{"id":4790,"date":"2004-09-09T17:00:42","date_gmt":"2004-09-09T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4790"},"modified":"2016-05-24T10:26:30","modified_gmt":"2016-05-24T10:26:30","slug":"2-u-3601-detektieren-von-entstehungsbraenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4790","title":{"rendered":"2 U 36\/01 &#8211; Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0307<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 36\/01<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 18. Januar 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 24.500,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 29.600,&#8211; \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 255.650,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 05 638 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 15. Februar 1996 eingegangenen Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 12. Juni 1997.<\/p>\n<p>Nachdem von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt worden war, hat die Kl\u00e4gerin auf einen der urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche des Klagepatents verzichtet und die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche neu gefasst. In dieser Fassung ist das Klagepatent durch Beschluss des deutschen Patent- und Mar-<br \/>\nkenamts vom 21. Juli 1999 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 des Klagepatents lauten in der geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden in R\u00e4umen oder<br \/>\nelektronischen Ger\u00e4ten, mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe werden \u00fcber wenigstens eine Zuleitung (15), die in dem zu \u00fcberwachenden Raum bzw. in dem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaug\u00f6ffnungen (18) aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Ger\u00e4tek\u00fchlluftproben zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Auswerteeinheit, die mit dem Detektor (1) elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor (1)<br \/>\neine Brandkenngr\u00f6\u00dfe detektiert;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug\u00f6ffnungen (18) bilden, werden mit je einer Folie (16) \u00fcberklebt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, und zwar derart, dass<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndas Loch (21) mit der Ansaugbohrung (10) der Zuleitung (15) fluchtet, und dass<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder Durchmesser der L\u00f6cher (21) in den Folien (16) den wirksamen Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen (18) verringert.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Anspruch 3:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden, mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe, mit wenigstens einer Zuleitung (15), die mit Ansaug\u00f6ffnungen (18) versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom L\u00fcfter (2) zunimmt, der dem Detektor (1)<br \/>\n\u00fcber die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug-\u00f6ffnungen (18) bilden, alle denselben Durchmesser aufweisen, und dass jede Ansaugbohrung (10) mit einer Folie (16) abgedeckt ist, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Anspruch 4:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden, mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe, mit wenigstens einer Zuleitung (15), die mit Ansaug\u00f6ffnungen (18) versehen ist, und mit einem L\u00fcfter (2), der dem Detektor (1) \u00fcber die Zuleitung Umgebungsluftproben zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug-\u00f6ffnungen (18) bilden, alle denselben Durchmesser aufweisen, und dass jede Ansaugbohrung (10) mit einer Folie (16) abgedeckt ist, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 2 e) aus der Klagepatentschrift verdeutlichen die gesch\u00fctzte Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. hat im August 2000 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 29. November 2001 abgewiesen hat; dagegen hat die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt in der Schweiz unter der Bezeichnung ASD 515 ein Rauchansaugsystem her, das sie \u00fcber die Beklagte zu 2. auch in Deutschland vertreibt. Wegen der Ausgestaltung dieses Systems wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 13 a vorgelegte technische Dokumentation sowie auf die von ihr als Anlage K 12 vorgelegten Lichtbilder einer von den Beklagten auf der Messe Security &#8217;98 in Essen ausgestellten Anlage der angegriffenen Art Bezug genommen.<\/p>\n<p>Aus der technischen Dokumentation (Anlage K 13 a) stammen die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen, die u.a. einen der zu dem System geh\u00f6renden Ansaug\u00f6ffnungsclips zeigen, die die Beklagten mit L\u00f6chern unterschiedlichen Durchmessers, n\u00e4mlich eines solchen von 3,5 mm, 4,0 mm und 4,5 mm, anbieten.