{"id":4807,"date":"2010-02-11T17:00:58","date_gmt":"2010-02-11T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4807"},"modified":"2016-05-25T12:57:53","modified_gmt":"2016-05-25T12:57:53","slug":"2-u-11508-herzklappenprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4807","title":{"rendered":"2 U 115\/08 &#8211; Herzklappenprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1259<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 115\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1911\">4a O 119\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das im Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte \u2013 sich auf eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 592 xxx (Klagepatent, Anlage K 1 [deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2] betreffend u.a. eine Herzklappenprothese) st\u00fctzend \u2013 im Berufungsverfahren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, deren R\u00fcckruf und Erlaubnis der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung eines obsiegenden Urteils in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist im Mai 1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der d\u00e4nischen Patentanmeldung 1246\/qq vom Mai 19qq eingereicht, der Hinweis auf die Patenterteilung im Oktober 1995 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<br \/>\nA valve prosthesis (9), preferably a cardiac valve prosthesis, for implantation in the body and comprising a collapsible elastical valve (6) which is mounted on an elastical stent (1) wherein the commissural points (5) of the elastical collapsible valve (6) are mounted on the cylinder surface of the elastical stent (1), characterized in that the stent is made from a radially collapsible and re-expandable cylindrical support means (7, 8, 24) for folding and expanding together with the collapsible valve for implantation in the body by means of a technique of catheteriziation.<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung lautet \u00fcbereinstimmend mit der vom Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen 691 13 yyy ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung (Anlage K 2) wie folgt:<br \/>\nKlappenprothese (9), vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe (6) umfasst, welche auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe (6) auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stent (1) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung (7, 8, 24) besteht.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine perspektivische Ansicht des Stents ohne Klappe, Figur 2 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klappenprothese bestehend aus dem in Figur 1 gezeigten Stent mit darauf angebrachter Klappe, die Figuren 5 bis 7 das Einf\u00fchren und die Implantation der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klappenprothese in der Aorta und die Figuren 8 bis 10 drei m\u00f6gliche Positionen der Herzklappenprothese.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt in der Bundesrepublik Deutschland klinische Versuche mit Herzklappenprothesen durch, welche aus einem im nicht komprimierten Zustand hyperboloid-, sektkorken- bzw. kelchf\u00f6rmigen Stent und daran befestigter Herzklappe bestehen und in dem im Verhandlungstermin von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Muster, in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 22, K 23, auf S. 32 der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vom 9. Februar 2009 (Bl. 320 d.A.), Anlage ROKH 17, S. 25 der Berufungserwiderung der Beklagten vom 29. Mai 2009 (Bl. 375 d.A.) und in der internationalen Patentanmeldung WO 2006\/127zzz (Anlage B 2) dargestellt sind; von diesen Abbildungen ist nachstehend diejenige gem\u00e4\u00df Anlage ROKH 17 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Herzklappenprothese der Beklagten ersetzt die Aortenklappe, die sich in der als Annulus bezeichneten Verbindung zwischen der linken Herzkammer und der Aorta befindet; wie die nachstehend wiedergegebene Abbildung zeigt, \u00fcberbr\u00fcckt der Stent nach der Implantation in den Annulus den oberhalb liegenden M\u00fcndungsbereich der Koronararterien und reicht mit seinem aufgeweiteten oberen Abschnitt bis in die aufsteigende Aorta.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorstehend abgebildete Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Insbesondere sei die Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Stents ungeachtet ihres in Axialrichtung wechselnden Durchmessers zylindrisch. Dieser Begriff sei nicht streng geometrisch zu verstehen, entscheidend sei vielmehr, dass der Stent eine Form aufweise, die flexibel sei und sich der inneren zylindrisch geformten Wand der ihn aufnehmenden Gef\u00e4\u00dfe anpasse.<br \/>\nDie Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eingewandt, sie bestreite die Stellung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin mit Nichtwissen. Im \u00dcbrigen sei die angegriffene Vorrichtung mit Blick auf ihre wechselnden Querschnitte nicht zylindrisch im Sinne des Klagepatentes.