{"id":4810,"date":"2010-02-11T17:00:17","date_gmt":"2010-02-11T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4810"},"modified":"2016-05-25T13:00:02","modified_gmt":"2016-05-25T13:00:02","slug":"2-u-11607-modulares-elektronisches-sicherheitssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4810","title":{"rendered":"2 U 116\/07 &#8211; Modulares elektronisches Sicherheitssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1270<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 116\/07<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=524\">4a O 313\/06<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Ausspruch zu Ziffer I. 3.b) ee) des landgerichtlichen Urteils gestrichen wird und dass der Tenor zu I. des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\neine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der zwei Aktoren \u00fcber die Basismodule unabh\u00e4ngig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enth\u00e4lt, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;<br \/>\nb)<br \/>\neine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltger\u00e4ten sind;<br \/>\n2.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\nEingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und\/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule f\u00fcr eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der zwei Aktoren \u00fcber die Basismodule unabh\u00e4ngig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enth\u00e4lt, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und\/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht<br \/>\nf\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden d\u00fcrfen;<br \/>\nb)<br \/>\nEingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und\/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule f\u00fcr eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltger\u00e4ten sind,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und\/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden d\u00fcrfen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 250.000,00 Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum SchadenserAtz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer im. April 2000 eingereichten Anmeldung, die im. November 2001 offengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im M\u00e4rz 2002. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der eingetragene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Der eingetragene Unteranspruch 11, welchen die Kl\u00e4gerin in erster Instanz bereits \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht hat, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eModulanordnung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Eingangsmodule (18) Eingangskreise und die Ausgangsmodule (19) Ausgangskreise von Sicherheitsschaltger\u00e4ten sind\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten erhobene Teil-Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 das Klagepatent durch Urteil vom 5. August 2009 \u2013 4 Ni 2\/09 \u2013 (Anlage BB 4) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2009 im Umfang des Patentanspruchs 1 insoweit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, als dieser \u00fcber folgende Fassung hinausgeht:<\/p>\n<p>\u201eSicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) um Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen, wobei zwei Aktoren (21) \u00fcber die Ausgangsmodule unabh\u00e4ngig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enth\u00e4lt, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine schematische Blockdarstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eAmos\u201c (= \u201eAfety modular system\u201c) ein modulares elektronisches Sicherheitssystem (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dieses System, zu dem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 einen Produktprospekt sowie als Anlage K 10 ein Handbuch vorgelegt hat, umfasst u.a. Basismodule Master (\u201eA-BM-S1\u201c) und Basismodule Slave (\u201eA-BS-S1\u201c) sowie Eingangsmodule (\u201eA-IN-S1\u201c). Dar\u00fcber hinaus umfasst es Ausgangsmodule Relais (\u201eA-OR-S1\u201c und \u201eA-OR-S2\u201c) und Buskopplungsmodule verschiedener Typen, welche von der Kl\u00e4gerin im GegenAtz zu den vorbezeichneten Modulen nicht als patentverletzend angegriffen werden. Im Rahmen des Systemaufbaus des \u201eMultifunktions-Sicherheitsschaltger\u00e4tes Amos\u201c (Anlage K 9, Seite 2) wird in einer minimalen Ausbaustufe lediglich ein Basismodul Master ben\u00f6tigt, das seinerseits bereits \u00fcber eigene Ein- und Ausg\u00e4nge verf\u00fcgt. Dieses obligatorische Basismodul Master kann durch weitere Basismodule Slave und Eingangsmodule zu einem System erweitert werden. Auf Seite 9 des Produktprospektes (Anlage K 9) wird ein \u201eBeispiel f\u00fcr die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c gezeigt, das ein Basismodul Master (dort als \u201eA-BM\u201c bezeichnet) mit einem Eingangsmodul (\u201eA-IN\u201c) und ein Basismodul Slave (A-BS) mit einem weiteren Eingangsmodul (\u201eA-IN\u201c) umfasst und nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner eingeblendete Abbildung aus dem Produktprospekt (Anlage K 9, Seite 4) zeigt mehrere in einer Reihe ineinander gesteckte Module:<\/p>\n<p>Die Module sind untereinander mittels Steckverbinder verbindbar, wie sie anhand der nachfolgenden Abbildung eines Eingangsmoduls \u201eA-IN\u201c (Anlage K 9, Seite 9 oben) im hinteren seitlichen Bereich erkennbar sind:<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als System eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents, wenn die Bausteine etwa in der Konfiguration verwendet werden, wie sie in dem \u201eBeispiel f\u00fcr die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c nach Anlage K 9 (Seite 9 unten) gezeigt ist (bestehend aus einem Basismodul Master mit zus\u00e4tzlichem Eingangsmodul und einem Basismodul Slave mit zus\u00e4tzlichem Eingangsmodul). Ferner sieht sie im Angebot und Vertrieb der einzelnen Eingangs- und Basismodule eine mittelbare Patentverletzung. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur die einzelnen Module anbiete und vertreibe, sondern auch eine Konfiguration aus zwei Basismodulen (Master und Slave) und einem Eingangsmodul. Die Kombination aus mindestens zwei Basismodulen (als patentgem\u00e4\u00dfen Ausgangsmodulen) und einem Eingangsmodul stelle eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 \u2013 wie auch von Unteranspruch 11 \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df. Dadurch, dass die Beklagte die Module auch einzeln anbiete und vertreibe, verletze sie das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht m\u00f6glich sei, mit ihrem System von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Ihr System gestatte keine patentgem\u00e4\u00dfe Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich insoweit nicht von dem von der Kl\u00e4gerin bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents vertriebenen System \u201eB\u201c. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne niemals ein Eingangsmodul mit mehreren Ausgangsmodulen eine \u201eModulreihe\u201c im Sinne des Klagepatents bilden, weil ein Eingangsmodul ohne zus\u00e4tzliche Verdrahtung immer nur dem n\u00e4chsten links von ihm angeordneten Basismodul zugeordnet sei. In einem Subsystem als Funktionseinheit k\u00f6nne daher zwingend nur ein Ausgangsmodul vorhanden sein. Nach der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Auslegung des Klagepatents sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik in Gestalt des \u201eB\u201c-Systems der Kl\u00e4gerin (Anlage rop 1), weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten UnterlassungAntrages f\u00fcr F\u00e4lle der Lieferung anstelle der nur hilfsweise angestrebten Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung eines Warnhinweises prim\u00e4r begehrt hat, der Beklagten zur Auflage zu machen, mit ihren Abnehmern eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass diese die gelieferten Module nicht patentverletzend verwenden. In der Ache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und\/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule f\u00fcr eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und\/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\nbb) die St\u00fcckzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\ncc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\ndd) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<\/p>\n<p>und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen ZuAmmenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die