{"id":484,"date":"2007-08-02T17:00:13","date_gmt":"2007-08-02T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=484"},"modified":"2016-04-20T07:50:07","modified_gmt":"2016-04-20T07:50:07","slug":"4a-o-25306-stangenverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=484","title":{"rendered":"4a O 253\/06 &#8211; Stangenverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 619<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. August 2007, Az. 4a O 253\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2225\">2 U 80\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 261 xxx (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Den urspr\u00fcnglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, nachdem die Schutzfrist des Klagepatents am 25.09.2006 abgelaufen ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 25.09.1986 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 09.01.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Schutzfrist des Patents ist am 25.09.2006 abgelaufen. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nStangenverschluss f\u00fcr Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen (32, 34) von Blechschrankt\u00fcren (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt (12) nach au\u00dfen gef\u00fchrter Best\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen (18 in Fig. 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses (16) am T\u00fcrblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) aufweist, das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) f\u00fcr die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet<br \/>\n&#8211; dass das Basisteil (z.B. 68) eine Schulter (92) tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruches (32) an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (70) und an der anderen Seite im Basisteil (68) gelagert ist,<br \/>\n&#8211; dass an Kappenteil (70) und Basisteil (68) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, wozu der Sockel an der Schulter (92) des Basisteils (68) als Zentriersockel ausgebildet und in das Kappenteil eingesteckt ist,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (70) mit seiner dem Basisteil zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (70) mit Schrauben (72) am Basisteil (68) befestigt ist,<br \/>\n&#8211; dass vom Kappenboden (130) zwei parallele l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde (140) und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde (142) ausgehen und die F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2; 138 in Fig. 13) f\u00fcr die Stange(n) (18) bilden und<br \/>\n&#8211; dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist,<br \/>\noder, alternativ,<br \/>\n&#8211; dass das Basisteil eine Schulter (92) tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; dass das Basisteil (z.B. 368 in Fig. 20; 668 in Fig. 31) zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31) die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist,<br \/>\n&#8211; dass an Kappenteil (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass das Lagerteil (146) mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; dass das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt sind,<br \/>\n&#8211; dass vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) (18) bilden, und<br \/>\n&#8211; dass die Zahlung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht die zweite der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs aufgef\u00fchrten Alternativen geltend. Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 9, 10, 11, 13 uns 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nNachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 6 zeigt eine Ansicht von au\u00dfen auf eine T\u00fcr mit eingebautem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stangenverschluss, bei dem die Bet\u00e4tigungseinrichtung in Uhrzeigersinn zu bet\u00e4tigen ist. Figur 8 zeigt eine Draufsicht, Figur 10 eine Seitenansicht einer doppelsymmetrischen Verschlussstange. Figur 11 zeigt die Stange in drei Ansichten, montiert im Bet\u00e4tigungsschloss, einmal f\u00fcr Linksbetrieb und einmal f\u00fcr Rechtsbetrieb. Figur 30 zeigt in drei Darstellungen eine Stangen-Ritzel-Anordnung mit einem Ritzel, das einen Anschlag zur Ausschubbegrenzung der Stange bildet. Figur 12 zeigt in vier Ansichten das Basisteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verschlusses; Figur 13 zeigt in vier Ansichten das entsprechende Kappenteil.<\/p>\n<p>Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) ist die EMKA Beschlagteile Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben. Im anschlie\u00dfenden Beschwerdeverfahren ist das Klagepatent durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 27.04.1999 abge\u00e4ndert aufrecht erhalten worden (Anlage L 2). Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 16.02.2005 abgewiesen wurde (Anlage L 3). Die von der Beklagten zu 1) hiergegen eingelegte Berufung ist beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) war zun\u00e4chst Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte den Lizenzvertrag zum 31.03.1991. Mit der Klage greift der Kl\u00e4ger zwei Ausf\u00fchrungsformen aus dem Produktprogramm \u201e1121\u201c der Beklagten zu 1) an, wobei die Beklagten bestreiten, dass die Ausf\u00fchrungsform 1) nach dem 23.05.2000 \u2013 zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) abgegeben &#8211; noch vertrieben wurde.<br \/>\nEin Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) hat der Kl\u00e4ger als Anlagen L 12 und L 13 vorgelegt. Im Prospekt der Beklagten zu 1) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) u.a. wie folgt schematisch wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Schlosskasten, in dem die Anschlussstangen gelagert sind, wird im Prospekt wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Folgende vom Kl\u00e4ger angefertigte Skizzen und Fotografien, die inhaltlich von den Beklagten nicht beanstandet wurde, verdeutlichen den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1):<\/p>\n<p>Am 23.05.2000 unterzeichnete die Beklagte in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage L 13a).