{"id":4895,"date":"2010-02-11T17:00:55","date_gmt":"2010-02-11T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4895"},"modified":"2016-05-25T13:58:50","modified_gmt":"2016-05-25T13:58:50","slug":"2-u-15108-fensterheber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4895","title":{"rendered":"2 U 151\/08 &#8211; Fensterheber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1253<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 151\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4071\">4b O 275\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das im November 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, f\u00fcr die Beklagte an die Rechtsanw\u00e4lte A, , sowie an die Patentanw\u00e4lte B, , jeweils 5.864,80 Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 778 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend insbesondere eine Seilnachstellvorrichtung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte mit Erm\u00e4chtigung der eingetragenen Patentinhaberin und Lizenzgeberin, der K\u00fcster Holding GmbH, auf Unterlassung und Kostenerstattung, und aus abgetretenem Recht auf Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch; die Beklagte verlangt von der Kl\u00e4gerin im Wege der Widerklage ihrerseits Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Februar 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom Februar 1995 eingereicht und im Juni 1997 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist im Juli 2001 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<br \/>\nL\u00e4ngenkorrekturvorrichtung f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10), mit einer Schlauchfassung (16), die eine Aufnahme (18) f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) f\u00fcr das Seil der Bet\u00e4tigungszuges aufweist und deren Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes (20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen ist, mit einem im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildeten Grundk\u00f6rper (12) mit einer L\u00e4ngsbohrung (14), in der der Fortsatz (20) l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist und mit einem mit der Radialverzahnung (22) zusammenwirkenden Rastelement (23), dadurch gekennzeichnet, dass die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist und dass der Grundk\u00f6rper (12) in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit der L\u00e4ngsbohrung (14) anschlie\u00dfende Aufnahme (15) aufweist, in der das mit dem Fortsatz (20) in Eingriff stehende Rastelement (23) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist, wobei zwischen dem Grundk\u00f6rper (12) und der Schlauchfassung (16) ein Druckfederelement (34) angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper (12) herausbewegbar ist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 2 zeigt die Vorrichtung mit dem Rastelement in Entriegelungs-, Figur 1 das Rastelement in Verriegelungsstellung.<\/p>\n<p>Die in Spanien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Fensterhebesysteme, die mit L\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen ausger\u00fcstet sind, die aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 8 und K 9 ersichtlich sind und deren prinzipielle Funktionsweise aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 des zu Gunsten der Beklagten erteilten spanischen Patentes 2 188 yyy (Anlagen B 1 und K 10) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbezeichnete Vorrichtung entspreche der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df, und mahnte die Beklagte mit Patentanwaltsschreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 2) ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2007 (Anlage B 3) ab und forderte ihrerseits die Kl\u00e4gerin auf, rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentverletzend. F\u00fcr die Abmahnung der Beklagten verlangt sie Erstattung von Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 5.864,80 Euro, was einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2400 VVRVG zuz\u00fcglich Kostenpauschale von 20,&#8211; Euro aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro entspricht.