{"id":4892,"date":"2010-03-25T17:00:07","date_gmt":"2010-03-25T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4892"},"modified":"2016-05-25T13:57:44","modified_gmt":"2016-05-25T13:57:44","slug":"2-u-15008-gleitschalungsfertiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4892","title":{"rendered":"2 U 150\/08 &#8211; Gleitschalungsfertiger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1275<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2010, Az. 2 U 150\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4107\">4b O 84\/01<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.11.2008 \u2013 4b O 84\/01 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz: 511.291,88 \u20ac<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Mai 2000 eingetragene Inhaberin des im April 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der belgischen Patentanmeldung 94 00 ttt vom April 1994 angemeldeten, in der Verfahrenssprache Englisch mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 756 www (Anlage K 1, Klagepatent), nachdem sie zuvor ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gewesen war. In der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung lautete Anspruch 1 des Klagepatents in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 2) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMaschine zum Planieren von Beton, des Typs, wobei ausgesch\u00fctteter Beton (2) \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton (2) in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei besagte Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und ein Element (45) umfasst, das eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem es \u00fcber eine F\u00fchrung (36) bewegt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die L\u00e4nge besagter F\u00fchrung (36) in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite der Maschine teleskopartig verstellt werden kann, wobei besagtes Element (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der F\u00fchrung (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopartigen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellt.\u201c<\/p>\n<p>Im nachfolgenden Patentnichtigkeitsverfahren hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent durch Urteil vom 30.01.2008 (Az. X ZR 107\/04, Anlage B 25) in der von der Kl\u00e4gerin nur noch in beschr\u00e4nktem Umfang verteidigten Fassung aufrechterhalten. Danach lautet Anspruch 1 nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMaschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wagen umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die jeweils an S\u00e4ulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen (11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit Rippen (37, 38, 39, 40) versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der (41 \u2013 44) zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht sind, und dass jedes der Laufr\u00e4der (41 \u2013 44) zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46 \u2013 47) aufweist, die mit den Rippen (37, 38) des anderen Schienenkonstruktionsteils (27) zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendete Figuren der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figuren 4 und 6 geben schematisch die F\u00fchrung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschine mit Wagen und Polierteil, teils in perspektivischer Sicht, wieder. Figur 7 veranschaulicht das Zusammenwirken der F\u00fchrungsrippen mit den Laufr\u00e4dern.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wurde am 24.08.2000 aus der Beklagten zu 6) ausgegliedert. Sie stellt her und vertreibt Aschinen. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, wobei die Beklagten zu 2) bis 4) zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 6) sind.<\/p>\n<p>Letztere bot auf der in der Zeit vom 30.03. bis zum 05.04.1998 in B abgehaltenen Messe \u201eA \u2013 Internationale Messe f\u00fcr Aschinen\u201c eine Maschine vom Typ Gleitschalungsfertiger SP 850 C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an.