{"id":4792,"date":"2004-11-18T17:00:48","date_gmt":"2004-11-18T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4792"},"modified":"2016-06-14T13:59:10","modified_gmt":"2016-06-14T13:59:10","slug":"2-u-3803-verpackungen-unter-vakuum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4792","title":{"rendered":"2 U 38\/03 &#8211; Verpackungen unter Vakuum"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0308<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 38\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1202\">4 O 128\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 275 346 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend und m\u00f6chte \u00fcberdies festgestellt haben, dass die Beklagte ihr wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. Beide Parteien sind in Italien ans\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 5. Mai 1987 beruht, die am 27. Juli 1988 mit 9 Anspr\u00fcchen und 18 Figuren offengelegt worden ist (vgl. Anlage B 1), ist in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 8. April 1992, wobei das Klagepatent mit drei Patentanspr\u00fcchen erteilt worden ist. Die Klagepatentschrift umfasst weiterhin s\u00e4mtliche 18 Figuren der Anmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 1.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMaschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen (1 -24) oder<br \/>\nDeckeln (I-X) , die an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen (25, 26) angeordnet sind, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen (25, 26) auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\nda\u00df die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln (I-X) verschlie\u00dfbare Becher (1-24) zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und da\u00df die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher (1 -24) bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern (1-24) verbleiben.\u201c<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung an Hand von Ausf\u00fchrungsbeispielen, die sie u.a. in verschiedenen Figuren darstellt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt als ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel \u201eeine perspektivische Momentaufnahme des funktionellen Schemas des Ablaufs des gesamten technischen Prozesses der Verpackung unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re von ausgeformten Beuteln ausgehend von einem Band flexiblen Materials\u201c (vgl. Sp. 3, Z. 40 \u2013 45 der Klagepatentschrift) und die nachfolgend wiedergegebene Figur 17 \u201eeine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der Ausstattung, in der die direkte Eingabe der bereits gef\u00fcllten Beutel in die Becher , beispielsweise aus der vertikalen Verpackungseinrichtung 48, vorgesehen ist \u201c (vgl. Sp. 4, Z. 30 \u2013 34 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im Jahre 2002 auf der Messe \u201eInterpack\u201c in D\u00fcsseldorf ausgestellt und Verpackungsmaschinen angeboten.<\/p>\n<p>Zuvor hatte sie auf ihrer Internetseite \u201ewww.K.it\/seram\/index.html\u201c darauf hingewiesen, dass sie dort in der Zeit vom 24. bis 30. April 2002 in Halle 7 auf dem Stand 7 C 14 zu finden sei. Auf ihrer Internetseite hatte sie \u00fcberdies f\u00fcr ihre Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c geworben, deren n\u00e4here Einzelheiten sich aus den Anlagen K 8 und K 9 ergeben, wobei es unstreitig ist (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 25. Juli 2003 \u2013 S. 12\/23 = Bl. 112, 113 GA), dass diese Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eInterpack 2002\u201c hat die Beklagte eine Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c ausgestellt und angeboten, die abweichend von der Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c ausgebildet ist. Die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Verpackungsmaschine ergeben sich aus den Anlagen K 10, K 10 a, 11, 11 a, B 3 , B 4, BB 2 \u2013 BB 4.2, wobei die Anlage BB 4.2 in Zusammenhang mit den Anlagen ROP 1 und ROP 3 zu sehen ist, sowie vor allem auch aus der als Anlage BB 5 zu den Gerichtsakten gereichten CD. Dabei zeigt die Anlage ROP 3 insbesondere, wie bei der Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c die Beutelausbildungs- und Beutelbef\u00fcllungsstation sowie das Abw\u00e4rtsf\u00fchren des bef\u00fcllten Beutels in die als Becher geformten Auflagen ausgestaltet ist und die nachfolgend wiedergegebene Anlage BB 2 , wie die beiden auf zwei getrennten, \u00fcbereinanderliegenden Ebenen verlaufenden F\u00f6rdereinrichtungen der Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Rechte aus dem deutschen Teil des Klagepatents zum einen dadurch verletzt, dass sie die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c, die unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Patentanspruches 1 Gebrauch mache, \u00fcber das Internet auch in Deutschland angeboten habe, und zum anderen dadurch, dass sie die Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c auf der Messe \u201cInterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf ausgestellt und angeboten habe. Auch wenn sich diese Maschine von der Maschine \u201eOxx\u201c unterscheide, mache sie gleichwohl ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, zumindest aber verwirkliche sie diese technische Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten , \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschlie\u00dfbare Becher zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMaschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei die eine F\u00f6rdereinrichtung ringf\u00f6rmig ausgebildet ist, w\u00e4hrend die andere teilweise ringf\u00f6rmig und um eine quer zur Ebene der F\u00f6rdereinrichtung gelegene Achse schwenkbar ist, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschlie\u00dfbare Becher zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.05.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Internet-Ver\u00f6ffentlichungen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I.1 fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, zahlreiche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents seien entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eOxj\u201c nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nur eine ringf\u00f6rmige F\u00f6rdereinrichtung, nicht aber eine zweite ringf\u00f6rmige F\u00f6rdereinrichtung auf, wie dies vom Patentanspruch 1 verlangt werde. Vielmehr handele es sich bei der zweiten F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die Deckel um einen Schwenkf\u00f6rderer. Dieser sei der ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtung des Klagepatents patentrechtlich nicht \u00e4quivalent. