{"id":486,"date":"2007-12-18T17:00:27","date_gmt":"2007-12-18T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=486"},"modified":"2016-04-20T07:51:36","modified_gmt":"2016-04-20T07:51:36","slug":"4a-o-2698-pflueckvorsatz-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=486","title":{"rendered":"4a O 26\/98 &#8211; Pfl\u00fcckvorsatz (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 620<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 26\/98<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. an den Kl\u00e4ger zu 1. 35.969,56 \u20ac nebst Zinsen<br \/>\na) in H\u00f6he von 4 % aus 1.658,07 \u20ac seit dem 01.02.1997;<br \/>\nb) in H\u00f6he von 4 % aus 2.768,18 \u20ac seit dem 01.02.1998;<br \/>\nc) in H\u00f6he von 4 % aus 2.590,59 \u20ac seit dem 01.02.1999;<br \/>\nd) in H\u00f6he von 4 % aus 2.494,07 \u20ac seit dem 01.02.2000;<br \/>\ne) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 2.718,85 \u20ac seit dem 01.02.2001;<br \/>\nf) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 5.699,10 \u20ac seit dem 01.02.2002;<br \/>\ng) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 10.036,67 \u20ac seit dem 01.02.2003;<br \/>\nh) in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.004,03 \u20ac seit dem 01.02.2004;<br \/>\nzu zahlen, und<br \/>\n2. an den Kl\u00e4ger zu 2. 99.500,98 \u20ac nebst Zinsen<br \/>\na) in H\u00f6he von 4 % aus 5.165,70 \u20ac seit dem 01.02.1997;<br \/>\nb) in H\u00f6he von 4 % aus 8.619,18 \u20ac seit dem 01.02.1998;<br \/>\nc) in H\u00f6he von 4 % aus 7.915,43 \u20ac seit dem 01.02.1999;<br \/>\nd) in H\u00f6he von 4 % aus 7.764,40 \u20ac seit dem 01.02.2000;<br \/>\ne) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 8.574,82 \u20ac seit dem 01.02.2001;<br \/>\nf) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 15.715,40 \u20ac seit dem 01.02.2002;<br \/>\ng) in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 25.450,13 \u20ac seit dem 01.02.2003;<br \/>\nh) in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.295,92 \u20ac seit dem 01.02.2004;<br \/>\nzu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten tr\u00e4gt die Beklagte zu 10 %, der Kl\u00e4ger zu 1. zu 28 % und der Kl\u00e4ger zu 2. zu 62 %.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers zu 1. tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 1. zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers zu 2. tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 2. zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4ger zu 1. und 2. verlangen mit der vorliegenden Klage \u2013 nachdem die Beklagte bereits Auskunft erteilt hat &#8211; die Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1. ist Diplomingenieur und war in der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 31. M\u00e4rz 1997 bei der Beklagten zun\u00e4chst als Ingenieur und sp\u00e4ter als Leiter der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung t\u00e4tig. Der Kl\u00e4ger zu 2. ist Landmaschinenmechaniker und war vom 1. August 1988 bis zum 1. April 1998 in dieser Funktion bei der Beklagten t\u00e4tig. Die Kl\u00e4ger haben gemeinsam w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit bei der Beklagten eine Reihe von Erfindungen gemacht, die m\u00fcndlich der Gesch\u00e4ftsleitung gemeldet und von der Beklagten in Anspruch genommen wurden. Zu den Erfindungen der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend ihrer dienstlichen T\u00e4tigkeit bei der Beklagten z\u00e4hlt auch die dem deutschen Patent 43 44 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) zugrunde liegende Erfindung betreffend einen Pfl\u00fcckvorsatz f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung ist von der Beklagten am 27. Dezember 1993 angemeldet worden. Der Hinweis die Erteilung des Patent wurde am 27. April 1995 ver\u00f6ffentlicht. Mittlerweile ist die Erfindung \u2013 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents \u2013 auch zum europ\u00e4ischen Patent angemeldet worden. Der Hinweis auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents (EP 0 685 xxx, vorgelegt als Anlage L 39, f\u00fcr das als Vertragsstaat unter anderem Deutschland benannt wurde) ist am 03.12.1997 ver\u00f6ffentlicht worden.<br \/>\nPatentanspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\nPfl\u00fcckvorsatz (1) f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t zum Ernten von K\u00f6rnerfr\u00fcchten, z.B. Mais od. dgl., mit Einzugsrotoren (2) unterhalb von Pfl\u00fcckspalten (15), die auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Fl\u00fcgeln (3, 4, 5, 6, 7, 8) ausger\u00fcstet sind, die Schlitze (9) aufweisen, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge (10) eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben (11) eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben (11) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Zerkleinerungswerkzeuge (10) auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors (2) ausgerichteten Tragwelle (12) eine Schneidwalze (22) bildend angeordnet sind und die Achse der Tragwelle (12) vom Pfl\u00fcckspalt (15) aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors (2) liegt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht auf einen Pfl\u00fcckvorsatz. Figur 2 zeigt einen Teilschnitt und eine Frontansicht. Figur 3 zeigt in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab einen Schnitt durch eine erste Ausf\u00fchrungsform und Figur 4 zeigt einen Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie A-A in Figur 1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, ob neben den Kl\u00e4gern noch zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten, Herr A und Herr B, an der Erfindung beteiligt waren.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt seit 1996 Pfl\u00fcckvors\u00e4tze \u201eC\u201c, die \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Einzugsrotoren und die H\u00e4ckselvorrichtung ist bei dem Pfl\u00fcckvorsatz \u201eC\u201c wie folgt ausgestaltet:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.07.1997 (Anlage K3) setzte die Beklagte \u2013 nachdem Verhandlungen \u00fcber die Verg\u00fctungsh\u00f6he gescheitert waren &#8211; gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 1. und 2. eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 1996 fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung als Bezugsgr\u00f6\u00dfe die jeweiligen Pfl\u00fcckvorsatzreihen, einen Lizenzsatz von 5%, einen Miterfinderanteil beider Kl\u00e4ger von je 50% und Anteilsfaktoren von 10% f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. und von 13% f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. zu Grunde. Beide Kl\u00e4ger widersprachen dieser Festsetzung mit Schreiben vom 06.08.1997 (Anlage K4).<br \/>\nMit Schriftsatz vom 22.01.1998 haben die Kl\u00e4ger gegen die Beklagte Stufenklage erhoben, gerichtet auf Rechnungslegung und Zahlung einer sich daraus ergebenden Verg\u00fctung. Auf ein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung ist am 07.04.1998 ein Anerkenntnis-Teilurteil ergangen (Bl. 51ff GA), durch das die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet wurde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.10.2001 und vom 27.11.2001 (Anlage K19) meldete Herr B der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten, er sei der Meinung, er sei anteilsm\u00e4\u00dfig an der Erfindung beteiligt. Daraufhin erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2001 (Anlage K6), sie fechte die am 11.07.1997 vorgenommene Festsetzung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung an. Jeweils mit Schreiben vom 12.02.2002 (Anlagen K21, K22) meldeten die Herren A und B bei der Beklagten f\u00f6rmlich an, zu jeweils 25 % an der im Klagepatent niedergelegten Erfindung beteiligt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 20.03.2002 (Anlage L 42) setzte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung erneut fest, wobei sie ihrer Berechnung als Bezugsgr\u00f6\u00dfe die Pfl\u00fcckvorsatzreihen, einen Lizenzsatz von 2,5%, einen Miterfinderanteil von 25% und einen Anteilsfaktor von 10% zu Grunde legte. Die Kl\u00e4ger widersprachen dieser Neufestsetzung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung mit Schreiben vom 15.04.2002.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren hatte die Beklagte unterdessen \u2013 nachdem sie durch ein gerichtliches Zwangsgeld hierzu angehalten worden war und nachdem die Kl\u00e4ger im Wege der sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes betrieben hatten \u2013 Rechnung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen und Ersatzteilen in den Jahren 1998 bis 2002 gelegt (Anlagen K7, K8, K9, K10). Die Kl\u00e4ger, die diese Rechnungslegung f\u00fcr unzureichend hielten, haben daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass ihre Ausk\u00fcnfte richtig und vollst\u00e4ndig seien. Diesem Antrag hat die Kammer mit Teilurteil vom 06.04.2004 (Bl. 247 GA) stattgegeben. Das Teilurteil ist auf die von der Beklagten eingelegte Berufung vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf durch Urteil vom 28.04.2005 \u2013 bei gleichzeitiger Pr\u00e4zisierung des Urteilstenors \u2013 best\u00e4tigt worden. Nunmehr haben die Kl\u00e4ger ihre Klageforderung beziffert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen im Einzelnen vor:<br \/>\nSie, der Kl\u00e4ger zu 1. und der Kl\u00e4ger zu 2., seien die einzigen Miterfinder. Die Mitarbeiter A und B h\u00e4tten daran nicht mitgewirkt. W\u00e4hrend eines Aufenthaltes der beiden Kl\u00e4ger in Ungarn vom 17.10.1993 bis zum 02.11.1993, bei dem ein Zwei-Walzen-Pfl\u00fccker mit feststehenden Messern getestet worden sei, h\u00e4tten sich die Kl\u00e4ger eigenst\u00e4ndig \u00fcberlegt, dass der Energieaufwand dieses Pfl\u00fcckers zu gro\u00df sei und ein aktiver Schnitt energiesparender sei. Au\u00dferdem h\u00e4tten sie gemeinsam bereits die Idee gehabt, die Achse der drehbaren Schneidwalze tiefer als diejenige des Einzugsrotors anzubringen, um zu erreichen, dass die Pflanzenst\u00e4ngel sicher erfasst w\u00fcrden. Nach der R\u00fcckkehr der Kl\u00e4ger aus Ungarn habe der Kl\u00e4ger zu 1. diese Ideen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn D, vorgestellt. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger zu 1. mit dem Patentanwalt E die Erfindung in allen Details besprochen, noch bevor ab dem 19.11.1993 Testl\u00e4ufe auf dem Maisfeld des Landwirts F durchgef\u00fchrt worden seien.<br \/>\nDa die Herren A und B ihre angebliche Erfindung erst im Jahre 2002 gemeldet h\u00e4tten, seien deren Anspr\u00fcche im \u00dcbrigen verwirkt.<br \/>\nDie ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sei der Pfl\u00fcckvorsatz als Ganzes, da die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung das technische Problem der Reduktion des Kraftaufwandes und zugleich die sichere Erfassung der Pflanzenst\u00e4ngel l\u00f6se, was den Pfl\u00fcckvorsatz als Ganzes pr\u00e4ge. Zudem w\u00fcrden die Pfl\u00fcckvors\u00e4tze regelm\u00e4\u00dfig als Ganzes vertrieben und nicht lediglich die Pfl\u00fcckreihen. Auch seien die Ums\u00e4tze mit s\u00e4mtlichen Ersatzteilen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nEin Abzug von Vertriebs- und Verpackungskosten sei nicht angezeigt, da nach Angaben der Beklagten die G Vertriebsgesellschaft deren einzige Abnehmerin sei und diese unstreitig in Raumunion mit der Beklagten sitze.