{"id":4873,"date":"2010-07-29T17:00:15","date_gmt":"2010-07-29T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4873"},"modified":"2016-05-25T13:46:17","modified_gmt":"2016-05-25T13:46:17","slug":"2-u-13909-textil-schneeketten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4873","title":{"rendered":"2 U 139\/09 &#8211; Textil-Schneeketten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1401<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juli 2010, Az. 2 U 139\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3275\">4a O 215\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird das am 13. Oktober 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Bezug auf die unter den Bezeichnungen \u201eA TG 74\u201c und \u201eA TG 80\u201c vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen wird der Verf\u00fcgungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. September 2008 aufrechterhalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Ausf\u00fchrungsformen \u201eA TG 69\u201c, \u201eA TG 71\u201c, \u201eA TG 73\u201c, \u201eA TG 76\u201c, \u201eA TG 77\u201c, \u201eA TG 79\u201c, \u201eA TG 81\u201c, \u201eA TG 83\u201c, \u201eA TG 85\u201c, \u201eA TG 87\u201c und \u201eA TG 93\u201c wird die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17. September 2008 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Von den Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens haben die Verf\u00fcgungsbeklagte und die Streithelferin 2\/13 zu tragen; im \u00fcbrigen werden die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens und der Streithilfe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet, n\u00e4mlich soweit die Gleitschutzvorrichtungen der Gr\u00f6\u00dfen TG 74 und TG 80 Gegenstand des Verf\u00fcgungsangriffes sind. In diesen beiden Gr\u00f6\u00dfen verwirklicht die angegriffene Traktionshilfe die im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre. Unbegr\u00fcndet ist die Berufung, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Verf\u00fcgungsantrag hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfen TG 69, TG 71, TG 73, TG 76, TG 77, TG 79, TG 81, TG 83, TG 85, TG 87 und TG 93 in erster Instanz keinen Erfolg hatte. In diesem Umfang hat das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu Recht zur\u00fcckgewiesen, weil eine \u00dcbereinstimmung dieser angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der Lehre des Antragsschutzrechtes nicht glaubhaft gemacht worden ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent \u2013 das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 14. Dezember 2005 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 1 165 XXX \u2013 betrifft eine Gleitschutzvorrichtung mit den den Oberbegriff seines Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen a) bis e) der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine solche Vorrichtung ist aus der US-Patentschrift 2 682 907 (s. dortige Figuren 1 bis 3) bekannt. Diese Vorrichtung ist symmetrisch um ihre Mittelebene und besteht aus einem einzelnen Teil aus grobem Gewebe oder Segeltuch, das so gefaltet ist, dass entlang irgendeiner der \u00e4u\u00dferen beiden Kanten eine fortlaufende Tasche gebildet ist, die ein elastisches Element in Form einer Schraubenfeder aufnimmt. Der das mit der Stra\u00dfenfl\u00e4che in Kontakt kommende Band bildende Bereich (22, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen) ist mittels Klebemittel mit einer Beschichtung aus Aluminiumoxid, impr\u00e4gniert mit abrasiven Partikeln, versehen, um die Reibung gegen die Stra\u00dfenfl\u00e4che wesentlich zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Auch diese Vorrichtung muss zwar ein gewisses \u00dcberma\u00df gegen\u00fcber dem zu \u00fcberziehenden Reifen aufweisen, weil sie ihn anderenfalls nicht aufnehmen k\u00f6nnte, aber das \u00dcberma\u00df ist nicht definiert und so gering, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift beanstandet, weil die Vorrichtung sehr eng am Fahrzeugrad liege, k\u00f6nne sie nur auf das Rad montiert werden, wenn es vom Fahrzeug abgenommen sei; anderenfalls m\u00fcsse das Rad vom Boden angehoben werden. Da die Vorrichtung \u00fcberdies symmetrisch an beiden Seiten mit Federn ausger\u00fcstete flexible Seitenbereiche aufweise, k\u00f6nne sie, etwa wenn bei Kurvenfahrt auf trockener Stra\u00dfe, zur Innenseite vom Rad herunter laufen und den Lenkmechanismus des Fahrzeuges oder Bremsleitungen besch\u00e4digen. Habe sich die Vorrichtung einmal zur Innenseite des Rades bewegt, k\u00f6nne sie nicht entfernt werden, ohne sie zu zerst\u00f6ren oder das Rad vom Fahrzeug zu entfernen (Verf\u00fcgungspatentschrift und \u00dcbersetzung, jeweils Abs. [0004]).