{"id":482,"date":"2007-08-28T17:00:37","date_gmt":"2007-08-28T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=482"},"modified":"2016-04-20T07:47:45","modified_gmt":"2016-04-20T07:47:45","slug":"4a-o-23705-austragvorrichtung-fuer-siloanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=482","title":{"rendered":"4a O 237\/05 &#8211; Austragvorrichtung f\u00fcr Siloanlagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 618<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. August 2007, Az. 4a O 237\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklage zu 1) an einem ihrer jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Silo-Austragvorrichtungen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein R\u00e4umarm befestigt ist, aufweisen,<br \/>\nwobei der R\u00e4umarm ein Blattfederpaket mit durch B\u00fcgel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpakets befestigt ist und die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgest\u00fctzt sind;<\/p>\n<p>2. R\u00e4umarme zur Benutzung in Silo-Austragvorrichtungen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<br \/>\nwobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein R\u00e4umarm befestigt ist, aufweisen,<br \/>\nwobei der R\u00e4umarm ein Blattfederpaket mit durch B\u00fcgel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpakets befestigt ist, und die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin &#8211; unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a) bis d) &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 22. Februar 1995 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 03. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten tats\u00e4chlichen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert sein darf, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise der Herstellung und\/oder Vermarktung der unter I. 1. fallenden Gegenst\u00e4nde unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 28. Juli 1995 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. (Silo-Austragvorrichtungen) auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Zeit vom 03. April 1993 bis zum 21. Februar 1995 und dass die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Zeit vom 22. Februar 1995 bis zum 27. Juli 1995 verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 28. Juli 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 931,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten in der Hauptsache wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Seit dem 09. Mai 2006 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 529 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Bis zu diesem Zeitpunkt war die A GmbH, die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen DE 591 05 xxx gef\u00fchrt wird und in Kraft steht. Das Klagepatent wurde am 22. August 1991 angemeldet, die Anmeldung am 03. M\u00e4rz 1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 28. Juni 1995. Die Klagepatentschrift liegt in Anlage K1 vor.<br \/>\nUnter dem 27. April 2005 unterzeichneten Vertreter der Schw\u00e4bische H\u00fcttenwerke GmbH einerseits und der Kl\u00e4gerin andererseits die zun\u00e4chst in Kopie als Anlage K1b und auf Wunsch der Beklagten erneut als Anlage K9 in Kopie vorgelegte und das Klagepatent betreffende \u201eNutzungsregelung f\u00fcr Schutzrechte vom 22.10.2003 &#8211; BEST\u00c4TIGUNG\u201c. Zum n\u00e4heren Inhalt dieses Schriftst\u00fccks wird auf die genannten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Austragvorrichtungen f\u00fcr Siloanlagen, das sind Speicheranlagen, in denen Sch\u00fcttgut wie etwa Sp\u00e4ne gesammelt und gelagert wird. Da Silogut \u00fcblicherweise von oben in die Siloanlage eingef\u00fcllt und von unten abgetragen wird, muss es im unteren Bereich des Silos aufgelockert werden, um es den nach au\u00dfen f\u00fchrenden Transportorganen zuf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dies geschieht beispielsweise mittels so genannter R\u00e4umarme. Der mit der vorliegenden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen Verfahrenssprache den folgenden Wortlaut:<br \/>\nSilo-Austragvorrichtung mit einem im Silo befindlichen Rotor (2), an dem mindestens ein R\u00e4umarm (3; 3a) befestigt ist, der ein Blattfederpaket (11) mit durch B\u00fcgel (10; 12) aneinanderliegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern (35) befestigte Halterung (34) f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug (8) aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (34) an einer mittleren Blattfeder (35) des freien Endes (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt ist, und dass die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) in der Halterung (34) gleitend abgest\u00fctzt sind.<br \/>\nHinsichtlich des Wortlauts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 8, 13 und 15 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen. Zur Verdeutlichung der technischen Lehre des Klagepatents sind nachfolgend die Figuren 1, 3, 4 und 7 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt einen Rotor mit einem R\u00e4umarm schematisch in einer Teil-Draufsicht auf den Siloboden, Figur 3 einen R\u00e4umarm in einer Seitenansicht entgegen der Umlaufrichtung gesehen, wobei der R\u00e4umarm gestreckt dargestellt ist, und Figur 4 eine Draufsicht auf den R\u00e4umarm nach Figur 3. Figur 7 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des freien Endes des R\u00e4umarmes mit der Halterung (34) (ohne R\u00e4umwerkzeug) in Draufsicht entsprechend Figur 4:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren im Handelsregister eingetragener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (nunmehr Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer) der Beklagte zu 2) ist, befasst sich mit lufttechnischen Anlagen und mit sogenannten \u201eBunkeraustragungen\u201c. Die am 22. Februar 1995 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1) f\u00fchrt das Gesch\u00e4ft fort, das der Beklagte zu 2) seit 1972 unter der Firma \u201eB\u201c betrieben hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), habe das Klagepatent verletzende Silo-Austragvorrichtungen bzw. R\u00e4umarme zur Benutzung in patentverletzenden Silo-Austragvorrichtungen hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht. Dies treffe beispielsweise auf eine von der Beklagten zu 1) insgesamt hergestellte Austragvorrichtung bei der C GmbH &amp; Co. KG zu. Einer der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, der zu dieser Frage vernommene Zeuge Schr\u00f6der, habe diese Silo-Austragvorrichtung am 02. Juni 2003 bei der B GmbH &amp; Co. KG in G\u00fctersloh besichtigt und die hier als Anlage K4 vorliegenden Fotografien gefertigt. Die Fotografien in Anlage K5 zeigten einen R\u00e4umarm, der an die Kl\u00e4gerin zur Reparatur gesandt wurde, weil der Kunde irrt\u00fcmlich sie f\u00fcr die Herstellerin gehalten habe. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dieser das Klagepatent mittelbar verletzende R\u00e4umarm stamme in Wahrheit von der Beklagten zu 1). Beide R\u00e4umarme (Anlagen K4 und K5) verwirklichten in Verbindung mit dem im Silo befindlichen Rotor als dem weiteren Bestandteil einer patentgem\u00e4\u00dfen Silo-Austragvorrichtung die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei die Belegvorlage unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle Angaben der Rechnungslegung verlangt wird, sich der Vernichtungsantrag auch auf die Verurteilung zur Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung (Ziffer I. 2.) r\u00fcckbezieht, die beantragte Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht ab dem 22. Februar 1995 beide Beklagten in gesamtverbindlicher Weise betrifft und wobei dem Antrag auf Erstattung der patentanwaltlichen Kosten f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagter fehlt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, Patentschutz f\u00fcr die von dem Klagepatent gesch\u00fctzte Silo-Austragvorrichtung bestehe \u201eim Wesentlichen bereits nicht mehr\u201c. Mit Ausnahme der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents seien die \u00fcbrigen technischen Vorrichtungen der patentgem\u00e4\u00dfen Silo-Austragvorrichtung bereits Gegenstand des im Jahre 1970 angemeldeten Patents DE 20 63 140 und des im Jahre 1975 angemeldeten Patents DE 25 23 387 gewesen. Das Klagepatent beruhe daher auf einer erneuten Anmeldung bereits ausgelaufener Patente, weshalb das Klagepatent anfechtbar sei.