{"id":4796,"date":"2010-01-14T17:00:11","date_gmt":"2010-01-14T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4796"},"modified":"2016-05-25T12:40:31","modified_gmt":"2016-05-25T12:40:31","slug":"2-u-1008-positionsmesssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4796","title":{"rendered":"2 U 10\/08 &#8211; Positionsmesssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1251<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Januar 2010, Az. 2 U 10\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3154\">4b O 421\/06<\/a><\/p>\n<p>I<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das im Dezember 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz die Worte \u201edurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten\u201c sowie \u201eund diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften\u201c entfallen, so dass es dort einleitend hei\u00dft: \u201ein der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten:\u201c,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Tenor zu I. 3. e) des landgerichtlichen Urteils die Formulierung \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c entf\u00e4llt, so dass es dort nur hei\u00dft: \u201eder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,\u201c.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1. 80 % und die Beklagte zu 2. 20 % zu tragen.<br \/>\n.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; Euro, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 800.000,&#8211; Euro und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 200.000,&#8211; Euro entfallen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug wird in Erg\u00e4nzung der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Wertfestsetzung dahin festgesetzt, dass von dem Streitwert in H\u00f6he 1.000.000,&#8211; Euro, auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage 800.000,&#8211; Euro und auf die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage 200.000,&#8211; Euro entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 168 xxx (Anlage K III-1; nachfolgend: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom Juni 2000 eingereicht und im<br \/>\nJanuar 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde im August 2006 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem sowie eine Verarbeitungseinheit. Die im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 10, 11 und 12 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem (20; 200; 200) und einer Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000), bei dem vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT&#8216;) und weitere Daten (DAT, DAT&#8216;) in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) \u00fcbertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass auf einen Positions-Anforderungsbefehl (POS-RQ, POS_RQ&#8216;) der Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) aktuelle Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT&#8216;) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) zur Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT&#8216;) folgend weitere Daten (DAT, DAT&#8216;) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten (DAT, DAT&#8216;) \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nPositionsmesssystem, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1-8.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nVerarbeitungseinheit, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1-7 oder 9.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nVorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem (20; 200; 200) und einer Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000), bei der eine \u00dcbertragung von Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT&#8216;) und weiterer Daten (DAT, DAT\u2018) in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit (2500) angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl (POS_RQ, POS_RQ&#8216;) der Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) eine \u00dcbertragung von aktuellen Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAR) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) zur Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) hin veranlasst und auf die Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT&#8216;) folgend die weitere \u00dcbertragung von Daten (DAT, DAT&#8216;) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und wobei eine \u00dcbertragung von zusammengeh\u00f6renden weiteren Daten (DAT, DAT&#8216;) \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 6, 8, 9 (jeweils r\u00fcckbezogen auf Anspruch 1) sowie 13 und 14 (jeweils r\u00fcckbezogen auf Anspruch 12) wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist u. a. von den Beklagten Einspruch eingelegt worden, \u00fcber den das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine schematische Darstellung eines Teils eines Daten\u00fcbertragungsprotokolls gem\u00e4\u00df einer ersten Variante des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat eine bidirektionale Sensor-Schnittstelle entwickelt, welche sie mit der Abk\u00fcrzung \u201eA\u201c bezeichnet und die in Positionsmesssystemen und Verarbeitungseinheiten Verwendung findet. Sie bietet an und vertreibt eine Reihe von Bausteinen, die eine solche Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben von den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten (Sensordaten) auch weitere, so genannte \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c (\u201eMCD\u201c; Multi-Zyklus-Daten) zu \u00fcbertragen. Dies geschieht in der Weise, dass von den \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c jeweils ein Bit an eine Positionsdaten\u00fcbertragung angeh\u00e4ngt wird. Bei den betreffenden Bausteinen der Beklagten zu 1. handelt es sich um die Bausteine mit den Bezeichnungen \u201eB\u201c (Anlage K III-11), \u201eC\u201c (Anlage K III-12), \u201eD(Anlage K III-14) und \u201eF\u201c (Anlage K III-14). Die Beklagte zu 2., die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1. deren Lizenznehmerin ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eG\u201c einen Drehgeber (Anlage K III-13), der ein optisches Positionsmesssystem darstellt. Die Daten\u00fcbertragung erfolgt bei diesen Vorrichtungen entsprechend dem \u201eA-Interface-Protokoll\u201c der Beklagten zu 1., welches die Kl\u00e4gerin als Anlage K III-7 zur Akte gereicht hat und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seiten 3, 4 und 5 der Anlage K III-7), wobei der \u201eMulti-Cycle-Daten-Modus\u201c dort auf Seite 5 unten dieser Unterlage beschrieben ist:<\/p>\n<p>Die \u201eMulti-Cycle-Daten-Funktion\u201c ist ferner in den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K III-6 \u00fcberreichten Publikation aus einer Fachzeitschrift (\u201eSensorkommunikation mit A\u201c, Elektronik, Heft 7\/2000; vgl. Seiten 42 \u2013 43) beschrieben. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung der Bausteine der Beklagten zu 1. sowie des Drehgebers der Beklagten zu 2. wird im \u00dcbrigen auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K III-11 bis 15 zu den Akten gereichten Produktunterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Soweit die \u201eMulti-Cycle-Funktionalit\u00e4t\u201c der A-Schnittstelle unterst\u00fctzt werde, mache die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung dieser Schnittstelle in einem Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch. Insbesondere erfolge bei diesem Verfahren eine Daten\u00fcbertragung vom Positionsmesssystem zur zugeordneten Verarbeitungseinheit in Form \u201edigitaler Datenw\u00f6rter\u201c. Zu den vom Positionssystem \u00fcbertragenen Daten geh\u00f6rten zum einen die Positionsdaten (Sensordaten) und zum anderen weitere Daten in Gestalt der \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c. Die \u00dcbertragung aktueller Positionsdaten erfolge auf einen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c der Verarbeitungseinheit. Die weiteren Daten w\u00fcrden auf die Positionsdaten folgend vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen, da sie bitweise an die Positionsdaten angeh\u00e4ngt w\u00fcrden. Es w\u00fcrden schlie\u00dflich auch entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents zusammengeh\u00f6rige weitere Daten \u00fcber \u201emehrere Bl\u00f6cke\u201c verteilt \u00fcbertragen, weil von den \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c jeweils nur ein einzelnes \u201eMulti-Cycle-Daten-Bit\u201c an eine Positionsdaten\u00fcbertragung angeh\u00e4ngt werde.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verletzten die Bausteine der Beklagten mit Ausnahme des Bausteins \u201eH\u201c die Vorrichtungsanspr\u00fcche 12 bzw. 10 oder 11 unmittelbar (vgl. Anlage K III-10). Der Baustein B\u201c verletze den Anspruch 11, der Baustein<br \/>\n\u201eC\u201c verletze den Anspruch 12, der Baustein \u201eF\u201c verletze die Anspr\u00fcche 11 und 12 und der Drehgeber \u201eG\u201c verletze die Anspr\u00fcche 10 und 12. Da die Abnehmer der Beklagten mit diesen Vorrichtungen dazu veranlasst w\u00fcrden, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 anzuwenden, stellten das Anbieten und der Vertrieb dieser Produkte zugleich eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 dar. Die Beklagte zu 1. biete au\u00dferdem den Erwerb einer Freilizenz zur Anwendung des A-Konzeptes an, was eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 darstelle.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingelegten Einspr\u00fcche gebeten. Sie haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Bei der Daten\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df dem A-Konzept werde von der technischen Lehre des Klagepatents kein Gebrauch gemacht. Das Klagepatent verlange eine \u00dcbertragung auch der weiteren Daten als \u201eDatenw\u00f6rter\u201c. Es m\u00fcsse damit mindestens ein vollst\u00e4ndiges Datenwort in einer seriellen \u00dcbertragung \u00fcbermittelt werden. Bei dem von ihnen angewandten Verfahren w\u00fcrden die in Rede stehenden \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c hingegen nicht als \u201eDatenw\u00f6rter\u201c, sondern als einzelne Bits \u00fcbertragen. Infolge der lediglich bitweisen \u00dcbertragung der \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c erfolge die \u00dcbertragung dieser Daten auch nicht \u00fcber mehrere \u201eBl\u00f6cke\u201c hinweg.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. biete au\u00dferdem keine \u201eLizenzen\u201c auf die A-Schnittstelle an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom M\u00e4rz 2008 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem eine \u00dcbertragung von Positionsdaten und weiteren Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit eine \u00dcbertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit hin veranlasst und auf die Positionsdaten folgend die weitere \u00dcbertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und wobei eine \u00dcbertragung von zusammengeh\u00f6renden weiteren Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nPositionsmesssysteme<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBausteine f\u00fcr Positionsmesseinrichtungen und\/oder Verarbeitungseinheiten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die so eingerichtet sind, dass sie f\u00fcr eine serielle Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit nach einem Verfahren geeignet sind, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVerarbeitungseinheiten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die<br \/>\nVerarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften:<\/p>\n<p>Verfahren zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungsbefehl der<br \/>\nVerarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>die zu Ziffer I. 1. sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1. \u2013 die zu Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferscheine vorzulegen haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse, sowie die Beklagte zu 1. ferner die unter Ziffer 2. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertriebenen Bausteine verletzten den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, soweit sie sich auf ein Verfahren zur Daten\u00fcbertragung bez\u00f6gen, und stellten im Hinblick auf die geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Daneben stelle auch die von der Beklagten zu 1. angebotene Lizenzierung des von ihr vertriebenen A-Konzeptes eine Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten gemein, dass sie geeignet und in der Lage seien, nach dem Daten\u00fcbermittlungsverfahren des so genannten<br \/>\nA-Konzeptes der Beklagten zu 1. zu arbeiten. Bei Anwendung dieses Konzepts w\u00fcrden s\u00e4mtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 verwirklicht. Insbesondere handele es sich bei den \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c um weitere Daten im Sinne des Klagepatents. Diese w\u00fcrden auch als digitale \u201eDatenw\u00f6rter\u201c \u00fcbertragen. Die \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c w\u00fcrden nicht nur aus einem Bit gebildet, sondern zwingend aus mehr als nur diesem einen Bit. Denn jedenfalls sei den eigentlichen \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c ein Startbit vorangestellt. Auch die Bezeichnung als \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c lasse den Schluss zu, dass die Daten jeweils mehr als ein Bit umfassten, da sie sonst nicht in einer Vielzahl von Zyklen \u00fcbertragen werden m\u00fcssten. Dass diese Daten nicht zusammenh\u00e4ngend, sondern in einzelne Bits zerlegt \u00fcbertragen w\u00fcrden, \u00e4ndere nichts daran, dass diese einzelnen Bits in der \u201eMaster\u201c-Einheit als zusammenh\u00e4ngende Buchstaben, die ein Wort bilden, erkannt w\u00fcrden. Entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents w\u00fcrden auch auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen. Ausweislich der Protokollbeschreibung des A-Systems werde vom \u201eMaster\u201c n\u00e4mlich ein \u201eRequest\u201c gesendet, der den angeschlossenen \u201eSlaves\u201c signalisiere, dass eine \u00dcbertragung der Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgen solle. Schlie\u00dflich werde auch dasjenige Merkmal, wonach zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen w\u00fcrden, verwirklicht. Es sei dem Fachmann hiernach freigestellt, die Anzahl und die Gr\u00f6\u00dfe der einzelnen Bl\u00f6cke frei zu gestalten. Er habe hierbei lediglich zwei Grenzen zu beachten, n\u00e4mlich die kleinstm\u00f6gliche Gr\u00f6\u00dfe eines solchen Blocks (1 Bit) einerseits und andererseits die maximale \u2013 vom System vorgegebene \u2013 Gr\u00f6\u00dfe der jeweiligen \u201eDatenw\u00f6rter\u201c. Es sei bei der Aufteilung in 1-Bit-Bl\u00f6cke denknotwendig erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage sei, die \u00fcbertragenen Bits so \u201eaneinander zu reihen\u201c, dass hiermit jeweils Datenw\u00f6rter gebildet werden k\u00f6nnten. Diese programmtechnische Gestaltung k\u00f6nne der Fachmann ohne weiteres vorzunehmen.<\/p>\n<p>Da das von den Beklagten angewandte \u00dcbertragungskonzept von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache, verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 mit Ausnahme des Bausteins \u201eH\u201c \u2013 die geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df. Mit dem Angebot und dem Vertrieb s\u00e4mtlicher angegriffenen Produkte verletzten die Beklagten zudem den Verfahrensanspruch 1 mittelbar. Schlie\u00dflich verletze die Beklagte zu 1. das Klagepatent auch dadurch, dass sie ihren potentiellen Abnehmern das patentgesch\u00fctzte Verfahren \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich mache und diese Abnehmer zur Anwendung des Verfahrens anhalte, ohne hierzu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. tr\u00e4gt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>\u201eDatenw\u00f6rter\u201c im Sinne des Klagepatents seien nicht lediglich Aneinanderreihungen bin\u00e4rer Zust\u00e4nde (Bits). Ein \u201eDatenwort\u201c im Sinne des Klagepatents sei vielmehr eine Datenstruktur, die eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung enthalte, die jeweils den Beginn der nachfolgenden Daten sowie die Art der nachfolgenden Daten eindeutig f\u00fcr die jeweilige Gegenseite identifiziere. Dar\u00fcber hinaus enthalte ein Datenwort eine Zuordnungsinformation, die im Falle der \u00dcbertragung zeitunkritischer Zusatzdaten die Zuordnung des Datenwortes zu den Zusatzdatenbefehlen sicherstelle. Das Klagepatent fordere deshalb zwingend die Daten\u00fcbertragung mehrerer Bits in Form eines Datenwortes, das einer konkreten Datenstruktur entspreche. Das A-Konzept verwende auch keinen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c im Sinne des Klagepatents. Nach der Lehre des Klagepatents wirke der Positions-Anforderungsbefehl unmittelbar auf das Positionsmesssystem ein; dieses habe den \u00fcbertragenen Befehl unmittelbar zu befolgen. Demgegen\u00fcber zeige die A-Schnittstelle zu Beginn des Kommunikationszyklus lediglich durch eine fallende Flanke an, dass ein Kommunikationszyklus eingeleitet werden solle. Dabei werde anhand einer Zeitbedingung gepr\u00fcft, ob der Register- oder Sensormodus aktiv sein solle. Das System verwende ein \u201eHandshake\u201c-Verfahren. Ein solches Verfahren entspreche keinem Befehl, auf den unmittelbar die \u00dcbertragung der Positionsdaten durch den zun\u00e4chst untergeordneten \u201eSlave\u201c erfolge. Schlie\u00dflich w\u00fcrden auch keine zusammengeh\u00f6renden weiteren Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen. Bei den klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eBl\u00f6cken\u201c m\u00fcsse es sich n\u00e4mlich um eine zusammengesetzte Datenstruktur bzw. definierte Datenstrukturen handeln. Der \u201eBlock\u201c m\u00fcsse dieselbe Datenstruktur aufweisen, wie das Datenwort.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare und\/oder mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Bausteine scheide damit aus. Da das A-Konzept die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzte, k\u00f6nne sie das Klagepatent auch nicht mittelbar dadurch verletzen, dass sie Abnehmern angeblich das zu Gunsten der Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzte Verfahren \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich mache. Eine Freilizenz bez\u00fcglich des A-Konzepts biete sie auch gar nicht an.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. macht geltend:<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange, dass die \u00dcbertragung selbst in Form von digitalen \u201eDatenw\u00f6rtern\u201c zu erfolgen habe. Aus Sicht des Fachmanns sei nicht jede Mehrzahl von Bits ein digitales \u201eDatenwort\u201c. Vielmehr handele es sich bei einem \u201eDatenwort\u201c um einen Satz von Bits, mit einer ganz bestimmten, systemspezifischen Zahl von Bits. Demgegen\u00fcber verfolge das A-Protokoll ein anderes Konzept. Bei diesem w\u00fcrden die weiteren Daten gerade nicht in der praktikablen Einheit des Datenwortes \u00fcbertragen, sondern in einzelnen Bits. Nach dem A-Konzept w\u00fcrden die Positionsdaten auch nicht auf einen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c der Verarbeitungseinheit hin \u00fcbertragen. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Anlage K III-7 werde mit \u201eRequest\u201c lediglich ein Zeitpunkt bezeichnet. Es werde lediglich ein normales Taktsignal vom Master an den \u201eSlave\u201c gesendet. Unzutreffend sei, dass die Gr\u00f6\u00dfe eines \u201eDatenblockes\u201c zwischen einem Bit und der Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes liegen m\u00fcsse. F\u00fcr eine Begrenzung der Gr\u00f6\u00dfe eines Datenblocks auf die Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes f\u00e4nden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte. Vielmehr werde der Fachmann davon ausgehen, dass ein Datenblock die Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes \u00fcbersteigen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich verlange das Klagepatent auch, dass jeweils auf Positionsdaten folgend \u201eweitere Daten\u201c \u00fcbertragen w\u00fcrden, wohingegen bei A lediglich ein einziges weiteres Bit \u00fcbertragen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind im \u00dcbrigen der Auffassung, dass der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei, weil das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Der Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>ab\u00e4ndernd die Klage insgesamt abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung (Beklagte zu 1.) bzw. rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung (Beklagte zu 2.) \u00fcber die gegen das Klagepatent eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufungen zur\u00fcckzuweisen, mit der Ma\u00dfgabe<\/p>\n<p>dass der Zusatz im Tenor zu I. 3. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn (\u201e\u2026, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c) entfallen soll,<\/p>\n<p>dass im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz die Worte \u201edurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten\u201c sowie \u201eund diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften\u201c entfallen sollen und es dort hei\u00dfen soll: \u201ein der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten:\u201c.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Von einer Unterbrechung der \u00dcbertragung der weiteren Daten f\u00fcr den Fall, dass w\u00e4hrend ihrer kontinuierlichen \u00dcbertragung ein Positionsanforderungsbefehl eingehe, sei in den hier relevanten Anspr\u00fcchen keine Rede. \u201eDatenwort\u201c im Sinne des Klagepatents sei eine Mehrzahl von Bits, die jeweils Bin\u00e4r-Wert \u201e0\u201c oder \u201e1\u201c h\u00e4tten und die zusammen genommen einen komplexeren Wert wiederg\u00e4ben. Eine Einschr\u00e4nkung dahin, dass eine bestimmte Datenstruktur, namentlich eine Identifizierung- bzw. Zuordnungsinformation am Anfang des Wortes erforderlich sei, s\u00e4hen die in Rede stehenden Patentanspr\u00fcche nicht vor. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die \u201eBl\u00f6cke\u201c nicht kleiner sein d\u00fcrften als ein Datenwort, enthalte das Klagepatent nicht. Nach der Lehre des Klagepatents w\u00fcrden zusammengeh\u00f6rende weitere Daten gerade nicht als vollst\u00e4ndige digitale Datenw\u00f6rter, sondern \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen. An den \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c stelle das Klagepatent keine besonderen strukturellen Anforderungen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen s\u00e4mtlichen Merkmalen der in Rede stehenden Patentanspr\u00fcche. Insbesondere sende die Verarbeitungseinheit einen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c an ein Positionsmesssystem.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, wird mit der \u00dcbertragung der Positionsdaten sowie der \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c bei der Benutzung der angegriffenen Bausteine das von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren verwirklicht, weshalb die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine den Verfahrensanspruch 1 mittelbar sowie die mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche unmittelbar verletzen. Au\u00dferdem bietet die Beklagte zu 1. das patentgesch\u00fctzte Verfahren entgegen \u00a7 9 Nr. 2 PatG in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung an. Den diesbez\u00fcglichen Urteilsausspruch hat der Senat \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 an den Wortlaut des \u00a7 9 Nr. 2 PatG angepasst. Die des Weiteren \u2013 ebenfalls entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 vorgenommene Streichung der Formulierung \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die fehlende Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) erfolgt; eine sachliche \u00c4nderung ist mit dieser Streichung nicht verbunden. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit Positionsdaten einerseits und weitere Daten andererseits in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen werden. Daneben betrifft das Klagepatent eine Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, mit der das vorstehende Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Positionsmessger\u00e4te und Verarbeitungseinheiten der hier in Rede stehenden Art werden im Wesentlichen zur Steuerung von Maschinen eingesetzt. Eine Werkzeugmaschine weist z. B. im Grundaufbau bestimmte Werkzeuge (z. B. Fr\u00e4ser, Bohrer etc.) sowie Halterungen f\u00fcr ein zu bearbeitendes Werkst\u00fcck auf. Die Werkst\u00fcck-Halterungen und\/oder ein Teil der Maschine, zu welchem die Halterung geh\u00f6rt, k\u00f6nnen beweglich sein, um gegen die Werkzeuge bewegt zu werden. Ebenso k\u00f6nnen die Werkzeuge beweglich sein, um gegen das Werkst\u00fcck bewegt zu werden. Die Bewegung der Werkzeuge und\/oder der Halterung wird von einer elektronischen Verarbeitungseinheit gesteuert, beispielsweise einer numerischen Werkzeugmaschinensteuerung mit einem Mikrocomputer, der Bearbeitungsprogramme f\u00fcr das Werkst\u00fcck ablaufen l\u00e4sst. Die Bearbeitungsprogramme enthalten Anweisungen, wie das Werkst\u00fcck und die Werkzeuge gegeneinander zu bewegen sind, sowie wann und wie die Werkzeuge zu bet\u00e4tigen sind. Zur Ausf\u00fchrung dieser Bearbeitungsprogramme muss die Verarbeitungseinheit dar\u00fcber informiert sein, wo und in welchem Betriebszustand die Werkzeuge bzw. das Werkst\u00fcck gerade sind. Zu diesem Zweck sind Messwertaufnehmer (= Positionsmesssystem) vorgesehen, welche der Verarbeitungseinheit z. B. die Vorschubposition eines Werkzeugs mitteilen. Messwertaufnehmer und Verarbeitungseinheit sind separate Vorrichtungen. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich ihre Daten bzw. Informationen in jeder technisch machbaren Weise bereitstellen und empfangen. Allerdings kann eine zuverl\u00e4ssige Kommunikation zwischen ihnen nicht stattfinden, wenn dieser Informationsaustausch nicht geregelt ist. Aus diesem Grunde m\u00fcssen bestimmte Festlegungen \u00fcber die Art des zwischen den Ger\u00e4ten durchzuf\u00fchrenden Informationsaustauschs getroffen werden. Derartige Festlegungen fasst man allgemein unter dem Begriff \u201eSchnittstelle\u201c zusammen. Eine Schnittstellendefinition hat allgemein zwei Aspekte, n\u00e4mlich einen physischen (Schnittstellenarchitektur) und einen informationstechnischen (Protokoll). Der physische Aspekt betrifft die Frage, wie die beiden Vorrichtungen miteinander verbunden sind, also z. B. wie viele Leitungen vorzusehen sind und welche physischen Bedingungen auf diesen herrschen sollen (z. B. Vorgabe des Strom- und Spannungsbereichs). Der informationstechnische Aspekt betrifft die Frage, wie Informationen kodiert sind, d. h. welche Signalformeln benutzt werden (z. B. digital oder analog; gepulst oder kontinuierlich) und welche Bedeutung den einzelnen Signalformen zukommt. Hierzu geh\u00f6rt auch die Vereinbarung dar\u00fcber, wie bestimmte Abl\u00e4ufe im Informationsaustausch geregelt sind, z. B. welches Ger\u00e4t die dominierende Rolle hat (\u201eMaster\u201c) welches Ger\u00e4t die untergeordnete Rolle hat (\u201eSlave\u201c) und wie ein Ger\u00e4t auf bestimmte Signale des anderen Ger\u00e4tes zu reagieren hat. \u00dcblicherweise ist dabei in einem Messsystem der Verarbeitungseinheit die dominierende Rolle (\u201eMaster\u201c) und dem die Messwertaufnehmer die untergeordnete Rolle (\u201eSlave\u201c) zugeordnet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren bzw. eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit aus der EP 0 660 209 B1 (Anlage K III-2) bekannt ist. In dieser Druckschrift wird die bidirektionale (d. h. in beiden Richtungen erfolgende), serielle (d. h. aufeinander folgende) \u00dcbertragung von Positionsdaten und weiteren Daten bzw. Zusatzdaten zwischen einem Positionsmesssystem und einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit auf einer Datenleitung vorgeschlagen. Als weitere Daten werden beispielsweise spezifische Parameter des jeweiligen Positionsmesssystems ausgetauscht, wie Daten bez\u00fcglich des Messsystem-Typs, der Signalperiode, der Referenzmarkenlage. Sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten werden \u00fcber die Datenleitung als digitale \u201eDatenw\u00f6rter\u201c \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung von Positionsdaten oder weiteren Daten an die Verarbeitungseinheit erfolgt dabei jeweils auf einen entsprechenden Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit hin (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Nach diesem Stand der Technik werden somit bestimmte Werte, z. B. absolute Winkelstellungen eines Werkzeuges, welche von einer Winkelmesseinrichtung (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der EP 0 660 209 B1) ermittelt werden, als \u201eDatenworte\u201c (\u201eBin\u00e4r-Datenworte\u201c) \u00fcber eine Datenleitung (5) an eine Verarbeitungseinheit (4) \u00fcbertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 und 41 bis 43). Die \u00e4ltere Druckschrift sieht vor, dass neben diesen Positionsdaten auch so genannte weitere Daten (Zusatzdaten) \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die \u00dcbertragung von Positionsdaten und weiteren Daten erfolgt dabei jeweils auf einen entsprechenden Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit (4) hin, wobei dieser Befehl ebenfalls \u00fcber die Datenleitung (5) \u00fcbertragen wird (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 3, Zeilen 14 ff.). Die Daten werden in beiden Richtungen, aber auf derselben Leitung (5), also bidirektional \u00fcbertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 5, Zeilen 22 bis 25).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass im Falle der angeforderten \u00dcbertragung umfangreicher Zusatzdaten w\u00e4hrend der \u00dcbertragung dieser Daten auf Seiten der Verarbeitungseinheit keine Positionsdaten zur Verf\u00fcgung stehen, weil die Datenleitung \u00fcber l\u00e4ngere Zeit quasi \u201eblockiert\u201c ist. F\u00fcr eine ggf. geforderte hochdynamische digitale Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems k\u00f6nnen sich, so die Klagepatentschrift, aufgrund des starren \u00dcbertragungsrasters und der daraus resultierenden beschr\u00e4nkten \u00dcbertragungsgeschwindigkeit Probleme ergeben (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit anzugeben, das eine zuverl\u00e4ssige hochdynamische Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems erm\u00f6glicht. Des Weiteren soll auch ein st\u00e4ndiger Austausch weiterer Daten zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem m\u00f6glich sein (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor (wobei zum Zwecke der \u00dcbersichtlichkeit vorliegend die Bezugszeichen weggelassen werden):<\/p>\n<p>1. Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>2. Vom Positionsmesssystem werden an die Verarbeitungseinheit in serieller Form<br \/>\na) Positionsdaten und<br \/>\nb) weitere Daten<br \/>\nals digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit werden aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>4. Auf die Positionsdaten folgend werden weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>5. Die Verarbeitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.<\/p>\n<p>6. Zusammengeh\u00f6rende weitere Daten werden \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Anspruch 10 des Klagepatents beansprucht Schutz f\u00fcr ein Positionsmesssystem, dass zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens geeignet ist, und Anspruch 11 stellt eine Verarbeitungseinheit unter Schutz, welche ebenfalls zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens geeignet ist.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Anspruch 12 des Klagepatents schl\u00e4gt ferner eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>(2) Bei der Vorrichtung erfolgt eine \u00dcbertragung vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit von<br \/>\n(a) Positionsdaten und<br \/>\n(b) weiteren Daten<br \/>\nin serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter.<\/p>\n<p>(3) Auf Seiten des Positionsmesssystems ist eine Steuereinheit angeordnet, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit eine \u00dcbertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit veranlasst.<\/p>\n<p>(4) Die Steuereinheit veranlasst auf die Positionsdaten folgend die weitere \u00dcbertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>(5) Die Verarbeitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.<\/p>\n<p>(6) Die \u00dcbertragung zusammengeh\u00f6render weiterer Daten erfolgt \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung hei\u00dft es in Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleisteten, dass auch im Fall schneller Regelungszyklen aktuelle Positionsdaten des Positionsmesssystems auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verf\u00fcgung stehen. Des Weiteren sei neben der \u00dcbertragung von Positionsdaten auch der Austausch weiterer Daten zwischen Verarbeitungseinheit und Positionsmesssystem m\u00f6glich. Dies k\u00f6nne sichergestellt werden, da auch im Fall hochdynamischer Regelungen der Datenaustausch nicht ausschlie\u00dflich in der \u00dcbertragung von Positionsdaten bestehe. Ferner werde anstelle eines starren Anforderungs-Antwort-\u00dcbertragungsrasters nunmehr lediglich sichergestellt, dass die Positions-Anforderungsbefehle und die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten des Positionsmesssystems bzw. der Verarbeitungseinheit zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (vgl. Abs. [0008], Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 2 Zeile 24).<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 3, 4 und 6 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, wobei die Erfindung hier zun\u00e4chst anhand des Verfahrensanspruchs 1 erl\u00e4utert werden soll. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 12 in gleicher Weise.<\/p>\n<p>Merkmal 2 gibt vor, dass vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit in serieller Form zum einen Positionsdaten und zum anderen weitere Daten \u00fcbertragen werden. Die Verarbeitung der weiteren Daten ist dabei gem\u00e4\u00df Merkmal 5 \u201ezeitunkritisch\u201c, woraus im Umkehrschluss folgt, dass die Verarbeitung der Positionsdaten nicht zeitunkritisch, d. h. \u201ezeitkritisch\u201c ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df werden die zu \u00fcbertragenden Daten damit \u2013 wie es in Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich hei\u00dft (vgl. a. Abs. [0022]) \u2013 in zeitkritische Daten und in zeitunkritische Daten aufgeteilt. Die Positionsdaten sowie die zugeh\u00f6rigen Positions-Anforderungsbefehle stellen dabei zeitkritische Daten dar, die insbesondere f\u00fcr eine schnelle Lageregelung erforderlich sind. Die weiteren Daten in Form von Zusatzdaten und Zusatzdaten-Befehlen stellen hingegen zeitunkritische Informationen dar, deren Verarbeitung in deutlich gr\u00f6\u00dferen Zykluszeiten m\u00f6glich ist (Abs. [0008]; Spalte 2, Zeilen 10 bis 19). Die \u00dcbertragung zeitkritischer Daten bzw. die Abarbeitung von Befehlen im Zusammenhang mit zeitkritischen Daten hat erfindungsgem\u00e4\u00df Vorrang vor der \u00dcbertragung bzw. Abarbeitung zeitunkritischer Daten und Befehle (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 40 bis 44). Als zeitkritisch sind diejenigen Daten und Befehle zu betrachten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der aktuell erfassten Position des Positionsmesssystems stehen und die auf Seiten der Verarbeitungseinheit f\u00fcr eine hochdynamische Regelung schnell zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 45 bis 50). Als zeitunkritische Daten sind hingegen diejenigen ausgetauschten Daten und Befehle zu betrachten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten stehen, wie z. B. Daten und\/oder Parameter des Positionsmesssystems, Referenzierungsformationen, Temperaturmesswerte und Diagnosedaten (Abs. [0022], Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6 Zeile 50; vgl. a. Abs. [0027], Spalte 7, Zeilen 13\/14 und Unteranspr\u00fcche 3 bis 5).