<br \/>\nMit Urteil vom Oktober 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der angegriffene Gegenstand verwirkliche die Lehre des Klagepatentanspruches 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form. Die Oberfl\u00e4che des Stents sei entgegen der Lehre des Klagepatents nicht zylindrisch. Diese sich auf den Zustand vor der Implantation beziehende Vorgabe lehne sich an den in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik an, der s\u00e4mtlich geometrisch zylinderf\u00f6rmige Stents zeige. Diese Form korrespondiere mit der typischerweise zylindrischen Ausgestaltung des Gef\u00e4\u00dfes, in welches die Klappenprothese implantiert werden solle. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter, richtet ihre Klage nunmehr aber erstmals auch gegen das Herstellen der angegriffenen Vorrichtung und verlangt zus\u00e4tzlich deren R\u00fcckruf und die Erteilung einer Befugnis, ein obsiegendes Urteil \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass der unter Schutz gestellte Stent<br \/>\n\u2013 gleich ob vor oder nach der Implantation \u2013 kein mathematisch-geometrisch exakter Zylinder sein m\u00fcsse, sondern das Klagepatent den Ausdruck \u201ezylindrisch\u201c f\u00fcr eine ungef\u00e4hr r\u00f6hrenf\u00f6rmige Ausbildung gebrauche, deren Durchmesser im axialen Verlauf wechseln k\u00f6nne. Das Klagepatent verwende den Begriff \u201eStent\u201c auch nicht wie heute \u00fcblich als Synonym f\u00fcr eine Gef\u00e4\u00dfst\u00fctze, sondern bezeichne eine Vorrichtung, die an ihrer Oberfl\u00e4che die Herzklappe h\u00e4lt und mit ihrer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che an der Wand des Gef\u00e4\u00dflumens angreift, um die Herzklappe auch geschlossen am Implantationsort zu halten. F\u00fcr eine Implantation in den Annulus und eine Verankerung auch im aufsteigenden Bereich der Aorta oberhalb der Koronararterien sei eine geometrisch zylindrische Ausbildung der Prothese ungeeignet. Bei einem an die Weite des Annulus angepassten Durchmesser leiste der Stent im Bereich der Koronararterien keinen Gegendruck nach dem Aufweiten, und bei einer Anpassung an den Bereich oberhalb des Annulus verschlie\u00dfe die Prothese den Einm\u00fcndungsbereich der Koronararterien. Wegen der gro\u00dfen und un\u00fcberbr\u00fcckbaren Gef\u00e4\u00dflumen-Differenzen von Annulus und aufsteigender Aorta sei es auch nicht m\u00f6glich, einen zylindrischen Stent herzustellen, der sich gleichzeitig auf beide Lumina aufweiten lasse. Der Annulusbereich gebe den Durchmesser des Stents im Klappenbereich vor; dort k\u00f6nne kein beliebig \u00fcberdimensionierter Durchmesser gew\u00e4hlt werden, ohne die Funktionst\u00fcchtigkeit der Klappe zu gef\u00e4hrden. Der in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Stand der Technik zeige gerade keine geometrisch exakte Zylinderform. In ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 hat die Kl\u00e4gerin erstmals ge\u00e4u\u00dfert, der zylindrische Zustand der Vorrichtung m\u00fcsse zusammengedr\u00fcckt im Katheter vorliegen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ausgef\u00fchrt, ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zylinderform sei der noch nicht vollst\u00e4ndig komprimierte Zwischenzustand unmittelbar vor der Katheterisierung; dann sei der Stent n\u00e4mlich (weiter) zusammendr\u00fcck- und wieder aufweitbar.<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung sei im unteren und mittleren bis zu den Kommissurpunkten sich erstreckenden Bereich zylinderf\u00f6rmig; jedenfalls dort seien die Durchmesser\u00e4nderungen unbedeutend und fielen nicht ins Gewicht. Mit diesem Abschnitt erfolge die sichere Verankerung im Annulus. Der dar\u00fcber liegende deutlich erweiterte Bereich sei eine insoweit bedeutungslose Zutat und diene nur \u201eder Orientierung des Systems prim\u00e4r zum Blutstrom und einer Optimierung der Verankerung\u201c, die weiter unten im Bereich des Annulus stattfinde. Letztlich habe der angegriffene Gegenstand aber auch \u00fcber seine gesamte axiale Erstreckung die Form eines \u2013 wenn auch gestuften \u2013 Zylinders; dementsprechend h\u00e4tten Fachleute ihn schon 2006 vor Beginn des Rechtsstreits als \u201enon-uniform cylindrical shape\u201c bezeichnet.<br \/>\nDass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland herstelle, ergebe sich daraus, dass sie das Metallger\u00fcst im Inland bei der G GmbH als verl\u00e4ngerter Werkbank nach ihren Vorgaben individuell fertigen lasse.