<\/p>\n<p>Diese verf\u00fcgt im mittleren Bereich ihrer R\u00fcckseite \u00fcber einen etwa drei Meter breiten und mit dem Maschinenrahmen verbundenen Profiltr\u00e4ger, welcher wiederum insgesamt vier, im Durchschnitt gesehen rechteckig zueinander angeordnete F\u00fchrungskan\u00e4le aufweist. Jeder der F\u00fchrungskan\u00e4le nimmt ein Metallprofil auf, von denen sich vom Profiltr\u00e4ger aus zwei nach links und zwei nach rechts erstrecken, und die jeweils am seitlichen Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Hubs\u00e4ule verbunden sind. Dabei verl\u00e4uft das linke obere Metallprofil im F\u00fchrungskanal hinten oben (von der Seite gesehen), das linke untere vorne unten, das rechte obere im F\u00fchrungskanal vorne oben und das rechte hintere hinten unten. Die Metallprofile werden demnach in versetzt zueinander liegenden F\u00fchrungskan\u00e4len aufgenommen. Jedes der Metallprofile verf\u00fcgt \u00fcber eine nach au\u00dfen abstehende Rippe, so dass die Rippen der oberen Metallprofile nach oben, die der unteren Metallprofile nach unten zeigen. Ferner verf\u00fcgt der Profiltr\u00e4ger \u00fcber je eine nach oben und nach unten weisende Rippe, die \u2013 seitlich betrachtet \u2013 zwischen den Rippen der Metallprofile angeordnet ist. Auf den Rippen l\u00e4uft auf Laufr\u00e4dern ein Wagen, an dem das in seitlicher Richtung hin-und hergehende Profilteil angebracht ist. Erg\u00e4nzend wird auf die nachstehend eingeblendeten Lichtbilder der Anlage K 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents sowohl in der urspr\u00fcnglichen Fassung als auch in der beschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Auch wenn die Beklagte zu 1) erst durch Ausgliederungsvertrag vom 24.08.2000 entstanden sei, sei sie passiv legitimiert.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben nach erfolgter Einschr\u00e4nkung des Klagepatents eine Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestritten und die Ansicht vertreten, letztere folge in ihrer Konstruktion einem anderen Prinzip.<\/p>\n<p>Die gegen\u00fcber allen Beklagten auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 6) auf Feststellung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Stra\u00dfenAschinen und Zusatzkenntnissen im Stra\u00dfenbau handele, nehme die eindeutigen Zahlenangaben des Patentanspruchs 1 ernst. Insofern lehre das Klagepatent die Anordnung von zwei Umfangsnuten in jedem Laufrad, das Bestehen der Schienenkonstruktion aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Konstruktionsteilen und korrespondierend hierzu ein Zusammenwirken der Umfangsnuten der Laufr\u00e4der mit den Rippen der Schienenkonstruktionsteile (Merkmal 7 der unten wiedergegebenen Merkmalsanalyse). Der Fachmann erkenne, dass eine Vorrichtung, die mehr als zwei Umfangsnuten in jedem Laufrad und mehr als zwei Schienenkonstruktionsteile aufweise, nicht mehr vom Klagepatent erfasst werde. Mehr Nuten und Schienenkonstruktionsteile seien nicht erforderlich. Eine m\u00f6glichst geringe Anzahl von ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen sei im Gegenteil deshalb angestrebt, weil jeder \u00dcbergang von einem Teil auf ein anderes die Gefahr der Ersch\u00fctterung des hier\u00fcber gef\u00fchrten Wagens und des daran angebrachten Polierteils berge und sich jede Ersch\u00fctterung in Unebenheiten in dem zu gl\u00e4ttenden Beton niederschlage. Patentgem\u00e4\u00df seien daher nur zwei \u00dcberg\u00e4nge vorgesehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise jedoch drei Umfangsnuten in jedem Laufrad und f\u00fcnf Schienenkonstruktionsteile auf, die zudem nicht ineinander verschiebbar seien und nicht alle an den S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschine befinden (Merkmal 5.3).<br \/>\nDa das Klagepatent nach dem Gesagten pr\u00e4zise Zahlenangaben lehre, von denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abweiche, scheide auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre aus. Eine solche sei im \u00dcbrigen von der Kl\u00e4gerin auch nicht substantiiert dargelegt, da es an der Benennung konkreter Austauschmittel fehle. Schlie\u00dflich sei das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung in Form des Profiltr\u00e4gers vorhandene dritte Bauteil durch das Klagepatent auch nicht nahegelegt, da es sich um eine technisch aufw\u00e4ndigere L\u00f6sung handele, die zudem von der Aufgabe des Klagepatents, m\u00f6glichst wenige \u00dcberg\u00e4nge zu schaffen, wegf\u00fchre.