{"id":4784,"date":"2004-07-01T17:00:57","date_gmt":"2004-07-01T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4784"},"modified":"2016-05-24T10:14:31","modified_gmt":"2016-05-24T10:14:31","slug":"2-u-3003-schutzrolli-fuer-kehlkopfoperierte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4784","title":{"rendered":"2 U 30\/03 &#8211; Schutzrolli f\u00fcr Kehlkopfoperierte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0305<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2004, Az. 2 U 30\/03<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 13.500 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 85.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters<br \/>\n200 13 409 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 3. August 2000 angemeldet und am 1. Februar 2001 eingetragen worden ist. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters ist am 8. M\u00e4rz 2001 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 2 sowie 4 bis 7 des Klagegebrauchsmusters, welche die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend macht, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Schutzrolli f\u00fcr Kehlkopfoperierte,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass zwei Strickteile bzw. Stoffteile durch einen eingefassten Stehbund\/ein Tr\u00e4gerband (2) so miteinander verbunden\/vern\u00e4ht sind, dass eine Einheit entsteht, der Stehbund\/das Einfassband mit oder ohne Nahtstelle (3) kreisf\u00f6rmig geschlossen ist und der dadurch entstehende Ausschnitt (1) \u2013 vorzugsweise in Rundhalsform \u2013 die M\u00f6glichkeit bietet, den Schutzrolli durch diese \u00d6ffnung \u00fcber den Kopf zu ziehen, eines der beiden Strick-\/Stoffteile vorne getragen wird (4), sich vom Hals bis in den Brustbereich erstreckt und dabei auf beiden Schultern aufliegt (8), die im vorne liegenden Strick-\/Stoffteil (4) im Bereich der \u00dcbergangsnaht von Strickl\u00e4tzchen und Stehbund (6) eingen\u00e4hte Schutzeinlage (5) den Bereich der operativ angelegten Hals\u00f6ffnung verdeckt, eines der beiden Strick-\/Stoffteile hinten getragen wird (7), n\u00e4mlich im Nackenbereich anliegt und sich bis in den R\u00fccken erstreckt, wobei es seitlich auf den beiden Schultern (8) aufliegt, keine zus\u00e4tzlichen Verschl\u00fcsse angebracht sind und hierdurch der Stehbund\/Einfassband sich optisch nicht mehr von einem herk\u00f6mmlichen Oberbekleidungsteil mit Stehbund unterscheiden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 aus der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1 eine Ansicht von oben und die Figur 4 eine solche von unten zum Inhalt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Schutzrollis unter der Bezeichnung \u201eLarynx-Schutzrolli (Shirt-Form)\u201c, wegen deren Beschaffenheit auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 und von der Beklagten als Anlage CCP 7 \u00fcberreichten Musterst\u00fccke verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die Beklagte mache mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Schutzrollis von den Merkmalen der oben genannten Anspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch und verletze damit dieses Schutzrecht.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schutzrollis f\u00fcr Kehlkopfoperierte herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwei Strickteile bzw. Stoffteile durch einen eingefassten Stehbund\/ein Tr\u00e4gerband so miteinander verbunden\/vern\u00e4ht sind, dass eine Einheit entsteht, wenn hierbei der Stehbund mit oder ohne Nahtstelle kreisf\u00f6rmig geschlossen ist und der dadurch entstehende Ausschnitt \u2013 vorzugsweise in Rundhalsform \u2013 die M\u00f6glichkeit bietet, den Schutzrolli durch diese \u00d6ffnung \u00fcber den Kopf zu ziehen, und eines der beiden Strick-\/Stoffteile vorne getragen wird, sich vom Hals bis in den Brustbereich erstreckt und dabei auf den Schultern aufliegt und die im vorne liegenden Strick-\/Stoffteil im Bereich der \u00dcbergangsnaht von Strickl\u00e4tzchen und Stehbund eingen\u00e4hte Schutzeinlage den Bereich der