{"id":4813,"date":"2010-06-24T17:00:27","date_gmt":"2010-06-24T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4813"},"modified":"2016-05-25T13:01:41","modified_gmt":"2016-05-25T13:01:41","slug":"2-u-11809-matratze-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4813","title":{"rendered":"2 U 118\/09 &#8211; Matratze II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1393<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2010, Az. 2 U 118\/09<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 8. September 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung desselben Gerichts vom 9. April 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Soweit das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung auf Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents (DE 10 2006 025 XXX; Anlage PBP 4) gest\u00fctzt hat, kann die vom Landgericht erlassene einstweilige Verf\u00fcgung schon mangels Benutzung dieses Anspruchs keinen Bestand haben. Was den ferner geltend gemachten Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents anbelangt, kann dem Verf\u00fcgungsbegehren ebenfalls nicht entsprochen werden, weil es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>\u00dcber die bereits im Verhandlungstermin erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Polsterelement, insbesondere eine Matratze, mit einem Grundk\u00f6rper und einer Federelementeinheit, die mit einer Vielzahl von Federelementen versehen ist. Dar\u00fcber hinaus hat das Verf\u00fcgungspatent auch eine derartige Federelementeinheit selbst zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift sind bei bekannten Federkernmatratzen in Stofftaschen eingebrachte Metallfedern als Federelemente vorgesehen. Der so gebildete Metallfederkern wird auch als Bonellfederkern oder Taschenfederkern bezeichnet. Oberhalb des Metallfederkerns wird eine aus Schaumstoff bestehende Polsterung positioniert, die in der Regel aus Blockschaum gefertigt ist und eine bestEte Elastizit\u00e4t aufweist. Ferner sind im Stand der Technik Schaumstoffmatratzen mit in den Schaumstoffkern eingearbeiteten Drahtfedern bekannt (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung zum Stand der Technik weiter ausf\u00fchrt, ist au\u00dferdem aus der DE 299 18 893 (Anlage PBP 6) ein Polsterelement f\u00fcr M\u00f6bel und Matratzen bekannt, bei dem eine Vielzahl von Federelementen (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 6) zu einem fl\u00e4chigen Verbund zusammengestellt ist. Hierbei sind die Federelemente (1) aus Schafwolle gefertigt und in vorzugsweise aus Baumwolle hergestellte Taschen (3) eingef\u00fcllt, wobei die oberen Stirnseiten der Taschenfedern die sp\u00e4tere Lastfl\u00e4che bilden. Zur Schaffung eines gro\u00dffl\u00e4chigen Polsterelementes wird eine Vielzahl der Federelemente nebeneinander angeordnet und in einzelnen Reihen jeweils miteinander verbunden, vorzugsweise miteinander vern\u00e4ht (Anlage PBP 4, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Aus der DE 39 37 214 A1 (Anlage PBP 7), auf welche die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend ebenfalls eingeht, ist des Weiteren ein Polsterelement zur Lagerung eines liegenden menschlichen K\u00f6rpers bekannt, bei dem ein Matratzenteil aus elastischem Werkstoff, wie beispielsweise Schaumstoff, eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Kan\u00e4le (2 \u2013 10, 22, 30; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 7) aufweist. In die Kan\u00e4le sind Einsatzst\u00fccke (11, 13, 14, 15, 21, 23, 25) unterschiedlicher Elastizit\u00e4t eingeschoben, so dass das Matratzenteil \u00fcber seine Liegefl\u00e4che lokal unterschiedliche Elastizit\u00e4tsbereiche aufweist. Die Einsatzst\u00fccke k\u00f6nnen aus einem elastischen Werkstoff entsprechend demjenigen des Matratzenteils bestehen (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die<br \/>\nJP 08103581 A1 (Anlage PBP 8), welche eine Federelementeinheit mit mehreren Federelementen offenbart, die aus Polyolefinharzschaum bestehen und mit einer Ausnehmung versehen sind (vgl. Anlage PBP 4, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift geht einleitend ferner auf die DE 195 21 910 C1 (Anlage PBP 9) ein, welche ein Polsterelement aus Latex-Schaumstoff mit einer Vielzahl von Federelementen offenbart. Die Federelementeinheit ist durch eine in Horizontalebene durchgehende Mittelschicht (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 9) und daran anschlie\u00dfende, sich nach oben und unten erstreckende Vorspr\u00fcnge (2) definiert. Zwischen den einzelnen Vorspr\u00fcngen sind Luftkan\u00e4le (3) vorgesehen. Die konisch ausgeformten Vorspr\u00fcnge stellen eine hohe Punktelastizit\u00e4t bereit. Vorzugsweise sind die Luftkan\u00e4le mit einem Lippenventil (5) versehen, so dass eine Luftverbindung nur dann m\u00f6glich ist, wenn ein entsprechender Druck auf die Matratze ausge\u00fcbt wird. Schlie\u00dflich umfassen die einzelnen Vorspr\u00fcnge (2) so genannte Blindkan\u00e4le (4), die zur Erh\u00f6hung der Elastizit\u00e4t der konischen Vorspr\u00fcnge vorgesehen