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt. Das Wort \u201ezwei\u201c sei nicht im Sinne einer Zahlenangabe, sondern unter Ber\u00fccksichtigung der angestrebten Funktion auszulegen. Auch folge aus Merkmal 7, in dem von \u201e\u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge\u201c die Rede ist, dass das Patent mehr als zwei Schienenkonstruktionselemente erlaube. Denn beim Vorhandensein von zwei Schienenkonstruktionselementen gebe es \u2013 entgegen der Ansicht des Landgerichts \u2013 nur einen \u00dcbergang. In diesem Sinn habe auch der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent verstanden. Die Lehre des Klagepatents beschr\u00e4nke sich auch nach der \u00c4nderung im Nichtigkeitsverfahren nicht auf die Verwendung von zwei Teilen, sondern beschreibe deren konkrete Ausgestaltung. Da diese konkrete Ausgestaltung der Rippen und Umfangsnuten Ersch\u00fctterungen per se vermeide, seien die \u00dcberg\u00e4nge auch keine neuralgischen Punkte. Dass drei Schienenkonstruktionsteile erfindungsgem\u00e4\u00df seien, ergebe sich auch aus Figur 8 der Klagepatentschrift. Diese zeige zwei Schienenkonstruktionsteile 26, so dass zusammen mit dem Schienenkonstruktionsteil 27 drei Schienenkonstruktionsteile vorhanden seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache an beiden Enden des Profiltr\u00e4gers von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Wende man die Betrachtung des Landgerichts von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf das Klagepatent an, seien dort drei Schienenkonstruktionsteile vorhanden, was zeige, dass die Ansicht des Landgerichts unzutreffend sei. Zutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass der Profiltr\u00e4ger ein Schienenkonstruktionsteil sei. Da dieser mit den beiden seitlichen Metallprofilen teleskopisch verschiebbar sei und letztere vollst\u00e4ndig in den Profiltr\u00e4ger eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Merkmal 5.2 erf\u00fcllt. Jedenfalls sei das Klagepatent aber \u00e4quivalent verwirklicht. Das gelte auch dann, wenn man den Profiltr\u00e4ger nicht als Schienenkonstruktionselement betrachte. Denn das Klagepatent schlie\u00dfe das Vorhandensein eines weiteren Teils zus\u00e4tzlich zu zwei Schienenkonstruktionsteilen nicht aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.11.2008 \u2013 4b O 84\/01 \u2013 abzu\u00e4ndern und wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gereicht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht, die jeweils an S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens angebracht sind, und dass jedes der Laufr\u00e4der zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweiset, die mit den Rippen des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken k\u00f6nne, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gereicht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei Schienenkonstruktionsteilen besteht, die in einem dritten Schienenkonstruktionsteil (Profiltr\u00e4ger) teleskopisch verschiebbar angeordnet sind, wobei die beiden Schienenkonstruktionsteile jeweils an S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, wobei jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Oberseite und der Unterseite des Wagens angebracht sind, und wobei jedes der Laufr\u00e4der nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, die mit den Rippen des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen der anderen Schienenkonstruktionsteile zusammenwirken k\u00f6nne, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder die \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen,<\/p>\n<p>hierzu hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gereicht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgesch\u00fctteter Beton \u00fcber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann, indem er \u00fcber eine F\u00fchrung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die L\u00e4nge der F\u00fchrung in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei Schienenkonstruktionsteilen besteht, die in einem Profiltr\u00e4ger teleskopisch verschiebbar angeordnet sind, wobei die beiden Schienenkonstruktionsteile jeweils an S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, wobei jedes der Schienenkonstruktionsteile und der Profiltr\u00e4ger mit Rippen versehen ist, mit denen Laufr\u00e4der zusammenwirken k\u00f6nnen, die zu diesem Zweck an der Oberseite und der Unterseite des Wagens angebracht sind, und wobei jedes der Laufr\u00e4der nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, die mit den Rippen des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils bzw. des Profiltr\u00e4gers zusammenwirken k\u00f6nne, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder die \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung ein Hindernis darstellen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.03.