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zuletzt beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen (im Antrag n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\neine Klappenprothese, vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 592 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Stent zum Zusammenfalten und Auffalten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wieder aufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung besteht;<br \/>\n1.a) hilfsweise,<br \/>\nes bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\neine Klappenprothese der im zweiten Absatz des vorstehenden Absatzes 1. beschriebenen Art, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Oberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 592 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katherisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wieder aufweitbaren r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Haltevorrichtung besteht, die in axialer Richtung unterschiedliche Durchmesser hat;<br \/>\nhilfsweise zu beiden vorstehenden Ziffern,<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie Klappe im Stent angebracht ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stent selbst-aufweitend ist<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stent zusammengedr\u00fcckt und in eine Einf\u00fchr- oder Schutzkappe eingesetzt ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Haltevorrichtung gitterf\u00f6rmig ausgebildet ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Stent eine H\u00f6he hat, die eine Fixation der Prothese an einer Stelle hinter der<br \/>\nEinm\u00fcndung der Koronararterien gestattet, so dass sich die Klappe selbst in der Po-<br \/>\nsition zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet,<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in vorstehender Ziff. I. 1., hilfsweise I. 1.a) \u2013 bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Dezember 2000 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<br \/>\na)<br \/>\ndie Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;<br \/>\n3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. \u2013 hilfsweise I. 1.a) \u2013 beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n4.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziff. I. 1. \u2013 hilfsweise I. 1.a) \u2013 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 592 xxx erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nauszusprechen, dass die Kl\u00e4gerin befugt ist, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wobei die Kl\u00e4gerin w\u00e4hlen kann, den Urteilstenor sowie die Grundz\u00fcge des Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig oder in Zitatform oder in freier Zusammenfassung des Inhalts der Entscheidung f\u00fcr die Dauer von 3 Monaten auf der Webseite der Beklagten in englischer Sprache zu ver\u00f6ffentlichen und die Bezeichnung der patentverletzenden Produkte zu benennen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 21. Dezember 2000 bis heute durch die in Ziff. I. 1. \u2013 hilfsweise I. 1.a) \u2013 bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Soweit sie in der Berufung zus\u00e4tzlich die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen und zur Veranlassung ihrer Vernichtung beim Besitzer verlangt hatte, hat sie die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010 mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, zutreffend habe das Landgericht den angegriffenen GegenStand nicht als zylindrisch im Sinne des Klageschutzrechtes beurteilt; das stimme mit der Bewertung durch den London High Court of Justice, dessen Urteil den britischen Teil des Klagepatentes betreffe, \u00fcberein. Dar\u00fcber hinaus bef\u00e4nden sich die Kommissurpunkte des angegriffenen Gegenstandes nicht auf der Stentoberfl\u00e4che, sondern \u201eweiter innen in gewissem Abstand vom Ger\u00fcst\u201c.<br \/>\nMit dem Zukauf lediglich des patentfreien Metallger\u00fcstes werde der angegriffene Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt. Da Patienten, f\u00fcr die nur die angegriffene Prothese und nicht die Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin geeignet sei, ohne erstere entweder am offenen Herzen operiert werden m\u00fcssten oder sogar ihr Leben bedroht sei, seien die erhobenen R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Vorrichtung der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form entspricht. Die nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 15. Januar 2010 und der Beklagten vom 28. Januar 2010 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung und veranlassen auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin, die nicht als Inhaberin des Klageschutzrechtes im Patentregister eingetragen ist, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz besitzt, die sie berechtigt, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im eigenen Namen geltend zu machen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Klappenprothese zur Implantation in den menschlichen K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind (Merkmale 1 bis 4 der nachstehenden Merkmalsgliederung).