<br \/>\nDie Beklagte hat eingewandt, die angegriffene Vorrichtung unterscheide sich von der unter Schutz gestellten technischen Lehre dadurch, dass ihr Rastelement mit dem Fortsatz nicht in Eingriff stehe, nicht in der Aufnahme zwischen zwei Endstellungen verschiebbar und auch nicht von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar sei. Der Fachmann gehe davon aus, dass es auch f\u00fcr die Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung von Bedeutung sei, eine \u00dcberlastsicherung bereitzustellen, die die angegriffene Vorrichtung nicht biete. Auch m\u00fcsse die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einen gewissen Spielraum lassen, um kurzfristige Zustandsver\u00e4nderungen auszugleichen, wie sie etwa auftreten k\u00f6nnten, wenn die Vorrichtung in der Seilzuganlage eines elektrischen Autofensterhebers eingesetzt werde und sich der Endanschlag verschiebe. Vertrieben habe sie die angegriffene Vorrichtung seit der Erteilung ihres Patentes 2 188 yyy im September 2001 und nicht schon in der Zeit vom 18. Juli 1997 bis zum 3. August 2001. Da die Abmahnung aus den vorstehenden Gr\u00fcnden rechtswidrig sei, habe die Kl\u00e4gerin ihr die f\u00fcr die Beantwortung des Abmahnschreibens entstandenen Kosten f\u00fcr patent- und rechtsanwaltliche Beratung in H\u00f6he von insgesamt 11.729,60 Euro, n\u00e4mlich jeweils einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro, zu ersetzen.<br \/>\nMit Urteil vom Oktober 2008 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und unter Abweisung der Wiederklage wie folgt erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<br \/>\nL\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtungen, mit einer Schlauchfassung, die eine Aufnahme f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal f\u00fcr das Seil des Bet\u00e4tigungszuges aufweist und deren Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen ist, mit einem im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildeten Grundk\u00f6rper mit einer L\u00e4ngsbohrung, in der der Fortsatz l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist und mit einem mit der Radialverzahnung zusammenwirkenden Rastelement<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist und der Grundk\u00f6rper in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der L\u00e4ngsbohrung anschlie\u00dfende Aufnahme aufweist, in der das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist, wobei zwischen dem Grundk\u00f6rper und der Schlauchfassung ein Druckfederelement angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper herausbewegbar ist;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und f\u00fcr jedes Jahr Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 1997 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, zugeordnet zu den einzelnen Lieferungen, unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen;<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domains sowie der Zugriffszahlen;<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 4. August 2001 zu machen sind;<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmtre Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Juli 1997 bis zum 3. August 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 4. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.864,80 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df; wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und Erstattung der Kosten f\u00fcr die Beantwortung des Abmahnschreibens weiter und f\u00fchrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe die im Klagepatent gelehrten Funktionszusammenh\u00e4nge zwischen Rastelement, Fortsatz und Aufnahme verkannt. Es habe ferner den Sinngehalt der in Patentanspruch 1 gelehrten \u00dcberf\u00fchrbarkeit des Rastelementes von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung unzutreffend erfasst. Das Klagepatent verlange ein formschl\u00fcssiges Ineinandergreifen der Innenverzahnung des Rastelementes und der Au\u00dfenverzahnung des Fortsatzes, damit dieser das Rastelement verschieben k\u00f6nne. Zur Verl\u00e4ngerung der Nachstellvorrichtung m\u00fcsse sich der Fortsatz in der Entriegelungsstellung zwar vor\u00fcbergehend aus dem Eingriff mit dem Rastelement l\u00f6sen k\u00f6nnen, beim Erreichen dieser Position m\u00fcsse er aber noch verrastet sein und werde erst bei einer weiteren Zugbewegung entrastet; mit diesem Vorgang der Entrastung befasse sich Anspruch 1 jedoch nicht. Mit der Verschiebbarkeit des Rastelementes wolle die Erfindung die bekannte und bew\u00e4hrte Federwegreserve als \u00dcberlastsicherung oder Spielraum f\u00fcr kurzfristige Zustandsver\u00e4nderungen bereit stellen. Die Verschiebbarkeit zwischen zwei Endstellungen verlange daher eine Beweglichkeit des Rastelementes in beide Richtungen und, da die Vorrichtung in der Aufnahme verschiebbar sein m\u00fcsse, dort zwei bewegungsbegrenzende Funktionselemente.