{"id":4886,"date":"2010-04-15T17:00:22","date_gmt":"2010-04-15T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4886"},"modified":"2016-05-25T13:55:49","modified_gmt":"2016-05-25T13:55:49","slug":"2-u-1509-treppenlift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4886","title":{"rendered":"2 U 15\/09 &#8211; Treppenlift"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1273<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. April 2010, Az. 2 U 15\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4888\">4a O 216\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.12.2008 \u2013 4a O 216\/07 \u2013 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass das Rubrum des genannten Urteils dahingehend berichtigt wird, dass<br \/>\na) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nicht Herr Teofil-Nutu A, sondern Frau Monika B ist<br \/>\nund<br \/>\nb) die Beklagte zu 1) als GmbH \u201ci.L.\u201d firmiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz: 425.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 700 xxx betreffend einen Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung (im folgenden \u201cKlagepatent\u201d genannt). Eingetragene Inhaber sind die Herren Engelbert C und Teofil-Nutu A, die in der Patentschrift auch als Erfinder genannt werden. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte in deutscher Sprache im M\u00e4rz 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der RO 200500xxy vom M\u00e4rz 2005. Die Patentanmeldung wurde im September 2006, die Erteilung des Klagepatents im Juli 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Sein vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201cTreppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 &#8211; 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 &#8211; 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 &#8211; 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 &#8211; 5 betr\u00e4gt.\u201d<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren sind Bestandteil der Klagepatentschrift und zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele: Figur 1 die Vorderansicht eines Treppenlifts, Figur eine entsprechende Seitenansicht und Figur 3 die Vorderansicht einer Stabilisierungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die &#8211; sich inzwischen in Liquidation befindliche &#8211; Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und Liquidatorin die Beklagte zu 2) war bzw. ist, vertrieb w\u00e4hrend ihrer werbenden T\u00e4tigkeit Treppenlifte, zu denen auch das Modell \u201cD\u201d geh\u00f6rte. Ein solches zeigt das nachfolgende Lichtbild.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die durch die Beklagten den deutschen Teil des Klagepatents verletzt sieht und deshalb die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt hat, hat vorgetragen, bereits am 21.08.2006 habe der rum\u00e4nische Zoll bei der E S.R.L. mit Sitz in F, Rum\u00e4nien, einen patentgem\u00e4\u00dfen Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung beschlagnahmt, der an die Beklagte zu 1) h\u00e4tte geliefert werden sollen. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; habe au\u00dferdem im M\u00e4rz 2006 \u00fcber einen Dritten eine sog. Fahreinheit mit Stabilisierungsvorrichtung von der Beklagten zu 1) erworben. Diese beiden Treppenlifte seien identisch mit demjenigen, den die Beklagte zu 1) kurz nach Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents an Frau Waltraud G in H ausgeliefert habe.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Klage sei unschl\u00fcssig. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Verletzungstatbest\u00e4nde aus M\u00e4rz und August 2006 l\u00e4gen noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung und h\u00e4tten deswegen als Verletzungshandlungen schon aus Rechtsgr\u00fcnden auszuscheiden. Auch w\u00fcrden die betroffenen Treppenlifte das Klagepatent nicht verletzen. Der von Frau G vor der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung gekaufte Treppenlift sei m\u00f6glicherweise bereits vor dem 02.07.2007 geliefert worden. Diesen habe die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Verk\u00e4uferin, die Firma I Treppenlift GmbH, nur montiert. Er habe eine nicht dem Klagepatent entsprechende Stabilisierungsvorrichtung aufgewiesen, da er anstelle eines verzahnten Teils \u00fcber ein vollst\u00e4ndiges Zahnrad und anstelle zweier Hebel \u00fcber einen Ausgleichsarm verf\u00fcgt habe. Da das Zahnrad die gleiche Gr\u00f6\u00dfe besitze wie das auf der Grundplatte montierte Zahnrad, betrage der \u00dcbertragungsfaktor lediglich 1,0 und liege damit au\u00dferhalb des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereichs. Auf