{"id":4780,"date":"2004-09-09T17:00:16","date_gmt":"2004-09-09T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4780"},"modified":"2016-05-24T10:01:22","modified_gmt":"2016-05-24T10:01:22","slug":"2-u-2803-tintenpatrone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4780","title":{"rendered":"2 U 28\/03 &#8211; Tintenpatrone"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0303<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 28\/03<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung begehrt, die Beklagten h\u00e4tten ihr f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom<br \/>\n25. Februar 1995 bis zum 10. April 1998 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen (Ausspruch zu II 1 des angefochtenen Urteils), und soweit sie von den Beklagten f\u00fcr Benutzungshandlungen aus der Zeit bis zum<br \/>\n10. April 1998 Rechnungslegung verlangt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 5.400.000,&#8211; \u20ac, die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.900,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 23.600,&#8211; \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 6 Mio. \u20ac<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patentes 0 635 373 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 13. Dezember 1993 eingegangenen und am 25. Januar 1995 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 11. M\u00e4rz 1998.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat die Beklagte zu 1. im September 2002 Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24. September 2003 abgewiesen hat. \u00dcber die von der Beklagten zu 1. gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Tintenpatrone mit:<\/p>\n<p>einem Tintenspeicherabschnitt mit einem por\u00f6sen Element zum Speichern von Tinte;<\/p>\n<p>einem Tintenzuf\u00fchrabschnitt zum Zuf\u00fchren von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Au\u00dfenseite der Tintenpatrone;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>ein Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuf\u00fchrabschnitt angeordnet ist, um das por\u00f6se Element des Tintenspeicherabschnitts so zu dr\u00fccken, dass das por\u00f6se Element verformt wird;<\/p>\n<p>mit einem Halteelement zum Halten des Tinteninduzierelements;<\/p>\n<p>mit einem Begrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuf\u00fchrabschnitt gleitet;<\/p>\n<p>wobei das Tinteninduzierelement durch das Halteelement gleitf\u00e4hig gehalten wird und als ein Faserb\u00fcndel ausgebildet ist, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 12 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>Die E (International) AG mit Sitz in der Schweiz stellt dort Tintenpatronen her, die zum Einsatz in Tintenstrahldruckern bestimmt sind, welche von der Kl\u00e4gerin auf den Markt gebracht werden. Wegen der Ausgestaltung dieser Tintenpatronen wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 11 bis K 25 \u00fcberreichten Patronen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Unternehmensgruppe E geh\u00f6ren auch die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1. als das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige nationale Vertriebsunternehmen (\u201eNationale Vertriebsleitung und europ\u00e4isches Markenmanagement\u201c) sowie die Beklagte zu 2. als \u201eZentrales Logistik-Zentrum und E Servicecenter\u201c mit der Aufgabe der \u201ezentralen Warenverteilung\u201c (so die Angaben der Unternehmensgruppe E im Internet).<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin bestellte Ende Januar 2002 \u00fcber einen von der Unternehmensgruppe E im Internet eingerichteten<br \/>\n\u201ePQ-Shop\u201c die Tintenpatronen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 11 bis K 25, die ihm daraufhin mit einem Lieferschein und einer Rechnung der E (International) AG geliefert wurden, und zwar vom Firmensitz der Beklagten zu 2. aus. Unten auf der Rechnung war als \u201eIhre Vertriebsgesellschaft in Deutschland\u201c die Beklagte zu 1. genannt, deren Name auch unten auf dem Lieferschein aufgef\u00fchrt war. In einem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, f\u00fcr den Fall, dass der Kunde von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen wolle, sei die Ware an die Beklagte zu 2. (\u201eAbteilung Retouren\u201c) zur\u00fcckzusenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der vorliegenden Klage die Beklagten hinsichtlich der Tintenpatronen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 11 bis K 25 wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage und \u00e4u\u00dferst hilfsweise um die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe weder schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffenen Tintenpatronen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Induzierelemente aufwiesen, noch, dass sie \u2013 die Beklagten \u2013 Patronen der angegriffenen Art angeboten, gebraucht