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, die nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 5.1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) bis 5) s\u00e4mtliche Angaben und die Angaben zu e) erst seit dem 29.01.1998 zu machen sind und f\u00fcr die Zeit vor dem 24.08.2000 nur Angaben zu Benutzungshandlungen der D Beteiligungs GmbH (vormals \u201eD GmbH\u201c) und ab diesem Zeitpunkt zu Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) (vormals \u201e\u201cE GmbH\u201c und \u201eD GmbH\u201c) zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten zu 1) und 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.03.1997 bis zum 28.01.1998 durch die D Beteiligungs GmbH (vormals \u201eD GmbH\u201c) begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dass die Beklagten zu 1) und zu 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.01.1998 bis zum 23.08.2000 durch die D Beteiligungs GmbH (vormals \u201eD GmbH\u201c) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24.08.2000 durch die Beklagte zu 1) (vormals \u201eE GmbH\u201c und \u201eD GmbH\u201c) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge zu den Hilfsantr\u00e4gen des Antrags I.1. wird auf die Seiten 4 \u2013 10 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 391 bis 397 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDas Klageschutzrecht betrifft eine Vorrichtung zum Planieren von Beton. Mit dieser wird Beton zum Formen eines Bodens, einer Platte, einer Bahn oder dergleichen gegl\u00e4ttet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt es als nach dem Stand der Technik bekannt, Betonwege mittels mobiler Maschinen herzustellen, die am Boden mit einer Anzahl von Werkzeugen versehen sind, deren Zweck es ist, den vor die Maschine gegossenen Beton mehr oder weniger zu planieren, zu r\u00fctteln und anschlie\u00dfend zu gl\u00e4tten, so dass \u2013 mit Ausnahme des notwendigen Aush\u00e4rtens des Betons und der evtl. notwendigen Dehnungsfugen \u2013 nach dem Durchfahren der Maschine eine vollst\u00e4ndig fertiggestellte Bahn erhalten wird. An diesen Maschinen erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Vorrichtungen f\u00fcr jede unterschiedliche Bahnbreite ausgetauscht werden m\u00fcssen, was naturgem\u00e4\u00df sehr teuer ist.<\/p>\n<p>Als ebenfalls kostspielig und aufw\u00e4ndig zu handhaben bezeichnet das Klagepatent die weiterhin bekannten Maschinen, deren Arbeitsbreite durch den Umbau der Vorrichtung ver\u00e4ndert werden kann, zumal bei diesen nur schrittweise Ver\u00e4nderungen der Breite ohne Feinabstimmung vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent greift deshalb als ad\u00e4quatere Systeme die Maschinen nach der US-A-3.970.405, der US-A-4.789.266 und der EP-A-0.261.093 auf, welche in der Breite automatisch eingestellt werden k\u00f6nnen, und formuliert als Ziel der Erfindung, eine Maschine des gerade genannten Typs bereitzustellen, die noch weiter verbessert ist und universell angewendet werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in seiner aufrecht erhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Maschine (1) zum Planieren von Beton,<\/p>\n<p>1. bei der ausgesch\u00fctteter Beton<br \/>\n1.1. \u00fcber eine vorbestimmte Breite verteilt und<br \/>\n1.2. in einer bestimmten H\u00f6he abgestrichen wird,<\/p>\n<p>2. die in der Breite einstellbar ist,<\/p>\n<p>3. die \u00fcber an S\u00e4ulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit Raupen (11) verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>4. die einen Wagen (45) umfasst,<br \/>\n4.1. der \u00fcber eine F\u00fchrung eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf\u00fchren kann,<br \/>\n4.2. an dem ein Polierteil (57) und<br \/>\n4.3. an dessen Unter- und Oberseite Laufr\u00e4der (41 \u2013 44) angebracht sind,<br \/>\n4.4. die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweisen, wobei<\/p>\n<p>5. die F\u00fchrung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die<br \/>\n5.1. in Abh\u00e4ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in ihrer L\u00e4nge verstellbar ist,<br \/>\n5.2. aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Konstruktionsteilen (26, 27) besteht,<br \/>\n5.3. die jeweils an den S\u00e4ulen (10) befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11) der Maschine (1) befinden,<\/p>\n<p>6. jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37 \u2013 40) versehen ist und<\/p>\n<p>7. die Umfangsnuten jeder der Laufr\u00e4der (41 \u2013 44) mit den Rippen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der \u00dcbergang oder \u00dcberg\u00e4nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung (26, 27) ein Hindernis darstellen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 gestattet es, ein Polierteil zwischen den an S\u00e4ulen angebrachten Fortbewegungsraupen hin-und hierzubewegen, indem<br \/>\n\u2022 das Polierteil an einem Laufwagen angebracht ist und<br \/>\n\u2022 der Laufwagen mithilfe einer Schienenkonstruktion gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Um den Bewegungsweg des Laufwagens entsprechend einer unterschiedlichen Arbeitsbreite zu variieren, soll die Schienenkonstruktion teleskopierbar sein, wobei Anspruch 1 ganz konkret zwei teleskopisch ineinander verschiebbare Schienenkonstruktionsteile mit Rippen vorsieht und desweiten anordnet, dass diese beiden Schienenkonstruktionsteile an den die Fortbewegungsraupen tragenden S\u00e4ulen befestigt sind. Die F\u00fchrung f\u00fcr den das Polierteil tragenden Laufwagen stimmt von daher mit der Arbeitsbreite zwischen den S\u00e4ulen (= Fortbewegungsraupen) \u00fcberein.<\/p>\n<p>Damit die teleskopierbaren Schienenkonstruktionsteile mit ihren Rippen die ihnen zugedachte F\u00fchrungsfunktion \u00fcbernehmen k\u00f6nnen, soll der Wagen Laufr\u00e4der mit zwei nebeneinander angeordneten Umfangsnuten aufweisen. Patentgem\u00e4\u00df sollen die Umfangsnuten der Laufr\u00e4der mit den Rippen der teleskopierbaren Schienenkonstruktionsteile zusammenwirken.<\/p>\n<p>Anspruch 1 enth\u00e4lt damit klare Zahlenangaben:<br \/>\n\uf0d8 jedes Laufrad hat zwei nebeneinander liegende Umfangsnuten,<br \/>\n\uf0d8 die den Laufwagen f\u00fchrende Schienenkonstruktion besteht aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen mit einer Rippe.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht angenommen hat, dass das Klagepatent eine Beschr\u00e4nkung auf zwei Umfangsnuten und zwei Schienenkonstruktionsteile ganz bewusst vorgenommen hat, weil mit jedem weiteren Schienenkonstruktionsteil (mindestens) ein zus\u00e4tzlicher \u00dcbergang geschaffen worden w\u00e4re, der einen neuralgischen Punkt f\u00fcr die ebenm\u00e4\u00dfige F\u00fchrung des Polierteils darstelle, bietet die Klagepatentschrift hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Die Lehre des Klagepatents besteht gerade darin, dass das \u00dcberfahren eines \u00dcbergangs nicht zu unerw\u00fcnschten Ersch\u00fctterungen des Polierteils f\u00fchrt. Nimmt die Erfindung den \u00dcberg\u00e4ngen aber \u201eihren Schrecken\u201c, ist es prinzipiell nicht wesentlich, ob \u00fcber die Arbeitsbreite der Maschine vom Laufwagen ein \u00dcbergang, zwei \u00dcberg\u00e4nge oder deren mehrere \u00fcberfahren werden.<\/p>\n<p>Es ist \u2013 so gesehen \u2013 blo\u00df notwendig, dass die Zahl der Umfangsnuten auf die Zahl der Rippen der Schienenkonstruktion abgestimmt wird, die beim \u00dcberfahren der Gesamtarbeitsbreite zwischen den S\u00e4ulen zum Einsatz kommen k\u00f6nnen. Der Anspruch h\u00e4tte, wenn nur diese technische Lehre h\u00e4tte beansprucht werden sollen, aber wesentlich offener formuliert werden k\u00f6nnen, insbesondere ohne eine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung auf zwei Nuten und zwei Schienenkonstruktionsteile mit Rippe. \u201eZwei\u201c hei\u00dft nicht \u201emindestens zwei\u201c. Auch in der Beschreibung ist nicht von \u201emindestens zwei\u201c die Rede. Die Anzahl ist auch nicht offen gelassen, wie es z.B. mit folgenden Formulierungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re: \u201eLaufr\u00e4der mit nebeneinander angeordneten Umfangsnuten\u201c, \u201eteleskopierbare Schienenkonstruktionsteile mit Rippen\u201c. Nachdem auf eine solche Anspruchsformulierung verzichtet wurde, k\u00f6nnen die Zahlenangaben nicht einfach ignoriert werden. Sie sind Teil des Patentanspruchs und als solche auch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Berufungsbegr\u00fcndung f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, das