eine von ihnen angek\u00fcndigte und in der Sache nicht weiter ausgef\u00fchrte Vindikationseinrede sind die Beklagten in erster Instanz nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung zweier Zeugen antragsgem\u00e4\u00df wie folgt stattgegeben:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Treppenlifte, bestehend aus einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil, das sich auf einer Buchse befindet, durch die die Achse des Rotors gef\u00fchrt wird, auf dem sich Rollen befinden, die auf einem unteren Rohr der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln befindet und es dem verzahnten Teil erlaubt, in eine auf der Grundplatte befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte die Welle des Motorgetriebes dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange mit dem verzahnten Teil verbunden ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 bis 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz 1,97 bis 5 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I, bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen &#8211; unter Einschluss von Typenbezeichnungen &#8211; sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 04.08.2007 verlangt werden und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziff. I. bezeichneten Treppenlifte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13.10.2006 bis zum 03.08.2007 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. bezeichneten und seit dem 04.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, gesamtverbindlich an die Kl\u00e4gerin 4.140,- \u20ac (Abmahnkosten) zzgl. 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwar begr\u00fcnde die von der Kl\u00e4gerin dargelegte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) im M\u00e4rz 2006 und August 2006 keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, da sie vor Erteilung und Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatentes liege. Nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme stehe jedoch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der von der Beklagten zu 1) nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung an Frau G gelieferte und montierte Treppenlift dem Klagepatent entspreche. Die Montage stelle ein Inverkehrbringen i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Soweit die Beklagten in den Raum stellten, dass die Lieferung bereits am 02.07.2006 erfolgt sein k\u00f6nne, sei das unsubstantiiert. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die an Frau G gelieferte Fahreinheit in ihrer technischen Ausgestaltung dem Treppenlift entspreche, der vom rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmt worden sei und ausweislich der Unterlagen K 5 und K 6 die Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirkliche. Die tats\u00e4chliche \u00dcbereinstimmung des gelieferten und des beschlagnahmten Treppenlifts habe der Zeuge J best\u00e4tigt, der f\u00fcr die entsprechende Wahrnehmung die notwendige Sachkunde habe. Seine detailreiche und widerspruchsfreie Aussage werde durch die Bekundung des von den Beklagten benannten Zeugen K best\u00e4tigt, der ebenfalls der Behauptung der Beklagten widersprochen und erkl\u00e4rt habe, der von ihm bei Frau G anl\u00e4sslich der geplanten T\u00dcV-Abnahme in Augenschein genommene Treppenlift habe \u00fcber ein verzahntes Teil und zwei Hebel verf\u00fcgt. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Manipulation des Treppenlifts zwischen Lieferung und geplanter T\u00dcV-Abnahme l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Aufbau des an Frau G gelieferten Treppenlifts fehlerhaft nicht weiter aufgekl\u00e4rt. Die Fachkunde des Zeugen J m\u00fcsse bestritten werden. Dieser sei auch voreingenommen. Ihrem erstinstanzlichen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei nicht nachgegangen worden. Es bestehe der Verdacht der Manipulation des an Frau G gelieferten Treppenlifts. Da das deutsche Unternehmen der Kl\u00e4gerin Frau G den betreffenden Lift abgekauft und entfernt habe, sei die Beweism\u00f6glichkeit der Beklagten erschwert bzw. vernichtet worden. Rum\u00e4nische Gerichte seien unter Einschaltung von Sachverst\u00e4ndigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das dem Klagepatent zugrunde liegende rum\u00e4nische Patent nicht verletze. Auch habe ein rum\u00e4nisches Gericht am 17.04.2009 zugunsten des Zeugen K auf \u00dcbertragung des Patents an ihn entschieden. Dieser habe seine Erfinderanspr\u00fcche am 20.04.2009 an die Beklagte zu 2) abgetreten. Unter Berufung hierauf erheben die Beklagten die Vindikationseinrede. Sie behaupten, der Zeuge Teofil-Nutu A habe dem Zeugen die Erfindung widerrechtlich entnommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils vom 18.12.2008 abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts f\u00fcr zutreffend und die Erhebung des Vindikationseinwandes f\u00fcr versp\u00e4tet. Sie bestreitet, dass der Zeuge K Erfinder des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.01.2010 \u2013 au\u00dferhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist \u2013 hat die Kl\u00e4gerin klageerweiternd weitere vorgerichtliche Abmahnkosten von 4.180,- \u20ac geltend gemacht, nachdem ihre Ber\u00fccksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt worden war. Im Verhandlungstermin vom 25.02.2010 hat die Kl\u00e4gerin die erweiterte Klage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung Treppenlifte mit einer Stabilisierungsvorrichtung zur Bef\u00f6rderung von Personen auf Treppen im Inneren von Geb\u00e4uden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik greift das Klagepatent die rum\u00e4nische Patentanmeldung Nr. A. 2003-00159 auf, die bereits eine Stabilisierungsvorrichtung als Bestandteil eines Treppenlifts beschreibt. Diese Stabilisierungsvorrichtung h\u00e4lt den Stuhl und die Fu\u00dfst\u00fctze auf der gesamten L\u00e4nge der geneigten Fahrbahn in senkrechter Lage.<\/p>\n<p>Ohne dass ein Nachteil dieses Stands der Technik ausdr\u00fccklich formuliert wird, stellt die Klagepatentschrift als Nutzen der Erfindung heraus, dass die vorgeschlagene Stabilisierungsvorrichtung eine waagerechte Lage des Stuhls eines Treppenlifts auch bei bis zu 90 Grad geneigten Teilen der Fahrbahn bereith\u00e4lt (Anlage K 2 Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung durch Bewegen eines verzahnten Teils erreicht, das mittels einer Zugstange die Verbindung mit dem Motor-Getriebe, auf dem der Stuhl des Treppenlifts befestigt ist, gew\u00e4hrleistet (Anlage K 2, Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 folgende Merkmale vor:<br \/>\n1. Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung;<\/p>\n<p>2. die Stabilisierungsvorrichtung besteht aus einem verzahnten Teil (2);<\/p>\n<p>3. das verzahnte Teil (2) befindet sich auf einer Buchse (11);<\/p>\n<p>4. durch die Buchse (11) wird die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>5. auf der Rotorachse (14) befinden sich Rollen (15, 16, 7, 18),<br \/>\na. die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen;<\/p>\n<p>6. die Buchse (11) befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13),<br \/>\na. so dass das verzahnte Teil (12) in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz (21) eingreifen kann;<\/p>\n<p>7. im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes (14),<br \/>\na. das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist;<\/p>\n<p>8. f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren (19) und eines oberen (9) Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm bei Fahrbahnen mit einem Neigungswinkel von 0 bis 90 Grad hat der Konversionswinkel (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad;<\/p>\n<p>9. die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) betr\u00e4gt 1,97 bis 5.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDiese Merkmale weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie von der Beklagten zu 1) nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung in Wiederholungsgefahr begr\u00fcndender Weise bei Frau G montiert wurde, in vollem Umfang auf.<\/p>\n<p>Dabei ist, was die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anbelangt, von den diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Insofern handelt es sich um eine Tatfrage. Ob der tatrichterlich festgestellte Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt, ist sodann Rechtsfrage.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Die Berufung zeigt solche auch nicht auf.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihre erstinstanzlichen pauschalen Angriffe auf die Fachkunde und Glaubhaftigkeit des Zeugen J wiederholen, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den diesbez\u00fcglichen erstinstanzlichen Entscheidungsgr\u00fcnden, in denen sich das Landgericht ausf\u00fchrlich mit den genannten Punkten auseinandersetzt und von denen abzuweichen der Senat keinerlei Veranlassung hat. Die Beklagten ignorieren, dass auch der von ihnen selbst benannte Zeuge K in v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung mit den diesbez\u00fcglichen Angaben des Zeugen J bekundet hat, der bei Frau G eingebaute Lift habe die Gestaltung wie in den Anlagen K 5 und K 6 aufgewiesen (Seite 6 des Protokolls vom 20.11.2008, Bl. 82 GA). Wie das Landgericht auf dieser Grundlage richtig festgestellt hat (LGU 12 f), verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit unter anderem \u00fcber ein verzahntes Teil (2) und zwei Hebel (12, 13). Der Konversionsfaktor (r) betr\u00e4gt \u2013 ausgehend hiervon \u2013 unstreitig 1,46 mm\/Grad. Der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz bel\u00e4uft sich, was bei dieser Sachlage ebenfalls unstreitig ist, auf 4,01.