und nach Art eines Sacklochs ausgebildet sind (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die DE 78 29 649 U1 (Anlage PBP 10), welche einen elastischen Federk\u00f6rper aus einem Schaumkunststoff offenbart, wobei nach einer Ausf\u00fchrungsform die Wandung eines rohrf\u00f6rmigen Federk\u00f6rpers mit \u00d6ffnungen versehen ist und durch das Umbiegen eines Mantels in der Mitte des Federk\u00f6rpers eine Ausnehmung entsteht (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift befasst sich sodann mit der DE 103 27 258 A1 (Anlage PBP 11), die ein Polster, insbesondere eine Matratze, mit einem elastischen Polsterkern zeigt, der ganz oder teilweise als Schaumstoffkern ausgebildet ist. Weiterhin weist die Matratze nebeneinander angeordnete Schaumstoffsegmente (4, 5, 6; 27, 28; 64, 66; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 11) auf, die im Wesentlichen unabh\u00e4ngig voneinander komprimierbar sind. Bei einer Ausf\u00fchrungsform (Figuren 7 und 8) umfasst das Polsterelement einen Grundk\u00f6rper mit einer Bodenplatte (44) und einer Zarge (45) zur Einfassung der Segmenteinlage (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung weiter ausf\u00fchrt, offenbart die DE 43 00 414 A1 (Anlage PBP 12) einen Polsterelementenaufbau als Matratze oder Kissen mit einem Basisteil (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 12) und einem Federungsteil (2), der aus einzelnen Federk\u00f6rpern (4, 4a, 4b) gebildet ist, die unabh\u00e4ngig voneinander und ohne sich zu beeinflussen einfedern k\u00f6nnen, wobei das Basisteil mit einer Ausnehmung versehen werden kann (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift geht schlie\u00dflich noch auf die DE 20 2005 015 047 U1 (Anlage PBP 13\/Anlage TW 9) ein. Diese Druckschrift offenbart eine Kombinationsmatratze, die durch eine Zusammenstellung einer Vielzahl aus Latex gebildeter Federgeh\u00e4use (21 \u2013 23; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 13) besteht, die jeweils eine sich \u00fcber die H\u00f6he erstreckende Aussparung (41, 42, 43) aufweisen, mit ihren \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4chen aneinandergrenzen und mittels eines umlaufenden Bandes (50) gehalten werden. Um dieses Band (50) anbringen zu k\u00f6nnen, weisen die Federgeh\u00e4use etwa mittig eine Nut (37 \u2013 39) auf. Infolge der im Durchmesser betrachtet unterschiedlich gro\u00df ausgebildeten Aussparungen der Federgeh\u00e4use werden unterschiedliche Federwirkungen bereitgestellt. Durch eine entsprechende Zusammenstellung der Federelemente (21 \u2013 23) und anschlie\u00dfende Befestigung mittels des Bandes (50) kann jeder Benutzer die gew\u00fcnschte Federwirkung generieren (vgl. Anlage PBP 4, Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der DE 20 2005 015 047 U1 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Polsterelementen als nachteilig, dass zwischen dem K\u00f6rper der Person und dem Polsterelement ein W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau entstehe. Diese Problematik trete bei Matratzen in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe auf, da sich dort die W\u00e4rme und Feuchtigkeit infolge der Abdeckung des menschlichen K\u00f6rpers mit einer Decke, insbesondere im Bereich der Liegefl\u00e4che der Matratze ansammele, die mit dem menschlichen K\u00f6rper in Kontakt stehe (Anlage PBP 4, Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, ein Polsterelement und eine Federelementeinheit vorzuschlagen, bei denen ein W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau zwischen dem K\u00f6rper und dem Polsterelement reduziert oder verhindert wird (Anlage PBP 4, Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein Polsterelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Polsterelement (30), insbesondere Matratze, mit<\/p>\n<p>(a) einem Grundk\u00f6rper (40) und<\/p>\n<p>(b) wenigstens einer Federelementeinheit (20).<\/p>\n<p>(2) Der Grundk\u00f6rper (40) weist wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Federelementeinheit (20)<\/p>\n<p>(a) ist in der Aussparung (44) des Grundk\u00f6rpers (40) aufgenommen,<\/p>\n<p>(b) wird von der Wandung (47) des Grundk\u00f6rpers (40) seitlich abgest\u00fctzt,<\/p>\n<p>(c) umfasst eine Vielzahl von Federelementen (10).<\/p>\n<p>(4) Die Federelemente (10)<\/p>\n<p>(a) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff,<\/p>\n<p>(b) weisen im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) auf, die Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) umfasst,<\/p>\n<p>(c) sind derart nebeneinander angeordnet,<\/p>\n<p>(aa) dass die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinander grenzen,<\/p>\n<p>(bb) dass im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird,<\/p>\n<p>(d) weisen wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf,<\/p>\n<p>(e) weisen eine erste Stirnfl\u00e4che (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) auf,<\/p>\n<p>(f) wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstreckt.<\/p>\n<p>Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren neben dem Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents schl\u00e4gt ferner eine Federelementeinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Federelementeinheit (20) mit einer Vielzahl von Federelementen (10) f\u00fcr ein Polsterelement (30) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 18.<\/p>\n<p>(2) Die Federelemente (10)<\/p>\n<p>(a) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff,<\/p>\n<p>(b) haben im Querschnitt eine achteckige Form,<\/p>\n<p>(c) weisen eine Mantelfl\u00e4che (16) auf, die Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) umfasst,<\/p>\n<p>(d) sind derart nebeneinander angeordnet,<\/p>\n<p>(aa) dass die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinander grenzen,<\/p>\n<p>(bb) dass im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird,<\/p>\n<p>(e) weisen wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf,<\/p>\n<p>(f) weisen eine erste Stirnfl\u00e4che (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) auf,<\/p>\n<p>(g) wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstreckt.<\/p>\n<p>Mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 soll ein Polsterelement erhalten werden, das dank seiner Ausbildung in der Lage ist, W\u00e4rme und Feuchtigkeit von der auf dem Polsterelement befindlichen Person in Richtung auf die Polsterunterseite abzuf\u00fchren, wobei die betreffende Funktion einerseits den Ausnehmungen in den Federelementen und andererseits den zwischen den Seitenfl\u00e4chen benachbarter Federelemente verbleibenden Freir\u00e4umen zugewiesen ist. Dies erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann einerseits anhand der Wirkungsangabe im Merkmal (2) (d) (\u201eals Luftkanal\u201c) und andererseits anhand der Nachteilsangaben zum vorbekannten Stand der Technik (Abs. [0011]), der Aufgabenformulierung (Abs. [0012]) sowie der Vorteilsangaben zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand (Abs. [0014], [0016]). An den zuletzt genannten Beschreibungsstellen hebt die Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich hervor, dass die Ausnehmung im Federelement zum Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit bzw. dazu dient, Luft in Richtung auf die Abst\u00fctzfl\u00e4che der Matratze str\u00f6men zu lassen (Abs. [0014]; vgl. a. Abs. [0055]), und dass der zwischen den Federelementen gebildete Freiraum ebenfalls dem Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit dient (Abs. [0016]; vgl. a. Abs. [0057]). Entsprechendes gilt f\u00fcr die durch Patentanspruch 19 unter Schutz gestellte Federelementeinheit.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df bestehen die Federelemente jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff. Die Verf\u00fcgungspatentschrift hebt hierzu hervor, dass aufgrund der Herstellung der Federelemente aus einem atmungsaktiven Weichschaumstoff der Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit durch eine Luftstr\u00f6mung zur Abst\u00fctzfl\u00e4che zus\u00e4tzlich verbessert wird (vgl. Abs. [0014]). Hinzu kommt gem\u00e4\u00df den Vorteilsangaben der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass der Polyurethan-Weichschaumstoff auf einfache Weise mittels Formsch\u00e4umen in beliebige Formen gebracht werden kann und damit Federelemente unterschiedlicher Formgebung je nach Anwendungsfall und gew\u00fcnschten Materialkennwerten, wie Elastizit\u00e4ts- und Durchl\u00e4ssigkeitswerten, gefertigt werden k\u00f6nnen (Abs. [0017]). Ferner erweist sich die Verwendung von Polyurethan-Weichschaumstoff nach den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift im Hinblick auf die Langzeit- bzw. Dauerbelastbarkeit als vorteilhaft (Abs. [0017]).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale (2) und (3) (b) von Patentanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polsterelement besteht aus einem Grundk\u00f6rper und wenigstens einer Federelementeinheit (Merkmal (1)). Der Grundk\u00f6rper weist wenigstens eine Aussparung auf (Merkmal (2)), in der die Federelementeinheit \u2013 welche eine Vielzahl von Federelementen umfasst \u2013 aufgenommen ist (Merkmal (3) (a)). Au\u00dferdem weist der Grundk\u00f6rper eine \u201eWandung\u201c auf (Merkmal (2). Von der \u201eWandung\u201c des Grundk\u00f6rpers (40) wird die Federelementeinheit seitlich abgest\u00fctzt (Merkmal (3) (a)). Wie der Fachmann der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Abs. [0061] und [0064]) entnEt, soll die \u201eWandung\u201c des Grundk\u00f6rpers einen seitlichen Halt der in der Aussparung des Grundk\u00f6rpers aufgenommenen Federelementeinheit gew\u00e4hrleisten. Aus diesem Grunde soll die \u201eWandung\u201c die in der Aussparung des Grundk\u00f6rpers aufgenommene Federelementeinheit seitlich abst\u00fctzen. Abgest\u00fctzt werden soll \u201edie Federelementeinheit\u201c, also die Federelementeinheit als solche, d. h. die gesamte Federelementeinheit und nicht nur einzelne Federelemente dieser Einheit. Die Federelementeinheit soll hierbei von der Wandung \u201eseitlich\u201c abgest\u00fctzt werden, womit gemeint ist, dass die Federelementeinheit an ihren Seiten abgest\u00fctzt wird. Um ihre Abst\u00fctzfunktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss die Wandung des Grundk\u00f6rpers die in der Aussparung aufgenommene Federelementeinheit umgeben, weshalb in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung in Bezug auf die \u201eWandung\u201c auch von \u201eUmrandung\u201c gesprochen wird (vgl. Abs. [0061]). Zwar verlangt die Erf\u00fcllung der der Wandung zugedachten Abst\u00fctzfunktion nicht notwendigerweise eine durchgehende Wandung, die die in der Aussparung aufgenommene Federelementeneinheit ohne Durchbrechungen umgibt, wie dies bei dem in der nachstehend eingeblendeten Figur 7b der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist.<\/p>\n<p>Erforderlich ist jedoch zumindest eine Art Einfassung bzw. Umrandung, die die Federelementeinheit an allen Seiten, insbesondere und gerade auch an den L\u00e4ngsseiten (vgl. Figuren 5b, 6b, 7b), zumindest abschnittsweise umgibt und so einen seitlichen Halt der Federelementeinheit (vgl. Abs. [0061] und [0064]) zu allen Seiten hin gew\u00e4hrleistet. Wollte man dementgegen z. B. das Vorhandensein nur jeweils einer Wand an den beiden Schmalseiten (Stirnenden) des Grundk\u00f6rpers als \u201eWandung\u201c gen\u00fcgen lassen, m\u00fcsste man konsequenterweise ebenso die Anordnung einer Wand an nur einer einzigen Schmalseite und sogar die Anordnung nur eines Wandabschnitts an einer Schmalseite zur Verwirklichung des Merkmals (3) (a) ausreichen lassen. Das Merkmal w\u00fcrde hierdurch jede Kontur und jeden technischen Sinn verlieren. Erforderlich ist deshalb eine \u2013 nicht notwendigerweise durchgehend material-geschlossene \u2013 Wandung an allen Seiten.<\/p>\n<p>Soweit im Patentanspruch 1 von \u201eeiner\u201c Wandung die Rede ist, versteht der Fachmann dies bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung der im Zusammenhang zu lesenden Merkmale (2) und (3) (a) nicht dahin, dass nur eine Wand an einer (einzigen) Seite der Federelementeinheit vorgesehen sein muss. Vielmehr versteht er die Angabe \u201eeine\u201c Wandung als unbestEten Artikel, und zwar im Sinne des Vorhandenseins einer Einfassung oder Umrandung, die die Federelementeinheit an allen Seiten abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Daraus, dass der Grundk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 \u201ewenigstens eine Aussparung und eine Wandung aufweist\u201c, ergibt sich nichts anderes. Die Angabe \u201ewenigstens\u201c bezieht sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin allein auf die Aussparung und nicht auch auf die Wandung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es in Merkmal (2) nicht hei\u00dft, dass der Grundk\u00f6rper \u201ewenigstens eine Aussparung und wenigstens eine Wandung aufweist\u201c. Zum anderen folgt dies aus dem Zusammenhang der Merkmale (1) (b), (2) und (3) (a). Danach weist das Polsterelement \u201ewenigstens eine Federelementeinheit\u201c auf. Da diese Federelementeinheit in einer Aussparung des Grundk\u00f6rpers aufgenommen wird, muss der Grundk\u00f6rper \u201ewenigstens eine Aussparung\u201c aufweisen.<\/p>\n<p>Aus der vom Landgericht herangezogenen Beschreibungsstelle in Absatz [0028] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung l\u00e4sst sich ebenfalls nicht ableiten, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nur eine Wand an einer (einzigen) Seite des Grundk\u00f6rpers vorgesehen sein muss. Vielmehr best\u00e4rkt diese Textstelle den Fachmann in seiner Annahme, dass es sich bei der \u201eWandung\u201c um eine die in der Aussparung des Grundk\u00f6rpers aufgenommene Federelementeinheit umgebende Umrandung handelt, die so \u2013 zu allen Seiten \u2013 f\u00fcr einen seitlichen Halt der Federelementeinheit sorgen soll.<\/p>\n<p>In Absatz [0028] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung hei\u00dft es (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Grundk\u00f6rper weist wenigstens eine Aussparung auf, in der die Federelementeinheit aufgenommen ist. Somit k\u00f6nnen auf der Grundfl\u00e4che der Aussparung eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten Federelementen als eine Federelementeinheit gelagert und beispielsweise durch eine umlaufende Wandung des Grundk\u00f6rpers seitlich gest\u00fctzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Wenn hiernach die auf der Grundfl\u00e4che der Aussparung des Grundk\u00f6rpers gelagerte Federelementeinheit durch eine \u201eumlaufende Wandung\u201c des Grundk\u00f6rpers seitlich gest\u00fctzt wird, so umgibt diese Wandung die in der Aussparung aufgenommene Federelementeinheit im Sinne einer Umrandung an allen Seiten.