<br \/>\nEin Lizenzsatz von 5% sei angemessen. Der Lizenzsatz k\u00f6nne nicht etwa deshalb geringer angesetzt werden, weil die Beklagte im Juni 1997 mit der H KG a.A. (im Folgenden: H KG) eine Kreuzlizenzvereinbarung getroffen habe, wonach die Beklagte zur Nutzung des Patents DE 39 30 xxx der H KG und die H KG im Gegenzug zur Nutzung des Klagepatents berechtigt sein solle. Es sei nicht notwendig gewesen, sich von der H KG eine Lizenz an deren Patent DE 39 30 xxx einr\u00e4umen zu lassen. Der Pfl\u00fcckvorsatz C verletze das Patent DE 39 30 xxx nicht. Unter jenes Patent fielen n\u00e4mlich nur feststehende Messer, au\u00dferdem sei dort die Achse der Schneidwalze nicht tiefer angeordnet als die Achse des Einzugsrotors.<br \/>\nAuch m\u00fcsse der Lizenzsatz nicht gemindert werden, weil die C-Pfl\u00fcckvors\u00e4tze das Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx verletzten. Dieses Gebrauchsmuster sei im \u00dcbrigen unwirksam.<br \/>\nZum Anteilsfaktor f\u00fchren die Kl\u00e4ger aus, die zu l\u00f6sende Aufgabe h\u00e4tten sie sich selbst gestellt. Die Vorgabe des Kunden J, die dieser im M\u00e4rz 1993 gemacht habe, habe nur gelautet, dass bis Herbst 1993 ein Pfl\u00fcckvorsatz mit zwei Einzugsrotoren zu Testzwecken gebaut werden sollte. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich dann aber \u00fcberlegt &#8211; ohne hierzu von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten aufgefordert worden zu sein &#8211; dass der Energieaufwand dieses Pfl\u00fcckvorsatzes zu hoch sei und dass ein aktiver Schnitt energiesparender sei. Au\u00dferdem h\u00e4tten sich die Kl\u00e4ger selbst \u00fcberlegt, dass ein sicherer Griff des Einzugsrotors am Pflanzenst\u00e4ngel dadurch sichergestellt werde, dass die Achse der drehbaren Schneidwalze unterhalb des Einzugsrotors liegen m\u00fcsse. Spezielle Arbeitsmittel seien den Kl\u00e4gern bei der Entwicklung der Erfindung nicht zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1. sei zum Zeitpunkt der Erfindung der einzige Entwicklungsingenieur gewesen. Eine \u201eVersuchsabteilung\u201c habe es seit Ende 1992 nicht mehr gegeben. Eine Leitungsfunktion mit ihm zugeordneten Mitarbeitern habe er demnach nicht ausge\u00fcbt. Der Kl\u00e4ger zu 2. habe lediglich eine Position als Landmaschinenschlosser gehabt, und er habe auch nicht in einer Versuchsabteilung gearbeitet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger zu 1) Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 1996 bis 2002 in H\u00f6he von 347.974,58 \u20ac zu zahlen, zuz\u00fcglich Zinsen<br \/>\n1. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 29.566,16 \u20ac seit dem 01.02.1997;<br \/>\n2. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 44.186,89 \u20ac seit dem 01.02.1998;<br \/>\n3. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 41.812,22 \u20ac seit dem 01.02.1999;<br \/>\n4. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 42.613,00 \u20ac seit dem 01.02.2000;<br \/>\n5. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 48.120,53 \u20ac seit dem 01.02.2001;<br \/>\n6. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 62.350,20 \u20ac seit dem 01.02.2002;<br \/>\n7. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 79.325,58 \u20ac seit dem 01.02.2003;<br \/>\nI. a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger zu 1) Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2003 in H\u00f6he von 63.260,42 \u20ac zu zahlen, zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 01.02.2004;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger zu 2) Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 1996 bis 2002 in H\u00f6he von 785.879,84 \u20ac zu zahlen, zuz\u00fcglich Zinsen<br \/>\n1. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 66.854,68 \u20ac seit dem 01.02.1997;<br \/>\n2. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 100.057,35 \u20ac seit dem 01.02.1998;<br \/>\n3. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 94.540,86 \u20ac seit dem 01.02.1999;<br \/>\n4. in H\u00f6he von 4 % aus einem Betrag von 96.371,62 \u20ac seit dem 01.02.2000;<br \/>\n5. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 108.849,59 \u20ac seit dem 01.02.2001;<br \/>\n6. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 140.723,19 \u20ac seit dem 01.02.2002;<br \/>\n7. in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 178.482,55 \u20ac seit dem 01.02.2003;<br \/>\nII. a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger zu 2) Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2003 in H\u00f6he von 142.335,95 \u20ac zu zahlen, zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 01.02.2004.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt im Einzelnen vor:<br \/>\nMiterfinder der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung seien neben den beiden Kl\u00e4gern die Herren A und B. So habe Herr A im August 1993, noch vor dem Ungarn-Aufenthalt der beiden Kl\u00e4ger, zun\u00e4chst den Kl\u00e4ger zu 2. und bei einem weiteren Gespr\u00e4ch beide Kl\u00e4ger darauf angesprochen, dass bei dem Pfl\u00fcckvorsatz an Stelle von feststehenden Messern drehende Schneidscheiben verwendet werden sollten. Als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ab dem 19.11.1993 auf einem Maisfeld getestet worden sei, habe Herr B die Idee eingebracht, die Schneidscheiben mit einem Antrieb zu versehen, also aktiv anzutreiben.<br \/>\nAls Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sei auf die mit einer Pfl\u00fcckreihe (bestehend aus Einzugsrotoren, Gegenrotoren und Schneidscheiben-Walzen) erzielten Nettoums\u00e4tze abzustellen und nicht auf die Ums\u00e4tze, die mit den gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen erzielt w\u00fcrden. Die Pfl\u00fcckreihen k\u00f6nnten n\u00e4mlich auch selbstst\u00e4ndig vertrieben werden; so seien im Jahr 2001 231 Pfl\u00fcckreihen verkauft worden.<br \/>\nVon dem Nettoumsatz seien Verpackungs- und Frachtkosten in H\u00f6he von insgesamt 3,6 % abzuziehen. Ein Abzug von Fracht- und Verpackungskosten sei auch gerechtfertigt, da die Abnehmerin G Vertriebsgesellschaft zwar in Raumunion mit der Beklagten sitze, die Ware aber verpackt in deren Halle verbracht werden m\u00fcsse.<br \/>\nIn Bezug auf die Ersatzteile k\u00f6nnten keinesfalls alle in der Rechnungslegung aufgef\u00fchrten Ersatzteile ber\u00fccksichtigt werden. Allenfalls der aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehende Gegenrotor sei ein wesentliches Element der Erfindung i.S.d. \u00a7 10 PatG.<br \/>\nIm Rahmen der Bemessung des Lizenzsatzes sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur einen Gewinn von 1,59% des Umsatzes erziele. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Pfl\u00fcckvorsatz C neben dem Klagepatent auch von den Patent EP 378 xxx, dem Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx und DE 299 23 xxx Gebrauch mache, ein fiktiver Lizenzsatz also auf diese drei Schutzrechte zu verteilen sei. Ihrer Konkurrentin, der H KG, habe sie ferner im Rahmen einer Kreuzlizenzvereinbarung eine Lizenz an dem Klagepatent einr\u00e4umen m\u00fcssen, da sonst ein Streit darum gedroht habe, ob der Pfl\u00fcckvorsatz C das Patent DE 393 07 xx der H KG verletze.<br \/>\nZum Anteilsfaktor f\u00fchrt die Beklagte aus, Teil der von J gestellten Aufgabe sei es gewesen, dass der Pfl\u00fcckvorsatz eine verminderte Leistungsaufnahme habe aufweisen sollen. Die weitere Aufgabe, die die Kl\u00e4ger formulieren, dass n\u00e4mlich die Pflanzenst\u00e4ngel sicher erfasst werden, sei eine blo\u00dfe Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Schneidscheiben seien aus dem \u201ePick-Patent\u201c (EP 0 474 072) bekannt gewesen. Da die Beklagte derartige Pfl\u00fcckvors\u00e4tze mit Schneidscheiben vertreibe, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger bei der Erfindung betriebliche Kenntnisse genutzt. Der Kl\u00e4ger zu 1. habe als Leiter der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung eine hochstehende Position bei der Beklagten eingenommen. Ihm seien die Mitarbeiter B, K, L, M, N, O, A und P unterstellt gewesen. Der Kl\u00e4ger zu 2. habe aufgrund seiner Position im Betrieb der Beklagten Erfahrungen sammeln k\u00f6nnen, die ihn zur Entwicklung von Landmaschinen bef\u00e4higten. Er sei bereits seit mehreren Jahren in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten angestellt gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 28.08.2007 (Bl. 554 GA) durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2007 (Bl. 561ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger zu 1. steht aus \u00a7 9 ArbEG ein Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 35.969,56 \u20ac und dem Kl\u00e4ger zu 2. steht aus \u00a7 9 ArbEG ein Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 99.500,98 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kl\u00e4ger dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn D, die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents ist, gemeldet haben und dass die Beklagte die Erfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat. Eine verbindliche Festsetzung des Verg\u00fctungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 ArbEG ist gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern bisher nicht erfolgt, da die Kl\u00e4ger sowohl der ersten Verg\u00fctungsfestsetzung vom 11.07.1997 (Anlage K3) als auch der zweiten Verg\u00fctungsfestsetzung vom 20.03.2003 (Anlage L42) rechtzeitig gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG widersprochen haben. Auf die Frage, ob die Beklagte ihre erste Verg\u00fctungsfestsetzung vom 11.07.1997 (Anlage K3) wirksam angefochten hat, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung bildet das Produkt aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor, wobei der Erfindungswert berechnet wird aus der ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe und dem Lizenzsatz in Prozent.<\/p>\n<p>1. Bezugsgr\u00f6\u00dfe<br \/>\nVorliegend ist als Bezugsgr\u00f6\u00dfe abzustellen auf den mit den gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen erzielten Umsatz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Wahl der Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist darauf abzustellen, was den technischen und\/oder wirtschaftlichen Gegebenheiten am besten entspricht. Dabei ist die Verkehrs\u00fcblichkeit zu beachten und die Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen. Es ist zu fragen, was vern\u00fcnftige Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages \u00fcber den Erfindungsgegenstand bei wirtschaftlichen \u00dcberlegungen vereinbart h\u00e4tten (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 125.1, 126). Ist die Erfindung Teil einer Gesamtvorrichtung, so ist der Umsatz mit denjenigen Teilen zu Grunde zu legen, die der Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge geben (BGH GRUR 1962, 401 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Es ist die kleinste technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit als Bezugsgr\u00f6\u00dfe anzusetzen, die noch von der Erfindung gepr\u00e4gt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 126).