{"id":4904,"date":"2010-06-10T17:00:57","date_gmt":"2010-06-10T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4904"},"modified":"2016-05-25T14:08:18","modified_gmt":"2016-05-25T14:08:18","slug":"2-u-1709-muenzschloss-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4904","title":{"rendered":"2 U 17\/09 &#8211; M\u00fcnzschloss II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1389<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 U 17\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3886\">4b O 318\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 27. Januar 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Ziffer I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen, durch welche sie M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 18. November 1990 bis zum 28. April 2007 angeboten oder geliefert hat,<\/p>\n<p>die dazu geeignet und dazu vorgesehen sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung aller Gestehungskosten,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger einem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft genannt sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des inzwischen abgelaufenen deutschen Patentes 37 14 XXX (Klagepatent, Anlage H 1) betreffend ein M\u00fcnzschloss; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des zun\u00e4chst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Ablauf des Klageschutzrechts vor dem Landgericht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt hatten, noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer im. April 1987 eingereichten und im November 1988 offengelegten Anmeldung; die Patenterteilung ist im Oktober 1990 ver\u00f6ffentlicht worden. Im April 2007 ist das Schutzrecht durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 lautete wie folgt:<\/p>\n<p>M\u00fcnzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und\/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet dass das M\u00fcnzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und dass Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt ein M\u00fcnzschloss mit zwei seitlichen Schiebegriffabschnitten, Figur 2 ein solches mit nur einem Schiebegriffabschnitt, Figur 3 die Befestigung des M\u00fcnzschlosses mit einem vom Schiebegriffabschnitt gebildeten Endbereich an den Haltewangen eines Transportwagens und Figur 4 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes M\u00fcnzschloss mit zwei Schiebegriffabschnitten montiert am Einkaufswagen.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (Anlage B 12) abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte belieferte die Br\u00fcder A GmbH &amp; Co. KG (im folgenden: A) mit Baueinheiten bestehend aus einem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, einer darin angeordneten M\u00fcnzkassette, in welcher sich der Ver- und Entriegelungsmechanismus befindet, und einer an dem Geh\u00e4use angebrachten Kette nebst Schl\u00fcssel (die Baueinheit wird nachfolgend als M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bezeichnet). Das Geh\u00e4use ist mit einer durchgehenden, im Querschnitt flachovalen \u00d6ffnung versehen, die ein Kernrohr mit entsprechendem Durchschnitt passgenau und formschl\u00fcssig aufnimmt. A f\u00fcgte die M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use mit anderweitig bezogenen Griffelementen bestehend aus Kernrohr und zwei kunststoffummantelten Metallprofilen zusammen; hierzu wurde das Geh\u00e4use auf das Kernrohr und auf das Kernrohr die Metallprofile geschoben, wobei die Erstreckung des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses in der L\u00e4ngenbemessung der beiden Metallprofile ausgespart war. Die so vormontierte Baueinheit wurde an daf\u00fcr vorgesehenen Tragarmen von Einkaufswagen befestigt und dient als Griffstange zum Schieben des Wagens.<\/p>\n<p>A vertrieb zun\u00e4chst entsprechend beschaffene Gegenst\u00e4nde unter der Bezeichnung \u201eB E\u201c und wurde deswegen vom erkennenden Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (I \u2013 2 U 71\/03 = 4b O 269\/02 LG D\u00fcsseldorf; Anlage H 2) wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt. Wegen weiterer Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Ausf\u00fchrungsform wird auf das vorbezeichnete Urteil des Senats (Umdruck Seiten 8 und 9) Bezug genommen. \u00dcber die Nichtzulassungsbeschwerde As hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, nachdem \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 1. August 2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>In der Folgezeit belieferte die Beklagte A mit M\u00fcnzschlossgeh\u00e4usen in einer anderen Ausf\u00fchrungsform, die A \u2013 wiederum versehen mit durchgehendem Kernrohr und Griffprofil \u2013 unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in den Verkehr brachte.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die nachstehend wiedergegebenen der Anlage H 18 entnommenen Abbildungen, das Foto auf S. 7 der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 8. Juni 2009 (Bl. 233 d.A.) und auf die von der Beklagten im Verhandlungstermin vom 29. April 2010 \u00fcberreichten Muster (Anlagen BK 3 und BK 4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser und einer weiteren von A unter der Bezeichnung \u201eD\u201c in den Verkehr gebrachten Ausf\u00fchrungsform, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlich ist, nachdem das Landgericht die Klage insoweit rechtskr\u00e4ftig abgewiesen hat, beantragte die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I festzustellen, dass der Kl\u00e4gerin wegen Herstellens, Anbietens, Verbreitens sowie der Einfuhr beider genannten Gegenst\u00e4nde keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zust\u00fcnden. Nach dem erstinstanzlichen fr\u00fchen ersten Termin im vorliegenden Verfahren erkl\u00e4rten die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht