{"id":4787,"date":"2004-11-18T17:00:36","date_gmt":"2004-11-18T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4787"},"modified":"2016-05-24T10:22:42","modified_gmt":"2016-05-24T10:22:42","slug":"2-u-3503-kuenstliche-hueftknochengelenke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4787","title":{"rendered":"2 U 35\/03 &#8211; K\u00fcnstliche H\u00fcftknochengelenke"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0306<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 35\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3538\">4a O 64\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 13. Februar 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 091 315 (Klagepatent, Anlage L 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 2) betreffend einen endoprothetischen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil. Nach dem Ablauf der Schutzdauer am 6. April 2003 nimmt sie die Beklagten aus diesem Patent auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 6. April 1983 unter Inanspruchnahme einer britischen Unionspriorit\u00e4t vom 7. April 1982 eingereicht und am 12. Oktober 1983 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 30. Juli 1986 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>In der erteilten Fassung lauteten die in diesem Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 4, 6 und 7 wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAn endoprosthetic acetabular component of overall cup form comprising an outer part adapted f\u00fcr securement to bone, and an inner part interconnectable with said outer part and defining an dished articulation surface, characterised in that a plurality of inner parts (200; 400; 600) are provided which are individually selectively connectable with said outer part (100; 300; 500) in like manner but each define a dished articulation surface (203; 403; 603) having a respectively different predetermined position relative to said outer part when connected therewith.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nA component according to Claim 1, 2 or 3 wherein said inner parts (200; 400; 600) afford a range of articulation surface positions varying in inclination.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nA component according to any preceding claim wherein said outer and inner parts (100, 200; 300, 400; 500, 600) are rotatably adjustably interconnectable relative to the mouth of said cup form.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nA component according to Claim 6 wherein said outer and inner parts (100, 200; 300, 400) are adjustably interconnectable between not less than twelve different positions of mutual rotation uniformly distributed therearound.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieser Patentanspr\u00fcche lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEndoprothetischer H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che (203; 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBestandteil nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBestandteil nach irgendeinem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile (100, 200; 300, 400; 500, 600) auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tassenform verbindbar sind.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nBestandteil nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile (100, 200; 300, 400) zwischen nicht weniger als zw\u00f6lf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 13. Februar 1996 (Anlage L 3) hat das Deutsche Patentamt den deutschen Teil des Klagepatentes durch Beschluss vom 14. M\u00e4rz 1996 (Anlage L 4) beschr\u00e4nkt und die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 4 zu einem neuen Hauptanspruch 1 zusammengefasst, wobei die Merkmale des bisherigen Anspruches 1 den Oberbegriff und die Merkmale des Anspruches 4 den kennzeichnenden Teil bilden.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Beklagten zu 3. hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes durch Urteil vom 22. Mai 2003 (Anlage L 40) im Umfang der beschr\u00e4nkten Patentanspr\u00fcche 1 bis 5 (erteilte Anspr\u00fcche 1 bis 6) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. \u00dcber die hiergegen eingelegte Berufung der Kl\u00e4gerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 3. hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung als Schnittzeichnungen, wobei die Schnittebene in Figur 1 dem \u00e4u\u00dferen Rand entspricht und in Figur 2 senkrecht zum \u00e4u\u00dferen Rand und durch den Pol der halbkugelf\u00f6rmigen \u00e4u\u00dferen Schale verl\u00e4uft. Figuren 1 a und 2 a zeigen ein Innenteil mit Standardtiefe und neutraler Neigung, Figuren 1 b und 2 b eines mit niedriger Tiefe bei 15 Grad Neigung und Figuren 1 c und 2 c eines mit hoher Tiefe bei 5 Grad Neigung.<\/p>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte zu 2. vertreibt von ihr hergestellte H\u00fcftgelenkpfannenprothesen in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen und unter verschiedenen Bezeichnungen \u00fcber die Beklagte zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei handelt es sich um die Erzeugnisse \u201eAllofit\u201c (Anl. L 8 \u201310; Muster gem. Anl. L 29), \u201eFitmore\/Armor Cup\u201c (Anl. L 11 und 12) mit Einsatz \u201eAlpha\u201c (Anl. L 11, S. 31 und L 13, S. 11) und\/oder mit Einsatz \u201eFitmore\/Fitek\u201c (Anl. L 11, S. 31 f. und L 12) und\/oder mit \u201eCLW\u201c-Einsatz (Anl. L 15), \u201eZweym\u00fcller\u201c (Anl. L 16, L 17), \u201eAlloclassic Zweym\u00fcller\u201c mit \u201eGamma\u201c-Einsatz (Anl. L 19), \u201eVariall\u201c (Anl. L 18) mit \u201eGamma\u201c-Einsatz, \u201eACA Shell\u201c mit \u201eAlpha\u201c-Einsatz (Anl. L 20), \u201eAllocor Shell\u201c mit \u201eAlpha\u201c-Einsatz (Anl. L 21), \u201eStandard Cup\u201c mit \u201eBeta\u201c-Einsatz (Anl. L 22 und L 24), \u201eSL Titanium Shell\u201c mit \u201eBeta\u201c-Einsatz (Anl., L 23 und L 24) und \u201eLamella Shell\u201c mit \u201eLamella\u201c-Einsatz (Anl. L. 25). Die nachstehende Konstruktionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 