{"id":4778,"date":"2004-12-16T17:00:29","date_gmt":"2004-12-16T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4778"},"modified":"2016-05-24T09:52:39","modified_gmt":"2016-05-24T09:52:39","slug":"2-u-2397-metalldichtung-fuer-motoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4778","title":{"rendered":"2 U 23\/97 &#8211; Metalldichtung f\u00fcr Motoren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0302<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2004, Az. 2 U 23\/97<\/p>\n<p><!--more-->Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Oktober 1995 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird unter Abweisung der Klage kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 40.000 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird auf \u20ac 1.250.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem deutschen Teil des in der englischen Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 230 804 (Anlage F 34; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Anspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend. Die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche ist erst in der Berufungsinstanz im Verfahren 4 O 349\/94 LG D\u00fcsseldorf = 2 U 130\/95 OLG D\u00fcsseldorf im Wege der nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Anschlussberufung vom 23. Januar 1997 gegen das am 26. Oktober 1995 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf erfolgt. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 1997 entschieden, dass \u00fcber die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent in dem vorliegenden, von dem Verfahren 2 U 130\/95 abgetrennten Verfahren entschieden werden soll. Das Verfahren 4 O 349\/94 LG D\u00fcsseldorf = 2 U 130\/95 OLG D\u00fcsseldorf, das danach nur noch die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 306 766 betraf, ist, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. Dezember 1997 \u2013 X ZR 87\/95 \u2013 den Anspruch 1 des vorgenannten Patents mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, durch R\u00fccknahme der Klage, der die Beklagte zugestimmt hat, beendet worden, wobei der Senat mit Beschluss vom 1. April 1998 auf Antrag der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 3 S. 3 ZPO a. F. ausgesprochen hat, das (angefochtene) Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Oktober 1995 (4 O 349\/95) sei wirkungslos und die Kl\u00e4gerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen .<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das am 28. November 1986 angemeldet worden ist, ist zun\u00e4chst mit dem aus Anlage F 3.1 ersichtlichen Inhalt erteilt worden (\u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage F 3.2), wobei die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung am 13. Juni 1990 erfolgte. Auf einen Einspruch eines japanischen Unternehmens (U###) ist das Klagepatent durch Beschluss der Einspruchsabteilung des EPA vom 1. Juni 1992 widerrufen worden. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin kam die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 25. Juli 1995 zu dem Schluss, dass der von der Einspruchsabteilung als der Neuheit des Erfindung entgegenstehend angesehene Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich sei. Die Technische Beschwerdekammer des EPA hat den Fall an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung bez\u00fcglich der strittigen Erfindungsh\u00f6he zur\u00fcckverwiesen. Durch vorl\u00e4ufige Entscheidung vom 17. Februar 1997 hielt die Einspruchsabteilung das ge\u00e4nderte Patent aufrecht. Auf die dagegen eingelegten Beschwerden der Einsprechenden und Beitretenden hat die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 20. April 1999, die als Anlage F 31.1 und in einer \u00fcbersetzten Fassung als Anlage F 31.2 vorliegt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Fall an die erste Instanz zur\u00fcckverwiesen mit der Verf\u00fcgung, \u201edas Patent auf der Grundlage von Anspruch 1, vorgetragen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der Anspr\u00fcche 2 bis 7, der Beschreibung und der Zeichnung wie gem\u00e4\u00df der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten beizubehalten\u201c. Die nach dieser Entscheidung im Jahre 2000 neu ausgegebene europ\u00e4ische Patentschrift des Klagepatents liegt als Anlage F 34 vor.