{"id":4839,"date":"2010-01-28T17:00:57","date_gmt":"2010-01-28T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4839"},"modified":"2016-05-25T13:31:18","modified_gmt":"2016-05-25T13:31:18","slug":"2-u-12808-mpeg2-standard-xi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4839","title":{"rendered":"2 U 128\/08 &#8211; MPEG2-Standard XI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1263<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 U 128\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3975\">4b O 117\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu 90 % und von der Kl\u00e4gerin zu 10 % zu tragen sind.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 200.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 170.000,&#8211; \u20ac.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Unionspriorit\u00e4t vom April 1990 im M\u00e4rz 1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 451 xxx (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung im Juni 1996 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eGer\u00e4t und Verfahren zur adaptiven Kompression von aufeinanderfolgenden Bl\u00f6cken eines digitalen Videosignals\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 17 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n\u201eDecodiervorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die folgenden Mittel bereitgestellt sind:<br \/>\nMittel zum Empfang von komprimierten Digital-Videosignalen, die in Bl\u00f6cken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten \u00fcbertragen werden;<br \/>\nMittel, die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind, um zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist, vollbild-verarbeitet oder halbbild-verarbeitet war; erste Mittel zum Decodieren von empfangenen Bl\u00f6cken von halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Halbbild-Format umfassen, in welchem jedes Vollbild getrennt ist in ein ungerades oder gerades Halbbild zum unabh\u00e4ngigen Verarbeiten;<br \/>\nzweite Mittel zum Decodieren der empfangenen Bl\u00f6cke von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Vollbild-Format zu umfassen, in welchem die ungeraden und geraden Halbbilder eines Vollbildes als ein einziges Vollbild verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen von zugeh\u00f6rigen ungeraden Zeilen und geraden Halbbildern;<br \/>\nund Mittel, die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum selektiven Ausw\u00e4hlen von decodierten Bl\u00f6cken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen.\u201c<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA L.L.C., , einer US-amerikanischen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend A LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung A-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die f\u00fcr die Einhaltung der A-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der A LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. ie Mitglieder der A LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. Averpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die A-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber \u00fcber 800 Patente f\u00fcr ca. 57 L\u00e4nder in den A-2-Patentpool eingebracht. Mehr als 1.400 Lizenznehmer sind derzeit weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Die A LA bietet Unternehmen, die den A-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Standard-Lizenzvertrages an.<br \/>\nDie Beklagte hat \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 vorsorglich ihr Interesse am Erhalt einer Lizenz f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bekundet und erkl\u00e4rt, dass sie \u201eeine Lizenz des A LA f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Konditionen des A LA Standardlizenzvertrages\u201c abschlie\u00dfen m\u00f6chte.<br \/>\nDie in Griechenland ans\u00e4ssige Beklagte stellt her und vertreibt DVDs. Nach ihrem Vorbringen ist sie der drittgr\u00f6\u00dfte, nach den Angaben der Kl\u00e4gerin der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller in Griechenland. Unstreitig stellte sie jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. und im Jahr 2008 ca. 29 Mio. DVDs her.<br \/>\nDie Beklagte lieferte am 30. M\u00e4rz 2007 insgesamt 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel \u201eErdbebenmessung in Deutschland\u201c an eine Lieferadresse. Anlass f\u00fcr diese Lieferung war eine von der Kl\u00e4gerin initiierte Bestellung einer Frau Manuela B. Diese nahm erstmals am 9. Februar 2009 per Email unter der Bezeichnung \u201eC manuela B\u201c und Angabe einer Gesch\u00e4ftsadresse Kontakt mit der Beklagten auf und bat diese um ein Angebot f\u00fcr die Herstellung von 500 DVDs. Frau B teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Beklagten ein \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV\u201c (\u201eDVD Master on a DLT-Tape Type IV\u201c) zur Verf\u00fcgung gestellt werde, und bat um Information, ob das Format f\u00fcr die Produktion der Beklagten geeignet sei. Dieses Email beantwortete die Beklagte am 12. Februar 2007 positiv. Weiterhin hei\u00dft es in dem Email:<br \/>\n\u201eThe above prices are EX-WORKS and do not include any copyrights or royalty fees for which you should secure us\u201c.<br \/>\nDaraufhin bestellte Frau B CBmit Email vom 27. Februar 2007 die angefragten 500 DVDs, wobei sie angab, dass die Video-Daten \u201eGEMA-frei\u201c seien. Au\u00dferdem teilte mit, die Druck- und Videodaten unverz\u00fcglich nach Griechenland zu senden. Mit CBSchreiben vom 2. M\u00e4rz 2007 wurden der Beklagten ein \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape TYP IV\u201c sowie Printdaten im PDF-Format \u00fcbersandt. Gleichzeitig wurde die Beklagte darum gebeten, die DVDs an eine Adresse der \u201eC Manuela B\u201c in K\u00f6ln zu liefern. Zur Produktion der bestellten DVDs fertigte die Beklagte zun\u00e4chst einen so genannten Glassmaster an, auf den sie die bereits auf dem \u201eDLT-Tape\u201c komprimierten Daten \u00fcbertrug. Den \u201eGlassmaster\u201c benutzte sie anschlie\u00dfend als Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines so genannten Stampers, mit dessen Hilfe die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage in das Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben der eingepr\u00e4gt wurden. Die fertigen DVDs lieferte die Beklagte auftragsgem\u00e4\u00df an die angegebene Anschrift und stellte sie mit Schreiben vom 29. M\u00e4rz 2007 in Rechnung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht hierin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<br \/>\nDie Beklagte sei der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller Griechenlands, zu deren Standardgesch\u00e4ft die Belieferung europ\u00e4ischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden geh\u00f6re. Die von der Beklagten hergestellten DVDs verletzten das Klagepatent mittelbar. Die Anwendung des A-2-Standards setze die Benutzung des Klagepatents zwingend voraus; eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen sei, erfordere zwangsl\u00e4ufig die Dekodierung mit Hilfe einer Decodiervorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 des Klagepatents. Die von der Beklagten hergestellten DVDs entspr\u00e4chen dem A-2-Standard; sie enthielten nach dem A-2-Standard-codierte Videoinhalte.<br \/>\nDie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt und au\u00dferdem eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht: Die Kl\u00e4gerin habe die Lieferung der in Rede stehenden DVDs allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus sachfremden Erw\u00e4gungen, n\u00e4mlich allein deshalb zu erschleichen, weil sie das Klagepatent bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, Firma C zu ermitteln. Diese sei weder unter der Gesch\u00e4ftsanschrift noch unter der angegebenen Lieferanschrift bekannt. Sie (die Beklagte) unterhalte keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei dem in Rede stehenden Gesch\u00e4ft habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Nur aufgrund der mit 500 St\u00fcck als gering zu bezeichnenden St\u00fcckzahl der Bestellung sei es der Kl\u00e4gerin gelungen, ihre internen Kontrollmechanismen zu umgehen. Die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen R\u00fccksprache mit einem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe. Die Kl\u00e4gerin handele au\u00dferdem rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie \u2013 ohne Anhaltspunkte f\u00fcr eine drohende Verletzungshandlung \u2013 eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um sie (die Beklagte) \u201ehereinzulegen\u201c. Aufgrund dessen sei die Klage auch in der Sache unbegr\u00fcndet. Au\u00dferdem bestreite sie, dass sie die Klagepatente bei ihrer Produktion einsetze.<br \/>\nDurch Urteil vom 7. Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>optische Datentr\u00e4ger mit komprimierten Digital-Videosignalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die f\u00fcr Decodiervorrichtungen geeignet und bestimmt sind, die folgende Mittel bereitstellen:<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum Empfangen von komprimierten Digital-<br \/>\nVideosignalen, die in Bl\u00f6cken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>&#8211; Mittel, die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind,<br \/>\num zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist, vollbild-verarbeitet oder halbbild-verarbeitet war; erste Mittel zum Decodieren von empfangenen Bl\u00f6cken von halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Halbbild-Format umfassen, in welchem jedes Vollbild getrennt ist in ein ungerades oder gerades Halbbild zum unabh\u00e4ngigen Verarbeiten,<\/p>\n<p>&#8211; zweite Mittel zum Decodieren der empfangenen Bl\u00f6cke<br \/>\nvon vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Vollbild-Format zu umfassen, in welchem die ungeraden und geraden Halbbilder eines Vollbildes als ein einziges Vollbild verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen von zugeh\u00f6rigen ungeraden Zeilen und geraden Halbbildern, und<\/p>\n<p>&#8211; Mittel, die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum<br \/>\nselektiven Ausw\u00e4hlen von decodierten Bl\u00f6cken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.07.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 12.07.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie Klage sei zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf sei f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 international und gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Sich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, sei der Kl\u00e4gerin nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens verwehrt. Ein Testkauf sei ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Es sei auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, einen Testkauf durchzuf\u00fchren, um hierdurch einen bestimmten Gerichtsstand (hier: in D\u00fcsseldorf) zu begr\u00fcnden. Testk\u00e4ufe seien nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als sittenwidrig anzusehen, n\u00e4mlich dann, folgt wee den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c angewandt w\u00fcrden, unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. hier nicht nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin sich durch die Beauftragung von Frau B in irgendeiner Weise verwerflicher Mittel bedient habe oder dass Frau B selber solche Mittel angewandt habe. BDVDs Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient habe, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen h\u00e4tten. Die Beklagte sei unstreitig ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte sei dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgesch\u00e4ft geh\u00f6re. Sie habe insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tats\u00e4chliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivit\u00e4ten in Griechenland liege. Bestritten habe lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert<br \/>\noder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Zugestanden habe sie hingegen, dass sie international t\u00e4tig sei. Bereits dies spreche daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung f\u00e4nden, weil es sich hierbei um eine fl\u00fcchtige Ware handele. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen im \u00dcbrigen auch die weiteren \u2013 durch den Testkauf an den Tag getretenen \u2013 Umst\u00e4nde. zu beanstanden<\/p>\n<p>Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen sei davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs mittelbar von der technischen Lehre des Anspruchs 17 des Klagepatents Gebrauch machten. Bei dem Klagepatent handele es sich um ein f\u00fcr den A-2-Standard wesentliches Patent. Aus dem A-2-Standard ergebe sich zwangsl\u00e4ufig die Verwirklichung des Gegenstandes des Patentanspruchs 17 des Klagepatents; eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen sei, erfordere zwangsl\u00e4ufig die Decodierung mit Hilfe einer patentgem\u00e4\u00dfen Decodiervorrichtung. Angesichts des Umfangs der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutze, Gebrauch gemacht habe. Dies habe zur Folge, dass es Sache der Beklagten sei, darzutun, dass es trotz Befolgung des A 2-Standards nicht zu einer Benutzung des Klagepatents gekommen sei. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Die Beklagte macht geltend:<br \/>\nSie habe nur ein Mal 500 DVDs nach Deutschland geliefert. Diese seien auf der Grundlage bereits komprimierter Daten hergestellt und vervielf\u00e4ltigt worden, welche sie von der Testk\u00e4uferin der Kl\u00e4gerin erhalten gehabt habe. Auf dem ihr zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eDLT-Tape-Typ IV\u201c seien \u2013 unstreitig \u2013 bereits nach dem A-2-Standard komprimierte Daten vorhanden gewesen. Sie habe die Daten nicht ver\u00e4ndert und damit kein einziges Patent aus dem A-2-Pool verwendet. Frau B sei es lediglich um die reine Vervielf\u00e4ltigung des bereits fertig produzierten \u201eDVD-Masters\u201c gegangen. Zur Vervielf\u00e4ltigung der DVDs habe sie (die Beklagte) nur die bereits auf dem \u201eDLT-Tape\u201c komprimierten Daten auf den \u201eGlassmaster\u201c \u00fcbertragen, welchen sie anschlie\u00dfend dazu verwendet habe, die Daten auf die DVDs zu \u00fcbertragen. Der blo\u00dfe Vervielf\u00e4ltigungsvorgang sei patentrechtlich irrelevant.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung scheide auch deswegen aus, weil alle potentiellen Nutzer der DVDs Abspielger\u00e4te bes\u00e4\u00dfen, die von der A LA und damit auch von der Kl\u00e4gerin lizenziert seien. Endverbraucher, die einen DVD-Spieler von einem derart Berechtigten kauften, seien befugt, die Vorrichtung in jeder denkbaren Form zu nutzen. Das Angebot von DVDs an diese Personen k\u00f6nne daher keine mittelbare Patentverletzung sein. Au\u00dferdem handele es sich bei den DVDs nicht um ein \u201ewesentliches Element\u201c der Erfindung, da die DVD keinen Beitrag zur Decodierung leiste. Es reiche nicht aus, dass die DVD \u00e4hnlich einem Schalter \u00fcberhaupt den Betrieb der Decodiereinrichtung veranlasse. Es m\u00fcsse vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Mittel und der Erfindung bestehen. Weder die DVD noch die Daten auf der DVD leisteten jedoch einen Beitrag dazu, dass die Vorrichtung die komprimierten Daten wieder dekomprimiere. Die Daten auf der DVD seien nur der Stoff, den die Vorrichtung des Klagepatents verarbeite.<br \/>\nDie Patentrechte der Kl\u00e4gerin seien \u00fcberdies durch die Herstellung der komprimierten Daten mit Wissen und Wollen der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft. Frau B habe die Daten mit der Software eines Unternehmens komprimiert, das Lizenznehmerin s\u00e4mtlicher Patente aus dem A-2-Pool sei, und diesen Datensatz danach mit Billigung der Kl\u00e4gerin ihr (der Beklagten) zur Anfertigung der bestellten DVDs \u00fcberlassen.<br \/>\nwenn jedoch zu bejahen sei k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auf nicht berufen, weil sie sich selbst durch das P des es rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten habe. Dies f\u00fchre einerseits dazu, dass das angerufene Gericht nicht zust\u00e4ndig sei, und andererseits dazu, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Kl\u00e4gerin habe einen Testkauf fingiert, der aufgrund der ihn begleitenden Umst\u00e4nde als unzul\u00e4ssig zu qualifizieren sei.<br \/>\nEs h\u00e4tten keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Lieferbereitschaft nach Deutschland bestanden. Die Einzellieferung an Frau B habe au\u00dferhalb ihres regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebiets stattgefunden, wobei die zu Grunde liegende Bestellung unter Versto\u00df gegen eine interne Arbeitsanweisung ausgef\u00fchrt worden sei. Sie ()habe alles getan, um in ihrem Betrieb Mechanismen einzurichten, die sicherstellten, dass schutzrechtsverletzende Lieferungen nicht ausgef\u00fchrt w\u00fcrden. Unzutreffend sei, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden ein Standardgesch\u00e4ft von ihr sei. Den Gro\u00dfteil ihrer Produktion setze sie in Griechenland ab; nur einen geringen Teil exportiere sie, und zwar \u00fcberwiegend in das arabische Ausland. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich einen regul\u00e4ren Testkauf durchf\u00fchren wollen, h\u00e4tte ihr unkomprimierte Daten geliefert, um herauszufinden, ob sie (die Beklagte) tats\u00e4chlich eine Codierung nach dem A-2-Standard w\u00e4hle. In diesem Fall w\u00e4re von ihr (der Beklagten) eines der anderen m\u00f6glichen Codierungsverfahren ausgew\u00e4hlt worden. Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin auch verwerfliche Mittel angewandt, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. Die \u00dcbersendung des \u201eDLT-Tapes\u201c mit der Aufforderung, auf dieser Grundlage DVDs zu reproduzieren und zu liefern, sei als verwerflich zu qualifizieren. Sie sei in die Irre gef\u00fchrt und get\u00e4uscht worden, da sie davon habe ausgehen m\u00fcssen, dass die auf dem \u201eDLT-Tape\u201c enthaltenen Daten problemlos in Deutschland verwendet werden k\u00f6nnten. Eine \u00dcberpr\u00fcfung des \u201eDLT-Tapes\u201c sei ihr nicht m\u00f6glich gewesen und hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Zudem habe Frau B versichert, die Reproduktion der bereits komprimierten Daten sei bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung unbedenklich.<br \/>\nAu\u00dferdem habe sie \u2013 um das Prozesskostenrisiko zu reduzieren \u2013 eine umfassende Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, welche insbesondere auch die Nutzung der Technologie des Klagepatents umfasse. Die Unterlassungserkl\u00e4rung sei wirksam. \u00dcberdies habe sie wirksame interne Ma\u00dfnahmen ergriffen, um rechtswidrige Exporte nach Deutschland zu unterbinden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beruft sich die Beklagte auf den kartellrechtlichen Lizenzeinwand. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, dass sie sich f\u00fcr versehentliche Patentverletzungen in Deutschland durch eine Lizenz absichern wolle. Dazu, ihr eine Poollizenz f\u00fcr Benutzungshandlungen in Deutschland zu erteilen, bestehe jedoch keine Bereitschaft. Die A LA sei nur zur Erteilung einer weltweiten Poollizenz bereit, welche auch Nutzungen in L\u00e4ndern umfasse, f\u00fcr die kein Patentschutz bestehe. Ein sachlicher Grund, warum ihr entsprechendes Lizenzangebot abgelehnt worden sei, sei nicht ersichtlich.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin vom 17. Dezember 2009 ihre Klage im Umfang des Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsantrags mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen. Hinsichtlich des noch verbleibenden Streitgegenstandes (Anspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung nach \u00a7 140b PatG) beantragt sie,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend:<br \/>\nDas Landgericht habe zu Recht seine Zust\u00e4ndigkeit angenommen, und zwar sowohl seine internationale als auch seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit. Darauf, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen habe, k\u00f6nne die Berufung ohnehin nicht gest\u00fctzt werden. Sofern diejenigen Tatsachen, die die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndeten mit denjenigen Umst\u00e4nden zusammenfielen, aus denen sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit ergebe, wie dies hier der Fall sei, gelte gleiches auch hinsichtlich der internationalen Zust\u00e4ndigkeit. F\u00fcr die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens bestehe kein Anhaltspunkt. Es sei vorliegend seitens eines f\u00fcr die Beklagte nicht bekannten Dritten eine Lieferm\u00f6glichkeit angefragt und nach Bejahen dieser Lieferm\u00f6glichkeit eine Bestellung aufgegeben worden, die sodann seitens der Beklagten durchgef\u00fchrt worden sei. Soweit in der Korrespondenz auf ein DVD-Master auf einem \u201eDLT-Tape Typ IV\u201c hingewiesen worden sei, sei es allein darum gegangen herauszufinden, ob die Beklagte sich tats\u00e4chlich wie ein Replikator verhalte und ob die Beklagte des weiteren auf jede beliebige Anfrage bereit sei, ihre nach Ma\u00dfgabe des A-2-Standards hergestellten DVDs in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern.<br \/>\nDass von der Beklagten nicht s\u00e4mtliche Handlungen in der Herstellungskette, beginnend von der Filmaufzeichnung bis hin zur Herstellung der fertigen DVD, selbst verwirklicht worden seien, habe rechtlich keine Bedeutung. Die Beklagte habe sich wie in einer arbeitsteiligen Wirtschaft \u00fcblich verhalten, indem sie einzelne Stufen in dieser Kette von anderen habe durchf\u00fchren lassen, um sich deren Arbeitsergebnisse zu Nutze zu machen. Insoweit ergebe sich die Haftung der Beklagten f\u00fcr die vorliegend zugelieferte Herstellung und den Vertrieb von \u201eDLT-Tapes\u201c unter Zurechnungsgesichtspunkten. A<br \/>\nBei denen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen DVDs handele es sich um patentverletzende Erzeugnisse.<br \/>\nDer von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand sei versp\u00e4tet. Abgesehen davon k\u00f6nne von einer Ersch\u00f6pfung auch nicht die Rede sein. Die Testbestellung sei gerade zu dem Zweck erfolgt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beklagte DVD-Herstellungsauftr\u00e4ge f\u00fcr Deutschland annehme. Die Testbestellerin verf\u00fcge \u00fcber keine Patentverwertungslizenzen der Kl\u00e4gerin und sei auch nicht Inhaberin einer A-2-Pool-Lizenz. Frau B habe zu keiner Zeit die Befugnis gehabt, ihrerseits von den Lehren des A-2-Standards Gebrauch zu machen. ss derjenige, der ihn veranlass<br \/>\nDie von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung sei unzureichend.<br \/>\nAuf eine auf Deutschland geographisch beschr\u00e4nkte A-2-Standard-Poollizenz habe die Beklagte keinen Anspruch. APoollA<br \/>\nder s- r\u00e4umt worden sei. Die vermeintliche Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten bleibt nach der erfolgten, den Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch betreffenden Teilklager\u00fccknahme ohne Erfolg.