in Ziffer I. 2. bezeichneten Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert hat, ohne den jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Abnehmer ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Kl\u00e4gerin eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotenen und\/oder gelieferten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen verwendet,<br \/>\nbb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere \u00fcber die erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten sowie jeweils mit Angabe<br \/>\n&#8211; des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n&#8211; des St\u00fcckpreises,<br \/>\n&#8211; ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde Teil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser gr\u00f6\u00dferen Einheit erzielten Ums\u00e4tze,<br \/>\n&#8211; ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde in unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,<br \/>\n&#8211; die zur Identifizierung der gelieferten Gegenst\u00e4nde notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>cc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule unter Angabe der TatAchen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde verurAcht wurde,<\/p>\n<p>dd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>ee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur f\u00fcr die Zeit seit dem<br \/>\n21. April 2002 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen f\u00fcr die Zeit seit dem<br \/>\n08. Dezember 2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem<br \/>\n21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem<br \/>\n20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kombination eines Eingangsmoduls (\u201eA-IN-S1\u201c) mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, \u201eA-BM-S1\u201c, und einem Basismodul Slave, \u201eA-BS-S1\u201c) des angegriffenen Sicherheitssystems stelle eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Jedenfalls in Gestalt der Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c verf\u00fcge das System der Beklagten \u00fcber klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eEingangsmodule\u201c. Die Basismodule stellten auch \u201eAusgangsmodule\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Es sei patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend erforderlich ist, s\u00e4mtliche Eingangsmodulfunktionen getrennt von den Ausgangsmodulfunktionen auf separaten Modulen anzuordnen. Erforderlich sei lediglich, dass es im System auch solche Module gebe, die nur die Funktion der Eingangsmodule aufwiesen. Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Eingangsmodulfunktionen auf die Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c ausgelagert seien, sei es daher irrelevant, dass die Basismodule, die die von den ihnen zugeordneten Eingangsmodulen erzeugten Ausgangssignale erhielten und zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von diesen Ausgangssignalen verwendeten, daneben auch die Funktionen von Eingangsmodulen aufwiesen. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents seien das Eingangsmodul \u201eA-IN\u201c und die Basismodule \u201eA-BM\u201c und \u201eA-BS\u201c auch in einer Reihe angeordnet und bildeten eine \u201eModulreihe\u201c. Eine solche setze nur voraus, dass die Module in Reihe angeordnet seien und in diesem Sinne ein GeAmtsystem aller aneinander gereihten Module bildeten. Die \u201eModulreihe\u201c bilde als festgelegte r\u00e4umliche Anordnung das Bezugssystem f\u00fcr die anschlie\u00dfende logische Zuordnung des Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Patentbeschreibung. Diese rechtfertige nicht den Schluss, dass es f\u00fcr das Vorliegen einer Modulreihe zwingend der M\u00f6glichkeit bed\u00fcrfe, dass mindestens ein Eingangsmodul auch beiden (mindestens zwei) Ausgangsmodulen zuzuordnen sei. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem die Zuordnung von Eingangsmodulen eines Sicherheitsschaltger\u00e4tes zu mehr als einem Ausgangsmodul \u00fcberhaupt nur \u00fcber eine entsprechende Verkabelung zu bewerkstelligen gewesen sei, stelle das Klagepatent bereits die erstrebte Vereinfachung dar, wenn das Eingangsmodul nur dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb der Modulreihe zugeordnet werden k\u00f6nne. In der Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul und zwei Basismodulen verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das Eingangsmodul \u201emindestens einem Ausgangsmodul\u201c zugeordnet sei und die Zuordnung abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolge. Schon nach dem Anspruchswortlaut sei die Zuordnung zu lediglich einem Ausgangsmodul ausreichend. Es gen\u00fcge daher, wenn es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gestatte, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet sei, bestehe, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuere. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin biete die Beklagte die Module der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur einzeln an, sondern auch in der patentgem\u00e4\u00dfen Mindestkonfiguration von zwei Ausgangsmodulen und einem Eingangsmodul. Sie biete damit Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen an, die jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Zugleich stelle das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Der Fachmann werde den Sinngehalt der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem geAmten Inhalt der Klagepatentschrift und unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung dahingehend ermitteln, dass jedenfalls die Zuordnungsm\u00f6glichkeit des Eingangsmoduls auch zu beiden Ausgangsmodulen gleichzeitig gegeben sein m\u00fcsse, um die vom Klagepatent angestrebte Flexibilit\u00e4t bzw. freie W\u00e4hlbarkeit der Verkn\u00fcpfung zu verwirklichen. Das Ziel des Klagepatents k\u00f6nnen nur erreicht werden, wenn jedenfalls die M\u00f6glichkeit der Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem oder beiden Ausgangsmodule (auch gleichzeitig) bestehe. In der Patentschrift sei ferner ausschlie\u00dflich von Eingangsmodulen und Ausgangsmodulen die Rede, welche jeweils nur die Funktion eines Eingangsmoduls oder eines Ausgangsmoduls aufwiesen. Das Klagepatent gehe damit erkennbar von separaten einzelnen Modulen aus, n\u00e4mlich Eingangsmodulen einerseits und Ausgangsmodulen andererseits. Es gebe dem Fachmann keinen Anlass, die beschriebenen Funktionen der Eingangsmodule oder die Funktion der Ausgangsmodule miteinander zu verbinden. Ferner unterscheide das Klagepatent stets zwischen einer blo\u00dfen Modulanordnung und einer \u201eModulreihe\u201c. Die Bildung einer \u201eModulreihe\u201c beinhalte ein \u201eMehr&#8220; gegen\u00fcber der Anordnung der Module in einer Reihe. Im GegenAtz zur blo\u00dfen Anordnung der Module nebeneinander, auch in einer Reihe, erm\u00f6gliche eine \u201eModulreihe\u201c eine Zuordnung im Sinne einer Verkn\u00fcpfung der Steuersignale von den Eingangsmodulen zu den Ausgangsmodulen. Eine Anordnung bestehend aus einem Eingangsmodul und zwei Ausgangsmodulen bilde noch keine \u201eReihe&#8220;, da die vom Klagepatent vorausgesetzte parallele \u201eMehrfachzuordnung\u201c allein aufgrund der Position des Eingangsmoduls nicht m\u00f6glich sei. Der Fachmann werde den Begriff \u201eZuordnung\u201c unter Heranziehung der Patentbeschreibung so auslegen, dass die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen oder beiden Ausgangsmodulen erfolgen k\u00f6nne. Damit<br \/>\n\u00fcbereinstimmend sei nach dem Anspruchswortlaut das Eingangsmodul \u201emindestens\u201c einem der Ausgangsmodule zugeordnet, wobei die Zuordnung zu \u201eden Ausgangsmodulen\u201c abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolge. Das Wort \u201emindestens\u201c und die Verwendung des Plurals verdeutlichten, dass das Eingangsmodul auch mehreren (mindestens zwei) Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet sein k\u00f6nne und dass diese M\u00f6glichkeit der Zuordnung (Zuordenbarkeit) nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen System als gegeben vorausgesetzt werde.<\/p>\n<p>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege demgegen\u00fcber ein grundlegend anderes System zu Grunde, das mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht vergleichbar sei. Das angegriffene System verf\u00fcge schon nicht \u00fcber separate und beliebig zuAmmensteckbare Eingangs- und Ausgangsmodule, wie sie das Klagepatent vorsehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege ferner keine \u201eModulreihe\u201c im Sinne des Klagepatents vor, weil eine Verbindung im Sinne einer Verkn\u00fcpfung der Signale eines Sicherheitsgebers zwischen Eingangs- und Ausgangsmodulen nie innerhalb der geAmten Reihe m\u00f6glich sei. Das Modul \u201eA-IN\u201c, sei, wenn man es als Eingangsmodul ansehe, auch nicht \u201emindestens\u201c einem Ausgangsmodul zugeordnet, was die M\u00f6glichkeit der funktionellen Zuordnung auch zu mehreren Ausgangsmodulen impliziere, sondern stets den Ausg\u00e4ngen nur eines Basismoduls.