{"id":488,"date":"2007-08-14T17:00:42","date_gmt":"2007-08-14T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=488"},"modified":"2016-04-20T07:53:48","modified_gmt":"2016-04-20T07:53:48","slug":"4a-o-26306-wasserbehandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=488","title":{"rendered":"4a O 263\/06 &#8211; Wasserbehandlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 621<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 263\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines rieself\u00e4higen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form anzuwenden, bei dem das Ionenaustauschermaterial mit einer w\u00e4ssrigen, ges\u00e4ttigten Ca(OH)2-L\u00f6sung in Kontakt gebracht wird, wobei die Ca(OH)2-L\u00f6sung mit noch ungel\u00f6stem Ca(OH)2 in Kontakt steht und wobei die Ca(OH)2-L\u00f6sung w\u00e4hrend des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial in Bewegung gehalten wird;<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>2. nach dem vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Verfahren hergestellte schwachsaure Ionenaustauscherharze anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<br \/>\nnach dem Verfahren gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. hergestellte schwachsaure Ionenaustauscherharze in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die unter Ziffern I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2004 begangen haben,<br \/>\n1. und zwar im Fall der Verurteilung zu Ziffern I. 2. und II. unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Artikelnummern und Typenbezeichnungen sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) des erzielten Umsatzes und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei diese Verpflichtung die Beklagte zu 3) lediglich f\u00fcr die Zeit ab dem 18. M\u00e4rz 2004 trifft,<br \/>\nwobei die Angaben zu d) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 18. M\u00e4rz 2004 verlangt werden und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist oder nicht;<\/p>\n<p>2. im Fall der Verurteilung zu Ziffer I. 1. unter Angabe eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss der Angabe, welche Produkte (unter Angabe von Typennummern und sonstigen Bezeichnungen) in welchem Umfang (St\u00fcckzahlen, Gewicht) unter Anwendung des Verfahrens hergestellt worden sind und welcher Umsatz sowie welcher Gewinn unter Ber\u00fccksichtigung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten erzielt worden ist, wobei Angaben zum Gewinn erst f\u00fcr die Zeit ab dem 18. M\u00e4rz 2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. (Beklagte zu 1)) bzw. in Ziffer II. (Beklagte zu 2)) bezeichneten und in der Zeit vom 17. Februar 2004 bis zum 18. M\u00e4rz 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 18. M\u00e4rz 2004 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden jeweils als Gesamtschuldner verurteilt, die Kl\u00e4gerin von folgenden Verbindlichkeiten freizustellen:<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu 2) und 3), die Kl\u00e4gerin freizustellen von<br \/>\na) ihrer Verbindlichkeit in H\u00f6he von 4.824,80 \u20ac gegen\u00fcber den Kl\u00e4gervertretern, wobei sich diese Verbindlichkeit daraus ergibt, dass die Kl\u00e4gervertreter zu ihrem Aktenzeichen 00141-06 die Abmahnung der Beklagten zu 2) wegen Verletzung der Schutzrechte EP 1 098 xxx, EP 0 957 xxx und DE 299 23 xxx.x vorgenommen haben,<br \/>\nb) ihrer Verbindlichkeit in H\u00f6he von 2.422,40 \u20ac gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten A &amp; B, wobei sich diese Verbindlichkeit daraus ergibt, dass die Patentanw\u00e4lte A &amp; B an der vorstehend zu a) genannten Abmahnung mitgewirkt haben,<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 1) und 3), die Kl\u00e4gerin freizustellen von<br \/>\na) ihrer Verbindlichkeit in H\u00f6he von 3.833,60 \u20ac gegen\u00fcber den Kl\u00e4gervertretern, wobei sich diese Verbindlichkeit daraus ergibt, dass die Kl\u00e4gervertreter zu ihrem Aktenzeichen 00969-06 die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen Verletzung der Schutzrechte EP 1 098 xxx und EP 0 957 xxx vorgenommen haben,<br \/>\nb) ihrer Verbindlichkeit in H\u00f6he von 1.926,80 \u20ac gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten A &amp; B, wobei sich diese Verbindlichkeit daraus ergibt, dass die Patentanw\u00e4lte A &amp; B an der vorstehend zu a) genannten Abmahnung mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, zu 5 % der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 220.000,- \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 17. Februar 2004 im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 098 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 08. Juli 1999 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 08. Juli 1998 angemeldet, die Anmeldung am 16. Mai 2001 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18. Februar 2004. Das Klagepatent steht in Kraft, die Klagepatentschrift liegt als Anlage K13 vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVerfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial mit einer w\u00e4ssrigen, ges\u00e4ttigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-L\u00f6sung in Kontakt gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-L\u00f6sung mit noch ungel\u00f6stem Calziumhydroxid in Kontakt steht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K13) verwiesen.<br \/>\nGegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der Beklagten bei dem Bundespatentgericht zu dem Aktenzeichen 3 Ni 48\/06 (EU) anh\u00e4ngig (Anlage I Bo 1), \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 des Klagepatents nur in dem nachfolgend wiedergegebenen eingeschr\u00e4nkten Umfang (vgl. Anlage I Bo 2 und 2a):<br \/>\nVerfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines rieself\u00e4higen, vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial mit einer w\u00e4ssrigen, ges\u00e4ttigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-L\u00f6sung in Kontakt gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-L\u00f6sung mit noch ungel\u00f6stem Calziumhydroxid in Kontakt steht, und wobei die Calziumhydroxid-L\u00f6sung w\u00e4hrend des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial \u2013 vorzugsweise mittels eines R\u00fchrers \u2013 in Bewegung gehalten wird.