<br \/>\nA. Zul\u00e4ssigkeit der Klage:<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.<br \/>\n1.<br \/>\nOb das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit \u201eerschlichen\u201c h\u00e4tte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf \u00a7 513 Abs. 2 ZPO \u2013 hinsichtlich der vom Landgericht bejahten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit \u2013 keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zust\u00e4ndigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14\/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kl\u00e4ger deren Zust\u00e4ndigkeit erschlichen hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf [3. FamS], FamRZ 1987, 281; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 4). \u00a7 513 Abs. 2 ZPO schlie\u00dft die Nachpr\u00fcfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aus.<br \/>\n2.<br \/>\nDagegen kann die Berufung darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine internationale Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des \u00a7 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf die internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, a.a.O. \u00a7 513 ZPO Rdnr. 8; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a.a.O., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 5 m.w.N.). Die R\u00fcge der Beklagten, es fehle an der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, ist jedoch unbegr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erhobene Patentverletzungsklage nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 gegeben.<br \/>\na)<br \/>\nArt. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 bestimmt, dass ein Angeh\u00f6riger eines Vertragsstaates (Griechenland) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates (Deutschland) in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Kl\u00e4gerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft hat. Denn die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 13). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der nach Wahl des Kl\u00e4gers zur Anwendung kommt, verdankt seine Existenz dem Umstand, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr\u00fcnden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust\u00e4ndigkeit dieser sitzfremden Gerichte rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 1999, 775, 776 f. \u2013 Impfstoff II, m.w.N.). Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts, wobei f\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit die Behauptung einer die Zust\u00e4ndigkeit hervorbringenden Verletzungshandlung durch den Kl\u00e4ger gen\u00fcgt.<br \/>\nb)<br \/>\nVorliegend nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Anlass hierf\u00fcr ist die unstreitige Lieferung der Beklagten von 500 DVDs an einen vermeintlichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese Lieferung hat die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin als patentverletzend angesehenen DVDs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht. Der Handlungsort liegt damit im Inland und hier liegt auch der Erfolgsort, welcher sich bei einer Patentverletzung immer dort befindet, wo der mutma\u00dflich verletzte nationale Schutzrechtsteil belegen ist. Ob die Beklagte das Klagepatent durch die in Rede stehende inl\u00e4ndische Begehungshandlung tats\u00e4chlich verletzt hat, ist allein eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Beklagte kann gegen die Annahme des internationalen Gerichtsstands nicht mit Erfolg den Arglisteinwand mit der Begr\u00fcndung erheben, die Kl\u00e4gerin habe den Kompetenztatbestand arglistig herbeigef\u00fchrt, indem sie die Bestellerin veranlasst habe, sich die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach Deutschland liefern zu lassen. Dieser unstreitige Sachverhalt rechtfertigt es nicht, von einer unbeachtlichen Provokationsbestellung zu sprechen, durch die der internationale Gerichtsstand nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, zeigt die \u2013 problemlose \u2013 Ausf\u00fchrung einer solchen Bestellung die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft der Beklagten (vgl. OLG M\u00fcnchen, GRUR 1990, 677 \u2013 Postervertrieb). F\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit reicht dies in der Regel \u2013 so auch hier \u2013 aus.<br \/>\nSoweit das Oberlandesgericht M\u00fcnchen in der vom Landgericht in Bezug genommenen, zum Urheberrecht ergangenen Entscheidung (GRUR 1990, 677 \u2013 Postervertrieb) ausgef\u00fchrt hat, dass eine solche Einzellieferung f\u00fcr die Annahme der \u201eVerbreitung\u201c eines Werks im Sinne von \u00a7 17 Abs. 1 UrhG (nur) dann als unbeachtlich angesehen werden k\u00f6nne, wenn sie au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommen worden sei, l\u00e4sst sich diese Betrachtung auf das Patentrecht nicht \u00fcbertragen. Denn auch eine einmalige und au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommene Lieferung eines Mittels im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG an einen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt ein im Inland erfolgendes Liefern im Sinne dieser Vorschrift dar.<br \/>\nDavon abgesehen bestehen hier \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 letztlich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein unlauteres Verhalten der Kl\u00e4gerin bei der Testbestellung.<br \/>\nd)<br \/>\nDie von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1987, 138) ist, was die hier allein zu pr\u00fcfende internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte anbelangt, ebenfalls nicht einschl\u00e4gig. Im Streitfall besteht zwischen der vorliegenden Patentverletzungsstreitigkeit und den angerufenen deutschen Gerichten eine besonders enge Beziehung. Zu entscheiden ist n\u00e4mlich \u00fcber die Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents durch eine bereits im Inland begangene Handlung, wobei die Verletzungsfrage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausschlie\u00dflich nach dem deutschen materiellen Recht zu beurteilen sind. Die \u2013 vom Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall vermisste \u2013 Sachn\u00e4he liegt hier unzweifelhaft vor.<br \/>\ne)<br \/>\nF\u00fcr die Pr\u00fcfung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit, also der Frage, ob die deutschen oder ausl\u00e4ndische Gerichte zust\u00e4ndig sind, g\u00e4nzlich irrelevant ist der Umstand, dass die Testk\u00e4uferin gegen\u00fcber der Beklagten eine Gesch\u00e4ftsadresse in Frankfurt angegeben, dann aber veranlasst hat, dass die Lieferung der von ihr bestellten DVDs an eine Adresse in K\u00f6ln erfolgt. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte w\u00e4re auch gegeben gewesen, wenn die Beklagte die angegriffenen DVDs an die angegebene Gesch\u00e4ftsadresse in Frankfurt geliefert h\u00e4tte. Unabh\u00e4ngig davon ist es aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger von mehreren m\u00f6glichen Gerichten das ihm genehmste ausw\u00e4hlt, z. B. dasjenige Gericht, das mit den Klagepatenten und\/oder den sich mutma\u00dflich ergebenden Rechtsfragen bereits befasst war.<br \/>\nB. Das Klageschutzrecht:<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Komprimieren von digitalen Videosignalen und insbesondere ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verarbeitung digitalisierter Zeilensprung-Videosignale zur \u00dcbertragung in einer komprimierten Form.<br \/>\nDem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde,. ein Allzweck-Kompressionssystem zu schaffen, um die Kompression digitaler Pixel-Daten zu optimieren<br \/>\nHierzu wird im Anspruch 17 des Klagepatents eine Vorrichtung zum Decodieren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>Decodiervorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die folgenden Mittel bereitgestellt sind:<\/p>\n<p>1. Mittel (130) zum Empfangen von komprimierten Digital &#8211; Videosignalen, die \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>a) in Bl\u00f6cken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und<\/p>\n<p>b) halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten;<\/p>\n<p>2. Mittel (132), die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind, um zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist,<\/p>\n<p>a) vollbild-verarbeitet,<\/p>\n<p>b) oder halbbild-verarbeitet war;<\/p>\n<p>3. erste Mittel (134, 136) zum Decodieren von empfangenen Bl\u00f6cken<\/p>\n<p>a) von Halbbild-verarbeitenden Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Halbbild-Format umfassen,<\/p>\n<p>b) in welchem jedes Vollbild (10) getrennt ist in ein ungerades (Zeilen 12) oder gerades Halbbild (Zeilen 14) zum unabh\u00e4ngigen Verarbeiten;<\/p>\n<p>4. zweite Mittel (134, 136, 140) zum Decodieren der empfangenen Bl\u00f6cke von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, die Pixel-Daten in Bl\u00f6cken in einem Vollbild-Format umfassen, in welchem die ungeraden (Zeilen 18) und die geraden Halbbilder (Zeilen 20) eines Vollbildes als ein einziges Vollbild (10) verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen (18, 20) von zugeh\u00f6rigen ungeraden (Zeilen 18) und geraden Halbbildern (Zeilen 20), und<\/p>\n<p>5. Mittel (142), die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum selektiven Ausw\u00e4hlen von decodierten Bl\u00f6cken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unangegriffenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Dar\u00fcber, dass das Landgericht die technische Lehre des Klagepatents zutreffend erl\u00e4utert hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit.<br \/>\nC. Patentbenutzung:<br \/>\nMit dem Vertrieb der angegriffenen DVDs hat die Beklagte das Klagepatent mittelbar (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG) verletzt.<br \/>\n1.<br \/>\nIn tats\u00e4chlicher Hinsicht ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs auf ein \u201eDLT-Tape\u201c bzw. einen \u201eMaster\u201c zur\u00fcckgegriffen hat, dessen Videosignale in einer Weise codiert waren, dass es zur Wiedergabe einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Decodiervorrichtung bedarf.<br \/>\na)<br \/>\nAuf den angegriffenen DVDs sind unstreitig A-2-codierte Daten enthalten. Die Beklagte, die den ihr von der Testk\u00e4uferin als Ausgangsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eDVD-Master\u201c in Form eines \u201eDLT-Tapes Typ IV\u201c zwischenzeitlich hat untersuchen lassen, tr\u00e4gt in zweiter Instanz selbst vor, dass auf dem der Produktion der angegriffenen DVDs zugrunde liegenden \u201eDLT-Tape\u201c nach dem A-2-Standard komprimierte bzw. im A-2-Format codierte Daten vorhanden waren. Dieses \u201eDLT-Tape\u201c s diente unstreitig \u2013 in \u00fcblicher Weise \u2013 als Pressvorlage f\u00fcr die von der Beklagten vorgenommene Herstellung der DVDs. Die Beklagte verwendete den \u201eMaster\u201c zun\u00e4chst zur Herstellung eines \u201eGlassmasters\u201c, der wiederum die Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines \u201eStampers\u201c (= Stempels) bildete, bei dem es sich \u2013 \u00e4hnlich einer Matrize \u2013 um eine Negativabbildung der Dateninhalte des \u201eDLT-Tapes\u201c bzw. \u201eMasters\u201c handelt. Mit Hilfe des \u201eStampers\u201c wurden die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage von der Beklagten in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingepr\u00e4gt, die als DVDs aus dem Produktionsprozess hervorgingen.