{"id":4862,"date":"2010-02-11T17:00:48","date_gmt":"2010-02-11T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4862"},"modified":"2016-05-25T13:41:49","modified_gmt":"2016-05-25T13:41:49","slug":"2-u-13408-kindertrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4862","title":{"rendered":"2 U 134\/08 &#8211; Kindertrage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1254<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 134\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4058\">4b O 260\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten gegen das im Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 567 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2) betreffend ein Kindertrageschultergeschirr. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Januar 1992 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom Januar 1991 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. August 1996. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 12 xyx gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKindertrageschultergeschirr mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und einem Kinder-Tragelappen mit zwei Seiten, von denen jede l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen sowohl am oberen als auch am unteren Ende der beiden Seiten befestigt ist, um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden, wobei Befestigungsverbindungen zwischen den Halteschlaufen und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens an beiden Seiten des Tragelappens vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sind, um das Herablassen des Lappens um eine untere Verbindung des Lappens mit den Halteschlaufen zu erm\u00f6glichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe und einem unteren Teil des Lappens l\u00f6sbar sind, wobei der Lappen von den Halteschlaufen abnehmbar ist; und dass die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden sind und ihre Schlaufe sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3 und 6 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematische Draufsicht auf das Vorderteil des Kinder-Schultertragegeschirrs, wobei das Geschirr mit getrennten Verbindungen zwischen seinen Hauptkomponenten dargestellt ist, Figur 2 zeigt den hinteren Teil des Geschirrs beim Tragen, Figur 3 enth\u00e4lt eine schematische Darstellung dazu, wie ein Kind in dem Geschirr angeordnet ist, w\u00e4hrend das Geschirr angelegt ist, und Figur 6 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geschirr mit entlang einer seiner Seiten ge\u00f6ffnetem Tragelappen.<\/p>\n<p>Eine von dritter Seite gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht durch Urteil vom November 2005 \u2013 4 Ni 42\/04 (EU) \u2013 (Anlage K 8 und Anlage K 10\/NiB 4) rechtskr\u00e4ftig ab.<\/p>\n<p>Eine weitere Nichtigkeitsklage ist \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 von der A Limited mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 (Anlage B 2) erhoben worden. \u00dcber diese hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt als eingetragener Kaufmann unter der Firma B in Deutschland eine Kindertrage mit der Bezeichnung \u201eC\u201c, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6a ein Muster vorgelegt hat. Die Funktionsweise dieser Kindertrage, welche der Beklagte von der A Ltd. bezieht, ergibt sich aus einer von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichten englischsprachigen Gebrauchsanweisung, von welcher der Beklagte als Anlage B 1 eine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt hat. Nachfolgend werden die Seiten 60 und 61 dieser Anlage eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Haltelaschen nicht jede Seite des Kinder-Tragelappens auch am unteren Ende der jeweiligen Seite befestigt sei, weshalb der Tragelappen nicht \u201eum eine untere Verbindung\u201c herabgelassen werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde au\u00dferdem bereits durch das Befestigen der Beinschlaufen an dem Schlaufenkopf \u2013 und nicht erst mit dem Befestigen der Halteschlaufen \u2013 ein \u201eTragebeutel\u201c gebildet. An einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kinder-Tragebeutel fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil die Brust des Tr\u00e4gers und die Verbindungsmittel zwischen Lappen und Halteschlaufen an der Bildung des Tragebeutels nicht beteiligt seien. Schlie\u00dflich liege eine Benutzung des Klagepatents auch deshalb nicht vor, weil der Tragebeutel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst nach vollst\u00e4ndiger Trennung der Halteschlaufen von dem Tragelappen restlos ge\u00f6ffnet werde.