<br \/>\nWeiter bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen K4 und K5 gezeigten Blattfederpakete von der Beklagten zu 1) hergestellt worden seien. Das jeweilige Federpaket k\u00f6nne auch von jedem anderen Hersteller produziert und geliefert worden sein. Insbesondere bei \u00dcberholungen reparaturbed\u00fcrftiger R\u00e4umarme sei es denkbar und durchaus \u00fcblich, einen anderen Anbieter als den urspr\u00fcnglichen Lieferanten mit der \u00dcberarbeitung zu betrauen. Bei den von der Beklagten zu 1) nach drei verschiedenen Fertigungsarten hergestellten R\u00e4umwerkzeugen sei die Halterung entweder an einer der \u00e4u\u00dferen Blattfedern (erste und zweite Fertigungsart) oder ausschlie\u00dflich an einem zur\u00fcckliegenden Koppelelement (Spannb\u00fcgel) befestigt (dritte Fertigungsart). Teilweise verf\u00fcgten die Austragvorrichtungen der Beklagten zu 1) auch \u00fcber gar keine Halterung f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug, das an dem Schleppfederpaket befestigt werden k\u00f6nnte. Der Bolzen bei der von ihnen so bezeichneten dritten Fertigungsart (vgl. Anlage 3 der Beklagten, obere Abbildung, anhand der Aufw\u00f6lbung auf der Halterung links des Pfeils erkennbar) diene lediglich als St\u00fctzbolzen, verbinde das obere mit dem unteren Element der Halterung und entfalte eine F\u00fchrungsfunktion f\u00fcr das Blattfederpaket w\u00e4hrend dessen Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung. Die Halterung bei der dritten Fertigungsart werde mittels dieses Bolzens jedoch nicht mit einer mittleren Blattfeder verbunden; die Halterung sei vielmehr \u00fcber eine Kette an dem ersten Koppelelement befestigt.<br \/>\nSchlie\u00dflich stellen die Beklagten eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie behaupten, dieser sei aus Altersgr\u00fcnden nicht mehr in der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1) t\u00e4tig. Er k\u00f6nne Patentverletzungen schon aus diesem Grunde nicht veranlasst oder an ihnen mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 07. September 2006 (Bl. 80f. GA). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 24. April 2007 (Bl. 115-125 GA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen (das hei\u00dft mit Ausnahme eines Teils der verlangten Belegvorlage im Rahmen der Rechnungslegung des auch auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents r\u00fcckbezogenen Vernichtungsanspruchs und eines Teils des Entsch\u00e4digungsanspruchs) begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltsgeb\u00fchren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2 Satz 1; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242; 259; 683 Satz 1; 677; 670 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Silo-Austragvorrichtung, die als solche aus dem Stand der Technik bereits bekannt war und durch die Erfindung nach dem Klagepatent fortgebildet werden soll. In Silos wird Sch\u00fcttgut regelm\u00e4\u00dfig von oben eingebracht und \u00fcblicherweise von unten \u00fcber nach au\u00dfen f\u00fchrende Transportorgane abgetragen. Da oben auf dem abzutragenden Silogut weiteres Silogut lastet, ist es f\u00fcr eine Abtragung von unten her erforderlich, das Silogut im unteren Bereich des Silos mittels Silo-Austragvorrichtungen aufzulockern, um es den Transportorganen zuf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Bei diesen kann es sich beispielsweise um Transportschnecken handeln, die unterhalb von \u00d6ffnungen des Silobodens angeordnet sind.<br \/>\nSilo-Austragvorrichtungen als solche waren bei Anmeldung des Klagepatents aus der in der Beschreibung ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Patentanmeldung DE 20 63 140 (deren Offenlegungsschrift als Anlage K2 vorliegt) bekannt. Sie umfassen einen oder zwei federelastische R\u00e4umarme, die an einer senkrechten, rotierenden Achse in der Mitte des Silos angebracht sind. Die Achse wird durch einen Rotor angetrieben. Unter der Belastung durch das Silogut k\u00f6nnen sich die federelastischen R\u00e4umarme entgegen der Drehrichtung des Rotors zur\u00fcckkr\u00fcmmen, bis sie sich an den Umfang des Rotors anlegen. Auf diese Weise bleibt das f\u00fcr den Rotorantrieb erforderliche Drehmoment innerhalb vertretbarer Grenzen. Von dieser weit zur\u00fcckgekr\u00fcmmten Stellung aus und aufgrund der nach au\u00dfen gerichteten Radialspannung der R\u00e4umarme graben sich die an ihrem \u00e4u\u00dferen Ende befestigten R\u00e4umwerkzeuge im Zuge der Drehbewegung immer weiter in die Sch\u00fcttguts\u00e4ule hinein in Richtung auf den Silomantel. Durch das best\u00e4ndige Absch\u00fcrfen des Sch\u00fcttguts kann sich ein immer gr\u00f6\u00dfer werdendes Gew\u00f6lbe im Sch\u00fcttgut bilden, das sp\u00e4testens dann einst\u00fcrzt, wenn der R\u00e4umarm das Silogut weit genug in Richtung auf die Silowand abgegraben hat. Die in dieser Lage noch immer leicht gekr\u00fcmmten R\u00e4umarme werden entgegen dem Drehsinn des Rotors zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten, etwa durch ein zwischen dem R\u00e4umarmende und dem Rotor gespanntes Seil, damit sie den Silomantel nicht ber\u00fchren. Diese Ausgestaltung als federelastische R\u00e4umarme aus Blattfedern hat den &#8211; auch von der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten &#8211; Vorteil, dass ein gro\u00dfer Anteil der auf das R\u00e4umarmende und die dort befindliche Halterung wirkenden Belastung als Zugkraft-Komponente von dem R\u00e4umarm aufgenommen werden kann. Des Weiteren kann eine stetige F\u00f6rderung des Siloguts in die \u00d6ffnung des Silobodens erreicht werden (Klagepatentschrift, Anlage K1, Spalte 1, Zeile 6-39).<br \/>\nDa der R\u00e4umarm bei dieser Bauart \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge als Blattfederpaket ausgebildet ist, dessen einzelne Blattfedern durch B\u00fcgel aneinander liegend gehalten werden, ergibt sich durch die Kr\u00fcmmungs\u00e4nderungen eine Verschiebung der Blattfedern gegeneinander. Dabei sind alle Blattfedern mit Ausnahme der \u00e4u\u00dfersten, an der die Halterung f\u00fcr das R\u00e4umwerkzeug bei herk\u00f6mmlichen R\u00e4umarmen befestigt ist, in der Halterung frei verschieblich (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 40-47). Im Stand der Technik war es \u00fcblich, die Halterung an der in Drehrichtung vordersten Blattfeder zu befestigen (vgl. den Stand der Technik nach Anlage K2, \u00fcbergreifender Absatz auf Seiten 17 und 18).