{"id":4880,"date":"2010-03-11T17:00:05","date_gmt":"2010-03-11T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4880"},"modified":"2016-05-25T13:49:17","modified_gmt":"2016-05-25T13:49:17","slug":"2-u-14608-funkarmbanduhr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4880","title":{"rendered":"2 U 146\/08 &#8211; Funkarmbanduhr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1283<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2010, Az. 2 U 146\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2089\">4a O 280\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Tenor zu II. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201eder Herstellungsmengen und -zeiten\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Berufung der Beklagten zu 2. jeweils 250.000,&#8211; Euro entfallen<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A Uhren GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), \u00fcber deren Verm\u00f6gen \u2013 nach Erlass des<br \/>\nlandgerichtlichen Urteils \u2013 durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom<br \/>\n3. November 2008 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>Die Insolvenzschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 067 xxx(Klagepatent, Anlage K 1), das eine Funkarmbanduhr betrifft. Mit der noch von ihr selbst erhobenen Klage hat die Insolvenzschuldnerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 3. Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 9. Juni 1999 eingereicht und am<br \/>\n10. Januar 2001 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 31. August 2005 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 1 wird auf die Klagepatentschrift (EP 1 067 xxxB1, Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 (Verhandlungsniederschrift, Anlage L 2) in der Fassung der Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit den w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung aufgenommenen \u00c4nderungen beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFunkarmbanduhr (11) mit in ihr Geh\u00e4use (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Geh\u00e4use (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.\u201c<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wegen deren Einzelheiten auf die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde vom 8. Februar 2008 (Anlage L 1) Bezug genommen wird, hat sowohl einer der Einsprechenden als auch die Insolvenzschuldnerin Beschwerde eingelegt. Letztere Beschwerde hat der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vor der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 26. Januar 2010 zur\u00fcckgenommen. Durch Entscheidung vom<br \/>\n9. Februar 2010 hat die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur\u00fcckverwiesen mit der Anordnung, das Klagepatent mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage BB 1):<\/p>\n<p>\u201e- Anspruch 1, eingereicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010, Anspr\u00fcche 2 bis 9 eingereicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007;<br \/>\n&#8211; Beschreibung: Spalten 1 und 2, eingereicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010, Spalten 3 und 4 der Patentschrift;<br \/>\n&#8211; Zeichnungen: S. 7 der Patentschrift.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung lautet wie folgt (vgl. Anlage BB 2; \u00c4nderung hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eFunkarmbanduhr (11) mit in ihr Geh\u00e4use (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Geh\u00e4use (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, wobei ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift dient der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt im Axial-L\u00e4ngsschnitt den Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funkarmbanduhr.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen, das u.a. im Gro\u00df-, Einzel- und Versandhandel mit Konsumg\u00fctern und anderen Waren t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 2. besch\u00e4ftigt sich u.a. mit dem Im- und Export und dem Versandhandel von Handelswaren aller Art. Beide Beklagten bieten seit dem Jahr 2004 zum Weihnachtsgesch\u00e4ft Funkarmbanduhren (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an, die von der Beklagten zu 1. in ihren Filialen und von der Beklagten zu 2. \u00fcber das Internet vertrieben werden. Die Insolvenzschuldnerin hat als Anlagen K 8 und K 9 mehrere Fotos einer bei der Beklagten zu 2. erworbenen Funkarmbanduhr \u00fcberreicht, von denen nachfolgend vier Abbildungen (vgl. Anlage K 9, Bl\u00e4tter 1 bis 4, und Anlage K 9, Blatt 1) wiedergegeben werden. Baugleiche Funkarmbanduhren werden auch von der Beklagten zu 1. angeboten und vertrieben. Die von den Beklagten angebotenen Funkarmbanduhren unterscheiden sich lediglich in der Gestaltung des Ziffernblattes, der Zeiger und des Geh\u00e4uses. Die Insolvenzschuldnerin hat in erster Instanz ferner ein gekapseltes Uhrwerk, wie es in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz kommt, vorgelegt. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich ferner aus den von den Beklagten als Anlagen L 8 und L 15 \u00fcberreichten Fotografien, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Insolvenzschuldnerin hat hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung verwirklichten. Der am Rand der Werkplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindliche Kunststoffring stelle einen \u201eDistanzring\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Er beabstande die Antenne mit dem Antennen-Kern vom metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil. Eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c komme dem Distanzring nach Patentanspruch 1 nicht zu. Abgesehen davon nehme der angesprochene Kunststoffring auch eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c wahr, weil er als St\u00fctze f\u00fcr die darauf angebrachte Plastikabdeckung, welche mit einer ringf\u00f6rmigen Vorrichtung an der Au\u00dfenseite versehen sei, diene. Die Plastikabdeckung liege mit dem Au\u00dfenring unmittelbar am Geh\u00e4usemittelteil an und k\u00f6nne mit diesem sogar verklemmt werden. Zumindest sei die ringf\u00f6rmige Vorrichtung der runden Plastikabdeckung als \u201eDistanzring\u201c anzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eDistanzring\u201c um ein von dem Uhrwerk und von dem Uhrengeh\u00e4use separates Bauteil handele, dem neben einer \u201eDistanzfunktion\u201c auch eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c zukomme. Der Distanzring m\u00fcsse das Uhrwerk aufnehmen und im Geh\u00e4use halten und einen etwaigen Zwischenraum zwischen dem Uhrwerk und dem Geh\u00e4use in der Art eines Adapters ausf\u00fcllen. Diese \u201eWerkhaltefunktion\u201c ergebe sich nicht nur aus der Klagepatentschrift, sondern auch aus den bei der Auslegung des Patentanspruchs zu ber\u00fccksichtigenden Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen einen solchen Distanzring nicht auf. Vielmehr weise bei ihnen die zum Uhrwerk geh\u00f6rige Werkplatte lediglich am Rand eine Schulter auf, die vom Uhrwerk in der H\u00f6he und auch nach au\u00dfen hin \u00fcberragt werde. Ebenso sei die am Rand der Plastikabdeckung befindliche ringf\u00f6rmige Vorrichtung Teil des Uhrwerks.