{"id":4869,"date":"2010-02-11T17:00:15","date_gmt":"2010-02-11T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4869"},"modified":"2016-05-25T13:45:03","modified_gmt":"2016-05-25T13:45:03","slug":"2-u-13708-taschenfeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4869","title":{"rendered":"2 U 137\/08 &#8211; Taschenfeder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1277<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 137\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4037\">4b O 219\/05<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.10.2008 \u2013 4b O 219\/05 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Berufung hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 171 xxx (im folgenden \u201eKlagepatent\u201c genannt), das am 31.03.2000 unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 16.04.1999 und 13.07.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.10.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die vom Deutschen Patentamt am 24.11.2005 unter DE 600 15 yyy T2 ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift liegt als Anlage BK 1a vor. Auf einen Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Technische Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 16.10.2007 die Aufrechterhaltung des Klagepatents in beschr\u00e4nkter Form angeordnet. Die deutsche \u00dcbersetzung der Entscheidung liegt als Anlage B 13 vor. Hiernach \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig, hiervon geht auch der Senat aus &#8211; lauten die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVerfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe (16), das Falten des Gewebes um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie in erste und zweite allgemein parallele Gewebelagen (24, 26), Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) zwischen die erste und zweite Lage (24, 26), Verbinden der ersten und zweiten Lage (24, 26) miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht (54) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und zweiten Lage (24, 26), Zulassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Richtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14, 14a), um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass zugelassen wird, dass die Federn (14, 14a) nach dem Verbinden der ersten und zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht (54) wenigstens teilweise innerhalb des Gewebes expandieren, und zwar bevor die Quern\u00e4hte (80, 80a) erzeugt werden, die im wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a) erzeugt werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201e13.<br \/>\nSystem zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Bereitstellen von ersten und zweiten im wesentlichen parallelen Gewebelagen (24, 26) als ein um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie gefaltetes Gewebe, eine Federeinf\u00fchrstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52), die sich unterhalb der Federeinf\u00fchrstation (34), befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden, indem eine L\u00e4ngsnaht (52) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder 828) der ersten und zweiten Lage gebildet wird, eine Federexpansionsstation 870), in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) ist, eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe um jedes Paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass sich die Federexpansionsstation stromabw\u00e4rts der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und dadurch, dass die Quernahterzeugungsstation (78) die Quern\u00e4hte (80, 80a) allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierenden Federn bildet, wobei die Quernahterzeugungsstation (78) stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation (70) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein chinesisches Unternehmen, das Maschinen zur automatischen Herstellung von Taschenfedern der Baureihe LR-PS (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt) anbietet und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und 3) bieten an und vertreiben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls. Mit Zustimmung der Beklagten zu 1) geschah dies auch auf der Messe \u201eA\u201c in K\u00f6ln in der Zeit vom 29.04.2005 bis zum 03.05.2005, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier als \u201ePocket Spring Machine BBB \u2013 45\u201c und \u201ePocket Spring Machine BBB \u2013 60&#8243; bezeichnet wurde. Wegen des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Anlagen K 9 und K 13) sowie die als Anlage K 10 vorgelegte Videoaufnahme verwiesen. Lichtbild Anlage K9 Nr. 8 wird nachfolgend (ohne die Beschriftung der Kl\u00e4gerin) eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Faltung des Gewebes erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein U-Profil, das von einem U-f\u00f6rmigen Abdeckprofil umgeben ist, welches auf dem Lichtbild hochkant stehend zu erkennen ist und auf dessen Unterseite der Betrachter des Lichtbildes schaut.