<br \/>\nb)<br \/>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr den A-2-Standard essentielles Patent und ergibt sich aus dem A-2-Standard zwangsl\u00e4ufig die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 17 des Klagepatents. Eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen ist, erfordert danach die Decodierung mit Hilfe einer Decodiervorrichtung nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents. Das greift die Berufung nicht an.<br \/>\n2.<br \/>\nDie von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten DVDs erf\u00fcllen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<br \/>\na)<br \/>\nDie streitbefangenen DVDs stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen.<br \/>\naa)<br \/>\nBei den angegriffenen DVDs handelt es sich um \u201eMittel\u201c im Sinne des \u00a7 10 PatG. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob unter einem \u201eMittel&#8220; nur ein k\u00f6rperlicher Gegenstand zu verstehen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t;, Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 10 PatG Rdnr. 4. Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 18; a. A. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 26 \u2013 Cam-Carpet; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 10 PatG Rdnr. 19). F\u00fcr die rechtliche Betrachtung ist n\u00e4mlich nicht auf die Videosignale oder die Daten im Sinne rein virtueller Gedanken ohne jegliche Materialisierung abzustellen. Schutz wird von der Kl\u00e4gerin vielmehr nur f\u00fcr die mittels der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Decodiervorrichtung zu dekomprimierenden bzw. decodierenden Informations- und Aufzeichnungsstrukturen reklamiert, die auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger \u2013 hier den DVDs \u2013 physisch vorhanden und erst aufgrund dessen f\u00fcr die Decodierungsvorrichtung verarbeitbar sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 122, 126 \u2013 Videosignal-Codierung II).<br \/>\nPatentanspruch 17 des Klagepatents beschreibt eine Vorrichtung, bei der komprimierte Digital-Videosignale, die in Bl\u00f6cken von Vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und Halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten \u00fcbertragen werden, empfangen, identifiziert, ersten oder zweiten Mitteln selektiv zugef\u00fchrt werden und von den ersten oder zweiten Mitteln abh\u00e4ngig von der Identifikation der Vollbild- oder Halbbild-Verarbeitung zur Wiedergabe decodiert werden. Die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung setzt damit \u2013 erst recht, soweit sie ihre Verwendung im Bereich der DVD-Technik findet \u2013 eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften voraus, welche die optische Auswertbarkeit der mittels der Aufzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 85 Tz. 61 \u2013 Videosignal-Codierung I; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 122, 126 \u2013 Videosignal-Codierung II).<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Mittel in Gestalt der DVDs \u201ebeziehen\u201c sich auf ein \u201ewesentliches Element der Erfindung&#8220;.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 760 ff. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 570, 571 \u2013 extracoronales Geschiebe; BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem; Scharen, GRUR 2008, 944, 945). \u00a7 10 PatG erweitert nicht den \u2013 durch den Patentanspruch definierten \u2013 immateriellen Schutzgegenstand, dessen Nutzung ausschlie\u00dflich dem Patentinhaber zugewiesen ist, sondern soll den Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzungen vor dem Eingriff in diesen Schutzgegenstand sch\u00fctzen. Deshalb beschr\u00e4nkt das Tatbestandsmerkmal der \u201eMittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen\u201c, das Vorfeldverbot auf das Anbieten und die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen. Nur ein solches Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, das geeignet ist, mit weiteren Mitteln, die nach den Merkmalen des Patentanspruchs ausgebildet sind, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn nur aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabh\u00e4ngige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patents beizutragen und diesen zu f\u00f6rdern (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Mittel, die zwar \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, jedoch zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung \u2013 d. h. zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden Problems \u2013 nichts oder praktisch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem). Was ein \u201ewesentliches\u201c Element der Erfindung ist, muss vom Gegenstand der Erfindung her beurteilt werden (BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig auch alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG (GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 945), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem).<br \/>\nMit Blick auf die streitbefangenen DVDs gilt hiernach Folgendes: Entsprechen die DVDs den ma\u00dfgeblichen Teilen des A-2-Standards und werden sie in ein DVD-Ger\u00e4t eingelegt, das \u2013 serienm\u00e4\u00dfig \u2013 mit einer erfindungsgetreuen Decodiervorrichtung ausgestattet ist, so kommt es unweigerlich dazu, dass die patentgesch\u00fctzte Decodierungsvorrichtung in Funktion genommen wird. Patentrechtlich betrachtet liegt darin ein Gebrauchen des im Anspruch 17 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstandes, womit eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegeben ist. Sie wird durch den Vertrieb der DVDs nicht nur \u2013 wie durch die zum Betrieb der Vorrichtung notwendige Energie \u2013 irgendwie gef\u00f6rdert, sondern entscheidend veranlasst (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 122, 126 \u2013 Videosignal-Codierung II). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs deshalb nicht um ein Mittel, das zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinen wirklichen Beitrag leistet bzw. hierf\u00fcr von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu Scharen, GRUR 2008, 944, 945). Die DVDs sind vielmehr auf Grund der mit ihnen bereitgestellten Aufzeichnungsstruktur in der Lage, im Zusammenwirken mit anderen Mitteln die Erfindung unmittelbar \u2013 im Sinne eines Gebrauchs \u2013 auszuf\u00fchren. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodiervorrichtung kann ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktion nur beim Einsatz von DVDs erf\u00fcllen, die \u2013 wie die DVDs der Beklagten \u2013 mit in bestimmter Weise komprimierten Videosignalen versehen sind. DVDs und Decodiervorrichtung sind insoweit speziell aufeinander abgestimmt, weshalb die DVDs nicht als irgendein zu verarbeitender \u201eRohstoff\u201c abgetan werden k\u00f6nnen.<br \/>\nb)<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die angegriffenen DVDs objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung von Patentanspruch 17 des Klagepatents (in der Handlungsalternative des Gebrauchens der patentgesch\u00fctzten Empfangsvorrichtung) verwendet zu werden.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen DVDs einem in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden, n\u00e4mlich Frau B, geliefert. Das Liefern der Mittel ist damit \u2013 wie von \u00a7 10 Abs. 1 PatG verlangt \u2013 im Inland erfolgt. Darauf, ob es sich bei dieser Lieferung um einen Einzelfall gehandelt hat, kommt es nicht an. Wie bei \u00a7 9 PatG reicht auch im Rahmen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG die Feststellung eines Verletzungsfalls f\u00fcr ein Verbot aus (Scharen GRUR 2008, 944, 948). Sich auf ihn zu berufen, ist der Kl\u00e4gerin \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht deshalb verwehrt, weil der Lieferung eine Testbestellung zugrunde lag.<br \/>\nd)<br \/>\nDie Abnehmerin der Beklagten (Frau B) ist nicht zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent berechtigt gewesen.<br \/>\nZur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773, 776 f. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<br \/>\naa)<br \/>\n\u00dcber eine von der Kl\u00e4gerin erteilte Patentverwertungslizenz verf\u00fcgt die Testk\u00e4uferin B nicht und diese ist auch nicht Inhaberin einer A-2-Poollizenz.<br \/>\nbb)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass alle handels\u00fcblichen DVD-Abspielger\u00e4te von Herstellern stammen, die einen Lizenzvertrag mit der A LA abgeschlossen haben. Soweit sie damit geltend machen will, deshalb \u201ean einen zur Benutzung der Erfindung Berechtigten&#8220; geliefert zu haben bzw. liefern zu d\u00fcrfen, weil die DVD-Abspielger\u00e4te mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin durch Lizenznehmer des A-2-Pools in Verkehr gelangt sind, \u00fcbersieht sie bei ihrer Argumentation, dass es nach der eindeutigen Gesetzesformulierung auf die Benutzungsberechtigung ihres Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Abnehmers ankommt \u2013 und nicht darauf, ob der letztliche Verwender der DVDs durch ein (z. B. aus Ersch\u00f6pfungsgesichtspunkten herzuleitendes) Benutzungsrecht gedeckt ist. Da die Auftragsgeber der Beklagten \u2013 wie vorliegend auch die Testk\u00e4uferin B \u2013 ersichtlich keinen Verwenderstatus im genannten Sinne haben, sondern ihrerseits mit den DVDs handeln, geht der Hinweis auf die lizenzierten Abspielger\u00e4te von vornherein fehl (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 122, 128 \u2013 Videosignal-Codierung II).<br \/>\nAber selbst wenn man auf eine etwaige Berechtigung der DVD-Verwender abstellen wollte, k\u00f6nnte dies der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen.<br \/>\n(1)<br \/>\nSoweit es sich um Privatpersonen handelt, sind diese zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 PatG in dem Sinne privilegiert, dass sich die Verbietungsrechte aus einem Patent gegen sie per se nicht richten. F\u00fcr den Tatbestand der mittelbaren Verletzung bleibt dies jedoch ohne Folgen. Denn nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7 10 Abs. 3 PatG vermitteln die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 11 Nr. 1 bis 3 PatG keine \u201eBerechtigung\u201c zur Benutzung der Erfindung. \u00a7 10 Abs. 1 PatG greift nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb auch dann ein, wenn feststeht, dass eine unmittelbare Patentverletzung deshalb nicht stattfinden kann, weil das gelieferte Mittel im nichtgewerblichen Bereich zu privaten Zwecken zum Einsatz kommen soll.<br \/>\n(2)<br \/>\nEine Berechtigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung des Patentrechts.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht ersch\u00f6pft, weder dadurch, dass zur Herstellung des von der Beklagten f\u00fcr die Produktion ihrer DVDs verwendeten \u201eDLT-Tapes\u201c einer Codierungsvorrichtung bzw. Codierungssoftware (Authoring-Programm \u201eDVD Studio Pro\u201c) eines Anbieters (C Inc.) verwendet worden sein soll, der eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben soll, noch dadurch, dass die Testk\u00e4uferin der Beklagten ein \u201eDLT-Tape\u201c mit Billigung der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt hat, noch dadurch, dass die DVDs in Ger\u00e4ten abgespielt werden, die aufgrund einer Lizenz der A LA in Verkehr gelangt sind.