<br \/>\nHieran kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die \u00e4u\u00dferste Blattfeder am st\u00e4rksten belastet wird, weil ihre Verformung durch Biegung am gr\u00f6\u00dften ist, sie die Zugkraftkomponente der auf das R\u00e4umwerkzeug wirkenden Belastung aufnehmen muss und gerade sie besonders stark dem Verschlei\u00df durch die Bewegung im Sch\u00fcttgut ausgesetzt ist. Dementsprechend hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent gem\u00e4\u00df dessen Beschreibung zur Aufgabe gesetzt (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeile 4-8), die gattungsgem\u00e4\u00dfe Silo-Austragvorrichtung derart weiterzubilden, dass ihre Betriebssicherheit verbessert und insbesondere die Standzeit des R\u00e4umarmes oder der R\u00e4umarme verbessert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Silo-Austragvorrichtung<br \/>\n1.1 mit einem im Silo befindlichen Rotor (2),<br \/>\n1.2 an dem mindestens ein R\u00e4umarm (3; 3a) befestigt ist;<br \/>\n1.2.1 der R\u00e4umarm (3; 3a) weist ein Blattfederpaket (11) mit durch B\u00fcgel (10; 12) aneinander liegend gehaltenen Blattfedern auf;<br \/>\n1.2.2 der R\u00e4umarm (3; 3a) weist an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern (35) befestigte Halterung (34) f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug (8) auf;<br \/>\n1.2.3 der R\u00e4umarm (3; 3a) ist in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten,<br \/>\n1.3 die Halterung (34) ist an einer mittleren Blattfeder (35) des freien Endes (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt;<br \/>\n1.4 die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) sind in der Halterung (34) gleitend abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Wie der Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung in der oben wiedergegebenen Figur 7 des Klagepatents zu entnehmen ist, kann die Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes konstruktiv beispielsweise dadurch vorgenommen werden, dass das freie Ende einer mittleren Blattfeder (35) zur\u00fcckgebogen ist. Dadurch entsteht eine \u00d6se (36), durch die ein besonders stark ausgef\u00fchrter Befestigungsbolzen (38) gef\u00fchrt wird. Das zur\u00fcckgebogene Ende der mittleren Blattfeder ist mit einem Niet (37) befestigt. Der Bolzen (38) verbindet gemeinsam mit dem Querbolzen (48) die beiden Seitenw\u00e4nde (39 und 40) der Halterung (34), in denen er befestigt ist und die in der Einbaulage des R\u00e4umarmes \u00fcbereinander liegen. An der Halterung (34) k\u00f6nnen R\u00e4umwerkzeuge unterschiedlicher Gestaltung befestigt werden (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 2-13).<br \/>\nIm Falle des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 7 ist die am Bolzen (38) befestigte Blattfeder (35) die exakt in der Mitte des Blattfederpaketes (11) gelegene. Die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern (15 und 16) erstrecken sich \u00fcber die \u00d6se (36) der mittleren Blattfeder (35) hinaus in Richtung auf die Stirnseite der Halterung (34), w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Blattfedern k\u00fcrzer sind und einen Abstand von der \u00d6se (35) wahren (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 45-51). Patentgem\u00e4\u00df ausreichend ist es, wenn es sich um eine der mittleren Blattfedern, mithin eine der von den beiden \u00e4u\u00dferen verschiedene Blattfeder handelt, wie sich bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zu Merkmal 1.3 (\u201ean einer mittleren Blattfeder\u201c) entnehmen l\u00e4sst. Da sich bei der Kr\u00fcmmung des Blattfederpaketes entgegen der Drehrichtung des R\u00e4umarmes unterschiedliche Radien f\u00fcr die einzelnen Blattfedern ergeben, also \u201eeine wechselnde Differenz der Kr\u00fcmmungsradien an der Vorderseite und an der R\u00fcckseite des Federpaketes\u201c (wie es die Klagepatentbeschreibung in Spalte 5, Zeilen 50-56, formuliert), bedarf es der von Merkmal 1.4 vorgesehenen gleitenden Abst\u00fctzung der beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung. Durch die gleitende Abst\u00fctzung der beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern in der Halterung wird das Blattfederpaket auch dort, also im Bereich der Halterung, zusammengehalten und auf diese Weise ein Aufspreizen der Blattfederenden vermieden (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 22-26).<br \/>\nAn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung beschreibt es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, dass eine mittlere Blattfeder des Blattfederpakets im Gegensatz zu einer \u00e4u\u00dfersten gegen Verschmutzung und Verschlei\u00df durch das Sch\u00fcttgut weitgehend gesch\u00fctzt ist. Au\u00dferdem sei sie wegen ihrer Lage in der neutralen Zone des R\u00e4umarmes geringeren Biegebeanspruchungen ausgesetzt als die \u00e4u\u00dferste Blattfeder bei der bekannten Ausf\u00fchrung. Auch die Torsionsbeanspruchung sei geringer, weil eine mittlere Blattfeder von den \u00fcbrigen Blattfedern an beiden Seiten abgest\u00fctzt werde. Insgesamt sei eine mittlere Feder daher besser in der Lage, den vom R\u00e4umwerkzeug ausgehenden Zug- und Torsionsbelastungen standzuhalten (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 10-22, Spalte 8, Zeilen 5-20 und Spalte 10, Zeilen 7-12).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Beklagten im Hinblick auf die Offenlegungsschrift DE 20 63 140 (Anlage K2) und die Patentschrift DE 25 23 387 C2 (Anlage der Beklagten) die Auffassung vertreten, das Klagepatent sei \u201eanfechtbar\u201c, ist eine Relevanz dieses Vortrags f\u00fcr das vorliegende Verletzungsverfahren nicht erkennbar. Ungeachtet der Tatsache, dass die vorliegenden Dokumente aus dem Stand der Technik die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents weder offenbaren noch nahe legen (wie die Beklagten selbst nicht schl\u00fcssig vortragen), weil es an den kennzeichnenden Merkmalen 1.3 und 1.4 des Klagepatents fehlt, ist die Kammer als Verletzungsgericht ohnehin an die erfolgte Patenterteilung gebunden. Mangels eines Angriffs auf den Rechtsbestand des Klagepatents stellt sich auch die Frage einer Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf ein anh\u00e4ngiges Nichtigkeitsverfahren von vornherein nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1) angebotenen, hergestellten und vertriebenen Silo-Austragvorrichtungen und R\u00e4umarme machen, wie nach durchgef\u00fchrter Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststeht, von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2) als ihren (nunmehr Mit-) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, verletzt das Klagepatent damit sowohl unmittelbar durch das Anbieten, die Herstellung und die Lieferung von patentgem\u00e4\u00dfen Silo-Austragvorrichtungen als auch mittelbar durch das Anbieten und Liefern von R\u00e4umarmen, die im Zusammenwirken mit einem in einem Silo befindlichen Rotor geeignet und bestimmt sind, die technische Lehre des Patentanspruchs 1 zu verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach durchgef\u00fchrter Zeugenbeweisaufnahme bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken dagegen, dass die gesamte in den Lichtbildern nach Anlagenkonvolut K4 gezeigte Silo-Austragvorrichtung (im Sinne des Klagepatents jedenfalls bestehend aus Rotor und R\u00e4umarm), die der Zeuge D am 02. Juni 2003 bei der B GmbH &amp; Co. KG in G\u00fctersloh besichtigen konnte, einschlie\u00dflich des R\u00e4umarmes von der Beklagten zu 1) geliefert wurde. Des Weiteren steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der R\u00e4umarm dieser Vorrichtung \u00fcber eine Befestigung nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1.2.2, 1.3 und 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 verf\u00fcgt.