{"id":4857,"date":"2010-06-10T17:00:31","date_gmt":"2010-06-10T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4857"},"modified":"2016-05-25T13:39:18","modified_gmt":"2016-05-25T13:39:18","slug":"2-u-13109-tintenpatrone-2-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4857","title":{"rendered":"2 U 131\/09 &#8211; Tintenpatrone (2) IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1388<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 U 131\/09<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das am 22. September 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil, auf dessen Ausf\u00fchrungen zun\u00e4chst Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Dem Verf\u00fcgungsantrag, f\u00fcr den das Landgericht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis im angefochtenen Urteil allerdings aus zutreffenden Gr\u00fcnden anerkannt hat, kann in der Sache schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Rechtsbestand der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; zuletzt Urt. vom 29. April 2010, I-2 O 126\/09 \u2013 Harnkatheter, Umdruck S. 8 ff.), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn er auf Unterlassung gerichtet ist, nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Antragsschutzrechtes als auch die Frage der Schutzrechtsverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. (ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVG-Fernseher). Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung einsch\u00e4tzen (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob der Sachvortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass das Antragsschutzrecht ggfs. keinen Bestand haben wird. Seine Schutzunf\u00e4higkeit muss als Folge der Einwendungen des Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts weder zwingend noch \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann auch bei einem Patent von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungsschutzrecht bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, a.a.O. \u2013 Olanzapin). Erst recht gilt das f\u00fcr ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird. Um ein Gebrauchsmuster f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen mit technischer Sachkunde ausgestatteten Instanzen im L\u00f6schungsverfahren. Von dem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandentscheidung kann nur in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen werden (vgl. hierzu Senat, a.a.O. \u2013 Harnkatheter, Umdruck S. 11 und 12).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung im Streitfall nicht in Betracht, da der Rechtsbestand der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht mit ausreichender Sicherheit positiv prognostiziert werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit guten Gr\u00fcnden substantiiert bezweifelt. Gest\u00fctzt hierauf hat sie unter dem 23. Juni 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, beide Gebrauchsmuster zu l\u00f6schen. Die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand der Antragsschutzrechte stellen sich nicht als haltlos dar. Dass die Gebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren zumindest teilweise gel\u00f6scht werden, erscheint nach der Einsch\u00e4tzung des Senats nicht nur m\u00f6glich; vielmehr erscheint es sogar in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass sie jedenfalls im geltend gemachten Umfang ihrer jeweiligen Schutzanspr\u00fcche 1 im Hinblick auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingewandte unzul\u00e4ssige Erweiterung betreffend die Merkmale 7\/7a der nachstehenden Merkmalsgliederung keinen Bestand haben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 n\u00e4mlich das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 1) und 20 2006 020 YYY (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 2) \u2013 betreffen mit ihrem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schutzanspruch 1 eine Tintenpatrone, die in einem Geh\u00e4use eines Tintenstrahldruckers untergebracht ist (vgl. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften Figuren 1 und 2) und mit diesem Geh\u00e4use zusammen eine Einheit bildet, die in den Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften als Nachf\u00fclleinheit bezeichnet wird (vgl. Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 1, Schutzanspr\u00fcche 6 und 10-12 sowie Abs\u00e4tze [0004] a.E., [0005], [0010]ff., [0014] ff., [0033] und [0048] ff.; Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 2, Schutzanspr\u00fcche 7 und 11-13 sowie die vorbezeichneten Abs\u00e4tze, die auch in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift 2 inhaltlich \u00fcbereinstimmend vorhanden sind). Zum Austausch der Patrone wird eine Geh\u00e4useklappe ge\u00f6ffnet, die vorhandene Patrone entnommen, die neue Patrone eingeschoben, bis die Tintenzuf\u00fchrungsnadel in die Patrone bzw. deren Tintenzuf\u00fchrungsventil eingreift und die Geh\u00e4useklappe anschlie\u00dfend geschlossen, so dass die Tintenpatrone wieder sicher im Geh\u00e4use gehalten wird (Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften 1 und 2, Abs\u00e4tze [0001] bis [0005]).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben beider Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften, soweit der jeweilige Schutzanspruch 1 betroffen ist, im wesentlichen darin, eine Tintenpatrone zur Verf\u00fcgung zu stellen, die der Benutzer einfach und innerhalb kurzer Zeit auswechseln kann (Abs\u00e4tze [0006] und [0007]).<\/p>\n<p>Die zur L\u00f6sung in Schutzanspruch 1 beider Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster vorgeschlagene Tintenpatrone kombiniert folgende Merkmale, wobei die nachfolgenden Merkmale 1 bis 6 \u00fcbereinstimmend im Schutzanspruch 1 beider Antragsschutzrechte angegeben sind:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Tintenpatrone (63) zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche aufweist: einen Patronenhauptk\u00f6rper (111) mit<\/p>\n<p>1. einer Frontfl\u00e4che (117);<br \/>\n2. einer der Frontfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden R\u00fcckfl\u00e4che (114);<br \/>\n3. wenigstens einer Seitenfl\u00e4che (112, 113), welche die Frontfl\u00e4che mit der<br \/>\nR\u00fcckfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n4. einer Bodenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seiten-<br \/>\nfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n5. einer der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcber liegenden oberen Fl\u00e4che (122), welche<br \/>\ndie Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n6. einem an der R\u00fcckfl\u00e4che (114) vorgesehenen Tintenzuf\u00fchrungsventil<br \/>\n(115).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weist der in Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters 1 beschriebene Gegenstand folgende weitere Merkmale auf:<\/p>\n<p>7. Der Patronenhauptk\u00f6rper ist mit einer Eingriffsnut (116) versehen, die an einer<br \/>\nGrenze zwischen der Seitenfl\u00e4che (112, 113) und der Bodenfl\u00e4che ausgebildet<br \/>\nist und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der R\u00fcck-<br \/>\nfl\u00e4che (114) in Richtung zur Frontfl\u00e4che (117) erstreckt, wobei die Eingriffsnut<br \/>\nmit der Nutfl\u00e4che, aber nicht mit der Frontfl\u00e4che in Verbindung steht und<br \/>\nzwischen der Eingriffsnut und der Frontfl\u00e4che eine Endfl\u00e4che (121) vorgese-<br \/>\nhen ist; und mit<\/p>\n<p>8. einer auf der Oberseite (122) des Patronenhauptk\u00f6rpers schr\u00e4g ausgebildeten<br \/>\nvorderen Oberfl\u00e4che (135).<\/p>\n<p>Die in Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters 2 beschriebene Tintenpatrone soll neben den Merkmalen 1 bis 6 folgende weitere Merkmale besitzen:<\/p>\n<p>7.a)<br \/>\nDer Patronenhauptk\u00f6rper ist versehen mit zwei Eingriffsnuten (116), die an einer Grenze zwischen den Seitenfl\u00e4chen (112, 113) und an der Bodenfl\u00e4che ausgebildet sind und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der R\u00fcckfl\u00e4che (114) in Richtung zur Frontfl\u00e4che (117) erstrecken, und sich zur R\u00fcckseite hin unter dem Tintenzuf\u00fchrungsventil \u00f6ffnen und mit<\/p>\n<p>8.a)<br \/>\neinem zwischen den Eingriffsnuten gebildeten Anschlussteil (143) und<\/p>\n<p>9.