{"id":4820,"date":"2010-05-20T17:00:11","date_gmt":"2010-05-20T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4820"},"modified":"2016-05-25T13:10:06","modified_gmt":"2016-05-25T13:10:06","slug":"2-u-12002-haubenstretchautomat-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4820","title":{"rendered":"2 U 120\/02 &#8211; Haubenstretchautomat III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1272<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Mai 2010, Az. 2 U 120\/02<!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 23. Juli 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie vom 6. Januar 1990 bis zum 5. Juni 2009 \u2013 der Beklagte zu 2. vom 4. April 1992 bis zum 3. M\u00e4rz 2009 &#8211;<\/p>\n<p>1. im deutschem territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 0 344 xxx<\/p>\n<p>Vorrichtungen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben, die geeignet sind, dass nachstehend aufgef\u00fchrte Verfahren auszu\u00fcben:<\/p>\n<p>Verfahren zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, die beispielsweise und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen, wobei ein schlauchf\u00f6rmiger Folienabschnitt, dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes, von einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge\u00f6ffnet wird, die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes verlaufende Falten gelegt werden, der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und die so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat abgetrennt wird, die Folienhaube in horizontaler Querrichtung quer gestretcht wird, und die quergestretchte Folienhaube unter das Folienmaterial gl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut gezogen wird und die Folienhaube vor dem \u00dcberziehen wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde zus\u00e4tzlich in vertikaler Richtung um mindestens 5% ihrer vertikalen Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand l\u00e4ngs gestretcht wird;<\/p>\n<p>2. das vorstehend zu I. 1. beschriebene Verfahren auf Messen oder anl\u00e4sslich Kundenvorf\u00fchrungen angewendet haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu vorstehend a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juni 1990 und diejenigen zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Juli 1996 zu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die vorstehend zu I. 2 b) bezeichneten und in der Zeit vom 6. Januar 1990 \u2013 der Beklagte zu 2. erst vom 4. April 1992 \u2013 bis einschlie\u00dflich 17. Juli 1996 begangenen Handlungen dasjenige nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie aus diesen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben,<\/p>\n<p>b) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 18. Juli 1996 bis zum 5. Juni 2009 \u2013 der Beklagte zu 2. bis zum 3. M\u00e4rz 2009 \u2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hatte, die Beklagten zu verurteilen, die zu A I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1., zu unterlassen.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B. Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nC. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nD. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1, 2 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nE. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.022.583,76 Euro (2 Millionen Deutsche Mark) festgesetzt.<br \/>\nF. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten inzwischen abgelaufenen europ\u00e4ischen Patentes 0 344 xyy (Klagepatent, Anlagen K 1 und K 6), dessen deutscher Anteil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 589 00 yyy gef\u00fchrt wird und das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut, insbesondere St\u00fcckgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten nach dessen Ablauf noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch. Das Klagepatent ist im Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom Juni 1988 angemeldet, die Anmeldung im Dezember 1989 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung im M\u00e4rz 1992 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Im Juni 2009 ist die gesetzliche Schutzdauer abgelaufen.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das erstinstanzlich widerrufene Schutzrecht in ihrer Entscheidung vom 4. M\u00e4rz 1997 (Anlagen K 2 und K 7e) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhalten. In der Fassung dieser Entscheidung lauten die Patentanspr\u00fcche 1 und 12 wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel (2), die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen, wobei ein schlauchf\u00f6rmiger Folienabschnitt (3\u2018), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3) abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge\u00f6ffnet wird; die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes (3\u2018) durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt (3\u2018) an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und die so gebildete Folienhaube (3\u201c) vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3\u201c) in horizontaler Querrichtung quergestretcht wird; und die quergestretchte Folienhaube (3\u201c) unter das Folienmaterial gl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Folienhaube (3\u201c) vor dem \u00dcberziehen wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde zus\u00e4tzlich in vertikaler L\u00e4ngsrichtung um mindestens 5% ihrer vertikalen Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand l\u00e4ngsgestretcht wird.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nVorrichtung (1) zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels Stretchfolie (3`), insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugsvorrichtung (5), mittels welcher schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie (3) abschnittsweise von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mittels welcher die schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6) nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienabschnittes \u00fcber eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die L\u00e4nge des Folienabschnittes; einer Schwei\u00dfeinrichtung (10) zum Abschwei\u00dfen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfolienabschnittes (3`) an dessen dem Folienvorrat zugekehrten Endabschnitt; einer Schneideinrichtung (12), mittels welcher jeweils eine beim Abschwei\u00dfen gebildeten Folienhaube (3&#8222;) von dem Folienvorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14), mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen ist; und einer (Hauben\u00fcberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quer gestretchte Haube (3&#8222;) \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut (2) zu ziehen ist, zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 \u2013 11, gekennzeichnet durch eine L\u00e4ngsstretcheinrichtung (14, 24), mittels welcher der Folienabschnitt\/die Folienhaube (3&#8222;) in vertikaler L\u00e4ngsrichtung (25) um mindestens 5%, vorzugsweise 10 \u2013 15% l\u00e4ngszustretchen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 5 den Querstretch der Folienhaube in horizontaler Richtung und Figur 6 das anschlie\u00dfende \u00dcberziehen der quergestretchten Folienhaube unter L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut.<\/p>\n<p>Eine den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Nichtigkeitsklage hatte keinen Erfolg (vgl. die Urteile des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 1999 [Anlage B 6] und des Bundesgerichtshofes vom 1. April 2003 [X ZR 136\/99 \u2013 Anlage BK 10]).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der inzwischen verstorbene Beklagte zu 2. war (das Versterben wurde mit Schriftsatz vom 4. M\u00e4rz 2009 [Bl. 1375 d.A.] aktenkundig gemacht), stellte her und vertrieb ebenso wie ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die Kommanditgesellschaft in Maschinenfabrik A GmbH &amp; Co., Haubenstretchautomaten, deren Funktionsweise in den als Anlagen K 4 und K 18 von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Werbeschriften der Beklagten beschrieben wird. Einen Haubenstretchautomaten der in Anlage K 4 beschriebenen Art lieferte sie an den Abnehmer B; einen weiteren im Jahre 1996 an die C Trockenm\u00f6rtel GmbH &amp; Co. KG; die Beklagte zu1. lieferte im Jahr 2003 drei Automaten an die D (Deutschland) AG. Die Kl\u00e4gerin hat zur weiteren Erl\u00e4uterung der Funktionsweise dieser Maschinen als Anlagen K 5 und K 10 Lichtbilder und Messergebnisse aus einer Untersuchung der Maschine und als Anlagen BK 12 bis BK 19 die Betriebsanleitung der an C gelieferten Anlage vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, der in den vorbezeichneten Unterlagen beschriebene Haubenstretchautomat sei geeignet, das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren auszu\u00fcben. Die Lieferung an Dritte verletze das Klagepatent mittelbar, weil die Abnehmer bestrebt seien, mit der ihnen gelieferten Anlage nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren zu arbeiten; die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, indem sie derartige Haubenstretchautomaten Dritten nach dem vorbezeichneten Verfahren vorf\u00fchrten. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, Messungen beim Abnehmer B an einer mit dem dorthin gelieferten Haubenstretchautomaten verarbeiteten Folie h\u00e4tten ergeben, dass dieser Automat einen L\u00e4ngsstretch erzeuge, der mit 11,5 % deutlich \u00fcber dem von Anspruch 1 des Klagepatentes geforderten Mindestwert von 5 % liege. Es gen\u00fcge, dass der Vertikalstretch an den Haubenecken und den angrenzenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde aufgebracht werde; eine gleichm\u00e4\u00dfige Dehnung der gesamten Seitenwand sei nicht erforderlich. Dass die angegriffene Vorrichtung 5 % Vertikalstretch erzeuge, ergebe sich auch aus den Werbeaussagen der Beklagten in den Prospekten gem\u00e4\u00df Anlage K 4 und K 18 und in ihrem Internet-Auftritt (vgl. Anlagen K 22\/23), die anderenfalls unrichtig w\u00e4ren. Das deutsche Patent 42 43 qq der Beklagten (Anlage K 19), das europ\u00e4ische Patent 0 564 www (Anlage BK 4), ihre deutsche Patentanmeldung 198 59 ttt (Anlage K 20 sowie die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 013 jjj (Anlage K 21) beschrieben Weiterentwicklungen des klagepatentgesch\u00fctzten Verfahrens.<\/p>\n<p>Dass der L\u00e4ngsstretch anstatt vor beim \u00dcberziehen des St\u00fcckgutstapels aufgebracht werde, stehe der Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre nicht entgegen, denn nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns enthalte der Patentanspruch mit der Vorgabe \u201evor dem \u00dcberziehen\u201c die Anweisung, vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen l\u00e4ngszustretchen. Auch die Versuche mit einem Haubenstretchautomaten der hier in Rede stehenden Art im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffene Vorrichtung mindestens 5% L\u00e4ngsstretch erzeugen k\u00f6nne. Obwohl die von den Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Folie ungeeignet und der L\u00e4ngsstretch zu niedrig eingestellt gewesen sei, habe sich an einzelnen Stapelecken ein L\u00e4ngsstretch von \u00fcber 5% und an anderen ein solcher knapp darunter ergeben. Stelle man den Vertikalstretch h\u00f6her ein, wozu die Vorrichtung ohne weiteres in der Lage sei, ergebe sich auch an den Stapelecken, an denen Dehnungswerte deutlich unter 5% gemessen worden seien, ein L\u00e4ngsstretch \u00fcber 5%.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht erstmals in ihrer nach dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgerichten eingereichten Klageerwiderung geltend gemacht, die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 145 PatG gehalten gewesen sei, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht in einem separaten Verfahren, sondern in dem \u00e4lteren Rechtsstreit 4 O 30\/94 Landgericht D\u00fcsseldorf ( 2 U 136\/97 OLG D\u00fcsseldorf) geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung sei auch nicht dazu in der Lage, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszu\u00fcben. Das zeige sich schon daran, dass sie den L\u00e4ngsstretch w\u00e4hrend des \u00dcberziehvorganges aufbringe und nicht vorher, wie es das Klagepatent verlange. Die Vorgabe, den L\u00e4ngsstretch wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde vorzunehmen, werde nur erf\u00fcllt, wenn im wesentlichen die gesamte Haubenseitenwand in dem beanspruchten Ausma\u00df gedehnt werde, anderenfalls k\u00f6nne sich nicht gen\u00fcgend Reibkraft entwickeln, um Stapel aus Problemg\u00fctern wie Zements\u00e4cken auch dann noch sicher zusammenzuhalten, wenn der Stapel durch Nachentl\u00fcften einzelner S\u00e4cke beim Umschlagen an Volumen verliere. In den Eckbereichen vermindere sich in solchen F\u00e4llen die Stapelh\u00f6he nicht. Die Messungen der Kl\u00e4gerin beim Abnehmer B tr\u00fcgen dem nicht Rechnung, weil sie nur im oberen Haubeneckbereich vorgenommen worden seien, wo zwangsl\u00e4ufig eine h\u00f6here L\u00e4ngsdehnung auftrete und die Ergebnisse \u00fcber die Verh\u00e4ltnisse in tiefer liegenden Bereichen und in der Seitenwandmitte nichts aussagten. Auch ber\u00fccksichtigten sie nicht, dass die Folie beim Querstretchen an L\u00e4nge verliere und dementsprechend beim Zusammenziehen in Querrichtung an vertikaler L\u00e4nge wieder etwas zunehme; die nach dem Anlegen der Folie an den Stapel vorgenommenen Messungen erfassten daher auch denjenigen Anteil an der vertikalen L\u00e4nge, der allein durch das Zusammenziehen in Querrichtung ohne Stretcheinwirkung eingetreten sei. Dass im Kantenbereich infolge Reibung der Folie an dem Reffbogen einen L\u00e4ngsstretch von 5% induzieren k\u00f6nne, gen\u00fcge zur Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch deshalb nicht, weil das bereits im Stand der Technik m\u00f6glich gewesen sei. Die angegriffene Vorrichtung \u00fcbe in vertikaler Richtung auf die Folie nur diejenige Zugkraft aus, die erforderlich sei, um die Folie beim \u00dcberziehen zu gl\u00e4tten und eine Faltenbildung zu vermeiden. Abgesehen davon seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin kenne, wie ihre an die Beklagten gerichtete Abmahnung aus dem Klagepatent zeige, die angegriffene Vorrichtung seit dem Jahre 1993.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. Juli 2002 hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es h\u00e4lt die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig; die Prozesseinrede aus \u00a7 145 PatG stehe schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte sie erst nach der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Angabe von Entschuldigungsgr\u00fcnden und damit versp\u00e4tet erhoben habe. Zur Begr\u00fcndung in der Sache hat es ausgef\u00fchrt, die vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten L\u00e4ngsdehnungsma\u00dfe zeigten, dass nur in zwei von f\u00fcnf Versuchen ein Vertikalstretch von mehr als 5% erzielt worden sei, und auch dies nur in einem einzigen und nicht in jedem Kantenbereich. Es m\u00f6ge zwar sein, dass sich bei weiteren Versuchen in Kantenbereichen mit Werten knapp unter 5% ein Vertikalstretch von mehr als 5% ergeben h\u00e4tte, andererseits sei aber auch m\u00f6glich gewesen, dass sich bisher oberhalb 5% liegende Messwerte auf solche unter 5% eingestellt h\u00e4tten. Es gebe keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass sich bei weiteren Messungen eine Vertikaldehnung an mehreren bzw. allen Kanten des St\u00fcckgutstapels oberhalb 5 % herausgestellt h\u00e4tte. Dass bei Wahl einer anderen als der vom Sachverst\u00e4ndigen verwendeten Stretchfolie die Einstellung eines gr\u00f6\u00dferen L\u00e4ngsstretches vertretbar und richtig sei, bedeute nicht, dass unter solchen Betriebsbedingungen bei der verwendeten andersartigen Folie L\u00e4ngsdehnungswerte von mehr als 5 % erzielt w\u00fcrden. Auch die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Unterlagen erg\u00e4ben hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Dass in den eigenen Patentanmeldungen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 20 und K 21 deutlich gr\u00f6\u00dfere Vertikalstretchwerte beansprucht w\u00fcrden, besage \u00fcber die tats\u00e4chliche Arbeitsweise des angegriffenen Haubenstretchautomaten nichts.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Anspr\u00fcche weiter; au\u00dferdem macht sie nunmehr auch den Vorrichtungsanspruch 12 geltend. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, die erstinstanzlich in Bezug genommenen Werbeaussagen, Patente und Patentanmeldungen der Beklagten, der als Anlage BK 5 auszugsweise vorgelegte Prospekt aus dem Jahr 1993 und das europ\u00e4ische Patent 0 564 www der Beklagten (Anlage BK 4) belegten hinreichend deutlich, dass die angegriffene Vorrichtung einen L\u00e4ngsstretch von mindestens 5% erzeugen k\u00f6nne. Jedenfalls bei Verwendung der von den Beklagten empfohlenen um etwa 100% quer- und etwa 50% l\u00e4ngsdehnbaren \u201eHE\u201c (High Expander)-Folie lasse sich die Lehre des Klagepatentes mit der angegriffenen Vorrichtung ohne weiteres befolgen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte das Landgericht bei richtiger W\u00fcrdigung der vom Sachverst\u00e4ndigen gewonnenen Messergebnisse die Eignung des angegriffenen Haubenstretchautomaten zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise erkennen m\u00fcssen. Da die Maschine bei den Versuchen die Folie an einzelnen Kantenbereichen \u00fcber 5% vertikal gedehnt habe, sei sie bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Einstellung auch auf allen vier Seiten hierzu in der Lage.<\/p>\n<p>Zu den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatzm\u00f6glichkeiten des im zweiten Halbjahr 1996 an C gelieferten Haubenstretchautomaten geh\u00f6re das Anbringen eines zus\u00e4tzlichen Senkrechtstretcheffektes durch ein- oder mehrmaliges Heranfahren der Reffrollen; in der Betriebsanleitung werde dem Betreiber zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch die Verwendung einer biaxial verstreckten Hochdruck-Polyethylen-Folie empfohlen, bei der ein L\u00e4ngs- und Querstretch von jeweils mehr als 500% m\u00f6glich sei. Die vom Landgericht im Anschluss an den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen festgestellten L\u00e4ngsdehnungswerte seien auch deshalb zu niedrig, weil der Sachverst\u00e4ndige als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die L\u00e4ngendehnung die Folienl\u00e4nge im Anlagezustand zugrundegelegt habe, w\u00e4hrend nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren auf die L\u00e4nge im \u00dcberziehzustand abgestellt werden m\u00fcsse, in dem die Folie infolge des gr\u00f6\u00dferen Querstretches k\u00fcrzer sei. Von dieser Bezugsgr\u00f6\u00dfe aus belegten die vom Sachverst\u00e4ndigen nach erfolgtem Stretchen vorgenommenen L\u00e4ngenmessungen ein erheblich gr\u00f6\u00dferes Unterschiedsma\u00df, das in Prozentwerte umgerechnet Dehnungen zwischen 6,9 und 17,4% ergebe. Die vom landgerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen untersuchte Maschine habe auch deshalb nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df funktioniert, weil an Stelle des in der Betriebsanleitung geforderten Betriebsdruckes von 6,5 bar nur ein solcher von 3 bzw. 3,3 bar vorhanden gewesen sei, weshalb die Anlage unsymmetrisch gearbeitet habe und es entgegen der bestimmungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Arbeitsweise nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Anpresskraft der Reffrollen zu ver\u00e4ndern. Im \u00dcbrigen ergebe sich, wenn man die den angegriffenen Haubenstretchautomaten betreffende Bedienungsanleitung befolge, ein Querstretch von etwa 35 % im \u00dcberma\u00df und von etwa 17,6 % im Anlagema\u00df. Zum vollst\u00e4ndigen Einh\u00fcllen des Gutstapels in vertikaler Richtung erfordere das Ausgehen vom \u00dcberziehma\u00df eine L\u00e4ngsdehnung von etwa 14 % und ausgehend vom Anlagema\u00df eine solche von etwa 7 %.