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat auch keinen geeigneten erstinstanzlichen Beweisantritt der Beklagten \u00fcbergangen. Soweit die Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.09.2009 (Bl. 44 GA) \u201eBeweis f\u00fcr alles Vorstehende unter Protest gegen die Beweislast: Sachverst\u00e4ndigengutachten\u201c angeboten haben, ist bereits zweifelhaft, ob sich dieser Beweisantritt auch auf die Behauptungen auf Seite 2 des genannten Schriftsatzes bezog oder nur auf die auf Seite 3 enthaltenen Ausf\u00fchrungen. Selbst wenn aber unter Sachverst\u00e4ndigenbeweis gestellt war, mit welcher Stabilisierungsvorrichtung der an Frau G gelieferte Lift bei Montage durch die Beklagte zu 1) versehen war, war dem nach Vernehmung der Zeugen nicht nachzugehen. Dass und weshalb die soeben wiedergegebene Aussage des Zeugen K unrichtig sein soll, zeigen die Beklagten nicht auf. Bei einem v\u00f6llig eindeutigen Beweisergebnis wie hier dient das Begehren nach zus\u00e4tzlicher Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens offensichtlich nur der Prozessverschleppung. Die weitere Aussage des Zeugen K als richtig unterstellt, nur er und nicht die Beklagte zu 2) sei f\u00fcr den Vertrieb und die Technik zust\u00e4ndig, beziehen die Beklagten ihre technischen Informationen die Lieferung G betreffend allein von ihm. Vor diesem Hintergrund stellt das Aufrechterhalten der Behauptung, der an Frau G gelieferte Lift habe kein verzahntes Teil und keine zwei Hebel aufgewiesen, zudem eine unzul\u00e4ssige Behauptung ins Blaue hinein dar.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit ihrer erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung geh\u00f6rt werden, sie seien nach der Abtretung vom 20.04.2009 Inhaber der materiellen Erfinderrechte, so dass die Kl\u00e4gerin nicht gegen sie vorgehen k\u00f6nne. Es handelt sich um neues Verteidigungsvorbringen, das streitig ist und nicht zugelassen werden kann, da die Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. In erster Instanz hatten die Beklagten den entsprechenden Einwand nur angek\u00fcndigt, aber sodann nicht weiter verfolgt. So hat es das Landgericht im angefochtenen Urteil \u2013 im \u00dcbrigen zu Recht \u2013 festgestellt, ohne dass die Beklagten eine Tatbestandsberichtigung beantragt haben.<\/p>\n<p>Zwar hat der BGH anl\u00e4sslich mehrerer Rechtsstreite, in denen erst nach Abschluss der ersten Instanz eine neue Schlussrechnung erteilt worden war, entschieden, dass diese neue Schlussrechnung nicht aufgrund der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unber\u00fccksichtigt bleiben d\u00fcrfe (vgl. u.a. NJW-RR 2005, 1687). Er hat dabei jedoch ausdr\u00fccklich festgehalten, dass sich seine diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen allein auf den zu entscheidenden Fall der Vorlage einer neuen Schlussrechnung beziehen und die hierbei zu ziehenden Konsequenzen andere sind als bei neuem Vorbringen zu Anfechtung, Abtretung etc. W\u00e4hrend bei letzterem die Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschriften ihr Ziel, eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung des zwischen den Parteien bestehenden Streits in angemessener Zeit zu f\u00f6rdern, erreichen k\u00f6nnen, ist das bei der Zur\u00fcckweisung einer neuen Schlussrechnung gerade nicht der Fall. Der Senat erachtet daher in \u00dcbereinstimmung mit dem 20. Zivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. GRUR-RR 2005, 281) und dem OLG Karlsruhe (OLGR Karlsruhe 2004, 309) die Pr\u00e4klusionsvorschriften auf eine erst nach Abschluss der ersten Instanz herbeigef\u00fchrte Abtretung und hieraus abgeleitete Rechte f\u00fcr anwendbar.<\/p>\n<p>Dass sich die Beklagte zu 2) die \u201eErfinderrechte\u201c des Zeugen K in Bezug auf das Klagepatent erst nach Abschluss der ersten Instanz hat abtreten lassen, beruht, wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt hat, allein auf prozesstaktischen \u00dcberlegungen. Ein solches Handeln ist nicht mehr von dem Recht auf Prozessplanung gedeckt und mit der Prozessf\u00f6rderungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren. Danach muss jede Partei mit Zur\u00fcckweisung rechnen, wenn sie mit m\u00f6glicherweise liquiden Einwendungen zur\u00fcckh\u00e4lt und erst einmal abwartet, wie sich das Gericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff stellt (vgl. Z\u00f6ller-He\u00dfler, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 531 Rdnr. 32 m.w.N.). Zudem w\u00e4re das Verhalten der Beklagten zu 2) jedenfalls nachl\u00e4ssig gewesen. Die Beklagten standen w\u00e4hrend des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit dem Zeugen K, der der Ehemann der Beklagten zu 2) ist und das Unternehmen der Beklagten zu 1) faktisch f\u00fchrt. Weshalb es diesem nicht m\u00f6glich war, den Beklagten die von diesen jetzt mitgeteilten Informationen in Bezug auf eine vermeintlich widerrechtlich entnommene Erfindung zu verschaffen und der Beklagten zu 2) die entsprechenden Rechte abzutreten, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten erl\u00e4utert.