{"id":4803,"date":"2010-04-08T17:00:32","date_gmt":"2010-04-08T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4803"},"modified":"2016-05-25T12:54:08","modified_gmt":"2016-05-25T12:54:08","slug":"2-u-10806-klimaschrank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4803","title":{"rendered":"2 U 108\/06 &#8211; Klimaschrank"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1274<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. April 2010, Az. 2 U 108\/06<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung wird das Schlussurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom August 2006 \u2013 4b O 136\/03 \u2013 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Klimaschr\u00e4nke zum Lagern einer Vielzahl von Objekten mit<\/p>\n<p>mindestens einer, mittels eines \u00f6ffenbaren Schleusenfensters verschlossenen Schleusenfenster\u00f6ffnung in einer Wandung des Klimaschranks, sowie<\/p>\n<p>einer Lageranlage, welche integral mit dem Klimaschrank ausgebildet ist, und welche aufweist<\/p>\n<p>eine Lagervorrichtung<\/p>\n<p>mit einem im Klimaschrank angeordneten Lagerschacht, der mehrere \u00fcbereinander angeordnete Lagerstellen f\u00fcr jeweils eines der Objekte enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>mit einer au\u00dferhalb des Klimaschranks im Bereich der Schleusenfenster\u00f6ffnung befindlichen \u00dcbergabestelle zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte vor und nach ihrer Lagerung,<\/p>\n<p>eine Transporteinrichtung mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes ausgebildeten Objekttr\u00e4ger, welche Transporteinrichtung aufweist,<\/p>\n<p>eine Vertikal-Verschiebevorrichtung, um den Objekttr\u00e4ger l\u00e4ngs einer Vertikalachse A \u00fcber die H\u00f6he der Lagervorrichtung zu verschieben und in eine \u00dcbergabeh\u00f6he f\u00fcr eine der Lagerstellen oder die \u00dcbergabestelle zu bringen,<\/p>\n<p>eine Horizontal-Drehvorrichtung, um den Objekttr\u00e4ger um die Vertikalachse A zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen oder die \u00dcbergabestelle auszurichten, und<\/p>\n<p>eine Horizontalverschiebevorrichtung, um den Objekttr\u00e4ger zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer \u00e4u\u00dferen \u00dcbergabelage, in welcher er beim \u00dcbergang der Objekte zwischen dem Objekttr\u00e4ger und einer der Lagerstellen oder der \u00dcbergabestelle angeordnet ist, zu verschieben,<\/p>\n<p>wobei die Abmessungen der Schleusenfenster\u00f6ffnung knapp \u00fcber den Abmessungen des ein Objekt tragenden Objekttr\u00e4gers liegen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Lagervorrichtung genau zwei Lagersch\u00e4chte aufweist, welche fest und sternartig um die Vertikalachse angeordnet sind, derart,<\/p>\n<p>dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse schneiden,<\/p>\n<p>wobei die Ein- bzw. Austritts\u00f6ffnungen der Lagersch\u00e4chte auf die Vertikalachse A ausgerichtet sind,<\/p>\n<p>wobei jeder Lagerschacht schr\u00e4g zur Wandung angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgCl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgCl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgCl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgCl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die vorstehend zu e) genannten Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26.03.2003 zu machen sind<\/p>\n<p>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 05.07.2002 bis zum 25.03.2003 bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 26.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 211 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das auf einer im August .2000 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom September 1999 eingereichten Anmeldung beruht, die im Juni 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im Februar .2003. Das Patent betrifft einen Klimaschrank.