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas vorliegende Klagepatent bezieht sich auf einen Pfl\u00fcckvorsatz f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t, insbesondere f\u00fcr die Mais-Ernte. Ein solcher Vorsatz wird an einem M\u00e4hdrescher oder Feldh\u00e4cksler angebracht. Bei der Mais-Ernte soll mit Hilfe des Pfl\u00fcckvorsatzes der Maiskolben zuverl\u00e4ssig geerntet werden k\u00f6nnen, der dann im M\u00e4hdrescher weiter verarbeitet wird. Zugleich soll der Pfl\u00fcckvorsatz das Mais-Stroh zerkleinern.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents ist ein solches Ernteger\u00e4t aus der EP 91 635 bekannt. Dort weist der Pfl\u00fcckvorsatz Einzugsrotoren auf, denen feststehende Schneidmesser zugeordnet sind, die in entsprechende Schlitze der Fl\u00fcgel der Einzugsrotoren hineinragen und dadurch eine Zerkleinerung der Pflanze bewirken. Die Schneidmesser sind dabei beispielsweise am unteren Ende einer dem Einzugsrotor jeweils zugeordneten Teilummantelung angeordnet. Die Pflanze wird vom Einzugsrotor erfasst und durch den Pfl\u00fcckspalt hinuntergezogen. An dieser Ausf\u00fchrung kritisiert das Klagepatent, dass dabei die Pflanzenst\u00e4ngel auf die feststehenden Messer gef\u00fchrt und gestaucht w\u00fcrden, wobei relativ grobe Kr\u00e4fte erforderlich seien.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die EP 474 972, die ein Vorsatzger\u00e4t f\u00fcr den M\u00e4hdrescher offenbart, bei dem die Schneidvorrichtung aus zwei im Abstand angeordneten, gegenl\u00e4ufig drehbaren Wellen besteht, auf denen mindestens eine Schneidscheibe und der Schneidscheibe benachbart ein Sternelement angeordnet sind. Die Schneidr\u00e4nder der zusammenwirkenden Schneidscheiben sind einander \u00fcberlappend angeordnet. Zu diesem Stand der Technik merkt das Klagepatent an, dass zwingend zwei Einzugsrotoren erforderlich seien, auf denen die Schneidscheiben angeordnet seien. Ein Nachteil dieser Ausf\u00fchrung bestehe darin, dass das Erfassen der Pflanzenst\u00e4ngel und deren Durchschneiden gleichzeitig erfolge, so dass die Pflanzenst\u00e4ngel viel zu fr\u00fch abgeschnitten w\u00fcrden, d.h. zu einem Zeitpunkt, wenn die Einzugsrotoren den Pflanzenst\u00e4ngel noch gar nicht sicher erfasst haben. Dies k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass der gesamte Pflanzenst\u00e4ngel in die Dreschmaschine gelangen k\u00f6nne, was zu erheblichen St\u00f6rungen f\u00fchren k\u00f6nne.<br \/>\nZudem komme es dadurch, dass sich die Schneidscheiben \u00fcberlappten und gegenseitig ber\u00fchrten, zu einem enormen Verschlei\u00df an den Schneidscheiben und zu einem hohen Energiebedarf.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, den Kraftaufwand gegen\u00fcber den bekannten Maschinen zu verringern und weiterhin daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Pflanzenst\u00e4ngel von dem oder den Einzugsrotoren sicher erfasst sind, bevor der Schnitt erfolgt, so dass also zur Dreschmaschine nur die am Pfl\u00fcckspalt abgebrochenen Kolben der Maispflanzen oder sonstigen Erntepflanzen gelangen.<br \/>\nDies soll durch die Erfindung gel\u00f6st werden, die folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nPfl\u00fcckvorsatz f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t zum Ernten von K\u00f6rnerfr\u00fcchten<br \/>\n1. mit Einzugsrotoren, die unterhalb von Pfl\u00fcckspalten angeordnet sind,<br \/>\n2. die Einzugsrotoren sind auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Fl\u00fcgeln ausger\u00fcstet,<br \/>\n3. die Fl\u00fcgel weisen Schlitze auf, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge eingreifen,<br \/>\n4. die Zerkleinerungswerkzeuge sind als umlaufende Schneidscheiben ausgestaltet;<br \/>\n5. die Zerkleinerungswerkzeuge sind auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors ausgerichteten Tragwelle eine Schneidwalze bildend angeordnet sind, wobei<br \/>\n6. die Achse der Tragwelle vom Pfl\u00fcckspalt aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors liegt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei einer W\u00fcrdigung der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass eine an den mit den gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen erzielten Ums\u00e4tzen orientierte Bezugsgr\u00f6\u00dfe den technischen und\/oder wirtschaftlichen Gegebenheiten am besten entspricht.<br \/>\nDenn zun\u00e4chst ist festzustellen, dass sich der Patentanspruch des Klagepatents auf einen Pfl\u00fcckvorsatz f\u00fcr ein Ernteger\u00e4t als Ganzen bezieht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus pr\u00e4gt die die Einzugs- und Schneidefunktion des Pfl\u00fcckvorsatzes betreffende Erfindung den gesamten Pfl\u00fcckvorsatz technisch in einem so deutlichen Ma\u00dfe, dass eine Ber\u00fccksichtigung der Ums\u00e4tze mit dem Pfl\u00fcckvorsatz als Ganzem gerechtfertigt erscheint. Die Funktion eines Pfl\u00fcckvorsatzes besteht darin, die Maispflanzen zu erfassen, um die Maiskolben von den Pflanzenst\u00e4ngeln zu trennen, die Maiskolben zu sammeln und die Pflanzenst\u00e4ngel zu zerkleinern. Die technisch entscheidenden Fragen bei jedem Pfl\u00fcckvorsatz sind also die, wie zum einen das Problem der Erfassung der Pflanzenst\u00e4ngel und zum anderen das Problem der Trennung der Maiskolben vom St\u00e4ngel und der Zerkleinerung der St\u00e4ngel gel\u00f6st wird. Bei dem Klagepatent wird dieses Problem dadurch gel\u00f6st, dass als Zerkleinerungswerkzeuge umlaufende Schneidscheiben verwendet werden und diese tiefer angeordnet werden als die Achse des Einzugsrotors. Durch die tiefere Anordnung der Schneidscheibe wird sichergestellt, dass der Pflanzenst\u00e4ngel erst dann geschnitten wird, wenn er bereits sicher vom Einzugsrotor erfasst ist. Durch die Verwendung von drehenden Schneidscheiben wird ein geringerer Energieverbrauch des Pfl\u00fcckvorsatzes im Vergleich zu feststehenden Messern erreicht. Die wesentlichen Eigenschaften des gesamten Pfl\u00fcckvorsatzes (Energieverbrauch, Effektivit\u00e4t des Schneide- und Trennvorgangs) werden also durch die patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Einzugsrotoren und der Schneidwalze gepr\u00e4gt. Es ist daher davon auszugehen, dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien bei Vereinbarung einer angemessenen Lizenz f\u00fcr die Nutzung des Klagepatents auf die mit dem gesamten Pfl\u00fcckvorsatz erzielten Ums\u00e4tze abgestellt h\u00e4tten.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist der Vortrag der Beklagten nicht \u00fcberzeugend. Die Beklagte hat zun\u00e4chst gemeint, die richtige Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei lediglich die H\u00e4ckseleinrichtung. Es m\u00fcsse daher auf den Differenzwert zwischen einer Pfl\u00fcckvorsatzreihe mit H\u00e4ckseleinrichtung und einer Pfl\u00fcckvorsatzreihe ohne H\u00e4ckseleinrichtung abgestellt werden. Eine solche Berechnungsweise kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil vern\u00fcnftige Vertragsparteien sich nicht auf eine derart komplizierte Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe eingelassen h\u00e4tten. Vielmehr w\u00fcrden Vertragsparteien bei ihren \u00dcberlegungen \u2013 ebenso wie es bei der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen \u00fcblich ist &#8211; insbesondere darauf abstellen, ob die Gesamtvorrichtung \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert wird (BGH GRUR 1992, 599, 600- Teleskopzylinder). Wird also \u2013 wie auch die Beklagte einr\u00e4umt &#8211; in der Regel die H\u00e4ckseleinrichtung zusammen mit einem Pfl\u00fcckvorsatz oder jedenfalls mit einer Pfl\u00fcckreihe geliefert, dann kommt die einzelne H\u00e4ckseleinrichtung als Bezugsgr\u00f6\u00dfe nicht in Betracht.<br \/>\nDementsprechend hat die Beklagte diesen Vortrag letztlich auch nicht weiter aufrecht erhalten. Sie tr\u00e4gt nunmehr vor, dass die Pfl\u00fcckreihe, bestehend aus Einzugsrotoren, Gegenrotoren und Schneidscheiben-Walzen die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei. Diese stelle ein selbstst\u00e4ndiges Handelsobjekt dar, w\u00fcrden von der Beklagten als Ganzes angeboten und im Bedarfsfall ausgewechselt. So k\u00f6nne die Pfl\u00fcckreihe insbesondere im Rahmen einer Umr\u00fcstung auf andere Pfl\u00fcckvors\u00e4tze der Marke Geringhoff aufgesetzt werden. Sie, die Beklagte, habe etwa im Jahr 2001 231 Pfl\u00fcckreihen f\u00fcr die Umr\u00fcstung des Modells PCA auf X-Pfl\u00fcckvors\u00e4tze an Endabnehmer ver\u00e4u\u00dfert. Auch diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe h\u00e4tten jedoch vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages \u00fcber den Erfindungsgegenstand nicht gew\u00e4hlt. Denn die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4ger, wonach ein Pfl\u00fcckvorsatz vier bis achtzehn Pfl\u00fcckreihen aufweise, nicht entgegen getreten. Legt man aber diesen Wert zu Grunde, so zeigt sich bei einem Verkauf von 231 Pfl\u00fcckreihen, dass nur ein geringer Anteil der Kunden von der M\u00f6glichkeit, die Pfl\u00fcckreihen eines Pfl\u00fcckvorsatzes auszutauschen, Gebrauch machen. Denn die Beklagte hat \u2013 im Vergleich hierzu \u2013 im Jahre 2001 gem\u00e4\u00df ihrer Rechnungslegung 445 Pfl\u00fcckvors\u00e4tze als Ganzes verkauft (Anlage K10, Summe der zweiten Spalte \u201eStck.\u201c). Da der mit einer Pfl\u00fcckreihe zu erzielende Umsatz nach Angaben der Beklagten (Anlage K3) 3.000 DM betr\u00e4gt, h\u00e4tte die Beklagte mit 231 Pfl\u00fcckreihen einen Umsatz von 693.000 DM erzielt. Demgegen\u00fcber betr\u00e4gt der mit den gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen im Jahr 2001 erzielte Umsatz ein Vielfaches hiervon, n\u00e4mlich 15.256.731 DM (Anlage K10). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht unerheblich, ob nur wenige Kunden statt der gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tze die Pfl\u00fcckreihen einzeln erwerben. Wird \u00fcblicherweise die Gesamtvorrichtung als Ganze geliefert, dann spricht dies daf\u00fcr, deren Wert als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu Grunde zu legen (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 126). Die Beklagte hat auch nicht im Einzelnen dargetan, inwieweit die Pfl\u00fcckreihen des Systems C an die von ihr hergestellten Pfl\u00fcckvors\u00e4tze HS, PCA, MS und MS-SC angebaut werden k\u00f6nnen, so dass f\u00fcr die Pfl\u00fcckreihe einzeln ein nennenswerter Absatzmarkt best\u00fcnde. Sie behauptet lediglich, eine Umr\u00fcstung der PCA-Pfl\u00fcckvors\u00e4tze auf C-Vors\u00e4tze sei mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigem Aufwand m\u00f6glich, und eine Maisstar-Pfl\u00fcckreihe k\u00f6nne durch eine C-Pfl\u00fcckreihe getauscht werden. Ob durch die behauptete Austauschbarkeit mit den Systemen Maisstar und PCA aber tats\u00e4chlich ein nennenswerter Markt f\u00fcr den Einzelvertrieb von C-Pfl\u00fcckreihen er\u00f6ffnet ist, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nAuch in dem von der G Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co. herausgegebenen Prospekt (vgl. Anlage K2) werden nicht etwa die einzelnen Pfl\u00fcckreihen beworben, sondern der Vertrieb ist darauf ausgerichtet, den Pfl\u00fcckvorsatz als Ganzen zu verkaufen. Auf die M\u00f6glichkeit, lediglich einzelne Pfl\u00fcckreihen zu erwerben und diese an einen bestehenden Pfl\u00fcckvorsatz anzubauen, wird noch nicht einmal hingewiesen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch hinsichtlich der Ersatzteile ist \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht lediglich auf die Ums\u00e4tze abzustellen, die f\u00fcr die aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehenden Gegenrotoren erzielt wurden. Vielmehr sind s\u00e4mtliche Ersatzteile des Pfl\u00fcckvorsatzes C in die Berechnung einzubeziehen, wie sie in der Rechnungslegung der Beklagten aufgef\u00fchrt sind. Denn die Kammer geht \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 davon aus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung aus Einzugsrotor und Schneidscheibe das gesamte System C pr\u00e4gen und den Ausschlag daf\u00fcr geben, dass sich der Kunde f\u00fcr dieses System entscheidet. Wenn dieser Kunde in der Folge Ersatzteile f\u00fcr eben dieses System bestellt, dann ist dies eine Konsequenz der durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung motivierten Entscheidung f\u00fcr das C-System. Dass die in der Rechnungslegung aufgef\u00fchrten Ersatzteile tats\u00e4chlich dem C-System zuzuordnen sind und nicht etwa von den Kunden f\u00fcr andere Systeme verwendet werden, ergibt sich bereits aus der \u00dcberschrift \u201eErsatzteile RD\u201c, die die Beklagte in der Rechnungslegung gew\u00e4hlt hat.