<br \/>\nAls Aufgabe (technisches Problem) der vorliegenden Erfindung gibt die Verf\u00fcgungspatentschrift, soweit Patentanspruch 1 betroffen ist, vor diesem Hintergrund auch objektiv zutreffend an, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art so weiter zu entwickeln, dass sie am Fahrzeugrad auch dann befestigt werden kann, wenn es mit dem vollen Gewicht des Fahrzeuges auf der Stra\u00dfenfl\u00e4che ruht, vorzugsweise auch dann, wenn es mehr oder weniger tief im Schnee steckt (Verf\u00fcgungspatentschrift und \u00dcbersetzung Abs. [0005]), wobei der letzte durch den Bodenkontakt des Rades zun\u00e4chst nicht aufziehbare Bereich sich nach einem Drehen des Rades von selbst aufziehen soll (vgl. Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, Entscheidung vom 8. Mai 2008, Anlage AG 2, S. 9 Abschnitt 5).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:<br \/>\na)<br \/>\nEs handelt sich um eine Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen;<br \/>\nb)<br \/>\ndie Vorrichtung umfasst ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3).<br \/>\nc)<br \/>\nDas Band ist dazu vorgesehen, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades zu umgeben.<br \/>\nd)<br \/>\nDas Band ist ferner dazu vorgesehen, mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden;<br \/>\ne)<br \/>\nder seitliche Abschnitt ist zumindest an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt.<br \/>\nf)<br \/>\nDas Band ist vorgesehen, die Lauffl\u00e4che in einen sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, der<br \/>\nf) 1. um mindestens 4% gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre gen\u00fcgt es, dass das in Merkmal f)1. genannte \u00dcberma\u00df von mindestens 4 % erreicht wird; ob es mit diesem \u00dcberma\u00df im Einzelfall m\u00f6glich ist, auch den vom Europ\u00e4ischen Patentamt als angestrebt in den Vordergrund gestellten Selbstaufzieheffekt zu erreichen, ist unerheblich. Sind im Anspruch in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung beschriebene Merkmale bei einer Ausf\u00fchrungsform vorhanden, kommt es nicht mehr darauf an, ob die diese Merkmale verwirklichenden Funktionsteile s\u00e4mtliche mit der Erfindung bezweckten Vorteile erreichen oder nicht (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>3.<br \/>\na) Auch in der Berufungsinstanz sind die Parteien sich dar\u00fcber einig, dass die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 in Bezug auf die Merkmalsgruppe f) unrichtig ist, soweit dort verlangt wird, der Abstand, in dem die innere Bandlauffl\u00e4che das Rad umgibt, m\u00fcsse mindestens 4% gr\u00f6\u00dfer sein als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades. Die in der vorstehenden Merkmalsgliederung wiedergegebene Fassung stimmt mit dem ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Wortlaut des Anspruchskennzeichens \u00fcberein, und die Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift l\u00e4sst auch in ihrer deutschen \u00dcbersetzung hinreichend deutlich erkennen, dass nicht der Abstand der Gleitschutzvorrichtung vom Rad 4% der gr\u00f6\u00dften Lauffl\u00e4che betragen muss, sondern das L\u00e4ngen\u00fcberma\u00df des Bandinnenumfangs der Gleitschutzvorrichtung (\u00dcbersetzung Abs. [0018]; unrichtig wie die eingetragene Anspruchsfassung allerdings \u00dcbersetzung Abs. [0006]). Die ma\u00dfgebliche englische Fassung der Verf\u00fcgungspatentschrift stimmt in Abs. [0006] mit der englischen Anspruchsfassung ebenfalls \u00fcberein.