Klagepatent offenbare ausdr\u00fccklich eine aus drei Teilen bestehende Schienenkonstruktion. Figur 8 der Klagepatentschrift zeigt nicht zwei mit der Bezugsziffer 26 versehene Schienenkonstruktionsteile. Es handelt sich um ein Schienenkonstruktionsteil 26, n\u00e4mlich das auch in Figur 4 mit der Bezugsziffer 26 versehene. Dieses verf\u00fcgt \u00fcber zwei voneinander beabstandete Schienen, in Figur 4 mit den Bezugszeichen 37 und 38 versehen. Diese sind in Figur 8 im Querschnitt zu sehen und \u2013 offensichtlich ungenau \u2013 mit den Bezugszeichen 26 versehen. Entsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung zu Figur 4 (Seite 7 Zeilen 21 \u2013 25 der Anlage K 2):<br \/>\n\u201eDie Schienenkonstruktion 36 besteht haupts\u00e4chlich aus zwei massiven Schienenkonstruktionsteilen, den obenerw\u00e4hnten Teilen 26 beziehungsweise 27, die teleskopartig ineinanderpassen und die sich bei der Breitenverstellung der Maschine 1 mitbewegen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Auch folgt aus dem Wortlaut von Merkmal 7 nicht, dass das Klagepatent dreiteilige Teleskopkonstruktionen ebenfalls als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schienenkonstruktion anerkennt. Die dort alternativ in Bezug genommenen \u201e\u00dcberg\u00e4nge\u201c (Plural) liegen nicht nur dann vor, wenn die Schienenkonstruktion \u00fcber mehr als zwei Teile verf\u00fcgt. Insofern kann der Kl\u00e4gerin nicht in ihrem Verst\u00e4ndnis gefolgt werden, bei zwei Schienenkonstruktionsteilen sei nur ein \u00dcbergang vorhanden. Auch bei nur zwei teleskopierbaren Schienenkonstruktionsteilen sind mehrere \u00dcberg\u00e4nge denkbar, n\u00e4mlich dann, wenn eine Arbeitsbreite gew\u00e4hlt ist, bei der sich die zwei Schienenkonstruktionsteile stellenweise \u00fcberlappen. Auf ihrem Weg von einer S\u00e4ule zur anderen S\u00e4ule ergeben sich dann die folgenden, von den Laufr\u00e4dern zu bew\u00e4ltigenden \u00dcberg\u00e4nge in der Schienenf\u00fchrung: Zun\u00e4chst f\u00e4hrt der Wagen (45) allein \u00fcber das Schienenkonstruktionsteil 26. Es folgt der (erste) \u00dcbergang zu dem Teil, in dem sich die Schienenkonstruktionsteile 26 und 27 infolge teleskopartiger Zusammenschiebung \u00fcberlappen. Das Laufrad (41 bzw. 43), dessen Umfangsnuten bislang allein auf der Rippe des Teils 26 liefen, nimmt nun auch die Rippe des Teils 27 auf, ohne die Rippe des Teils 26 freizugeben. Dies erfolgt erst am n\u00e4chsten \u00dcbergang, an dem das Teil 26 endet und der Wagen nur noch \u00fcber das Teil 27 l\u00e4uft, so dass auch nur noch dessen Rippe in den Umfangsnuten des Laufrads aufgenommen ist. Anders hat es auch nicht der Bundesgerichtshof in der von der Kl\u00e4gerin zitierten Passage des Urteils im Nichtigkeitsverfahren (Anlage 25, Seite 18) gesehen. Wenn dort vom \u201eAbsatz am \u00dcbergang der beiden teleskopierbaren F\u00fchrungselemente\u201c die Rede ist, ist damit ersichtlich die Technik an sich und nicht eine Anzahl gemeint.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, der Fachmann verstehe den Begriff des \u201e\u00dcbergangs\u201c aufgrund seines Verst\u00e4ndnisses einer teleskopischen Konstruktion anders, n\u00e4mlich als die Stelle, an der das eine Schienenkonstruktionsteil das andere aufnimmt, steht dem das Patent selber entgegen. Denn der Anspruch 1 teilt dem Fachmann (sowohl in seiner urspr\u00fcnglichen als auch in seiner aufrechterhaltenen Fassung) mit, dass der \u00dcbergang bzw. die \u00dcberg\u00e4nge die Stellen darstellen, die ohne das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammenwirken der Umfangsnuten der Laufr\u00e4der mit den Rippen der Schienenkonstruktionsteile ein Hindernis bei der kontinuierlichen Bewegung zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F\u00fchrung sein k\u00f6nnen. Dies sind bei einer aus zwei Schienenkonstruktionsteilen bestehenden F\u00fchrung die soeben beschriebenen zwei Stellen.