<br \/>\nDer Umstand, dass aus den vorgenannten Erw\u00e4gungen ein weitreichende Bezugsgr\u00f6\u00dfe gew\u00e4hlt wurde, wird bei der Bemessung des angemessenen Lizenzsatzes zu ber\u00fccksichtigen sein: je umfassender die Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist, desto niedriger f\u00e4llt der Lizenzsatz aus (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 134).<\/p>\n<p>2. Fracht- und Verpackungskosten<br \/>\nVon den Ums\u00e4tzen sind schlie\u00dflich 3,6 % Fracht- und Verpackungskosten abzuziehen. Der Umsatz ist das Entgelt aus dem Verkauf der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkte. Dabei kommt es aber nicht auf den in Rechnung gestellten Betrag an (Bruttoumsatz), sondern nur auf die vom Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielten Einnahmen (Nettoumsatz). So sind etwa die Umsatzsteuer, Frachtkosten, Skonti und Abnehmerverg\u00fcnstigungen in Abzug zu bringen (Bartenbach\/Volz, ArbEG, \u00a7 9 Rn. 125; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 7 Rn. 23). Die Beklagte hat dargelegt, dass bei ihr f\u00fcr Skonti, Verpackung und Fracht Kosten in H\u00f6he von 3,6% des Umsatzes anfallen. Dieser Vortrag ist schl\u00fcssig und nachvollziehbar, und die Kl\u00e4gerin hat keinen Beweis daf\u00fcr angetreten, dass diese Kosten nicht anfallen. Richtig ist zwar, dass die einzige Abnehmerin der Beklagten, die G Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co., ihre R\u00e4umlichkeiten an derselben Adresse unterh\u00e4lt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die G Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co., die die Pfl\u00fcckvors\u00e4tze ihrerseits weiter vertreibt, die Ware nur mit Verpackung abnimmt. Zudem ist einsichtig, dass der Beklagten ein Transportaufwand dadurch entsteht, dass sie die Pfl\u00fcckvors\u00e4tze aus ihrer Produktionshalle, in der diese hergestellt werden, zu der Lagerhalle der G Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co. verbringen muss. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund von Fracht- und Verpackungskosten in H\u00f6he von 3,6% des Umsatzes ausgeht, dann liegt dies unterhalb der Werte, die etwa von der Schiedsstelle pauschal f\u00fcr derartige Kosten anerkannt werden (vgl. (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 4. Aufl.1999, RL Nr. 7 Rn. 14 mit Fn. 9 \u2013 Abzug von pauschal 7,5 % f\u00fcr Fracht, Skonti, Verpackung, Versicherung). Ein Ansatz von 3,6% ist daher nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>3. Lizenzsatz<br \/>\nEin Lizenzsatz von 3 % erscheint angemessen.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass die in der Richtlinie f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst genannten Anhaltspunkte f\u00fcr Lizenzs\u00e4tze, die f\u00fcr die Maschinenindustrie Lizenzs\u00e4tze zwischen 0,3 bis 10 % vorsehen, nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df sind und die \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze wesentlich niedriger liegen (BGH GRUR 1995, 578, 580 \u2013 Steuereinrichtung II; Fischer, Mitt. 1987, 104, 108). Da von keiner der Parteien auf konkrete Lizenzvertr\u00e4ge verwiesen worden ist, in denen ein in der Praxis ausgehandelter Lizenzsatz f\u00fcr das Klagepatent enthalten w\u00e4re, ist als Anhaltspunkt f\u00fcr eine angemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr auf Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6hen abzustellen, die aus der Praxis, insbesondere aus der Spruchpraxis der Schiedsstelle, bekannt sind. In Ver\u00f6ffentlichungen, die vom Ende der 80er Jahre bzw. Anfang der 90er Jahre stammen, wird angegeben, dass f\u00fcr Landmaschinen Lizenzs\u00e4tze von zwischen 2 % und 6 % \u00fcblich seien (vgl. Volmer\/Gaul, ArbEG, 2. Aufl. 1983, \u00a7 9 RL Nr. 10, Rn. 397, Ziffer 2423; Gro\u00df, zitiert bei Gro\u00df\/Rohrer, Lizenzgeb\u00fchren, 2003, Rn. 157 \u201eLandmaschinen\u201c). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 hat die Schiedsstelle festgestellt, dass der Lizenzsatzrahmen von etwa 2% bis 5%, der in der Vergangenheit f\u00fcr Landmaschinen zu beobachten gewesen sei, zu korrigieren sei, da in den vergangenen Jahren ein erheblich niedrigerer Lizenzsatz angesetzt werden m\u00fcsse (zitiert bei: Hellebrand\/Kaube, 2. Aufl. 2001, B60B 23\/12).<br \/>\nBei der Bemessung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr ist im vorliegenden Fall innerhalb des vorstehend genannten Rahmens zwar auf der einen Seite zu ber\u00fccksichtigen, dass mit den gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen und ihren Ersatzteilen eine umfassende Bezugsgr\u00f6\u00dfe gew\u00e4hlt wurde, was die Wahl eines eher geringeren Lizenzsatzes rechtfertigt (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 69). Auf der anderen Seite bestimmt die Pfl\u00fcckreihe, deren Funktionsweise im Klagepatent beschrieben ist, ganz wesentlich die Brauchbarkeit des Pfl\u00fcckvorsatzes. Auch der Wert der innerhalb eines Pfl\u00fcckvorsatzes verwendeten Pfl\u00fcckreihen macht einen erheblichen Anteil am Wert eines gesamten Pfl\u00fcckvorsatzes aus. So betr\u00e4gt der Verkaufspreis f\u00fcr eine Pfl\u00fcckreihe nach den Angaben der Beklagten (Anlage K3) 3.000,00 \u20ac. Aus der auf die gesamten Pfl\u00fcckvors\u00e4tze bezogenen Rechnungslegung der Beklagten ergibt sich \u2013 etwa aus der Rechnungslegung f\u00fcr das Jahr 2001 (Anlage K10) -, dass ein Pfl\u00fcckvorsatz zu einem Preis von etwa 46.815,00 DM ver\u00e4u\u00dfert wurde. Ber\u00fccksichtigt man nun, dass \u2013 wie die Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 26.02.2007 unwidersprochen vorgetragen haben \u2013, dass ein Pfl\u00fcckvorsatz vier bis 18 Pfl\u00fcckreihen enth\u00e4lt, so ergibt sich, dass der Wertanteil der Pfl\u00fcckreihen am Pfl\u00fcckvorsatz mindestens \u00bc des Verkaufspreises betr\u00e4gt, was einen betr\u00e4chtlichen Anteil darstellt. Dieses Verh\u00e4ltnis, das deutlich macht, wie sehr der technische Nutzen der Erfindung die Gesamtvorrichtung pr\u00e4gt, spricht daf\u00fcr, den Lizenzsatz eher im mittleren bis oberen Bereich des Rahmens anzusetzen.<\/p>\n<p>Ein weiteres Kriterium f\u00fcr die Bemessung des Lizenzsatzes besteht darin, die Wertigkeit des Schutzrechts, dessen Schutzumfang und Sperrwirkung sowie den Rechtsbestand des Schutzrechts zu ber\u00fccksichtigen. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass nicht vorgetragen wurde, dass die Wirksamkeit des Klagepatents von Konkurrenten der Beklagten in Frage gestellt wurde. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung erm\u00f6glicht ein energiesparendes Einziehen der Maispflanzen bei \u2013 im Vergleich zum Stand der Technik \u2013 verbesserter Erfassung der Pflanzen. St\u00f6rungen und Ausf\u00e4lle der Maschine werden durch den sicheren Einzug der Pflanzenst\u00e4ngel verhindert. Ber\u00fccksichtigt man weiter, dass die Beklagte bereits im ersten Jahr der Vermarktung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Pfl\u00fcckvors\u00e4tze (1996) in der Bundesrepublik Deutschland Umsatzzahlen von 7.742.143 DM erzielte, die sie im zweiten Jahr (1997) auf \u00fcber 10 Mio. DM (zuz\u00fcglich Ersatzteilen) steigerte und in den Folgejahren beibehielt, ist von einem beachtlichen Markterfolg der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Pfl\u00fcckvors\u00e4tze auszugehen.<\/p>\n<p>Ein niedriger Ansatz des Lizenzsatzes ist auch \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; nicht etwa deshalb geboten, weil die Beklagte mit der H KG im Juni 1997 eine Kreuzlizenzvereinbarung geschlossen hat, nach der die Beklagte der H KG eine Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt hat und im Gegenzug von der H KG zur Nutzung der in der DE 39 30 xxx niedergelegten Erfindung erm\u00e4chtigt wurde. Zwar ist im Rahmen der Bestimmung der H\u00f6he des Lizenzsatzes zu ber\u00fccksichtigen, ob die Erfindung dem Arbeitgeber einen gro\u00dfen Wettbewerbsvorsprung verschafft oder nicht (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 134). Das Argument der Beklagten, ein Wettbewerbsvorsprung gegen\u00fcber der Konkurrentin H KG sei nicht gegeben, weil aufgrund der Kreuzlizenzvereinbarung nicht verhindert werden k\u00f6nne, dass auch die H KG klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pfl\u00fcckvors\u00e4tze herstelle, greift aber nicht durch. Denn wenn die Beklagte ihrer Konkurrentin, der H KG, eine Lizenz am Klagepatent einr\u00e4umt, dann f\u00fchrt dies bereits dazu, dass die Ums\u00e4tze, die die Beklagte mit den patentgem\u00e4\u00dfen Produkten selbst erzielen kann, geringer sind als sie es w\u00e4ren, wenn allein die Beklagte die patentgem\u00e4\u00dfen Produkte herstellen d\u00fcrfte. Bereits durch diese Verminderung des Umsatzes vermindert sich der Betrag, den die Beklagte an die Erfinder zu zahlen hat. Der Nachteil, dass der Konkurrentin eine Lizenz einger\u00e4umt werden muss, ist hierdurch bereits aufgewogen, ohne dass es einer Korrektur des Lizenzsatzes bed\u00fcrfte. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte durch die Kreuzlizenzvereinbarung auch einen Vorteil gezogen, weil diese Vereinbarung ihr eine Lizenz an dem Patent der H KG verschaffte.