<\/p>\n<p>Die weiteren mit der Klage gleichzeitig geltend gemachten Schutzrechte, das europ\u00e4ische Patent 0 957 xxx und das deutsche Gebrauchsmuster 299 23 xxx.x, die ein Verfahren und eine Wasserbehandlungseinrichtung zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen betreffen, sind Gegenstand der parallelen Verfahren 4a O 375\/06 und 4a O 381\/06, die aus dem vorliegenden abgetrennt wurden. Der Gegenstand aller mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte steht in Zusammenhang mit dem F\u00e4llen und Ausflocken von Inhaltsstoffen (insbesondere Kalk) aus L\u00f6sungen. W\u00e4hrend das Verfahren hierzu durch das EP 0 957 xxx (Rechtsstreit 4a O 375\/06) und die Wasserbehandlungseinrichtung durch das Gebrauchsmuster DE 299 23 xxx.x (Rechtsstreit 4a O 381\/06) gesch\u00fctzt werden, befasst sich das Klagepatent mit einem Verfahren zur Herstellung des hierbei verwendeten Ionenaustauschermaterials.<\/p>\n<p>Eingetragene Erfinder des Klagepatents sowie des parallelen Patents EP 0 957 xxx sind die Herren C und D, die zum damaligen Zeitpunkt bei der E GmbH im Bereich Technik und Forschung besch\u00e4ftigt waren. C ist heute Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Kl\u00e4gerin. Die E GmbH hatte ihren Sitz in Innsbruck (\u00d6sterreich) und fiel am 15. Februar 1999 in Konkurs. Sie befasste sich mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren zur chemiefreien Behandlung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere Trinkwasser, sowie mit der Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fertigung dieser Produkte. In Vereinbarungen der Herren C und D mit der E GmbH vom Dezember 1997 war vereinbart, dass diese die Schutzrechte gegen Verg\u00fctung nutzen konnte, wobei ihr \u00dcbertragungen der Schutzrechte gestattet waren. Die Vereinbarung stand unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die \u00fcbertragenen Rechte im Konkursfall der E GmbH an die Herren C und D als Erfinder zur\u00fcckfallen sollten. Als diese mit Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens die \u00dcbertragung vom Masseverwalter begehrten, geschah dies mit Ausnahme des priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Patents des EP 0 957 xxx, dessen Verletzung hier Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 375\/06 ist. Der seinerzeitige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH, G sen., hatte dieses Schutzrecht im November 1998 und damit vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens ohne Wissen der Herren C und D auf seinen Sohn, Herrn G, \u00fcbertragen. Nachdem die eingetragenen Erfinder die \u00dcbertragung gerichtlich angefochten hatten, wurde Herr G (jun.) zur Einwilligung in die R\u00fcck\u00fcbertragung der Anmeldung dieses Patents verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck liegt als Anlage K1 vor. Es ist nach Best\u00e4tigung in der Berufungs- (Anlage K2) und Revisionsinstanz (Anlage K3) rechtskr\u00e4ftig. Die eingetragenen Erfinder des EP 0 957 xxx und des Klagepatents brachten beide Schutzrechte in die von ihnen gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin ein. Vor der seit dem 17. Februar 2004 als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents eingetragenen Kl\u00e4gerin war seit dem 15. Januar 2004 ihre Komplement\u00e4rin eingetragene Inhaberin der Klagepatentanmeldung, zuvor waren es die Herren D und C.<\/p>\n<p>Herr G gr\u00fcndete mit Gesellschaftsvertrag vom 01. M\u00e4rz 1999 die Beklagte zu 1) und mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1999 die Beklagte zu 2). Nachdem er im Januar 2003 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Gesellschaften ausgeschieden war, ist die Beklagte zu 3) &#8211; seine Tante &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) und 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) vertreibt Ger\u00e4te zur Wasserbehandlung, die in Verbindung mit einem mitgelieferten Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszuf\u00e4llen. Die Beklagte zu 2) bietet unter anderem \u00fcber das Internet so genannte E-Ger\u00e4te an, deren Arbeitsweise ausweislich der als Anlagen K17 und K18 in Kopie zur Akte gereichten Informationen nach dem dort so genannten \u201eE-Effekt\u201c wie folgt beschrieben wird:<br \/>\n\u201eBeim Durchflie\u00dfen des E-Ger\u00e4tes \u00fcberstr\u00f6men die im Wasser gel\u00f6sten Kalkmolek\u00fcle die Oberfl\u00e4chen eines ganz neu entwickelten Granulates, das positiv als Catalysator wirkt: Die Granulat-Oberfl\u00e4chen sind so gestaltet, dass die Kalkmolek\u00fcle bei Ber\u00fchrung dieser Matrix in kristalliner Form ausf\u00e4llen und sehr schnell zu Calcitkristallen auswachsen.<br \/>\nNach Abschluss dieses immer gleichen Wachstums im E Catalysator haften diese Kristalle nicht mehr an anderen Oberfl\u00e4chen und werden schwebend im Wasser mitgef\u00fchrt.\u201c (Anlage K17)<\/p>\n<p>In der \u00fcber das Internet abrufbaren und den Ger\u00e4ten in gedruckter Form beigelegten \u201eMontage- und Betriebsanleitung mit technischen Daten\u201c (auszugsweise als Anlage K18 vorgelegt) werden Aufbau und Funktion des E-Ger\u00e4tes wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eDer E X\u00ae besteht aus einem Polyglastank mit einem Anschlusskopf.<br \/>\nDer Beh\u00e4lter ist mit kugelf\u00f6rmigem X\u00ae Material gef\u00fcllt. In dieses Bett aus Granulat str\u00f6mt das Wasser durch den Anschlusskopf und das Zulaufrohr ein.<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\nDurch Kontakt der im Wasser gel\u00f6sten Kalkbestandteile mit der Oberfl\u00e4che des X\u00ae Granulates im Schwebebett erfolgt ein optimales Wachstum von speziellen Antikalk-Kristallen (Impfkristalle). Diese Kristalle bleiben schwebend im Wasser und verhindern so den Kalkansatz.