{"id":4898,"date":"2010-11-11T17:00:02","date_gmt":"2010-11-11T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4898"},"modified":"2016-06-14T15:25:09","modified_gmt":"2016-06-14T15:25:09","slug":"2-u-15209-tintenfluessigkeitsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4898","title":{"rendered":"2 U 152\/09 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1517<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2010, Az. 2 U 152\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3541\">4b O 16\/03<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5718\">2 U 2\/04<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4695\">2 U 41\/08<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 3: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1849\">2 U 129\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Restitutionsklagen werden als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerinnen d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.400.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 879 YYY, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt und das einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr Tintenstrahldrucker betrifft. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung (in deutscher \u00dcbersetzung) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten;<\/p>\n<p>und ein St\u00fctzelement, das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich von einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (4b O 16\/03) die zum Pelikan-Konzern geh\u00f6renden Kl\u00e4gerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verurteilt.<\/p>\n<p>Durch \u2013 rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) hat der Senat die Berufung der Kl\u00e4gerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c hei\u00dft. Grund hierf\u00fcr war, dass Patentanspruch 1 in einem von der Kl\u00e4gerin zu 1) betriebenen Einspruchsverfahren durch Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 22.04.2005 entsprechend ge\u00e4ndert worden war.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidung haben sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt. Am Ende der Beschwerdeverhandlung hat die Technische Beschwerdekammer folgende Entscheidung verk\u00fcndet:<\/p>\n<p>1. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anweisung zur\u00fcckverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Patentanspr\u00fcche 1 bis 25 gem\u00e4\u00df dem w\u00e4hrend der Beschwerdeverhandlung \u00fcberreichten 4. Hilfsantrag,<\/p>\n<p>&#8211; Beschreibung S. 3 in der mit Schriftsatz vom 29.01.2008 \u00fcberreichten Fassung sowie den S. 2 sowie 4 bis 23 gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung,<\/p>\n<p>&#8211; Zeichnungen gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung.<\/p>\n<p>Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung hat Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende \u2013 in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegebene \u2013 eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten (wobei die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen Bel\u00fcftungsabschnitt f\u00fcr eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<\/p>\n<p>f) weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs auf,<\/p>\n<p>g) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt zur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Kl\u00e4gerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16\/03 LG D\u00fcsseldorf (I-2 U 2\/04 OLG D\u00fcsseldorf) streitgegenst\u00e4ndlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschr\u00e4nkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 26.03.2009 hat der Senat die Restitutionsklagen mangels Einhaltung der Monatsfrist nach \u00a7 586 Abs. 1, 2 ZPO als unzul\u00e4ssig abgewiesen. \u00dcber die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 55\/09) noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Kl\u00e4gerin zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents Teilnichtigkeitsklage erhoben, auf die das Bundespatentgericht mit am 02.12.2009 verk\u00fcndeten Urteil (5 Ni 29\/09 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland insoweit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, als (u.a.) Anspruch 1 \u00fcber folgende (ins Deutsche \u00fcbersetzte und in Form einer Merkmalsgliederung dargestellte) Fassung hinausgeht (wobei die gegen\u00fcber der Einspruchsbeschwerdeentscheidung zus\u00e4tzlichen Merkmale grau unterlegt sind):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen Bel\u00fcftungsabschnitt f\u00fcr eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<\/p>\n<p>f) weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs auf,<\/p>\n<p>g) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in der Form eines L\u00f6severhinderungsloches in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Form eines Sperrhaken-Eingriffteils in Eingriff gelangt zur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 02.12.2009 haben sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Beklagte (letztere mit einem \u2013 inzwischen stattgegebenen \u2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung) Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (Xa ZR 42\/10) eingelegt, \u00fcber die derzeit noch nicht entscheiden ist. Hilfsweise hat sich die Beklagte