operativ angelegten Hals\u00f6ffnung verdeckt und eines der beiden Strick-\/Stoffteile hinten getragen wird, n\u00e4mlich im Nackenbereich anliegt und sich bis in den R\u00fccken erstreckt, wobei es seitlich auf den beiden Schultern aufliegt, und keine zus\u00e4tzlichen Verschl\u00fcsse angebracht sind und hierdurch der Stehbund sich optisch nicht mehr von einem herk\u00f6mmlichen Oberbekleidungsteil mit Stehbund unterscheiden l\u00e4sst;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n\u2013 die Beklagte \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. September 2001 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten hinsichtlich ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden k\u00f6nne;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 8. September 2001 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Abgesehen davon, dass der angegriffene Schutzrolli nicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters verwirkliche, sei dieses jedenfalls nicht schutzf\u00e4hig, weil es nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 14. Januar 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Klageabweisung, weil der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zustehen, denn das Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Rolli f\u00fcr Patienten mit Luftr\u00f6hrenschnitt und Kehlkopfoperierte, die durch eine operativ angelegte \u00d6ffnung im Hals (ein sogenanntes Tracheostoma) atmen.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>F\u00fcr solche Zwecke seien bislang l\u00e4tzchenartige T\u00fccher, Schals und auch Rollis angeboten worden, die den Zweck h\u00e4tten, die Atemluft zu filtern, anzufeuchten und zu erw\u00e4rmen, und die gleichzeitig der Aufnahme von Trachealsekret sowie als optischer Schutz dienten. Bereits bekannte Schutzrollis f\u00fcr Halsatmer best\u00fcnden aus einem luftdurchl\u00e4ssigen Textilgewebe (in der Regel Strickwaren) in L\u00e4tzchenform mit angen\u00e4htem halsnahen gestrickten oder gewebten Stehbund oder Einfassband. Dieser Stehbund \/ dieses Einfassband werde wie ein Befestigungsband verwendet, das um den Hals gelegt werde. Der Stehbund sei an den Enden so vern\u00e4ht, dass ein Ausfransen verhindert werde. Um eine Anpassung an verschiedene Halsweiten zu erm\u00f6glichen, sei der Verschluss am Schutzrolli selbst noch nicht gebrauchsfertig vorhanden, sondern m\u00fcsse vom Anwender des Schutzrollis erst noch angebracht bzw. hergestellt werden, wobei ihm z.B. mitgelieferte Klett- und Flauschb\u00e4nder zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, die an dem gestrickten Stehbund\/Einfassband aufgebracht und angen\u00e4ht werden m\u00fcssten. Je nach Halsweite werde auch ein K\u00fcrzen des Stehbundes\/Einfassbandes durch den Anwender erforderlich, bevor die Klettelemente aufgen\u00e4ht werden k\u00f6nnten. Hier bestehe die Gefahr, dass die Strickware ausfranse bzw. die Strickmaschen sich auff\u00e4delten.<\/p>\n<p>Das umst\u00e4ndliche, zeitaufw\u00e4ndige und teilweise auch schwierige Verschlu\u00dfsystem \u00fcberfordere viele Anwender, da die textile Schutzvorrichtung nicht sofort einsetzbar sei, sondern dem Anwender einige eigenhandwerkliche T\u00e4tigkeiten abverlange. Zudem l\u00e4gen die Klett- und Flauschb\u00e4nder direkt auf der Haut des Patienten auf und k\u00f6nnten hier st\u00f6rende Hautreibungen verursachen, was vom Anwender als unangenehm empfunden werde.<\/p>\n<p>Nachteilig sei auch der optische Eindruck, den herk\u00f6mmliche Schutzrollis b\u00f6ten. Der\/das relativ schmale Stehbund\/Einfassband und der Verschluss mit Klettstreifen lie\u00dfen sofort erkennen, dass es sich nicht um einen normalen Stehbund-Rolli oder Pullover handele, und lenkten die Aufmerksamkeit des Betrachters auf diese Schutzvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, einen Schutzrolli f\u00fcr Kehlkopfoperierte anzubieten, der ein einfaches Verschlu\u00dfsystem integriere, sofort einsetzbar, f\u00fcr verschiedene Halsweiten geeignet und hautfreundlich sei.