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der genannten Ansaug\u00f6ffnungsclips ergibt sich auch aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 des deutschen Gebrauchsmusters 299 05 039 (Anlage K 15), das zu Gunsten der Beklagten zu 2. auf deren Anmeldung vom 19. M\u00e4rz 1999 am 10. Juni 1999 eingetragen worden ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Das Rauchansaugsystem der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u2013 n\u00e4mlich soweit dort statt gelochter Folien zur Verringerung des wirksamen Querschnitts der Ansaug\u00f6ffnungen Clips aus Kunststoff verwendet w\u00fcrden \u2013 mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren anzubieten mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden in R\u00e4umen oder<br \/>\nelektronischen Ger\u00e4ten mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEinem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe werden \u00fcber<br \/>\nwenigstens eine Zuleitung, die in dem zu \u00fcberwachenden Raum bzw. an oder in dem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaug\u00f6ffnungen aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Ger\u00e4tek\u00fchlluftproben zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEine Auswerteeinheit, die mit einem Detektor elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngr\u00f6\u00dfe detektiert.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAnsaug\u00f6ffnungen sind mit Clips versehen, die ein definiertes Loch aufweisen, und zwar derart, dass das Loch mit der Ansaug\u00f6ffnung des Ansaugrohres fluchtet und dass der Durchmesser des Loches in dem Clip den wirksamen Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen verringert;<\/p>\n<p>hilfsweise zu a):<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden anzubieten<br \/>\noder zu liefern mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Vorrichtung hat einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom L\u00fcfter zunimmt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer L\u00fcfter f\u00fchrt dem Detektor \u00fcber die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaug\u00f6ffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nJede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>die dazu geeignet oder bestimmt ist, ein Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden in R\u00e4umen oder elektronischen Ger\u00e4ten mit folgenden Verfahrensschritten durchzuf\u00fchren:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEinem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe werden \u00fcber<br \/>\nwenigstens eine Zuleitung, die in dem zu \u00fcberwachenden Raum bzw. an oder in dem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaug\u00f6ffnungen aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Ger\u00e4tek\u00fchlluftproben zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEine Auswerteeinheit, die mit einem Detektor elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngr\u00f6\u00dfe detektiert.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAnsaug\u00f6ffnungen sind mit Clips versehen, die ein definiertes Loch aufweisen, und zwar derart, dass das Loch mit der Ansaug\u00f6ffnung des Ansaugrohres fluchtet und dass der Durchmesser des Loches in den Clips den wirksamen Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen verringert;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Vorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder einzuf\u00fchren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\n(1)<br \/>\nVorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden mit einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom L\u00fcfter zunimmt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer L\u00fcfter f\u00fchrt dem Detektor \u00fcber die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaug\u00f6ffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nJede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bb)<br \/>\n(1)<br \/>\nVorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden mit einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer L\u00fcfter f\u00fchrt dem Detektor \u00fcber die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaug\u00f6ffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nJede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt;<\/p>\n<p>hilfsweise zu b):<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden anzubieten und zu liefern mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Vorrichtung weist einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenn-<br \/>\ngr\u00f6\u00dfe auf.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorrichtung hat einen L\u00fcfter f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von Umgebungsluftproben zu dem Detektor.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Vorrichtung hat Clips zur Abdeckung von Ansaugbohrungen in einer Zuleitung, die ein definiertes Loch aufweisen, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet wird, so dass die Ansaugbohrung einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>die dazu geeignet und bestimmt ist, in Vorrichtungen zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden verwendet zu werden, wobei diese Vorrichtung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Vorrichtung weist einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenn-<br \/>\ngr\u00f6\u00dfe auf.