der Berufung der Kl\u00e4gerin zu 1) angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sehen den deutschen Teil des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht mehr durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) sowie das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16\/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens Xa ZR 42\/10 auszusetzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Restitutionsklagen mangels Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung und wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit, die mit R\u00fccksicht auf das noch nicht abgeschlossene erste Restitutionsverfahren gegeben sei, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus ist sie der Auffassung, dass die in den vorausgegangenen Verletzungsprozessen behandelten Tintenpatronen der Kl\u00e4gerinnen auch von der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>A. Die Restitutionsklagen sind nicht statthaft, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 589 Abs. 1 ZPO als unzul\u00e4ssig zu verwerfen waren.<\/p>\n<p>Zur Statthaftigkeit einer Restitutionsklage bedarf es der schl\u00fcssigen Behauptung des tats\u00e4chlichen Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 27.Aufl., \u00a7 589 Rdnr. 2 m.w.N.; Stein-Jonas, ZPO, 21.Aufl., \u00a7 589 Rdnr. 1). Daran fehlt es vorliegend.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Benkard,<br \/>\nPatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 PatG Rdnr. 389; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 21 Rdnr. 124; Mes, PatG, 2. Aufl., \u00a7 21 PatG Rdnr. 56; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 916 f.) entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 \u2013 I-2 U 86\/05; Urteil vom 26.03.2009 \u2013 I-2 U 41\/08), dass die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des Klagepatents in (entsprechender) Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage \u2013 mangels anspruchsbegr\u00fcndenden Klagepatents \u2013 abzuweisen ist. Dies gilt nicht nur im Falle einer Komplettvernichtung des der Verletzungsklage zugrunde liegenden Patents, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn das Klagepatent derart eingeschr\u00e4nkt wird, dass die verurteilte Ausf\u00fchrungsform vom Schutzbereich des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht mehr erfasst wird. Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.07.2010 \u2013 Xa ZR 118\/09 &#8211; Bordako) angeschlossen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, \u2026 wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts \u2026 oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegr\u00fcndet ist, durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben ist. Erforderlich ist demnach in F\u00e4llen der vorliegenden Art, dass die \u2013 vollst\u00e4ndige oder teilweise \u2013 Vernichtung des Klagepatents bestandskr\u00e4ftig ist, d.h. mit regul\u00e4ren Rechtsmitteln nicht angefochten ist und mit regul\u00e4ren Rechtsmitteln auch nicht mehr angegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil die Teilvernichtungsentscheidung des Bundespatentgerichts, die Anlass f\u00fcr die Restitutionsklagen ist, keine Rechtskraft erlangt hat. Unstreitig sind gegen das Urteil vom 02.12.2009 selbst\u00e4ndige Berufungen der Kl\u00e4gerin zu 1) sowie der Beklagten sowie eine Anschlussberufung der Beklagten anh\u00e4ngig, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAn der mangelnden Zul\u00e4ssigkeit \u00e4ndert nichts der Umstand, dass die Restitutionsklage &#8211; unabh\u00e4ngig von jeder Kenntnis und Erkenntnism\u00f6glichkeit \u2013 gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des im Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigenden (Verletzungs-)Urteils f\u00fcnf Jahre verstrichen sind, \u00a7 589 Abs. 2 S. 2 ZPO. Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass, genauso wie der Instanzenzug begrenzt und durch Rechtsmittelfristen limitiert ist, auch die M\u00f6glichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen befristet sein muss, damit zu irgendeinem Zeitpunkt &#8211; selbst um den Preis materieller Einzelfallgerechtigkeit &#8211; Rechtsfrieden einkehren kann.<\/p>\n<p>Der Ausschluss gilt selbst dann, wenn innerhalb der absoluten F\u00fcnfjahresfrist ein endg\u00fcltiges Erkenntnis im Rechtsbestandsverfahren, ohne dass dem Restitutionsberechtigten insoweit ein Vorwurf zu machen ist, nicht zu erwarten steht. Solches kann auch im Streitfall geschehen, weil Ende des Jahres 2010 f\u00fcnf Jahre seit Rechtskraft des Verletzungsurteils verstrichen sein werden und bis dahin das Nichtigkeitsberufungsverfahren beim BGH aller Voraussicht nach nicht beendet sein wird.<\/p>\n<p>\u00a7 580 Nr. 3 ZPO sieht vor, dass die Restitutionsklage stattfindet: &#8230; wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegr\u00fcndet wird, der Zeuge oder Sachverst\u00e4ndige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Nach \u00a7 581 ZPO ist eine Wiederaufnahme allerdings nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Mit dem \u201eVorschaltverfahren\u201c (\u00a7 581 ZPO) hat der Gesetzgeber die Beendigung eines weiteren Verfahrens mit bestimmtem Ausgang zur Voraussetzung f\u00fcr die Restitutionsklage gemacht, ohne insoweit von der absoluten F\u00fcnfjahresfrist abzur\u00fccken. Dieser Sachverhalt ist deshalb bemerkenswert, weil es offensichtlich au\u00dferhalb der Einflusssph\u00e4re des Restitutionsberechtigten liegt, wann es im Einzelfall zu einer rechtskr\u00e4ftigen strafrechtlichen Verurteilung kommt. Letztere kann sich z.B. dadurch verz\u00f6gern, dass die Straftat als solche erst sp\u00e4t entdeckt wird oder dass das rechtzeitig in Gang gesetzte Strafverfahren aus anderweitigen, vom Restitutionsberechtigten nicht zu beeinflussenden Gr\u00fcnden nicht beizeiten zum Abschluss gebracht wird. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzeslage hat der BGH (BGHZ 50, 115, 120 f.) in seiner Rechtsprechung &#8211; folgerichtig &#8211; einen durch Fristablauf bewirkten Verlust des Klagerechts bejaht, wenn das erforderliche Strafverfahren innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des zu beseitigenden Urteils nicht beendet worden ist und den Restitutionsberechtigten daran keinerlei Verschulden trifft. Gleiches gilt, wenn sich das Rechtsbestandsverfahren (an dem der Verletzungsbeklagte vielfach unmittelbar beteiligt ist) so weit verz\u00f6gert, dass vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit rechtskr\u00e4ftiger Erledigung des Verletzungsprozesses keine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Klagepatent ergeht (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287 ff).<\/p>\n<p>B. Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur abschlie\u00dfenden Erledigung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens besteht nicht.<\/p>\n<p>Das gefundene Ergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Verletzungsbeklagte eine Restitutionsklage bereits vor Ablauf der F\u00fcnfjahresfrist erhebt und seine Klage mit dem Antrag verbindet, das Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen bis \u2013 nach Fristablauf \u2013 \u00fcber die Vernichtung des Klagepatents bestandskr\u00e4ftig entschieden ist. Einer dahingehenden Anordnung steht bereits entgegen, dass die Restitutionsklage ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (scil.: ohne rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Klagepatents) im Sinne einer Verwerfung entscheidungsreif ist, und diese Entscheidungsreife jede Aussetzung des Rechtsstreits verbietet (Z\u00f6ller, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 148 ZPO Rn. 4 mwN). Ein weiteres kommt hinzu: Wollte man die Trennung von Verletzungsprozess und Rechtsbestandsverfahren sowie den Umstand, dass sich das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ohne Verschulden des Restitutionsberechtigten hinzieht, als Anlass f\u00fcr eine Aussetzungsma\u00dfnahme gen\u00fcgen lassen, so m\u00fcsste in der geschilderten Weise beispielsweise auch dann verfahren werden, wenn der Verletzungsbeklagte trotz gr\u00fcndlicher Recherche erst kurz vor Fristablauf einen erfindungssch\u00e4dlichen Stand der Technik in die Hand bekommt und daraufhin ein Nichtigkeitsverfahren einleitet. Schlie\u00dft sich daran ein Berufungsverfahren an, k\u00f6nnte sich die Aussetzungsdauer auf f\u00fcnf bis sieben Jahre verl\u00e4ngern, was bedeuten w\u00fcrde, dass der Verletzungsbeklagte im Ergebnis in den Genuss einer doppelt oder mehr als doppelt so langen Restitutionsfrist k\u00e4me als ihn die Zivilprozessordnung in \u00a7 586 Abs. 2 vorsieht. Mit dem gesetzgeberischen Willen, absehbare Zeit nach Eintritt der Rechtskraft unab\u00e4nderliche Verh\u00e4ltnisse zu schaffen, ist solches nicht zu vereinbaren. Bei der bestehenden Gesetzeslage muss es vielmehr Sache des Verletzungsbeklagten sein, bei laufendem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren den Verletzungsprozess durch Einlegen von Rechtsmitteln so lange offen zu halten, bis absehbar ist, dass es vor Ablauf der absoluten Restitutionsfrist zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents kommen wird. Besteht diese Chance nicht, weil das Patent erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verletzungsurteils mit Aussicht auf Erfolg angreifbar wird, hat der Verletzungsbeklagte im \u00fcbergeordneten allgemeinen Interesse der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen den damit unweigerlich verbundenen Nachteil mangelnder Einzelfallgerechtigkeit zu tragen (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287 ff).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerinnen ist nicht zu entsprechen (\u00a7 712 ZPO). Es ist nicht dargetan, dass eine Vollstreckung des Urteils den Kl\u00e4gerinnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen k\u00f6nnen auf der Grundlage bereits vorhandener h\u00f6chstrichterlicher Judikatur entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1517 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. November 2010, Az. 2 U 152\/09 Vorinstanz: 4b O 16\/03 Rechtsmittelinstanz: 2 U 2\/04 Restitutionsklage 1: 2 U 41\/08 Restitutionsklage 3: 2 U 129\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39,20],"tags":[],"class_list":["post-4898","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2010-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4898","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4898"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4898\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5725,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4898\/revisions\/5725"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}