{"id":4907,"date":"2010-07-22T17:00:31","date_gmt":"2010-07-22T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4907"},"modified":"2016-05-25T14:09:48","modified_gmt":"2016-05-25T14:09:48","slug":"2-u-2004-unwuchtvibrator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4907","title":{"rendered":"2 U 20\/04 &#8211; Unwuchtvibrator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1398<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2010, Az. 2 U 20\/04<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3602\">4a O 304\/01<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 20. Januar 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum<br \/>\n2. Januar 2010,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtungen zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,<\/p>\n<p>die in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper und in dem Gestell gelagerte, durch zwei Antriebsmotoren zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper umfassen, wobei die ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind und vier je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nR\u00fcttelvorrichtungen mit vier angetriebenen Wellen, die je einen Unwuchtk\u00f6rper tragen und paarweise einander zugeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,<\/p>\n<p>bei denen die Wellen durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (\u00df) der Unwuchten zueinander regelbar sind, die Einstellung des Phasenwinkels beim Umlauf der Wellen erfolgt, die Wellen, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf rotieren, die Einstellung der Phasenwinkel durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor erfolgt, der Phasenwinkel unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar ist, mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt wird und die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sind,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Einschluss der mit den Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 ausger\u00fcsteten Steinfertigungsmaschinen und unter Einschluss von zusammen mit diesen Steinfertigungsmaschinen gelieferten Peripherieger\u00e4ten, n\u00e4mlich F\u00f6rderstrecken, Ger\u00e4ten zur Nachbearbeitung (Veredelung), Hub- und Senkleitern, Trockenkammern und \u2013regalen, Paketierungs- und Palettenhandlingger\u00e4ten, Stapelger\u00e4ten und Pakettransportger\u00e4ten;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2013 sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem<br \/>\n1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>\u2013 von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 9. M\u00e4rz 1995 zu machen sind;<\/p>\n<p>\u2013 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum 8. M\u00e4rz 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 9. M\u00e4rz 1995 bis zum 2. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des deutschen Patents 40 00 XXX (Klagepatent, Anlage K 1), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 20. Dezember 1989 eingereicht und am 27. Juni 1991 offen gelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 9. Februar 1995. Das Klagepatent ist am 2. Januar 2010 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Teil-Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 8. Februar 2001 \u2013 2 Ni 62\/98 \u2013 (Anlage K 2) teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 53 haben hierdurch folgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung (126) umfassend:<br \/>\n(a) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper (104, 105),<br \/>\n(b) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper (107, 108), wobei die ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron umlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(c) ein \u00dcberlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244), dessen Rotor mit mindestens einem der Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung steht und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron uml\u00e4uft und dem Verstellmotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt oder von ihm abgef\u00fchrt wird, vorgesehen sind,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>(d) mindestens zwei je einem Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron umlaufen und einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e53. R\u00fcttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226), die je einen Unwuchtk\u00f6rper (214, 220) tragen und paarweise einander zugeordnet sind, mit den Merkmalen:<br \/>\n&#8211; die Wellen (224, 226) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar, und die Phasenwinkel (\u00df) der Unwuchten zueinander sind regelbar, die Einstellung des Phasenwinkel erfolgt bei Umlauf der Wellen,<br \/>\n&#8211; die Wellen rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf,<br \/>\n&#8211; die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor, der Phasenwinkel ist unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar,<br \/>\n&#8211; mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt,<\/p>\n<p>wobei die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren sein k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 2a zeigt schematisch eine Anordnung zweier Unwuchtk\u00f6rper-Paare mit einem gemeinsamen Stellantrieb und Figur 2b zeigt eine Schnittdarstellung durch einen Getriebekasten mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mit einer Schnittf\u00fchrung gem\u00e4\u00df der Linien C-D in Figur 2a.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und vertreibt Betonsteinformmaschinen, welche mit einer von der Beklagten zu 1. als \u201eA-R\u00fcttlung\u201c beworbenen R\u00fcttlung ausger\u00fcstet sind. Die generelle Ausgestaltung dieser Steinformmaschinen und ihrer R\u00fcttlung ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 16 bis 18 \u00fcberreichten Werbeprospekten der Beklagten zu 1., dem Bild 16 des in zweiter Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 29) und den Abbildungen 1 bis 4 des Erg\u00e4nzungsgutachtens von Prof. B vom<br \/>\n14. Juni 2007 (Seite 3) sowie aus den Bildern 1 bis 3 des von den Beklagten in zweiter Instanz \u00fcberreichten Privatgutachtens (Anlage WKS 9, Seiten 5 und 6). Nachfolgend werden die Abbildung 2 des Erg\u00e4nzungsgutachtens von Prof. B, welche den R\u00fcttler und das Formwerkzeug der Steinformmaschine der Beklagten zu 1. zeigt, die Abbildung 3 des Erg\u00e4nzungsgutachten, welche \u2013 von unten aufgenommen \u2013 den R\u00fcttler zeigt, und die Abbildung 16 des Hauptgutachtens von Prof. B, welche den schematischen Aufbau eines Unwuchtk\u00f6per-Paares des R\u00fcttlers zeigt, wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die mit der \u201eA-R\u00fcttlung\u201c ausger\u00fcstete Betonsteinformmaschine der Beklagten verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wie auch des Patentanspruchs 53 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Das Klagepatent verlange sowohl in Anspruch 1 als auch in Anspruch 53, dass dem einen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und dem anderen Verstellmotor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt werde. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Bereits ein Abf\u00fchren von Leistung von einem Verstellmotor habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen. Dar\u00fcber hinaus finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Motoren auch kein \u201eLeistungsaustausch\u201c statt, wie er vom Klagepatent verlangt werde.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20. Januar 2004 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Prof. Dr.-Ing. Fritz C von der Universit\u00e4t D, vgl. Bl. 112 bis 152 GA) die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder von Anspruch 1 noch von Anspruch 53 des Klagepatentes Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe jedenfalls eine Benutzung desjenigen Merkmals von Patentanspruch 1 nicht nachzuweisen vermocht, wonach einem von den Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt werde. Entsprechendes gelte f\u00fcr das Merkmal von Patentanspruch 53, wonach mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt werde. Der Fachmann verstehe diese Merkmale dahin, dass ein direkter, gleichzeitiger Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren stattfinden solle. Die Erfindung bestehe darin, den infolge der Schwingungsbewegungen des Gestells und der aufgrund dieser auf die Unwuchtk\u00f6rper zur\u00fcckwirkenden Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte gest\u00f6rten Gleichlauf dadurch wieder herzustellen, dass zwischen den Verstellmotoren der Unwuchtk\u00f6rper ein Leistungsaustausch stattfinde. Dass sich die Erfindung des Klagepatents nicht darin ersch\u00f6pfe, dem einen Verstellmotor von au\u00dferhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine gr\u00f6\u00dfere Leistung und\/oder dem anderen Verstellmotor von au\u00dferhalb des Antriebssystems zum Ausgleich der Blindleistung eine geringere Leistung zuzuf\u00fchren, bis der Gleichlauf bzw. der konstante relative Verdrehwinkel zwischen den betreffenden Unwuchtk\u00f6rpern hergestellt sei, ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut. Auch wenn in den Patentanspr\u00fcchen nicht explizit festgehalten sei, dass es sich bei der zu- und abgef\u00fchrten Leistung um \u201edieselbe\u201c Leistung handeln solle, sei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann angesichts der Gesamtoffenbarung der Klagepatentschrift dennoch zweifelsfrei, dass eben dies gemeint sei. Die so zu verstehenden Merkmale seien nicht verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin habe zum einen nicht hinreichend dargetan, dass eine Leistungsabfuhr an den Motoren stattfinde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass ein Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Motoren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfinde.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Anspr\u00fcche urspr\u00fcnglich in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Soweit das Landgericht die auf Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung f\u00fcr den Entsch\u00e4digungszeitraum gerichtete Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewiesen hat, hat die Kl\u00e4gerin ihre Berufung im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 jedoch zur\u00fcckgenommen (Bl. 764 GA). Au\u00dferdem haben die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents, insbesondere das jeweilige Merkmal des Anspruchs 1 und des Anspruchs 53, dessen Benutzung es verneint habe, verkannt und sei schon deshalb bei der Verneinung der Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Entgegen der Annahme des Landgerichts erforderten die betreffenden Merkmale keinen \u201eLeistungsaustausch\u201c zwischen den mindestens zwei Verstellmotoren. Sie setzten nicht voraus, dass die bei dem einen Verstellmotor abgef\u00fchrte (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte) Leistung dem anderen Verstellmotor zugef\u00fchrt werde. Im \u00dcbrigen finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe, aber auch ein Leistungsaustausch statt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und zu erkennen wie geschehen (vgl. Bl. 281 \u2013 283, 602 und 704 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Die Beklagten machen geltend, dass \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen sei \u2013 nach der Lehre des Klagepatents ein \u201eLeistungsaustausch\u201c zwischen den Motoren erforderlich sei. Die hierauf gerichteten Merkmale des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 53 seien schon deshalb nicht verwirklicht, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf eine mechanische Kopplung der Unwuchtk\u00f6rper der ersten Art mit denjenigen der zweiten Art nicht verzichtet werde. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eLeistungsaustausch&#8220; stattfinde, beruhe dies zudem auf einem grundlegenden Fehlverst\u00e4ndnis von der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 9. Juni 2005 (Bl. 360 \u2013 363R GA) und erg\u00e4nzenden Beschl\u00fcssen vom 23. Oktober 2006 (Bl. 448 GA) und 16. Juni 2008 (Bl. 608 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 18. Januar 2010 (Bl. 684 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Univ.-Prof. Dr.-Ing. B, unter dem 22. September 2005 (Bl. 404 \u2013 440 GA) erstattete schriftliche Gutachten vom 22. September 2005, sein unter dem<br \/>\n14. Juni 2007 erstattetes Erg\u00e4nzungsgutachten (Anlage zu den Gerichtsakten), seine erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 17. Juni 2009 (Bl. 640 \u2013 653 GA) sowie auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2010 (Bl. 727 \u2013 737R GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie (verbliebene) Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit ihrer mit der \u201eA-R\u00fcttlung\u201c ausger\u00fcsteten Steinformmaschine verletzt haben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht entgegen der Auffassung des Landgerichts sowohl von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 als auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 53 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Vorrichtungen zur Schwingungserregung mit in einem Gestell gelagert angeordneten Unwuchten, bei denen mehrere Unwuchtk\u00f6rper mit gleich gro\u00dfen Teil-Fliehmomenten derart zum Synchronlauf, z. B. durch den Einsatz von Zahnr\u00e4dern, gezwungen sind, dass sich ihre Fliehkr\u00e4fte in einer ersten Richtung aufheben und nur in einer zweiten, zur ersten Richtung senkrecht stehenden Richtung wirksam sind (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 3 bis 12)<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung (Spalte 1, Zeilen 13 bis 22) ausf\u00fchrt, sind derartige Schwingungserregervorrichtungen, die mit einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von synchron umlaufenden Unwuchtk\u00f6rpern ausger\u00fcstet sein k\u00f6nnen, auch als Vibratoren bekannt, mit denen \u00fcberwiegend Rammarbeiten, zum Beispiel an Spundbohlen, durchgef\u00fchrt werden. Die Antriebsmotoren von Vibrator-Erregerzellen sind mit beachtlichem Leistungsverm\u00f6gen ausgestattet, wobei w\u00e4hrend der Rammarbeit der Hauptanteil der aufgebrachten Leistung \u00fcber das schwingende Rammgut in den Boden eingeleitet wird. Die Schwingungsamplitude kann bei konstanter Antriebsdrehzahl der Unwuchtk\u00f6rper unterschiedlich sein und h\u00e4ngt von den Reibungskr\u00e4ften im Boden und von den insgesamt an der Schwingungsbewegung beteiligten Massen ab (Spalte 1, Zeilen 23 bis 31).