{"id":4805,"date":"2010-07-15T17:00:33","date_gmt":"2010-07-15T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4805"},"modified":"2016-05-25T12:55:40","modified_gmt":"2016-05-25T12:55:40","slug":"2-u-1110-blutgefaessschliesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4805","title":{"rendered":"2 U 11\/10 &#8211; Blutgef\u00e4\u00dfschlie\u00dfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1397<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Juli 2010, Az. 2 U 11\/10<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen das am 18. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig, aber in der Sache unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht dem Verf\u00fcgungsantrag entsprochen und der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt, den nunmehr angegriffenen und mit der Bezeichnung \u201eA\u201c versehenen Occluder in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Der angegriffene Occluder verwirklicht die im Verf\u00fcgungspatent \u2013 dem auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden europ\u00e4ischen Patent 0 808 XXX \u2013 niedergelegte technische Lehre zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und im \u00fcbrigen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft intravaskul\u00e4re Vorrichtungen, mit denen Blutgef\u00e4\u00dfe eines Patienten verschlossen werden k\u00f6nnen, etwa um den Blutstrom zu einem Tumor oder einer anderen Sch\u00e4digung zu unterbinden. Allgemein werden hierzu nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift Embolisationsagentia wie Verschlusspartikel oder kurze Abschnitte von Schraubenfedern in das Blutgef\u00e4\u00df eingef\u00fchrt, wo sie sich festsetzen sollen. H\u00e4ufig flie\u00dfen die Verschlusspartikel jedoch vom Ort ihrer Einf\u00fchrung mit dem Blutstrom etwas abw\u00e4rts, bevor sie das Gef\u00e4\u00df verschlie\u00dfen (Verf\u00fcgungspatentschrift, \u00dcbersetzung Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Als Alternative vorgeschlagene, in ihrem Inneren mit einem aush\u00e4rtenden Harz versehene Ballonkatheter, die nach ihrem Verbringen zum Einsatzort vom Ende des Katheters abgel\u00f6st und an der vorgesehenen Verschlussstelle zur\u00fcckgelassen werden, k\u00f6nnen Sicherheitsprobleme mit sich bringen. Ist der Ballon nicht ausreichend aufgef\u00fcllt, findet er keinen festen Sitz im Gef\u00e4\u00df und kann stromabw\u00e4rts an eine nicht vorgesehene Stelle des Gef\u00e4\u00dfes treiben; ist er \u00fcberm\u00e4\u00dfig gef\u00fcllt, kann er rei\u00dfen und das Harz in den Blutstrom des Patienten gelangen. Mechanische Embolisationsvorrichtungen, Filter und Fallen werden als vergleichsweise kostspielig kritisiert (vgl. Verf\u00fcungspatentschrift, \u00dcbersetzung Abs. [0004] bis [0006]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik gibt die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung an, eine zuverl\u00e4ssige Embolisationsvorrichtung zu schaffen, die sowohl ohne Schwierigkeiten entfaltet als auch pr\u00e4zise in einem Gef\u00e4\u00df eingesetzt werden kann (\u00dcbers. Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 und 16 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1. Kollabierbare medizinische Vorrichtung (60), die ein Metallgewebe umfasst.<br \/>\n2. Das Metallgewebe ist aus geflochtenen Metalllitzen gebildet.<br \/>\n3. Die Vorrichtung hat<br \/>\na) eine kollabierte Konfiguration durch einen Kanal in einem Patienten und<br \/>\nb) eine allgemein hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration.<br \/>\n4. Die allgemein hantelf\u00f6rmige (entfaltete) Konfiguration hat<br \/>\na) zwei Teile mit erweitertem Durchmesser (64), die<br \/>\nb) durch einen Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, der zwischen entgegen gesetzten Enden der Vorrichtung gebildet ist.<br \/>\n5. Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen sind an den entgegen gesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt.<br \/>\nAnspruch 16:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung mit den vorstehenden Merkmalen 1 bis 5 des Patentanspruches 1.