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaug\u00f6ffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung von einem L\u00fcfter zunimmt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer L\u00fcfter f\u00fchrt dem Detektor \u00fcber die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaug\u00f6ffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nJede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaug\u00f6ffnung einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n\u2013 die Beklagten \u2013 die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n12. Juli 1997 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder ausgelieferten Mengen,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Lieferzeiten und Lieferpreise,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder Zahl und des Inhalts von Angeboten,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>g)<br \/>\nder Gestehungskosten einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>h)<br \/>\nder Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1., die die Beklagten seit dem 12. Juli 1997 vorgenommen h\u00e4tten, entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gebeten.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, weil bei ihrem System entgegen der Lehre des Klagepatents die Ansaugbohrungen in den Zuleitungen nicht<br \/>\nfabrikm\u00e4\u00dfig vorgefertigt, sondern erst bei der Montage an Ort und Stelle angebracht w\u00fcrden, und weil au\u00dferdem die von ihnen verwendeten Rohrclips aus Kunststoff nicht als \u00e4quivalente Ersatzmittel f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df gelehrten gelochten Folien angesehen werden k\u00f6nnten; die Rohrclips stellten n\u00e4mlich Lochscheiben aus Kunststoff dar, die in der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich abgelehnt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. Januar 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 2. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage bitten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2002 (Bl. 217 bis 224 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D vom 10. Juni 2003 (Bl. 260 bis 267 GA) sowie auf die Niederschrift vom 15. Juli 2004 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 311 bis 321 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagten mit dem angegriffenen Rauchansaugsystem das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden in R\u00e4umen oder elektronischen Ger\u00e4ten. Dabei werden<br \/>\neinem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe \u2013 d.h. einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe, die in der Umgebung eines Entstehungsbrandes messbaren Ver\u00e4nderungen unterliegt, z.B. der Umgebungstemperatur, der Bildung von Rauchpartikeln oder dergleichen \u2013 \u00fcber wenigstens eine Zuleitung, die in dem zu \u00fcberwachenden Raum oder dem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t angeordnet ist, kontinuierlich mit Hilfe eines L\u00fcfters Raumluft- bzw. Ger\u00e4tek\u00fchlluftproben zugef\u00fchrt, und eine mit dem Detektor verbundene Auswerteeinheit gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngr\u00f6\u00dfe detektiert.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, sind derartige Verfahren und Vorrichtungen aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 295 18 042 oder der deutschen Patentschrift 33 48 107 bekannt. Bei diesen Vorrichtungen sind die Ansaug\u00f6ffnungen in den Rohrleitungen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden auf den ganzen Raum verteilt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus: Bei den erw\u00e4hnten Verfahren und Vorrichtungen sei es als nachteilig erkannt worden, dass die Detektionssicherheit einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe mit zunehmender Entfernung von dem ansaugenden L\u00fcfter aufgrund des in den Rohrleitungen entstehenden Druckabfalls abnehme. Um dem entgegenzuwirken, sei es aus der Projektierungsrichtlinie T 129 997 zum Rauchansaugsystem RAS 54 der Beklagten zu 1. bereits bekannt, den Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen in der Zuleitung mit zunehmender Entfernung vom L\u00fcfter gr\u00f6\u00dfer auszubilden. Bei Verwendung eines Verfahrens bzw. einer Vorrichtung der bekannten Art zur \u00dcberwachung beispielsweise von elektronischen Ger\u00e4ten k\u00f6nnten die Ansaug\u00f6ffnungen in der dazu notwendigen, deutlich k\u00fcrzeren Rohrleitung alle gleich sein; allerdings m\u00fcssten sie bei unterschiedlicher Anzahl unterschiedliche Durchmesser aufweisen, weil die Gesamtansaugfl\u00e4che wegen der empfindlichen Luftstrom\u00fcberwachung nur innerhalb einer kleinen Bandbreite liegen k\u00f6nne. Es ergebe sich damit das Erfordernis einer Vielzahl unterschiedlicher Ansaug\u00f6ffnungsdurchmesser, die auf einen Zehntel Millimeter genau stimmen m\u00fcssten, was einen entsprechenden Aufwand bei der Montage mit sich bringe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, eine hohe Effektivit\u00e4t des Verfahrens sowie eine hohe Sensibilit\u00e4t der Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden \u00fcber den gesamten Einzugsbereich zu erzielen und gleichzeitig eine einfache Montage der Vorrichtung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nein Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden in R\u00e4umen oder elektronischen Ger\u00e4ten mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>1.2<br \/>\neinem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe werden kontinuierlich Raumluft- bzw. Ger\u00e4tek\u00fchlluftproben zugef\u00fchrt \u00fcber wenigstens eine Zuleitung (15),<\/p>\n<p>1.2.1<br \/>\nwelche in dem zu \u00fcberwachenden Raum bzw. an oder in dem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t angeordnet ist und<\/p>\n<p>1.2.2<br \/>\nwelche eine Anzahl von Ansaug\u00f6ffnungen (18) aufweist.