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift ist es aus verschiedenen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert, die von den Antriebsmotoren maximal abgebbare Leistung bei unterschiedlich hohen, bis hin zu sehr hohen Schwingungsfrequenzen in den Boden abgeben zu k\u00f6nnen. Im Bereich von hohen Schwingungsfrequenzen erfordert dies jedoch in der Regel zwangsl\u00e4ufig eine Verkleinerung der Erregerkr\u00e4fte und damit eine Reduzierung der wirksamen Fliehmomente M (Spalte 1, Zeilen 32 bis 39).<\/p>\n<p>Um dieses Ziel zu erreichen, ist bereits die Anwendung eines Prinzips bekannt, wonach man das Fliehmoment M eines Unwuchtk\u00f6rpers dadurch ver\u00e4ndern kann, dass man anstelle eines einzigen Unwuchtk\u00f6rpers zwei (oder mehrere) Unwuchtk\u00f6rper vorsieht und die Teil-Unwuchtk\u00f6rper mit dem Teil-Fliehmoment M\/2 unter Ver\u00e4nderung eines zwischen ihnen einstellbaren Verdrehwinkels derart anordnet, dass in deren einen Extremlage sich die Teil-Fliehmomente M\/2 zu dem Gesamt-Fliehmoment M addieren und in der anderen Extremlage sich die Teil-Fliehmomente gegenseitig aufheben [M = 0] (vgl. Spalte 1, Zeilen 40 bis 51).<\/p>\n<p>Da eine derartige Anordnung zur \u00c4nderung des Fliehmoments M eines Unwuchtk\u00f6rpers im einfachsten Falle mit Teil-Unwuchtk\u00f6rpern mit den Teil-Fliehmomenten M\/2 realisiert werden kann, geht die Klagepatentsschrift nachfolgend nur von Teil-Unwuchtk\u00f6rpern mit dem Teil-Fliehmoment M\/2 aus und benennt zwei zusammengeh\u00f6rige Teil-Unwuchtk\u00f6rper mit dem Teil-Fliehmoment M\/2, mit welchen ein resultierendes Fliehmoment M = 1 und M = 0 erzeugt werden kann, als \u201eUnwuchtk\u00f6rper erster Art\u201c und \u201eUnwuchtk\u00f6rper zweiter Art\u201c, und beide zusammen als \u201eUnwuchtk\u00f6rper-Paar\u201c (vgl. Spalte 1, Zeilen 52 bis 66).<\/p>\n<p>Bei derartigen Vorrichtungen besteht ein Bedarf, mit w\u00e4hrend des Betriebes kontinuierlich ver\u00e4nderbaren resultierenden Fliehmomenten arbeiten zu k\u00f6nnen (vgl. Spalte 2, Zeilen 24 bis 28).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang auf die DE-PS 32 39 266 (Anlage K 10) ein, zu welcher sie ausf\u00fchrt, dass in dieser Druckschrift (nachfolgend angef\u00fchrte Bezugszeichen sind solche gem\u00e4\u00df der DE-PS 32 39 266) ein Prinzip erl\u00e4utert ist, mit Hilfe dessen zwei bez\u00fcglich ihrer Drehachse koaxial angeordnete Unwuchtk\u00f6rper erster und zweiter Art (1, 2) um einen bestimmten Relativ-Stellwinkel verstellt werden k\u00f6nnen. Die Verstellung des Stellwinkels wird \u00fcber einen an jedem Unwuchtk\u00f6rper wirkenden Keiltrieb von der Verstellbewegung einer koaxial zur gemeinsamen Drehachse beider Unwuchtk\u00f6rper angeordneten und axial verschieblichen Kolbenstange (14) abgeleitet. Die gegensinnige Anordnung der Keilnuten (9, 10) hat zur Folge, dass \u00fcber den Einstellstab (13) kein Drehmoment auf die Kolbenstange (14) \u00fcbertragen werden kann; wohl aber hat die gegensinnige Anordnung der Keilnuten einen Einfluss darauf, dass beim Auftreten von zwischen beiden Unwuchtk\u00f6rpern (1, 2) wirkenden, dynamisch bedingten Gegendrehmomenten eine der Steigung der Keilnuten entsprechende Axialkraft \u00fcber die Kolbenstange (14) aufgenommen werden muss, welche diese gegen nicht mitlaufende Bauteile \u00fcber ein Axiallager (in diesem Falle durch den Hydraulikkolben realisiert) abst\u00fctzen muss (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 50).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass es nahe liegt, ein Prinzip, \u00e4hnlich wie in der<br \/>\nDE-PS 32 39 266 erl\u00e4utert, zur Anwendung zu bringen, um die f\u00fcr die eingangs beschriebene Gattung von Schwingungserreger-Vorrichtungen mit minimal vier Unwuchtk\u00f6rpern erw\u00fcnschte kontinuierliche Verstellbarkeit der resultierenden Fliehmomente herzustellen (Spalte 2, Zeilen 51 bis 56). Nach neueren, nicht ver\u00f6ffentlichten Erkenntnissen m\u00fcsse \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 als ma\u00dfgebliches Beurteilungskriterium f\u00fcr die Eignung aller infrage kommenden Prinzipien die Beherrschung der dynamischen Reaktionsdrehmomente herangezogen werden. Diese Reaktionsdrehmomente tr\u00e4ten zwischen beiden Unwuchtk\u00f6rpern erster und zweiter Art wirkend dann auf, wenn die Drehachsen selbst in Richtung der Schwingungsausschl\u00e4ge beschleunigt w\u00fcrden und wenn dabei die als Vektor aufzufassenden Teil-Fliehmomente eine Komponente senkrecht zum resultierenden Fliehmoment des Unwuchtk\u00f6rper-Paares aufweise (Spalte 2 Zeile 62 bis Spalte 3 Zeile 5).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass derartige queraxiale Beschleunigungen bei einem Anwendungsfall des Verstellprinzips, wie in der DE-PS 32 39 266 vorgesehen, sehr gering ausgebildet seien, weil einmal keine ausgepr\u00e4gte Schwingrichtung des Gestells vorhanden sei, und zum anderen das Verh\u00e4ltnis der Erregerkraft zu der zu beschleunigenden Masse gering sei. Anders l\u00e4gen die Verh\u00e4ltnisse dagegen bei Ramm-Vibratoren oder \u00e4hnlich beanspruchten Vibrationsger\u00e4ten, bei welchen bei ausgepr\u00e4gten transversalen Schwingbewegungen des gesamten Gestells die queraxialen Beschleunigungen mehr als das 30fache der Erdbeschleunigung betragen k\u00f6nnten. Bei den \u00fcblichen gro\u00dfen Fliehmomenten dieser Ger\u00e4te w\u00e4ren demzufolge riesige Reaktionsdrehmomente zu verkraften, die bei Anwendung des Verstellprinzips gem\u00e4\u00df der DE-PS 32 39 266 \u2013 insbesondere auch in Anbetracht gleichzeitig vorhandener gro\u00dfer Drehzahlen \u2013 entweder (bei beherrschbarer Axialkraft) sehr hohe Steigungen der Keilgetriebe (Schraubgetriebe) mit sehr gro\u00dfen axialen Verstellwegen erforderten oder (bei akzeptablen axialen Verstellwegen) zu praktisch nicht realisierbaren Axiallager-Konstruktionen f\u00fchrten. Daraus folge, dass das erw\u00e4hnte, bekannte Prinzip f\u00fcr die Verstellung der resultierenden Fliehmomente bei einer Schwingungserregervorrichtung derjenigen Gattung, auf die sich die Erfindung nach dem Klagenpatent beziehe, ausgesprochen ungeeignet sei (Spalte 3, Zeilen 6 bis 39).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nun eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Gestells in einer vorgegebenen Richtung (sog. Richtschwinger), wie sie beispielsweise aus der in der Klagepatentschrift (Spalte 4, Zeilen 32 ff) erw\u00e4hnten US-A 3 564 932 (Anlage K 7), insbesondere einer Ausbildung nach deren Figur 10, bekannt ist (vgl. BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 12).<\/p>\n<p>Die aus der US-Patentschrift 3 564 932 gel\u00e4ufige Vorrichtung (nachfolgend angegebene Bezugszeichen sind solche gem\u00e4\u00df dieser Druckschrift) weist in einem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor (142) zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper (137, 138) und ebenfalls in dem Gestell gelagerte, durch einen Antriebsmotor (143) zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper (139, 140) auf. Dabei laufen die ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron und sind in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar. F\u00fcr die Verstellung ist ein Verstellmotor (150) vorgesehen, der \u00fcber ein \u00dcberlagerungsgetriebe (141) mit den Unwuchtwellen koppelbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 32 bis 41 sowie BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 12). Nach erfolgter Verstellung wird der Verstellmotor (150) blockiert (vgl. Spalte 4, Zeilen 42\/43 sowie BPatG, NU, Anlage K 2, Seite 16). Demgem\u00e4\u00df m\u00fcssen die bei jeder Umdrehung zweimal als Wechseldrehmoment auftretenden dynamischen Reaktionsdrehmomente mit ihren Belastungsspitzen \u00fcber die Zahnr\u00e4der ausgetauscht werden, was zu Verschlei\u00df und L\u00e4rmemission f\u00fchrt (vgl. Spalte 4, Zeilen 42 bis 47).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 8 und 10 der US-PS 3 564 932 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Figur 10 der US-PS 3 564 932 zeigt schematisch die Anordnung der Wuchtk\u00f6rper und das Antriebssystem des Ramm-Vibrators. Es sind Unwuchtk\u00f6rper (138, 137, 139, 140) vorgesehen, die jeweils auf Wellen (134, 133, 135, 136) angebracht sind und in der jeweils eingetragenen Richtung (145, 144, 146, 147) umlaufen. Eine Detaillierung dieses Ausschnitt zeigt Figur 8. Dort sind die Unwuchtk\u00f6rper mit den Bezugszeichen 95, 96, 97, 98, die zugeh\u00f6rigen Wellen mit den Bezugszeichen 91, 92, 93, 94 und ihre Drehrichtungen mit den Bezugszeichen 105, 104, 106, 107 bezeichnet. Die Unwuchtk\u00f6rper 95 und 98 drehen sich synchron im entgegengesetzten Uhrzeigersinn mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit, aber mit unterschiedlicher Winkellage. In entgegengesetzter Richtung, n\u00e4mlich im Uhrzeigersinn drehen sich die Unwuchtk\u00f6rper 96 und 97 synchron mit gleicher Winkelgeschwindigkeit. Im Unterschied zur Figur 10 sind in Figur 8 die Unwuchtk\u00f6rper 95 und 96 gegen\u00fcber den Unwuchtk\u00f6rpern 138 und 137 in Figur 10 um 90o entgegen der jeweiligen Drehrichtung 105 bzw. 104 verschwenkt. Gegen\u00fcber der Unwuchtanordnung in Figur 10 wirkt in Figur 8 eine geringere Fliehkraft in der Schwingungsrichtung (17; vgl. Figur 3). W\u00e4ren die Unwuchtk\u00f6rper 95 und 96 gegen\u00fcber den Unwuchtk\u00f6rper 97 und 98 statt um 90o um 180o verschwenkt, w\u00fcrde keine schwingungsanregende Fliehkraftkomponente in Wirkrichtung auftreten. Durch das relative Verschwenken der Unwuchtk\u00f6rper-Paare 95 und 96 gegen\u00fcber 97 und 98 (oder umgekehrt) kann die schwingungsanregende Kraft individuell eingestellt werden (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 10 Mitte bis Seite 11 vorletzter Absatz). Die in Figur 8 der US-A 3 564 932 gezeigten Antriebsmotoren 100 und 101 sorgen f\u00fcr die betragsm\u00e4\u00dfig gleichen Winkelgeschwindigkeiten der Unwuchtwellen (91, 92, 93, 94). Die f\u00fcr die regulierbare Erregerkraft erforderliche Kopplungswinkelverstelleinrichtung zwischen den Unwuchtk\u00f6rper-Paaren 95 und 98 bzw. 96 und 97 ist in Figur 8 mit dem Bezugszeichen 99 und in Figur 10 mit dem Bezugszeichen 141 bezeichnet (vgl. hierzu auch Figur 4). \u00dcber einen Verstellmotor (102; Figur 8) kann eine relative Winkelverstellung der Unwuchtk\u00f6rper 95 und 96 gegen\u00fcber den Unwuchtk\u00f6rpern 97 und 98 bewirkt werden. Wird der Verstellmotor (102) nicht angetrieben, bewirkt das Planetengetriebe 99, dass die Welle 93 mit der betragsgleichen Winkelgeschwindigkeit wie die Welle 91 uml\u00e4uft, allerdings mit entgegengesetzter Drehrichtung. \u00dcber die mit Zahnr\u00e4dern hergestellte Verbindung der Wellen 91 und 92 sowie 93 und 94 ist gew\u00e4hrleistet, dass die Wellen 92 und 94 ebenfalls mit der betragsgleichen Winkelgeschwindigkeit und entgegengesetztem Drehsinn umlaufen (vgl. Gutachten Prof. B, Seite 11 letzter Absatz bis Seite 12 erster Absatz).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik und den in der Klagepatentschrift hervorgehobenen Nachteilen dieses Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die Vorrichtung derart auszubilden, dass die aus der \u00dcbertragung der hohen Blindleistung resultierenden Belastungen der mechanischen Komponente in schonender Weise abgest\u00fctzt werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 48 bis 53). Dem Begriff \u201eBlindleistung\u201c entnimmt der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang, dass damit der Sachverhalt gemeint ist, dass sich Leistung innerhalb der Vorrichtung gegenseitig ausgleicht bzw. \u201eflie\u00dft\u201c, ohne dass diese \u00fcber den Motor von au\u00dfen wahrgenommen werden kann (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 16 Mitte bis Seite 17). Das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem besteht demgem\u00e4\u00df darin, die aufgrund der \u00dcbertragung und des gegenseitigen Ausgleichs der hohen inneren Leistungen resultierenden Belastungen der mechanischen Komponenten in schonender Weise abzust\u00fctzen (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 18 oben). Au\u00dferdem entnimmt der Fachmann den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift, dass die Vorrichtung derart ausgebildet werden soll, dass betr\u00e4chtliche Energiemengen eingespart und die Bauma\u00dfe erheblich verkleinert werden k\u00f6nnen (vgl. Spalte 6, Zeilen 19 bis 22).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 (Alternative (d)) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells (100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung.<\/p>\n<p>(2) In dem Gestell sind<\/p>\n<p>(a) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige erste Unwuchtk\u00f6rper (104, 105) und<\/p>\n<p>(b) durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenl\u00e4ufige zweite Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) gelagert.<\/p>\n<p>(3) Die ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) laufen im Betrieb synchron um und sind in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar.<\/p>\n<p>(4) Es sind mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren (244) vorgesehen.<\/p>\n<p>(5) Der Rotor der Verstellmotoren (244) steht jeweils mit mindestens einem der ersten (104, 105) und zweiten Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) in Verbindung und l\u00e4uft nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron um.<\/p>\n<p>(6) Die Verstellmotoren (244) k\u00f6nnen gleichzeitig Antriebsmotoren sein.