{"id":4823,"date":"2010-01-28T17:00:27","date_gmt":"2010-01-28T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4823"},"modified":"2016-05-25T13:13:23","modified_gmt":"2016-05-25T13:13:23","slug":"2-u-12408-mpeg2-standard-viii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4823","title":{"rendered":"2 U 124\/08 &#8211; MPEG2-Standard VIII"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1262<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 U 124\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4113\">4b O 90\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 170.000,&#8211; \u20ac.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Unionspriorit\u00e4t vom Februar 1990 im Februar 1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 443 yyy (nachfolgend: Klagepatent I), dessen Erteilung im Mai 1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent I tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201e\u00dcbertragungssystem f\u00fcr digitalisierte Fernsehbilder\u201c. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 3, die im Rechtsstreit allein interessieren, lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wobei mittels eines Codierungsalgorithmus jedes Bild in ein Bilddatenblock umgewandelt wird, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden, wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen betrachtet wird mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt [und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt] werden, und dass zu jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e3. Optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem Verfahren nach Anspruch 1 erhalten worden sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom Juni 1990 im Juni 1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 460 xxx (nachfolgend: Klagepatent II), dessen Erteilung im September 1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist ebenfalls unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent II tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zum \u00dcbertragen von Bild- und\/oder Tonsignalen\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 des Klagepatents II lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an eine vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e11. Codiertes Audio- und\/oder Video-Signal, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e12. Speichermedium, auf dem ein Signal nach Anspruch 11 gespeichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klagepatente in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA L.L.C., , USA, einer US-amerikanischen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend A LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung A-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die f\u00fcr die Einhaltung der A-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der A LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. ie Mitglieder der A LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. Averpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die A-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber \u00fcber 800 Patente f\u00fcr ca. 57 L\u00e4nder in den A-2-Patentpool eingebracht. Mehr als 1.400 Lizenznehmer sind derzeit weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Die A LA bietet Unternehmen, die den A-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Standard-Lizenzvertrages an.<br \/>\nDie Beklagte hat \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 vorsorglich ihr Interesse am Erhalt einer Lizenz f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bekundet und erkl\u00e4rt, dass sie \u201eeine Lizenz des A LA f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Konditionen des A LA Standardlizenzvertrages\u201c abschlie\u00dfen m\u00f6chte.<br \/>\nDie in Griechenland ans\u00e4ssige Beklagte stellt her und vertreibt DVDs. Nach ihrem Vorbringen ist sie der drittgr\u00f6\u00dfte, nach den Angaben der Kl\u00e4gerin der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller in Griechenland. Unstreitig stellte sie jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. und im Jahr 2008 ca. 29 Mio. DVDs her.<br \/>\nDie Beklagte lieferte am 30. M\u00e4rz 2007 insgesamt 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel \u201eErdbebenmessung in Deutschland\u201c an eine Lieferadresse in K\u00f6ln. Anlass f\u00fcr diese Lieferung war eine von der Kl\u00e4gerin initiierte Bestellung einer Frau Manuela B. Diese nahm erstmals am 9. Februar 2009 per Email unter der Bezeichnung \u201eexC manuela B\u201c und Angabe einer Gesch\u00e4ftsadresse in D\/Main Kontakt mit der Beklagten auf und bat diese um ein Angebot f\u00fcr die Herstellung von 500 DVDs. Frau B teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Beklagten ein \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV\u201c (\u201eDVD Master on a DLT-Tape Type IV\u201c) zur Verf\u00fcgung gestellt werde, und bat um Information, ob das Format f\u00fcr die Produktion der Beklagten geeignet sei. Dieses Email beantwortete die Beklagte am 12. Februar 2007 positiv. Weiterhin hei\u00dft es in dem Email:<br \/>\n\u201eThe above prices are EX-WORKS and do not include any copyrights or royalty fees for which you should secure us\u201c.<br \/>\nDaraufhin bestellte Frau B CBmit Email vom 27. Februar 2007 die angefragten 500 DVDs, wobei sie angab, dass die Video-Daten \u201eGEMA-frei\u201c seien. Au\u00dferdem teilte mit, die Druck- und Videodaten unverz\u00fcglich nach Griechenland zu senden. Mit CBSchreiben vom 2. M\u00e4rz 2007 wurden der Beklagten ein \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape TYP IV\u201c sowie Printdaten im PDF-Format \u00fcbersandt. Gleichzeitig wurde die Beklagte darum gebeten, die DVDs an eine Adresse der \u201eExC Manuela B\u201c in K\u00f6ln zu liefern. Zur Produktion der bestellten DVDs fertigte die Beklagte zun\u00e4chst einen so genannten Glassmaster an, auf den sie die bereits auf dem \u201eDLT-Tape\u201c komprimierten Daten \u00fcbertrug. Den \u201eGlassmaster\u201c benutzte sie anschlie\u00dfend als Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines so genannten Stampers, mit dessen Hilfe die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage in das Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben der eingepr\u00e4gt wurden. Die fertigen DVDs lieferte die Beklagte auftragsgem\u00e4\u00df an die angegebene Anschrift und stellte sie mit Schreiben vom 29. M\u00e4rz 2007 in Rechnung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem geschilderten Verhalten eine Verletzung der Klagepatente. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Einen urspr\u00fcnglich ebenfalls erhobenen Vernichtungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Beklagte sei der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller Griechenlands, zu deren Standardgesch\u00e4ft die Belieferung europ\u00e4ischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden geh\u00f6re. Die von der Beklagten hergestellten und nach Deutschland gelieferten DVDs verletzten die Klagepatente. Die gesch\u00fctzten Codierverfahren geh\u00f6rten zum A-2-Standard und seien f\u00fcr die Einhaltung dieses Standards essentiell. Bei den DVDs der Beklagten handele es sich um optische Datentr\u00e4ger mit gem\u00e4\u00df dem A-2-Standard codierten Videoinhalten und somit auch um unmittelbare Erzeugnisse des patentgesch\u00fctzten Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).<br \/>\nDie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt und au\u00dferdem eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht: Die Kl\u00e4gerin habe die Lieferung der in Rede stehenden DVDs nach K\u00f6ln allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus sachfremden Erw\u00e4gungen, n\u00e4mlich allein deshalb zu erschleichen, weil sie die Klagepatente bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, Firma ExC zu ermitteln. Diese sei weder unter der Gesch\u00e4ftsanschrift in D noch unter der in K\u00f6ln angegebenen Lieferanschrift bekannt. Sie (die Beklagte) unterhalte keine gesch\u00e4ftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei dem in Rede stehenden Gesch\u00e4ft habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Nur aufgrund der mit 500 St\u00fcck als gering zu bezeichnenden St\u00fcckzahl der Bestellung sei es der Kl\u00e4gerin gelungen, ihre internen Kontrollmechanismen zu umgehen. Die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin h\u00e4tte bei einem gr\u00f6\u00dferen Bestellvolumen R\u00fccksprache mit einem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe. Die Kl\u00e4gerin handele au\u00dferdem rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie \u2013 ohne Anhaltspunkte f\u00fcr eine drohende Verletzungshandlung \u2013 eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um sie (die Beklagte) \u201ehereinzulegen\u201c. Aufgrund dessen sei die Klage auch in der Sache unbegr\u00fcndet. Au\u00dferdem bestreite sie, dass sie die Klagepatente bei ihrer Produktion einsetze.<br \/>\nDurch Urteil vom 7. Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<br \/>\n\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\noptische Datentr\u00e4ger mit Bilddaten eines Verfahrens zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>o Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,<\/p>\n<p>o die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden,<\/p>\n<p>o wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>o und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>o jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\noptische Datentr\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem unter I.1.a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\noptische Datentr\u00e4ger mit Audio- und\/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsbl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<\/p>\n<p>\u25cb Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\noptische Datentr\u00e4ger, auf denen codierte Audio- und\/oder Videosignale gespeichert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch ein Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen wurde;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II..<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie Klage sei zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf sei f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 international und gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Sich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, sei der Kl\u00e4gerin nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens verwehrt. Ein Testkauf sei ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Es sei auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, einen Testkauf durchzuf\u00fchren, um hierdurch einen bestimmten Gerichtsstand (hier: in D\u00fcsseldorf) zu begr\u00fcnden. Testk\u00e4ufe seien nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als sittenwidrig anzusehen, n\u00e4mlich dann, folgt wee den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201cwerfliche wandt w\u00fcrden, ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. hier nicht nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin sich durch die Beauftragung von Frau B in irgendeiner Weise verwerflicher Mittel bedient habe oder dass Frau B selber solche Mittel angewandt habe. BDVDs Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient habe, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen h\u00e4tten. Die Beklagte sei unstreitig ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte sei dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgesch\u00e4ft geh\u00f6re. Sie habe insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tats\u00e4chliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivit\u00e4ten in Griechenland liege. Bestritten habe lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Zugestanden habe sie hingegen, dass sie international t\u00e4tig sei. Bereits dies spreche daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung f\u00e4nden, weil es sich hierbei um eine fl\u00fcchtige Ware handele. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen im \u00dcbrigen auch die weiteren \u2013 durch den Testkauf an den Tag getretenen \u2013 Umst\u00e4nde. zu beanstanden<br \/>\nDie Klage sei auch begr\u00fcndet. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer DVD-Herstellung auf die den Patenten zugrunde liegenden Codierverfahren zur\u00fcckgreife. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin seien die DVDs der Beklagten auf g\u00e4ngigen DVD-Ger\u00e4ten abspielbar und stelle der A-2-Standard das in der Praxis dominierende Codierverfahren dar. Der A-2-Standard kenne ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene wie es das Klagepatent lehre I. Da der A-2-Standard das Klagepatent I umfasse und au\u00dferdem ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch von den das Klagepatent I betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht habe, sei es Sache der Beklagten darzutun, dass und weshalb es trotz Befolgung des A-2-Standards nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen sei. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf das Klagepatent II. Das Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen nach Anspruch 1 des Klagepatents II sei zwingender Bestandteil des A-2-Standards.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Die Beklagte macht geltend:<br \/>\nSie habe nur ein Mal 500 DVDs nach Deutschland geliefert. Diese seien auf der Grundlage bereits komprimierter Daten hergestellt und vervielf\u00e4ltigt worden, welche sie von der Testk\u00e4uferin der Kl\u00e4gerin erhalten gehabt habe. Auf dem ihr zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eDLT-Tape-Typ IV\u201c seien \u2013unstreitig \u2013 bereits nach dem A-2-Standard komprimierte Daten vorhanden gewesen. Sie habe die Daten nicht ver\u00e4ndert und damit kein einziges Patent aus dem A-2-Pool verwendet. Bei den DVDs handele es sich im \u00dcbrigen nicht um unmittelbare Verfahrensprodukte im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Bei chronologischer Betrachtung seien die DVDs nicht mehr das unmittelbare Produkt der patentierten Verfahren. Die Codierung und Anwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren ende sp\u00e4testens mit der Erstellung des \u201eDLT-Tapes\u201c. Au\u00dferdem wiesen DVDs auch andere charakteristische Eigenschaften auf als komprimierte Daten; der Verkehr differenziere zwischen Daten und handelsf\u00e4higen DVDs. Jedenfalls handele es sich bei den angegriffenen DVDs deshalb um keine unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, weil sie diese nicht unter Anwendung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt habe. Sie selbst habe lediglich bereits komprimierte Daten kopiert.<br \/>\nEtwaige Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin seien im \u00dcbrigen ersch\u00f6pft, weil nicht sie (die Beklagte) die Codierung vorgenommen habe, sondern Frau B, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin das \u201eDLT-Tape\u201c hergestellt und sodann an sie verschickt habe. Frau B habe die Daten mit der Software eines Unternehmens ()komprimiert, das Lizenznehmerin s\u00e4mtlicher Patente aus dem A-2-Pool sei. Frau B sei daher durch einen Lizenzvertrag der A LA mit diesem Unternehmen autorisiert gewesen, Daten in das A-2-Format zu komprimieren. Die Ersch\u00f6pfung gelte auch f\u00fcr das unmittelbare Verfahrensprodukt, welches hier aus den komprimierten Daten auf dem \u201eDLT-Tape\u201c bestehe. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung sei es unerheblich, ob sich die codierten Daten auf einem \u201eDLT-Tape\u201c bef\u00e4nden oder ob sie auf eine DVD \u00fcbertragen werden w\u00fcrden. Die Aufzeichnungsstruktur bleibe n\u00e4mlich v\u00f6llig identisch und es finde lediglich ein schlichter Wechsel des Speichermediums statt.<br \/>\nSelbst wenn jedoch zu bejahen sei k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auf eine Patentverletzung nicht berufen, weil sie sich selbst durch das P des es rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten habe. Dies f\u00fchre einerseits dazu, dass das angerufene Gericht nicht zust\u00e4ndig sei, und andererseits dazu, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Kl\u00e4gerin habe einen Testkauf fingiert, der aufgrund der ihn begleitenden Umst\u00e4nde als unzul\u00e4ssig zu qualifizieren sei. Es h\u00e4tten keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Lieferbereitschaft nach Deutschland bestanden. Die Einzellieferung an Frau B habe au\u00dferhalb ihres regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebiets stattgefunden, wobei die zu Grunde liegende Bestellung unter Versto\u00df gegen eine interne Arbeitsanweisung ausgef\u00fchrt worden sei. Sie ()habe alles getan, um in ihrem Betrieb Mechanismen einzurichten, die sicherstellten, dass schutzrechtsverletzende Lieferungen nicht ausgef\u00fchrt w\u00fcrden. Unzutreffend sei, dass die Belieferung europ\u00e4ischer DVD-Kunden ein Standardgesch\u00e4ft von ihr sei. Den Gro\u00dfteil ihrer Produktion setze sie in Griechenland ab; nur einen geringen Teil exportiere sie, und zwar \u00fcberwiegend in das arabische Ausland. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich einen regul\u00e4ren Testkauf durchf\u00fchren wollen, h\u00e4tte ihr unkomprimierte Daten geliefert, um herauszufinden, ob sie (die Beklagte) tats\u00e4chlich eine Codierung nach dem A-2-Standard w\u00e4hle. In diesem Fall w\u00e4re von ihr (der Beklagten) eines der anderen m\u00f6glichen Codierungsverfahren ausgew\u00e4hlt worden. Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin auch verwerfliche Mittel angewandt, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren. Die \u00dcbersendung des \u201eDLT-Tapes\u201c mit der Aufforderung, auf dieser Grundlage DVDs zu reproduzieren und zu liefern, sei als verwerflich zu qualifizieren. Sie sei in die Irre gef\u00fchrt und get\u00e4uscht worden, da sie davon habe ausgehen m\u00fcssen, dass die auf dem \u201eDLT-Tape\u201c enthaltenen Daten problemlos in Deutschland verwendet werden k\u00f6nnten. Eine \u00dcberpr\u00fcfung des \u201eDLT-Tapes\u201c sei ihr nicht m\u00f6glich gewesen und hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Zudem habe Frau B versichert, die Reproduktion der bereits komprimierten Daten sei bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung unbedenklich.<br \/>\nAu\u00dferdem habe sie \u2013 um das Prozesskostenrisiko zu reduzieren \u2013 eine umfassende Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, welche insbesondere auch die Nutzung der Technologie der Klagepatente umfasse. Die Unterlassungserkl\u00e4rung sei wirksam. \u00dcberdies habe sie wirksame interne Ma\u00dfnahmen ergriffen, um rechtswidrige Exporte nach Deutschland zu unterbinden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beruft sich die Beklagte auf den kartellrechtlichen Lizenzeinwand. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, dass sie sich f\u00fcr versehentliche Patentverletzungen in Deutschland durch eine Lizenz absichern wolle. Dazu, ihr eine Poollizenz f\u00fcr Benutzungshandlungen in Deutschland zu erteilen, bestehe jedoch keine Bereitschaft. Die A LA sei nur zur Erteilung einer weltweiten Poollizenz bereit, welche auch Nutzungen in L\u00e4ndern umfasse, f\u00fcr die kein Patentschutz bestehe. Ein sachlicher Grund, warum ihr entsprechendes Lizenzangebot abgelehnt worden sei, sei nicht ersichtlich.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend:<br \/>\nDas Landgericht habe zu Recht seine Zust\u00e4ndigkeit angenommen, und zwar sowohl seine internationale als auch seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit. Darauf, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen habe, k\u00f6nne die Berufung ohnehin nicht gest\u00fctzt werden. Sofern diejenigen Tatsachen, die die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndeten mit denjenigen Umst\u00e4nden zusammenfielen, aus denen sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit ergebe, wie dies hier der Fall sei, gelte gleiches auch hinsichtlich der internationalen Zust\u00e4ndigkeit. F\u00fcr die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens bestehe kein Anhaltspunkt. Es sei vorliegend seitens eines f\u00fcr die Beklagte nicht bekannten Dritten eine Lieferm\u00f6glichkeit angefragt und nach Bejahen dieser Lieferm\u00f6glichkeit eine Bestellung aufgegeben worden, die sodann seitens der Beklagten durchgef\u00fchrt worden sei. Soweit in der Korrespondenz auf ein DVD-Master auf einem \u201eDLT-Tape Typ IV\u201c hingewiesen worden sei, sei es allein darum gegangen herauszufinden, ob die Beklagte sich tats\u00e4chlich wie ein Replikator verhalte und ob die Beklagte des weiteren auf jede beliebige Anfrage bereit sei, ihre nach Ma\u00dfgabe des A-2-Standards hergestellten DVDs in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern.<br \/>\nDass von der Beklagten nicht s\u00e4mtliche Handlungen in der Herstellungskette, beginnend von der Filmaufzeichnung bis hin zur Herstellung der fertigen DVD, selbst verwirklicht worden seien, habe rechtlich keine Bedeutung. Die Beklagte habe sich wie in einer arbeitsteiligen Wirtschaft \u00fcblich verhalten, indem sie einzelne Stufen in dieser Kette von anderen habe durchf\u00fchren lassen, um sich deren Arbeitsergebnisse zu Nutze zu machen. Insoweit ergebe sich die Haftung der Beklagten f\u00fcr die vorliegend zugelieferte Herstellung und den Vertrieb von \u201eDLT-Tapes\u201c unter Zurechnungsgesichtspunkten. A<br \/>\nBei den von der Beklagten hergestellten DVDs handele es sich um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse. Die Klagepatente seien auf ein bestimmtes Verfahren der Datenkompression gerichtet, wobei sich das Ergebnis des Verfahrens in Form eines optischen Datentr\u00e4gers mit Audio- und\/oder Videosignalen zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen widerspiegele.<br \/>\nDer von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand sei versp\u00e4tet. Abgesehen davon k\u00f6nne von einer Ersch\u00f6pfung auch nicht die Rede sein. Die Testbestellung sei gerade zu dem Zweck erfolgt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beklagte DVD-Herstellungsauftr\u00e4ge f\u00fcr Deutschland annehme. Die Testbestellerin verf\u00fcge \u00fcber keine Patentverwertungslizenzen der Kl\u00e4gerin und sei auch nicht Inhaberin einer A-2-Pool-Lizenz. Frau B habe zu keiner Zeit die Befugnis gehabt, ihrerseits von den Lehren des A-2-Standards Gebrauch zu machen. ss derjenige, der ihn veranlass<br \/>\nDie von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung sei unzureichend.<br \/>\nAPoollizenz habe die Beklagte keinen Anspruch. APoollA<br \/>\nde Vorsichts- r\u00e4umt worden sei. D Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<br \/>\nA. Zul\u00e4ssigkeit der Klage:<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.<br \/>\n1.<br \/>\nOb das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit \u201eerschlichen\u201c h\u00e4tte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf \u00a7 513 Abs. 2 ZPO \u2013 hinsichtlich der vom Landgericht bejahten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit \u2013 keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zust\u00e4ndigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14\/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kl\u00e4ger deren Zust\u00e4ndigkeit erschlichen hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf [3. FamS], FamRZ 1987, 281; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 4). \u00a7 513 Abs. 2 ZPO schlie\u00dft die Nachpr\u00fcfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aus.<br \/>\n2.