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung \u201eProgramm 1121\u201c \u2013 nach der Behauptung des Kl\u00e4gers zus\u00e4tzlich zu der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) &#8211; einen Stangenverschluss, von dem der Kl\u00e4ger ein Muster als Anlage L 14 vorgelegt hat, sowie deren einzelnen Bauteile er als Anlage L 15, L 13 (urspr\u00fcnglich irrt\u00fcmlich als ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) bezeichnet) und L 20 vorgelegt hat. Im Prospekt der Beklagten wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Folgende Skizze zeigt die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte zu 1) habe weiterhin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) vertrieben. Er meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) verletze das Klagepatent, wobei s\u00e4mtliche Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht seien, mit Ausnahme des Merkmals 9, das \u00e4quivalent verwirklicht sei. Der Kl\u00e4ger meint weiterhin, die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent in \u00e4quivalenter Weise. Wegen der Argumentation des Kl\u00e4gers zu den einzelnen Merkmalen wird auf die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnuss, wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dergl. drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen, wobei die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses am T\u00fcrblatt verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein St\u00fcck bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen bildet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\n&#8211; das Basisteil eine Schulter tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; das Basisteil zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil ausgebildet ist, das zusammen mit dem Kappenteil die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet,<br \/>\n&#8211; das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,<br \/>\n&#8211; an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; das Lagerteil mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils befestigt sind,<br \/>\n&#8211; das vom Boden des Lagerteils zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und vom Boden des Kappenteils zwei \u00e4u\u00dfere Seitenw\u00e4nde und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen, die im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bilden,<br \/>\n&#8211; die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndas Kappenteil im Kappenboden eine zentrale \u00d6ffnung f\u00fcr die Lagerung der Schlossnuss und je ein ober- und unterhalb der zentralen \u00d6ffnung angeordnetes, in das Kappeninnere ragendes Auge mit je einer eingesenkten Bohrung zur Aufnahme einer Befestigungsschraube aufweist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Steckschl\u00fcsselverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Basisteil eine einst\u00fcckige oder zweist\u00fcckige Abdeckplatte zum Verschlie\u00dfen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs h\u00e4lt, wobei die insbesondere zweist\u00fcckige Abdeckplatte zur Anbringung von Werbeaufdrucken geeignet oder je nach Anwender individuell formbar ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Stangenperforation der Stange(n) jeweils n Durchbr\u00fcche (z.B. n = 5) umfasst, und dass das Ritzel 2n (also z.B. 2n = 10) Z\u00e4hne umfasst, von denen zwei sich gegen\u00fcberliegende Z\u00e4hne eine ggf. abgeflachte Anschlagfl\u00e4che zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbr\u00fcchen im Verkantungsraum von einer Blechschrankt\u00fcr angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;<br \/>\nb) Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und mit in einem Antrieb\/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen, aus zwei Zahnr\u00e4dern bestehendem Doppelritzel oder mit einer ein solches Doppelritzel tragenden, in dem Lager drehbar gelagerten Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Doppelritzel mittels durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dergleichen drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen, wobei die Stangen entlag ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Z\u00e4hne des Doppelritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses am T\u00fcrblatt verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein St\u00fcck bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen bildet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau chen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu be sitzen, bei denen<br \/>\n&#8211; das Basisteil eine Schulter tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<br \/>\n&#8211; das Basisteil zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil, das zusammen mit dem im selben Teil enthaltenen Kappenteil die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; der Schlosskasten auf beiden Seiten zwischen den F\u00fchrungsschlitzen je eine Vertiefung aufweist und diese Vertiefungen zueinander symmetrisch angeordnet sind, wobei eine Fl\u00e4che in der Mitte des Schlosskastens diese Vertiefungen voneinander trennt und als Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die beiden Zahnr\u00e4der des Doppelritzels dient, welche Zahnr\u00e4der mittels eines durch eine \u00d6ffnung in der Anlagefl\u00e4che gef\u00fchrten Verbindungsst\u00fcckes formschl\u00fcssig verbunden werden<br \/>\n&#8211; das Lagerteil mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<br \/>\n&#8211; das Kappenteil und das damit ein St\u00fcck bildende Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils befestigt sind,<br \/>\n&#8211; im Kappenteil und im damit ein St\u00fcck bildenden Lagerteil an gegen\u00fcberliegenden Seiten Materialaussparungen in der Weise vorliegen, dass zu den Schubstangen passende F\u00fchrungsschlitze gebildet werden,<br \/>\n&#8211; die Zahnung in Form einer aus einer doppelten Loch und Zahnreihe bestehenden, parallel zueinander und zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist, wobei die beiden Lochreihen denselben Abstand voneinander haben wie die Z\u00e4hne des Doppelritzels,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndas Basisteil Teil eines Schwenkhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Basis Teil eines Steckschl\u00fcsselverschlusses ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Basisteil eine einst\u00fcckige oder zweist\u00fcckige Abdeckplatte zum Verschlie\u00dfen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs h\u00e4lt, wobei die insbesondere zweist\u00fcckige Abdeckplatte zur Anbringung von Werbeaufdrucken geeignet ist oder je nach Anwender individuell formbar ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\njede der beiden Zahnreihen beziehungsweise Perforationsreihen der Stangen jeweils n Durchbr\u00fcche (z.B. n = 5) umfasst, und dass jedes der beiden Zahnr\u00e4der des Doppelritzels 2n (also z.B. 2n = 10) Z\u00e4hne umfasst, von denen zwei sich gegen\u00fcberliegende Z\u00e4hne eine ggf. abgeflachte Anschlagfl\u00e4che zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbr\u00fcchen im Verkantungsraum von einer Blechschrankt\u00fcr angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I. 1 a) und Ziff. I. 