<\/p>\n<p>Merkmal 2 besagt ferner, dass die Positionsdaten und die weiteren Daten als \u201edigitale Datenw\u00f6rter\u201c \u00fcbertragen werden. Der Begriff \u201edigitales Datenwort\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. Die Klagepatentschrift kn\u00fcpft hiermit jedoch an den Stand der Technik an. Denn sie f\u00fchrt in ihrer Einleitung zu der gattungsbildenden EP 0 660 209 B1 (Anlage K III-2) aus, dass bei dem dort beschriebenen Verfahren sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten \u00fcber die Datenleitung als \u201edigitale Datenw\u00f6rter\u201c \u00fcbertragen werden (Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 21 \u2013 23). Nach diesem Stand der Technik werden bestimmte Werte, z. B. absolute Winkelstellungen eines Werkzeuges, welche von einer Winkelmesseinrichtung (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df EP 0 660 209) ermittelt werden, als \u201eBin\u00e4r-Datenworte\u201c \u00fcber eine Datenleitung (5) an eine Verarbeitungseinheit (4) \u00fcbertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 und 41 bis 43). In der Winkelmesseinrichtung (1) werden hierzu von einer Abtasteinrichtung (10) analoge Abtastsignale erzeugt, die einem Baustein (2) zugef\u00fchrt werden, in welchem die Abtastsignale verst\u00e4rkt und in Digitalsignale zu einem \u201eBin\u00e4r-Datenwort\u201c umwandelt werden. Am Ausgang steht immer ein vollst\u00e4ndiger absoluter Positionswert an (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 36 bis 46). Dieser wird einem Parallel-Serien-Wandler (3) als Ausgabebaustein zugef\u00fchrt, der gesteuert von einer Taktimpulsfolge \u201edie einzelnen Bits des den absoluten Positionsmesswert bestimmenden Datenwortes\u201c seriell \u00fcber eine Datenleitung (5) an die Verarbeitungseinheit (4) sendet (EP 0 660 209 B1, Spalte 2 Zeile 58 bis Spalte 3 Zeile 5). Hieran kn\u00fcpft die Klagepatentschrift an. Sie gibt in Absatz [0017] an, dass die jeweiligen Daten \u201ein bekannter Art und Weise als digitale Datenw\u00f6rter mit vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe &#8230; \u00fcbertragen\u201c werden, wobei die \u00dcbertragung von Datenw\u00f6rtern in einer m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsform mit einer Wortl\u00e4nge von 10 Bit erfolgt (Spalte 4, Zeilen 30 bis 35).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass ein \u201edigitales Datenwort\u201c aus einer bestimmten Anzahl von Bits besteht, die jeweils den Bin\u00e4rwert \u201e0\u201c oder \u201e1\u201c haben und die zusammengenommen einen komplexeren Wert, z. B. eine absolute Winkelstellung oder eine Temperatur, wiedergeben. Das entspricht dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDatenwort\u201c, wie es sich etwa aus den von der Beklagten zu 1. in erster Instanz als Anlage B 1-3 und B 1-4 vorgelegten Publikationen ergibt. Danach ist ein Datenwort die nat\u00fcrliche Einheit der Speicherorganisation; die Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes ist typischerweise gleich der Anzahl der Bits, um eine Zahl oder eine Instruktion darzustellen (Anlage B 1-3). Von diesem Verst\u00e4ndnis ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass der Begriff \u201eDatenwort\u201c im Sinne der erstgenannten Definition zu verstehen ist, wobei es \u2013 zutreffend \u2013 darauf hingewiesen hat, dass es f\u00fcr die L\u00e4nge der Datenw\u00f6rter systemimmanente Unterschiede gibt. Dies steht auch im Einklang mit dem von der Beklagten zu 2. in zweiter Instanz vorgelegten Lexikon-Auszug (Anlage B III-12), wonach ein \u201eDatenwort\u201c die Grundverarbeitungsdatengr\u00f6\u00dfe bei einem Computer ist oder allgemeiner die kleinste adressierbare Einheit einer elektronischen Komponente. Die Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheit in Bit wird hierbei als Wortbreite oder Wortl\u00e4nge bezeichnet. Diese Wortbreite kann je nach System differieren. Unter einem \u201eDatenwort\u201c ist damit eine bestimmte, systemspezifische Zahl von Bits zu verstehen. In \u00dcbereinstimmung hiermit hei\u00dft es in Absatz [0017] der Klagepatentbeschreibung, dass es um \u201edigitale Datenw\u00f6rter mit vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c handelt (Spalte 4, Zeilen 30 bis 33). Ein einzelnes Bit stellt demgegen\u00fcber nur einen logischen Wert, n\u00e4mlich den Bin\u00e4rwert \u201e1\u201c oder \u201e0\u201c dar. Ein einzelnes Bit ist daher nicht in der Lage, ein \u201eDatenwort\u201c darzustellen. Es handelt sich vielmehr allenfalls um \u201eeinen Buchstaben\u201c des Wortes. Ebenso ist nicht schon jede beliebige Aneinanderreihung von Bits ein \u201eDatenwort\u201c. Ein solches hat \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 vielmehr eine fest vorgegebene Bitzahl.<\/p>\n<p>Dass das \u201eDatenwort\u201c dar\u00fcber hinaus eine bestimmte Datenstruktur, namentlich eine Identifizierungs- und\/oder Zuordnungsinformation am Anfang des Wortes aufweisen muss, l\u00e4sst sich Patentanspruch 1 hingegen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass in Absatz [0029] der Patentbeschreibung gesagt wird, dass es grunds\u00e4tzlich erforderlich ist, die verschiedenen Arten der jeweiligen Datenw\u00f6rter eindeutig zu identifizieren, da zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem in der Regel ein kontinuierlicher Datenstrom in Form entsprechender digitaler Datenw\u00f6rter ausgetauscht wird. Nur dann k\u00f6nne eine korrekte Verarbeitung der unterschiedlichen Datenw\u00f6rter auf Seiten der Verarbeitungseinheit und des Positionsmesssystems sichergestellt werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, vor jedem \u00fcbertragenen Datenwort eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung zu \u00fcbertragen. \u00dcber diese Datenwort-Kennung wird jeweils der Beginn der nachfolgenden Daten sowie die Art der nachfolgenden Daten eindeutig f\u00fcr die jeweilige Gegenseite identifizierbar. Zutreffend ist auch, dass in Absatz [0030] der Klagepatentbeschreibung ausgef\u00fchrt wird, dass ferner sichergestellt werden muss, dass die \u00fcbertragenen Zusatzdaten auch als Antwort auf eine bestimmte vorhergehende Zusatzdaten-Anforderung erkennbar sind, da die \u00dcbertragung angeforderter zeitunkritischer Zusatzdaten durcI in einem gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstand zur jeweiligen Anforderung \u00fcber den Zusatzdaten-Befehl erfolgen kann. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, zu Beginn jedes \u00fcbertragenen Datenwortes eine entsprechende Zuordnungsinformation mit den eigentlichen Zusatzdaten zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dass Patentanspruch 1 eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung nicht verlangt, folgt allerdings bereits daraus, dass erst Unteranspruch 7 Schutz f\u00fcr ein bevorzugtes Verfahren beansprucht, bei dem zu jedem \u00fcbertragenen Datenwort eine Identifizierungsinformation \u00fcbertragen wird. Der allgemeine Anspruch 1 fordert dies hingegen nicht. F\u00fcr die ferner angesprochene Zuordnungsinformation kann nichts anderes gelten, weil sie lediglich in der Klagepatentbeschreibung behandelt wird, wohingegen hiervon im Patentanspruch 1 ebenfalls nicht die Rede ist. Dieser enth\u00e4lt \u2013 ebenso wie die Anspr\u00fcche 10, 11 und 12 \u2013 keine Vorgaben zur Struktur der digitalen Datenw\u00f6rter.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc aber der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EP\u00dc dr\u00fcckt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentanspr\u00fcche nicht lediglich als Richtlinie dienen d\u00fcrften. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Das muss auch im Streitfall gelten. Die in Absatz [0030] der Patentbeschreibung vorgeschlagene Zuordnungsinformation bezieht sich speziell auf eine L\u00f6sung, bei der die \u00dcbertragung angeforderter zeitunkritischer Zusatzdaten \u201ein einem gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstand\u201c zur jeweiligen Anforderung \u00fcber den Zusatzdaten-Befehl erfolgt (Spalte 2, Zeilen 42 bis 49). Diese Variante wird in den Abs\u00e4tzen [0008], [0021], [0022] und [0023] der Beschreibung behandelt. So wird zun\u00e4chst in Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 24 bis 28, gesagt, dass es nicht mehr zwingend ist, dass auf einen Zusatzdaten-Befehl unmittelbar im Gegenzug die angeforderten Zusatzdaten (weiteren Daten) \u00fcbertragen werden. Die \u00dcbertragung der angeforderten Zusatzdaten k\u00f6nne vielmehr auch \u201edeutlich sp\u00e4ter\u201c erfolgen. Dass eine Bearbeitung der weiteren Daten und\/oder eine entsprechende Antwort hierauf nicht unmittelbar nach der \u00dcbertragung derselben erfolgen muss, sondern auch mit einem bestimmten zeitlichen Versatz erfolgen kann, da die Verarbeitung der auf den Positions-Anforderungsbefehl \u00fcbertragenen weiteren Daten auf der jeweiligen Gegenseite zeitunkritisch ist, wird sodann nochmals in Absatz [0021], Spalte 5 Zeilen 11 bis 19, ausgef\u00fchrt. Ferner wird auch in Absatz [0022], Spalte 6, Zeilen 8 bis 14, in Bezug auf die zeitunkritischen weiteren Daten betont, dass es grunds\u00e4tzlich nicht n\u00f6tig ist, den entsprechenden Befehl umgehend abzuarbeiten. Es sei vielmehr auch m\u00f6glich, dass eine Bearbeitung dieses Befehles sp\u00e4ter erfolgen k\u00f6nne. Soll die Bearbeitung des Zusatzdaten-Befehls bzw. die \u00dcbertragung angeforderter weiterer Daten \u201edeutlich sp\u00e4ter\u201c (Spalte 2, Zeile 28) bzw. \u201ein einem gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstand\u201c (Spalte 8, Zeile 44) zum Anforderungsbefehl erfolgen, muss nach der Klagepatentbeschreibung allerdings sichergestellt werden, dass die erst sp\u00e4ter \u00fcbertragenen Daten zu dieser Anforderung auf Seiten der Verarbeitungseinheit eindeutig identifizierbar sind bzw. zugeordnet werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 28 bis 32). Dies kann \u2013 wie in Absatz [0030] beschrieben \u2013 dadurch geschehen, dass zu Beginn jedes \u00fcbertragenen Datenwortes eine entsprechende Zuordnungsinformation mit den eigentlichen Zusatzdaten \u00fcbertragen wird. Patentanspruch 1 befasst sich mit der speziellen Problematik der \u00dcbertragung der weiteren Daten in einem gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstand zum Anforderungsbefehl jedoch nicht. Er will dieses Problem nicht l\u00f6sen. Im \u00dcbrigen weist die Patentschrift in Absatz [0030] (Spalte 8 Zeile 56 bis Spalte 9 Zeile 2) ausdr\u00fccklich darauf hin, dass es selbstverst\u00e4ndlich auch andere M\u00f6glichkeiten gibt, die Zuordnungsinformationen zu \u00fcbertragen bzw. eine eindeutige Zuordnung der \u00fcbertragenen Zusatzdaten zu vorhergehenden Zusatzdaten-Anforderungen sicherzustellen. Entscheidend ist damit letztlich, dass eine Zuordnung m\u00f6glich ist. Wie diese Zuordnung erreicht wird, ist ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Was die bereits angesprochene \u2013 erst von Unteranspruch 7 verlangte (siehe oben) \u2013 Identifizierungsinformation anbelangt, wird eine solche nach der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0029], Spalte 8 Zeilen 10 bis 15) im \u00dcbrigen nur bei einem \u201ekontinuierlicher Datenstrom\u201c in Form entsprechender digitaler Datenw\u00f6rter als \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c erforderlich angesehen. Von einem \u201ekontinuierlicher Datenstrom\u201c ist in Anspruch 1 jedoch nicht die Rede.<\/p>\n<p>Eine Unterbrechung oder Unterbrechbarkeit der \u00dcbertragung der weiteren Daten f\u00fcr den Fall, dass w\u00e4hrend ihrer \u00dcbertragung ein Positions-Anforderungsbefehl eingeht, verlangt Anspruch 1 \u2013 ebenso wie die Anspr\u00fcche 10, 11 und 12 \u2013 ebenfalls nicht. In der Klagepatentschrift wird zwar als ein \u201eweiterer Vorteil\u201c der Erfindung hervorgehoben, dass zeitunkritische Daten wie die zeitkritischen Daten als kontinuierlicher Datenstrom \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, wobei dieser Datenstrom bei der angeforderten \u00dcbertragung aktueller Positionsdaten jederzeit unterbrechbar ist. Nach der angeforderten \u00dcbertragung der zeitkritischen Positionsdaten l\u00e4uft anschlie\u00dfend wieder die \u00dcbertragung der zeitunkritischen Daten weiter (Absatz [0009], Spalte 2 Zeilen 36 bis 48). Dies wird in den Abs\u00e4tzen [0031], [0032] und [0033] in Bezug auf die in den Figuren 3a bis 3c gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele n\u00e4her erl\u00e4utert. Danach kann die unterbrochene \u00dcbertragung des zeitunkritischen Datenwortes entweder dadurch \u201evervollst\u00e4ndigt\u201c werden, dass das gesamte zeitunkritische Datenwort nochmals vollst\u00e4ndig an das Positionsmesssystem \u00fcbertragen wird (Abs. [0031], Spalte 9 Zeilen 42 bis 49; Figur 3b) oder dass nur noch der nicht \u00fcbertragene restliche Teil des Datenwortes, dessen vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung unterbrochen wurde, \u00fcbertragen wird (Abs. [0032], Spalte 9 Zeilen 50 bis 55; Figur 3c). Auch damit befasst sich Patentanspruch 1 jedoch nicht.