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls der bei der Austragvorrichtung der B GmbH &amp; Co. KG in G\u00fctersloh (nachfolgend nur noch: B) vorhandene Rotor und die Austragschnecken von der Beklagten zu 1) gefertigt und an B geliefert wurden. Dies belegt auch das Firmenzeichen der Beklagten zu 1), das auf dem Rotorgeh\u00e4use auf Bild 1 der Anlage K4 zu erkennen ist. Die Argumentation der Beklagten, warum sie meinten, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits \u201enicht zweifelsfrei feststellen\u201c zu k\u00f6nnen, ob es sich auch bei dem R\u00e4umarm nach Anlage K4 um ein urspr\u00fcnglich von ihnen geliefertes Bauteil handelt (vgl. Schriftsatz vom 21. August 2006, Seite 3; Bl. 75 GA), gr\u00fcndet sich zusammenfassend darauf, dass die R\u00e4umarme im Gebrauch einem schnellen Verschlei\u00df unterl\u00e4gen und entsprechend h\u00e4ufig ausgetauscht werden m\u00fcssten. Derartige \u00dcberarbeitungen von R\u00e4umarmen k\u00f6nnten auch durch namentlich benannte dritte Anbieter dieser Leistungen vorgenommen worden sein. In ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag haben die Beklagten mehrfach betont, dass zumindest die R\u00e4umarme bei B \u201esoweit dies aus den Unterlagen der Beklagten rekonstruiert werden kann\u201c \u201enicht zwingend\u201c von ihnen hergestellt worden seien (Klageerwiderung vom 23. Januar 2006, Seite 4 oben; Bl. 38 GA). Die \u201ekomplette Federkonstruktion (Federpaket)\u201c k\u00f6nne letztendlich von jedem Hersteller, auch der Kl\u00e4gerin, geliefert worden sein (Klageerwiderung a.a.O.). Im konkreten Fall sei es auch denkbar, dass die Vorrichtung bei B eine lediglich von der Beklagten zu 1) \u00fcberarbeitete, jedoch urspr\u00fcnglich nicht von ihr hergestellte Austragvorrichtung darstellte (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA).<br \/>\nNachdem in der Zeugenvernehmung zu Tage getreten ist, dass es sich bei der von dem Zeugen D bei B in G\u00fctersloh besichtigten Silo-Austragvorrichtung um eine neu installierte Anlage gehandelt hat, die von der Beklagten geliefert, erst im M\u00e4rz 2003 eingebaut wurde und vor der Besichtigung am 02. Juni 2003 noch nicht in Gebrauch genommen war (dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten), ist der vorgenannten Argumentation der Beklagten, der R\u00e4umarm als \u201eVerschlei\u00dfteil\u201c k\u00f6nne &#8211; anders als die \u00fcbrigen Bauteile, die unstreitig von der Beklagten zu 1) geliefert wurden &#8211; auch von jedem anderen Hersteller oder Zulieferer stammen, die Grundlage entzogen. Ohne eine Benutzung des Silos scheidet ein Verschlei\u00df des R\u00e4umarms denknotwendig aus. Der Zeuge E hat in \u00fcberzeugender Weise bekundet, dass die beiden Austraganlagen, von denen er mit dem Zeugen Deine besichtigt habe, von der Beklagten zu 1) geliefert und am 19. M\u00e4rz 2003 eingebaut worden seien. Unter dem Sammelbegriff der \u201eAustraganlage\u201c, die er zuvor spontan als \u201eRotor\u201c bezeichnet hatte, verstand der Zeuge E, wie er auf Nachfrage pr\u00e4zisierte, den Rotor mit Getriebe, den aufgesetzten R\u00e4umarm und die Austragschnecken mit ihren Antrieben. Der R\u00e4umarm geh\u00f6rte nach seinem Verst\u00e4ndnis folglich dazu. Wie sich aus der bekundeten Vorgeschichte ergibt, handelte es sich um Neuanlagen der Beklagten zu 1). Lediglich die Silos, in die sie eingebaut wurden, stammten, wie der Zeuge E schilderte, nicht von ihr. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass die ihm vorgelegten Abbildungen in Anlage K4 die Anlage vor ihrem ersten Betrieb zeigten. Beide Zeugen schilderten \u00fcbereinstimmend, dass die fraglichen Silo-Austragvorrichtungen im Vorfeld der Auftragsvergabe auch bei der Kl\u00e4gerin angefragt worden seien und diese Angebote unterbreitet habe, dass der Auftrag dann aber anderweitig, und zwar nach Aussage des Zeugen E an die Beklagte zu 1), vergeben worden sei.<br \/>\nSoweit der Zeuge E nicht \u201emit hundertprozentiger Sicherheit\u201c angeben konnte, ob die in Anlage K4 gezeigte Vorrichtung zu einem bei B stehenden Silo geh\u00f6rt, weil ihm die vierte Abbildung f\u00fcr ein 6-Meter-Silo recht klein erschien, begr\u00fcndet dies entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass die Lichtbilder nach Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von beiden Zeugen gemeinsam besichtigte Anlage zeigen. Die vierte Abbildung gibt wie die \u00fcbrigen auch nur einen Teil der gesamten Vorrichtung wieder, was die Absch\u00e4tzung von Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen von vornherein schwierig macht. Der Zeuge D hat hingegen zweifelsfrei best\u00e4tigt, dass er die Lichtbilder nach Anlage K4 von der bei B besichtigten Anlage gefertigt habe, allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge E schon nicht mehr bei ihm war. Selbst der Zeuge E vermochte auf den Bildern in Anlage K4 Anhaltspunkte zu erkennen, die f\u00fcr ihn darauf hindeuteten, dass die gezeigte Anlage eine der bei B vorhandenen und von der Beklagten zu 1) gelieferten Austragvorrichtungen ist. Denn die Art der Schwei\u00dfung in der N\u00e4he der Schnecken (Anlage K4, vierte Abbildung) sei bei der B-Anlage in dieser Weise ausgef\u00fchrt und das auf dem Rotorgeh\u00e4use aufgeschraubte Profil mit L-f\u00f6rmigem Querschnitt sei dort ebenfalls vorhanden. F\u00fcr die Kammer verbleiben damit keine Zweifel, dass Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von den Zeugen besichtigte Anlage zeigt, die wie eine weitere (nicht besichtigte) von der Beklagten zu 1) an B geliefert worden war.<br \/>\nSteht damit fest, dass die Beklagte zu 1) an B zwei neue Silo-Austragvorrichtungen geliefert hat, die dort im M\u00e4rz 2003 in zwei Silos eingebaut wurden und am 02. Juni 2003 in unbenutztem Zustand abgelichtet wurden (dies war dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin vor der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen), erschlie\u00dft sich der Sinn des Hinweises der Beklagten auf eine angeblich m\u00f6gliche Reparatur eines verschlissenen R\u00e4umarms durch Dritte nicht mehr. Zu Recht haben sie daran nach der Beweisaufnahme nicht mehr festgehalten.<br \/>\nSelbst die Spekulationen der Beklagten, auch bei Neuanlagen sei es nicht un\u00fcblich, dass Kunden die R\u00e4umarme von einem anderen Hersteller beziehen als die \u00fcbrigen Komponenten der Austragvorrichtung und die R\u00e4umarme dann selbst einbauen (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4; Bl. 58 GA), gehen jedenfalls angesichts des konkret in Rede stehenden Verletzungsfalls ins Leere. Ungeachtet der hier nicht weiter nachzugehenden Frage, warum die Beklagten sich nicht aus ihren Auftragsunterlagen Gewissheit \u00fcber den konkreten Lieferumfang der f\u00fcr B bestimmten Austragvorrichtungen verschafft haben, hat der Zeuge E glaubhaft bekundet, dass die von der Beklagten zu 1) an B gelieferten Neuanlagen auch die R\u00e4umarme umfassten und diese vertragsgem\u00e4\u00df neu und nicht \u00fcberarbeitet gewesen seien. Der komplette Bezug einer neuen Austragvorrichtung einschlie\u00dflich des R\u00e4umarms von demselben Anbieter entspreche auch der Philosophie bei B. W\u00e4hrend bei Reparaturen einer bestehenden Anlage einzelne Teile durchaus isoliert und von anderen Anbietern erworben w\u00fcrden, wolle man bei Neuanlagen Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf Gew\u00e4hrleistung und Garantien vermeiden und erwerbe aus diesem Grund s\u00e4mtliche Komponenten aus einer Hand. In allen ihm (dem Zeugen E) bekannten F\u00e4llen sei dies so gewesen, auch im Fall der von der Beklagten zu 1) erworbenen Anlagen. Der Zeuge E ist nach eigenen Bekundungen als Instandhaltungsleiter unter anderem f\u00fcr den Produktionsort G\u00fctersloh in die Vorbereitung des Kaufs von Silo-Austraganlagen eingebunden. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen E scheidet auch die von den Beklagten angedeutete M\u00f6glichkeit aus, die Beklagte zu 1) habe m\u00f6glicherweise \u00fcberholte R\u00e4umarme eines anderen Herstellers geliefert. Ohne eine Vertragsverletzung &#8211; denn geschuldet waren nach Aussage des Zeugen E neue R\u00e4umarme -, die auch die Beklagten selbst nicht behauptet haben, war es ihnen vertragsgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich, \u00fcberholte R\u00e4umarme Dritter an B zu liefern. Im Ergebnis kann es daher offen bleiben, ob die Verwendung \u00fcberarbeiteter R\u00e4umarme Dritter, die auch im \u00fcberarbeiteten Zustand von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen (dazu nachfolgend), nicht ohnehin eine der Beklagten zu 1) zurechenbare Lieferung eines patentverletzenden Erzeugnisses darstellen w\u00fcrde. Fest steht jedenfalls, dass &#8211; wie die Beklagten nach durchgef\u00fchrter Beweisaufnahme auch nicht mehr in Abrede gestellt haben &#8211; die Beklagte zu 1) die vollst\u00e4ndigen Silo-Austraganlagen (umfassend jeweils einen Rotor mit Getriebe, R\u00e4umarme, Transportschnecken und Schneckenantriebe) an B geliefert hat und die Bilder in Anlage K4 eine dieser Austragvorrichtungen abbilden.