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der<br \/>\na) Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06.09.1993 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziff. I. 1 a) und Ziff. I. 1 b) bezeichneten, seit dem 01.04.1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3) erst mit dem 06.09.1993 beginnt;<\/p>\n<p>hilfsweise, dem Kl\u00e4ger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>\nwie vorstehend, mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\ndass er an Stelle der Antr\u00e4ge zu Ziffer I. 1. a) und b) beantragt, festzustellen, dass sich die zu Ziff. 1. a) und b) angek\u00fcndigten Unterlassungsanspr\u00fcche erledigt haben.<br \/>\ndass die Antr\u00e4ge zu I. 2. und II. dahingehend eingeschr\u00e4nkt werden, dass am Ende dieser jeweiligen Antr\u00e4ge angef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201ewobei sich die Verpflichtung<br \/>\nzur Rechnungslegung (bei Antrag I. 2) bzw.<br \/>\nzum Schadensersatz (bei Antrag II.)<br \/>\nf\u00fcr die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.\u201c<br \/>\ndass er einen Hilfsantrag zu Klageantrag zu I. 1. a) stellt, der vom Wortlaut des Klageantrags zu I. 1. a) dahingehend abweicht, dass die Worte \u201eund im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen\u201c (dritter Spiegelstrich auf Seite 3 der Klageschrift) gestrichen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten sich an die Unterlassungserkl\u00e4rung gehalten, die sie in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) unterzeichnet h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe selbst einger\u00e4umt, dass die Beklagte zu 1) in der Folge Ab\u00e4nderungen an den Stangenverschl\u00fcssen vorgenommen h\u00e4tten. Inwieweit nach dem 23.05.2000 also \u00fcberhaupt noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) vertrieben worden sei, sei nicht hinreichend substantiiert dargetan.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) verwirkliche nicht die Merkmale 4.1 und 4.2, wonach das Basisteil eine Schulter tragen m\u00fcsse, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt und wonach das Basisteil weiterhin einen Sockel besitzen m\u00fcsse, der den Durchbruch durchragt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) liege das Basisteil ohne Abkantung (d.h. Schulter) auf dem Rand des Durchbruchs der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che an, und das Basisteil verf\u00fcge auch \u00fcber keinen Sockel.<br \/>\nWeiter seien die Merkmale 5 und 9 nicht erf\u00fcllt, wonach das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist und wonach vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stangen bilden sollen. Diese Merkmale erforderten, dass das Basisteil symmetrisch ausgebildet sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sei dagegen asymmetrisch aufgebaut, und das Ritzel sei ausschlie\u00dflich in dem Lagerteil gelagert. Dementsprechend fehle es auch an der Spiegelbildlichkeit gem\u00e4\u00df Merkmal 9. Die F\u00fchrungsschlitze w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich vom Boden des Lagerteils gebildet, da am Boden des Lagerteils die mittige angeordneten f\u00fcnfeckigen Elemente, die die innere, seitliche Begrenzung f\u00fcr die Stangen bilden, leicht verbreitert ausgebildet seien.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) verletze das Klagepatent ebenfalls nicht. Zun\u00e4chst besitze das Basisteil \u2013 ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) &#8211; keinen Sockel, der den Durchbruch durchrage (Merkmal 4.2). Au\u00dferdem enthalte das Schloss nicht ein Ritzel (Merkmal 2.1.3), sondern zwei Ritzel, weshalb auch der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorteil der einfachen Montage nicht erreicht werde.<br \/>\nWeiter werde auf das Basisteil kein Kappenteil aufgesetzt, das mit diesem verschraubt werde (Merkmal 3.2), das Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5), das bedeutet, das Basisteil werde nicht zweiteilig aus einem Schl\u00fcsselfangteil und einem Lagerteil gebildet (Merkmal 4.3). Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) der Schlosskasten einst\u00fcckig ausgebildet. Dadurch werde die Flexibilit\u00e4t hinsichtlich der Materialien und Gr\u00f6\u00dfen des Lager- und Basisteils nicht erreicht. Aufgrund der einst\u00fcckigen Ausbildung sei auch das Merkmal 9 nicht erf\u00fcllt, das eine spiegelbildliche Anordnung des Kappenteils und des Lagerteils erfordere.<br \/>\nDie Zahnung der Verschlussstange sei nicht in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet (Merkmal 10). Vielmehr weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Doppelperforation auf, wodurch die Stange \u2013 verglichen mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung \u2013 in ihrer Stabilit\u00e4t und St\u00e4rke erheblich gemindert sei.<br \/>\nDie Beklagte erhebt weiter die Einrede der Verj\u00e4hrung. Soweit der Kl\u00e4ger Rechte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) geltend macht, sei dem Kl\u00e4ger sp\u00e4testens seit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtung am 23.05.2000 bekannt, dass die Beklagte zu 1) damals derartige Stangeschl\u00f6sser vertrieb. Da die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) nicht mehr vertrieben habe, habe in Bezug auf diese Anspr\u00fcche die Verj\u00e4hrung Ende des Jahres 2000 begonnen zu laufen und am 31.12.2003 geendet. Gleiches gelte f\u00fcr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Auskunft. In jedem Fall seien \u2013 nach Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 2 BGB die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt, die den Zeitraum vom 01.04.1991 bis zum 11.07.1996 betreffen w\u00fcrden.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger Rechte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) geltend macht, seien diese Anspr\u00fcche ebenfalls verj\u00e4hrt. Dem Kl\u00e4ger sei bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 23.05.2000 den Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) aufgenommen habe. Schadensersatz- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche seien daher seit dem 31.12.2005, also vor Klageerhebung, jedenfalls insoweit verj\u00e4hrt, als sie sich auf Handlungen bis zum 31.12.2002 beziehen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann weder Feststellung der Erledigung des Unterlassungsbegehrens noch Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Im Hinblick auf die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen bzw. \u00e4quivalenten Verwirklichung des Merkmals 9. Bei der zweiten angegriffene Ausf\u00fchrungsform sind jedenfalls die Merkmale 2.1.2 und 5 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klagepatentschrift in der geltenden Fassung betrifft einen Stangenverschluss mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Diese Merkmale stellen sich in einer Gliederung wie folgt dar:<br \/>\n1. Der Stangenverschluss f\u00fcr die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fcchen (32, 34) von Blechschrankt\u00fcren (12)<br \/>\n2. Der Verschluss besteht aus<br \/>\neinem Schloss (16)<br \/>\nmit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild und<br \/>\nmit in einem Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder<br \/>\nmit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss,<br \/>\nwobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt (12) nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist<\/p>\n<p>und<br \/>\naus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkanteneinrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder<br \/>\naus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen (18 in Fig. 10 und 30),<br \/>\nwobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses (16) am T\u00fcrblatt (12) verschieblich gelagert sind,<br \/>\nund aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelunseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.