und\/oder vertrieben h\u00e4tten. Im \u00fcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen mit einem Tintenspeicherabschnitt mit einem por\u00f6sen<br \/>\nElement zum Speichern von Tinte und einem Tintenzuf\u00fchrabschnitt zum Zuf\u00fchren von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Au\u00dfenseite der Tintenpatrone<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuf\u00fchrabschnitt angeordnet ist, um das por\u00f6se<br \/>\nElement des Tintenspeicherabschnitts so zu dr\u00fccken, dass das por\u00f6se<br \/>\nElement verformt wird; mit einem Halteelement zum Halten des Tinteninduzierelements; mit einem Begrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuf\u00fchrabschnitt gleitet, wobei das Tinteninduzierelement durch das Halteelement gleitf\u00e4hig gehalten wird und als Faserb\u00fcndel ausgebildet ist, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen ist;<\/p>\n<p>wobei die Nutzungsart \u201eAnbieten\u201c nur die Beklagte zu 1. betreffe;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Februar 1995 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. April 1998 zu machen seien;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Tintenpatronen auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Februar 1995 bis zum 10. April 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11. April 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 16. Januar 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungs- und ihren Aussetzungsantrag weiterverfolgen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden sich nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, die angegriffenen Tintenpatronen machten wortsinngem\u00e4\u00df von allen Merkmalen des Anspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, sondern r\u00fcgen die Ansicht des Landgerichts, aus dem Kl\u00e4gervortrag ergebe sich ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Verantwortlichkeit f\u00fcr die im Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils genannten Handlungen. Insbesondere machen sie geltend, die Beklagte zu 2. bringe die angegriffenen Tintenpatronen nicht im Rechtssinne in den Verkehr, weil sie hinsichtlich der Aussonderung von Waren aus dem von ihr betriebenen Zwischenlager zum Zwecke der Versendung an bestimmte Adressaten den diesbez\u00fcglichen Weisungen der E-Gruppe unterliege und nur im internen Gesch\u00e4ftsverkehr dieser Gruppe t\u00e4tig sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus machen sie geltend, die Kl\u00e4gerin habe die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch (deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche innerhalb der Offenlegungszeit) nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich berufen sie sich darauf, die gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage werde \u2013 nicht zuletzt aufgrund einer erst im Verfahren der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts neu geltend gemachten Entgegenhaltung, n\u00e4mlich der japanischen Offenlegungsschrift 4\u2013176 659, Erfolg haben und zu einer Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als es um die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung sowie auf Rechnungslegung hinsichtlich dieser Benutzungshandlungen geht; im \u00fcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 36 eine Tintenpatrone, die l\u00f6sbar mit einem Tintenstrahlkopf verbunden werden kann und mit ihm die Aufzeichnungseinheit f\u00fcr eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung (Tintenstrahl-<br \/>\ndrucker) bildet.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist aus der EP-A-0 536 980 ein Aufzeichnungskopf bekannt, der zusammen mit einem einen Schaum enthaltenden Reservoir einst\u00fcckig ausgebildet ist, wobei das Reservoir in einer bestimmten (Park-)Position einen Tintenbeh\u00e4lter ber\u00fchrt, der eine H\u00fclse aus faserf\u00f6rmigem Material mit einer Vielzahl von Kapillarkan\u00e4len aufweist.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift sind im Stand der Technik \u2013 z.B. aus der japanischen Offenlegungsschrift 2\u2013127 364 \u2013 auch Aufzeichnungseinheiten bekannt, bei denen sich Kopf und Patrone voneinander trennen lassen, so dass man eine leere Patrone durch eine volle ersetzen kann. Eine solche Aufzeichnungseinheit zeigen die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 A und 2 B aus der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>Die dort dargestellte Aufzeichnungseinheit (4) besteht aus einem Aufzeichnungskopf (2) und einer Tintenpatrone (3), die ein por\u00f6ses, z.B. aus Schwamm bestehendes Element (37) aufweist, welches Tinte speichern kann. Der Kopf (2) hat einen Einlassabschnitt (40), der in den Zuf\u00fchrabschnitt (39) der Tintenpatrone eingef\u00fchrt werden kann und dann das por\u00f6se Element (37) eindr\u00fcckt bzw. verformt, wodurch Tinte in den den Tinteneinlassabschnitt umgebenden