M\u00fcnchen I hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt. Mit Urteil vom 1. M\u00e4rz 2006 (21 O 4582\/05, Anlage B 9) gab das Landgericht M\u00fcnchen I der negativen Feststellungsklage hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eD\u201c statt und erlegte die auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO der Kl\u00e4gerin auf, die dieses Urteil form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze mit der Lieferung der genannten M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use das Klagepatent mittelbar, und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde seien Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bez\u00f6gen. Sie erreichten einen entscheidenden Vorteil der Erfindung und ersparten zus\u00e4tzlichen Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines separaten M\u00fcnzschlosses am Transportwagen. Sie verwirklichten auch den weiteren Vorteil der Erfindung, dass das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use das Kernrohr mit seinem flachovalen Querschnitt formschl\u00fcssig in sich aufnehme. Die seitlichen Griffprofile aus Kunststoff verhinderten eine axiale Verschiebung des Geh\u00e4uses auf dem Kernrohr nach erfolgter Montage. Dementsprechend habe A mit den von der Beklagten bezogenen Gegenst\u00e4nden M\u00fcnzschl\u00f6sser gefertigt, die der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspr\u00e4chen. Der Beklagten sei bekannt und bewusst, dass A das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c wie vorbeschrieben einsetze. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Querschnitt der Geh\u00e4use\u00f6ffnung genau auf den flachovalen Querschnitt des Kernrohrs abgestimmt sei, wobei ebenso klar sei, dass nicht das Kernrohr f\u00fcr sich allein, sondern nur zusammen mit den auf die seitlichen Abschnitte aufgeschobenen Griffprofilen zum Schieben des Transportwagens bestimmt sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf entgegen und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das M\u00fcnzschloss als einheitliches integrales Bauteil ausgef\u00fchrt sein, welches neben dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use darin integrierte Schiebegriffabschnitte umfasse. Der Fachmann erkenne, dass die Zielsetzung des Klagepatents, das M\u00fcnzschloss in einem einzigen Arbeitsgang quer an den seitlich an der R\u00fcckseite des Wagens angebrachten Tragarmen zu montieren, nur auf diese Weise erreicht werden k\u00f6nne. Dazu sei die von A mit den angegriffenen Geh\u00e4usen hergestellte Vorrichtung nicht in der Lage, weil ihre Einzelkomponenten nur lose auf dem Kernrohr angeordnet seien; sie verwirkliche allein die vorbekannte technische Lehre, ein M\u00fcnzschloss auf die Griffstange des Einkaufs- bzw. Transportwagens aufzuschieben.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c entsprochen und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen \u00fcber die in Ziff. I. der Entscheidungsformel bezeichneten Handlungen, die sich auf M\u00fcnzschl\u00f6sser beziehen, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden. Au\u00dferdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18. November 1990 bis zum 28. April 2007 aus Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Lieferung von Bauteilen der Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c habe das Klagepatent mittelbar verletzt; die gelieferten Teile seien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die von der Beklagten gelieferten Bauteile umfassten wenigstens einen Schiebegriffabschnitt und wiesen Endbereiche zur Befestigung am Transportwagen auf. Die Schiebegriffabschnitte seien erfindungsgem\u00e4\u00df integraler Bestandteil des M\u00fcnzschlosses und bildeten bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise einen axialen Teil des gesamten Schiebegriffes, damit das M\u00fcnzschloss zusammen mit dem Schiebegriff im selben Arbeitsgang am Wagen angebracht werden k\u00f6nne. Gleichzeitig werde durch diese Ausbildung das Volumen des M\u00fcnzschlosses teilweise in demjenigen des Schiebegriffes untergebracht; hierdurch werde das Geh\u00e4use entsprechend kleiner und rage nicht in den Bereich eines etwa vorhandenen Kindersitzes hinein. Demgem\u00e4\u00df weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c einen Schiebegriffabschnitt auf, n\u00e4mlich den auf den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage H 18 mit dem Werbetext beschrifteten Abschnitt. Dieser mache den gr\u00f6\u00dften Teil des gesamten Schiebegriffes aus, der jedoch auch das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use umfasse. Zum Schiebegriffabschnitt dieser Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6re neben der Griffschale aus Kunststoff auch das Kernrohr.<\/p>\n<p>Indem das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use nur das Kernrohr aufnehme und nicht die Griffh\u00fclse, werde das Volumen des Schiebegriffs bis zum Umfang der Griffh\u00fclse genutzt, aus der das Geh\u00e4use nur mit dem \u00fcbrigen Teil hinausrage und auf diese Weise nicht vollst\u00e4ndig auf dem Schiebegriff aufbaue. Das unterscheide die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c von vorbekannten Gegenst\u00e4nden mit einem vollst\u00e4ndig auf dem Griff aufbauenden Geh\u00e4use. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung werde das Kernrohr mit aufgef\u00e4delter Griffschale und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bereit zur Montage beim Hersteller des Einkaufswagens angeliefert. In dieser Gestalt werde es anmontiert, eine erneute Auff\u00e4delung der Griffschale oder des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit, die Teile zuvor auf das Kernrohr zu f\u00e4deln, vereitele den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck der Arbeitsersparnis nicht, weil diese Ma\u00dfnahme nicht bei der Herstellung des Wagens durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Da der Schiebegriffabschnitt zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00fcnzschloss geh\u00f6re, sei der am Wagen befestigte Endbereich des Schiebegriffabschnittes auch derjenige des M\u00fcnzschlosses, das infolge dessen mit seinem Endbereich am Wagen befestigt werde. Das sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien gegeben, weil es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich sei, dass die gelieferten Gegenst\u00e4nde dazu geeignet und bestimmt seien, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Lieferungen der Beklagten an A gerade zu dem Zweck erfolgt seien, dass die gelieferten Bauteile am Transportwagen angebracht werden. Eine anderweitige Verwendung sei angesichts der spezialisierten Zusammenarbeit der Beklagten mit A nicht in vern\u00fcnftiger Weise vorstellbar. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Das Landgericht habe den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unzutreffend erfasst. Auch in erster Instanz sei es unstreitig gewesen, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 an A nur das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bestehend aus Schl\u00fcsselkette und M\u00fcnzbeh\u00e4lter geliefert habe, nicht aber das Kernrohr und die Griffh\u00fclsen, die A anderweitig bezogen habe. Die von A gefertigten Vorrichtungen verletzten das Klagepatent nicht. Die unter Schutz gestellte L\u00f6sung ersch\u00f6pfe sich nicht in der Vormontage von Schiebegriff und M\u00fcnzschloss und der Verringerung des Raumbedarfs, sondern verlange ein komplexes Bauelement mit zwei Funktionen, n\u00e4mlich dem M\u00fcnzschloss zur Abkoppelbarkeit des Wagens gegen Pfand und der Schiebegriffabschnitte zum Schieben des Wagens, wobei die gesamte Baueinheit in nur einem Arbeitsgang an den daf\u00fcr vorgesehenen Vorrichtungsteilen des Einkaufswagens montierbar sein m\u00fcsse. Das M\u00fcnzschloss m\u00fcsse zudem vollst\u00e4ndig, zumindest aber mit seinem \u00fcberwiegenden Teil in das Volumen der Schiebegriffeinrichtung integriert sein; das Geh\u00e4use d\u00fcrfe den Durchmesser des Schiebegriffs nur geringf\u00fcgig \u00fcberragen. Im Kern werde eine Vorrichtung gesch\u00fctzt, die zugleich Schiebegriff und M\u00fcnzgeh\u00e4use sei. Das M\u00fcnzschloss d\u00fcrfe erfindungsgem\u00e4\u00df auch kein vom Schiebegriff verschiedenes und auf diesem gesondert montiertes Bauteil sein. Bei den mit Hilfe der angegriffenen M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use hergestellten Vorrichtungen fehle es an einer Ausstattung mit Schiebegriffabschnitten. Auch seien keine Teile des M\u00fcnzschlosses in den Schiebegriffabschnitten untergebracht, vielmehr \u00fcberrage es diese im Wesentlichen mit seinem gesamten Volumen. Es sei ferner nicht m\u00f6glich, die auf das metallene Kernrohr aufgeschobenen Griffprofile als Bestandteil eines aus ihnen und dem Kernrohr zusammengesetzten Schiebegriffes zu betrachten, weil es auf dem Markt flachovale Schiebegriffe gebe, auf die das angegriffene M\u00fcnzschloss ebenfalls formgenau passe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Worte \u201eund bestimmt\u201c zwischen den Worten \u201egeeignet\u201c und \u201esind\u201c aus dem landgerichtlichen Urteilsausspruch gestrichen werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, das Klagepatent erreiche die volumenm\u00e4\u00dfig zumindest teilweise Integration des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses in die Schiebegriffeinrichtung, indem eine der beiden Geh\u00e4useh\u00e4lften gleichzeitig die Befestigungseinrichtungen zur Montage am Schiebegriff verk\u00f6rpere; diese Ma\u00dfnahme sei der Grund f\u00fcr die geringe Bauh\u00f6he des Geh\u00e4uses. Die konkrete Art der Befestigung des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses an den Schiebegriffabschnitten lasse Anspruch 1 des Klagepatents offen. Je nach den Ausf\u00fchrungsformen der Anspr\u00fcche 1 bis 4 k\u00f6nne man entweder den oder die Schiebegriffabschnitte an dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use befestigen und diese Einheit an den Grifftragarmen des Wagens montieren oder man w\u00e4hle eine Befestigungseinrichtung \u2013 beispielsweise ein Innenrohr \u2013, ordne M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und Schiebegriffabschnitte daran an oder verbinde letztere damit und montiere ein solches integrales Bauteil am Transportwagen. Im Gegensatz zum Stand der Technik sei das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use dann in die Schiebegriffeinrichtung integriert, nehme also einen Teil des Platzes ein, der f\u00fcr die Schiebegriffeinrichtung vorgesehen sei. Damit reduziere das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, welches auch den erforderlichen Platz f\u00fcr die M\u00fcnzkassette und die Koppelungsvorrichtung aufweise, die zum Anbringen des M\u00fcnzschlosses mit Kassette, Koppelungsvorrichtung und Schiebegriffeinrichtung anfallende Montagezeit auf ein Minimum, verkleinere den Raum \u00fcber, unter, vor und hinter der Schiebegriffeinrichtung nicht unzumutbar und gestatte ein ungehindertes Be- und Entladen des Transportwagens.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das Landgericht sie wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatentes verurteilt und die von ihr an A gelieferten M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use als Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG gewertet, die sich auf ein wesentliches Element der im Klagepatent unter Schutz bestellten Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass das Landgericht teilweise von einem anderen als dem vorgetragenen und unstreitigen Sachverhalt ausgegangen ist und m\u00f6glicherweise angenommen hat, dass die Beklagte an A nicht nur das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use mit Koppelungseinrichtung und Schlosskette geliefert hat. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass das angefochtene Urteil zum richtigen Ergebnis gekommen ist. Da die mittelbare Patentverletzung jedoch letztlich damit begr\u00fcndet worden ist, dass die von A hergestellte Gesamtvorrichtung bestehend aus dem von der Beklagten gelieferten M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und dem von A anderweitig bezogenen Kernrohr nebst Griffprofilen der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht und das Klagepatent unmittelbar verletzt, wird deutlich, dass das Landgericht das angegriffene M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use deshalb als mittelbare Verletzung des Klagepatentes betrachtet hat, weil A die ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde zum Herstellen patentverletzender Gesamtvorrichtungen benutzt hat. Entsprechend bezieht sich der Ausspruch des angefochtenen Urteils, obwohl es die betreffenden Gegenst\u00e4nde als \u201eM\u00fcnzschl\u00f6sser\u201c bezeichnet, nicht auf die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Gesamtvorrichtung, sondern nur auf das von der Beklagten unstreitig an A gelieferte M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die angegriffenen Vorrichtungen als solche beschrieben werden, die geeignet und bestimmt sind, mit den anderen in Anspruch 1 angegebenen Vorrichtungsteilen zu einem klagepatentgesch\u00fctzten Gegenstand zusammengef\u00fcgt zu werden. Aus Gr\u00fcnden der Klarstellung hat der Senat bei der Neufassung der Entscheidungsformel den Ausdruck \u201eM\u00fcnzschl\u00f6sser\u201c durch \u201eM\u00fcnzschlossgeh\u00e4use\u201c ersetzt. Da \u00fcberdies die Wendung \u201egeeignet und bestimmt\u201c im Umfang der letzten beiden Worte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung) unbestimmt ist, andererseits aber das Wort \u201egeeignet\u201c f\u00fcr sich allein nicht gen\u00fcgt, um die Beschr\u00e4nkung des Urteilsausspruches auf Angebote und Lieferungen im Anwendungsbereich des \u00a7 10 PatG zum Ausdruck zu bringen, hat der Senat die Worte \u201eund bestimmt\u201c nicht nur aus der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils gestrichen, sondern durch die Worte \u201eund dazu vorgesehen waren\u201c ersetzt. Dies entspricht der Sache nach dem Begehren der Kl\u00e4gerin, die sich nicht gegen patentfreie Benutzungsarten wendet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein M\u00fcnzschloss; derartige M\u00fcnzschl\u00f6sser werden an Transport- und insbesondere Einkaufswagen befestigt, welche gegen Einf\u00fchren einer Pfandm\u00fcnze von einer Sammelstelle abgekoppelt werden k\u00f6nnen und nach Gebrauch an einer entsprechenden Sammelstelle wieder angekoppelt werden m\u00fcssen, um die Pfandm\u00fcnze zur\u00fcckzuerhalten. Das soll verhindern, dass leere Einkaufswagen wahllos abgestellt werden.<\/p>\n<p>An dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 916 (Anlage H 3), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Schloss bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift dessen Gr\u00f6\u00dfe (Spalte 1, Zeilen 30 bis 38). Da es bei einem Einbau an Einkaufswagen teilweise in dessen Ladebereich hineinrage, behindere es das Be- und Entladen; die eingekaufte Ware m\u00fcsse beim Beladen von der Griffseite aus um das M\u00fcnzschloss herum bewegt werden.<\/p>\n<p>An M\u00fcnzschl\u00f6ssern gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 367 (Anlage H 4), deren Figur 1 nachstehend ebenso wiedergegeben ist wie Figur 9 der in diesem Zusammenhang in der Patentbeschreibung ebenfalls er\u00f6rterten Gebrauchsmusterschrift 81 21 677 (Anlage H 5), wird beanstandet (Spalte 1, Zeilen 38 bis 40), derartige Schl\u00f6sser lie\u00dfen sich zwar aufgrund ihrer geringeren Gr\u00f6\u00dfe am r\u00fcckw\u00e4rtigen Schiebegriff des Einkaufswagens befestigen, bei einer Befestigung in der Mitte des Griffs \u2013 insbesondere des aus dem Gebrauchsmuster 81 21 677 bekannten<br \/>\nSchlosses \u2013 rage dieses aber st\u00f6rend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich hinein.<\/p>\n<p>An dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 962 (Anlage H 6), deren Figur 8 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Gegenstand wird kritisiert (Spalte 1, Zeilen 47 bis 55), Einkaufswagen mit wie dort offenbart an der Korbau\u00dfenseite befestigtem Schloss lie\u00dfen sich nicht mehr oder nur m\u00fchsam durch enge Durchg\u00e4nge in Kassenzonen schieben.<\/p>\n<p>Als allen vorbekannten M\u00fcnzschl\u00f6ssern anhaftender Nachteil wird \u00fcberdies beanstandet (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 56 bis 62), sie m\u00fcssten mit Hilfe von Befestigungselementen an den Einkaufswagen montiert werden, was sich bei Massenartikeln wie Einkaufswagen durch das notwendige Anbringen an jedem einzelnen Wagen zu einem kostentr\u00e4chtigen Zeitaufwand summiere.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist in der Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung angegeben (Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 6),<\/p>\n<p>&#8211; die Montagezeit zum Anbringen eines M\u00fcnzschlosses auf ein Minimum zu reduzieren,<br \/>\n&#8211; den Raum f\u00fcr ein im Einkaufswagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind nicht unzumutbar zu verkleinern und<br \/>\n&#8211; das Be- und Entladen des Wagens nicht durch das M\u00fcnzschloss zu behindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um ein M\u00fcnzschloss (1) zum Anbau an Transportwagen (12).<br \/>\n2. Das M\u00fcnzschloss erm\u00f6glicht<br \/>\n&#8211; ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen untereinander und\/oder<br \/>\n&#8211; ein An- und Abkoppeln von Transportwagen, die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind.<br \/>\n3. Das M\u00fcnzschloss umfasst eine Koppelungseinrichtung (10).