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten (BE Systems GmbH) im Jahre 2000 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2001 abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig (vgl. Anlagen F 40, F 41 \u2013 Bl. 470 GA).<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die \u201eJxxx, H (JP)\u201c. Die Kl\u00e4gerin beruft sich zur Begr\u00fcndung ihrer Legitimation, aus dem Klagepatent Rechte geltend machen zu d\u00fcrfen, auf die von ihr vorgelegten Anlagen F 11. 1 (\u00dcbersetzung F 11. 2), F. 15.1 (\u00dcbersetzung F 15.2), F 16, F 18 und F 19. 1 (\u00dcbersetzung F 19.2).<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 des Klagepatents, f\u00fcr deren Kombination die Kl\u00e4gerin Schutz begehrt, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. A metallic gasket comprising a laminated structure of plates being provided with a combustion chamber hole (12), said structure having a flat elastic metal base plate (8, 38) provided with one full bead (16, 36) adjacent to its edge portion (8a, 38 a) surrounding said combustion chamber hole (12) , a flat compensating plate (4), a compensating means (20) extending around said combustion chamber hole (12), thicker in wall thickness than the other portion when the metallic gasket is fastened, being formed by folding back the edge (4a) of said compensating plate (4) adjacent to combustion chamber hole (12) in a direction opposite to said hole (12), and a flat intermedate plate (6).<br \/>\ncharacterized in that<\/p>\n<p>the intermediate plate (6,34) which is placed between said base plate (8,38) and said compensating plate (4) is laminated onto said compensating plate (4),<br \/>\nsaid compensating means (20) comprises the compensating plate (4), the folded edge thereof (4a) and the edge portion (8a, 38a) of said base plate (8,38), said folded edge (4a) being folded back so that it is in complete contact with said compensating plate (4) or said intermediate plate (6,34), already before being fastened,<br \/>\nsaid base plate (8,38) is an outer plate, said edge portion (8a,38a) not being covered by the folded edge (4a) of the compensating plate (4), and<br \/>\nsaid bead (16,36) of said base plate (8,38) is disposed outside of the compensating means (20).<\/p>\n<p>5. A metallic gasket according to any one of claims 1 to 3, characterized in that it is provided with a second base plate (10) having a second bead (18) which ist laminated onto the compensating plate (4), and said beads (16,18)of said plates (8,10) are formed in opposite directions, and the summits aof said berads (16, 18) are in contact with said intermediate plate (6) and said compensating plate (4) , so as to sandwich said laminated intermediate and compensating plates (4,6).<\/p>\n<p>6. A metallic gasket according to any one of claims 1 to 5, characterized in that the compensating means (20) ist constituted by the compensating plate (4) , the folded edge thereof (4a), the edge (6a) of said intermediate plate (6), and the edges of said base plates (8, 10).\u201c<\/p>\n<p>Diese Patentanspr\u00fcche sind in der Klagepatentschrift wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt:<br \/>\n\u201e1. Metallische Dichtung, umfassend eine geschichtete Struktur von Platten, die mit einer Brennkammer\u00f6ffnung (12) versehen ist, wobei diese Struktur eine flache, elastische Metallgrundplatte (8, 38) aufweist, die mit einer Vollsicke (16, 36) benachbart zu ihrem die Brennkammer\u00f6ffnung (12) umgebenden Randbereich (8a, 38 a) versehen ist, eine flache Ausgleichsplatte (4) , ein sich um die Brennkammer\u00f6ffnung (12) erstreckendes Kompensationsmittel (20), das in der Wandst\u00e4rke dicker als der andere Abschnitt ist, wenn die metallische Dichtung eingespannt ist, und durch Zur\u00fcckfalzen des der Brennkammer\u00f6ffnung (12) benachbarten Randes (4a) der Ausgleichsplatte (4) in einer zu deren \u00d6ffnung (12) entgegengesetzter Richtung gebildet ist, sowie eine flache Zwischenplatte (6) umfa\u00dft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>die Zwischenplatte (6, 34) , die zwischen der Grundplatte (8, 38) und der Ausgleichsplatte (4) angeordnet