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auch nicht entsprechend einem Merkmal des Patentanspruches 1 die als Becher ausgebildeten Auflagen mit den Deckeln verschlie\u00dfbar, sondern die Container, in denen sich die Becher bef\u00e4nden. Die Becher seien auch nicht im Sinne des Patentanspruches 1 zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet. Mit diesem Merkmal werde der Sachanspruch auf die Verwendung der Maschine f\u00fcr leere Beutel beschr\u00e4nkt bzw. mit ihm werde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mittelbar dahin umschrieben, dass die Maschine erst nach der Aufnahme der Beutel in die Becher eine Bef\u00fcllstation aufweise. Selbst wenn der Fachmann dieses Merkmal aber lediglich dahin verstehe, dass die Vorrichtung geeignet sein solle, auch leere Beutel an den Becherw\u00e4nden anliegend aufzunehmen, sei dieses Merkmal nicht verwirklicht, weil ihre Vorrichtung nicht so ausgestaltet sei, dass an den Becherw\u00e4nden leere Beutel anliegen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich sei auch das Merkmal 5 nicht verwirklicht, weil dieses Merkmal bedeute, dass innerhalb der Maschine die zur vollst\u00e4ndigen Herstellung der Verpackung erforderlichen Vorg\u00e4nge abgeschlossen sein sollten, um st\u00f6ranf\u00e4llige Transfers von einer Station zur anderen Station zu vermeiden. &#8222;Verschlie\u00dfen&#8220; im Sinne des Merkmals 5 bedeute, dass alle Vorg\u00e4nge bis zur Erstellung der fertigen Verpackung abgeschlossen seien, und bedeute, wie der Sprachgebrauch in der Klagepatentschrift zeige, mehr als ein blo\u00dfes \u201eVersiegeln\u201c. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Beutel unmittelbar nach dem &#8222;Versiegeln&#8220; den Containern entnommen und erst nach \u00dcberf\u00fchrung mittels einer Greifereinrichtung auf eine andere F\u00f6rdereinrichtung in einer weiteren Station abschlie\u00dfend bearbeitet und dann im Sinne des Klagepatents \u201everschlossen\u201c. &#8211; Im \u00fcbrigen erhebe sie gegen\u00fcber einer etwaigen \u00e4quivalenten Benutzung der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c den sogenannten Formstein-Einwand. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlagen K 3 (=BB 6 a\/ BB 6 b ) und BB 7 nahegelegt gewesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe sie auch zu Unrecht im Hinblick auf die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c verurteilt. Sie habe diese Maschine nicht in Deutschland angeboten. Aus ihrer Internet-Werbung, die nur &#8211; was unstreitig ist &#8211; in italienisch und englisch gestaltet sei, habe sich nicht ergeben, dass die Maschine die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents aufweise und dass sie, die Beklagte, bereit sei, sie nach Deutschland zu liefern. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf ihrer Homepage, ihr Produkt f\u00fcr den deutschen Markt nicht anzubieten, k\u00f6nne nicht auf eine patentverletzende Angebotshandlung auch in Deutschland geschlossen werden, wenn sich die einzelnen (patentgem\u00e4\u00dfen) Merkmale des Angebotes im Internet \u00fcberhaupt nicht mitteilten. Dies gelte insbesondere dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Angebot gegen\u00fcber Empf\u00e4ngern erfolge, die die patentverletzende Ausgestaltungsform des angebotenen Erzeugnisses nicht kennen. Sie habe die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c n\u00e4mlich nicht serienm\u00e4\u00dfig hergestellt, sondern nur ein einziges Mal und dann auf der Mail\u00e4nder Verpackungsmesse im M\u00e4rz 2000 ausgestellt, woraufhin &#8211; was unstreitig ist &#8211; die Kl\u00e4gerin aufgrund eines zum Klagepatent parallelen italienischen Patents eine richterliche Verf\u00fcgung beim Landgericht in Mailand erwirkt habe, welche es einem vom Gericht ernannten Sachverst\u00e4ndigen gestattet habe, ihre Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c zu untersuchen, zu beschreiben und zu fotografieren (vgl. auch Anlagen K 7, K 8 und K 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das am 18. Februar 2003 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nabzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe<br \/>\nzur\u00fcckzuweisen, dass der Unterlassungstenor des landge-<br \/>\nrichtlichen Urteiles zu I 1 b) die nachfolgende Fassung er-<br \/>\nh\u00e4lt:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.00.00, er-<br \/>\nsatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu<br \/>\n6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu<br \/>\ninsgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMaschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vaku-<br \/>\num mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen<br \/>\nund Deckeln, die an zwei getrennten F\u00f6rdereinrichtungen<br \/>\nangeordnet sind, wobei die eine F\u00f6rdereinrichtung ringf\u00f6r-<br \/>\nmig ist, w\u00e4hrend die andere teilweise ringf\u00f6rmig und um<br \/>\neine quer zur Ebene der F\u00f6rdereinrichtung gelegene Ach-<br \/>\nse schwenkbar ist, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der bei-<br \/>\nden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinan-<br \/>\nder liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei de-<br \/>\nnen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln ver-<br \/>\nschlie\u00dfbare Becher zur an den W\u00e4nden anliegenden Auf-<br \/>\nnahme der vorgeformten Beutel, deren F\u00fcllung noch ver-<br \/>\ndichtet und verpre\u00dft werden mu\u00df, ausgebildet sind und bei<br \/>\ndenen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Be-<br \/>\ncher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den<br \/>\nBechern verbleiben,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr<br \/>\nzu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren<br \/>\noder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Mit der im Internet erfolgten Werbung der Beklagten f\u00fcr die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c, die unstreitig die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklicht, hat die Beklagte im Inland ein das Klagepatent verletzendes Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 PatG angeboten. Aber auch mit der Ausstellung und dem Angebot der Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c auf der Messe \u201eInterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf hat die Beklagte die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzt. Die Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c macht von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, wenn auch teilweise nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Der Erstreckung des Schutzbereichs des Klagepatents im Wege der \u00c4quivalenz auf die Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c steht der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nicht entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (Sp. 1, Z. 3 \u2013 6), also einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re mit<\/p>\n<p>2. zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die<\/p>\n<p>3. an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>4. die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten,<br \/>\n\u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist den Durchschnittsfachmann darauf hin, dass eine derartige Vorrichtung bereits aus der FR-A -2 506 257 (Anlage K 3= BB 6 a; vgl. auch die \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df BB 6 b) bekannt sei. Der Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht dort eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum beschrieben, die, wie die Fig. 1 bereits deutlich macht, Auflagen in Form der flachen Tragplattform 21 zur Aufnahme von Beuteln 3 b, die aus einer Kunststofffolie gefertigt sind und als solche keine Eigensteifigkeit haben, aufweist und, wie Fig. 6 deutlich macht, auch