<br \/>\nb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vorgabe \u201e4%\u201c in Merkmal f)1. auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bedeutung von Zahlen- und Ma\u00dfangaben im Patentanspruch (BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II) in Verbindung mit dem Zusatz \u201emindestens\u201c einen absoluten Mindestwert darstellt, der nicht unterschritten werden darf, so dass grunds\u00e4tzlich jeder unterhalb von 4% liegende Wert nicht mehr vom Wortsinn des Anspruches 1 erfasst wird. Dies wird auch im Berufungsverfahren von keiner Seite in Abrede gestellt, und eine \u00dcbereinstimmung der schutzbeanspruchten technischen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln macht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht geltend.<br \/>\nc) Hinsichtlich der Ermittlung des Abstandsverh\u00e4ltnisses ergibt sich aus der Merkmalsgruppe f) des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 nur, dass der innere Umfang des Bandes in seiner L\u00e4nge mit dem gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades zu vergleichen ist. \u00dcber die Art und Weise, wie die hierzu erforderlichen Messungen auszuf\u00fchren sind, gibt das Klagepatent dagegen keine Auskunft. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die L\u00e4nge der Lauffl\u00e4che des inneren Bandes in dessen ungedehntem Zustand zu messen ist. Denn das \u00dcberma\u00df des Bandes gegen\u00fcber der Radlauffl\u00e4che dient dazu, das Anbringen der Gleitschutzvorrichtung auf dem Rad zu erleichtern. Deshalb muss das beanspruchte Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis schon vor dem Aufziehen der Gleitschutzvorrichtung vorhanden sein. Ist dieses \u00dcberma\u00df gegeben, bleibt die Traktionshilfe auch nach dem Aufziehen auf den Reifen ungedehnt. Etwaige Dehnungen des Bandes m\u00fcssen entgegen der schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Messung au\u00dfer Betracht bleiben, weil bei ihrer Ber\u00fccksichtigung der Geltungsbereich des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 nicht zuverl\u00e4ssig bestimmt werden k\u00f6nnte. Dass das Band patentgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen ist, die Radlauffl\u00e4che in dem vorbezeichneten Abstand zu umgeben, besagt entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nichts Gegenteiliges. Es \u00e4ndert nichts daran, dass diese Gr\u00f6\u00dfe technisch nur die Funktion einer Montageerleichterung hat; einmal auf den Reifen aufgezogen, hat der L\u00e4ngenunterschied keine weitere Bedeutung mehr. Dem entsprechend erl\u00e4utert die Verf\u00fcgungspatentschrift (Abs. [0006]) im Zusammenhang mit der Umfangsbestimmung auch nur den Gesichtspunkt der Montageerleichterung; andere Textstellen, die sich mit dem Sinn und Zweck des \u00dcberma\u00dfverh\u00e4ltnisses befassen, enth\u00e4lt die gesamte Beschreibung nicht. Dass die Vorrichtung w\u00e4hrend der Fahrt auf dem Reifen nicht verrutschen darf, verlangt ebenfalls keine Messung im gedehnten Zustand. Das w\u00e4re nur anders, wenn zur Sicherung gegen ein Abgleiten der Vorrichtung der sich aus Merkmals f)1. ergebende Abstand genau eingehalten werden m\u00fcsste und nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfte. Anspruch 2 belegt jedoch zusammen mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (Abs. [0007]), dass das Verf\u00fcgungspatent sogar L\u00e4ngenunterschiede von bis zu 10% als f\u00fcr das Verbleiben auf dem Reifen unsch\u00e4dlich betrachtet. Die Sicherung gegen ein Verrutschen soll erfindungsgem\u00e4\u00df im wesentlichen auch erst durch die Gestaltung des \u00e4u\u00dferen Seitenbereiches entsprechend den Unteranspr\u00fcchen 3 bis 5 erreicht werden. Wichtig ist demzufolge, dass die L\u00e4nge des inneren Bandumfangs im ungespannten Zustand bestimmt wird.<br \/>\n4.<br \/>\nNicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Ansicht des Landgerichts, aus der Bezugnahme auf einen vorgegebenen Reifen in Merkmal a) entnehme der angesprochene Durchschnittsfachmann, nur ein bestimmter vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpter Neureifen k\u00f6nne und solle die f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs erforderlichen Referenzwerte liefern. Die wenigsten Benutzer haben ihr Fahrzeug mit v\u00f6llig ungebrauchten Reifen ausger\u00fcstet, wenn sie die hier in Rede stehenden Traktionshilfen aufziehen. In aller Regel sind die Reifen, wenn die Gleitschutzvorrichtung montiert wird, mehr oder weniger stark abgefahren; sie werden nicht schon nach ganz