9 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Innenteil mit einseitig \u00fcberh\u00f6htem Rand; alternativ kann ein Inneneinsatz mit allseitig gleich hohem Rand verwendet werden. Alle Ausf\u00fchrungsformen enthalten diese beiden Varianten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. ist die Konzernmutter der beiden anderen Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Vertrieb der vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde verletze das Klagepatent; dessen technische Lehre werde wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Bei allen Ausf\u00fchrungsformen sei eine Vielzahl innerer Teile, n\u00e4mlich zwei, zum Einsetzen in das mit dem Knochen verbindbare \u00e4u\u00dfere Teil vorhanden. Die Gelenkfl\u00e4che eines dieser beiden inneren Teile sei um 10 % gegen\u00fcber dem am Knochen zu befestigenden \u00e4u\u00dferen Teil geneigt. Dass die Innenfl\u00e4che des zur Bildung der Neigung \u00fcberh\u00f6hten Randes nicht kugelsegmentf\u00f6rmig, sondern zylindrisch ausgebildet sei, \u00e4ndere daran nichts. Die gesamte Fl\u00e4che des Innenteils einschlie\u00dflich der zylindrischen Bereiche bilde eine einheitliche Fl\u00e4che, auf der sich der femurale Kopf der Prothese bestimmungsgem\u00e4\u00df bewegen k\u00f6nne. An den patentverletzenden Handlungen sei auch die Beklagte zu 3. beteiligt. Bis 1997 habe sie Gegenst\u00e4nde der angegriffenen Art selbst hergestellt und vertrieben. Seither nehme sie diese Handlungen zwar nicht mehr selbst vor, sei aber deren Nutznie\u00dferin und sei f\u00fcr diese aufgrund ihrer Leitungsmacht \u00fcber die Beklagten zu 1. und 2. auch patentrechtlich verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, die Beklagte zu 3. habe keine Handlungen der angegriffenen Art in Deutschland begangen; ihre Stellung als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. und 2. begr\u00fcnde f\u00fcr sich allein noch keine Haftung f\u00fcr Handlungen ihrer Tochtergesellschaften. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde entspr\u00e4chen auch nicht der Lehre des Klagepatentes. Die inneren Teile bes\u00e4\u00dfen keine unterschiedlich vorbestimmten Stellungen relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil und erm\u00f6glichten keinen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen mit unterschiedlicher Neigung. W\u00e4hrend beim Gegenstand des Klagepatentes die halbkugelf\u00f6rmig konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che mit ihrer Achse unterschiedliche Neigungswinkel gegen\u00fcber der Achse des \u00e4u\u00dferen Teils einnehme, stimme bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden auch bei den inneren Teilen mit \u00fcberh\u00f6htem Rand die Achse der halbkugelf\u00f6rmigen inneren Gelenkfl\u00e4che in ihrem Verlauf stets mit der Achse des \u00e4u\u00dferen Teils \u00fcberein. Diese Ausbildung wirke lediglich einer Luxation entgegen und entspreche dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 3 722 002 (Anlage B 8). Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die halbkugelartig ausgebildete Gelenkfl\u00e4che der inneren Teile verschiedene Neigungswinkel einnehmen k\u00f6nne, seien nur in den Vereinigten Staaten von Amerika, aber nicht in Deutschland oder Europa vertrieben worden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Februar 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, w\u00e4hrend sich die unterschiedlich ausgebildeten inneren Teile erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch unterschieden, dass ihre konkav ausgebildeten Gelenkfl\u00e4chen im eingesetzten Zustand gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Teil jeweils unterschiedliche Neigungswinkel aufwiesen, sei die Gelenkfl\u00e4che der inneren Teile bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden bei beiden Varianten gleich geneigt; der bei der Variante gem\u00e4\u00df Anlage B 9 vorhandene \u00fcberh\u00f6hte zylindrische Rand \u00e4ndere die Neigung der Gelenkfl\u00e4che nicht. Es best\u00fcnden auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes. Die Kl\u00e4gerin habe nicht hinreichend konkret aufgezeigt und es sei auch nicht ersichtlich, wie ein Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet seien, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend habe auffinden k\u00f6nnen. Die Beklagte zu 3. k\u00f6nne nicht mit Erfolg als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung weiter, wobei sie das Klagepatent prim\u00e4r in der im Berufungsantrag zu I. beschriebenen vom Deutschen Patentamt beschr\u00e4nkten Fassung geltend macht, die nach ihrer Ansicht die vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltene und dem Berufungsantrag zu III. zugrundeliegende Fassung einschlie\u00dft. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt unter Bezugnahme auf ihr das Anlage L 42 vorgelegte Gutachten Prof. Dr. G## erg\u00e4nzend aus: Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verwirklichten die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Die Vorgabe des Klagepatentanspruches 1, die Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils konkav auszubilden, sei im Hinblick auf den zu ihrer Umschreibung in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung verwendeten Ausdruck \u201edished\u201c genauer mit &#8222;schalenf\u00f6rmig\u201c zu \u00fcbersetzen. Das bedeute, dass die Gelenkfl\u00e4che nicht exakt halbkugelf\u00f6rmig ausgebildet zu sein brauche, sondern nur einen schalenf\u00f6rmigen \u2013 also gew\u00f6lbten \u2013 Aufnahmeraum f\u00fcr den Gelenkkugelkopf des Prothesenschaftes bilden m\u00fcsse, mit dem dieser wie ein Gelenk zusammenwirken k\u00f6nne. Eine schalenf\u00f6rmige Ausbildung umfasse auch eine am Schalenrand angef\u00fcgte zylindrische Wandverl\u00e4ngerung. Der Vorgabe des Anspruches 1, mit den einzelnen zur Auswahl stehenden inneren Teilen Gelenkfl\u00e4chenstellungen unterschiedlicher Neigung zur Verf\u00fcgung zu stellen, entspreche bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden die Verl\u00e4ngerung desjenigen Wandabschnittes, bei dem die Gefahr vorhanden sei, dass der Gelenkkugelkopf aus der Gelenkpfanne austreten k\u00f6nne. Diese Gefahr bestehe gerade am oberen Rand des inneren Teils, wenn sich der Femurkopf unter Last aus der Schale nach au\u00dfen zum Rand hin verlagere.