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass in der vorzitierten Beschreibungsstelle eine umlaufende Gestaltung der Wandung lediglich als \u201ebeispielhafte\u201c Ausgestaltung bezeichnet wird. Der Fachmann wird hieraus jedoch nicht den Schluss ziehen, dass damit eine die Federelementeinheit an allen Seiten abst\u00fctzende Umrandung nicht erforderlich ist und stattdessen die Anordnung z. B. einer Wand an nur einer Seite ausreicht. Soweit in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung eine umlaufende Gestaltung der Wandung als \u201ebeispielhafte\u201c Ausgestaltung bezeichnet wird, wird er dies vielmehr auf das in der Figur 7b gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen, bei dem sich die Aussparung (44) nahezu vollst\u00e4ndig \u00fcber die Grundfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers (40) erstreckt und die in der Aussparung (44) aufgenommene Federelementeinheit an allen Seiten von einer durchgehenden, umlaufenden Wandung umgeben ist. Demgegen\u00fcber kommen aber auch Ausf\u00fchrungsformen in Betracht, bei denen eine solche Umrandung, wie sie in Figur 7b gezeigt ist, nicht vorgesehen ist, die aber gleichwohl unter den Wortsinn des Patentanspruchs 1 fallen. So zeigen die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5b und 6b der Verf\u00fcgungspatentschrift Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen die Bereiche zwischen dem oberen bzw. unteren Rand der Aussparung und der jeweiligen Schmalseite des Grundk\u00f6rpers (dem Fu\u00df- bzw. Kopfende der Matratze) so breit sind, dass man sie \u2013 rein philologisch betrachtet \u2013 nicht nur als blo\u00dfe \u201eWandung\u201c des Grundk\u00f6rpers, sondern als einen nennenswerten Teil des Grundk\u00f6rpers begreifen kann, wobei dies freilich nichts daran \u00e4ndert, dass die Federelementeinheit zu allen Seiten hin von einer \u201eUmrandung\u201c umgeben ist, die einen seitlichen Halt der gesamten Federelementeinheit gew\u00e4hrleistet. Denn die breiten Grundk\u00f6rperbereiche umgeben die Federelementeinheit in Richtung zu den Schmalseiten hin und dienen funktional ersichtlich als stabilt\u00e4tsgew\u00e4hrende \u201eWandung\u201c. Da man die betreffenden Bereiche, obgleich sie zweifellos abst\u00fctzende Funktion haben, nicht nur als eine \u201eWandung\u201c, sondern als einen nennenswerten Teil des Grundk\u00f6rpers begreifen kann, sind sie in den Figuren 5b und 6b \u2013 anders als die beiden relativ schmalen Streifen zwischen dem linken bzw. rechten Rand der Aussparung und den L\u00e4ngsseiten des Grundk\u00f6rpers \u2013 offenbar auch nicht mit dem die Wandung kennzeichnenden Bezugszeichen \u201e47\u201c gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist eine \u201eumlaufende\u201c Gestaltung der Wandung insofern \u201ebeispielhaft\u201c, als z. B. \u2013 wie in der vorstehend wiedergegebenen Figur 6b gezeigt \u2013 auch zwei Aussparungen vorgesehen sein k\u00f6nnen, zwischen denen eine Art \u201eZwischenblock\u201c vorgesehen sein kann, der die Federelementeinheit jeweils an dieser Seite abst\u00fctzt und damit ebenfalls als \u201eWandung\u201c fungiert. Vor allem wird der Fachmann aber erkennen, dass die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung mit der \u201ebeispielhaft\u201c angesprochenen \u201eumlaufenden Wandung\u201c eine durchgehende, material-geschlossene Umrandung vor Augen hat, wie sie z. B. in Figur 7b gezeigt ist. Eine solche \u2013 durchgehende, material-geschlossene \u2013 \u201eWandung\u201c ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann die an den Seiten vorgesehene Umrandung durchaus einzelne Durchbrechungen aufweisen, solange nur von einer Umrandung bzw. Einfassung der in der Aussparung aufgenommenen Federelementeinheit gesprochen werden kann, die deren Halt zu allen Seiten hin sicherstellt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass die vorstehende Auslegung nicht richtig sein k\u00f6nne, weil sie dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die in Figur 6b gezeigte Ausf\u00fchrungsform nicht mehr unter den Patentanspruch 1 falle, wenn man die dort gezeigten beiden Federelementeinheiten (20) aneinanderr\u00fccke mit der Folge, dass es dann an einer Wand zwischen den Federelementeinheiten fehle. Diese \u00dcberlegung vermag nicht zu \u00fcberzeugen. R\u00fcckt man die beiden Federelementeinheiten der Figur 6b aneinander, entsteht aus beiden Federelementeinheiten funktional \u201eeine\u201c Federelementeinheit, die zu allen Seiten hin von einer Wandung umgeben ist. Selbst wenn man aber aus Absatz [0026] der Verf\u00fcgungspatentschrift entnehmen wollte, dass das Verf\u00fcgungspatent zwei aneinanderliegende Federelementeinheiten nicht als \u201eeine\u201c Federelementeinheit ansieht, weil in der angesprochenen Beschreibungsstelle von \u201eFederelementpaketen\u201c gesprochen wird, ist das Ergebnis kein anderes. Denn dann wird bei dem von der Antragstellerin gebildeten Beispiel jeweils diejenige Seite der Federelementeinheit, die nicht von einer Wand umgeben ist, von der an der gegen\u00fcberliegenden Seite der anderen Federelementeinheit vorgesehenen Wand abgest\u00fctzt. Bei aneinanderliegenden Einheiten bewirkt die \u00e4u\u00dferste Wand insoweit zugleich eine Abst\u00fctzung der innenliegenden Elementseiten.