<\/p>\n<p>Eingang in die Patentanspr\u00fcche des vorliegenden Klagepatents hat nur eine ebenfalls offenbarte weitere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit gefunden, nach welcher zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen (Merkmal 6). Hierzu hei\u00dft es in Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35, der Patentbeschreibung, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich ist, die zu einer Anfrage geh\u00f6renden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenh\u00e4ngenden Zusatzdaten-Bl\u00f6cken zu \u00fcbertragen. Zu eben dieser L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fchrt die Klagepatentschrift in der besonderen Patentbeschreibung in Absatz [0024], Spalte 6 Zeilen 34 bis 43, erg\u00e4nzend aus, dass es ebenso \u201eauch ohne eine &#8230; Unterbrechung der \u00dcbertragung zeitunkritischer Daten\u201c m\u00f6glich ist, zusammengeh\u00f6rende Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt zu \u00fcbertragen, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen und zwischen denen dann wiederum aktuelle Positionsdaten \u00fcbertragen werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, hat nur diese weitere offenbarte L\u00f6sungsvariante Eingang in den Anspruch gefunden, wobei die in Absatz [0024] beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform Gegenstand des Unteranspruchs 2 ist.<\/p>\n<p>Es kann sich vor diesem Hintergrund nur die Frage stellen, ob nach der Lehre des Klagepatents die \u00dcbertragung der Daten in Form von vollst\u00e4ndigen \u201eDatenw\u00f6rtern\u201c, d. h. in der Einheit eines \u201eDatenwortes\u201c erfolgen muss oder ob auch eine portionsweise \u00dcbertragung einzelner \u201eDatenw\u00f6rter\u201c in einzelnen Bits zugelassen wird. Insoweit ist zu differenzieren.<\/p>\n<p>Dass die zeitkritischen Positionsdatenw\u00f6rter nicht blockweise \u2013 aufgeteilt in einzelne Bits \u2013 \u00fcbertragen werden sollen, liegt auf der Hand. Denn es soll ja gerade sichergestellt sein, dass die Positions-Anforderungsbefehle und die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten des Positionsmesssystems bzw. der Verarbeitungseinheit zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 19 bis 24). Es soll eine \u00dcbertragung von Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit mit hoher Geschwindigkeit bzw. mit h\u00f6chster Priorit\u00e4t derselben gew\u00e4hrleistet sein (vgl. Abs. [0012], Spalte 3 Zeilen 18 bis 21). Das wird nur erreicht, wenn die zeitkritischen Positionsdaten vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der (zeitunkritischen) weiteren Daten gilt dies jedoch nicht. Diese stehen gerade nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten und m\u00fcssen daher auf Seiten der Verarbeitungseinheit f\u00fcr eine hochdynamische Regelung \u2013 anders als die zeitkritischen Daten \u2013 nicht schnell zur Verf\u00fcgung stehen. Merkmal 6 sieht hinsichtlich der \u201eweiteren Daten\u201c deshalb vor, dass zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eBlock\u201c wird im Patentanspruch nicht definiert und auch in der Klagepatentbeschreibung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in Bezug auf das Merkmal 6 nur, dass die zu einer Anfrage geh\u00f6renden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenh\u00e4ngenden \u201eZusatzdaten-Bl\u00f6cken\u201c zu \u00fcbertragen werden (Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35), wobei der Begriff \u201eZusatzdaten-Bl\u00f6cken\u201c nicht weiter erl\u00e4utert wird. Aus der ebenfalls bereits angesprochenen Textstelle in Absatz [0024], Spalte 6 Zeilen 34 bis 43, der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nicht mehr. Auch dort wird der Begriff \u201eBlock\u201c nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Die \u00fcbrige Klagepatentbeschreibung ist unergiebig. Zwar verwendet die Patentschrift auch den Begriff \u201eDatenpakete\u201c (Abs. [0029], Spalte 8, Zeilen 20 und 27). Hierunter versteht sie Pakete, die aus einzelnen digitalen Datenw\u00f6rtern bestehen (Abs. [0029], Spalte 8, Zeilen 27 bis 28). Der Begriff \u201eDatenpaket\u201c wird von den hier interessierenden Anspr\u00fcchen aber nicht verwendet. Er wird in der Klagepatentbeschreibung auch nicht im Zusammenhang mit dem Begriff \u201eBlock\u201c verwandt.<\/p>\n<p>Vorgaben dazu, ob und in welcher Weise die \u201eBl\u00f6cke\u201c zu strukturieren sind, macht der Patentanspruch 1 \u2013 ebenso wie die Anspr\u00fcche 10, 11 und 12 \u2013 nicht. Er macht auch keine Vorgaben zur Gr\u00f6\u00dfe der \u201eBl\u00f6cke\u201c. Der Fachmann entnimmt dem, dass sowohl die Gr\u00f6\u00dfe als auch die Struktur der Bl\u00f6cke in sein Belieben gestellt sind. \u201eZusammengeh\u00f6rende weitere Daten\u201c sollen nur nicht zusammen in einem Zuge \u00fcbertragen werden, sondern \u00fcber \u201emehrere Bl\u00f6cke\u201c verteilt. Wie der Fachmann die weiteren Daten hierbei aufteilt, bleibt ihm \u00fcberlassen. Er kann die Anzahl und die Gr\u00f6\u00dfe der einzelnen Bl\u00f6cke frei gestalten.<\/p>\n<p>Ob \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 ein \u201eBlock\u201c dabei maximal die Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes haben darf, kann dahinstehen. Zutreffend ist jedenfalls, dass die kleinstm\u00f6gliche Gr\u00f6\u00dfe eines Blocks 1 Bit betr\u00e4gt. Dass die \u201eBl\u00f6cke\u201c nicht kleiner als ein Datenwort sein d\u00fcrfen, l\u00e4sst sich weder dem Merkmal 6 noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Auch aus technischer Sicht hat der Fachmann keine Veranlassung, das Wort \u201eBl\u00f6cke\u201c dahin zu verstehen, dass hiermit jeweils ein Block in der Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes gemeint ist. Bei der gebotenen funktionalen Auslegung des Patentanspruchs erkennt er vielmehr, dass einzelne (zeitunkritische) Datenw\u00f6rter durcI auch portionsweise \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, also z. B. ein 10-Bit-Wert in Portionen von 2 Bit \u00fcber 5 Zyklen oder eben auch in Portionen von je 1 Bit \u00fcber 10 Zyklen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist bei einer Aufteilung in Bl\u00f6cke, die kleiner als ein Datenwort sind, insbesondere bei der Aufteilung in 1-Bit-Blocks, lediglich erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage ist, die \u00fcbertragenen Bits so \u201eaneinander zu reihen\u201c, dass hiermit jeweils wieder Datenw\u00f6rter gebildet werden k\u00f6nnten. Dass eine Verarbeitungseinheit dies leisten kann, ist dem Fachmann bekannt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kann der Fachmann die entsprechende programmtechnische Gestaltung ohne weiteres vornehmen. \u00dcberdies geht aus der Klagepatentbeschreibung f\u00fcr den Fall der Unterbrechung der \u00dcbertragung von kontinuierlich \u00fcbertragenen weiteren Daten (vgl. Abs. [0031] bis [0033]) unstreitig hervor, dass nach der Unterbrechung der noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossenen \u00dcbertragung auch nur der restliche Teil des Datenwortes an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden kann (vgl. Abs. [0032]). Auch in diesem Fall muss die Verarbeitungseinheit in der Lage sein, das in zwei Teilen \u00fcbertragene Datenwort wieder zu einem Datenwort zu vervollst\u00e4ndigen. Es spricht nichts dagegen, auch bei der blockweisen \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 so zu verfahren, die einzelnen Datenw\u00f6rter also jeweils in Bl\u00f6cke aufzuteilen, die dann notwendigerweise eine kleinere Gr\u00f6\u00dfe haben als das Datenwort selbst. Bei dieser Vorgehensweise ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 eine \u201eUnterbrechung\u201c der \u00dcbertragung von weiteren Daten nicht erforderlich, weil die zeitkritischen Positionsdaten ohnehin in so kurzen Abst\u00e4nden \u00fcbertragen werden, dass eine weitere Beschleunigung keinen Sinn mehr ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Merkmals 2 (\u201e&#8230; als digitale Datenw\u00f6rter &#8230; \u00fcbertragen\u201c) steht dem nur scheinbar entgegen. Kann nach Merkmal 6 ein zeitunkritisches Datenwort auch in Portionen von einzelnen Bits \u00fcbertragen werden, muss Merkmal 2 unter Ber\u00fccksichtigung dieses Merkmals ausgelegt werden. Merkmal 2 besagt \u2013 was die \u00dcbertragung als digitale Datenw\u00f6rter anbelangt \u2013 deshalb nur, dass im Positionsmesssystem auch weitere Daten in Gestalt digitaler Datenw\u00f6rter vorliegen, die an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wo sie dann (wieder) als digitale Datenw\u00f6rter zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen. Entscheidend ist insoweit, dass im Positionsmesssystem ein einen Messwert repr\u00e4sentierendes digitales Datenwort vorliegt, dass \u2013 wie auch immer (zerst\u00fcckelt oder nicht zerst\u00fcckelt) \u2013 an die Verarbeitungseinheit \u00fcbermittelt wird, von welcher es als digitales Datenwort erkannt wird und als solches von der Verarbeitungseinheit verarbeitet werden kann. Dass der Wortlaut des Merkmals 2 auf den ersten Blick daf\u00fcr sprechen mag, dass das \u201eDatenwort\u201c als Ganzes \u00fcbertragen wird, l\u00e4sst sich damit erkl\u00e4ren, dass der Patentanspruch zweiteilig abgefasst ist. Merkmal 2 geh\u00f6rt zum Oberbegriff des Patentanspruchs. Es geht auf den gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 660 209 B1 zur\u00fcck, bei welchem sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten als (ganze) \u201edigitale Datenw\u00f6rter\u201c \u00fcbertragen wurden (Klagepatentschrift, Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 21 bis 23). Die Abgrenzung zu diesem Stand der Technik betreffend die \u00dcbertragung der \u201eweiteren Daten\u201c ergibt sich erst aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs, namentlich aus Merkmal 6. Dass der Oberbegriff scheinbar in Widerspruch zum kennzeichnenden Teil des Anspruchs steht, ist keine Seltenheit. Anmelder sind h\u00e4ufig bestrebt, den Stand der Technik im Oberbegriff m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig wiederzugeben.<\/p>\n<p>Merkmal 4 besagt, dass auf die Positionsdaten folgend \u201eweitere Daten\u201c vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die in Merkmal 2 b) angesprochenen \u201eweiteren Daten\u201c nach den Positionsdaten (Merkmal 2 a)) \u00fcbertragen werden, wobei die \u00dcbertragung nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 6 zu erfolgen hat. Geregelt wird also nur die Priorit\u00e4t bzw. \u00dcbertragungsreihenfolge: Die zeitkritischen Positionsdaten sollen vor den zeitunkritischen weiteren Daten \u00fcbertragen werden. Hingegen ist mit \u201eweiteren Daten\u201c (Plural) nicht gemeint, dass auf die Positionsdaten je Datenblock im Sinne des Merkmals 6 mehrere Bits bzw. Bits in der Anzahl eines Datenwortes \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Der Plural (\u201eweitere Daten\u201c) bezieht sich erkennbar auf den bereits in Merkmal 2 b) verwandten Begriff und damit auf die Gesamtheit der weiteren Daten. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Merkmal 4 im Patentanspruch vor dem Merkmal 6 steht und in den Merkmalen 2 b) und 4 jeweils von \u201eweitere Daten\u201c die Rede ist, wohingegen erst Merkmal 6 von \u201emehren Bl\u00f6cken\u201c spricht.