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (da auch die Parteien entsprechend verfahren sind, beziehen sich die nachfolgenden Zitate auf die als Anlage K 2 vorgelegte deutsche \u00dcbersetzung), werden Prothesen dieser Art gew\u00f6hnlich in ein Blutgef\u00e4\u00df implantiert, um eine nat\u00fcrliche Klappe zu ersetzen. Die Klagepatentbeschreibung erl\u00e4utert die Erfindung zwar schwerpunktm\u00e4\u00dfig am Beispiel einer Herzklappenprothese zur Implantation in die Aorta, die unter Schutz gestellte Vorrichtung kann jedoch auch in andere Kan\u00e4le des K\u00f6rpers eingesetzt werden, etwa in Venen, in die Speiser\u00f6hre, am Magen, in Harnleiter, Blase, in Galleng\u00e4nge oder das Lymphsystem (Anlage K 2, S. 1 Zeilen 21 bis 33, S. 5 Zeile 14 bis S. 6 Zeile 1). Bei Verwendung als Herzklappenprothese in der Aorta kann der Gegenstand der Erfindung an drei Stellen angebracht werden, n\u00e4mlich im absteigenden Teil der Aorta, an einer Stelle zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens oder im aufsteigenden Teil der Aorta an einer Stelle unmittelbar hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien (Anlage K 2 S. 6, Zeilen 3 bis 8, S. 11, Zeilen 22 bis S. 12, Zeile 30).<br \/>\nBisher wurden Klappenprothesen \u00fcblicherweise mittels einer chirurgischen Operation eingesetzt. Die Implantation einer Herzklappenprothese erforderte eine Operation am offenen Herzen, wobei der Brustraum ge\u00f6ffnet und der Patient an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen wurde. Wegen seiner hohen Belastung ist ein derartiger Eingriff etwa f\u00fcr alters- oder krankheitsbedingt geschw\u00e4chte Patienten zu riskant; au\u00dferdem schr\u00e4nkt die Anzahl der im jeweiligen Krankenhaus verf\u00fcgbaren Herz-Lungen-Maschinen die Anzahl der m\u00f6glichen Operationen ein (Anlage K 2, Zeile 34 bis S. 2, Zeile 13).<\/p>\n<p>Am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes waren auch Herzklappenprothesen bekannt, die nicht durch einen offenen chirurgischen Eingriff, sondern mit Hilfe eines sie aufnehmenden Katheters \u00fcber das Blutgef\u00e4\u00dfsystem an die vorgesehene Stelle verbracht wurden. Als Beispiel verweist die Klagepatentschrift auf die US-Patentschriften 3 671 979 (Anlage K 8) und 4 056 854 (Anlage K 9) und beanstandet an den betreffenden Vorrichtungen, wegen deren zur Oberfl\u00e4che des Patienten f\u00fchrenden Einrichtungen zur anschlie\u00dfenden Aktivierung der Klappe, zur Reposition oder Entfernung sei es f\u00fcr den Patienten nicht m\u00f6glich, anschlie\u00dfend wieder ein im Wesentlichen normales Leben zu f\u00fchren (S. 2, Zeile 15 bis 28). Mit Blick auf das mit ihrer Verwendung verbundene deutliche Infektionsrisiko f\u00fcr den Patienten sind diese Herzklappen unstreitig nicht in der Praxis eingesetzt worden.<\/p>\n<p>Aus der in der Klagepatentschrift weiterhin erw\u00e4hnten US-Patentschrift 3 755 823 (Anlage K 10) ist ein eine Herzklappe tragender federelastischer Stent bekannt. Wie die nachstehend wiedergegebenen Figuren der \u00e4lteren Druckschrift zeigen, besteht er aus einem ringf\u00f6rmigen Rahmen, von dem drei jeweils eine \u00d6se aufweisende nach innen biegsame Abschnitte in axialer Richtung abstehen. Die Prothese wird nicht durch einen Katheter, sondern einen offenen chirurgischen Eingriff implantiert.<\/p>\n<p>Die weiterhin er\u00f6rterten US-Patentschriften 4 856 516 (Anlage K 11) und 4 733 665 (Anlage K 12) zeigen durch einen Ballonkatheter oder dergleichen radial nach au\u00dfen aufweitbare Stents zur Verst\u00e4rkung einer Gef\u00e4\u00dfwand, wenn die Gefahr besteht, dass das Gef\u00e4\u00df geschlossen oder zusammengedr\u00fcckt wird. Die US-Patentschrift 4 856 516, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind, bezeichnet die Form des dort offenbarten Gegenstandes als zylindrisch (vgl. Anlage K 11, Spalte 4, Zeile 38 (Patentanspruch 1); Spalte 2, Zeilen 10 und 11).<\/p>\n<p>Die in der US-Patentschrift 4 733 665 zeichnerisch dargestellte Vorrichtung ist, wie die nachstehende Abbildung zeigt, ebenfalls zylindrisch und weist eine Gitterstruktur auf.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bezeichnet die Klagepatentschrift die britische Patentanmeldung 2 056 023 (Anlage ROKH 3), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind. Die dort gezeigte Vorrichtung weist einen metallenen Basisring (2; Bezugszeichen entsprechen nachstehender Abbildung) auf, von dem mit ihm \u00fcber Stege (12, 13, 14) verbundene Schleifen im Wesentlichen in axialer Richtung abstehen, die durch Schenkel (3, 4 und 5) gebildet werden, wobei durch die leichte Konvexbiegung der Schenkel eine Tonnenform entsteht. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt hierzu aus, der Stent umfasse eine elastische zusammendr\u00fcckbare Klappe, welche auf der Zylinderoberfl\u00e4che eines zylindrischen Stents angebracht werde; zur Implantation mittels Katheters sei die Vorrichtung jedoch ungeeignet und m\u00fcsse durch einen offenen chirurgischen Eingriff implantiert werden (Anlage K 2, S. 3 Zeilen 10 bis 19).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung besteht darin, eine Klappenprothese der eingangs genannten Art bereitzustellen, die sich ohne chirurgischen Eingriff mit Hilfe eines Katheters implantieren l\u00e4sst und dem Patienten erm\u00f6glicht, wieder ein im Wesentlichen normales Leben aufzunehmen (Anlage K 2, a.a.O. Zeilen 21 bis 27).