<\/p>\n<p>(7) Einem von diesen Verstellmotoren (244) wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 53 schl\u00e4gt zur L\u00f6sung der angegebenen Aufgabe ferner eine R\u00fcttelvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) R\u00fcttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226).<\/p>\n<p>(2) Die Wellen (224, 226)<\/p>\n<p>(a) tragen je einen Unwuchtk\u00f6rper (214, 220),<\/p>\n<p>(b) sind paarweise einander zugeordnet,<\/p>\n<p>(c) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar sind und<\/p>\n<p>(d) rotieren \u2013 bis auf die Verstellung \u2013 im Gleichlauf.<\/p>\n<p>(3) Die Phasenwinkel (\u00df) der Unwuchten sind zueinander regelbar.<\/p>\n<p>(4) Die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt<\/p>\n<p>(a) bei Umlauf der Wellen (224, 226)<\/p>\n<p>(b) durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl mindestens einer Welle (224, 226) durch einen Verstellmotor (244).<\/p>\n<p>(5) Die Phasenwinkel (\u00df) sind unabh\u00e4ngig von der Drehzahl regelbar.<\/p>\n<p>(6) Mindestens einem Verstellmotor (244) mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen (224, 226) gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und mindestens einem weiteren Verstellmotor (244) mit einem Stator und einem mit mindestens einer der anderen Wellen (224, 226) gekoppelten Rotor gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) Die mindestens zwei Verstellmotoren k\u00f6nnen zugleich Antriebsmotoren sein.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachfolgend soll zun\u00e4chst die technische Lehre des Patentanspruchs 1 n\u00e4her erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann entnimmt diesem Anspruch, dass die L\u00f6sung der oben dargestellten Aufgabe mit mindestens vier Unwuchtk\u00f6rpern realisiert werden soll. Gem\u00e4\u00df Merkmal (2) sind durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare erste Unwuchtk\u00f6rper (104, 105) und durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare zweite Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) vorgesehen, welche in dem Gestell gelagert sind. Die ersten Unwuchtk\u00f6rper (104, 105) werden mit mindestens einem Motor (114) angetrieben, wobei sie gegenl\u00e4ufig und synchron umlaufen, was bedeutet, dass die Unwuchtwellen entgegengesetzt umlaufen und ihre Winkelgeschwindigkeiten betragsgleich sind. Die zweiten Unwuchtk\u00f6rper (107, 108) werden ebenfalls mit mindestens einem Motor (116) angetrieben. Auch sie laufen dabei gegenl\u00e4ufig und synchron um (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 20 unten bis Seite 21 Mitte). Das Klagepatent fasst insoweit jeweils zwei synchron gegenl\u00e4ufige Unwuchtk\u00f6rper als erste bzw. zweite Unwuchtk\u00f6rper zusammen, was sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 52 bis 66 der Klagepatentbeschreibung ergibt. Dort hei\u00dft es zu der in Figur 1 gezeigten Variante, die dazu dient, das Wesen der Erfindung weiter aufzuhellen (vgl. Spalte 3, Zeile 40), dass von den dort vorgesehenen vier Teil-Unwuchtk\u00f6rpern die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 107 und 108 bzw. 104 und 105 zwei Unwuchtk\u00f6rper erster Art bzw. zweiter Art sind. Das bedeutet, dass es sich bei den zwei (oberen) Teil-Unwuchtk\u00f6rper 107 und 108 um die \u201eUnwuchtk\u00f6rper erster Art\u201c und bei den zwei (unteren) Unwuchtk\u00f6rpern 107 und 108 um die \u201eUnwuchtk\u00f6rper zweiter Art\u201c handelt. In der nachfolgend \u2013 mit hervorgehobenem Drehsinn der Unwuchtk\u00f6rper \u2013 eingeblendeten Figur 1 der Klagepatentschrift (Bild 14 des Gutachtens von Prof. B v. 22.09.2005, Seite 21) erkennt der Fachmann durch die dort eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung (w), dass einerseits die \u2013 die Unwuchtk\u00f6rper erster Art darstellenden \u2013 Unwuchtk\u00f6rper 107 und 108 und andererseits die \u2013 die Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art bildenden \u2013 Unwuchtk\u00f6rper 104 und 105 jeweils gegenl\u00e4ufig angetrieben werden.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das in Figur 2a gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift. Dort handelt es sich bei den (oberen) Teil-Unwuchtk\u00f6rpern 216 und 214 um die \u201eUnwuchtk\u00f6rper erster Art\u201c und bei den (unteren) Teil-Unwuchtk\u00f6rpern 220 und 218 um die \u201eUnwuchtk\u00f6rper zweiter Art\u201c. Wie wiederum durch die in Figur 2a eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung zu erkennen ist, werden die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 216 und 214 gegenl\u00e4ufig angetrieben. Gleiches gilt f\u00fcr die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 220 und 218.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (3) laufen die ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtk\u00f6rper im Betrieb synchron um. Das bedeutet, dass ihre Winkelgeschwindigkeiten jeweils gleich sind. Dies stellt den Betriebszustand dar, der auch als \u201estation\u00e4rer Betriebszustand\u201c bezeichnet werden kann. Merkmal (3) sieht ferner vor, dass die ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtk\u00f6rper in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass neben dem station\u00e4ren Betriebszustand auch ein Betriebszustand im Verstellbetrieb auftritt, der als \u201eVerstellbetriebszustand\u201c bezeichnet werden kann (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 21 letzter Absatz).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Merkmalen (4), (5) und (6) weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mindestens zwei Verstellmotoren (244) auf, die auch gleichzeitig Antriebsmotoren f\u00fcr die Unwuchtk\u00f6rper sein k\u00f6nnen. Die Verstellmotoren haben je einen Rotor, der jeweils mit mindestens einem der ersten (104, 105) und zweiten (107, 108) Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung steht. Mittels des Rotors des Verstellmotors k\u00f6nnen die \u2013 in ihrer relativen Winkellage w\u00e4hrend des Umlaufs gegeneinander verstellbaren ersten und zweiten \u2013 Unwuchtk\u00f6rper (Merkmal (3)) verstellt werden (\u201eVerstellbetrieb\u201c). Nach Abschluss einer Verstellung l\u00e4uft der Rotor mit den Unwuchtk\u00f6rpern synchron um (\u201estation\u00e4rer Betrieb\u201c, vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 dritter Absatz).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt bedarf nunmehr im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal (7) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, welches vorsieht, dass einem von den mindestens zwei Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDamit wird \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 zum Ausdruck gebracht, dass ein \u201eLeistungsaustausch\u201c (Leistungstransfer) zwischen den Verstellmotoren f\u00fcr die Unwuchtk\u00f6rper stattfinden soll. Die Erfindung nach dem Klagepatent besteht im Kern darin, einer infolge der Schwingungsbewegungen des Gestells und der aufgrund dieser auf die Unwuchtk\u00f6rper zur\u00fcckwirkenden Tr\u00e4gheitskr\u00e4fte bedingten St\u00f6rung des Gleichlaufs dadurch entgegenzuwirken, dass zwischen den Verstellmotoren der Unwuchtk\u00f6rper ein \u201eLeistungsaustausch\u201c stattfindet, durch den auf eine mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMit \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung\u201c meint das Klagepatent diejenigen Kr\u00e4fte, die im Betrieb der Gesamtvorrichtung als Folge der Richtungsschwingung des Gestells und der dadurch bedingten Tr\u00e4gheitsmomente der Unwuchtk\u00f6rper hervorgerufen werden und auf die Unwuchtk\u00f6rper entweder zus\u00e4tzlich beschleunigend oder aber verz\u00f6gernd wirken. Eine bestimmte, n\u00e4mlich die zu einem Zeitpunkt X auftretende Richtungsschwingung des Gestells ist insoweit in zweierlei Hinsicht wirksam: Sie wirkt einerseits auf die Unwuchtk\u00f6rper der einen Art beschleunigend und andererseits auf die Unwuchtk\u00f6rper der anderen Art verz\u00f6gernd Diese Beschleunigungs- und Verz\u00f6gerungserscheinungen sind unausweislich; sie st\u00f6ren den an sich angestrebten Gleichlauf zwischen den ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rpern (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 1 [Bl. 727 GA]). Wenn bei dieser Ausgangslage ein Gleichlauf gew\u00e4hrleistet sein, gleichzeitig aber auf eine mechanische Zwangskopplung der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper verzichtet werden soll, muss dem durch die Richtungsschwingung des Gestells verz\u00f6gerten Verstellmotor zus\u00e4tzliche Leistung zugef\u00fchrt und dem durch Reaktionsdrehmomente beschleunigten Motor \u00fcbersch\u00fcssige Leistung entzogen werden (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 1 f. [Bl. 727 f. GA]). Nach der Lehre des Klagepatents soll deshalb diejenige Leistung, die im Betrieb der Gesamtvorrichtung dem Antriebssystem als Folge der Richtungsschwingung des Gestells und der dadurch bedingten Tr\u00e4gheitsmomente der Unwuchtk\u00f6rper unweigerlich zugef\u00fchrt wird, dort, wo sie beschleunigend wirkt, aus dem Antriebssystem abgef\u00fchrt und dort, wo sie bremsend wirkt, zur Beschleunigung der betreffenden Unwuchtk\u00f6rper dem Antriebssystem zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBereits aus dem Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 folgt hierbei, dass sich die Erfindung nicht darin ersch\u00f6pft, dem einen Verstellmotor \u00fcbersch\u00fcssige Leistung zu entziehen und dem anderen Verstellmotor eigens daf\u00fcr generierte Leistung zuzuf\u00fchren. Denn der im Nichtigkeitsverfahren neu gefasste Patentanspruch 1 besagt nicht nur, dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern einem der Verstellmotoren \u201eLeistung\u201c zugef\u00fchrt und einem anderen Verstellmotor \u201eLeistung\u201c abgef\u00fchrt wird. Dar\u00fcber hinaus ist vielmehr ausdr\u00fccklich angeordnet, dass die \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung\u201c zu- und abgef\u00fchrt werden soll. Nach dem Anspruchswortlaut soll die zugef\u00fchrte Motorleistung damit keine externe Leistung, z.B. aus dem Stromnetz sein (so auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 2 [Bl. 727R GA]); auch die zugef\u00fchrte Leistung muss vielmehr \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkt\u201c sein. Insoweit ist der Anspruchswortlaut \u2013 entgegen der vom Gutachter des Landgerichts (Gutachten Prof. C v. 28.01.2003, Seite 16 letzter Absatz) und der zun\u00e4chst auch vom zweitinstanzlichen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 unten) ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nur auf den ersten Blick \u201eweit gefasst\u201c. Bei genauer Betrachtung weist bereits der Anspruchswortlaut darauf hin, dass sich die Lehre des Klagepatents nicht darin ersch\u00f6pft, einem (durch Reaktionsdrehmomente beschleunigten) Verstellmotor Leistung zu entziehen und einem anderen (durch Reaktionsdrehmomente verz\u00f6gerten) Verstellmotor Leistung zuzuf\u00fchren. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es im Rahmen des Merkmals (7) um die Abfuhr und die Zufuhr von \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkter Leistung\u201c geht. Bei Lekt\u00fcre des Patentanspruchs wird er sich unweigerlich fragen, woher er die \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung\u201c, die dem \u2013 durch Reaktionsdrehmomente verz\u00f6gerten \u2013 Verstellmotor zuzuf\u00fchren ist, erhalten soll. Die einzige im Anspruch angegebene Herkunftsquelle f\u00fcr eine solche Leistung ist \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 2 [Bl. 727R GA]) \u2013 diejenige Leistung, die bei dem anderen Unwuchtk\u00f6rper infolge der dort durch die Gestellschwingung hervorgerufenen Beschleunigungserscheinungen hervorgebracht wird. Damit folgt aber f\u00fcr den Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass erfindungsgem\u00e4\u00df ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfinden soll, und zwar dergestalt, dass die infolge der Gestellschwingung bei den Unwuchtk\u00f6rpern der einen Art anfallende \u00fcbersch\u00fcssige Leistung nicht vernichtet, sondern abgef\u00fchrt und nutzbringend, n\u00e4mlich leistungserh\u00f6hend dem Verstellmotor der verz\u00f6gerten Unwuchtk\u00f6rper zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Bl. 727R bis Bl. 728 GA).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass es dem Klagepatent hierum geht, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der Klagepatentbeschreibung (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 3 [Bl. 728 GA]).<\/p>\n<p>In Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 3 ist ausgef\u00fchrt, dass die Reaktionsdrehmomente von erheblicher Gr\u00f6\u00dfe sind und ihre Maximalwerte ein Mehrfaches des Arbeits-Drehmomentes ausmachen, welches zur Nutzung eines gattungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4tes am Unwuchtk\u00f6rper aufzubringen ist. Dass erfindungsgem\u00e4\u00df diese \u2013 bislang dem Antriebssystem entzogene und damit ungenutzt gebliebene Leistung \u2013 gezielt zur Synchronisation der Unwuchtk\u00f6rper der ersten und zweiten Art herangezogen werden soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus dem nachfolgenden \u2013 allgemeinen \u2013 Beschreibungstext. So findet sich in Spalte 5, Zeilen 16 bis 47 der Hinweis, dass die L\u00f6sung der angestrebten Aufgabe durch die Erfindung in ihrer allgemein geltenden Form durch eine Vorrichtung mit folgenden Voraussetzungen erbracht wird, zu der u.a. (Spalte 5, Zeilen 34 bis 47) gesagt wird (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDie Unwuchtk\u00f6rper der ersten und zweiten Art sind jeweils mit mindestens noch einem zus\u00e4tzlichen, selbst\u00e4ndigen, Leistung durch Drehbewegung \u00fcbertragenden Maschinenelement drehmoment\u00fcbertragend verbunden, und es ist ein Leistungsfluss auf wenigstens einem in sich geschlossenen Transportweg von dem wenigstens einen Maschinenelement zu dem wenigstens anderen Maschinenelement vorgesehen, wobei der Leistungsfluss eine Blindleistung transportiert, die dem Produkt der einzelnen Reaktionsdrehmomente mit den Winkelgeschwindigkeiten (Blindleistung als gemitteltes Leistungs-lntegral \u00fcber eine Umdrehung) der zugeh\u00f6rigen Unwuchtk\u00f6rper entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Beschreibungstext wird der Gedanke des Leistungsflusses bzw. der Leistungs\u00fcbertragung wie folgt weiter konkretisiert: (Spalte 5, Zeilen 60 bis 66; Spalte, 6 Zeilen 4 bis 9; Spalte 6, Zeilen 19 bis 22).