ist, auf die Ausgleichsplatte (4) geschichtet ist,<br \/>\ndas Kompensationsmittel (20) die Ausgleichsplatte (4), deren umgefalzten Rand (4a) und den Randabschnitt (8a, 38) der Grundplatte (8, 38) umfa\u00dft, wobei der umgefalzte Rand (4a) so zur\u00fcckgefalzt ist, da\u00df er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte (4) oder mit der Zwischenplatte (6,34) ist,<br \/>\ndie Grundplatte (8, 38) eine \u00e4u\u00dfere Platte ist, wobei der Randabschnitt (8a, 38 a) nicht durch den gefalzten Rand (4a) der Ausgleichsplatte (4) bedeckt ist, und<br \/>\ndie Sicke (16, 36) der Grundplatte (8, 38) au\u00dferhalb des Kompensationsmittels (20) angeordnet ist.<\/p>\n<p>5. Metalldichtung gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, da\u00df sie mit einer zweiten Grundplatte (10) versehen ist, die eine zweite Sicke (18) besitzt und auf die Ausgleichsplatte (4) geschichtet ist, und besagte Sicken (16, 18) besagter Grundplatten (8, 10) in entgegengesetzte Richtung ausgeformt sind und die Scheitel besagter Sicken (16, 18) mit besagter Zwischenplatte (6) und besagter Ausgleichsplatte (4) in Kontakt kommen , so dass die Zwischen \u2013 und Ausgleichsplatten (4, 6) hierzwischen angeordnet sind.<\/p>\n<p>6. Metalldichtung gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Kompensationsabschnitt (20) durch die Ausgleichsplatte (4) , den umgefalzten Rand (4a) hiervon, den Rand (6a) besagter Zwischenplatte (6) und die R\u00e4nder besagter Grundplatten (8,10 ) gebildet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen die Erfindung anhand verschiedener Ausf\u00fchrungsformen, wobei die Figuren 1 bis 3 eine erste Ausf\u00fchrungsform der Erfindung illustrieren. Die Figur 1 zeigt dabei eine Draufsicht auf diese Metalldichtung , die Figur 2 eine vergr\u00f6\u00dferte Querschnittsansicht des Hauptteils l\u00e4ngs der Linie II-II in Figur 1 und die Figur 3 eine Querschnittsansicht des Hauptteils mit einem weggelassenen Teil, wobei die in den Figuren 1 und 2 dargestellte Metalldichtung in einem Sto\u00dfbereich zwischengeschaltet ist. Die Figur 4 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Querschnittsansicht des Hauptteils einer Metalldichtung gem\u00e4\u00df einer zweiten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Die Figur 5 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Querschnittsansicht des Hauptteils gem\u00e4\u00df einer dritten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Metalldichtungen. Die Kl\u00e4gerin greift als das Klagepatent verletzend eine Dichtung der Beklagten mit der Seriennummer 06A 383F an, die sie in den Anlagen F 12 \u2013 F 14 dargestellt hat und die in Motoren f\u00fcr AUDI &#8211; Fahrzeuge eingesetzt wird. Nachfolgend ist die Darstellung in Anlage F 12 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19. Juni 1997 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die aus dieser Darstellung ersichtliche zur\u00fcckgefalzte Lage eine St\u00e4rke von etwa 0,17 mm, n\u00e4mlich eine Blechst\u00e4rke von 0,15 mm, zu der zus\u00e4tzlich die einseitig, und zwar auf der Seite, die der Zwischenplatte zugewandt ist, noch eine Elastomerbeschichtung von 0,02 mm hinzuzurechnen ist. Wie aus der Darstellung ersichtlich und wie ebenfalls unstreitig , befindet sich im zur\u00fcckgefalzten Bereich ein Spalt.<\/p>\n<p>Weiterhin greift die Kl\u00e4gerin als das Klagepatent verletzend die von der Beklagten hergestellte und unter der Seriennummer 06A103 383 G in Verkehr gebrachte Metalldichtung an, die f\u00fcr den Audi 1,8 l &#8211; Motor eingesetzt wird. Die Kl\u00e4gerin hat von dieser Dichtung die nachfolgend wiedergegebenen beiden Aufnahmen als Anlagen F 17. 1 und F 17. 2 zu den Akten gereicht, die diese Dichtung zum einen vor dem Einbau und zum anderen nach dem Einbau zeigen.