<br \/>\nDagegen kann die Berufung darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine internationale Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des \u00a7 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf die internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 8; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a.a.O., \u00a7 513 ZPO Rdnr. 5 m.w.N.). Die R\u00fcge der Beklagten, es fehle an der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, ist jedoch unbegr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erhobene Patentverletzungsklage nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 gegeben.<br \/>\na)<br \/>\nArt. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 bestimmt, dass ein Angeh\u00f6riger eines Vertragsstaates (Griechenland) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates (Deutschland) in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Kl\u00e4gerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft hat. Denn die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 13). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der nach Wahl des Kl\u00e4gers zur Anwendung kommt, verdankt seine Existenz dem Umstand, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr\u00fcnden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust\u00e4ndigkeit dieser sitzfremden Gerichte rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 1999, 775, 776 f. \u2013 Impfstoff II, m.w.N.). Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EG VO 44\/2001 ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts, wobei f\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit die Behauptung einer die Zust\u00e4ndigkeit hervorbringenden Verletzungshandlung durch den Kl\u00e4ger gen\u00fcgt.<br \/>\nb)<br \/>\nVorliegend nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des jeweiligen deutschen Teils der Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. Anlass hierf\u00fcr ist die unstreitige Lieferung der Beklagten von 500 DVDs an einen vermeintlichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese Lieferung hat die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin als patentverletzend angesehenen DVDs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht. Der Handlungsort liegt damit im Inland und hier liegt auch der Erfolgsort, welcher sich bei einer Patentverletzung immer dort befindet, wo der mutma\u00dflich verletzte nationale Schutzrechtsteil belegen ist. Ob die Beklagte die Klagepatente durch die in Rede stehende inl\u00e4ndische Begehungshandlung tats\u00e4chlich verletzt hat, ist allein eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Beklagte kann gegen die Annahme des internationalen Gerichtsstands nicht mit Erfolg den Arglisteinwand mit der Begr\u00fcndung erheben, die Kl\u00e4gerin habe den Kompetenztatbestand arglistig herbeigef\u00fchrt, indem sie die Bestellerin veranlasst habe, sich die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs nach Deutschland liefern zu lassen. Dieser unstreitige Sachverhalt rechtfertigt es nicht, von einer unbeachtlichen Provokationsbestellung zu sprechen, durch die der internationale Gerichtsstand nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, zeigt die \u2013 problemlose \u2013 Ausf\u00fchrung einer solchen Bestellung die grunds\u00e4tzliche Lieferbereitschaft der Beklagten (vgl. OLG M\u00fcnchen, GRUR 1990, 677 \u2013 Postervertrieb). F\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit reicht dies in der Regel \u2013 so auch hier \u2013 aus.<br \/>\nSoweit das Oberlandesgericht M\u00fcnchen in der vom Landgericht in Bezug genommenen, zum Urheberrecht ergangenen Entscheidung (GRUR 1990, 677 \u2013 Postervertrieb) ausgef\u00fchrt hat, dass eine solche Einzellieferung f\u00fcr die Annahme der \u201eVerbreitung\u201c eines Werks im Sinne von \u00a7 17 Abs. 1 UrhG (nur) dann als unbeachtlich angesehen werden k\u00f6nne, wenn sie au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommen worden sei, l\u00e4sst sich diese Betrachtung auf das Patentrecht nicht \u00fcbertragen. Denn auch eine einmalige und au\u00dferhalb des regelm\u00e4\u00dfigen Absatzgebietes aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Bestellung vorgenommene Lieferung von patentverletzenden Erzeugnissen an einen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt ein Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das Gegenstand eines Patents ist, im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG bzw. ein Inverkehrbringen eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG dar.<br \/>\n\u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 letztlich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein unlauteres Verhalten der Kl\u00e4gerin bei der Testbestellung.d)<br \/>\nDie von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1987, 138) ist, was die hier allein zu pr\u00fcfende internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte anbelangt, ebenfalls nicht einschl\u00e4gig. Im Streitfall besteht zwischen der vorliegenden Patentverletzungsstreitigkeit und den angerufenen deutschen Gerichten eine besonders enge Beziehung. Zu entscheiden ist n\u00e4mlich \u00fcber die Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents durch eine bereits im Inland begangene Handlung, wobei die Verletzungsfrage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausschlie\u00dflich nach dem deutschen materiellen Recht zu beurteilen sind. Die \u2013 vom Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall vermisste \u2013 Sachn\u00e4he liegt hier unzweifelhaft vor.<br \/>\ne)<br \/>\nF\u00fcr die Pr\u00fcfung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit, also der Frage, ob die deutschen oder ausl\u00e4ndische Gerichte zust\u00e4ndig sind, g\u00e4nzlich irrelevant ist der Umstand, dass die Testk\u00e4uferin gegen\u00fcber der Beklagten eine Gesch\u00e4ftsadresse in D angegeben, dann aber veranlasst hat, dass die Lieferung der von ihr bestellten DVDs an eine Adresse in K\u00f6ln erfolgt. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte w\u00e4re auch gegeben gewesen, wenn die Beklagte die angegriffenen DVDs an die angegebene Gesch\u00e4ftsadresse in D geliefert h\u00e4tte. Unabh\u00e4ngig davon ist es aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger von mehreren m\u00f6glichen Gerichten das ihm genehmste ausw\u00e4hlt, z. B. dasjenige Gericht, das mit dem Klagepatent und\/oder den sich mutma\u00dflich ergebenden Rechtsfragen bereits befasst war.<br \/>\nB. Die Klageschutzrechte:<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in einem Digitalformat und eine optisch auslesbare Platte, auf der die genannten Bilder gespeichert sind.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Preis einer Video-Verarbeitungsschaltung eines Wiedergabeger\u00e4tes exponentiell mit der Anzahl der Operationen, welche die Schaltungsanordnung je Sekunde durchf\u00fchren kann, zunimmt, und die im Stand der Technik bekannten Verfahren eine hohe Anzahl von durchzuf\u00fchrenden Operationen verlangen, die mithin nur mittels einer \u201esehr kr\u00e4ftigen\u201c Video-Verarbeitungsschaltung verwirklicht werden k\u00f6nnen, hat es sich das Klagepatent I zur Aufgabe gemacht, einen Beitrag zur Digitalisierung und Kompression von Bilddaten zu leisten, um insbesondere ein Wiedergabeger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das f\u00fcr ein sehr breites Publikum finanziell erschwinglich ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents I ein Codierverfahren mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(a) Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene.<br \/>\n(b) Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann.<\/p>\n<p>(c) Die Bilder der Reihe werden einer hierarchischen Codierung ausgesetzt,<\/p>\n<p>(i) wobei die urspr\u00fcngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Gr\u00f6\u00dfe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,<\/p>\n<p>(ii) und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(d) Jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugef\u00fcgt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 3 des Klagepatents I schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des vorgenannten Problems ferner eine optisch auslesbare Platte mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Optisch auslesbare Platte,<\/p>\n<p>auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist,<\/p>\n<p>wobei die Bilddatenbl\u00f6cke nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erhalten worden sind.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der technischen Lehre des Klagepatents I wird auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, gegen die die Berufung keine Einw\u00e4nde erhebt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Videosignalen \u00fcber irgendein \u00dcbertragungsmedium, wobei das \u00dcbertragungsmedium insbesondere aus einer optisch auslesbaren Platte besteht. Zugleich bezieht sich das Klagepatent II auf das \u00dcbertragungsmedium, auf dem die Audio- und\/oder Videosignale aufgezeichnet worden sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent II liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Video-Signalen zu schaffen, bei dem das Auftreten von \u00dcberlauf und Unterlauf des Puffers vermieden wird, so dass die Wiedergabe von Bildern auf ungest\u00f6rte Weise erfolgen kann (Seite 4, Zeile 3 bis 6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents II ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren<\/p>\n<p>(1) zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen,<\/p>\n<p>(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<\/p>\n<p>(3) wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<\/p>\n<p>(4) das \u00dcbertragen eines Steuersignals;<\/p>\n<p>(5) das Steuersignal ist indikativ f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll.<\/p>\n<p>(6) Das Steuersignal wird durch einen Parameter gebildet, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet;<\/p>\n<p>(7) dieser Parameter gibt die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung an, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12 sch\u00fctzt in Verbindung mit Patentanspruch 11 unmittelbar das Speichermedium, auf dem Signale nach Anspruch 11 gespeichert wurden, die nach Verfahrensanspruch 1 codiert worden sind. Die kombinierten Merkmale beider Anspr\u00fcche lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>(1) Speichermedium, auf dem ein codiertes Audio- und\/oder Video-Signal gespeichert ist,<\/p>\n<p>(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<\/p>\n<p>(3) wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss,<\/p>\n<p>(4) wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet,<\/p>\n<p>(5) wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der technischen Lehre des Klagepatents II wird ebenfalls auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, gegen die die Berufung ebenfalls keine Einw\u00e4nde erhebt.<br \/>\nC. Die Patentbenutzung:<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlung (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Codierfahren verdanken.<br \/>\n1.<br \/>\nAuf den angegriffenen DVDs sind unstreitig A-2-codierte Daten enthalten. Die Beklagte, die den ihr von der Testk\u00e4uferin als Ausgangsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellten \u201eDVD-Master\u201c in Form eines \u201eDLT-Tapes Typ IV\u201c zwischenzeitlich hat untersuchen lassen, tr\u00e4gt in zweiter Instanz selbst vor, dass auf dem der Produktion der angegriffenen DVDs zugrunde liegenden \u201eDLT-Tape\u201c nach dem A-2-Standard komprimierte bzw. im A-2-Format codierte Daten vorhanden waren. Dieses \u201eDLT-Tape\u201c s diente unstreitig \u2013 in \u00fcblicher Weise \u2013 als Pressvorlage f\u00fcr die von der Beklagten vorgenommene Herstellung der DVDs. Die Beklagte verwendete den \u201eMaster\u201c zun\u00e4chst zur Herstellung eines \u201eGlassmasters\u201c, der wiederum die Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines \u201eStampers\u201c (= Stempels) bildete, bei dem es sich \u2013 \u00e4hnlich einer Matrize \u2013 um eine Negativabbildung der Dateninhalte des \u201eDLT-Tapes\u201c bzw. \u201eMasters\u201c handelt. Mit Hilfe des \u201eStampers\u201c wurden die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage von der Beklagten in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingepr\u00e4gt, die als DVDs aus dem Produktionsprozess hervorgingen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kennt der A-2-Standard ein Verfahren zur \u00dcbertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene, wie es das Klagepatent I lehrt, und ist das Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen nach Anspruch 1 des Klagepatents II zwingender Bestandteil des A-2-Standards.