<br \/>\n3. das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) weist auf<br \/>\nein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und<br \/>\nein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20, 670 in Fig. 31),<br \/>\ndas zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) f\u00fcr die Stange(n) (18) bildet.<\/p>\n<p>Ein Stangenverschluss mit den vorgenannten Merkmalen findet sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift in der DE-OS 34 07 xxx (Anlage L 5). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik sind nachstehend die Figuren 2 und 3 dieser DE-OS wiedergegeben.<\/p>\n<p>Aus den vorstehend wiedergegebenen Figuren erkennt man die Schlossplatte (10), die auf das T\u00fcrblatt aufsetzbar ist, das Zylinderschloss (20), die Bet\u00e4tigungswelle (27) des Schubstangen-Stellglieds (31), den F\u00fchrungsblock (33), den F\u00fchrungsb\u00fcgel (34) mit den Seitenschenkeln (35) und (36) und die Schubstangen (40) und (24). Das Schubstangen-Stellglied (31) ist ein Zahnrad, welches auf der Bet\u00e4tigungswelle (27) drehfest aufgebracht ist und welches mittels eines Sicherungsringes, der in die Ringnut (27) eingerastet wird, festgehalten ist. Die Schubstangen (40) und (42) stehen \u00fcber Verzahnungen (41) und (43) mit dem Zahnrad in Eingriff. Der F\u00fchrungsblock kann, wie insbesondere Figur 3 zeigt, mittels einer U-f\u00f6rmigen Abdeckkappe (38) abgedeckt werden, wobei die Kappe mittels Schrauben am F\u00fchrungsblock (33) befestigt ist.<br \/>\nDie Klagepatentschrift bezeichnet diesen Stangenverschluss bereits insoweit als vorteilhaft, als er anders als Konstruktionen, wie sie beispielsweise aus dem der Kammer nicht vorgelegten deutschen Gebrauchsmuster 85 05 588 oder auch aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 54 225 bekannt seien, mit bandf\u00f6rmigen Schubstangen arbeite, so dass die Gesamtbreite des Stangenverschlusses erheblich schmaler bleibe als bei fr\u00fcheren Konstruktionen und daher gegebenenfalls auch in dem relativ engen Verkantungsraum von Blechschrankt\u00fcren untergebracht werden k\u00f6nne, wobei diese Unterbringungsart den besonderen Vorteil aufweise, dass zum einen das innere lichte Volumen eines Schaltschrankes f\u00fcr andere Bauteile, insbesondere Schalteinrichtungen, voll zur Verf\u00fcgung stehe, andererseits ansonsten toter Raum ausgenutzt werde, und schlie\u00dflich, was von besonderer Bedeutung sei, sich der Stangenverschluss au\u00dferhalb des abzudichtenden Bereiches des Schrankes befinde, so dass bei dem Stangenverschluss der eingangs genannten Art irgend welche Dichtungseinrichtungen entbehrlich seien.<br \/>\nMit der vorgenannten Beschreibung, die in einer besonders intensiven Weise die Vorz\u00fcge eines gattungsgem\u00e4\u00dfen Stangenverschlusses betont, macht die Klagepatentschrift dem fachm\u00e4nnischen Leser deutlich, dass man diese Vorz\u00fcge f\u00fcr die Erfindung unbedingt beibehalten will.<br \/>\nDie Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ferner, dass auch bereits der bekannte Stangenverschluss nach der vorgenannten DE-OS den Vorteil biete, dass bei ihm die Schubstangen sowohl f\u00fcr links wie auch f\u00fcr rechts angeschlagene Schaltschrankt\u00fcren verwendbar seien, und zwar durch besondere Ausgestaltung des Mittelteils, wie dies die Figur 8 dieser DE-OS zeige, oder der Enden der Schubstangen entsprechend der Figur 7.<br \/>\nDie Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt jedoch an diesem Stand der Technik, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergef\u00fchrt sei, oder sonstige Hindernisse sich beim Durchschieben erg\u00e4ben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss gewechselt werden k\u00f6nnten, vielmehr unter Entfernung einer Abdeckkappe (38) (vgl. Figur 3) und eines Sicherungsringes (in Ringnut 32) vorher das Ritzel in umst\u00e4ndlicher Weise demontiert werden m\u00fcsse. Erst dann k\u00f6nnten die Stangen herausgenommen, in der gew\u00fcnschten Weise gewechselt, wieder eingesetzt und das Ritzel erneut montiert werden. Dies gelte zwar insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den F\u00fchrungskanal eines vormontierten Schlosskastens eingeschoben werden k\u00f6nne. Aber auch bei nicht durchgehender Stange, bei der die Schubstange am Ende mit der Verzahnung versehen sei und daher an sich von oben oder von unten in den Schlosskasten einschiebbar sei, k\u00f6nne dieses Einschieben in Folge noch anderer F\u00fchrungseinrichtungen nur nach Demontage anderer Bauteile m\u00f6glich sein. Falls die an der Stange angeordneten Verriegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet w\u00fcrden, werde es zudem schwierig, die Stangen sowohl links wie auch rechts zu verwenden, bzw. die Bet\u00e4tigungseinrichtung zu \u00e4ndern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schw\u00e4chung der Stange bewirken k\u00f6nnten. Ein weiterer Nachteil sei die Tatsache, dass beim Stand der Technik das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Lagermaterials und des Ritzelmaterials erh\u00f6he und unter Umst\u00e4nden die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien f\u00fcr dieses Bauteil ausschlie\u00dfe.<br \/>\nDie Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ferner, dass es aus der DE-A-2 033 042 (Anlage L 6) an sich bekannt sei, bei einem Getriebe f\u00fcr einen Treibstangenbeschlag das Getriebegeh\u00e4use aus zwei identischen Teilen zu bilden und das Antriebsritzel in diesem Getriebegeh\u00e4use zu lagern. Dabei bilde das Getriebegeh\u00e4use auch F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr eine Treibstange. Die Klagepatentschrift verweist jedoch darauf, dass bei diesem Stand der Technik zwei Treibstangen nicht angetrieben werden k\u00f6nnten und das Geh\u00e4use in keinem Zusammenhang mit einem Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild stehe.