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wesentlichen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch macht sie f\u00fcr die Zeit bis zum 17. Juli 1996 in erster Linie Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz und die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Restentsch\u00e4digung und Restschadenersatz nur hilfsweise geltend und verlangt f\u00fcr den vorgenannten Zeitraum auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hatte, der Beklagten die Aus\u00fcbung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens und die Lieferung hierzu geeigneter Vorrichtungen zu untersagen, hat sie den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf den Ablauf des Klageschutzrechts im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 25. M\u00e4rz 2010 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Teilerledigungserkl\u00e4rung widersprochen und beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie treten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klageerweiterung im Berufungsverfahren die Beklagte auch aus dem Vorrichtungsanspruch 12 auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch nimmt, hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 6. Mai 2010 abgetrennt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und das schriftliche Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Karl-Heinrich G, eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige am 25. M\u00e4rz 2010 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erl\u00e4utert und erg\u00e4nzt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schriftliche Gutachten von Prof. Dr.-Ing. S. H vom 28. Juli 2000 (Anlage B 7), vom 26. Januar 2001 (Anlage B 9), vom 15. Mai 2009 ( Anlage BB 21) und vom 17. M\u00e4rz 2010 (Anlage BB 22) vorgelegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen auch begr\u00fcndet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung haben die Beklagten durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Haubenstretchanlage das Klagepatent mittelbar und durch deren Vorf\u00fchren unmittelbar verletzt. W\u00e4hrend der Laufzeit des Klageschutzrechtes waren sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet und schulden ihr aus den in dieser Zeit begangenen Handlungen Rechnungslegung, Schadenersatz und f\u00fcr das Vorf\u00fchren der Maschine unter Aus\u00fcbung des Verfahrens auch die Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, wobei sich die letztgenannten Anspr\u00fcche f\u00fcr die rechtsverj\u00e4hrte Zeitspanne bis zum 17. Juli 1996 allerdings auf Restentsch\u00e4digung und Restschadenersatz beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; die Kl\u00e4gerin hat nicht gegen \u00a7 145 ZPO versto\u00dfen, indem sie die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent statt in dem \u00e4lteren Verfahren 4 O 30\/94 Landgericht D\u00fcsseldorf in dem vorliegenden gesonderten Verfahren geltend macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie entsprechende R\u00fcge der Beklagten ist nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts unzul\u00e4ssig, da entgegen \u00a7 282 Abs. 3 ZPO versp\u00e4tet geltend gemacht. Die R\u00fcge h\u00e4tte sp\u00e4testens im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhoben werden m\u00fcssen, der nach der damaligen st\u00e4ndigen und auch den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten bekannten Praxis der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf ein Durchlauftermin war, bei dem der Haupttermin festgelegt wird und in dem Einwendungen gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage vorab geltend zu machen sind. In seiner prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 16. Juli 1997 hatte der Kammervorsitzende die Beklagten auf diese \u00dcbung hingewiesen; dementsprechend stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass ihnen diese Praxis bekannt war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die R\u00fcge auch unbegr\u00fcndet. Eine Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klageschutzrecht zusammen mit der Klage im \u00e4lteren Verfahren war nicht m\u00f6glich, da das Klagepatent seinerzeit im Einspruchsverfahren erstinstanzlich widerrufen worden war; eine sp\u00e4tere Geltendmachung im vorgenannten Verfahren im Wege der Klageerweiterung w\u00e4re daran gescheitert, dass die Handlungen, um die es in beiden Patenten geht, weder dieselben noch gleichartig im Sinne des \u00a7 145 PatG sind. \u201eDieselbe\u201c Handlung liegt nicht vor, wenn sich der Klageantrag der weiteren Klage auf einen anderen Teil einer Gesamtvorrichtung bezieht als der Antrag der ersten Klage, und gleichartig sind nur solche Handlungen, die im Vergleich zu der zuerst angegriffenen Verletzungshandlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (vgl. BGH GRUR 1989, 187, 188\/89 \u2013 Kreiselegge II). Beide M\u00f6glichkeiten sind hier nicht gegeben, weil es in dem dem Verfahren 4 O 30\/94 zugrunde liegenden Patent um die Bemessung der L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht des Folienhaubendeckels ging, w\u00e4hrend es hier auf das Erzielen eines Vertikalstretches in der in Anspruch 1 angegebenen Mindestl\u00e4nge von 5% ankommt.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet. Die Beklagte hat das Klagepatent mittelbar verletzt, indem sie Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art geliefert und\/oder vorgef\u00fchrt hat. Die Automaten sind Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung beziehen. Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie in der Lage sind, dass im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben (vgl. BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Dass die angegriffene Maschine hierzu geeignet ist, hat die im Berufungsverfahren wiederholte Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats ergeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegenstand des Klagepatentes sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit einer Stretchfolienhaube.<\/p>\n<p>Solche Verpackungsverfahren und \u2013maschinen umh\u00fcllen (gegebenenfalls auf einer Palette) gestapeltes St\u00fcckgut mit einer Folie, wobei der Stapel zum einen vor Umweltbelastungen wie N\u00e4sse, Staub und Strahlung gesch\u00fctzt werden, zum anderen aber auch Transportbelastungen wie Beschleunigungskr\u00e4ften und St\u00f6\u00dfen in horizontaler und vertikaler Richtung standhalten muss (vgl. Gutachten Prof. Dr. I S. 17\/18). Die Folie soll sich nach dem \u00dcberziehen fest an das St\u00fcckgut anlegen und dieses einschlie\u00dflich der ggf. vorhandenen Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheit zusammenfassen. Die Folie soll \u2013 anders als beim Einsatz von Schrumpffolien \u2013 ohne W\u00e4rmeeinwirkung mit einer solchen Spannung in horizontaler und vertikaler Richtung beaufschlagt werden, dass die umh\u00fcllten St\u00fcckgutteile und -lagen sich beim Auftreten von Massenkr\u00e4ften nicht gegeneinander verschieben, und zwar auch nicht bei nachtr\u00e4glicher Volumenverringerung, was etwa bei Zements\u00e4cken geschehen kann, die durch vertikale Ersch\u00fctterung des Stapels beim Transport oder beim Umschlagen nachentl\u00fcftet werden. Eine solche stabile Lagereinheit kann den vielf\u00e4ltigen Beanspruchungen w\u00e4hrend des Transports, beim Umschlagen und beim Lagern ausreichend Stand halten.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Anlage K6 Spalte 1 Zeilen 49 ff.), verwendet man wegen der bekannten Nachteile w\u00e4rmebeaufschlagter Schrumpffolien (vgl. Anlage K6, Spalte 1, Zeilen 6 \u2013 48) inzwischen Stretchfolien; hierbei wird das Folienmaterial vor dem Umh\u00fcllen des Stapels gedehnt, zieht sich nach dem Umh\u00fcllen zusammen und legt sich fest an das St\u00fcckgut an. Eine ausreichend starke Dehnung erzeugt gro\u00dfe Kr\u00e4fte, die auch nach dem Zusammenziehen f\u00fcr eine ausreichende Stapelfestigkeit sorgen. Da sich auch das zun\u00e4chst praktizierte Wickelstretchen als insbesondere umst\u00e4ndlich, zeitaufwendig und wegen des hohen Folienverbrauches als kostenintensiv erwiesen hat, ohne befriedigende Stapelfestigkeiten zu erreichen und auch die Witterungsbest\u00e4ndigkeit der Folienverpackung zu w\u00fcnschen \u00fcbrig lie\u00df (vgl. Anlage K6, Spalte 2, Zeile 9 \u2013 Spalte 3, Zeile 6), ist man dazu \u00fcbergegangen, das St\u00fcckgut \u2013 wie vom Schrumpffolien-Verpackungsverfahren her bekannt \u2013 mit einer Folienhaube aus Stretchfolie zu \u00fcberziehen. Als nachteilig wird hierbei angesehen, dass diese Verfahren bisher mit gro\u00dfem Aufwand und Platzbedarf verbunden waren. Von Hand musste die Stretchfolienhaube zun\u00e4chst zum Aufreffen (ein ziehharmonikaartiges Zusammenlegen bzw. -falten der Haubenseitenabschnitte) in eine Reffvorrichtung eingef\u00fchrt werden. Sodann musste der Reffrahmen samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw. Arbeitsplatz \u00fcberf\u00fchrt werden, damit die gereffte und vorgestretchte Folienhaube \u00fcber einen St\u00fcckgutstapel gezogen werden kann; dieses Verfahren erreicht nur geringe Arbeitsleistungen (Spalte 3, Zeilen 7 \u2013 30).