen ist, dass beim Schlie\u00dfvorgang das Riegelst\u00fcck gegen einen Teil des Schlie\u00dfwerks dr\u00fccken und damit gleichzeitig zur Verrastung der Schlie\u00dfteile f\u00fchren muss.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut besagt nur, dass \u201ebeim Verrasten\u201c, d.h. im Zuge des Verrastungsvorgangs von Riegelst\u00fcck und Schlie\u00dfwerk, das Riegelst\u00fcck in einer bestimmten Bewegung, n\u00e4mlich in einer Richtung, die die Linearf\u00fchrung quert, in das Schlie\u00dfwerk eingekuppelt werden kann. Damit ist offen gelassen, ob bereits der Einkupplungsvorgang als solcher zur Verrastung von Riegelst\u00fcck und Schlie\u00dfwerk f\u00fchrt, und nur gesagt, dass eine quer zur Linearf\u00fchrung verlaufende Einkupplungsbewegung des Riegelst\u00fccks stattfinden soll, um eine Verrastung \u2013 auf welche Weise auch immer \u2013 durchzuf\u00fchren. Dies kann \u201eautomatisch\u201c als blo\u00dfe Folge der Einkupplungsbewegung geschehen, indem das Kabelschloss so konzipiert ist, dass das Riegelst\u00fcck so weit in den Steckf\u00fchrungsstand eingef\u00fchrt wird, bis die Verrastungsfl\u00e4che mit einem Verriegelungselement des Schlie\u00dfwerks selbstt\u00e4tig verrastet (Anlage 1 Sp. 7 Z. 3 \u2013 8). Die Verrastung kann aber auch durch einen weiteren, an die Einkupplungsbewegung sich anschlie\u00dfenden Handlungsakt herbeigef\u00fchrt werden. Dementsprechend h\u00e4lt \u2013 wie eingangs ausgef\u00fchrt &#8211; auch die Patentbeschreibung im Anschluss an die beschriebene automatische Verrastung fest (Anlage 1 Sp. 7 Z. 16 \u2013 20), dass f\u00fcr die Erfindung nicht wesentlich ist, dass das Kabelschloss in der geschilderten Art und Weise aufgebaut ist und auch jede andere Kabelschlossform mit zwei gegeneinander verschlie\u00dfbaren Schlie\u00dfteilen denkbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der dargestellten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass es vorliegend nur eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform gibt, n\u00e4mlich das Sicherheits-Stahlkabelschloss mit der Produktnummer 221ttt, welches von der Kl\u00e4gerin sowohl mit den erstinstanzlichen Anlagen K 6 und K 13 als auch mit der in der Berufung zur Gerichtakte gereichten Anlage BBK 3 vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in der urspr\u00fcnglich geltenden Fassung verletzt, war in der ersten Instanz unstreitig. Das wird von den Beklagten zwar nunmehr sowohl in Bezug auf die urspr\u00fcngliche Fassung des Klagepatents als auch die jetzt g\u00fcltige bestritten. Auf dieses Bestreiten sind die Pr\u00e4klusionsvorschriften jedoch nicht anwendbar. Denn zur\u00fcckgewiesen werden kann nur Tatsachenvortrag. Ob eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist jedoch allein Rechtsfrage, wenn die tats\u00e4chliche Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und damit die Tatsachengrundlage f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Gebrauchmachen von der Erfindung vorliegt oder nicht, dem Gericht ohne weiteres zug\u00e4nglich ist. So liegt der Fall hier. Die Beklagten machen in Bezug auf den unver\u00e4nderten Teil des Klagepatents geltend, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Riegelst\u00fcck des Kabelschlosses nicht einkuppelbar (Anspr\u00fcche 1a und 1b jeweils Merkmal 5) und das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use sei in der Linearf\u00fchrung weder durch Reibschluss noch durch Verrastung gesichert (Anspr\u00fcche 1a und 1b jeweils Merkmal 6). Diese Fragen k\u00f6nnen anhand der vorliegenden Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) beurteilt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus behaupten die Beklagten in Bezug auf das neue Merkmal 3c des Anspruchs 1b, die Durchgangsbohrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht radial erweitert. Hier scheidet eine Versp\u00e4tung schon deshalb aus, weil diesbez\u00fcglicher Vortrag vor der Neufassung des Klagepatents unerheblich war.