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht ist aufgrund der festgestellten Befolgung des A-2-Standards mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass es bei der Codierung der Daten jeweils zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen ist. Auch dies greift die Berufung nicht an. Dass es trotz Befolgung des A-2-Standards beim sog. \u201eAuthoring\u201c bzw. dem Herstellungsschritt der \u201eCodierung\u201c ) nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Komprimierung gekommen ist, behauptet die Beklagte, die das ihr als Ausgangsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellte \u201eDLT-Tape\u201c \u00fcberpr\u00fcft hat, nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass sie trotz Untersuchung des \u201eDLT-Tapes\u201c hierzu keine Angaben machen k\u00f6nne. Die Beklagte stellt eine Benutzung der Klagepatente vielmehr nur mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass eine reine DVD-Vervielf\u00e4ltigung unter Verwendung eines vorgegebenen \u201eDLT-Tapes\u201c keine patentverletzende Verfahrensanwendung darstelle. Ist es jedoch bei der Codierung zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung gekommen, handelt es sich auch bei den Daten, die sich auf den von der Beklagten unter Verwendung dieser Pressvorlage hergestellten DVDs befinden, denknotwendig um solche Daten, die unter Anwendung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren erzeugt wurden. Denn die codierten A-2-Daten werden bei allen weiteren Verfahrensschritten unstreitig nicht mehr ver\u00e4ndert.<br \/>\nD. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis:<br \/>\nDie angegriffenen DVDs stellen entgegen der Auffassung der Beklagten unmittelbare (k\u00f6rperliche) Erzeugnisse der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents I und Patentanspruch 1 des Klagepatents II gesch\u00fctzten Verfahren dar (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).<br \/>\nNach Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc bzw. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Patentschutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den besagten Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise aussch\u00f6pfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 84 Tz. 59 \u2013 Videosignal-Codierung I m.w.N.).<br \/>\n1.<br \/>\nDarauf, ob auch nichtk\u00f6rperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 53; Mes, GRUR 2009, 305 f.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden optische Datentr\u00e4ger (DVDs) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert sind, d.h. k\u00f6rperliche Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 85 Tz. 60 \u2013 Videosignal-Codierung I; BPatG, Mitt 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard, EP\u00dc, Art. 64 Rdnr. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 100 ff.; Wolfram, Mitt 2003, 57; Mes, GRUR 2009, 305, 307). Hingegen stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten als solche, d.h. ohne jegliche Materialisierung im Streit.<br \/>\n2.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum \u00dcbertragen einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene gem\u00e4\u00df dem Klagepatent I und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent II sind jeweils Herstellungs-, und nicht blo\u00df Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; BGH, GRUR 1990, 508 \u2013 Spreizd\u00fcbel; BGH, GRUR 1986, 163 \u2013 Borhaltige St\u00e4hle; BGH, GRUR 1951, 314 \u2013 Motorblock). Sie lehren jeweils, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 86 Tz. 64 \u2013 Videosignal-Codierung I). Gegenteiliges macht die Beklagte auch nicht geltend.<br \/>\n3.<br \/>\nDie angegriffenen DVDs sind \u201eunmittelbare\u201c Erzeugnisse der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Codierverfahren.<br \/>\na)<br \/>\nEine \u201eUnmittelbarkeit\u201c zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zun\u00e4chst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des gesch\u00fctzten Verfahrens erhalten wird (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand; Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 55; Busse a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 105; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 774 ff.8PatG 84). Das patentierte Verfahren muss allerdings nicht in jedem Fall der allerletzte Schritt in der zum angegriffenen Produkt f\u00fchrenden Herstellungskette sein. Losgel\u00f6st von der vorstehenden, rein zeitlich-chronologischen Betrachtung ist eine \u201eUnmittelbarkeit\u201c nach zutreffender Auffassung vielmehr auch dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des zeitlich letzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgesch\u00fctzte Verfahren weiteren Behandlungsma\u00dfnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgem\u00e4\u00df und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbst\u00e4ndigkeit durch die weiteren Behandlungsschritte nicht eingeb\u00fc\u00dft hat (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand; LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1997, 31, 37 \u2013 Halbleiterbauelement; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 87 Tz. 69 \u2013 Videosignal-Codierung I; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 \u2013 Pioneer Electronics\/Warner Music; Benkard, PatG GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 55; Beier\/Ohly, GRUR Int. 1996, 973 ff.; Busse, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 106 ff.; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 774 ff.; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 84 m.w.N.).<br \/>\nEbenso wie Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc verfolgt auch \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG die Aufgabe, das Interesse des Patentinhabers an einem effektiven Schutz seiner Erfindung mit dem Interesse der Allgemeinheit an Handlungsfreiheit im Wirtschaftsleben und an Rechtssicherheit zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Der bezweckte Schutz des Verfahrenserzeugnisses ist wirtschaftlich nur dann sinnvoll gew\u00e4hrleistet, wenn er das Verfahrensprodukt in der Form erfasst, in der es verkehrsf\u00e4hig ist. Diese Verkehrsf\u00e4higkeit wird heutzutage, wo aufgrund der modernen industriellen Produktion bei der Herstellung \u00fcberwiegend mehrstufig und arbeitsteilig verfahren wird, oftmals erst durch einen letzten Verfahrensschritt erreicht, mag dieser letzte Schritt im Vergleich zu einem vorgelagerten innovativen Verfahrensschritt h\u00e4ufig auch relativ unbedeutend sein. Bei der Anwendung eines streng chronologischen Ansatzes w\u00e4re der Erfinder unter solchen Umst\u00e4nden schutzlos gestellt. Den Patentschutz nur bei einstufigen Verfahren oder solchen, die den letzten Schritt eines mehrstufigen Verfahrens darstellen, eingreifen zu lassen, ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Erfindungsgedanke f\u00fcr das Wesen des Endprodukts charakteristisch bleibt. Derartiges k\u00f6nnte auch nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, weil ein Erfinder anderenfalls keinen Anreiz h\u00e4tte, seine Erfindung preiszugeben und damit f\u00fcr die Gemeinschaft verwertbar zu machen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie das Landgericht D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung \u201eVideosignal-Codierung I\u201c (InstGE 7, 70, 87 f. Tz. 69 \u2013 74) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sind bei Anwendung dieser rechtlichen Grunds\u00e4tze die zur Herstellung einer DVD ben\u00f6tigten \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-Rs\u201c, \u201eMaster\u201c sowie \u201eStamper\u201c als unmittelbar durch das gesch\u00fctzte Codierverfahren hervorgebracht anzusehen.<br \/>\nF\u00fcr die \u201eMaster\u201c ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss s\u00e4mtlicher in Patentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die A-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschlie\u00dfend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungstr\u00e4ger, den \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-Rs\u201c bzw. \u201eMastern\u201c, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungstr\u00e4gern zu einer weiteren Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der unter Anwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnenen codierten Daten f\u00fchrt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschr\u00e4nkung beibehalten, ist die mit den Komprimierungsverfahren verbundene Identit\u00e4t auch in den \u201eMastern\u201c gewahrt. Die durch das Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur, die durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erst erm\u00f6glicht wird, geht nicht verloren; ein unabh\u00e4ngiges und selbst\u00e4ndiges neues Produkt ist nicht zu erkennen. Zwar erfolgt eine \u00dcbertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungstr\u00e4ger. Dies geschieht jedoch ohne eine Ver\u00e4nderung oder Bearbeitung der bereits gem\u00e4\u00df dem A-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgef\u00fchrten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt &#8211; unter Beibehaltung dieser Strukturen &#8211; anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere \u201eVerpackung\u201c anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren und seinem Erzeugnis (einer bestimmten Aufzeichnungsstruktur) nicht zerfallen l\u00e4sst (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 \u2013 Signalfolge). Die gleiche Beurteilung ist f\u00fcr die \u201eStamper\u201c vorzunehmen. Auch wenn sie \u2013 \u00e4hnlich einer Matrize \u2013 eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die urspr\u00fcnglich mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unver\u00e4ndert. Eine Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der dem A-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des \u201eStampers\u201c erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den \u201eStampern\u201c um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hervorgegangen sind.<br \/>\nNichts anderes kann f\u00fcr das hier in Rede stehende Endprodukt, die DVD, gelten (vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 119 = NJOZ 2009, 930, 939; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 66 \u2013 Videosignal-Codierung III). Auch ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis, weil die urspr\u00fcnglich mit den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen auf ih unver\u00e4ndert enthalten sind. Diese haben ihre charakteristischen Eigenschaften und ihre Selbst\u00e4ndigkeit nicht durch die weiteren Herstellungsschritte eingeb\u00fc\u00dft. Au\u00dferdem sind die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen f\u00fcr die DVD pr\u00e4gend, weil diese nur hierdurch mit nach dem A-2-Standard arbeitenden Wiedergabeger\u00e4ten abgespielt werden kann.