<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 1, der in erster Instanz allein streitgegenst\u00e4ndlich war, lautet:<\/p>\n<p>\u201eKlimaschrank zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1), umfassend<\/p>\n<p>&#8211; mindestens eine, mittels eines \u00f6ffenbaren Schleusenfensters (24) verschlossenen Schleusenfenster\u00f6ffnung in einer Wandung (22) des Klimaschranks (12), sowie<br \/>\n&#8211; eine Lageranlage (15), welche integral mit dem Klimaschrank (12) ausgebildet ist, und welche aufweist<br \/>\n&#8211; eine Lagervorrichtung (14) mit einem im Klimaschrank (12) angeordneten Lagerschacht (14.1, 14.2), der mehrere \u00fcbereinander angeordnete Lagerstellen (13) f\u00fcr jeweils eines der Objekte (1) enth\u00e4lt, und mit einer au\u00dferhalb des Klimaschrankes (12) im Bereich der Schleusenfenster\u00f6ffnung befindlichen \u00dcbergabestelle (34) zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte (1) vor und nach ihrer Lagerung,<br \/>\n&#8211; eine Transporteinrichtung (16) mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes (1) ausgebildeten Objekttr\u00e4ger (36), welche Transporteinrichtung (16) aufweist eine Vertikal-Verschiebevorrichtung (40), um den Objekttr\u00e4ger (36) l\u00e4ngs einer Vertikalachse (A) \u00fcber die H\u00f6he der Lagervorrichtung (14) zu verschieben und in eine \u00dcbergabeh\u00f6he f\u00fcr eine der Lagerstellen (13) oder die \u00dcbergabestelle (34) zu bringen, eine Horizontal-Drehvorrichtung (38), um den Objekttr\u00e4ger (36) um die Vertikalachse (A) zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen (13) oder die \u00dcbergabestelle (34) auszurichten, und eine Horizontal-Verschiebevorrichtung (42), um den Objekttr\u00e4ger (36) zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer \u00e4u\u00dferen \u00dcbergabelage, in welcher er beim \u00dcbergang der Objekte (1) zwischen dem Objekttr\u00e4ger (36) und einer der Lagerstellen (13) oder der \u00dcbergabestelle (34) angeordnet ist, zu verschieben,<\/p>\n<p>wobei die Abmessungen der Schleusenfenster\u00f6ffnung knapp \u00fcber den Abmessungen des ein Objekt (1) tragenden Objekttr\u00e4gers (36) liegen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Lagervorrichtung (14) genau zwei Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- bzw. Austritts\u00f6ffnungen der Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) schr\u00e4g zur Wandung (22) angeordnet sind, und wobei die Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) in gegen\u00fcberliegenden H\u00e4lften des Klimaschranks angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>In Klagepatentanspruch 13, der wie die Anspr\u00fcche 14 und 15 in der Berufung hilfsweise geltend gemacht wird, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eKlimaschrank nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass er eine in einer Wandung (18) angeordnete und mit einer T\u00fcre (20) verschlossene T\u00fcr\u00f6ffnung aufweist, welche dazu bestimmt ist, bei ge\u00f6ffneter T\u00fcre (20) einen Transportweg f\u00fcr mindestens einen der Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) der Lagervorrichtung (14), welcher mindestens teilweise mit Objekten (1) gef\u00fcllt sein kann, zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 14 lautet:<\/p>\n<p>\u201eKlimaschrank nach Anspruch 13,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Wandung (18) gegen\u00fcber der T\u00fcre gegen\u00fcber der Wandung (22) der Schleusen\u00f6ffnung (24) liegt und die zwei Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) auf gegen\u00fcber liegenden Seiten einer sich durch die Vertikalachse (A) und senkrecht durch die Wandungen (22, 24) erstreckenden Ebene liegen.\u201c<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 15 lautet:<\/p>\n<p>\u201eKlimaschrank nach Anspruch 14,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Vertikalachse (A) zwischen der T\u00fcr\u00f6ffnung und der Schleusenfenster\u00f6ffnung angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Zeichnungen zeigen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Form einer Draufsicht (Figur 1) und in Form einer Seitenansicht (Figur 2).