<br \/>\n(a)<br \/>\nMit der Frage, ob eine Ersch\u00f6pfung der Patentrechte eingetreten sein kann, weil die auf \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-Rs\u201c oder \u201eMastern\u201c gespeicherten Daten bzw. Signale in einem Codierer unter Einsatz von Codierger\u00e4ten (Codierungsvorrichtungen und Codierungssoftware) codiert worden sind, f\u00fcr die die Anbieter der Codierger\u00e4te eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben, hat sich das Landgericht bereits in seiner Entscheidung \u201eVideosignal-Codierung I\u201c (InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 75 \u2013 79) befasst und im dortigen Fall eine Ersch\u00f6pfung zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung verneint.<br \/>\n(aa)<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard, PatG GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Inverkehrbringen einer zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens geeigneten Vorrichtung durch den Patentinhaber oder einen mit dessen Zustimmung handelnden Dritten hat regelm\u00e4\u00dfig keine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents zur Folge. Denn hierdurch wird nicht das Verfahren selbst in den Verkehr gebracht, sondern nur die Vorrichtung (Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Demgem\u00e4\u00df hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (GRUR 1980, 38, 39) entschieden, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein durch ein Patent gesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, eine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents auch dann nicht eintritt, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer zugleich Inhaber des Verfahrenspatents ist.<br \/>\nDas gilt nicht nur bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer ungesch\u00fctzten Vorrichtung, mit deren Hilfe ein gesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann (BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 223, 224 &#8211; Bodenwaschanlage; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25; Busse, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 152; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 56; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 24), sondern gleicherma\u00dfen bei Ver\u00e4u\u00dferung einer durch dasselbe oder ein anderes Patent des Inhabers gesch\u00fctzten Vorrichtung (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803 f.; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Wenn auch die Vorrichtung patentiert ist, ersch\u00f6pft sich mit deren Lieferung nur die Befugnis, auf Grund des Sachpatents den Gebrauch der Vorrichtung zu untersagen. Es tritt also Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Sachteil des Patents ein. Sofern das gesch\u00fctzte Verfahren im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Vorrichtung besteht, ger\u00e4t der bez\u00fcglich des Sachpatents anzuwendende Ersch\u00f6pfungsgrundsatz damit zwar in Konflikt mit den fortbestehenden Befugnissen aus dem Verfahrensteil desselben (oder eines anderen) Patents (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803). Dieser Konflikt l\u00e4sst sich jedoch nicht dadurch l\u00f6sen, dass sich die Befugnis des Patentinhabers, die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, in einem solchen Fall mit dem vom Patentinhaber gebilligten Inverkehrbringen der Vorrichtung ersch\u00f6pft. Denn es bleibt auch unter den genannten Umst\u00e4nden dabei, dass das durch den Verfahrensanspruch gesch\u00fctzte Verfahren selbst nicht in den Verkehr gebracht wird und dass auch keine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen wird (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Die Vorrichtung ist \u2013 was das Verfahrenspatent anbelangt \u2013 eben nicht patentfrei, weshalb der Grundsatz von der Ersch\u00f6pfung \u2013 in Bezug auf den Verfahrensanspruch \u2013 keine Anwendung finden kann (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25).<br \/>\n(bb)<br \/>\nOb derjenige, der vom Inhaber des Patents eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, zum Gebrauch der Vorrichtung und infolgedessen zur Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt ist, beantwortet sich allein danach, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass dem Erwerber mit dem Verkauf der Vorrichtung eine stillschweigende Erlaubnis (einfache Lizenz) zur Verfahrensbenutzung erteilt worden ist (Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht eine konkludente Lizenzerteilung, sofern nicht ausnahmsweise ausdr\u00fcckliche entgegenstehende Abreden bestehen (\u00a7\u00a7 133, 157, 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 4097, 409 \u2013 Bauschuttsortieranlage; BGH, GRUR 2007, 773, 776 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 73 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se).<br \/>\nIm Streitfall liegen solche Lizenzerteilungsverbote ausweislich des A-2-Poollizenzvertrages vor.<br \/>\nDie in Rede stehende Codierungssoftware geh\u00f6rt ebenso wie das Codierungsger\u00e4t zu den in Artikel 2.3 angesprochenen \u201eDatenverschl\u00fcsselungsprodukten\u201c oder \u201eDatenverschl\u00fcsselungssoftware\u201c. Die Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages berechtigen gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 (lediglich) zur Herstellung, zum Verkauf, zum Angebot und zum sonstigen Vertrieb von Codierungsprodukten, \u00dcbertragungscodierungsprodukten, Codierungssoftware und geb\u00fcndelter Codierungssoftware, wohingegen der Gebrauch der lizenzierten Produkte nur zu anderen Zwecken als der Codierung eines A-2-Videoereignisses auf einem A-2-gepackten Medium erlaubt ist. Ausdr\u00fccklich beinhaltet die Lizenz nicht die Erlaubnis zur Codierung eines oder mehrerer A-2-Videoereignisse zur Aufnahme auf einem A-2-gepackten Medium durch gewerbliche Kunden der Codierger\u00e4te-Lizenznehmer. Vor dem Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungsregelung verbietet sich die Annahme, die den Codierger\u00e4teherstellern bzw. Codiersoftwareproduzenten einger\u00e4umte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Ger\u00e4te auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codierger\u00e4tes bzw. der Codiersoftware wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden d\u00fcrfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codierger\u00e4teabnehmer selbstverst\u00e4ndlich aus einer eigenen Lizenznahme an den Klagepatenten ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 \u2013 Videosignal-Codierung I). Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entspricht es auch der Praxis, dass an den Schutzrechten des A-2-Standards eine auf die Benutzung der Codierger\u00e4te begrenzte Lizenz erteilt wird.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit der vertraglichen Lizenzbeschr\u00e4nkung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 \u2013 Videosignal-Codierung I). Grunds\u00e4tzlich steht es dem Patentinhaber als Ausfluss seiner alleinigen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Erfindungsgegenstand frei, den Inhalt der Lizenzgew\u00e4hrung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Eine Beschr\u00e4nkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschr\u00e4nkt werden. Die Beschr\u00e4nkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschr\u00e4nkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grunds\u00e4tzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einr\u00e4umung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Ersch\u00f6pfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der einger\u00e4umten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenst\u00e4nde eine Patentverletzung begeht (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 73).<br \/>\n(b)<br \/>\nAn dem bisherigen Ergebnis \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der Beklagten das \u201eDLT-Tape\u201c zur Anfertigung der in Auftrag gegebenen DVDs mit Billigung der Patentinhaberin \u00fcberlassen worden ist.<br \/>\n(aa)<br \/>\nZugunsten der Beklagten kann angenommen werden, dass ihr das \u201eDLT-Tape\u201c \u00fcbereignet und zum endg\u00fcltigen Verbleib bei ihr \u00fcbergeben worden ist. Eine Ersch\u00f6pfung der Verbietungsrechte scheidet auch unter diesen Umst\u00e4nden aus. Sie scheitert bereits daran, dass das \u201eDLT-Tape\u201c nicht in einer die Klagepatente konsumierenden Weise in Verkehr gelangt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2007, 882 \u2013 Parf\u00fcmtester) liegt ein zur Ersch\u00f6pfung f\u00fchrendes \u201eInverkehrbringen\u201c vor, wenn der die Erfindung verk\u00f6rpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht und wenn der Schutzrechtsinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert hat. Zwar ist hierzu nicht unbedingt ein Absatzgesch\u00e4ft im Rahmen des regul\u00e4ren Handelsverkehrs notwendig; vielmehr ist ein \u201eInverkehrbringen\u201c auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand vom Hersteller als Anschauungs- und Testger\u00e4t zur Absatzf\u00f6rderung an einen Vertreiber geliefert wird ohne die Pflicht, den Gegenstand nach Gebrauch an den Hersteller zur\u00fcckzugeben (BGH, GRUR 2007, 882 \u2013 Parfumtester; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 355 \u2013 Parfumtester). Vorliegend ist der Beklagten die Verf\u00fcgungsgewalt an dem \u201eDLT-Tape\u201c jedoch im Zusammenhang und zu dem ausschlie\u00dflich Zweck eines Testkaufs \u00fcbertragen worden, welcher dazu diente, die Rechtstreue der Beklagten im Hinblick auf die Beachtung der Klagepatente zu verifizieren. Bei dieser Zielsetzung geschah die \u00dcberlassung nicht unter Umst\u00e4nden, bei denen die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin ihren wirtschaftlichen Nutzen aus der patentierten Erfindung gezogen hat.<br \/>\n(bb)<br \/>\nEine (stillschweigende) Erlaubnis zur Herstellung und\/oder zum Vertrieb der angegriffenen DVDs ist der Beklagten mit der \u00dcbersendung des \u201eDLT-Tapes\u201c ebenfalls nicht einger\u00e4umt worden. Auch f\u00fcr die Beurteilung einer konkludenten Lizenzerteilung ist ein objektiver Ma\u00dfstab anzulegen. Es ist danach zu fragen, ob der gegebene Sachverhalt f\u00fcr einen unbefangenen, mit allen Umst\u00e4nden des Falles vertrauten Beobachter die Annahme gerechtfertigt h\u00e4tte, dass der Beklagten mit der \u00dcbergabe des \u201eDLT-Tapes\u201c von der Patentinhaberin die Erlaubnis erteilt wird, die Klagepatente zu benutzen. Dies ist zu verneinen. Die Beklagte wusste bei Auftragserteilung nicht (und f\u00fcr sie sollte auch nicht erkennbar sein), dass die Bestellerin B auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wird. Ebenso wie beim blo\u00dfen Kauf eines patentverletzenden Gegenstandes durch einen Testk\u00e4ufer verbietet sich deshalb auch im Streitfall die Annahme, die Patentinhaberin sei mit der Herstellung und\/oder dem Vertrieb der patentverletzenden DVDs einverstanden gewesen. Bei einem Testkauf liegt es \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 auf der Hand, dass derjenige, der ihn veranlasst, mit dem Verhalten des Veranlassten von vornherein nicht einverstanden ist. Denn der Patentinhaber, der einen Testkauf in Gang setzt, will blo\u00df in Erfahrung bringen, ob der \u201eTestverk\u00e4ufer\u201c Patentverletzungshandlungen begeht, und bejahendenfalls die sich daraus ergebenden Verbietungsrechte geltend machen, die gerade ein rechtswidriges Tun voraussetzen.<br \/>\ne)<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG sind gegeben.