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorstehend beschriebenen Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:<\/p>\n<p>(1.)<br \/>\nEs handelt sich um eine Klappenprothese (9) zur Implantation im K\u00f6rper.<\/p>\n<p>(2.)<br \/>\nDie Klappenprothese umfasst<\/p>\n<p>(a) eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe (6), die<\/p>\n<p>(b) auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist.<\/p>\n<p>(3.)<br \/>\nZum Zusammenfalten und Ausweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe besteht der Stent aus einer Haltevorrichtung (7, 8, 24).<\/p>\n<p>(4.)<br \/>\nDie Haltevorrichtung ist<\/p>\n<p>(a) zylindrisch und<\/p>\n<p>(b) in radialer Richtung zusammendr\u00fcck- und wieder aufweitbar.<\/p>\n<p>(5.)<br \/>\nDie Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe sind auf der<br \/>\nZylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht.<\/p>\n<p>Als vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmann hat die Beklagte zutreffend ein Team bezeichnet, das aus mit der Implantation von Stents und Herzklappenprothesen hinreichend erfahrenen Kardiologen und in der Entwicklung solcher Prothesen ebenso erfahrenen Ingenieuren besteht. Ausschlie\u00dflich auf den Kardiologen, wie es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr richtig h\u00e4lt, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er \u00fcblicherweise nur Patienten behandelt und dabei die hier in Rede stehenden Prothesen zwar verwendet, sie aber nicht eigenverantwortlich entwickelt. F\u00fcr diesen Fachmann ist die gew\u00e4hlte \u00dcbersetzung des im Klagepatentanspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung verwendeten Ausdruckes \u201eis made from\u201c mit \u201ebestehen aus\u201c zutreffend. W\u00f6rtlich \u00fcbersetzt bedeutet der Ausdruck \u201emade from\u201c zwar hergestellt aus; da es hier aber nicht um das bearbeitete Ausgangsmaterial geht, sondern um dasjenige, was den Stent der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Prothese funktionell ausmacht, bedeutet der Ausdruck in dem hier gegebenen technischen Zusammenhang, dass der Stent aus der in Anspruch 1 n\u00e4her beschriebenen Haltevorrichtung bestehen, diese Haltevorrichtung also verk\u00f6rpern muss.<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in Anspruch 1 beschriebene L\u00f6sung darin, die in seinem Oberbegriff beschriebene Vorrichtung, an der die Kommissurpunkte der Herzklappe auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind, so weiter zu bilden, dass dieser aus einer radial kollabier- und wieder aufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung besteht, die es erm\u00f6glicht, ihn gemeinsam mit der ebenfalls zusammendr\u00fcckbaren Klappe in einem Einf\u00fchrkatheter unterzubringen. Die zylindrische Haltevorrichtung soll erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur die Herzklappe tragen, sondern auch die gesamte Prothese sicher im Gef\u00e4\u00df verankert halten.<\/p>\n<p>Nach den Vorgaben der Merkmale 4a) und 5 soll die Haltevorrichtung bzw. der aus ihr bestehende Stent zylindrisch sein. Entgegen der schrifts\u00e4tzlich zuletzt vertretenen Auffassung der Kl\u00e4gerin bezieht sich diese Vorgabe nicht auf den Zustand des komprimierten Stents unmittelbar vor dem Einbringen in den Katheter, sondern auf denjenigen nach der Herstellung. Das entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann schon dem Anspruchswortlaut der Merkmalsgruppe 4, nach der die Haltevorrichtung zylindrisch und radial zusammendr\u00fcck- und wieder aufweitbar sein muss. Verlangt wird damit, dass der Stent aus der Zylinderform in radialer Richtung zusammendr\u00fcck- und wieder aufweitbar ist. Die Zylinderform muss daher auch den in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren Zustand umfassen, und dem wird der Stent nur in entspanntem Zustand nach seiner Herstellung gerecht. Ein Abstellen auf den kollabierten Zustand verbietet sich auch deshalb, weil dann der Aufnahmehohlraum des Katheters, der dem zusammengefalteten Stent seine Form aufzwingt, entscheidend w\u00e4re und damit grunds\u00e4tzlich jede beliebige Gestaltung des Stents erfasst w\u00fcrde, wenn sich nur nach dem Einf\u00fchren in den Katheter eine Zylinderform ergibt. Welchen technischen Sinn eine so verstandene Lehre des Klageschutzrechtes haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Aus eben diesen Gr\u00fcnden geht es auch nicht an, auf ein Zwischenstadium abzustellen, in dem der Stent noch nicht vollst\u00e4ndig zusammengelegt ist, wie es die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat. F\u00fcr den angesprochenen Fachmann ist vielmehr einsichtig, dass der entfaltete Stand so geformt sein muss, dass er sich am Behandlungsort an der Gef\u00e4\u00dfwand in einer Weise abst\u00fctzt, dass die Prothese einerseits keine Sch\u00e4den und Beeintr\u00e4chtigungen