<\/p>\n<p>\u201eDie Forderung nach einer (m\u00f6glichst verlustfrei arbeitenden) Umleitung von Blindleistungen ist nicht trivial. Sie folgert vielmehr aus der bislang unbekannten Erkenntnis \u00fcber die Existenz, Entstehung und vor allem Gr\u00f6\u00dfenordnung der Reaktionsdrehmomente (deren Berechenbarkeit inzwischen ihren Niederschlag in der Praxis gefunden hat).\u201c (Spalte 5 Zeilen 60 bis 66)<\/p>\n<p>\u201eDie \u00dcbertragung der Blindleistung \u00fcber weitere, mit umlaufende Bauteile kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Die geringsten Verluste bei der Umleitung der Blindleistung entstehen bei der Leistungs\u00fcbertragung \u00fcber Zahnr\u00e4der \u00fcber ein im Vorrichtungsgestell unterbringbares \u00dcberlagerungsgetriebe (Figur 2b).&#8220; (Spalte, 6 Zeilen 4 bis 9)<\/p>\n<p>\u201eDer mit dem zuvor geschilderten generellen Erfindungsgedanken erzielbare Vorteil besteht vor allem darin, dass betr\u00e4chtliche Energiemengen eingespart und die Bauma\u00dfe erheblich verkleinert werden k\u00f6nnen.\u201c(Spalte 6, Zeilen 19 bis 22)<\/p>\n<p>Da diejenige Leistung genutzt wird, die als Folge der Reaktionsdrehmomente in das Antriebssystem induziert wird, sieht die Klagepatentschrift den wesentlichen Vorteil der Erfindung hiernach darin, dass im Vergleich zum Stand der Technik betr\u00e4chtliche Energiemengen eingespart werden k\u00f6nnen. Sie werden nicht mehr \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 mit negativen Folgeerscheinungen (Verschlei\u00df, L\u00e4rmemission) \u00fcber die Zahnr\u00e4der zwischen den Unwuchtk\u00f6rper-Paaren vernichtet, sondern positiv genutzt (vgl. Spalte 4, Zeilen 43 bis 47).<\/p>\n<p>Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur durch die in beiden Instanzen eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seiten 23\/24 und Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 1 bis 4 [Bl. 727 \u2013 728R GA]; Gutachten Prof. C v. 28.01. 2003, Seite 13), sondern auch durch die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Nichtigkeitsurteil vom 8. Februar 2001 (Anlage K 2) best\u00e4tigt. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich u.a. (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDas neue Patentbegehren ist zul\u00e4ssig und stellt gegen\u00fcber dem erteilten eine deutliche Beschr\u00e4nkung des Patentgegenstandes dar, weil zus\u00e4tzliche konkrete technische Festlegungen sowohl hinsichtlich des Antriebs der Unwuchtk\u00f6rper als auch der \u00dcbertragung der Blindleistung (durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung) in den Anspr\u00fcchen 1 und 53 getroffen wurden.\u201c (Anlage K 2, Seite 12<br \/>\nAbs. 1)<\/p>\n<p>\u201eDamit soll erreicht werden, dass die beim Schwingen der Vorrichtung auftretende Leistung, die aus den Tr\u00e4gheitsmomenten der Unwuchtk\u00f6rper infolge der Richtungsschwingung der Vorrichtung entsteht, nicht durch mechanische Verspannungen innerhalb der Vorrichtung aufgenommen werden muss, was zu Verschlei\u00df und L\u00e4rm f\u00fchre, sondern \u00fcber die Vorrichtung nutzbar an den oder die Verstellmotor(en) gelange.\u201c (Anlage K 2, Seite 13 Abs. 3)<\/p>\n<p>\u201eDamit lehrt die Offenbarung der Anmeldung hinreichend klar und deutlich, dass bei Relativwinkellagen zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern zwischen 0\u00b0 und 180\u00b0 die infolge Gestellschwingungen auftretenden Reaktionsdrehmomente der Unwuchtk\u00f6rper eine (Blind-) Leistung verursachen, die innerhalb der Vorrichtung \u00fcbertragen wird, beispielsweise zwischen den Unwuchtk\u00f6rpern bzw. deren Verstell- bzw. Antriebsmotoren.\u201c (Anlage K 2, Seite 15 Abs. 5)<\/p>\n<p>\u201eDer Leistungsverteiler 34 gem\u00e4\u00df EP 92 CVC A1 bewirkt allenfalls unterschiedliche Leistungsaufnahme zwischen den beiden Motoren (18) und (20) w\u00e4hrend der Phasenwinkelverstellung, jedoch keinerlei Leistungsaustausch zwischen den beiden Motoren, schon gar nicht eine Leistung, die von den Reaktionsdrehmomenten der Unwuchtk\u00f6rper bewirkt wird. Dies gilt auch bei eingehaltener Winkellage, wie dies im angegriffenen Anspruch 1 festgelegt ist. (&#8230;.) Die neue und auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhende Lehre nach Anspruch 1 ist hinsichtlich der Blindleistung als Wirkungsbedingung f\u00fcr deren Entstehung und Auswirkung festgelegt, um nicht auf bestimmte gegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt zu sein.\u201c (Anlage K 2, Seite 19 Abs. 5 bis Umbruch Seite 20 Abs. 2)<\/p>\n<p>Diesen Textstellen ist \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 zu entnehmen, dass das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ma\u00dfgeblich auf den Gedanken der Leistungs\u00fcbertragung abgestellt hat. Anders k\u00f6nnen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nicht verstanden werden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 24). Die Verwendung des Wortes \u201ebeispielsweise\u201c auf Seite 15 des Urteils des Bundespatentgerichts gibt, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, im Hinblick auf die \u00fcbrigen, vorstehend wiedergegebenen Textstellen keinen Anlass zu der Annahme, dass der Leistungsaustausch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich optional ist.<\/p>\n<p>Zwar ist zweifelhaft, ob die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils des Bundespatentgerichts ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit, m. w. Nachw.). Soweit die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere Sachpr\u00fcfung zur Nichtigkeit gef\u00fchrt. F\u00fcr diesen Teil der Entscheidung weisen die Gr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Begr\u00fcndung auf, die zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche herangezogen werden k\u00f6nnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden Gr\u00fcnde stehen der Beschreibung nicht gleich. Sie erl\u00e4utern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb besteht grunds\u00e4tzlich kein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, sie an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen (BGH, a.a.O. \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Die Ausf\u00fchrungen im Nichtigkeitsurteil stellen zumindest eine sachkundige \u00c4u\u00dferung von erheblichem Gewicht dar (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; Mitt. 2010, 307, 308 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), die das gefundene Auslegungsergebnis st\u00fctzt und auch von beiden gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden ist.<\/p>\n<p>Der vorstehenden Auslegung des Merkmals (7) steht \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht entgegen, dass es in der Klagepatentbeschreibung in Spalte 4 Zeilen 8 bis 11 im Zusammenhang mit Figur 1 hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eAus dieser Erkenntnis ergibt sich, dass diese L\u00f6sung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann\u201c.<\/p>\n<p>Daraus l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass das Klagepatent auch L\u00f6sungen vorschl\u00e4gt, bei welchen kein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfindet, sondern die dem einen Verstellmotor abgef\u00fchrte Leistung \u201evernichtet\u201c wird und dem anderen Verstellmotor Energie aus einer externen Quelle zugef\u00fchrt wird. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, erkennt der Fachmann, dass die Figur 1 nicht die eigentliche Erfindung verk\u00f6rpert, sondern nur deren Hintergrund erl\u00e4utern bzw. \u2013 wie die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeile 40 sagt \u2013 deren Wesen weiter aufhellen soll. Zum einen ist die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Textstelle Teil der einleitenden Beschreibung, die sich noch vor der Formulierung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe (Spalte 4 Zeilen 48 ff.) befindet. Erst nach der Angabe der Aufgabenstellung erl\u00e4utert die Klagepatentschrift die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung (Spalte 5, Zeilen 16 ff.). Zum anderen wird die betreffende Beschreibungsstelle mit dem ausdr\u00fccklichen Hinweis eingeleitet (Spalte 3, Zeile 40), dass \u201eein weiterer, scheinbar naheliegender L\u00f6sungsweg aufgezeigt werden\u201c soll. Die Angabe \u201eweiterer &#8230; L\u00f6sungsweg\u201c erkl\u00e4rt sich daraus, dass die Klagepatentschrift zuvor auf die DE-PS 32 39 266 eingeht (Spalte 2, Zeilen 29 bis 38) und sich damit befasst, das aus dieser Druckschrift bekannte Prinzip zur Anwendung zu bringen, um die f\u00fcr die in Rede stehende Gattung von Schwingungserreger-Vorrichtungen mit minimal vier Unwuchtk\u00f6rpern erw\u00fcnschte kontinuierliche Verstellbarkeit der resultierenden Fliehmomente herzustellen (Spalte 2, Zeilen 51 bis 56), wobei die Klagepatentschrift eine derartige L\u00f6sung als \u201eStand der Technik\u201c unterstellt (Spalte 2, Zeilen 57 bis 61). Hinsichtlich dieses \u2013 angenommenen \u2013 \u201eStandes der Technik\u201c kommt die Klagepatentschrift zu dem Ergebnis, dass das bekannte Prinzip f\u00fcr die Verstellung der resultierenden Fliehmomente bei Schwingungserregervorrichtungen derjenigen Gattung, auf die sich die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht, ausgesprochen ungeeignet ist (Spalte 3, Zeilen 6 bis 39). Sie zeigt deshalb nachfolgend einen \u201eweiteren\u201c \u2013 ihrer Einsch\u00e4tzung nach \u2013 \u201escheinbar naheliegenden\u201c L\u00f6sungsweg auf (Spalte 3, Zeilen 40 bis 43). Dieser ist nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift jedoch mit der \u201esehr nachteiligen Folge\u201c der Vernichtung von Energiemengen verbunden (Spalte 4, Zeilen 3 bis 9), weshalb dieser L\u00f6sungsweg vom Klagepatent verworfen wird. Wenn die diesbez\u00fcgliche Klagepatentbeschreibung mit der Bemerkung endet, dass sich aus der gewonnenen Erkenntnis ergibt, dass die angesprochene (weitere) L\u00f6sung nur dann praktikabel ist, wenn der dauernde hohe Energieverlust toleriert werden kann, bringt die Klagepatentschrift hiermit nicht zum Ausdruck, dass auch im Rahmen der Lehre des Klagepatents ggf. so verfahren werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der im Zusammenhang zu lesenden Beschreibungsstelle, dass der von ihr angesprochene \u201eweitere, scheinbar naheliegende\u201c L\u00f6sungsweg aus Sicht des Klagepatents nachteilig ist und nur f\u00fcr denjenigen in Betracht kommt, der bereit ist, den geschilderten Nachteil einer solchen Vorrichtung in Kauf zu nehmen, was das Klagepatent jedoch nicht will. Es verwirft die angesprochene L\u00f6sung deshalb. Das ergibt sich letztlich auch aus der weiteren Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 48 bis 53 der Klagepatentbeschreibung, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eWie weiter vorne bereits ausgef\u00fchrt wird, ist die hier gezeigte L\u00f6sung zur Erzeugung einer Verstellbewegung jedoch nicht vorteilhaft und die Figur 1 dient daher in erster Linie zur Veranschaulichung der Begriffe und der Funktionsproblematik einer Gattung von Vorrichtungen, auf die sich die vorliegende Erfindung bezieht.&#8220;<\/p>\n<p>Dem ist unmissverst\u00e4ndlich zu entnehmen, dass die Klagepatentschrift die in Figur 1 gezeigte L\u00f6sung als nachteilig ansieht und sie diese deshalb ablehnt (vgl. a. Gutachten Prof. C, Seite 13 vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Beschreibungsstelle in Spalte 16, Zeilen 12 bis 22 der Klagepatentbeschreibung berufen, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn Ab\u00e4nderung der in Fig. 2b f\u00fcr die Betriebsversion 3 vorgesehenen hydraulischen Schaltungen k\u00f6nnte auch ein die Druckquelle 295 mit einbeziehender geschlossener Druckfluid-Kreislauf vorgesehen werden oder es k\u00f6nnten Hydraulikmotoren auch voneinander getrennt durch zwei unterschiedliche Druckquellen versorgt werden, wenn lediglich Vorsorge daf\u00fcr getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor 272 und dem Eingang von Motor 270 der erforderliche Differenzdruck (im Beispiel 120 bar) f\u00fcr die Blindleistung vorhanden ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit der abschlie\u00dfenden Wendung \u201ewenn lediglich Vorsorge daf\u00fcr getroffen wird, dass zwischen dem Ausgang von Motor 272 und dem Eingang von Motor 270 der erforderliche Differenzdruck (&#8230;) f\u00fcr die Blindleistung vorhanden ist\u201c bringt die Klagepatentschrift \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 zum Ausdruck, dass auch bei der abge\u00e4nderten Ausstattungsvariante Vorkehrungen daf\u00fcr getroffen sein m\u00fcssen, dass ein Leistungsaustausch innerhalb des Antriebssystems stattfinden kann. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B best\u00e4tigt hat, wird dem Fachmann durch die Erw\u00e4hnung eines \u201eDifferenzdruckes\u201c n\u00e4mlich vor Augen gef\u00fchrt, dass sich auch bei dieser Variante ein Leistungsaustausch vollzieht (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]).