geringf\u00fcgigem Verschlei\u00df ausgewechselt, sondern zumindest solange weitergefahren, bis ihr Abnutzungsgrad die f\u00fcr einen Austausch empfohlene Profiltiefe von vier Millimetern erreicht. Vielfach ist der sp\u00e4ter mit der Traktionshilfe ausger\u00fcstete Reifen schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs nicht mehr neu; in anderen F\u00e4llen vergeht bis zum Einsatz der Vorrichtung weitere und mit einer zus\u00e4tzlichen Abnutzung des Reifens einhergehende Zeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Benutzerverhalten auch den Anbietern der hier in Rede stehenden Gleitschutzvorrichtungen bekannt ist. Wenn sie diese Traktionshilfen nach Reifengr\u00f6\u00dfen staffeln und f\u00fcr bestimmte Reifentypen bzw. \u2013gruppen jeweils eine Traktionshilfe bestimmter Gr\u00f6\u00dfe vorsehen, ist ihnen bewusst, dass die jeweilige Vorrichtung f\u00fcr Reifen dieses Typus in unterschiedlichen Abnutzungszust\u00e4nden verwendet wird. Dieser Reifentypus entspricht unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Abnutzungszustand der vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe des Fahrzeugrades im Sinne des Merkmals a), wobei f\u00fcr den Reifenumfang im unbenutzten Zustand aus der Sicht des von der Verf\u00fcgungspatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns die Tabellenwerte der E.T.R.T.O (European Tire and Rim Technical Organisation) gelten. Wer die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr einen bestimmten Reifentypus anbietet, bezieht deshalb jeden praktisch relevanten Abnutzungszustand mit ein und nimmt in Kauf, dass sich beim Benutzer auch die in Anspruch 1 gelehrten \u00dcberma\u00dfverh\u00e4ltnisse erst nachtr\u00e4glich ergeben k\u00f6nnen. Stellen sich bei einem dieser Betriebszust\u00e4nde des jeweiligen Reifentypus die in der Merkmalsgruppe f) angegebenen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ein, verwirklicht sich insoweit die unter Schutz gestellte Lehre. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem Neureifen diese Verh\u00e4ltnisse noch nicht gegeben sein m\u00fcssen. Auch wenn das \u00dcberma\u00df des Laufbandes gegen\u00fcber der Lauffl\u00e4che des Reifens die geforderten vier Prozent im Neuzustand noch geringf\u00fcgig unterschreitet, steht im Zeitpunkt der Lieferung an den Benutzer und auch im Zeitpunkt der Herstellung schon sicher fest, dass bei der unvermeidlichen fortschreitenden Abnutzung des Reifens das in seiner L\u00e4nge jedenfalls nicht k\u00fcrzer werdende Laufband der Traktionshilfe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis erreicht, bevor der Reifen erneuert werden muss. Diese Eigenschaft ist den betreffenden Gleitschutzvorrichtungen unab\u00e4nderlich immanent (vgl. Senat GRUR 1978, 425, 427 \u2013 Umlenkt\u00f6pfe). Diese latenten Eigenschaften sind nicht nur dann vorhanden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch Ver\u00e4nderungen unterliegt und sich im Laufe dieses \u00c4nderungsprozesses die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre einstellt, sondern auch, wenn \u2013 wie hier \u2013 die angegriffene Traktionshilfe selbst unver\u00e4ndert bleibt, die unter Schutz gestellte Lehre aber verwirklicht wird, wenn die Gleitschutzvorrichtung mit einem Reifen in Verbindung gebracht wird, dessen Umfang sich w\u00e4hrend seiner voraussehbaren Lebensdauer so weit verringert, dass sich die im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 gelehrten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse einstellen. Da deren Eintritt notwendigerweise die Verbindung der Traktionshilfe mit einem Reifen voraussetzt, mag die geforderte \u00dcberl\u00e4nge m\u00f6glicherweise beim Aufziehen auf einen Neureifen noch fehlen, die Vorrichtung hat aber schon im Lieferzustand allein aufgrund ihrer Abmessungen die Eigenschaft, montiert auf einem entsprechend weit abgefahrenen Reifen des empfohlenen Typus, die erfindungsgem\u00e4\u00df beanspruchte \u00dcberl\u00e4nge zu erreichen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2008 (Anlage AG 2, Seite 5 Abschnitt 2, 2. Absatz), es liege f\u00fcr den angesprochenen Fachmann nahe, im ungedehnten Zustand zu messen und als Referenzgr\u00f6\u00dfe einen Neureifen zu verwenden. Damit wird lediglich eine M\u00f6glichkeit zum Nacharbeiten der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes aufgezeigt und zum Ausdruck gebracht, dass die Erfindung in jedem Fall verwirklicht ist, wenn eine ungedehnte Traktionsvorrichtung 4 % l\u00e4nger ist als die Lauffl\u00e4che eines Neureifens. Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erfindung bei Gebrauchtreifen benutzt wird, hat sich die Einspruchsabteilung nicht befasst.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen des im Verfahren vor dem Tribunale die Milano t\u00e4tigen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen. Er hat in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2008 (vgl. Anlage AG 4\/2, Abschnitt 4.5.1, drittletzter und vorletzter Absatz) die Ansicht vertreten, er sei nicht v\u00f6llig davon \u00fcberzeugt, dass diese Methode eindeutig dem Wortlaut des Patents zu entnehmen ist, halte die Verwendung eines neuen und vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpten Referenzreifens aber f\u00fcr sinnvoll, um zu einem eindeutigen Messergebnis zu gelangen. Auch er hat in seinem Gutachten nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Benutzer die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Traktionshilfe in aller Regel auf abgefahrene Reifen montiert.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten bleibt der Schutzbereich des Antragsschutzrechtes auch bei dieser Betrachtungsweise abgrenzbar und vorhersehbar. Anspruch 1 ist danach verwirklicht, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 4 mm einstellt, bei deren Erreichen der Austausch des Reifens empfohlen wird. Darauf k\u00f6nnen sich Hersteller der in Rede stehenden Traktionshilfen einrichten, denn auch die Verf\u00fcgungsbeklagte und die Streithelferin haben nicht in Abrede gestellt, dass die \u00dcberl\u00e4nge des Laufbandes bis zum Abfahren auf 4 mm Profil um 1,5 % gegen\u00fcber einem Neureifen mit 8 mm Profiltiefe zunimmt, so dass ausgehend von den Werten f\u00fcr Neureifen auch berechenbar ist, ob im Verlauf der Abnutzung des Reifens die in Anspruch 1 gelehrten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse eintreten.<\/p>\n<p>Ebenso wenig werden bei dieser Auslegung des Merkmals f)1. aus der US-Patentschrift 2 682 907 bekannte Vorrichtungen in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatentes einbezogen. Da das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis beim Abfahren des Reifens von 8 mm auf 4 mm Profiltiefe um 1,5 % zunimmt, wird das Merkmal noch nicht erf\u00fcllt, wenn die \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen 2,49 % betr\u00e4gt. Da die bekannte Vorrichtung aber eng am Reifen anliegt, ist ihre \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen noch deutlich geringer.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Traktionshilfen neben den unstreitig erf\u00fcllten \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruches 1 auch die Merkmale f) und f)1. verwirklichen, ist nur f\u00fcr die beiden Ausf\u00fchrungsformen TG74 und TG 80 glaubhaft gemacht, nicht dagegen f\u00fcr die \u00fcbrigen 11 Ausf\u00fchrungsformen TG 69, TG 71, TG 73, TG 76, TG 77, TG 79, TG 81, TG 83, TG 85, TG 87 und TG 93.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat die von ihr gew\u00e4hlten beiden Messmethoden mit Hilfe von Mustern praktisch vorgef\u00fchrt hat und zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, dass auch bei den den Gutachten Prof. B zugrundeliegenden Versuchen entsprechend verfahren wurde und man bei dieser Vorgehensweise die in den Gutachten-Tabellen angegebenen Messwerte erh\u00e4lt, geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die Pinching-Methode, bei der die Gleitschutzvorrichtung oder das daraus herausgetrennte Laufband auf einem empfohlenen Reifen aufgezogen, an der Oberseite eine Falte gebildet, das Band \u00fcber den Umfang des Reifens glattgezogen und die gebildete Falte zur Bestimmung des \u00dcberma\u00dfes gemessen wird, durchaus als M\u00f6glichkeit in Betracht kommt, um zu ermitteln, ob das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberma\u00dfverh\u00e4ltnis vorhanden ist. Insbesondere h\u00e4lt der Senat es f\u00fcr ausgeschlossen, dass die Messergebnisse der Pinching-Methode durch Dehnungen