<br \/>\n2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:<br \/>\na) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl geflochtener Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<br \/>\nb) Verformung des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes (20) entspricht;<br \/>\nc) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes im Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelementes bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im wesentlichen festzulegen;<br \/>\nd) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement;<br \/>\ne) Festklemmen der entgegengesetzten Litzen der Vorrichtung (60) mit Klemmen (15).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung erlaubt es, sie in der kollabierten zusammengefalteten Form \u2013 etwa mit Hilfe eines Katheters \u2013 in das Gef\u00e4\u00df eines Patienten einzuf\u00fchren; wird sie aus dem distalen Ende des Katheters entlassen, kann sie eine definiert entfaltete Form annehmen, die gew\u00e4hrleistet, dass die Vorrichtung sich nicht unbeabsichtigt vom Ort ihres therapeutischen Einsatzes entfernen kann. Im Zusammenhang mit der beispielhaft genannten Verwendung als vaskul\u00e4re Verschlussvorrichtung f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift zu diesem letztgenannten Gesichtspunkt aus, die Vorrichtung werde innerhalb des zu verschlie\u00dfenden Blutgef\u00e4\u00dfes so positioniert, dass ihre Achse generell mit derjenigen des Blutgef\u00e4\u00dfes \u00fcbereinstimme. Die besondere Hantelform der entfalteten Konfiguration begrenze dabei die M\u00f6glichkeit, dass sich die vaskul\u00e4re Verschlussvorrichtung gegen\u00fcber dieser Gef\u00e4\u00dfachse im Winkel verdrehe, so dass gew\u00e4hrleistet sei, dass die Vorrichtung im wesentlichen in derjenigen Position verbleibe, in die der Arzt sie im Gef\u00e4\u00df eingesetzt habe (\u00dcbersetzung Abs. [0058]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der im vorliegenden Verfahren angegriffene Gegenstand, n\u00e4mlich der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1. unter der Bezeichnung \u201eA\u201c in den Verkehr gebrachte Occluder, dessen geb\u00fcndelte Drahtenden wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus der als Anlage ASt 8b vorgelegten Brosch\u00fcre ersichtlich miteinander verschwei\u00dft sind, ohne dass eine zus\u00e4tzliche H\u00fclse aufgesetzt wird, verwirklicht die unter Schutz gestellte technische Lehre.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer angegriffene Occluder umfasst ein Metallgewebe im Sinne der Merkmale 1 und 2 des Vorrichtungsanspruchs 1 und der Merkmalsgruppe 2 des Verfahrensanspruches 16. Dieses Gewebe muss nicht, wie schon das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wie herk\u00f6mmlicherweise textile Gewebe aus rechtwinklig sich kreuzenden Kett- und Schussf\u00e4den gebildet werden, sondern kann auch ein Metallgeflecht sein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Merkmals 2, welcher vorsieht, das Gewebe aus geflochtenen Metalllitzen zu bilden. Das bedeutet \u2013 worauf noch n\u00e4her einzugehen sein wird \u2013 nicht, dass die als Ausgangsmaterial f\u00fcr das Gewebe verwendeten Litzen aus mehreren Filamenten geflochten sein m\u00fcssten, vielmehr soll das Gewebe selbst gefertigt werden, indem man einzelne Litzen mit einander verflicht und die Metalllitzen hierzu regelm\u00e4\u00dfig ineinander verschlingt. Dementsprechend bezeichnet die Verf\u00fcgungspatentschrift das in Figur 1 A dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel als Flechtschlauch bzw. schlauchf\u00f6rmiges Flechtgewebe (siehe z.B. \u00dcbersetzung Abs\u00e4tze [0022], [0028] bis [0031] und [0041] bis [0047]), und stellt gewirkte oder gestrickte Konfigurationen ausdr\u00fccklich einem Gewebe aus wie Kette und Schuss rechtwinklig verlaufenden Litzen gleich (Abs. [0023]). Alle diese Ausgestaltungen sind Gewebe im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche vorbeschriebenen Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten werden dem mit der Vorgabe eines Metallgewebes aus geflochtenen Metalllitzen verfolgten Sinn und