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30. Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Funkarmbanduhr mit in ihr Geh\u00e4use aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Geh\u00e4use zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Geh\u00e4use zu dessen Zentrum hin versetzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 10.02.2001 \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\n5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten alle Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes wortsinngem\u00e4\u00df. Sie wiesen insbesondere einen \u201eDistanzring\u201c auf, der \u201ezwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk\u201c vorgesehen sei. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass der Distanzring ein einst\u00fcckiges, von der Werkhalteplatte und der Plastikabdeckung \u201eseparates\u201c Bauteil bilde. Der Begriff \u201eDistanzring\u201c beschreibe eine ringf\u00f6rmige Vorrichtung, der die Aufgabe zukomme, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils zu gew\u00e4hrleisten. Dadurch und durch die Beabstandung des Antennen-Kerns werde sichergestellt, dass die Antennenfunktion nicht durch das metallene Geh\u00e4use-Mittelteil beeintr\u00e4chtigt werde. F\u00fcr die r\u00e4umliche Positionierung des Distanzrings in der Armbanduhr enthalte der Anspruch die Anweisung, den Distanzring zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk anzuordnen. Das \u201eUhrwerk\u201c k\u00f6nne allgemein als die Gesamtheit der innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordneten Bauteile verstanden werden, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienten. Aus dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eUhrwerk\u201c k\u00f6nne hingegen nicht gefolgert werden, dass jedes Bauteil, das mit dem Uhrwerk verbunden sei, zugleich Teil des Uhrwerkes sei. Umgekehrt k\u00f6nne der Patentanspruch 1 ebenso wenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden m\u00fcsse. Patentanspruch 1 schlie\u00dfe es nicht aus, dass der Distanzring mit einem Bauteil des Uhrwerks verbunden sei oder sogar beide Teile einst\u00fcckig geformt seien. Die Funktion des Distanzrings bestehe darin, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils zu gew\u00e4hrleisten. Ob der Distanzring auch daf\u00fcr geeignet sein m\u00fcsse, das Uhrwerk im Uhrgeh\u00e4use zu haltern, k\u00f6nne dahinstehen, weil keine der genannten Funktionen es notwendig mache, den Distanzring als ein vom Uhrwerk getrenntes Bauteil auszugestalten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eDistanzring\u201c auf, der zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk liege. Dieser werde gebildet durch die auf der Werkhalteplatte angeformte \u201eSchulter\u201c und die am Au\u00dfenrand der Plastikabdeckung befindliche \u201eringf\u00f6rmige Vorrichtung\u201c. Durch das Zusammenwirken beider ringf\u00f6rmigen Teile bildeten die \u201eSchulter\u201c der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels einen \u201eDistanzring\u201c, der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils gew\u00e4hrleiste. Der an der Leiterplatte angeformte Kunststoffring geh\u00f6re nicht zum Uhrwerk, weil er nicht unmittelbar dem Betrieb der Uhr diene. Gleiches gelte f\u00fcr die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung am Rand des schwarzen Kunststoffdeckels. Was die \u201eWerkhaltefunktion\u201c anbelange, lasse Patentanspruch 1 eine Auslegung nicht zu, nach der der Distanzring so auszugestalten sei, dass er zus\u00e4tzlich das Uhrwerk im Uhrgeh\u00e4use haltern solle. Selbst wenn aber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung des Patentanspruchs in der Einspruchsentscheidung den Beschreibungsteil erg\u00e4nzten, machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil der Distanzring bei ihnen auch eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die von ihnen vertriebenen Funkarmbanduhren unter das Klagepatent fielen.<\/p>\n<p>Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eUhrwerk\u201c umfasse die gesamte Baueinheit \u2013 einschlie\u00dflich der Werkhalteplatte und alle hiermit verbundenen Teile \u2013, in der die Teile f\u00fcr den Betrieb der Uhr enthalten seien. Dass es sich bei dem \u201eUhrwerk\u201c um eine abgeschlossene Einheit handele, lege bereits der Anspruchswortlaut nahe. Dieser mache technisch und logisch nur Sinn, wenn man das \u201eUhrwerk\u201c als eine r\u00e4umlich abgeschlossene Einheit einschlie\u00dflich aller dazugeh\u00f6renden Rahmenteile und der Kapselung verstehe. Diesem Verst\u00e4ndnis entspreche es auch, dass sich \u201ezwischen\u201c dem Uhrwerk und dem Geh\u00e4use-Mittelteil ein Distanzring befinden solle. Ein Distanzring k\u00f6nne sich nur dann \u201ezwischen\u201c dem Geh\u00e4use und dem Uhrwerk befinden, wenn es sich bei den drei Baueinheiten um jeweils separate Bauteile handele. Diesem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis entspreche auch die Klagepatentbeschreibung. Aus dieser gehe u.a. hervor, dass die Grundplatte, auf der der Elektronikblock angeordnet sei, zum Uhrwerk geh\u00f6re. Dies entspreche auch dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns vom \u201eUhrwerk\u201c. Ein \u201eUhrwerk\u201c sei f\u00fcr diesen immer eine gesamte, zusammengefasste Baueinheit. Der \u201eDistanzring\u201c m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df das Uhrwerk in dem Uhrengeh\u00e4use haltern und sich zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk befinden. Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs spreche daf\u00fcr, dass das Klagepatent den \u201eDistanzring\u201c als ein von der Baueinheit des Uhrwerks separates Bauteil verstehe, das zudem eine Werkhaltefunktion habe. Der Distanzring sei patentgem\u00e4\u00df n\u00e4mlich \u201ezwischen\u201c dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk angeordnet. Er k\u00f6nne damit kein Teil des Uhrwerkes sein. Dasselbe folge auch aus der Klagepatentbeschreibung. Diese verdeutliche, dass der Distanzring ein separates ringf\u00f6rmiges Bauteil sei, der das Uhrwerk in sich \u201e aufnehme\u201c, d.h. halten solle. Patentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne der Distanzring nicht mit dem Uhrwerk einst\u00fcckig verbunden sein. Das folge auch aus der Funktion des Distanzringes. Dieser habe \u2013 wie die Einspruchsabteilung in ihrer zur Auslegung heranzuziehenden Einspruchsentscheidung festgestellt habe \u2013 zwei Funktionen zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich eine Distanzfunktion und eine Werkhaltefunktion. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung sei das Entscheidende an dem Distanzring, dass dieser das Uhrwerk \u201eumfasse\u201c. Da dies voraussetze, dass ein gr\u00f6\u00dferes Bauteil ein kleineres Bauteil umschlie\u00dfe, k\u00f6nne der Distanzring mit dem Uhrwerk nicht einteilig ausgebildet sein.