hervorruft, andererseits aber einen ausreichenden Halt im Gef\u00e4\u00df findet, so dass sie sich auch langfristig unter den Bedingungen ihres praktischen Einsatzes nicht verschiebt. Da die schon erw\u00e4hnten in Betracht kommenden und in der Klagepatentschrift (Anlage K 2 S. 1, Zeilen 25-32) genannten Einsatzorte wie Venen, Speiser\u00f6hre, Harnleiter oder Galleng\u00e4nge typischerweise im wesentlichen r\u00f6hrenf\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe bilden, erschlie\u00dft sich dem Fachmann ohne weiteres, dass mit der geforderten Zylinderform des die Klappe haltenden Stents eine Konfiguration gemeint ist, die den vor Ort zu erwartenden und regelm\u00e4\u00dfig anzutreffenden anatomischen Gegebenheiten bereits weitgehend Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Mit der Vorgabe einer \u201ezylindrischen\u201c Haltevorrichtung meint das Klagepatent eine Konfiguration, die einen kreisrunden und \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung im wesentlichen gleichbleibenden Durchmesser aufweist, wobei eine hohlzylindrische Form gegeben sein muss, um die Klappenfunktion der Prothese zu erm\u00f6glichen. Angesichts des ohnehin nicht vollst\u00e4ndig kreisrunden Lumens der Gef\u00e4\u00dfe, in denen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prothese eingesetzt werden soll, ist f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres einsichtig, dass es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nicht auf eine mathematisch-geometrisch exakte Zylinderform ankommt, sondern dass gewisse Abweichungen zul\u00e4ssig sind, sofern die Funktion der Zylinderform nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Best\u00e4tigt wird das durch die gattungsbildende britische Patentanmeldung 0 256 023, deren Stent die Klagepatentbeschreibung als &#8222;zylindrisch&#8220; bezeichnet (Anlage K 2, S. 3, Zeile 15), obwohl die vom Basisring (2; Bezugsziffern entsprechen der oben stehenden Abbildung) nach oben abstehenden Schenkel 3, 4, 5) leicht nach innen zur L\u00e4ngsmittelachse gerichtet sind, so dass eine geometrisch exakte Zylinderform eindeutig nicht mehr gegeben ist.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich sind auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen beschaffen, die die Klagepatentschrift n\u00e4her er\u00f6rtert, n\u00e4mlich eine Fadenstruktur, die beispielsweise gitter-, schleifen- oder schraubenf\u00f6rmig sein kann und nur \u201eim Wesentlichen\u201c zylindrisch sein muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 2, S. 4, Zeilen 4 bis 6; S. 9, Zeilen 12 ff., insbesondere Zeilen 24 bis 28; S. 13, Zeilen 5 bis 10 und Figuren 1 bis 10), wobei axial \u00fcberstehende Spitzen f\u00fcr die Kommissurpunkte vorgesehen sein k\u00f6nnen (Unteranspruch 3 und Anlage K 2, S. 9, Zeilen 24 bis 28 und insbesondere Figuren 1 und 2). Weiterhin werden zu einem geschlossenen Ring gebogene Schleifen beschrieben, von denen auch mehrere \u00fcbereinander angeordnet sein k\u00f6nnen (Unteranspr\u00fcche 5, 6 und 7 sowie Anlage K 2, S. 9, Zeilen 12 bis 28; S. 12, Zeilen 18 bis 27 und S. 13, Zeilen 1 bis 5 sowie Figuren 1 bis 10), und nicht zuletzt wird ein tubusf\u00f6rmiges Element mit geschlossener Zylinderoberfl\u00e4che vorgeschlagen (Unteranspruch 8 und Anlage K 2 S. 7, Zeilen 4 bis 17; S. 13, Zeilen 17 bis 22 und Figuren 11 und 12). Auf solche Ausf\u00fchrungsformen ist der Gegenstand des Klagepatentes aber schon deshalb nicht beschr\u00e4nkt, weil sie nicht Gegenstand des Hauptanspruches 1 sind.<\/p>\n<p>Das bedeutet aber nicht, dass der Begriff \u201ezylindrisch\u201c \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nur \u201eeine R\u00f6hrenform mit etwa rundem Querschnitt \u00fcber eine gewisse L\u00e4nge, wobei der Durchmesser in axialer Richtung nicht unbedingt gleich sein muss\u201c, umschreibt. Eine solche Ausweitung machte die Vorgabe einer Zylinderform oder zylindrischen Haltevorrichtung \u00fcberfl\u00fcssig und w\u00e4re aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit auch nicht zul\u00e4ssig. Schon die \u201eR\u00f6hrenform\u201c passt innerhalb der von der Kl\u00e4gerin gegebenen Definition nicht zu den \u00fcbrigen Anforderungen, die von der Gestalt einer \u201eR\u00f6hre\u201c v\u00f6llig abgehen, deren wesentliche Merkmale in aller Regel der \u00fcber ihre L\u00e4nge gleich bleibende Durchmesser und die gleich bleibende Querschnittsform sind. Unter den zweiten allein aussagekr\u00e4ftigen Teil der Definition fallen vielf\u00e4ltige Formgebungen, wie sie die Beklagte exemplarisch auf S. 2 ihrer Berufungsduplik vom 18. Dezember 2009 (Bl. 422 d.A.) zusammengestellt hat und zu denen auch Kegelformen oder sogar Schachfiguren geh\u00f6ren. Sie haben mit dem offensichtlichen Anliegen der Erfindung, dem Stent von vornherein eine an die anatomische Situation des Behandlungsortes angepasste Konfiguration zu geben, nichts zu tun. Jede Form mit kreisrundem Querschnitt w\u00e4re bei diesem Verst\u00e4ndnis