Zweck gerecht, der darin besteht, ein kollabierbares und nach dem Einsetzen und Entfalten durchl\u00e4ssiges Fl\u00e4chengebilde aus mehreren sich kreuzenden Dr\u00e4hten mit etwa maschenf\u00f6rmigen Durchl\u00e4ssen zu erzeugen, das nach dem Entfalten im Gef\u00e4\u00df des Patienten eine Struktur bildet, an der sich zum Verschluss des Gef\u00e4\u00dfdefektes ein Thrombus bilden kann, und das gleichzeitig mit seinen erweiterten Abschnitten in der Lage ist, die Vorrichtung am Behandlungsort im Gef\u00e4\u00df des Patienten zu fixieren. Im Rahmen dieser Funktion macht es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keinen Unterschied, ob ein herk\u00f6mmliches Gewebe oder ein Geflecht verwendet wird.<\/p>\n<p>Dass auch die in der Verf\u00fcgungspatentschrift (Abs. [0009]) als Stand der Technik erw\u00e4hnte PCT-Anmeldung WO-A-94\/12 136 ein im herk\u00f6mmlichen Sinn gebildetes Gewebe offenbart, besagt \u2013 entgegen der von den Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht \u2013 nichts dar\u00fcber, dass das Verf\u00fcgungspatent die Vorgabe \u201eGewebe\u201c in einem engeren Sinne als vorstehend dargelegt versteht und die unter Schutz gestellte technische Lehre auf Okklusionsvorrichtungen aus klassisch gebildeten Geweben beschr\u00e4nkt. Die genannten Aussagen in der Beschreibung zur Ausf\u00fchrung der Erfindung sind eindeutig und hinterlassen beim angesprochenen Durchschnittsfachmann keine Zweifel.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Metallgewebe ist aus Metalllitzen gebildet. Philologisch betrachtet sind allerdings die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Einzeldr\u00e4hte keine Metalllitzen, denn das setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass mehrere Filamente miteinander verdrillt werden und dann zusammen eine Litze bilden. Indessen kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch nicht an, wenn die Klagepatentschrift &#8211; wie hier \u2013 erkennen l\u00e4sst, dass sie von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweicht.<br \/>\nDie Vorgabe geflochtene Metalllitzen in Merkmal 2 bezieht sich \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht auf das Erzeugen der Litzen vor ihrer Verarbeitung zu einem Metallgewebe, sondern auf die Herstellung des Metallgewebes selbst, das gefertigt werden soll, indem die Metalllitzen wie vorbeschrieben miteinander verflochten werden. In der Patentbeschreibung (\u00dcbersetzung Abs. [0027]) werden solche \u2013 dort als \u201eKabel\u201c bezeichnete \u2013 Metalllitzen aus miteinander zu einem \u201eFaden\u201c verdrillten Filamenten als eine von mehreren M\u00f6glichkeiten zugelassen; ihnen wird der Vorteil zugeschrieben, sie seien \u201eweicher\u201c als Monofilamentdr\u00e4hte und bes\u00e4\u00dfen eine gr\u00f6\u00dfere wirksame Oberfl\u00e4che, was die Thrombusbildung zum beabsichtigten Schlie\u00dfen eines Gef\u00e4\u00dfes f\u00f6rdere. Als andere ausdr\u00fccklich zugelassene M\u00f6glichkeit zur Bildung der Litzen nennt die Beschreibung am angegebenen Ort die Verwendung von Monofilamentdr\u00e4hten. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform besteht die Litze nur aus einem einzigen Draht. Die Beschreibung weist zwar darauf hin, solche Litzen seien weniger weich als solche aus einer Mehrzahl d\u00fcnnerer verdrillter Dr\u00e4hte gleichen Durchmessers und ihre zur Thrombusbildung wirksame Oberfl\u00e4che sei kleiner. Durch ihre ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung wird sie aber in der Verf\u00fcgungspatentschrift als Alternative zum \u201eKabel\u201c zur Bildung einer Metalllitze im Sinne des Merkmals 2 anerkannt.<\/p>\n<p>Hierzu besagt die ma\u00dfgebliche englische Fassung der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung nichts anderes. Die im Englischen f\u00fcr diese Elemente verwendete Vokabel \u201estrand\u201c kann sowohl mit Einzeldraht als auch mit Litze bzw. Strang \u00fcbersetzt werden.