<\/p>\n<p>Im Laufe des Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin im Jahre 2004 zwei weitere Ausf\u00fchrungsformen von Metalldichtungen der Kl\u00e4gerin als das Klagepatent verletzend angegriffen, und zwar die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Beilage 7 zum Gutachten Dr. GU### (Anlage F 35) bzw. gem\u00e4\u00df ihrer Anlage F 44, die im Motor des Ford Zeta 2.0 l eingesetzt wird, und \u00fcberdies die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df ihren Anlagen F 44 a, F 45 und F 46, die f\u00fcr den BMW M47 bestimmt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die mit der Klage angegriffenen Metalldichtungen machten von den Patentanspr\u00fcchen 1, 5 und 6 des Klagepatents Gebrauch. Soweit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Spalt im Bereich der zur\u00fcckgefalzten Lage vorhanden sei, stehe dies der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen, da er geringf\u00fcgig und durch Herstellungstoleranzen bedingt sei. Der umgefalzte Rand weise bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz dieses geringf\u00fcgigen Spaltes keine den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zielen entgegenstehenden federnden Eigenschaften auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nvom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n500.000,00 DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer<br \/>\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-<br \/>\nwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren , zu unterlassen,<\/p>\n<p>metallische Dichtungen, umfassend eine geschichtete<br \/>\nStruktur von Platten, die mit einer Brennkammer\u00f6ffnung<br \/>\nversehen ist, wobei die Struktur eine flache elastische Me-<br \/>\ntallgrundplatte, die mit einer Sicke benachbart zu ihrem die<br \/>\nBrennkammer\u00f6ffnung umgebenden Randbereich versehen<br \/>\nist, eine flache Ausgleichsplatte, einen sich um die Brenn-<br \/>\nkammer\u00f6ffnung erstreckenden Kompensationsabschnitt,<br \/>\nder in der Wandst\u00e4rke dicker als der andere Abschnitt ist,<br \/>\nwenn die metallische Dichtung verspannt ist, und durch Zu-<br \/>\nr\u00fcckfalzen des der Brennkammer\u00f6ffnung benachbarten<br \/>\nRandes der Ausgleichsplatte in einer Richtung entgegen-<br \/>\ngesetzt zu deren \u00d6ffnung gebildet ist, und eine flache Zwi-<br \/>\nschenplatte besitzt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder<br \/>\nzu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fch-<br \/>\nren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<br \/>\na) die Zwischenplatte, die zwischen der Grundplatte und<br \/>\nder Ausgleichsplatte angeordnet ist, auf die Ausgleichs-<br \/>\nplatte geschichtet ist,<\/p>\n<p>b) die Grundplatte eine \u00e4u\u00dfere Platte ist und deren<br \/>\nRandabschnitt nicht durch den umgefalzten Rand der<br \/>\nAusgleichsplatte bedeckt ist,<\/p>\n<p>c) die Sicke der Grundplatte au\u00dferhalb des Kompensati-<br \/>\nonsabschnittts angeordnet ist,<\/p>\n<p>d) eine zweite Grundplatte vorgesehen ist, die eine zweite<br \/>\nSicke besitzt und auf die Ausgleichsplatte geschichtet<br \/>\nist, und die Sicken beider Grundplatten in entgegenge-<br \/>\nsetzte Richtungen ausgeformt sind und die Scheitel die-<br \/>\nser Sicken mit der Zwischenplatte und der Ausgleichs-<br \/>\nplatte in Kontakt kommen, so dass die Zwischen \u2013 und<br \/>\ndie Ausgleichsplatten zwischen den Grundplatten ange-<br \/>\nordnet sind , und<\/p>\n<p>e) der Kompensationsabschnitt durch die Ausgleichsplatte,<br \/>\nderen umgefalzten Rand, den Rand der Zwischenplatte<br \/>\nund die R\u00e4nder der beiden Grundplatten gebildet wird,<br \/>\nwobei der umgefalzte Rand zur\u00fcckgefalzt ist, so dass er<br \/>\nin vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder<br \/>\nder Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist;<\/p>\n<p>auch wenn die elastomerbeschichtete Ausgleichsplatte auf<br \/>\nder Seite, auf die umgefalzt ist, elastomerbeschichtet ist;<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<br \/>\n(1)<br \/>\nim Falle einer Elastomer-Beschichtung auf der Seite, auf<br \/>\ndie umgefalzt wird, vor dem Einspannen ein Spalt zwi-<br \/>\nschen den beiden Elastomerschichten praktisch nicht be-<br \/>\nsteht, insbesondere wenn zwischen den nach dem<br \/>\nUmfalzen einander gegen\u00fcberliegenden Blechabschnitten<br \/>\n(Dicke : 0,155 mm ) der maximale Spalt ca. 75 \u03bcm betr\u00e4gt<br \/>\n(Anlage F 17. 