<\/p>\n<p>Aus Unteranspruch 43 des Klagepatents kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre gegenteilige Auslegung des Merkmals (7) schlie\u00dflich ebenfalls nichts herleiten. Unteranspruch 43 beansprucht Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung (nach Unteranspruch 8 oder 32), bei welcher die in \u201eRegelstrecke\u201c miteinbezogenen Antriebsmotoren (270, 272) hydraulisch betrieben und in Serie geschaltet sind. Dieser Unteranspruch hat damit eine spezielle Ausgestaltung der Antriebsmotoren als Hydraulikmotoren zum Gegenstand. Der allgemeinere Hauptanspruch beschr\u00e4nkt sich aber \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht auf den Einsatz von Hydraulikmotoren. Ein Umkehrschluss, der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) sehe keinen Leistungsaustausch vor, ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDahinstehen kann mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ob der vom Klagepatent geforderte \u201eLeistungsaustausch\u201c zwischen den Verstellmotoren \u2013 wie nach Patentanspruch 53 (dazu unten) \u2013 auch nach der Lehre des Patentanspruchs 1 \u201egleichzeitig\u201c in dem Sinne stattfinden muss, dass die Ab- und Zufuhr der Leistung in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang erfolgen muss, n\u00e4mlich dergestalt, dass in ein- und demselben Takt der Richtungsschwingung sowohl einerseits Leistung abgef\u00fchrt als auch andererseits Leistung zugef\u00fchrt wird (verneinend Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]). Merkmal (7) ist \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 vorliegend selbst dann erf\u00fcllt, wenn man Patentanspruch 1 dahin auslegt, dass auch nach dessen technischer Lehre ein \u201egleichzeitiger\u201c Leistungsaustausch in einem solchen zeitlichen Sinne erfolgen muss.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWeitere Anforderungen sind an den geforderten Leistungsaustausch jedenfalls nicht zu stellen (so auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 [Bl. 729 GA]). Patentanspruch 1 gibt insbesondere nicht vor, dass der Leistungsaustausch \u201eunmittelbar\u201c oder \u201edirekt\u201c erfolgen muss (so aber Gutachten Prof. D\/Prof. E v. 07.05.2010, Anlage WKS 9, Seite 4), so dass die dem einen Verstellmotor entzogene Leistung nicht z. B. zun\u00e4chst in einen Zwischenkreis eingespeist werden darf. Ein dahingehendes Erfordernis l\u00e4sst sich aus dem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch nicht herleiten. Soweit der vom Senat beauftragte Sachverst\u00e4ndige (Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seiten 24 und 28, Erg\u00e4nzungsgutachten v. 14.06.2007, Seite 13) zun\u00e4chst offenbar davon ausgegangen ist, dass ein \u201edirekter\u201c Leistungsaustausch stattfinden muss, hat er hieran im Rahmen seiner Anh\u00f6rung deshalb \u2013 mit Recht \u2013 erkennbar nicht mehr festgehalten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 4 bis 7 [Bl. 728R \u2013 730 GA]).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nPatentanspruch 1 enth\u00e4lt auch keine Festlegungen dahingehend, durch welche konstruktiven Mittel der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leistungsaustausch herbeigef\u00fchrt werden soll. Merkmal (7) beschreibt vielmehr, wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. B im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 5 f. [Bl. 729 f. GA]), das Ziel \u2013 im Sinne eines sich vollziehenden Leistungsaustausches \u2013, gibt aber nicht vor, auf welche genaue konstruktive Weise dieses Ziel erreicht werden soll.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nPatentanspruch 1 besagt \u2013 entgegen der urspr\u00fcnglichen Stellungnahme von Prof. B in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. September 2005 (vgl. Seiten 18, 23, 24, 27, 28, 29) \u2013 insbesondere nicht, dass der geforderte Leistungsaustausch hydraulischer Art sein muss. Denn er beschr\u00e4nkt sich keineswegs auf den Einsatz von Hydraulikmotoren. Er gibt keine bestimmte Motorenart vor, sondern spricht allgemein von Antriebs- bzw. Verstellmotoren. Ein Antriebs- bzw. Verstellmotor kann aber auch ein Elektromotor sein. Patentanspruch 1 fordert in Bezug auf die Verstellmotoren lediglich, dass diese einen Stator und einen Rotor aufweisen, der Rotor mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rper in Verbindung steht und der Rotor nach Abschluss der Verstellung synchron mit den Unwuchtk\u00f6rpern uml\u00e4uft. Diese Forderungen werden von einem Elektromotor genauso wie von einem hydraulischen Motor erf\u00fcllt (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 6 f. [Bl. 729 f. GA]). Auch ist bei einem Verstellantrieb der Unwuchtk\u00f6rper durch Elektromotoren ein \u201eLeistungsaustausch\u201c im oben beschriebenen Sinne ebenso m\u00f6glich wie bei einem Verstellantrieb durch Hydraulikmotoren (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730,. GA]).<\/p>\n<p>Hydraulikmotoren werden erst in den Unteranspr\u00fcchen angesprochen. So betrifft<br \/>\nz. B. Unteranspruch 4 eine besondere Ausgestaltung nach einem der Anspr\u00fcche 2 oder 3, bei der wenigstens ein beteiligter Motor ein Hydraulikmotor (244, 270, 302) ist. Vorrichtungen mit Hydraulikmotoren sind ferner Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 5, 6, 7, 8 und 43. Der allgemeine Patentanspruch 1 fordert jedoch nicht, dass es sich bei den beteiligten Motoren um Motoren dieser Bauart handeln muss. Aus der Tatsache, dass erst in den Unteranspr\u00fcchen Schutz f\u00fcr eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Hydraulikmotoren beansprucht wird, folgt vielmehr umgekehrt, dass Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung gerade nicht zwingend verlangt. Dar\u00fcber hinaus ist in der allgemeinen Patentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 21 ff.) sogar ausdr\u00fccklich von einer \u201eEnergiewandlung von hydraulischer oder elektrischer Energie\u201c die Rede. Die Erw\u00e4hnung von elektrischer Energie verdeutlicht dem Fachmann, dass als Verstellmotoren f\u00fcr die Unwuchtk\u00f6rper auch elektrische Motoren in Betracht kommen (vgl. a. Erg\u00e4nzungsgutachten Prof B v. 14.06.2007, Seite 28).<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass in der Klagepatentbeschreibung nur konstruktive L\u00f6sungen mit Hydraulikmotoren er\u00f6rtert werden. Bei in den Figuren gezeigten und in der besonderen Patentbeschreibung er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich aber lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn auch in einem elektrischen System l\u00e4sst sich ein \u201eLeistungsaustausch\u201c zwischen den Verstellmotoren bewerkstelligen, und zwar \u00fcber einen Zwischenkreis, in den die elektrische Leistung eines momentan generatorisch arbeitenden Motors gespeist wird. Aus dem Zwischenkreis kann dann \u2013 gesteuert \u00fcber eine entsprechende Regelelektronik \u2013 dem anderen Motor, der Leistungsbedarf hat, diese elektrische Leistung zugef\u00fchrt werden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 32 unten; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730. GA]). Die dem Antriebssystem an der einen Stelle entzogene \u00fcbersch\u00fcssige Leistung wird nicht vernichtet, sondern f\u00fcr den anderen Motor nutzbar gemacht, dem sie \u00fcber den Zwischenkreis zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dass in der Patentbeschreibung nur konstruktive L\u00f6sungen mit Hydraulikmotoren er\u00f6rtert werden, liegt offenbar daran, dass diese Variante am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents die Regel bildete (vgl. Spalte 6, Zeile 58\/59), weshalb dieser Umstand schon deshalb nichts dar\u00fcber sagt, dass Elektromotoren ausscheiden. Der Durchschnittsfachmann, als welcher hier mit dem Bundespatentgericht ein diplomierter Ingenieur oder Physiker mit umfangreichen Kenntnissen und gro\u00dfer Erfahrung im Bereich von mechanischen Unwucht-Schwingungssystemen, deren Konstruktion und theoretischem Hintergrund, anzusehen ist (vgl. NU, Anlage K 2, Seite 13 unten bis Seite 14 oben), wird deshalb beide Alternativen als gleichwertig ansehen. Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. B im Anh\u00f6rungstermin erl\u00e4utert hat, stand ihm das betreffende konstruktive Wissen f\u00fcr eine L\u00f6sung mit Elektromotoren am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes bereits zur Verf\u00fcgung (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 f. [Bl. 730 f. GA]). Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass der Betrieb von mehreren Antrieben \u00fcber einen gemeinsamen Zwischenkreis seit langem bekannt ist (Gutachten Prof. D\/Prof. E, Anlage WKS 9, Seiten 9 f. und 25).<\/p>\n<p>Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. September 2005 darauf hingewiesen hat, dass sich die \u201eAuslegung von Hydraulikmotoren und deren Steuerung\u201c so grunds\u00e4tzlich von derjenigen von Elektromotoren unterscheide, dass hier jeweils zwei unterschiedliche technische Fachgebiete vorl\u00e4gen, die von jeweils anderen Fachleuten betreut w\u00fcrden, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Gegen eine derartige Abgrenzung spricht zun\u00e4chst, dass die in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 4, Zeilen 56 ff) in Bezug genommene DE 37 09 112 (Anlage K 8), die eine R\u00fcttelvorrichtung f\u00fcr eine Betonsteinformmaschine betrifft, in den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4 Ausf\u00fchrungsformen mit Hydraulikmotoren und Elektromotoren nebeneinander stellt. Ferner ist es \u2013 wie Prof. B in seinem Gutachten vom 22. September 2005 (Seite 20) ausf\u00fchrt \u2013 aus der in der Klagepatentschrift ebenfalls behandelten EP 92 CVC (Anlage K 11) bekannt ist, zwei Unwuchtk\u00f6rper, die sich entweder gleichsinnig oder gegensinnig drehen, mit hydraulischen oder elektrischen Motoren einzeln anzutreiben und damit auch zu verstellen. Dies zeigt, dass der Fachmann auf dem vorliegenden Gebiet sowohl mit Hydraulik- als auch mit Elektromotoren arbeitet. Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift (Spalte 5, Zeilen 21 ff.) \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 selbst \u201eelektrische Energie\u201c. Die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B zun\u00e4chst getroffene Unterscheidung steht schlie\u00dflich auch in Widerspruch zu der zutreffenden Definition des Durchschnittsfachmanns durch das Bundespatentgericht, f\u00fcr deren Richtigkeit das vom Landgericht eingeholte Gutachten von Prof. C spricht, welches ebenfalls keine Differenzierung vornimmt (Gutachten Prof. C, Seite 2). Der Gutachter des Landgerichts hat au\u00dferdem zutreffend hervorgehoben, dass die hier in Rede stehenden Konstrukteure \u201eteilweise\u201c (n\u00e4mlich: erforderlichenfalls) \u201evon Elektronikern und Regelungstechnikern unterst\u00fctzt\u201c werden (Gutachten Prof. C, Seite 2).<\/p>\n<p>Dass die Klagepatentschrift nicht offenbart, wie ein Leistungsaustausch zwischen Elektromotoren konstruktiv bewerkstelligt werden kann, ist unsch\u00e4dlich. Einer solchen Offenbarung bedarf es nicht, um eine Ausf\u00fchrungsform mit Elektromotoren in den Schutzbereich des Klagepatents einbeziehen zu k\u00f6nnen. Es reicht aus, dass dem angesprochenen Fachmann das betreffende konstruktive Wissen f\u00fcr eine L\u00f6sung mit Elektromotoren am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Wenn somit auch Elektromotoren erfindungsgem\u00e4\u00df als Verstell- und Antriebsmotoren eingesetzt werden k\u00f6nnen, so spricht im \u00dcbrigen auch dieser Umstand dagegen, dass der vom Klagepatent geforderte Leistungsaustausch \u201edirekt\u201c erfolgen muss. Denn bei einen elektrischen System kann ein Leistungsaustausch nur mittels eines Zwischenkreises bewerkstelligt werden. Bei Verwendung von Elektromotoren hat der Fachmann mithin gar keine andere Wahl.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nEbenso wie Patentanspruch 1 nicht lediglich Vorrichtungen mit Hydraulikmotoren betrifft, stellt er nicht blo\u00df Rammvibratoren unter Schutz (vgl. aber Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 22 dritter Absatz und Seite 29 oben). Patentanspruch 1 betrifft allgemein eine \u201eVorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung\u201c. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausf\u00fchrungsform in Gestalt einer \u201eBodenramme\u201c beansprucht erst Unteranspruch 12 (\u201eVorrichtung nach Anspruch 9, insbesondere als Bodenramme, &#8230;\u201c). Damit ist klar, dass es sich bei der Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells nach Patentanspruch 1 nicht um eine Bodenramme bzw. einen Rammvibrator handeln muss. Auch die einleitende Klagepatentbeschreibung besagt nichts anderes; aus den dortigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich nur, dass die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre insbesondere bei Rammger\u00e4ten die beschriebenen Vorteile bringt. Dementsprechend bezieht sich Patentanspruch 1 allgemein auf eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsbestehens in einer vorgegebenen Richtung, ohne auf einen bestimmten Einsatzzweck abzustellen. Ebenso betrifft Patentanspruch 53 R\u00fcttelvorrichtungen mit mindestens vier angetriebenen Wellen, ohne dass es auf eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe ankommt. Davon, dass sich das Klagepatent nicht auf Rammvibratoren beschr\u00e4nkt, ist dementsprechend auch der Gerichtsgutachter des Landgerichts mit Recht ausgegangen (vgl. Gutachten Prof. C, Seiten 6 und 14).<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die betreffende Vorrichtung kontinuierlich oder diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Leistungen, wenn sie auftreten, von einem Motor abgef\u00fchrt und einem anderen Motor zugef\u00fchrt werden. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt \u2013 ebenso wie Patentanspruch 53 \u2013 keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Reaktionsdrehmomente zwingend kontinuierlich auftreten m\u00fcssen bzw. keine Betriebszust\u00e4nde auftreten d\u00fcrfen, wo keine durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt werden kann (in diesem Sinne auch Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 8 bis 9 [Bl. 730R \u2013 731 GA]). Daraus, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung hervorhebt, dass der mit dem generellen Erfindungsgedanken erzielbare Vorteil darin besteht, dass \u201ebetr\u00e4chtliche\u201c Energiemengen eingespart werden k\u00f6nnen (Spalte 6, Zeilen 19 bis 22), l\u00e4sst sich eine entsprechende Beschr\u00e4nkung \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 schon deshalb nicht herleiten, weil der Fachmann diese Vorteilsangabe dahin versteht, dass sich erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 z. B. im Bereich der Ramm- und Gro\u00dfvibrationstechnik \u2013 betr\u00e4chtliche Energieeinsparungen erreichen lassen, dies selbstverst\u00e4ndlich aber jeweils von den konkreten Gegebenheiten, insbesondere vom Einsatzzweck, abh\u00e4ngt. Ma\u00dfgeblich ist blo\u00df, dass sich durch den klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eLeistungsaustausch\u201c Energie einsparen l\u00e4sst, was neben dem Verzicht auf die aus der US-PS 3 564 932 bekannte mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen gegen\u00fcber dem Stand der Technik einen Vorteil darstellt. Auch dann, wenn die betreffende Vorrichtung diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert, l\u00e4sst sich durch den patentgem\u00e4\u00dfen Leistungsaustausch Energie einsparen. Ob die Energieeinsparung als \u201ebetr\u00e4chtlich\u201c einzustufen ist, wird jeder Anwender zudem unterschiedlich beurteilen. Ein geeignetes Auslegungskriterium kann hierin nicht erblickt werden.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nPatentanspruch 1 verlangt \u2013 wie der zweitinstanzliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 9 bis 10 [Bl. 731 \u2013 731R GA]) \u2013 auch nicht, dass die Winkellage jeweils allein und ausschlie\u00dflich durch den Leistungstransfer aufrechterhalten werden muss. Nach dem Anspruchswortlaut wird einem der Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem anderen abgef\u00fchrt. Dass zum Aufrechterhalten der Winkellage zus\u00e4tzlich keine andere Energie verwendet darf, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leistungsaustausch erm\u00f6glicht die Einsparung von Energiemengen, indem die abzuf\u00fchrende, durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung nicht \u2013 ungenutzt \u2013 vernichtet, sondern bei einem anderen, leistungsbed\u00fcrftigen Motor genutzt wird. Dieser von der Erfindung bezweckte Vorteil (Energieersparnis) stellt sich schon dann ein, wenn die durch die Reaktionsdrehmomente zus\u00e4tzlich entstehenden Leistungen herangezogen werden, um die Winkellage beizubehalten, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob allein diese Leistung f\u00fcr die Beibehaltung der Winkellage ausreicht oder nicht (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 7 [Bl. 730 GA]).<\/p>\n<p>ii)<br \/>\nWesentlich f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagepatent ist schlie\u00dflich zwar der Verzicht auf die aus der US-PS 3 564 932 bekannte mechanische Koppelung zur Aufnahme der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistungen, welche zu Verschlei\u00df und auch zu Ger\u00e4uschen f\u00fchrt (vgl. dazu Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 14). Das bedeutet allerdings nicht, dass es auch keine Lager geben darf, die ggf. bereits einen Teil der abzuf\u00fchrenden Leistung aufnehmen. Wesentlich ist nur, dass zur Aufnahme und zum Abf\u00fchren dieser Leistung keine mechanischen Ger\u00e4teteile mit den den Umlauf der Unwuchtk\u00f6rper bewirkenden angetriebenen Teile verbunden sind, wie dies bei der US-PS 3 564 932 mit ihrem Planetengetriebe (99) der Fall ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer vorliegend neben Patenanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 53 beansprucht Schutz f\u00fcr eine R\u00fcttelvorrichtung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie R\u00fcttelvorrichtung weist mindestens vier Wellen auf, welche alle angetrieben sind (Merkmal (1) und Merkmal (2) (c)). Der Antrieb erfolgt mittels \u2013 nicht n\u00e4her spezifizierter \u2013 Antriebsmotoren (Merkmal 2c), die einen Stator und einen Rotor besitzen (Merkmal 6) und die gleichzeitig sowohl Verstell- als auch Antriebsmotor sein k\u00f6nnen (Merkmal (7)).<\/p>\n<p>Die Wellen tragen je einen Unwuchtk\u00f6rper (Merkmal (2) (a)). Sie sind paarweise einander zugeordnet (Merkmal 2 b) und rotieren bis auf die Verstellung im Gleichlauf (Merkmal (2) (d). \u201ePaarweise zugeordnet\u201c sind solche Wellen, die gleichl\u00e4ufig angetrieben sind (vgl. Gutachten Prof. B vom 22.09.2005, Seite 26). Dies ergibt sich zum einen aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 52 bis 66, und zum anderen aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 62 bis 64. Aus der erstgenannten, sich auf Figur 1 beziehenden Beschreibungsstelle ergibt sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zun\u00e4chst, dass es sich bei den beiden (oberen) Teil-Unwuchtk\u00f6rper 107 und 108 um die Unwuchtk\u00f6rper erster Art und bei den beiden (unteren) Unwuchtk\u00f6rpern 107 und 108 um die Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art handelt. Ferner hei\u00dft es dort sodann, dass die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 104 und 107 bzw. 105 und 108 jeweils ein zusammengeh\u00f6riges Unwuchtk\u00f6rper-Paar bilden, deren Teil-Fliehmomente je nach Gr\u00f6\u00dfe des eingenommenen Relativ Stellwinkels \u03b2 ein unterschiedliches resultierendes Fliehmoment ergeben (= M bei \u03b2 = 0o und = Null bei \u03b2 = 180o). Ein Unwuchtk\u00f6rper-Paar bilden danach einerseits die \u2013 \u00fcbereinander angeordneten \u2013 Teil-Unwuchtk\u00f6rper 104 und 107 und andererseits die beiden \u2013 ebenfalls \u00fcbereinander angeordneten \u2013 Teil-Unwuchtk\u00f6rper 105 und 108 (vgl. a. Spalte 10, Zeilen 54 bis 59). In Figur 1 erkennt der Fachmann durch die dort bei den Teil-Unwuchtk\u00f6rpern 105 und 108 eingetragenen Richtungspfeile der Drehbewegung (w) wiederum, dass die ein Unwuchtk\u00f6perpaar bildenden Teil-Unwuchtk\u00f6rper 105 und 108 gleichl\u00e4ufig angetrieben werden. Gleiches gilt f\u00fcr die ebenfalls ein Unwuchtk\u00f6rper-Paar bildenden Unwuchtk\u00f6rper 104 und 105. Figur 1 verk\u00f6rpert \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zwar nicht die eigentliche Erfindung; sie soll jedoch \u201edas Wesen der Erfindung weiter aufhellen\u201c (Spalte 3, Zeile 40) und dient damit sowohl der Erl\u00e4uterung, was unter Unwuchtk\u00f6rpern erster und zweiter Art zu verstehen ist, als auch der Erl\u00e4uterung, was mit einer paarweisen Zuordnung gemeint ist. Dass \u201epaarweise zugeordnet\u201c solche Unwuchtk\u00f6rper bzw. Wellen sind, die gleichl\u00e4ufig angetrieben sind, ergibt sich ferner aus der Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 62 bis 64, wo hinsichtlich des in Figur 2a gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausgef\u00fchrt wird, dass von den dort vorgesehenen vier Teil-Unwuchtk\u00f6rpern je zwei, n\u00e4mlich einerseits die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 214 und 218 und andererseits die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 216 und 220, zu einem Unwuchtk\u00f6rper-Paar geh\u00f6ren. In Figur 2a erkennt der Fachmann aufgrund der Richtungspfeile der Drehbewegung, wie das nachfolgend eingeblendete Bild 27 des Gutachtens von Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 27) verdeutlicht, wiederum, dass einerseits die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 214 und 218 und andererseits die Teil-Unwuchtk\u00f6rper 216 und 220 gleichl\u00e4ufig angetrieben werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Phasenwinkel (\u00df) der Unwuchten sind zueinander regelbar (Merkmal 3). Der Phasenwinkel (\u00df) beschreibt die relative Winkellage der Unwuchtk\u00f6rper erster Art zum Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art eines Unwuchtk\u00f6rper-Paares. Er ist regelbar und kann beim Umlauf der Wellen durch zeitweilige \u00c4nderung der Umdrehungszahl einer Welle eingestellt werden (Merkmale (3), (4) (a), (4) (b) und (5)).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (6) wird zum Aufrechterhalten einer Winkellage mindestens einem Motor durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugef\u00fchrt und einem weiteren Verstellmotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung abgef\u00fchrt. Patentanspruch 53 verlangt hiernach einen \u201eLeistungsaustausch\u201c in prinzipiell derselben Weise, wie er oben f\u00fcr Patentanspruch 1 er\u00f6rtert worden ist (vgl. a. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 10 bis 11 [Bl. 731R \u2013 732 GA). In der Formulierung unterscheiden sich beide Anspr\u00fcche \u2013 was das in Rede stehende Merkmal anbelangt \u2013 nur dadurch voneinander, dass Patentanspruch 53 zus\u00e4tzlich (ausdr\u00fccklich) verlangt, dass Leistungszufuhr und Leistungsabfuhr \u201egleichzeitig\u201c erfolgen. Damit ist \u2013 wie der zweitinstanzliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 11 [Bl. 732 GA]) \u2013 nur gemeint, dass Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr im Takt der einzelnen Schwingungen stattfinden sollen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon den oben erl\u00e4uterten Lehren des Klagepatents macht die angegriffene Steinformmaschine der Beklagten mit ihrer \u201eA-R\u00fcttlung\u201c entgegen der Auffassung des Landgerichts wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen R\u00fcttelvorrichtung handelt es sich in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) um eine Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells in einer vorgegebenen Richtung. Wie bereits ausgef\u00fchrt, beansprucht das Klagepatent nicht nur Schutz f\u00fcr Rammvibratoren (siehe oben). Unter Patentanspruch 1 fallen daher auch Steinformmaschinen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal (2).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich anschaulich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung 16 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B vom 22. September 2005 (Seite 29), welches der schematischen Zeichnung auf der R\u00fcckseite des als Anlage K 17 \u00fcberreichten Prospektblatts der Beklagten zu 1. entspricht (vgl. a. die kleine Zeichnung auf der Vorderseite der Anlage K 17 und Bild 3 der Anlage WKS 9). Man erkennt dort zwei Wangen, n\u00e4mlich eine rot Wange (in Bild 16 mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnet) und eine gr\u00fcne Wange (in Bild 16 mit dem Bezugszeichen 2 gekennzeichnet). Beide Wangen werden jeweils getrennt voneinander mit einem Elektromotor angetrieben und rotieren jeweils in gleicher Richtung. Die Wangen sind in Rollenlagern und in Platz sparenden Nadellagern gelagert (vgl. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 29). Wie insbesondere dem gro\u00dfen Bild auf der Vorderseite der Anlage K 17 zu entnehmen ist, ist die in der Zeichnung gezeigte Ausbildung ineinander geschachtelter Wangen doppelt vorhanden. Die Einrichtung verf\u00fcgt also \u00fcber insgesamt vier solcher Wangen, n\u00e4mlich zwei rote Wangen und zwei gr\u00fcne Wangen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei jeweils einer der ineinander geschachtelten Wangen handelt es sich um einen Unwuchtk\u00f6rper erster Art und bei der jeweils anderen Wange um den Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art, wobei die ineinander geschachtelten, in gleicher Richtung rotierenden Wangen (rot und gr\u00fcn) jeweils ein Unwuchtk\u00f6rper-Paar im Sinne des Klagepatents bilden (vgl. a. Gutachten Prof. B v. 22.09.2005, Seite 29 f.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 14.06.2007, Seite 3). Die \u2013 in Bild 16 \u2013 rot kolorierte Wange (1) ist damit der Unwuchtk\u00f6rper erster Art und die gr\u00fcn kolorierten Wange (2) der Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art oder umgekehrt. Die beiden Unwuchtk\u00f6rper erster Art (rot und rot) werden synchron gegenl\u00e4ufig angetrieben. Gleiches gilt f\u00fcr die beiden Unwuchtk\u00f6rper zweiter Art (gr\u00fcn und gr\u00fcn); auch diese werden synchron gegenl\u00e4ufig angetrieben. Es handelt sich um eine koaxiale Anordnung, die das Klagepatent ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst (vgl. Spalte 2, Zeile 14).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind auch die Merkmale (3) bis (6), was die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen. In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale (3) bis (6) nicht entgegensteht, dass es sich bei den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen vier Motoren, die gleichzeitig die Funktion als Antriebsmotor sowie als Verstellmotor erf\u00fcllen, um Elektromotoren handelt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, beschr\u00e4nkt sich das Klagepatent nicht auf den Einsatz von Hydraulikmotoren; es erfasst auch R\u00fcttelvorrichtungen mit Elektromotoren wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht auch den Vorgaben des Merkmals (7). Denn bei ihr findet \u2013 wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht \u2013 ein \u201eLeistungsaustausch\u201c im Sinne des Klagepatents statt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messtechnisch untersucht (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 14.06.2007). Die von ihm im Rahmen der Besichtigung am 27. M\u00e4rz 2007 durchgef\u00fchrten Testl\u00e4ufe mit der angegriffenen R\u00fcttelvorrichtung und die hierbei gewonnenen Messergebnisse (vgl. insbesondere Anh\u00e4nge B 4 und B 5 zum Erg\u00e4nzungsgutachten) haben ergeben, dass jedenfalls bei bestimmten Winkellagen (70% der maximalen Unwucht; 90% der maximalen Unwucht) zur selben Zeit die Verstellmotoren 1 und 3 motorisch und die Verstellmotoren 2 und 4 generatorisch arbeiten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 11 f. [Bl. 732 f. GA]; Erg\u00e4nzungsgutachten v. 14.06.2007, Seiten 9 bis 11, insb. Seite 10). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin erl\u00e4utert hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 f. [Bl. 732R f. GA], ist bei den betreffenden Winkellagen im Rahmen der Hauptr\u00fcttlung und der Zwischenr\u00fcttlung die Leistung der Motoren 2 und 4 im Mittelwert kleiner als Null, woraus folgt, dass bei diesen Motoren ein generatorischer Betrieb stattfindet. Anders ist dies bei den Motoren 1 und 3; diese arbeiten motorisch (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 [Bl. 732R GA]). Es trifft damit entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht zu, dass die Motoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stets Leistung aufnehmen und niemals abgeben.