<br \/>\n4. Das M\u00fcnzschloss ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.<br \/>\n5. Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses sind zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, kombiniert die in diesen Merkmalen unter Schutz gestellte Erfindung zwei Wirkungen miteinander. Die erste besteht darin, die Schiebegriffe und das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use zu einer Einheit zu integrieren, die im Klagepatent als M\u00fcnzschloss bezeichnet wird. Das verringert den Montageaufwand. Da Schiebegriff und Schlossgeh\u00e4use zu einer einzigen vorkonfektionierten Baueinheit zusammengefasst werden, ist mit dem Schiebegriff zugleich das M\u00fcnzschloss am Wagen montiert (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 8 bis 18; Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 13; BGH Anlage B 12, Seite 9 Tz. 16). Das bezeichnet die Klagepatentschrift als entscheidenden Vorteil (Spalte 2, Zeile 13). Auch wenn die Klagepatentschrift wiederholt hervorhebt, wie wichtig es im Rahmen der Erfindung ist, Montagezeit einzusparen, bezieht sich das nur auf den Einbau der vorkonfektionierten Baueinheit \u201eM\u00fcnzschloss\u201c; die Zeitersparnis soll dadurch erreicht werden, dass Griffstange und M\u00fcnzschloss nicht hintereinander in zwei getrennten Arbeitsg\u00e4ngen angebracht werden m\u00fcssen und das Befestigen des M\u00fcnzschlosses auf der Griffstange dann wom\u00f6glich noch langwierige und komplizierte Arbeiten wie Anschrauben unter vorheriger Gewindebohrung verlangt. Der angestrebte Vorteil betrifft aber nicht den vorgelagerten Vorgang der Konfektionierung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Hier ist der Schutzbereich nicht auf einst\u00fcckige oder Steckverbindungen beschr\u00e4nkt, sondern erfasst jede beliebige Verbindung der Schiebegriffabschnitte und des Geh\u00e4uses, die zu einer fertig konfektionierten Einheit f\u00fchrt, die dann ebenso in einem Arbeitsgang am Wagen montiert werden kann wie die herk\u00f6mmliche Griffstange zum Schieben. Auch dass die besagten Teile zusammengeschraubt werden und dazu vorher an den Schiebegriffabschnitten Gewindel\u00f6cher geschnitten werden m\u00fcssen, schadet in diesem Zusammenhang nicht.<\/p>\n<p>Als zweites wird das Volumen der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des eigentlichen M\u00fcnzschlosses mit genutzt. Das vermindert das Ma\u00df, um das das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use den Schiebegriff nach au\u00dfen \u00fcberragt und verringert den Raumbedarf des M\u00fcnzschlosses. Letzteres baut anders als etwa die aus der Offenlegungsschrift 29 00 367 bekannte Vorrichtung nicht mehr st\u00f6rend auf dem Transportwagen bzw. dem Schiebegriff auf (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 38 bis 46; Spalte 2, Zeilen 19 bis 28). Dieser in der Klagepatentbeschreibung als wesentlich bezeichnete Vorteil der Erfindung tr\u00e4gt mit dazu bei, dass der Raum zur Unterbringung eines Kleinkindes nunmehr allenfalls noch unwesentlich beeintr\u00e4chtigt wird (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 32 bis 37; Spalte 4, Zeilen 31 bis 34). Gleichzeitig behindert das M\u00fcnzschloss das Be- und Entladen des Wagens vom Griffbereich aus nicht. Beides bewirkt zusammen weiter, dass das M\u00fcnzschloss im Griffbereich liegt und den Wagen nicht mehr seitlich \u00fcberragt (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 46 bis 45; Spalte 2, Zeilen 34\/35).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZur Verwirklichung des im Mittelpunkt des Streits stehenden Merkmals 4 gen\u00fcgt es nicht, dass das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use auf der Schiebestange angebracht ist, und es reicht entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. April 2010 vertretenen Auffassung auch nicht aus, das Geh\u00e4usevolumen dadurch zu reduzieren, dass eine der beiden Geh\u00e4useh\u00e4lften zugleich die Befestigungsmittel verk\u00f6rpert, sondern es muss mit seinem Volumen zumindest teilweise im Volumen der Schiebestange untergebracht sein. Diese Kernaussage in der Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 21 und 22) bringt Merkmal 4 durch die Vorgabe zum Ausdruck, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss nicht mit einem herk\u00f6mmlichen Schiebegriff, sondern mit Schiebegriffabschnitten auszustatten. So wird die aus dem Stand der Technik bekannte durchgehende Griffstange gewisserma\u00dfen in Abschnitte zerlegt und das M\u00fcnzschloss in den freien Raum zwischen den Abschnitten eingef\u00fcgt.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre besteht demgegen\u00fcber nicht darin, nur eine vormontierte Kombination von Schiebegriff und M\u00fcnzschloss zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch ein M\u00fcnzschloss, das \u2013 gleichg\u00fcltig ob l\u00f6sbar oder materialeinheitlich einst\u00fcckig und unl\u00f6sbar \u2013 auf oder an dem Schiebegriff bzw. der Griffstange vormontiert befestigt w\u00e4re, k\u00f6nnte nicht allein deshalb als mit Schiebegriffen ausgestattet im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre qualifiziert werden. Ein etwa \u2013 auch einst\u00fcckig \u2013 nach Art der Offenlegungsschrift 29 00 367 mittig am Griff befestigtes M\u00fcnzschloss w\u00e4re immer noch genauso raumfordernd wie das vorbekannte Schloss. Es wiese keine Griffabschnitte im Sinne der Erfindung auf, sondern w\u00e4re auf einer durchgehenden Schiebestange befestigt, auch wenn diese Stange zu beiden Seiten des M\u00fcnzschlosses mit der Hand gegriffen werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas das Klagepatent unter Schiebegriffabschnitten versteht, erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann aus den bereits zitierten Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 9 bis 18 der Klagepatentschrift und