1 , Audi 1,8 l);<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n(2)<br \/>\nder maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ei-<br \/>\nnander gegen\u00fcberliegenden Blechabschnitten (Dicke 0,15<br \/>\nmm) vor dem Einspannen ca. 50 \u03bcm betr\u00e4gt (Anlage F<br \/>\n12; Audi);<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nder maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ein-<br \/>\nander gegen\u00fcberliegenden Blechabschnitten (Dicke: 0,100<br \/>\nmm ) vor dem Einspannen ca. 100 \u03bcm betr\u00e4gt (Beilage 7,<br \/>\nGutachten GU###, Anlage F 35, Ford Zeta 2.0 l, An<br \/>\nlage F 44)<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n(4)<br \/>\nder maximale Spalt zwischen den nach dem Umfalzen ein-<br \/>\nander gegen\u00fcberliegenden Blechabschnitten (Dicke<br \/>\n0,120 mm) vor dem Einspannen zwischen ca. 75 \u03bcm<br \/>\n(Durchschnittswerte: zwischen 85 \u03bcm und 111 \u03bcm ) be<br \/>\ntr\u00e4gt (BMW M47; Anlagen F 44a , F 45 und F 46);<\/p>\n<p>hilfsweise zu I.1 (3) und \/oder (4)<br \/>\nwenn dabei ein weiches Blech im H\u00e4rtebereich von ca.<br \/>\n140 Hv verwendet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit<br \/>\ndem 13. Juli 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-<br \/>\nfermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen<br \/>\nund Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-<br \/>\nselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen<br \/>\nSchaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin (engl.:<br \/>\nV., Ltd.) durch die zu I.1. bezeichne-<br \/>\nten, seit dem 25. November 1994 begangenen Handlun-<br \/>\ngen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin, und zwar auch im<br \/>\nHinblick auf die Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 9. August<br \/>\n2004, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei ihnen sei insbesondere entgegen der technischen Lehre dieses Anspruches der umgefalzte Rand nicht so zur\u00fcckgefalzt, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte sei. Vielmehr bestehe ein Spalt, der nicht durch blo\u00dfe Herstellungstoleranzen bedingt sei. Sie verzichte bewu\u00dft auf die Herstellung eines vollst\u00e4ndigen Kontaktes. Der umgefalzte Rand besitze federnde Eigenschaften, die aber nach der Lehre des Klagepatents gerade zu vermeiden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 22. Januar 1998 ( Bl. 121 \u2013 126 GA) Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben und zun\u00e4chst Prof. Dr.-Ing. GU###2 zum Sachverst\u00e4ndigen ernannt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (vgl. Bl. 197 GA). Prof. Dr.-Ing. GU###2 hat sein als Anlage zu den Gerichtsakten genommenes Gutachten mit Datum vom 10. Mai 1999 erstellt. Auf dieses Gutachten und die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des schriftlichen Gutachtens durch diesen Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000 (vgl. hierzu Bl. 326 \u2013 365 GA) wird verwiesen. Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beschluss vom 14. Dezember 2000 die Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 22. Januar 1998 angeordnet (vgl. Bl. 384, 385 GA). Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2002 ist Prof. Dr.-Ing. Peter GU###3, Institut f\u00fcr Maschinenelemente und Maschinengestaltung der RWTH Aachen zum Sachverst\u00e4ndigen ernannt worden (vgl. Bl. 488 GA). Wegen des Inhalts des von ihm erstatteten Gutachtens wird auf das unter dem 11. August 2003 erstellte und als Anlage zu den Gerichtsakten genommene schriftliche Gutachten sowie auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen dieses Gutachtens gem\u00e4\u00df der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 (Bl. 704 \u2013 746 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die in zul\u00e4ssiger Weise mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997 eingelegte Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Oktober 1995 ist wirksam . Sie hat ihre Wirkung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 1. ZPO a. F. verloren, da die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Oktober 1995 nicht zur\u00fcckgenommen oder als unzul\u00e4ssig verworfen worden ist. Dass die Kl\u00e4gerin ihre auf den deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patents 0 306 766 gest\u00fctzte Klage , \u00fcber die durch das angefochtene Urteil allein entschieden worden war, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat und das angefochtene Urteil vom 26. Oktober 1995 daher auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Senats vom 1. April 1998 f\u00fcr wirkungslos erkl\u00e4rt worden ist, steht den Tatbest\u00e4nden des \u00a7 522 Abs. 1 ZPO a. F. nicht gleich und ber\u00fchrt die Wirksamkeit der Anschlie\u00dfung nicht.