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund machten die angegriffenen Funkarmbanduhren von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem als separates Bauteil ausgestalteten \u201eDistanzring\u201c. Die an der Werkhalteplatte angeformte \u201eSchulter\u201c sei Teil der Werkhalteplatte und damit ein Teil des Uhrwerks. Da die \u201eSchulter\u201c Teil des Uhrwerks sei, k\u00f6nne sie auch nicht \u201ezwischen\u201c Uhrwerk und Geh\u00e4use-Mittelteil liegen. Nichts anderes ergebe sich, wenn die \u201eSchulter\u201c mit dem Werkdeckel verbunden werde, weil auch der Werkdeckel funktionell ein Teil des Uhrwerks sei. Bei geschlossenen Uhrwerken sei auch die jeweilige Abdeckung ein integraler Bestandteil des jeweiligen Uhrwerks. Die Schulter und die Seitenwand der Plastikabdeckung verwirklichten zudem nicht die geforderte Werkhaltefunktion.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 aufgenommen hat, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages des Insolvenzschuldnerin im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffenen Funkarmbanduhren als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung unterscheidet sich von dieser Fassung nur dadurch, dass die Formulierung \u201edadurch gekennzeichnet, dass\u201c durch das Wort \u201ewobei\u201c ersetzt worden ist, weshalb die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerde-Entscheidung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Einer Anpassung des landgerichtlichen Tenors zu I. an den Patentanspruch 1 in der Fassung des Einspruchsbeschwerdeentscheidung bedarf es nicht. Im Tenor zu II. 1. des Urteils des Landgerichts zu streichen sind allerdings die Worte \u201eder Herstellungsmengen und -zeiten\u201c. Hier\u00fcber m\u00fcssen die Beklagten keine Rechnung legen, weil sie nicht Hersteller der angegriffenen Funkarmbanduhren sind.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Funkarmbanduhr.<\/p>\n<p>Funkarmbanduhren sind im Stand der Technik bekannt. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass z. B. in der EP 0 896 262 A1 und der DE 93 15 670.7 eine Funkarmbanduhr beschrieben ist, die sich durch einen kompakten Aufbau ihres Werkes auszeichnet. Bei dieser bekannten Funkarmbanduhr, die sich nach den Angaben in der Klagepatentschrift in der Praxis bew\u00e4hrt hat, ist eine flexible Ferritstab-Antenne der Geh\u00e4use-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor f\u00fcr die elektronischen Empfangs-, Dekodierungs- und Uhrenschaltungen integriert (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; nachfolgende Bezugnahmen ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Anlage K 1). Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass ein derartiger Aufbau ein nicht-metallisches Uhrgeh\u00e4use bedingt, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der N\u00e4he des Metalls nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht \u00fcber Nachstimmung kompensierbarer G\u00fcteverluste bis hin zur Funktionsunf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ferner ausf\u00fchrt (Abs. [0003]), sind im Stand der Technik auch Funkarmbanduhren mit einem metallischen Geh\u00e4use bekannt, bei denen die magnetische Langwellenantenne zum Empfang der kodierten Zeitinformation nach au\u00dfen hin verlegt ist. Als Beispiel f\u00fcr diesen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die EP 0 439 724 B2, welche eine Funkarmbanduhr beschreibt, bei der sich die Antenne im Armband befindet. Gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift hat sich eine solche L\u00f6sung zum Standard entwickelt. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran jedoch, dass sowohl der Armbandanschlag an das Uhrgeh\u00e4use wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einf\u00fchrung der Antennenleitung als auch das schlauchf\u00f6rmige Armband selbst aufgrund des in ihm aufgenommenen Fremdk\u00f6rpers in Form der lamellierten Ferritantenne sehr verschlei\u00dfgef\u00e4hrdet und damit st\u00f6rungsanf\u00e4llig ist (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die<br \/>\nDE 29607866 U1 (Anlage K 3), zu welcher sie ausf\u00fchrt, dass diese Druckschrift eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschreibe, bei der die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht sei (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Funkarmbanduhr vorzustellen, welche weniger st\u00f6ranf\u00e4llig ist (Abs. [0004]). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentschrift am Stand der Technik (Abs. [0002] und [0003]) sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Abs. [00015] und [00017]) entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Geh\u00e4use (zum Teil) aus Metall besteht, bei der die Antenne gleichwohl nicht nach au\u00dfen verlegt ist und bei der die St\u00f6ranf\u00e4lligkeit verringert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Funkarmbanduhr (11) mit<\/p>\n<p>(A) einem Geh\u00e4use (12);<\/p>\n<p>(B) in dem Geh\u00e4use (12) ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;<\/p>\n<p>(C) das Geh\u00e4use (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) auf;<\/p>\n<p>(D) dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) gegen\u00fcber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt,<\/p>\n<p>(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;<\/p>\n<p>(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils (13);<\/p>\n<p>(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen vor allem die Merkmale (E) und (F) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funkarmbanduhr hat ein Geh\u00e4use (12) (Merkmal (A)), das aus dem Uhrglas (18), einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material und ein metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil (13), welches zwischen dem Uhrglas und dem Boden angeordnet ist, besteht (Merkmal (C)). In dem Geh\u00e4use (12) ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und ein Uhrwerk (22) aufgenommen (Merkmal B)). Der Antennen-Kern (29) ist hierbei gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aus Metall radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt (Merkmal (D)).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (E) ist erfindungsgem\u00e4\u00df ein \u201eDistanzring\u201c (20) vorgesehen, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Dieser \u201eDistanzring\u201c ist \u2013 wie sich aus Merkmal (F) ergibt \u2013 in dem Geh\u00e4use (12) angeordnet, wo er zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Begriff \u201eDistanzring\u201c und der in Merkmal (F) enthaltenen Funktionsangabe (\u201ezur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils\u201c) ergibt, meint das Klagepatent mit \u201eDistanzring\u201c ein ringf\u00f6rmiges Teil, das einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des metallenen Geh\u00e4use-Mittelteils sicherstellt (vgl. a. Abs. [0008]). Dadurch und durch die Ausbildung des Distanzringes aus einem elektrisch nicht leitenden Material (Merkmal (E)) soll eine St\u00f6rung der Antennenfunktion durch das metallene Geh\u00e4use-Mittelteil verhindert bzw. verringert werden. Das Klagepatent will einerseits aus gestalterischen Gr\u00fcnden auf ein metallisches Geh\u00e4use nicht verzichten (vgl. Abs. [0002] und [0017]). Es gibt