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die ma\u00dfgebliche englische Fassung der Verf\u00fcgungspatentschrift in diesem Zusammenhang den Ausdruck \u201ecomprise\u201c und nicht die Wendung \u201ecan be\u201c verwendet (Abs. [0022], entspricht Abs. [0027] der deutschen \u00dcbersetzung,) besagt nichts Gegenteiliges. Das Wort \u201ecomprise\u201c soll hier, wie der auch in der englischen Fassung unstreitig zugelassene Einsatz von Litzen aus Monofilamentdr\u00e4hten zeigt, zum Ausdruck bringen, dass die Drahtlitzen aus einem Standardmonofilament bestehen, also auch lediglich ein (einziges) solches Standardmonofilament \u201eumfassen\u201c k\u00f6nnen, wie es die deutsche \u00dcbersetzung formuliert hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nErfolglos bleibt auch der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Vorrichtung f\u00fchre die Dr\u00e4hte nur an einem statt wie in den Anspr\u00fcchen 1 und 16 beschrieben zwei gegen\u00fcberliegenden Enden der Vorrichtung zusammen. Das Landgericht hat bereits im Vorverfahren 4b O 297\/06 betreffend den Occluder \u201eB FPO\u201c zu Recht ausgef\u00fchrt, auch derartige Konfiguration entspr\u00e4chen noch dem technischen Wortsinn der Merkmale 5 und 2 a), denn der in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (\u00dcbers. Abs. [0028] bis [0030], [0032] und [0040]) hervorgehobene erfindungsgem\u00e4\u00df durch das Vorsehen von Klemmen angestrebte Schutz der Litzen gegen ein Ausfasern der geb\u00fcndelten Drahtenden und gegen ein Zur\u00fcckkehren in die ungeflochtene Position unter Aufl\u00f6sung des Metallgewebes erscheint nur dort sinnvoll und notwendig, wo ein abgeschnittenes freies Ende vorliegt, welches ausfasern kann. In Abs. [0032] und [0033] beschreibt die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass auch aus flachen Geweben entsprechend Figur 1B erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verschlussvorrichtungen hergestellt werden k\u00f6nnen, indem man die vier Enden des dort gezeigten Gewebest\u00fcckes nach oben umschl\u00e4gt; die sich nach dem Festklemmen bildende leere Tasche braucht dann nur am oberen \u201eRand\u201c zusammengeklammert zu werden.<\/p>\n<p>Dies greift die Berufung vergeblich an. Zwar ist den Beklagten einzur\u00e4umen, dass die Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatentes bei philologischer Betrachtung mehrere Klemmen (Plural) lehren und dar\u00fcber hinaus vorschreiben, mit diesen Klemmen die Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung festzuklemmen. Das beschreibt Konfigurationen, bei denen sowohl am proximalen als auch am entgegengesetzten \u2013 distalen \u2013 Ende jeweils eine Klemme vorhanden ist. Bei diesem rein sprachlichen Verst\u00e4ndnis bleibt der Durchschnittsfachmann jedoch nicht stehen. Er sieht, dass mit Hilfe der Klemmen die Enden der Litzen geb\u00fcndelt und dauerhaft zusammengehalten werden sollen, weshalb das Merkmal 2 e) des Anspruches 16 auch auf ein Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen und nicht derjenigen der Vorrichtung abstellt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Litzen in gestrecktem Zustand belassen oder ihre Enden durch Umbiegen \u00fcbereinander gelegt wurden, denn durch das \u00dcbereinanderlegen h\u00f6ren die beiden Enden der Litzen nicht auf zu existieren. Da das dort beschriebene Verfahren einen Gegenstand u.a. der in Anspruch 1 gesch\u00fctzten Art hervorbringen soll, wird der Fachmann den technischen Sinngehalt des Anspruches 1 auch auf Ausf\u00fchrungen beziehen, bei denen beide Litzenenden \u00fcbereinander gelegt und nur an einem axialen Ende der Vorrichtung geb\u00fcndelt werden. Dass das Verf\u00fcgungspatent auch solche Gestaltungen erfasst, zeigt die Patentschrift in dem vom Landgericht zu Recht herangezogenen Abs. [0032] in Verbindung mit Figur 1B, wo die Herstellung eines Occluders aus einem flachen Gewebe beschrieben wird, das nach dem Umschlagen als Zwischenprodukt eine leere Tasche bildet. Die Funktion, die die Klemmen erfindungsgem\u00e4\u00df haben sollen, verlangen nicht zwingend eine gestreckte Ausf\u00fchrung mit zwei Klemmen, wie sie Figur 5A der Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt. In erster Linie sollen die Klemmen die Enden der Drahtlitzen zusammen halten und gegen ein Ausfasern