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Kl\u00e4gerin aufgrund der von ihr insoweit vorgelegten Unterlagen, wobei insbesondere auf die Anlagen F 16 und F 18 in Verbindung mit der Anlage F 11 hinzuweisen ist, befugt, die Rechte aus dem Klagepatent als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Anteil dieses Patents geltend zu machen, doch l\u00e4\u00dft sich nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die als das Klagepatent verletzend angegriffenen Metalldichtungen der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Dies gilt allein schon deshalb, weil nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der umgefalzte Rand im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit Zwischenplatte ist. Es l\u00e4\u00dft sich auch nicht feststellen, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit gew\u00e4hlten Ausgestaltungen der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung patentrechtlich \u00e4quivalent sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents, zu deren Verst\u00e4ndnis allein von der als Anlage F 34 vorliegenden neuen europ\u00e4ischen Patentschrift auszugehen ist, bezieht sich auf eine Metalldichtung und insbesondere auf eine Metalldichtung, mit der ein Spalt zwischen den Sto\u00dffl\u00e4chen um eine Brennkammer, der bewirkt wird, wenn ein Zylinderkopf befestigt wird, ausgeglichen werden kann und mit der der Zunahme und Abnahme von Einfl\u00fcssen des Verbrennungsgasdruckes und der Motorw\u00e4rme in dem Sto\u00dffl\u00e4chenspalt vorgebeugt werden kann, um so ein stabiles und effektives Dichtungsverhalten zu erm\u00f6glichen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 \u2013 15).<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der mit dem Bundespatentgericht (vgl. Anlage F 40 S. 7) als ein mit der Konstruktion von laminierten Metalldichtungen f\u00fcr Brennkraftmaschinen befasster Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau angesehen werden kann, was zugleich bedeutet, dass er \u00fcber fertigungstechnische Kenntnisse wie zum Beispiel \u00fcber das Verformen von Blechen verf\u00fcgt und dass er auch Kenntnisse von metallischen Dichtungen sowie von Besonderheiten bei der elastischen Deformation von Federelementen hat (vgl. Seiten 9 und 10 des Gutachtens GU### und Seiten 3 bis 5 des Gutachtens GU###2), wei\u00df, dass aufgrund der konstruktiven Gestaltung eines Verbrennungsmotors sowie der Montage- und Wartungserfordernisse der Motorblock geteilt ausgef\u00fchrt wird, wodurch sich eine Trennfuge zwischen dem eigentlichen Motorblock und dem Zylinderkopf ergibt. Beide Teile bestehen aus Metall, die jeweils makroskopische und\/oder mikroskopische Oberfl\u00e4chenunebenheiten aufweisen, wodurch es zu einem ungewollten Stofffluss kommen kann. Solche Unebenheiten lassen sich jedoch \u2013 wie der angesprochene Durchschnittsfachmann wei\u00df \u2013 durch eine ideal elastische oder plastische Deformation vollkommen ausgleichen, was bei metallischen Werkstoffen nur mit extrem hohen, technisch unvertretbaren Kr\u00e4ften m\u00f6glich ist. Aus diesem Grunde werden zur Abdichtung der Trennfuge zwischen diesen Bauteilen Werkstoffe genommen , die \u201eweicher\u201c sind als die Werkstoffe der zu verbindenden Bauteile. Bei einer statischen Dichtverbindung, wie sie hier vorliegt, da die Oberfl\u00e4chen von Motorblock und Zylinderkopf nicht parallel zueinander bewegt werden, wird das \u201eweichere\u201c Dichtelement mit Hilfe von Schrauben zwischen den Dichtfl\u00e4chen zusammengepre\u00dft. Der Fachmann wei\u00df weiter, dass das Problem der Abdichtung der Fuge zwischen Motorblock und Zylinderkopf durch die Arbeitsweise des Verbrennungsmotors erschwert wird, die durch eine zeitlich ver\u00e4nderliche Beanspruchung von Schrauben und Dichtung gekennzeichnet ist, wobei zwei Extremwerte bzw. -situationen zu unterscheiden sind, n\u00e4mlich der Montagezustand oder der Ruhezustand bzw. der drucklose Zustand im Verbrennungsraum