<\/p>\n<p>1.3<br \/>\nEine Auswerteeinheit, die mit dem Detektor (1) elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor (1)<br \/>\neine Brandkenngr\u00f6\u00dfe detektiert.<\/p>\n<p>1.4<br \/>\nDie Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug\u00f6ffnungen (18) bilden, werden mit je einer Folie (16) \u00fcberklebt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.<\/p>\n<p>1.5<br \/>\nDas ausgestanzte Loch (21) fluchtet mit der Ansaugbohrung (10) der Zuleitung (15).<\/p>\n<p>1.6<br \/>\nDer Durchmesser der ausgestanzten L\u00f6cher (21) in den Folien (16) verringert den wirksamen Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen (18).<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>Anspruch 3:<\/p>\n<p>3.1<br \/>\neine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung (15),<\/p>\n<p>3.2.1<br \/>\ndie mit Ansaug\u00f6ffnungen (18) versehen ist,<\/p>\n<p>3.2.2<br \/>\nderen Querschnitt mit zunehmender Entfernung von einem L\u00fcfter (2) zunimmt.<\/p>\n<p>3.3<br \/>\nDer L\u00fcfter (2) f\u00fchrt dem Detektor \u00fcber die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>3.4<br \/>\nDie Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), die die Ansaug\u00f6ffnungen (18) bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>3.5<br \/>\nJede Ansaugbohrung ist mit einer Folie abgedeckt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.<\/p>\n<p>3.6<br \/>\nDas ausgestanzte Loch (21)<\/p>\n<p>3.6.1<br \/>\nweist einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) auf und<\/p>\n<p>3.6.2<br \/>\nist konzentrisch mit der Ansaugbohrung angeordnet, so dass die Ansaug\u00f6ffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>Anspruch 4:<\/p>\n<p>4.1<br \/>\neine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbr\u00e4nden mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nDie Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung (15), die mit Ansaug\u00f6ffnungen (18) versehen ist.<\/p>\n<p>4.3<br \/>\nDer L\u00fcfter (2) f\u00fchrt dem Detektor (1) \u00fcber die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zu.<\/p>\n<p>4.4<br \/>\nDie Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), die die Ansaug\u00f6ffnungen (18) bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.<\/p>\n<p>4.5<br \/>\nJede Ansaugbohrung (10) ist mit einer Folie (16) abgedeckt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.<\/p>\n<p>4.6<br \/>\nDas ausgestanzte Loch (21)<\/p>\n<p>4.6.1<br \/>\nweist einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) auf und<\/p>\n<p>4.6.2<br \/>\nist konzentrisch mit der Ansaugbohrung (10) angeordnet, so dass die Ansaug\u00f6ffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 27 bis 45) hebt hervor, der gro\u00dfe Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung liege darin, dass alle Ansaugbohrungen den gleichen Durchmesser aufweisen k\u00f6nnten und dass der wirksame Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen vor Ort, d.h. bei der Montage, an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden k\u00f6nne. Dies sei insofern ein gro\u00dfer Vorteil, als dadurch Standard-Zuleitungen verwendet werden k\u00f6nnten, deren Ansaugbohrungen auf preiswerte und wesentlich genauere Art und Weise fabrikm\u00e4\u00dfig vorgefertigt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten am Ort der Montage gebohrte L\u00f6cher den Nachteil, dass sie einen Grat aufwiesen, was wegen der dadurch erfolgten Luftverwirbelungen, des Partikeleintrags und nicht zuletzt wegen der erh\u00f6hten Ger\u00e4usche durch die vorbeistr\u00f6mende Luft nicht w\u00fcnschenswert sei. Demgegen\u00fcber h\u00e4tten die Folien zur Reduzierung des Ansaugquerschnitts den Vorteil, dass sie nicht \u201epfiffen\u201c, wie es beispielsweise auch Lochscheiben aus Kunststoff oder Metall tun w\u00fcrden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene Rauchansaugsystem der Beklagten macht von keiner der soeben dargestellten Lehren der Anspr\u00fcche des Klagepatents Gebrauch, weil bei ihm jedenfalls das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 sowie die Merkmale 3.5 des Anspruchs 3 und 4.5 des Anspruchs 4 nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Nach den genannten Merkmalen sollen die in der Zuleitung vorhandenen \u2013 jeweils gleich gro\u00dfen \u2013 Ansaugbohrungen mit einer Folie abgedeckt werden, die ein ausgestanztes Loch aufweist, womit (vgl. die Merkmale 1.6, 3.6, 3.6.1, 3.6.2, 4.6, 4.6.1 und 4.6.2) der wirksame Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen verringert werden soll.