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie vorgetragen: Erfindungsgem\u00e4\u00df solle an diesen Stellen mehr Gelenkfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung gestellt werden, um Luxationen und Subluxationen zu vermeiden. Das dortige Hochziehen des Randes ver\u00e4ndere funktional die Neigung der Gelenkfl\u00e4chen und richte sie schr\u00e4g aus. Das sei daran zu erkennen, dass der Kulminationspunkt, der durch Bildung einer Senkrechten zu der die diametral gegen\u00fcberliegenden Punkte der Randfl\u00e4chen verbindenden Linie \u00fcber dem tiefsten Punkt ermittelt werde, sich aus der Rotationsachse des \u00e4u\u00dferen Teils verlagere. Auch die angegriffenen H\u00fcftschalen b\u00f6ten an den luxations- oder subluxationsgef\u00e4hrdeten Stellen mehr Gelenkfl\u00e4che, die dem Operateur eine relative Freiheit bei der Positionierung des \u00e4u\u00dferen Teils in der Pelvis gebe.<\/p>\n<p>Zumindest die Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den Anlagen L 8 bis 14, 18 und 19 verwirklichten auch die vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Haftung der Beklagten zu 3. verneint.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>endoprothetische H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil in gleicher Weise verwendbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind,<\/p>\n<p>seit dem 12. November 1983 bis zum 6. April 2003 im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 0 091 315 angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, bei denen<\/p>\n<p>die inneren Teile einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nden Rechtsstreit hinsichtlich des vorstehend wiedergegebenen Hauptanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2003 eingelegte Berufung auszusetzen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>endoprothetische H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind, wobei die inneren Teile einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern,<\/p>\n<p>seit dem 12. November 1983 bis zum 6. April 2003 im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 0 091 315 angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, bei denen<\/p>\n<p>die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tassenform und zwischen nicht weniger als zw\u00f6lf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile zwischen unbegrenzt vielen unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nund zwar hinsichtlich I. bzw. III. unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I., hilfsweise III. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden);<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die zu I. bzw. III. bezeichneten und in der Zeit vom 12. November 1983 bis zum 30. August 1986 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I. bzw. III. bezeichneten, seit dem 30. August 1986 bis zum 6. April 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird oder der Kl\u00e4gerin den durch diese Handlungen erzielten Gewinn gem\u00e4\u00df III. e) herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und f\u00fchren in Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus:<\/p>\n<p>Das Klagepatent gehe davon aus, dass die Gelenkfl\u00e4che der inneren Teile wie bei endoprothetischen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteilen \u00fcblich konkav und im wesentlichen halbkugelf\u00f6rmig ausgebildet sei, um den stets kugelf\u00f6rmigen Kopf des Schaftteils unter Last komplement\u00e4r umfassen und f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Eine Randfl\u00e4che, mit der der Kugelkopf nur dann und auch nur punktf\u00f6rmig in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nne, wenn er sich wie im Falle einer Subluxation von seiner komplement\u00e4ren F\u00fchrungsfl\u00e4che entfernt habe und wie sie bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden verwendet werde, sei kein Ausschnitt der Gelenkfl\u00e4che eines Kugelgelenks, wie sie das Klagepatent voraussetze. Eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheitere an der fehlenden Gleichwertigkeit und Auffindbarkeit. Das wesentliche Anliegen des Klagepatentes bestehe darin, das \u00e4u\u00dfere Teil optimal in der Pelvis zu verankern und gleichzeitig die Gelenkfll\u00e4che des inneren Teils optimal auf den Femurkopf auszurichten, um w\u00e4hrend der Operation auf nicht vorhersehbare anatomische Besonderheiten des einzelnen Patienten regieren zu k\u00f6nnen. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden m\u00fcsse der Operateur dagegen vor der Operation \u00fcberlegen, welches der beiden inneren Teile er in welcher Position einsetzen wolle. Der Kulminationspunkt des inneren Teils mit \u00fcberh\u00f6htem Rand befinde sich an der gleichen Stelle wie derjenige des inneren Teils mit einheitlich hohem Rand. Infolge der gleich bleibenden Neigungsrichtung werde der Femurkopf bei Belastung in das Innere der Schale gedr\u00fcckt und bleibe der Krafteinwirkungspunkt stets an der gleichen Stelle. Dadurch sei eine Operation unter Verwendung der angegriffenen Prothesenteile zwar komplizierter, aber die Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse seien im Gegensatz zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand definiert. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausbildung sei mit der Gefahr verbunden, dass die Au\u00dfenschale bei entsprechender Neigung der Gelenkfl\u00e4che durch ung\u00fcnstige Krafteinwirkung gelockert werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent nicht verletzt haben. Die angegriffenen H\u00fcftgelenkprothesenteile verwirklichen die Lehre des Klagepatentes schon in der dem Antrag zu I. zugrunde gelegten vom Deutschen Patentamt beschr\u00e4nkten Fassung nicht; da diese Merkmale auch in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen weiter beschr\u00e4nkten und im Antrag zu III. beschriebenen Fassung enthalten sind, ist das Klagepatent auch insoweit nicht verletzt. Ob die vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren Beschr\u00e4nkung hinzu gef\u00fcgten Merkmalen verwirklicht werden, kann daher auf sich beruhen. Der nicht nach gelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 15. September 2004 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 \u2013 auch in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 5 und 6 \u2013 einen endoprothetischen Bestandteil einer H\u00fcftgelenkpfanne, der die Form einer Gesamt-Tasse hat (in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruches 1 als \u201eoverall cup form\u201c bezeichnet) und die Merkmale 1, 1.1. bis 1.6 und 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Ein \u00e4u\u00dferes Teil der Tasse ist zur Befestigung der Prothese im Beckenknochen (Pelvis) angepasst (Merkmal 1.2); ein inneres Teil ist mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbunden bzw. kann in dieses eingesetzt werden und ist entsprechend Merkmal 1.4 mit einer gew\u00f6lbten Gelenkfl\u00e4che versehen. Der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 nach den zutreffenden und in Einklang mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten Professor Dr. G## (Anlage L 42, S. 2\/3) und dem im Nichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten Professor Dr. G##2 (Anl. B 12, S. 1, Abschnitt 1a) stehenden Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes (Anlage L 40, S. 7, Abs. 4) der mit der Entwicklung und Herstellung von Endoprothesen befasste Ingenieur, der die Funktionsmechanismen menschlicher Gelenke, insbesondere des H\u00fcftgelenks genau kennt und bez\u00fcglich medizinischer Probleme mit einem Arzt auf dem Gebiet der Orthop\u00e4die zusammen arbeitet \u2013 erkennt sofort, dass diese Gelenkfl\u00e4che eine H\u00f6hlung zur Aufnahme des auf den Konus des Schaftes aufgesetzten H\u00fcftsteckkopfes bilden soll, der mit seinem kugelartigen Bereich ein sph\u00e4risches Widerlager ben\u00f6tigt, mit dem er bei sp\u00e4teren Beinbewegungen des Patienten interagiert (vgl. Gutachten Prof. Dr. G##, Anlage L 42, S. 6 unten; Gutachten Prof. Dr. G##2, Anlage B 12, S. 2 und 5). Damit das k\u00fcnstliche H\u00fcftgelenk funktioniert und die physiologische Funktion der umgebenden Muskeln aufrecht erhalten bleibt, muss der Mittelpunkt der Gelenkkugel m\u00f6glichst genau an dem Ort liegen, an dem zuvor der zentrale Drehpunkt des nat\u00fcrlichen Gelenkes gelegen hatte (vgl. Gutachten Prof. Dr. G##2, a.a.O., S. 2).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, lassen sich acetabulare Tassenbestandteile jedoch nur unter Schwierigkeiten exakt in der Pelvis positionieren. Einerseits soll das \u00e4u\u00dfere Teil optimal \u2013 in jedem Fall aber mit einer ausreichenden Verankerungsfl\u00e4che \u2013 mit dem Knochen verbunden werden, andererseits muss die Neigung der Artikulationsfl\u00e4che f\u00fcr den H\u00fcftsteckkopf auf die Beinpositionen und \u2013stellungen des Patienten nach der Operation abgestimmt werden. Da die Form der Pelvis infolge anatomischer Besonderheiten von Patient zu Patient verschieden ist, der Gelenkbestandteil der Prothese aber eine vorgegebene Gesamtgeometrie besitzt, kann bei bestm\u00f6glichem Sitz des \u00e4u\u00dferen Teils im Knochen die Position der Artikulationsfl\u00e4che f\u00fcr den H\u00fcftsteckkopf zu instabil sein oder umgekehrt die bestm\u00f6gliche Lage der Artikulationsfl\u00e4che zu einer ungen\u00fcgenden Verankerungsfl\u00e4che des Implantats im Knochen f\u00fchren. Das erfordert eine Kompromissl\u00f6sung zwischen beiden Anforderungen, die der Chirurg in jedem Einzelfall bei der Operation neu definieren und umsetzen muss. Da der \u00e4u\u00dfere Bestandteil regelm\u00e4\u00dfig mit einer einzigen gleichm\u00e4\u00dfigen Bewegung in den Knochen eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend zum Aush\u00e4rten des Zementes fixiert wird, ist seine Positionierung im Knochen endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>Das in der einleitenden Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 34 bis 40; deutsche \u00dcbersetzung S. 1, Zeilen 23 bis 28) als Stand der Technik er\u00f6rterte deutsche Gebrauchsmuster 71 04 212 (Anlage L 5), dessen Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, bietet keine Abhilfe. Die daraus vorbekannte Vorrichtung weist ein etwa halbkugelf\u00f6rmiges Au\u00dfenteil auf, in das ein etwa halbkugelf\u00f6rmiges Innenteil aus Kunststoff eingesetzt wird, das ebenfalls eine Hohl- bzw. Artikulationsfl\u00e4che f\u00fcr einen H\u00fcftsteckkopf bildet und nach Verschlei\u00df ausgewechselt werden kann. Die Lage der Artikulationsfl\u00e4che f\u00fcr den H\u00fcftsteckkopf wird durch die Position des \u00e4u\u00dferen Teils bestimmt und kann relativ zu ihm nicht ver\u00e4ndert werden. Bei der Positionierung des \u00e4u\u00dferen Teils im Knochen muss daher eine Lage gefunden werden, die einerseits noch hinreichend Verankerungsfl\u00e4che bietet, andererseits aber die Artikulationsfl\u00e4che so ausrichtet, dass bei den zu erwartenden sp\u00e4teren Beinbewegungen des Patienten Luxationen m\u00f6glichst vermieden werden (vgl. a. Gutachten Prof. Dr. G##2, a.a.O.).<\/p>\n<p>Daraus leitet sich das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem ab, die vorbeschriebene Positionierungsschwierigkeiten zu vermindern (Spalte 1, Zeilen 50 und 51; deutsche \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 1 und 2); konkreter gefasst soll der H\u00fcftgelenkersatz sowohl an den Beckenknochen als auch an den Schaft und H\u00fcftsteckkopf des Oberschenkelknochens optimal angepasst werden k\u00f6nnen (vgl. Gutachten Professor Dr. G##, S. 4, Abs. f).