<br \/>\neiner zur Frontfl\u00e4che benachbarten Endfl\u00e4che (121), welche sich von dem Anschlussteil seitlich weg erstreckt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sind aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 790 YXX abgezweigt worden, wie auch die Antragsschutzrechte aus dem ebenfalls von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betriebenen Verf\u00fcgungsverfahren I-2 U 111\/08, das der Senat mit \u2013 stattgebendem \u2013 Urteil vom 28. Mai 2009 abgeschlossen hatte. Da die Beschreibungen der Antragsschutzrechte untereinander und in den hier relevanten Teilen auch mit derjenigen des Antragsschutzrechtes aus dem vorausgegangenen Verfahren (dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 YXY) \u00fcbereinstimmen \u2013 lediglich die Schutzanspr\u00fcche wurden an Ausf\u00fchrungsformen angepasst, die die Verf\u00fcgungsbeklagten nach Verk\u00fcndung des Senatsurteils im Vorverfahren auf den Markt gebracht hatten -, kann zur Auslegung auf die den Parteien bekannten damaligen Ausf\u00fchrungen des Senats Bezug genommen werden, die im vorliegenden Verfahren sinngem\u00e4\u00df gelten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Senat teilt die Einsch\u00e4tzung des Landgerichts, dass Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsschutzrechtes 1 im Hinblick auf das Merkmal 7 und Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsschutzrechtes 2 im Hinblick auf das Merkmal 7a) der vorstehenden Merkmalsgliederung unzul\u00e4ssig erweitert worden ist.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht die eingetragene Fassung der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verglichen mit der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 790 YXX, aus der die Antragsschutzrechte abgezweigt worden sind (vgl. dazu Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 15 GbMG Rdnr. 13 mit Fu\u00dfn. 28; a. A. Benkard\/Goebel, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 15 GbMG Rdnrn. 14, 14a und 19-20). Der mit der urspr\u00fcnglichen Anmeldung eingereichte Patentanspruch 1 (Anlage MBP X 3 zu Anlage MBP 2 und Anlage MBP X 3 zu Anlage MBP 3) sah am Patronenhauptk\u00f6rper eine Eingriffsnut vor, die sich bis zu einer an der Frontfl\u00e4che ausgebildeten Endfl\u00e4che erstrecken sollte. Die Stelle, bis zu der sich die Eingriffsnut erstrecken soll, wird im urspr\u00fcnglich angemeldeten Patentanspruch 1 nicht etwa als \u201eAngriffsfl\u00e4che\u201c oder Aufnahmeraum f\u00fcr ein Zugelement bezeichnet, sondern als \u201eEndfl\u00e4che\u201c. Damit wird bereits ausgesagt, dass diese Fl\u00e4che etwas r\u00e4umlich abschlie\u00dfen und das Ende eines vor ihr gelegenen Raumes bilden soll. Dass damit nur die Eingriffsnut gemeint sein kann, erhellt schon daraus, dass sie es ist, die sich bis zur Endfl\u00e4che erstrecken soll. Die angemeldete Anspruchsfassung (engagement groove (116)\u2026 extending to an end surface (121) formed at the front surface (117)) bringt dies mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, denn ein anderer Endpunkt f\u00fcr die Eingriffsnut oder ein anderer Vorrichtungsteil als diese Nut, der sich bis zur Endfl\u00e4che erstrecken soll, werden dort nicht angegeben.<\/p>\n<p>Dem kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es bed\u00fcrfe bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise zur horizontalen Einf\u00fchrung der Patrone keiner Eingriffsnut bzw. Eingriffsnuten, die bis zur Endfl\u00e4che der Frontfl\u00e4che reichen, weil die Tintenpatrone schon nach Zur\u00fccklegen eines geringf\u00fcgigen Teiles ihres Einschiebeweges nach dem Aufsetzen auf dem Boden des Hauptgeh\u00e4uses in vertikaler Richtung stabilisiert sei und die Stabilisation in horizontaler Richtung seitlich durch die Vorspr\u00fcnge des Hauptgeh\u00e4uses erfolge, mit denen die Nut in Eingriff stehe. Es mag sein, dass der Fachmann, der die in den Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften zeichnerisch (vgl. Figuren 6 bis 8, 13 und 14) dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele studiert, die soeben dargelegten Zusammenh\u00e4nge dort best\u00e4tigt findet und dass diese Zusammenh\u00e4nge tats\u00e4chlich bestehen, wenn das die Patrone aufnehmende Geh\u00e4use wie in den Abbildungen des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Gutachtens Professor. Dr. Udo A (Anlage BK 3) und in den genannten Figuren der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gezeigt \u00fcber bodenseitige F\u00fchrungsnuten verf\u00fcgt, die im kurzen Abstand hinter dem Zugelement beginnen und von sich durchgehend und ununterbrochen bis zur R\u00fcckfl\u00e4che erstreckenden seitlichen Vorspr\u00fcngen begrenzt werden. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der zugeh\u00f6rige Beschreibungstext auch hier nur Ausf\u00fchrungsformen erw\u00e4hnt, bei denen die Eingriffsnut bis an die Endfl\u00e4che heran reicht. Eine Variante, bei der die Endfl\u00e4che vom Ende der Eingriffsnut beabstandet ist, wird in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung nirgends erl\u00e4utert; auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat entsprechende Textstellen nicht aufzuzeigen vermocht. Auch wenn man sich bei der Ermittlung desjenigen, was in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart worden ist, nicht auf den Inhalt der angemeldeten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, sondern auch auf den Inhalt der Beschreibung zur\u00fcckgreift, hat der angesprochene Durchschnittsfachmann jedenfalls in solchen Konstellationen keine Veranlassung, der Beschreibung einen \u00fcber die Anspr\u00fcche hinausgehenden Offenbarungsgehalt zu entnehmen, wenn \u2013 wie hier \u2013 die urspr\u00fcnglich angemeldeten Patentanspr\u00fcche und die Beschreibung inhaltlich vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen und sich nur mit bis zur Endfl\u00e4che der Frontfl\u00e4che reichenden Eingriffsnuten befasst haben.<\/p>\n<p>Auf solche Konfigurationen beschr\u00e4nkt sich der Sinngehalt der Schutzanspr\u00fcche 1 beider Gebrauchsmuster jedoch nicht. Nach Merkmal 7 des Schutzanspruches 1 reicht es f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 1 aus, dass sich die Eingriffsnut von der R\u00fcckfl\u00e4che in Richtung der Frontfl\u00e4che erstreckt und zwischen ihr und der Frontfl\u00e4che eine Endfl\u00e4che vorgesehen ist; das erfasst auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Eingriffsnut vor der Endfl\u00e4che endet, etwa indem sie in einen freien Raum m\u00fcndet, der seinerseits von der Endfl\u00e4che begrenzt wird. Nichts anderes gilt f\u00fcr die beiden Eingriffsnuten, die das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster 2 in Merkmal 7a seines Schutzanspruches 1 verlangt. Auch sie m\u00fcssen sich lediglich von der R\u00fcckfl\u00e4che in Richtung Frontfl\u00e4che erstrecken, und zur Endfl\u00e4che gibt das Merkmal 9 nur vor, dass sie zur Frontfl\u00e4che benachbart ist und sich vom Anschlussteil seitlich weg erstreckt. Dass die Endfl\u00e4che gleichzeitig den frontseitigen Abschluss der Eingriffsnuten bilden soll, wird dort nicht verlangt. Dabei werden auch keine Geh\u00e4use vorausgesetzt, wie sie in den genannten Figuren und im Gutachten Professor Dr. A dargestellt werden. Die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche beschreiben nur die Ausbildung der beanspruchten Tintenpatrone und insbesondere ihres Patronenhauptk\u00f6rpers. Aus den im Senatsurteil I-2 U 111\/08 (Umdruck S. 6 und 7) dargelegten und hier sinngem\u00e4\u00df geltenden Gr\u00fcnden wird der Fachmann zwar die Merkmale der hier geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche so auslegen, dass die beanspruchte Tintenpatrone in der Lage sein muss, mit einem Geh\u00e4use und insbesondere mit dem Zugelement der Geh\u00e4useklappe beim Einsetzen und Entnehmen in der in den Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften dargestellten Weise zusammen zu wirken, er wird aber aus dem Umstand, dass das Geh\u00e4use selbst nicht im Schutzanspruch 1 beschrieben wird, auch folgern, dass die Schutzanspr\u00fcche in der eingetragenen Fassung ihm die Freiheit bieten sollen, die Patrone dar\u00fcber hinaus in Geh\u00e4use einzusetzen, die anders beschaffen sind als insbesondere die in den Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschriften er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen. Solche weiteren Geh\u00e4use k\u00f6nnen auch Nuten aufweisen, deren Wandungen mit erheblichem Abstand vom Zugelement beginnen und mit ebenso relativ gro\u00dfem Abstand vor der R\u00fcckfl\u00e4che enden. Hier muss zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung, die vor allem sicher stellt, dass die Patrone beim Einschieben mit ihrem Tintenzuf\u00fchrungsventil die Tintennadel trifft, gew\u00e4hrleistet sein, dass der Eingriff zwischen Eingriffsnuten und den Wandungen bzw. Vorspr\u00fcngen in der Bodennut des