<\/p>\n<p>Entgegen der erstmals im Verhandlungstermin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Antragstellerin geht es im Rahmen der Merkmale (2) und (3) (b) schlie\u00dflich auch nicht blo\u00df darum, eine \u201eSitzkante\u201c auszubilden. Dass die Wandung die Funktion hat, eine \u201eSitzkante\u201c zu bilden, l\u00e4sst sich dem Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Beschreibungsstelle in Absatz [0028] der Verf\u00fcgungsbeschreibung. Von einer \u201eSitzkante\u201c ist in der gesamten Verf\u00fcgungspatentschrift nicht die Rede.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents macht die von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung \u201eEstella\u201c angebotene Matratze (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) keinen Gebrauch. Denn sie verwirklicht die Merkmale (2) und (3) (b) von Patentanspruch 1 nicht, weil sie keine die Federelementeinheit seitlich abst\u00fctzende Wandung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents aufweist.<\/p>\n<p>Zwar weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihren Schmalseiten \u2013 an den Stirnenden \u2013 unstreitig zwei Schaumstoffleisten auf, die zwischen der Grundplatte und der Abdeckung angebracht sind. Diese Leisten bilden am Kopf- und Fu\u00dfende der angegriffenen Matratze jeweils einen Abschluss. An den L\u00e4ngsseiten der Matratze sind jedoch keine solchen Leisten oder \u00e4hnliche Elemente vorgesehen. Wie insbesondere den von der Antragsgegnerin \u00fcberreichten Fotografien gem\u00e4\u00df den Anlagen TW 2\/1 (Foto 1\/6) und 2\/2 (Foto 2\/6), aber auch den Abbildungen auf den Bl\u00e4ttern 1, 2 und 3 des von der Antragstellerin als Anlage PBP 16 vorgelegten Prospekts der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, liegt die Federelementeinheit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den L\u00e4ngsseiten des Grundk\u00f6rpers vielmehr v\u00f6llig frei. Es fehlt an diesen Seiten an jeglicher Abst\u00fctzung der Federelementeinheit durch einen am Grundk\u00f6rper vorgesehenen Rand, weshalb es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer \u201eWandung\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, n\u00e4mlich einer am Grundk\u00f6rper vorgesehenen Umrandung, die die Federelementeinheit an allen Seiten abst\u00fctzt, fehlt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nHinsichtlich des von der Antragstellerin neben Patentanspruch 1 geltend gemachten Patentanspruchs 19 kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsbestand dieses Anspruchs nach derzeitigem Sach- und Rechtsstreit zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, gegen welche vorliegend keine Bedenken bestehen, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (vgl. Senat, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; Senat, InstGE 9, 140, 144 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Es entspricht in diesem Zusammenhang der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Das alles bedeutet zwar nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Derartige Restriktionen widerspr\u00e4chen Art. 50 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (BGBl. II. Seite 1730), welcher die gerichtliche Anordnung einstweiliger Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums oder zur Sicherung einschl\u00e4giger Beweise ausdr\u00fccklich vorsieht. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt aber in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es kann sich also nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungspatent ggf. keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. zum Ganzen: Senat, Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend kommt im Streitfall der Erlass einer auf Anspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht, weil der Rechtsbestand dieses Patentanspruchs nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob schon aufgrund der im Nichtigkeitsverfahren prim\u00e4r entgegengehaltenen GB 476 659 (Anlage NK 1 zur Anlage TW 1), die bis auf das Merkmal (2) (a) s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 19 offenbart, sowie der ferner entgegengehaltenen GB 902 272 (Anlage NK 2 zur Anlage TW 1), aus welcher es bekannt ist, r\u00f6hrenf\u00f6rmige Federelemente aus Polyurethan-Schaum herzustellen, Zweifel am Rechtsbestand von Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents bestehen, welche dem Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung entgegenstehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSolche Zweifel bestehen jedenfalls aufgrund des nunmehr ferner entgegengehaltenen Standes der Technik gem\u00e4\u00df der DE 20 2005 015 047 U1 (Anlage PBP 13\/Anlage TW 9), deren Figuren 1 und 2 oben bereits wiedergegeben worden sind, sowie der WO 95\/09886 (Anlage TW 10).