sichern; dass an ihnen auch der Katheter zum Verabreichen der Vorrichtung befestigt werden kann, ist erst Gegenstand des Unteranspruches 2 und wird auch dort nur f\u00fcr eine der Klemmen verlangt, und die in der Beschreibung zus\u00e4tzlich angesprochene M\u00f6glichkeit, die Klemmen von Hand auseinander zu ziehen und die Vorrichtung so in eine kollabierte Form zu bringen (\u00dcbersetzung Abs. [0073]), wird ausdr\u00fccklich nur als Beispiel daf\u00fcr genannt, wie die Vorrichtung in den Katheter eingef\u00fchrt werden kann. In der Ausf\u00fchrungsvariante nach Absatz [0032] der Patentbeschreibung macht es mit R\u00fccksicht auf die Funktion des Festklemmens zum Verhindern eines Ausfaserns der Litzenenden nur einen technischen Sinn, Klemmen dort anzubringen, wo \u00fcberhaupt freie Litzenenden vorhanden sind. Da dies lediglich auf einer Seite der Vorrichtung der Fall ist und beide Litzenenden auf einmal mit einer einzigen Klemme erfasst werden k\u00f6nnen, bedarf es auch nur einer und nicht mehrerer Klemmen. Der im Anspruch verwendete Plural \u201eKlemmen\u201c steht dem nicht entgegen. Der Fachmann entnimmt der Formulierung nicht, dass in jedem Fall mehrere Klemmen zum Einsatz kommen sollen; er begreift die Formulierung \u201eKlemmen\u201c vor dem Hintergrund des im Abs. [0032] erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels vielmehr als Gattungsbezeichnung, die eine Aussage dar\u00fcber trifft, welche Art von Vorrichtung \u2013 eben Klemmen \u2013 verwendet werden sollen, um ein Ausfasern der Litzenenden zu verhindern. Das Landgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Fachmann die Mekrmale 5 und 2e technisch sinnvoll dahin versteht, dass im Einzellfall so viele Klemmen \u2013 eine oder mehrere \u2013 anzubringen sind, wie dies bei der gew\u00e4hlten Grundkonstruktion notwendig und sinnvoll ist.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht entgegen, dass Merkmal 4 ebenfalls auf die entgegengesetzten Enden der Vorrichtung Bezug nimmt und an dieser Stelle eindeutig das proximale und das distale Ende der Vorrichtung selbst (und nicht die Enden der Drahtlitzen) gemeint sind. Denn dort geht es, wie das Landgericht zutreffend ausf\u00fchrt, um die Bestimmung der Lage des \u201emittleren\u201c Teils mit reduziertem Durchmesser, der zwischen den beiden Teilen erweiterten Durchmessers liegt und die Hantelform bildet. Dieser Abschnitt kann selbstverst\u00e4ndlich nur zwischen den beiden axial entgegengesetzten Enden der Vorrichtung in ihrem in den Verkehr gelangten Zustand liegen, w\u00e4hrend es bei Merkmal 5 um das Befestigen der freien Enden der Litzen geht, die im verkehrsfertigen Zustand auch \u00fcbereinander liegen und an einem axialen Ende der Vorrichtung zusammengefasst sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Zahlen- und Ma\u00dfangaben eines Patentanspruches l\u00e4sst sich nicht herleiten, das Klagepatent verlange zwingend Klemmen an beiden Enden der Vorrichtung. Nach den dort entwickelten Grunds\u00e4tzen ist jeweils im Einzelfall im Wege der Auslegung aus dem Inhalt der Patentbeschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, wie genau solche im Patentanspruch enthaltenen Angaben nach der jeweils unter Schutz gestellten technischen Lehre eingehalten werden m\u00fcssen, und auch dort ist anerkannt, dass die Formulierung eines Patentanspruches gewisse Unsch\u00e4rfen aufweisen kann und aus der Sicht des Fachmanns insoweit auch Abweichungen mit dem technischen Sinngehalt der Zahlenangabe vereinbar sein k\u00f6nnen (BGH GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 14, Rdnr. 31; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 14 Rdnr. 68; Benkard\/Scharen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, !0. Auflage, \u00a7 14 PatG Rdnr. 67).<\/p>\n<p>Auch der Grundsatz, dass die Beschreibung einen durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand weder beschr\u00e4nken noch erweitern darf (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit), f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bevor sich eine solche Diskrepanz zwischen Beschreibung und Anspruch feststellen l\u00e4sst, muss gepr\u00fcft werden, ob die Auslegung nicht beides in Einklang bringen kann.