<br \/>\nc)<br \/>\nF\u00fcr den von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG angeordneten Verfahrenserzeugnisschutz ist allein entscheidend, dass das fragliche Produkt (DVDs) als unmittelbares Resultat des patentgesch\u00fctzten Herstellungsverfahrens anzusehen ist. Es bleibt den Verbietungsrechten des Schutzrechtsinhabers auch dann ausgesetzt, wenn es sich nicht mehr in der Hand desjenigen befindet, der das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt hat. Die Beklagte kann deswegen nicht entlasten, dass die in ihren DVDs erhalten gebliebene Aufzeichnungsstruktur nicht von ihr selbst, sondern von dritter Seite hervorgebracht worden ist.<\/p>\n<p>E. Optische Datentr\u00e4ger (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG):<br \/>\nHinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin hier ferner geltend gemachten Anspr\u00fcche der Klagepatente ist das Vorbringen der Beklagten zur angeblich fehlenden Benutzung des Klagepatents von vornherein unerheblich. Der von der Kl\u00e4gerin auch geltend gemachte Patentanspruch 3 des Klagepatents I beansprucht Schutz f\u00fcr eine optisch auslesbare Platte, auf der eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert ist, die nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 erhalten worden sind. Die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs stellen solch optisch auslesbare Platten dar. Auf ihnen ist unstreitig eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenbl\u00f6cken gespeichert. Die Reihe von Bildern ist \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents I erhalten worden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12 des Klagepatents II sch\u00fctzt in Verbindung mit Patentanspruch 11 unmittelbar das Speichermedium, auf dem Signale nach Anspruch 11 des Klagepatents II gespeichert wurden, die nach Verfahrensanspruch 1 codiert worden sind. Die streitgegenst\u00e4ndlichen DVDs stellen ein solches Speichermedium dar, das s\u00e4mtliche Merkmale der kombinierten Patentanspr\u00fcche 12 und 11 verwirklichen. Wie sich aus der Patentbeschreibung ergibt, handelt es sich bei dem \u201eSpeichermedium\u201c insbesondere um eine \u201eoptisch auslesbare Platte\u201c (vgl. Anlage KC 2, Seite 1 Zeile 3, Seite 5 Zeilen 16 f., 28, 30).<br \/>\nF. Ersch\u00f6pfung:<br \/>\nDie Verbietungsrechte aus den Klagepatenten sind nicht ersch\u00f6pft, weder dadurch, dass zur Herstellung des sp\u00e4ter von der Beklagten zur Produktion ihrer DVDs verwendeten \u201eDLT-Tapes\u201c Codierungssoftware eines Anbieters (Apple Inc.) verwendet worden sein soll, der eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben soll, noch dadurch, dass die im Auftrag der Patentinhaberin handelnde Testk\u00e4uferin der Beklagten ein \u201eDLT-Tape\u201c mit den bereits erfindungsgem\u00e4\u00df codierten Daten zur Produktion \u00fcberlassen hat.<br \/>\n1.<br \/>\nMit der Frage, ob eine Ersch\u00f6pfung der Patentrechte eingetreten sein kann, weil die auf \u201eDLT-Tapes\u201c, \u201eDVD-Rs\u201c oder \u201eMastern\u201c gespeicherten Daten bzw. Signale in einem Codierer unter Einsatz von Codierger\u00e4ten (Codierungsvorrichtungen und Codierungssoftware) codiert worden sind, f\u00fcr die die Anbieter der Codierger\u00e4te eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben, hat sich das Landgericht bereits in seiner Entscheidung \u201eVideosignal-Codierung I\u201c (InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 75 \u2013 79) befasst und im dortigen Fall eine Ersch\u00f6pfung zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung verneint.<br \/>\na)<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard, PatG GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Inverkehrbringen einer zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens geeigneten Vorrichtung durch den Patentinhaber oder einen mit dessen Zustimmung handelnden Dritten hat regelm\u00e4\u00dfig keine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents zur Folge. Denn hierdurch wird nicht das Verfahren selbst in den Verkehr gebracht, sondern nur die Vorrichtung (Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Demgem\u00e4\u00df hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (GRUR 1980, 38, 39) entschieden, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein durch ein Patent gesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, eine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents auch dann nicht eintritt, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer zugleich Inhaber des Verfahrenspatents ist.<br \/>\nDas gilt nicht nur bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer ungesch\u00fctzten Vorrichtung, mit deren Hilfe ein gesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann (BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 223, 224 &#8211; Bodenwaschanlage; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25; Busse, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 152; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 56; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 24), sondern gleicherma\u00dfen bei Ver\u00e4u\u00dferung einer durch dasselbe oder ein anderes Patent des Inhabers gesch\u00fctzten Vorrichtung (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Wenn auch die Vorrichtung patentiert ist, ersch\u00f6pft sich mit deren Lieferung nur die Befugnis, auf Grund des Sachpatents den Gebrauch der Vorrichtung zu untersagen. Es tritt also Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Sachteil des Patents ein. Sofern das gesch\u00fctzte Verfahren im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Vorrichtung besteht, ger\u00e4t der bez\u00fcglich des Sachpatents anzuwendende Ersch\u00f6pfungsgrundsatz damit zwar in Konflikt mit den fortbestehenden Befugnissen aus dem Verfahrensteil desselben (oder eines anderen) Patents (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803). Dieser Konflikt l\u00e4sst sich jedoch nicht dadurch l\u00f6sen, dass sich die Befugnis des Patentinhabers, die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, in einem solchen Fall mit dem vom Patentinhaber gebilligten Inverkehrbringen der Vorrichtung ersch\u00f6pft. Denn es bleibt auch unter den genannten Umst\u00e4nden dabei, dass das durch den Verfahrensanspruch gesch\u00fctzte Verfahren selbst nicht in den Verkehr gebracht wird und dass auch keine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen wird (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25). Die Vorrichtung ist \u2013 was das Verfahrenspatent anbelangt \u2013 eben nicht patentfrei, weshalb der Grundsatz von der Ersch\u00f6pfung \u2013 in Bezug auf den Verfahrensanspruch \u2013 keine Anwendung finden kann (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25).<br \/>\nb)<br \/>\nOb derjenige, der vom Inhaber des Patents eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, zum Gebrauch der Vorrichtung und infolgedessen zur Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt ist, beantwortet sich allein danach, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass dem Erwerber mit dem Verkauf der Vorrichtung eine stillschweigende Erlaubnis (einfache Lizenz) zur Verfahrensbenutzung erteilt worden ist (Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 25; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 803). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht eine konkludente Lizenzerteilung, sofern nicht ausnahmsweise ausdr\u00fcckliche entgegenstehende Abreden bestehen (\u00a7\u00a7 133, 157, 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 4097, 409 \u2013 Bauschuttsortieranlage; BGH, GRUR 2007, 773, 776 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 73 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se).<br \/>\nIm Streitfall liegen solche Lizenzerteilungsverbote ausweislich des A-2-Poollizenzvertrages vor. Die in Rede stehende Codierungssoftware geh\u00f6rt ebenso wie das Codierungsger\u00e4t zu den in Artikel 2.3 angesprochenen \u201eDatenverschl\u00fcsselungsprodukten\u201c oder \u201eDatenverschl\u00fcsselungssoftware\u201c. Die Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages berechtigen gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 (lediglich) zur Herstellung, zum Verkauf, zum Angebot und zum sonstigen Vertrieb von Codierungsprodukten, \u00dcbertragungscodierungsprodukten, Codierungssoftware und geb\u00fcndelter Codierungssoftware, wohingegen der Gebrauch der lizenzierten Produkte nur zu anderen Zwecken als der Codierung eines A-2-Videoereignisses auf einem A-2-gepackten Medium erlaubt ist. Ausdr\u00fccklich beinhaltet die Lizenz nicht die Erlaubnis zur Codierung eines oder mehrerer A-2-Videoereignisse zur Aufnahme auf einem A-2-gepackten Medium durch gewerbliche Kunden der Codierger\u00e4te-Lizenznehmer. Vor dem Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungsregelung verbietet sich die Annahme, die den Codierger\u00e4teherstellern bzw. Codiersoftwareproduzenten einger\u00e4umte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Ger\u00e4te auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codierger\u00e4tes bzw. der Codiersoftware wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden d\u00fcrfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codierger\u00e4teabnehmer selbstverst\u00e4ndlich aus einer eigenen Lizenznahme an dem Klagepatent ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 \u2013 Videosignal-Codierung I). Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entspricht es auch der Praxis, dass an den Schutzrechten des A-2-Standards eine auf die Benutzung der Codierger\u00e4te begrenzte Lizenz erteilt wird.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit der vertraglichen Lizenzbeschr\u00e4nkung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 \u2013 Videosignal-Codierung I). Grunds\u00e4tzlich steht es dem Patentinhaber als Ausfluss seiner alleinigen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Erfindungsgegenstand frei, den Inhalt der Lizenzgew\u00e4hrung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Eine Beschr\u00e4nkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschr\u00e4nkt werden. Die Beschr\u00e4nkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschr\u00e4nkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grunds\u00e4tzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einr\u00e4umung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Ersch\u00f6pfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der einger\u00e4umten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenst\u00e4nde eine Patentverletzung begeht (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 73).<br \/>\n2.<br \/>\nAn dem bisherigen Ergebnis \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der Beklagten das \u201eDLT-Tape\u201c zur Anfertigung der in Auftrag gegebenen DVDs mit Billigung der Patentinhaberin \u00fcberlassen worden ist.<br \/>\na)<br \/>\nZugunsten der Beklagten kann angenommen werden, dass ihr das \u201eDLT-Tape\u201c \u00fcbereignet und zum endg\u00fcltigen Verbleib bei ihr \u00fcbergeben worden ist. Eine Ersch\u00f6pfung der Verbietungsrechte scheidet auch unter diesen Umst\u00e4nden aus. Sie scheitert bereits daran, dass das \u201eDLT-Tape\u201c nicht in einer das Klagepatent konsumierenden Weise in Verkehr gelangt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2007, 882 \u2013 Parf\u00fcmtester) liegt ein zur Ersch\u00f6pfung f\u00fchrendes \u201eInverkehrbringen\u201c vor, wenn der die Erfindung verk\u00f6rpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht und wenn der Schutzrechtsinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert hat. Zwar ist hierzu nicht unbedingt ein Absatzgesch\u00e4ft im Rahmen des regul\u00e4ren Handelsverkehrs notwendig; vielmehr ist ein \u201eInverkehrbringen\u201c auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand vom Hersteller als Anschauungs- und Testger\u00e4t zur Absatzf\u00f6rderung an einen Vertreiber geliefert wird ohne die Pflicht, den Gegenstand nach Gebrauch an den Hersteller zur\u00fcckzugeben (BGH, GRUR 2007, 882 \u2013 Parfumtester; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 355 \u2013 Parfumtester). Vorliegend ist der Beklagten die Verf\u00fcgungsgewalt an dem \u201eDLT-Tape\u201c jedoch im Zusammenhang und zu dem ausschlie\u00dflich Zweck eines Testkaufs \u00fcbertragen worden, welcher dazu diente, die Rechtstreue der Beklagten im Hinblick auf die Beachtung des Klagepatents zu verifizieren. Bei dieser Zielsetzung geschah die \u00dcberlassung nicht unter Umst\u00e4nden, bei denen die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin ihren wirtschaftlichen Nutzen aus der patentierten Erfindung gezogen hat.