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie die Antragsgegnerin in zweiter Instanz vorgetragen hat, existiert zum Verf\u00fcgungspatent eine parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung der Antragstellerin (Anmelde-Nr.: 07 729 YYY.6; Ver\u00f6ffentlichungs-Nr.: EP 1 962 YXZ A2; vgl. WO 2007\/137ZZZ A2 Anlage TW 6\/2), zu der ein Pr\u00fcfungsbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 10. September 2009 (Anlage TW 8) vorliegt. Ausweislich dieses Bescheides vertritt der europ\u00e4ische Pr\u00fcfer die Auffassung, dass der bisherige Anspruch 17 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, der im Wesentlichen dem Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents entspricht (vgl. Anlage TW 7), im Hinblick auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 20 2005 015 047 U1 sowie der WO 95\/09886 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat hierzu in seinem Pr\u00fcfungsbescheid ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der fachkundige Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat sich dezidiert mit den angesprochenen Druckschriften befasst. Seine Einsch\u00e4tzung ist geeignet, Zweifel (auch) am Rechtsbestand des vorliegenden Patentanspruchs 19 des Verf\u00fcgungspatents zu wecken. Denn seine Beurteilung erscheint dem Senat gut vertretbar.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZutreffend ist zwar, dass die DE 20 2005 015 047 U1 bei der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents ber\u00fccksichtigt worden ist. Sie wird auch in der Verf\u00fcgungspatentschrift behandelt (vgl. Abs. [0010]). Die Er\u00f6rterung dieser Druckschrift beschr\u00e4nkt sich aber auf eine reine Beschreibung der aus ihr bekannten Matratze. Worin das Erfinderische des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents gegen\u00fcber diesem Stand der Technik zu sehen sein soll, ist der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht zu entnehmen. Au\u00dferdem ist die von dem Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes neben der DE 20 2005 015 047 U1 herangezogene<br \/>\nWO 95\/09886, aus der die Verwendung eines elastischen Polyurethanschaums mit latex\u00e4hnlichen Charakteristika bekannt ist, bei der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man letzteren Aspekt ausblendet, liegen jedenfalls zwei unterschiedliche Voten zur Patentf\u00e4higkeit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents bei gleichem Sachverhalt vor, n\u00e4mlich einerseits die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents und andererseits der Pr\u00fcfungsbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes betreffend die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes erachtet die technische Lehre des bisherigen Anspruchs 17 der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung f\u00fcr nicht patentf\u00e4hig. Demgegen\u00fcber hat das Deutsche Patentamt die Patentf\u00e4higkeit dieser technischen Lehre bejaht und das Verf\u00fcgungspatent mit seinem Patentanspruch 19 erteilt. Beiden Stellen lag, was die DE 20 2005 015 047 U1 anbelangt, derselbe Stand der Technik vor.<\/p>\n<p>Trotz dieses identischen Ausgangspunktes sind beide fachkundigen Stellen zu unterschiedlichen Erkenntnissen gekommen. Das Deutsche Patentamt hat das Verf\u00fcgungspatent mit seinem Patentanspruch 19 erteilt, weil es hierin eine erfinderische Leistung gesehen hat. Der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes will einen dem Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents entsprechenden Anspruch auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht erteilen, weil er diesen durch den Stand der Technik nach der DE 20 2005 015 047 U1 nahegelegt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Es liegen damit zwei unterschiedliche Voten zur Patentf\u00e4higkeit der \u201eErfindung\u201c vor. Diese wird von zwei fachkundigen Stellen unterschiedlich beurteilt. Dieser Streit der \u201eSachverst\u00e4ndigen\u201c kann schwerlich durch das angerufene Verletzungsgericht entschieden werden, jedenfalls nicht ohne das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen, dessen Einschaltung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren aus Rechtsgr\u00fcnden nicht in Betracht kommt. Unter derartigen Umst\u00e4nden kann eine einstweilige Verf\u00fcgung nicht erlassen werden. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass die die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung betreffende Beurteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gem\u00e4\u00df der Mitteilung vom 10. September 2009 offensichtlich unrichtig ist und demgegen\u00fcber die Beurteilung des Deutschen Patentamtes zutreffend ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nZwischenzeitlich hat das Europ\u00e4ische Patentamt zwar mit Bescheid vom<br \/>\n19. April 2010 (Anlage PBP 22) gem\u00e4\u00df Art. 71 Abs. 3 EP\u00dc mitgeteilt, ein Patent auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung der Antragstellerin zu erteilen. Der nunmehr f\u00fcr gew\u00e4hrbar erachtete Anspruch 17 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung unterscheidet sich von dem hier geltend gemachten Anspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents aber dadurch, dass<\/p>\n<p>\u2022 die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit in einem Bereich von etwa 40 N bis etwa 350 N liegt und<br \/>\n\u2022 die Mantelfl\u00e4che der Federelemente \u201evorbestEte\u201c Anschlussfl\u00e4chen und Seitenfl\u00e4chen umfasst.