auch aus den Figurendarstellungen. Die Klagepatentschrift definiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schiebegriffabschnitte als Gegenst\u00e4nde, die beim Schieben des Transportwagens zur Auflage der H\u00e4nde dienen (vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 9) und mit denen das M\u00fcnzschloss am Wagen befestigt wird (Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 13). Im \u00fcbrigen \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent, insbesondere sein Anspruch 1, die konstruktiven Einzelheiten der Ausgestaltung der Schiebegriffabschnitte \u2013 wie auch des M\u00fcnzschlosses insgesamt \u2013 weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Mit dem Ausdruck \u201eSchiebegriffabschnitt\u201c wird deutlich, dass nicht der gesamte Schiebegriff gemeint ist, sondern nur ein Teil davon, unabh\u00e4ngig davon, ob das M\u00fcnzgeh\u00e4use zwischen zwei Griffabschnitten oder am einen Ende eines einzigen Abschnittes angeordnet ist. Da das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss gleichzeitig mit seinen Endbereichen am Transportwagen befestigt wird und es hierdurch keinen \u00fcber den Endbereich hinausragenden Teil des Schiebegriffes gibt (vgl. BGH a.a.O. Seite 9\/10 Tz. 17), f\u00fcllt erfindungsgem\u00e4\u00df die axiale Ausdehnung von Schiebegriffabschnitt(en) und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use die gesamte Distanz zwischen den beiden zur Befestigung des Schiebegriffs vorgesehenen Tragarmen aus; Schiebegriffabschnitt und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use entsprechen zusammen der L\u00e4nge der bisher \u00fcblichen Griffstange zum Schieben des Transportwagens. Daraus folgt umgekehrt, dass die Erstreckung des Geh\u00e4uses nicht zum Schiebestangenabschnitt z\u00e4hlt und von diesem zu unterscheiden ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas bedeutet jedoch nicht, dass Schiebegriffabschnitt und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use als einst\u00fcckige Baueinheit gefertigt werden m\u00fcssen; eine solche Ausf\u00fchrungsform ist erst Gegenstand des Unteranspruches 3. Unteranspruch 4 offenbart dagegen eine l\u00f6sbare Befestigung der Schiebegriffabschnitte am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, w\u00e4hrend Anspruch 2 die Erf\u00fcllung der Vorgabe, jeden Schiebegriffabschnitt am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use anzuordnen, ebenso ins Belieben des Durchschnittsfachmanns stellt wie der noch allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 (vgl. auch BGH a.a.O., Tz. 10).<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche einschl\u00e4gigen Anspr\u00fcche gehen davon aus, dass die Schiebegriffabschnitte zu einer oder beiden Seiten des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses angeordnet sind. Auch die in Unteranspruch 4 gelehrte l\u00f6sbare Verbindung wird nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung aus Schiebegriffabschnitten und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use zu einem einzigen Teil zusammengesteckt (vgl. Spalte 3, Zeile 52 bis 60). Die hierzu erforderliche Stabilit\u00e4t soll durch ausreichend stabile Steckverbindungen wie bajonettartige Verschl\u00fcsse (a.a.O.) erreicht werden. Das stellt sicher, dass im Bereich des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses das gesamte Volumen \u2013 auch soweit es in die Griffstange integriert ist \u2013 zur Aufnahme der Koppelungseinrichtung zur Verf\u00fcgung steht. Es mag sein, dass man hierzu auch durchgehende Kernrohre verwenden kann, entscheidend ist aber, dass auch im Bereich des Schiebegriffabschnittvolumens das Geh\u00e4use wenigstens zum Teil f\u00fcr die Aufnahme der Koppelungseinrichtung frei ist, letztere also zumindest in einen Teil des Schiebegriffabschnittdurchmessers hineinreicht. Ein durchgehendes Rohr m\u00fcsste hierzu entweder im Durchquerungsbereich des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses einen kleineren Querschnitt haben als im Bereich der Schiebegriffabschnitte oder im Bereich der Schiebegriffabschnitte von einem Au\u00dfenrohr umgeben sein, das einen gewissen radialen Abstand vom Innenrohr einh\u00e4lt. Es gen\u00fcgt nicht, das Rohr gleichen Durchmesser lediglich mit einem d\u00fcnnen unmittelbar aufliegenden Kunststoffmantel zu versehen (vgl. hierzu bereits Senat, Anlage H 2, S. 25, Abs. 1 a.E.). Dann ist n\u00e4mlich das Volumen der Stange f\u00fcr die Unterbringung der Koppelungseinrichtung praktisch nicht nutzbar. Es verh\u00e4lt sich kaum anders als bei einem Geh\u00e4use, das mit seinem Boden auf der Stange aufliegt und sie mit darunter angebrachten Elementen umgreift. Auch ein durch das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use durchgehendes Rohr kann aber im Rahmen der Erfindung zur Befestigung der Schiebegriffabschnitte verwendet werden, sofern deren Durchmesser gro\u00df genug ist. Anders als im Urteil des Senats vom 16. Dezember 2004 (Anlage H 2, S. 21, Abs. 1) ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre bei einem durchgehenden Rohr nur verwirklichen, wenn die Umh\u00fcllung, die auf das innere Rohr aufgezogen werden muss, den Durchmesser der Schiebegriffabschnitte in einem praktisch erheblichen Ausma\u00df erh\u00f6ht, wobei es selbstverst\u00e4ndlich ist, dass diese Querschnittserh\u00f6hung nicht auf beliebige Ma\u00dfe erfolgen kann, sondern in jedem Fall zu beachten ist, dass die Griffauflage es noch erm\u00f6glicht, sie mit den H\u00e4nden umgreifen, um den Transportwagen schieben und auch wieder anhalten und lenken zu k\u00f6nnen. Sofern es nur ein praktisch relevanter Anteil des Geh\u00e4usevolumens ist, den der Freiraum zwischen Schiebegriffabschnitten aufnimmt, stellt Anspruch 1 die konkrete H\u00f6he dieses Anteils in das Belieben des Fachmannes. Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht braucht dieser Anteil nicht den weitaus \u00fcberwiegenden Teil des Volumens zu umfassen. In dieser Richtung enth\u00e4lt die Klagepatentschrift weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung Hinweise. F\u00fcr das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use nebst Inhalt bedeutet das, dass es ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist, das mit den Schiebegriffabschnitten zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einheit verbunden werden kann.<\/p>\n<p>2.a)<br \/>\nGeht man hiervon aus, hat das Landgericht auch das von der Beklagten f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c an A gelieferte M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use zu Recht als Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG beurteilt. Sofern es mit Schiebegriffabschnitten ausreichenden Durchmessers verbunden wird, der auch Teile des Geh\u00e4usevolumens aufnimmt, tritt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammenwirken von Geh\u00e4use und Griffabschnitten ein, die entgegen der Ansicht der Beklagten auch zu einer erfindungsgem\u00e4\u00df mit demselben Arbeitsaufwand wie die Griffstange am Wagen montierbaren vorkonfektionierten Baueinheit miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, indem man Griffprofile und Geh\u00e4use auf das Kernrohr aufschiebt. Dementsprechend hat die Abnehmerin A mit Hilfe der von der Beklagten bezogenen M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use M\u00fcnzschl\u00f6sser gefertigt, wie sie das Klagepatent in Anspruch 1 unter Schutz gestellt hat. Das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use umfasste die in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehene Koppelungseinrichtung zum An- und Abkoppeln des Transportwagens an eine Sammelstelle oder einen anderen Wagen; das von A hinzugef\u00fcgte Kernrohr bildete im Bereich der aufgeschobenen Griffprofile mit diesen zusammen die Schiebegriffabschnitte im Sinne des Merkmals 4, die mit den im Merkmal 5 vorgesehenen Endbereichen zur Befestigung am Transportwagen versehen waren. Kernrohr und Griffprofile \u00fcbernehmen zusammen die Funktionen, die das Klagepatent den Schiebegriffabschnitten zuweist. Das Kernrohr diente zur Befestigung der Vorrichtung am Transportwagen, die an den Griffprofilen vom Benutzer zum Schieben und Anhalten des Wagens mit den H\u00e4nden umfasst werden konnte. Beide zusammen brachten die notwendige Stabilit\u00e4t der Vorrichtung auf. Die durch das Aufschieben der Griffprofilh\u00fclsen entstandenen Schiebegriffabschnitte zu beiden Seiten des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses sind zwar mehrteilig, aber das Klagepatent umfasst auch solche Ausbildungen, wie die Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen; dort ist ein Innenrohr (5\u2018) dargestellt, das von einem die eigentliche Grifffl\u00e4che bildenden Au\u00dfenrohr (5) konzentrisch umgeben wird (vgl. dazu Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 26 bis 35). Diese Darstellung gilt entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht nur einst\u00fcckigen Fertigungen von Innen- und Au\u00dfenrohr, sondern auch mehrteiligen Ausf\u00fchrungsformen. Auf beide passt die Aussage in der Beschreibung (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 31 ff.), innerer und \u00e4u\u00dferer Rohrabschnitt seien durch l\u00e4ngsverlaufende Stege miteinander verbunden; wie diese Verbindung zu bewerkstelligen ist, wird dort ebenso wenig ausgef\u00fchrt wie Vorgaben \u00fcber die zu verwendenden Materialien dort enthalten sind.<\/p>\n<p>Die von A gefertigte Vorrichtung erreicht auch die Vorteile, die das Klagepatent bietet. Sie erm\u00f6glicht eine Montage am Transportwagen, die sich von derjenigen der in Unteranspruch 4 gelehrten Ausbildung mit l\u00f6sbaren Schiebegriffabschnitten nicht signifikant unterscheidet. W\u00e4hrend dort die Einheit \u201eM\u00fcnzschloss\u201c durch Zusammenstecken der Schiebegriffabschnitte mit dem Geh\u00e4use oder durch jede andere geeignete Verbindung dieser Teile entsteht und diese Einheit sodann an den Tragarmen des Transportwagens montiert wird, wird bei der von A hergestellten Vorrichtung das von der Beklagten gelieferte M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use zusammen mit dem Griffst\u00fcck auf das Kernrohr aufgeschoben und die daraus gebildete Einheit als Ganzes am Transportwagen angebracht. Wie das in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Muster der Gesamtvorrichtung (Anlage BK 3) zeigt, ist der k\u00fcrzere der beiden Schiebegriffabschnitte in seiner Endposition auf dem Kernrohr festgeklemmt und kann dann nicht weiter \u00fcber den benachbarten Endbereich hinaus vor- und vom Kernrohr wieder heruntergeschoben werden. Das h\u00e4lt die vorkonfektionierte Baueinheit zusammen und erm\u00f6glicht es, sie als Ganzes und in einem Arbeitsgang an den Tragarmen des Transportwagens anzubringen.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung bietet auch den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Raumvorteil. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, gen\u00fcgt es, dass das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use mit einem Teil seines Volumens in der Schiebegriffeinrichtung untergebracht ist. Da es um eine Platzersparnis f\u00fcr die Mitnahme eines Kleinkindes und f\u00fcr ein m\u00f6glichst ungehindertes Be- und Entladen des Wagens geht, gen\u00fcgt dazu nicht schon, dass das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use um ein beliebig geringes Ma\u00df in die Ebene des Schiebegriffs hinein ragt. Zwar ist auch keine maximale \u00dcberlappung notwendig, in jedem Fall aber eine solche, die f\u00fcr die beiden praktischen Zwecke, um die es geht, in irgendeiner relevanten Weise sp\u00fcrbar ist. Das trifft, wie das von der Beklagten vorgelegte Muster zeigt, auch auf die von A gefertigte Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c zu. W\u00e4hrend im Bereich der Griffoberseite die Griffprofile das Kernrohr lediglich um ihre Materialst\u00e4rke einschlie\u00dflich derjenigen der Kunststoffauflage und damit um knapp 1 mm \u00fcberragen, stehen sie im unteren Bereich des Griffes um mehr als 10 mm \u00fcber das Kernrohr vor. Dadurch entstehen Schiebegriffabschnitte mit etwa dreieckigem Querschnitt, die zwischen sich einen entsprechend gro\u00dfen Raum bereit stellen, der einen nicht unerheblichen Teil des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4usevolumens aufnimmt. Um das Ma\u00df des in diesen Zwischenraum untergebrachten Teils ragt das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use weniger \u00fcber die Griffabschnitte vor, und sowohl das Be- und Entladen des Wagens als auch der Platz f\u00fcr die Unterbringung eines Kleinkindes an der Wagenr\u00fcckseite werden dadurch weniger beeintr\u00e4chtigt. Das unterscheidet die von A mit Hilfe der angegriffenen Geh\u00e4use konfektionierten M\u00fcnzschl\u00f6sser von dem in der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 367 beschriebenen Gegenstand.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Geh\u00e4use an ihren Abnehmer A zur Benutzung der Erfindung geliefert, und A hat die der Beklagten bekannte und von dieser gebilligte Zweckbestimmung getroffen, mit ihrer Hilfe in Anspruch 1 unter Schutz gestellte M\u00fcnzschl\u00f6sser herzustellen. Unwiderlegt hat die Kl\u00e4gerin dazu vorgetragen, die Beklagte habe gewusst, wie die Vorrichtungen beschaffen waren, in die A die ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde eingebaut hat. Da sie gleichwohl die Lieferung der Geh\u00e4use an A fortgesetzt hat, handelte sie mit dem f\u00fcr die subjektive Seite der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG erforderlichen Vorsatz.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte, weil sie entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung beziehen, an nicht berechtigte Dritte zur Benutzung der Erfindung im Inland geliefert hat, der Kl\u00e4gerin zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Abschnitt B IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde, S. 29\/30 des Urteilsumdruckes); auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie sind allerdings um einen Gesichtspunkt zu erg\u00e4nzen, den das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihr Vorbringen aus der Klageerwiderung (dort S. 19, Bl. 48 d.A.), deren Abbildung nachstehend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>wiederholt, sie selbst verwende das angegriffene Geh\u00e4use zur Montage auf dem auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c verwendeten Kernrohr entsprechenden flachovalen Griffstangen ohne seitliche Griffprofile, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem insoweit entgegengetreten ist. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnen, weil das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bei einer solchen Konfiguration in vollem Umfang auf dem Schiebegriff aufbaut. Infolge dessen h\u00e4tte w\u00e4hrend der Laufzeit des Klageschutzrechtes kein unbeschr\u00e4nktes Verbot ergehen d\u00fcrfen, sondern es h\u00e4tte der Beklagten lediglich untersagt werden k\u00f6nnen, die angegriffenen Geh\u00e4use anzubieten oder zu liefern, ohne gleichzeitig durch geeignete Ma\u00dfnahmen \u2013 in erster Linie Warnhinweise \u2013 daf\u00fcr zu sorgen, dass die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent nicht verletzt werden. Nachdem das Klagepatent abgelaufen ist, ergeben solche Warnhinweise zwar keinen Sinn mehr, aber dennoch erfasst auch die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung keine Angebote und Lieferungen an Abnehmer, die die angegriffenen Geh\u00e4use in der vorbeschriebenen Weise patentfrei benutzt haben, so wie auch die Beklagte selbst mit ihnen verfahren ist. Die Entscheidungsformel darf daher nicht so gefasst werden, dass sie auch solche patentfreien Angebote und Lieferungen in die Verurteilung zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz einbezieht, sondern sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich die Verurteilung nur auf Angebote und Lieferungen zur Benutzung der Erfindung erstreckt. Um die Beschr\u00e4nkung des Urteilsausspruches auf Angebote und Lieferungen im Anwendungsbereich des \u00a7 10 PatG zum Ausdruck zu bringen, hat der Senat die Worte \u201eund bestimmt\u201c in der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils durch die Worte \u201eund dazu vorgesehen waren\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dass gegen die Beklagte ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt war, verlangt keine vom Erkenntnis des Landgerichts abweichende Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat im Rechtsstreit von vornherein nur solche M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use als mittelbar patentverletzend angegriffen, die tats\u00e4chlich mit aufgeschobenen Griffh\u00fclsen verwendet werden. Einem gerichtlichen Hinweis, dass mit R\u00fccksicht auf einen objektiv m\u00f6glichen patentfreien Gebrauch ohne Griffh\u00fclsen der Unterlassungsantrag einer Einschr\u00e4nkung bedarf, h\u00e4tte sie sich angesichts dessen nicht verschlossen. Das gilt umso mehr, als sie bereits in der Klageschrift durch die Wendung &#8222;und bestimmt&#8220; \u2013 wenn auch in rechtlich unzul\u00e4ssiger Form \u2013 selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass sich ihr Klageangriff nur gegen solche M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use richtet, die beim Abnehmer in patentgem\u00e4\u00dfer Weise \u2013 und nicht patentfrei \u2013 verwendet werden. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1389 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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