<br \/>\nb)<br \/>\nEine (stillschweigende) Erlaubnis zur Herstellung und\/oder zum Vertrieb der angegriffenen DVDs ist der Beklagten mit der \u00dcbersendung des \u201eDLT-Tapes\u201c ebenfalls nicht einger\u00e4umt worden. Auch f\u00fcr die Beurteilung einer konkludenten Lizenzerteilung ist ein objektiver Ma\u00dfstab anzulegen. Es ist danach zu fragen, ob der gegebene Sachverhalt f\u00fcr einen unbefangenen, mit allen Umst\u00e4nden des Falles vertrauten Beobachter die Annahme gerechtfertigt h\u00e4tte, dass der Beklagten mit der \u00dcbergabe des \u201eDLT-Tapes\u201c von der Patentinhaberin die Erlaubnis erteilt wird, das Klagepatent zu benutzen. Dies ist zu verneinen. Die Beklagte wusste bei Auftragserteilung nicht (und f\u00fcr sie sollte auch nicht erkennbar sein), dass die Bestellerin B auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wird. Ebenso wie beim blo\u00dfen Kauf eines patentverletzenden Gegenstandes durch einen Testk\u00e4ufer verbietet sich deshalb auch im Streitfall die Annahme, die Patentinhaberin sei mit der Herstellung und\/oder dem Vertrieb der patentverletzenden DVDs einverstanden gewesen. Bei einem Testkauf liegt es \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 auf der Hand, dass derjenige, der ihn veranlasst, mit dem Verhalten des Veranlassten von vornherein nicht einverstanden ist. Denn der Patentinhaber, der einen Testkauf in Gang setzt, will blo\u00df in Erfahrung bringen, ob der \u201eTestverk\u00e4ufer\u201c Patentverletzungshandlungen begeht, und bejahendenfalls die sich daraus ergebenden Verbietungsrechte geltend machen, die gerade ein rechtswidriges Tun voraussetzen.<\/p>\n<p>G. Testkauf:<br \/>\nOhne Erfolg macht die geltend, das Landgericht habe die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Klageanspr\u00fcche deshalb verneinen m\u00fcssen, weil das zugrunde liegende Testgesch\u00e4ft unzul\u00e4ssig bzw. rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen sei.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit von Testk\u00e4ufen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richtet nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Danach sind Testk\u00e4ufe grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 615 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1981, 827, 828 \u2013 Vertragswidriger Testkauf; BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 \u2013 Provozierter Versto\u00df; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 \u2013 Testpatient; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193, 197 \u2013 Geogitter; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41; Ahrens\/B\u00e4hr, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 26; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 7. Aufl., Kap. 47 Rdnr. 29). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sind Testk\u00e4ufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. F\u00fcr ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verbergen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm,a.a.O., \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41). Es ist rechtlich grunds\u00e4tzlich auch unbedenklich, wenn Testk\u00e4ufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter einem durchgef\u00fchrt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung). Nichts anderes gilt, wenn die Kl\u00e4gerin oder ihr Anwalt einen Dritten mit der Durchf\u00fchrung des Testkaufs beauftragt. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde sind solche Testk\u00e4ufe als sittenwidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies insbesondere der Fall sein, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber \u201ehereinzulegen\u201c (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41) oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 1965, 607, 609, 607 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola). Hierunter fallen insbesondere die in den Bereich der Strafbarkeit reichenden oder anderweitig verwerflichen Mittel, u.a. die Anwendung besonderer Verf\u00fchrungskunst. Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grunds\u00e4tzlich Rechtsverletzungen nicht deshalb hingenommen werden k\u00f6nnen, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 1989, 113, 114 \u2013 Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; vgl. auch BGH, GRUR 1965, 612 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; ,GRUR 1985, 447, 450 \u2013 Provisionsweitergabe).<\/p>\n<p>Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grunds\u00e4tze finden auch im Patentrecht Anwendung. Ob die Wettbewerber bestehende Patente beachten, ist auch im Bereich der technischen Schutzrechte oftmals nur anhand von Testk\u00e4ufen gerichtsverwertbar festzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Beweisbarkeit eines bereits anderweitig festgestellten Versto\u00dfes, sondern nicht selten gerade darum, dass \u00fcberhaupt erst mit Hilfe des Testkaufes verl\u00e4ssliche Erkenntnisse dar\u00fcber gewonnen werden k\u00f6nnen, ob der ins Auge gefasste Wettbewerber zu patentverletzenden Handlungen bereit ist und\/oder solche wahrscheinlich und vom Schutzrechtsinhaber unbemerkt bereits begangen hat. Zu denken ist an technische Erfindungen, deren Benutzung typischerweise in einem dem Schutzrechtsinhaber nicht zug\u00e4nglichen Raum stattfindet. Neben Verfahrenserfindungen geh\u00f6rt hierzu auch das vorliegend streitbefangene Klagepatent, weil die unter Verwendung des A-2-Standards hergestellten DVDs eine au\u00dferordentlich fl\u00fcchtige Ware darstellen, deren betriebliche Herkunft f\u00fcr den Patentinhaber ggf. nur aufw\u00e4ndig nachzuvollziehen ist. \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Patentinhabers durch Testk\u00e4ufe sind vor diesem Hintergrund auch und speziell im Bereich des Patentrechts bisweilen absolut notwendig, jedenfalls zur Rechtsverfolgung sinnvoll, deshalb grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Sortenschutzrecht BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola auch ) und nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen.<br \/>\n3.<br \/>\nIm Streitfall liegen solche besonderen Umst\u00e4nde nicht vor.<br \/>\na)<br \/>\nDass die von der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Patentanw\u00e4lten veranlasste Testbestellung nur dazu dienen sollte, die Beklagte in unzul\u00e4ssiger Weise \u201ehereinzulegen\u201c, um sie mit einem Patentverletzungsrechtsstreit \u00fcberziehen zu k\u00f6nnen, vermag der Senat nicht festzustellen.<br \/>\nZutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof eine Sittenwidrigkeit des Testkaufs unter dem Gesichtspunkt des \u201eHereinlegens\u201c ein sin Betracht zieht, wenn hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung fehlen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; vgl. auch Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 11 UWG Rdnr. 2.41).es Erfordernis soweit ersichtlich eine derartige Fallgestaltung bisher noch nicht als gegeben angesehen. Nach Auffassung des Senats sind an das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes strenge Anforderungen zu stellen. Es kann namentlich nicht verlangt werden, dass \u2013 im Sinne einer Erstbegehungsgefahr \u2013 konkrete Tatsachen vorgelegen haben, die die greifbare und unmittelbar bevorstehende Besorgnis von Verletzungshandlungen gerechtfertigt haben. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass die Gefahr einer Patentverletzung bestand; diese darf nur nicht v\u00f6llig fern gelegen haben, also praktisch \u201eaus der Luft gegriffen\u201c sein.<br \/>\nLetzteres war hier nicht der Fall. Die Beklagte geh\u00f6rt ihren eigenen Angaben zufolge zu den gr\u00f6\u00dften DVD-Herstellern in Griechenland ach ihrem Vorbringen ist sie der drittgr\u00f6\u00dfte griechische Produzent. Die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Unterlagen sprechen sogar daf\u00fcr, dass die Beklagte der gr\u00f6\u00dfte DVD-Hersteller in Griechenland ist. Unstreitig hat die Beklagte jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. DVDs und im Jahr 2008 29 Mio. DVDs produziert. Diesen von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Zahlen ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substanziell entgegen getreten D damit als unstreitig zu behandelnde j\u00e4hrliche Produktions der Beklagten ist betr\u00e4chtlich. Angesichts einer Einwohnerzahl Griechenlands von ca. 10,5 Mio. ergibt sich daraus schl\u00fcssig, dass die DVD-Produktion der Beklagten nicht allein f\u00fcr den griechischen Markt vorgesehen ist, womit \u00fcbereinstimmt, dass die Beklagte unstreitig DVDs ins Ausland liefert. Sie r\u00e4umt in zweiter Instanz einen Export ihrer Waren ausdr\u00fccklich ein und hat bereits in erster Instanz zugestanden, dass sie international t\u00e4tig ist. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Export nur einen geringen Teil ihrer Produktion umfasse und \u201e\u00fcberwiegend in das arabische Ausland\u201c erfolge. Allein die Tatsache der Exportorientierung l\u00e4sst es aber als hinreichend m\u00f6glich erscheinen, dass die Beklagte die von ihr produzierten DVDs bei entsprechender Nachfrage auch in andere L\u00e4nder &#8211; und damit auch nach Deutschland &#8211; liefert. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen blo\u00df \u201e\u00fcberwiegend in das arabische Ausland\u201c exportiert, zwingend , dass sie zu irgendeinem Teil eben auch in andere L\u00e4nder liefert. Ist dem aber so, besteht nach der eigenen Einlassung der Beklagten die potentielle Gefahr von Exporten auch in die Bundesrepublik Deutschland. Wie die Kl\u00e4gerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, stehen die europ\u00e4ischen DVD-Hersteller in einem regen Wettbewerb zueinander, wobei s DVDs regelm\u00e4\u00dfig nicht nur f\u00fcr den jeweiligen Heimatmarkt, sondern auch und gerade f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als den gr\u00f6\u00dften Absatzmarkt in Europa herstellen. Als Beispiele hat die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf Hersteller in \u00d6sterreich, Frankreich, Italien und Spanien verwiesen.<br \/>\nDas alles sprach und spricht daf\u00fcr, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten in Deutschland Verbreitung finden konnten und auch k\u00fcnftig noch finden k\u00f6nnen. Bei DVDs handelt es sich um \u00e4u\u00dferst fl\u00fcchtige Ware, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert werden muss und der in Abh\u00e4ngigkeit vom Zielland auch keine besondere Vertriebsstruktur erfordert, erst recht keine solche, die eine bisher nicht ausf\u00fchrbare Lieferung nach Deutschland erst m\u00f6glich machen w\u00fcrde. Auch die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern es einen logistischen, spezielle Vorkehrungen betrieblicher Art erfordernden Unterschied machen soll, ob patentgem\u00e4\u00dfe DVDs z.B. nach Dubai oder nach Deutschland ausgeliefert werden. Wie einfach Bestellung rDVDs durch einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden m\u00f6glich ist, hat die von der Kl\u00e4gerin veranlasste Testbestellung exemplarisch gezeigt. Die von der Testk\u00e4uferin aufgegebene Bestellung ist von der Beklagten ohne entgegengenommen und problemlos ausgef\u00fchrt worden.