des Laufbandes verzerrt worden sind. Beim Aufziehen der kompletten Vorrichtung auf den Reifen werden nur deren Seitenteile gedehnt, nicht aber das Laufband, das infolge seiner \u00dcberl\u00e4nge den Reifen ungedehnt umgibt; zieht man nur das herausgetrennte Laufband auf, findet \u00fcberhaupt keine Dehnung statt. Selbst wenn man die Vorrichtung nach dem Aufziehen, um eine korrekte Messfalte zu bilden, nicht nur auf dem Reifenumfang glattstreicht, sondern die Einheit aus Laufband und Reifen an der Falte hochzieht und die Vorrichtung mit dem Gewicht des Reifens (bei einem der zur Vorf\u00fchrung benutzten Reifenexemplare ohne Felge betrug es ca. 13 kg) belastet, ergeben sich keine solchen Zugbeanspruchungen, die zu einer plastischen Verformung des Laufbandes f\u00fchrten. Jedenfalls haben die vor dem Senat durchgef\u00fchrten Versuche keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Dehnung ergeben, die eine Zugbelastung nahezu bis zur Zerrei\u00dfgrenze erforderte. Die Beanspruchungen, denen die Gleitschutzvorrichtung im Fahrbetrieb ausgesetzt ist, ohne dass es zu dauerhaften L\u00e4ngungen kommt, d\u00fcrften die Belastung des Laufbandes w\u00e4hrend der Messungen um ein Vielfaches \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Gleichwohl sieht der Senat sich nicht in der Lage, auf der Grundlage der Ergebnisse der Pinching-Methode zu entscheiden, ob die angegriffenen Gegenst\u00e4nde s\u00e4mtlich der unter Schutz gestellten technischen Lehre entsprechen. Dem stehen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten veranlassten Messungen entgegen, die zu deutlich geringeren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen gef\u00fchrt haben als die Resultate, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Hilfe der Pinching-Methode erzielt hat. Bei den von der Verf\u00fcgungsbeklagten veranlassten Messungen ist die angegriffene Vorrichtung vor dem Vermessen aufgeschnitten worden; hinsichtlich dieser Messmethode ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls unstreitig geworden, dass man auf diese Weise die in den Tabellen des Technischen \u00dcberwachungsvereins Rheinland (Anlagen AG 7\/1, AG 7\/2 und AG 8) festgehaltenen Ergebnisse erh\u00e4lt und dass die Traktionsvorrichtung keinen nicht offengelegten Eingriffen ausgesetzt war, um die \u00dcberl\u00e4nge des Laufbandes zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verringern. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keine einleuchtende Erkl\u00e4rung daf\u00fcr geliefert, warum dieses Messverfahren zu teilweise deutlich niedrigeren \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen f\u00fchrt als die Pinching-Methode. So ergab letztere f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eTG 74\u201c auf einem Neureifen der Gr\u00f6\u00dfe 165\/70 x 14 eine \u00dcberl\u00e4nge von 3,7 % (vgl. Anlage K 12, S. 22), die Messmethode der Verf\u00fcgungsbeklagten dagegen nur eine solche von 1,14 bis 0,76 % (Anlage AG 8, S. 1, Gruppe1 Zeilen 8 und 9); auf einem Neureifen der Gr\u00f6\u00dfe 215\/45 x 17 erreichte die Ausf\u00fchrungsform \u201eTG 80\u201c nach der Pinching-Methode 4,1 % (Anlage K. 12 a.a.O.) und nach der Vorgehensweise der Verf\u00fcgungsbeklagten 0,65 % \u00dcberl\u00e4nge (Anlage AG 8, S. 1. letzte Zeile), w\u00e4hrend sich auf einem Neureifen der Gr\u00f6\u00dfe 205\/70 x 15 f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform \u201eTG 85\u201c nach der Pinching-Methode ein \u00dcberma\u00df von 4,7 % (Anlage K 12, a.a.O.) und nach der Methode der Verf\u00fcgungsbeklagten nur ein solches von 0,33 bis \u20131,4 % ergab (Anlage AG 8, S. 2, 2. Gruppe, Zeilen 6 und 7) . Zum Teil m\u00f6gen diese Unterschiede zwar auch auf Abweichungen im Umfang der Reifen (bei \u201eTG 80\u201c auf 215\/45 x 17 [T\u00dcV Rheinland: 1978 mm, Pinching-Tabelle: 2003 mm], bei \u201eTG 74\u201c auf 165\/70 x 14 [Pinching-Tabelle 1836 mm; T\u00dcV-Rheinland: 1846 mm] und auf L\u00e4ngenunterschiede der vermessenen Traktionshilfen (s. T\u00dcV-Rheinland: \u201eTG 74\u201c auf 165\/70 x 14 [1860 und 1867 mm]; \u201eTG 85\u201c auf 100\/70 x 15 [2108 und 2098 mm] zur\u00fcckzuf\u00fchren sein; f\u00fcr die bei Ber\u00fccksichtigung der genannten Faktoren verbleibenden Unterschiede l\u00e4sst sich jedoch keine plausible Erkl\u00e4rung finden. Dehnungen bei der Pinching-Methode scheiden nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eindeutig als Ursache aus, und ebenso wenig erscheint die Annahme gerechtfertigt, beim Aufschneiden verliere das Laufband an L\u00e4nge, denn anders als etwa beim S\u00e4gen, das das Werkst\u00fcck um die Breite des S\u00e4geblattes zerspant und damit auch zwangsl\u00e4ufig verk\u00fcrzt, f\u00fchrt ein Aufschneiden eines textilen Gewebes nicht zu messbarem Materialverlust.