Bereich induziert und so eine Tintenzufuhr zum Kopf (2) gef\u00f6rdert wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, nach einer Trennung des Kopfes von der Patrone nehme das por\u00f6se Element wieder seine urspr\u00fcngliche Form an, wobei es, weil es nun wieder direkt der \u00e4u\u00dferen Atmosph\u00e4re ausgesetzt sei, Luft induziere, die dann bei einer erneuten Verbindung von Kopf und Patrone den Tintenfluss zum Kopf behindere. Dieser Nachteil werde auch bei der aus der japanischen Offenlegungsschrift 5\u2013238 016 bekannten Ausf\u00fchrungsform nicht vermieden, bei welcher der Aufzeichnungskopf eine Faserh\u00fclse aufweise, die bei einer Verbindung des Kopfes und der Patrone mit einem Tintenabsorber des Tintenspeichers in Kontakt stehe. Diese als Filter dienende H\u00fclse bewirke, dass in die Kammer des Aufzeichnungskopfes keine Luft gelange, k\u00f6nne allerdings nach einer Trennung von Aufzeichnungskopf und Tintenpatrone das Eindringen von Luft in den Tintenabsorber der Patrone nicht verhindern. Um etwas derartiges zu vermeiden, sei es zwar bekannt, einen Ventilmechanismus zum Schlie\u00dfen des Tintenauslasses w\u00e4hrend der Trennung vorzusehen, das f\u00fchre jedoch nicht nur zu erh\u00f6hten Produktionskosten und zu zus\u00e4tzlichen Teilen, sondern dar\u00fcber hinaus zu einem schlechten Betriebsverhalten; auch lecke die Tinte nach der Entfernung des Aufzeichnungskopfes aus dem Tintenverbindungsabschnitt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, eine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverl\u00e4ssigkeit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden eines Aufzeichnungskopfes und einer Tintenpatrone das Lecken von Tinte verhindert und eine best\u00e4ndige Tintenzufuhr sichergestellt werde.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll nach Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Tintenpatrone mit<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinem Tintenspeicherabschnitt mit einem por\u00f6sen Element (37) zum Speichern von Tinte,<\/p>\n<p>b)<br \/>\neinem Tintenzuf\u00fchrungsabschnitt (39) zum Zuf\u00fchren von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Au\u00dfenseite der Tintenpatrone.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Tinteninduzierelement ist zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuf\u00fchrungsabschnitt (39) angeordnet, um das por\u00f6se Element (37) des Tintenspeicherabschnitts so zu dr\u00fccken, dass das por\u00f6se Element (37) verformt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Halteelement dient zum Halten des Tinteninduzierelements (47).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Begrenzungselement dient dazu, das Tinteninduzierelement (47) so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuf\u00fchrungsabschnitt (39) gleitet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas Tinteninduzierelement (47)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nwird durch das Halteelement gehalten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nist als Faserb\u00fcndel ausgebildet, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements (47) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Ausgestaltung wird das por\u00f6se Element, das die Tinte speichert, nicht von dem am Aufzeichnungskopf befindlichen Einlassabschnitt zusammengedr\u00fcckt, sondern von einem in der Tintenpatrone befindlichen Tinteninduzierelement, das seinerseits beim Verbinden von Aufzeichnungskopf und Patrone von dem am Aufzeichnungskopf befindlichen Einlassabschnitt beaufschlagt wird. Das Tinteninduzierelement ist als Faserb\u00fcndel ausgestaltet, dessen Fasern in der Richtung verlaufen, in der auch die Tinte flie\u00dft. Es wird von einem Halteelement (im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 12 der Klagepatentschrift von einem Lagerabschnitt mit der Bezugszahl 41) so gehalten, dass es in der Richtung gleiten kann, in welcher seine Fasern verlaufen, wobei ein Begrenzungselement (in Figur 12 ein Anschlag mit der Bezugszahl 49) verhindert, dass es \u00fcber dieses Element hinaus aus dem Tintenzuf\u00fchrungsabschnitt (39) herausgleiten kann. Weil das Tinteninduzierelement gleitf\u00e4hig ist, k\u00f6nnen auch gr\u00f6\u00dfere Herstellungstoleranzen bei den L\u00e4ngenabmessungen kompensiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, machen alle 15 angegriffenen Tintenpatronen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Da auch die Berufung das nicht beanstandet, bedarf es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten, die zu einer Benutzung der patentgesch\u00fctzten Lehre nicht berechtigt sind, verletzen das Klagepatent.