<br \/>\nDieser Lehre entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Es fehle an einer Verschiebbarkeit eines mit dem Fortsatz in Eingriff stehenden Rastelementes zwischen zwei Endstellungen. Die Figuren 3 und 4 der spanischen Patentschrift zeigten vielmehr eine Verdr\u00e4ngung des Rastelementes durch die Z\u00e4hne des Fortsatzes. Es gebe auch keine zwei Endstellungen, sondern deren nur eine, in der sich das Rastelement eingerastet in die Z\u00e4hne des Fortsatzes in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers befinde. In der in Figur 4 gezeigten anderen Position sei der Eingriff dagegen schon gel\u00f6st, und das Rastelement befinde sich au\u00dferhalb der Aufnahme. Entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre erfolge die Bewegung des Rastelementes nicht allein mittels des Fortsatzes. Nur der Hinweg in die Stellung zur Erm\u00f6glichung eines Zahnsprungs erfolge auf diese Weise, w\u00e4hrend das Rastelement auf seinem R\u00fcckweg durch die innere der beiden Druckfedern angetrieben werde, die es st\u00e4ndig in Richtung Aufnahme beaufschlage. Bei dieser R\u00fcckbewegung sei das Rastelement von der Bewegungsrichtung des Fortsatzes entkoppelt. Dar\u00fcber hinaus gebe es keine Verriegelungsstellung, weil sich der Fortsatz auch hier vom Rastelement l\u00f6sen k\u00f6nne, um die Vorrichtung zu verl\u00e4ngern.<br \/>\nNach Verk\u00fcndung des angefochtenen Urteils hat sie au\u00dferdem Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat (Anlage B 5).<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage, die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, f\u00fcr die Beklagte an die Rechtsanw\u00e4lte A sowie an die Patentanw\u00e4lte Morgades jeweils 5.864,80 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber ihre Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 0 778 295 auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nund tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Im \u00dcbrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und widerspricht den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Berufungsinstanz unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, bei der angegriffenen Vorrichtung sei die Aufnahme des Rastelementes zweiteilig ausgebildet und bestehe aus dem in den wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der spanischen Patentschrift mit der Bezugszahl (7) versehenen Konus, w\u00e4hrend der zweite Teil durch die die gesamte Vorrichtung aufnehmende transparente H\u00fclse gebildet werde; beide zusammen sch\u00fctzten das Rastelement wie vom Klagepatent vorausgesetzt gegen Verschmutzungen. Beim Verschieben zwischen den beiden Endstellungen nehme der Fortsatz das Rastelement nicht nur w\u00e4hrend der Bewegung von der Ver- in die Entriegelungsstellung mit, sondern auch w\u00e4hrend der R\u00fcckbewegung in die Verriegelungsstellung; dass die innen liegende Druckfeder diese Bewegung unterst\u00fctze, \u00e4ndere daran nichts, weil das Klagepatent nicht festlege, wie die Bewegung im einzelnen erfolgen solle. Bei Federbruch m\u00fcsse ohnehin der Fortsatz das Rastelement allein in die Verriegelungsstellung zur\u00fcckbringen. Die technische Lehre des Klagepatentes schlie\u00dfe es auch nicht aus, die innere Druckfeder als Teil des Fortsatzes zu betrachten. Anspruch 1 verlange nicht, die Verschiebung einzig durch einen Eingriff des Rastelementes in die Rastverzahnung des Fortsatzes zu bewirken, sondern gestatte auch die Verwendung zus\u00e4tzlicher Antriebselemente.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht sie aus dem Klagepatent verurteilt. Entgegen der landgerichtlichen Bewertung verwirklicht die angegriffene Seilnachstellvorrichtung die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre nicht, so dass nicht nur die Klage unbegr\u00fcndet, sondern auch die Widerklage begr\u00fcndet ist, mit der die Beklagte die Freistellung von den ihr entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten f\u00fcr die Beantwortung der sich als rechtswidrig erweisenden Abmahnung der Kl\u00e4gerin entstanden sind.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge, insbesondere eine Seilnachstellvorrichtung.