<br \/>\nAuf ein \u2013 im \u00dcbrigen in keiner Weise konkretisiertes (Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen o.\u00e4.) \u2013 Urteil eines rum\u00e4nischen Gerichts vom 17.04.2009 k\u00f6nnen sie sich zur Rechtfertigung selbst auf der Grundlage ihrer eigenen Argumentation nicht berufen. Wie die Beklagten nunmehr selber einr\u00e4umen m\u00fcssen, liegt ein solches Urteil nicht vor. Soweit sie formulieren, dass \u201eoffensichtlich bis zum heutigen Tage eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung wohl nicht vorliege\u201c (Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.01.2010, Bl. 265 GA), kann das nicht dahingehend verstanden werden, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, gegen die \u2013 lediglich \u2013 Rechtsmittel eingelegt worden ist. Denn dann h\u00e4tte es mehr als nahe gelegen, diese Entscheidung vorzulegen oder wenigstens unter Angabe des Aktenzeichens die tragenden Gr\u00fcnde mitzuteilen. Diese m\u00fcssten dem Zeugen K als dortigem Kl\u00e4ger bekannt sein. Sein Wissen m\u00fcssen sich die Beklagten nach der Abtretung zurechnen lassen (vgl. Z\u00f6ller-Greger, a.a.O., \u00a7 138 Rdnr.16 a.E. zum unzul\u00e4ssigen Bestreiten mit Nichtwissen bei Geltendmachung eines Rechts nach Abtretung). Existiert eine solche Entscheidung aber nicht, stehen die Beklagten \u2013 von ihrer eigenen Argumentation ausgehend \u2013 jetzt in keiner Weise anders, als sie es bei einer Abtretung w\u00e4hrend der ersten Instanz getan h\u00e4tten. Wie auch immer geartete \u201epositive Entwicklungen von Streitigkeiten in Rum\u00e4nien\u201c sind nicht ersichtlich und von den Beklagten auch in keiner Weise konkretisiert. Sie legen auch nicht dar, weshalb sie der Auffassung waren, eine solche \u201epositive Entwicklung\u201c in Bezug auf das vorliegende Verfahren abwarten zu m\u00fcssen\/d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2010 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Dass und weshalb der Zeuge K den Beklagten und ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten \u201edie rum\u00e4nischen Prozesse nicht hinreichend deutlich machen konnte\u201c, ist bereits im Grundsatz nicht nachvollziehbar und wird von den Beklagten auch nicht ansatzweise erl\u00e4utert. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Senat durch Urteil vom 03.09.2009 (I-2 U 48\/07) entschiedenen vergleichbar, in dem es um den Zeitpunkt der Erteilung eines weiteren Patentes durch das Deutsche Patent- und Markenamt, also einen unabh\u00e4ngigen Dritten, ging. Jedenfalls auf eine Konstellation wie die vorliegende, bei der es die Beklagten aufgrund der personellen Verflechtung mit dem Zeugen K in der Hand hatten, den Zeitpunkt der Abtretung frei zu bestimmen, m\u00fcssen die Pr\u00e4klusionsvorschriften angewendet werden. Ansonsten w\u00e4re es, wenn der Zeitpunkt der Abtretung allein vom Willen der Partei abh\u00e4ngt, in deren Belieben gestellt, die gesetzlich vorgegebene Beschr\u00e4nkung des Streitstoffs im Berufungsrechtszug und die Aufgabenzuweisung an das Berufungsgericht zu unterlaufen, was dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen steht (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.).<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nBzgl. der Rechtsfolgen der danach vorliegenden Patentverletzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im \u2013 insoweit auch nicht angefochtenen \u2013 erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO (analog). Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zwischenzeitlich erweitert und insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat wieder zur\u00fcckgenommen hat, war ihre Mehrforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering und hat, da nicht streitwerterh\u00f6hend (\u00a7 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO), keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1273 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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