<\/p>\n<p>In den Jahren 1995 bis 2001 arbeiteten die Parteien zusammen, wobei die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen die Entwicklung und Herstellung von Handlingsystemen f\u00fcr Laborschr\u00e4nke betrieb. Die Klimaschr\u00e4nke mit den eingebauten Handlingsystemen wurden sodann als Produkte der Beklagten vertrieben. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien am 28.11.1997 in schriftlicher Form eine Geheimhaltungsvereinbarung, welche zum Inhalt hat, dass im Falle eines Transfers von geheimen Informationen der Mitteilende in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte allein berechtigt bleibt (Ziffer 4) und der Mitteilungsempf\u00e4nger keine Nutzungsrechte erh\u00e4lt (Ziffer 4), sondern ihm ein Gebrauch nur zum Zwecke der Kooperation gestattet wird (Ziffer 2b). Was geheime Informationen im Vertragssinne sind, wird in Ziffer 1.1 abschlie\u00dfend definiert. Sie lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGeheime Informationen\u201c im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die die eine Partei (\u201emitteilende Partei\u201c) der anderen Partei (\u201eempfangende Partei\u201c) aufgrund dieser Vereinbarung \u00fcbermittelt, sei es schriftlich, m\u00fcndlich, auf Datentr\u00e4gern gespeichert, in Form von Mustern, Modellen oder sonstwie. Hierbei ist bei schriftlich mitgeteilten Informationen vorausgesetzt, dass sie als vertraulich, geheim oder dergleichen gekennzeichnet sind. F\u00fcr m\u00fcndlich mitgeteilte Informationen ist vorausgesetzt, dass sie bei der m\u00fcndlichen Mitteilung als vertraulich, geheim oder dergleichen bezeichnet und dass sie danach innerhalb von 14 Kalendertagen in ihrem wesentlichen Inhalt kurz gefasst schriftlich wiederholt und dabei schriftlich als vertraulich, geheim oder dergleichen gekennzeichnet werden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Anlage K 17) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Oberbezeichnung \u201eCytomat 2\u201c verschiedene Modelle von Klimaschr\u00e4nken, wegen deren Ausgestaltung auf die Anlagen K 7 bis K 9 verwiesen wird (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist unstreitig. Die Parteien streiten seit der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung der von der Beklagten erhobenen, auf Umschreibung des Patents gerichteten Widerklage nur noch dar\u00fcber, ob der Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Ihre auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht durch das vorliegend angefochtene Schlussurteil mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, die Beklagte sich aber gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG auf ein Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nne. Sie sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz gewesen und habe auch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der gewerblichen Nutzung getroffen. Die Voraussetzungen von \u00a7 12 Abs.1 S.4 BGB l\u00e4gen nicht vor. Zum einen beruhe der Erfindungsbesitz der Beklagten auch nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht in vollem Umfang auf deren Mitteilung. Zum anderen sei nicht festzustellen, dass sich die Kl\u00e4gerin bei der Mitteilung ihre Rechte f\u00fcr den Fall der Patenterteilung vorbehalten habe. Die Erkl\u00e4rung eines ausdr\u00fccklichen Vorbehalts behaupte die Kl\u00e4gerin selbst nicht. Auch sei unstreitig nicht nach dem in der Geheimhaltungsvereinbarung vorgesehen Prozedere verfahren worden. Des Weiteren ergebe sich ein Schutzrechtsvorbehalt nicht aus den sonstigen Umst\u00e4nden. Schlie\u00dflich habe die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Erfindung nicht widerrechtlich entnommen, da die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das von ihr mitgeteilte Detail keinen Geheimhaltungsschutz reklamiert habe.