\u201c<\/p>\n<p>Das in den Zitaten aus Anlagen K17 und K18 so genannte \u201ekugelf\u00f6rmige X\u00ae Material\u201c (Granulat) wird von der Beklagten zu 1) hergestellt und teils direkt an die Abnehmer, teils an die Beklagte zu 2) vertrieben, die es an dritte Abnehmer weiterliefert. Es wird nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten benutzten ungeachtet der R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte auf die Herren C und D weiterhin die von dem Klagepatent gesch\u00fctzte Technologie: Die Beklagte zu 1) wende bei der Herstellung des Granulates in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents an und vertreibe \u2013 insoweit wie die Beklagte zu 2) \u2013 nach diesem Verfahren hergestellte Ionenaustauscherharze.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei der Unterlassungsantrag f\u00fcr die Bewegung der Ca(OH)2-L\u00f6sung die weitere Angabe enth\u00e4lt, dass diese \u201evorzugsweise mittels eines R\u00fchrers\u201c erfolge, die Kl\u00e4gerin die Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagten sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) bereits f\u00fcr den Zeitraum seit dem 17. Juni 2001 geltend macht, der Auskunftsantrag zu III. 2. keine zeitliche Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Angaben zum erzielten Gewinn enth\u00e4lt und wobei der der Verurteilung zu Ziffer V. zugrunde liegende Klageantrag statt auf Freistellung auf Zahlung gerichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage, die die Beklagten gegen das Klagepatent EP 1 098 706 bei dem Bundespatentgericht eingereicht haben und die dort unter dem Aktenzeichen 3 Ni 48\/06 (EU) anh\u00e4ngig ist, auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten das Klagepatent insbesondere im Hinblick auf den neu eingef\u00fchrten Stand der Technik in Gestalt der US-PS 5,371,110 (Anlage I Bo 1a\/1b) f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Auch die Einschr\u00e4nkungen, mit denen die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren verteidigt, k\u00f6nnten \u2013 so die Beklagten \u2013 eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden.<br \/>\nBei dem in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegenden Ionenaustauschermaterial in der Ca-Form handele es sich nicht um ein solches, das nach dem vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren hergestellt worden sei. Die Beklagte zu 1) verwende f\u00fcr die Herstellung des Granulats vielmehr ein eigenes Verfahren, dessen Ausgestaltung ein Betriebsgeheimnis darstelle, welches sie der Kl\u00e4gerin in zumutbarer Weise nicht offenbaren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen (das hei\u00dft insbesondere mit Ausnahme des Entsch\u00e4digungsanspruchs vor dem 17. Februar 2004) begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2 Satz 1; 9 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3 PatG; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Nicht begr\u00fcndet ist die Klage jedoch, soweit die Kl\u00e4gerin Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) f\u00fcr patentverletzende Handlungen in der Zeit vom 17. Juni 2001 bis zum 16. Februar 2004 sowie vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr diesen Zeitraum geltend macht.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO ist schlie\u00dflich nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form sowie in den Anspr\u00fcchen 7 bis 10 die Verwendung einer Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens.<br \/>\nBei der Wasserbehandlung werden oft so genannte Ionenaustauscher verwendet, bei denen es sich regelm\u00e4\u00dfig um Festk\u00f6rper (zumeist in K\u00f6rner- oder Granulatform) mit einem dreidimensionalen, wasserunl\u00f6slichen makromolekularen Ger\u00fcst (Matrix) handelt, das zahlreiche Gruppen (so genannte Ankergruppen) tr\u00e4gt. Da jede Ankergruppe positiv oder negativ geladen ist, enth\u00e4lt der Ionenaustauscher zum Zwecke seiner Elektroneutralit\u00e4t eine entsprechende Anzahl von Gegenionen, die zusammen mit den Ankergruppen auch als \u201efunktionelle Gruppen\u201c bezeichnet werden. Der Effekt, dass die locker gebundenen Gegenionen gegen andere, in der umgebenden Fl\u00fcssigkeit gel\u00f6ste gleichsinnig geladene Ionen ausgetauscht werden k\u00f6nnen, wird bei der herk\u00f6mmlichen Wasserbehandlung ausgenutzt: Die im Wasser enthaltenen unerw\u00fcnschten Ionen werden gegen die Gegenionen des Ionenaustauschermaterials ausgetauscht und dem Wasser auf diese Weise entzogen. Wenn alle bzw. nahezu alle Gegenionen des herk\u00f6mmlichen Ionenaustauschermaterials ausgetauscht sind, verliert dieses seine Wirkung und muss regeneriert werden, indem es wieder mit austauschf\u00e4higen Gegenionen versehen wird. Bei den beispielsweise in Geschirrsp\u00fclautomaten h\u00e4ufig verwendeten starksauren Ionenaustauschermaterialien in der Natrium-Form geschieht diese Regeneration beispielsweise unter Verwendung von Kochsalz.<br \/>\nDem Verfahren, das Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents 0 957 xxx (auf dieses st\u00fctzt sich das parallele Verletzungsverfahren 4a O 375\/06) ist, liegt die davon abweichende Grundidee zugrunde, Ionenaustauschermaterialien bereits vor dem Einsatz mit Gegenionen (zur Kalkkristallkeimbildung sind dies Ca2+-Ionen) zu beladen und in der Einsatzsituation im Wasser eine dort so bezeichnete katalytische F\u00e4llung zu bewirken, bei der es nicht zu einem Austausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung kommt. Damit verbindet sich der Vorteil, dass dem Wasser der nat\u00fcrlicherweise enthaltene Kalk nicht entzogen wird, was insbesondere bei der Verwendung als Trinkwasser nicht erw\u00fcnscht w\u00e4re, dass jedoch gleichwohl im Wasser gel\u00f6ster Kalk ausf\u00e4llt und in der kristallinen Form &#8211; obwohl er im Wasser enthalten bleibt &#8211; nicht mehr zu Ablagerungen und Sch\u00e4den an Wasserrohren und Armaturen f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht es das Ausbleiben eines Ionenaustauschs, dass auf eine regelm\u00e4\u00dfige Regeneration des Ionenaustauschermaterials verzichtet werden kann. Das Klagepatent befasst sich mit der Herstellung des f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens nach dem EP 0 957 xxx ben\u00f6tigten Ionenaustauschermaterials in der Ca-Form.