<\/p>\n<p>Die in Anlage K4 bildlich dargestellte Silo-Austragvorrichtung macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcgt \u00fcber einen im Silo befindlichen Rotor (Merkmal 1.1), dessen Geh\u00e4use auf den Abbildungen 1 bis 4 zu erkennen ist. An ihm ist (mindestens) ein R\u00e4umarm befestigt (Merkmal 1.2), der ein Blattfederpaket mit durch B\u00fcgel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern aufweist (Merkmal 1.2.1). An dem freien Ende des R\u00e4umarmes befindet sich eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug (Merkmal 1.2.2). Die Beklagten haben in Zusammenhang mit der von ihnen so bezeichneten dritten Fertigungsart (Anlage 3 der Beklagten) vorgetragen, dass die Halterung (\u201eder Kopf\u201c) mit einer angeschwei\u00dften hochfesten Kette mit dem ersten Koppelelement fest verbunden sei, w\u00e4hrend die L\u00e4nge der Kette dem Kopf den Bewegungsspielraum vorgebe. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass sich dieser Vortrag nach Beweis der Herkunft des R\u00e4umarmes nach Anlage K4 von der Beklagten zu 1) auch auf den dort abgebildeten R\u00e4umarm beziehen soll, w\u00e4re den Beklagten in der Verneinung dieses Merkmals nicht zu folgen. Es ist jedenfalls im Hinblick auf den R\u00e4umarm nach Anlage K4 nicht nachvollziehbar, wie die zwischen Halterung und erstem Koppelelement lose herunterh\u00e4ngende Kette in der Lage sein sollte, eine feste Verbindung der Halterung mit dem Blattfederpaket zu bewirken. Die Halterung f\u00fcr ein R\u00e4umwerkzeug ist, da dieses dem sukzessiven Abtrag der Sch\u00fcttguts\u00e4ule dient, in der Anwendung einer erheblichen Belastung ausgesetzt, die sie auf das Blattfederpaket \u00fcbertragen muss. Dazu ist jedenfalls die in Anlage K4 (insbesondere Abbildungen 4 und 5) an der Vorderseite des R\u00e4umarmes erkennbare Kette nicht geeignet, insbesondere nicht stramm genug gef\u00fchrt. Sie h\u00e4ngt in der abgebildeten Position der Halterung, bei der sich das R\u00e4umwerkzeug unmittelbar am Silomantel (also in der maximalen Entfernung vom Rotor) befindet, schlaff herunter; es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umst\u00e4nden in der Lage sein sollte, der Halterung \u201eden Bewegungsspielraum vorzugeben\u201c (wie es in Anlage 3 der Beklagten zur dritten Fertigungsart hei\u00dft). Es spricht daher alles daf\u00fcr, dass es sich bei der Kette lediglich um eine Sicherungskette handelt, die im Falle der Abl\u00f6sung der prim\u00e4ren Befestigung zwischen Halterung und Blattfederpaket die Halterung nebst R\u00e4umwerkzeug auff\u00e4ngt und verhindert, dass sie im Siloinneren verschwindet. Wie der Zeuge D bekundet hat, wurde eine solche Kette bei der Kl\u00e4gerin zur zus\u00e4tzlichen Sicherung der Halterung im Jahre 2000 eingef\u00fchrt. Dass diese Kette bei dem R\u00e4umarm der Beklagten nach Anlage K4 in der Lage sein sollte, als prim\u00e4re Befestigung der Halterung am Blattfederpaket zu dienen, ist (wie ausgef\u00fchrt) technisch nicht nachvollziehbar. Es verbleibt mangels anderer erkennbarer Befestigungsmechanismen damit nur die M\u00f6glichkeit, dass auch bei dem R\u00e4umarm nach Anlage K4 die Halterung in patentgem\u00e4\u00dfer Weise an einer der Blattfedern befestigt ist (Merkmal 1.2.2). Wie insbesondere den Abbildungen 3 und 4 der Anlage K4 zu entnehmen ist, wird der R\u00e4umarm in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zur\u00fcckgekr\u00fcmmt gehalten (Merkmal 1.2.3).<br \/>\nDie Kammer geht unter Ber\u00fccksichtigung der Anlage K4, jedenfalls aber nach dem dies best\u00e4tigenden Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Halterung im Sinne des Merkmals 1.3 an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes befestigt ist. Bereits in den Abbildungen 4, 5 und 6 der Anlage K4 ist erkennbar, dass am freien Ende des Blattfederpaketes aus dem radial \u00e4u\u00dferen Ende der Halterung zwei Bl\u00f6cke von Blattfedern herausragen, zwischen denen ein Leerraum frei bleibt. Auf H\u00f6he dieses Leerraums zeigt die Halterung auf ihrer oberen Seite eine nach au\u00dfen weisende W\u00f6lbung, die auf einen die Halterung von oben nach unten durchgreifenden Bolzen hindeutet. In \u00e4hnlicher Weise l\u00e4sst auch die Abbildung des R\u00e4umarmes der Beklagten nach der \u201edritten Fertigungsart\u201c (Anlage 3 der Beklagten) von au\u00dfen anhand der Aufw\u00f6lbung einen Bolzen erkennen. Dort soll dieser nach dem Vortrag der Beklagten nur als St\u00fctzbolzen dienen, durch den das gesamte Blattfederpaket gef\u00fchrt werde, ohne dass jedoch eine mittlere Blattfeder an diesem Bolzen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise befestigt w\u00e4re. Nachdem die Beklagten aber jedenfalls f\u00fcr den R\u00e4umarm nach Anlage K4 nicht plausibel aufgezeigt haben, wie eine hinreichend sichere Befestigung der Halterung am Blattfederpaket bewerkstelligt werden sollte, wenn nicht durch Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder, belegen bereits die Abbildungen 4, 5 und 6 in Anlage K4 die Befestigung nach Merkmal 1.3. Eine Befestigung der Halterung an einer \u00e4u\u00dferen, etwa der in Drehrichtung vorderen Blattfeder entsprechend dem vom Klagepatent fortgebildeten Stand der Technik l\u00e4sst sich mit den fotografischen Abbildungen in Anlage K4 nicht in Einklang bringen. Denn bereits unmittelbar hinter der vorderen Wand der Halterung treten (die mithin vordersten) Blattfedern aus der Halterung hervor. F\u00fcr eine Befestigung der Halterung an ihnen ist somit (im Wortsinne) kein Raum. Exakt auf H\u00f6he des Bolzens verbleibt hingegen ein Freiraum zwischen den vorderen und den hinter dem Bolzen sogleich wieder aus der Halterung herausragenden hinteren Blattfedern. Dies begr\u00fcndet einen sicheren Anhalt daf\u00fcr, dass die Halterung mangels alternativer hinreichend sicherer Befestigungsm\u00f6glichkeiten an einer mittleren Blattfeder befestigt sein muss, was zugleich auch die Entstehung des Leerraumes zwischen vorderen und hinteren Blattfedern jenseits der Halterung plausibel erkl\u00e4rt. F\u00fcr die Funktionst\u00fcchtigkeit des in der Anwendungssituation entgegen der Rotordrehrichtung noch weiter zur\u00fcckgekr\u00fcmmten Blattfederpaketes ist es bei einer Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder unerl\u00e4sslich, dass (zumindest) die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgest\u00fctzt sind (Merkmal 1.4). Denn andernfalls w\u00e4re eine st\u00e4rkere Kr\u00fcmmung des Blattfederpaketes, die zu unterschiedlichen Positionen der vorderen Blattfeder einerseits und der hinteren Blattfeder andererseits jeweils relativ zur Halterung f\u00fchrt, nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDiese bereits aus der Anlage K4 gewonnene W\u00fcrdigung wird durch die Aussage des Zeugen D best\u00e4tigt. Dieser hat bekundet, dass er sich die Halterung des R\u00e4umarmes bei der im Hause B besichtigten Austragvorrichtung n\u00e4her angesehen und untersucht habe. So habe auch f\u00fcr ihn die Aufw\u00f6lbung an der Oberseite der Halterung auf einen Bolzen hingedeutet, den er aber aufgrund der Anordnung des R\u00e4umarmes nahe dem Silomantel weder sehen noch als solchen ertasten konnte. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass er zum Zwecke der Feststellung der Befestigung der Halterung an dem Blattfederpaket in die Halterung hineingef\u00fchlt habe und dort etwas von oben nach unten Durchgehendes erf\u00fchlt habe. Dar\u00fcber hinaus habe er den R\u00e4umarm ein St\u00fcck weit bewegt (auf Nachfrage sch\u00e4tzte er die Auslenkung des \u00e4u\u00dferen Endes auf etwa 20 Zentimeter) und die Federbl\u00e4tter am Ausgang der Halterung beobachtet. Dabei seien die in Drehrichtung vorderen Bl\u00e4tter weiter in der Halterung verschwunden, w\u00e4hrend die in Drehrichtung hinteren Bl\u00e4tter weiter aus der Halterung hervortraten. Dies deutet, wie der Zeuge aus dieser Beobachtung selbst schlussfolgerte, auf eine Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder hin. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als die Befestigung an einer mittleren Blattfeder einen Fixpunkt zwischen ihr und der Halterung bildet. Im Verh\u00e4ltnis zu diesem Fixpunkt treten die in Drehrichtung vorderen Blattfedern weiter zur\u00fcck, weil sie bei einer Kr\u00fcmmung entgegen der Drehrichtung einen gr\u00f6\u00dferen Radius beschreiben, w\u00e4hrend die hinteren Blattfedern &#8211; einen vergleichsweise engeren Radius einnehmend &#8211; mit ihrem freien Ende weiter aus der Halterung hervortreten k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Konsequenzen dieser Beobachtung bei einer Auslenkung des R\u00e4umarms haben die Beklagten als solche nicht bestritten. Sie halten es vielmehr schon f\u00fcr unglaubhaft, dass der Zeuge Ddie von ihm beschriebene Auslenkung des R\u00e4umarmes angesichts dessen Vorspannung und Spannkraft \u00fcberhaupt habe vornehmen k\u00f6nnen. Bei einer Vorspannung von ca. 750 Kilogramm und einer Spannkraft von ca. 1,5 Tonnen, die die von ihnen produzierten R\u00e4umarme aufweisen w\u00fcrden, sei es auch einer kr\u00e4ftigen Person nicht m\u00f6glich, den R\u00e4umarm gegen seinen Widerstand zu bewegen. Die Beklagten st\u00fctzen sich dabei auf die Aussage des Zeugen E, der nach Nennung der Vorspannung und Spannkraft erkl\u00e4rte, er k\u00f6nne es sich nicht vorstellen, dass man den R\u00e4umarm als einzelne Person mit manueller Kraft entgegen der Drehrichtung auslenken kann, jedenfalls bei einem R\u00e4umarm im Neuzustand. Der Zeuge E, der aufgrund seiner langj\u00e4hrigen beruflichen Erfahrung bei B als mit Austragvorrichtungen vertraut anzusehen ist, hat zugleich aber auch bekundet, dass er die Auslenkung eines neuen R\u00e4umarmes mit manueller Kraft selbst noch nie ausprobiert habe. Er konnte vielmehr nur von seinen pers\u00f6nlichen Erfahrungen beim Einbau von R\u00e4umarmen berichten. Bei diesem Vorgang sei es erforderlich, den R\u00e4umarm mit einem Kettenzug von 2,5 Tonnen so zu spannen, dass er \u00fcberhaupt in das Silogeh\u00e4use verbracht werden kann. Nach dem Entfernen des Kettenzugs w\u00fcrden die am Rotorgeh\u00e4use angebrachten Ketten die Aufgabe \u00fcbernehmen, den R\u00e4umarm von der Silowand abzuhalten. Diese blo\u00dfe Einsch\u00e4tzung vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Schr\u00f6der, der mit Gewissheit bekundete, den R\u00e4umarm wie beschrieben ausgelenkt zu haben, nicht erheblich in Frage zu stellen. Da es dem Zeugen E an eigenen positiven Erfahrungen mit dem manuellen Auslenken eines montierten R\u00e4umarmes fehlt (er gestand ein, es selbst noch nie ausprobiert zu haben, Seite 9 des Protokollumdrucks, Bl. 123 GA), kann auch er sich nur auf Mutma\u00dfungen st\u00fctzen, dass dies nicht m\u00f6glich sei. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, er k\u00f6nne es sich nicht vorstellen, dass eine manuelle Auslenkung m\u00f6glich sein sollte; ausschlie\u00dfen konnte er es damit aber keineswegs. Es kann dahinstehen, ob eine Auslenkung um die von dem Zeugen Dauf Nachfrage angegebenen 20 Zentimeter tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist oder ob eine einzelne Person nur eine geringere Auslenkung zu bewirken vermag. Denn die in Anlage K4 dokumentierten Umst\u00e4nde k\u00f6nnen nach Auffassung der Kammer schon bei einer geringeren Auslenkung bereits zu den von dem Zeugen beschriebenen Feststellungen f\u00fchren. Die aus der Halterung an deren \u00e4u\u00dferem Ende schon in der abgebildeten vordersten Position des R\u00e4umarmes herausragenden Blattfederenden weisen einen deutlichen \u00dcberstand \u00fcber die Halterung auf (vgl. Anlage K4, Abbildungen 4 und 5). Damit gen\u00fcgt bereits eine geringf\u00fcgig st\u00e4rkere Kr\u00fcmmung des Blattfederpaketes gegen\u00fcber der Ausgangsposition, um eine Relativbewegung der einzelnen Blattfedern zueinander optisch feststellen zu k\u00f6nnen. Bereits diese geringf\u00fcgige Relativbewegung gestattet die von dem Zeugen Dbekundeten Feststellungen.<br \/>\nDes weiteren steht auch unter Ber\u00fccksichtigung der Aussage des Zeugen E f\u00fcr die Kammer nicht in Frage, dass der Zeuge Dentsprechend seinen Bekundungen die beschriebenen Feststellungen durch Bef\u00fchlen der Halterung und Auslenken des R\u00e4umarmes tats\u00e4chlich getroffen hat. Richtig ist zwar, dass der Zeuge E sich an eine solche T\u00e4tigkeit des Zeugen Dnicht erinnern konnte, sondern nur schilderte, dieser habe in seinem Beisein \u201eso zwei bis drei Fotos von der Austraganlage\u201c gefertigt (Seite 8 des Protokollumdrucks, zweiter Absatz am Ende; Bl. 122 GA). Dass der Zeuge Dbei seinem Besuch an dem R\u00e4umarm manipuliert oder etwas ausprobiert habe, sei ihm nicht bewusst (Seite 9 des Protokollumdrucks, letzter Absatz; Bl. 123 GA). Der Zeuge Dhat demgegen\u00fcber bekundet, dass er \u201edie Bilder\u201c (nach Anlage K4) erst gemacht habe, als der Zeuge E nicht mehr zugegen war (Seite 2 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 116 GA); ob er die weiteren Feststellungen zur Befestigung der Halterung am Blattfederpaket noch im Beisein des Zeugen E oder erst gemacht habe, nachdem man sich verabschiedet hatte, wusste der Zeuge Dnicht mehr zu erinnern (Seite 4 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 118 GA). Damit l\u00e4sst es sich ohne Widerspr\u00fcche miteinander vereinbaren, dass der Zeuge Dzumindest einige (beispielsweise zwei oder drei) der insgesamt sechs in Anlage K4 vorliegenden Fotografien noch im Beisein des Zeugen E gemacht hat (und sich lediglich an dieses Geschehen nicht mehr erinnern konnte), w\u00e4hrend er im Anschluss, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Zeugen E, weitere Bilder der Anlage K4 gefertigt und die tats\u00e4chlichen Untersuchungen an der Halterung vorgenommen hat. Einen Widerspruch zwischen den Aussagen beider Zeugen kann man daraus (mit Ausnahme der Tatsache, dass der Zeuge Ds\u00e4mtliche Bilder zu einem Zeitpunkt gefertigt haben will, als der Zeuge E nicht mehr zugegen war) entgegen der von den Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht ableiten.<br \/>\nDie Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dbegegnet damit ebenso wenig Bedenken wie seine Glaubw\u00fcrdigkeit. Dabei wird nicht verkannt, dass er als Leiter der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung der Kl\u00e4gerin ein mittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben mag; dies vermag f\u00fcr sich betrachtet aber entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundlegenden Bedenken gegen seine Glaubw\u00fcrdigkeit zu begr\u00fcnden. Der Zeuge Dwar vielmehr um eine differenzierte und pr\u00e4zise Aussage zu seinen Feststellungen bem\u00fcht. Er beschr\u00e4nkte sich auf die Wiedergabe derjenigen Feststellungen, die er nach seiner Erinnerung machen konnte und nach Auffassung der Kammer auch ohne technische Hilfsmittel machen konnte. Zum Ergebnis des in der Halterung Ertasteten differenzierte er beispielsweise danach, dass er nicht habe feststellen k\u00f6nnen, ob es sich um einen Bolzen oder um eine herumgebogene \u00d6se einer Blattfeder gehandelt habe. Damit verzichtete er insoweit darauf, die Schlussfolgerungen auf eine Patentverletzung (herumgebogene \u00d6se einer mittleren Blattfeder) selbst zu ziehen und beschr\u00e4nkte sich darauf, nur seine eigenen tats\u00e4chlichen Feststellungen (m\u00f6glicherweise statt einer herumgebogenen \u00d6se eben auch ein reiner Bolzen) mitzuteilen. Erst im Zusammenhang mit der bekundeten Bewegung des R\u00e4umarmes erw\u00e4hnte er, dass die gegenl\u00e4ufige Bewegung der vorderen und der hinteren \u00e4u\u00dferen Blattfedern f\u00fcr ihn auf eine mittige Befestigung der Halterung an den Federbl\u00e4ttern hingedeutet habe, was aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden ohne weiteres nachvollziehbar ist.