<br \/>\nDie Klagepatentschrift befasst sich schlie\u00dflich noch mit dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE-A-3 300 423 (Anlage L 7). Sie w\u00fcrdigt die vorgenannte Druckschrift dahin, dass aus ihr eine Kantengetriebeeinheit bekannt sei, bei der zur Lagerung eines Ritzels zwei im Wesentlichen identisch aufgebaute Teile verwendet w\u00fcrden, wobei die beiden Teile jeder einen Lagerboden aufwiesen, in welchem das Ritzel mit seinen beiden Enden gelagert sei. Sie weist jedoch darauf hin, dass in der genannten Druckschrift das Problem der Umstellung von rechts auf links nicht angesprochen sei und auch keine W\u00e4hlbarkeit der Richtung des \u00d6ffnens und des Schlie\u00dfens bei der Montage, geschweige denn zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt.<br \/>\nDie Aufgabe der Erfindung wird in der Klagepatentschrift dahin formuliert, einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruches 1 (vgl. die Merkmale 1 bis 3) der obigen Merkmalsanalyse) derart weiterzubilden, dass er weiterhin rechts und links verwendet werden kann und auch die Schlie\u00df- und \u00d6ffnungsrichtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt. Gleichzeitig soll aber eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung ohne umst\u00e4ndliche Demontagearbeiten erm\u00f6glicht werden, wobei gleichzeitig die Konstruktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt werden solle, dass dessen einzelne Bauteile auf Wunsch auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt werden k\u00f6nnen, ohne dass Stabilit\u00e4tsprobleme auftreten. Des weiteren solle der Antrieb bez\u00fcglich der Flachstange m\u00f6glichst axial angreifen, um unerw\u00fcnschte, die Reibung erh\u00f6hende Verkantungen auszuschlie\u00dfen. Schlie\u00dflich solle neben der Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit des Verschlusses auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden.<br \/>\nEs sind also im Wesentlichen vier technische Probleme, die mit der Erfindung unter Beibehaltung der Vorteile, die ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Stangenverschluss bereits bietet, gel\u00f6st werden sollen, und zwar<br \/>\n1. Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit,<br \/>\n2. M\u00f6glichkeit der Herstellung der einzelnen Bauteile aus einfachen Kunststoffmaterialien,<br \/>\n3. Ausschluss von die Reibung erh\u00f6henden Verkantungen beim Antrieb,<br \/>\n4. Vereinfachung der Lagerhaltung.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der zuvor dargestellten Aufgabe wird mit der zweiten Alternative des Patentanspruches 1 des Klagepatents eine L\u00f6sung vorgeschlagen, die neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 die folgenden Merkmale aufweist.<\/p>\n<p>4. Das Basisteil (z.B. in Fig. 20; 668 in Fig. 31)<br \/>\n4.1. tr\u00e4gt eine Schulter (92), die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcr anliegt und<br \/>\n4.2 besitzt einen Sockel, der den Durchbruch durchragt,<br \/>\n4.3 ist zweiteilig ausgebildet.<br \/>\naus einem Schl\u00fcsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und<br \/>\naus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31), das zusammen mit dem Kappenteil (170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet;<br \/>\n5. das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert;<br \/>\n6. am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet;<br \/>\n7. das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che an;<br \/>\n8. das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt.<br \/>\n9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) gehen zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde aus und bilden im montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) (18).<br \/>\n10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebenen Figuren 6, 8, 10, 11, 30, 12 und 13 der Klagepatentschrift verdeutlichen diese L\u00f6sung.<br \/>\nDiese Kombination von Merkmalen erm\u00f6glicht die L\u00f6sung der oben gestellten Aufgabe mit den einzelnen Teilaufgaben. Dabei verweist die Klagepatentschrift (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 \u2013 26) im Hinblick auf die zuvor an erster Stelle genannte Teilaufgabe zwar darauf, dass es mit dieser L\u00f6sung insbesondere m\u00f6glich sei, durch Abnehmen des Kappenteils ohne auch noch zus\u00e4tzliches Entfernen einer Ritzelarretierung, wie Sicherungsring, das Ritzel zusammen mit der einen oder den zwei Schubstangen aus dem Stangenverschlussschloss herauszunehmen und beispielsweise durch Umsetzen der Schubstangen oder durch Austausch einer Schubstange den Stangenverschluss an eine neue Aufgabenstellung anzupassen. Doch relativiert sich diese Aussage f\u00fcr den Fachmann, wenn er in Spalte 9 der Klagepatentschrift erf\u00e4hrt, dass er den Erfindungsgegenstand auch so ausgestalten kann, wie sich dies aus Figur 21 und insbesondere der Beschreibung in Spalte 10, Zeilen 40 ff. ergibt. Danach kann die gemeinsame zentrierende Steckverbindung an Kappenteil und Lagerteil gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in der Weise ausgebildet sein, dass von dem einen Teil, z.B. dem Lagerteil, von den R\u00e4ndern der eingesenkten Bohrungen (236) aus von der Verbindungsebene f\u00fcr die beiden Teile, n\u00e4mlich Lagerteil und Kappenteil, in Richtung des anderen Teils vorspringende Nasen bzw. ringf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge ausgehen, die in dem gegen\u00fcberliegenden Teil, also z.B. dem Kappenteil, hier entsprechend erweiterte eingesenkte Bohrungen (336), passend eingreifen und eine gegenseitige Verriegelung bewirken oder aber durch die eingesenkten Bohrungen (236, 336) zur gegenseitigen Verriegelung Hohlnieten f\u00fchren. Dies hat den Vorteil hat, dass man die beiden Teile v\u00f6llig identisch machen kann und bereits eine Vormontage des Schlossnuss-, Ritzel- und Stangenlagers im Herstellerwerk vornehmen kann. Jedoch f\u00fchrt dies dazu, dass das gesamte Lager ausgetauscht und im Falle der Umstellung das gesamte Lager umgestellt wird, da eine Zerst\u00f6rung des mit Hohlnieten verriegelten Schlossnuss-, Ritzel und Stangenlagers zum Zwecke des Austausches einer Schubstange in der Regel nicht in Betracht kommt, Aber auch damit wird im Sinne der Erfindung eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung ohne umst\u00e4ndliche Demontage erm\u00f6glicht und eine Vereinfachung der Montage und Umstellung im Sinne des Aufgabenbestandteils (1) bewirkt.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion erlaubt \u2013 u.a. durch die nicht einseitige Lagerung des Ritzels gem\u00e4\u00df Merkmal 5 \u2013 auch die Verwendung von einfachen Kunststoffmaterialien f\u00fcr die Einzelteile des Antriebs, was die Herstellung vereinfacht und die Ger\u00e4uschentwicklung beim Bet\u00e4tigen des Verschlusses verringert.