{"id":4782,"date":"2004-06-02T17:00:37","date_gmt":"2004-06-02T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4782"},"modified":"2016-05-24T10:02:50","modified_gmt":"2016-05-24T10:02:50","slug":"2-u-2998-pflanzensorten-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4782","title":{"rendered":"2 U 29\/98 &#8211; Pflanzensorten (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0304<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Juni 2004, Az. 2 U 29\/98<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit dar\u00fcber nicht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 203\/01 (Bundesgerichtshof) zu tragen.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung von 76.700,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\n4.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Zeit nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache<br \/>\ndurch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 betr\u00e4gt 76.693,78 \u20ac; f\u00fcr die Zeit davor bleibt es bei der Streitwertfestsetzung gem\u00e4\u00df Ausspruch zu IV. des Urteils des Senats vom 13. September 2001.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes wird zun\u00e4chst auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats vom 13. September 2001 Bezug genommen.<br \/>\nMit diesem Urteil hat der Senat auf die Berufung des Kl\u00e4gers der Klage insoweit stattgegeben, als diese die Sorte \u201eV\u201c betraf, au\u00dferdem hat er die Kosten, die durch den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits (betreffend die Sorte \u201eH\u201c) entstanden waren, dem Beklagten auferlegt. Soweit die Klage die Sorten \u201eB\u201c und \u201eS\u201c betraf, hat er auf die Berufung des Beklagten unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.<br \/>\nDiesen Teil des Senatsurteils vom 13. September 2001 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Kl\u00e4gers mit Urteil vom 29. Juni 2004 aufgehoben; insoweit hat er den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt jetzt,<br \/>\nunter teilweiser Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Sorten \u201eB\u201c und \u201eS\u201c betroffen sind.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung, soweit \u00fcber sie nicht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<br \/>\nDie Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten, soweit \u00fcber sie noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden ist, ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht nicht nur den Beklagten verurteilt, den ihm erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Sorte \u201eB\u201c (Kenn-Nr. 28) auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen, sondern auch festgestellt, hinsichtlich des die \u00dcbertragung des Anspruches auf Sortenschutz f\u00fcr die Sorte \u201eS\u201c (Kenn-Nr. CLL 26) betreffenden Antrages des Kl\u00e4gers sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, au\u00dferdem sei der Beklagte verpflichtet, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass der Beklagte die seinen Sortenschutzanmeldungen vom 2. November 1993 zu den Kenn-Nrn. CLL 26 (\u201eW wei\u00df\u201c\/\u201cS\u201c) und CLL 28 (\u201eW rosarot\u201c\/\u201cB\u201c) zugrundeliegenden Pflanzen in den Verkehr gebracht habe.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 SortG verlangen, dass der Beklagte den ihm erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Calluna vulgaris-Sorte \u201eB\u201c (Kenn-Nr. CLL 28) auf ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 \u00fcbertr\u00e4gt, weil dieser (als Urspr\u00fcngsz\u00fcchter, \u00a7 8 Abs. 1 SortG) und nicht der Beklagte hinsichtlich dieser Sorte Berechtigter ist.<br \/>\nWie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass der Kl\u00e4ger im Herbst 1992 \u00fcber mehrere von ihm kurz zuvor neu gez\u00fcchtete Klone rosaroter Knospenbl\u00fcher verf\u00fcgte, von denen einer der Klon Kn 314 war, den er dann am 30. Dezember 1993 unter der Bezeichnung \u201eF K\u201c zum Sortenschutz angemeldet hat.<br \/>\nAufgrund der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. S1 im ersten Rechtszug und w\u00e4hrend des ersten Teiles des Berufungsverfahrens steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die Pflanzen der vom Beklagten angemeldeten Sorte &#8222;B\u201c mit den Pflanzen der Sorte \u201eF K\u201c zwar nicht<br \/>\nidentisch, aber eng verwandt sind, dass sie n\u00e4mlich aus demselben Genpool stammen, also gemeinsame Eltern (oder allenfalls Gro\u00dfeltern) haben.<br \/>\nWie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. S1 des weiteren \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt \u2013 zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insoweit auf die Ausf\u00fchrungen in seinem Urteil vom 13. September 2001 verweisen -, ist es unm\u00f6glich, dass es sich bei den Pflanzen der Sorte \u201eB\u201c entsprechend der Behauptung des Beklagten um Mutanten der Sorte \u201eM\u201c handelt, die im Betrieb des Beklagten im August 1993 entdeckt worden sein sollen.