deshalb vor, dass Geh\u00e4use (12) derart auszubilden, dass dieses ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aufweist (Merkmal (C)). Andererseits will das Klagepatent trotz der Verwendung eines Geh\u00e4use-Mittelteils aus Metall die magnetische Langwellen-Antenne nicht nach au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses verlegen (vgl. Abs. [0003] und [0017]). Es weist den Fachmann deshalb an, die magnetische Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern \u2013 wie bei den in Absatz [0002] der Klagepatentschrift behandelten bekannten Funkarmbanduhren mit einem nicht-metallischen Geh\u00e4use und anders als bei dem in Absatz [0003] behandelten Stand der Technik mit einem metallischen Geh\u00e4use \u2013 im Geh\u00e4use unterzubringen. Da das Geh\u00e4use-Mittelteil (12) aus Metall besteht, gilt es zu verhindern, dass die Funktion der im Geh\u00e4use aufgenommenen Antenne durch das Metall beeintr\u00e4chtigt wird. Denn die Antennenfunktion kann \u2013 wie die Klagepatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0002] und [0015] erl\u00e4utert \u2013 durch die N\u00e4he von Metall nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht \u00fcber Nachstimmung kompensierbarer G\u00fcteverluste bis hin zur Funktionsunf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt werden. Aus diesem Grunde schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht nur vor, den Antennen-Kern (29) dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) gegen\u00fcber radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin zu versetzen, sondern dar\u00fcber hinaus, einen Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns (29) zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorzusehen. Durch diese Ma\u00dfnahmen will das Klagepatent eine St\u00f6rung der Funktion der innerhalb des Geh\u00e4uses aufgenommenen Langwellen-Antenne verhindern, jedenfalls aber minimieren (vgl. a. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage L 1, Seite 11 und Seiten 12 bis 13, unter Rz. 8.1). In der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu in Absatz [0015] dementsprechend:<\/p>\n<p>\u201eWenn die Antenne 28 in unmittelbarer Nachbarschaft des metallenen Geh\u00e4uses 12 angeordnet w\u00e4re, dann w\u00fcrde wie schon erw\u00e4hnt nicht nur eine (grunds\u00e4tzlich kompensierbare) Resonanzverstimmung eintreten, sondern insbesondere auch eine derartige (nicht kompensierbare) G\u00fcteverminderung, dass mit brauchbaren Empfangsverh\u00e4ltnissen auch bei sehr empfindlichen Empf\u00e4ngern 27 nicht mehr gerechnet werden kann. Deshalb ist durch Zwischenlage des Distanzringes 20 zwischen dem metallenen Uhrgeh\u00e4use 12 und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk 22 sichergestellt, dass der Ferritkern 29 einen hinreichenden radialen Abstand vom Inneren des metallenen Geh\u00e4uses 12 einh\u00e4lt, der Innenwandlung gegen\u00fcber also zum Zentrum des Uhrgeh\u00e4uses 12 hin versetzt ist. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass dem Distanzring nach der Lehre des Klagepatents die Funktion zukommt, einen Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallischen Geh\u00e4use-Mittelteils zu gew\u00e4hrleisten (vgl. a. Einspruchsabteilung, Anlage L 1, Seite 11 vorletzter Abs., unter Rz. 8.1). Eben deshalb spricht das Klagepatent in Bezug auf dieses Bauteil auch von einem \u201eDistanzring\u201c. Denn dieser Ring soll daf\u00fcr sorgen, dass der Antennen-Kern auf \u201eDistanz\u201c zum metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil bleibt, um sicherzustellen, dass die Funktion der Antenne nicht durch das metallene Geh\u00e4use-Mittelteil gest\u00f6rt wird. Gleichzeitig dient der Distanzring als eine \u201eBarriere\u201c, die verhindert, dass es zu einer Ber\u00fchrung zwischen dem Antennen-Kern und dem Geh\u00e4use-Mittelteil aus Metall kommen kann.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem besagten \u201eDistanzring\u201c zwingend um ein von den \u00fcbrigen Bauteilen der Funkuhr \u201eseparates\u201c Bauteil handeln muss, l\u00e4sst sich Patentanspruch 1 nicht entnehmen. Von einem \u201eseparaten\u201c Distanzring ist in Patentanspruch 1 nicht die Rede, und zwar weder in Merkmal (E), noch in Merkmal (F) noch in Merkmal (G). Zur Erf\u00fcllung der dem Distanzring erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachten Funktion, einen Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil zu gew\u00e4hrleisten, ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 eine Ausbildung des Distanzringes als separates Bauteil auch nicht erforderlich. F\u00fcr eine Beabstandung des Antennen-Kerns von dem metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil kann der Distanzring auch sorgen, wenn er einst\u00fcckig mit einem anderen Bauteil, z. B. dem Uhrwerk, verbunden ist.<\/p>\n<p>Aus Merkmal (F) l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Wenn der Distanzring danach \u201ezwischen\u201c dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist, besagt dies nicht, dass es sich bei dem Distanzring zwingend um ein separates Bauteil handelt und der Distanzring damit nicht z. B. mit dem Uhrwerk einst\u00fcckig ausgebildet sein darf. Merkmal (F) enth\u00e4lt<br \/>\n\u2013 neben einer Funktionsangabe (\u201ezur Gew\u00e4hrleistung &#8230;\u201c) \u2013 lediglich eine Anweisung f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung des Distanzringes. Es handelt sich um eine reine Anweisung zur r\u00e4umlichen Positionierung des Distanzringes, die dem Fachmann sagt, wo sich der Distanzring im Geh\u00e4use befinden (erstrecken) soll, n\u00e4mlich zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk. Dort kann der Distanzring auch vorgesehen sein, wenn er mit einem anderen Bauteil einst\u00fcckig verbunden ist, z. B. wenn er an den \u00e4u\u00dferen Rand des Uhrwerkes angeformt ist.<\/p>\n<p>Ist der Distanzring z. B. einst\u00fcckig mit der Werkplatte des Uhrwerkes verbunden, f\u00fchrt eine solche Gestaltung \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 auch nicht automatisch dazu, dass der f\u00fcr die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Anntennen-Kern und Geh\u00e4use-Mittelteil sorgende Ring nunmehr dem \u201eUhrwerk\u201c zuzuordnen ist. Der Fachmann wird die Begriffe \u201eDistanzring\u201c und \u201eUhrwerk\u201c vielmehr so deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, darf die Auslegung nicht bei einer schlicht begriffs- oder bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben. Hinsichtlich des \u201eUhrwerks\u201c geht aus der Klagepatentbeschreibung hervor, dass dieses im Wesentlichen aus dem R\u00e4derwerk (24) f\u00fcr die Bewegung von Zeigern (25) (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 38), dem Elektronikblock (26) f\u00fcr die Antriebssteuerung und f\u00fcr den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitinformation (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 39 bis 43) und einem im Elektronikblock enthaltenen Langwellen-Empf\u00e4nger (27), der fest an die magnetische Langwellen-Antenne (2) mit dem Antennen-Kern (29) angeschlossen ist (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 43 bis 50), besteht. Au\u00dferdem entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015], Spalte 4 Zeile 3), wenn diese von \u201edem mit der Antenne 28 ausgestatteten Uhrwerk 22\u201c spricht, dass das Klagepatent die Antenne (28) als Teil des Uhrwerks (22) betrachtet, was sich ohnehin bereits aus dem Wortlaut des Merkmals (F) ergibt. Bei allen angesprochenen Bauteilen handelt es sich um solche, die zum Betrieb der Funkuhr erforderlich sind. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund zum \u201eUhrwerk\u201c alle im Uhrengeh\u00e4use vorgesehenen Teile rechnen, die zum Betrieb einer Funkuhr notwendig sind. Dabei mag er auch die Werkhalte- oder Grundplatte, auf der die zum Betrieb der Uhr notwendigen Teile angeordnet sind, dem Uhrwerk zurechnen. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen \u201eLeiterplatte\u201c bzw. \u201eLeiterplatte des Elektronikblocks\u201c (Abs. [0008], Spalte 2 Zeile 4; Abs. [0016], Spalte 3 Zeile 17) um die \u201eWerk- oder \u201eGrundplatte\u201c handelt. Auch wenn dem so ist, folgt hieraus nicht, dass der Fachmann jedes auf bzw. an dieser Platte angeformte Element, das f\u00fcr den Betrieb der Funkuhr nicht notwendig ist und das separat betrachtet werden kann, dem \u201eUhrwerk\u201c zurechnen wird. Der Fachmann wird vielmehr darauf abstellen, welche Funktion dem betreffenden Element zukommt. Handelt es sich bei diesem um ein vom restlichen Uhrwerk baulich und funktional abgrenzbares, ringf\u00f6rmiges Teil, das daf\u00fcr sorgt, dass die Antenne mit ihrem Antennen-Kern einen allseitigen radialen Abstand zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils aus Metall einh\u00e4lt, wird er dieses Element, auch wenn es einst\u00fcckig mit der Werkplatte verbunden ist, als \u201eDistanzring\u201c im Sinne des Klagepatents ansehen, sofern dieses Teil \u2013 wie von Merkmal (F) gefordert \u2013 die zum Betrieb der Uhr notwenigen Teile des Uhrwerks umgibt.<\/p>\n<p>Dass der Distanzring (20) bei der in der einzigen Figur der Klagepatentschrift gezeigten Funkarmbanduhr (11) als separates Bauteil ausgebildet ist, vermag eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Bei der dort gezeigten Funkarmbanduhr handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Fall. In der Klagepatentbeschreibung wird auch an keiner Stelle ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Distanzring zwingend um ein \u201eseparates\u201c Bauteil handeln muss. Nicht einmal in der das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betreffenden Patentschreibung wird hinsichtlich des dortigen Distanzringes (20) hervorgehoben, dass es sich bei diesem um ein \u201eseparates\u201c Bauteil handelt. Vielmehr wird dort nur gesagt, dass durch \u201eZwischenlage\u201c des Distanzringes (20) zwischen dem metallenen Uhrgeh\u00e4use (12) und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk (22) sichergestellt wird, dass der Ferritkern (29) einen hinreichenden radialen Abstand vom Inneren des metallenen Geh\u00e4uses (12) einh\u00e4lt (Abs. [0015]). Entscheidend ist danach allein, dass sich der Distanzring zwischen dem metallenen Uhrgeh\u00e4use und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk befindet, damit der Antennen-Kern einen hinreichenden radialen Abstand von der Innenwandung des metallenen Geh\u00e4uses einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Aus Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung l\u00e4sst sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr den konstruktiv zu bevorzugenden Fall, dass diese magnetische Langwellenantenne auf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks angeordnet ist, wird zur Gew\u00e4hrleistung des allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandlung des elektrisch leitenden Geh\u00e4use-Mittelteils hin zweckm\u00e4\u00dfigerweise in das Geh\u00e4use-Mittelteil ein aus Kunststoff gespritzter Distanzring eingelegt, der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering f\u00fcr das mit dem Ferritstab best\u00fcckte Werk dient. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehmen wollte, dass in dieser Beschreibungsstelle ein als separates Bauteil ausgebildeter Distanzring beschrieben wird, weil dort von einem \u201eaus Kunststoff gespritzten Distanzring\u201c die Rede ist, der in das Geh\u00e4use-Mittelteil \u201eeingelegt\u201c wird, vermag dies schon deshalb eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen, weil auch in Absatz [0008] nur eine besondere Ausgestaltung beschrieben ist. Das folgt bereits aus der einleitenden Angabe \u201eF\u00fcr den konstruktiv zu bevorzugenden Fall\u201c sowie aus der Verwendung des Wortes \u201ezweckm\u00e4\u00dfigerweise\u201c, und dies ergibt sich auch daraus, dass die Langwellen-Antenne gem\u00e4\u00df dieser Beschreibungsstelle \u201eauf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks\u201c angeordnet ist, was Patentanspruch 1 nicht verlangt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 weist den Fachmann damit nicht an, den Distanzring als separates Bauteil auszubilden. Ebenso verh\u00e4lt sich Anspruch 1 nicht dazu, dass der Distanzring \u201eeinteilig\u201c zu sein hat. Von einer Einteiligkeit\u201c oder \u201eEinst\u00fcckigkeit\u201c ist im Anspruch nirgends die Rede; dieser l\u00e4sst vielmehr offen, ob der Distanzring als einteiliges oder mehrteiliges Bauteil konzipiert wird. Der Distanzring kann durchaus auch aus mehreren Teilen bestehen, die zusammen einen Distanzring bilden. Denn eine \u201eEinteiligkeit\u201c ist zur Erf\u00fcllung der dem Distanzring zugedachten Funktion nicht zwingend erforderlich. Gegenteiliges l\u00e4sst sich auch der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes nicht entnehmen. Diese hat sich weder damit befasst, ob es sich bei dem Distanzring zwingend um ein \u2013 gegen\u00fcber dem Uhrwerk \u2013 separates Bauteil handeln muss, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Distanzring einteilig (einst\u00fcckig) ausgef\u00fchrt sein muss. Offen gelassen ist ebenso die \u00e4u\u00dfere Form des Distanzringes, z. B. der Verlauf senkrecht zur Montageebene des Antennen-Kerns, der geradlinig oder gestuft sein kann.<\/p>\n<p>Eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c muss der Distanzring entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem hier allein interessierenden Patentanspruch 1 nicht erf\u00fcllen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist der Distanzring zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk \u201ezur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils\u201c vorgesehen. Er muss deshalb nur diese Funktion (\u201eDistanzfunktion\u201c) erf\u00fcllen. Eine (zus\u00e4tzliche) Werkhaltefunktion, d. h. eine Eignung, das Uhrwerk im Geh\u00e4use zu halten, ist \u2013 was auch der Privatgutachter der Beklagten missachtet (vgl. Anlage BK 1, Seite 11) \u2013 weder in Merkmal (F) noch in den Merkmalen (E) und (G) angesprochen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird der Fachbegriff \u201eWerkring\u201c bzw. \u201eWerkaufnahmering\u201c in Patentanspruch 1 gerade nicht verwendet, sondern ausschlie\u00dflich der allgemeinere Begriff \u201eDistanzring\u201c, obwohl die Klagepatentschrift den erstgenannten Fachbegriff durchaus kennt (vgl. Abs. [0014], Spalte 3 Zeile 32, und Unteranspruch 6). Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der der Distanzring (20) \u201eals Werkaufnahmering ausgebildet ist\u201c, beansprucht erst Unteranspruch 6 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung (= erteilter Unteranspruch 7). Der allgemeine Patentanspruch 1 verlangt dies nicht. Nach dem Hauptanspruch hat der Distanzring nur die in Merkmal (F) erw\u00e4hnte Distanzfunktion. Wollte man Patentanspruch 1 dementgegen dahin auslegen, dass der Distanzring auch hiernach \u201eWerkhaltefunktion\u201c hat, h\u00e4tte Unteranspruch 6 keine Bedeutung mehr, was ersichtlich nicht richtig sein kann. Dass sich Unteranspruch 6 noch in irgendeiner Weise vom Hauptanspruch unterscheidet, wenn man in diesen eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c des Distanzringes hineinliest, verm\u00f6gen die Beklagten nicht aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Zwar wird \u2013 was den Beklagten zuzugeben ist \u2013 in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit dem Distanzring auch die \u201eWerkhaltefunktion\u201c angesprochen. So hei\u00dft es in dem bereits zitierten Absatz [0008] (Spalte 2 Zeilen 5 bis 11) der Patentbeschreibung z.B., dass der Distanzring \u201eals Aufnahmering f\u00fcr das mit dem Ferritstab best\u00fcckte Werk dient\u201c. Ferner wird in Absatz [0014] (Spalte 3 Zeilen 30 bis 33) der Patentbeschreibung gesagt, dass der im Geh\u00e4use (12) gehalterte Distanzring (20) \u201eunmittelbar und\/oder mittels eines Zifferblattringes 21 als Werkring, also zur Halterung des Uhrwerks 22 im Geh\u00e4use 12\u201c dient. Schlie\u00dflich wird in Absatz [0017] (Spalte 4 Zeilen 45 bis 52) ausgef\u00fchrt, dass \u201eder Distanzring 20 &#8230; das Uhrwerk 22 mit an dessen Rand sekantial angeordneten gestreckt-prismatischem Antennen-Kern 29 zwischen zwei Scheiben aus elektrisch nicht-leitendem Material, n\u00e4mlich dem Uhrglas 18 und dem Geh\u00e4use-Boden 16, auf radialen Abstand zum metallenen Mittelteil 13 haltert\u201c. S\u00e4mtliche Beschreibungsstellen betreffen jedoch nur bevorzugte Ausgestaltungen. Die Textstelle in Absatz [0014] bezieht sich ersichtlich auf das in der Zeichnung gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Beschreibungsstelle in Absatz [0008] hat \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben) \u2013 ebenfalls eine besondere Ausgestaltung vor Augen, und nichts anderes kann f\u00fcr die weitere Beschreibungsstelle in Absatz [0017] gelten.<\/p>\n<p>Jedenfalls hat die in der Klagepatentbeschreibung angesprochene \u201eWerkhaltefunktion\u201c in dem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist aber gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Das \u00fcbersieht auch der Privatgutachter der Beklagten (Anlage BK 1, Seiten 11 und 12), der in seinem Gutachten allein auf die Patentbeschreibung abstellt (vgl. insbesondere Anlage BK 1, Seiten 12).<\/p>\n<p>Nicht verkannt wird, dass die Einspruchsabteilung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darin gesehen hat, dass der erteilte Anspruch 1 dahin formuliert war, dass \u201eder Distanzring \u201ezwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem Antennen-Kern (29) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorgesehen ist\u201c, und es den Patentanspruch 1 nur gem\u00e4\u00df dem 1. Hilfsantrag mit dem neugefassten Merkmal (F) aufrechterhalten hat, wobei die Einspruchsabteilung in diesem Zusammenhang angenommen hat, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Distanzring sowohl zur Distanzfunktion als auch zur Werkhaltefunktion beitrage. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Einspruchsentscheidung hierzu ausgef\u00fchrt (Anlage K L 1, Blatt 4 bis 5 unter Tz. 3.1):<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Zun\u00e4chst ist die Tatsache, dass der Distanzring die Werkhaltefunktion auch mittels des Zifferblattringes wahrnehmen kann, von keinem Belang, da hier das Entscheidende ist, dass der Distanzring das Uhrwerk umfasst und dadurch mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beitr\u00e4gt. Die Tatsache, dass die von dem Distanzring erf\u00fcllten Funktionen unabh\u00e4ngig voneinander sind, impliziert au\u00dferdem nicht, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen der Distanzring nur noch eine dieser Funktionen erf\u00fcllt, f\u00fcr den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hervorgehen. Solche Ausf\u00fchrungsformen befinden sich jedoch im Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Als Beispiel wurde von der Einsprechenden O1 eine Ausf\u00fchrungsform angef\u00fchrt, bei der sich der Distanzring ausschlie\u00dflich zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Antennenkern befindet, als auch eine Ausf\u00fchrungsform, bei der der Durchmesser des Distanzrings kleiner als der Durchmesser des Uhrwerks ist und lediglich den Antennenkern umringt. Solche Ausf\u00fchrungsformen gehen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hervor. Vielmehr wurde in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nur ein Distanzring offenbart, der sowohl zur Distanzfunktion als auch zur Werkhaltefunktion beitr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Dass der Distanzring auch zur Werkhaltefunktion beitragen soll, ist in dem neugefassten Patentanspruch 1 jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Hieran hat auch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer nichts ge\u00e4ndert. Durch diese ist der Patentanspruch 1 lediglich insoweit neu gefasst worden, als die Formulierung \u201edadurch gekennzeichnet, dass\u201c durch das Wort \u201ewobei\u201c ersetzt worden ist. Im \u00dcbrigen ist Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung unver\u00e4ndert geblieben. Neben ihm hat auch Unteranspruch 6 Bestand gehabt.<\/p>\n<p>Ob die Gr\u00fcnde der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 &#8211; Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 &#8211; Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rdnr. 26: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 84 Rdnr. 41; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 44), kann dahinstehen. Dagegen spricht allerdings, dass die Beschwerdekammer \u2013 wie zuvor bereits die Einspruchsabteilung \u2013 auch die Beschreibung ge\u00e4ndert hat. In einem solchen Fall bildet grunds\u00e4tzlich allein die neue Beschreibung das nach Art. 69 EP\u00dc zur Auslegung der ebenfalls ge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcche heranzuziehende Auslegungsmittel (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rdnr. 26). Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Selbst wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung Eingang in die Beschreibung gefunden h\u00e4tten, k\u00f6nnte das nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs f\u00fchren. Die Beschreibung gestattet \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben) \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Den an die Stelle der Beschreibung tretenden bzw. diese erg\u00e4nzenden Entscheidungsgr\u00fcnden eines Nichtigkeitsurteils oder einer Einspruchsentscheidung kann keine weiterreichende Bedeutung zukommen als der Beschreibung selbst. Sie k\u00f6nnen deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschr\u00e4nkende Auslegung rechtfertigen (BGH, GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Schulte, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 44).