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet als das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsunternehmen die Produkte der E-Gruppe auf dem deutschen Markt an und bringt sie hier (im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2.) in den Verkehr. Die Beklagte zu 1. ist auf dem Lieferschein (Anlage K 9), mit welchem dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin auf seine Bestellung hin die als Anlagen K 11 bis K 25 \u00fcberreichten angegriffenen Tintenpatronen zugesandt worden sind, und auch auf der diese Lieferung betreffenden Rechnung (Anlage K 8) ausdr\u00fccklich als die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft bezeichnet. Dass Tintenpatronen der angegriffenen Art nicht zu ihrem Angebot geh\u00f6rten und dass sie derartige<br \/>\nPatronen auf Bestellungen hin nicht liefere bzw. durch die Beklagte zu 2. liefern lasse, behauptet die Beklagte zu 1. selbst nicht, auch nicht, dass sie innerhalb ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes zu eigenen Zwecken \u2013 Betrieb von Druckern \u2013 keine Patronen der angegriffenen Art einsetze, also gebrauche.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Beklagte zu 2. bringt Tintenpatronen der angegriffenen Art im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG in den Verkehr und stellt ebenfalls nicht in Abrede, derartige<br \/>\nTintenpatronen innerhalb ihres eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebes auch zu eigenen<br \/>\nZwecken einzusetzen, also zu gebrauchen. Auch sie verletzt daher das Klagepatent, so dass die Kl\u00e4gerin mit Recht neben der Beklagten zu 1. auch sie auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch nimmt (Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139, 140 a, 140 b PatG, 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ist innerhalb der E-Unternehmensgruppe<br \/>\nzentral f\u00fcr die Warenauslieferung zust\u00e4ndig, und zwar gerade auch f\u00fcr die Auslieferung an Kunden. Ihre T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt sich daher nicht darauf, Tintenpatronen und andere Waren lediglich auf Lager zu nehmen und an ein anderes Unternehmen der E-Gruppe (also nur unternehmensintern) auszuliefern \u2013 was f\u00fcr ein Inverkehrbringen noch nicht ausreichen w\u00fcrde, weil es dazu n\u00e4mlich erforderlich ist, ein patentgesch\u00fctztes Erzeugnis tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person, also eines Dritten, \u00fcbergehen zu lassen (vgl. dazu Benkard\/C, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9, Rdnr. 43; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 9, Rdnr. 77; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 785 \u2013 jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 2. bei der \u00dcbergabe patentverletzender Tintenpatronen an Spediteure und Frachtf\u00fchrer zum Zwecke ihrer Auslieferung an Dritte, n\u00e4mlich an Besteller der Waren, lediglich aufgrund von Anweisungen anderer Konzernunternehmen, z.B. der Beklagten zu 1. oder auch der E (International) AG t\u00e4tig wird und dass sie bei der Einlagerung kein Eigentum an den Waren erlangt, \u00e4ndert nichts daran, dass (auch) sie diese Waren in den Verkehr bringt.<\/p>\n<p>Denn zum einen ist es, um ein Inverkehrbringen bejahen zu k\u00f6nnen, nicht erforderlich, dass der tats\u00e4chlich handelnden Person eine rechtliche Verf\u00fcgungsmacht, z.B. Eigentum, einger\u00e4umt wird (vgl. dazu die soeben genannten Nachweise), und zum anderen beschr\u00e4nkt sich die Beklagte zu 2. auch nicht darauf, patentverletzende Tintenpatronen lediglich Spediteuren oder Frachtf\u00fchrern zu \u00fcbergeben, ohne diese zugleich auch anzuweisen, die Waren an au\u00dfenstehende Personen auszuh\u00e4ndigen \u2013 was f\u00fcr ein Inverkehrbringen nicht ausreichen w\u00fcrde (vgl. dazu die genannten Nachweise) -, sondern die Beklagte zu 2. beauftragt die Spediteure oder Frachtf\u00fchrer gleichzeitig damit, die ihnen ausgeh\u00e4ndigten \u2013 wie ausgef\u00fchrt, patentverletzenden &#8211; Waren Dritten, n\u00e4mlich den jeweiligen Bestellern, zu \u00fcbergeben. Dass die Beklagte zu 2. bei der Auslieferung der bei ihr zwischengelagerten Waren stets aufgrund von Anweisungen t\u00e4tig wird, die sie von anderen Unternehmen der E-Gruppe erh\u00e4lt, ist lediglich eine Folge der innerhalb der Gruppe vorgenommenen Arbeitsteilung, \u00e4ndert aber nichts daran, dass auch die Beklagte zu 1. als eigenst\u00e4ndiges Unternehmen am Inverkehrbringen der Waren beteiligt ist und diese daher ebenfalls im Rechtssinne in den Verkehr bringt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Patentverletzungen in dem zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Vernichtung, zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung hinsichtlich der ab dem 11. April 1998 begangenen (Verletzungs-)Handlungen verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen<br \/>\nwerden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAbzu\u00e4ndern war das landgerichtliche Urteil allerdings, soweit es um die Zahlung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vor dem 11. April 1998, also in der Zeit nach Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents (Artikel II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG) geht.