<br \/>\nSp\u00e4testens seit seinem Besuch beim Kl\u00e4ger am 3. November 1992 wusste der Beklagte, dass und wo sich im Betrieb des Kl\u00e4gers Pflanzen von Calluna-Neuz\u00fcchtungen befanden, zu denen, wie die Beweisaufnahme des Landgerichts eindeutig ergeben hat, mehrere Klone rosaroter Knospenbl\u00fcher geh\u00f6rten, nicht nur der Klon, den der Kl\u00e4ger sp\u00e4ter als \u201eF K\u201c zum Sortenschutz angemeldet hat. Das Beet, auf dem sich die Pflanzen der neu gez\u00fcchteten Sorten befanden, war im November 1992 nicht besonders gesichert; wie der Beklagte nicht bestritten hat, hat am 3. November 1992 im Anschluss an die gemeinsame Besichtigung der auf dem genannten Beet im Gartengel\u00e4nde stehenden Neuz\u00fcchtungen im Wohnhaus des Kl\u00e4gers eine mehrst\u00fcndige Besprechung unter Teilnahme auch des Beklagten stattgefunden, wobei dieser mehrmals, zuletzt in der D\u00e4mmerung, das Haus des Kl\u00e4gers vor\u00fcbergehend verlassen hat mit der Erkl\u00e4rung, er wolle eine Zigarre rauchen. Der Beklagte hatte also am 3. November 1992 hinreichend Gelegenheit, von dem Beet mit den Neuz\u00fcchtungen einzelne Pflanzen oder Pflanzenteile an sich zu nehmen.<br \/>\nDa \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Behauptungen des Beklagten zu den Umst\u00e4nden, wie er an die seiner Sortenschutzanmeldung \u201eB\u201c zugrundeliegenden Pflanzen gekommen sei, widerlegt sind, bleibt als einzige plausible Erkl\u00e4rung, dass der Beklagte diese Pflanzen entwendet hat, und zwar beim Kl\u00e4ger, da nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, er k\u00f6nne Pflanzen, die mit solchen der Sorte \u201eF K\u201c derart eng verwandt sind wie die Pflanzen der Sorte \u201eB\u201c, bei einem anderen entwendet haben, wobei es sich um Pflanzen gehandelt habe, die nicht auf Z\u00fcchtungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen seien.<br \/>\nIst damit hinsichtlich der Sorte \u201eB\u201c der Kl\u00e4ger und nicht der Beklagte Berechtigter, so hat der Beklagte den ihm erteilten Sortenschutz, wie vom Landgericht zuerkannt, auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen (\u00a7 9 Abs. 2 SortG).<br \/>\n2.<br \/>\nSoweit es um die Anmeldung \u201eS\u201c geht, konnte der Kl\u00e4ger bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seinen Sortenschutzantrag \u201eS\u201c gegen\u00fcber dem Bundessortenamt zur\u00fcckgenommen hat, von diesem gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 SortG die \u00dcbertragung des Anspruches auf Sortenschutz verlangen. Dass und warum diesem Anspruch nicht der Umstand entgegen stand, dass jedenfalls nach Ansicht des Bundessortenamtes die als \u201eS\u201c angemeldeten Pflanzen nicht schutzf\u00e4hig waren, hat bereits das Landgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt, worauf der Senat schon auf S. 15 seines Urteils vom 13. September 2001 (damals bezogen auf die Sorte \u201eH\u201c) hingewiesen hat.<br \/>\nDie oben unter 1. wiedergegebenen Erw\u00e4gungen (hinsichtlich der Sorte \u201eB\u201c) dazu, wie der Beklagte an die von ihm zum Sortenschutz angemeldeten Pflanzen gekommen ist, gelten inhaltlich auch f\u00fcr die Sorte \u201eS\u201c, bei welcher die Umst\u00e4nde gleich gelagert sind:<br \/>\nAufgrund der Beweisaufnahme des Landgerichts steht fest, dass der Kl\u00e4ger im November 1992 auf seinem Beet mit Neuz\u00fcchtungen neben dem (wei\u00df bl\u00fchenden) Klon Kn 207 (von ihm am 14. April 1994 als \u201eA\u201c zum Sortenschutz angemeldet) noch mehrere andere Klone wei\u00dfer Knospenbl\u00fcher stehen hatte. Da auch hinsichtlich der Pflanzen \u201eS\u201c aufgrund der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. S1 die Behauptung des Beklagten widerlegt ist, diese Pflanzen seien im August 1993 in seinem Betrieb als Mutanten der Sorte \u201eM\u201c entdeckt worden, bleibt auch hinsichtlich der Pflanzen \u201eS\u201c nur eine plausible Erkl\u00e4rung, wie der Beklagte an diese Pflanzen gelangt sei, n\u00e4mlich durch Entwendung beim Kl\u00e4ger.<br \/>\nDamit steht fest, dass die Klage auf \u00dcbertragung von Rechten hinsichtlich der Sorte \u201eS\u201c zun\u00e4chst begr\u00fcndet war und erst durch die R\u00fccknahme des vom Beklagten gestellten Sortenschutzantrages gegen\u00fcber dem Bundessortenamt unbegr\u00fcndet geworden ist, so dass das Landgericht auf den Antrag des Kl\u00e4gers hin mit Recht festgestellt hat, insoweit sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.<br \/>\n3.<br \/>\nWie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat (vgl. dazu auch die Ausf\u00fchrung des Senats auf S. 11 unten seines Urteils vom<br \/>\n13. September 2001 \u2013 damals bezogen auf die Sorte \u201eV\u201c), kann der Kl\u00e4ger vom Beklagten auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlitten hat und noch erleiden wird, dass der Beklagte Pflanzen der ihm nicht zustehenden Sorten \u201eB\u201c und \u201eS\u201c in den Verkehr gebracht hat, und kann er insoweit zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten klagen.<br \/>\n4.<br \/>\nDa der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit fast in vollem Umfang unterlegen ist (abgesehen von der R\u00fccknahme des \u2013 wirtschaftlich praktisch nicht ins Gewicht fallenden \u2013 Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich der Sorte \u201eH\u201c), hat er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91, 91 a, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0304 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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