<br \/>\nAn dem Wasserbehandlungsverfahren nach dem EP 0 957 xxx kn\u00fcpft die Klagepatentschrift (Anlage K13) an, wenn sie erl\u00e4utert, dass schwachsaure Ionenaustauschermaterialien in der Ca-Form in der Lage seien, auf katalytischem Wege Kalk aus kalkhaltigen W\u00e4ssern zu f\u00e4llen. Damit dieser katalytische Effekt deutlich zum Tragen kommen k\u00f6nne, sei es notwendig, das Ionenaustauschermaterial m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig in die Ca-Form zu \u00fcberf\u00fchren. Denn eine Restbeladung des Materials mit H+-Ionen (die Beladung mit H+-Ionen wird auch als H-Form bezeichnet) w\u00fcrde bei dem Einsatz im Wasser infolge Ionenaustauschs den pH-Wert des Wassers absenken und auf diese Weise der katalytischen Wirkung der mit Ca2+-Ionen beladenen funktionellen Gruppen entgegenwirken (Anlage K13, Abschnitt [0002], Seite 2, Zeilen 5-10).<br \/>\nVor diesem Hintergrund verfolgt das Klagepatent die Aufgabe, eine m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige \u00dcberf\u00fchrung des Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form zu gew\u00e4hrleisten und eine aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden unerw\u00fcnschte Restbeladung des Materials mit H+-Ionen zu vermeiden. Insoweit f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, dass \u00fcbliche im Handel erh\u00e4ltliche Ionenaustauschermaterialien in der H-Form (etwa das Erzeugnis Lewatit S 8528 der Bayer AG) die Eigenschaft aufwiesen, dass ein Ionenaustausch mit anderen Kationen erst ab einem bestimmten pH-Wert m\u00f6glich werde, so dass einer direkten Konvertierung der Materialien, beispielsweise in einer Calziumchlorid (CaCl2)-L\u00f6sung, aus diesem Grund eine Grenze gesetzt sei. Denn der Ionenaustausch stoppe mit dem Unterschreiten der pH-Wertschwelle (die unter anderem in Abh\u00e4ngigkeit von dem jeweiligen Gegenion und dessen Konzentration zwischen 3 und 6 liege). Daher seien Ma\u00dfnahmen notwendig, die den Ionenaustausch auch bei hohen pH-Werten erm\u00f6glichen. Bei starksauren Ionentauschern sei der Ionenaustausch weniger empfindlich auf pH-Werte (vgl. Anlage K13, Abschnitt [0004], Seite 2, Zeilen 16-23).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung, mit der er im Nichtigkeitsverfahren allein verteidigt wird, die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n(1) Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines rieself\u00e4higen, vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form;<br \/>\n(2) das Ionenaustauschermaterial wird mit einer w\u00e4ssrigen, ges\u00e4ttigten Calziumhydroxid Ca(OH2)-L\u00f6sung in Kontakt gebracht;<br \/>\n(3) die Calziumhydroxid-L\u00f6sung steht mit noch ungel\u00f6sten Calziumhydroxid in Kontakt;<br \/>\n(4) die Calziumhydroxid-L\u00f6sung wird w\u00e4hrend des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial &#8211; vorzugsweise mittels eines R\u00fchrers &#8211; in Bewegung gehalten.<\/p>\n<p>Die Beschreibung der Klagepatentschrift erl\u00e4utert den Gegenstand der technischen Lehre dahin, dass Calziumhydroxid (Ca(OH)2) in Wasser eine relativ geringe L\u00f6slichkeit habe, was f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst ein Hindernis darstelle, Ca(OH)2 als ein geeignetes Konvertierungsmittel anzusehen. Wenn aber &#8211; wie es Anspruch 1 vorsieht &#8211; beispielsweise eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung mit einem ausreichenden Bodensatz an Ca(OH)2 in Kontakt stehe, gehe ein Teil dieses Bodensatzes in L\u00f6sung, immer wenn durch irgendwelche Vorg\u00e4nge in der L\u00f6sung Ca2+-Ionen bzw. OH&#8211;Ionen verbraucht werden und das L\u00f6slichkeitsprodukt unterschritten werde. Dieses Nachl\u00f6sen von Ca2+- bzw. OH&#8211;Ionen erfolge besonders schnell, wenn der Bodensatz durch Umr\u00fchren aufgewirbelt werde und sich Ca(OH)2-Kolloide bildeten (vgl. Anlage K13, Abschnitt [0007], Seite 2, Zeilen 29-35). Gebe man in eine Suspension der beschriebenen Art ein schwach- oder starksaures Ionenaustauschermaterial in der H+-Form, so finde sofort ein Austausch der H+-Ionen des Ionenaustauschers gegen Ca2+-Ionen aus der L\u00f6sung statt, w\u00e4hrend die in die L\u00f6sung \u00fcbergehenden H+-Ionen durch die in der L\u00f6sung vorhandenen OH&#8211;Ionen sofort zu Wassermolek\u00fclen (H2O) neutralisiert w\u00fcrden. Die nun in der L\u00f6sung fehlenden Ca2+-Ionen und OH&#8211;Ionen w\u00fcrden durch Nachl\u00f6sen aus dem Bodensatz bzw. der Ca(OH)2-Suspension ersetzt (vgl. Anlage K13, Abschnitt [0008], Seite 2, Zeilen 36-40).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben nicht qualifiziert bestritten, von diesem Verfahren bei der Herstellung des von den Beklagten zu 1) und 2) angebotenen und vertriebenen Ionenaustauschermaterials Gebrauch zu machen. Die Beklagte zu 1) hat damit dem \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, Alt. 1 PatG zuwider das Verfahren, das Gegenstand des Klagepatents ist, angewendet und wie die Beklagte zu 2) entgegen \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ein unmittelbares Erzeugnis des gesch\u00fctzten Verfahrens in den Verkehr gebracht.