<\/p>\n<p>Nach Patentanspruch 1 muss der Distanzring schlie\u00dflich auch nicht als \u201eAdapter\u201c zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgeh\u00e4use fungieren und einen etwaigen Zwischenraum zwischen diesen Bauteilen ausf\u00fcllen. Im Rahmen der Lehre des Klagepatents geht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darum, mittels des Distanzringes Gr\u00f6\u00dfenunterschiede zwischen einem zur Ersparnis von Kostengr\u00fcnden in m\u00f6glichst gro\u00dfen St\u00fcckzahlen gefertigten Uhrwerk und verschieden gro\u00dfen Uhrengeh\u00e4usen auszugleichen. Mit diesem Problem befasst sich das Klagepatent \u00fcberhaupt nicht. Einer dahingehenden Auslegung des Klagepatents hat selbst die Einspruchsabteilung eine Absage erteilt. Denn sie hat in ihrer Einspruchsentscheidung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es dem Klagepatent nicht um die Anpassung unterschiedlicher Werke an standardisierte Geh\u00e4use geht (Anlage L 1, Seite 11 unten, Rz. 8.1). Der Distanzring hat nach Patentanspruch 1 \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Beklagten (Anlage BK 1, Seite 11) \u2013 auch keine \u201eSchutzfunktion f\u00fcr die Antennenbaugruppe\u201c. Eine solche Funktion wird dem Distanzring weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung zugeschrieben. Schlie\u00dflich besch\u00e4ftigt sich Patentanspruch 1 auch nicht mit der Montage des Uhrwerks in dem Geh\u00e4use. Er verlangt insbesondere keine Ausbildung die es erm\u00f6glicht, dass der Distanzring nach Montage des Uhrwerkes zwischen Geh\u00e4use und Uhrwerk \u201eeingelegt\u201c werden kann (so aber der Privatgutachter der Beklagten, Anlage BK 1, Seite 13 f.). Hiervon ist in Anspruch 1 keine Rede. Wie das Uhrwerk im Uhrwerk montiert wird, \u00fcberl\u00e4sst Anspruch 1 vielmehr dem Fachmann.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der vorstehend erl\u00e4uterten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale (A), (B), (C) und (D) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, besteht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale (E) und (F) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Funkarmbanduhren weisen einen \u201eDistanzring\u201c im Sinne des Klagepatents auf, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird dieser Distanzring bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den auf der Werkhalteplatte angeformten Bund (\u201eSchulter\u201c) und die Umrandung (\u201eringf\u00f6rmige Vorrichtung\u201c) der Plastikabdeckung gebildet.<\/p>\n<p>Im Bereich des Randes der Werkhalteplatte, auf der die Bauteile des Uhrwerks montiert sind, befindet sich \u2013 wie die nachstehend wiedergegebene Abbildung (Anlage L 8, Blatt 2 untere Abbildung) erkennen l\u00e4sst \u2013 ein einst\u00fcckig an der Werkhalteplatte angeformter Bund (in der Abbildung als senkrecht von der Werkhalteplatte abstehende Schulter bezeichnet), der ebenso wie die Werkhalteplatte aus Kunststoff besteht.<\/p>\n<p>Das Gegenst\u00fcck zur Werkhalteplatte mit ihrem aufragenden Bund bildet eine Kunststoffabdeckung, die das Uhrwerk als Deckel von der anderen Seite umgibt. Der Deckel ist mit einer kranzf\u00f6rmigen Umrandung versehen, die einst\u00fcckig an dem Deckel angeformt ist. Durch einen Schnappmechanismus kann der Deckel \u00fcber die Umrandung mit dem Bund der Werkhalteplatte fest verbunden werden. Durch das Zusammenwirken dieser beiden ringf\u00f6rmigen Teile bilden der Bund der Werkhalteplatte und die Deckelumrandung zusammen einen (gestuften) Distanzring, der gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (F) einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils gew\u00e4hrleistet. Beide angesprochenen Umrandungen sind zwar an der Werkhalteplatte bzw. an dem Deckel angeformt. Sie erf\u00fcllen jedoch zusammen die Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen Distanzringes.<\/p>\n<p>Dass der Distanzring aus zwei Teilen besteht, ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung unerheblich, weil Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine einteilige Ausbildung des Distanzringes nicht verlangt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schnappen der Bund der Werkhalteplatte und die Deckelumrandung derart zusammen, dass sie fest miteinander verbunden sind und so zusammen einen die Distanzfunktion erf\u00fcllenden Ring bilden. Dass die Umrandungen an der Werkhalteplatte und dem Deckel angeformt sind, steht einer Verwirklichung der Merkmale (E) und (F) ebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Ausbildung des Distanzringes als separates Bauteil nicht fordert.<\/p>\n<p>Die in Rede stehenden Umrandungen sind auch nicht Teil des \u201eUhrwerkes\u201c, und zwar selbst dann nicht, wenn die untere und obere Platte als solche dazugeh\u00f6ren w\u00fcrden. Jedenfalls ist der umlaufende Bund bzw. die Umrandung nicht Teil des Uhrwerkes. Sie als Distanzring zu begreifen, verbietet sich auch nicht, wenn \u201eUhrwerk\u201c eine \u201ein sich geschlossene Baueinheit\u201c meint. Denn der angeformte Bund kann ohne weiteres separat betrachtet werden.<\/p>\n<p>Dass die Deckelumrandung L\u00fccken und Durchbrechungen aufweist, steht einer Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale ebenfalls nicht entgegen. Da der Bund der Werkhalteplatte im Zusammenwirken mit der Deckelumrandung den Distanzring bildet, schaden Durchbrechungen des einen Bauteils nicht. Gemeinsam bilden die in Rede stehenden Teile einen Ring, der den Erfordernissen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzrings gen\u00fcgt. Einzelne Bohrungen oder Durchbrechungen sind unsch\u00e4dlich, solange der Antennen-Kern durch sie nicht hindurchtreten kann, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht m\u00f6glich ist. Auch nach der Klagepatentbeschreibung kann der Ring (20) im \u00dcbrigen mit \u201eradialen Bohrungen\u201c versehen sein (vgl. Abs. [0013], Spalte 3 Zeilen 25 bis 29).<\/p>\n<p>Der zweiteilige Distanzring ist schlie\u00dflich auch entsprechend den Vorgaben des Merkmals (F) \u201ezwischen\u201c dem Uhrwerk und dem metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeordnet. Denn das Uhrwerk wird nach den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur Seite hin vollst\u00e4ndig von dem Bund der Werkhalteplatte und der Deckelumrandung umschlossen. Der aus dem Bund und der Deckelumrandung bestehende Distanzring wird weder von der gr\u00fcnen Platine mit den Schaltkreisen noch vom Rand der Werkhalteplatte oder von anderen Bauteilen des Uhrwerks nach au\u00dfen hin \u00fcberragt.<\/p>\n<p>Eine \u201eWerkhaltefunktion\u201c muss der Distanzring \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nach Patentanspruch 1 nicht erf\u00fcllen. Letztlich kommt es hierauf mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allerdings nicht einmal entscheidend an. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erf\u00fcllt der Distanzring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen n\u00e4mlich nicht nur eine Distanz-, sondern durchaus auch eine Werkhaltefunktion. Sofern auch eine solche Funktion vorausgesetzt wird, reicht es nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aus, dass der Distanzring mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beitr\u00e4gt (vgl. Anlage L 1, Seite 4 letzter Absatz, Rz. 3.1). Der Distanzring muss damit nur einen Beitrag zur Halterung des Uhrwerkes liefern, wobei bereits ein mittelbarer Beitrag ausreicht. Hingegen muss der Distanzring weder alleine die Werkhaltefunktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, noch muss er als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgeh\u00e4use fungieren und einen etwaigen Zwischenraum ausf\u00fcllen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tr\u00e4gt der Bund am Rand der Werkhalteplatte gemeinsam mit der kranzartigen Umrandung des Kunststoffdeckels dazu bei, dass das Uhrwerk im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehalten wird. Die Deckelumrandung sitzt unstreitig spielfrei im Geh\u00e4use. Sie liegt an der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils an und kann auch bei leichteren Ersch\u00fctterungen nicht herausfallen. Beim Zusammenf\u00fcgen von Deckel und Werkhalteplatte verklemmt die kranzartige Deckelumrandung mit dem aufragenden Bund der Werkhalteplatte. Da der umlaufende Bund an die Werkhalteplatte angeformt ist, wird das Uhrwerk auch \u00fcber den Bund und die Deckelumrandung gehalten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Distanzring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindet sich schlie\u00dflich auch ersichtlich in der Montageebene des Antennen-Kerns, weshalb die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch das Merkmal (G) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowie zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagten nicht auch \u00fcber \u201eHerstellungsmengen und \u2013zeiten\u201c Rechnung legen m\u00fcssen. Ein diesbez\u00fcglicher Rechnungslegungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten nicht zu, weil nicht feststellbar ist, dass die Beklagten Hersteller im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG sind. Dass die Beklagten die von ihnen vertriebenen Funkarmbanduhren selbst herstellen, hat das Landgericht nicht festgestellt und dies hat die Kl\u00e4gerin auch nicht schl\u00fcssig aufgezeigt. Zwar kann auch derjenige eine Patentverletzung in der Form des Herstellens begehen, der nach eigenen Angaben eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung durch einen Dritten bauen l\u00e4sst, (Senat, InstGE 7, 258, 260 \u2013 Loom-M\u00f6bel m. w. Nachw.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 62; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 32), insbesondere wenn er den Ausf\u00fchrenden hierbei \u00fcberwacht und die fertige Vorrichtung \u00fcberpr\u00fcft (vgl. Senat, InstGE 7, 258, 260 \u2013 Loom-M\u00f6bel m. w. Nachw.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 32). Auch in dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Folgerichtig nimmt sie die Beklagten mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht auf Unterlassung wegen der Handlungsalternative des Herstellens in Anspruch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer von den Beklagten zuletzt noch erhobene Verwirkungseinwand greift nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagten mit diesem erstmals in zweiter Instanz erhobenen Einwand im zweiten Rechtszug ohnehin nicht mehr geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO), sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung k\u00f6nnen verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (vgl. BGH, GRUR 2001, 323, 325 ff. \u2013 Temperaturw\u00e4chter m. w. Nachw.). Neben einem so genannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines so genannten Umstandsmoments. Weder das eine noch das andere ist hier jedoch feststellbar.<\/p>\n<p>Das von den Beklagten in Bezug genommene Schreiben der Kl\u00e4gerin vom<br \/>\n18. Februar 2005 (Anlage BK 4) betrifft nicht das vorliegende Klagepatent, sondern zum einen das europ\u00e4ische Patent 0 372 yyy und zum anderen das deutsche Gebrauchsmuster 299 23 yxy.0. Hinsichtlich des letztgenannten Schutzrechts hat die Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie weiterhin von einer Verletzung dieses Schutzrechts durch die Beklagte zu 2. (\u201eA direct GmbH\u201c) ausgehe, jedoch einstweilen von einem Vorgehen gegen diese absehe, weil sie zun\u00e4chst bestrebt sei, mit der Lieferantin des als schutzrechtsverletzend beanstandeten Produkts eine Einigung herbeizuf\u00fchren. Auch wenn das in dem Schreiben angesprochene deutsche Gebrauchsmuster 299 23 yxy.0 derselben Schutzrechtsfamilie wie das Klagepatent angeh\u00f6rt, handelt es sich bei diesem um ein eigenst\u00e4ndiges, vom Klagepatent unabh\u00e4ngiges Schutzrecht. Allein auf eben dieses Schutzrecht bezog sich das Schreiben. Das Klagepatent ist mit keinem Wort angesprochen worden. Schon deshalb konnten und durften sich die Beklagten aufgrund dieses Schreibens nicht darauf einrichten, dass die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen sie nicht mehr geltend machen w\u00fcrde. Ungeachtet dessen hatte die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben vom 18. Februar 2005 ausdr\u00fccklich mitgeteilt, dass sie weiterhin von einer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 23 yxy.0 ausgehe und nur \u201eeinstweilen\u201c von einem Vorgehen gegen die Beklagte zu 1. absehe, und zwar allein deshalb, weil sie zun\u00e4chst eine g\u00fctliche Einigung mit der Lieferantin der als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde anstrebe. F\u00fcr den Fall, dass es zu einer solchen Einigung nicht kommt, mussten die Beklagten deshalb weiterhin mit einer Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin rechnen. Dass es zu einer Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und der betreffenden Lieferantin gekommen sei, tragen die Beklagten aber nicht vor. Dar\u00fcber hinaus liegen zwischen dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 18. Februar 2005 und der sodann mit Schreiben vom 27. November 2007 (Anlage K 13) ausgesprochenen Abmahnung aus dem Klagepatent auch nur weniger als drei Jahre, w\u00e4hrend derer die Patentinhaberin unt\u00e4tig geblieben ist. Hinzu tritt schlie\u00dflich, dass bei wiederholten gleichartigen St\u00f6rungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Einwirkung auf das Recht einen neuen Anspruch begr\u00fcndet. Die Frist f\u00fcr die Beurteilung des Zeitmoments beginnt bez\u00fcglich des Unterlassungsanspruchs mithin mit jeder Verletzungshandlung neu (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 235, 236).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1283 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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