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df (nach den Anspr\u00fcchen 1, 2 sowie 4 bis 7 des Klagegebrauchsmusters) gel\u00f6st werden durch folgende Ausgestaltung:<\/p>\n<p>1. Schutzrolli f\u00fcr Kehlkopfoperierte;<\/p>\n<p>2. der Schutzrolli umfasst zwei Strickteile bzw. Stoffteile;<\/p>\n<p>3. die Teile sind durch einen eingefassten Stehbund\/ein Tr\u00e4gerband (2) so<br \/>\nmiteinander verbunden\/vern\u00e4ht, dass eine Einheit entsteht;<\/p>\n<p>4. der Stehbund\/das Einfassband ist<\/p>\n<p>a) mit oder ohne Nahtstelle (3) kreisf\u00f6rmig geschlossen;<\/p>\n<p>b) der dadurch entstehende Ausschnitt (1) \u2013 vorzugsweise in Rund-<br \/>\nhalsform \u2013 l\u00e4sst sich \u00fcber den Kopf ziehen;<\/p>\n<p>5. eines der beiden Strick-\/Stoffteile wird vorne (4) getragen,<\/p>\n<p>a) erstreckt sich vom Hals bis in den Brustbereich und<\/p>\n<p>b) liegt auf beiden Schultern auf (8);<\/p>\n<p>6. im vorne liegenden Strick-\/Stoffteil im Bereich der \u00dcbergangsnaht von<br \/>\nStrickl\u00e4tzchen und Stehbund (6)<\/p>\n<p>a) ist eine Schutzeinlage eingen\u00e4ht,<\/p>\n<p>b) diese verdeckt den Bereich der operativ angelegten Hals\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>7. eines der beiden Strick-\/Stoffteile wird hinten (7) getragen,<\/p>\n<p>a) liegt im Nackenbereich an,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich bis in den R\u00fccken und<\/p>\n<p>c) liegt seitlich auf den Schultern auf;<\/p>\n<p>8. zus\u00e4tzliche Verschl\u00fcsse sind nicht vorhanden;<\/p>\n<p>9. der Stehbund\/das Einfassband l\u00e4sst sich optisch nicht mehr von einem<br \/>\nherk\u00f6mmlichen Oberbekleidungsteil mit Stehbund unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift hebt hervor, bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzrolli dehne sich das Strickl\u00e4tzchen bis in den Schulter- und R\u00fcckenbereich aus und biete so Halt unter einem Hemd oder einer Jacke. Der Stehbund\/das Einfassband gehe rundum in das angen\u00e4hte Strickl\u00e4tzchen \u00fcber, und die R\u00e4nder des Schutzrollis seien optisch nicht mehr zu erkennen, da sie von der Oberbekleidung des Anwenders verdeckt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen f\u00fcr einen Gebrauchsmusterschutz (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG), weil es angesichts des Standes der Technik zur Zeit seiner Anmeldung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/p>\n<p>Zu dem genannten Stand der Technik geh\u00f6rt u.a. das aus dem deutschen Gebrauchsmuster 80 14 544 (Anlage K 2, Ver\u00f6ffentlichungstag 18. September 1980), bekannte \u201ehygienische Schutzkleidungsst\u00fcck f\u00fcr an einer \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Sch\u00e4digung des Kehlkopfes leidende Personen\u201c, das aus einem Kragen und einem die Brust der Tr\u00e4gerperson teilweise bedeckenden Stoffst\u00fcck besteht, welches auf seiner der Tr\u00e4gerperson zuzukehrenden Seite im Kehlkopfbereich ein Filter- und Absorptionsst\u00fcck (5) tr\u00e4gt. Nachstehend sind die in der genannten Gebrauchsmusterschrift enthaltenen Figuren 1 und 2 wiedergegeben:<\/p>\n<p>In diesen Figuren ist der Kragen als offener Kreisring ausgebildet, dessen Enden \u2013 z.B. mit Hilfe eines Klettverschlusses \u2013 miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Anspruch 1 des genannten Gebrauchsmusters spricht insoweit lediglich von einem \u201eder Tr\u00e4gerperson zuzuordnenden Kragen (2)\u201c. Die Anspr\u00fcche 2 bis 5 umschreiben unterschiedliche Ausgestaltungen eines solchen, als offener Kreisring ausgebildeten Kragens, w\u00e4hrend Anspruch 9 ein Kleidungsst\u00fcck nach Anspruch 1 lehrt, bei dem \u201eder Kragen (2) einen geschlossenen, in sich elastischen Kreisring bildet\u201c. Im Zusammenhang damit hebt die Beschreibung (Seite 8, 3. Absatz) hervor, gegebenenfalls k\u00f6nne der Kragen \u201eauch in sich geschlossen und elastisch sein, um nach der Art eines Pullovers \u00fcber den Kopf gezogen zu werden\u201c.