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erlaubt auch ein mittiges Eingreifen des Ritzels an den Schubstangen und vermeidet auf diese Weise ein Verkanten und damit m\u00f6glicherweise erh\u00f6hte Reibung und entsprechend erh\u00f6hten Kraftbedarf.<br \/>\nDie Konstruktion ist schlie\u00dflich auch insofern von Vorteil, als sie sich an ein Verschlusssystem anpassen l\u00e4sst, das das Auswechseln verschiedener Handgriffe, Verschlusseinrichtungen und \u00e4hnliches erm\u00f6glichen soll. \u00dcberdies besteht sie nur aus wenigen Einzelteilen, was neben der Verbilligung der Herstellung und Vereinfachung der Montage und Umstellung auch einer Vereinfachung der Lagerhaltung zugute kommt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1. Erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform<br \/>\na) Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) Anspr\u00fcche auf Schadensersatz sowie Rechnungslegung und Auskunft geltend. Diese Anspr\u00fcche stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu, da das Merkmal 9 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(1) Wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung<br \/>\nNach dem Wortlaut des Merkmals 9 m\u00fcssen sowohl das Lagerteil als auch das Kappenteil jeweils l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde und senkrecht dazu stehende k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde aufweisen. Wie dies aussehen kann, ist in Figur 13 der Klagepatentschrift illustriert: die l\u00e4ngeren Seitew\u00e4nde sind mit der Bezugsziffer 140, die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde mit der Bezugsziffer 142 bezeichnet (Beschreibung Sp. 10, Z. 8-16).<br \/>\nDie Funktion dieses Merkmals besteht darin, im &#8211; in der Breite der Schubstange gesehen &#8211; oberen und im unteren Bereich der Schubstangen eine sichere F\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten. Das Merkmal 9 ist nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) sind im Kappenteil unstreitig keine k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde vorhanden, die senkrecht zu der l\u00e4ngeren Seitenwand verlaufen. Lediglich im Lagerteil sind solche, senkrecht zur Seitenwand verlaufende k\u00fcrzeren W\u00e4nde als Teil eines in der Mitte des Lagerteils eingelassenen Querblocks vorhanden. Im Kappenteil dagegen findet sich nur ein kreisf\u00f6rmiger Sockel und keine senkrecht zur l\u00e4ngeren Seitenwand verlaufenden Seitenw\u00e4nde. Zu Recht hat daher der Kl\u00e4ger im Hauptklageantrag zu I. 1. a) eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>(2) Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln<br \/>\nAuch die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen nicht vor. Diese setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) gingen als Austauschmittel vom Boden des Kappenteils zwar keine senkrecht zu den l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nden stehenden k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde aus, statt dessen seien aber am Boden runde Sockel vorhanden, die in Richtung der F\u00fchrungsschlitze zylindrische Stirnfl\u00e4chen aufwiesen. Diese Stirnfl\u00e4chen w\u00fcrden ebenso wie der Querblock im Lagerteil zur inneren F\u00fchrung der Schubstangen beitragen.<br \/>\nDiesem Austauschmittel fehlt es aber an der Gleichwirkung. Denn da die Funktion des Merkmals 9 darin besteht, die Schubstangen in ihrer Breite gesehen oben und unten sicher zu f\u00fchren, muss ein gleichwirkendes Austauschmittel zu dieser F\u00fchrung der Schubstangen zumindest beitragen. Die Behauptung des Kl\u00e4gers, dass die zylindrischen Stirnfl\u00e4chen des Kappenteils zur inneren F\u00fchrung beitragen w\u00fcrden, trifft jedoch nicht zu. Eine Inaugenscheinnahme des Musters gem\u00e4\u00df Anlage L 12 zeigt, dass diese zylindrischen Stirnfl\u00e4chen zur inneren F\u00fchrung der Schubstangen keinerlei Beitrag leisten. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Parteien er\u00f6rtert, l\u00e4sst sich vielmehr feststellen, dass die Schubstange keinen Kontakt mit der zylindrischen Stirnfl\u00e4che im Kappenteil hat. In keiner Stellung &#8211; auch nicht, wenn man versucht, die Schubstange im F\u00fchrungsschlitz zur Seite zu kippen \u2013 kommt es zu einer Ber\u00fchrung zwischen der Schubstange und der zylindrischen Stirnfl\u00e4che.<br \/>\nHilfsweise hat sich der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen und mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, dass die innere F\u00fchrung ausschlie\u00dflich durch das Lagerteil gebildet werde. Weil dieses dicker ausgebildet sei als das Kappenteil, seien die Schubstangen zum \u00fcberwiegenden Teil im vom Lagerteil gebildeten F\u00fchrungsschlitz gelagert. Das Klagepatent setze keine symmetrische Ausbildung von Lager- und Kappenteil voraus. Deshalb gehe der Fachmann davon aus, dass er das Lagerteil dicker als das Kappenteil ausbilden k\u00f6nne, so dass bereits durch das Lagerteil eine sichere F\u00fchrung der Schubstange gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne. In dieser Konstellation, in der das Kappenteil weniger dick als das Lagerteil ausgebildet sei, sei es dann f\u00fcr den Fachmann naheliegend, wenn im Kappenteil nicht in demselben Umfang Begrenzungen f\u00fcr die F\u00fchrungsschlitze vorgesehen seien wie im Lagerteil.<br \/>\nDieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Das Austauschmittel ist f\u00fcr den Fachmann nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar. Der Fachmann wird das Merkmal 9 im Zusammenhang mit dem Stand der Technik und der vom Klagepatent daran ge\u00fcbten Kritik verstehen. Das Klagepatent sieht es als Teil der Aufgabe der Erfindung und damit als wesentlich an, dass der Antrieb (d.h. das Ritzel) bez\u00fcglich der Flachstange m\u00f6glichst axial angreifen soll. Dadurch sollen unerw\u00fcnschte Verkantungen vermieden werden. Weiter f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, derartige Verkantungserscheinungen seien im Stand der Technik nicht immer zu verhindern gewesen, weil dort der Antrieb einseitig an der Flachstange angreife (Anlage L 1, Absatz [0008]). Es sei daher als ein Vorteil der Erfindung anzusehen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Konstruktion ein mittiges Eingreifen des Ritzels an den Schubstangen erlaube und auf diese Weise ein Verkanten und damit m\u00f6glicherweise erh\u00f6hte Reibung und entsprechend erh\u00f6hten Kr\u00e4ftebedarf vermeide (Anlage L 1, Spalte 4, Zeilen 30-34). Der Fachmann erkennt, dass Verkantungen zwischen dem Ritzel und den Flachstangen nur dann sicher vermieden werden k\u00f6nnen, wenn diese beide Bauteile jeweils fest gelagert sind, d.h. wenn sie nicht verkippen k\u00f6nnen, sobald sie in Eingriff miteinander gebracht werden.