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht das Klagepatent in der Kombination der Anspr\u00fcche 6, 5 und 1 in der beschr\u00e4nkenden Fassung des Deutschen Patentamtes vom 14. M\u00e4rz 1996 (Anlage L 4) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um einen endoprothetischen H\u00fcftgelenk-Pfannenbestandteil;<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nder Bestandteil hat die Form einer Gesamt \u2013Tasse;<\/p>\n<p>1.2<br \/>\ndie Tasse weist ein \u00e4u\u00dferes Teil auf, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, sowie<\/p>\n<p>1.3<br \/>\nein inneres Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist.<\/p>\n<p>1.4<br \/>\nDas innere Teil bildet eine konkave bzw. schalenf\u00f6rmige Gelenkfl\u00e4che aus.<\/p>\n<p>1.5<br \/>\nEs ist eine Vielzahl innerer Teile vorgesehen, die<\/p>\n<p>(i) individuell ausgew\u00e4hlt und<\/p>\n<p>(ii) mit dem \u00e4u\u00dferen Teil in gleicher Weise verbindbar sind.<\/p>\n<p>1.6<br \/>\nJedes innere Teil definiert eine konkave bzw. schalenf\u00f6rmige Gelenkfl\u00e4che, die<\/p>\n<p>(i) nach der Verbindung mit dem \u00e4u\u00dferen Teil eine jeweils unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zu diesem besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie inneren Teile stellen einen Bereich von Gelenkfl\u00e4chenstellungen zur Verf\u00fcgung, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie \u00e4u\u00dferen und inneren Teile sind auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tassenform verbindbar, und zwar<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>zwischen nicht weniger als 12 unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind.<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bilden die Merkmale 1.6 (i), 2., 3. und 4. der vorstehenden Merkmalsgliederung. Der Operateur hat nicht nur wie im einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik pro Schale ein einziges Einsatzteil mit einer bestimmten Geometrie zur Verf\u00fcgung, sondern mehrere Inneneins\u00e4tze, von denen jeder einen anderen Neigungswinkel aufweist und durch Drehen in optimalem Drehwinkel zum \u00e4u\u00dferen Teil und zum Oberschenkelknochen eingesetzt werden kann. Da erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr jedes dieser Innenteile mindestens zw\u00f6lf unterschiedliche und einheitlich (d.h. gleichm\u00e4\u00dfig) \u00fcber den Umfang verteilte Drehstellungen vorgesehen sind, gibt es keinen Drehbereich, der keine m\u00f6gliche Stellung bietet. Das erm\u00f6glicht es dem Chirurgen, in einem ersten Schritt die \u00e4u\u00dfere Schale so im Beckenknochen zu positionieren, dass eine optimale Verankerung gew\u00e4hrleistet ist, w\u00e4hrend die Abstimmung auf die weiteren Gegebenheiten erst in einem zweiten Schritt erfolgt, indem n\u00e4mlich durch Probieren dasjenige innere Teil ausgew\u00e4hlt wird, das zum \u00e4u\u00dferen Teil den g\u00fcnstigsten Neigungswinkel aufweist, der in der richtigen Drehwinkelstellung der Ausrichtung zum Femur und zum femuralen Gelenkkopf der Prothese am besten entspricht, so dass Bewegungssicherheit gegeben ist und Luxationen m\u00f6glichst verhindert werden (Spalte 1, Zeilen 50 bis 58, deutsche \u00dcbersetzung, S. 2, Zeilen 2 bis 6; Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 9, deutsche \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 11 bis 17; Spalte 3, Zeilen 40 bis 44, deutsche \u00dcbersetzung, S. 4, Zeilen 9 bis 11; Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 25, deutsche \u00dcbersetzung, S. 4, Zeile 25 bis S. 5, Zeile 5). Das erm\u00f6glicht es dem Chirurgen insbesondere in Notf\u00e4llen, in denen die individuellen anatomischen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Patienten vor der Operation nicht in allen Einzelheiten bekannt sind, noch w\u00e4hrend der Operation den vorgefundenen und unerwarteten anatomischen Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Kinematik des k\u00fcnstlichen H\u00fcftgelenkes entsprechend einstellen zu k\u00f6nnen (Gutachten Prof. Dr. G##2, Anl. B 12, S. 2 und 8).<\/p>\n<p>Merkmal 2 verdeutlicht dem Durchschnittsfachmann, dass zur Erreichung der genannten Zielsetzung die einzelnen inneren Teile unterschiedlich geneigte Gelenkfl\u00e4chenstellungen aufweisen sollen. Die Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils ist, was in der Klagepatentschrift als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt wird, derjenige Fl\u00e4chenabschnitt, der mit dem H\u00fcftsteckkopf des Schaftes zusammenwirken soll und an dem dieser anliegt. Diese Gelenkfl\u00e4che muss so geformt sein, dass sie ein sph\u00e4risches Widerlager f\u00fcr den kugelf\u00f6rmigen Femurkopf der Prothese bildet. In der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Klagepatentschrift wird dieser Funktionszusammenhang mit den Worten \u201e&#8230; defining a dished articulation surface\u201c umschrieben, und die deutsche \u00dcbersetzung spricht von der Ausbildung einer konkav gew\u00f6lbten Gelenkfl\u00e4che. Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesen Formulierungen, dass die Gelenkfl\u00e4che jedenfalls eine an den kugelartigen \u00e4u\u00dferen Bereich des H\u00fcftsteckkopfes angepasste W\u00f6lbung bilden muss. Wie weit sich diese an den kugelartigen Bereich des H\u00fcftsteckkopfes angepasste W\u00f6lbung erstrecken soll, legt Anspruch 1 nicht fest. Sie kann, wie ein besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel mit den Worten \u201esubstantially hemispherical\u201c (Spalte 3, Zeilen 21, 22; deutsche \u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 29, 30) beschreibt und die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift zeigen, halbkugelf\u00f6rmig sein (vgl. Gutachten Prof. Dr. G##2, Anlage B 12, S. 5 letzter Absatz). Die W\u00f6lbung kann zur Erleichterung der Einf\u00fchrung des H\u00fcftsteckkopfes vor dem \u201e\u00c4quator\u201c der entsprechend gedachten Kugel enden; allerdings kann dies die Gefahr von Luxationen begr\u00fcnden (vgl. Gutachten Prof. Dr. G##, Anlage L 42, S. 6). Klar ist dem Durchschnittsfachmann, dass die W\u00f6lbung keinesfalls \u00fcber den \u201e\u00c4quator\u201c hinausgef\u00fchrt werden darf, weil dann das Einf\u00fchren eines korrespondierenden H\u00fcftsteckkopfes nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Keine Angaben enth\u00e4lt Anspruch 1 \u00fcber die Form, die die Innenfl\u00e4che des inneren Teils au\u00dferhalb der an den H\u00fcftsteckkopf angepassten W\u00f6lbung aufweisen soll. Um der Gefahr von Luxationen vorzubeugen, kann das innere Teil im Anschluss an die Gelenkfl\u00e4che durchaus lokale Erh\u00f6hungen des Randbereiches aufweisen, wie sie beispielsweise die US-Patentschrift 3 722 002 (Anlage B 8, Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 1 bis 5) beschreibt.