<\/p>\n<p>Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass das genannte Gebrauchsmuster auch ein l\u00e4tzchenartiges Kleidungsst\u00fcck f\u00fcr kehlkopfoperierte Personen offenbart, bei dem das \u201eL\u00e4tzchen\u201c an einem von vornherein geschlossen Rundkragen nach Art eines Pulloverkragens befestigt ist, der sich infolge seiner Elastizit\u00e4t so weiten l\u00e4sst, dass er \u00fcber den Kopf des Benutzers gezogen werden kann.<\/p>\n<p>Auf Seite 9, 2. Absatz weist die Beschreibung des genannten Gebrauchsmusters noch darauf hin, \u201edas Kleidungsst\u00fcck gem\u00e4\u00df der Neuerung\u201c habe \u201enicht nur aus Gr\u00fcnden des Schutzes und der Gesundheit f\u00fcr am Kehlkopf erkrankte Personen seine Bedeutung\u201c, sondern k\u00f6nne \u201eauch aus Gr\u00fcnden der \u00c4sthetik und Hygiene beispielsweise unter einem Hemd oder einem anderen entsprechenden Kleidungsst\u00fcck getragen werden\u201c.<\/p>\n<p>Das in dem deutschen Gebrauchsmuster 80 14 544 offenbarte Schutzkleidungsst\u00fcck mit geschlossenem Rundkragen weist vor allem einen Nachteil auf, auf den der Durchschnittsfachmann bei einem Ausprobieren sehr schnell sto\u00dfen wird: Das nur am Rundkragen gehaltene L\u00e4tzchen kann, weil es von den Seiten her und \u2013 was noch wichtiger und allein entscheidend ist \u2013 im Schulterbereich allenfalls durch ein dar\u00fcber getragenes Hemd oder anderes Kleidungsst\u00fcck festgelegt wird, insbesondere mit seinen Randbereichen leicht von den Schulterpartien herabrutschen und sich dabei verziehen, so dass sich im Bereich der Schutzeinlage Falten bilden. Das ist nicht nur aus Gr\u00fcnden der \u00c4sthetik st\u00f6rend, sondern kann vor allem auch die Funktion der Schutzeinlage nachteilig beeinflussen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der das erkennt und danach trachtet, diese Nachteile des bekannten Schutzkleidungsst\u00fcckes zu beseitigen, wird L\u00f6sungsversuche von vornherein verwerfen, die darin bestehen, das Schutzl\u00e4tzchen mittels Klett- oder Flauschb\u00e4ndern oder dergleichen an der dar\u00fcber getragenen \u201enormalen\u201c Kleidung zu befestigen; das w\u00e4re n\u00e4mlich nicht nur sehr unpraktisch, weil es die Anbringung von Befestigungsstellen oder dergleichen an diesen Kleidungsst\u00fccken erfordern w\u00fcrde, sondern dar\u00fcber hinaus auch st\u00f6rend, weil die Klett- oder Flauschb\u00e4nder zum Teil direkt auf der Haut der Tr\u00e4gerperson aufl\u00e4gen und hier unangenehme Hautreibungen verursachen k\u00f6nnten, wie es die Klagegebrauchsmusterschrift bei den von ihr als vorbekannt geschilderten Schutzrollis als nachteilig hervorhebt.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der das aus dem Gebrauchsmuster 80 14 544 bekannte Schutzkleidungsst\u00fcck mit geschlossenem Rundkragen verbessern will, wird daher nach anderen L\u00f6sungen seines Problems suchen. Dabei wird er durch die genannte Gebrauchsmusterschrift unmittelbar dazu angeregt, sich nicht nur auf dem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig engen Gebiet der Schutzkleidung f\u00fcr Kehlkopfoperierte umzusehen, sondern auch auf dem weiteren Gebiet der allgemeinen Ge- brauchstextilien, denn \u2013 vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen &#8211; die Beschreibung des genannten Gebrauchsmusters weist ausdr\u00fccklich darauf hin, das dort beschriebene Schutzkleidungsst\u00fcck diene auch \u00e4sthetischen Zwecken \u2013 also solchen, f\u00fcr deren Erf\u00fcllung in erster Linie \u201enormale\u201c Kleidungsst\u00fccke bestimmt sind -, weil es unter einem Hemd oder einem anderen entsprechenden Kleidungsst\u00fcck getragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auf dem Gebiet der allgemeinen Textilien waren am Priorit\u00e4tstage des Klagegebrauchsmusters Gestaltungen bekannt, wie sie sich aus den von der Beklagten im Berufungsverfahren \u00fcberreichten US-Patentschriften 4 780 912 (Anlage CCP 4) und 4 833 732 (Anlage CCP 5) ergeben.