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom Oktober 2010 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt entschieden hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kindertrageschultergeschirre mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und einem Kinder-Tragelappen mit zwei Seiten, von denen jede l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen sowohl am oberen als auch am unteren Ende der beiden Seiten befestigt ist, um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden, wobei Befestigungsverbindungen zwischen den Halteschlaufen und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens an beiden Seiten des Tragelappens vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sind, um das Herablassen des Lappens um eine untere Verbindung des Lappens mit den Halteschlaufen zu erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu einem dieser Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe und einem unteren Teil des Lappens l\u00f6sbar sind, wobei der Lappen von den Halteschlaufen abnehmbar ist und bei denen die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden sind und ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. September 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte die zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie) vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in seinem Eigentum und\/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten oder an einen unabh\u00e4ngigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von dem Beklagten seit dem 21. September 1996 begangenen Handlungen unter Ziffer I. 1. entstanden ist und\/oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jede Seite des Kinder-Tragelappens l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen \u201eam unteren Ende\u201c der jeweiligen Seite befestigt. Der Fachmann erkenne, dass sich erfindungsgem\u00e4\u00df beim Herablassen des Tragelappens eine Drehbewegung um die \u201euntere Verbindung\u201c ergebe, so dass das Klagepatent als \u201edas untere Ende\u201c denjenigen Bereich verstehe, in welchem beim Herablassen des Lappens diese Drehbewegung ablaufe. Dabei m\u00fcsse es sich nicht um einen blo\u00dfen Punkt oder eine waagerechte Achse um diesen Punkt handeln. Wenn das Klagepatent vom \u201eunteren Ende\u201c spreche, sei damit keine punktuelle Definition verbunden, sondern eine blo\u00df ungef\u00e4hre Bereichsangabe gemeint. Dies ber\u00fccksichtigend, bef\u00e4nden sich die Befestigungsvorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u201eunteren Bereich\u201c. Denn das h\u00f6henverstellbare vordere Verbindungsschloss befinde sich auch dann im unteren Bereich des Tragelappens, wenn es nach oben geschoben werde; auch dann liege es noch im Bereich der Falte, die der Tragelappen bei hochgeklapptem Windelfortsatz bilde, und damit in jenem Bereich, in dem die Drehbewegung erfolge.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde auch durch die im Patentanspruch 1 genannten Elemente ein \u201eKinder-Tragebeutel\u201c gebildet. Entgegen der Ansicht des Beklagten fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht deshalb an einem solchen Tragebeutel, weil das Kind in einem \u201ewindelartigen Fortsatz\u201c gehalten werde. Ein patentgem\u00e4\u00dfer Kinder-Tragebeutel entstehe erst durch die Befestigung des Tragelappens an den Halteschlaufen mittels der Verbindungsst\u00fccke, da erst dann die erforderliche Stabilit\u00e4t und funktionale Eignung gegeben sei, um in diesem ein Kind tragen zu k\u00f6nnen. Der angesprochene \u201ewindelartige Fortsatz\u201c diene lediglich dem Zweck, das Hineinsetzen des Kindes in den Tragebeutel zu erleichtern. Schlie\u00dflich komme der \u201ewindelartige Fortsatz\u201c bei Babys mit einem Gewicht von 5 bis 14 kg nicht zur Anwendung, so dass jedenfalls insoweit eine Benutzung des Klagepatents gegeben sei.