<\/p>\n<p>Zu allen genannten Punkten ist zu sagen:<\/p>\n<p>aa) Merkmal 5 der Anspr\u00fcche 1a und 1b<br \/>\nDas Riegelst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist beim Verrasten in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar. Dass das Riegelst\u00fcck dort, was unstreitig ist, frei in das Schlie\u00dfwerk einschiebbar ist und die Verrastung erst durch das Aus\u00fcben von Druck auf die Stirnfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerks erfolgt, gen\u00fcgt nach dem soeben Gesagten. Eine solche Handhabung widerspricht auch nicht der Intention des Klagepatents, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern, zumal bei ihr noch nicht einmal ein Schl\u00fcssel eingesetzt werden muss.<\/p>\n<p>bb) Merkmal 6 des Anspruchs 1a<br \/>\nDas Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert (Alternative a)). Eine reibschl\u00fcssige Verbindung, auch kraftschl\u00fcssige Verbindung genannt, zeichnet sich dadurch aus, dass die gegenseitige Verschiebung der zu verbindenden Fl\u00e4chen durch die Haftreibung verhindert wird. Die tangential wirkende Last-Kraft ist dann nicht gr\u00f6\u00dfer als die Reibungs-Kraft.<br \/>\nEine solche reibschl\u00fcssige Verbindung zwischen Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use und Kabelschlosshalterung ist zun\u00e4chst bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Wie die Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2009 (Bl. 231 GA) vortragen, stimmen die angegriffenen Ausf\u00fchrungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4b O 85\/09 im Aufbau \u00fcberein. Wie die dortigen Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2009, den sich die Beklagten des vorliegenden Verfahrens ausdr\u00fccklich zu eigen machen, auf Seite 8 darlegen, tritt ein erheblicher Verschiebewiderstand auf, wenn der untere Rand des abgesetzten Kopfst\u00fccks die Oberkante der Halterung erreicht, weil der untere Rand des Kopfst\u00fcckes einen geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfendurchmesser hat als der Innendurchmesser der Oberkante der Halterung. Das steht zum einen in Widerspruch zu der vorherigen Behauptung der hiesigen Beklagten, das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sitze \u201elose\u201c in der Halterung (S. 5 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 145 GA). Zum anderen steht danach aber auch fest, dass die Sicherung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses durch Reibschluss erfolgt. Die K\u00f6rper \u201eSchlie\u00dfwerksgeh\u00e4use\u201c und \u201eHalterung\u201c ber\u00fchren sich, wobei die Ber\u00fchrungsfl\u00e4chen unter Druck stehen.<br \/>\nAber auch die Inaugenscheinnahme der zur Gerichtsakte gereichten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) f\u00fchrt zu der Feststellung, dass das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss gesichert ist. Hierzu reicht ein streckenweiser Reibschluss, z.B. durch einen umlaufenden Bund wie vorliegend, aus. Dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use nicht insgesamt reibschl\u00fcssig in der Halterung gef\u00fchrt sein muss, hat auch der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.04.2009 \u2013 Az. Xa ZR 6\/08 \u2013 im Nichtigkeitsverfahren entschieden (siehe dort Seite 15 Rz. 27). Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Reibschl\u00fcssigkeit reicht \u2013 jedenfalls bei der in der Anleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen u.a. vorgeschlagenen waagerechten Montur des Halters am Fahrradrahmen (bgl. Bild oben links auf S. 10) \u2013 aus, um das Schlie\u00dfwerk bei normalem Fahrbetrieb nicht aus dem Halter gleiten zu lassen (vgl. Sp. 2 Z. 18 \u2013 21). Das Gewicht des Kabels \u00fcbt in diesem Fall auf die Unterseite des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses nicht unerheblichen Zug aus, durch den das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use auf die untere Innenseite der Halterung gedr\u00fcckt wird, was zu vermehrter Haftreibung f\u00fchrt. Bei senkrechter Montur des Halters am Fahrradrahmen liegt aufgrund der Durchmessergestaltung von Halter und Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use ebenfalls eine gewisse Reibschl\u00fcssigkeit vor. Erg\u00e4nzt wird die Reibschl\u00fcssigkeit in beiden F\u00e4llen durch die zus\u00e4tzliche Verrastung, die ein Herausgleiten des Kabelschlosses aus der Halterung &#8211; gleich bei welcher Belastung w\u00e4hrend des Fahrbetriebs \u2013 unm\u00f6glich macht. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Verrastung gesichert ist, folgt aus dem Umstand, dass der am Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use vorstehende Bund, der zur Aufnahme und F\u00fchrung des Riegelst\u00fccks dient, nach Einf\u00fchren des Schlie\u00dfwerks in die Halterung durch einen die \u00d6ffnung der Halterung begrenzenden Steg gehalten wird, so dass das Einkuppeln und Verrasten des Riegelst\u00fccks im Schlie\u00dfwerk gleichzeitig zu einer Sicherung des Schlie\u00dfwerks in der Linearf\u00fchrung f\u00fchrt. Eine Identit\u00e4t der Verrastung nach Merkmal 6 mit der nach Merkmal 5 steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des Bundesgerichtshof im genannten Nichtigkeitsurteil (Seite 11 Rz. 16) an, dass die Verrastung nach Merkmal 5 die Position des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses in der Linearf\u00fchrung sichern kann.<\/p>\n<p>cc) Merkmal 6 des Anspruchs 1b<br \/>\nDas gerade unter bb) Gesagte gilt entsprechend, da Merkmal 6 des Anspruchs 1b eine \u201eund\/oder\u201c-Verkn\u00fcpfung zwischen den Vorgaben \u201eSicherung durch Reibschluss bzw. Verrastung\u201c enth\u00e4lt und danach bereits das Vorliegen einer Sicherung durch Verrastung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>dd) Merkmal 3c des Anspruchs 1b<br \/>\nSchlie\u00dflich erweitert sich die Durchgangsbohrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach einem Absatz auch radial. Das zur diesbez\u00fcglichen Ausgestaltung der Kabelschlosshalterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Kl\u00e4gerin vorgelegte, nachfolgend eingeblendete Bild Nr. 3 (S. 9 des Schriftsatzes vom 19.05.2009, Bl. 211 GA) stimmt mit dem von den Beklagten zu eigen gemachten Lichtbild 6 aus dem Schriftsatz vom 12.11.2009 im Verfahren 4b O 85\/09 \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die im abgebildeten linken vorderen Bereich der Halterung eindeutig zu erkennende Erweiterung der Durchgangsbohrung nach einem Absatz stimmt mit der \u00fcberein, die in der oben eingeblendeten Figur 4 des Klagepatents mit der Bezugsziffer 66 versehen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWegen der Rechtsfolgen der dargelegten Patentverletzung wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verweisen.<\/p>\n<p>Bzgl. des zun\u00e4chst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs war auf den in der einseitig gebliebenen Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin enthaltenen Feststellungsantrag die diesbez\u00fcgliche Erledigung in der Hauptsache festzustellen. Das Unterlassungsbegehren war w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents begr\u00fcndet und ist erst mit Ablauf des Patents am 06.09.2009 unbegr\u00fcndet geworden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.<br \/>\nEin geringf\u00fcgiges, keine besonderen Kosten ausl\u00f6sendes Unterliegen der Kl\u00e4gerin liegt darin, dass sie ohne \u00fcber einen entsprechenden Anspruch zu verf\u00fcgen, auch bzgl. der lit. c) und d) der Ziff. 1) und 2) eine Belegvorlage und dies durch Vorlage von mehr als nur Rechnungen und Lieferscheinen (in Kopie) verlangt. Zwar hat sie in der Berufung ihr Begehren entsprechend eingeschr\u00e4nkt. Dieser teilweisen Klager\u00fccknahme haben die Beklagten jedoch nicht zugestimmt, was zur Wirksamkeit der R\u00fccknahme aufgrund der hier\u00fcber bereits durchgef\u00fchrten Verhandlung in erster Instanz gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1269 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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