<br \/>\nDie bereits auf der Grundlage der Anlage K4 (jedenfalls aber nach dem Ergebnis der zur Herkunft des R\u00e4umarmes durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme, soweit dieses die Feststellungen des Zeugen Dzur Befestigung der Halterung betrifft) festzustellende Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 steht zudem in Einklang mit den vorprozessualen \u00c4u\u00dferungen der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten und ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten. In der vorprozessualen Korrespondenz haben die Beklagten &#8211; obschon zu diesem Zeitpunkt patentanwaltlich beraten &#8211; zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die gesamte von der Beklagten zu 1) an B gelieferte Silo-Austragvorrichtung das Klagepatent verletzt. Bereits die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin (Anlage K6, Blatt 1 bis 5) nennt auf Seite 4 die von dem Zeugen Dbei B in G\u00fctersloh besichtigte Silo-Austragvorrichtung und r\u00fcgt eine Verletzung des Klagepatents. Aus der Berechtigungsanfrage l\u00e4sst sich ohne M\u00fche ersehen, dass es dem Klagepatent gerade auf den R\u00e4umarm und die Art der Befestigung seiner Halterung am Blattfederpaket ankommt. In der gesamten Korrespondenz der vorprozessual patentanwaltlich vertretenen Beklagten findet sich dennoch kein Hinweis darauf, dass die Beklagten die Herkunft oder die patentverletzende Beschaffenheit der Kombination aus R\u00e4umarm und Rotor bestreiten wollen. Dies ist erstmals im vorliegenden Rechtsstreit geschehen. Bereits in der ersten Reaktion der Beklagten (Anlage K6, Blatt 8f.) auf die Berechtigungsanfrage wird offen gelassen, ob der dort verwendete R\u00e4umarm in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, weil die Beklagten meinten, sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen zu k\u00f6nnen, das jedoch weder vor- noch innerprozessual schl\u00fcssig dargetan werden konnte. Des gesamten vorprozessualen Vortrags zu einer angeblichen privaten Vorbenutzung, einschlie\u00dflich einer 19-seitigen \u201eDokumentation\u201c der Beklagten (Anlage K6, Blatt 27-45), h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn die Beklagten zeitnah zu ihrer Lieferung der Austragvorrichtung an B Zweifel daran gehegt h\u00e4tten, dass die Beklagte zu 1) diese Vorrichtung einschlie\u00dflich eines das Klagepatent verletzenden R\u00e4umarmes geliefert hat. Es begegnet daher auch erheblichen Bedenken, wenn die Beklagten die \u00c4u\u00dferungen ihrer damaligen patentanwaltlichen Vertreter, die Befestigung nach dem Klagepatent sei \u201edie einzig zweckm\u00e4\u00dfige Befestigung, um die Gesamtwirkung des Federpaketes ausnutzen zu k\u00f6nnen\u201c (Schreiben der Patentanw\u00e4lte M &amp; N GbR vom 30. April 2004, Anlage K6, Blatt 25), nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit schlicht damit erkl\u00e4ren wollen, das patentanwaltliche Schreiben sei nicht bzw. \u201enicht in allen Einzelheiten\u201c mit ihnen abgestimmt gewesen. Offensichtlich hat die Beklagte die Verwirklichung von Patentanspruch 1 zu diesem Zeitpunkt selbst nicht in Frage gestellt. Als gewichtiges Indiz verbleibt, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die an B gelieferten Silo-Austragvorrichtungen vorprozessual von den Beklagten trotz ihrer patentanwaltlichen Vertretung zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZugleich liegt eine mittelbare Verletzung des auf eine Silo-Austragvorrichtung bezogenen Klagepatentanspruchs 1 durch das Anbieten und Liefern von R\u00e4umarmen, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet und bestimmt sind, vor (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Dabei kann offen bleiben, ob auch der in Anlage K5 bildlich dargestellte, irrt\u00fcmlich an die Kl\u00e4gerin zur Reparatur gesandte R\u00e4umarm zum einen von der Beklagten zu 1) stammt und zum anderen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.<br \/>\nDenn die Beklagten befassen sich unstreitig nicht nur mit dem Angebot und der Lieferung vollst\u00e4ndiger Silo-Austragvorrichtungen, wie im Falle der an B gelieferten Anlagen, sondern sind zugestandenerma\u00dfen auch im Reparaturgesch\u00e4ft t\u00e4tig. Ihre prozessuale Verteidigungsstrategie beruhte auf der vorgetragenen M\u00f6glichkeit, dass der R\u00e4umarm bei B entweder durch einen Dritten repariert worden sein k\u00f6nnte oder zwar von der Beklagten zu 1) \u00fcberholt worden sei, allerdings unter Verwendung eines von Dritten hergestellten R\u00e4umarmes. Noch in der Duplik vom 27. Juni 2006 (Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA) stellen es die Beklagten ausdr\u00fccklich als \u201edenkbar\u201c heraus, dass es sich bei der \u201emonierten\u201c Vorrichtung bei B um eine lediglich von ihnen \u00fcberarbeitete, das hei\u00dft \u00fcberholte Austragvorrichtung handelt, die urspr\u00fcnglich gar nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt wurde. Unstreitig ist damit, dass die Beklagte zu 1) auch einzelne R\u00e4umarme zur Verwendung in Silo-Austragvorrichtungen anbietet und liefert; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Erwiesen ist des weiteren nach den Ausf\u00fchrungen unter 1., dass die Beklagte zu 1) Silo-Austragvorrichtungen herstellt, anbietet und liefert, die Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Beklagten dargetan, dass sie nicht auch im Reparaturgesch\u00e4ft solche R\u00e4umarme anbieten und liefern, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet sind und von den Abnehmern dazu bestimmt werden.<br \/>\nDie R\u00e4umarme beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent, \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Sie sind als keineswegs nur unwesentliche Komponente der Gesamtvorrichtung geeignet, mit den \u00fcbrigen im Klagepatentanspruch 1 genannten Bestandteilen (Rotor, Silomantel) bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 159, 76 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Dass die R\u00e4umarme zur Benutzung der Erfindung geeignet sind und von den Abnehmern zu dieser Verwendung auch bestimmt werden, ist &#8211; wenn es den Beklagten nicht sogar positiv bekannt sein sollte &#8211; jedenfalls aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Eine patentfreie Benutzung der angegriffenen R\u00e4umarme kommt ersichtlich nicht in Betracht.<br \/>\nDie f\u00fcr eine Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ergibt sich hier daraus, dass sich die Beklagten f\u00fcr berechtigt halten, auch die von ihnen nach der dritten Fertigungsart hergestellten R\u00e4umarme anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Unterstellt man mit den Beklagten, dass sie keine weiteren Fertigungsarten praktizieren, kann der an B gelieferte R\u00e4umarm nur dieser dritten Fertigungsart entsprechen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten diese Fertigungsart von R\u00e4umarmen nicht auch isoliert an interessierte Kunden liefern, sondern ausschlie\u00dflich im Rahmen von gesamten Silo-Austragvorrichtungen, bestehen &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Aktivlegitimation f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ergibt sich angesichts der seit dem 09. Mai 2006 bestehenden Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ohne weiteres aus ihrer formellen Eintragung im Patentregister (Anlage K10; vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 16).