<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt voraus, dass der Dritte, dem das erfindungswesentliche Mittel angeboten oder geliefert wird, wei\u00df oder dass es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass das Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der patentierten Erfindung verwendet zu werden. Vorliegend liegt es auf der Hand, dass die Auftraggeber der Beklagten die ihnen gelieferten DVDs subjektiv zu einer \u2013 direkten oder (vermittelt \u00fcber weitere Handelsstufen) indirekten \u2013 Weitergabe an Personen bestimmen, welche die DVDs \u2013 sei es im gewerblichen oder im privaten Bereich \u2013 bestimmungsgem\u00e4\u00df abspielen. Sind die auf der betreffenden DVD gespeicherten Videosignale entsprechend komprimiert bzw. codiert, so werden sie in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Decodiervorrichtung des DVD-Players unwillk\u00fcrlich dekomprimiert bzw. decodiert. Weil der besagte Ursachenzusammenhang ein unausweichlicher ist, rechtfertigt sich bereits mit Bezug auf die Abnehmer der Beklagten die Feststellung, dass ihr Benutzungswille f\u00fcr nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents hergerichtete DVDs dahin geht, die patentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsvorrichtung \u2014 unmittelbar patentbenutzend \u2013 in Gebrauch zu setzen (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 122, 128 \u2013 Videosignal-Codierung II).<br \/>\nOb diese Verwendungsabsicht der Beklagten bekannt ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der auf einen unmittelbar patentbenutzenden Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Decodiervorrichtung bezogene Verwendungswille der von der Beklagten belieferten Abnehmer aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die DVDs der Beklagten, wenn sie abgespielt werden, unvermeidlich zum Gebrauch der in jedem DVD-Player vorhandenen Decodiervorrichtung nach Anspruch 17 des Klagepatents f\u00fchrt. Mit R\u00fccksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).<br \/>\nDass es sich bei der Abnehmerin der streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs um eine Testk\u00e4uferin handelt, die auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Patentanw\u00e4lte t\u00e4tig geworden ist und die die ihr von der Beklagten gelieferten DVDs letztlich nicht an Endabnehmer weitergegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Testk\u00e4uferin ist \u2013 wie sogleich unter D. ausgef\u00fchrt wird \u2013 wie ein normaler Kunde aufgetreten. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer \u2013 oder dessen Abnehmer \u2013 die gelieferten Mittel in patentverletzender Weise verwenden wird, ist auf eine vern\u00fcnftige Sicht abzustellen ist, die nur diejenigen Tatumst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt, die schon zum Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung erkennbar waren. Die Beklagte muss sich deswegen so behandeln lassen, als wenn sie die angegriffenen DVDs an einen gew\u00f6hnlichen Abnehmer geliefert h\u00e4tte, der die DVDs nach der allgemeinen Lebenserfahrung an Personen weitergegeben h\u00e4tte, welche die DVDs bestimmungsgem\u00e4\u00df abgespielt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>D. Testkauf:<br \/>\nOhne Erfolg macht die geltend, das Landgericht habe die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Klageanspr\u00fcche deshalb verneinen m\u00fcssen, weil das zugrunde liegende Testgesch\u00e4ft unzul\u00e4ssig bzw. rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen sei.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit von Testk\u00e4ufen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richtet nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Danach sind Testk\u00e4ufe grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 615 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1981, 827, 828 \u2013 Vertragswidriger Testkauf; BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 \u2013 Provozierter Versto\u00df; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193, 197 \u2013 Geogitter; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41; Ahrens\/B\u00e4hr, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 26; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 7. Aufl., Kap. 47 Rdnr. 29). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sind Testk\u00e4ufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. F\u00fcr ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verbergen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41). Es ist rechtlich grunds\u00e4tzlich auch unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter einem durchgef\u00fchrt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung). Nichts anderes gilt, wenn die Kl\u00e4gerin oder ihr Anwalt einen Dritten mit der Durchf\u00fchrung des Testkaufs beauftragt. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde sind solche Testk\u00e4ufe als sittenwidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies insbesondere der Fall sein, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41) oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 1965, 607, 609, 607 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Hierunter fallen insbesondere die in den Bereich der Strafbarkeit reichenden oder anderweitig verwerflichen Mittel, u.a. die Anwendung besonderer Verf\u00fchrungskunst. Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grunds\u00e4tzlich Rechtsverletzungen nicht deshalb hingenommen werden k\u00f6nnen, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; vgl. auch BGH, GRUR 1965, 612 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; ,GRUR 1985, 447, 450 \u2013 Provisionsweitergabe).<br \/>\nDiese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grunds\u00e4tze finden auch im Patentrecht Anwendung. Ob die Wettbewerber bestehende Patente beachten, ist auch im Bereich der technischen Schutzrechte oftmals nur anhand von Testk\u00e4ufen gerichtsverwertbar festzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Beweisbarkeit eines bereits anderweitig festgestellten Versto\u00dfes, sondern nicht selten gerade darum, dass \u00fcberhaupt erst mit Hilfe des Testkaufes verl\u00e4ssliche Erkenntnisse dar\u00fcber gewonnen werden k\u00f6nnen, ob der ins Auge gefasste Wettbewerber zu patentverletzenden Handlungen bereit ist und\/oder solche wahrscheinlich und vom Schutzrechtsinhaber unbemerkt bereits begangen hat. Zu denken ist an technische Erfindungen, deren Benutzung typischerweise in einem dem Schutzrechtsinhaber nicht zug\u00e4nglichen Raum stattfindet. Neben Verfahrenserfindungen geh\u00f6ren hierzu auch die vorliegend streitbefangenen Klagepatente, weil die unter Verwendung des A-2-Standards hergestellten DVDs eine au\u00dferordentlich fl\u00fcchtige Ware darstellen, deren betriebliche Herkunft f\u00fcr den Patentinhaber ggf. nur aufw\u00e4ndig nachzuvollziehen ist. \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Patentinhabers durch Testk\u00e4ufe sind vor diesem Hintergrund auch und speziell im Bereich des Patentrechts bisweilen absolut notwendig, jedenfalls zur Rechtsverfolgung sinnvoll, deshalb grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Sortenschutzrecht BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicolauch) und nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen.<br \/>\n3.<br \/>\nIm Streitfall liegen solche besonderen Umst\u00e4nde nicht vor.<br \/>\na)<br \/>\nDass die von der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Patentanw\u00e4lten veranlasste Testbestellung nur dazu dienen sollte, die Beklagte in unzul\u00e4ssiger Weise \u201ehereinzulegen\u201c, um sie mit einem Patentverletzungsrechtsstreit \u00fcberziehen zu k\u00f6nnen, vermag der Senat nicht festzustellen.<br \/>\nZutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof eine Sittenwidrigkeit des Testkaufs unter dem Gesichtspunkt des \u201eHereinlegens\u201c ein s in Betracht zieht, wenn hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung fehlen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; vgl. auch Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41).es Erfordernis soweit ersichtlich eine derartige Fallgestaltung bisher noch nicht als gegeben angesehen. Nach Auffassung des Senats sind an das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes strenge Anforderungen zu stellen. Es kann namentlich nicht verlangt werden, dass \u2013 im Sinne einer Erstbegehungsgefahr \u2013 konkrete Tatsachen vorgelegen haben, die die greifbare und unmittelbar bevorstehende Besorgnis von Verletzungshandlungen gerechtfertigt haben. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass die Gefahr einer Patentverletzung bestand; diese darf nur nicht v\u00f6llig fern gelegen haben, also praktisch \u201eaus der Luft gegriffen\u201c sein.<br \/>\nLetzteres war hier nicht der Fall. Die Beklagte geh\u00f6rt ihren eigenen Angaben zufolge zu den gr\u00f6\u00dften DVD-Herstellern in Griechenland ach ihrem Vorbringen ist sie der drittgr\u00f6\u00dfte griechische Produzent. Die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Unterlagen sprechen sogar daf\u00fcr, dass die Beklagte der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller in Griechenland ist. Unstreitig hat die Beklagte jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. DVDs und im Jahr 2008 29 Mio. DVDs produziert. Diesen von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Zahlen ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substanziell entgegen getreten D damit als unstreitig zu behandelnde j\u00e4hrliche Produktions der Beklagten ist betr\u00e4chtlich. Angesichts einer Einwohnerzahl Griechenlands von ca. 10,5 Mio. ergibt sich daraus schl\u00fcssig, dass die DVD-Produktion der Beklagten nicht allein f\u00fcr den griechischen Markt vorgesehen ist, womit \u00fcbereinstimmt, dass die Beklagte unstreitig DVDs ins Ausland liefert. Sie r\u00e4umt in zweiter Instanzeinen Export ihrer Waren ausdr\u00fccklich ein und hat bereits in erster Instanz zugestanden, dass sie international t\u00e4tig ist. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Export nur einen geringen Teil ihrer Produktion umfasse und \u201e\u00fcberwiegend in das arabische Ausland\u201c erfolge. Allein die Tatsache der Exportorientierung l\u00e4sst es aber als hinreichend m\u00f6glich erscheinen, dass die Beklagte die von ihr produzierten DVDs bei entsprechender Nachfrage auch in andere L\u00e4nder &#8211; und damit auch nach Deutschland &#8211; liefert. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen blo\u00df \u201e\u00fcberwiegend in das arabische Ausland\u201c exportiert, zwingend , dass sie zu irgendeinem Teil eben auch in andere L\u00e4nder liefert. Ist dem aber so, besteht nach der eigenen Einlassung der Beklagten die potentielle Gefahr von Exporten auch in die Bundesrepublik Deutschland. Wie die Kl\u00e4gerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, stehen die europ\u00e4ischen DVD-Hersteller in einem regen Wettbewerb zueinander, wobei s DVDs regelm\u00e4\u00dfig nicht nur f\u00fcr den jeweiligen Heimatmarkt, sondern auch und gerade f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als den gr\u00f6\u00dften Absatzmarkt in Europa herstellen. Als Beispiele hat die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf Hersteller in \u00d6sterreich, Frankreich, Italien und Spanien verwiesen.