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist eine Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nur bei denjenigen Ausf\u00fchrungsformen glaubhaft gemacht, bei denen sich auch nach den Messungen der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt, dass sie zumindest bei einem Abnutzungszustand mit 4 mm Profiltiefe die in der Merkmalsgruppe f) des Patentanspruches 1 angegebenen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse erreichen. Das ist die Ausf\u00fchrungsform \u201eA TG 74\u201c, die nach den Messergebnissen des T\u00dcV Rheinland auf Reifen der Gr\u00f6\u00dfen 155\/80 x 13 und 185\/60 x 14 bei einem Neureifen eine \u00dcberl\u00e4nge von 2,87 % erreichte (Anlage AG 8, S. 1, Gruppe 1, Zeilen 3 und 13). Ber\u00fccksichtigt man, dass das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis bei einer Abnutzung des Reifens bis auf 4 mm Profiltiefe um unstreitig 1,5 % zunimmt, ergibt sich bei entsprechend abgefahrenen Reifen der genannten Gr\u00f6\u00dfen eine \u00dcberl\u00e4nge von 4,37 %. Die zweite von der Lehre des Antragsschutzrechtes erfasste Ausf\u00fchrungsform ist die Gleitschutzvorrichtung \u201eA TG 80\u201c, die auf Reifen der Gr\u00f6\u00dfen 185\/80 x 13 und 245\/45 x 16 und 225\/60 x 14 jeweils ein \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 2,54 % erzielte (Anlage AG 8, S. 1, 2. Gruppe, Zeilen 1, 7 und 21). Rechnet man hier die bei einer Abnutzung bis auf 4 mm Profiltiefe zus\u00e4tzlich entstehende \u00dcberl\u00e4nge von 1,5 % hinzu, wird bei Erreichen dieser Profiltiefe das in Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 genannte Mindestma\u00df von 4 % mit 4,04 % ebenfalls \u00fcberschritten. Hinsichtlich der \u00fcbrigen 11 Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale f) und f)1. dagegen nicht feststellen. An diesen Gr\u00f6\u00dfen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte keine Messungen vornehmen lassen, auf die man zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnte; bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eTG 85\u201c sind solche Messungen an Neureifen zwar veranlasst und durchgef\u00fchrt worden, haben aber durchweg zu L\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen gef\u00fchrt, die auch bei Ber\u00fccksichtigung der Vergr\u00f6\u00dferung des L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisses durch Abnutzung des Reifens nicht die in Anspruch 1 genannte Mindestgrenze \u00fcberschreiten (vgl. Anlage AG 8, S. 2, 2. Gruppe). Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I \u2013 2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatentes als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher). Dies ist hier in Bezug auf die verbleibenden 11 Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich, weil es insoweit keine hinreichend zuverl\u00e4ssigen Messergebnisse gibt. Auf die Ergebnisse der Pinching-Methode kann auch hier nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass das von der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr richtig gehaltene Messverfahren gegen\u00fcber der Pinching-Methode zu \u00e4hnlich geringeren \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen f\u00fchrte, wie es auch hinsichtlich der in Anlage AG 8 zusammengefassten Messungen der Ausf\u00fchrungsformen TG 74, TG 80 und TG 85 der Fall war. Jedenfalls hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Me\u00dfergebnisse (unter Heranziehung der von der Verf\u00fcgungsbeklagten angewandten Methode) vorgelegt, die das Gegenteil belegen w\u00fcrden. Dass die dort zutage getretenen Unterschiede ihrerseits bestimmten Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten unterliegen, die ein Umrechnen der Pinching-Ergebnisse auf das von der Verf\u00fcgungsbeklagten bef\u00fcrwortete Verfahren zulassen, ist weder dargetan noch sonst erkennbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der somit jedenfalls hinsichtlich der beiden Ausf\u00fchrungsformen A TG 74 und A TG 80 bestehende aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Artt. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc folgende Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht werden; der hierzu erforderliche Verf\u00fcgungsgrund ist gegeben, nachdem das Antragsschutzrecht im Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigt worden ist. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die Rechtsbest\u00e4ndigkeit mit dem Hinweis infrage zu stellen versucht hat, auch bei der aus der US-Patentschrift 2 682 907 bekannten Gleitschutzvorrichtung m\u00fcsse das Laufband l\u00e4nger sein als der Reifenumfang, greift das schon deshalb nicht durch, weil diese Druckschrift sowohl im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt als auch im Einspruchsverfahren diskutiert und in beiden F\u00e4llen auch zutreffend bewertet worden ist. Es mag sein, dass auch die bekannte Vorrichtung ein gewisses Ma\u00df an \u00dcberl\u00e4nge ben\u00f6tigt, damit die Vorrichtung sich auf den Reifen aufziehen l\u00e4sst und diesen aufnehmen kann, ein bestimmtes \u00dcberl\u00e4ngenma\u00df wird aber nicht definiert, und auch die in der Klagepatentschrift angesprochene Problematik, die Vorrichtung auch auf ein auf der Stra\u00dfe stehendes und nicht abmontiertes Rad aufziehen zu k\u00f6nnen, wobei diese dann auch sicher auf dem Rad gehalten wird, ohne im Fahrbetrieb zu verrutschen, wird in der \u00e4lteren Druckschrift nicht angesprochen. Abgesehen davon hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht geltend gemacht, das Verf\u00fcgungspatent mit einem weiteren f\u00f6rmlichen Rechtsbehelf angegriffen zu haben und im diesbez\u00fcglichen Verfahren die genannte Druckschrift nochmals entgegengehalten zu haben. Solange gegen das Antragsschutzrecht kein f\u00f6rmlicher Rechtsbehelf ergriffen wird oder ein solcher zumindest unmittelbar bevorsteht, bleibt es dabei, dass die Schutzf\u00e4higkeit vom Verletzungsrichter hinzunehmen ist und das Verletzungsgericht nicht gehalten ist, die Rechtsbest\u00e4ndigkeit in einem hypothetischen Verfahren zu beurteilen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde w\u00fcrden schon deshalb nicht von der unter Schutz gestellten technischen Lehre erfasst, weil sich bei ihnen der letzte nicht auf dem auf der Stra\u00dfe stehenden Rad montierbare Teil bei einem Weiterdrehen des Rades nicht von selbst auf dieses aufziehe. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde, ist dieser Selbstaufzieh-Effekt zwar ein Vorteil, den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre verwirklichen soll, ob dies im Einzelfall aber tats\u00e4chlich erreicht wird, ist unerheblich, weil es f\u00fcr die \u00dcbereinstimmung mit den Merkmalen f) und f)1. nur darauf ankommt, ob die innere Fl\u00e4che des Laufbandes der Vorrichtung um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als die Lauffl\u00e4che des Rades an ihrem gr\u00f6\u00dften Umfang; der \u201eSelbstaufzieh\u201c-Effekt ist nicht als Vorgabe im Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes verankert.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Verf\u00fcgungsbeklagte und ihre Streithelferin verteilt worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1401 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. Juli 2010, Az. 2 U 139\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39,20],"tags":[],"class_list":["post-4873","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2010-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4873","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4873"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4873\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4875,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4873\/revisions\/4875"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4873"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4873"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4873"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}