Deckel 15 hat, wobei die Auflagen und Deckel an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen, n\u00e4mlich dem Transportband 12 einerseits und Stab 29, Drehh\u00fclse 30 und Hebel 14 andererseits angeordnet sind. Der Figur 6 ist deutlich die Ringform beider F\u00f6rdereinrichtungen zu entnehmen, wie auch das Merkmal 4, dass die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diesen Stand der Technik dahin, dass die Beutel zu-n\u00e4chst in einer gesonderten Bef\u00fcllungsstation mit dem F\u00fcllgut verf\u00fcllt und anschlie\u00dfend die gef\u00fcllten Beutel zur Versiegelungsstation transportiert werden (Sp. 1, Z. 7 \u2013 12). Der Durchschnittsfachmann, der in diese FR-A schaut, sieht diesen Sachverhalt insoweit best\u00e4tigt, als diese ihm in Fig. 1 eine Vorrichtung zeigt, bei der zun\u00e4chst ein Zufuhrtransportband 2 das F\u00fcllgut einer Beutelausbildungseinrichtung M 1 mit einem Transportband 8 zuf\u00fchrt. In dieser Beutelausbildungseinrichtung M 1 wird nicht nur der Beutel ausgebildet, sondern auch das F\u00fcllgut 1 umh\u00fcllt, was man als Verf\u00fcllung bzw. Bef\u00fcllung der Beutel mit dem F\u00fcllgut ansehen kann. Die so verf\u00fcllten Beutel werden mittels des Transportbandes 8 der Versiegelungsstation M 2 mit dem Transportband 12 und den Tragplattformen 21 zugef\u00fchrt, wobei der<br \/>\n\u00dcbergang von dem Transportband 8 auf die Tragplattform 21 des Transportbandes 12 in der nachstehend wiedergegebenen Fig. 7 deutlich gezeigt wird.<\/p>\n<p>Insoweit nimmt die Klagepatentschrift eine erste Kritik an dem Stand der Technik vor, n\u00e4mlich die Kritik, dass es erforderlich sei, die bef\u00fcllten Beh\u00e4lter \u00fcber eine Transporteinrichtung zu der Verpackungs- und Versiegelungsstation zu bef\u00f6rdern und an diese Verpackungs- und Versiegelungsstation zu \u00fcbergeben. Es k\u00f6nne n\u00e4mlich w\u00e4hrend dieses Transfers der gef\u00fcllten Beutel zu Stockungen kommen, die die Gesamtleistungsf\u00e4higkeit des gesamten Verpackungsprozesses begrenzten (vgl. Sp. 1, Z. 24 \u2013 32). Aus der oben wiedergegebenen Figur 7 des Standes der Technik sieht man, dass die gef\u00fcllten Beutel auf den Auflagen keine definierte Position einnehmen und es beim \u00dcbergang von dem Transportband 8 auf die Tragplattform 21 des Transportbandes 12 zu Schwierigkeiten und damit zu Stockungen kommen kann. Der Durchschnittsfachmann wird der Kritik, die die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik \u00fcbt, entnehmen, dass es darum geht, f\u00fcr eine Verbesserung des Transportes der Beutel von der Bef\u00fcllungsstation zu der Verpackungs- und Versiegelungsstation zu sorgen, damit die w\u00e4hrend des Transfers der (gef\u00fcllten) Beutel im Stand der Technik bestehenden Gefahren, dass es zu Stockungen kommt, vermieden oder minimiert werden. Er wird insbesondere auch angesichts der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nach Figur 17 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibungsteile der Klagepatentschrift dieser Kritik aber nicht entnehmen, dass es schlechthin zu vermeiden gelte, bereits gef\u00fcllte Beutel von einer gesonderten Bef\u00fcllungsstation, d. h. einer Bef\u00fcllungsmaschine, die vor der Aufnahme der Beutel durch die Auflagen der einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00f6rdereinrichtung liegt, zu einer Verpackungs- und Versiegelungsstation zu transportieren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt die vorgenannte FR-A weiter dahin, dass die Versiegelungsstation aus zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen bestehe, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verliefen. Die gef\u00fcllten Beutel w\u00fcrden dort auf waagerechte Platten aufgelegt. Anschlie\u00dfend w\u00fcrden nach unten offene Glocken auf die Platten zu bewegt und mit den Platten dichtend in Anlage gebracht, so dass das F\u00fcllgut allseits umschlossen werde. Es k\u00f6nne dann ein Vakuum angelegt werden und die Beh\u00e4lter k\u00f6nnten unter Vakuum verschlossen werden (Sp. 1, Z. 12 \u2013 24).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser weiteren Beschreibung in Verbindung mit der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Z. 39 \u2013 43 und den Vorteilsangaben in Sp. 1, Z. 53 ff, dass die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik weiter bem\u00e4ngelt, dass mit ihm kein pulverf\u00f6rmiges F\u00fcllgut einwandfrei verpackt werden kann, weil die Auflagen \u2013 waagerechte Platten &#8211; nicht so ausgebildet sind, dass sie eine einwandfreie Bef\u00fcllung von Beuteln mit einem solchen F\u00fcllgut erlauben. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser Kritik zugleich, dass es darum geht, die Auflagen so zu gestalten, dass auch eine einwandfreie Verpackung pulverf\u00f6rmigen F\u00fcllguts m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik nach der FR-A-2 506 257 und den ihm anhaftenden Nachteilen formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, eine Maschine der eingangs genannten Art, also eine Maschine mit u. a. zwei ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen \u2013 die im Stand der Technik bereits bekannte Ringform soll f\u00fcr beide F\u00f6rdereinrichtungen beibehalten werden &#8211; , so zu verbessern, dass sie nicht st\u00f6rungsanf\u00e4llig ist und dass mit ihr insbesondere auch pulverf\u00f6rmiges F\u00fcllgut einwandfrei verpackt werden kann (Sp. 1, Z. 39 \u2013 43).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 eine Maschine vorgeschlagen, die sich neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 4 durch die nachstehend genannten Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>5. Die Auflagen sind als nach oben offene , mit den Deckeln verschlie\u00dfbare Becher<\/p>\n<p>zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet.<\/p>\n<p>6. Die Beutel verbleiben vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern .<\/p>\n<p>Mit diesen beiden Merkmalen zeichnet sich die Erfindung f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann gegen\u00fcber dem Stand der Technik nach der oben dargestellten FR-A zum einen durch die Formgebung der den Verpackungsbeutel tragenden Aufnahmen aus, so dass auch pulverf\u00f6rmiges F\u00fcllgut einwandfrei verpackt werden kann. Zum anderen zeichnet sich dies L\u00f6sung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann dadurch aus, dass die Verpackung vom Zeitpunkt der Eingabe des Beutels bis zu ihrer Herstellung positioniert in den Aufnahmebeh\u00e4ltern bleibt, so dass es nicht zu den mit Transfers der Beutel zu anderen Stationen verbundenen Nachteilen kommen kann, die Beutel insbesondere w\u00e4hrend des Transfers nicht verklemmen, da sie schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt die Becher eingegeben werden, in deren Inneren sie stabil verbleiben, ohne in irgendeiner Weise transferiert werden zu m\u00fcssen (Sp. 2, Z. 6 \u2013 10).