<br \/>\nBei Kraftfahrzeugen werden flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge eingesetzt, um die Bet\u00e4tigung eines Bedienelementes auf das hiervon entfernte Funktionselement, das beispielsweise eine Kupplung oder ein Fensterheber sein kann, zu \u00fcbertragen. Derartige Bet\u00e4tigungsz\u00fcge weisen regelm\u00e4\u00dfig ein Seil auf, das in Bereichen, in denen es nicht mit Vorrichtungen zusammen wirkt oder durch F\u00fchrungen verlegt ist, von Schlauchabschnitten umgeben ist. St\u00e4ndige Beanspruchung durch Zugkr\u00e4fte verl\u00e4ngern das Bet\u00e4tigungsseil im Laufe der Zeit, w\u00e4hrend die Schl\u00e4uche im Wesentlichen ihre urspr\u00fcngliche L\u00e4nge behalten oder sich sogar verk\u00fcrzen k\u00f6nnen. In beiden F\u00e4llen entsteht eine Seillose \u2013 ein \u00fcbersch\u00fcssiges St\u00fcck Bet\u00e4tigungsseil \u2013 das zu Verz\u00f6gerungen bei der Bewegungs\u00fcbertragung f\u00fchrt, weil der Motor es vor dem Einsetzen der Zugbewegung erst \u00fcberwinden muss; au\u00dferdem k\u00f6nnen nach Aufbrauch der Seillose die Motorkr\u00e4fte ruckartig auf das Seil einwirken, was s\u00e4mtliche Systemkomponenten in besonderem Ma\u00dfe belastet.<br \/>\nSeillosen k\u00f6nnen durch L\u00e4ngenkorrekturvorrichtungen ausgeglichen werden, die selbstt\u00e4tig die fehlende Schlauchl\u00e4nge kompensieren. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), ist eine derartige Vorrichtung beispielsweise aus der internationalen Patentanmeldung WO 93\/22571, insbesondere deren nachstehend wiedergegebener Figur 4 und zugeh\u00f6riger Beschreibung bekannt (vgl. Anlagen K 4 und B 4). Eine mit einer Au\u00dfenverzahnung (75; Bezugszeichen entsprechen nachstehenden Abbildungen) ausger\u00fcstete H\u00fclse (49) mit einer Schlauchfassung (51) und einer zentralen Durchgangsbohrung (74) ist mit einem Bauteil (54) verrastet; beide Bauteile (49, 54) sind durch eine auf Druck vorgespannte Feder (53) gegeneinander verspannt. Die Verrastung erfolgt durch axialgerichtete federnde Arme (55) mit innen verzahnten und in die Au\u00dfenverzahnung eingreifenden Rastelementen (56). Die Rastelemente k\u00f6nnen mit einer Schr\u00e4ge (62) des Sicherungselementes (57) zusammen wirken, so dass das Rastelement nicht unbeabsichtigt aus der umgreifenden H\u00fclse des Sicherungselementes herausrutschen kann, das in axialer Richtung am Bauteil (49) gef\u00fchrt ist. Mit diesem ist ein viertes Bauteil in Form einer Schlauchfassung (64) dadurch verbunden, dass Haken (65) des Sicherungselementes in Schlitze (66) des Bauteils (64) eingreifen; Sicherungselement und viertes Bauteil sind mittels einer weiteren Feder (58) gegeneinander verspannt. Im Nachstellfall dr\u00fcckt die Druckfeder (53) die Bauteile (49) und (54) auseinander, bis beide Enden der Vorrichtung wieder auf einen Widerstand sto\u00dfen. Das Rastelement (55, 56) kommt mit seiner Zahnung aus der H\u00fclse des Sicherungselementes (57) frei, so dass die Rastz\u00e4hne bei einer weiteren Ausw\u00e4rtsbewegung ausweichen k\u00f6nnen. Bei Erreichen des Widerstandes verriegelt die H\u00fclse (57) die Bauteile (49) und (54) erneut, indem die Druckfeder (58) die H\u00fclse wieder auf die Au\u00dfenseite der Verrastelemente (56) aufschiebt, so dass die Innenverzahnung (76) der Federarme wieder in der korrespondierenden Au\u00dfenverzahnung des Bauteils (49) gehalten wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran (Abs. [0002], Zeilen 23-28), die Vorrichtung habe sich zwar hinsichtlich der Funktion bew\u00e4hrt, sei aber recht aufw\u00e4ndig im konstruktiven Aufbau, ferner k\u00f6nnten m\u00f6gliche Verschmutzungen des Rastelementes die Funktionst\u00fcchtigkeit beeintr\u00e4chtigen.<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift auch objektiv zutreffend dargestellte Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die vorbezeichnete Vorrichtung so weiter zu bilden, dass die L\u00e4ngenkorrektur weiterhin selbstt\u00e4tig erfolgt, der konstruktive Aufbau aber vereinfacht und die Funktionssicherheit erh\u00f6ht ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen beschrieben:<br \/>\n1.<br \/>\nL\u00e4ngenkorrekturvorrichtung f\u00fcr flexible Bet\u00e4tigungsz\u00fcge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10) mit<br \/>\n1.1 einer Schlauchfassung (16),<br \/>\n1.2 einem Grundk\u00f6rper (12) und<br \/>\n1.3 einem Rastelement (23);<br \/>\n2.