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgeAmt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 302 bis 306 und Bl. 309 GA),<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils an den im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkten Patentanspruch 1 angepasst und au\u00dferdem auf den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 11 ausgedehnt werden soll.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht durch das Nichtigkeitsurteil vom 5. August 2008 beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung und daneben den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 11 geltend macht. Die Kl\u00e4gerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der technischen Lehre des im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 Gebrauch mache. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale. Au\u00dferdem benutze sie den Gegenstand des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 11, der unver\u00e4ndert Bestand habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Ach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der GerichtAkten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Die Beklagte macht mit ihrem unter der Bezeichnung \u201eAmos\u201c vertriebenen modularen<br \/>\nelektronischen Sicherheitssystem von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht sowohl der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils als auch der Lehre des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 11, der mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen war und daher nach wie vor Bestand hat. Gegen die Geltendmachung dieses Unteranspruchs neben dem eingeschr\u00e4nkten Patentanspruch 1 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Eine Klageerweiterung ist hierin nicht zu sehen, weil die Kl\u00e4gerin den Unteranspruch 11 bereits in erster Instanz \u201einbesondere\u201c geltend gemacht hat und weil sowohl der auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch der auf den Unteranspruch 11 gest\u00fctzte Klageantrag hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Tenor zur\u00fcckbleibt. Durch das separate Anbieten und den Vertrieb der Eingangs- und Basismodule verletzt die Beklagte das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar. Die vorgenommene Neufassung des landgerichtlichen UrteilAusspruchs zu I. tr\u00e4gt zum einen der zwischenzeitlichen \u00c4nderung des Patentanspruchs 1 im Nichtigkeitsverfahren und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte auch den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 11 verletzt. Begr\u00fcndet ist die Berufung nur insoweit, als die Beklagte im Rahmen der Rechnungslegung auch dazu verurteilt worden ist, Angaben zu \u201ehergestellten Mengen\u201c zu machen (Tenor zu I. 3. b) ee) des LG-Urteils). Ein entsprechender RechnungslegungAnspruch besteht nicht, weil die Beklagte die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht herstellt. Der Senat hat diesen Ausspruch deshalb gestrichen. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den Patentanspruch 1 des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein modulares System von Sicherheitsschaltger\u00e4ten, die der sicheren Automatisierung von technischen Anlagen und Prozessen dienen.<\/p>\n<p>Sicherheitsschaltger\u00e4te sind allgemein bekannt. Sie werden dazu verwendet, bei automatisiert arbeitenden Anlagen das Signal eines so genannten Sicherheitsgebers (z. B. eines Not-Aus-Schalters, eines Schutzt\u00fcrpositionsschalters, einer Lichtschranke etc.) sicher auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines Ausgangskreises anzusteuern. Auf diese Weise k\u00f6nnen gef\u00e4hrliche Maschinenteile in Abh\u00e4ngigkeit von Signalen, die von den Sicherheitsgebern zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden, um etwa Gefahren f\u00fcr Personen auszuschalten. Die Ausgangskontakte des Ausgangskreises steuern zu diesem Zweck so genannte Aktoren (z. B. Sch\u00fctze, Ventile, Motoren, gef\u00e4hrliche Maschinenteile, Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc.) an, die den Betriebszustand der Anlage \u00e4ndern (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; weitere Verweise ohne ZuAtz betreffen die Anlage K 1).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass die Kl\u00e4gerin selbst unter der Bezeichnung \u201eB\u201c eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Typen anbietet (Abs. [0002]), wobei sie deren Ausgestaltung allerdings nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Au\u00dferdem gibt sie an, dass aus der DE 197 36 183 C1 (Anlage K3) ein Sicherheitsschaltger\u00e4t bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt sodann aus, dass es in der Praxis sehr h\u00e4ufig vorkommt, dass mehrere Schaltereignisse, z. B. das Bet\u00e4tigen eines Not-Aus-Schalters, das \u00d6ffnen einer T\u00fcr oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs, \u201eUND-verkn\u00fcpft\u201c werden m\u00fcssen, d. h. jedes Schaltereignis f\u00fcr sich betrachtet zur Stillsetzung des betreffenden BetriebAblaufs f\u00fchren soll. Zu diesem Zweck werden mehrere Sicherheitsschaltger\u00e4te in Reihe geschaltet, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltger\u00e4tes mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltger\u00e4tes verbunden werden (Abs. [0003]). In vielen F\u00e4llen wird neben der \u201eUND-Verkn\u00fcpfung\u201c aber auch ein \u201ehierarchischer Aufbau\u201c der Sicherheitsschaltger\u00e4te gew\u00fcnscht, um etwa dergestalt zwischen verschiedenen Sicherheitsgebern zu unterscheiden, dass z. B. ein Not-Aus-Schalter die geAmte Maschine stillsetzt, w\u00e4hrend ein anderes Schaltereignis (etwa das \u00d6ffnen einer Schutzt\u00fcr) nur einen bestimmten Teil der Maschine zum Stillstand bringt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, dass ein solcher hierarchischer Aufbau bisher durch eine entsprechende Verkabelung der Sicherheitsschaltger\u00e4te bewerkstelligt worden ist (Abs. [0004]). Nach ihren Angaben hat sich ein solcher Aufbau in der Praxis zwar bew\u00e4hrt (Abs. [0004]). Es bleibe aber dennoch, so die Klagepatentschrift, der Wunsch, einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschr\u00e4nkung der Sicherheit zu erm\u00f6glichen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht sodann auf weiteren Stand der Technik ein. So gibt sie an, dass aus der DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) eine elektronische Steuereinrichtung f\u00fcr eine modulartig aufgebaute Ventilstation bekannt ist, die Eingangs- und Ausgangsmodule aufweist, welche zum Empfang von Sensorsignalen oder zur Steuerung von externen Einrichtungen vorgesehen sind (vgl. Abs. [0006]). Gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift bilden die Module bei diesem Stand der Technik eine \u201eReihenanordnung\u201c und sind \u00fcber ein Busleitungssystem mit einer Steuereinheit verbunden. Den Modulen k\u00f6nnen automatisch individuelle Adressen zugeordnet werden, die f\u00fcr die Kommunikation ben\u00f6tigt werden, was jedoch einen entsprechenden Programmieraufwand erforderlich macht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ferner die DE 198 38 178 A1 (Anlage K5), die ein programmierbares Steuerungssystem mit Eingabe- und Ausgabeeinheiten beschreibt, die an Steckpl\u00e4tzen angebracht sind, wobei Mittel es erm\u00f6glichen, die Verschiebung einer Ein- oder Ausgabeeinheit auf einen anderen als den urspr\u00fcnglich vorgesehenen Steckplatz zu erkennen (vgl. Abs. [0007]). Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift noch auf die DE 195 02 499 A1 (Anlage K6) ein, aus der ein Bussystem zur Steuerung und Aktivierung von miteinander vernetzten und kommunizierenden Eingangs- und\/oder Ausgangsmodulen bekannt ist. Bei diesem Stand der Technik erm\u00f6glicht es eine intelligente Elektronik, Signalverkn\u00fcpfungen zwischen den Ein- und\/oder Ausg\u00e4ngen durchzuf\u00fchren (vgl. Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung vorzuschlagen, die eine flexible Verkn\u00fcpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltger\u00e4te erm\u00f6glicht, ohne eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltger\u00e4te vornehmen zu m\u00fcssen (Abs. [0009]; vgl. a. BPatG, Urt. v. 05.08.2009 \u2013 4 Ni 2\/09 \u2013 [nachfolgend: NU], Seite 9).