<br \/>\nDas alles sprach und spricht daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten in Deutschland Verbreitung finden konnten und auch k\u00fcnftig noch finden k\u00f6nnen. Bei DVDs handelt es sich um \u00e4u\u00dferst fl\u00fcchtige Ware, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert werden muss und der in Abh\u00e4ngigkeit vom Zielland auch keine besondere Vertriebsstruktur erfordert, erst recht keine solche, die eine bisher nicht ausf\u00fchrbare Lieferung nach Deutschland erst m\u00f6glich machen w\u00fcrde. Auch die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern es einen logistischen, spezielle Vorkehrungen betrieblicher Art erfordernden Unterschied machen soll, ob patentgem\u00e4\u00dfe DVDs z.B. nach Dubai oder nach Deutschland ausgeliefert werden. Wie einfach Bestellung r DVDs durch einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden m\u00f6glich ist, hat die von der Kl\u00e4gerin veranlasste Testbestellung exemplarisch gezeigt. Die von der Testk\u00e4uferin aufgegebene Bestellung ist von der Beklagten ohne entgegengenommen und problemlos ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Ob der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Landgericht nachtr\u00e4glich davon gesprochen hat, die Beklagte sei wohl in diese Falle \u201ehineingetappt\u201c, spielt f\u00fcr die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Kl\u00e4gerin bzw. der Testk\u00e4uferin keine Rolle. Letztlich ist jedes Testgesch\u00e4ft im weitesten Sinne eine Art \u201eFalle\u201c, in welche der Betroffene, wenn er den Abschluss des Gesch\u00e4fts nicht ablehnt, \u201ehineintappt\u201c.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch keine verwerflichen Mittel angewandt, um das Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren.<br \/>\naa)<br \/>\nDie Testk\u00e4uferin B ist gegen\u00fcber der Beklagten wie ein normaler Kunde aufgetreten. Dass sie der Beklagten einen \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV\u201c als Ausgangsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt hat, \u00e4ndert daran nichts. \u201eMaster\u201c werden von einem Authoring-Studio \u00fcblicherweise entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 84 Tz. 52 \u2013 Videosignal-Codierung I; Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 9). Im Falle der Auslieferung an den Kunden obliegt es diesem, den \u201eMaster\u201c dem Presswerk zur Verf\u00fcgung zu stellen. Genau so ist hier verfahren worden. Hat sich aber der Testk\u00e4ufer genauso verhalten, wie sich Verkehrsteilnehmer in derartigen F\u00e4llen zu benehmen pflegen, scheidet die Annahme, die Testperson habe mit verwerflichen Mitteln auf einen Versto\u00df bzw. eine Rechtsverletzung hingewirkt, aus (vgl. z.B. BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 \u2013 Provozierter Versto\u00df; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659; Ahrens\/B\u00e4hr, a.a.O., Kap. 27 Rdnr. 26 m.w.N.). Erst wenn der Testk\u00e4ufer den Verletzer \u2013 anders als ein normaler Kunde \u2013 gewisserma\u00dfen in den Versto\u00df bzw. die Rechtsverletzung treibt, kann ein solcher Testkauf nicht mehr als Beleg f\u00fcr die Rechtstreue des Verletzers dienen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659). Daf\u00fcr fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte.<br \/>\ns)<br \/>\nDa die \u00dcbersendung eines \u201eMasters\u201c nichts Ungew\u00f6hnliches ist, sondern der \u00dcblichkeit entspricht, kann auch nicht vom Einsatz besonderer Verf\u00fchrungskunst oder unfairer Mittel seitens der Testk\u00e4uferin die Rede sein. Die Testk\u00e4uferin hat die Beklagte nicht dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass es sich bei dem \u00fcbersandten \u201eDLT-Tape\u201c um ein im A-2-Standard codiertes \u201eDLT-Tape\u201c handelt \u00dcber die Codierung bzw. das Daten-Format hat sie gegen\u00fcber der Beklagten weder unzutreffende noch irref\u00fchrende Angaben gemacht. \u00dcber das Daten-Format ist die Testk\u00e4uferin von der Beklagten auch nicht befragt worden.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, sie habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, eine \u00dcberpr\u00fcfung des \u201eDLT-Tapes\u201c vorzunehmen, mag dahinstehen, ob dies im Tats\u00e4chlichen zutrifft. Zumindest h\u00e4tte die Beklagte \u2013 die sp\u00e4testens auf Grund der vorangegangenen Korrespondenz mit der A LA wusste, dass es A-2-Poolpatente gab \u2013 sich bei der Testk\u00e4uferin erkundigen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, ob das ihr zur Verf\u00fcgung gestellte \u201eDLT-Tape\u201c im A-2-Format codierte Daten enth\u00e4lt. Diese Nachfrage, welche die Beklagte unstreitig nicht gestellt hat, war umso angebrachter und notwendiger, als der A-2-Standard nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts das in der Praxis dominierende Codierverfahren darstellt und es sich deswegen f\u00fcr die Beklagte geradezu aufdr\u00e4ngen musste, dass es sich bei dem ihr \u00fcberlassenen Tape um ein im A-2-Standard codiertes \u201eDLT-Tape\u201c handeln kann. In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 f\u00fcr die fachkundige Beklagte aus der Angabe \u201eDVD Master on a DLT-Tape Type IV\u201c ergab, dass die zu liefernden DVDs im A-2-Format codierte Daten aufweisen sollten.<br \/>\n)<br \/>\nDass die Testk\u00e4uferin der Beklagten \u201eversichert\u201c hat, die Reproduktion der bereits komprimierten und codierten Daten sei bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung unbedenklich, trifft nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird der Hinweis der Beklagten in ihrem Email vom 12. Februar 2007 auf \u201ecopyrights or royalty fees\u201d aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nur auf urheberrechtliche Belange bezogen, also auf Urheberrechte und zugeh\u00f6rige Lizenzgeb\u00fchren. Denn insoweit tr\u00e4gt der Besteller die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte, die von dem Replikator lediglich in seinem Auftrag vervielf\u00e4ltigt werden. Dementsprechend hat die Testk\u00e4uferin das besagte Schreiben der Beklagten mit Email vom 27. Februar 2007 auch dahingehend beantwortet, dass die Video-Daten \u201eGEMA-frei\u201c seien. Diese Erkl\u00e4rung war auch aus Sicht der Beklagten v\u00f6llig ausreichend, wie daran deutlich wird, dass die Beklagte keinen Anlass gesehen hat, weitere Nachfragen bzw. R\u00fcckfragen an die Testk\u00e4uferin B zu richten. Solche w\u00e4ren jedoch unbedingt zu erwarten gewesen, wenn es der Beklagten tats\u00e4chlich um Lizenzgeb\u00fchren \u201ef\u00fcr s\u00e4mtliche m\u00f6glicherweise bestehenden Rechte, einschlie\u00dflich gewerblicher Schutzrechte\u201c, gegangen w\u00e4re, zu denen sich die Testk\u00e4uferin in ihrem Antwort-Email zweifelsfrei nicht ge\u00e4u\u00dfert hatte. Die Beklagte konnte und durfte hiernach nicht davon ausgehen \u2013 und sie ist bei lebensnaher Betrachtung der Umst\u00e4nde seinerzeit selbstverst\u00e4ndlich auch nicht davon ausgegangen -, dass die Bestellerin etwaige Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr gewerbliche Schutzrechte, insbesondere f\u00fcr einschl\u00e4gige Patente, abgef\u00fchrt hatte und als Lizenznehmerin zur Benutzung solcher Schutzrechte berechtigt war.<br \/>\n)<br \/>\nDem Umstand, dass die Bestellung der Testk\u00e4uferin ein Volumen von lediglich 500 St\u00fcck umfasste, kommt keine Bedeutung zu. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Email vom 4. Juli 2006 eine angeblich interne \u201eArbeitsanweisung\u201c geltend macht, wonach erst die besagte geringe St\u00fcckzahl es erm\u00f6glicht habe, ihre betrieblichen Kontrollmechanismen zu umgehen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. In dem von der Beklagten angesprochenen Schriftst\u00fcck hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Bestellungen mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn D vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, und dass die Mitarbeiter in allen F\u00e4llen zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrages sicherstellen sollen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden. Eine Vorlagepflicht an den General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung der Beklagten bestand demnach bei Bestellungen ab 400 St\u00fcck (vgl. auch Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 22). Ist dem aber so, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wie die \u201eKontrollmechanismen\u201c der Beklagten mit einer Bestellmenge von 500 St\u00fcck gezielt h\u00e4tten umgangen werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus behauptet die Beklagte \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 auch selbst nicht, dass der Kl\u00e4gerin oder der Testk\u00e4uferin bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von \u201enur\u201c 500 St\u00fcck eine positive Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und auf welchem Wege die Kl\u00e4gerin, ihre Patentanw\u00e4lte oder die Testk\u00e4uferin Kenntnis von der im Prozess vorgelegten \u201eArbeitsanweisung\u201c erhalten haben k\u00f6nnten.<br \/>\nff)<br \/>\nDaraus, dass die Testk\u00e4uferin gegen\u00fcber der Beklagten eine Lieferanschrift angegeben hat, die von ihrer Gesch\u00e4ftsanschrift abwich und unter welcher Anschrift nach den Angaben der Beklagten ein Gesch\u00e4ftsbetrieb oder ein Hinweis auf die Firma der Testk\u00e4uferin nicht zu finden ist, kann die Beklagte nichts herleiten. Das Gesch\u00e4ft ist ordnungsgem\u00e4\u00df abgewickelt worden. Die DVDs sind an die angegebene Empf\u00e4ngeradresse geliefert worden. Die Rechnung ist von der Testk\u00e4uferin bezahlt worden. Irgendein rechtserheblicher Nachteil ist der Beklagten durch die Angabe der K\u00f6lner Lieferanschrift nicht entstanden.<br \/>\ngg)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte schlie\u00dflich geltend, die Testk\u00e4uferin habe eine Geheimhaltungspflicht sowie Interessenwahrungspflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten verletzt, indem sie \u201ebelastende\u201c Dokumente an Dritte, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin, weitergegeben habe. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist es f\u00fcr den Erfolg von Testk\u00e4ufen unvermeidlich, den Zweck zu verbergen, und ist es grunds\u00e4tzlich unbedenklich, den Testkauf von einem Dritten als Strohmann durchf\u00fchren zu lassen. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass der Dritte den Rechtsinhaber \u00fcber die Einzelheiten des Gesch\u00e4fts informiert. Nichts anderes ist hier geschehen. Eine Geheimhaltungspflicht ist weder vereinbart worden noch ist ersichtlich, dass hier Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Beklagten in Rede stehen.<br \/>\nE. Zwangslizenzeinwand:<br \/>\nOb die Beklagte aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften \u2013 anstelle einer weltweiten Poollizenz oder einer Einzellizenz \u2013 als dritte Option eine auf Deutschland beschr\u00e4nkte Poollizenz beanspruchen kann, bedarf keiner Er\u00f6rterung. Der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei aufgrund der Standardbindung des Klagepatents als Inhaberin einer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, ihr eine Lizenz am Klagepatent einzur\u00e4umen, wobei der Lizenzierungsanspruch auch den Verbietungsrechten aus dem Patent entgegen gehalten werden k\u00f6nne, schl\u00e4gt schon deshalb fehl, weil es Sache der Beklagten gewesen w\u00e4re, ihren Lizenzanspruch durch die Vorlage eines spezifizierten Lizenzangebotes geltend zu machen und die sich daraus f\u00fcr die Vergangenheit (zumindest f\u00fcr die im Zusammenhang mit dem Testkauf bereits vorgefallenen Benutzungshandlungen) ergebenden Vertragspflichten angebotsgerecht zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard). Da die Benutzung eines Patents regelm\u00e4\u00dfig nicht unentgeltlich verlangt werden kann und der Gestattungseinwand des Benutzers infolgedessen lediglich dahin geht, dass ihm die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr erlaubt wird, hat der Beklagte ein konkretes, aufgrund seiner Regelungsdichte annahme- und verhandlungsf\u00e4higes Lizenzangebot zu unterbreiten (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II). Das gilt nicht nur dann, wenn der Patentinhaber zwar grunds\u00e4tzlich zur Lizenzierung bereit ist, die Parteien jedoch \u00fcber die n\u00e4here Ausgestaltung der Lizenzvereinbarung (d.h. \u00fcber einzelne Klauseln) streiten, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn der Patentinhaber die Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechtes in der vom Beklagten gew\u00fcnschten Art (z.B. in Gestalt einer territorial beschr\u00e4nkten Poollizenz) kategorisch ablehnt. Denn auch in diesem Fall kann dem Lizenzsucher ein Benutzungsrecht regelm\u00e4\u00dfig nur gegen Entgelt zustehen, das demgem\u00e4\u00df offeriert werden muss. Die unberechtigte Weigerung des Patentinhabers \u00fcber die vom Beklagten gew\u00fcnschte Lizenzierung zu verhandeln, hat lediglich zur Folge, dass mangels konkreter anderslautender Formulierungsvorschl\u00e4ge des Patentinhabers prima facie von der Angemessenheit des vom Lizenzsucher unterbreiteten Angebotes auszugehen ist.