<\/p>\n<p>Hiergegen macht die Kl\u00e4gerin mit der Berufung geltend, die Beklagte habe unredlich gehandelt, indem sie die ihr im Rahmen der GC\u00e4ftsbeziehung mitgeteilten vertraulichen Informationen weiter benutzt habe. In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, die Geheimhaltungsvereinbarung sei von den Parteien nicht strikt dem Wortlaut gem\u00e4\u00df gelebt worden. Vielmehr habe die Vereinbarung bestanden, ausgetauschte schriftliche und m\u00fcndliche Informationen \u2013 auch ohne besondere Kennzeichnung \u2013 als vertraulich zu behandeln. Einem Vorbenutzungsrecht der Beklagten stehe zudem entgegen, dass sie keine Handlungen i.S.v. \u00a7 9 PatG vorgenommen habe. Die Beklagte sei im Fr\u00fchjahr 2000 nicht in der Lage gewesen, ein funktionst\u00fcchtiges Ger\u00e4t im Sinne des Klagepatents zu liefern, da die Entwicklung nicht abgClossen gewesen sei. Auch subjektiv habe bei der Beklagten zum Priorit\u00e4tsdatum der ernstliche Wille zu alsbaldigen Umsetzung gefehlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit dem Hauptantrag,<br \/>\n&#8211; mit Ausnahme des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts &#8211; wie erkannt.<\/p>\n<p>Wegen ihrer Hilfsantr\u00e4ge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2008 (Bl. 622 f GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet nunmehr insbesondere, dass es einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Parteien gegeben hat.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df BeweisbCluss vom 21.04.2008 (Bl. 625 ff GA) in der Fassung vom 02.07.2008 (Bl. 658 ff GA) durch Vernehmung der Zeugen A und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2008 (Bl. 692 ff GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S.2 Nr.1, 33 Abs.1, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, 242, 259 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Klimaschrank zur Lagerung temperaturempfindlicher Objekte.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik waren solche Lagerbeh\u00e4ltnisse bekannt. Als gattungsbildend nennt die Klagepatentschrift u.a. das Gebrauchsmuster DE-U 296 13 557, welches ein klimatisiertes Lagerbeh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df des Oberbegriffs von Anspruch 1 bCreibt. Hieran und an den sonstigen vorbekannten Lageranlagen erachtet die Klagepatentschrift als nachteilig, dass sie die Anforderungen nicht erf\u00fcllen, welche beim Transportieren und Lagern von Objekten, besonders anl\u00e4sslich der Verarbeitung kleiner Mengen einer gro\u00dfen Anzahl von Substanzen, auftreten. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung, einen Klimaschrank bereit zu stellen, der eine m\u00f6glichst rationelle Manipulation von einzelnen Objekten erlaubt und kompakt aufgebaut ist (Anlage K 1 Sp. 3 Z. 27 &#8211; 31).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Klimaschrank (12) zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1).<\/p>\n<p>(2) Der Klimaschrank (12) besitzt<\/p>\n<p>(a) mindestens eine Schleusenfenster\u00f6ffnung in einer Wandung (22) des Klimaschrankes (12),<\/p>\n<p>(b) eine Lageranlage (15), welche integral mit dem Klimaschrank (12) ausgebildet ist und<\/p>\n<p>(c) eine T\u00fcr\u00f6ffnung, die in einer Wandung (18) des Klimaschrankes angeordnet und mit einer T\u00fcre (20) verschlossen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Schleusenfenster\u00f6ffnung<\/p>\n<p>(a) ist mittels eines \u00f6ffenbaren Schleusenfensters (24) verschlossen und<\/p>\n<p>(b) hat Abmessungen, die knapp \u00fcber den Abmessungen des ein Objekt (1) tragenden Objekttr\u00e4gers (36) liegen.<\/p>\n<p>(4) Die Lageranlage (15) weist<\/p>\n<p>(a) eine Lagervorrichtung (14) und<\/p>\n<p>(b) eine Transporteinrichtung (16) auf.<\/p>\n<p>(5) Die Lagervorrichtung (14) besitzt<\/p>\n<p>(a) genau zwei im Klimaschrank (12) angeordnete Lagersch\u00e4chte (14.1., 14.2), von denen jeder \u00fcber mehrere \u00fcbereinander angeordnete Lagerstellen (13) f\u00fcr jeweils eines der Objekte (1) verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>(b) und eine \u00dcbergabestelle (34).