<br \/>\ndie Schlauchfassung (16)<br \/>\n2.1 weist eine Aufnahme (18) f\u00fcr einen Schlauch des Bet\u00e4tigungszugs,<br \/>\n2.2 einen angeformten Fortsatz (20) sowie<br \/>\n2.3 im Bereich des Fortsatzes einen Durchgangskanal (45) f\u00fcr das<br \/>\nSeil des Bet\u00e4tigungszuges auf, wobei<br \/>\n2.4 ihre Au\u00dfenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radial-<br \/>\nverzahnung (22) versehen ist;<br \/>\n3.<br \/>\nder Grundk\u00f6rper (12)<br \/>\n3.1 ist im Wesentlichen h\u00fclsenartig ausgebildet,<br \/>\n3.2 mit einer L\u00e4ngsbohrung (14) versehen und<br \/>\n3.3 weist in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt<br \/>\n(11) mit einer L\u00e4ngsbohrung anschlie\u00dfende Aufnahme (15) auf;<br \/>\n4.<br \/>\nder Fortsatz (20) ist in der L\u00e4ngsbohrung (14) l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt;<br \/>\n5.<br \/>\ndas Rastelement (23)<br \/>\n5.1 wirkt mit der Radialverzahnung (22) zusammen,<br \/>\n5.2 steht mit dem Fortsatz (20) in Eingriff,<br \/>\n5.3 ist in der Aufnahme (15) mittels des Fortsatzes zwischen zwei<br \/>\nEndstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Ver-<br \/>\nriegelungs- in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar;<br \/>\n6.<br \/>\nzwischen dem Grundk\u00f6rper (12) und der Schlauchfassung (16) ist ein Druckfederelement (34) angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur L\u00e4ngenkorrektur aus dem Grundk\u00f6rper (12) herausbewegbar ist;<br \/>\n7.<br \/>\ndie L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung ist eine selbstt\u00e4tige L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung.<\/p>\n<p>Fasst man die sich aus Merkmal 3.3 und der Merkmalsgruppe 5. ergebenden Anweisungen zusammen, dann soll das Rastelement mit dem Fortsatz der Schlauchfassung im Eingriff stehen und dergestalt in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers aufgenommen sein, dass es<br \/>\n&#8211; in der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers<br \/>\n&#8211; mittels des Fortsatzes<br \/>\n&#8211; zwischen zwei Endstellungen verschiebbar und<br \/>\n&#8211; von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrbar ist.<br \/>\nDer Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 l\u00e4sst f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann keinen Zweifel daran, dass es nicht gen\u00fcgt, das Rastelement beliebig in der Aufnahme unterzubringen und in irgendeiner Weise mittels des Fortsatzes verschiebbar auszubilden, sondern dass die Verschiebebewegungen des Rastelementes innerhalb der Aufnahme stattfinden m\u00fcssen. Das bedeutet, dass das Rastelement auch am Ende der jeweiligen Verschiebebewegung noch vollst\u00e4ndig in der Aufnahme liegen muss und auch in den beiden Endstellungen die Aufnahme nicht, auch nicht teilweise, verlassen darf. Die Endstellungen sind gewisserma\u00dfen Teil der Aufnahme. Grund f\u00fcr diese Anweisung ist ersichtlich die schon erw\u00e4hnte Kritik, die die Klagepatentbescheibung an der bekannten Vorrichtung \u00fcbt, deren Rastelement der Gefahr einer Verschmutzung ausgesetzt ist, was die Funktionsf\u00e4higkeit der L\u00e4ngenkorrekturvorrichtung beeintr\u00e4chtigen konnte. Um die Funktionssicherheit zu erh\u00f6hen, die auch Teil der Aufgabenstellung ist (Anlage K 1, Abs. [0002], Zeilen 30-34), schl\u00e4gt das Klagepatent vor, das Rastelement gegen Verschmutzungen gesch\u00fctzt in einer Aufnahme des Grundk\u00f6rpers anzuordnen (Abs. [0004]). Die Aufnahme des Grundk\u00f6rpers soll gewisserma\u00dfen ein Geh\u00e4use f\u00fcr das Rastelement bilden, das nach dem Anspruchswortlaut nicht nur vor\u00fcbergehend und in bestimmten Positionen, sondern dauerhaft und in jeder von ihm einnehmbaren Stellung Schutz bietet, indem das Rastelement sich w\u00e4hrend der gesamten Verschiebebewegung und in beiden Endstellungen innerhalb der Aufnahme befindet.