{"id":479,"date":"2007-09-11T17:00:17","date_gmt":"2007-09-11T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=479"},"modified":"2016-04-20T07:25:29","modified_gmt":"2016-04-20T07:25:29","slug":"4a-o-23406-rolloeinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=479","title":{"rendered":"4a O 234\/06 &#8211; Rolloeinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 617<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2007, Az. 4a O 234\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rolloeinrichtungen, die sich aus mehreren nebeneinander angeordneten Einzelrollos zusammensetzen, die durch dazwischen liegende Kupplungen zu einer zentral antreibbaren, durchgehenden Welle miteinander verbindbar sind, wobei die Kupplungen relativ zur Wellenachse ein radiales Einlegen und Herausnehmen eines Einzelrollos aus dem Verbund der Einzelrollos erm\u00f6glichen, und die Einzelrollos durch die Kupplungen drehfest miteinander verbindbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Wellen der Einzelrollos endseitig \u00fcberstehende Wellenzapfen aufweisen, dass jede Kupplung flanschartig und mit einem randseitig angesetzten Haltering f\u00fcr die zentrierte Lagerung des Wellenzapfens ausgebildet ist und dass f\u00fcr jede Kupplung der Haltering in zwei Halbschalen unterteilt ist, von denen die eine einst\u00fcckiger Bestandteil der Kupplung ist, w\u00e4hrend die andere radial abnehmbar und an der Kupplung befestigbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 863 290 und des deutschen Patentes DE 197 08 084 durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. November 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 863 xxx (Klagepatent 1) und des inhaltsgleichen deutschen Patents 197 08 xxx (Klagepatent 2) auf Unterlassung (nur Klagepatent 1), Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung (teilweise Klagepatent 1, teilweise Klagepatent 2) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus der Anmeldung des Klagepatents 2 vom 28.02.1997 am 16.02.1998 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.12.2003 ver\u00f6ffentlicht. Anspruch 1 des Klagepatents 1, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Rolloeinrichtung, die sich aus mehreren nebeneinander angeordneten Einzelrollos zusammensetzt, die durch dazwischen liegende Kupplungen (3, 30, 300) zu einer zentral antreibbaren, durchgehenden Welle miteinander verbindbar sind, wobei die Kupplungen (3, 30, 300) relativ zur Wellenachse ein radiales Einlegen und Herausnehmen eines Einzelrollos aus dem Verband der Einzelrollos erm\u00f6glichen, und die Einzelrollos durch die Kupplungen (3, 30, 300) drehfest miteinander verbindbar sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Wellen der Einzelrollos endseitig \u00fcberstehende Wellenzapfen (11) aufweisen, dass jede Kupplung (3, 30, 300) flanschartig und mit einem randseitig angesetzten Haltering f\u00fcr die zentrierte Lagerung des Wellenzapfens (11) ausgebildet ist und dass f\u00fcr jede Kupplung (3, 30, 300) der Haltering in zwei Halbschalen (31, 329 unterteilt ist, von denen die eine (32) einst\u00fcckiger Bestandteil der Kupplung (3, 30, 300) ist, w\u00e4hrend die andere (31) radial abnehmbar und an der Kupplung (3, 30, 300) befestigbar ist.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Klagepatents 1 wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Patentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Klagepatent 2 wurde am 28.02.1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 01.10.1998. Wegen des Wortlauts von Patentanspruch 1 des Klagepatents 2, der im Wesentlichen dem des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 entspricht, wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Patentschrift Bezug genommen. Das Klagepatent 2 ist am 01.09.2005 erloschen. Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent 1, und sie war ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent 2 bis zu dessen Erl\u00f6schen. Der eingetragene Inhaber beider Klagepatente, Herr Albert Wei\u00df, der zugleich gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist, hat die ihm aus Verletzungshandlungen Dritter an den Klagepatenten zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Rolloeinrichtungen. Die Abnehmer der Beklagten zu 1) bauen die Rolloeinrichtungen in ihre K\u00fchlaggregate ein. Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster einer Kupplung f\u00fcr eine derartige Rolloeinrichtung in Anlage K 6 als Muster vorgelegt. Zudem hat sie eine entsprechende Zeichnung sowie Fotografien der Kupplung als Anlage K 7 zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) \u00fcbermittelte daraufhin durch Fax die nachfolgend wiedergegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 30.03.2006 an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihrer Rechtsanw\u00e4lte vom 05.04.2006 beanstandete die Kl\u00e4gerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 30.03.2006 als nicht hinreichend. Sie r\u00fcgte insbesondere, dass die Vertragsstrafe von 5.000,00 \u20ac der Bedeutung der Sache nicht gerecht werde, dass in dem Rechnungslegungsteil die Verpflichtung gestrichen worden sei, Angaben \u00fcber den erzielten Gewinn zu machen, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach gestrichen worden sei, dass sich die Auftraggeberin nicht zu der Verpflichtung ge\u00e4u\u00dfert habe, die bislang angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, und dass die Verpflichtung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 1) \u00fcberhaupt fehle. Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung unterschrieben zur\u00fcckzureichen. Zudem bat sie um \u00dcbersendung des Originals der Verpflichtungserkl\u00e4rung f\u00fcr den Fall, dass ihr zun\u00e4chst zur Fristwahrung das Telefax zugesendet werde. Mit Schreiben vom 06.04.2006 teilte der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten mit, dass er von seiner Mandantin keinerlei R\u00fcckantwort erhalten habe und die Kl\u00e4gerin deshalb bitte, sich zuk\u00fcnftig direkt an seine Mandantin zu wenden. Bereits unter dem 19.11.2004 hatte der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten mitgeteilt, dass in einem Umfang von 3.220 St\u00fcck Kupplungen verkauft worden seien und dies ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem Unternehmen Hauser in Linz (\u00d6sterreich), einer langj\u00e4hrigen Kundin der Beklagten, erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der beanstanden Rolloeinrichtungen durch die Beklagten eine Verletzung der Klagepatente. Die dadurch begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 30.03.2006 ausger\u00e4umt worden, weil dieser die erforderliche Ernstlichkeit gefehlt habe. Der Beklagte zu 2) habe noch \u00fcberhaupt keine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben. Die bislang erteilten Angaben der Beklagten zu 1) erf\u00fcllten den Rechnungslegungsanspruch nicht, weil die Angaben nicht hinreichend seien. Zur Schadenersatzleistung habe sich auch die Beklagte zu 1) bislang nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie berufen sich gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin auf die am 30.03.2006 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten sie es seit Abgabe dieser Erkl\u00e4rung unterlassen, klagepatentgegenst\u00e4ndliche Rolloeinrichtungen zu benutzen. Es sei nicht zu bef\u00fcrchten, dass sie patentverletzende Handlungen in der Zukunft wieder aufnehmen w\u00fcrden. Es stehe unstreitig fest, dass sie die gegnerischen Anspr\u00fcche dem Grunde nach anerkannt h\u00e4tten, so dass f\u00fcr die Klage eine Notwendigkeit nicht mehr gegeben sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sind begr\u00fcndet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242 259 BGB.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig, dass die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Rolloeinrichtungen bei Verwendung des als Anlage K 6 vorgelegten und in Anlage K 7 abgelichteten Kupplungsst\u00fccks die in Patentanspruch 1 der Klagepatente unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagten verteidigen sich gegen\u00fcber dem Unterlassungsanspruch damit, dass die Beklagte zu 1) \u00fcber ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), mit Schreiben vom 30.3.2006 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben habe. Zudem verweisen sie auf die Auskunftserteilung mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 19.11.2004. Damit haben die Beklagten jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Anerkannt ist, dass die durch die Begehung einer Patentverletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer uneingeschr\u00e4nkten, bedingungslosen und unwiderruflichen mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung des Patentverletzers ausger\u00e4umt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung kein Zweifel besteht (vgl. BGH, GRUR 1993, 677, 679 \u2013 bedingte Unterlassungserkl\u00e4rung). Wird die Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 wie hier \u2013 von einem kaufm\u00e4nnischen Unternehmen abgegeben, ist es grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, dass die Schriftform gewahrt wird, \u00a7\u00a7 350, 343 HGB. Insbesondere ist es m\u00f6glich, dass der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger die den genannten inhaltlichen Erfordernissen gen\u00fcgende Unterlassungserkl\u00e4rung per Telefax \u00fcbermittelt. Verlangt der Gl\u00e4ubiger jedoch nach \u00a7 127 Abs. 2 Satz 2 BGB eine mit der verbindlichen Unterschrift versehene Best\u00e4tigung, hat der Schuldner diesem Verlangen nachzukommen. Ist der Schuldner dazu nicht bereit, begr\u00fcndet dies den Verdacht, dass es dem Schuldner an der Ernstlichkeit der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung fehlt. Denn der Gl\u00e4ubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, das der Schuldner die Unterlassungserkl\u00e4rung auch in einer Form abgibt, die ihm im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgr\u00fcnde und Beweisschwierigkeiten erm\u00f6glicht (vgl. BGH, GRUR 1990, 530, 532 \u2013 Unterwerfung durch Fernschreiben).