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten eine Herstellung des Ionenaustauschermaterials nach der technischen Lehre des Klagepatents, ohne jedoch positiv anzugeben, nach welchem alternativen Verfahren die Beklagte zu 1) arbeite. Mit diesem einfachen Bestreiten haben sie ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast vor dem Hintergrund des erg\u00e4nzenden Vortrags der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht gen\u00fcgt. Aus der Klagepatentschrift selbst ergeben sich zwei zu Anspruch 1 alternative Verfahren zur Herstellung eines Ionenaustauschermaterials in der Ca-Form durch Konvertierung eines zun\u00e4chst in der H-Form vorliegenden Ionenaustauschermaterials. So nennt zum einen Abschnitt [0005] (Anlage K13, Seite 2, Zeilen 24-26) ein in dem Dokument \u201eDERWENT Publications Ltd., London 1994, XP2118840\u201c beschriebenes Verfahren zum \u00dcberf\u00fchren eines starksauren Harzes von der H+-Form in die Ca++-Form in einer CaCl2-L\u00f6sung durch Zugabe von CaO oder Ca(OH)2. Damit ist jedoch &#8211; wie die Beklagten inhaltlich nicht in Abrede stellen &#8211; ausschlie\u00dflich ein starksaures Ionenaustauschermaterial gemeint. Zum anderen beschreibt die Klagepatentschrift in den Abschnitten [0015] bis [0017] (Anlage K13, Seite 2, Zeile 58 bis Seite 3, Zeile 8) und den Abschnitten [0031] bis [0036] (Anlage K13, Seite 3, Zeile 56 bis Seite 4, Zeile 39) auch f\u00fcr die Konvertierung eines schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form ein alternatives Verfahren, und zwar \u201eden Umweg \u00fcber die Na-Form\u201c (vgl. Anlage K13, Seite 3, Zeile 1). Bei diesem Verfahren werde &#8211; wie die Klagepatentbeschreibung ausf\u00fchrt &#8211; ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial durch konzentrierte NaOH-Lauge (Natronlauge) von der H-Form in die Na-Form \u00fcberf\u00fchrt und das sodann in der Na-Form vorliegende Harz anschlie\u00dfend mittels einer CaCl2-L\u00f6sung in die Ca-Form gebracht. Nachdem die Kammer dieses alternative Verfahren in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Sprache gebracht hatte, lie\u00df die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utern, dass es sich dabei um ein reines Laborverfahren handele, das f\u00fcr einen Einsatz in industriellem Ma\u00dfstab zu aufwendig und daher nicht geeignet sei. Obwohl dies in der Klagepatentschrift nur andeutungsweise seinen Ausdruck findet (vgl. Anlage K13, Abschnitt [0036], Seite 4, Zeile 37: \u201etechnisch und resourcenm\u00e4\u00dfig aufwendiger\u201c), sind die Beklagten diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Es ist daher als zwischen den Parteien unstreitig zugrunde zu legen, dass eine industrielle Herstellung eines Ionenaustauschermaterials in der Ca-Form auf dem \u201eUmweg \u00fcber die Na-Form\u201c nicht in Betracht kommt. Damit korrespondiert, dass die Beklagten auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen haben, die Beklagte zu 1) wende dieses Alternativverfahren an.<br \/>\nSp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt, als sich durch das Ausscheiden des \u201eUmwegs \u00fcber die Na-Form\u201c das gesch\u00fctzte Herstellungsverfahren als f\u00fcr eine industrielle Fertigung (wie sie von der Beklagten zu 1) praktiziert werden muss) alternativlos darstellte, w\u00e4re von den Beklagten f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten des Verletzungstatbestands die positive Angabe zu verlangen gewesen, in welcher Weise sich das von ihnen angeblich angewandte Verfahren von demjenigen nach Anspruch 1 des Klagepatents unterscheiden soll. Dies h\u00e4tte entweder die positive Angabe verlangt, welche Ausgangsstoffe die Beklagte zu 1) abweichend von der Lehre des Klagepatents (ein Ionenaustauschermaterial in der H-Form und eine w\u00e4ssrige, ges\u00e4ttigte Calziumhydroxid-L\u00f6sung) verwende, oder die Bezeichnung einer abweichenden Verfahrensgestaltung, etwa hinsichtlich der Merkmale 3 und\/oder 4. Beides ist nicht geschehen. Die Beklagten haben unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen schlicht davon abgesehen, im Einzelnen anzugeben, von welchen Merkmalen des gesch\u00fctzten Verfahrens die Beklagte zu 1) keinen Gebrauch machen sollte. In ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag beschr\u00e4nken sie sich auf blo\u00dfe Andeutungen, von welchen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht notwendigerweise Gebrauch gemacht werden m\u00fcsste. So hei\u00dft es in der Duplik vom 09. Juli 2007 auf Seite 3 (Bl. 79 GA) im Hinblick auf Merkmal 3 (Kontakt der Calziumhydroxid-L\u00f6sung mit noch ungel\u00f6stem Calziumhydroxid), dass es \u201eauch ohne dieses Merkmal\u201c gehe. In gleicher Weise sei Merkmal 4 (Bewegung der Calziumhydroxid-L\u00f6sung w\u00e4hrend des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial) allenfalls f\u00fcr die Effizienz und Schnelligkeit des Verfahrensablaufs vorteilhaft, aber \u201ekeinesfalls notwendig\u201c. Daraus leiten die Beklagten ab, dass das Verfahrensprodukt auch unter Weglassung zweier Merkmale hergestellt werden k\u00f6nnte, ohne jedoch positiv anzugeben, wie die Beklagte zu 1) abweichend von der technischen Lehre des Klagepatents tats\u00e4chlich produziere. Denn die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu den nach ihrer Auffassung \u201everzichtbaren\u201c Merkmalen 3 und 4 m\u00fcnden in dem Vortrag: \u201eTats\u00e4chlich jedoch arbeiten die Beklagten ganz anders.\u201c (Seite 4 der Duplik vom 09. Juli 2007, Bl. 80 GA). Weitere Angaben zu der von der Beklagten zu 1) angewendeten Produktionsmethode lassen sich dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Dass diese \u201eganz anders\u201c als die patentgem\u00e4\u00dfe ausgestaltet sei, l\u00e4sst die Frage, inwiefern es an bestimmten Merkmalen fehlen sollte, v\u00f6llig offen. Ohne substantiierten Vortrag liefe aber auch der von den Beklagten angetretene Gegenbeweis durch Vernehmung des Zeugen G jun. (vgl. Seite 5 der Duplik vom 09. Juli 2007, Bl. 81 GA) auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus, weil auch dieser Zeuge ohne vorrangige Substantiierung seitens der Beklagten allenfalls bekunden k\u00f6nnte, dass die Beklagte zu 1) \u201enicht so\u201c wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen und dem Klagepatent entsprechend produziere. Logisch vorrangig ist der Parteivortrag, der erst bei hinreichender Substantiierung ohne eine unzul\u00e4ssige Ausforschung der Beweiserhebung unterworfen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nOhne n\u00e4here Substantiierung des von der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich verwendeten Verfahrens stellt sich ihr Bestreiten als nicht hinreichend qualifiziert (\u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO) dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der von den Beklagten