<\/p>\n<p>An der Ber\u00fccksichtigung dieser Schriften ist der Senat nicht durch \u00a7 531 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, denn die Kl\u00e4gerin bestreitet nicht \u2013 und k\u00f6nnte das angesichts der Datenangaben auf den vorgelegten Patentschriften auch nicht -, dass diese vor dem 3. August 2000, dem Priorit\u00e4tstage des Klagegebrauchsmusters, ver\u00f6ffentlicht worden sind und daher am Anmeldungstage des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik geh\u00f6rten. Unstreitiges Vorbringen unterliegt aber keiner Zur\u00fcckweisung nach \u00a7 531 ZPO (vgl. dazu Z\u00f6ller-Gummer-He\u00dfler, ZPO, 24. Aufl., \u00a7 531 Rdnr. 10 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die genannten US-Patentschriften, vor allem die US-PS 4 833 732, offenbaren Rollis, die lediglich Brust, R\u00fccken und Schultern ihres Tr\u00e4gers bedecken und einen Stehbund haben. Zwar weisen die in den Figuren beider genannten Schriften dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele s\u00e4mtlich einen Kragen auf, der als offener, vom Tr\u00e4ger erst noch mit Hilfe von Klettverschl\u00fcssen oder anderen Vorrichtungen zu schlie\u00dfender Kreisring o. dgl. ausgebildet ist, der Durchschnittsfachmann sieht aber ohne weiteres, dass die dort gezeigten Kleidungsst\u00fccke problemlos auch mit einem geschlossenen, elastischen Kragen entsprechend dem deutschen Gebrauchsmuster 80 14 544 versehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der sich auch an den genannten US-Patentschriften orientiert, erkennt ohne weiteres, dass dann, wenn ein Schutzkleidungsst\u00fcck au\u00dfer einem mit einer Schutzeinlage versehenen Brustteil auch ein R\u00fcckenteil aufweist \u2013 wie es z.B. in den Figuren 1 und 2 der US-PS 4 833 732 gezeigt ist -, das Brustteil nicht mehr von den Schulterpartien herunterrutschen und deshalb unerw\u00fcnschte Falten bilden kann, weil es n\u00e4mlich infolge seiner Verbindung mit dem R\u00fcckenteil im Schulterbereich festgehalten wird. Er kann daher die aus den Anspr\u00fcchen 1, 2 sowie 4 bis 7 des Klagegebrauchsmusters ersichtliche Gestaltung auffinden, ohne dass es dazu eines erfinderischen Schrittes bedarf.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, zwischen der Ver\u00f6ffentlichung des ein Schutzkleidungsst\u00fcck betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 80 14 544 und der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters mit dem verbesserten Schutzkleidungsst\u00fcck habe ein Zeitraum von etwa 20 Jahren gelegen, was daf\u00fcr spreche, die L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters sei nicht ohne weiteres auffindbar gewesen. Denn das Verstreichen eines l\u00e4ngeren Zeitraumes bis zur Auffindung einer neuen L\u00f6sung kann nur dann ein Indiz daf\u00fcr darstellen, diese neue L\u00f6sung sei erfinderisch, wenn w\u00e4hrend dieses l\u00e4ngeren Zeitraumes immer wieder von den beteiligten Kreisen versucht worden ist, eine neue L\u00f6sung zu finden. Dass das auf dem vorliegenden Gebiet der Schutzkleidung f\u00fcr Kehlkopfoperierte in der Zeit zwischen 1980 und der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters der Fall gewesen sei, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Angesichts der dargelegten Umst\u00e4nde ist durch die Eintragung des Klagegebrauchsmusters mit den Anspr\u00fcchen 1, 2 sowie 4 bis 7 kein Gebrauchsmusterschutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet worden (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Klage war daher unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung die Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0305 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. Juli 2004, Az. 2 U 30\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-4784","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4784","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4784"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4784\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4786,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4784\/revisions\/4786"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4784"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4784"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4784"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}