<\/p>\n<p>(6) Die Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2)<\/p>\n<p>(a) sind fest und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet, und zwar derart, dass<\/p>\n<p>&#8211; ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden und<\/p>\n<p>&#8211; die Ein- bzw. Austritts\u00f6ffnungen der Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2.) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind,<\/p>\n<p>(b) sind schr\u00e4g zur Wandung (22), welche die Schleusenfenster\u00f6ffnung aufweist, angeordnet und<\/p>\n<p>(c) in gegen\u00fcberliegenden H\u00e4lften des Klimaschrankes untergebracht,<\/p>\n<p>(d) liegen auf gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Ebene, die sich durch die Vertikalachse (A) und senkrecht durch die Wandungen (22, 24) erstreckt.<\/p>\n<p>(7) Die \u00dcbergabestelle (34)<\/p>\n<p>(a) befindet sich au\u00dferhalb des Klimaschrankes (12) im Bereich der Schleusenfenster\u00f6ffnung und<\/p>\n<p>(b) dient zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte (1) vor und nach ihrer Lagerung.<\/p>\n<p>(8) Die Transporteinrichtung (16)<\/p>\n<p>(a) ist mit einem Objekttr\u00e4ger (36) zur Aufnahme jeweils eines Objektes (1) ausgestattet und weist auf:<\/p>\n<p>(b) eine Vertikal-Verschiebevorrichtung (40),<\/p>\n<p>&#8211; um den Objekttr\u00e4ger (36) l\u00e4ngs einer Vertikalachse (A) \u00fcber die H\u00f6he der Lagervorrichtung (14) zu verschieben und in eine \u00dcbergabeh\u00f6he f\u00fcr eine der Lagerstellen (13) oder die \u00dcbergabestelle (34) zu bringen,<\/p>\n<p>(c) eine Horizontal-Drehvorrichtung (38),<\/p>\n<p>&#8211; um den Objekttr\u00e4ger (36) um die Vertikalachse (A) zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen (13) oder die \u00dcbergabestelle (34) auszurichten, und<\/p>\n<p>(d) eine Horizontal-Verschiebevorrichtung (42),<\/p>\n<p>&#8211; um den Objekttr\u00e4ger (36) zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer \u00e4u\u00dferen \u00dcbergabelage, in welcher er beim \u00dcbergang der Objekte (1) zwischen dem Objekttr\u00e4ger (36) und einer der Lagerstellen (13) oder der \u00dcbergabestelle (34) angeordnet ist, zu verschieben.<\/p>\n<p>(9) Die T\u00fcr\u00f6ffnung ist dazu bestimmt, bei ge\u00f6ffneter T\u00fcre (20) einen Transportweg f\u00fcr mindestens einen der Lagersch\u00e4chte (14.1, 14.2) der Lagervorrichtung (14) \u2013 welche mindestens teilweise mit Objekten (1) gef\u00fcllt sein kann \u2013 zu bilden.<\/p>\n<p>(10) Die Wandung (18) der T\u00fcre (20) liegt gegen\u00fcber der Wandung (22) der Schleusen\u00f6ffnung (24).<\/p>\n<p>(11) Die Vertikalachse (A) ist zwischen der T\u00fcr\u00f6ffnung und der Schleusenfenster\u00f6ffnung angeordnet.<\/p>\n<p>Dass die von der Beklagten hergestellte und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform von diesen Merkmalen Gebrauch macht, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nZur Legitimation dieser Benutzungshandlungen kann sich die Beklagte nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 Abs.1 S.1 PatG berufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte befand sich zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zwar im Besitz der vollst\u00e4ndigen, dem Klagepatent zugrunde liegenden Entwicklung, wobei der Erfindungsgedanke von ihr auch wiederholbar erkannt war. Jedenfalls ein Teil des ihr zurechenbaren Wissens ihrer Mitarbeiter ist aber auf einen zuvor durchgef\u00fchrten Wissenstransfer zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bzw. den entsprechenden Mitarbeitern zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zuvor selber einen Klimaschrank entwickelt hatte, fehlte diesem zumindest das Merkmal 7 b) der obigen Gliederung, wie sich aus der Anlage B 3 ergibt.