<br \/>\nOb der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Landgericht nachtr\u00e4glich davon gesprochen hat, die Beklagte sei wohl in diese Falle \u201ehineingetappt\u201c, spielt f\u00fcr die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Kl\u00e4gerin bzw. der Testk\u00e4uferin keine Rolle. Letztlich ist jedes Testgesch\u00e4ft im weitesten Sinne eine Art \u201eFalle\u201c, in welche der Betroffene, wenn er den Abschluss des Gesch\u00e4fts nicht ablehnt, \u201ehineintappt\u201c.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch keine verwerflichen Mittel angewandt, um das Gesch\u00e4ft herbeizuf\u00fchren.<br \/>\naa)<br \/>\nDie Testk\u00e4uferin B ist gegen\u00fcber der Beklagten wie ein normaler Kunde aufgetreten. Dass sie der Beklagten einen \u201eDVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV\u201c als Ausgangsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt hat, \u00e4ndert daran nichts. \u201eMaster\u201c werden von einem Authoring-Studio \u00fcblicherweise entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70, 84 Tz. 52 \u2013 Videosignal-Codierung I; Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 9). Im Falle der Auslieferung an den Kunden obliegt es diesem, den \u201eMaster\u201c dem Presswerk zur Verf\u00fcgung zu stellen. Genau so ist hier verfahren worden. Hat sich aber der Testk\u00e4ufer genauso verhalten, wie sich Verkehrsteilnehmer in derartigen F\u00e4llen zu benehmen pflegen, scheidet die Annahme, die Testperson habe mit verwerflichen Mitteln auf einen Versto\u00df bzw. eine Rechtsverletzung hingewirkt, aus (vgl. z.B. BGH, GRUR 1965, 607, 609 \u2013 Funkmietwagen; BGH, GRUR 1965, 612, 614 \u2013 Warnschild; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 \u2013 Provozierter Versto\u00df; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659; Ahrens\/B\u00e4hr, a.a.O., Kap. 27 Rdnr. 26 m.w.N.). Erst wenn der Testk\u00e4ufer den Verletzer \u2013 anders als ein normaler Kunde \u2013 gewisserma\u00dfen in den Versto\u00df bzw. die Rechtsverletzung treibt, kann ein solcher Testkauf nicht mehr als Beleg f\u00fcr die Rechtstreue des Verletzers dienen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 \u2013 4 U 48\/04, BeckRS 2005 03659). Daf\u00fcr fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>s cc)<br \/>\nDa die \u00dcbersendung eines \u201eMasters\u201c nichts Ungew\u00f6hnliches ist, sondern der \u00dcblichkeit entspricht, kann auch nicht vom Einsatz besonderer Verf\u00fchrungskunst oder unfairer Mittel seitens der Testk\u00e4uferin die Rede sein. Die Testk\u00e4uferin hat die Beklagte nicht dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass es sich bei dem \u00fcbersandten \u201eDLT-Tape\u201c um ein im A-2-Standard codiertes \u201eDLT-Tape\u201c handelt \u00dcber die Codierung bzw. das Daten-Format hat sie gegen\u00fcber der Beklagten weder unzutreffende noch irref\u00fchrende Angaben gemacht. \u00dcber das Daten-Format ist die Testk\u00e4uferin von der Beklagten auch nicht befragt worden.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, sie habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, eine \u00dcberpr\u00fcfung des \u201eDLT-Tapes\u201c vorzunehmen, mag dahinstehen, ob dies im Tats\u00e4chlichen zutrifft. Zumindest h\u00e4tte die Beklagte \u2013 die sp\u00e4testens auf Grund der vorangegangenen Korrespondenz mit der A LA wusste, dass es A-2-Poolpatente gab \u2013 sich bei der Testk\u00e4uferin erkundigen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, ob das ihr zur Verf\u00fcgung gestellte \u201eDLT-Tape\u201c im A-2-Format codierte Daten enth\u00e4lt. Diese Nachfrage, welche die Beklagte unstreitig nicht gestellt hat, war umso angebrachter und notwendiger, als der A-2-Standard nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts das in der Praxis dominierende Codierverfahren darstellt und es sich deswegen f\u00fcr die Beklagte geradezu aufdr\u00e4ngen musste, dass es sich bei dem ihr \u00fcberlassenen Tape um ein im A-2-Standard codiertes \u201eDLT-Tape\u201c handeln kann. In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 f\u00fcr die fachkundige Beklagte aus der Angabe \u201eDVD Master on a DLT-Tape Type IV\u201c ergab, dass die zu liefernden DVDs im A-2-Format codierte Daten aufweisen sollten.<br \/>\ndd)<br \/>\nDass die Testk\u00e4uferin der Beklagten \u201eversichert\u201c hat, die Reproduktion der bereits komprimierten und codierten Daten sei bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung unbedenklich, trifft nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird der Hinweis der Beklagten in ihrem Email vom 12. Februar 2007 auf \u201ecopyrights or royalty fees\u201d aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nur auf urheberrechtliche Belange bezogen, also auf Urheberrechte und zugeh\u00f6rige Lizenzgeb\u00fchren. Denn insoweit tr\u00e4gt der Besteller die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte, die von dem Replikator lediglich in seinem Auftrag vervielf\u00e4ltigt werden. Dementsprechend hat die Testk\u00e4uferin das besagte Schreiben der Beklagten mit Email vom 27. Februar 2007 auch dahingehend beantwortet, dass die Video-Daten \u201eGEMA-frei\u201c seien. Diese Erkl\u00e4rung war auch aus Sicht der Beklagten v\u00f6llig ausreichend, wie daran deutlich wird, dass die Beklagte keinen Anlass gesehen hat, weitere Nachfragen bzw. R\u00fcckfragen an die Testk\u00e4uferin B zu richten. Solche w\u00e4ren jedoch unbedingt zu erwarten gewesen, wenn es der Beklagten tats\u00e4chlich um Lizenzgeb\u00fchren \u201ef\u00fcr s\u00e4mtliche m\u00f6glicherweise bestehenden Rechte, einschlie\u00dflich gewerblicher Schutzrechte\u201c, gegangen w\u00e4re, zu denen sich die Testk\u00e4uferin in ihrem Antwort-Email zweifelsfrei nicht ge\u00e4u\u00dfert hatte. Die Beklagte konnte und durfte hiernach nicht davon ausgehen \u2013 und sie ist bei lebensnaher Betrachtung der Umst\u00e4nde seinerzeit selbstverst\u00e4ndlich auch nicht davon ausgegangen -, dass die Bestellerin etwaige Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr gewerbliche Schutzrechte, insbesondere f\u00fcr einschl\u00e4gige Patente, abgef\u00fchrt hatte und als Lizenznehmerin zur Benutzung solcher Schutzrechte berechtigt war.<br \/>\nee)<br \/>\nDem Umstand, dass die Bestellung der Testk\u00e4uferin ein Volumen von lediglich 500 St\u00fcck umfasste, kommt keine Bedeutung zu. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Email vom 4. Juli 2006 eine angeblich interne \u201eArbeitsanweisung\u201c geltend macht, wonach erst die besagte geringe St\u00fcckzahl es erm\u00f6glicht habe, ihre betrieblichen Kontrollmechanismen zu umgehen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. In dem von der Beklagten angesprochenen Schriftst\u00fcck hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass alle Bestellungen mit einem Volumen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs\/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn Ioannidis vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Best\u00e4tigung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, und dass die Mitarbeiter in allen F\u00e4llen zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrages sicherstellen sollen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte gekl\u00e4rt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden. Eine Vorlagepflicht an den General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung der Beklagten bestand demnach bei Bestellungen ab 400 St\u00fcck (vgl. auch Berufungsbegr\u00fcndung, Seiten 19 und 20). Ist dem aber so, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wie die \u201eKontrollmechanismen\u201c der Beklagten mit einer Bestellmenge von 500 St\u00fcck gezielt h\u00e4tten umgangen werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus behauptet die Beklagte \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 auch selbst nicht, dass der Kl\u00e4gerin oder der Testk\u00e4uferin bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von \u201enur\u201c 500 St\u00fcck eine positive Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und auf welchem Wege die Kl\u00e4gerin, ihre Patentanw\u00e4lte oder die Testk\u00e4uferin Kenntnis von der im Prozess vorgelegten \u201eArbeitsanweisung\u201c erhalten haben k\u00f6nnten.<br \/>\nff)<br \/>\nDaraus, dass die Testk\u00e4uferin gegen\u00fcber der Beklagten eine Lieferanschrift angegeben hat, die von ihrer Gesch\u00e4ftsanschrift abwich und unter welcher Anschrift nach den Angaben der Beklagten ein Gesch\u00e4ftsbetrieb oder ein Hinweis auf die Firma der Testk\u00e4uferin nicht zu finden ist, kann die Beklagte nichts herleiten. Das Gesch\u00e4ft ist ordnungsgem\u00e4\u00df abgewickelt worden. Die DVDs sind an die angegebene Empf\u00e4ngeradresse geliefert worden. Die Rechnung ist von der Testk\u00e4uferin bezahlt worden. Irgendein rechtserheblicher Nachteil ist der Beklagten durch die Angabe der K\u00f6lner Lieferanschrift nicht entstanden.<br \/>\ngg)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte schlie\u00dflich geltend, die Testk\u00e4uferin habe eine Geheimhaltungspflicht sowie Interessenwahrungspflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten verletzt, indem sie \u201ebelastende\u201c Dokumente an Dritte, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin, weitergegeben habe. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist es f\u00fcr den Erfolg von Testk\u00e4ufen unvermeidlich, den Zweck zu verbergen, und ist es grunds\u00e4tzlich unbedenklich, den Testkauf von einem Dritten als Strohmann durchf\u00fchren zu lassen. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass der Dritte den Rechtsinhaber \u00fcber die Einzelheiten des Gesch\u00e4fts informiert. Nichts anderes ist hier geschehen. Eine Geheimhaltungspflicht ist weder vereinbart worden noch ist ersichtlich, dass hier Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Beklagten in Rede stehen.<br \/>\nH. Zwangslizenzeinwand:<br \/>\nOb die Beklagte aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften \u2013 anstelle einer weltweiten Poollizenz oder einer Einzellizenz \u2013 als dritte Option eine auf Deutschland beschr\u00e4nkte Poollizenz beanspruchen kann, bedarf keiner Er\u00f6rterung. Der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei aufgrund der Standardbindung der Klagepatente als Inhaberin einer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, ihr eine Lizenz an den Klagepatenten einzur\u00e4umen, wobei der Lizenzierungsanspruch auch den Verbietungsrechten aus den Patenten entgegen gehalten werden k\u00f6nne, schl\u00e4gt schon deshalb fehl, weil es Sache der Beklagten gewesen w\u00e4re, ihren Lizenzanspruch durch die Vorlage eines spezifizierten Lizenzangebotes geltend zu machen und die sich daraus f\u00fcr die Vergangenheit (zumindest f\u00fcr die im Zusammenhang mit dem Testkauf bereits vorgefallenen Benutzungshandlungen) ergebenden Vertragspflichten angebotsgerecht zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard). Da die Benutzung eines Patents regelm\u00e4\u00dfig nicht unentgeltlich verlangt werden kann und der Gestattungseinwand des Benutzers infolgedessen lediglich dahin geht, dass ihm die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr erlaubt wird, hat der Beklagte ein konkretes, aufgrund seiner Regelungsdichte annahme- und verhandlungsf\u00e4higes Lizenzangebot zu unterbreiten (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II). Das gilt nicht nur dann, wenn der Patentinhaber zwar grunds\u00e4tzlich zur Lizenzierung bereit ist, die Parteien jedoch \u00fcber die n\u00e4here Ausgestaltung der Lizenzvereinbarung (d.h. \u00fcber einzelne Klauseln) streiten, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn der Patentinhaber die Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechtes in der vom Beklagten gew\u00fcnschten Art (z.B. in Gestalt einer territorial beschr\u00e4nkten Poollizenz) kategorisch ablehnt. Denn auch in diesem Fall kann dem Lizenzsucher ein Benutzungsrecht regelm\u00e4\u00dfig nur gegen Entgelt zustehen, das demgem\u00e4\u00df offeriert werden muss. Die unberechtigte Weigerung des Patentinhabers \u00fcber die vom Beklagten gew\u00fcnschte Lizenzierung zu verhandeln, hat lediglich zur Folge, dass mangels konkreter anderslautender Formulierungsvorschl\u00e4ge des Patentinhabers prima facie von der Angemessenheit des vom Lizenzsucher unterbreiteten Angebotes auszugehen ist.