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt als Vorteile dieser L\u00f6sung hervor, dass die Beutel schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in die Becher eingegeben w\u00fcrden, in deren Inneren sie st\u00e4ndig w\u00e4hrend der gesamten technischen Ablaufphase verblieben. Sie w\u00fcrden erst am Ende ihrer Verpackung in Form von quadratischen Paketen herausgenommen. Mit der Maschine k\u00f6nnten die bei den vorbekannten Maschinen noch vorhandenen, oben dargestellten Probleme beseitigt werden. Insbesondere k\u00f6nnten die Beutel w\u00e4hrend des Transfers nicht verklemmen, da sie schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in die Becher eingegeben w\u00fcrden, in deren Inneren sie stabil verblieben, ohne in irgendeiner Weise transferiert werden zu m\u00fcssen. Durch die Erfindung werde die erfindungsgem\u00e4\u00df gefundene Tatsache ausgenutzt, dass es mit der Beseitigung der zahlreichen Transfers der Beutel zu einem vollst\u00e4ndigen Verschwinden der typischen Verklemmungen komme, die bei den verschiedenen Transferoperationen der Beutel, die bei den vorbekannten Maschinen erforderlich seien, auftr\u00e4ten (Sp. 1, Z. 53 \u2013 Sp. 2, Z. 17).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien stellt sich zun\u00e4chst einmal die Frage, wie der Durchschnittsfachmann die Anweisung des Merkmals 3 versteht, (auch) die F\u00f6rdereinrichtung, an denen die Deckel angeordnet sind, &#8222;ringf\u00f6rmig&#8220; auszubilden. Was er unter einer Ringform im Sinne dieses Merkmals zu verstehen hat, wird ihm einerseits durch die FR-A (Fig. 6), aus der dieses Merkmal stammt, und andererseits durch die Figuren der Klagepatentschrift, die dies in einer \u00dcbereinstimmung mit der FR-A zeigen, verdeutlicht.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eringf\u00f6rmig\u201c vermittelt dem Durchschnittsfachmann auch angesichts dieser Darstellungen die Vorstellung, dass die F\u00f6rdermittel endlos umlaufen, wie dies sowohl die FR-A (Fig. 6) als auch die Figuren der Klagepatentschrift zeigen.<\/p>\n<p>Nun ist die Ringf\u00f6rmigkeit kein Selbstzweck. Dem Durchschnittsfachmann wird an mehreren Stellen der Beschreibung der Klagepatentschrift der technische Sinn einer solchen Gestaltung der F\u00f6rdermittel mitgeteilt. Es geht darum, dass die beiden getrennten F\u00f6rdereinrichtungen (mindestens) einen Abschnitt aufweisen, bei dem der Verlauf geometrisch identisch ist, so dass dort eine perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfl\u00e4che der Deckel und der Dichtungsfl\u00e4che der Auflagen erfolgen kann (Sp. 2, Z. 33 \u2013 44, Sp. , Z. 3 -8, Sp. 5, Z. 35 \u2013 44 , Sp. 6, Z. 21 \u2013 27 und Sp. 9, Z. 14 \u2013 25 der Klagepatentschrift). Gerade die Betonung der abschnittsweisen \u00dcbereinstimmung und Synchronisierung der F\u00f6rderwege wird den Durchschnittsfachmann zu der \u00dcberlegung veranlassen, dass die Ringform beider F\u00f6rderwege nicht die einzige M\u00f6glichkeit darstellt, die angestrebte abschnittsweise Anpassung der beiden getrennten F\u00f6rdereinrichtungen zu erzielen, und dass es gen\u00fcgt, jedenfalls die die Deckel tragende F\u00f6rdereinrichtung nur im Bereich des ma\u00dfgeblichen Abschnitts synchron mit dem die Auflagen tragenden F\u00f6rderer (um-) laufen zu lassen.<\/p>\n<p>Dabei arbeiten die beiden F\u00f6rdereinrichtungen, wie der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift ohne weiteres entnimmt, entgegen dem Eindruck, den die Beklagte mit dem Hinweis auf das Beispiel eines dahinflie\u00dfenden Baches, der ein M\u00fchlrad antreibt, zu erwecken versucht, nicht fortlaufend (kontinuierlich), sondern durchaus taktweise, da zum Beispiel dann, wenn der Beutel die Bef\u00fcllungsstation gem\u00e4\u00df Fig. 1 erreicht, die F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die Auflagen nicht kontiniuerlich weiterlaufen kann, sondern abgebremst werden muss, um die Beutel zu bef\u00fcllen, und da zum Beispiel auch die F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die Deckel nicht kontiniuerlich laufen kann, da die Deckel taktweise auf die Auflagen abgesenkt werden und dann wieder angehoben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Was den Wortsinn des Merkmals 5 angeht, der zwischen den Parteien ebenfalls in Streit steht, wird der Durchschnittsfachmann dieses Merkmal zun\u00e4chst einmal dahin verstehen, dass die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln verschlie\u00dfbare Becher ausgebildet sind. Mit dieser Anweisung wird anders als im Stand der Technik, der mit waagerechten Platten als Auflagen arbeitete, eine nach oben offene Becherform der Auflagen vorgeschlagen, wobei die Becher durch Deckel verschlie\u00dfbar sein sollen. Damit wird erreicht, dass anders als in dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik die Verpackungsbeutel von den Auflagen definiert gehalten werden und ohne notwendigen Transfer, d. h. ohne Wechsel des F\u00f6rdermittels vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie die nach oben offenen Becher im einzelnen ausgestaltet sind, bleibt weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns \u00fcberlassen. Die Becher k\u00f6nnen zum Beispiel durchaus doppelwandig sein, und die Vorgabe, dass die Becher mit den Deckeln verschlie\u00dfbar sind, ist auch dann erf\u00fcllt, wenn der Verschluss zwischen Deckeln und \u00e4u\u00dferer Wandung des doppelwandigen Bechers bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 ersch\u00f6pft sich jedoch nicht in dieser Anweisung, sondern besagt, dass diese Ausbildung &#8222;zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel&#8220; erfolgen soll, wobei das Merkmal 6 erg\u00e4nzend ausf\u00fchrt, dass die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben. Der Patentanspruch 1, der eine Maschine und kein Verfahren betrifft, beschreibt an diesen Stellen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Maschine mit einer (ganz speziellen) Zweckangabe (&#8222;zur&#8230; Aufnahme der &#8230; leeren Beutel&#8220;) und mit einer Verfahrensweise hinsichtlich der von ihr aufgenommenen Beutel (&#8222;die Beutel &#8230; verbleiben&#8220;).<\/p>\n<p>Solche Angaben k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des BGH durchaus verschiedene Bedeutungen haben. Sie k\u00f6nnen zum einen blo\u00dfe Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben ohne schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung sein (vgl. z. B. BGH GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Sie k\u00f6nnen aber auch mittelbar die Vorrichtung beschreiben (vgl. z. B. BGH GRUR 1981, 259- 262 &#8211; Heuwerbungsmaschine). Schlie\u00dflich k\u00f6nnen sie ein als solches bezeichnetes Sachpatent auch auf ein Verwendungspatent beschr\u00e4nken, wie insbesondere durch die Entscheidung &#8222;Beschichtungsanlage&#8220; deutlich wird, \u00fcber die das Schweizerische Bundesgericht entschieden hat (GRUR Int. 1997, 932). Dort ging es nach den Schutzrechten um eine &#8222;Einrichtung zum Belegen nichttextiler Unterlagen mit pulverf\u00f6rmigen Werkstoffen&#8220;. Die schweizerischen Gerichte hatten darin eine bewu\u00dfte Beschr\u00e4nkung des Sachpatents auf die Verwendung der Vorrichtungen auf Belegung nichttextiler Unterlagen gesehen. Die angegriffenen Einrichtungen waren &#8222;Einrichtungen zum Belegen textiler Unterlagen mit pulverf\u00f6rmigen Werkstoffen&#8220;. Sie wurden schon deshalb nicht mehr als vom Schutzbereich des als Sachpatent formulierten Klagepatents erfasst angesehen.<\/p>\n<p>Wie im Einzelfall solche Angaben zu verstehen sind, h\u00e4ngt von der Sichtweise des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes ab. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Durchschnittsfachmann die Zweck- und Verfahrensangaben in den Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents als eine mittelbare Umschreibung der Ausbildung der gesch\u00fctzten Maschine versteht, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Becher so ausgebildet sind, dass sie zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme von Beuteln geeignet sind, wobei diese Eignung auch f\u00fcr leere Beutel gegeben sein mu\u00df, und dass die Beutel so definiert positioniert w\u00e4hrend des Arbeitszyklus in den Bechern verbleiben k\u00f6nnen. Angesichts dessen, dass die erteilte Fassung des Klagepatents die Figur 17 und die Beschreibungsstellen in Spalte 3, Z. 28 \u2013 31, Sp. 4, Z. 30 \u2013 32, Sp, 8, Z. 48 \u2013 58 und Sp. 9, Z. 12 \u2013 14 auch den Einsatz leerer Beutel als ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel umfasst, worauf auch das Landgericht zu Recht verweist, ist ein anderes Verst\u00e4ndnis dieser Angabe (&#8222;leere Beutel&#8220;) im Patentanspruch f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nicht denkbar.<\/p>\n<p>Auch kann der Durchschnittsfachmann die Zweckangabe des Merkmals 5 nicht etwa dahin verstehen, dass zur gesch\u00fctzten Vorrichtung auch in bestimmter Weise ausgestaltete Beutel &#8211; dazu noch in einem bestimmten Verpackungsstadium \u2013 geh\u00f6ren. Die Beutel sind aus seiner Sicht nicht Teil der Vorrichtung; auf sie wird nur zur mittelbaren Beschreibung von Eigenschaften der Vorrichtung Bezug genommen. Danach ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass die Becher W\u00e4nde haben m\u00fcssen, an die sich entsprechend der Form der Becher (es kann sich zum Beispiel um runde, quadratisch oder rechteckige Grundrisse handeln) vorgeformte leere Verpackungsbeutel anlegen k\u00f6nnen. Der Benutzer einer so ausgestalteten Vorrichtung kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, er mache von dieser Vorgabe keinen Gebrauch, weil er entweder keine leeren Verpackungsbeutel in die Becher einbringe oder das Einbringen der von ihm gebrauchten Verpackungsbeutel in leerem Zustand nicht m\u00f6glich sei, weil das Material des Beutels \u2013 ohne vorherige F\u00fcllung \u2013 eine Anlage an die W\u00e4nde des Bechers nicht erlaube. Der Patentanspruch enth\u00e4lt im Hinblick auf das zu verwendende Beutelmaterial keinerlei Beschr\u00e4nkungen , so dass eine Eignung der Beh\u00e4lter zur anliegenden Aufnahme leerer vorgeformter Beutel an den Becherw\u00e4nden bereits dann gegeben ist, wenn die Beh\u00e4lter lediglich geeignet sind, leere vorgeformte Beutel, die aus relativ eigensteifem Material bestehen, anliegend an den Becherw\u00e4nden aufzunehmen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann hat auch keine Veranlassung zu der Annahme, die Erw\u00e4hnung der leeren Verpackungsbeutel in der Zweckangabe des Merkmals 5 bedeute, die Bef\u00fclleinrichtung f\u00fcr die Beutel m\u00fcsse notwendigerweise zwischen der Aufnahmestation und der Verpackungsstation liegen, wie dies in den Figuren 1, 3, 14, 15, 16 und 18 gezeigt ist. Daf\u00fcr geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung etwas her. Im Gegenteil wird dem Durchschnittsfachmann in der Beschreibung der Klagepatentschrift an mehreren Stellen ausdr\u00fccklich gesagt, schon am Anfang des Arbeitszyklus k\u00f6nne auch der bereits vorher gef\u00fcllte Beutel in den Becher eingegeben werden (vgl. Sp. 3, Z. 27 \u2013 31; Sp. 4, Z. 30 \u2013 34; Sp. 8, Z. 455 \u2013 58; Sp. 9, Z. 12 \u2013 14), und dies wird ihm auch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 17 gezeigt.<\/p>\n<p>Ob der Pr\u00fcfer, der den urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 9 (vgl. hierzu Anlage B 2) nicht gew\u00e4hrt hat und sich im Erteilungsverfahren zur erteilten Erfindung so ge\u00e4u\u00dfert hat, wie dies aus Bl. 73 der Anlage B 1 ersichtlich ist, den ihm zur Patentierung unterbreiteten Gegenstand so hat patentieren wollen, wie dies geschehen ist, kann dahinstehen, da, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung eines Patents nicht die Erteilungsakte herangezogen werden darf (BGH GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil) und im \u00fcbrigen f\u00fcr die Auslegung auch nicht entscheidend ist, welche Vorstellung der Pr\u00fcfer bei der Erteilung gehabt hat, sondern wie sich das erteilte Schutzrecht ausweislich des erteilten Anspruches und der Patentschrift (nicht aber der Erteilungsakte) aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass dasjenige, was nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch Niederschlag gefunden hat, durch das Schutzrecht nicht gesch\u00fctzt werde. Doch entgegen der Auffassung der Beklagten stehen hier die zuvor genannten Beschreibungsstellen und die Fig. 17 nicht in einem Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des ma\u00dfgeblichen Anspruches, so dass von einem solchen Sachverhalt gesprochen werden k\u00f6nnte. Versteht der Durchschnittsfachmann den Anspruch n\u00e4mlich, wovon auszugehen ist, dahin, dass mit dem in der Zweckangabe enthaltenen Wort \u201eleere\u201c lediglich betont werden soll, dass die der Beutelaufnahme dienenden Beh\u00e4lter auch zur Aufnahme leerer Beutel geeignet sein sollen und dass es die Erfindung daher auch erlaubt, die Bef\u00fcllungsstation in den Arbeitszyklus zwischen Aufnahmestation und Versiegelungsstation einzubeziehen, so lassen sich die Figur 17 der Klagepatentschrift und die genannten Beschreibungsstellen ohne weiteres in Einklang bringen mit dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut.<\/p>\n<p>Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, versteht der Fachmann die Kritik am Stand der Technik dahin, dass der Transfer von der Bef\u00fcllungsstation zur Verpackungs- und Versiegelungsstation mit unzureichenden Transfermitteln erfolgt, die es zu verbessern gilt, und nicht dahin, jeglichen Transfer von einer (gesonderten) Bef\u00fcllungsstation zur Aufnahmestation im Sinne des Merkmals 6 (\u201evom Zeitpunkt ihrer Aufnahme\u201c) zu vermeiden. Auch bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 17 erfolgt ein Transfer der in einer gesonderten Bef\u00fcllungsstation bef\u00fcllten Beutel zur \u201eAufnahmestation\u201c der Maschine (vgl. auch Sp. 8, Z. 48 \u2013 58).<\/p>\n<p>Was die Vermeidung von Transfers angeht, entnimmt der Durchschnittsfachmann dem Merkmal 6, wonach die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackungen in den Bechern verbleiben, lediglich, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nur einen Transfer zwischen Aufnahmestation und Versiegelungsstation vermeiden will. Mit der Verwirklichung eines Tranfers von einer gesonderten Bef\u00fcllstation zu der Aufnahmestation und mit der Verwirklichung eines Transfers im Zusammenhang mit Arbeitsstationen, die der Versiegelungs- oder Verschlie\u00dfungsstation nachgelagert sind \u2013 was durchaus in Sp. 1, Z. 33 \u2013 38 der Klagepatentschrift kritisch betrachtet wird &#8211; , befasst sich der Anspruch 1 nicht. Ein &#8222;Verschlie\u00dfen&#8220; im Sinne des Merkmals 6 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr als ein &#8222;Versiegeln&#8220;, insbesondere erfasst dieser Begriff nicht erst die Herstellung der verkaufsfertigen Packung. Der Anspruch spricht schlicht von &#8222;Verschlie\u00dfen&#8220;, welches bereits durch ein \u201eVersiegeln\u201c erfolgt , so dass die Beutel entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bis zur verkaufsfertigen Verpackung in den becherf\u00f6rmigen Auflagen der einen F\u00f6rdereinrichtung verbleiben m\u00fcssen. Dass die Klagepatentschrift es an mehreren Stellen als vorteilhaft beschreibt (vgl. z. B. Sp. 1, Z. 33 \u2013 38 ) , dass nach dem Verschliessen durch Versiegeln die Beutel auch noch f\u00fcr weitere Fertigungsschritte auf den Auflagen, auf denen sie in der Verpackungs- und Versiegelungsstation aufliegen, verbleiben, steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eOxx\u201c von dieser technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, wor\u00fcber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht, so dass es insoweit keiner n\u00e4heren Darlegungen bedarf.