<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieser Nachteile werden in den deutschen Offenlegungsschriften 27 06 955, 31 01 310 und 30 03 052 (Anlage B 16) Vorrichtungen vorgeschlagen, die St\u00fcckgutstapel maschinell mit einer Stretchfolienhaube umh\u00fcllen und nach einem Verfahren arbeiten k\u00f6nnen, wie es in den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 \u2013 5 und 7 n\u00e4her beschrieben wird. An ihnen wird bem\u00e4ngelt, die durch planm\u00e4\u00dfiges Stretchen der Folienhaube in horizontaler Querrichtung geschaffene Verpackungseinheit sehe zwar glatt aus und gen\u00fcge auch zun\u00e4chst den Anforderungen an die Stapelfestigkeit und Dichtigkeit der Umh\u00fcllung, insbesondere bei St\u00fcckgutstapeln aus nicht vollst\u00e4ndig bef\u00fcllten S\u00e4cken komme es aber bei wiederholtem Umschlag mit sto\u00dfartigem Aufsetzen des Stapels zu einer verz\u00f6gerten Nachentl\u00fcftung. Dies lasse eindimensional gestretchtes Folienmaterial zumindest in Vertikalrichtung erschlaffen und sogar Falten bilden. Die beim \u00dcberziehen der Haube \u00fcber den Stapel erzielte Vertikaldehnung sei zu gering, um eine gen\u00fcgende Stapelfestigkeit zu erreichen (vgl. Anlage K6, Spalte 3, Zeile 33 \u2013 Spalte 4, Zeile 28).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verfolgt die Erfindung nach den weiteren Angaben der Klagepatentschrift (Anlage K6 Spalte 4, Zeilen 29 \u2013 40) das Ziel, die bekannten Verfahren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu verbessern, dass unter Verwendung von Stretchfolienhauben Verpackungseinheiten geschaffen werden k\u00f6nnen, die auch bei \u201eProblemst\u00fcckg\u00fctern\u201c und wiederholtem Umschlag ihre Formbest\u00e4ndigkeit nicht verlieren (vgl. a. BGH, Anlage BK10, Seite 9, Abs. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels<br \/>\nStretchfolien;<\/p>\n<p>1.1 insbesondere gestapelter St\u00fcckgutteile,<br \/>\n1.2 die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und<br \/>\n1.3 aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen;<br \/>\nin folgenden Schritten:<br \/>\n2. Verwendung eines schlauchf\u00f6rmigen Folienabschnitts (3\u2018) zur Bildung<br \/>\neiner Folienhaube,<\/p>\n<p>2.1 wobei der Umfang des Folienabschnitts kleiner ist als der Umfang des<br \/>\nzu umh\u00fcllenden St\u00fcckguts (2),<br \/>\n2.2 der Folienabschnitt (3) von einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen<br \/>\nund<br \/>\n2.3 der Folienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende<br \/>\nabgeschwei\u00dft und abgetrennt wird;<\/p>\n<p>3. der Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge-<br \/>\n\u00f6ffnet;<\/p>\n<p>4. die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes (3\u2018) werden durch Ref-<br \/>\nfen in Falten gelegt,<\/p>\n<p>4.1 die im Wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu um-<br \/>\nh\u00fcllenden St\u00fcckguts verlaufen;<\/p>\n<p>5. die Folienhaube (3\u2018\u2018) wird in horizontaler Querrichtung quergestretcht;<\/p>\n<p>6. die Folienhaube wird in vertikaler L\u00e4ngsrichtung l\u00e4ngsgestretcht,<\/p>\n<p>6.1 vor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel,<br \/>\n6.2 zus\u00e4tzlich zur Querstretchung,<br \/>\n6.3 wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde, und zwar<br \/>\n6.4 um mindestens 5% ihrer Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand;<\/p>\n<p>7. die quergestretchte Folienhaube wird unter das Folienmaterial<br \/>\ngl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende<br \/>\nSt\u00fcckgut gezogen.<\/p>\n<p>Das in Patentanspruch 1 beschriebene erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren und die in Patentanspruch 12 beschriebene Vorrichtung unterscheiden sich dem Anspruchswortlaut nach vom Stand der Technik dadurch, dass die Folienhaube \u201evor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel zus\u00e4tzlich zur Querrichtung wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde\u201c um eine definierte Gr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich um mindestens 5% in vertikaler L\u00e4ngsrichtung l\u00e4ngsgestrecht wird (Merkmalsgruppe 6), wobei Anspruch 1 das Ma\u00df von 5% auf die Ausgangsl\u00e4nge der Folie im quergestretchten Zustand bezieht. Auch der zu deren Auslegung heranzuziehenden Klagepatentbeschreibung (insbesondere Spalte 8, Zeilen 6 \u2013 8) entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul- oder Universit\u00e4tsausbildung, der \u00fcber Praxiserfahrungen im Bereich der St\u00fcckgut-F\u00f6rdertechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet von Maschinen zur Handhabung fester, pulverf\u00f6rmiger und fl\u00fcssiger G\u00fcter verf\u00fcgt und der bei Bedarf einen Werkstofffachmann hinzuzieht, wenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht (vgl. Anlage BK10, S. 10\/11; vgl. ferner BPatG [Anlage B6], S. 10, Abs.1), \u2013 dass erfindungsgem\u00e4\u00df im Unterschied zum Stand der Technik zus\u00e4tzlich zu der bekannten Querstretchung der Folienhaube ein definierter L\u00e4ngsstretch des Folienmaterials vorgeschlagen wird, um auch bei problematischen St\u00fcckgutstapeln auch nach einer Volumenverringerung ein gegenseitiges Verschieben einander benachbarter St\u00fcckgutlagen zu verhindern (Spalte 8, Zeilen 27 \u2013 30). Die Merkmalsgruppe 6 will die elastischen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei Dehnungsrichtungen nutzen und formuliert hierf\u00fcr eine Bemessungsregel in Form der Angabe von Wertebereichen (BGH, Anlage BK10, S. 12, Abs.1). Zum horizontalen Stretchen (bevorzugt 15 \u2013 20%, vgl. Anspruch 4 und Klagepatentbeschreibung Spalte 4 Zeile 56) soll das zus\u00e4tzliche definierte Vertikalstretchen der Folienhaube um mindestens 5 % (vorzugsweise etwa 10 \u2013 15 %, vgl. Anspruch 2 sowie Klagepatentschrift Spalte 4, Zeile 59 und Spalte 5, Zeile 1) ihrer Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand hinzutreten. Die technische Lehre des Patentanspruches 1 besteht damit in der Anweisung, die Formbest\u00e4ndigkeit auch bei Problemst\u00fcckg\u00fctern selbst bei wiederholtem Umschlag und l\u00e4ngerer Lagerzeit nachhaltig durch Stretchen der Folienhaube in zwei im rechten Winkel zueinanderstehenden Richtungen zu sichern, damit die in der Folie erzeugten Spannungen gewisserma\u00dfen den Haubendeckel bei einer Volumenverringerung des Stapels nachf\u00fchren k\u00f6nnen, ohne dass Formbest\u00e4ndigkeit und Festigkeit verloren gehen (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 2, S. 17, Abschnitt 7.3).<\/p>\n<p>Er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig sind die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 6.1, 6.3, 6.4 und 7.<\/p>\n<p>Dass der Durchschnittsfachmann die Vorgabe des Merkmals 6.1 vor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel nicht w\u00f6rtlich nimmt, sondern im Sinne von \u201evor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen\u201c bzw. \u201ew\u00e4hrend des \u00dcberziehens\u201c versteht, wobei der \u00dcberziehvorgang einsetzt, wenn die Folienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Gutstapels zu \u00fcberfahren beginnt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil (Anlage BK 10, S. 12 \u2013 14) unter Hinweis auf Unteranspruch 5 und einschl\u00e4gige Aussagen in der Klagepatentschrift \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt und damit der vom Bundespatentgericht im Urteil vom 23. Februar 1999 (Anlage B 6), vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. Anlage B 20, S. 14\/15) und auch von den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vertretenen Auffassung widersprochen. Diesen Ausf\u00fchrungen, mit denen auch das Gutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J vom 30. M\u00e4rz 2000 (vgl. dort S. 31, Bl. 325 d.A.) und die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren (vgl. Anlage K 2, S. 19 unten) \u00fcberein stimmen, tritt der Senat in vollem Umfang bei. Ein philologisches Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6.1 erg\u00e4be in diesem Zusammenhang auch keinen Sinn. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt zwar in Unteranspruch 6 und in der Beschreibung (Spalte 7, Zeilen 18 \u2013 20) aus, die Folie k\u00f6nne schon beim Abziehen vom Folienvorrat l\u00e4ngsgestretcht werden; bezeichnet dies jedoch selbst als relativ unpraktikabel, indem sie darauf hinweist, die Folie sei leichter handhabbar, wenn man sie erst nach dem Horizontalstretch vertikal dehne (Spalte 7, Zeilen 19 \u2013 23; vgl. dazu auch BGH, a.a.O., S. 13). Der vom Senat hinzugezogene Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I hat \u00fcberzeugend best\u00e4tigt, dass nach einem L\u00e4ngsdehnen der Folie beim Abzug vom Vorrat die Aufrechterhaltung des L\u00e4ngsstretches beim Aufreffen problematisch ist; er h\u00e4lt das L\u00e4ngs\u2013 vor dem Querstretchen sogar f\u00fcr unm\u00f6glich (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, Bl. 1452 d.A.).