<\/p>\n<p>Denn da die Patentanmeldung in englischer Sprache abgefasst war, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin gem. Artikel II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG eine solche Entsch\u00e4digung von den Beklagten nur verlangen, wenn vorher entweder das deutsche Patent- und<br \/>\nMarkenamt eine von der Kl\u00e4gerin als der Anmelderin eingereichte deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche ver\u00f6ffentlicht h\u00e4tte oder wenn die Kl\u00e4gerin den Beklagten eine solche \u00dcbersetzung \u00fcbermittelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dass dies geschehen sei, behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht, so dass ihre Klage, soweit es um die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche und die Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem 11. April 1998 geht, von vornherein unschl\u00fcssig war, so dass sie \u2013 jetzt unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils \u2013 abgewiesen werden musste.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in<br \/>\nseiner \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>Bereits das Landgericht hat im einzelnen dargelegt, warum die Entgegenhaltungen, auf die sich die Beklagte zu 1. im ersten Rechtszug des Nichtigkeitsverfahrens bezogen hat, voraussichtlich nicht zu einer Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrden. Dieser Prognose ist zuzustimmen, zumal auch das mit sachkundigen Richtern besetzte Bundespatentgericht inzwischen mit seinem Urteil vom<br \/>\n24. September 2003 die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat. Dass diese Beurteilung durch das Bundespatentgericht offensichtlich unrichtig sei, ist f\u00fcr den Senat nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten im Nichtigkeitsverfahren gibt aber auch die von der Beklagten zu 1. inzwischen geltend gemachte weitere Entgegenhaltung, n\u00e4mlich die japanische Offenlegungsschrift 4\u2013176 659 (Anlage MBP 10), keinen Anlass, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, nach dem Offenbarungsgehalt jener Entgegenhaltung k\u00f6nne der dort vorgesehene \u201eSubschaum (11)\u201c in der Tintenkammer (10) in der Weise \u201elocker\u201c aufgenommen sein, dass er in Flie\u00dfrichtung der Tinte hin und her gleiten k\u00f6nne, au\u00dferdem liege er (in der Art einer \u201ePresspassung\u201c) st\u00e4ndig fest an dem por\u00f6sen, mit Tinte getr\u00e4nkten Schaum (2) innerhalb des Tintengeh\u00e4uses (1) an und der por\u00f6se Schaum (2) sei im Zuge des Zusammenf\u00fcgens der einzelnen Teile in der N\u00e4he der Tintenkammer (10) durch Druck verformt worden, so konnte doch jedenfalls jene Schrift dem Durchschnittsfachmann keine Anregung dazu geben, eine Tintenpatrone so auszugestalten, wie es die Merkmale 2 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents lehren, n\u00e4mlich die Verformung des por\u00f6sen Elements (37) gerade durch ein Tinteninduzierelement zu bewirken, das seinerseits in einem Tintenzuf\u00fchrungsabschnitt (39) gleiten kann.<\/p>\n<p>Denn bei der in Rede stehenden Entgegenhaltung wird ein etwaiger Druck auf den por\u00f6sen Schaum (2) vor allem vom oberen, in das Tintengeh\u00e4use (1) hineinragenden Rand der Tintenkammer (10) ausge\u00fcbt, die ihrerseits im Verh\u00e4ltnis zum Tintengeh\u00e4use (1) fest angebracht ist und daher nicht gleiten kann.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer &#8211; nicht nachgelassene \u2013 Schriftsatz der Beklagten vom 4. August 2004 gibt zu einer Wiederer\u00f6ffnung der am 24. Juni 2004 geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Anlass. Er enth\u00e4lt nichts, was trotz des Fehlens einer hinreichenden Erfolgsaussicht f\u00fcr die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Beklagten haben in diesem Schriftsatz lediglich eine bis zum Erlass eines Urteils im vorliegenden Berufungsverfahren befristete Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, aber ausdr\u00fccklich betont, sie seien nicht bereit, freiwillig der Kl\u00e4gerin wegen der in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen. Dar\u00fcber hinaus haben sie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz \u2013 auch nicht aufl\u00f6send bedingt durch eine etwaige rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents \u2013 nicht anerkannt. Die von den Beklagten abgegebene Erkl\u00e4rung gen\u00fcgt daher nicht den berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerin, die nach wie vor einer Aussetzung widerspricht, zu welcher daher auch bei Ber\u00fccksichtigung des genannten Schriftsatzes der Beklagten kein Anlass best\u00fcnde.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0303 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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