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Die gerade erl\u00e4uterte Faltung des Gewebes in U-Form stehe dem nicht entgegen, da nach dem Wortlaut des Klagepatents nicht ausgeschlossen sei, dass sich zwischen beiden parallelen Lagen des Gewebes ein Teilst\u00fcck im rechten Winkel befinde.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen demgegen\u00fcber, das Klagepatent setze voraus, dass das Gewebe an nur einer L\u00e4ngsfaltlinie gefaltet werde. Dies mache auch die Neuheit des Patents aus. Da die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren selber vorgetragen habe, dass sich die Faltung in U-Form von den zwei parallelen Lagen des Klagepatents unterscheide, m\u00fcsse sie sich hieran festhalten lassen. Die Beklagten behaupten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die L\u00e4ngsnaht vor Einbringung der Federn in den Gewebeschlauch erzeugt. Auch sei eine der beiden Quern\u00e4hte bereits erzeugt, bevor die Federn expandieren, so dass sich die Quernahterzeugungsstation dementsprechend nicht stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation, sondern stromaufw\u00e4rts derselben befinde.<\/p>\n<p>Die auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 21.10.2008 mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent, da dort das Gewebe nicht entlang einer l\u00e4ngslaufenden Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen gefaltet werde. Dies folge aus dem Wortlaut des Patentanspruchs in seiner funktionsbezogenen Auslegung. Zwar verstehe der Fachmann den Begriff \u201eeine\u201c L\u00e4ngsfaltlinie nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel. Aus der weiteren Formulierung, dass eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage gebildet werde, entnehme der Fachmann aber weiter, dass eine einzige Faltung der Gewebelage vorausgesetzt werde. Die Ausbildung einer dritten (und vierten etc.) Gewebelage sei damit als erfindungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Aus der Patentbeschreibung sei zudem zu entnehmen, dass ein m\u00f6glichst einfaches Verfahren zur Verf\u00fcgung gestellt werden solle, das aufgrund seiner Einfachheit kommerziell praktikabel sei und ein nur geringf\u00fcgiges Eingreifen von Arbeitskr\u00e4ften erforderlich mache. Sich auf eine andere Auslegung des Wortlauts zu berufen, sei der Kl\u00e4gerin auch aufgrund ihrer eigenen, von den Beklagten zutreffend in Bezug genommenen Einlassung im Einspruchsverfahren verwehrt. Eine \u00e4quivalente Verletzung scheitere an dem von den Beklagten erhobenen Formsteineinwand. Die Kl\u00e4gerin habe nicht bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich Faltung des Gewebes, Ausbildung der N\u00e4hte, Einbringung der Federn, Reihenfolge der Nahterzeugung und Expansion der Federn nach der technischen Lehre der vorbekannten US 4,854,023 arbeite. Letzteres wurde durch Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 19.12.2008 dahingehend korrigiert, dass die Kl\u00e4gerin eine Ausf\u00fchrung des Patents US 4,6854,023 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestreitet.<\/p>\n<p>Gegen das genannte Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Klagepatent f\u00e4lschlicherweise rein philologisch ausgelegt. Der Fachmann erkenne, dass die Aufz\u00e4hlung \u201eerste\u201c und \u201ezweite\u201c Lage keinen abschlie\u00dfenden Charakter habe und aufgrund des Erfordernisses der parallelen Ausrichtung zweier Gewebelagen gerade weitere Gewebelagen vorhanden sein k\u00f6nnten. An dieser Auslegung sei sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 auch nicht aufgrund ihres Vortrags im Einspruchsverfahren gehindert, an dem die Beklagten zu 1) und 2) ohnehin nicht beteiligt gewesen seien. Die beteiligte Beklagte zu 3) sei zum Zeitpunkt des Einspruchsverfahrens bereits verklagt gewesen, so dass im vorliegenden Verfahren relevante Verm\u00f6gensdispositionen ihrerseits im Vertrauen auf Angaben im Einspruchsverfahren nicht in Betracht k\u00e4men.