Geh\u00e4uses w\u00e4hrend des gesamten Einschiebevorgangs zumindest bis zum Einstechen der Tintennadel bestehen bleibt. F\u00fcr den Fachmann ist daher einsichtig, dass ihm eine durchgehende Eingriffsnut \u2013 wie sie in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung beschrieben ist \u2013 Anwendungssicherheit bietet, ohne auf eine bestimmte geh\u00e4useseitige Ausgestaltung angewiesen zu sein. Auch wenn die F\u00fchrungseinrichtungen am Geh\u00e4use nur im Bereich der Frontseite vorhanden sind, gew\u00e4hrleistet die durchgehende Eingriffsnut am Patronenhauptk\u00f6rper eine sichere Handhabung beim Einf\u00fchren und Herausnehmen der Patrone. Es erscheint zumindest denkbar, dass der Fachmann aus dieser \u00dcberlegung heraus nicht den Gedanken fasst, dass die Erstreckung der Eingriffsnut in seinem Belieben steht. Ist dem so, kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von ihr herangezogenen Aussagen in den Abs\u00e4tzen [0086], [0093] und [0097] der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 790 YXX berufen, die sich insoweit ebenfalls nur mit Besonderheiten der dort er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsformen befassen. Die Aussage in Abs. [0098] der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, die Ausgestaltung des Eingriffes von Patrone und Geh\u00e4use beschr\u00e4nke sich nicht auf die zuvor beschriebene Konfiguration mit durchgehender Eingriffsnut der Patrone und ebenso durchgehender Bodennut des Geh\u00e4uses, besagt nichts Gegenteiliges. Auch die nach dieser Aussage m\u00f6glichen weiteren Ausgestaltungen einer Patrone m\u00fcssen dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Patentanspruch 1 entsprechend eine sich bis zur Endfl\u00e4che erstreckende Eingriffsnut aufweisen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich auch, dass gegen beide Antragsschutzrechte L\u00f6schungsantr\u00e4ge anh\u00e4ngig sind, in denen die unzul\u00e4ssige Erweiterung ebenfalls geltend gemacht worden ist. Bei dieser Sachlage w\u00e4ren im Hauptsacheverfahren Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit gegeben, die zu einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach \u00a7 19 GbMG f\u00fchren m\u00fcssen. Muss das Hauptsacheverfahren ausgesetzt werden, kann in einem entsprechenden Verf\u00fcgungsverfahren die begehrte Anordnung nicht ergehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Ausnahmefall, der es gerechtfertigt erscheinen lie\u00dfe, von einer erstinstanzlichen Best\u00e4tigung der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren abzusehen, liegt nicht vor (vgl. hierzu nochmals Senat a.a.O. Harnkatheter, Umdruck S. 13 Abschnitt b)). Die M\u00f6glichkeit, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte am Erteilungsverfahren beteiligt war, so dass der Erteilungsbeschluss einer Entscheidung im zweiseitigen Einspruchsverfahren gleich steht, gibt es bei einem Gebrauchsmuster nicht, das nicht auf einem Erteilungsakt beruht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ebenso wenig Umst\u00e4nde dargelegt, die ihr ein Abwarten der erstinstanzlichen Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren ausnahmsweise unzumutbar machen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verletzung der Antragsschutzrechte nur mit den gew\u00f6hnlichen Folgen eines mutma\u00dflich schutzrechtsverletzenden Verhaltens verbunden ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte der Verf\u00fcgungsantrag nur Erfolg haben k\u00f6nnen und auch dies nur in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform I, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beide Antragsschutzrechte in einer um die etwaige unzul\u00e4ssige Erweiterung bereinigten Fassung der Schutzanspr\u00fcche 1 im L\u00f6schungsverfahren verteidigt und im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemacht h\u00e4tte. Das hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nicht getan, sondern sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiterhin auf einem Verbot nach den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen bestanden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1 Million Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1388 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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