nicht in ausreichender Weise bestrittenen Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 PatG) verpflichtet. Die Beschr\u00e4nkung des Unterlassungsantrags auf ein (zwingend und nicht nur vorzugsweise) schwachsaures Ionenaustauschermaterial, wie es in dem zum Hauptantrag erhobenen Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2007 (Seite 4f., Bl. 86f. GA) als weitere \u201ehilfsweise-Formulierung\u201c enthalten ist, entspricht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial in der Ca-Form darstellt, und deckt sich mit den Unterlassungsantr\u00e4gen zu I. 2. und II., die sich ausdr\u00fccklich auf schwachsaure Ionenaustauscherharze beziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auch ihren auf \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2, Alt. 1 PatG gest\u00fctzten Unterlassungsantrag nur in Abstimmung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geltend macht. Die im Unterlassungsantrag entsprechend Merkmal 4 enthaltene Angabe, dass die Bewegung der Calziumhydroxid-L\u00f6sung \u201evorzugsweise mittels eines R\u00fchrers\u201c erfolge, ist im Rahmen der Verurteilung als fakultatives Merkmal entbehrlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 Satz 1; 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Den Beklagten zu 1) und 2) ist das patentverletzende Handeln der Beklagten zu 3) als ihrer gesetzlichen Vertreterin analog \u00a7 31 BGB zuzurechnen.<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum, beginnend einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung und endend mit Ablauf eines Monats nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, kann grunds\u00e4tzlich eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung verlangt werden (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IntPat\u00dcG). Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch ist hier jedoch erst f\u00fcr die Zeit ab dem 17. Februar 2004, dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Inhaberin der Klagepatentanmeldung bzw. des Klagepatents, dessen Erteilung am Folgetag ver\u00f6ffentlicht wurde, schl\u00fcssig dargetan. F\u00fcr den davor liegenden Zeitraum vom 16. Juni 2001 (einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung am 16. Mai 2001) bis zum 16. Februar 2004 einschlie\u00dflich war nicht die Kl\u00e4gerin, sondern ihre Komplement\u00e4r-GmbH bzw. waren die Herren D und C als Inhaber der Klagepatentanmeldung eingetragen (vgl. Anlage K23). Ob und in welcher Weise diese ihnen zustehende Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen haben sollten, ist nicht schl\u00fcssig dargelegt. Der Entsch\u00e4digungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist daher erst ab dem 17. Februar 2004 festzustellen.<br \/>\nDa die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten sind im Umfang ihrer Verurteilung zu Ziffer V. zur Freistellung der Kl\u00e4gerin von den Kosten der vorgerichtlichen T\u00e4tigkeit ihrer rechts- und patentanwaltlichen Vertreter verpflichtet. Der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung ist unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 Satz 1; 677; 670 BGB, dem Grunde nach gerechtfertigt, was die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen. Sie haften der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2) und 3) im Hinblick auf die Abmahnung zu dem Zeichen 00141-06 (Anlagen K28 und K29), die Beklagten zu 1) und 3) angesichts der Abmahnung zu dem Zeichen 00969-06 (Anlagen K26 und K27). Die Kl\u00e4gerin hat die hinsichtlich der Passivlegitimation \u201evertauschten\u201c Antr\u00e4ge auf Hinweis im Termin richtiggestellt.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, der Ansatz einer 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sei nicht gerechtfertigt (in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sie diesen schrifts\u00e4tzlich im Verfahren 4a O 382\/06 nur im Hinblick auf die Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung erhobenen Einwand auch auf die Abmahnungen wegen Patentverletzung erstreckt), greift nicht durch. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren eines Rechtsanwalts und gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 3 PatG auch derjenigen eines mitwirkenden Patentanwalts bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) und hier wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Zusammenhang mit einer Abmahnung entfaltete T\u00e4tigkeit richten sich zun\u00e4chst nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, den die Kl\u00e4gerin hier in nicht zu beanstandender Weise mit 300.000,- \u20ac (Zeichen 00141-06, zwei Patente sowie ein Gebrauchsmuster) bzw. 200.000,- \u20ac (Zeichen 00969-06, zwei Patente) angesetzt hat. Auf der Grundlage dieser Gegenstandswerte kann der anwaltliche Vertreter f\u00fcr seine au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i.V.m. Abschnitt 4 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG eine 1,8-Geb\u00fchr zugrunde legen. Gleiches gilt f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00fchren der von der Kl\u00e4gerin beauftragten patentanwaltlichen Vertreter in Deutschland sowie der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte A &amp; B, Innsbruck. Im Zusammenhang mit den Abmahnungen wegen Patentverletzung ist die Mitwirkung sowohl \u00f6sterreichischer als auch deutscher Patentanw\u00e4lte unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht zu beanstanden.<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der hier anteilig geltend gemachten 1,8-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 07. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 325\/05), dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. auch Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.). Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist.<br \/>\nSchon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist hier eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,8-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall auch noch angemessen. Es handelt sich zwar um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik, jedoch waren hinsichtlich aller Schutzrechte auch Fragen ihres Rechtsbestandes zu \u00fcberpr\u00fcfen, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereichs von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,8 daher noch als billig anzusehen. Infolge der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV RVG ist (jedenfalls) die H\u00e4lfte, maximal 0,75, auf die Verfahrensgeb\u00fchr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen, so dass jeweils eine nicht anrechenbare Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von (zumindest) 1,05 verbleibt.<br \/>\nDaraus errechnet sich hinsichtlich der Abmahnung der Beklagten zu 2) (Aktenzeichen der Kl\u00e4gervertreter 00141-06) ein durch die Beklagten zu 2) und 3) freistellungspflichtiger Betrag im Verh\u00e4ltnis zu den Kl\u00e4gervertretern in H\u00f6he von 4.824,80 \u20ac (2 x 2.402,40 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac), im Verh\u00e4ltnis zu den Patentanw\u00e4lten A &amp; B in H\u00f6he von 2.422,40 \u20ac. Hinsichtlich der Abmahnung der Beklagten zu 1) (Aktenzeichen der Kl\u00e4gervertreter 00969-06) ergibt sich ein durch die Beklagten zu 1) und 3) freistellungspflichtiger Betrag im Verh\u00e4ltnis zu den Kl\u00e4gervertretern in H\u00f6he von 3.833,60 \u20ac (2 x 1.906,80 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac), im Verh\u00e4ltnis zu den Patentanw\u00e4lten A &amp; B in H\u00f6he von 1.926,80 \u20ac.<br \/>\nAbweichend von der beantragten Verurteilung zur Zahlung sind die Beklagten nur zur Freistellung der Kl\u00e4gerin von den bestehenden und noch nicht erf\u00fcllten Verbindlichkeiten zu verurteilen. Dem ersatzpflichtigen Befreiungsschuldner muss es \u00fcberlassen bleiben, auf welche Weise er die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken will (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, \u00a7 257 Rn. 17; Staudinger\/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, \u00a7 257 Rn. 7 und 13); auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Zahlung kann er nicht festgelegt werden. In der konkret beantragten Verurteilung zur Zahlung steckt als Minus der Antrag auf Verurteilung zur Befreiung, welche dem Befreiungsschuldner auch die weiteren M\u00f6glichkeiten offen l\u00e4sst, so dass die Umstellung des Antrags durch die Kammer vorgenommen werden konnte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen oder zumindest erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann f\u00fcr eine Aussetzung sprechen, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die eingeschr\u00e4nkte Lehre in ihrer Schutzf\u00e4higkeit zumindest zweifelhaft ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 107). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits.<br \/>\nOb die der Patentf\u00e4higkeit der technischen Lehre des Klagepatents allein entgegengehaltene US-Patentschrift 5,371,110 (Anlage I Bo 1a, \u00dcbersetzung Anlage I Bo 1b) den Gegenstand des eingetragenen Patentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder seiner Erfindungsh\u00f6he entgegensteht, bedarf angesichts der eingeschr\u00e4nkten Verteidigung des Klagepatents keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Die Kl\u00e4gerin verteidigt Anspruch 1 nur unter Einschluss der Eigenschaft des Ionenaustauschermaterials, rieself\u00e4hig zu sein (Merkmal 1), sowie des weiteren Merkmals 4. Beide Merkmale werden in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung des Klagepatents in den Unteranspr\u00fcchen 3 (Merkmal 4) und 8 (rieself\u00e4hig) als zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6rig offenbart.<br \/>\nDie Entgegenhaltung offenbart Ionenaustauscherpolymere und Verfahren zu ihrer Herstellung. Die Ionenaustauscherharze dienen zum Abscheiden von Schwermetallionen aus Wasser oder w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen. Die Ionenaustauscherpolymere k\u00f6nnen als Ionenaustauscherpolymerfasern (Anlage I Bo 1 a, Spalte 2, Zeile 31: \u201eion exchange polymer fibers\u201c) oder als Ionenaustauscherfilm (Spalte 2, Zeile 47: \u201eion exchange film\u201c) vorliegen. In der Zusammenfassung der Erfindung nach der US-Patentschrift 5,371,110 hei\u00dft es, dass das Polymergemisch als Film gegossen oder als Faser extrudiert werden kann (Anlage I Bo 1 a, Spalte 2, Zeilen 24f.: \u201eThe polymer mixture may be cast as a film or extruded as a fiber.\u201c). Die von der Entgegenhaltung offenbarte Umwandlung von der S\u00e4ure- (d.h. H-) Form in die Kalziumform erfolgt dadurch, dass das Ionenaustauschermaterial beispielsweise in eine w\u00e4ssrige Suspension von Kalziumhydroxid eingelegt und dort gelagert wird (vgl. Anlage I Bo 1 a, Spalte 3, Zeilen 37-39: \u201eConversion of the polyacid to the calcium form is accomplished by storing the films or composites in an aqueous suspension of Ca(OH)2\u2026\u201c).<br \/>\nDabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass mit dem hier offenbarten Lagern (\u201estoring\u201c) des Ionenaustauscherpolymers seine Einbringung in eine Kalziumhydroxid-Suspension umschrieben wird, was zugleich bedeutet, dass das Ionenaustauschermaterial mit einer w\u00e4ssrigen, ges\u00e4ttigten Kalziumhydroxid-L\u00f6sung in Kontakt gebracht wird (Merkmal 2). Ges\u00e4ttigt ist sie deshalb, weil der verwendete Begriff der \u201eSuspension\u201c dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents zeigt, dass es sich um eine \u00fcbers\u00e4ttigte L\u00f6sung von Ca(OH)2 handelt, in der noch ungel\u00f6stes Ca(OH)2 enthalten sein muss, weil unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze des Kalziumhydroxids in Wasser das nicht gel\u00f6ste Ca(OH)2 weiter in L\u00f6sung gehen w\u00fcrde und keine Suspension entst\u00fcnde. Aus dem Begriff der Kalziumhydroxid-Suspension erschlie\u00dft sich dem Fachmann zugleich, dass die Ca(OH)2-L\u00f6sung mit noch ungel\u00f6stem Kalziumhydroxid in Kontakt stehen muss (Merkmal 3), weil ja gerade dies eine Suspension in Abgrenzung zur L\u00f6sung auszeichnet.