<\/p>\n<p>Neigung der Gelenkfl\u00e4che bedeutet hiervon ausgehend die Neigung derjenigen Fl\u00e4che, die mit dem kugelf\u00f6rmigen H\u00fcftsteckkopf zusammenwirkt und diesen bei sp\u00e4teren Beinbewegungen h\u00e4lt und f\u00fchrt. Diese Ma\u00dfnahme tr\u00e4gt zusammen mit der Einstellbarkeit in unterschiedlichen Drehwinkeln dazu bei, dass die Gelenkfl\u00e4che immer so positioniert ist, dass ihr Rand dort, wo die Gefahr einer Luxation besteht, gewisserma\u00dfen verl\u00e4ngert wird, w\u00e4hrend an der gegen\u00fcber liegenden Seite gleichzeitig eine Verk\u00fcrzung eintritt, wodurch das Bein eine weitestm\u00f6gliche Bewegungssicherheit erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die von Merkmal 2 geforderte Neigung der Gelenkfl\u00e4chenstellung ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht schon dann gegeben, wenn der H\u00fcftsteckkopf und mit ihm der Schaft eine gegen\u00fcber der \u201eNormalen\u201c schr\u00e4gere Stellung einnimmt. Die im Klagepatent gegebene Anweisung, bei den einzelnen Inneneins\u00e4tzen unterschiedliche Neigungen der Gelenkfl\u00e4chenstellungen vorzusehen, wird aus der Sicht des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmannes im Rahmen der Erfindung nur dadurch umgesetzt, dass die durch den Kulminationspunkt zum Mittelpunkt bzw. Pol der gedachten Kugel verlaufende \u201eMittelachse\u201c der Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils von der entsprechenden Achse des \u00e4u\u00dferen Teils abweicht und zu ihr einen Winkel bildet, der bei jedem der zur Auswahl stehenden inneren Teile ein anderer ist. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann der Vorgabe des Merkmals 1.6 (i), die Gelenkfl\u00e4che eines jeden der verschiedenen inneren Teile m\u00fcsse nach einer Verbindung mit dem \u00e4u\u00dferen Teil eine jeweils unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zu diesem haben. Damit stellt Anspruch 1 den Bezug zum \u00e4u\u00dferen Teil her und kn\u00fcpft daran an, dass H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse in aller Regel rotationssymetrisch sind und sich bei einer solchen Ausgestaltung auch eine Rotationsachse bestimmen l\u00e4sst. Diese Rotationsachse, die beim in der Klagepatentbeschreibung einleitend als Stand der Technik er\u00f6rterten Gebrauchsmuster 71 04 212 (Anlage L 5) beim inneren und \u00e4u\u00dferen Teil unver\u00e4nderbar stets \u00fcbereinstimmte, soll gem\u00e4\u00df Merkmal 2 bei jedem der zur Wahl stehenden Inneneins\u00e4tze einen gegen\u00fcber der Rotationsachse des \u00e4u\u00dferen Teils unterschiedlichen Winkel einnehmen. Best\u00e4tigt in dieser \u00dcberlegung sieht sich der Durchschnittsfachmann sowohl durch die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift \u2013 insbesondere die vorstehend wiedergegebenen Figuren 1 a) bis c) und 2 a) bis c) \u2013 als auch durch die zugeh\u00f6rige Beschreibung, in der wiederholt die Neigung der Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils zur Achse 106 \u2013 der Rototationssymmetrieachse des \u00e4u\u00dferen Teils \u2013 dargestellt wird (Spalte 1, Zeilen 57 bis 58, deutsche \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 5 bis 6; Spalte 3, Zeilen 35 bis 50, deutsche \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 5 bis 15; Spalte 4, Zeilen 18 bis 19, deutsche \u00dcbersetzung S. 5, Zeile 2 bis 3 und Spalte 6, Zeilen 27 bis 37, deutsche \u00dcbersetzung S. 7, Zeilen 28 bis 31; vgl. a. Gutachen Prof. Dr. G##, L 42, S. 10 oben). Gerade im Hinblick auf die letztgenannte Aussage in der Patentbeschreibung wird der Durchschnittsfachmann die vorstehende Definition der Neigung nicht als Besonderheit der in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiele verstehen, sondern als allgemein erfindungswesentliches Merkmal. Die Aussage beschreibt die im vorstehenden Sinne verstandene Neigung als Gemeinsamkeit aller drei Ausf\u00fchrungsbeispiele; sie steht in einem Abschnitt, der sich (beginnend in Spalte 5, Zeile 22; deutsche \u00dcbersetzung S. 6, Zeile 16) von den Besonderheiten der Ausf\u00fchrungsbeispiele l\u00f6st und allgemeine Ausf\u00fchrungen zum Wesen der Erfindung enth\u00e4lt, indem dort weitere im Rahmen der Erfindung m\u00f6gliche Variationen er\u00f6rtert werden. Daf\u00fcr, dass der Durchschnittsfachmann den Begriff \u201eNeigung\u201c im Sinne des Klagepatentes wie hier dargelegt versteht, sprechen auch die fachkundigen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes, das in seinem Nichtigkeitsurteil (Anlage L 40, S. 7 bis 9) wiederholt von einer Ausrichtung der Neigung der Bezugsachse bzw. von einem Neigungswinkelausgleich spricht, des Privatgutachters Prof. Dr. G## zum Begriff \u201eNeigung\u201c (Anlage L 42, S. 10) und des Gutachters Prof Dr. G##2 (Anl. B 12, S, 4 und 5, Abschnitt 1 c).<\/p>\n<p>Aus diesen Erw\u00e4gungen ergibt sich zugleich, dass die in Merkmal 2 geforderte Neigung der Gelenkfl\u00e4che keinen Bezug zu Stellungen des femuralen Gelenkkopfes aufweist. Ob dieser und in ihm der Schenkelhals eine gegen\u00fcber der \u201eNormalen\u201c schr\u00e4gere Stellung einnimmt, kann die Neigung der Gelenkfl\u00e4che nicht bestimmen. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals hervorgehobenen Ansicht kann die Neigung der Gelenkfl\u00e4che auch nicht dadurch definiert werden, dass man auf die Position der Randfl\u00e4che des inneren Teils relativ zum Rand des \u00e4u\u00dferen Teils abstellt. Dieser Zustand l\u00e4sst sich auch erreichen, indem man entsprechend dem Stand der Technik \u2013 etwa gem\u00e4\u00df der bereits erw\u00e4hnten US-Patentschrift 3 722 002 (Anl. B 8) \u2013 die Wand des inneren Teils an ihrem Rand \u00f6rtlich durch einen zylinderartigen Ansatz erh\u00f6ht, obwohl die Rotationsachse des inneren Teils mit derjenigen des \u00e4u\u00dferen Teils deckungsgleich bleibt. Entscheidend f\u00fcr die Neigung der Gelenkfl\u00e4che ist, dass die Rotationsachse des inneren Teils einen Winkel zu derjenigen des \u00e4u\u00dferen Teils bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile machen von der Lehre des Klagepatentes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch; sie verwirklichen nicht die Merkmale 1.6 (i) und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt nicht vor, weil die beiden zur Auswahl stehenden inneren Teile nur unterschiedlich geneigte Schalenr\u00e4nder, aber keine unterschiedlich geneigten Gelenkfl\u00e4chen aufweisen. Die Mittel- bzw. Rotationsachse der Gelenkfl\u00e4che stimmt bei beiden Eins\u00e4tzen aller angegriffenen Vorrichtungen stets mit derjenigen des \u00e4u\u00dferen Teils \u00fcberein. Das geht aus der vorstehend im Abschnitt I. wiedergegebenen Zeichnung gem. Anl. B 9 hervor, die den Inneneinsatz mit einseitig \u00fcberh\u00f6htem Rand unstreitig zutreffend darstellt. Bei der dort dargestellten Schale verl\u00e4uft die Rotationsachse senkrecht zu einer Linie, die zwei gleich hohe und diametral gegen\u00fcberliegende Punkte der kreisf\u00f6rmigen Randfl\u00e4che miteinander verbindet und den Kulminationspunkt der Gelenkfl\u00e4che schneidet. Verbindet man diesen Einsatz mit der \u00e4u\u00dferen Schale, verl\u00e4uft deren Rotationsachse ebenso auf dieser Linie, als h\u00e4tte man anstelle des \u00fcberh\u00f6hten Einsatzes denjenigen mit nicht erh\u00f6htem Rand verwendet. Dasselbe geht auch aus allen von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Unterlagen hervor, die Schnittdarstellungen der zu den angegriffenen Prothesen geh\u00f6renden Einsatzschalen zeigen (vgl. Anl. L 11, S. 6, 19, 31 und 32, L 13, L 15, S. 37, L 16 und L 24). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin entsteht eine geneigte Gelenkfl\u00e4che im Sinne des Klageschutzrechts auch nicht dadurch, dass nach der Operation der kugelf\u00f6rmige Gelenkkopf unter Last die Gelenkfl\u00e4che deformiert und auch in den die \u00dcberh\u00f6hung bildenden zylinderf\u00f6rmigen Randbereichen ein solches Eindr\u00fccken stattfinden kann. Die m\u00f6glicherweise bei diesem Vorgang im Bereich der \u00dcberh\u00f6hung vor\u00fcbergehend geformten der Halbkugelform angen\u00e4herten konkaven W\u00f6lbungen auf der Innenfl\u00e4che bedeuten keine unterschiedlichen Gelenkfl\u00e4chenneigungen im Sinne des Klagepatentes, weil sich die Ausrichtung der gesamten schon im unbelasteten Zustand der Kugelform des H\u00fcftsteckkopfes angepassten Gelenkfl\u00e4che zur L\u00e4ngsachse des \u00e4u\u00dferen Teils durch \u00f6rtlich begrenzte Verformungen nicht ver\u00e4ndert. Nicht zuletzt ist ein Abstellen auf das Verhalten der Prothese unter postoperativen Belastungen auch deshalb zur L\u00f6sung der Aufgabenstellung des Klagepatentes ungeeignet, weil der Arzt das Innenteil mit der richtigen Neigung sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Operation ausw\u00e4hlen muss und das sp\u00e4tere Belastungsverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist. Die vom Klagepatent gelehrte Neigung der Gelenkfl\u00e4che muss schon vor dem Einsetzen des inneren Teils in das \u00e4u\u00dfere Teil vorhanden sein, und eine solche Neigung besitzen die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Gutachtens Professor Dr. G## geben keine Veranlassung zu einer anderen Sichtweise. W\u00e4hrend das Gutachten bei der Auslegung des Merkmals 2 den Begriff der Neigung im Sinne des Klagepatentes zutreffend als Abweichung von der Mittelachse des \u00e4u\u00dferen Bestandteils der Pfanne versteht (Anlage L 42, S. 10 oben, Abs. (2)), stellt es im folgenden Absatz (S. 10, Abs. 3) und auch bei der Subsumtion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter das Merkmal 2 (S. 13, Abs. (b)) abweichend hiervon auf die Neigung der Pfanneneingangsebene, also des Randes ab; das wird damit begr\u00fcndet, ein f\u00fcr die Normalstellung ungeeigneter Kopf (mit Schaft) habe bei geneigtem Rand eine bessere Position in Bezug auf die Winkelstellung. Auf die Neigung des Randes kommt es jedoch im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nicht an; sie bietet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, ob die Rotationsachse der Gelenkfl\u00e4che von derjenigen des \u00e4u\u00dferen Teils abweicht.. Eine unterschiedliche Neigung des Randes kann \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt wurde &#8211; auch durch \u00dcberh\u00f6hung bei gleichbleibender Gelenkfl\u00e4chenneigung erzielt werden. Merkmal 2 beschr\u00e4nkt sich aber nicht auf diese Ma\u00dfnahme, sondern verlangt dar\u00fcber hinaus eine Neigung der Gelenkfl\u00e4chen; eine solche liegt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht vor. Dass in Unterlagen der Beklagten Neigungswinkel erw\u00e4hnt werden (vgl. z.B. Anlage L 10, S. 3 oben und Anlage L 12), besagt \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 2 nichts, weil diese allgemein gefasste Angabe auch auf das Ma\u00df der Rand\u00fcberh\u00f6hung bezogen werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmale 1.6 (i) und 2 werden auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Eine Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln setzt voraus, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte vom Wortsinn der Patentanspr\u00fcche abweichende L\u00f6sung das durch die Erfindung gel\u00f6ste Problem mit gleichwirkenden Mitteln bew\u00e4ltigt und der Fachmann diese Abwandlung aufgrund an den Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche ankn\u00fcpfender \u00dcberlegungen mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems auffinden kann und diese Abwandlung ihm zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe als dem Klagepatent gleichwertige L\u00f6sung erscheint, die mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches beschriebenen auf einer Linie liegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 908 f.