<\/p>\n<p>Den \u2013 generatorisch arbeitenden \u2013 Verstellmotoren 2 und 4 ist jeweils eine Unwucht erster Art und den \u2013 motorisch arbeitenden \u2013 Verstellmotoren 1 und 3 ist jeweils eine Unwucht zweiter Art (oder umgekehrt) zugeordnet (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 12 [Bl. 732R GA]).<\/p>\n<p>Diejenigen Motoren, die generatorisch arbeiten, erzeugen Strom und geben diesen in einen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Zwischenkreis ab (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. B v. 14.06.2007, Seite 11; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]). Dieser Zwischenkreis ist in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 9 des Erg\u00e4nzungsgutachtens (Seite 9) des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B gezeigt. Es handelt sich um eine Prinzipskizze, die dem von der Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut WKS 3, Anlage 4, entnommen ist und die die Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen R\u00fcttelvorrichtung unstreitig zutreffend wiedergibt.<\/p>\n<p>Aus der Zeichnung geht hervor, dass die vier Elektromotoren \u00fcber einen ihnen zugeordneten Umrichter, der in der Prinzipskizze als Netzgleichrichter bezeichnet ist, und Kondensatoren mit einander sowie mit einem Brems-Chopper verbunden sind. Dadurch entsteht ein Zwischenkreis zwischen allen Motoren, der einen Leistungsaustausch erm\u00f6glicht. Die von den momentan generatorisch arbeitenden Motoren in den Zwischenkreis eingespeiste elektrische Leistung wird f\u00fcr den motorischen Betrieb der anderen Motoren genutzt, die diese Leistung in Anspruch nehmen (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin erl\u00e4utert hat, gibt es in diesem System keine M\u00f6glichkeit, die Energie einzelner Motoren zu vernichten, weswegen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass hier ein Leistungsaustausch zwischen den Motoren stattfindet (vgl. Prof. B Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 14 [Bl. 733R GA], 15 [Bl. 734 GA] und 21 [Bl. 737 GA]; vgl. a. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 14.06.2007, Seite 11).<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige Prof. B in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom<br \/>\n14. Juni 2006 (Seite 11) darauf hingewiesen hat, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein \u201edirekter Austausch\u201c der elektrischen Leistung zwischen den Motoren, sondern ein \u201eindirekter Austausch\u201c \u00fcber den Zwischenkreis stattfindet, ist dies ohne Bedeutung. Wie bereits ausgef\u00fchrt, verlangt Patentanspruch 1<br \/>\n\u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Privatgutachter (Anlage WKS 9) \u2013 keinen \u201edirekten\u201c Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren.<\/p>\n<p>Der festgestellte generatorische Betrieb einzelner Verstellmotoren ist nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen durch die auftretenden Reaktionsdrehmomente bedingt (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 13 [Bl. 733 GA]). Die hierdurch bei den einen Unwuchtk\u00f6rpern anfallende \u00fcbersch\u00fcssige Leistung wird nicht vernichtet, sondern in den Zwischenkreis abgef\u00fchrt und aus diesem nutzbringend, n\u00e4mlich leistungserh\u00f6hend den anderen Verstellmotoren der verz\u00f6gerten Unwuchtk\u00f6rper zur Verf\u00fcgung gestellt. Auch bei der diesen Verstellmotoren \u2013 aus dem Zwischenkreis \u2013 zugef\u00fchrten Leistung handelt es sich damit um Leistung, die \u201edurch Reaktionsdrehmomente bewirkt\u201c ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird damit die \u00fcbersch\u00fcssige Leistung der generatorisch arbeitenden Verstellmotoren den durch Reaktionsdrehmomente verz\u00f6gerten Verstellmotoren zugef\u00fchrt, um die dortige leistungsm\u00e4\u00dfige Unterversorgung auszugleichen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie von den Beklagten erhobenen Einw\u00e4nde stehen dem nicht entgegen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die Motorleistung nicht \u201edirekt\u201c, sondern blo\u00df \u201eindirekt\u201c ermittelt habe (Bl. 536 ff und Bl. 557 GA).<\/p>\n<p>Wie der Gerichtsgutachter in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom<br \/>\n17. Juni 2009 (Seiten 8 bis 13) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, sind die von ihm durchgef\u00fchrten Messungen nicht zu beanstanden. Eine direkte Leistungsmessung, egal ob elektrisch oder mechanisch physikalisch, ist nie m\u00f6glich, weshalb sowohl der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als auch die Beklagte letztendlich eine Strommessung zu Grunde gelegt haben. Die Beklagte beschreibt in der Anlage WKS 6, wie die Messung \u00fcber eine Messzange durchgef\u00fchrt werden kann. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B hat hingegen \u00fcber das Auslesen von im Motorregler aus einer Strommessung ermittelten Moment und Drehzahl eine Messung der mechanischen Leistung durchgef\u00fchrt. Es liegt damit immer eine indirekte Messung vor; in beiden F\u00e4llen kann momentan positiver oder momentan negativer Leistungsfluss festgestellt werden (vgl. erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13).<\/p>\n<p>Die Messergebnisse der Beklagten mit der Strommesszange nach Anlage WKS 6 stehen auch nicht in Widerspruch zu den detaillierten Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen. Wie dieser erl\u00e4utert, werden in der Anlage WKS 6 nur aufgezeichnete Durchschnittswerte des Stroms dargestellt. Der Strom in den Motoren ist proportional zum Motormoment und damit auch unter Ber\u00fccksichtigung einer in etwa konstanten Drehzahl proportional zur Leistung des Motors. Diese Leistung wurde vom Gerichtsgutachter des Senats als Augenblicksleistung dargestellt. Auf der Stromzange kann ein entsprechender Verlauf nicht dargestellt werden. Soweit es in der Anlage WKS 6 abschlie\u00dfend hei\u00dft, da kein Motor w\u00e4hrend der Hauptr\u00fcttlung einen negativen Stromaufnahmewert habe, erfolge kein Austausch, ist diese Schlussfolgerung nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtsgutachters nicht richtig, weil dieser Schluss nur aus dem mittleren Stromwert gezogen wird und die dort ebenfalls angegebenen Extremwerte v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt bleiben. Ein positive Stromaufnahme bzw. ein positiver Strommittelwert und damit ein positiver Wert einer mittleren Leistung bedeuten nicht, dass die Augenblicksleistung nicht auch einmal negativ sein kann. Denn auch ein zeitweise generatorisch oder zeitweise motorisch arbeitender Motor kann \u00fcber einen gewissen l\u00e4ngeren Zeitraum eine gemittelte positive Leistungsaufnahme haben (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNicht richtig ist, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Energieverlusten (\u201eStromverlusten\u201c) nicht zu einem Leistungsabfluss kommen kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, dass die asynchron arbeitenden Drehstrommotoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Mindeststromverbrauch von 5 kW h\u00e4tten, beschreibt der von ihnen angef\u00fchrte Wert von \u201e5 kW\u201c nur die mittlere Leistung, welche keinen eindeutigen Hinweis auf die Augenblickleistung bzw. den vom Klagepatent geforderten Leistungsaustausch gibt. Ein direkter Zusammenhang zwischen einem Regelbedarf und einen \u201eMindeststromverbrauch\u201c sowie sich daraus m\u00f6glicherweise ergebenden Leistungs- bzw. Energieverlusten besteht nach den \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B nicht (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 2 bis 3). Was den Hinweis der Beklagten auf eine \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlich starke Erw\u00e4rmung\u201c, die durch gesonderte K\u00fchlung und Ventilatoren mit insgesamt 1,5 kW Leistung in Grenzen gehalten werde, anbelangt, gilt, dass Leistungsverluste sowohl bei motorischen Betrieb als auch bei generatorischem Betrieb auftreten. Da diese Leistungsverluste als proportional zur positiv oder negativ zugef\u00fchrten oder abgef\u00fchrten Leistung anzusehen sind, ist die Beobachtung von Leistungsverlusten kein Hinweis darauf, dass nur Leistung zugef\u00fchrt wird (vgl. erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 3 unten). Die von der Beklagten angef\u00fchrte gesamte mittlere Leistung der vier Servomotorl\u00fcfter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4gt nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichtssachverst\u00e4ndigen auch nicht 1,5 kW, sondern lediglich 0,184 kW (= 184 Watt), wobei noch zwei weitere L\u00fcfte vorgesehen sind mit einer mittleren Leistungsaufnahme von 70 Watt bzw. 550 Watt (vgl. erg\u00e4nzende Stellungnahme von Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4). Dahinstehen kann, ob es neben den vier Servol\u00fcftern \u2013 und den vom Sachverst\u00e4ndigen ferner ber\u00fccksichtigten beiden weiteren L\u00fcftern \u2013 noch zwei externe L\u00fcfter von 2 x 0,75 kW gibt. Denn die erforderliche Leistung zum Betrieb aller L\u00fcfter wird nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen aus dem allgemeinen Stromnetz entnommen, das nicht Teil des Zwischenkreises zum Betrieb der Motoren ist. Dass dies f\u00fcr die von ihnen behaupteten beiden zus\u00e4tzlichen L\u00fcfter nicht zutrifft, behaupten die Beklagten nicht. Damit kann aber \u00fcberhaupt keine \u00fcbersch\u00fcssige Leistung von den Motoren \u00fcber den Zwischenkreis an die L\u00fcfter abgegeben werden (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4). Unzutreffend ist schlie\u00dflich, dass Verluste der Motoren einen Leistungsabfluss ausschlie\u00dfen. Denn Verlustw\u00e4rme tritt bei Servomotoren sowohl im motorischen als auch im generatorischen Betrieb auf. Trotz Energieverlusten kann es deshalb grunds\u00e4tzlich zu einem momentanen Leistungsabfluss kommen; die Erw\u00e4rmung des Motors ist mithin kein Hinweis daf\u00fcr, dass dieser nur motorisch mit positiver Leistungsaufnahme betrieben wird (erg\u00e4nzende Stellungnahme von Prof. B v. 17.06.2009, Seite 4).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nWas die zugef\u00fchrte Leistung anbelangt, ist die unter Schutz gestellte Lehre auch nicht etwa deshalb verlassen, weil die von den generatorisch arbeitenden Verstellmotoren in den Zwischenkreis eingespeiste \u2013 durch Reaktionsdrehmomente bewirkte \u2013 Leistung von anderen an den Zwischenkreis angeschlossenen \u201eVerbrauchern\u201c bereits vollst\u00e4ndig verbraucht ist. Denn letzteres ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall (vgl. erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 6 bis 7). Soweit die Beklagten behaupten, dass ein Leistungs\u00fcberschuss, der an den Zwischenkreis abgegeben werde, durch die Kondensatoren K 1 bis K 4 \u201eaufgefressen\u201c werde, liegen die Verluste der im Zwischenkreis verwendeten Kondensatoren nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichtsgutachters Prof. B typischerweise nur bei einigen Watt. Im Gegensatz zur auszutauschenden Leistung, von einigen 1000 Watt [kW] sind die Verluste der Kondensatoren vernachl\u00e4ssigbar; es kann davon ausgegangen werden, dass weniger als 2 % Verlustleistung auftritt (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 6). Auch der weitere Hinweis der Beklagten auf den Verbrauch durch den Motorregler des jeweiligen Motors beim Speisen in den Zwischenkreis sowie durch die Motorregler der anderen Servomotoren bei der Speisung aus dem Zwischenkreis steht einer Zuf\u00fchrung der abgef\u00fchrten Leistung nicht entgegen. Jeder Motorregler der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer Recheneinheit (elektronisch) und einer Starkstromeinheit (Endstufe). Die Elektronik wird hierbei nicht aus dem Zwischenkreis, sondern aus dem Stromnetz versorgt. Nur an der Starkstromeinheit k\u00f6nnen somit Verluste auftreten. Diese verbraucht jedoch in jedem Betriebszustand nur ca. 1,7 % der Ausgangsleistung (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seiten 6 bis 7). Nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen wird damit beim Leistungsaustausch zwischen den Motoren mindestens 92% der generatorisch erzeugten Leistungen durchgeleitet (erg\u00e4nzende Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 7).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit die Beklagten ferner einwenden, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde unter Ber\u00fccksichtigung der auf die beiden vollrolligen Nadellager einwirkenden Radialkr\u00e4fte und der Reibungsmomente zwischen den beiden Unwuchtk\u00f6rpern praktisch die gesamte der durch Reaktionsdrehmomente der einen Welle bewirkte Leistung auf diese Weise mechanisch auf die andere Welle (die nacheilende Unwucht) \u00fcbertragen, wird diese Behauptung durch die Messergebnisse des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen widerlegt (vgl. erg\u00e4nzenden Stellungnahme Prof. B v. 17.06.2009, Seite 13 Abs. 2; Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 15 [Bl. 734 GA], 16 bis 17 [Bl. 734R \u2013 735 GA] und 20 bis 21 [Bl. 736R \u2013 737 GA]). In diesem Fall h\u00e4tten n\u00e4mlich keine nennenswerten generatorischen Leistungen w\u00e4hrend der R\u00fcttlung gemessen werden k\u00f6nnen. Es trifft damit nicht zu, dass die vollrolligen Nadellager eine drehmechanische Verbindung im Sinne einer \u201emechanischen Zwangssynchronisation\u201c zwischen den ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rpern bewirken, die einen patentgem\u00e4\u00dfen Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegenstandslos macht. Sofern der Gutachter des Landgerichts in seinem schriftlichen Gutachten (Gutachten Prof. C, Seite 27) ausgef\u00fchrt hat, dass im Lager auf jeden Fall, wenn nicht 100%, so doch ein erheblicher Betrag der Reaktionsdrehmomente aufgenommen werde, handelt es sich nur um eine Vermutung, die diesem Befund nicht entgegensteht. Denn eigene Messungen, die seine Einsch\u00e4tzung best\u00e4tigen k\u00f6nnten, hat der Gutachter des Landgerichts im Gegensatz zu dem vom Senat beauftragten Sachverst\u00e4ndigen nicht durchgef\u00fchrt (vgl. Gutachten Prof. C, Seite 35 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie Richtigkeit der aufgrund der nunmehr vorliegenden Messergebnisse getroffenen Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzelne Verstellmotoren in bestimmten Winkelstellungen generatorisch arbeiten und dass eine \u201emechanische Zwangskoppelung\u201c nicht realisiert ist, wird durch das von den Beklagten angesprochene Bild B2-1 des Erg\u00e4nzungsgutachtens von Prof. B (Seite 17 oben), welches die Leistungen M 1 und 1 bei Leerlauf wiedergibt, nicht in Frage gestellt. Zwar ist der Mittelwert der Leistung des Motors 2 hiernach nahe Null; sie schwankt zwischen motorischem und generatorischem Betrieb. F\u00fcr den Motor 1 ergibt sich aus dem dargestellten Verlauf hingegen eher ein positiver Wert und damit ein eher motorischer Betrieb (vgl. Prof. B Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 18 [Bl. 735R GA]). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. B erl\u00e4utert hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seiten 18 bis 19 [Bl. 735R \u2013 736 GA]), l\u00e4sst sich dieses Bild aber dadurch erkl\u00e4ren, dass hier eine exakte Verstellung der Unwuchten auf 180\u00b0 nicht erfolgt ist, so dass trotz Leerlaufbetriebs doch gewisse Schwingungen des Gestells aufgetreten sind.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nOb Patentanspruch 1 \u2013 ebenso wie Patentanspruch 53 \u2013 eine \u201eGleichzeitigkeit\u201c von Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr verlangt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn Merkmal (7) ist auch dann erf\u00fcllt, wenn dies \u2013 entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B \u2013 zu bejahen sein sollte. Nach den Messungen des zweitinstanzlichen Gerichtsgutachters steht fest, dass w\u00e4hrend der R\u00fcttlung zu dem Zeitpunkt, zu dem ein positiver Stromfluss bei dem einen Motor eines Unwuchtk\u00f6rper-Paares vorliegt, dieser Motor also motorisch arbeitet, bei dem anderen Motor des betreffenden Unwuchtk\u00f6rper-Paares Leistung abgef\u00fchrt wird, dieser also generatorisch arbeitet (vgl. Prof. B, Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 14 [Bl. 733R GA]). Es wird damit in ein- und demselben Takt der Richtungsschwingung sowohl einerseits Leistung abgef\u00fchrt als auch andererseits Leistung zugef\u00fchrt. Mehr verlangt das Teil-Merkmal \u201egleichzeitig\u201c jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeder Motor einzeln geregelt wird (dazu Privatgutachten Prof. D\/Prof. E, Anlage WKS 9, Seiten 7 bis 8), ist ohne Belang. Dem geforderten Leistungsaustausch steht dies nicht entgegen. Entscheidend ist, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat (Sitzungsprotokoll v. 10.06.2010, Seite 21 [Bl. 737 GA]), dass die motorisch arbeitenden Motoren zur Aufrechterhaltung der Winkellage auf den Zwischenkreis zur\u00fcckgreifen, der (gleichzeitig) von den generatorisch arbeitenden Motoren gespeist wird.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden Unwuchtk\u00f6rper eines Unwuchtk\u00f6rper-Paares \u00fcber vollrollige Nadellager verbunden sind, steht der Benutzung des Patentanspruchs 1 \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ebenfalls nicht entgegen. Eine \u201emechanische Zwangssynchronisation\u201c zwischen den ersten und zweiten Unwuchtk\u00f6rpern, die einen patentgem\u00e4\u00dfen Leistungsaustausch zwischen den Verstellmotoren gegenstandslos macht, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht realisiert.<\/p>\n<p>Es kommt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch nicht darauf an, ob die angegriffene R\u00fcttelvorrichtung kontinuierlich oder diskontinuierlich durch Reaktionsdrehmomente bedingte Leistungen produziert. Entscheidend ist allein, dass diese Leistungen, sobald sie auftreten, von einem Motor abgef\u00fchrt und einem anderen Motor zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Einer Verwirklichung des Merkmals (7) steht es des Weiteren nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim R\u00fctteln zur Aufrechterhaltung der Winkellage den Verstellmotoren Energie aus dem Stromnetz zugef\u00fchrt werden muss. Denn Patentanspruch 1 verlangt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht, dass die Winkellage allein und ausschlie\u00dflich durch den Leistungstransfer aufrechterhalten werden muss.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Beklagten zu 2. im letzten Verhandlungstermin betreffend die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene besondere Steuerung der Motoren, ohne welche brauchbare Produkte nicht zu erzielen sein sollen, stehen der Benutzung des Klagepatents schlie\u00dflich ebenfalls nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der gew\u00e4hlten Steuerung, die offenbar besonders gut ist, ein Leistungstransfer stattfindet. Damit, wie die Motoren konkret gesteuert bzw. geregelt werden, befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Er verlangt allein das Vorliegen eines Leistungsaustausches im oben beschriebenen Sinne. Ein solcher findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt.<\/p>\n<p>Die von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch zu den Akten gereichte Stellungnahme des Beklagten zu 2. (Anlage WKS 10) gibt weder zu einer anderweitigen Beurteilung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung Anlass (\u00a7\u00a7 156, 296a ZPO).<\/p>\n<p>Der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ferner eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2010 gibt zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gleichfalls keinen Anlass (\u00a7\u00a7 156,<br \/>\n296 a ZPO). Die Beklagten hatten sowohl vor dem letzten Verhandlungstermin als auch in diesem Termin selbst hinreichend Gelegenheit zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. B und dessen Messergebnissen Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im letzten Verhandlungstermin haben sie \u2013 abgesehen von der bereits angesprochenen pers\u00f6nlichen Stellungnahme des Beklagten zu 2.- lediglich auf ihre bisherigen schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Entsprechendes gilt f\u00fcr den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2010.<br \/>\n2.<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 53 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Sie verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 53 einschlie\u00dflich des streitigen Merkmals (6) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insbesondere ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Leistungsaustausch statt, wobei die Leistungsabfuhr und Leistungszufuhr \u2013 wie von Anspruch 53 gefordert \u2013 auch \u201egleichzeitig\u201c erfolgt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 139 Abs. 2 PatG haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen bis zum Ablauf des Klagepatents entstanden ist. Die Beklagten haben entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt und sie haben die ihnen zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte die Beklagte zu 1. als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene R\u00fcttelvorrichtung von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht. Das gleiche gilt f\u00fcr die Beklagten zu 2. und. 3., die als ihre gesetzlichen Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatten und nach \u00a7 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haften.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Zeit vom 27. Juli 1991 bis zum 8. M\u00e4rz 1995 aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG zugesprochenen Anspruch auf eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von der die Beklagte zu 1. wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten \u2013 die Beklagten zu 2. und 3. nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch \u2013 zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten haben im Rahmen der Rechnungslegung auch mitzuteilen, ob und an welche Abnehmer sie zusammen mit den mit einer patentverletzenden R\u00fcttelvorrichtung Peripherieger\u00e4te, n\u00e4mlich F\u00f6rderstrecken, Ger\u00e4te zur Nachbearbeitung (Veredelung), Hub- und Senkleitern, Trockenkammern und \u2013regalen, Paketierungs- und Palettenhandlingger\u00e4ten, Stapelger\u00e4ten, Pakettransportger\u00e4ten geliefert haben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer hierauf gerichtete Klageantrag (Bl. 602 GA) ist zul\u00e4ssig; dass die Kl\u00e4gerin diesen weitergehenden Rechnungslegungsantrag erstmals in der Berufungsinstanz erhebt, steht dem nicht entgegen. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es nicht, denn es liegt keine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 533 ZPO vor, sondern eine \u2013 nicht als Klage\u00e4nderung zu behandelnde \u2013 Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung erfasst Erweiterungen und Beschr\u00e4nkungen des Klageantrages, die nicht mit der Einf\u00fchrung eines anderen Streitgegenstandes einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ modifizieren (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 264 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Eine solche Modifizierung hat auch die Kl\u00e4gerin im Streitfall vorgenommen, indem sie die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zus\u00e4tzlich zu dem erstinstanzlich erhobenen Rechnungslegungsantrag auch auf Auskunftserteilung \u00fcber zusammen mit den mit einer patentverletzenden R\u00fcttlung ausger\u00fcsteten Steinfertigungsmaschinen gelieferten Peripherieger\u00e4te in Anspruch nimmt. Selbst wenn man die Erhebung dieses weitergehenden Rechnungslegungsanspruchs neben den schon geltend gemachten, auf dieselben Verletzungshandlungen gest\u00fctzten Anspr\u00fcchen als Klage\u00e4nderung ansehen wollte, st\u00fcnde dies der Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegen, weil die \u00c4nderung als sachdienlich im Sinne des \u00a7 533 Nr. 1 ZPO anzusehen w\u00e4re und die Klage\u00e4nderung auch gem\u00e4\u00df \u00a7 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas weitergehende Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin ist auch in der Sache gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Verletzer schuldet unter Umst\u00e4nden Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen, insbesondere Peripherieger\u00e4ten, die selbst nicht patentgesch\u00fctzt sind, die jedoch \u00fcblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert werden. Eine Haftung kommt in derartigen F\u00e4llen in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden Peripherieger\u00e4t allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgesch\u00fctzten Gegenstand in einer patentgem\u00e4\u00dfen \u2013 und nicht in einer schutzrechtsfreien \u2013 Ausgestaltung angeboten hat, und der Gesch\u00e4ftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II).<\/p>\n<p>Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kl\u00e4gerin vorliegend einen entsprechenden Schadensersatzfeststellungsantrag nicht stellt (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule). Sie begehrt hier lediglich Rechnungslegung auch dar\u00fcber, an welche Abnehmer die Beklagten zusammen mit den patentverletzenden Steinfertigungsmaschinen Peripherieger\u00e4te geliefert haben. Ein solcher Rechnungslegungsanspruch besteht. Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem Vertrieb von Peripherieger\u00e4ten denkbar, so ist der Patentverletzer auch insoweit zur Rechnungslegung verpflichtet, als er mitzuteilen hat, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber er den patentverletzenden Gegenstand zusammen mit einem Peripherieger\u00e4t angeboten oder verkauft hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule). Erst durch diese Informationen wird der Schutzrechtsinhaber n\u00e4mlich in den Stand versetzt, in Bezug auf jeden einzelnen Angebots- oder Verkaufsfall konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen (und gegebenenfalls Beweise daf\u00fcr zu sichern), ob (dass) die patentverletzende Ausgestaltung f\u00fcr den jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer daf\u00fcr ausschlaggebend war, beim Patentverletzer auch die weiteren Peripherieger\u00e4te zu beziehen.<\/p>\n<p>Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass es unter den von der Beklagten zu 1. get\u00e4tigten Verk\u00e4ufen von mit ihrer \u201eA-R\u00fcttlung\u201c ausgestatteten Steinformmaschinen einzelne F\u00e4lle gegeben haben kann, bei denen der ein oder mehrere Peripherieger\u00e4te umfassende Gesch\u00e4ftsabschluss ma\u00dfgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der R\u00fcttelvorrichtung beruht. Dies rechtfertigen es, die Beklagten auch insoweit zur Rechnungslegung zu verpflichten, als sie der Kl\u00e4gerin mitzuteilen haben, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber sie eine patentverletzende R\u00fcttelvorrichtung zusammen mit einem oder mehreren Peripherieger\u00e4ten geliefert haben. Den in Rede stehenden Rechnungslegungsantrag versteht der Senat so, dass nur diese Angaben begehrt werden, und so ist auch der entsprechende Urteilsausspruch zu A. I. c) zu verstehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents in der Berufungsinstanz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil sie \u2013 wie oben dargelegt \u2013 entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben und der Kl\u00e4gerin gegen sie deshalb ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG zustand.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1398 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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