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit<\/p>\n<p>(a) zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und<\/p>\n<p>(b) zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen.<\/p>\n<p>(2) Das Eingangsmodul (18)<\/p>\n<p>(a) enth\u00e4lt eine Auswerte- und Steuereinheit, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden,<\/p>\n<p>(b) ist zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen.<\/p>\n<p>(3) Zwei Aktoren (21) sind \u00fcber die Ausgangsmodule (19) unabh\u00e4ngig voneinander ansteuerbar, indem jedes der zwei Ausgangsmodule (19) mit einem der zwei Aktoren verbunden ist.<\/p>\n<p>(4) Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)<\/p>\n<p>(a) sind in einer Reihe angeordnet und<\/p>\n<p>(b) bilden eine Modulreihe, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position hat.<\/p>\n<p>(5) Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert.<\/p>\n<p>(6) Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung hei\u00dft es in der Patentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eMit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsger\u00e4te-Modulanordnung ist es also m\u00f6glich, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem der beiden oder beiden Ausgangsmodulen auszuw\u00e4hlen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Im Rahmen dieser Erfindung ist unter dem Begriff &#8222;Zuordnung&#8220; zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem &#8222;zugeordneten &#8222;Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.\u201c (Abs. [0011])<\/p>\n<p>\u201eDer Benutzer der Sicherheitsschalterger\u00e4te-Modulanordnung ist somit in der Lage, ein System nach seinem Bed\u00fcrfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verkn\u00fcpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei w\u00e4hlen kann. Das Eingangsmodul kann abh\u00e4ngig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul und auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodul wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul dient zur zentralen Bet\u00e4tigung beider Ausgangsmodule, w\u00e4hrend die Zuordnung eines Ausgangsmodul zu einem einzelnen Ausgangsmodul nur dieses bet\u00e4tigt.\u201c (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale (1) (a), (1) (b), (4) (a) und (b) sowie vor allem die Merkmale (5) und (6) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (1) (a) weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung zumindest ein \u201eEingangsmodul\u201c auf. Wie sich unmittelbar aus dem Patentanspruch ergibt, handelt es sich bei diesem Modul um ein solches \u201ezum Verarbeiten von Signalen und zum Erzeugen von Ausgangssignalen\u201c. Das \u201eEingangsmodul\u201c muss danach in der Lage sein, Signale des Sicherheitsgebers (vgl. Merkmal (2)) zu verarbeiten und bedarfsweise Ausgangssignale zu erzeugen. Weitere Anforderungen stellt Merkmal (1) (a) an dieses Modul nicht. Unter einem \u201eEingangsmodul\u201c versteht der Fachmann demgem\u00e4\u00df jedes Modul, das zumindest ein von Sicherheitsgebern abgegebenes Eingangssignal verarbeiten kann, bedarfsweise aber zus\u00e4tzlich Ausgangssignale ausgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). Die Merkmale (2) (a) und (b) beschreiben das beAgte \u201eEingangsmodul\u201c sodann n\u00e4her. Dieses enth\u00e4lt hiernach eine Auswerte- und Steuereinheit, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ist es zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen. Patentanspruch 1 verlangt, dass die Sicherheitsger\u00e4te-Modulanordnung \u201ezumindest ein\u201c derartiges Eingangsmodul aufweist. Es reicht deshalb aus, dass ein (einziges) Eingangsmodul vorhanden ist. Die Sicherheitsger\u00e4te-Modulanordnung kann aber selbstverst\u00e4ndlich auch mehrere Eingangsmodule aufweisen.<\/p>\n<p>Nach Merkmal (1) (b) besitzt die Sicherheitsger\u00e4te-Modulanordnung \u2013 neben dem mindestens einen Eingangsmodul \u2013 ferner zumindest zwei \u201eAusgangsmodule\u201c (19, 19.1, 19.2). W\u00e4hrend nach Merkmal (1) (a) ein Eingangsmodul ausreicht, muss die Modulanordnung danach mindestens zwei (\u201ezumindest zwei\u201c) Ausgangsmodule aufweisen. Diese weiteren Module dienen, wie sich ebenfalls unmittelbar aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt, \u201ezum Ansteuern von Aktoren (21)\u201c, und zwar in Abh\u00e4ngigkeit von den Ausgangssignalen des Eingangsmoduls. Der Fachmann entnimmt dem, dass ein \u201eAusgangsmodul\u201c ein Modul ist, das die Ausgangssignale des Eingangsmoduls aufnehmen und das in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern kann. Hierzu muss das Modul mindestens einen Ausgang haben, der ein Ansteuerungssignal f\u00fcr einen Aktor abgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). Mehr verlangt Merkmal (1) (b) nicht.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt ein Modul die vorgenannten Anforderungen, handelt es sich um ein \u201eAusgangsmodul\u201c im Sinne des Klagepatents, und zwar auch dann, wenn das Modul gleichzeitig weitere Funktionen erf\u00fcllt. Insbesondere steht es der Einstufung eines die genannten Funktionen erf\u00fcllenden Moduls als \u201eAusgangsmodul\u201c nicht entgegen, dass das Modul \u00fcber zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge verf\u00fcgt. Das Klagepatent schlie\u00dft \u2013 wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist (NU, Anlage BB 4, Seite 12) \u2013 das Vorhandensein zus\u00e4tzlicher Eing\u00e4nge nicht aus. Um ein \u201eAusgangsmodul\u201c handelt es sich deshalb auch dann, wenn ein Modul zwar die Eingangs- und Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch dazu vorgesehen ist, die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufzunehmen und in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Signalen einen Aktor anzusteuern. Gegen\u00fcber dem Eingangsmodul handelt es sich auch in diesem Fall um ein weiteres Modul, das mit dem Eingangsmodul zuAmmenwirkt, wobei es im Rahmen des ZuAmmenwirkens mit dem Eingangsmodul nur die Ausgangsmodulfunktionen erf\u00fcllt. Dass \u201eAusgangsmodule\u201c im Sinne des Klagepatents dementgegen nur solche Module sind, die im Rahmen der geAmten Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung ausschlie\u00dflich die Ausgangsmodulfunktion erf\u00fcllen, l\u00e4sst sich weder dem Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist es zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe, die darin besteht, eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung bereitzustellen, die eine flexible Verkn\u00fcpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltger\u00e4te erm\u00f6glicht, ohne eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltger\u00e4te vornehmen zu m\u00fcssen (vgl. Abs. [0009]; vgl. a. Abs. [0011] und [0056]), nicht erforderlich, dass es neben dem Eingangsmodul nur Module gibt, die ausschlie\u00dflich die Ausgangsmodulfunktion erf\u00fcllen. Zur Erreichung der gew\u00fcnschten Flexibilit\u00e4t reicht es vielmehr aus, dass es neben dem zumindest einen Eingangsmodul auch mindestens zwei andere Module gibt, die die Ausgangsmodulfunktionen erf\u00fcllen, m\u00f6gen diese Module auch \u00fcber zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge verf\u00fcgen. Auch wenn die letzteren Module eigene Eing\u00e4nge aufweisen und damit auch selbst Signale eines Sicherheitsgebers verarbeiten und aufgrund dieser Signale Ausgangssignale zum Ansteuern von Aktoren erzeugen k\u00f6nnen, sind sie, da sie daneben auch die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufnehmen und in Abh\u00e4ngigkeit von diesen \u2013 von dem Eingangsmodul erzeugten \u2013 Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern k\u00f6nnen, auch \u201eAusgangsmodule\u201c. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals (1) (b) \u2013 wie auch der weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 \u2013 ist es insoweit unerheblich, wenn das Ausgangsmodul nicht nur die Funktionalit\u00e4t des Ausgangsmoduls, sondern zus\u00e4tzlich die Funktionalit\u00e4t eines Eingangsmoduls aufweist.<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift (Abs. [0008]) angesprochenen \u201eWunsch\u201c nach einem \u201eeinfacheren und preiswerteren Aufbau\u201c l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dieser \u201eWunsch\u201c bezieht sich \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 nicht auf die Komplexit\u00e4t der einzelnen Module, sondern auf die Einfachheit der Verkn\u00fcpfung der einzelnen Schaltger\u00e4te. Denn es geht dem Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur darum, eine flexible Verbindung der eingesetzten Sicherheitsschaltger\u00e4te zu erm\u00f6glichen, ohne hierbei eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltger\u00e4te vornehmen zu m\u00fcssen. Angestrebt wird damit allein eine flexible und einfache Verkn\u00fcpfung der Sicherheitsschaltger\u00e4te. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in AbAtz [0012] der Klagepatentbeschreibung zu den Vorteilen der Erfindung auch, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung dem Benutzer einen \u201esehr flexiblen und einfachen Aufbau eines Sicherheitsschaltetger\u00e4te-Systems\u201c erm\u00f6glicht, bei dem die Sicherheitsschaltger\u00e4te unterschiedlich miteinander verkn\u00fcpfbar sind, wobei die Verkn\u00fcpfung selbst durch die entsprechende Auswahl der Positionen des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe festgelegt wird, \u201eohne eine \u00c4nderung der Verdrahtung durchf\u00fchren zu m\u00fcssen\u201c. Damit, wie komplex die Eingangs- und\/oder Ausgangsmodule ausgebildet sind, befasst sich das Klagepatent hingegen nicht. Die konkrete Ausbildung der Module \u00fcberl\u00e4sst es vielmehr dem Fachmann. Dieser muss die Module nur so ausbilden, dass sie die ihnen jeweils zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllen. Wie der Fachmann dies macht, bleibt ihm \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die Merkmale (4) (a) und (b) beAgen, dass das Eingangsmodul und die Ausgangsmodule in einer Reihe angeordnet sind und eine \u201eModulreihe\u201c bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position hat. Der Begriff \u201eModulreihe\u201c wird weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann entnimmt ihm, dass hiermit eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe gemeint ist, wie sie beispielhaft in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist (vgl. a. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 dadurch best\u00e4tigt, dass die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung zur DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) ausf\u00fchrt, dass bei diesem Stand der Technik die Module eine \u201eReihenanordnung\u201c bilden (Abs. [0006], Seite 2 Zeile 29). Zieht der Fachmann die beAgte Druckschrift zur Auslegung des Patentanspruchs 1 heran, erkennt er, dass diese vorschl\u00e4gt, eine variable Anzahl von Modulen \u201evorzugsweise in einer aus wenigstens einer Reihe bestehenden Reihenanordnung\u201c anzubringen (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 bis 53). Die \u00e4ltere Druckschrift (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 f.) verbindet damit den Vorteil, dass es sich um eine \u201ezweckm\u00e4\u00dfige, leicht montierbare und erweiterbare mechanische Anordnung\u201c handelt, wobei bei einer solchen Reihenanordnung beliebige weitere Module an die Reihe angef\u00fcgt werden k\u00f6nnen (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 49 bis 53). Auch bei der beAgten \u201eReihenanordnung\u201c handelt es sich ersichtlich um eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe.<\/p>\n<p>Einen weitergehenden Inhalt misst das Klagepatent dem Begriff \u201eModulreihe\u201c nicht bei. Es bringt nicht zum Ausdruck, dass es sich bei dieser um ein \u201eMehr\u201c gegen\u00fcber einer aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehenden Reihe handelt. Insbesondere l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass eine \u201eModulreihe\u201c nur dann vorliegt, wenn innerhalb der Modulanordnung die M\u00f6glichkeit besteht, das (mindestens eine) Eingangsmodul jedem der (mindestens zwei) Ausgangsmodule oder auch beiden gleichzeitig zuzuordnen. Mit der \u201eZuordnung\u201c des Eingangsmoduls befassen sich erst die Merkmale (5) und (6), nicht jedoch das Merkmal (4). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird die von der Beklagten geltend gemachte Verkn\u00fcpfung auch in der Patentbeschreibung nicht hergestellt. Vielmehr deutet gerade die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 1 in AbAtz [0033] der Klagepatentbeschreibung darauf hin, dass mit \u201eModulreihe\u201c eine rein r\u00e4umliche Anordnung ohne R\u00fccksicht auf funktionale ZuAmmenh\u00e4nge angesprochen ist, wenn es dort hei\u00dft (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eIn Fig. 1 ist eine Ger\u00e4te-Modulanordnung mit dem Bezugszeichen 10 bezeichnet. Diese Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung (im folgenden kurz Modulanordnung genannt) umfasst eine Vielzahl von in einer Reihe angeordneten Modulpl\u00e4tzen 12.1 bis 12.7, die im vorliegenden Ausf\u00fchrungsbeispiel jeweils ein Modul 14 aufnehmen. Insbesondere enth\u00e4lt der Modulplatz 12.11 ein Steuermodul 16, die Modulpl\u00e4tze 12.2, 12.3, 12.5 und 12.7 jeweils ein Eingangsmodul 18.1 bis 18.4, und die beiden Modulpl\u00e4tze 12.4 und 12.6 jeweils ein Ausgangsmodul 19.1 und 19.2. Die Eingangs- und Ausgangsmodule bilden somit eine Modulreihe, in der jedes Modul eine bestimmte Position bzw. einen bestimmten Modulplatz einnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Die \u201eModulreihe\u201c ist danach (\u201ebilden somit\u201c) Ausdruck einer bestimmten r\u00e4umlichen Anordnung, ohne dass hierbei bereits eine bestimmte Zuordnung oder Zuordnungsm\u00f6glichkeit der Module innerhalb der Modulanordnung<br \/>\n(= Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung) mit in den Blick genommen wird. Innerhalb dieser Modulreihe findet sodann \u2013 wie vor allem Merkmal (6) deutlich macht \u2013 die \u201eZuordnung\u201c des Eingangsmoduls zu einem Ausgangsmodul statt. Die \u201eZuordnung\u201c setzt damit eine \u201eModulreihe\u201c voraus, weil diese \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 als festgelegte r\u00e4umliche Anordnung das Bezugssystem f\u00fcr die anschlie\u00dfende Zuordnung des Eingangsmoduls bildet. Eine bestimmte Zuordnung ist aber keine Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer \u201eModulreihe\u201c. Der Fachmann entnimmt dem Begriff \u201eModulreihe\u201c daher keine Beschr\u00e4nkung auf solche Modulanordnungen, bei denen das Eingangsmodul immer auch beiden Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet werden kann. Erforderlich ist nur eine r\u00e4umliche Anordnung, in der die Module in einer Reihe nebeneinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Merkmal (4) l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Modulreihe eine Ausbildung verlangt, die sich dadurch auszeichnet, dass ein \u201eSignaltransfer\u201c dergestalt m\u00f6glich ist, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte Modulreihe \u201ehindurchgehen\u201c k\u00f6nnen. Von einem derartigen \u201efunktionellen ZuAmmenhang\u201c ist weder im Patentanspruch 1 noch in der Patentbeschreibung die Rede. Dass das Bundespatentgericht von einem solchen Verst\u00e4ndnis ausgegangen ist, vermag der Senat dessen Nichtigkeitsurteil nicht zu entnehmen, und zwar weder den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auf Seite 15 noch den Ausf\u00fchrungen auf Seite 18 des Nichtigkeitsurteils. Im Gegenteil hat das Bundespatentgericht auf Seite 11 seines Urteils ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass es als Modulreihe \u201eeine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe\u201c ansieht, ohne dass es hierbei weitere Anforderungen an eine \u201eModulreihe\u201c im Sinne des Klagepatents formuliert hat.