<br \/>\nDiese feste Lagerung sowohl des Ritzels als auch der Flachstange beschreibt das Klagepatent in den Merkmalen 5 und 9. Das Merkmal 5 betrifft die Lagerung des Ritzels. Es gibt vor, dass das Ritzel beidseitig gelagert ist, und zwar zum einen im Kappenteil und zum anderen im Lagerteil. So wird auf beide Flachseiten des Ritzels ein gleichm\u00e4\u00dfiger Druck ausge\u00fcbt, um es fest in seiner Lagerung zu halten.<br \/>\nDie feste Lagerung der Schubstangen wird dagegen durch das Merkmal 9 sichergestellt. Dort wird n\u00e4her beschrieben, wie die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Schubstangen aussehen sollen. Die F\u00fchrungsschlitze sollen danach auf drei Seiten begrenzt werden: zum einen an den Schmalseiten der Schubstangen durch die B\u00f6den des Lager- bzw. Kappenteils, zum anderen zur Au\u00dfenseite des Schlosskastens durch die l\u00e4ngeren Seitenw\u00e4nde von Lager\u2013 und Kappenteil und schlie\u00dflich in Richtung des Innern des Schlosskastens durch die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde. Dabei sollen sowohl die l\u00e4ngeren als auch die k\u00fcrzeren Seitenw\u00e4nde jeweils vom Boden des Kappenteils und spiegelbildlich dazu vom Boden des Lagerteils ausgehen. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass sowohl das Lager- als auch das Kappenteil zur F\u00fchrung der Schubstange beitragen sollen. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers wird im Merkmal 9 auch durchaus vorgegeben, in welchem Ma\u00dfe das Kappenteil und das Lagerteil jeweils zur F\u00fchrung der Schubstangen beitragen sollen: so heisst es im Merkmal 9 nicht etwa schlicht, dass Lager- und Kappenteil zusammen die F\u00fchrungsschlitze bilden sollen, sondern es wird n\u00e4her bestimmt, durch welche, sowohl im Lager- als auch im Kappenteil vorhandenen drei Bauteile diese F\u00fchrungsschlitze gebildet werden sollen.<br \/>\nDas Klagepatent gibt dem Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, von dieser Vorgabe dahingehend abzuweichen, dass er eine im Patentanspruch geforderte Seitenwand im Kappenteil schlicht wegl\u00e4sst. Hierzu wird er weder von den das Kappenteil darstellenden Patentzeichnungen (Figuren 13, 21) noch von der Beschreibung angeregt. Das Merkmal 9 beruht auf dem Prinzip, dass die F\u00fchrung und damit die sichere, Verkantungen vermeidende Lagerung der Schubstange dadurch gew\u00e4hrleistet wird, dass die Schubstange im Bereich ihrer beiden Schmalseiten von zwei separaten Teilen (Lager- und Kappenteil) dreiseitig gehalten wird. Von dieser Idee der beidseitig die Schubstange umschlie\u00dfenden Lagerung m\u00fcsste sich der Fachmann zu Gunsten einer im Hinblick auf die innere F\u00fchrung der Schubstange einseitigen Lagerung l\u00f6sen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine nicht symmetrische Ausbildung von Lager- und Kappenteil, also eine Ausf\u00fchrung, bei der das Lagerteil dicker ausgebildet ist als das Kappenteil, vom Wortsinn des Patentanspruchs erfasst ist. Jedenfalls m\u00fcsste der Fachmann zun\u00e4chst diese im Klagepatent nicht angesprochene M\u00f6glichkeit, das Lagerteil dicker auszubilden, erkennen. Des weiteren m\u00fcsste der Fachmann zu dem Schluss kommen, dass er bei dieser Anordnung auf jegliche Mittel, die eine innere F\u00fchrung im Kappenteil gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnten \u2013 entgegen dem Wortlaut des Patentanspruchs &#8211; vollst\u00e4ndig verzichten kann. Eine solche Missachtung des Grundsatzes der Ma\u00dfgeblichkeit des Patentanspruch liegt f\u00fcr den Fachmann aber nicht nahe.<\/p>\n<p>b) Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs<br \/>\nDer auf eine Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs gerichtete Klageantrag ist ebenfalls unbegr\u00fcndet. Da eine Patentverletzung nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht vorliegt, stand dem Kl\u00e4ger bereits bei Klageerhebung kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) zu.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00fcrde gegen\u00fcber einem solchen Unterlassunganspruch \u2013 dessen Bestehen einmal unterstellt \u2013 die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB durchgreifen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG in der vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verpflichteten. Die Verj\u00e4hrung beginnt also gem\u00e4\u00df \u00a7 141 BGB a.F. mit der Kenntnis der Zuwiderhandlung an zu laufen.<br \/>\nSp\u00e4testens am 23.05.2000, als die Beklagte zu 1) die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage L 13a) unterschrieben hat, hatte der Kl\u00e4ger Kenntnis davon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) von der Beklagten zu 1) vertrieben wurde. Der Kl\u00e4ger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 1) auch nach Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung weiterhin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) vertrieben hat. Nachdem die Beklagten dies in Abrede gestellt haben, hat der Kl\u00e4ger schlicht behauptet, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) \u201eggf. mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen\u201c (die nicht n\u00e4her bezeichnet wurden) weiter vertriebe. Belege oder Beweise hierf\u00fcr hat der Kl\u00e4ger jedoch nicht erbracht bzw. angetreten. Der als Anlage L 10 vorgelegte Prospekt belegt einen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) nach dem 23.05.2000 nicht, da klare Datumsangaben auf dem Prospekt fehlen. Auf einzelnen der \u00fcberreichten Seiten ist sogar ein fr\u00fcheres Datum (3\/98) vermerkt.<br \/>\nEs ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) nach dem 23.05.2000 nicht mehr vertrieben hat. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrung des Unterlassungsanspruch begann zum Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung, also sp\u00e4testens am 23.05.2000, und endete gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG a.F. am 23.05.2003, also noch vor Klageerhebung. Der Klageantrag zu I. 1. a) war somit von vornherein unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>2. Zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform<br \/>\na) Anspruch auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) die geltend gemachten Schadensersatz-, Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcche nicht zu. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die weiteren streitigen Merkmale 4.2, 3.2, 4.3.2 und 10 erf\u00fcllt sind, fehlt es jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verletzung der Merkmale 5 und 2.1.2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2).<br \/>\nNach Merkmal 2.1.2 muss der Verschluss ein in einem Ritzellager drehbar gelagertes Ritzel aufweisen. Merkmal 5 verlangt, dass das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) sind zwei Ritzel vorhanden, die jeweils auf beiden Seiten in einer Vertiefung des Schlosskastens lagern.