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, das zum Zusammenhalten der Dr\u00e4hte vorgenommene Verschwei\u00dfen verwirkliche die in den Patentanspr\u00fcchen zu diesem Zweck gelehrten Klemmen in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form.Die vom Landgericht (Urteilsumdruck Seiten 22 ff.) seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegten Voraussetzungen f\u00fcr eine Einbeziehung einer jenseits des Wortsinns des Patentanspruches liegenden Abwandlung in den Schutzbereich aufgestellten Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Dass der angegriffene Okkluder das Erfordernis der objektiven Gleichwirkung erf\u00fcllt, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt und l\u00e4sst sich nicht ernsthaft in Abrede stellen. Die durch Verschwei\u00dfen ersetzte Klemme soll erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur die einzelnen Filamente geflochtener Litzen zusammenhalten und gegen ein Ausfasern sch\u00fctzen, sondern sie soll auch die das Gewebe bildenden Litzen als B\u00fcndel zusammenhalten. Bei einem solchen B\u00fcndel k\u00f6nnen nicht nur die Filamente der einzelnen Dr\u00e4hte ausfasern, sondern auch die Litzen selbst; diese unterliegen der Gefahr des Ausfaserns auch unabh\u00e4ngig davon, ob Litzen im herk\u00f6mmlichen Sinne oder Einzeldr\u00e4hte als Gewebestr\u00e4nge verwendet werden. Der durch das Klagepatent geforderte Zusammenhalt des B\u00fcndels an den Enden der Vorrichtung kann auch durch Verschwei\u00dfen anstelle eines Verklemmens erreicht werden; darauf weist die Klagepatentschrift den Fachmann ausdr\u00fccklich hin (\u00dcbersetzung Absatz [0031]).<\/p>\n<p>Aus diesen Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung ergibt sich zugleich die Auffindbarkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung verwendeten Abwandlung f\u00fcr den Fachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages. Auch das hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Dass sich die Beschreibung dort mit dem Herstellungsstadium vor dem Zuschneiden des Flechtgewebes befasst, \u00e4ndert daran nichts. Wie der Zusammenhang mit dem vorausgehenden Absatz [0030] zeigt, wird hier ein Herstellungsverfahren beschrieben, bei dem das Flechtgewebe zun\u00e4chst an zwei Stellen geb\u00fcndelt und dann erst abgeschnitten wird, so dass mit diesem B\u00fcndeln und dem anschlie\u00dfenden Aufsetzen der Klemmen auch der endg\u00fcltige Zusammenhalt der Gewebestr\u00e4nge erzielt wird. Das in Absatz [0031] als Alternative beschriebene L\u00f6ten oder Schwei\u00dfen zur Fixierung des Drahtb\u00fcndels dient daher keinen anderen Zwecken als das im Wortsinn der Patentanspr\u00fcche gelehrte Klemmen an den entgegengesetzten Enden.<\/p>\n<p>Da die Klagepatentschrift in der Beschreibung als Alternative zum im Wortsinn gelehrten Festklemmen der Enden auch deren Verschwei\u00dfen lehrt, ist auch das Erfordernis der Gleichwertigkeit gegeben, denn dasjenige, was die Klagepatentschrift als ebenso gut zur Ausf\u00fchrung der Erfindung geeignet beschreibt wie das im Wortsinn gelehrte Mittel, zieht der Fachmann ohne weiteres auch als der im Wortsinn beschriebenen L\u00f6sung gleichwertiges Mittel in Betracht. Auch insoweit kann zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.<\/p>\n<p>Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, der Patentanmelder habe durch eine mehrfache Beschr\u00e4nkung des Anspruches 1 im Erteilungsverfahren auf Patentschutz f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen der hier in Rede stehenden Art verzichtet, Abs. [0032] der Beschreibung und Figur 1B h\u00e4tten aus der Klagepatentschrift gestrichen werden m\u00fcssen und d\u00fcrften zur Ermittlung des technischen Sinngehaltes der unter Schutz gestellten Lehre nicht mehr herangezogen werden. Die Erteilungsakten eines Patentes bilden, weil sie in \u00a7 14 PatG und Artikel 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Umst\u00e4nde, die in den Akten, aber nicht in der Patentschrift Niederschlag gefunden haben, wie etwa der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen, k\u00f6nnen deshalb zur Auslegung nicht mit herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1982, 291 &#8211; Polyesteramide; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 14, Rdnrn. 