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser Klager\u00fccknahme und Erweiterung der Klage im Hinblick auf den Antrag zu I. 3),<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 21.10.2008 (Az.: 4b O 219\/05) in der Fassung des Tatbestandberichtigungsbeschlusses vom 19.12.2008 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang einer L\u00e4ngsfaltlinie in eine erste und eine zweite, allgemein parallele Gewebelage, Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und die zweite Lage, Verbinden der ersten und der zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fcgt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte im Gewebe wenigstens teilweise expandieren, und wobei die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden,<\/p>\n<p>b) ein System<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>c) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten parallelen Gewebelage, die entlang einer L\u00e4ngsfaltlinie gefaltet werden, eine Federeinf\u00fchrstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation, die sich stromabw\u00e4rts der Federeinf\u00fchrstation befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, worin die Quernahterzeugungsstation sich stromabw\u00e4rts von der Federexpansionsstation befindet,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\na(i) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuf\u00fchren eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang zweier L\u00e4ngsfaltlinien in eine erste und zweite, allgemein parallele Gewebelage, Einf\u00fchren einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und die zweite Lage, Verbinden der ersten und der zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingef\u00fcgt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht verl\u00e4uft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden;<\/p>\n<p>b(i) ein System zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu Ziffer I. 1. a(i) bezeichneten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>c(i) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst:<br \/>\neine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten allgemein parallelen Gewebelage, die entlang zwei L\u00e4ngsfaltlinien gefaltet werden, eine Federeinf\u00fchrstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingef\u00fchrt werden, eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation, die sich stromabw\u00e4rts der Federeinf\u00fchrstation befindet, wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der siezwischen die Lagen eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche einzuschlie\u00dfen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, worin die Quernahterzeugungsstation sich stromabw\u00e4rts von der Federexpansionsstation befindet,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.11.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der Art und Umfang ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorgehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<br \/>\nwobei sich die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer a), b) und d) nur auf die Handlungen zu Ziffer I. 1. b) und c) und die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer c) nur auf die Handlung zu Ziffer I. 1. a) beziehen;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Senats vom 11.02.2010) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagten das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und System zum Herstellen einer Kette von Taschenfedern.<\/p>\n<p>Solche waren nach dem Stand der Technik bekannt, wobei zumeist eine Marshall-Konstruktion gew\u00e4hlt wurde, bei der jede einzelne Taschenfeder in einem eigenen Gewebebeutel bzw. einer eigenen Gewebetasche untergebracht war. Diese Beutel bzw. Taschen wurden \u00fcblicherweise zwischen zwei Lagen eines Gewebestreifens durch Erzeugung einer L\u00e4ngsnaht an den nicht miteinander verbunden R\u00e4ndern des Streifens und diverser Quern\u00e4hte nach Einbringung der Federn zwischen die Lagen gebildet. Den bekannten Verfahren war gemein, dass das Gewebe um die Feder geschlossen wurde, nachdem die Feder eingef\u00fchrt worden war. Das Klagepatent nennt hierzu die Verfahren nach den US-Patenten 4,854,023 und 4,439,977. Letzteres sieht vor, dass die eingebrachten Federn in komprimiertem Zustand verbleiben, bis die Gewebelagen in L\u00e4ngs- und Querrichtung miteinander verbunden sind, und erst im Anschluss daran durch eine Drehstation innerhalb der Gebetaschen um 90 \u00b0 in Position gedreht werden. Als besonderen Nachteil dieses Verfahrens stellt die Klagepatentschrift heraus, dass es beim Drehprozess zu einem Verheddern oder Verhaken der Federn kommen kann und zus\u00e4tzlicher kostentr\u00e4chtiger Arbeitsaufwand, z.T. unter Reparatur dabei besch\u00e4digter Taschen, notwendig ist, um die Federn in die richtige Position zu bringen.