<br \/>\nMerkmal 5.2 verlangt einen Eingriff des Rastelementes mit dem Fortsatz, der seinerseits nach Merkmal 2.4 eine radiale Au\u00dfenverzahnung aufweist. Wie der Eingriff erfolgen soll, wird in Anspruch 1 nicht n\u00e4her beschrieben, so dass der Fachmann beliebig jede Form w\u00e4hlen kann, mit der die Anweisungen der Merkmalsgruppe 5.3 erf\u00fcllt werden. Das Rastelement muss nicht als den Fortsatz umfassende H\u00fclse mit Federarmen ausgebildet sein, die ihrerseits mit innenliegenden Rastz\u00e4hnen versehen sind. Eine solche Ausgestaltung ist erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 2 ff., auf die sich die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung in den Abs\u00e4tzen [0005], [0006] und [0017] beziehen. Andererseits stellt die Vorgabe eines Rastelementes klar, dass dieses zusammen mit der Au\u00dfenverzahnung des Fortsatzes eine Rastverbindung herstellen und eine Relativbewegung zwischen beiden ausgeschlossen sein soll, so lange sich das Rastelement nicht in der Entriegelungsstellung befindet.<br \/>\nMerkmal 5.3 enth\u00e4lt zwei weitere Vorgaben. Die eine besteht darin, dass das Rastelement in der Aufnahme mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen wird, wobei mit Endstellungen die im weiteren Verlauf des Merkmals angegebene Ver- und Entriegelungsstellung gemeint sind. Andere Endstellungen werden weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt. Die Verschiebbarkeit zwischen zwei Endstellungen, die dazu dient, die zweite Vorgabe zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich die \u00dcberf\u00fchrung von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung zu erm\u00f6glichen, setzt voraus, dass das Rastelement w\u00e4hrend der Verschiebung tats\u00e4chlich eine gewisse Strecke relativ zum Grundk\u00f6rper zur\u00fccklegt, deren L\u00e4nge jedoch nicht n\u00e4her definiert ist. Dieser Verschiebeweg ist schon deshalb notwendig, weil das Rastelement, wenn es in die Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrt wird, zur Entrastbarkeit zun\u00e4chst aus der Verriegelungsstellung frei kommen und, wenn die Vorrichtung nachgestellt ist, wieder in die Verriegelungsstellung zur\u00fcckkehren muss, deren in Anspruch 1 intendierte Aufgabe darin besteht, das Rastelement in seiner Eingriffsstellung auf den Rastz\u00e4hnen des Fortsatzes zu verriegeln und die M\u00f6glichkeit eines Zahnsprungs auszuschlie\u00dfen (vgl. Anlage K 1, Absatz [0021]). Der sich hieraus zwangsl\u00e4ufig ergebende Bewegungsweg darf nicht gleichgesetzt werden mit der erst als besondere Ausf\u00fchrungsform in Unteranspruch 8 und Absatz [0011] gelehrten M\u00f6glichkeit einer definierten Restseillosen.<br \/>\nDie Entriegelungsstellung beschreibt die Klagepatentschrift in Absatz [0020]. In dieser Position ist das Rastelement aus der Verriegelung befreit und kann durch eine weitere Bewegung des Fortsatzes nach au\u00dfen entriegelt werden. Auf diese im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Variante ist der Wortsinn des Merkmals 5.3 jedoch nicht beschr\u00e4nkt; er l\u00e4sst es auch zu, dass die Entriegelung gleichzeitig mit dem Erreichen der Entriegelungsstellung erfolgt. Wichtig ist nur, dass das Rastelement in dieser Stellung tats\u00e4chlich aus der Verriegelung freikommen kann.<br \/>\nDas Rastelement muss mit Hilfe (mittels) des Fortsatzes verschoben und von der Ver- in die Entriegelungsstellung \u00fcberf\u00fchrt werden. Das bedeutet, dass der Fortsatz die zum Verschieben notwendige Antriebskraft \u00fcber den Eingriff auf das Rastelement \u00fcbertr\u00e4gt und nicht umgekehrt das Rastelement den Fortsatz mitnimmt. Das schlie\u00dft es nicht aus, dass noch andere Funktionsteile, wie eine Antriebsenergie liefernde Schraubenfeder, mitwirken, solange auch der Fortsatz Kraft \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon dieser Lehre macht die angegriffene Vorrichtung nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass die Merkmale 1 bis 5.1, 6 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind, ist auch in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt worden und bedarf keiner vertiefenden Ausf\u00fchrungen.<br \/>\nAuch das Merkmal 5.2 ist verwirklicht, weil das Rastelement bzw. die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen 4 etwa keilf\u00f6rmigen Rastelemente (8; Bezugszeichen entsprechen der spanischen Patentschrift 2 188 yyy) mit der Au\u00dfenrastverzahnung (9) des Fortsatzes (3, 4) in der in Figur 3 der genannten Patentschrift gezeigten Verriegelungsstellung formschl\u00fcssig in Eingriff liegen und dieser Eingriff, wenn die Schlauchfassung mit dem Fortsatz im Nachstellfall aus der Aufnahme des Grundk\u00f6rpers herausgezogen wird, zun\u00e4chst in gelockerter Form aufrecht erhalten bleibt, bis die Rastelemente so weit voneinander gespreizt sind, dass die Z\u00e4hne des Fortsatzes durch die lichte Weite derjenigen des Rastelementes hindurch passen.