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrungsform jedoch auch Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 PatG vorgenommen, die als solche nur der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin vorbehalten sind. Sie hat diese Verpackungsmaschine n\u00e4mlich im Sinne von \u00a7 9 PatG in der Bundesrepublik Deutschland in patentverletzender Weise angeboten.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 9 PatG verwendete Begriff des \u201eAnbietens\u201c ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck von \u00a7 9 PatG , der dahin geht , dem Patentinhaber einerseits &#8211; sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmef\u00e4llen ab \u2013 alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Deshalb unterf\u00e4llt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i. S. des \u00a7 145 BGB . Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist \u2013 die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch das blo\u00dfe Verteilen eines Werbeprospektes oder auch eine Internetwerbung, wie sie hier in Rede steht. Bereits diese Ma\u00dfnahmen sind bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur F\u00f6rderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das Gegenstand des Patents ist, also von der mit dem Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Gegenstand der Internetwerbung (Anlage K 6) ist eindeutig die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c, von der die Beklagte nach eigenem Vortrag nur eine einzige hergestellt hat, die, wie sie auch einr\u00e4umt, wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 aufwies. Danach bezog sich das Angebot, auch wenn aus der Internetwerbung der Beklagten nicht s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale ersichtlich waren, bei objektiver Betrachtung auf ein Erzeugnis, das dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Produktwerbung eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens unter seiner Heimatadresse (hier unter \u201eK.it\u201c) im \u201eworld wide web\u201c, auf welches auch von Deutschland aus zugegriffen werden kann, stets ein Anbieten im Inland darstellt, kann letztlich dahingestellt bleiben, da mit der Internetwerbung der Beklagten jedenfalls unter den hier vorliegenden Umst\u00e4nden ein Anbieten im Inland verbunden war. Dadurch, dass die Beklagte ihre Internetwerbung nicht nur in Italienisch, sondern auch in Englisch abgefasst hatte, hat sie gezeigt, dass sie ihre Produkte \u00fcber die nationalen Grenzen hinweg vermarkten wollte. Sie hatte \u00fcberdies in ihrer Internetwerbung darauf hingewiesen, dass sie auf der \u201eInterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf ausstellen werde, so dass dem Publikum durch die Internetwerbung auch deutlich wurde, dass die Beklagte sich grunds\u00e4tzlich auch auf dem deutschen Markt bet\u00e4tigte. Schlie\u00dflich enthielt die Internetwerbung der Beklagten f\u00fcr ihre Angebotspalette im Hinblick auf die Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c auch keinen \u201edisclaimer\u201c in dem Sinne, dass sie diese Maschine von ihrem Angebot f\u00fcr den deutschen Markt ausnehme.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich geltend macht, sie sei \u00fcberhaupt nicht bereit gewesen, diese Verpackungsmaschine nach Deutschland zu liefern, ist dieser Einwand unerheblich. Nach der oben zitierten Entscheidung \u201eKupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te\u201c des Bundesgerichtshofes ist das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft kein unabdingbares Erfordernis f\u00fcr den Tatbestand des Anbietens im Sinne von \u00a7 9 PatG. Regelm\u00e4\u00dfig kann weder ein Fehlen eines sich auf diese Benutzungshandlungen beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit gegebener M\u00f6glichkeiten die Feststellung ausschlie\u00dfen, dass ein Anbieten eines Erzeugnisses vorliegt, das von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat , wenn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, dass die Herstellung und\/oder Lieferung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht zu beurteilen, weil die in der Internetwerbung der Beklagten beworbene \u201eVerpackungsmaschine 2001\u201c in der Vergangenheit bereits hergestellt und von der Beklagten auf einer Messe in Mailand auch bereits ausgestellt worden war.<\/p>\n<p>Nach alledem ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die patentverletzende Verpackungsmaschine \u201eOxx\u201c in Deutschland durch ihre hier von der Kl\u00e4gerin beanstandete Internetwerbung angeboten hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von der oben unter Ziffer II. 1. dargestellten Sichtweise des Durchschnittsfachmannes von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist weiter festzustellen, dass die Beklagte auch mit dem Anbieten und Ausstellen der Verpackungsmaschine \u201eOxj\u201c auf der \u201eInterpack 2002\u201c in die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent rechtswidrig eingegriffen hat. Auch diese Verpackungsmaschine macht n\u00e4mlich, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eOxj\u201c handelt es sich um eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zwei getrennten F\u00f6rdereinrichtungen, die auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden Ebenen verlaufen. Die in der unteren Ebene verlaufende F\u00f6rdereinrichtung ist, wie die Abbildungen BB2 in Verbindung mit Anlagen BB 3.1 und BB 3.2 und auch Anlage B 3 deutlich machen, ringf\u00f6rmig in dem Sinne, dass das mit Hilfe dieser F\u00f6rdereinrichtung bewegte Gut mit einer Art Endlosband in einem geschlossenen Kreislauf bef\u00f6rdert wird und dann, wenn es nicht aus diesem Kreislauf mittels einer Greifervorrichtung, die in Anlage B 3 mit 20 gekennzeichnet ist, entnommen w\u00fcrde, endlos umlaufen w\u00fcrde. Bei der in oberen Ebene verlaufenden F\u00f6rdereinrichtung, die in Anlage B 3 rot und mit der Kennziffer 10 und in der Anlage BB 2 rot gepunktet dargestellt ist, handelt es sich dagegen nicht um eine ringf\u00f6rmige F\u00f6rdereinrichtung im zuvor definierten Sinne, sondern um eine &#8222;F\u00f6rdereinrichtung&#8220;, mit der das &#8222;F\u00f6rdergut&#8220; (hier Deckel), mittels einer Kolben-Zylinder-Anordnung um einen Kreisbogenausschnitt von ca. 90\u00b0 vor- und wieder zur\u00fcckgeschwenkt wird (Art eines Schwenkf\u00f6rderers), wobei der Kreisbogenausschnitt, in welchem geschwenkt wird, geometrisch identisch mit einem entsprechenden Weg ist, den das F\u00f6rdergut mittels der unteren F\u00f6rdereinrichtung zur\u00fccklegt.