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 91, 94 und 95, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Die angegriffenen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile erf\u00fcllen diese Voraussetzungen nicht. Sie besitzen kein Ersatzmittel f\u00fcr die nicht vorhandenen unterschiedlich geneigten Gelenkfl\u00e4chen der beiden verschiedenen Einsatzteile. Die bei einem der beiden jeweils verf\u00fcgbaren inneren Teile vorhandene abschnittsweise zylindrische Erh\u00f6hung des Randes ist kein der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 beschriebenen Gelenkfl\u00e4chenneigung gleichwirkendes und gleichwertiges Mittel. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht lassen die Gleichwirkung und die Gleichwertigkeit der Rand\u00fcberh\u00f6hung im Vergleich zu unterschiedlich geneigten Gelenkfl\u00e4chen nicht damit begr\u00fcnden, die Randerh\u00f6hung stelle ebenso wie die im Wortsinn des Merkmals 2 beschriebene Neigung der Gelenkfl\u00e4che an luxationsgef\u00e4hrdeten Stellen mehr Gelenkfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung und vermeide oder erschwere auf diese Weise das Auftreten von Luxationen oder Subluxationen. Zwar schreibt die erfindunsgem\u00e4\u00dfe Lehre der Neigung der Gelenkfl\u00e4che auch die Funktionen zu, die Einf\u00fchrung des Gelenkkopfes zu erleichtern und im Bereich des \u201e\u00fcberh\u00f6ht\u201c erscheinenden Randes Bewegungssicherheit und Luxationsschutz zu bieten; insoweit ist dem Gutachten Prof. Dr. G## (Anlage L 42 S. 7\/8) zuzustimmen. Nicht zugestimmt werden kann dem Gutachten jedoch, soweit sich die erfindungsgem\u00e4\u00df mit der Gelenkfl\u00e4chenneigung bezweckten Wirkungen auf diese beiden Funktionen beschr\u00e4nken sollen. Eine weitere wesentliche Funktion der vom Klagepatent vorgesehenen unterschiedlich geneigten Gelenkfl\u00e4chen der mehreren zur Auswahl stehenden Eins\u00e4tze besteht insbesondere in Verbindung mit den in den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 offenbarten Drehm\u00f6glichkeiten darin, dem Arzt innerhalb der Vielzahl individuell ausw\u00e4hlbarer innerer Teile ein besonders variables Instrumentarium zur Verf\u00fcgung zu stellen, das es ihm erm\u00f6glicht, auf vor der Operation nicht vorhersehbare anatomische Besonderheiten des Beckenknochens interaktiv zu reagieren. Auf diese Weise kann der Chirurg \u2013 insbesondere bei Not-Operationen \u2013 noch im Verlauf der Operation infolge unerwarterer pathologischer Befunde vorhandene Abweichungen korrigieren und die Gelenkpfanne einerseits optimal im Beckenknochen befestigen und mit dem inneren Teil gleichzeitig eine dennoch optimale Ausrichtung der Gelenkfl\u00e4che erreichen (vgl. Gutachten Prof. Dr. G##2, Anlage B 12, S. 9 letzter Absatz in Verb. mit S. 8 Abs\u00e4tzen 4 und 8 und S. 2, letzter und vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Diese letztgenannte Funktion l\u00e4sst sich mit den angegriffenen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteilen nicht verwirklichen. Es mag sein, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde \u2013 wie es auch die im Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 beschriebene unterschiedlichen Neigungen der Gelenkfl\u00e4chen der einzelnen inneren Teile tun \u2013 Schutz gegen Luxationen bieten und auch die Einf\u00fchrung des H\u00fcftsteckkopfes in gleicher Weise erleichtern, denn das Merkmal 1.4 l\u00e4sst \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 auch solche einseitigen Randerh\u00f6hungen zu. Das macht die einseitige zylindrische Erh\u00f6hung jedoch nicht zu einem Austauschmittel f\u00fcr die Neigungsverschiedenheit der Gelenkfl\u00e4chen entsprechend den Merkmalen 1.6 (i) und 2, vielmehr fehlen diese beiden Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersatzlos. Um unvorhersehbaren anatomischen Besonderheiten gerecht zu werden, muss bei Verwendung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde schon beim Einbau des \u00e4u\u00dferen Teils ein gewisses Optimum an Ausrichtung zum Schenkelhals und zum Femurkopf angestrebt werden. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist das jedoch unerw\u00fcnscht, weil beim Einsetzen der Au\u00dfenschale in den Beckenknochen wiederum ein Kompromiss zwischen der ausreichend sicheren Befestigung im Knochen einerseits und einer Ausrichtung zum Schenkelhals andererseits gefunden werden muss.<\/p>\n<p>c) Die Beklagten haben das Klagepatent auch nicht dadurch verletzt, dass sie in den Vereinigten Staaten von Amerika H\u00fcftgelenkprothesen-Bestandteile auf den Markt gebracht haben, die Inneneins\u00e4tze mit unterschiedlich geneigten Gelenkfl\u00e4chen im Sinne der Merkmale 1.6 (i) und 2 aufgewiesen haben. Diese Lieferungen w\u00e4ren nur von Bedeutung, wenn entsprechende Gegenst\u00e4nde auch nach Deutschland gelangt w\u00e4ren oder derartiges ernsthaft bef\u00fcrchtet werden m\u00fcsste. Beides ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagten haben zwar einger\u00e4umt, Einsatzschalen mit im Sinne des Klagepatentes geneigten Gelenkfl\u00e4chen in den USA hergestellt und dort auf den Markt gebracht zu haben, aber sie stellen in Abrede, dass entsprechende Gegenst\u00e4nde auch nach Deutschland oder Europa gelangt sind. Demgegen\u00fcber hat die f\u00fcr den Verletzungstatbestand darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin nicht konkret behauptet, es seien in Deutschland oder in Europa Ausf\u00fchrungsformen der in den USA vertriebenen Ausgestaltung aufgefunden worden, die von den Beklagten oder jedenfalls mit ihrem Einverst\u00e4ndnis in den Verkehr gebracht worden seien.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Rechtssache als reine Einzelfallentscheidung keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. besitzt noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. erfordert.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0306 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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