<\/p>\n<p>Dass die Mittel zur Verbindung der Halteschlaufen mit dem Tragelappen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Bestandteil des Tragebeutels seien und das Kind mit den Halteschlaufen nicht in Ber\u00fchrung komme, stehe einer Verwirklichung des die Bildung eines Kinder-Tragebeutels betreffenden Merkmals des Patentanspruchs 1 nicht entgegen, weil es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents hierauf nicht ankomme. Der Benutzung des Klagepatents stehe es auch nicht entgegen, dass die Tragetasche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf der Brustseite durch den Tragelappen begrenzt werde. Der Anspruchswortlaut gebe nichts daf\u00fcr her, dass die Brust des Tr\u00e4gers zwingend integraler Bestandteil des Kinder-Tragebeutels sein m\u00fcsse. Ebenso wenig schlie\u00dfe das Klagepatent es aus, dass sich zwischen der Brust des Tr\u00e4gers und dem Kind andere Elemente befinden. Verwirklicht sei schlie\u00dflich auch dasjenige Merkmal von Anspruch 1, wonach die Halteschlaufen miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden seien und ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehielten. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Tragebeutel erst nach vollst\u00e4ndiger Trennung der Halteschlaufen von dem Tragelappen vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet werde, sei unerheblich.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Beklagte geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die von ihm bereits in erster Instanz bestrittenen Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirkliche. Au\u00dferdem macht der Beklagte im Berufungsrechtszug geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der A Ltd. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei sowohl im Hinblick auf die US 4 402 440 also auch im Hinblick auf die DE 8 615 859 U1 nicht neu. Jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der A Ltd. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages als zutreffend und tritt dem Aussetzungsantrag des Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kindertrage-Schultergeschirr.<\/p>\n<p>Das Schultergeschirr besteht aus zwei gegenseitig verbundenen Halteschlaufen, die sich um beide Schulterbereiche des Tr\u00e4gers erstrecken, und aus einem Tragelappen. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind Tragegeschirre dieser Art seit langem Stand der Technik und in vielen verschiedenen Ausf\u00fchrungen erh\u00e4ltlich (DE 692 12 xyxT2, Anlage K 1a, Seite 1 Zeilen 15 bis 23). Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als Stand der Technik ein Kindertrage-Schultergeschirr, das so ausgebildet ist, dass das Kind auf der Brustseite des Tr\u00e4gers aufgenommen wird. Das bekannte Geschirr umfasst eine taschenartige Aufnahme, die fest mit zwei Halteschlaufen, eine f\u00fcr jede Schulter, auf der R\u00fcckseite der Tasche verbunden ist (Anlage K 1a, Seite 1 Zeilen 29 bis 33). Eine Verbindung der beiden Halteschlaufen auf dem R\u00fccken des Tr\u00e4gers ist dabei nicht vorgesehen (Anlage K 1a, Seite 2 Zeilen 6 bis 7). Die Tasche verf\u00fcgt im Bodenbereich \u00fcber \u00d6ffnungen f\u00fcr die Beine des Kindes und kann zur Auf- und Herausnahme des Kindes entlang einer ihrer Seitenkanten ge\u00f6ffnet werden (Anlage K 1a, Seite 1 Zeilen 33 bis 38).<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift weist dieses bekannte Tragegeschirr eine Reihe von Nachteilen auf. So sei es schwierig, ein schlafendes Kind aus dem Geschirr in ein Bett zu legen, ohne das Kind aufzuwecken. Weiterhin sei es schwierig, ein Kind in das Geschirr einzusetzen oder aus diesem herauszunehmen, w\u00e4hrend das Geschirr von dem Tr\u00e4ger angelegt sei. Au\u00dferdem sei die Tragesicherheit eines solchen Geschirrs relativ gering, weil die beiden Halteschlaufen dazu neigten, \u00fcber die Schultern des Tr\u00e4gers zu rutschen (Anlage K 1a, Seite 2 Zeilen 9 bis 19).