<\/p>\n<p>Nach der in der zweiten Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass dem Mitarbeiter C der Beklagten auf der D in E im Juni 1998 der von der Kl\u00e4gerin entwickelte F 40 in seiner Funktion &#8211; zum Teil sogar anhand von Skizzen &#8211; erl\u00e4utert worden ist. Dies hat der Zeuge A glaubhaft bekundet. Er hat ausgesagt, als Angestellter bei G, einem Kunden der Kl\u00e4gerin, auf der D 1998 an dem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn I von der Kl\u00e4gerin und Herrn C von der Beklagten teilgenommen zu haben. Hintergrund sei gewesen, dass kleine Klimaschr\u00e4nke f\u00fcr G damals sehr interessant gewesen seien und G deshalb Interesse daran gehabt habe, dass solche in Serie gehen, da Sonderanfertigungen immer mit Ersatzteilproblemen verbunden seien. Dies habe er \u2013 der Zeuge \u2013 Herrn C verdeutlicht, der daraufhin mehr \u00fcber das Ger\u00e4t habe wissen wollen. Deshalb habe der Zeuge ihm mitgeteilt, wie sich G das Ger\u00e4t von der Bautiefe, H\u00f6he der Abgabe der Proben etc. vorstelle, und Herr I habe die Funktionsweise des F 40 erl\u00e4utert. Es sei ausdr\u00fccklich \u00fcber die T\u00fcr\u00f6ffnung und die Anordnung der Stacker gesprochen worden. Herr C habe Probleme bei der ihm vorgestellten V-f\u00f6rmigen Anordnung gesehen. Neben der T\u00fcr\u00f6ffnung nach vorne (Schleuse), die m\u00f6glichst klein sein sollte, sei auch \u00fcber die T\u00fcr\u00f6ffnung gegen\u00fcber gesprochen worden, die in der Natur des Aufbaus eines solchen Klimaschrankes liege (vgl. Seite 2 bis 10 des Sitzungsprotokolls vom 18.08.2008, Bl. 693 bis 701 GA). Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat das Gespr\u00e4ch sowohl nach Ort, Zeit und Inhalt konkret und nachvollziehbar gCildert. Seine Antworten auf Nachfragen f\u00fcgen sich in die spontan gemachten Angaben nahtlos ein. Gr\u00fcnde, an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen zu zweifeln, liegen nicht vor. \u00dcber die allgemeinen Beziehungen von G zur Kl\u00e4gerin liegen keine Kontakte des Zeugen zu einer der Parteien vor.<\/p>\n<p>Auch ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass der Beklagten sp\u00e4testens seit Januar 1999 die Fotos \u00fcbermittelt waren, die der Gerichtsakte als Anlage K 32 anliegen. Dies hat der Zeuge B, der bis zu seiner Pensionierung Mitarbeiter der Beklagten war, \u00fcberzeugend bekundet. Er hat best\u00e4tigt, dass die Beklagte sp\u00e4testens im Januar 1999 die Fotos, wie sie als Anlage K 32 zur Gerichtsakte gereicht wurden, von der Kl\u00e4gerin erhalten hat. Die Schrift, mit der der Vermerk auf der R\u00fcckseite der Fotos \u201e1\/99\u201c niedergelegt wurde, hat der Zeuge als seine Schrift identifiziert und erkl\u00e4rt, er habe auf Fotos immer notiert, wann er diese erhalten habe. Auf den ihm vorgelegten Fotos hat der Zeuge zudem \u201edas von ihm ca. ein Jahr zuvor skizierte Prinzip\u201c wiedererkannt, wobei er ersichtlich die Skizze Anlage B 3 meinte. Zu dieser befragt hat er erkl\u00e4rt, die mittige Anordnung der Transportvorrichtung auf den Fotos der Kl\u00e4gerin basiere nicht auf der Skizze gem\u00e4\u00df der Anlage B 3. Sie zeige eine V-f\u00f6rmige Anordnung der Stacker, aber keine mittige Anordnung der Transportvorrichtung.<\/p>\n<p>Damit steht ein Transfer bei der Beklagten nicht vorhandenen Wissens seitens der Kl\u00e4gerin an die Beklagte fest. Einer Vernehmung des GC\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin als Partei zu der weiteren Behauptung der Kl\u00e4gerin, bereits am 09.05.1999 sei der Kl\u00e4gerin von der Beklagten in den GC\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin ein Klimaschrank des Typs F 40 gezeigt und erl\u00e4utert worden, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr.<\/p>\n<p>Aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hatte die Beklagte ihren Erfindungsbesitz zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung der Erfindung bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZus\u00e4tzlich zu den in \u00a7 12 Abs.1 PatG genannten Handlungen ist nach der Rechtsprechung f\u00fcr den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts aber das Vorliegen weiterer Voraussetzungen notwendig. Denn \u00a7 12 PatG hat den Zweck, aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers zu sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise gCaffener Werte zu verhindern. Ausgehend davon wird eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung nur dann als gegeben erachtet, wenn der Handelnde selbst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausge\u00fcbt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 231 (233) \u2013 Biegevorrichtung m.w.N.). Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz dann, wenn der Benutzer sich f\u00fcr befugt halten durfte, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden. Dies ist zwar nicht schon dadurch ausgClossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorg\u00e4ngern abgeleitet wird. Unredlich handelt der Benutzer aber, wenn er die gC\u00fctzte Lehre widerrechtlich entnommen hat (vgl. BGH a.a.O., GRUR 1964, 673 (675) \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste).<br \/>\nIn Konkretisierung dieser Grunds\u00e4tze hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Vorbenutzungsrecht in der Regel ausgClossen ist, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrages erlangt wurde. In diesem Fall kann und muss jede Vertragspartei aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen Seite zustehen. Werden die Rechte an solchen Erfindungen im Vertrag abgetreten oder zumindest ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung begr\u00fcndet, hat der beg\u00fcnstigte Teil hinreichende M\u00f6glichkeiten, die gC\u00fctzte Lehre f\u00fcr seine Zwecke zu nutzen. Macht er von diesen M\u00f6glichkeiten keinen Gebrauch oder stehen ihm derartige Rechte weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zu, kann er redlicherweise nicht erwarten, dennoch zur weiteren Nutzung der Erfindung befugt zu sein. Zur Entstehung eines Vorbenutzungsrechts gegen\u00fcber dem Erfinder kann es weder im einen noch im anderen Fall kommen (BGH Entscheidung vom 10.09.2009 (Az.: Xa ZR 18\/08) IWW Abrufnr. 093662 = GRUR-Prax 2009, 13 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Beklagte nicht erwarten konnte, das ihr von der Kl\u00e4gerin vermittelte Wissen nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien unentgeltlich weiter nutzen zu d\u00fcrfen. Aus dieser Zusammenarbeit resultierte eine jedenfalls konkludent eingegangene und in Form der Geheimhaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1997 (Anlage K 17) zum Teil auch schriftlich fixierte vertragliche Beziehung, die f\u00fcr beide Parteien Rechte und Pflichten begr\u00fcndete. Dies war zwischen den Parteien bis zur Ver\u00f6ffentlichung der F\u00fcllstoff-Entscheidung des BGH auch unstreitig. Soweit die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 19.03.2010 die Ansicht vertritt, es habe zwischen den Parteien keine \u201evertragliche Zusammenarbeitsbeziehung\u201c gegeben, kann dem nicht gefolgt werden. Dass in tats\u00e4chlicher Hinsicht die beiderseitigen Aufgaben so, wie es in der Pr\u00e4ambel der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage K 17) bCrieben wird, verteilt waren, stellt die Beklagte nicht in Abrede, ist zudem unangegriffen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt und ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus der Aussage des bis zu seiner Pensionierung f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tigen Zeugen B. Diese Aufgabenteilung ist in rechtlicher Hinsicht als jedenfalls konkludent, also durch schl\u00fcssiges Verhalten gClossener Vertrag zu werten. Denn ein Vertrag ist nichts anderes als die von zwei oder mehr Personen erkl\u00e4rte Willens\u00fcbereinstimmung \u00fcber die Herbeif\u00fchrung eines rechtlichen Erfolges (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., Einf. V. \u00a7 145 Rdnr.5). Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Vertrages zwischen den Parteien steht der von der Beklagten in Bezug genommene \u201eLetter of Intent\u201c (Anlage K 21) und die darin vereinbarte Schriftform nicht entgegen. Vielmehr wird in Ziff.1 des Letters of Intent zun\u00e4chst die zwischen den Parteien bestehende GC\u00e4ftsbeziehung best\u00e4tigt. Sodann hei\u00dft es, dass diese GC\u00e4ftsbeziehung durch einen in schriftlicher Form beabsichtigten \u201elangfristigen Zusammenarbeitsvertrag\u201c zum einen bekr\u00e4ftigt und zum anderen so gest\u00e4rkt werden soll, \u201edass der bestm\u00f6gliche Erfolg gemeinsam erzielt werden kann\u201c. Es kann dahinstehen, ob die Schriftform nach dem Willen der Parteien ein Wirksamkeitserfordernis darstellen sollte oder nur zur Beweissicherung gedacht war und ob in der sodann bis zum Jahr 2001 andauernden Zusammenarbeit ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses zu erblicken ist. Selbst wenn von einem nicht aufgehobenen Wirksamkeitserfordernis auszugehen sein sollte, ber\u00fchrt das nicht die Wirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien zur bisherigen Zusammenarbeit, welche unver\u00e4ndert fortgesetzt worden ist, sondern bezieht sich nur auf eine beabsichtigte Modifikation der Zusammenarbeit, die nicht zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>Unstreitig sind der Beklagten Rechte an den Erfindungen der Kl\u00e4gerin, von denen die Beklagte aufgrund der Zusammenarbeit Kenntnis erlangte, nicht ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt worden. Dass die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich des streitgegenst\u00e4ndlichen Wissenstransfers von der vereinbarten Geheimhaltungsklausel keinen Gebrauch gemacht hatte, konnte die Beklagte redlicherweise auch nicht als \u201equasi vertragliche\u201c \u00dcberlassung des transferierten Wissens verstehen. Selbst wenn die Geheimhaltungsklausel von den Parteien zuvor strikt gehandhabt worden sein sollte, was die Kl\u00e4gerin in Abrede stellt, konnte aus der Sicht eines durchschnittlichen Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers mit den Kenntnissen der Beklagten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte allein aufgrund des kl\u00e4gerischen Unterlassens, die streitgegenst\u00e4ndlichen Informationen als \u201egeheim\u201c zu kennzeichnen, nicht der sichere Eindruck entstehen, die Kl\u00e4gerin gebe wissentlich und willentlich alle Rechte an dem mitgeteilten Wissen f\u00fcr alle Zeit auf. Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nach der Aussage des Zeugen A ihr Wissen in seinem Beisein mit der Beklagten geteilt hatte, sprach nicht f\u00fcr die Freigabe der mitgeteilten Informationen. Denn der Zeuge nahm bei dem von ihm gCilderten Gespr\u00e4ch erkennbar nicht die Rolle eines au\u00dfen stehenden Dritten ein. Da der F 40 von der Kl\u00e4gerin gerade im Hinblick auf die von der Kundin G mitgeteilten Spezifikationen f\u00fcr das Nano-Screening entwickelt worden war, war der f\u00fcr die Fa. G arbeitende Zeuge insoweit als zum erweiterten Kreis des Entwicklungsteams geh\u00f6rig anzusehen.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis steht auch in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Lizenzvergabe. Danach deckt die Lizenz alle, aber eben auch nur diejenigen Ausf\u00fchrungsformen ab, die eine Patentverletzung w\u00e4ren, wenn sie nicht durch die Lizenz gestattet w\u00e4ren (BGH GRUR 2005, 845 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung). Es wird deshalb, wenn nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart ist, nicht mehr \u00fcbertragen, als zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Auf den Fall der Zusammenarbeit \u00fcbertragen bedeutet dies, dass die zur Erreichung des Zwecks der Zusammenarbeit \u00fcberlassenen Informationen nur w\u00e4hrend der Zusammenarbeit benutzt werden d\u00fcrfen und nicht mehr nach ihrer Beendigung.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Klimaschr\u00e4nke von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift gCuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings \u2013 wor\u00fcber von Amts wegen zu befinden war (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140b PatG Rdnr. 69 m. w. Nachw.) \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Die Beklagte ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich der Widerklage in vollem Umfang unterlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1274 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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