<\/p>\n<p>Der Lizenzsatz mindert sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 die Ausf\u00fchrungsform C zus\u00e4tzlich von der Lehre der Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx (Anlage L 27) und DE 299 23 xxx (Anlage B31) Gebrauch mache. Denn die Beklagte ber\u00fccksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass sie selbst Inhaberin dieser Gebrauchsmuster ist. Wenn aber dann, wenn bei einem Erzeugnis mehrere Erfindungen benutzt werden, vorgeschlagen wird, dass eine H\u00f6chstlizenzgrenze zu bestimmen ist, diese in einen Gesamterfindungswert umzurechnen ist und dieser sodann auf die einzelnen Erfindungen aufzuteilen ist (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 130), dann bezieht sich dies lediglich auf Erfindungen, an denen nicht der Arbeitgeber selbst berechtigt ist. Der Hintergrund einer solchen Aufteilung des Gesamterfindungswertes auf einzelne Erfindungen besteht n\u00e4mlich darin, dass jedes Produkt nur eine bestimmte maximale Lizenzbelastung vertr\u00e4gt. Ein Unternehmen hat mit R\u00fccksicht auf die Wettbewerbssituation immer nur einen begrenzten Spielraum, innerhalb dessen es die Kosten von gewerblichen Monopolrechten in den Preis einkalkulieren kann (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 129). Derartige Kosten f\u00fcr gewerbliche Monopolrechte fallen aber immer nur dann an, wenn nicht das Unternehmen selbst, sondern ein Dritter Inhaber des Rechtes ist, der f\u00fcr jedes produzierte Erzeugnis eine Lizenzgeb\u00fchr verlangen kann. Die der Beklagten zustehenden Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx und DE 299 23 xxx k\u00f6nnen daher keinen Einfluss auf die Bestimmung des Lizenzsatzes haben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist ein niedriger Ansatz des Lizenzsatzes auch nicht deshalb geboten \u2013 wie die Beklagte meint -, weil der Lizenzsatz in der Praxis in der Regel bei zwischen 20 % und 25 % des Unternehmensgewinns liegt. Die Beklagte hat hierzu nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert, weshalb davon auszugehen sein soll, dass in den Jahren 1996 bis 2002 durchschnittlich ein Gewinn von lediglich 1,59 % des Umsatzes erzielt worden sein soll. Die Beklagte st\u00fctzt diesen Vortrag auf die Anlage B 31b, in der sie aufgef\u00fchrt hat, welchen Umsatz sie jeweils in den Jahren 1996 bis 2002 mit Maschinen und Ersatzteilen erzielt haben will und welche Gestehungskosten dem gegen\u00fcber stehen. Die in der Aufstellung enthaltenen Werte sind jedoch nicht nachvollziehbar. So entsprechen zwar noch die als Jahresums\u00e4tze f\u00fcr die Maschinen genannten Werte denjenigen Summen, die die Beklagte in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den Anlagen K7 bis K10, L31 und B1 enthalten sind. In Bezug auf die Ersatzteile ist dagegen nicht erkennbar, woraus die Beklagte die von ihr genannten Umsatzzahlen herleitet. Sie entsprechen nicht den Umsatzzahlen, die die Beklagte in der Rechnungslegung wiedergegeben hat und deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten am 07.06.2005 (Anlage L41) an Eides Statt versichert hat. Beispielsweise hat die Beklagte in ihrer Rechnungslegung f\u00fcr das Jahr 2001 (Anlage K10) angegeben, es sei mit Ersatzteilen ein Umsatz von 695.800,32 \u20ac erzielt worden, w\u00e4hrend sie nunmehr in der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage B31b bei den Ersatzteilen einen Umsatz von 78.695 \u20ac angibt. Die Differenz l\u00e4sst sich auch nicht dadurch erkl\u00e4ren, dass die Beklagte hinsichtlich der Ersatzteile der Ansicht ist, dass nicht die mit s\u00e4mtlichen Ersatzteilen erzielten Ums\u00e4tze als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen seien, sondern nur die Ums\u00e4tze, die mit den aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehenden Gegenrotoren erzielt wurden. Denn in Anlage B40 hat die Beklagte aufgef\u00fchrt, welche Ums\u00e4tze sie mit den Ersatzteilen \u201eSchneidscheibenrotor\u201c erzielt hat. Auch diesem Wert (der f\u00fcr 2001 etwa 12.524,40 \u20ac betr\u00e4gt, vgl. Anlage B40) entspricht aber der in der Anlage B31b genannte Wert nicht. Auch die in der Anlage B31b genannten \u201ekalkulatorischen Gestehungskosten\u201c entsprechen nicht den Werten, die in den Anlagen K7 bis K10, L47 und B1 enthalten sind.<br \/>\nWelche Gewinne die Beklagte mit den C Maschinen und Ersatzteilen erzielt, hat sie demnach nicht hinreichend substantiiert.<br \/>\nDie H\u00f6he der erzielten Gewinne l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen auch nicht zuverl\u00e4ssig aus den Anlagen K7 bis K10, L47 und B1 entnehmen. Denn die dort aufgelistete Kalkulation f\u00fcr die einzelnen C Maschinen l\u00e4sst sich den einzelnen Modellen, die in der Liste der Maschinen-Verk\u00e4ufe enthalten sind, nicht zuordnen. Beispielsweise ist in der Anlage K10 an erster Stelle aufgef\u00fchrt, mit welchen Kosten die Herstellung des Modells \u201eRD465-80\u201c kalkuliert wird. Ein Modell mit dieser Bezeichnung ist aber in der Aufstellung der Verk\u00e4ufe gar nicht existent. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren in der Kalkulation genannten Modelle. Mangels n\u00e4herer Anhaltspunkte zur Zusammensetzung der entstandenen Kosten kann auch die in der Rechnungslegung genannte \u201eGewinnanteil\u201c, der beispielsweise f\u00fcr die erste, im Jahr 2001 verkaufte Maschine \u201e875FB\u201c \u201e\u2013366,00 DM\u201c betragen soll, nicht zu Grunde gelegt werden.<\/p>\n<p>Bei Gesamtw\u00fcrdigung der vorstehenden Umst\u00e4nde erscheint ein Lizenzsatz von 3% angemessen.<\/p>\n<p>Eine Abstaffelung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzunehmen. Eine Abstaffelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies in dem betreffenden Industriezweig \u00fcblich ist. Den Nachweis f\u00fcr eine solche \u00dcblichkeit hat der Arbeitgeber zu erbringen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 11 Rn. 30). Die Beklagte hat vorliegend weder Tatsachen zu einer solchen \u00dcblichkeit vorgetragen noch diese unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>4. Anteilsfaktor<br \/>\nDer Berechnung ist weiter f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. ein Anteilsfaktor von 14 % und f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. ein Anteilsfaktor von 35,5 % zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>a) Kl\u00e4ger zu 1.<br \/>\n(1) Stellung der Aufgabe<br \/>\nIn Bezug auf die Stellung der Aufgabe gilt f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. ein Teilwert von 2,5. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Kunde der Beklagten, das Unternehmen J, im M\u00e4rz 1993 der Beklagten den Auftrag erteilt hat, ein Zweiwalzenpfl\u00fcckaggregat zu Testzwecken zu bauen. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte behauptet, dass J bei seinem Auftrag die weitere Vorgabe gemacht habe, dass der Pfl\u00fcckvorsatz eine verminderte Leistungsaufnahme, d.h. einen geringeren Energieverbrauch, aufweisen solle. Daraufhin habe die Gesch\u00e4ftsleitung die Kl\u00e4ger damit beauftragt, ein solches Zweiwalzenpfl\u00fcckaggregat zu entwickeln. Demgegen\u00fcber behaupten die Kl\u00e4ger, J habe mit seinem Auftrag, dass ein Zweiwalzenpfl\u00fcckaggregat entwickelt werden sollte, keine besonderen W\u00fcnsche oder M\u00e4ngelr\u00fcgen an den vorhandenen Produkten verkn\u00fcpft. Die Kl\u00e4ger haben jedoch f\u00fcr diese Behauptung, eine konkrete Aufgabenstellung habe gefehlt, keinen Beweis angetreten. Als Arbeitnehmer sind die Kl\u00e4ger aber f\u00fcr die Kriterien des Anteilsfaktors darlegungs- und beweispflichtig (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 30 Rn. 30). Da die Kl\u00e4ger insoweit beweisf\u00e4llig geblieben sind, war von der Darstellung der Beklagten auszugehen, dass J die Vorgabe des verminderten Energieverbrauchs gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertzahl 2,5 angemessen. Denn der Arbeitgeber hat den Kl\u00e4gern eine Aufgabe gestellt, ohne einen L\u00f6sungsweg zu benennen. Zwischen der in RL Nr. 31 genannten Gruppen 2 und 3 mit den Wertzahlen 2 und 3 liegt der vorliegende Fall deshalb, weil die vom Betrieb gestellte Aufgabe nur einen Teil der sp\u00e4teren Erfindung erfasst. Es wurde lediglich die Vorgabe gemacht, dass der Energieverbrauch vermindert werden soll. Die weitere Aufgabe, dass die sichere Erfassung der Pflanzenst\u00e4ngel zu verbessern ist, haben sich dagegen die Kl\u00e4ger selbst gestellt. Es behauptet insoweit auch die Beklagte nicht, dass diese Aufgabenstellung von der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten oder durch die Herren A und B vorgegeben wurde. Diese weitere Aufgabe haben die Kl\u00e4ger dadurch gel\u00f6st, dass sie &#8211; im Vergleich zum Stand der Technik aus der EP 474 072 \u2013 vorgesehen haben, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Achse der Schneidwalze tiefer angeordnet wird als die Achse des oder der Einzugsrotoren. Dass sich die Kl\u00e4ger hierdurch eine weitere Aufgabe gestellt und diese einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt haben, kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass das sichere Erfassen der Pflanzenst\u00e4ngel eine blo\u00dfe Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstelle. Denn sicherlich ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass ein Pfl\u00fcckvorsatz die Pflanzenst\u00e4ngel \u00fcberhaupt erfassen muss, damit die Maiskolben abgestreift werden k\u00f6nnen. Dennoch kann es \u2013 wie bei der EP 474 072 in der Klagepatentschrift beschrieben \u2013 im Einzelfall zu St\u00f6rungen kommen, wenn es sich ergibt, dass ein St\u00e4ngel in einer ung\u00fcnstigen Position eingezogen wird. Es ist daher durchaus als eine Aufgabe f\u00fcr einen Erfinder anzusehen, daf\u00fcr zu sorgen, dass derartige \u2013 freilich den Ausnahmefall bildenden \u2013 St\u00f6rungen noch zuverl\u00e4ssiger verhindert werden k\u00f6nnen, wie es mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>(2) L\u00f6sung der Aufgabe<br \/>\nF\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe ist beim Kl\u00e4ger zu 1. ein Teilwert von 2 angemessen, da s\u00e4mtliche Gesichtspunkte, die die Richtlinie Nr. 32 f\u00fcr die Bewertung der Wertzahl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe vorsieht, gegeben sind, mit Ausnahme des zweiten Gesichtspunkts (Auffinden der L\u00f6sung auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse), der nur teilweise erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>So ist zun\u00e4chst festzustellen, dass der Kl\u00e4ger zu 1. die L\u00f6sung mit Hilfe der ihm beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden hat. Beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen sind gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 4 solche, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten haben muss. Es kommt also darauf an, ob sich der Erfinder im Rahmen der Denkgesetze und Kenntnisse bewegt hat, die ihm durch Ausbildung, Weiterbildung und\/oder berufliche Arbeit vermittelt worden ist oder ob berufs- bzw. ausbildungsfremde \u00dcberlegungen eine Rolle gespielt haben (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 6). Vorliegend hat der Kl\u00e4ger zu 1. \u2013 ob als einziger Entwickler bei der Beklagten oder als Leiter einer Entwicklungsabteilung \u2013 bei der Weiterentwicklung des Pfl\u00fcckvorsatzes seine vorhandenen Kenntnisse \u00fcber den Aufbau und die Funktionsweise der gattungsgem\u00e4\u00dfen Pfl\u00fcckvors\u00e4tze und seine allgemeinen, f\u00fcr seine berufliche Position erforderlichen Kenntnisse des Maschinenbaus eingesetzt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine unterhalb der Einzugsrotoren angeordnete Schneidwalze ein optimales Ergebnis erzielen wird. Sowohl die Aufgabe als auch die L\u00f6sung der Aufgabe befinden sich auf dem Gebiet des Maschinenbaus, so dass es sich um beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen handelt. Die Kl\u00e4ger gehen von einem unzutreffenden Ansatz aus, wenn sie die beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen mit der Begr\u00fcndung verneinen wollen, dass die Kl\u00e4ger nur deshalb zur Erkenntnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangt seien, weil sie sich von der im Betrieb der Beklagten vorherrschenden Vorstellung gel\u00f6st h\u00e4tten, dass die Teilummantelung den Ausl\u00f6ser f\u00fcr eine zu hohe Energieaufnahme darstelle. Diese Argumentation zielt aber lediglich darauf ab, dass die Erfindung auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PatG beruht. Nicht jede \u00dcberlegung, die erfinderisch ist, ist aber als beruflich nicht gel\u00e4ufig anzusehen. Denn die Frage, ob eine \u00dcberlegung beruflich gel\u00e4ufig ist oder nicht, stellt sich schlie\u00dflich erst dann, wenn die \u00dcberlegung auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Nur dann ist sie n\u00e4mlich \u00fcberhaupt schutzf\u00e4hig (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 13). Beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen sind nur dann zu verneinen, wenn die \u00dcberlegungen berufs- bzw. ausbildungsfremd sind, was vorliegend aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger zu 1. die Erfindung zumindest teilweise auf Grund betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse gefunden hat. Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse sind gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 5 innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur L\u00f6sung hingef\u00fchrt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben. Denn es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Erfindung \u2013 wie auch die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt \u2013 unter anderem auf der EP 0 474 072 aufbaut. Hierbei handelt es sich um eine Erfindung des Erfinders Pick, eines Mitarbeiters der Beklagten. Nach diesem Patent wurden bei der Beklagten jedenfalls anl\u00e4sslich der Entwicklung der Erfindung im Jahre 1990, also zu einem Zeitpunkt, als der Kl\u00e4ger zu 1. bereits bei der Beklagten t\u00e4tig war, auch Versuchsreihen gebaut. Die M\u00f6glichkeit, Scheidwalzen statt feststehender Messer zu verwenden, war daher im Betrieb der Beklagten grunds\u00e4tzlich bekannt, wenn auch die Erfindung der Fortentwicklung bedurfte. Abgesehen davon, dass der Kl\u00e4ger zu 1. auf das Wissen um diese Erfindung zur\u00fcckgreifen konnte, war im \u00dcbrigen zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Unternehmen der Beklagten um ein Spezialunternehmen mit begrenzten technischen Arbeitsbereich handelt und die Erfindung auf diesem Spezialgebiet liegt. In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass dem Arbeitnehmer der Weg zum Auffinden der L\u00f6sung durch seine Kenntnisse von Produktionsabl\u00e4ufen und Fertigungsmethoden des Unternehmens erleichtert worden ist (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 19).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde der Kl\u00e4ger zu 1. durch den Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger zu 1. in einer voll ausgestatteten Werkstatt arbeiten konnte und die M\u00f6glichkeit hatte, seine Prototypen unter realen Bedingungen auf von der Beklagten erworbenen, noch nicht geernteten Maisfeldern zu testen. F\u00fcr den Bau der Prototypen konnte der Kl\u00e4ger zu 1. auf einen vorhandenen OROS-Pfl\u00fcckvorsatz zur\u00fcckgreifen. Dem sind die Kl\u00e4ger nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben lediglich vorgetragen, zur Konstruktion des ersten Funktionsmusters h\u00e4tten sie auf die Grundausstattung des Betriebs der Beklagten zur\u00fcckgegriffen; besondere oder speziell anzuschaffende technische Hilfsmittel seien ihnen jedoch nicht zur Verf\u00fcgung gestellt worden (vgl. Seite 31f des Schriftsatzes vom 26.02.2007). Mit diesem Vortrag gen\u00fcgen die Kl\u00e4ger ihrer Pflicht zur Substantiierung ihres Sachvortrags nicht. Es ist nicht n\u00e4her pr\u00e4zisiert, welche \u201espeziellen technischen Hilfsmittel\u201c, die die Kl\u00e4ger bei der Entwicklung der Erfindung ben\u00f6tigt h\u00e4tten, nicht vorhanden gewesen w\u00e4ren, ob die Kl\u00e4ger sich also etwa Hilfsmittel auf eigene Kosten h\u00e4tten anschaffen m\u00fcssen.<br \/>\n(3) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb<br \/>\nHinsichtlich der Stellung des Kl\u00e4gers zu 1. im Betrieb ist eine Wertzahl von 3 angemessen. Beide Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass der Kl\u00e4ger zu 1. f\u00fcr die Entwicklung und Konstruktion von Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen zust\u00e4ndig war. W\u00e4hrend allerdings der Kl\u00e4ger zu 1. meint, er sei der einzige Entwicklungsingenieur gewesen und habe daher keine Leitungsfunktion inne gehabt, behauptet die Beklagte, der Kl\u00e4ger sei Leiter der Abteilung Konstruktion Forschung und Entwicklung gewesen, und ihm seien in dieser Funktion acht Mitarbeiter unterstellt gewesen. W\u00e4hrend die Beklagte f\u00fcr ihren Vortrag Beweis durch Vernehmung der Zeugen O, M und S angeboten hat, hat der Kl\u00e4ger zu 1. f\u00fcr seinen Vortrag keinen Beweis angeboten, so dass er insoweit beweisf\u00e4llig geworden ist. Hinzu kommt, dass auch die von der Beklagten vorgelegten Gehaltsvereinbarungen f\u00fcr das Jahr 1992 und 1993 (Anlagen B 43, 44) daf\u00fcr sprechen, dass der Kl\u00e4ger zu 1. zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion innegehabt hat. So ist auf der Gehaltsvereinbarung f\u00fcr 1993 die Funktion des Kl\u00e4gers zu 1. beschrieben mit \u201eAbteilungsleiter Konstruktion + F.u.E.\u201c. Der Kl\u00e4ger zu 1. ist dementsprechend in die dritte Gruppe gem\u00e4\u00df Nr. 34 der Richtlinie einzuordnen.<\/p>\n<p>(4) Ergebnis<br \/>\nInsgesamt ergibt sich daraus f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. eine Summe der Wertzahlen von 7,5, was gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 14 % entspricht.<\/p>\n<p>b) Kl\u00e4ger zu 2.<br \/>\n(1) Stellung der Aufgabe<br \/>\nIn Bezug auf die Stellung der Aufgabe gilt f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. ebenso wie f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. ein Teilwert von 2,5. Es wird auf die Ausf\u00fchrungen zu I. 4. a) (1) verwiesen. Im Rahmen der Bewertung der Frage, ob und wie die Aufgabenstellung an den Arbeitnehmer erfolgt ist, bleibt die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unber\u00fccksichtigt. Es kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger zu 2. als Landmaschinenschlosser eingestellt war, die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser sich selbst die dem Patent zu Grunde liegende Aufgabe gestellt hat. Vielmehr war es auch nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4ger so, dass der Kl\u00e4ger zu 1. den Kl\u00e4ger zu 2. in seine \u00dcberlegungen mit einbezogen hat, wie ein Zweiwalzenpfl\u00fcckaggregat mit verminderter Energieaufnahme entsprechend der Vorgabe von J realisiert werden kann.<\/p>\n<p>(2) L\u00f6sung der Aufgabe<br \/>\nIn Bezug auf die L\u00f6sung der Aufgabe ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. eine Wertzahl von 3 angemessen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 2. hat die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nur teilweise aufgrund beruflich gel\u00e4ufiger \u00dcberlegungen gefunden. Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger zu 2. Landmaschinenschlosser war, der die mechanische Nutzbarkeit der Maschinen betreute und bei Ausf\u00e4llen der Maschinen eingesetzt wurde. Dabei haben die Kl\u00e4ger allerdings auch nicht in Abrede gestellt, dass der Kl\u00e4ger zu 2. im Laufe seiner beruflichen Arbeit bei der Beklagten aufgrund seiner st\u00e4ndigen Befassung mit Landmaschinen, u.a. mit Pfl\u00fcckvors\u00e4tzen, auch Kenntnisse \u00fcber deren Aufbau, Funktionsweise und \u00fcber die Vor- und Nachteile der einzelnen Bauteile gewonnen hat. Dies bleibt bei einem Landmaschinenschlosser, der zum Zeitpunkt der Erfindung bereits mehr als f\u00fcnf Jahre in diesem Bereich t\u00e4tig war, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus. Insoweit liegt es zwar au\u00dferhalb des Berufsbildes eines Schlossers, wenn der Kl\u00e4ger zu 2. gleich einem Entwicklungsingenieur technisch-planend t\u00e4tig wird, allerdings konnte der Kl\u00e4ger zu 2. bei dieser T\u00e4tigkeit wesentliche Kenntnisse, die er aus seiner beruflichen Arbeit gewonnen hatte, verwenden.<br \/>\nEbenso wie der Kl\u00e4ger zu 1. konnte auch der Kl\u00e4ger zu 2. bei der Entwicklung teilweise darauf aufbauen, dass ihm im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten auch die Verwendung von Schneidwalzen an Stelle von feststehenden Messern bekannt geworden war (EP 0 474 072). Ferner konnte er im Allgemeinen davon profitieren, dass die Erfindung auf dem Spezialgebiet der Beklagten lag, mit dem er sich als deren Mitarbeiter seit mehr als f\u00fcnf Jahren befasste.<br \/>\nHinsichtlich der technischen Hilfsmittel gilt das unter I. 4. a) (2) zum Kl\u00e4ger zu 1. Gesagte. Es ist nicht dargetan, inwieweit den Kl\u00e4gern technische Hilfsmittel bei der Beklagten gefehlt h\u00e4tten, die sie sich selbst h\u00e4tten beschaffen m\u00fcssen.<br \/>\nInsgesamt ergibt sich daraus f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe ein Teilwert von 3.<\/p>\n<p>(3) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb<br \/>\nHinsichtlich der Stellung des Kl\u00e4gers zu 2. im Betrieb wird eine Wertzahl von 7 zu Grunde gelegt. Diese Wertzahl ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass weitere Erl\u00e4uterungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>(4) Ergebnis<br \/>\nInsgesamt ergibt sich daraus f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. eine Summe der Wertzahlen von 12,5, was gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 35,5 % entspricht.<\/p>\n<p>5. Miterfinderanteil<br \/>\nBei der Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ist schlie\u00dflich zu ber\u00fccksichtigen, welchen Anteil der einzelne an der Erfindung gehabt hat. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger haben ausschlie\u00dflich diese in Ungarn vom 17.10.1993 bis zum 02.11.1993 die Idee entwickelt, statt feststehender Messer Schneidscheiben zu verwenden, diese unterhalb der Einzugsrotoren anzubringen und separat anzutreiben. Dagegen behauptet die Beklagte, bereits im August 1993 habe der Zeuge A in einem Gespr\u00e4ch mit beiden Kl\u00e4gern vorgeschlagen, zur Verminderung des Energieverbrauchs an Stelle von feststehenden Messern Schneidscheiben zu verwenden. Erst nach dem Ungarn-Aufenthalt der Kl\u00e4ger seien diese auf diese Idee zur\u00fcckgekommen, und es seien im November zun\u00e4chst mehrere Feldversuche mit frei drehenden, d.h. durch die Reibungsenergie der durchlaufenden Pflanzenst\u00e4ngel angetriebenen Schneidscheiben durchgef\u00fchrt worden. Zur weiteren Verbesserung der Erfindung habe dann der Zeuge B \u2013 am 29.11.1993 gegen\u00fcber dem Fertigungsleiter Sund dar\u00fcber hinaus schlie\u00dflich im Protokoll des Feldversuchs vom 03.12.1993 &#8211; vorgeschlagen, die Schneidscheiben mit einem aktiven Antrieb zu versehen. Insoweit seien die Herren A und B als Miterfinder anzusehen, wobei von einer Miterfinderquote von je 25% auszugehen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben den Beweis daf\u00fcr, dass sie beide die alleinigen Erfinder der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung sind, nicht erbracht. Die Kl\u00e4ger tragen die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass sie alleinige Erfinder sind. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung, nach dem der Anspruchssteller die Beweislast f\u00fcr die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen, rechtsbegr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale tr\u00e4gt (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor \u00a7 284 Rn. 17; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 8 Rn. 27). Da die Kl\u00e4ger einen Miterfinderanteil von je 50% geltend machen, m\u00fcssen sie diese f\u00fcr sie g\u00fcnstige Tatsache, dass aufgrund der Gemeinschaftserfindung eine Bruchteilsgemeinschaft ausschlie\u00dflich zwischen den beiden Kl\u00e4gern entstanden ist, beweisen. Soweit das Oberlandesgericht M\u00fcnchen obiter dictum (GRUR 1993, 661, 663 \u2013 Verstellbarer Lufteinlauf) hat erkennen lassen, dass es der Ansicht zuneigt, die Beweislast f\u00fcr die Mitberechtigung weiterer Erfinder jeweils diesen Erfindern auferlegen zu wollen und nicht dem vermeintlichen Alleinerfinder, folgt die Kammer dem nicht. Die dort genannte Begr\u00fcndung, dass jemand, der eine auf die Feststellung der Alleinerfinderschaft gerichtete positive Feststellungsklage erhebt, nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der eine negative Feststellungsklage erhebt, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, sich der Miterfinderschaft zu ber\u00fchmen, \u00fcberzeugt nicht.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger muss in beiden vorgenannten F\u00e4llen jeweils die Tatsachen beweisen, die er behauptet: im ersten Fall seine Alleinerfinderschaft und im zweiten Fall den Umstand, dass der Prozessgegner kein Miterfinder ist. Vergleichbar ist dies mit dem Fall einer Patentvindikationsklage, in dem es unstreitig dem Kl\u00e4ger obliegt, darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Patentinhaber nicht auch Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 16a) ). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kl\u00e4ger im Rahmen der auf eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gerichteten Klage die Miterfindereigenschaft anderer Personen in Abrede stellt und statt dessen die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung allein beansprucht.<br \/>\nEine andere Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des \u00a7 742 BGB, die bestimmt, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft gleiche Anteile zustehen. Denn diese Vorschrift hat mit dem Beweis, dass (und zwischen wem) eine Gemeinschaft \u00fcberhaupt vorliegt, nichts zu tun (M\u00fcKo\/Schmidt, 4. Aufl. 2004, \u00a7 742 Rn. 7).<br \/>\nUm den von ihnen behaupteten Tatsachenverlauf zu beweisen, haben die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Parteivernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten, Herrn D beantragt, der bezeugen sollte, dass der Kl\u00e4ger zu 1. ihm nach dessen R\u00fcckkehr aus Ungarn von der dort entwickelten Erfindung berichtet habe. Da allerdings Herr D zwischenzeitlich verstorben ist, steht dieses Beweismittel nicht mehr zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nWeiter haben die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihren Vortrag, dass am 19.11.1993 eine OROS-Pfl\u00fcckreihe auf dem Maisfeld des Herrn F getestet worden sei, die mit frei drehenden Schneidwalzen ausgestattet gewesen sei, Zeugenbeweis angeboten. Dieser Beweis war jedoch nicht zu erheben, da die behauptete Tatsache zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch die Beklagte hat vorgetragen, dass am 19.11.1993 das OROS-Funktionsmuster auf dem Feld des Herrn F getestet worden sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Kl\u00e4ger ihren Vortrag, dass der Kl\u00e4ger zu 1. die gesamte, in Ungarn entwickelte Erfindung bereits vor dem Test des Funktionsmusters am 19.11.1993 dem Patentanwalt E offenbart und mit ihm besprochen habe, was ein Indiz f\u00fcr die Alleinerfinderschaft der beiden Kl\u00e4ger darstelle, unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Patentanwalts Q. Der Zeuge E hat diesen Sachvortrag jedoch in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.12.1993 nicht best\u00e4tigt. Er hat vielmehr ausgesagt, er k\u00f6nne sich heute an keine Besprechung im Zusammenhang mit dem Klagepatent mehr erinnern. Er habe lediglich seinem Terminkalender entnehmen k\u00f6nnen, dass am 06.12.1993 f\u00fcr den gesamten Vormittag ein Termin mit dem Kl\u00e4ger zu 1) eingetragen gewesen sei, der nach seiner Einsch\u00e4tzung auch stattgefunden haben m\u00fcsste. Der Zeuge konnte aber keinerlei Angaben dazu machen, was mit dem Kl\u00e4ger zu 1) besprochen wurde. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, ob bzw. mit welchem Inhalt dar\u00fcber gesprochen wurde, wer als der Erfinder der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung bezeichnet wurde. Dar\u00fcber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass er angesichts der Eintragungen in seinem Terminkalender davon ausgehe, dass vor dem 06.12.1993 keine Besprechung mit dem Kl\u00e4ger zu 1. stattgefunden habe. Die Aussage des Zeugen E war somit im Hinblick auf die Beweisfrage unergiebig.<br \/>\nWeiteren Beweis haben die Kl\u00e4ger nicht angetreten, insbesondere auch nicht dadurch, dass die Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.12.2007 angeregt haben, auch die weiteren Zeugen A, B und S zu h\u00f6ren. Ein Beweisantritt ist hierin nicht zu sehen, denn es ist schon nicht deutlich geworden, ob die Kl\u00e4ger nunmehr dazu \u00fcbergehen wollten, diese Zeugen, die bisher ausschlie\u00dflich von Beklagtenseite benannt waren, ihrerseits zu benennen. Vor allem aber ist nicht vorgetragen worden, f\u00fcr welche Tatsachen, die eine Alleinerfinderschaft der beiden Kl\u00e4ger begr\u00fcnden w\u00fcrden, die Zeugen h\u00e4tten benannt werden sollen.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4ger jeweils gegenseitig als Zeugen f\u00fcr ihre Behauptungen benannt haben und hilfsweise Parteivernehmung beantragt haben, sind diese Beweisantritte unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. sind einfache Streitgenossen im Sinne des \u00a7\u00a7 59, 60 ZPO. Der einfache Streitgenosse kann nur dann als Zeuge vernommen werden, wenn er nicht als Partei selbst betroffen ist (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 373 Rn. 5a; BGH MDR 1984, 47). Vorliegend ist aber jeder Kl\u00e4ger durch das in Frage stehende Beweisthema der Miterfinderschaft jeweils als Partei betroffen. Denn beide Kl\u00e4ger st\u00fctzen ihre Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung darauf, dass sie Erfinder des streitgegenst\u00e4ndlichen Pfl\u00fcckvorsatzes seien. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssten daher bei einer Vernehmung letztlich in eigener Sache aussagen, was nicht zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nAuch eine Parteivernehmung der Kl\u00e4ger zu 1. und 2. war nicht angezeigt. Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei kommt gem\u00e4\u00df \u00a7 447 ZPO nur in Betracht, wenn die andere Partei damit einverstanden ist. Vorliegend hat aber die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 den Beweisantritt der Kl\u00e4ger als unzul\u00e4ssig ger\u00fcgt und damit einer Parteivernehmung widersprochen. Auch nach \u00a7 448 ZPO kommt eine Parteivernehmung nicht in Betracht. Danach ist eine Parteivernehmung auch der beweisbelasteten Partei zul\u00e4ssig, wenn das Ergebnis der Verhandlungen oder einer Beweisaufnahme noch keine \u00dcberzeugung des Gerichts begr\u00fcnden konnte. Hierf\u00fcr ist aber erforderlich, dass sich nach einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verhandlung und der bisherigen Beweisaufnahme eine gewisse, wenn auch nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der streitigen Behauptung ergeben hat (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 448 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<br \/>\nAllein der Umstand, dass die Herren A und B ihre Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gegen\u00fcber der Beklagten erst im Jahre 2002 gemeldet haben, vermag eine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Sachvortrags nicht zu begr\u00fcnden. Herr A hat hierzu in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.08.2005 (Anlage L45) erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ihm versprochen, ihn an der Erfinderverg\u00fctung zu beteiligen. Erst als sich jahrelang nichts getan h\u00e4tte, habe er seine Anspr\u00fcche selbst bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung angemeldet. Unstreitig ist, dass es im Jahre 2001 Vergleichsgespr\u00e4che und ein Schlichtergespr\u00e4ch gegeben hat, so dass die Erkl\u00e4rung, weshalb Herr A sich im Jahre 2002 dazu entschlossen hat, seine Anspr\u00fcche anzumelden, plausibel erscheint. Soweit im Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2003 zun\u00e4chst vorgetragen wurde, dass Herr A seine Anspr\u00fcche deshalb nicht angemeldet habe, weil er vom Kl\u00e4ger zu 1. unter Druck gesetzt worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 klargestellt, dass dies nur f\u00fcr Herrn B und nicht f\u00fcr Herrn A gegolten und der weitergehende Sachvortrag auf einem Informationsversehen beruht habe. Auch in seiner Zeugenvernehmung vom 18.08.2005 (Anlage L45) hat Herr A angegeben, er habe nicht etwa deshalb zun\u00e4chst keine Erfindungsmeldung gemacht, weil er sich vom Kl\u00e4ger zu 1. unter Druck gesetzt gef\u00fchlt habe. Ein Widerspruch zwischen dem Parteivortrag und den als Anlage L 45 vorliegenden Zeugenaussage des Herrn A liegt daher jedenfalls nach Korrektur des Sachvortrags nicht mehr vor.<br \/>\nHerr B hat \u2013 wie auch im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.10.2003 vorgetragen \u2013 in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 30.08.2005 (Anlage L46) ausgesagt, er habe sich als Neuling in der Firma von seinem Vorgesetzten, dem Kl\u00e4ger zu 1., unter Druck gesetzt gef\u00fchlt, weil dieser gesagt habe, es komme nicht in Frage, ihn als Miterfinder zu benennen. Aber auch nach dem Weggang des Kl\u00e4gers zu 1. von der Firma sei er zun\u00e4chst mit anderen Dingen besch\u00e4ftigt gewesen. Allein der Umstand, dass Herr B auch nach dem Weggang des Kl\u00e4gers zu 1. noch etwa 4 \u00bd Jahre zugewartet hat, bevor er sich wegen eventueller Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung an seinen Arbeitgeber gewandt hat, vermag eine Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrags noch nicht zu begr\u00fcnden.<br \/>\nZudem zeigen die unstreitig von Herr B angefertigten Protokolle der Feldversuche (Anlagen B3, B4, B5, B8) und die Skizze der Anordnung der Rotoren und Schneidwalze (Anlage B6) sowie das Schreiben des Herrn B an Patentanwalt E vom 07.12.1993 (Anlage B7) mit Lichtbildern einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung der Pfl\u00fcckreihe, dass Herr B eng in die Weiterentwicklung der Pfl\u00fcckreihe eingebunden war. Die Unterlagen stehen jedenfalls der Annahme entgegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Sachvortrags spricht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind mithin beweisf\u00e4llig f\u00fcr ihre Behauptung einer Alleinerfinderschaft zu je 50% geblieben. Es war daher der Beklagtenvortrag zu Grunde zu legen, nach dem die Kl\u00e4ger sowie die Herren A und B als Miterfinder zu einem Anteil von je 25% anzusehen sind. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten sei ein Miterfinderbeitrag der Herren A und B nicht anzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger kommt es f\u00fcr die Frage, ob jemand Miterfinder einer Erfindung ist, nicht darauf an, ob der Beitrag, den dieser geleistet hat, isoliert betrachtet eine erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden w\u00fcrde. Miterfinder ist, wer selbst sch\u00f6pferischen Anteil am Erfindungsgedanken hat (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 6 Rn. 32). Beitr\u00e4ge, die zur L\u00f6sung beigetragen haben und die nicht blo\u00df auf Weisung des Erfinders erfolgt sind, begr\u00fcnden Miterfinderschaft. Die Bemessung der Gr\u00f6\u00dfe des Anteils jedes Einzelnen an der Erfindung richtet sich nach dem Gewicht, das den Einzelbeitr\u00e4gen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verh\u00e4ltnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt (BGH GRUR 1979, 540, 541 &#8211; Biedermeiermanschetten). Auch wenn Gegenst\u00e4nde, die in einem Unteranspruch eines Patents genannt sind, keinen eigenen Erfindungsgehalt aufweisen, ist deren Erfinder als Miterfinder der gesamten Erfindung anzusehen (BGH GRUR 1969, 133, 135 \u2013 Luftfilter).<br \/>\nVorliegend hat sowohl der Vorschlag, Schneidwalzen an Stelle feststehender Messer zu verwenden als auch der Vorschlag, die Schneidwalze mit einem selbstst\u00e4ndigen Antrieb zu versehen, zu der Erfindung beigetragen. Die Verwendung der Schneidwalze l\u00f6st das in der Aufgabe des Klagepatents angef\u00fchrte Problem des zu hohen Energieaufwands. Der eigenst\u00e4ndige Antrieb der Schneidwalze erm\u00f6glicht eine noch gr\u00f6\u00dfere Energieersparnis, da ein aktiver Schnitt an die Pflanzenst\u00e4ngel angelegt wird. Die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht allein \u2013 wie die Kl\u00e4ger meinen \u2013 darauf reduzieren, dass die rotierenden Schneidscheiben tiefer angeordnet werden als die Achsen des Einzugsrotors bzw. der Einzugsrotoren. Nachdem bei der Beklagten \u2013 nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger \u2013 mit einem Pfl\u00fcckvorsatz mit feststehenden Messern gearbeitet wurde, ist es durchaus als ein erster Beitrag zur Entstehung der Erfindung nach dem Klagepatent anzusehen, wenn vorgeschlagen wird, die feststehenden Messer durch Schneidwalzen zu ersetzen, insbesondere dann, wenn die Schneidwalze nicht gleichzeitig als Rotor fungiert. Dass der selbstst\u00e4ndige Antrieb der Schneidwalze besondere Vorteile bietet, zeigt bereits der Umstand, dass ein solcher Antrieb durch die Unteranspr\u00fcche 10 und 11 gesch\u00fctzt ist.<br \/>\nEine Gewichtung der Miterfinderbeitr\u00e4ge von je 25 % erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. W\u00e4hrend nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt Herr A die Verwendung von Schneidscheiben \u00fcberhaupt vorgeschlagen hat, entf\u00e4llt auf die Kl\u00e4ger &#8211; zu zweit \u2013 das Verdienst, eine Anordnung der Schneidscheibe unterhalb des Einzugsrotors erdacht zu haben. Auf Herrn B beruht schlie\u00dflich die Idee, die Schneidscheibe aktiv anzutreiben. Es haben also die Kl\u00e4ger gemeinsam die erste objektiv der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe gel\u00f6st, n\u00e4mlich die sichere Erfassung der Pflanzenst\u00e4ngel zu erreichen, und Herr A und Herr B haben gemeinsam die zweite objektiv der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe gel\u00f6st, n\u00e4mlich den Energieaufwand zu verringern. Da beide Zielsetzungen von der Klagepatentschrift als gleichwertig betrachtet werden, erscheint eine Aufteilung der Erfinderbeitr\u00e4ge zu je ein Viertel angemessen, und sie entspricht im \u00dcbrigen der Zweifelsregelung des \u00a7 742 BGB.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift auch der Einwand der Kl\u00e4ger, die Miterfinderbeitr\u00e4ge der Herren A und B m\u00fcssten schon deshalb unber\u00fccksichtigt bleiben, weil dem der Einwand der Verwirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB entgegen stehe, nicht durch. Denn zum einen tr\u00e4gt dieser Einwand die von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Rechtsfolge nicht. Selbst wenn man n\u00e4mlich unterstellen w\u00fcrde, dass sich die Beklagte gegen\u00fcber etwaigen Anspr\u00fcche der Herren A und B auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auf den Einwand der Verwirkung berufen k\u00f6nnte, so h\u00e4tte dies nicht zur Folge, dass der Anteil der Kl\u00e4ger an der Erfindung anwachsen w\u00fcrde. Eine Verwirkung w\u00fcrde vielmehr nur das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Arbeitgeber und den Herren A und B betreffen. Den Kl\u00e4gern steht bei einer Miterfinderstellung lediglich ein Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in der H\u00f6he ihres Miterfinderanteils zu, der sich auch nicht dadurch erh\u00f6ht, dass andere Miterfinder ihre Anspr\u00fcche nicht (mehr) geltend machen oder geltend machen k\u00f6nnen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liegen die Voraussetzungen der Verwirkung auch nicht vor. Diese setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine so lange Zeit seinen Anspruch nicht geltend macht (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 46). Zwar haben die Herren A und B insgesamt ca. 8 \u00bd Jahre zugewartet, bevor sie der Gesch\u00e4ftsleitung offiziell ihre Beteiligung an der Erfindung gemeldet haben. Allerdings fehlt es jedenfalls an Tatsachen, die das Umstandmoment begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Hierzu m\u00fcsste sich der Arbeitgeber in seinen Verm\u00f6gensentscheidungen bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet haben und eingerichtet haben d\u00fcrfen, dass keine weiteren Anspr\u00fcche wegen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung geltend gemacht werden. Der Beklagten ist jedoch seit Februar 1998 \u2013 dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit \u2013 bekannt, dass sie wegen der Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch genommen wird. In ihren Verm\u00f6gensdispositionen wird sich die Beklagte darauf entsprechend eingerichtet haben und ggf. R\u00fcckstellungen gebildet haben. Dabei wird die Beklagte eine bestimmte Summe als m\u00f6glicherweise zu zahlende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung eingeplant haben. Die H\u00f6he der Summe orientiert sich daran, welche Verg\u00fctung die Beklagte als f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung angemessen ansieht. Dagegen beeinflusst die Frage, an wen diese Verg\u00fctung zu zahlen ist bzw. auf welche Erfinder die Erfinderverg\u00fctung zu verteilen ist, die Verm\u00f6gensdisposition nicht. Sp\u00e4testens nachdem bei Vergleichsverhandlungen im Jahre 2001 die Frage aufkam, ob auch Herr A an der Erfindung beteiligt war, d\u00fcrfte davon auszugehen sein, dass sich die Beklagte darauf eingestellt hat, dass weitere Erfinder neben den Kl\u00e4gern Anspruch auf eine Erfinderverg\u00fctung erheben werden.<\/p>\n<p>6. Berechnung der Ums\u00e4tze und Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zun\u00e4chst folgende Berechnung der Ums\u00e4tze:<br \/>\nJahr Ums\u00e4tze<br \/>\nPfl\u00fcckvors\u00e4tze (in EUR) Ums\u00e4tze<br \/>\nErsatzteile<br \/>\n(in EUR) Summe<br \/>\nUms\u00e4tze<br \/>\n(in EUR) Nettoumsatz in EUR<br \/>\n(Abzug 3,6%)<br \/>\n1996<br \/>\n(L31 bzw.<br \/>\nunstreitig) 3.805.107,30 \u20ac 13.118,07 \u20ac 3.818.225,37 \u20ac 3.680.769,26 \u20ac<br \/>\n1997<br \/>\n(L31 bzw.<br \/>\nunstreitig)) 5.613.353,92 \u20ac 311.358,76 \u20ac 5.924.712,68 \u20ac 5.711.423,02 \u20ac<br \/>\n1998<br \/>\n(K7) 5.358.870,15 \u20ac 254.002,78 \u20ac 5.612.872,93 \u20ac 5.410.809,51 \u20ac<br \/>\n1999<br \/>\n(K8) 5.301.428,04 \u20ac 439.854,15 \u20ac 5.741.282,19 \u20ac 5.534.596,03 \u20ac<br \/>\n2000<br \/>\n(K9) 5.965.010,25 \u20ac 532.268,20 \u20ac 6.497.278,45 \u20ac 6.263.376,43 \u20ac<br \/>\n2001<br \/>\n(K10) 7.800.642,69 \u20ac 695.800,32 \u20ac 8.496.443,01 \u20ac 8.190.571,06 \u20ac<br \/>\n2002<br \/>\n(B1) 9.274.330,00 \u20ac 641.367,55 \u20ac 9.915.697,55 \u20ac 9.558.732,44 \u20ac<br \/>\n2003<br \/>\n(L47) 7.860.655,00 \u20ac 46.898,47 \u20ac 7.907.553,47 7.622.881,55 \u20ac<br \/>\nSUMME 51.973.159,30 \u20ac<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. ergibt sich daraus:<br \/>\nNettoums\u00e4tze x Lizenzsatz<br \/>\n(3 %) x Anteilsfaktor<br \/>\n(14 %) x Miterfinderanteil<br \/>\n(25%) .\/. bereits erfolgte Zahlungen = Verg\u00fctung<br \/>\n1996 3.680.769,26 \u20ac 110.423,08 \u20ac 15.459,23 \u20ac 3.864,81 \u20ac 2.206,74 \u20ac 1.658,07 \u20ac<br \/>\n1997 5.711.423,02 \u20ac 171.342,69 \u20ac 23.987,98 \u20ac 5.997,00 \u20ac 3.228,81 \u20ac 2.768,18 \u20ac<br \/>\n1998 5.410.809,51 \u20ac 162.324,29 \u20ac 22.725,40 \u20ac 5.681,35 \u20ac 3.090,76 \u20ac 2.590,59 \u20ac<br \/>\n1999 5.534.596,03 \u20ac 166.037,88 \u20ac 23.245,30 \u20ac 5.811,33 \u20ac 3.317,26 \u20ac 2.494,07 \u20ac<br \/>\n2000 6.263.376,43 \u20ac 187.901,30 \u20ac 26.306,18 \u20ac 6.576,55 \u20ac 3.857,70 \u20ac 2.718,85 \u20ac<br \/>\n2001 8.190.571,06 \u20ac 245.717,13 \u20ac 34.400,40 \u20ac 8.600,10 \u20ac 2.901,00 \u20ac 5.699,10 \u20ac<br \/>\n2002 9.558.732,44 \u20ac 286.761,97 \u20ac 40.146,68 \u20ac 10.036,67 \u20ac 10.036,67 \u20ac<br \/>\n2003 7.622.881,55 \u20ac 228.686,45 \u20ac 32.016,10 \u20ac 8.004,03 \u20ac 8.004,03 \u20ac<br \/>\nSUMME 35.969,56 \u20ac<br \/>\nF\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. ergibt sich:<br \/>\nNettoums\u00e4tze x Lizenzsatz<br \/>\n(3 %) x Anteilsfaktor<br \/>\n(35,5 %) x Miterfinderanteil<br \/>\n(25%) .\/. bereits erfolgte Zahlungen = Verg\u00fctung<br \/>\n1996 3.680.769,26 \u20ac 110.423,08 \u20ac 39.200,19 \u20ac 9.800,05 \u20ac 4.634,35 \u20ac 5.165,70 \u20ac<br \/>\n1997 5.711.423,02 \u20ac 171.342,69 \u20ac 60.826,66 \u20ac 15.206,66 \u20ac 6.587,48 \u20ac 8.619,18 \u20ac<br \/>\n1998 5.410.809,51 \u20ac 162.324,29 \u20ac 57.625,12 \u20ac 14.406,28 \u20ac 6.490,85 \u20ac 7.915,43 \u20ac<br \/>\n1999 5.534.596,03 \u20ac 166.037,88 \u20ac 58.943,45 \u20ac 14.735,86 \u20ac 6.971,46 \u20ac 7.764,40 \u20ac<br \/>\n2000 6.263.376,43 \u20ac 187.901,29 \u20ac 66.704,96 \u20ac 16.676,24 \u20ac 8.101,42 \u20ac 8.574,82 \u20ac<br \/>\n2001 8.190.571,06 \u20ac 245.717,13 \u20ac 87.229,58 \u20ac 21.807,40 \u20ac 6.092,00 \u20ac 15.715,40 \u20ac<br \/>\n2002 9.558.732,44 \u20ac 286.761,97 \u20ac 101.800,50 \u20ac 25.450,13 \u20ac 0 25.450,13 \u20ac<br \/>\n2003 7.622.881,55 \u20ac 228.686,45 \u20ac 81.183,69 \u20ac 20.295,92 \u20ac 0 20.295,92 \u20ac<br \/>\nSUMME 99.500,98 \u20ac<\/p>\n<p>In diesem Umfang war der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich f\u00fcr die jeweils sp\u00e4testens am jeweiligen Jahresende f\u00e4lligen Betr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1996 bis einschlie\u00dflich 1999 aus \u00a7\u00a7 284 Abs. 1, 2, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung. F\u00fcr die nach dem 01.05.2000 f\u00e4llig gewordenen Forderungen, also die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen f\u00fcr die Jahre ab dem Jahr 2000 ergibt sich die Zinsforderung gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 1 Abs. 1 EGBGB aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis zum 21.05.2003: 51.129,19 \u20ac (= 100.000,00 DM)<br \/>\n\u2022 vom 22.05.2003 bis zum 28.12.2006: 1.133.969,82 \u20ac<br \/>\n\u2022 ab dem 29.12.2006: 1.339.450,79 \u20ac<br \/>\n(im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger zu 1.: 411.235,00 \u20ac; im Verh\u00e4ltnis zum<br \/>\nKl\u00e4ger zu 2.: 928.215,79 \u20ac)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 620 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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