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatents ist es daher, ein Verfahren und System zum Herstellen von Folgen von Spiralfedern in Taschen bereit zu stellen, mit dem die genannten Nachteile \u00fcberwunden werden und das dadurch kommerziell praktikabel, weil kosten- und arbeitssparend ist (Absatz [0007) der Beschreibung).<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es wird ein Vorrat von Gewebe (16) zugef\u00fchrt, das um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen (24, 26) gefaltet wird.<\/p>\n<p>2. Eine Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) wird zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Die erste und die zweite Lage werden durch das Erzeugen einer L\u00e4ngsnaht (54) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und der zweiten Lage miteinander verbunden.<\/p>\n<p>4. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden, so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>5. Es wird eine Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14, 14a) erzeugt, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>6. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) innerhalb des Gewebes nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht (54) und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte (80, 80a) wenigstens teilweise expandieren.<\/p>\n<p>7. Die Quern\u00e4hte (80, 80a) werden im Wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierenden Federn (14, 14a) erzeugt.<\/p>\n<p>Anspruch 13 lautet in Form einer Merkmalsanalyse:<\/p>\n<p>System zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist und das System Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1. Eine Gewebezuf\u00fchrstation zum Erzeugen einer ersten und zweiten, im allgemeinen parallelen Gewebelage (24, 26), die um eine l\u00e4ngslaufende Faltlinie gefaltet werden,<\/p>\n<p>2. eine Federeinf\u00fchrstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>3. eine L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52),<br \/>\n3.1. die sich unterhalb der Federeinf\u00fchrstation (34) befindet,<br \/>\n3.2. wobei in der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden,<br \/>\n3.3. indem eine L\u00e4ngsnaht (52) in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder (28) der ersten und der zweiten Lage (24, 26) gebildet wird,<\/p>\n<p>4. eine Federexpansionsstation (70),<br \/>\n4.1. in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren k\u00f6nnen, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingef\u00fchrt wurden,<br \/>\n4.2. so dass die L\u00e4ngsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht (54) ist,<\/p>\n<p>5. eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a), in dem Gewebe,<br \/>\n5.1. um jedes Paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen,<br \/>\n5.2. und dadurch jede der Federn nach dem Einf\u00fchren in einer Gewebetasche (86) einzuschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>6. eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt.<\/p>\n<p>7. Die Federexpansionsstation befindet sich stromabw\u00e4rts der L\u00e4ngsnahterzeugungsstation.<\/p>\n<p>8. Die Quernahterzeugungsstation (78) bildet die Quern\u00e4hte (80, 80a) allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a).<\/p>\n<p>9. Die Quernahterzeugungsstation (78) ist stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation (70) angeordnet.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nUnstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die folgenden Merkmale auf:<\/p>\n<p>Sie hat eine Federzuf\u00fchrstation, welche eine Reihe von axial komprimierten Federn individuell zwischen zwei Gewebelagen einf\u00fchrt (Anspruch 1 und 13 jeweils Merkmal 2). Zwischen der ersten und zweiten Lage wird wenigstens teilweise eine Expansion der Federn in derselben Ausrichtung erm\u00f6glicht, in der die Federn zwischen die Lagen eingef\u00fchrt wurden, wobei die L\u00e4ngsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur L\u00e4ngsnaht ist (Anspruch 1 und 13 Merkmal 4 bzw. Merkmalsgruppe 4). Die Federexpansion erfolgt dabei stromabw\u00e4rts der L\u00e4ngsnahterzeugung (Anspruch 13 Merkmal 7). Anschlie\u00dfend wird eine Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn erzeugt, wobei benachbarte Federn getrennt und die Federn in Gewebetaschen eingeschlossen werden (Anspruch 1 und 13 Merkmal 5 bzw. Merkmalsgruppe 5). Dabei werden Quern\u00e4hte im Wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt (Anspruch 1 Merkmal 7). Dem Transport des Gewebes und der darin enthaltenen Feder dient eine Transportstation (Anspruch 13 Merkmal 6).