<\/p>\n<p>An der einen F\u00f6rdereinrichtung, n\u00e4mlich der in der unteren Ebene gelegenen, befinden sich Auflagen zur Lagerung der (Verpackungs-) Beutel. Die Auflagen sind dabei so gestaltet, wie sich dies aus der Anlage B 4 ergibt, n\u00e4mlich in Form eines Bechers mit doppelten W\u00e4nden. Unterhalb des doppelwandigen Bechers befindet sich ein auf und ab bewegbarer Kolben. Im Boden des Bechers sind Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen vorgesehen, damit die beim Einsetzen eines gef\u00fcllten Beutels verdr\u00e4ngte Luft entweichen und der gef\u00fcllte Beutel bis zum Kolben im Beutelaufnahmerohr herunterrutschen kann.<\/p>\n<p>An der anderen F\u00f6rdereinrichtung, n\u00e4mlich dem F\u00f6rderer, der in Art eines Schwenkf\u00f6rderers arbeitet, befinden sich Deckel zum Verschlie\u00dfen der doppelwandigen Becher.<\/p>\n<p>In dem in Anlage B 3 mit 1 gekennzeichneten Bereich wird ein mit pulverf\u00f6rmigem Material bef\u00fcllter Verpackungsbeutel, der an seiner Unterseite und an seinen L\u00e4ngsseiten zuvor geschlossen wurde, nach oben allerdings noch offen ist, in den doppelwandigen Becher eingebracht, und zwar so, dass sich die Verpackungsbeutel an den inneren W\u00e4nden des Bechers anlegen k\u00f6nnen. Wie dies im einzelnen geschieht, ergibt sich aus den Anlagen BB 4.2 in Verbindung mit ROP 3. \u00dcber den ausgerichtet darunter befindlichen Becher wird u.a. mittels vorgesehener Abzugs- bzw. Zahnriemen der Beutel (rot) innerhalb eines Schachtes geformt. Es werden die L\u00e4ngsseiten und der Boden des schlauchf\u00f6rmigen Folienbandes verschwei\u00dft (vgl. BB 4.2, B 1 bzw. ROP 3 Bl. 1). W\u00e4hrend mittels der vorgesehenen Abzugs- bzw. Zahnriemen der Transport des nun am Boden und den L\u00e4ngsseiten verschwei\u00dften Beutels fortgesetzt wird, wird der Beutel bereits mit F\u00fcllgut (z. B. Kaffeepulver) bef\u00fcllt (vgl. BB 4.2 , B 2 und ROP 3 Bl. 2). Der nun gef\u00fcllte Beutel verl\u00e4\u00dft den Schacht und &#8222;rutscht&#8220; u.a. durch das Gewicht des F\u00fcllguts, wobei allerdings auch noch die Abzugs- bzw. Zahnriemen auf den Schlauch einwirken, \u00fcber die freie Strecke zwischen dem Ende des oberen Schachtes und dem Beginn des unteren Schachtes auf den Randbereich des unteren Schachtes. Dabei bl\u00e4ht sich der untere Bereich des bef\u00fcllten Schlauchbeutels auf. Um das Einf\u00fchren des bef\u00fcllten Beutels in den zweiten Schacht zu erleichtern, wird der zweite Schacht in Vibrationen versetzt. (vgl. BB 4.2, B 3). Anschlie\u00dfend, wenn der gef\u00fcllte Beutel sich in dem zweiten Schacht befindet und der F\u00fcllvorgang abgeschlossen ist, wird der Schlauchbeutel am oberen Ende abgeschnitten (BB 4.2, B 4). Der nunmehr in dem zweiten Schacht der Bef\u00fcllungsstation befindliche bef\u00fcllte und geformte Verpackungsbeutel wird durch den unteren Schacht hindurch in den darunter befindlichen doppelwandigen Becher transportiert. Dies geschieht mit Hilfe von Vibrationen, die auf den unteren Schacht und den doppelwandigen Becher einwirken (BB 4.2 B 5 u. B 6).<\/p>\n<p>Der so mit dem gef\u00fcllten Verpackungsbeutel gef\u00fcllte doppelwandige Becher wird, wie aus der Anlage B 3 ersichtlich ist, aus der Bef\u00fcllstation in den Bereich 2 gef\u00f6rdert, wo die Verpackungsbeutel ger\u00fcttelt werden, damit sich das pulverf\u00f6rmige Material besser anordnet. In der aus Anlage B 3 ersichtlichen Position 3 wird das Material leicht mit einem Stempel verpresst. In der Position 4 wird eine Vorverformung des zu schlie\u00dfenden Endes des Verpackungsbeutels, der nach wie vor offen bleibt, vorgenommen. Im Bereich des Schwenkf\u00f6rderers 10 werden vier doppelwandige Becher gleichzeitig zum Zwecke der Erzeugung eines Vakuums mit den Deckeln verschlossen. Die oben offenen Verpackungen werden danach durch Verschwei\u00dfung verschlossen. Die Deckel werden nach der Versiegelung der vier Verpackungseinheiten ausgeschwenkt, die doppelwandigen Becher mit den nunmehr versiegelten Beuteln werden von der unteren F\u00f6rdereinrichtung weitergef\u00f6rdert und die Deckel mittels der oberen F\u00f6rdereinrichtung auf die n\u00e4chsten vier vom F\u00f6rderband herangef\u00fchrten doppelwandigen Becher geschwenkt.<\/p>\n<p>Mittels einer Greifvorrichtung 20 werden jeweils 2 Verpackungen den doppelwandigen Bechern entnommen und dann mit einer weiteren F\u00f6rdereinrichtung weiteren Stationen zwecks weiterer Verarbeitung bis zur vollst\u00e4ndigen Herstellung der verkaufsf\u00e4higen Verpackungseinheit unterzogen (vgl. hierzu auch die \u00fcberreichte CD nach 1.07 Minuten).<\/p>\n<p>Die sich so darstellende Verpackungsmaschine erf\u00fcllt, wie sich bereits aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 1 ergibt, mit Ausnahme des Merkmals 3 s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum weist zur Lagerung von Beuteln eingerichtete Auflagen und Deckel auf, die an zwei getrennten F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, doch sind nicht beide F\u00f6rdereinrichtungen \u201eringf\u00f6rmig\u201c im oben unter Ziffer II. 1 erl\u00e4uterten Sinne. Vielmehr ist die F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die Deckel, die durchaus auch einen ringf\u00f6rmigen Weg zur\u00fccklegt, ein F\u00f6rderer, bei dem die F\u00f6rdermittel nicht im Wortsinn \u201eringf\u00f6rmig\u201c sind , d. h. endlos umlaufend. Die kennzeichnenden Merkmale 5 und 6 sind dagegen dem Wortsinn, so wie ihn der Durchschnittsfachmann entsprechend den Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 1. versteht, nach erf\u00fcllt, weil die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln verschlie\u00dfbare Becher \u2013 die im konkreten Fall doppelwandig ausgebildet sind \u2013 zur an den (inneren) Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme von vorgeformten, leeren Beuteln ausgebildet sind. Die doppelwandigen Becher sind geeignet, an ihren (inneren) W\u00e4nden anliegend vorgeformte, leere Beutel aufzunehmen. Die Beutel k\u00f6nnen dabei vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung durch Versiegeln in den Bechern verbleiben.<\/p>\n<p>Bei dem Klagepatent als einem europ\u00e4ischen Patent ist eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann dieses gleichwirkende Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896,899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903,904 \u2013 Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen mu\u00df (vgl, BGH Mitt. 2002, 216, 218 \u2013 Schneidmesser II). All diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal der \u201eringf\u00f6rmigen\u201c F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die zweite, die Deckel tragende F\u00f6rdereinrichtung vor.