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Kinder-Trageschultergeschirr bereitzustellen, bei welchem gew\u00e4hrleistet wird, dass ein schlafendes Kind aus dem Geschirr mit einem Minimum an St\u00f6rung in ein Bett gelegt werden kann, und wobei die Tragesicherheit des Geschirrs auf einem hohen Niveau bleiben soll. Ferner soll das Kind ohne weiteres in das Geschirr hineingesetzt und aus diesem herausgehoben werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Halteschlaufen des Geschirrs von dem Tr\u00e4ger angelegt und intakt sind (Anlage K 1a, Seite 2 Zeilen 21 bis 30; BPatG, Urt. v. 02.11.2005 [nachfolgend: NU], Anlage K 8, Seite 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Kinder-Trageschultergeschirr mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Kindertrage-Schultergeschirr mit<\/p>\n<p>(a) zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen (1) zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und<\/p>\n<p>(b) einem Kinder-Tragelappen (2).<\/p>\n<p>(2) Der Kinder-Tragelappen (2)<\/p>\n<p>(a) hat zwei Seiten;<\/p>\n<p>(b) jede Seite des Kinder-Tragelappens (2) ist l\u00f6sbar an einer der Halteschlaufen (1) sowohl am oberen als auch am unteren Ende der jeweiligen Seite befestigt,<\/p>\n<p>(c) um einen Kinder-Tragebeutel zu bilden.<\/p>\n<p>(3) Befestigungsverbindungen (3, 11) zwischen den Halteschlaufen (1) und einem oberen Teil des Kinder-Tragelappens (2) an beiden Seiten des Tragelappens (2) sind vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar, um das Herablassen des Lappens (2) um eine untere Verbindung (3, 21) des Lappens mit den Halteschlaufen (1) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(4) Die Verbindungen zwischen jeder Halteschlaufe (1) und einem unteren Teil des Lappens (2) sind l\u00f6sbar.<\/p>\n<p>(5) Der Lappen (2) ist von den Halteschlaufen (1) abnehmbar.<\/p>\n<p>(6) Die Halteschlaufen (1) sind miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden und behalten ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens (2) in eine ge\u00f6ffnete Position bei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kinder-Tragetasche vollst\u00e4ndig durch Fallenlassen des Tragelappens ge\u00f6ffnet werden kann und dabei das Kind vollst\u00e4ndig freigibt. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, das gesamte Geschirr abzulegen oder umgekehrt das Geschirr vollst\u00e4ndig anzulegen. Durch das gegenseitige Verbinden der B\u00e4nder auf dem R\u00fccken des Tr\u00e4gers wird die Tragesicherheit des Geschirrs erh\u00f6ht (Anlage K 1a, Seite 4 Zeilen 6 bis 12).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Merkmale (1), (1) (a), (1) (b), (2) (a), (4) und (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht unter Ziffer II der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat (LG-Urteil, Seiten 13 bis 21), verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus auch die weiteren Merkmale (2) (b), (2) (c), (3) und (6) wortsinngem\u00e4\u00df. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht und denen nichts hinzuzuf\u00fcgen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Es beschr\u00e4nkt sich auf eine blo\u00dfe Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, mit welchem sich bereits das Landgericht befasst hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stehen die von dem Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte einer Benutzung des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (LG-Urteil, Seite 21) ferner im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen den Beklagten im Hinblick auf die festgestellte Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents zustehen und dabei u. a. zu Recht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7\u00a7 140a, 140b PatG sowie \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verwiesen. Auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen, die der Senat sich ebenfalls zu eigen macht, wird gleichfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nMit dem erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Klagepatents kann der Beklagte keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch). Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Nichtigkeitskl\u00e4gerin geltend macht, das Klagepatent sei dadurch unzul\u00e4ssig erweitert worden, dass im Laufe des Pr\u00fcfungsverfahrens in den Anspruch 1 aufgenommen worden ist, dass die Schlaufenform auch beim Anlegen des Geschirrs beibehalten wird (vgl. Merkmal (6)), hat sich das Bundespatentgericht mit diesem Einwand bereits in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom November 2005 (Anlage K 8, Seite 6 f.) befasst und diesen Einwand dort nicht durchgreifen lassen. Es hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass der Patentanspruch 1 mit allen seinen Merkmalen in der Verfahrenssprache Englisch den urspr\u00fcnglichen Unterlagen (WO 92\/12ccc) zu entnehmen sei. Dass die Halteschlaufen ihre Schlaufenform sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehielten, ergebe sich f\u00fcr den Fachmann aus den Figuren 2, 3, 6 und 7, aus Seite 2, Absatz 3 und aus Seite 8, Absatz 4 der Beschreibung der zugrunde liegenden WO-Schrift. Gem\u00e4\u00df Seite 8, Absatz 3 dieser Schrift werde das Geschirr nach Art einer Jacke ausgezogen. Damit sei es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich, dass das Geschirr auch entsprechend angezogen und dabei die Schlaufen beibehalten werden (vgl. Figuren 2 und 7). Beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens bleibe die Schlaufe gem\u00e4\u00df den Figuren 6 und 7 ebenfalls beibehalten, wobei das Geschirr gem\u00e4\u00df Seite 2, Absatz 3, in Position und intakt bleibe. Diese Beurteilung erachtet der erkennende Senat nicht nur f\u00fcr vertretbar, sondern auch f\u00fcr richtig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neu ist, kann der Senat nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene DE 8 615 859 U1 (D 2; Anlage K 4 zur Anlage B 2), deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird, betrifft einen vor der Brust oder wahlweise auf dem R\u00fccken einer Person tragbaren Baby-Tragesitz mit einer damit verbundenen Tragevorrichtung, wobei die Tragevorrichtung ein \u201egro\u00dfer Sack\u201c (1) ist, an dem eine \u201eInnensitzvorrichtung\u201c (12) l\u00f6sbar befestigt ist.<\/p>\n<p>Auch mit dieser Entgegenhaltung hat sich das Bundespatentgericht bereits im ersten Nichtigkeitsverfahren befasst (dort: Entgegenhaltung 3) und diese Druckschrift als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingestuft (NU, Anlage K 8, Seite 9 f.). Es hat zwar angenommen, dass aus ihr ein Kindertrage-Schultergeschirr mit zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen (10) zur Erstreckung um beide Schulterbereiche eines Tr\u00e4gers und einem Kinder-Tragelappen (12) mit zwei Seiten, wobei die Halteschlaufen (10) miteinander auf einer R\u00fcckseite des Geschirrs verbunden sind und ihre Schlaufe sowohl beim Anlegen des Geschirrs als auch beim L\u00f6sen des Kinder-Tragelappens in eine ge\u00f6ffnete Position beibehalten, bekannt sei. Bei dem aus der DE 8 615 859 U1 bekannten Gegenstand seien die Halteschlaufen (10; Schulterriemen) aber an einer R\u00fcckwand des Baby-Tragesitzes angebracht, an der auch der Tragelappen (12; Innentragesitz) \u00fcber Einhakmittel (13) befestigt sei. Deshalb sei der Traglappen nicht an den Halteschlaufen l\u00f6sbar befestigt (NU, Anlage K 8, Seite 10).<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung tritt der Senat ebenfalls bei. Bei dem in der DE 8 615 859 gezeigten Kindertrage-Schultergeschirr sind die Halteschlaufen (10; Schulterriemen) ersichtlich an einer R\u00fcckwand des Baby-Tragesitzes und nicht an dem Innensitz (12) befestigt, weshalb die D 2 das Merkmal (2) (b) nicht offenbart. Dementsprechend sind auch die Merkmale (3), (4) und (5) nicht gezeigt, weil diese eine (l\u00f6sbare) Befestigung des Tragelappens an den Halteschlaufen gem\u00e4\u00df Merkmal (2) (b) voraussetzen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, die DE 8 615 859 sehe vor, die Halteschlaufen im oberen Teil bis unter die H\u00f6he der oberen Verbindungsmittel durch \u00d6ffnen eines Rei\u00dfverschlusses voneinander zu trennen, um auch im angelegten Zustand das Stillen eines Babys zu erm\u00f6glichen, wodurch die R\u00fcckseite des Schutzbeutels in zwei Streifen getrennt werde und jeweils ein Streifen sich durch den jeweiligen Gurt verl\u00e4ngere, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Zutreffend ist, dass die DE 8 615 859 vorsieht, den so genannten gro\u00dfen Sack (1) \u2013 