<\/p>\n<p>Gegen eine Argumentation in dem Sinne, dass \u201edrei = zwei\u201c bedeutet, n\u00e4mlich \u201edrei = zwei + x\u201c (zwei Schienenkonstruktionsteile plus ein zus\u00e4tzliches Teil), hat sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ausdr\u00fccklich verwahrt. Einer solchen Argumentation k\u00f6nnte auch nicht gefolgt werden, da jegliche Zahlenangabe ihren Sinn verlieren w\u00fcrde, wenn jede Zahl in ihrer n\u00e4chst gr\u00f6\u00dferen und allen darauf folgenden \u201eaufgehen\u201c w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht weiter ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann die Zahlenangaben auch deshalb als feststehende Gr\u00f6\u00dfe versteht, weil sonst die Vorgabe in Merkmal 5.3 nicht erf\u00fcllt wird, wonach die Konstruktionsteile jeweils an den S\u00e4ulen befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschine befinden. Dies ist in der Tat nur dann der Fall, wenn (lediglich) zwei Schienenkonstruktionsteile verwandt werden. Dass mit diesem Merkmal der S\u00e4ule auch eine Tr\u00e4gerfunktion f\u00fcr den Wagen und das an diesem angebrachte Polierteil zugewiesen wird, hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht \u201eaus der Luft gegriffen\u201c. Auch der \u2013 sachverst\u00e4ndig beratene \u2013 Bundesgerichtshof hat diese Funktion auf Seite 18 seines Urteils im Nichtigkeitsverfahren (Anlage B 25) festgestellt.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nVon der dargelegten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Ihre Laufr\u00e4der weisen \u2013 das ist unstreitig \u2013 jeweils 3 Umfangsnuten auf. Dies ist auch folgerichtig, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber 3 Schienenkonstruktionsteile verf\u00fcgt. Zutreffend hat das Landgericht den Profiltr\u00e4ger ebenfalls als Schienenkonstruktionsteil im Sinne der Definition des Klagepatents eingeordnet. Ohne den Profiltr\u00e4ger kann der Wagen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber die volle Bahnbreite gef\u00fchrt werden. Er verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber eine Rippe oben und eine Rippe unten, die jeweils in eine Umfangsnut der Laufr\u00e4der oben und unten aufgenommen werden. Der Profiltr\u00e4ger ist nicht \u2013 auch nicht mittelbar \u2013 an einer der S\u00e4ulen abgest\u00fctzt, sondern am Maschinenrahmen. Es fehlt daher in der Tat an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 4.4, 5.2 und 5.3 des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Diese werden auch nicht in \u00e4quivalenter Weise umgesetzt.<br \/>\nZwar erstreckt sich der Schutzbereich des Patents auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit aber nur vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<br \/>\nb) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<br \/>\nc) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnten vorliegend die Voraussetzungen der Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sein, da es \u2013 wie bereits oben dargelegt wurde \u2013 in der Tat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Klagepatent beabsichtigt, m\u00f6glichst wenige \u00dcberg\u00e4nge vorzusehen und deshalb die Zahl der teskopierbaren Teile auf ein Minimum zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>In jedem Fall zu verneinen sind aber die f\u00fcr das Vorliegen der Gleichwertigkeit notwendigen Voraussetzungen. Der Patentanspruch 1 h\u00e4lt den Fachmann ausdr\u00fccklich dazu an, zwei in einander teleskopierbare Schienenkonstruktionsteile und dementsprechend zwei Umfangsnuten auf jedem Laufrad des Wagens vorzusehen. Aus welchen technischen Gr\u00fcnden diese Festlegung erfolgt ist, wird in der Patentbeschreibung nicht erl\u00e4utert. Der Fachmann ist deshalb gezwungen, sich eng am Anspruchswortlaut zu halten, weil ihm der technische Hintergrund daf\u00fcr fehlt, in welcher Weise er die geforderte Anzahl variieren kann, ohne den Anspruchserfolg zu gef\u00e4hrden. Verl\u00e4sst er die vorgegebene Zahl teleskopierbarer Schienenkonstruktionsteile und Umfangsnuten, so orientiert er sich dabei nicht an der im Patentanspruch gesch\u00fctzten Lehre; vielmehr muss er diese ignorieren und zu der (der gesch\u00fctzten Lehre zuwiderlaufenden) Erkenntnis kommen, dass es f\u00fcr den Erfindungserfolg auf eine bestimmte Anzahl von Schienenkonstruktionsteilen und Umfangsnuten nicht ankommt. Damit wendet er sich von der Lehre des Patentanspruchs 1 ab und setzt seine bessere eigene Erkenntnis an die Stelle von der des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO und \u00a7 269 Abs. 3 ZPO, da in der Umstellung des Antrages zu Ziff.II.2. mit Schriftsatz vom 01.12.2009 eine teilweise Klager\u00fccknahme enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1275 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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