43, 46; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a714 PatG Rdnrn. 69, 70; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 71, 74). Dem Fachmann steht zur Erfassung der gesch\u00fctzten technischen Lehre nur die Klagepatentschrift in der ver\u00f6ffentlichten Fassung zur Verf\u00fcgung; bei seiner Suche nach Verst\u00e4ndnishilfen wird er s\u00e4mtliche Teile der Beschreibung heranziehen und hierbei auch die Abschnitte nicht ausblenden, die nach Ansicht der Beklagten infolge der \u00c4nderung des Patentanspruches 1 aus der Beschreibung h\u00e4tten entfernt werden m\u00fcssen. Da sich ihm dieser Hintergrund aus dem Inhalt der Patentschrift nicht erschlie\u00dft, liest er diese so, wie sie sich ihm darstellt, und er wird deshalb die betreffenden Textpassagen auch als Erl\u00e4uterung des in den Anspr\u00fcchen 1 und 16 unter Schutz gestellten Gegenstandes verstehen. Bevor er Ausf\u00fchrungen aus der Beschreibung als im Widerspruch zu der beanspruchten Lehre stehend au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, wird er zun\u00e4chst versuchen, die entsprechenden Textstellen in einen sinnvollen Gesamtzusammenhang zu bringen, bei dem sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird diese Beurteilung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Vergleich der Klagepatentschrift mit der \u2013 ebenfalls \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen \u2013 Offenlegungsschrift erkennen l\u00e4sst, an welchen Stellen der urspr\u00fcnglich angemeldete Patentanspruch 1 im Laufe des Erteilungsverfahrens \u00c4nderung erfahren hat. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung der Frage, ob die offengelegte Patentanmeldung als Mittel zur Auslegung der sp\u00e4ter erteilten und ver\u00f6ffentlichten technischen Lehre zugelassen werden muss. Selbst wenn man zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten letzteres annimmt, f\u00fchrt das zu keinem f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Ergebnis. Der Vergleich beider Schriften zeigt dem Fachmann zwar, dass die erteilte Fassung des Anspruches 1 gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung zus\u00e4tzliche Vorgaben enth\u00e4lt, aber er erschlie\u00dft ihm nicht, aus welchem Grund die \u00c4nderungen in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind; dieser Grund ergibt sich weiterhin nur aus den zur Auslegung nicht heranzuziehenden Erteilungsakten. Er wird daher der Offenlegungsschrift keine zus\u00e4tzlichen aus der Patentbeschreibung nicht hervorgehenden Erkenntnisse dar\u00fcber entnehmen k\u00f6nnen, welchen technischen Sinngehalt die \u00c4nderungen des Anspruches 1 im Zusammenhang mit der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Patentbeschreibung nebst Zeichnungen haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Gerichte in London und Den Haag zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sind und f\u00fcr die dort streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des dortigen Anteils des Antragsschutzrechtes verneint haben, gebietet im hiesigen Verfahren ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Aus der von den Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage BB 1 vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2010 (Xa ZB 10\/09) l\u00e4sst sich keine Verpflichtung des erkennenden Senats ableiten, den Ausf\u00fchrungen der dortigen Gerichte zu folgen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass sich das Patentgericht vor einer Entscheidung in einem Einspruchs-, L\u00f6schungs- oder Nichtigkeitsverfahren mit den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes gedanklich auseinandersetzen muss, wenn diese Stellen bereits \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit eines inhaltlich gleichen Gegenstandes befunden haben (Anlage BB 1 Tz. 13 und 14), woraus sich sinngem\u00e4\u00df im Patentverletzungsverfahren eine Verpflichtung des Verletzungsgerichtes ergibt, die Entscheidungen ausl\u00e4ndischer Gerichte zu ber\u00fccksichtigen, die eine Verletzung des dortigen nationalen Anteils des Antragsschutzrechtes zum Gegenstand haben. Die Verpflichtung zur gedanklichen Auseinandersetzung bedeutet jedoch nicht, dass der Senat sich den dortigen Argumenten anschlie\u00dfen muss, sondern besagt nur, dass er die dortigen Erw\u00e4gungen bei seiner Entscheidung in Erw\u00e4gung ziehen und w\u00fcrdigen muss.