<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt auch Merkmal 1 beider streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>Rechtlicher Ausgangspunkt f\u00fcr die Auslegung der von Merkmal 1 beider streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche des Klagepatents geforderten Faltung des Gewebes um eine \u201el\u00e4ngslaufende Faltlinie\u201c in \u201eerste und zweite, allgemeine parallele Gewebelagen\u201c ist der technische Sinn des Merkmals aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich vorliegend um einen Maschinenbauingenieur handelt. Er entnimmt dem Wortsinn, dass sich das Klagepatent von der im Stand der Technik bekannten Faltung in U-Form (US-Patent 4,854,023), bei der um zwei L\u00e4ngsfalten 3 Gewebelagen gebildet werden, abgrenzt. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, die mit der Beurteilung durch die Technische Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt vom 16.10.2007 \u00fcbereinstimmen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Es liegt jedoch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nach Merkmal 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit nur vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<br \/>\nb) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<br \/>\nc) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Durch die Faltung um zwei L\u00e4ngsfaltlinien werden zwei Gewebelagen zueinander in parallele Ausrichtung gebracht, wie es im Ergebnis auch bei der Faltung um eine L\u00e4ngsfaltlinie geschieht. Bei beiden L\u00f6sungen ist eine Seite verschlossen, die andere ge\u00f6ffnet und zwischen beiden parallelen Gewebelagen wird ein Abstand geschaffen, was notwendig ist, um die komprimierten Federn zwischen die Lagen einzubringen. Die Faltung in U-Form ist f\u00fcr den Fachmann auch eine naheliegende L\u00f6sung. Sie war nach dem Stand der Technik (US- Patent 4,854,023), der in der Klagepatentschrift zitiert wird, bekannt. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann aufwenden muss, um zur gleichwirkenden Faltung in U-Form zu gelangen, sind auch am Sinngehalt der Klagepatentschrift orientiert. Neben den Erkenntnissen aufgrund des gerade Gesagten ist f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass die \u00dcberg\u00e4nge zwischen einer V-Form, wie beim Klagepatent, und einer U-Form flie\u00dfend sind. Die Faltung um zwei L\u00e4ngsfaltlinien mag zwar mit einem gewissen konstruktiven Mehraufwand verbunden sein, der jedoch nicht ins Gewicht f\u00e4llt, w\u00e4hrend die Faltung in U-Form andererseits aufgrund des gesicherten Abstandes zwischen den Lagen ein sichereres Einf\u00fchren der komprimierten Federn erm\u00f6glicht als die Faltung in V-Form.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich des Klagepatents ist nicht durch eine beschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren beeintr\u00e4chtigt. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage) f\u00fcr einen solchen Fall aufgestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nDies gilt in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) schon deshalb, weil sie nicht am Einspruchsverfahren beteiligt waren. Eine Erstreckung auf Unbeteiligte wie z.B. bei \u00a7 12 PatG k\u00e4me allenfalls bei Abnehmern eines am Einspruchsverfahren beteiligten, nach Treu und Glauben privilegierten Herstellers in Betracht. Ein solches Verh\u00e4ltnis besteht zwischen der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) nicht.<br \/>\nAber auch die Beklagte zu 3) kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren durch Schriftsatz vom 26.01.2006 (Anlage K14a) berufen. Die dortigen Darlegungen auf Seite 5 im 2.Absatz enthalten eine blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin bei der Diskussion des entgegen gehaltenen Standes der Technik, aber keine \u201eVerzichts\u201c-Erkl\u00e4rung in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der von den Beklagten erhobene Formstein-Einwand nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Dieser Einwand besagt, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik nahe liegend ergibt (BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Die vorliegend angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit der Gesamtheit ihrer Merkmale nicht im Stand der Technik vorweggenommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten beschreibt die US-Patentschrift 4,854,023 eine mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcbereinstimmende Vorgehensweise. Die Federn verbleiben dort erfindungsgem\u00e4\u00df bis nach dem Verlassen der Quernahterzeugungsstation und Abk\u00fchlen der dort erzeugten Quern\u00e4hte in komprimiertem Zustand. Erst anschlie\u00dfend findet die Expansion bis zur Begrenzung durch die Gewebetasche statt. Soweit sich die Federn zuvor nach dem Verlassen der H\u00fclse im Umfang der H\u00fclsenwand und damit nur geringf\u00fcgig ausdehnen, stellt dies keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Expansion dar. Der Senat teilt insofern die Ansicht der Beschwerdekammer (siehe Seite 12 Ziff. 3.3.3 der Entscheidung vom 16.10.2007, Anlage B 13), dass dieser Ausdehnung in der US 4,854,023 keine konkrete Funktion zugewiesen wird.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nWeiterhin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal 3 des Anspruchs 1 bzw. Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 13 Gebrauch.<\/p>\n<p>Danach sieht das Patent weiter vor, dass zur Verbindung der Gewebelagen stromabw\u00e4rts nach der Federeinf\u00fchrung die L\u00e4ngsnaht erzeugt wird, wobei die erste und die zweite Lage durch die L\u00e4ngsnaht in der N\u00e4he der freien R\u00e4nder der ersten und der zweiten Lage verbunden werden. Die Reihenfolge der L\u00e4ngsnahterzeugung nach Einf\u00fchrung der Feder zwischen die beiden Gewebelagen folgt f\u00fcr beide Anspr\u00fcche aus dem Wortlaut. Der Fachmann entnimmt dabei auch Anspruch 1, dass die Reihenfolge der beschriebenen Schritte nicht beliebig, sondern genau bedacht ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen.<\/p>\n<p>Dass die L\u00e4ngsnahterzeugungsstation bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Federeinf\u00fchrstation nachgeordnet ist, wird von den Beklagten bestritten. Dies folgt aus ihrem Vorbringen in den Schrifts\u00e4tzen vom 25.10.2005 und 04.04.2006. Dass sie auf dieses Vorbringen in den nachfolgenden Schrifts\u00e4tzen nicht wieder eingegangen sind, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie von dem entsprechenden Bestreiten Abstand genommen haben.<\/p>\n<p>Jedoch ergibt sich auch aus der Beschreibung der Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten, dass sich die Federn bereits im Inneren des Gewebeschlauchs befinden, wenn bei diesem die L\u00e4ngsnaht geschlossen wird. Wie die Beklagten vortragen, werden die Federn zun\u00e4chst in eine H\u00fclse eingef\u00fchrt und erst durch die H\u00fclse in den Gewebeschlauch eingelassen, nachdem der Gewebeschlauch durch Erzeugen der L\u00e4ngsnaht fertiggestellt worden ist (S.2 f des Schriftsatzes vom 04.04.2006, Bl.100 f GA). Dies ist auch der von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichten Videoaufzeichnung, welche unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und ihre Arbeitsweise zeigt, zu entnehmen (Anlage K 10). Dies f\u00fchrt aber nicht zu dem Schluss, dass die L\u00e4ngsnahterzeugungsstation stromaufw\u00e4rts der Federeinf\u00fchrstation liegt. Denn die H\u00fclse ist das U-Profil, um das das Gewebe gelegt wird. Wie der Videoaufzeichnung zu entnehmen ist (Zeitabschnitt 1.46 min. bis 1.50 min.), werden erst die Federn in die H\u00fclse geschoben, um die bereits das Gewebe gelegt ist. Dann wird bei dem um die H\u00fclse herum gelegten Gewebe die L\u00e4ngsnaht geschlossen, so dass sich die Federn in der H\u00fclse im Gewebeschlauch befinden. Dann endet die H\u00fclse, so dass die Federn aus der H\u00fclse unmittelbar in den \u2013 an der L\u00e4ngsseite geschlossenen \u2013 Schlauch fallen.<br \/>\nDas zwischenzeitliche Vorhandensein einer H\u00fclse oder etwas \u00e4hnlichem im Gewebeschlauch bzw. den beiden allgemein parallelen Gewebelagen zwischen diesem und den Federn wird vom Klagepatent nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>5.)<br \/>\nNicht verwirklicht wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen Merkmal 6 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 9 des Anspruchs 13.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6 des Anspruchs 1 sieht ein \u201ewenigstens teilweises Expandieren der Federn nach dem Anbringen der L\u00e4ngsnaht und vor dem Erzeugen der Quern\u00e4hte\u201c vor. Der Anspruchswortlaut ist dahingehend eindeutig, dass eine Verfahrensreihenfolge einzuhalten ist, bei der<br \/>\n\uf076 die komprimierten Federn durch eine L\u00e4ngsnaht zwischen den Gewebelagen eingeschlossen werden,<br \/>\n\uf076 danach die Federn wenigstens teilweise expandieren und<br \/>\n\uf076 erst anschlie\u00dfend die Quern\u00e4hte erzeugt werden.