<br \/>\nDas Rastelement ist auch wie von Merkmal 5.3 vorausgesetzt zwischen zwei Endstellungen verschiebbar; die eine, n\u00e4mlich die Verriegelungsstellung, ist in Figur 3 gezeigt, w\u00e4hrend die Entriegelungsstellung in der in Anlage K 10a hinzugef\u00fcgten unteren dritten Figur zu erkennen ist.<br \/>\nNicht erf\u00fcllt wird jedoch die Anweisung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3, nach der das Rastelement in bzw. innerhalb der Aufnahme zwischen beiden Endstellungen verschiebbar sein muss. Bei der angegriffenen Vorrichtung bildet nur der innen konische und in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 blau kolorierte Aufnahmek\u00f6rper (7) die Aufnahme f\u00fcr die Rastelemente. Diejenige Endstellung, in der die Rastelemente entriegelt sind, liegt teilweise au\u00dferhalb der Aufnahme, so dass sich auch die Verschiebung der Rastelemente auf einem Teil ihres Weges au\u00dferhalb der Aufnahme vollzieht. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es nicht m\u00f6glich, auch die durchsichtige Kunststoffh\u00fclse als Teil des Grundk\u00f6rpers zu betrachten und als Bestandteil einer zweiteiligen Aufnahme zu qualifizieren. Wie das Muster der angegriffenen Vorrichtung zeigt, ist diese Schutzh\u00fclse von au\u00dfen \u00fcber die Schlauchfassung und den die Rastkeile aufnehmenden (blau angelegten) Grundk\u00f6rper (7) geschoben und umgibt auch die \u00e4u\u00dfere Druckfeder (14) zwischen Grundk\u00f6rper und Schlauchfassung. Das entspricht nicht Merkmal 6, das verlangt, die Druckfeder zwischen Grundk\u00f6rper und Schlauchfassung anzuordnen. Mit den Vorg\u00e4ngen, die sich bei der Verschiebebewegung der Rastelemente abspielen, hat die H\u00fclse nichts zu tun, sie ist auch nicht mit dem Grundk\u00f6rper verbunden oder wirkt wenigstens mit ihm zusammen.<br \/>\nNicht verwirklicht ist weiterhin die Vorgabe des Merkmals 5.3, nach der das Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar sein soll. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, bedeutet dies, dass bei jeder Verschiebebewegung, unabh\u00e4ngig davon, ob von der Ver- in die Entriegelungsstellung oder umgekehrt, der Fortsatz Antriebsenergie auf das Rastelement \u00fcbertr\u00e4gt, der Fortsatz also das Rastelement mitnimmt und nicht umgekehrt. Bei der angegriffenen Vorrichtung werden die Rastelemente nur in einer Richtung, n\u00e4mlich bei einem Verschieben aus der Verriegelungsstellung heraus, vom Fortsatz mitgenommen. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Bewegung der von der \u00e4u\u00dferen Druckfeder (14, Bezugszeichen entsprechen auch hier der spanischen Patentschrift) angetriebene Fortsatz die Rastelemente gegen die Kraft der sie vorspannenden inneren Druckfeder (13) mitnimmt, solange der Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der Rastelemente noch zu gering ist, um einen Zahnsprung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich dagegen mit der Bewegung in umgekehrter Richtung, wenn Rastelemente und Fortsatz wieder in die Verriegelungsposition zur\u00fcckgestellt werden. Im Anfangsstadium dieser Bewegung, in dem der Abstand der vier Rastelemente voneinander noch einen Zahnsprung des Fortsatzes zulie\u00dfe, wird die Antriebsenergie f\u00fcr die R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ausschlie\u00dflich von der inneren Schraubenfeder (13) aufgebracht, die permanent die Rastelemente in die konischen Aufnahme\u00f6ffnungen zur\u00fcckzuschieben bestrebt ist und die Rastelemente in diese Richtung schiebt, wenn die Schlauchfassung und der innen konische Aufnahmek\u00f6rper bedingt durch die auftretenden Widerst\u00e4nde nicht weiter auseinander geschoben werden k\u00f6nnen. Verengt sich der Abstand der Rastz\u00e4hne, so dass die verbleibende \u00d6ffnung einen Zahnsprung ausschlie\u00dft, befinden sich Rastelemente und Fortsatz zwar wieder in Eingriff, doch ist es nunmehr das Rastelement, das den Fortsatz mitnimmt und nicht umgekehrt. Der Fortsatz kann das Rastelement schon deshalb nicht mitnehmen, weil, wie Figur 4 der spanischen Patentschrift zeigt, der unter der Wirkung der Feder (13) zun\u00e4chst noch vorhandene Abstand der beiderseitigen senkrecht zur Verschieberichtung angeordneten Zahnflanken eine \u00dcbertragung durch den Fortsatz auf die Rastelemente ausschlie\u00dft, solange nicht diese beiden Zahnflanken wieder in Eingriff