<br \/>\nVorliegend hat es die Beklagte vers\u00e4umt, einen von ihr f\u00fcr angemessen gehaltenen, aus sich heraus annahmef\u00e4higen Lizenzvertragstext vorzulegen. Soweit sie sich auf die \u201eKonditionen des A LA-Standardlizenzvertrages\u201c bezieht, gen\u00fcgt dies nicht. Der Standardvertrag liegt zwar vor; es fehlt aber jeglicher Sachvortrag dazu, ob in ihm das Lizenzgebiet auf Deutschland einfach begrenzt werden kann, ohne dass es hierzu zu irgendwelchen Unklarheiten oder Widerspr\u00fcchlichkeiten kommt, die die Kl\u00e4gerin nicht hinnehmen muss, weil sie dem Angebot seine Annahmef\u00e4higkeit nehmen. Schon die Frage, an welchen (in Deutschland geltenden) Schutzrechten \u00fcberhaupt eine Lizenz nachgefragt wird, ist nicht mit der gebotenen, einen vern\u00fcnftigen Zweifel ausschlie\u00dfenden Klarheit ersichtlich. Die Offerte der Beklagten l\u00e4sst nicht eindeutig erkennen, ob eine Lizenznahme nur an den mit einer Verletzungsklage verfolgten Standard-Schutzrechten gewollt ist oder auch an denjenigen, die in Deutschland gelten aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind. Abgesehen davon ist das Lizenzverlangen auch an den falschen Adressaten, n\u00e4mlich den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gerichtet. In Bezug auf ihn ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass er alle diejenigen Schutzrechtsinhaber vertritt, die Pool-Patente in Deutschland halten, an denen die Beklagte eine geb\u00fcndelte Benutzungsgestattung erhalten will. Die Beklagte ist weiterhin nicht ihrer Pflicht nachgekommen, f\u00fcr die Vergangenheit vertragsgerecht, d.h. wahrheitsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig, \u00fcber ihre lizenzpflichtigen Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und entsprechende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Weder hat die Beklagte zum Zwecke der Auskunftserteilung (vgl. Schriftsatz vom 12.08.2008, Seite 3) eine Erkl\u00e4rung dazu abgegeben, ob es au\u00dfer dem Testkauf weitere Benutzungen des Klagepatents gegeben hat, noch hat sie irgendwelche Verg\u00fctungszahlungen vorgenommen, die jedenfalls im Hinblick auf den Testkauf geschuldet waren.<br \/>\nF. Rechtsfolgen:<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und, weil sie die Klagepatente schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind lediglich die nachfolgenden Hinweise veranlasst:<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, entgegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG eine patentierte Erfindung mittelbar benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des benutzten Klagepatents sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.<br \/>\na)<br \/>\nEine \u2013 auch nur einmalige \u2013 Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndet die auf Lebenserfahrung beruhende tats\u00e4chliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (vgl. BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Nur ausnahmsweise ist die Wiederholungsgefahr bei besonderen Umst\u00e4nden trotz geschehener Verletzung zu verneinen, wof\u00fcr der Verletzer darlegungs- und beweispflichtig ist (Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 29 f.).<br \/>\nSolche Umst\u00e4nde sind hier nicht feststellbar. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die in Rede stehende Bestellung lediglich unter Versto\u00df gegen eine interne \u201eArbeitsanweisung\u201c ausgef\u00fchrt worden sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die betreffende \u201eArbeitsanweisung\u201c im fraglichen Zeitraum bereits bestand. Zur wirksamen Unterbindung weiterer Lieferungen patentverletzender DVDs in die Bundesrepublik Deutschland ist sie schon deshalb nicht geeignet, weil danach nur Bestellungen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs anzeige- und genehmigungspflichtig sind. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass nur ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung im jeweiligen Einzelfall pr\u00fcfen k\u00f6nne, welche Schutzrechtssituation bestehe (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 22). Die weitere Anweisung, die Mitarbeiter sollten in allen F\u00e4llen zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte gekl\u00e4rt seien und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt w\u00fcrden, ist erkennbar unzureichend. Weder wird den Sachbearbeitern erl\u00e4utert, in welcher Weise dies geschehen soll, noch wird ihnen mitgeteilt, welche konkreten Rechte jeweils betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer hinreichenden Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Letztlich zeigt die Beklagte auch nicht auf, wie ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung die Schutzrechtssituation \u00fcblicherweise pr\u00fcft. Weitere \u201eVorsichtsma\u00dfnahmen\u201c hat die Beklagte nach der in Rede stehenden Liefer patentverletzender DVDs nach Deutschland nicht getroffen. Jedenfalls tr\u00e4gt die Beklagte in dieser Hinsicht nichts Konkretes vor.<br \/>\nb)<br \/>\nDie damit wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 30 m.w.N.). Eine Wiederholungsgefahr kann grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1992, 318, 319 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 2001, 453, 455 \u2013 TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2008, 996, 999 \u2013 Clone-CD; BGH, GRUR 2008, 1108, 1110 \u2013 Haus &amp; Grund III; BGH, WM 2009, 2026 \u2013 DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 \u2013 Internet-Videorecorder). Hingegen gen\u00fcgen grunds\u00e4tzlich weder das blo\u00dfe Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Aufgabe der Bet\u00e4tigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, um die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 \u2013 comtes\/ComTel; BGH, WM 2009, 2026 \u2013 DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 \u2013 Internet-Videorecorder). Regelm\u00e4\u00dfig kann die durch die Rechtsverletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr auch in solchen F\u00e4llen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 das hei\u00dft durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl\u00e4rung unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II) \u2013 ausger\u00e4umt werden. Diese muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie den ernstlichen Willen erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen.<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte, vertreten durch Herrn F, dem Leiter der Finanzen, zwar in seiner in Kopie \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherung eine Unterlassungserkl\u00e4rung des Inhalts abgegeben, dass sie keine \u201eDVDs, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente\u201c verwirklichen, nach Deutschland liefert, wobei sie sich f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, eine Vertragsstrafe in einer angemessenen, von der Kl\u00e4gerin festzusetzenden, im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden H\u00f6he zu zahlen. Diese Erkl\u00e4rung hat sie im Berufungsrechtszug durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten bekr\u00e4ftigen und wiederholen lassen (Schriftsatz v. 28.08.2009, Seite 19). Beide Erkl\u00e4rungen sind jedoch unzureichend. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung muss nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt eines entsprechenden Unterlassungsantrages und der Urteilsformel w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Senat, Mitt. 2003, 264, 267 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; Teplitzky, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 16 m.w.N.). Dem wird das Unterlassungsversprechen, das die Beklagte abgegeben hat, ersichtlich nicht gerecht. Denn die Formulierung \u201eDVDs, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente verwirklichen\u201c ist zu unbestimmt. Weder werden die betreffenden DVDs nach dem Wortlaut der verletzten Patentanspr\u00fcche beschrieben, noch werden die vorliegenden Klagepatente \u00fcberhaupt bezeichnet. Dass hier in mehreren Verfahren Unterlassungserkl\u00e4rungen verschiedenen Inhalts abgegeben werden m\u00fcssten, was mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, befreit die Beklagte nicht davon, eine hinreichend bestimmte Unterlassungserkl\u00e4rung zu formulieren. Auch die Kl\u00e4gerin muss in den einzelnen Verfahren jeweils bestimmte Klageantr\u00e4ge stellen. Au\u00dferdem werden die zu unterlassenden Begehungshandlungen in der vorliegenden Unterlassungserkl\u00e4rung nicht hinreichend bezeichnet. Angesprochen ist lediglich die \u201eLieferung\u201c, was schon mit R\u00fccksicht darauf unzul\u00e4nglich ist, dass \u00a7 10 PatG gleicherma\u00dfen das Anbieten von Mitteln verbietet.<br \/>\n2.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Auskunft \u00fcber ihre schutzrechtsverletzenden Handlungen zu erteilen (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 854 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 f. \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). F\u00fcr den Auskunftsanspruch gen\u00fcgt es, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG \u2013 hier DVDs \u2013 geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umst\u00e4nden deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Der Anspruch erm\u00f6glicht es dem Berechtigten, sich dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tats\u00e4chlich die Erfindung benutzt haben und sich daraus ggf. ergebende Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer Patentverletzung zu verfolgen, sowie zu kl\u00e4ren, ob die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef\u00fchrt hat (BGH, GRUR 2007, 679, 684 f. \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Er umfasst die im landgerichtlichen Urteilstenor zu I.2. a) und b) ausgewiesenen Daten und Belege mit der Ma\u00dfgabe, dass nur die gewerblichen Abnehmer, die Lieferzeiten nicht und die Verkaufspreise nur f\u00fcr solche Lieferungen anzugeben sind, die seit dem 1. September 2008 (dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes vom 7. Juli 2008) stattgefunden haben (BGH, GRUR 2009, 515 \u2013 Motorradreiniger).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nAnlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1263 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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