<br \/>\nVorliegend hat es die Beklagte vers\u00e4umt, einen von ihr f\u00fcr angemessen gehaltenen, aus sich heraus annahmef\u00e4higen Lizenzvertragstext vorzulegen. Soweit sie sich auf die \u201eKonditionen des A LA-Standardlizenzvertrages\u201c bezieht, gen\u00fcgt dies nicht. Der Standardvertrag liegt zwar vor; es fehlt aber jeglicher Sachvortrag dazu, ob in ihm das Lizenzgebiet auf Deutschland einfach begrenzt werden kann, ohne dass es hierdurch zu irgendwelchen Unklarheiten oder Widerspr\u00fcchlichkeiten kommt, die die Kl\u00e4gerin nicht hinnehmen muss, weil sie dem Angebot seine Annahmef\u00e4higkeit nehmen. Schon die Frage, an welchen (in Deutschland geltenden) Schutzrechten \u00fcberhaupt eine Lizenz nachgefragt wird, ist nicht mit der gebotenen, einen vern\u00fcnftigen Zweifel ausschlie\u00dfenden Klarheit ersichtlich. Die Offerte der Beklagten l\u00e4sst nicht eindeutig erkennen, ob eine Lizenznahme nur an den mit einer Verletzungsklage verfolgten Standard-Schutzrechten gewollt ist oder auch an denjenigen, die in Deutschland gelten aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind. Abgesehen davon ist das Lizenzverlangen auch an den falschen Adressaten, n\u00e4mlich den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gerichtet. In Bezug auf ihn ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass er alle diejenigen Schutzrechtsinhaber vertritt, die Pool-Patente in Deutschland halten, an denen die Beklagte eine geb\u00fcndelte Benutzungsgestattung erhalten will. Die Beklagte ist weiterhin nicht ihrer Pflicht nachgekommen, f\u00fcr die Vergangenheit vertragsgerecht, d.h. wahrheitsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig, \u00fcber ihre lizenzpflichtigen Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und entsprechende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Weder hat die Beklagte zum Zwecke der Auskunftserteilung (vgl. Schriftsatz vom 12.08.2008, Seite 3) eine Erkl\u00e4rung dazu abgegeben, ob es au\u00dfer dem Testkauf weitere Benutzungen der Klagepatente gegeben hat, noch hat sie irgendwelche Verg\u00fctungszahlungen vorgenommen, die jedenfalls im Hinblick auf den Testkauf geschuldet waren.<br \/>\nI. Rechtsfolgen:<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzungen zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind lediglich die nachfolgenden Hinweise veranlasst:<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, entgegen \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der benutzten Klagepatente sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.<br \/>\na)<br \/>\nEine \u2013 auch nur einmalige \u2013 Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndet die auf Lebenserfahrung beruhende tats\u00e4chliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (vgl. BGH, GRUR 1992, 612, 614 \u2013 Nicola; BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Nur ausnahmsweise ist die Wiederholungsgefahr bei besonderen Umst\u00e4nden trotz geschehener Verletzung zu verneinen, wof\u00fcr der Verletzer darlegungs- und beweispflichtig ist (Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 29 f.).<br \/>\nSolche Umst\u00e4nde sind hier nicht feststellbar. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die in Rede stehende Bestellung lediglich unter Versto\u00df gegen eine interne \u201eArbeitsanweisung\u201c ausgef\u00fchrt worden sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die betreffende \u201eArbeitsanweisung\u201c im fraglichen Zeitraum bereits bestand. Zur wirksamen Unterbindung weiterer Lieferungen patentverletzender DVDs in die Bundesrepublik Deutschland ist sie schon deshalb nicht geeignet, weil danach nur Bestellungen von \u00fcber 400 St\u00fcck DVDs anzeige- und genehmigungspflichtig sind. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass nur ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung im jeweiligen Einzelfall pr\u00fcfen k\u00f6nne, welche Schutzrechtssituation bestehe (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 20). Die weitere Anweisung, die Mitarbeiter sollten in allen F\u00e4llen zwingend vor der Ausf\u00fchrung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Geb\u00fchren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte gekl\u00e4rt seien und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt w\u00fcrden, ist erkennbar unzureichend. Weder wird den Sachbearbeitern erl\u00e4utert, in welcher Weise dies geschehen soll, noch wird ihnen mitgeteilt, welche konkreten Rechte jeweils betroffen sein k\u00f6nnen und unter welchen Bedingungen von einer hinreichenden Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Letztlich zeigt die Beklagte auch nicht auf, wie ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung die Schutzrechtssituation \u00fcblicherweise pr\u00fcft. Weitere \u201eVorsichtsma\u00dfnahmen\u201c hat die Beklagte nach der in Rede stehenden Liefer patentverletzender DVDs nach Deutschland nicht getroffen. Jedenfalls tr\u00e4gt die Beklagte in dieser Hinsicht nichts Konkretes vor.<br \/>\nb)<br \/>\nDie damit wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 30 m.w.N.). Eine Wiederholungsgefahr kann grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1992, 318, 319 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 \u2013 Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 2001, 453, 455 \u2013 TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2008, 996, 999 \u2013 Clone-CD; BGH, GRUR 2008, 1108, 1110 \u2013 Haus &amp; Grund III; BGH, WM 2009, 2026 \u2013 DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 \u2013 Internet-Videorecorder). Hingegen gen\u00fcgen grunds\u00e4tzlich weder das blo\u00dfe Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Aufgabe der Bet\u00e4tigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, um die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 \u2013 comtes\/ComTel; BGH, WM 2009, 2026 \u2013 DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 \u2013 Internet-Videorecorder). Regelm\u00e4\u00dfig kann die durch die Rechtsverletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr auch in solchen F\u00e4llen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 das hei\u00dft durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl\u00e4rung unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II) \u2013 ausger\u00e4umt werden. Diese muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie den ernstlichen Willen erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen.<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte, vertreten durch Herrn C, dem Leiter der Finanzen, zwar in seiner in Kopie \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherung eine Unterlassungserkl\u00e4rung des Inhalts abgegeben, dass sie keine \u201eDVDs, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente\u201c verwirklichen, nach Deutschland liefert, wobei sie sich f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, eine Vertragsstrafe in einer angemessenen, von der Kl\u00e4gerin festzusetzenden, im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden H\u00f6he zu zahlen. Diese Erkl\u00e4rung hat sie im Berufungsrechtszug durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten bekr\u00e4ftigen und wiederholen lassen (Schriftsatz v. 28.08.2009, Seite 20). Beide Erkl\u00e4rungen sind jedoch unzureichend. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung muss nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt eines entsprechenden Unterlassungsantrages und der Urteilsformel w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Senat, Mitt. 2003, 264, 267 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; Teplitzky, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 16 m.w.N.). Dem wird das Unterlassungsversprechen, das die Beklagte abgegeben hat, ersichtlich nicht gerecht. Denn die Formulierung \u201eDVDs, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente verwirklichen\u201c ist zu unbestimmt. Weder werden die betreffenden DVDs nach dem Wortlaut der verletzten Patentanspr\u00fcche beschrieben, noch wird das vorliegende Klagepatent \u00fcberhaupt bezeichnet. Dass hier in mehreren Verfahren Unterlassungserkl\u00e4rungen verschiedenen Inhalts abgegeben werden m\u00fcssten, was mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, befreit die Beklagte nicht davon, eine hinreichend bestimmte Unterlassungserkl\u00e4rung zu formulieren. Auch die Kl\u00e4gerin muss in den einzelnen Verfahren jeweils bestimmte Klageantr\u00e4ge stellen. Au\u00dferdem werden die zu unterlassenden Begehungshandlungen in der vorliegenden Unterlassungserkl\u00e4rung nicht konkret bezeichnet und es werden auch nicht alle zu unterlassenden Handlungen aufgef\u00fchrt. Angesprochen ist lediglich die \u201eLieferung\u201c. Diese Formulierung kennt weder \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 noch \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Auch wenn Unterwerfungserkl\u00e4rungen wie andere Willenserkl\u00e4rungen der Auslegung nach den allgemeinen Regeln zug\u00e4nglich sind (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I), muss sich der Patentinhaber mit einer derart unbestimmten, m\u00f6glicherweise Auslegungsschwierigkeiten hervorrufenden Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht zufrieden geben.<br \/>\n2.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten Handlung schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br \/>\na)<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit setzt voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Sorgfaltsanforderungen, die zur Vermeidung des Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurfs erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, sind hoch. Da sich grunds\u00e4tzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrl\u00e4ssiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460, 464 \u2013 Wandabstreifer). Das gilt nicht nur f\u00fcr ein herstellendes Unternehmen, sondern prinzipiell in gleicher Weise f\u00fcr ein lediglich vertreibendes Unternehmen. Von Gewerbetreibenden wird generell erwartet, dass sie sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die ihren T\u00e4tigkeitsbereich betreffen, und dass sie auch deren Schutzbereich pr\u00fcfen, sofern die Art ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass von gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Halbleiterbaugruppe). Sofern eine eigene Schutzrechtspr\u00fcfung mit besonderem Aufwand verbunden ist, besteht zumindest die Verpflichtung, sich bei seinem Vorlieferanten zu vergewissern, ob die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist (BGH, GRUR 2006, 575, 577 \u2013 Melanie).<br \/>\nb)<br \/>\nNach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat die Beklagte fahrl\u00e4ssig gehandelt. Selbst wenn als Replikator eigenen im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzung nicht verpflichtet gewesen sein sollte, hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch verletzt, dass sie sich vor der Lieferung der DVDs nicht einmal bei der Bestellerin in verl\u00e4sslicher Weise dar\u00fcber vergewissert hat, ob diese bereits mit der gebotenen Sorgfalt gepr\u00fcft hat, ob die anhand des \u201eDLT-Tapes\u201c anzufertigenden DVDs Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland verletzen. E war f\u00fcr die Beklagte leicht durchzuf\u00fchren und von ihr als Exporteur selbst produzierter DVDs unbedingt zu verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nAnlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1262 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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