<\/p>\n<p>Da der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes Anspruch 17 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung nur mit diesen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr patentf\u00e4hig erachtet, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der diese Einschr\u00e4nkungen nicht enthaltene Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents das Nichtigkeitsverfahren in der hier geltend gemachten Fassung unbeschadet \u00fcberstehen wird.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nMit den Einschr\u00e4nkungen, die Anspruch 17 der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung im europ\u00e4ischen Erteilungsverfahren erfahren hat, macht die Antragstellerin Patentanspruch 19 des Verf\u00fcgungspatents vorliegend nicht geltend. Sie hat auch weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das neue Merkmal von Anspruch 17 ihrer europ\u00e4ischen Patentanmeldung verwirklicht, wonach die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit in einem Bereich von etwa 40 N bis etwa 350 N liegt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin Ausnahmefall, der es gerechtfertigt erscheinen lassen w\u00fcrde, von einer erstinstanzlichen Best\u00e4tigung des Verf\u00fcgungspatents, das kein Einspruchsverfahren durchlaufen hat, im Nichtigkeitsverfahren abzusehen, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat keine Umst\u00e4nde dargelegt und glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihr ein Abwarten des Nichtigkeitsverfahrens ausnahmsweise unzumutbar ist. Insbesondere bestehen f\u00fcr massive Preisunterbietungen durch die Antragsgegnerin, die zu einem nur schwer korrigierbaren und deswegen nachhaltigen Preisverfall f\u00fcr Produkte der Kl\u00e4gerin f\u00fchren k\u00f6nnten, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Antragstellerin vortr\u00e4gt, dass die Antragsgegnerin Abnehmer wie die im Parallelverfahren I-2 U 119\/08 in Anspruch genommene D Matratzen GmbH beliefere, welche wiederum eher M\u00f6belh\u00e4user im tiefpreisigeren Marktsegment beliefere, weshalb sie \u2013 die Antragstellerin \u2013 bef\u00fcrchten m\u00fcsse, dass sie in Zukunft keine angemessene Verg\u00fctung mehr f\u00fcr die von ihr entwickelte Technologie erhalten k\u00f6nne, reicht dies insoweit nicht aus. Da die Antragsgegnerin bzw. deren Abnehmer nach dem Vortrag der Antragstellerin ein anderes Marktsegment bedienen, ist kaum zu erwarten, dass die Kunden der Antragstellerin auf das offenbar erheblich billigere Produkt der Antragsgegnerin zur\u00fcckgreifen werden. Dar\u00fcber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die angegriffene Matratze bislang in gr\u00f6\u00dferem Umfang vertrieben wird. Die Antragstellerin st\u00fctzt ihren Verf\u00fcgungsantrag allein auf die Ausstellung der von der Antragsgegnerin stammenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die D Matratzen GmbH auf der Messe E in F, welche im Januar 2009 stattfand, sowie auf einen von der Antragsgegnerin ehemals selbst beabsichtigten Auftritt auf der Messe G in F, welche im Mai 2009 stattfand. Weitere Benutzungshandlungen zeigt sie nicht auf. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungserwiderung (Seite 6 [Bl. 204 GA]) ist es ihr bislang nicht m\u00f6glich gewesen, sich ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu beschaffen, was gegen einen nennenswerten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform spricht. Der Umstand allein, dass die angegriffene Matratze auf einer Messe ausgestellt worden ist, vermag den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie beantragte einstweilige Verf\u00fcgung kann schlie\u00dflich auch nicht auf der Grundlage der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 20, 21 und\/oder 23 (vgl. Antragsschrift, Seiten 3 bis 4 [Bl. 3 bis 4 GA]) erlassen werden.<\/p>\n<p>Den Unteranspr\u00fcchen 20 und 21 des Verf\u00fcgungspatents entsprechende Unteranspr\u00fcche enth\u00e4lt auch die europ\u00e4ische Patentanmeldung der Antragstellerin (vgl. Anspr\u00fcche 18 und 19 der Anlage TW 7). In den dort gelehrten Ma\u00dfnahmen hat der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes ersichtlich nichts Erfinderisches gesehen.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin Patentanspruch 19 hilfsweise in Kombination mit Unteranspruch 23 des Verf\u00fcgungspatents geltend macht, ist keine andere Beurteilung geboten. Unteranspruch 23 des Verf\u00fcgungspatents lehrt, die Federelemente untereinander stoffschl\u00fcssig zu verbinden, vorzugsweise zu verkleben. Hierin liegt eine selbstverst\u00e4ndliche Ma\u00dfnahme, die der Fachmann bei Bedarf \u2013 wenn er auf eine Kombinationsmatratze, die individuell durch einen Benutzer zusammengestellt werden kann, keinen Wert legt \u2013 ohne weiteres vorsehen wird.<\/p>\n<p>Die vom Landgericht erlassene einstweilige Verf\u00fcgung kann damit auch nicht im eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin als unterlegene Partei nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1393 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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