<br \/>\nAus Sicht der Kammer bestehen aber grundlegende Bedenken dagegen, dass der Fachmann des Priorit\u00e4tszeitpunktes ausgehend von der Entgegenhaltung das von dieser offenbarte Verfahren zur Umwandlung von Ionenaustauscherpolymeren von der H- in die Ca-Form auch auf ein rieself\u00e4higes Ionenaustauschergranulat nach Merkmal 1 anwenden und zudem das weitere Merkmal 4 hinzuf\u00fcgen w\u00fcrde, nach dem die Kalziumhydroxid-L\u00f6sung w\u00e4hrend des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial in Bewegung gehalten wird. Von einer solchen Bewegung wird er auf der Grundlage der Entgegenhaltung sogar eher abgehalten. Diese Bedenken stehen der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Nichtigkeitsklage im Ergebnis entgegen. Im Einzelnen:<br \/>\nMit dem Merkmal \u201erieself\u00e4hig\u201c umschreibt die Klagepatentschrift, dass es sich bei dem Ionenaustauschermaterial um ein Granulat handelt, dessen einzelne K\u00f6rper in K\u00f6rnerform vorliegen. Dies entspricht der herk\u00f6mmlichen k\u00f6rperlichen Erscheinungsform von Ionenaustauschermaterialien und erm\u00f6glicht es, die funktionellen Gruppen in der dreidimensionalen Matrix mit einer gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Kontaktfl\u00e4che zur umgebenden Fl\u00fcssigkeit anzuordnen. Die Ma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df Merkmal 4, die Kalziumhydroxid-L\u00f6sung w\u00e4hrend ihres Kontakts mit diesem Granulat in Bewegung zu halten, dient nach den Ausf\u00fchrungen der Beschreibung des Klagepatents dazu, durch das Aufwirbeln des Bodensatzes ein Nachl\u00f6sen von Ca2+- bzw. OH&#8211;Ionen zu f\u00f6rdern (vgl. Anlage K13, Seite 2, Zeilen 34f.). Ein rieself\u00f6rmiges Ionenaustauschermaterial wird durch eine solche Bewegung nicht in Mitleidenschaft gezogen. Von einer derartigen Bewegung, die zu einem Aufwirbeln des Bodensatzes f\u00fchrt, wird der Fachmann auf der Grundlage der Entgegenhaltung aber eher abgehalten. Indem diese f\u00fcr die k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Ionenaustauscherpolymers als einzige Alternativen einen Film und Fasern nennt (Anlage I Bo 1a, Spalte 2, Zeilen 24f.), zeigt sie, dass sie filigrane Ausgestaltungen vor Augen hat, die jedenfalls keine K\u00f6rnerstruktur aufweisen. Konsequenterweise offenbart die Entgegenhaltung auch keine Bewegung der Kalziumhydroxid-Suspension im Sinne des Merkmals 4, sondern spricht nur von einem Lagern (\u201estoring\u201c) der Filme oder Komposite in der Suspension. Gerade diejenige k\u00f6rperliche Gestalt, die die Entgegenhaltung vorrangig vor Augen hat (Membrane, Filme und gegebenenfalls Fasern), k\u00f6nnte durch eine Bewegung der Kalziumhydroxid-L\u00f6sung w\u00e4hrend ihres Kontakts mit dem Ionenaustauschermaterial leicht zerst\u00f6rt werden. Der Fachmann wird daher ausgehend von der Entgegenhaltung auch nicht aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zu der Ma\u00dfnahme greifen, die L\u00f6sung in Bewegung zu halten.<br \/>\nDie Beklagten lie\u00dfen im Termin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hinweisen, dass die Entgegenhaltung einen Sonderfall des (nicht rieself\u00e4higen) Ionenaustauschermaterials im Blick hat. Nicht zu folgen vermag ihnen die Kammer in der Schlussfolgerung, dass der Fachmann den Gegenstand der Entgegenhaltung dennoch ohne weiteres auf rieself\u00e4hige Ionenaustauschermaterialien \u00fcbertragen w\u00fcrde. Denn es bestehen grundlegende Unterschiede zwischen einem rieself\u00e4higen Ionentauschermaterial nach dem Klagepatent und den in der US-Patentschrift 5,371,110 offenbarten Strukturen. Mit der Rieself\u00e4higkeit des Materials nach dem Klagepatent verbindet sich die Anordnung der funktionellen Gruppen in einer dreidimensionalen Matrix. Diese hat zur Folge, dass der gesamte K\u00f6rper in der Anwendungssituation mit der ihn umgebenden L\u00f6sung reagieren kann. Bei der Entgegenhaltung sind die funktionellen Gruppen nur in einzelnen Molek\u00fclen innerhalb der Film- bzw. Membranstruktur angeordnet. Aus dieser im Wesentlichen zweidimensionalen Anordnung ergibt sich im Vergleich zu einer K\u00f6rnerstruktur eine deutlich geringere Oberfl\u00e4che, was insgesamt auch nur eine geringere Beladung mit Kalzium-Ionen erm\u00f6glicht. Wenn der Fachmann, der sich entsprechend der Zielsetzung nach dem Klagepatent um ein Verfahren bem\u00fcht, ein Ionenaustauschermaterial von der H-Form m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig in die Ca-Form zu \u00fcberf\u00fchren, die Entgegenhaltung US 5,371,110 als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik \u00fcberhaupt heranzieht, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er ausgehend von ihr zum Gegenstand des eingeschr\u00e4nkt verteidigten Anspruchs 1 des Klagepatents gelangt, indem er das speziell f\u00fcr Filme und Fasern offenbarte Verfahren eines Lagerns in der Kalziumhydroxid-Suspension auf rieself\u00e4hige Materialien \u00fcbertr\u00e4gt. Davon wird er durch die Einleitung der Entgegenhaltung vielmehr abgehalten, die als ein bekanntes Verfahren zur Dekontaminierung von Wasser das Pumpen des Wassers durch eine Masse von Ionenaustauschk\u00fcgelchen in einen Tank explizit nennt (Anlage I Bo 1a, Spalte 1, Zeilen 33-35) und als teuer verwirft (Spalte 1, Zeilen 36f.).<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage auch gegen\u00fcber dem eingeschr\u00e4nkt verteidigten Anspruch ist daher nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 621 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 263\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-488","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/488","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=488"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/488\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":489,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/488\/revisions\/489"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=488"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=488"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=488"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}