<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vor ihrer formellen Registereintragung folgt aus der als Kopie in Anlagen K1b und K9 vorliegenden \u201eNutzungsregelung f\u00fcr Schutzrechte vom 22.10.2003 &#8211; BEST\u00c4TIGUNG\u201c (nachfolgend: Nutzungsregelung). Mit ihr hat die fr\u00fchere eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, die A GmbH, der Kl\u00e4gerin die Berechtigung einger\u00e4umt, alle Rechte und Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im eigenen Namen geltend zu machen. Zugleich hat die A GmbH s\u00e4mtliche zun\u00e4chst in ihrer Person entstandenen Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Dies geschah ausdr\u00fccklich \u201eauch f\u00fcr die Vergangenheit\u201c. Eine Beschr\u00e4nkung dieser Abtretung auf solche Anspr\u00fcche, die in der Zeit seit der best\u00e4tigten Lizenzerteilung am 22. Oktober 2003 entstanden sind, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden; denn andernfalls w\u00e4re die Erw\u00e4hnung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen, die hier maximal bis zum 27. Juli 1995 in Betracht kamen (Eintritt der Schadensersatzpflicht mit dem 28. Juli 1995), \u00fcberfl\u00fcssiger Weise erfolgt, was nicht anzunehmen ist. Die \u00dcberschrift \u201eBest\u00e4tigung\u201c mag f\u00fcr sich betrachtet zwar darauf hindeuten, dass der Nutzungsregelung aus Sicht ihrer Ersteller urspr\u00fcnglich lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen werden sollte, und korrespondiert mit dem Datum des Schriftst\u00fccks (27. April 2005). Gleichwohl haben Vertretungsberechtigte beider Seiten das Schriftst\u00fcck unterzeichnet, die Vertreter der Kl\u00e4gerin mit dem ausdr\u00fccklichen Zusatz \u201eeinverstanden\u201c. Dessen h\u00e4tte es bei einer lediglich deklaratorischen Erkl\u00e4rung nicht bedurft. Aus Sicht beider Seiten, in deren Namen die Nutzungsregelung hier unterzeichnet wurde, kam dem Inhalt der Erkl\u00e4rung damit offensichtlich konstitutive Bedeutung zu. Nachdem die Beklagten zun\u00e4chst in der Klageerwiderung ger\u00fcgt hatten, die Anlage K1b liege ihnen nicht vor, und nachdem die Kl\u00e4gerin die Anlage K1b daraufhin noch einmal als Anlage K9 in Kopie zur Verf\u00fcgung gestellt hatte, sind die Beklagten dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation nicht mehr entgegengetreten. Er kann damit als in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig zugrunde gelegt werden.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffenen Silo-Austragvorrichtungen und R\u00e4umarme bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte zu 1) muss sich das patentverletzende Verhalten des Beklagten zu 2) als ihres gesetzlichen Vertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 1 GmbHG analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen. Dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) nicht mehr aktiv t\u00e4tig zu sein. Wenn er &#8211; wie hier zu seinen Gunsten unterstellt werden soll &#8211; tats\u00e4chlich nicht gehandelt haben sollte, haftet er wegen pflichtwidrigen Unterlassens, weil es jedenfalls seine Pflicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gewesen w\u00e4re, Patentverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft zu verhindern. Dass es angesichts weiterer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (wie im Laufe des Prozesses zu Tage getreten ist, sind neben dem Beklagten zu 2) nunmehr auch die Herren I und J Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1)) nicht zum Aufgabengebiet gerade des Beklagten zu 2) geh\u00f6rt h\u00e4tte, die Verletzung technischer Schutzrechte durch die Beklagte zu 1) zu vermeiden, haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargetan. So ist noch nicht einmal ersichtlich, dass auch schon zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlung (B GmbH &amp; Co. KG, Lieferung im M\u00e4rz 2003) weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben dem Beklagten zu 2) bestellt gewesen w\u00e4ren. Schon daher stellt sich die Frage der Verteilung von Aufgabenbereichen nicht. Dem von den Beklagten angetretenen \u201eZeugen\u201c-Beweisantritt durch Benennung eines nunmehrigen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 1) daf\u00fcr, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr aktiv in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) t\u00e4tig sei (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 6; Bl. 60 GA), war mangels substantiierten Sachvortrags daher nicht nachzugehen. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum (einen Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung) schuldet der Beklagte zu 2) und ab ihrer Eintragung in das Handelsregister die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG) f\u00fcr unmittelbare Benutzungshandlungen im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents (Gegenstand des Unterlassungstenors zu Ziffer I. 1.). Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Kl\u00e4gerin ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 1) in das Handelsregister am 22. Februar 1995 von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagten auf eine angemessene Entsch\u00e4digung ausgeht. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2) an Benutzungshandlungen der Klagepatentanmeldung nur noch in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) beteiligt, nachdem das zuvor von ihm unter der Firma \u201eB\u201c betriebene Gesch\u00e4ft nunmehr von der Beklagten zu 1) fortgef\u00fchrt wurde. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nur der tats\u00e4chliche Benutzer einer Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagte zu 1), nicht hingegen dessen gesetzlicher Vertreter zur Entsch\u00e4digung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 33 PatG Rn. 6).<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte &#8211; die auch f\u00fcr die Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erteilen sind, \u00a7 259 ZPO &#8211; nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Die Verpflichtung zur Belegvorlage besteht nur im Rahmen des Anspruchs auf Auskunftserteilung nach \u00a7 140b PatG (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rn 89 a).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der unmittelbar patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Da bei mittelbarer Patentverletzung nach einhelliger Auffassung kein Anspruch auf Vernichtung besteht (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 140a PatG Rn. 3 m.w.N.), war die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin Vernichtung auch mit R\u00fcckbezug auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. (nach der Antragsbezifferung der Kl\u00e4gerin: den Antrag zu A. II.) verlangt. Von der Vernichtung erfasst sind damit nur im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten stehende Silo-Austragvorrichtungen gem\u00e4\u00df dem Unterlassungstenor zu Ziffer I. 1.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1; 677; 670 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, die nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machende Geb\u00fchr f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit des auf Seiten der Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Patentanwalts zu erstatten. Die Verzinsungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin in Gestalt des zu Unrecht auch auf den Gegenstand der mittelbaren Patentverletzung r\u00fcckbezogenen Vernichtungsanspruchs und der Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine h\u00f6heren Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 618 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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