<\/p>\n<p>Exakt so hat auch die sachkundige Technische Beschwerdekammer das Klagepatent verstanden, wie ihren Ausf\u00fchrungen auf Seite 10 ihrer Entscheidung vom 16.10.2007 (Anlage B 13) zu entnehmen ist. Mit den in eine bestimmte Reihenfolge gesetzten Quern\u00e4hten sind dabei \u2013 wie auch die Beschwerdekammer zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 diejenigen beiden Quern\u00e4hte gemeint, die eine Feder einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach den vom Berichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin nicht betroffenen Feststellungen des Landgerichts ist diese Reihenfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht eingehalten. Auf Seite 6 des angegriffenen Urteils ist festgehalten,<br \/>\n&#8211; dass der Gewebeschlauch mit einer vorlaufenden Quernaht versehen wird,<br \/>\n&#8211; dass anschlie\u00dfend die bis dahin komprimierte Feder von der H\u00fclse an den Gewebeschlauch \u00fcbergeben wird, wobei die Feder teilweise expandiert,<br \/>\n&#8211; dass danach hinter der Feder eine zweite (nachlaufende) Quernaht erzeugt wird und<br \/>\n&#8211; dass anschlie\u00dfend die Feder weiter expandiert und die Gewebetasche vollst\u00e4ndig aufspannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht sich demgegen\u00fcber darauf, dass sich die Quernahterzeugungsstation bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Produktionsrichtung erst nach der Federexpansionsstation, d.h. dem Ende der H\u00fclse, von der die Federn in den Gewebeschlauch \u00fcbergeben werden, befindet. Daraus schlie\u00dft sie, dass die Quern\u00e4hte erst gesetzt werden k\u00f6nnen, wenn die Federn expandiert sind, und behauptet, die Federn dehnten sich am Ende der H\u00fclse im Bereich der zwei seitlich mit Scharnieren angebrachten Klappen aus, bevor die 1. Quernaht gesetzt sei.<br \/>\nDer R\u00fcckschluss aus der Anordnung der Stationen ist keineswegs zwingend, zumal es sinnvoll sein kann, den Schlauch einseitig durch eine Quernaht zu schlie\u00dfen, bevor die erste Feder an den Gewebeschlauch \u00fcbergeben wird, damit die aus der H\u00fclse entlassene Feder nicht aus dem Gewebeschlauch herausf\u00e4llt bzw. dort einen korrekten Platz einnimmt.<br \/>\nDass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in genau dieser Weise verfahren wird, zeigt die Videoaufnahme Anlage K 10, die vom Senat und den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.01.2010 in Augenschein genommen worden ist. Wertet man den Zeitabschnitt 2.47 min bis 2.56 min. \u00fcber das Menue \u201eAktuelle Wiedergabe\u201c \u2013 \u201eWiedergabegeschwindigkeit\u201c \u2013 Einzelbildtasten &lt; &gt; aus, zeigt sich, dass die vollst\u00e4ndige Zusammenf\u00fchrung der die Quernaht erzeugenden Maschinenteile nicht nach der teilweisen Expansion der die H\u00fclse im Bereich der Seitenklappen verlassenden Feder, wie sie bei Zeitmoment 2.47 min., 2.49 min., 2.50 m., 2.52 min., 2.53 min. und 2.55 min zu sehen ist, erfolgt, sondern jeweils 7 Einzelbilder zuvor. Damit ist die erste Quernaht gesetzt, wenn die jeweilige Feder aus der H\u00fclse austritt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 9 des Anspruchs 13 sieht vor, dass die Quernahterzeugungsstation stromabw\u00e4rts der Federexpansionsstation angeordnet ist. Das ist rein apperativ bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Merkmal 9 ist jedoch nicht isoliert, sondern in der Zusammenschau mit Merkmal 8 des Anspruchs 13 zu betrachten, in dem es hei\u00dft, dass \u201edie Quernahterzeugungsstation die Quern\u00e4hte allgemein parallel zu den L\u00e4ngsachsen der wenigstens teilweisen expandierten Federn bildet\u201c. Die Gesamtheit beider Merkmale besagt f\u00fcr den Fachmann, dass er eine solche Quernahterzeugungsstation im Anschluss an die Federexpansionsstation vorzusehen hat, die ihre Quern\u00e4hte (beide) an \u2013 ganz oder teilweise \u2013 expandierte Federn setzt. Die Arbeitsweise der Quernahterzeugungsstation w\u00e4re unerheblich, wenn es das Merkmal (8) nicht g\u00e4be. Es ist aber Bestandteil des Patentanspruchs und charakterisiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung deswegen dahin, dass die Quernahterzeugungsstation ihre Quern\u00e4hte nicht irgendwie erzeugt, sondern in ganz bestimmter Weise, n\u00e4mlich<br \/>\n&#8211; im Wesentlichen parallel zu den L\u00e4ngsachsen<br \/>\n&#8211; der wenigstens teilweise expandierten Federn.<\/p>\n<p>F\u00fcr Anspruch 13 gilt deswegen im Ergebnis nichts anderes als f\u00fcr Anspruch 1.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1277 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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