<\/p>\n<p>Die Entscheidung der Gerichte in London und Den Haag h\u00e4tten im vorliegenden Fall allenfalls dann die bereits im Vorverfahren zum Ausdruck gekommene Auffassung des Senats in Frage stellen k\u00f6nnen, wenn sie sich mit seinen Argumenten im einzelnen auseinandergesetzt und gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr angegeben h\u00e4tten, aus denen sie sich nicht in der Lage sahen, den Ausf\u00fchrungen des Senats zuzustimmen. Dies haben beide Gerichte jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>Das Urteil der Rechtbank in Den Haag vom 29. Oktober 2008 ermittelt den Sinngehalt der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche nur philologisch und stellt nicht auf den hinter den Anspruchsmerkmalen stehenden technischen Sinngehalt ab; dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet es seine Entscheidung mit der Erteilungsakte (\u00dcbersetzung Anlage AG 5a, S. 17 ff., Ziffern 4.2 \u2013 4.9), deren Ber\u00fccksichtigung nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zul\u00e4ssig ist. Den \u2013 auch im Vorverfahren erhobenen und abschl\u00e4gig beschiedenen, in den Niederlanden aber gebilligten (vgl. Anlage AG 5a, S. 21 ff. Ziffern 4.10 \u2013 4.23) \u2013 Einwand, das Klagepatent erfasse keine Septumsverschl\u00fcsse, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten im hiesigen Verfahren \u2013 zu Recht \u2013 nicht wiederholt.<\/p>\n<p>Die Urteile des High Court of Justice in London vom 31. Juli 2009 und des Court of Appeal vom 22, Juni 2010 verneinen zu Recht das Vorliegen einer Klemme im Wortsinn (\u00dcbersetzung Anlage G 6, Tz. 47 ff. und Anlage ROKH 2, Tz. 15, 17, 21, 23, 34, 39 f. und 42 \u2013 44); dass sie dann bei einer Wortsinnpr\u00fcfung stehenbleiben und die Verwirklichung der gesch\u00fctzten technischen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht pr\u00fcfen, geht auf die britische Rechtspraxis zur\u00fcck, die keine \u00c4quivalenzlehre kennt und nur geringf\u00fcgige Abweichungen vom Wortlaut im Wege einer zweckbezogenen Auslegung noch als vom Anspruch erfasst ansieht (vgl. Court of Appeal, Anl. ROKH 2, Tz. 23), was vor allem bei der anschlie\u00dfenden Auslegung des Merkmals \u201ean den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung\u201c durch den Court of Justice (Anlage AG 6, Tz. 68 ff. 76) und derjenigen des Merkmals \u201eKlemmen\u201c durch den Court of Appeal (Anlage ROKH 2, a.a.O.) deutlich wird. Die Erw\u00e4gungen der ausl\u00e4ndischen Gerichte zu beiden Merkmalen enthalten keine Gesichtspunkte, die das Landgericht und der Senat in ihren bisherigen Entscheidungen noch nicht ber\u00fccksichtigt haben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zum Verf\u00fcgungsgrund haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nichts mehr vorgetragen, so dass auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts insoweit verwiesen werden kann. Wiederholt haben die Beklagten lediglich ihren Einwand, eine einstweilige Verf\u00fcgung habe nicht ergehen d\u00fcrfen, weil die Fragen der \u00c4quivalenz in einem Hauptsacheverfahren durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten h\u00e4tten gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Zur Einholung eines Gutachtens besteht in einem Hauptsacheverfahren angesichts der klaren Aussagen in der Klagepatentbeschreibung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten keinen Erfolg hatte, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1397 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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