<\/p>\n<p>Davon unterscheidet sich das angegriffene Rauchansaugsystem.<\/p>\n<p>Allerdings werden auch bei ihm in die Zuleitungen zun\u00e4chst gleich gro\u00dfe L\u00f6cher (mit jeweils 8,5 mm Querschnitt) gebohrt, die anschlie\u00dfend durch Teile mit vorgefertigten L\u00f6chern teilweise abgedeckt werden, so dass die auf diese Weise entstehenden Ansaug\u00f6ffnungen dann den jeweils genau ben\u00f6tigten Querschnitt aufweisen; dabei werden jedoch abweichend von der Lehre des Klagepatents keine gelochten Folien verwendet, sondern aus Kunststoff bestehende Clips, die das Rohr umgreifen.<\/p>\n<p>Zwar kann eine Benutzung der Lehre eines Patents unter Umst\u00e4nden auch dann<br \/>\n\u2013 unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz \u2013 angenommen werden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anstelle der vom Wortsinn des Patentanspruchs gelehrten Mittel andere Mittel verwendet, welche \u2013 jedenfalls im Wesentlichen \u2013 dieselbe technische Wirkung erzielen wie die im Patentanspruch genannten Mittel; das setzt aber nicht nur voraus, dass diese Mittel den patentgem\u00e4\u00df gelehrten Mitteln gleichwertig sind, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages des Patents diese Mittel ohne erfinderische Bem\u00fchungen auffinden kann, und zwar aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsprinzip orientieren (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; BGH, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Jedenfalls die zweite dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent (Spalte 2, Zeilen 20 bis 32) schreibt den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Folien mit jeweils einem gestanzten Loch nicht nur den Vorteil zu, dass man mit ihnen den wirksamen Querschnitt der Ansaug\u00f6ffnungen vor Ort, d.h. bei der Montage, auf einfache Weise an die jeweiligen Erfordernisse anpassen k\u00f6nne, sondern (Spalte 2, Zeilen 41 bis 45) auch den weiteren Vorteil, dass sie nicht \u201epfiffen\u201c, \u201ewie es beispielsweise auch Lochscheiben aus Kunststoff oder Metall tun w\u00fcrden\u201c. Mit dieser Formulierung bringt die Klagepatentschrift eindeutig zum Ausdruck, man solle u.a. keine Lochscheiben aus Kunststoff verwenden, weil bei ihnen n\u00e4mlich im Gegensatz zu der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Folie die Gefahr bestehe, dass beim Ansaugen der Luft Pfeift\u00f6ne entst\u00fcnden, die das Klagepatent vermeiden will.<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. D sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. a.a.O. S. 6, Bl. 265 GA) als auch bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. S. 3 ff. der Niederschrift vom 15. Juli 2004, Bl. 313 ff. GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, versteht der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Klagepatents, also des 15. Februar 1996, die genannten Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift dahin, bei der patentgem\u00e4\u00df vorgeschlagenen Folie (die so \u00fcber die zun\u00e4chst vorhandene Bohrung in der Zuleitung geklebt werden kann, dass sie deren R\u00e4nder dichtend verschlie\u00dft) bestehe gerade deswegen keine Pfeifgefahr, weil sie im Gegensatz etwa zu Lochscheiben aus Kunststoff keine harten R\u00e4nder habe, sondern solche, die eine gewisse Flexibilit\u00e4t aufwiesen.<\/p>\n<p>Dann aber kann der Durchschnittsfachmann, der nach einem Ersatzmittel f\u00fcr die in den Patentanspr\u00fcchen genannten Folien sucht und sich dabei an dem dem Klagepatent zu entnehmenden Offenbarungsgehalt auch hinsichtlich des Problems des \u201ePfeifens\u201c orientiert \u2013 wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die insoweit dem Klagepatent zugrundeliegende Ansicht technisch wirklich zutreffend ist &#8211; , keine L\u00f6sung wie die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene auffinden, bei der zur Reduzierung des Querschnitts der zun\u00e4chst vorhandenen gr\u00f6\u00dferen Ansaugbohrungen in bestimmter Weise ausgestaltete Lochscheiben aus Kunststoff verwendet werden, die harte R\u00e4nder aufweisen und die nach den klaren Angaben in der Klagepatentschrift gerade nicht eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Dass es, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat, auch am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents schon bekannt war, man k\u00f6nne bei Lochscheiben mit harten R\u00e4ndern ein Pfeifen dadurch verhindern, dass man die \u00d6ffnungen d\u00fcsenf\u00f6rmig ausgestalte, \u00e4ndert nichts daran, dass eine solche Ausgestaltung mit der Lehre des Klagepatents nicht zu vereinbaren ist, welches eben gerade Folien lehrt, deren L\u00f6cher keinen harten, sondern einen flexiblen Rand haben, und Lochscheiben aus Kunststoff wegen ihrer harten R\u00e4nder ausdr\u00fccklich ablehnt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hat damit das Landgericht die Klage mangels Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 Dr. C D5<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0307 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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