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, die Merkmale 2.1.2 und 5 seien durch diese Ausgestaltung jedenfalls \u00e4quivalent verletzt. Zwar verf\u00fcge die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) nicht \u00fcber ein separates Kappenteil im Sinne des Merkmals 5, in welchem das Ritzel auf einer Seite gelagert sei. Allerdings erkenne der Fachmann, dass der Sinn einer Lagerung des Ritzels in einem \u2013 im Innern des Schrankes angebrachten &#8211; abnehmbaren Kappenteil darin bestehe, dass das vormontierte Schloss leicht ausgewechselt werden k\u00f6nne, und weiter darin, eine mittige Lagerung des Ritzels sicherzustellen. Desweiteren lege es bereits das Klagepatent in der ersten Variante des Patentanspruchs 1 nahe, den Schlosskasten einst\u00fcckig auszubilden. Wenn der Fachmann nun aber davon ausgehe, dass der Schlosskasten einst\u00fcckig ausgebildet sei und der Fachmann zugleich die mittige Lagerung und die einfache Auswechselbarkeit beibehalten wolle, dann werde der Fachmann zwangsl\u00e4ufig auf die Idee kommen, ein aus zwei Zahnr\u00e4dern bestehendes, fest verbundenes und symmetrisches Doppelritzel zu verwenden. Damit sei auch der Einsatz von zwei Ritzeln nahe gelegt.<br \/>\nDiesen Ausf\u00fchrungen kann die Kammer nicht folgen. Die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind nicht erf\u00fcllt. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen der \u00c4quivalenz wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. 1. a) (2) verwiesen.<br \/>\nEs fehlt vorliegend an der Auffindbarkeit der Austauschmittel. Die Austauschmittel sind darin zu sehen, dass an Stelle von einem Ritzel zwei Ritzel vorgesehen sind und dass diese nicht beidseitig in Lager- und Kappenteil zu lagern, sondern statt dessen die zwei Ritzel \u00fcber einen Verbindungssteg gegeneinander arretiert sind. Das Klagepatent legt es schon nicht nahe, den Schlosskasten insgesamt einst\u00fcckig auszubilden, was den Ausgangspunkt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 2) darstellt. Eine solche einst\u00fcckige Ausbildung ergibt sich \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u2013 nicht etwa aus der ersten Variante des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Dort ist zwar \u2013 in Abgrenzung zur zweiten Variante des Patentanspruchs 1 \u2013 keine zweiteilige Ausbildung des Basisteils mit einem Schl\u00fcsselfangteil und einem Lagerteil vorgegeben. Allerdings verzichtet das Klagepatent auch in dieser Variante nicht auf das Kappenteil, das innen auf das hier einst\u00fcckig ausgebildete Basisteil aufgesteckt werden soll. Das Ritzel soll auch in dieser Variante also mit seiner einen Seite in dem Kappenteil und mit seiner anderen Seite im Basisteil gelagert sein. Ein einfaches Auswechseln des Ritzels wird auch bei dieser Variante also dadurch erm\u00f6glicht, dass das Kappenteil abgenommen werden kann, so dass das freigelegte Ritzel entfernt werden kann. Nicht dagegen ist im Klagepatent eine Konstruktion angedeutet, bei der eine Austauschbarkeit dadurch gew\u00e4hrleistet wird, dass zwei Ritzel ineinander gesteckt werden. Im \u00dcbrigen ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) eine Austauschbarkeit des Doppelritzels nur unter im Vergleich zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung erschwerten Bedingungen m\u00f6glich: w\u00e4hrend bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nur das Kappenteil abgenommen werden muss und dadurch das Ritzel vollst\u00e4ndig freiliegt, muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) der gesamte Schlosskasten abmontiert werden, damit auch das innen liegende Ritzel entfernt werden kann.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass eine einst\u00fcckige Ausbildung des Schlosskastens ohne separates Kappenteil patentgem\u00e4\u00df ist, spricht auch nicht die vom Kl\u00e4ger zitierte Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 50ff. Dort spricht das Klagepatent an, dass Kappenteil und Basisteils auch durch Hohlnieten (sprich: fest) miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Denn auch bei dieser Konstellation bleibt es dabei, dass das Ritzel jedenfalls von zwei Teilen, dem Lager- und dem Kappenteil, umschlossen so gelagert ist, dass es die Schubstangen verkantungsfrei bewegen kann. Es liegt f\u00fcr den Fachmann nicht nahe, die Positionierung des Ritzels nicht durch Schlosskastenteile, sondern durch Arretierung von zwei Ritzeln untereinander sicherzustellen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers wird dem Fachmann die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) realisierte Abwandlung auch nicht durch die GB 2 148 377 nahe gelegt. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass das Klagepatent auf diese Entgegenhaltung nicht Bezug nimmt, so dass die Klagepatentschrift dem Fachmann keine Anregung dazu gibt, die dort offenbarte Lehre f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung heranzuziehen. Im \u00dcbrigen ist in der GB 2 148 377 aber auch kein Doppelritzel offenbart, das mit demjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) vergleichbar ist. Denn in der GB 2 148 377 werden zwei Ritzel beschrieben, die \u2013 verbunden durch den Griff 30 (Anlage L 19, Figur 2, S. 1 a.E.) \u2013 derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegensinnig bewegen. Jedem Ritzel ist eine Schubstange zugeordnet, die es antreibt. Dagegen wird bei der Lehre des Klagepatents stets davon ausgegangen, dass sich ein Ritzel in eine Richtung bewegt und dabei zwei Schubstangen bet\u00e4tigt. Eine gegensinnige Bewegung ist nicht vorgesehen. Die GB 2 148 377 dient dem Fachmann zudem deshalb nicht als Vorbild f\u00fcr die Positionierung des Ritzels, weil in der GB 2 148 377 die Problematik der mittigen Anordnung des Ritzels zur Vermeidung von Verkantungen nicht angesprochen ist. Vielmehr sind bei der GB 2 148 377 die Schubstangen nur auf einer Seite der Ritzel angeordnet, so dass sich das Problem einer mittigen Anordnung des Ritzels zwischen zwei Schubstangen gar nicht stellt.<\/p>\n<p>b) Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs<br \/>\nDer Antrag, festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) erledigt hat, ist ebenfalls unbegr\u00fcndet. Denn nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen war der Antrag mangels Vorliegen einer Patentverletzung von Anfang an unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO ist \u2013 entgegen dem Hilfsantrag des Kl\u00e4gers \u2013 nicht anzuordnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 06.05.2007 auf 300.000,00 EUR und danach auf 230.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 619 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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