patentgem\u00e4\u00df, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob mit ihr in irgendeiner Hinsicht auf bestimmte Gegebenheiten des Einsatzortes f\u00fcr die Prothese R\u00fccksicht genommen wird oder sogar das Gegenteil der Fall ist. Die vom Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre gestattet nur solche Abweichungen von einer streng mathematisch-geometrischen Zylinderform, bei denen eine Zylinderform im wesentlichen noch erhalten geblieben ist. Solches kann zum einen im Hinblick auf einzelne in L\u00e4ngsrichtung des Stents \u00fcberstehende Spitzen in Betracht kommen, wie sie in Figur 1 der Klagepatentschrift mit dem Bezugszeichen (4) gekennzeichnet wird. Die sich daraus ergebende Geometrie bezeichnet die Klagepatentschrift dementsprechend als \u201eim wesentlichen zylindrische Fadenstruktur\u201c (Anlage K 2, S. 9, Zeilen 24 bis 28). Zum anderen sind Abweichungen dergestalt denkbar, dass sich der Durchmesser \u00fcber die L\u00e4nge geringf\u00fcgig ver\u00e4ndert, ohne dass bei unbefangener Betrachtung die allgemeine R\u00f6hrenform verloren geht. Beispiele sind die in der britischen Patentanmeldung 2 056 023 gezeigte Konfiguration oder bombierte Formen. Aus dem Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Anlage K 2, S. 12, Zeilen 10 bis 25) und Unteranspruch 7 ergibt sich nichts anderes. Den dortigen Ausf\u00fchrungen kann der Fachmann nur entnehmen, dass bei einer nach Figur 8 implantierten Prothese, wenn der Stent relativ kurz ist, die Gefahr besteht, dass er nicht expandiert werden kann, bis er einen absolut sicheren Halt findet, weil auf die Koronararterien R\u00fccksicht genommen werden muss. Um einem unbeabsichtigten L\u00f6sen des Stents von der Einsatzstelle entgegen zu wirken, wird deshalb vorgeschlagen, ihn l\u00e4nger auszubilden, so dass er in einen Bereich jenseits der Koronararterien ragt, wo er zur Gew\u00e4hrleistung eines sicheren Sitzes gen\u00fcgend expandiert werden kann. In der Klagepatentschrift weder er\u00f6rtert noch zeichnerisch dargestellt ist die unstreitige Tatsache, dass die anatomischen Gegebenheiten bei dem in Figur 8 in Bezug genommenen Einsatzort eine Engstelle zwischen dem linken Ventrikel und der Einm\u00fcndung der Koronararterien auszeichnet, wie sie in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage ROKH 9 gezeigt ist. Diese anatomischen Gegebenheiten waren auch dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag gel\u00e4ufig, wobei sich die Parteien dar\u00fcber einig sind, dass die aufsteigende Aorta im Durchmesser um etwa 30 % gr\u00f6\u00dfer ist als die Engstelle, der Annulus, und dass letzterer im Gegensatz zur Aorta ein starker Muskel ist, der auf den Stent und den Ballonkatheter wesentlich mehr Druck aus\u00fcbt als die aufsteigende Aorta. Vor diesem Hintergrund ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass ein einheitlicher Durchmesser des Stents verwendet werden kann, und Anspruch 1 deshalb auch entsprechend auszulegen ist, weil der Stent im jeweiligen Gef\u00e4\u00dfabschnitt so weit expandiert werden kann, wie dies f\u00fcr seine sichere Anlage im Aortabereich notwendig ist, weil die Dehnung im Annulus mit Blick auf die dort entgegenstehende Muskelkraft unsch\u00e4dlich ist. Dem h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg entgegen, bei dem gegebenen Einsatzort m\u00fcsse der obere Ring des Stents einen entsprechend gr\u00f6\u00dferen Durchmesser haben, weil dort der fehlende Gegendruck die Gefahr mit sich bringe, dass die Einm\u00fcndungen der Koronararterien abgedeckt werden. Aus welchem Grund die Verwendung eines langen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Stents, der expandiert wird, um im Bereich der aufsteigenden Aorta einen festen Sitz zu erhalten, notwendigerweise dazu f\u00fchrt, dass mit dieser Expansion auch die Eing\u00e4nge der Koronararterien abgedeckt werden, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung des Klagepatentanspruches 1 stimmt \u00fcberein mit den Ausf\u00fchrungen des London High Court vom Januar 2009 (Anlage ROKH 1 und 1a, Textziffer 56), vor dem die hier in Rede stehende Ausf\u00fchrungsform der Beklagten aus dem britischen Teil des Klagepatentes angegriffen wurde, und auch mit den Stellungnahmen der vor dem High Court angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen (vgl. Gutachten Prof. Martin Terry J, Anlage B 9\/B 9a, Textziffern 87 ff.), Richard A. H (Anlagen B 10\/B 10a, Textziffern 156 bis 158) und Dr. Nigel I (Anlagen B 11\/B 11a, Textziffern 45 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser Lehre macht die angegriffene Vorrichtung keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIhr Stent weist keine Zylinderform im Sinne der Merkmale 3 und 5 auf, so dass es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung fehlt. In ihrer ma\u00dfgeblichen gesamten Konfiguration, die s\u00e4mtliche Abschnitte umfasst, ist ihre Au\u00dfenkontur hyperboloid \u2013 bzw. sektkorkenf\u00f6rmig, und auf diese Gesamtkonfiguration hat zutreffend auch der London High Court in