miteinander gekommen sind. Wie Figur 3 der spanischen Patentschrift zeigt, geschieht das aber erst, wenn die Rastelemente wieder in der Verriegelungsstellung angekommen sind. Der Fortsatz kann das Rastelement bei dieser Bewegung auch deshalb nicht mitnehmen, weil die innere Schraubenfeder bestrebt ist, Fortsatz und Rastelemente auseinander zu spreizen und die vier Rastelemente in den Aufnahmekonus zur\u00fcck zu dr\u00fccken, damit sie auch bei einem Zahnsprung nicht vollst\u00e4ndig aus dem Konus heraus gelangen und bei der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung in die Verriegelungsstellung den Fortsatz mitnehmen k\u00f6nnen. Die Schraubenfeder ist nicht Teil des Fortsatzes, weil die Verschiebung durch den Eingriff des Fortsatzes bewirkt werden soll, der gleichzeitig f\u00fcr das in Merkmal 5.1 geforderte Zusammenwirken des Rastelementes mit den Z\u00e4hnen des Fortsatzes sorgt.<br \/>\nDemgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg geltend machen, jedenfalls bei einem Bruch der Feder (13) habe der Fortsatz die Aufgabe, die Rastelemente in die Verriegelungsstellung zur\u00fcck zu schieben. F\u00e4llt die Wirkung der Feder weg, wird die angegriffene Vorrichtung mit dem n\u00e4chsten Nachstellfall unbrauchbar. Mit dem Ausfall der Feder ist keine Kraft mehr vorhanden, die die Rastelemente beim Verlassen der Verriegelungsstellung und auch in der Entriegelungsstellung in Richtung Aufnahme\u00f6ffnungen h\u00e4lt und deren vollst\u00e4ndigen Austritt daraus verhindert. In der Entriegelungsstellung fehlt den Rastelementen jede Lagesicherung, weil ihre Z\u00e4hne so weit voneinander entfernt sind, dass der Fortsatz ungehindert an ihnen vorbei bewegt werden kann, und sie aus den Aufnahme\u00f6ffnungen herausfallen k\u00f6nnen. Nur durch Zur\u00fcckschieben des Fortsatzes ohne zus\u00e4tzliche Hilfe der Feder l\u00e4sst sich der Eingriff mit den Rastelementen nicht wieder herstellen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDa mangels Schutzrechtsverletzung die Abmahnung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte rechtswidrig war, hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte von den zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Patentanwalts- und Rechtsanwaltskosten freizustellen, indem sie die Honorarverbindlichkeiten der anwaltlichen Vertreter der Beklagten erf\u00fcllt. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar und verpflichtet den Verwarnenden gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz (BGH [Gro\u00dfer Senat] GRUR 2005, 882 &#8211; unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Kl\u00e4gerin hat auch schuldhaft, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig, gehandelt, weil sie bei Einholung zutreffender rechtlicher Beratung die fehlende Verletzung des Klagepatentes h\u00e4tte erkennen und die Verwarnung dem entsprechend h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Bereits vor der Zahlung hat die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den ihn verm\u00f6gend belastenden Honorarforderung, wodurch ihr ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalherstellung zu ersetzender Schaden entstanden ist. Die Beklagte kann insoweit Kosten in H\u00f6he der Geb\u00fchren jeweils eines Patent- und eines Rechtsanwaltes geltend machen, welche sich wiederum nach der Geb\u00fchrenh\u00f6he f\u00fcr einen Rechtsanwalt nach dem RVG bemessen; gegen die rechnerische Ermittlung der Widerklageforderung hat die Kl\u00e4gerin keine Bedenken erhoben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch treten entscheidungserhebliche Rechtsfragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1253 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 151\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39,20],"tags":[],"class_list":["post-4895","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2010-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4895","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4895"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4895\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4896,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4895\/revisions\/4896"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4895"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4895"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4895"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}