<\/p>\n<p>Danach fehlt es der von der Beklagten zu 1) am 30.3.2006 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung an der erforderlichen Ernsthaftigkeit. Denn die Beklagte zu 1) hat sich, obwohl sie von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 5.4.2006 aufgefordert wurde, nicht dazu bereit gefunden, die per Telefax abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung schriftlich abzugeben bzw. zu best\u00e4tigen. Mit Schreiben vom 6.4.2006 hat der Patentanwalt der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass er von seiner Mandantin keine R\u00fcckantwort erhalten habe und diese bitte, sich in Zukunft direkt an diese zu wenden. Ein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr ihre Verhaltensweise bzw. Weigerung hat die Beklagte zu 1) auch im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen. Es ist daher anzunehmen, dass es der Beklagten zu 1) bei der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung an der erforderlichen Ernstlichkeit gefehlt hat, so dass damit die durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wurde.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die von der Beklagten zu 1) einger\u00e4umte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,&#8211; \u20ac angemessen ist, kommt es nicht mehr an. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass die Vertragsstrafe in der genannten H\u00f6he der Bedeutung der Sache nicht gerecht werde, weil es nicht nur um Kleinteile gehe, sondern sich das Klagepatent auf eine Rolloeinrichtung aus mehreren nebeneinander angeordneten Einzelrollos bestehe. Allein dieses Vorbringen ohne weitere Angaben zum wirtschaftlichen Hintergrund h\u00e4tte allerdings noch nicht die Feststellung erm\u00f6glicht, dass die von der Beklagten zu 1) vorgeschlagene Vertragsstrafe nicht angemessen gewesen ist.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte zu 1) es in der Folgezeit unterlassen hat, weiterhin patentverletzende Handlungen zu begehen, bedarf keiner Feststellung. Denn es ist anerkannt, dass an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Allein die Einstellung der Verletzungshandlungen ist \u2013 auch nach Ablauf eines l\u00e4ngeren verletzungsfreien Zeitraums \u2013 nicht hinreichend (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl, \u00a7 139 PatG, Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Wiederholungsgefahr besteht auch hinsichtlich des Beklagten zu 2). Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ist er f\u00fcr durch die Beklagte zu 1) begangene Patentverletzungshandlungen pers\u00f6nlich verantwortlich (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rdn. 22). Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat der Beklagte zu 2) in eigenem Namen nicht abgegeben. Die Erkl\u00e4rung vom 30.3.2006 ist lediglich im Namen der Beklagten zu 1) abgegeben worden. Im \u00dcbrigen fehlt es insoweit an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung, wie im Hinblick auf die Beklagte zu 1) erl\u00e4utert worden ist.<\/p>\n<p>2.) Der Kl\u00e4gerin steht \u00fcberdies gegen die Beklagten der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch zu. Sie bedarf entsprechender Angaben, um den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Der Anspruch ist durch die Mitteilung der Beklagten zu 1) in dem Schreiben ihres Patentanwalts vom 19.11.2004 und der als Anlage beigef\u00fcgten Aufstellung \u00fcber die verkauften Adapter nicht erf\u00fcllt worden. Die von den Beklagten geschuldeten Angaben beziehen sich auf Rolloeinrichtungen nach Ma\u00dfgabe des Patentanspruchs 1 der Klagepatente. Die Aufstellung vom 19.11.2004 betrifft jedoch allein Kupplungen f\u00fcr Rolloeinrichtungen. Zudem fehlt es an Angaben zu Herstellung, Angeboten, der betriebenen Werbung und des erzielten Gewinns nach Ma\u00dfgabe des Urteilstenors.<\/p>\n<p>3.) Die Beklagten sind als Gesamtschuldner der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber auch zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen und der Beklagte zu 2) als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, als sie die klagepatentverletzenden Handlungen begangen haben. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird, anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 617 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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