an dessen R\u00fcckseite die Halteschlaufen (10; Schulterriemen) angebracht sind \u2013 an der K\u00f6rperseite mit einem kurzen Rei\u00dfverschluss (22), welcher in der Figur 1 mit Bezugszeichen 21 gekennzeichnet ist, zu versehen (vgl. Unteranspruch 14). Auf Seite 4 der Beschreibung der DE 8 615 859 hei\u00dft es hierzu, dass der kurze Rei\u00dfverschluss, der immer zum K\u00f6rper getragen wird, das Stillen im Tragesitz erm\u00f6glicht. Dass die R\u00fcckwand des gro\u00dfen Sackes bzw. Schutzbeutels (1), welcher den \u201eTragelappen\u201c (12; Innentragesitz) umgibt, durch den besagten Rei\u00dfverschluss teilweise ge\u00f6ffnet werden kann, macht die dadurch entstehenden Teilabschnitte der R\u00fcckwand aber nicht zu Haltegurten, an denen nunmehr der Tragelappen am oberen Ende befestigt ist. Dar\u00fcber hinaus ist nicht erkennbar, dass der \u201eTragelappen\u201c (12; Innentragesitz) am unteren Ende an den Halteschlaufen (10; Schulterriemen) befestigt ist. Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, die Verbindung des Innensitzes (12) liege an der Stelle (15), an der auch die Schultergurte mittels des Schnappverschlusses (11) mit der Anlagefl\u00e4che verbunden seien, ist nicht ersichtlich, dass der Tragelappen (12) damit an den Halteschlaufen befestigt ist. Vielmehr scheinen im besagten Bereich sowohl die Halteschlaufen als auch der Tragelappen jeweils an der R\u00fcckwand befestigt zu sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon, dass die ferner entgegengehaltene US 4 402 440 (D 1; Anlage K 3 zur Anlage B 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 5), deren Figuren 1, 2 und 3 nachstehend wiedergegeben werden, der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents entgegensteht, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung zeigt schon keinen \u201eTragelappen\u201c im Sinne des Klagepatents (Merkmal (1) (b)), aus dem gem\u00e4\u00df den Merkmalen (2) (b) und (c) durch (l\u00f6sbare) Befestigung an den Halteschlaufen ein Kinder-Tragebeutel gebildet wird.<\/p>\n<p>Merkmal (2) (c) besagt, dass die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Merkmal (2) (b) dazu dienen, einen Kinder-Tragebeutel zu bilden. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kindertrage-Schultergeschirr besteht gem\u00e4\u00df den Merkmalen (1) (a) und (b) aus zwei miteinander verbundenen Halteschlaufen, die sich um beide Schulterbereiche des Tr\u00e4gers erstrecken, und aus einem \u2013 noch nicht zu einem Kindertrage-Beutel geformten \u2013 Kinder-Tragelappen, der gem\u00e4\u00df Merkmal (2) (a) zwei Seiten hat. Dadurch, dass jede Seite dieses Tragelappens gem\u00e4\u00df Merkmal (2) (b) an einer der Halteschlaufen sowohl am oberen als auch am unteren Ende der jeweiligen Seite (l\u00f6sbar) befestigt wird, soll erfindungsgem\u00e4\u00df ein Kinder-Tragebeutel gebildet werden. Wird die Befestigung gel\u00f6st, liegt wieder ein Tragelappen vor.<\/p>\n<p>Die US 4 402 440 zeigt demgegen\u00fcber einen von Anfang an bestehenden zylinderf\u00f6rmigen Tragebeutel (P). Dieser ist aus einem einheitlichen Stoffst\u00fcck (14) gebildet, das derart gefaltet und gen\u00e4ht ist, dass die hintere Seite langgestreckt ist, um eine R\u00fccken- und Kopfst\u00fctze f\u00fcr das Kind bereitzustellen. Die sich ergebende Form ist die eines hohlen Stoffzylinders mit einer offenen Oberseite, einer geschlossenen Unterseite \u2013 mit Ausnahme eines Paars von Bein\u00f6ffnungen (16) \u2013 und mit einer geschlitzten vorderen \u00d6ffnung. Diese Form hat der Tragebeutel (P) bereits vor seiner Befestigung an dem Geschirr (H) und diese Form beh\u00e4lt er ersichtlich auch dann bei, wenn er von dem Geschirr (H) abgenommen wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde kann bei dem aus der US 4 402 440 bekannten Gegenstand auch nicht von einem \u201eHerablassen\u201c eines Lappens im Sinne von Merkmal (3) gesprochen werden. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung entnimmt, geht es im Rahmen dieses Merkmals darum, \u201eein Absenken des gesamten Tragelappens\u201c (Anlage K 1a, Seite 3 Zeilen 36 bis 37) bzw. \u201eFallenlassen des Tragelappens\u201c (Anlage K 1a, Seite 4 Zeilen 6 bis 7) zu erm\u00f6glichen. Der Kinder-Tragebeutel soll zur Freigabe des Kindes durch ein Fallenlassen des Tragelappens vollst\u00e4ndig \u2013 von oben nach unten \u2013 ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1a, Seite 4 Zeilen 6 bis 10). Wie die Klagepatentschrift unter Bezugnahme auf das in Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert, kann der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Tragelappen so fallen gelassen werden, dass er an seinen unteren Befestigungselementen (3, 21; 3, 21) h\u00e4ngt und wieder hochgehoben werden kann (Anlage K 1a, Seite 8 Zeilen 23 bis 26). Der Fachmann entnimmt dem, dass durch die vollst\u00e4ndig l\u00f6sbaren oberen Befestigungsverbindungen sichergestellt werden soll, dass der Tragelappen derart \u2013 von oben nach unten \u2013 herabgelassen werden kann, dass die Kindertrage ein getragenes Kind freigibt. Ein derartiges \u201eHerablassen\u201c (\u201eFallenlassen\u201c) ist bei dem Gegenstand der US 4 402 440 nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents unstreitig nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt, erscheint dem Senat nicht hinreichend wahrscheinlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann durch eine Kombination der vorstehend bereits behandelten US 4 402 440 (D 1) mit der US 4 903 873 (D 4; Anlage K 6 zur Anlage B 2) nahe gelegt gewesen ist. Einer solchen Annahme steht schon entgegen, dass auch die US 4 903 873 keinen Tragelappen, sondern einen Tragekorb (4, 6, 8) zeigt. Selbst bei einer rein merkmalsm\u00e4\u00dfigen Zusammenschau der D 1 mit der D 4 gelangt der Fachmann deshalb nicht zum Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit kommt eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die von der Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhobene Nichtigkeitsklage erst nach Erlass des angefochtenen Urteils erhoben worden ist. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es nicht blo\u00df auf die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 58 f. \u2013 Sportschuhsohle; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 107; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140 PatG Rdnr. 11). Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient grunds\u00e4tzlich nicht den \u201eSchutz\u201c einer Aussetzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 59 \u2013 Sportschuhsohle). Bei der Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df 148 ZPO ist in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z\u00f6gerlichen Angriffs gegen das Klageschutzrecht vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine \u2013 sonst bereits vorliegende fachkundige \u2013 Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 1040). Gleiches hat zu gelten, wenn sich der Verletzungsbeklagte auf eine im genannten Sinne sp\u00e4te Nichtigkeitsklage eines Dritten beruft (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 59 \u2013 Sportschuhsohle). Denn wenn schon der Verletzungsbeklagte, der selbst z\u00f6gerlich handelt, indem er nicht binnen angemessener Frist Nichtigkeitsklage erhebt, den \u201eSchutz\u201c der Aussetzung nicht verdient, verdient diesen erst recht nicht derjenige Beklagte, der sich \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 scheut, fr\u00fchzeitig selbst Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, aus dem er in Anspruch genommen wird, zu erheben. Das muss auch hier gelten, weil die Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der Abmahnung des Beklagten durch Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 14. September 2007, sp\u00e4testens aber mit der Erhebung der vorliegenden Verletzungsklage gegen den Beklagten als ihrem Vertriebspartner, hinreichend Anlass hatte, gegen das Klagepatent vorzugehen. Dass die A Ltd. keine Kenntnis von der Abmahnung und\/oder Klagerhebung gehabt hat, behauptet der Beklagte nicht. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte ihn dies auch nicht zum Vorteil reichen, weil er die A Ltd. hier\u00fcber in seinem eigenen Interesse zeitnah h\u00e4tte unterrichten k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1254 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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