<\/p>\n<p>Entgegen seiner Auffassung (Gutachten S. 49 \u2013 55; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3\/ 4, Bl. 1452\/1453 d.A.) bezieht sich die Anweisung \u201evor dem \u00dcberziehen\u201c aber nicht auf die Dehnung des Haubendeckels. Denn diese geschieht beim Querstretchen, w\u00e4hrend die L\u00e4ngsdehnung erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch erfolgen soll, dass man die Folienhaube an ihren Seitenw\u00e4nden in die L\u00e4nge zieht. Es mag sein, dass sich die Haube, die zu Beginn des \u00dcberziehvorgangs noch auf das \u00dcberziehma\u00df quergestretcht ist, obwohl der Horizontalstretch mit dem Anlegen der Folie auf die Abmessungen des Stapelumfangs zur\u00fcckgeht, zu einem gewissen Teil auch mit ihrem Deckel an die Seiten des Stapels anlegt und R\u00fcckstellkr\u00e4fte bildet, mit diesen R\u00fcckstellkr\u00e4ften befasst sich das Klagepatent aber nicht; sie werden weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt. Dementsprechend beschr\u00e4nkt sich das Merkmal 6.3 auf die Anweisung, wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde l\u00e4ngs zu stretchen.<\/p>\n<p>Die Vorgabe des Merkmals 6.4, die Folienhaube um mindestens 5% l\u00e4ngszustretchen, betrachtet der Fachmann als \u201eechten\u201c Mindestwert im Sinne der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil) zur Bedeutung von Zahlen- und Ma\u00dfangaben in Patentanspr\u00fcchen (so auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 1460 d.A.). Sie liegt weit unterhalb der bevorzugten Dehnungswerte von 10 bis 15% (vgl. Anspr\u00fcche 2 und 12; Beschreibung Spalte 4, Zeile 46 bis Spalte 5, Zeile 1 und Spalte 7, Zeilen 24 \u2013 31). Ber\u00fccksichtigt man weiterhin, dass der angestrebte Vertikaldehnungswert nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I (Gutachten S. 58, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14\/15, Bl. 1463, 1464 d.A.) mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht einheitlich in der gesamten Seitenwand, sondern nur in den Haubeneckbereichen bzw. im Einwirkungsbereich der Reffb\u00fcgel erreichbar ist und die f\u00fcr den Fall einer Volumenverringerung eines nachentl\u00fcfteten Zementsackstapels ben\u00f6tigte R\u00fcckhaltekraft praktisch nur dort aufgebracht werden kann, wird der Durchschnittsfachmann bei einem Unterschreiten des Mindestwertes die Gefahr sehen, dass die dann noch erzeugbaren Kr\u00e4fte f\u00fcr den Volumenausgleich bei Problemst\u00fcckgutstapeln nicht mehr ausreichen. Die Vorgabe des Merkmals 6.4 ist eindeutig nicht mehr erf\u00fcllt, wenn an einer der vier Stapelecken mehr oder weniger zuf\u00e4llig einmal ein Wert \u00fcber 5% erreicht wird und das Dehnungsma\u00df an den anderen Ecken darunter zur\u00fcckbleibt, und bei der n\u00e4chsten Verpackung an jeder Stapelecke wieder ganz andere Verh\u00e4ltnisse bestehen. Darauf hat auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I zutreffend hingewiesen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, 19; Bl. 1467, 1468 d.A.).<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen veranlassen den angesprochenen Fachmann auch zu dem Verst\u00e4ndnis, diese in Merkmal 6.4 vorgegebenen 5% Mindestl\u00e4ngsdehnung auf den Anlagezustand der Folie am Gutstapel und nicht auf ihren Querstretch im \u00dcberziehma\u00df zu beziehen. Auch das hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I im Einzelnen \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt (Gutachten S. 56; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6 ff. und 29; Bl. 1455 ff. und 1478 d.A.). Auch das Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil (Umdr. S. 15) zutreffend so gesehen, (ebenso auch der von ihm beauftragte Sachverst\u00e4ndige Professor Dr. J [vgl. S. 5 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 408 d.A.]). Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I hat zur Begr\u00fcndung \u00fcberzeugend darauf hingewiesen, dass die geforderten 5% L\u00e4ngsdehnung nach dem Anlegen der Folie am Gutstapel vorhanden sein m\u00fcssen, um die erforderlichen R\u00fcckstell- und R\u00fcckhaltekr\u00e4fte aufzubringen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 1460 d.A.), wobei der Wert von 5% nach seiner Auffassung bei Zementsackstapeln eher zu gering ist und hier m\u00f6glichst eine Dehnung von 10% erzeugt werden sollte (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 37, Bl. 1486 d.A.). Wollte man demgegen\u00fcber als Bezugsgr\u00f6\u00dfe verlangen, dass die auf \u00dcberziehma\u00df quergestretchte Folie um mindestens 5% l\u00e4ngsgestretcht wird, bliebe von diesem Wert nach dem Anlegen der Folie an den Stapel infolge der R\u00fcckl\u00e4ngung und teilweisen Entspannung und durch den plastischen Verformungsanteil beim Querstretchen nur noch etwa die H\u00e4lfte \u00fcbrig; dementsprechend st\u00fcnden auch nur wesentlich geringere R\u00fcckhaltekr\u00e4fte f\u00fcr die Sicherung des Stapels zur Verf\u00fcgung. Dass der in Anspruch 1 verlangte Mindestwert ohnehin weit unter den bevorzugten Werten von 10 bis 15% liegt und jedenfalls f\u00fcr \u201eProblemstapel\u201c kaum ausreicht, ist ein weiterer Anlass f\u00fcr den Fachmann, Anspruch 1 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den L\u00e4ngsstretch gemeint ist, bei der das Ergebnis dieser Dehnung dann auch in m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigem Umfang zur Sicherung und zum Zusammenhalten des Stapels genutzt werden kann. Auch und gerade weil die Folie \u2013 nach dem ungegliederten Wortlaut des Patentanspruches 1 \u2013 nicht nur unter gl\u00e4ttender L\u00e4ngsspannung \u00fcber den Stapel gezogen und zus\u00e4tzlich in vertikaler Richtung um mindestens 5 % gedehnt werden soll und nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I etwa 5% ben\u00f6tigt werden, um eine Gl\u00e4ttung der Folie zu erreichen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10, Bl. 1459 d.A.), wird der Fachmann als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Bemessung des Vertikalstretches keine Gr\u00f6\u00dfe w\u00e4hlen, bei der ein wesentlicher Teil nach dem Anlegen der Folie verloren gegangen ist und der verbleibende L\u00e4ngsstretch m\u00f6glicherweise nicht einmal mehr zum Gl\u00e4tten der Folie ausreicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtigkeitsurteil (S. 11, 12, und 14\/15). Dort hei\u00dft es zwar, (S. 15 oben), es solle eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5% der infolge der Querstretchung entstandenen Ausgangsl\u00e4nge (\u00e4hnlich S. 11\/12) aufgebracht werden, das besagt aber nicht mehr als der unmittelbare Wortlaut des Anspruches 1 und trifft auch auf das Anlagema\u00df zu, denn auch die dann noch vorhandene \u2013 wenn auch geringere \u2013 Dehnung geht auf die vorausgegangene Querstretchung zur\u00fcck und kann eine Ausgangsl\u00e4nge f\u00fcr den. L\u00e4ngsstretch bilden. Der Bundesgerichtshof hat sich im \u00dcbrigen nicht mit der Ermittlung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den L\u00e4ngsstretch, sondern mit dem Verst\u00e4ndnis der Anweisung \u201evor\u201c dem \u00dcberziehen befasst und weist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, es komme im Rahmen der Erfindung letztlich nur darauf an, in der Folie einen hinreichenden Spannungszustand \u2026 zu erzeugen, der auch dann noch in ausreichender Gr\u00f6\u00dfe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitig \u2026 angelegt hat (S. 12\/13).<\/p>\n<p>Betrachtet man die Reihenfolge so, wie sie im Patentanspruch 1 wiedergegeben ist, so wird auch deutlich, dass der Wortlaut des Anspruchskennzeichens die Vorgabe \u201eim quergestretchten Zustand\u201c, wie in Merkmal 6.4 wiedergegeben, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe meint und nicht etwa noch ein weiteres Mal besagen soll, dass die Haube im quergestretchten Zustand l\u00e4ngsgestretcht wird; letztere Vorgabe ergibt sich bereits daraus, dass die bereits quergestretchte Haube \u00fcber das St\u00fcckgut gezogen wird und vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen der zus\u00e4tzliche L\u00e4ngsstretch aufzubringen ist.<\/p>\n<p>Zur Vorgabe in Merkmal 6.3, den L\u00e4ngsstretch wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde anzubringen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (S. 14\/15, Bl. 739 d.A.) best\u00e4tigt durch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J im Anh\u00f6rungstermin (S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 406, 407 d.A.) ausgef\u00fchrt, der Fachmann verstehe diese Anweisung in dem Sinne, dass der Vertikalstretch zumindest in einem Teil jeder Seitenwand erfolgen solle und es nicht erforderlich sei, insbesondere auch im mittleren Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde in der N\u00e4he der Unterkante einen Vertikalstretch von 5% und mehr zu verwirklichen. Auch der vom Senat beauftragte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I ist dieser Auffassung (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, 14; Bl. 1462, 1463 d.A.). Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst Unteranspruch 16. Wenn der Fachmann entsprechend diesem Anspruch die L\u00e4ngsstretchelemente nur in den Eckbereichen des ge\u00f6ffneten Folienschlauches anordnet, ist ihm klar, dass er bei einem in den Ecken herrschenden L\u00e4ngsstretch von etwas mehr als 5% das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mindestma\u00df in den von den L\u00e4ngsstretchelementen am weitesten entfernten Mittelbereichen der Haubenseitenw\u00e4nde nicht \u00fcber die volle Haubenl\u00e4nge erreichen kann. Gleichwohl folgert er daraus nicht, Merkmal 6.4 verlange an den Haubeneckbereichen eine solche \u00dcberschreitung des L\u00e4ngsdehnungsma\u00dfes von 5%, dass selbst in der Wandmitte an der unteren Kante noch 5% Dehnung \u00fcbrig bleiben. Dagegen spricht schon, dass auch die in Anspruch 16 beschriebene Vorrichtung \u00fcber die Anspr\u00fcche 13 bis 15 auf Anspruch 12 r\u00fcckbezogen ist, der seinerseits voraussetzt, dass die dort beschriebene Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 geeignet ist. Weiterhin spricht gegen ein solches Verst\u00e4ndnis des fachkundigen Lesers der Klagepatentschrift, dass ein Aufbringen eines L\u00e4ngsstretches von 5% und mehr auch in den mittleren Bereichen der Haubenseitenw\u00e4nde einen unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand erforderte, worauf der landgerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin zutreffend hingewiesen hat (vgl. dazu auch die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters Prof. Dr. H in Anlage B 9). Der landgerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat in seiner Anh\u00f6rung auch in diese Richtung weisende Belegstellen aus der Klagepatentschrift angegeben (vgl. S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 406, 407 d.A.).<\/p>\n<p>Die fachkundige Technische Beschwerdekammer (Anlage K 2 Seiten 8 bis 11) geht demgegen\u00fcber offenbar davon aus, dass eine L\u00e4ngendehnung um mindestens 5 % nur in den Haubeneckbereichen der Vorgabe des Merkmals 6.3 nicht entspricht, und auch der Bundesgerichtshof hat sachverst\u00e4ndig beraten (Anlage BK10, S. 14 Abschnitt c) diese Auffassung vertreten, wenn er dort ausf\u00fchrt, der Fachmann entnehme aus dem Merkmal 6.3, dass die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5% im gesamten Bereich der Haubenseiten w\u00e4hrend des \u00dcberziehvorgangs eingebracht werden soll, wobei f\u00fcr diese Auffassung spricht, dass der Wortlaut des Merkmals f\u00fcr den Ort der L\u00e4ngsdehnung nicht von \u201eBereichen\u201c oder einem oder mehreren von ihnen spricht, sondern von \u201eBereich\u201c und so die gesamte Fl\u00e4che der Haubenseitenw\u00e4nde mit dem Bereich gleich setzt. Ob diese letztegenannte Ansicht den Vorzug verdient, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I eine ausreichende Grundlage f\u00fcr den Schluss bilden, dass der angegriffene Gegenstand auch im mittleren Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde eine ausreichende Spannung in der Schlauchfolienhaube erzeugen kann.<\/p>\n<p>Wesentlich ist aber, dass Anspruch 1 seinem Wortlaut nach nur verlangt, dass die Folie um mindestens 5% l\u00e4ngsgestretcht wird; nicht vorausgesetzt wird dagegen, dass dieses Dehnungsma\u00df nach dem Anlegen der Folie an den Gutstapel in vollem Umfang erhalten bleibt. Es sollen zwar gen\u00fcgend vertikale R\u00fcckstellkr\u00e4fte erzeugt werden, die, wenn es gelingt, sie aufrecht zu erhalten \u2013 gegebenenfalls mit Hilfe eines Unterstretches \u2013 Volumen- und H\u00f6henverringerungen des Stapels insbesondere infolge Nachentl\u00fcftung auszugleichen, Anspruch 1 lehrt aber nur, diese Kr\u00e4fte zu erzeugen und gibt keine Ma\u00dfnahmen an, wie diese Kr\u00e4fte nach dem \u00dcberziehen \u201ekonserviert\u201c werden k\u00f6nnen. Dementsprechend ist es auch gleichg\u00fcltig, ob die von der Erfindung bereitgestellten Vorteile nach dem L\u00e4ngsstretchen tats\u00e4chlich genutzt werden. Ist der anspruchsgem\u00e4\u00df erforderliche Mindestwert in den relevanten Bereichen der Haubenseitenw\u00e4nde vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen einmal erreicht worden, wird das unter Schutz gestellte Verfahren benutzt, auch wenn die Folie sich nach dem Anlegen \u2013 etwa in den unteren Bereichen oder wegen zu geringer Reibungskr\u00e4fte \u2013teilweise wieder hochzieht und die Spannung dadurch dort unter den vorgegebenen Mindestwert absinkt. Dementsprechend \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent auch dem Belieben des Fachmannes, ob er zus\u00e4tzlich zu dem gesch\u00fctzten Verfahren noch einen Unterstretch anwendet, um die Folie unter Ausnutzung m\u00f6glichst der gesamten einmal aufgebauten R\u00fcckstellkr\u00e4fte an der Palette zu befestigen. Zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gen\u00fcgte es nur nicht, die Dehnung von vornherein nur in Teilbereichen der Seitenw\u00e4nde aufzubringen, etwa nur in den oberen Zonen unmittelbar unterhalb des Haubendeckels (Prof. Dr. I, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, 19; Bl. 1467, 1468 d.A.). Denn dann w\u00fcrde die Folie von vornherein nicht in allen relevanten Bereichen mit dem zur Stapelsicherung erfindungsgem\u00e4\u00df erforderlichen Ma\u00df an R\u00fcckstellkr\u00e4ften beaufschlagt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Haubenstretchautomat der Beklagten ist in der Lage, das in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas von ihm praktizierte Verfahren erf\u00fcllt die Merkmale 1 bis 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df. Mittels einer Palettiervorrichtung gebildete St\u00fcckgutstapel aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen werden vollst\u00e4ndig mit Stretchfolie umh\u00fcllt (Merkmalsgruppe 1). Hierzu wird aus einem schlauchf\u00f6rmigen Folienabschnitt kleineren Umfangs als derjenige des Gutstapels eine Folienhaube gebildet, wobei dieser Folienabschnitt zun\u00e4chst von einem Vorrat abgezogen und an seinem dem Vorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und abgetrennt (Merkmalsgruppe 2) und an seinem freien nicht verschwei\u00dften Ende unter Aufspreizen ge\u00f6ffnet wird (Merkmal 3). Die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes werden aufgerefft und hierbei in im Wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes verlaufende Falten gelegt (Merkmalsgruppe 4), und die Folienhaube wird in horizontaler Querrichtung quergestretcht (Merkmal 5). Das alles hat auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I in seinem Gutachten dargelegt (S. 63 bis 67).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 und des Merkmals 7.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Folienhaube wird entsprechend Merkmal 6 in vertikaler L\u00e4ngsrichtung l\u00e4ngsgestretcht. Dass dies jedenfalls im Bereich der Stapelecken geschieht \u2013 mehr fordert dieses Merkmal nicht \u2013, stellen die Beklagten nicht in Frage und wird zudem belegt durch das vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I anl\u00e4sslich der Besichtigung des angegriffenen Haubenstretchautomaten am 18. November 2008 gefertigte Lichtbild (Gutachten S. 64, Abbildung B 3). Der Vertikalstretch ist auf dieser Abbildung daran zu erkennen, dass die Folie an einer Ecke hochgerutscht ist, was sie ohne die R\u00fcckstellkr\u00e4fte einer L\u00e4ngsdehnung nicht getan h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie in den Merkmalen 6.1 und 6.2 vorgesehen, wird die Vertikaldehnung zus\u00e4tzlich zur Querstretchung und vor dem \u00dcberziehen der Folienhaube \u00fcber den Gutstapel ausgef\u00fchrt. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt 1. dargelegt wurde, hei\u00dft vor dem \u00dcberziehen nicht, dass die L\u00e4ngsdehnung in jedem Fall schon beim Abziehen vom Folienvorrat erfolgen muss, wie es in Unteranspruch 6 und der Klagepatentbeschreibung (Spalte 7, Zeilen 16 bis 19) gelehrt wird, sondern bedeutet, dass die L\u00e4ngsdehnung vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen stattfinden muss, wobei der \u00dcberziehvorgang erfindungsgem\u00e4\u00df einsetzt, wenn die Folienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Stapels zu \u00fcberfahren beginnt (BGH, Anlage BK10, S. 13). So verf\u00e4hrt auch der angegriffene Haubenstretchautomat. Der L\u00e4ngsstretch wird in die Seitenw\u00e4nde der Folienhaube eingebracht, indem die noch auf \u00dcberziehma\u00df quergedehnte Folie nach dem Auflegen des Haubendeckels auf den Gutstapel mit Zugkr\u00e4ften beaufschlagt wird. Die Oberseite des Stapels bildet beim Abw\u00e4rtsfahren der Reffb\u00fcgel und der darauf aufgerefften Haubenseitenw\u00e4nde ein den Haubendeckel festhaltendes Widerlager, gleichzeitig erzeugen die Reffb\u00fcgel in den Kontaktbereichen mit der Folie Reibkr\u00e4fte, die deren Abgleiten durch ihren Widerstand verz\u00f6gern, so dass die Folie beim Abgleiten von den Reffb\u00fcgeln in L\u00e4ngsrichtung durch die sich bildenden Zugkr\u00e4fte gespannt wird; diese Spannung erh\u00f6ht sich weiter dadurch, dass die Reffrollen diesem Abgleiten einen zus\u00e4tzlichen Widerstand entgegen setzen und die Folie auf den Reffb\u00fcgeln festzuhalten bestrebt sind (vgl. Gutachten Prof. Dr. I, S. 68 in Verbindung mit S. 49 bis 54).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit den Vorgaben der Merkmale 6.3 und 6.4 findet die vom angegriffenen Automaten ausge\u00fcbte L\u00e4ngsdehnung der Stretchfolie wenigstens im Bereich ihrer Haubenseitenw\u00e4nde statt und betr\u00e4gt mindestens 5% der Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand. Letzteres belegen die vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I herangezogenen und ausgewerteten Messergebnisse aus Versuchen mit dem angegriffenen Automaten beim Betreiber D, in denen das Ma\u00df der L\u00e4ngsdehnung ermittelt worden ist. Dass nicht er, sondern der vom Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. K diese Versuche durchgef\u00fchrt hat, steht der Verwertbarkeit ihrer Ergebnisse nicht entgegen. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I hat die Versuchsresultate fachkundig \u00fcberpr\u00fcft und f\u00fcr aussagekr\u00e4ftig befunden; insofern gr\u00fcndet sich die \u00dcberzeugungsbildung des Senats nicht auf Folgerungen des abgelehnten Sachverst\u00e4ndigen, sondern auf diejenigen des statt seiner beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I. Gegen die Heranziehung der Versuchsergebnisse hat der Senat umso weniger Bedenken, als auch die Beklagten gegen die Verwertbarkeit insoweit keine substantiierten Einw\u00e4nde erhoben haben.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse aller Versuche belegen, wenn man die L\u00e4ngsdehnung auf den Querstretch im \u00dcberziehma\u00df bezieht, je nach Seitenwandzone Werte zwischen 35,2% und 14,6% und damit auch im unteren Bereich der Seitenwandmitte eine deutliche \u00dcberschreitung des in Anspruch 1 geforderten Mindestma\u00dfes von 5%. Erreicht wird dieser Wert aber auch, wenn man die L\u00e4ngsdehnung auf den nach dem Anlegen der Folie an den Stapel verbleibenden Querstretch bezieht. Die Messungen haben dann in den Eckbereichen Dehnungswerte von 27,8% bis 0,9% und in der Mitte solche zwischen 10,5% und 3,1% ergeben, wobei die h\u00f6chsten Werte im oberen Bereich direkt unterhalb des Haubendeckels und die niedrigsten im unteren Bereich erzielt wurden und in 3 der 5 Versuche auch in der am schw\u00e4chsten beaufschlagten unteren Zone der Seitenwandmitte oberhalb 5% liegen. Auch die beiden Versuche, bei denen vertikal in den beiden unteren Bereichen teilweise Dehnungswerte unterhalb des Schwellenwertes von 5% erzielt wurden, belegen aber letztlich, dass die angegriffene Maschine auch insoweit die Lehre des Klagepatentes benutzt hat. Nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I kann davon ausgegangen werden, dass die Folie zuvor beim \u00dcberziehen mit wesentlich h\u00f6herer Dehnung beaufschlagt worden war und der R\u00fcckgang der Spannung darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass sich die Folie nach dem Anlegen teilweise wieder hochgezogen hat, weil sie nicht mit Unterstretch unter der Palette fixiert worden ist (Gutachten S. 78, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14, 17; Bl. 1463, 1466 d.A.). Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I hat bei der Besichtigung der Maschine und ihrer Verpackungsergebnisse bei D an der Stapelecke mit der hochgerutschten Folie den urspr\u00fcnglich aufgebrachten Vertikalstretch auf 11% gesch\u00e4tzt (Gutachten S. 63). Deshalb \u00e4ndert sich daran auch nichts, wenn man zu Gunsten der Beklagten ber\u00fccksichtigt, dass das Querstretchen die Folie zu einem gewissen Teil plastisch verformt und diese plastische Verformung nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 12, Bl. 1461 d.A.) auch die Spannung und Querkontraktion vermindert, obwohl das Patent kein bestimmtes Ma\u00df an Spannungen vorgibt, sondern nur das Ma\u00df der aufzubringenden Vertikaldehnung definiert und dasjenige an Spannung gen\u00fcgen l\u00e4sst, das sich beim Befolgen dieser Anweisung ergibt. Auch wenn die vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. I zugrunde gelegten Messwerte entsprechend reduziert werden, bleibt es dabei, dass sie, weil die Maschine w\u00e4hrend der Versuche keinen Unterstretch ausgef\u00fchrt hat, nicht das Ma\u00df an Dehnung wiedergeben, mit dem die Folie beim \u00dcberziehen beaufschlagt worden ist, sondern nur noch dasjenige, was nach dem teilweisen Hochziehen der R\u00e4nder noch in der Folie festzustellen war und hinter dem Ma\u00df der urspr\u00fcnglichen Beaufschlagung notwendigerweise zur\u00fcck bleibt. Dass dieses Ma\u00df tats\u00e4chlich geringer ist, zeigen auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 78, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 41, Bl. 1490 d.A.), dass sich die Spannung verringert, wenn man die Folie nicht fest h\u00e4lt, an den Stellen der Beaufschlagung aber f\u00fcr deren Dauer auf h\u00f6herem Niveau gleich bleibt.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat wiederholt ausgef\u00fchrt, die \u2013 am Tage ihrer Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen am 18. November 2008 zum Teil fehlerhaft arbeitende \u2013 Maschine der Beklagten k\u00f6nne bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer und bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Arbeitsweise und entsprechender Einstellung Werte von deutlich \u00fcber 5% erreichen, die er auf etwa 11% gesch\u00e4tzt hat (Gutachten S. 63, 68, 78, 79, 80 und 88; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 17; Bl. 1466 d.A.). Ber\u00fccksichtigt man zus\u00e4tzlich, dass die Anlage auch in der Lage ist, Unterstretch anzuwenden, kommt man f\u00fcr den Fall, dass der Unterstretch tats\u00e4chlich praktiziert wird, infolge dessen zu wesentlich h\u00f6heren erreichbaren Vertikalstretchquoten, weil die l\u00e4ngsgedehnte Folie nach dem Fixieren unterhalb der Palette nicht mehr wie am Tage der Besichtigung geschehen, zum Teil wieder hochrutschen kann. Der Sachverst\u00e4ndige hat ferner ausgef\u00fchrt, der angegriffene Automat k\u00f6nne in den Ecken L\u00e4ngsdehnungswerte von etwa 10% erzielen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 37 und 43; Bl. 1486, 1492 d.A.); mit solchen Werten im Eckbereich ergibt sich auch in der gesamten Mitte der Seitenw\u00e4nde eine Dehnung von mindestens 5% (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 38, Bl. 1487 d.A.).<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Resultat, das man erh\u00e4lt, wenn man die Betriebsanleitung (Anlage BK12) befolgt, die die Beklagte dem angegriffenen Haubenstretchautomaten beif\u00fcgt (vgl. Gutachten Professor Dr. I S. 66, Gutachten Anhang Abbildung B5, und Anlage AL 4.3 vorletzte Seite). Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu im Anh\u00f6rungstermin \u00fcberzeugend best\u00e4tigt, beim Abstellen auf das Anlagenma\u00df erreiche man, wenn man die dort angegebenen Abmessungen von Gutstapel und Schlauchfolie einh\u00e4lt, eine Querdehnung von etwa 17,6% (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 24, Bl. 1473 d.A.) und eine Vertikaldehnung von 7% (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 43, Bl. 1492 d.A.). Die Beklagte hat hiergegen keine substantiierten Zweifel geltend gemacht. Dass bei diesen Werten m\u00f6glicherweise in der Seitenwandmitte am unteren Rand das patentgem\u00e4\u00df vorgegebene Ma\u00df von 5% unterschritten werden kann, \u00e4ndert an der Erf\u00fcllung der Merkmale 6.3 und 6.4 nichts. Denn es ist davon auszugehen, dass es ausgehend von den Eckbereichen zu einem diagonalen Kr\u00e4fteverlauf kommt, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. I dargestellt hat und der zeigt, dass in den wesentlichen Bereichen der Seitenwand die Schwelle von 5% \u00fcberschritten wird, so dass der auch fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig eher geringf\u00fcgige schw\u00e4cher beaufschlagte Teilbereich aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns nicht ins Gewicht f\u00e4llt. Beim Unterstretch werden im \u00dcbrigen wegen der dann n\u00f6tigen gr\u00f6\u00dferen L\u00e4ngung solche Werte in der Mitte ebenfalls erreicht.<\/p>\n<p>Nach alledem ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffene Maschine die Merkmale 6.3 und 6.4 verwirklichen kann. Dass diese \u00dcberzeugung zum Teil auf Sch\u00e4tzungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und darauf aufbauenden Sch\u00e4tzungen des Senats beruht, stellt das Ergebnis nicht in Frage. Die Sch\u00e4tzungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beruhen auf den Ergebnissen der mit der angegriffenen Maschine gefahrenen Versuche, sie erscheinen dem Senat einleuchtend und stimmen zudem im Wesentlichen mit dem \u00fcberein, was sich beim Einhalten der Bedienungsanleitung ergibt. Das reicht zur \u00dcberzeugungsbildung aus; der Senat darf, um den Beweis der Patentverletzung als erbracht anzusehen, keine absolute Gewissheit verlangen, sondern kann lediglich ein solches Ma\u00df an Gewissheit zugrunde legen, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen (vgl. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946 \u2013 Anastasia; BGH NJW 1993, 935, 937; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 286, Rdnr. 19). Aus diesem Grund hat der Senat auch davon abgesehen, dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zus\u00e4tzlich aufzugeben, entsprechend seinen Ausf\u00fchrungen im Anh\u00f6rungstermin (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 19 unten, Bl. 1468 d.A.) anhand des dort erw\u00e4hnten Grenzwertes kombiniert mit dem Reibwert den urspr\u00fcnglich beim \u00dcberziehen vorhanden gewesenen Vertikalstretch auszurechnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Beklagten stellen auch vergeblich in Abrede, dass der angegriffene Haubenstretchautomat in der Lage ist, in wortsinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 7 die quergestretchte Folie beim \u00dcberziehen zu gl\u00e4tten. Die Eignung der Maschine hierzu ergibt sich schon daraus, dass sie die Folie um 5% und mehr l\u00e4ngs dehnen kann und bei einem Dehnungsma\u00df von 5% nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. I (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10, Bl. 1459 d.A.) davon auszugehen ist, dass die Folie dann auch glatt gezogen wird. Dass die Folie tats\u00e4chlich ausreichend gegl\u00e4ttet ist, zeigen die vom Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. I gefertigten Lichtbilder mit der angegriffenen Maschine verpackter Stapel (Gutachten S. 63 und dortige Anlagen AL 6.2 bis 6.4). Dass im Bereich der Seitenwandmitte noch Querfalten zuerkennen sind, \u00e4ndert daran nichts, weil die Erfindung ein absolut faltenfreies Aussehen nicht verlangt und v\u00f6llige Faltenfreiheit angesichts der individuellen Verschiedenheit jedes einzelnen verpackten Stapels auch nicht immer in vollem Umfang erreicht werden kann. Dass die angegriffene Anlage bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Arbeitsweise auch im Mittenbereich ein wesentlich glatteres Aussehen der Folie erzielt, zeigen nicht zuletzt die dem Privatgutachten Prof. Dr. H vom 28. Juli 2000 (Anlage B 7) beigef\u00fcgten Abbildungen aus den Werbeunterlagen der Beklagten und das ebenfalls beigef\u00fcgte Foto 2. Da die zum Aufbau der R\u00fcckstellkr\u00e4fte gelehrte L\u00e4ngsdehnung um mindestens 5% mehr sein soll als nur eine gl\u00e4ttende L\u00e4ngsspannung (vgl. BGH, Anlage BK 10 S. 14\/15 Abs. c)), wird mit einer L\u00e4ngsdehnung ab 5% im selben Arbeitsgang gleichzeitig das Merkmal 7 verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben die angegriffenen Haubenstretchautomaten ihren Abnehmern zur Benutzung der Erfindung im Inland geliefert. Eine Lieferung zur Benutzung der Erfindung setzt voraus, dass das Mittel in einer Form angeboten oder geliefert wird, die den Abnehmern die Eignung des Mittels zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung ausreichend deutlich macht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Aufl., \u00a7 10, Rdnr. 20). Davon kann im Streitfall ausgegangen werden, weil die Beklagte in ihrer Betriebsanleitung f\u00fcr die angegriffene Maschine eine Betriebsweise empfiehlt, mit der das unter Schutz gestellte Verfahren praktiziert wird. Hinzu kommt, dass die Steuerung der angegriffenen Anlage im Lieferzustand entsprechend eingestellt ist und nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. I , um den L\u00e4ngsstretch auszuschalten oder auf unterhalb 5 % liegender Werte zu reduzieren, v\u00f6llig umprogrammiert werden m\u00fcsste und hierzu nur ein Fachmann in der Lage w\u00e4re (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 21, Bl. 1470 d.A.; Gutachten S. 79, 85 f. und 88 Ziff. 11).<\/p>\n<p>Die Abnehmer der angegriffenen Vorrichtung sind nicht berechtigt, die Erfindung zu benutzen; dass sie \u00fcber eine entsprechende, der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin zuzurechnende bzw. ihr gegen\u00fcber wirksame Benutzungserlaubnis haben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. Da die Beklagten die mehrfach erw\u00e4hnt in ihrem Betriebshandbuch den Abnehmer zur Aus\u00fcbung des im Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens anleiten und die Abnehmer dieser Anleitung gefolgt sind, so wie es nach der Lebenserfahrung der Regelfall ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Beklagten von dieser zu erwartenden Zweckbestimmung ausgingen und diese auch gewollt haben, wozu es gen\u00fcgt, dass sie sie im Zeitpunkt der Lieferung billigend in Kauf genommen haben.<\/p>\n<p>5.a)<br \/>\nDa die Beklagten, wie vorstehend dargelegt, entgegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG w\u00e4hrend der Laufzeit des Klageschutzrechtes Mittel angeboten und geliefert haben, die sich auf ein wesentliches Element der nach dem Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung beziehen, schulden sie der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc den Ersatz allen Schadens, der ihr durch die vorbezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei als Schaden in erster Linie derjenige zu ersetzen ist, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Allerdings hat der Senat aus dem diesbez\u00fcglichen Teil des Klageantrags die Worte \u201eund bestimmt\u201c nach \u201egeeignet\u201c aus dem Klageantrag nicht \u00fcbernommen; eine solche Formulierung ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig (BGH GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung); eine teilweise Klageabweisung liegt darin nicht. Die Beklagten haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie, wie von ihr als einschl\u00e4gig t\u00e4tigem Fachunternehmen verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie im Rahmen der gebotenen Nachforschungen das Klagepatent auffinden und sodann bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass der angegriffene Haubenstretchautomat in der Lage ist, ein Verfahren auszu\u00fcben, das mit dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcberein stimmt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum bis zum 17. Juli 1996 beschr\u00e4nkt sich der Schadenersatzanspruch auf einen Restschadenersatzanspruch, weil die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit 1993 kannte, wie ihre an die Beklagten gerichtete Abmahnung zeigt. Dass die Beklagten in der Zeit von 1993 bis zum 17. Juli 1996 weitere Lieferungen oder Handlungen get\u00e4tigt h\u00e4tten, die eine neue Verj\u00e4hrungsfrist in Lauf gesetzt h\u00e4tten, hat die Kl\u00e4gerin nicht behauptet, insofern war ihre Klage insoweit teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Benutzungshandlungen w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums hat die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin nach Artikel II \u00a7 1 IntPat\u00dcG au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten, dass sie das in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren selbst ausge\u00fcbt hat, indem sie die angegriffene Maschine Dritten vorgef\u00fchrt hat. Auch dieser Anspruch beschr\u00e4nkt sich jedoch, weil die Handlungen auch insoweit in rechtsverj\u00e4hrter Zeit stattgefunden haben, auf die Leistung einer Restentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Abzuweisen war die Klage ferner, soweit sie die Beklagte zu 1. auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr mittelbare Benutzungen Anspruch nimmt. Die mittelbare Benutzung eines Patentes l\u00f6st keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus (BGHZ 159, 221, 229 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronares Geschiebe; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 643). An seiner fr\u00fcheren gegenteiligen Rechtsprechung (InstGE 2, 1 \u2013 Folienblasanlage; InstGE 2, 115 \u2013 Haubenstretchautomat und Mitteilungen 2003, 264, 269 f. \u2013 Antriebsscheibenaufzug) h\u00e4lt der Senat nicht mehr fest.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin das genaue Ausma\u00df der Verletzungs- und Benutzungshandlungen nicht kennt, hat sie ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche aber erst, wenn ihr aus der Rechnungslegung der Beklagten das Ausma\u00df der angegriffenen Handlungen bekannt ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSteht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legt. Da der Abnehmer D die angegriffene Maschine patentverletzend verwendet hat, aber auch mit Blick auf die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der den angegriffenen Automaten betreffenden Betriebsanleitung besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin durch der mittelbaren Patentverletzung folgende unmittelbare Schutzrechtsverletzungen gesch\u00e4digt worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2007 \u2013 679 \u2013 Haubenstretchautomat und GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Die Kl\u00e4gerin kennt den Umfang der rechnungslegungspflichtigen Handlungen ohne eigenes Verschulden nicht, w\u00e4hrend die Beklagten die entsprechenden Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten geben k\u00f6nnen und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet werden. Die Angaben der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Liefermengen schulden die Beklagten gleichzeitig aus \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin, soweit sich ihre Forderungen auf Restschadenersatz und Restentsch\u00e4digung beschr\u00e4nken, keinen Anspruch auf Angaben \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn. Da der Restschadenersatzanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnet wird (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 777 mit weiteren Nachweisen) und diese Berechnungsart keine Kenntnisse \u00fcber die Kosten- und Gewinnsituation beim Verletzer erfordert (vgl. BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone), erfasst der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung insoweit auch nicht die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag zu e) begehrten Angaben (vgl. weiter Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139, Rdnr. 141); f\u00fcr die Vorbereitung und Bezifferung von Restentsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen gilt nichts anderes.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten im wesentliche unterlegen sind, haben sie die Kosten des Rechtsstreits nach den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 und 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat allenfalls geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1272 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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