seinem vorerw\u00e4hnten Urteil abgestellt (a.a.O., Textziffern 62 ff., der sich auch insoweit in \u00dcbereinstimmung mit den hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen befindet (Gutachten Prof. Martin Terry J, \u00dcbersetzung Anlage B 9a, Seiten 126 bis 128; Gutachten Richard A. H, \u00dcbersetzung Anlage B 10a, Textziffern 156 bis 158 und auch das Gutachten Dr. Nigel I stellt auf die Gesamtkonfiguration ab (Anlage B 11a, Textziffer 97, 98). Im nicht kollabierten Zustand l\u00e4sst sich diese Gestaltung wegen ihrer sehr gro\u00dfen Durchmesserunterschiede nicht mehr als zylindrisch bezeichnen; im oberen aufgeweiteten Bereich ist der Durchmesser etwa doppelt so gro\u00df wie in den unteren Bereichen. Wollte man dies noch als zylindrisch im Sinne des Klagepatentes ansehen, w\u00e4re das Merkmal konturenlos, und auch die bereits erw\u00e4hnten von der Beklagten auf S. 2 der Berufungsduplik (Bl. 422) gezeigten Figuren h\u00e4tten dann eine im Wesentlichen zylindrische Form. Auch insoweit stimmt der Senat mit dem Urteil des London High Court und dem Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen J und H \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentiert im \u00dcbrigen auch nicht einheitlich, weil sie teilweise zur Bestimmung der Zylinderform nur auf den unteren und mittleren Abschnitt abstellen und den oberen fortlassen m\u00f6chte, ihn aber in anderem Zusammenhang mit einbezieht. Ersteres ist schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil die angegriffene Vorrichtung als Ganzes verwendet wird und der obere Teil auch nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht v\u00f6llig bedeutungslos ist. Wie sie selbst ausf\u00fchrt, soll der obere aufgeweitete Abschnitt unter anderem einer Optimierung der Verankerung dienen (vgl. S. 35 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 323 d.A., Randziffer 67); insoweit hat sie sich die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der als Anlage ROKH 17 vorgelegten und am angegebenen Ort abgebildeten Grafik zu eigen gemacht. Optimierung der Verankerung bedeutet nichts anderes, als dass die Verankerung durch den oberen aufgeweiteten Bereich verbessert wird, und damit ist auch dieser Abschnitt an der Fixierung des Systems im Gef\u00e4\u00df beteiligt. Dass in dieser Grafik zum unteren Abschnitt ausgef\u00fchrt ist, dieser bewirke eine sichere Verankerung und Abdichtung, muss daher im Zusammenhang mit der Funktion des oberen Teils gesehen werden; f\u00fcr eine Vorrichtung, die diesen oberen aufgeweiteten Teil nicht enthielte, lie\u00dfe sich Entsprechendes nicht ohne Weiteres sagen. Der obere erweiterte Abschnitt ist vielmehr ein integraler Bestandteil der angegriffenen Klappenprothese, welcher auch eine erfindungswesentliche Funktion, n\u00e4mlich den Stent im Gef\u00e4\u00df zu halten, aus\u00fcbt; er kann gerade nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Funktionstauglichkeit der Vorrichtung verloren geht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Vorgabe einer Zylinderform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Das ergibt sich f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann schon daraus, dass sich die Klagepatentbeschreibung durchweg mit der Zylinderform befasst und nur geringf\u00fcgige Abweichungen zul\u00e4sst, um bestimmten Gegebenheiten im Gef\u00e4\u00df Rechnung zu tragen, aber bei der die Zylinderform im wesentlichen noch erhalten geblieben ist. Der Fachmann m\u00fcsste sich, um zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, \u00fcber s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift und auch die Fassung des Patentanspruches 1 hinwegsetzen und eine Ausbildung f\u00fcr den Stent w\u00e4hlen, auf die die Klagepatentschrift an keiner Stelle Hinweise enth\u00e4lt. Dass er sich m\u00f6glicherweise aufgrund seines allgemeinen Fachwissens durch die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift an einer solchen Ausbildung nicht gehindert sieht, ist nicht entscheidend, ma\u00dfgebend ist vielmehr, dass er mit \u00dcberlegungen, die sich am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche und der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Beschreibung orientiert sind, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzte Abwandlung nicht als funktionsgleiches und der im Anspruch beschriebenen Zylinderform gleichwertiges Ersatzmittel auffinden konnte, weil ihm darin gerade die Zylinderform des Stents als erfindungswesentlich offenbart wird und er sich mit der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber diese wesentliche Vorgabe h\u00e4tte hinweg setzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; soweit sie die Klage zur\u00fcckgenommen hat, ergibt sich dieselbe Folge aus \u00a7 269 Abs. 3 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Bei der Rechtssache handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1259 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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