<\/p>\n<p>Es ist oben unter Ziffer II. 1. bereits dargelegt worden, dass die Ringf\u00f6rmigkeit der F\u00f6rdereinrichtungen kein Selbstzweck ist, sondern der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift entnimmt, dass es mit der Ringf\u00f6rmigkeit der beiden F\u00f6rdereinrichtungen darum geht, dass die beiden getrennten F\u00f6rdereinrichtungen (mindestens) einen Abschnitt durchlaufen, der jeweils oben und unten geometrisch identisch ist, so dass dort ein perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfl\u00e4che der Deckel und der Dichtungsfl\u00e4che der Auflagen erfolgen kann (Sp. 2, Z. 33 \u2013 44, Sp. , Z. 3 -8, Sp. 5, Z. 35 \u2013 44 , Sp. 6, Z. 21 \u2013 27 und Sp. 9, Z. 14 \u2013 25 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Dies wird aber mit der abweichend vom Wortsinn des Merkmals 3 gestalteten, die Deckel tragenden F\u00f6rdereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenso erreicht wie mit einer dem Wortsinn entsprechenden F\u00f6rdereinrichtung. Bei der in der oberen Ebene verlaufenden F\u00f6rdereinrichtung, die in Anlage B 3 rot und mit der Kennziffer 10 und in der Anlage BB 2 rot gepunktet dargestellt ist, werden die Deckel mittels einer Kolben-Zylinder-Anordnung um einen Kreisbogenausschnitt von ca. 90\u00b0 vor- und wieder zur\u00fcckgeschwenkt (nach Art eines Schwenkf\u00f6rderers), wobei der Kreisbogenausschnitt, in welchem geschwenkt wird, geometrisch identisch mit einem entsprechenden Weg ist, den das F\u00f6rdergut, n\u00e4mlich die in den Bechern befindlichen Beutel, mittels der unteren F\u00f6rdereinrichtung zur\u00fccklegt, so dass dort eine perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfl\u00e4che der Deckel und der Dichtungsfl\u00e4che der Auflagen erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents gestaltete F\u00f6rdereinrichtung, die die Deckel tr\u00e4gt, ist damit der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung dieser F\u00f6rdereinrichtung hinreichend gleichwirkend. &#8211; Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten, wie bereits oben unter Ziffer II. 1. dieser Gr\u00fcnde dargelegt, mit der Ringf\u00f6rmigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00f6rdereinrichtung nicht darum, ein Abbremsen und Beschleunigen der F\u00f6rdermittel zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die somit gleichwirkende Gestaltung der vom Wortsinn abweichenden F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr die Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konnte der Durchschnittsfachmann auch ohne erfinderische \u00dcberlegungen bei einer Orientierung an der in der Klagepatentschrift offenbarten Erfindung als gleichwirkend und gleichwertig auffinden. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, gibt gerade die Betonung der abschnittsweisen \u00dcbereinstimmung und Synchronisierung der F\u00f6rderwege in der Beschreibung der Klagepatentschrift dem Durchschnittsfachmann Anlass zu der<br \/>\n\u00dcberlegung, dass die Ringform beider F\u00f6rderwege nicht die einzige M\u00f6glichkeit darstellt, die angestrebte abschnittsweise Anpassung der beiden getrennten F\u00f6rdereinrichtungen zu erzielen, und dass es gen\u00fcgt, jedenfalls die die Deckel tragende F\u00f6rdereinrichtung nur im Bereich des ma\u00dfgeblichen Abschnitts synchron mit dem die Auflagen tragenden F\u00f6rderer (um-) laufen zu lassen, au\u00dferhalb dieses Abschnittes aber auch eine andere Art der Bewegung zuzulassen.<\/p>\n<p>Entsprechende konstruktive Mittel zur Umsetzung derartiger \u00dcberlegungen, die sich am technischen Sinngehalt des Anspruches orientieren, stehen dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres bei einer Orientierung an der Erfindung zur Verf\u00fcgung. So sieht der Durchschnittsfachmann bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift, dass immer nur ein Teil der an den 10 Tragarmen befindlichen Deckel, n\u00e4mlich die Deckel I, II, III, IV und V jeweils genau \u00fcber den Bechern zu liegen kommen, um deren hermetische Schlie\u00dfung sicherzustellen. Die anderen 5 Tragarme mit den Deckeln sind dann noch nicht in Funktion, so dass es f\u00fcr ihn naheliegt, auf diese Tragarme mit den Deckeln zu verzichten, wobei er dann allerdings durch eine entsprechende Beschleunigung daf\u00fcr sorgen mu\u00df, dass die F\u00f6rdereinrichtung mit den Deckeln I \u2013 V m\u00f6glichst schnell wieder die n\u00e4chsten mit der unteren F\u00f6rdereinrichtung angef\u00f6rderten Becher mit Beutel erreicht. Hat der Durchschnittsfachmann jedoch diesen durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents bereits nahegelegten Schritt gedanklich vollzogen, dann wird er erkennen, dass es auf die umlaufende Bewegung nicht entscheidend ankommt und er sie durchaus durch eine gegenl\u00e4ufige Bewegung nach Art eines Schwenkf\u00f6rderers ersetzen kann, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, zumal f\u00fcr ihn ein taktweises Arbeiten mit Abbremsen und Beschleunigen \u2013 wie bereits mehrfach ausgef\u00fchrt &#8211; dadurch, dass die Erfindung \u201eringf\u00f6rmige\u201c F\u00f6rdereinrichtungen vorschl\u00e4gt, nicht ausgeschlossen sein soll und wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht ist daher im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal \u201eringf\u00f6rmig\u201c hinsichtlich der die Deckel tragenden F\u00f6rdereinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die davon abweichende Ausgestaltung zumindest patentrechtlich \u00e4quivalent verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht auch nicht der von der Beklagten erhobene sogenannte \u201eFormstein\u201c- Einwand entgegen. Der insoweit entgegengehaltene Stand der Technik gem\u00e4\u00df der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten FR- A- 2 506 257 (Anlage K 3) und der DE-OS 32 31 514 (Anlage BB 7) weist eben nicht gerade in Ansehung der Abweichung zu Merkmal 3 (\u201e zwei ringf\u00f6rmige\u201c F\u00f6rdereinrichtungen), deretwegen \u00c4quivalenz zum Gegenstand des Klagepatents vorliegt, eine Gestaltung auf, die dem Durchschnittsfachmann den Gegenstand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nahelegen konnte. Dort gibt es keine F\u00f6rdereinrichtungen, die nach Art eines Schwenkf\u00f6rderers arbeiten. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird vielmehr aufgrund dieses Standes der Technik die Patentf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u00dcberlegungen verneint, die \u2013 in gleicher Weise auf den Gegenstand des Klagepatents angewendet \u2013 zwingend zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fc\u00dften, das Klagepatent sei mangels Erfindungsh\u00f6he vernichtbar. Mit diesem Vorbringen kann der \u201eFormstein\u201c-Einwand jedoch nicht begr\u00fcndet werden, vielmehr ist die Beklagte insoweit auf die Nichtigkeitsklage zu verweisen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 454 \u2013 458 &#8211; Kabeldurchf\u00fchrung).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche schrifts\u00e4tzlich nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. .<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0308 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 38\/03 Vorinstanz: 4 O 128\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-4792","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4792","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4792"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4792\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5675,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4792\/revisions\/5675"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4792"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4792"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4792"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}