<\/p>\n<p>Merkmal 3 verlangt, dass auf einen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden. An den besagten \u201eBefehl\u201c stellt der Patentanspruch keine besonderen Anforderungen. Er gibt insbesondere nicht vor, dass es sich um eine Instruktion oder Handlungsanweisung handelt, die in einem Satz von Bits kodiert ist. Patentanspruch 1 spricht vielmehr allgemein von einem \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c. Darunter ist jedes Signal zu verstehen, welches von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem geschickt wird und welches das Positionsmesssystem dazu veranlasst, aktuelle Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit zu \u00fcbertragen. Mehr verlangt Patentanspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 fordert insbesondere nicht, dass die aktuellen Positionsdaten auf den Positions-Anforderungsbefehl \u201esofort\u201c bzw. \u201emit h\u00f6chster zeitlicher Priorit\u00e4t\u201c von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit geschickt werden. Nach der Klagepatentbeschreibung wird zwar angestrebt, dass die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 19 bis 24; vgl. a. Absatz [0012], Spalte 3 Zeilen 18 bis 21). Das schlie\u00dft jedoch \u2013 wie der Fachmann wei\u00df \u2013 eine gewisse Zeitverz\u00f6gerung bei der Bearbeitung und \u00dcbertragung nicht aus. Das ergibt sich auch aus der Klagepatentbeschreibung, in der es in Absatz [0021], Spalte 5, Zeilen 22 bis 27, hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas Positionsmesssystem 10 beginnt demzufolge nahezu unmittelbar bzw. so schnell wie m\u00f6glich nach dem Empfang des Positions-Anforderungsbefehls POS_RQ zum Zeitpunkt t = t, auf dem ersten Datenkanal 21 mit der \u00dcbertragung der Positionsdaten POS_DAT; &#8230;\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ist in diesem Zusammenhang selbstverst\u00e4ndlich, dass Vorg\u00e4nge, welche f\u00fcr die Verwaltung der Kommunikation systembedingt notwendig sind, zun\u00e4chst abgearbeitet werden m\u00fcssen, bevor die eigentlichen Daten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Auch ist ihm klar, dass es zu gewissen Rechen- und Leitungsverz\u00f6gerungen kommt, bevor die Positions-Anforderungsbefehle der Verarbeitungseinheit das Positionsmesssystem erreichen und die Positionsdaten als Antwort bzw. Reaktion auf diese Befehle von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit geschickt und dann dort verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Wesentlich ist vielmehr, dass nach der Lehre des Klagepatents die \u00dcbertragung zeitkritischer Daten bzw. Abarbeitung von Befehlen im Zusammenhang mit zeitkritischen Daten Vorrang vor der \u00dcbertragung bzw. Abarbeitung zeitunkritischer Daten und Befehle hat (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 40 bis 44), auf eine entsprechende Anforderung deshalb immer zun\u00e4chst die Positionsdaten (Merkmal 3) und erst hiernach die weiteren Daten \u00fcbertragen werden (Merkmal 4), wobei die zu einer Anfrage geh\u00f6renden weiteren Daten dabei nicht in einem Zuge, sondern immer in mehreren, zeitlich nicht-zusammenh\u00e4ngenden Bl\u00f6cken \u00fcbertragen werden (Merkmal 5; Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 12 entsprechend, weil es sich bei diesem um das vorrichtungsm\u00e4\u00dfige Gegenst\u00fcck zum Verfahrensanspruch 1 handelt. Zus\u00e4tzlich zu Anspruch 1 ist in Anspruch 12 in den Merkmalen (3) und (4) lediglich angegeben, dass auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit vorgesehen ist, die auf einem<br \/>\nPositions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit die \u00dcbertragung aktueller Positionsdaten und die auf die Positionsdaten folgende weitere \u00dcbertragung zeitunkritischer Daten veranlasst.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nMit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit der Klage angegriffen werden die Bausteine der Beklagten zu 1. \u201eB\u201c (Anlage K III-11), \u201eC\u201c (Anlage K III-12), \u201eD(Anlage K III-14) und \u201eF\u201c (Anlage K III-14) sowie der Drehgeber \u201eG\u201c (Anlage K III-13) der Beklagten zu 2.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben unstreitig gemein, dass sie dazu geeignet und in der Lage sind, nach dem Daten\u00fcbermittlungsverfahren des so genannten A-Konzepts der Beklagten zu 1. zu arbeiten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWenn nach diesem Konzept verfahren wird, wird \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht, wird bei Anwendung des A-Konzepts entsprechend der Protokoll-Beschreibung nach Anlage K III-7 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 1 ein Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 2 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Unstreitig werden nach dem A-Protokoll Positionsdaten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen. Von den eingesetzten Sensoren werden einerseits Sensordaten und andererseits \u201esich langsam \u00e4ndernde Werte (z .B. aus einer Temperatur\u00fcberwachung)\u201c, welche als \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c (MCD) bezeichnet werden, \u201eausgelesen\u201c (Anlage K III-7, Seite 5, letzter Absatz). Bei den erstgenannten Daten (Sensordaten) handelt es sich um Positionsdaten im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2 a)). Diese werden unstreitig in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stellen die ferner ausgelesenen \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c weitere Daten im Sinne des Merkmals 2 b) dar, was sich daraus ergibt, dass es sich bei diesen Daten um sich langsam \u00e4ndernde Werte handelt. Diese Werte stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten und m\u00fcssen daher \u2013 anders als die Positionsdaten \u2013 auf Seiten der Verarbeitungseinheit nicht m\u00f6glichst schnell f\u00fcr eine hochdynamische Regelung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Auch die \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c werden im Sinne des Klagepatents von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit als \u201edigitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen\u201c Zwar werden die \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c aufgeteilt in einzelnen Bits \u00fcbertragen, und zwar dergestalt, dass von den \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c jeweils ein Bit an eine Positionsdaten\u00fcbertragung angeh\u00e4ngt wird (vgl. z. B. Anlage K III-6, Seite 43 linke Spalte, zweiter Absatz; Anlage K III-7, Seite 5 unten und Seite 6 Bild 9; Anlage K III-8, Seite 54 rechte Spalte, dritter Absatz; Anlage K III-11, Seite 16 linke Spalte, erster Absatz). Dies steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 2 jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verlangt, dass die \u00dcbertragung der weiteren Daten in der Einheit eines \u201eDatenwortes\u201c erfolgt. Es reicht vielmehr aus, dass im Positionsmesssystem ein einen Messwert repr\u00e4sentierendes Datenwort vorliegt, dass \u2013 wie auch immer \u2013 an die Verarbeitungseinheit \u00fcbermittelt wird, von welcher es als Datenwort erkannt wird und als solches verarbeitet werden kann. Das ist bei dem von den Beklagten praktizierten A-Konzept der Fall. Wie sich aus der von der Kl\u00e4gerin auf Seite 15 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 1145 GA) wiedergegebenen Skizze gem\u00e4\u00df der Anlage K III-11, Seite 16, ergibt, bilden die dort in der Spalte \u201eMCD\u201c, welche sich \u00fcber den \u201eMULTICYCLE FRAME\u201c erstreckt, aufgef\u00fchrten Datenbits \u201eSTART\u201c, \u201eMSB\u201c, \u201eLSB\u201c, \u201eCRC\u201c und \u201eSTOP\u201c (rot) zusammen ein Datenwort, das die weiteren Daten repr\u00e4sentiert. Das rote K\u00e4stchen in der Spalte \u201eMCD\u201c steht jeweils nach den so genannten \u201eSingle-Cycle-Daten\u201c (SCD; blau) am Ende jedes Kommunikationszyklus. Es wird damit pro Kommunikationszyklus ein einzelnes \u201eMulti-Cycle-Daten-Bit\u201c \u00fcbertragen. Die Kombination dieser in der Spalte \u201eMCD\u201c aufgef\u00fchrten Datenbits ergibt ein Datenwort, das einen bestimmten Wert repr\u00e4sentiert. Von der Verarbeitungseinheit (\u201eMaster\u201c) werden die einzeln \u00fcbertragenen \u201eMulti-Cycle-Daten-Bits\u201c wieder richtig zugeordnet und identifiziert. Auf Seiten der Verarbeitungseinheit werden die einzeln \u00fcbertragenen Bits damit notwendigerweise wieder zu einem vollst\u00e4ndigen Datenwort zusammengef\u00fcgt, welches dann von der Verarbeitungseinheit verarbeitet wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 3 ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>\u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c im Sinne des Klagepatents ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedes Signal, welches von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem geschickt wird und welches das Positionsmesssystem dazu veranlasst, aktuelle Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit zu \u00fcbertragen. Nach dem A-Protokoll sendet der \u201eMaster\u201c (Verarbeitungseinheit) einen solchen \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c an den \u201eSlave\u201c (Positionsmesssystem). Es handelt sich hierbei um den in der Anlage K III- 7, Seiten 4 und 5, wiedergegebenen \u201eRequest\u201c. Dieser \u201ePositions-Anforderungsbefehl\u201c ist hierbei nicht eine Zeitbedingung, sondern die Signalabfolge, welche die betreffenden Zeitbedingungen erf\u00fcllt. Es handelt sich um die Signalabfolge aus erster fallender Flanke und erster steigender Flanke des Signals auf der \u201eMaster\u201c-Leitung, die innerhalb der Zeitspanne timeoutSense vom \u201eMaster\u201c gesendet wird. Diese Signalabfolge veranlasst den \u201eSlave\u201c dazu, Sensordaten an den \u201eMaster\u201c zu senden. Dass die \u00dcbermittlung der Sensordaten auf Seiten des \u201eSlaves\u201c vorbereitet und durch ein so genanntes Handshaking, d. h. eine Kommunikation zwischen \u201eMaster\u201c und \u201eSlave\u201c, welche die Bereitschaft zum Senden signalisiert, eingeleitet wird, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen, weil die \u00dcbersendung der Positionsdaten gleichwohl durch den \u201eMaster\u201c veranlasst wird. Eine derartige Vorbereitung und das \u201eHandshaking\u201c dienen der Gew\u00e4hrleistung einer sicheren Kommunikation zwischen \u201eMaster\u201c und \u201eSlave\u201c. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin (Berufungserwiderung, Seite 18 [Bl. 1148 GA]) sind derartige Ma\u00dfnahmen im \u00dcbrigen bereits aus der gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 660 209 B1 bekannt (Anlage K III-2, Spalte 5 Zeilen 26 bis 51, Figuren 3 bis 6). Dass das Klagepatent derartige Ma\u00dfnahmen ablehnt und vermeiden will, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMerkmal 4 wird nach dem A-Protokoll ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Denn es werden zuerst die Positionsdaten und erst im Anschluss an diese die weiteren Daten (\u201eMulti-Cycle-Daten\u201c) vom Positionsmesssystem (\u201eSlave\u201c) an die Verarbeitungseinheit (\u201eMaster\u201c) \u00fcbertragen. Auf die Positionsdaten folgend wird \u2013 was ausreicht \u2013 jeweils ein \u201eMCD\u201c-Datenbit von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen. Soweit in Merkmal 4 von \u201eweitere Daten\u201c die Rede ist, ist hiermit \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht gemeint, dass auf die Positionsdaten je Datenblock im Sinne des Merkmals 6 mehrere Bits bzw. Bits in der Anzahl eines Datenwortes \u00fcbertragen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass die Verarbeitung der weiteren Daten (\u201eMulti-Cycle-Daten\u201c) zeitunkritisch im Sinne des Merkmals 5 ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2 und steht zwischen den Parteien auch au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nMerkmal 6 wird unter Zugrundelegung der vorstehenden Erl\u00e4uterungen schlie\u00dflich ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn nach dem A-Protokoll werden zusammengeh\u00f6rende weitere die weiteren Daten in Gestalt der \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c \u00fcber mehrere 1-Bit-Daten-Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen, wobei diese<br \/>\n1-Bit-Daten-Bl\u00f6cke in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDas von den Beklagten zu 1. entwickelte \u00dcbertragungskonzept entspricht damit wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Landgericht hat hiervon ausgehend unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils die einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen behandelt und im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass der Bausteine der Beklagten zu 1. B\u201c (Anlage K III-11) und \u201eC\u201c (Anlage K III-12) von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 12 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, der Baustein der Beklagten zu 1. \u201eF\u201c (Anlage K III-14) die Lehre der Vorrichtungsanspr\u00fcche 11 und 12 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen und der von der Beklagten zu 2. unter der Bezeichnung \u201eG\u201c vertriebene Drehgeber die Vorrichtungsanspr\u00fcche 10 und 12 wortsinngem\u00e4\u00df benutzt (Art. 64 EP\u00dc i.V. m. \u00a7 9 Nr. 1 PatG). Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen (LG-Urteil, Seiten 23 bis 25) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nUnter Ziffer III. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ferner im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher Tatumst\u00e4nde die Beklagten durch das Anbieten und\/oder die Lieferung der einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 einschlie\u00dflich des Bausteins der Beklagten zu 1. \u201eH\u201c \u2013 den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzen (Art. 64 i.V.m. \u00a7 10 PatG). Auf diese Ausf\u00fchrungen (LG-Urteil, Seiten 25 bis 27) wird ebenfalls verwiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nWird bei der Anwendung des A-Konzepts von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht (siehe oben), bleibt die Berufung der Beklagten zu 1. auch insoweit ohne Erfolg, als sich diese dagegen richtet, dass das Landgericht die Beklagte zu 1. auch verurteilt hat, es zu unterlassen, das patentgesch\u00fctzte Verfahren zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 2 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereichsbereich des Patentgesetzes anzubieten<\/p>\n<p>Ein Anbieten eines Verfahrens liegt vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 52; Busse\/Keukenschrijver, PatG\/GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 94; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 769 f.). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des \u00a7 9 Nr. 2 PatG will schon die Gef\u00e4hrdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausr\u00e4umen (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 52). Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Meinung auch durch das Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren erfolgen. Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern (dazu Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 52 m. w. Nachw.), ist deshalb als Angebot auch ein Verhalten anzusehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen l\u00e4sst, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen. Diese Frage ist allerdings streitig (zum Streitstand K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis,<br \/>\n4. Aufl., Rdnr. 117). W\u00e4hrend es eine Meinung (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 52; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 42; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. a. zu \u00a7 6 PatG a. F.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1963, 78, 80 \u2013 Metallspritzverfahren II) als ma\u00dfgeblich ansieht, ob sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechtes geriert, soll nach der Gegenauffassung (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 94; Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 769 f.) ein Anbieten eines Verfahrens nur dann vorliegen, wenn jemand einem anderen die Anwendung eines Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll. Letzterer Auffassung ist jedoch zu eng. Erbietet jemand die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren, ma\u00dft er sich auch dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung der patentierten Verfahrens Erfindung an und betreibt auf diese Weise unmittelbar die wirtschaftliche Verwertung des patentierten Verfahrens (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 52). Bereits die Anma\u00dfung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gef\u00e4hrdet aber das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 52).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend geriert sich die Beklagte zu 1. nach au\u00dfen hin als Inhaberin eines Verbietungsrechtes, welches sie in den Stand versetzt, eine Benutzungsgestattung an dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zu erteilen.<\/p>\n<p>So f\u00fchrt die Beklagte in der Anlage K III-8, Seite 53 f., aus (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>&#8222;Interessenten k\u00f6nnen \u00fcber <a title=\"www.A-interface.com\" href=\"http:\/\/www.A-interface.com\">www.A-interface.com<\/a> Protokoll- und Applikationsschriften sowie eine kostenfreie Lizenz zur Verwendung von IP Modulen beziehen.&#8220;<\/p>\n<p>In der Informationsschrift der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df Anlage K III-17 hei\u00dft es auf Seite 2 ferner (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eMit A bietet der H-Hersteller iC-I eine unter GPL frei lizenzierbare und im Detail offengelegte digitale Sensor-Schnittstelle zur individuellen L\u00f6sung von Automatisierungsaufgaben\u201c.<\/p>\n<p>Unter der Internetadresse \u201ewww.A-interface.com\/faq.php?Iang=de\u201c teilt die Beklagte zu 1. ausweislich der Anlage K III-18 unter der Rubrik \u201eWof\u00fcr brauche ich die A-Lizenz?\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDurch die kostenfreie Lizenznahme erhalten Sie Rechte zur Nutzung von<br \/>\nAPatenten, Marketing-Rechte (Verwendung von Name und Logo &#8222;A-Interface&#8220;), Kopierrechte f\u00fcr Dokumentationen, die registrierte Hersteller-ID, technische Unterst\u00fctzung z.B. durch IP Module (als VHDL, C++, XML). Lizenznehmer verpflichten sich, die Implementierung Protokoll-konform zu halten, etwaige Weiterentwicklungen offen zu legen und frei zu stellen.&#8220;<\/p>\n<p>Auf der Website \u201ewww.A-interface.de\u201c der Beklagten zu 1. hei\u00dft es schlie\u00dflich ausweislich des Internetausdrucks gem\u00e4\u00df Anlage K III-19 unter der Rubrik \u201eLicense\u201c zu den \u201eTerms and conditions for a A Interface License for A device manufacturers\u201c (\u201eGesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr eine A-Lizenz f\u00fcr A-Ger\u00e4tehersteller\u201c) unter \u201ePerformance of IC-I&#8220; (\u201eLeistungen von IC-I\u201c) (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eGranting the right to use the A Interface know-how and the A Interfacepatents for flash or mask programmable microcontrollers, for programmable logic devices (PLD, FPGA) or for customized HS.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEinr\u00e4umung des Rechts zur Benutzung des A-Schnittstellen-Know-Hows und der A-Schnittstellen-Patente f\u00fcr flash- oder maskenprogrammierbare Microcontroller, f\u00fcr programmierbare Logikbausteine (PLD, FPGA) oder f\u00fcr angepasste HS.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. bringt damit zum Ausdruck, dass f\u00fcr die Nutzung von A aufgrund bestehender \u201ePatente\u201c eine Lizenz erforderlich ist und dass die Hersteller A-kompatibler Ger\u00e4te eine kostenfreie Lizenz an den erforderlichen Patenten erteilt bekommen, wobei dies aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nur so verstanden werden kann, dass sich diese Erlaubnis auf die Benutzung aller f\u00fcr A erforderlicher Patente bezieht.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1. gegen diese Beurteilung ein, die Anlagen<br \/>\nK III-17 bis III-20 bez\u00f6gen sich nicht auf das A-Konzept, sondern auf konkrete Schutzrechte. In der Anlage K III-17 wird nicht auf bestimmte technische Schutzrechte verwiesen, sondern H-Herstellern ganz allgemein eine \u201efrei lizenzierbare und im Detail offen gelegte digitale Sensor-Schnittstelle\u201c angeboten. In der Anlage K III-18 ist hierbei von \u201eA-Patenten\u201c (Plural) die Rede, wobei das von der Beklagten angef\u00fchrte deutsche Patent DE 103 10 qqq B4 dort nicht einmal namentlich erw\u00e4hnt wird. In der Anlage K III-19 wird dieses Patent zwar genannt. Dort ist zugleich aber von \u201eA-Schnittstellen-Patente\u201c (Plural) die Rede, wodurch der Eindruck erweckt wird, es gebe mehr als ein einschl\u00e4giges Patent, deren erforderliche Benutzung die Beklagte zu 1. gestatten k\u00f6nne und auch gestatte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit hat die Beklagte zu 1. das patentgesch\u00fctzte Verfahren auch entgegen \u00a7 9 Nr. 2 PatG in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung angeboten. Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils unter Ziffer IV (LG-Urteil, Seite 27) insoweit nicht blo\u00df eine mittelbare, sondern eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 vorliegt. Auf eine solche bezieht sich der Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ausweislich seiner Formulierung auch. Diesen Urteilsausspruch hat der Senat nunmehr \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 allerdings an den Wortlaut des \u00a7 9 Nr. 2 PatG angepasst. Soweit das Landgericht die Beklagte zu 1. auch dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, Dritte \u201ezur Benutzung des Verfahrens anzustiften\u201c, hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage im Verhandlungstermin durch die entsprechende Einschr\u00e4nkung ihres Berufungsantrages zur\u00fcckgenommen. Dieser Teilklager\u00fccknahme hat die Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin konkludent zugestimmt, das sie ihr nicht widersprochen hat und durch ihr Verhalten auch nicht sonst wie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Teilklager\u00fccknahme nicht einverstanden ist. Entsprechendes gilt, soweit im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im Zusammenhang mit dem Verbot, das patentgesch\u00fctzte Verfahren Dritten zur Anwendung anzubieten, von \u201edurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle\u201c die Rede gewesen ist und damit zum Ausdruck gebracht worden ist, dass bereits in einem solchen Verhalten \u2013 ohne das gleichzeitige Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren \u2013 eine Patentverletzung liegt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare und mittelbare) Patentverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung sowie zur Vernichtung der unmittelbar patentverletzenden Gegenst\u00e4nde und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu erg\u00e4nzen ist vorsorglich lediglich, dass sich die Haftung der Beklagten jeweils auf die von ihnen selbst angebotenen und vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt. Bei der Beklagten zu 2. ist dies lediglich die Ausf\u00fchrungsform \u201eG\u201c. Dass auch die Beklagte zu 1. insoweit als Gesamtschuldnerin haftet, macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Es handelt sich vorliegend um eine nicht einfache Technik. Die Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten des Senats sind schon deshalb beschr\u00e4nkt. Im Einspruchsverfahren entgegengehalten werden au\u00dferdem zahlreiche Druckschriften. Dass es sich um ein schwieriges und umfangreiches Einspruchsverfahren handelt, spiegelt sich darin wieder, dass das Europ\u00e4ische Patentamt bislang noch keinen Verhandlungstermin im Einspruchsverfahren bestimmt hat.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt wird zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist erg\u00e4nzend lediglich auf Folgendes hinzuweisen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer insbesondere von der Beklagten zu 2. im Einspruchsverfahren erhobene Einwand einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung bietet auch weiterhin keinen hinreichenden Anlass daf\u00fcr, dem Einspruchsverfahren den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, dass die seitens der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Erteilungsverfahren vorgenommene Streichung des Wortes \u201estets\u201c in den urspr\u00fcnglichen, nebengeordneten Patentanspr\u00fcchen 1 (Verfahrensanspruch) und 17 (Vorrichtungsanspruch) stelle einen Versto\u00df gegen Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc dar, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten mit diesem Einwand im Einspruchsverfahren durchdringen werden.<\/p>\n<p>In den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 1 und 17 (vgl. EP 1 168 xxx A2; Anlage B III-19) war das Merkmal 4 dahin gefasst, dass auf Positionsdaten folgend \u201estets weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit\u201c \u00fcbertragen werden. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in dem von ihr vorgelegten Entwurf ihrer Einspruchserwiderung (Anlage K III-27, Seite 8 vorletzter Absatz) ist die Streichung des Wortes \u201estets\u201c in diesem Merkmal von ihr im Erteilungsverfahren ausdr\u00fccklich angegeben und begr\u00fcndet worden. Der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes muss sich daher mit der Thematik befasst haben. Er hat die Streichung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Dass diese Beurteilung offensichtlich falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Nach der von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren zitierten Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (v. 06.07.1989, T 331\/87 \u2013 3.2.2., ABl. 1991, 22 = GRUR Int. 1991, 295; ebenso EPA v. 11.12.1992, T 60\/90, S. 181; v. 04.03.1997, T 374\/93; vgl. ferner Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamts, S. 184 f.; Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 67) verst\u00f6\u00dft das Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch nicht gegen Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc, sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen w\u00fcrde, dass<\/p>\n<p>1. das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist,<\/p>\n<p>2. es als solches f\u00fcr die Funktion der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Aufgabe, die sie l\u00f6sen soll, nicht unerl\u00e4sslich ist und<\/p>\n<p>3. das Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen d\u00fcrften hier erf\u00fcllt sein. Dass auf die Positionsdaten folgend \u201estets\u201c, also immer, weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, ist in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden. Der Begriff \u201estets\u201c ist im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung weiterer Daten nur in den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen verwendet worden. In der Beschreibung der Anmeldung taucht er nicht auf. Au\u00dferdem ist im Absatz [0008] der Anmeldungsunterlagen auch eine Ausf\u00fchrung offenbart, bei welcher die weiteren Daten auf einen Zusatzdaten-Befehl hin \u00fcbertragen werden. Die Erw\u00e4hnung eines solchen Zusatzdaten-Befehls macht nur Sinn, wenn durch diesen \u2013 vom Positionsdaten-Anforderungsbefehl zu unterscheidenden \u2013 Befehl die \u00dcbertragung weiterer Daten veranlasst wird. Wenn kein Zusatzdaten-Befehl von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem gesendet wird, findet in diesem Fall auch keine \u00dcbertragung weiterer Daten statt. Es ist auch nicht erkennbar, dass es f\u00fcr die Funktion der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Aufgabe, die sie l\u00f6sen soll, unerl\u00e4sslich ist, dass auf die Positionsdaten folgend immer weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden. Dagegen spricht, dass die weiteren Daten zeitunkritische Informationen darstellen, deren Verarbeitung gerade \u201ein deutlich gr\u00f6\u00dferen Zykluszeiten\u201c m\u00f6glich ist (Abs. [0008]). Schlie\u00dflich erfordert das Streichen des Wortes \u201estets\u201c auch keine Angleichung anderer Merkmale.<\/p>\n<p>Dass die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 331\/87 \u2013 3.2.2. (ABl 1991, 22 = GRUR Int. 1991, 295) \u00fcberholt ist, ist dem Senat nicht bekannt. Nach der Kommentierung von Sch\u00e4fers in Benkard\/EP\u00dc (Art. 123 Rdnr. 67) hat sie nach wie vor G\u00fcltigkeit. Die in ihrer Eingabe an das Europ\u00e4ische Patentamt vom 19. Februar 2008 (Anlage B III-18) angesprochenen Entscheidungen, aus denen sich angeblich etwas anderes ergeben soll, hat die Beklagte zu 2. nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2. nunmehr ferner die Formulierung der Merkmale 4, 5 und 6 im Hinblick auf den Begriff \u201eweitere Daten\u201c beanstandet, vermag ihre Argumentation nicht zu \u00fcberzeugen. Der Begriff \u201eweitere Daten\u201c wird im Patentanspruch ersichtlich einheitlich benutzt. Die Merkmale 4, 5 und 6 sind erkennbar auf das vorangehende Merkmal 2 b) r\u00fcckbezogen. Der in Merkmal 6 verwandte Begriff \u201ezusammengeh\u00f6rende\u201c weitere (= zeitunkritische) Daten findet sich w\u00f6rtlich in Absatz [0024] der Anmeldung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die von der Beklagten zu 1. unter Hinweis auf den vorstehend erw\u00e4hnten Absatz [0024] der Anmeldungsunterlagen erhobene R\u00fcge, Merkmal 6 sei nur in Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal offenbart, dass zwischen den Bl\u00f6cken aktuelle Positionsdaten \u00fcbertragen werden, dem Einspruch zum Erfolg verhelfen wird, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die in Bezug genommene Textstelle steht in der besonderen Beschreibung. In der allgemeinen Beschreibung hei\u00dft es zuvor in Absatz [0008] der Anmeldungsunterlagen, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich ist, \u201edie zu einer Anfrage geh\u00f6renden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenh\u00e4ngenden Zusatzdaten-Bl\u00f6cken zu \u00fcbertragen\u201c.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSofern die Beklagte zu 2. in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 12 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darin sieht, dass in Merkmal (4) der Begriff \u201eweitere Daten\u201c fehlt und es dort nur hei\u00dft, dass die Steuereinheit auf die Positionsdaten folgend die weitere \u00dcbertragung \u201evon Daten\u201c (DAT, DAT\u2019) vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, kann dem nicht beigetreten werden. Wie zum einen aus den angegebenen Bezugszeichen \u201eDAT, DAT\u201c und zum anderen aus dem nachfolgenden Merkmal (5), wonach die Verarbeitung \u201edieser weiteren Daten\u201c zeitunkritisch ist, folgt, handelt es sich bei den in Merkmal (4) angesprochenen \u201eDaten\u201c selbstverst\u00e4ndlich um die \u201eweiteren Daten\u201c im Sinne des Merkmals (2) (b).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt schlie\u00dflich auch der in Bezug auf die \u2013 auf den Verfahrensanspruch 1 r\u00fcckbezogenen \u2013 Vorrichtungsanspr\u00fcche 10 und 11 erhobene Einwand einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Im Pr\u00fcfungsverfahren k\u00f6nnen die Patentanspr\u00fcche im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung auch erweitert werden. Eine dem Fachmann in der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte Verfahrensweise kann auch dann zum Gegenstand eines Anspruchs gemacht werden, wenn auf sie in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen noch kein Anspruch gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 1988, 197 \u2013 Runderneuern; Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 53). Bei der Bestimmung des Inhalts einer Anmeldung kommt den Anspr\u00fcchen nicht die hervorragende Bedeutung zu, wie sie Art. 69 EP\u00dc dem erteilten Patentanspr\u00fcchen zuweist. Alles, was der Durchschnittsfachmann den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als zu angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann, geh\u00f6rt zum Inhalt der Anmeldung (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 53). Hatte der Anmelder z. B. urspr\u00fcnglich nur einen Anspruch auf eine Vorrichtung, so kann er w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsverfahrens auch einen Anspruch auf die Herstellung der Vorrichtung einreichen. Es gibt keinen Grund, die Einreichung eines zus\u00e4tzlichen Anspruchs auf ein Verfahren zur Herstellung der Vorrichtung abzulehnen, zumal wenn beide unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche \u00e4hnlich formuliert und somit eng miteinander verbunden sind. Wenn das Ergebnis der T\u00e4tigkeit an sich patentiert da ist, so sind es auch diese Verfahren, sofern ihre Offenbarung ausreichend ist (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 54).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bestehen gegen die Aufstellung der Anspr\u00fcche 10 und 11 im Pr\u00fcfungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken. In den Anmeldungsunterlagen ist ein Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 offenbart. Damit sind in den Anmeldungsunterlagen denknotwendig auch ein Positionsmesssystem und eine Verarbeitungseinheit offenbart, die zur Durchf\u00fchrung eben dieses Verfahrens geeignet sind, offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 2. in erster Linie entgegengehaltene EP 0 660 209 (EP 0 660 209 B1 = E3\/ EP 0 660 209 A1 = E 4) ist bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und wird in der Klagepatentschrift als einziger Stand der Technik gew\u00fcrdigt. Der fachkundige Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat diese Druckschrift nicht als patenthindernd angesehen. Dass diese W\u00fcrdigung falsch ist, vermag auch der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene US 3 371 859 (E 1; Anlage B III-2 = DE 691 25 475 T2, Anlage B III-15) vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Diese Druckschrift ist auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrt. Sie ist damit ebenfalls bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOb die von der Beklagten zu 1. in erster Linie entgegengehaltene Publikation von Baginski und M\u00fcller mit dem Titel INTERBUS-S (E 11) aus Sicht des Fachmanns ein Verfahren mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart, vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen. Insoweit erscheint jedenfalls fraglich, ob diese Druckschrift das Merkmal 6 offenbart.<\/p>\n<p>Eine Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens) zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolgs des Einspruchs als Grundlage f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine solche Beweisaufnahme w\u00e4re f\u00fcr das Einspruchsverfahren nicht verbindlich, k\u00f6nnte den Ablauf jenes Verfahrens empfindlich st\u00f6ren, w\u00fcrde letztlich in die Kompetenz der allein f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche zust\u00e4ndigen Instanzen eingreifen und den Sinn einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO, n\u00e4mlich die Verhinderung \u00fcberfl\u00fcssiger Mehrarbeit und widersprechender Entscheidungen in parallelen Prozessen, in sein Gegenteil verkehren (vgl. Senat, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Senat kann aus eigener Sachkunde auch nicht sicher beurteilen, ob die Lehre des Klagepatents auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sie sich f\u00fcr den Fachmann also nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 56 EP\u00dc).<\/p>\n<p>Nicht zu erkennen vermag der Senat insoweit jedenfalls, dass sich die Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der DE 197 14 vvv A1 (E 10) mit der EP 0 660 209 (EP 0 660 209 B1 = E3\/ EP 0 660 209 A1 = E 4) ergibt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, betrifft die DE 197 14 vvv A1 (E 10) ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Daten in den Pulspausen eines Drehzahlsignals, bei dem die maximale Anzahl der in der jeweiligen Pulspause \u00fcbertragbaren Daten aus der Zeitdauer ermittelt wird, die f\u00fcr die \u00dcbertragung einer Information ben\u00f6tigt wird, sowie aus einer Zeit, die der L\u00e4nge einer Pulspause entspricht. Die Entgegenhaltung kennt den Unterschied zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten und setzt bei der \u00dcbertragung von Informationen in den Pulspausen jeweils die Daten an die ersten Stellen, die bei hohen Geschwindigkeiten relevant sind. Kommt es zu \u201ezu kurzen\u201c Pulspausen, werden die nicht \u00fcbertragenen Daten schlicht weggelassen. Das Klagepatent will jedoch keine Informationen weglassen, sondern einen Weg finden, alle Informationen zu \u00fcbertragen, ohne dass sich die \u00dcbertragungen gegenseitige behindern.<\/p>\n<p>Ob der Fachmann eine Kombination des in der E 11 beschriebenen INTERBUS-Verfahren mit der EP 0 660 209 (E 3\/E 4) in Erw\u00e4gung zieht und diese ihn zum Gegenstand des Klagepatents f\u00fchrt, vermag der Senat ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe, welche hier nicht in Betracht kommt, nicht zu beurteilen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 II Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1251 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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