<\/p>\n<p>Mit der \u201eZuordnung\u201c des mindestens einen Eingangsmoduls befassen sich die Merkmale (5) und (6). Merkmal (5) gibt diesbez\u00fcglich vor, dass das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) \u201ezugeordnet\u201c ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert. Nach der in AbAtz [0011] der Klagepatenbeschreibung enthaltenen Legaldefinition ist unter dem Begriff \u201eZuordnung\u201c zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem \u201ezugeordneten\u201c Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 muss das Eingangsmodul nur \u201emindestens einem Ausgangsmodul\u201c zugeordnet sein. Es reicht damit aus, dass das Eingangsmodul einem der mindestens zwei Ausgangsmodule zugeordnet ist. Dass auch eine gleichzeitige bzw. parallele Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen m\u00f6glich sein muss (Mehrfachzuordnung), l\u00e4sst sich Merkmal (5) nicht entnehmen. Dieses gibt nicht vor, dass auch eine gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen erfolgen k\u00f6nnen muss. Von der M\u00f6glichkeit einer \u201eMehrfachzuordnung\u201c im Sinne einer gleichzeitigen Zuordnung des Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen ist weder in Merkmal (5) noch in den \u00fcbrigen Merkmalen von Patentanspruch 1 die Rede. Patentanspruch 1 stellt auch nicht auf eine \u201eZuordenbarkeit\u201c ab. Den Begriff \u201eZuordenbarkeit\u201c verwendet das Klagepatent \u00fcberhaupt nicht. Es stellt in Patentanspruch 1 nicht auf die M\u00f6glichkeiten der Zuordnung, sondern auf die erfolgte Zuordnung ab. Nach der Formulierung des Merkmals (5) (\u201eist zugeordnet\u201c) geht es nicht um die Zuordenbarkeit des Eingangsmoduls, sondern um den Zustand der Vorrichtung nach erfolgter Zuordnung. Merkmal (5) beschreibt insoweit den<br \/>\nIST-Zustand der Modulanordnung. Danach ist das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet. Hingegen beAgt weder das Merkmal (5) noch ein anderes Merkmal von Patentanspruch 1, dass das Eingangsmodul beiden Ausgangsmodulen auch gleichzeitig zugeordnet werden k\u00f6nnen muss. Der Wortlaut des Merkmals (5) (\u201emindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet\u201c) bringt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Zuordnung zu (nur) einem der mindestens zwei Ausgangsmodule gen\u00fcgt. Es bezieht damit auch Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 ein, bei denen das Eingangsmodul nur einem einzigen Ausgangsmodul zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die Formulierung des Merkmals (5) setze denknotwendig voraus, dass das Eingangsmodul auch mehreren (zumindest zwei) Ausgangsmodulen zugeordnet sein k\u00f6nne, ist hieran richtig, dass der Fachmann Merkmal (5) entnimmt, dass auch eine Ausf\u00fchrungsform unter das Klagepatent f\u00e4llt, bei der das Eingangsmodul nicht nur einem, sondern (gleichzeitig) mehr als einem Ausgangsmodulen zugeordnet ist. Das kann so sein, muss aber nicht so sein. Nach Merkmal (5) reicht die Zuordnung zu einem Ausgangsmodul aus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt zwar \u2013 auch wenn Patentanspruch 1 nicht von einer \u201eZuordenbarkeit\u201c spricht \u2013 voraus, dass innerhalb der Modulanordnung das Eingangsmodul nicht nur einem (einzigen) Ausgangsmodul zugeordnet werden kann. Denn als Folge der positionAbh\u00e4ngigen Zuordenbarkeit soll der Benutzer in die Lage versetzt werden, ein System nach seinen Bed\u00fcrfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung des\/der Eingangsmodul(e) zu den Ausgangsmodulen und damit die Verkn\u00fcpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei w\u00e4hlen kann. Das setzt zwingend voraus, dass das Eingangsmodul nicht nur einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann, sondern auch einem anderen, also z. B. bei Verwendung von zwei Ausgangsmodulen alternativ dem einen oder dem anderen der beiden Ausgangsmodule. Aus diesem Grunde spricht Merkmal (6) auch von der \u201eZuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen\u201c. Es bringt damit zum Ausdruck, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den vorhandenen Ausgangmodulen ausgew\u00e4hlt werden kann, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Merkmals (5), wonach das Eingangsmodul eben nur \u201emindestens\u201c einem Ausgangsmodul zugeordnet sein muss, bedeutet dies jedoch nicht, dass es auch zwingend m\u00f6glich sein muss, das Eingangsmodul gleichzeitig beiden Ausgangsmodulen zuzuordnen. Es reicht vielmehr aus, wenn es die Modulanordnung gestattet, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt (alternativ) zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert (vgl. Abs. [0011], Seite 2 Zeilen 46 bis 49).<\/p>\n<p>Die Klagepatentbeschreibung rechtfertigt keine andere Auslegung. Zwar hei\u00dft es im oben (S. 23) zitierten AbAtz [0011] der Patentbeschreibung, dass es mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsger\u00e4te-Modulanordnung m\u00f6glich sei, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem der beiden \u201eoder beiden\u201c Ausgangsmodule(n) auszuw\u00e4hlen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen werde. Auch wird in AbAtz [0012] der Beschreibung geAgt, dass das Eingangsmodul abh\u00e4ngig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul \u201eoder auf beide Ausgangsmodule wirken\u201c k\u00f6nne. Die M\u00f6glichkeit der \u201eMehrfachzuordnung\u201c (gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen) wird hier ausdr\u00fccklich angesprochen. In dem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist aber gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner GeAmtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer Achlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass Patentanspruch 1 nur die Zuordnung zu \u201emindestens einem Ausgangsmodul\u201c verlangt, wird der Fachmann \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 die angesprochenen Beschreibungsstellen dahin verstehen, dass diese zuAmmenfassend die mit der Erfindung maximal erreichbare Flexibilit\u00e4t beschreiben, indem neben die M\u00f6glichkeit einer (alternativen) Zuordnung des Eingangsmoduls zu dem einen oder anderen Ausgangsmodul auch die weitere M\u00f6glichkeit einer \u201eMehrfachzuordnung\u201c, d.h. einer gleichzeitigen Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen, tritt. Diese zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit kann er, falls gew\u00fcnscht, realisieren, er muss dies jedoch nicht. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik stellt es bereits eine Vereinfachung dar, wenn ein Eingangsmodul dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb einer Modulreihe zugeordnet werden kann. Schon dies erm\u00f6glicht eine flexiblere Verkn\u00fcpfung ohne zus\u00e4tzliche Verdrahtung. Die in der Patentbeschreibung ferner angesprochene M\u00f6glichkeit einer Mehrfachzuordnung bietet lediglich eine weitere optionale Vereinfachung.<\/p>\n<p>Aus dem im vorstehenden ZuAmmenhang bereits angesprochenen Merkmal (6), wonach die \u201eZuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen\u201c abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe, erfolgt, ergibt sich schlie\u00dflich ebenfalls nicht, dass das Eingangsmodul bei jedem Ausgangsmodul auch gleichzeitig zugeordnet werden k\u00f6nnen muss. Die Verwendung des Plurales (\u201eAusgangsmodule\u201c) in Merkmal (6) tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass mindestens zwei Ausgangsmodule vorhanden sind, weshalb auch in den Merkmalen (1) (b), (3) und (4) im Plural von \u201eAusgangsmodulen\u201c gesprochen wird. Lediglich in Merkmal (5) wird der Singular (\u201eAusgangsmodul\u201c) verwendet, und zwar ganz bewusst deshalb, weil hierdurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass bereits die Zuordnung zu einem (einzigen) Ausgangsmodul ausreicht. Merkmal (6) will hieran nichts \u00e4ndern. Wenn es von einer \u201eZuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen\u201c spricht, bringt es nur zum Ausdruck, dass in Bezug auf die vorhandenen Ausgangsmodule die Zuordnung des Eingangsmoduls, bei der es sich auch um eine Einzelzuordnung (Merkmal (5)) handeln kann, in der Weise erfolgt, dass das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Hingegen wird mit der Verwendung des Plurals nicht zum Ausdruck gebracht, dass es entgegen Merkmal (5) auch m\u00f6glich sein muss, das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul zuzuordnen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme der Kl\u00e4gerin aus dem Erteilungsverfahren (Anlage rop 4) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Das gilt schon deshalb, weil es f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents grunds\u00e4tzlich nicht auf interne Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren ankommt, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die ErteilungAkten des Patents bilden, weil sie in \u00a7 14 PatG nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Abgesehen davon ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Eingabe der Kl\u00e4gerin auch nicht, dass diese durch die Aufnahme des Wortes \u201emindestens\u201c in den Patentanspruch (Merkmal (5)) zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Modulanordnung \u201eauch die gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen grunds\u00e4tzlich besteht\u201c. Soweit es in dem beAgten Schreiben der Kl\u00e4gerin u. a. hei\u00dft, dass dem Vorschlag der Pr\u00fcfungsstelle entsprechend im Anspruch 1 das Wort \u201emindestens\u201c erg\u00e4nzt und die Formulierung im urspr\u00fcnglichen kennzeichnenden Teil ge\u00e4ndert worden ist, um deutlich zu machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu s\u00e4mtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, l\u00e4sst sich dieser \u00c4u\u00dferung der von der Beklagten angenommene Inhalt nicht entnehmen. Die Kl\u00e4gerin hat keineswegs die Auffassung vertreten, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Modulanordnung zwingend eine gleichzeitige Mehrfachzuordnung m\u00f6glich sein muss. Mit der Einf\u00fcgung des Wortes \u201emindestens\u201c wollte sie vielmehr deutlich machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu s\u00e4mtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, was darauf hindeutet, dass hiermit blo\u00df klargestellt werden sollte, dass sich die Erfindung nicht auf Modulanordnungen beschr\u00e4nkt, bei denen das Eingangsmodul (nur) einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann. Wenn man der betreffenden Erkl\u00e4rung daher eine indizielle Bedeutung daf\u00fcr beimessen will, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II), so best\u00e4tigt die damalige \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin nur das hier gewonnene Auslegungsergebnis. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Zumindest ist in dem beAgten Schreiben von einer den Gegenstand des Klagepatents beschr\u00e4nkenden zwingenden Mehrfachzuordnung nicht die Rede, weshalb sich diesem jedenfalls der von der Beklagten angenommene Inhalt nicht entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nNeben dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts macht die Kl\u00e4gerin vorliegend den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 11 geltend. Dieser Unteranspruch hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom<br \/>\n5. August 2009 rechtskr\u00e4ftig werden sollte. Denn die Nichtigkeitsklage der Beklagten war von Anfang an nur gegen Patentanspruch 1 gerichtet. Die Unteranspr\u00fcche waren hingegen nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens. Die Beklagte hat die Nichtigkeitsklage auch nicht im Verlaufe des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens auf die Unteranspr\u00fcche erweitert. Nach Nichtigkeitserkl\u00e4rung des Hauptanspruchs allein \u00fcbrig bleibende \u201eechte\u201c Unteranspr\u00fcche haben jedoch Bestand, wenn sie nicht ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden, und zwar selbst dann, wenn sie offensichtlich keinen erfinderischen Beitrag aufweisen, der \u00fcber die als nichtig erkannte Lehre des Hauptanspruchs hinausgeht. Das ergibt sich zwingend aus dem AntragsgrundAtz (\u00a7 308 ZPO), nach welchem \u00fcber einen eindeutig auf den Hauptanspruch beschr\u00e4nkten Klageantrag nicht hinausgegangen werden kann, und entspricht inzwischen allgemeiner Meinung (vgl. BPatG, GRUR 1981, 349 f.; Benkard\/Rogge, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rdnr. 68; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 83 Rdnr. 24; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 81 Rdnr. 103 jew. m. w. Nachw.). Unteranspr\u00fcche, die nicht angegriffen sind, k\u00f6nnen nicht \u00fcberpr\u00fcft werden (Schulte, a.a.O., \u00a7 81 Rdnr. 103 m. w. Nachw.). Sie bleiben unver\u00e4ndert bestehen. Die gegenteilige Ansicht der \u00e4lteren Rechtsprechung (BGH, GRUR 1955, 466, 467 f. \u2013 Kleinkraftwagen) ist \u00fcberholt und entspricht nicht mehr der neueren Praxis des Bundesgerichtshofs (vgl. Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 22 Rdnr. 68; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 83 Rdnr. 24 jew. m. w. Nachw.). Dies gilt nicht nur f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Nichtigerkl\u00e4rung des Hauptanspruchs, sondern auch dann, wenn der Hauptanspruch \u2013 wie hier \u2013 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Das bedeutet, dass die R\u00fcckbeziehungen in den nicht angegriffenen Unteranspr\u00fcchen sich nach wie vor auf die alte und nicht auf die durch Urteil ge\u00e4nderte Fassung des Hauptanspruchs beziehen, es sei denn, der Patentinhaber verteidigt sein Patent in der Weise beschr\u00e4nkt, dass auch die nicht angegriffenen Unteranspr\u00fcche aufgrund ihrer R\u00fcckbeziehung sich auf den angegriffenen und beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Hauptanspruch beziehen sollen (BPatG, GRUR 1986, 609 (Gbm); Schulte, a.a.O., \u00a7 81 Rdnr. 103), was hier jedoch nicht der Fall gewesen ist. Dass ein Patent im Umfang von einzelnen, nicht angegriffenen Unteranspr\u00fcchen bestehen bleibt, obwohl diese jeweils auf einen oder \u2013 kumulativ oder alternativ \u2013 auf mehrere durch Nichtigerkl\u00e4rung in Fortfall gekommene Patentanspr\u00fcche zur\u00fcckbezogen sind, unterliegt keinen Bedenken. Die Bezugnahme bleibt erhalten; trotz des Fortfalls des oder der in Bezug genommenen Anspr\u00fcche behalten diese ihre Bedeutung f\u00fcr den Oberbegriff des bestehen bleibenden Anspruchs.<\/p>\n<p>Unteranspruch 11 des Klagepatents stellt damit eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit<\/p>\n<p>a) zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und<\/p>\n<p>b) zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen.<\/p>\n<p>2. Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)<\/p>\n<p>a) sind in einer Reihe angeordnet und<\/p>\n<p>b) bilden eine Modulreihe.<\/p>\n<p>3. Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet.<\/p>\n<p>4. Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.<\/p>\n<p>5. Die Eingangsmodule (18) sind Eingangskreise und die Ausgangsmodule (19) sind Ausgangskreise von Sicherheitsschaltger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Auslegung der streitigen Merkmale 1 a) und b), 2 a) und b), 3 und 4 des Unteranspruchs 11 kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Patentanspruch 1 verwiesen werden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas angegriffene modulare elektronische Sicherheitssystems der Beklagten macht in der Konfiguration (mindestens) eines Eingangsmoduls (\u201eA-IN-S1\u201c) mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, \u201eA-BM-S1\u201c, und einem Basismodul Slave, \u201eA-BS-S1\u201c) sowohl von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch von der technischen Lehre des erteilten Unteranspruchs 11 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht den Vorgaben des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) um eine Sicherheitschaltger\u00e4te-Modulanordnung handelt, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Erg\u00e4nzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (1) (a) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c (Anlage K 9, Seite 9) \u00fcber \u201eEingangsmodule\u201c zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen im Sinne des Klagepatents. Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich bei den betreffenden Modulen lediglich um \u201eEingangserweiterungsmodule\u201c handele, die f\u00fcr das jeweils n\u00e4chste links von ihnen steckende Basismodul zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stellen, weil bereits das Basismodul \u00fcber eigene Eing\u00e4nge verf\u00fcge, ist dies schon deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei den Modulen \u201eA-IN-S1\u201c um Module handelt, die ausschlie\u00dflich Eingangsmodulfunktionen haben.<\/p>\n<p>Das Merkmal (1) (b) ist aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Wie das Landgericht richtig ausgef\u00fchrt hat, stellen die Basismodule (Master und Slave) \u201eAusgangsmodule\u201c im Sinne des Klagepatents dar, die zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen dienen. Dass die Basismodule nicht nur \u00fcber Ausg\u00e4nge, sondern auch \u00fcber eigene Eing\u00e4nge verf\u00fcgen und deshalb in der Lage sind, auch f\u00fcr sich allein als komplettes Sicherheitsschaltger\u00e4t zur \u00dcberwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen zu fungieren, steht ihrer Qualifikation als \u201eAusgangsmodule\u201c nicht entgegen. Zwar vereinen die Basismodule (das Basismodul Slave insofern nur beschr\u00e4nkt, als es nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls im System funktionieren kann) insoweit die Funktionen eines Eingangsmoduls und eines Ausgangsmoduls auf sich. Im ZuAmmenwirken mit den Eingangsmodulen \u00fcbernehmen sie jedoch ausschlie\u00dflich Ausgangsmodulfunktionen, indem sie die von den Eingangsmodulen erzeugte Ausgangssignale aufnehmen und in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern. Um ein \u201eAusgangsmodul\u201c handelt es sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch dann, wenn das betreffende Modul zwar Eingangs- und Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch dazu vorgesehen ist, die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufzunehmen und in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Signalen einen Aktor anzusteuern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (2) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Wie die Kl\u00e4gerin dargetan hat, enthalten die Eingangsmodule des angegriffenen Systems eine Auswerte- und Steuereinheit, \u00fcber die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden. Au\u00dferdem sind die Eingangsmodule unstreitig zweikanalig aufgebaut. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das ebenfalls neu hinzugekommene Merkmal (3) ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, k\u00f6nnen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei an das System angeschlossene Aktoren getrennt voneinander angesteuert werden. Dies ist dadurch realisierbar, dass jedes Basismodul (\u201eA-BM\u201c, \u201eA-BS\u201c) mit einem anderen Aktor verbunden wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht auch den Vorgaben des im Nichtigkeitsverfahren teilweise neu gefassten Merkmals (4) wortsinngem\u00e4\u00df. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Module ersichtlich r\u00e4umlich nebeneinander positioniert (vgl. Anlage K 9, Seite 9 unten). Sie sind damit in einer Reihe angeordnet und bilden \u2013 da sie nebeneinander angeordnet sind \u2013 auch eine \u201eModulreihe\u201c, womit \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich eine r\u00e4umliche Anordnung gemeint ist, in der Module nebeneinander in einer Reihe positioniert sind. In dieser Modulreihe nimmt auch jedes Eingangsmodul und jedes Basismodul (= Ausgangsmodul) eine bestimmte Position ein. Sie ergibt sich aus der Zuordnung der Module zueinander und wird vom Anwender festgelegt. Mehr wird mit der Vorgabe, dass das Eingangsmodul und die Ausgangsmodule eine \u201eModulreihe\u201c bilden, \u201ein der jedes Modul eine bestimmte Position hat\u201c, nicht verlangt. Eine Beschr\u00e4nkung auf solche Modulanordnungen, bei denen das Eingangsmodul immer mehr als einem Ausgangsmodul gleichzeitig zugeordnet werden kann, entnimmt der Fachmann dem Begriff \u201eModulreihe\u201c \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Signaltransfer immer nur von dem Eingangsmodul zum n\u00e4chsten links gelegenen Basismodul stattfindet, steht einer Verwirklichung des Merkmals (4) (b) ebenfalls nicht entgegen, weil dieses Merkmal \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013auch nicht verlangt, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte Modulreihe \u201ehindurchgehen\u201c k\u00f6nnen. Soweit die Beklagte im \u00dcbrigen den Eindruck zu erwecken versucht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform existierten mehrere Systeme nebeneinander, trifft dies nicht zu. Wie sich insbesondere aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 32 unten der Anlage K 10 ergibt, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein \u201eGeAmtsystem\u201c, innerhalb dessen jedes Basismodul mit den zugeh\u00f6rigen Eingangsmodulen ein Subsystem bildet. Die Konfiguration wird hierbei im Basismodul Master gespeichert (vgl. Anlage K 10, Seite 32 oben).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDas System der Beklagten verwirklicht in der angegriffenen Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul (\u201eA-IN-S1\u201c) und zwei Basismodulen (\u201eA-BM-S1\u201c, \u201eA-BS-S1\u201c) auch das Merkmal (5) wortsinngem\u00e4\u00df, wonach das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul einen angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Eingangsmodule jeweils einem Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet. Denn die Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c sind unstreitig immer und automatisch dem n\u00e4chsten links von ihnen gelegenen Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet (vgl. Anlage K 9, Seite 7 unter \u201eBausteine\u201c und Anlage K 10, Seite 32). Das Eingangsmodul<br \/>\n\u201eA-IN-S1\u201c wirkt damit immer nur auf das links daneben angeordnete Ausgangsmodul \u201eA-BM-S1\u201c oder \u201eA-BS-S1\u201c. Da die Basismodule unstreitig die Aktoren steuern und die Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c immer dem n\u00e4chsten links von ihnen gelegenen Basismodul zugeordnet sind, ist auch eine Zuordnung realisiert, bei der das Basismodul (= Ausgangsmodul) die angeschlossenen Aktoren in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht \u2013 wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 schlie\u00dflich auch den Vorgaben des Merkmals (6) wortsinngem\u00e4\u00df, wonach die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind, wie bereits festgestellt, die Eingangsmodule \u201eA-IN-S1\u201c immer dem n\u00e4chsten links von ihnen gelegenen Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet. Wie die vom Landgericht in Bezug genommene Anlage K 15 veranschaulicht, kann durch einfaches Umstecken die Zuordnung des Eingangsmoduls von einem \u201eSubsystem\u201c zu einem anderen \u201eSubsystem\u201c ver\u00e4ndert werden, so dass das Eingangsmodul durch einfaches Umstecken einem anderen Basismodul zugeordnet werden kann. W\u00e4hrend in der in Anlage K 15 gezeigten Ausgangskonfiguration (Darstellung I) das Eingangsmodul 2 dem Ausgangsmodul 1 und das Eingangsmodul 4 dem Ausgangsmodul 2 zugeordnet ist, bewirkt das Umstecken des Eingangsmoduls 2 in das Subsystem 2 die Zuordnung zum Ausgangsmodul 2 (Darstellung II) und das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 4 in das Subsystem 1 die Zuordnung zum Ausgangsmodul 1 (Darstellung III). Die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Basismodulen (Ausgangsmodulen) erfolgt damit abh\u00e4ngig von der r\u00e4umlichen Position der Eingangsmodule innerhalb der Modulreihe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht es somit, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen (Basismodulen) durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul einen angeschlossenen Aktor in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuern kann. Mehr als eine solche Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Ausgangsmodul in Abh\u00e4ngigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er fordert \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 insbesondere nicht, dass das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann, weshalb es auch der Verwirklichung des Merkmals (6) nicht entgegensteht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine solche \u201eMehrfachzuordnung\u201c nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dar\u00fcber hinaus der in Unteranspruch 11 unter Schutz gestellten technischen Lehre. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, verwirklicht sie auch die Merkmale 1 bis 5 von Unteranspruch 11. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das weitere Merkmal 6 dieses Anspruchs, wonach die Eingangsmodule Eingangskreise und die Ausgangsmodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltger\u00e4ten sind, wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin (Klageschrift, Seite 27 f. [Bl. 25 f. GA]; SchriftAtz v. 20.08.2009, Seite 12 [Bl. 277 GA]) ist die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDurch das separate Anbieten und Liefern der Eingangs- und Basismodule verletzt die Beklagte das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils unter Ziffer III verwiesen. Zu erg\u00e4nzen ist insoweit lediglich, dass die Beklagte auch den Unteranspruch 11 mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung sowie zur Vernichtung der (unmittelbar) patentverletzenden Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft benutzt hat, auch zur Entsch\u00e4digung und zum SchadenerAtz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf SchadenerAtz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen, welche in Bezug auf den ebenfalls benutzten Unteranspruch 11 in gleicher Weise zutreffen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Rahmen der Rechnungslegung schuldet die Beklagte allerdings keine Angaben zu \u201ehergestellten Mengen\u201c, weil sie die angegriffenen Gegenst\u00e4nde unstreitig nicht selbst herstellt. Sie muss daher nicht \u00fcber die Benutzungshandlung des Herstellens Rechnung legen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nAnlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt. Dass die Beklagte nunmehr auch den Unteranspruch 11 des Klagepatents angreift oder angreifen will, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch insoweit besteht deshalb kein Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die RechtsAche weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1270 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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