w\u00e4hrend des Betriebes einerseits und der Zeitraum w\u00e4hrend des Betriebes, bei dem nach Z\u00fcndung des Kraftstoff-Luft-Gemisches der H\u00f6chstdruck im Verbrennungszeitraum herrscht, andererseits. Diesen Gesichtspunkten muss eine Dichtung Rechnung tragen. Au\u00dferdem muss sie beachten, welche Werkstoffkombinationen verwendet werden. Infolge der unterschiedlichen W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten von m\u00f6glichen Motorbl\u00f6cken aus Gu\u00dfeisen und Zylinderk\u00f6pfen aus Aluminium sowie den verwendeten Dichtwerkstoffen k\u00f6nnen n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich parallel zum Dichtspalt ungewollte Relativbewegungen zwischen Dichtung und angrenzenden Dichtfl\u00e4chen auftreten, die durch die W\u00e4rmeentwicklung bei der Verbrennung des Kraftstoff-Luft-Gemisches im Verbrennungsraum entstehen. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann wei\u00df, dass die aufgebrachten oder aufzubringenden Schraubenkr\u00e4fte jedenfalls in der Lage sein m\u00fcssen, den Dichtungswerkstoff soweit plastisch und\/oder elastisch zu verformen, dass sich keine Leckkan\u00e4le bilden und Verbrennungsgase in den Spalt zwischen Zylinderkopf und der \u201eZylinderkopfstruktur der Brennkraftmaschine\u201c (so die Formulierung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gem\u00e4\u00df Anlage F 31.2 Seite 14 unten) eindringen, da sich anderenfalls das in den Gasen enthaltene Material dort im Spalt auf dem Dichtungswerkstoff ablagert und die Dichtungsleistung verschlechtert. Wegen dieses allgemeinen Fachwissens des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes kann auf die Seiten 4 bis 6 des Gutachtens GU### sowie auch auf die Seiten 3 bis 5 und 17 bis 19 des Gutachtens GU###2 verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift spricht unter der \u00dcberschrift \u201eField of the Invention\u201c in Spalte 1, Z. 16 \u2013 23 weiter davon, dass die Erfindung sich ferner auf eine Metalldichtung beziehe, bei der eine Federkonstante an einer Stelle entfernt von der Bolzenbefestigungsposition auf einen hohen Wert eingestellt sei und ein gleichm\u00e4\u00dfiger Dichtungsdruck auf den Dichtungsabschnitt ausge\u00fcbt werde und zur gleichen Zeit der Zunahme und Abnahme des Sto\u00dffl\u00e4chenspalts vorgebeugt werden k\u00f6nne und das stabile und effektive Dichtungsverhalten erzielt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Was damit gemeint ist, ist in dem Gutachten GU###2 auf Seite 6 unter Bezugnahme auf die Bilder 2 und 3 im Anhang zum Gutachten GU###2 anschaulich erl\u00e4utert, so dass auf diese Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann. Wie insbesondere dem Bild 3 im Anhang zum Gutachten GU###2 zu entnehmen, k\u00f6nnen durch eine extrem h\u00f6here Steifigkeit der Zwischenlage (Metalldichtung) die Schraubenausschlagskraft und die Federung reduziert werden. Bei \u201eunendlich\u201c hoher Streifigkeit der Zwischenlage (also Metalldichtung) , was im Sprachgebrauch auch mit \u201estarr\u201c bezeichnet wird, werden Schraubenausschlagskraft und Federung \u201eunendlich\u201c klein, also Null. Auf diese Weise wird der Zu- und Abnahme des Sto\u00dffl\u00e4chenspalts vorgebeugt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift teilt dem durch sie angesprochenen Durchschnittsfachmann unter der \u00dcberschrift \u201eDescription of the Prior Art\u201c in Spalte 1, Zeilen 27 \u2013 36 weiter mit, dass sie von einem Stand der Technik ausgehe, bei der f\u00fcr die Abdichtung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinderblock eine Metalldichtung verwendet werde, die eine oder mehrere Sicken aufweise, die so ausgeformt seien, dass sie die Sto\u00dffl\u00e4chen zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinderblock abdichteten. Diese Sicken bildeten aufgrund der Befestigungskr\u00e4fte von Befestigungsmitteln, wie Bolzen oder dergleichen, zum Verbinden der miteinander zu verbindenden Teile elastische Dichtungslinien (\u201eelastic sealing lines\u201c) auf den Sto\u00dffl\u00e4chen, wodurch sie das Dichtungsverhalten lieferten.<\/p>\n<p>Zutreffend ist im Gutachten GU###2 auf Seite 6 unter Bezugnahme auf das Bild 3 im Anhang zu diesem Gutachten erl\u00e4utert, damit sei gemeint , dass sich durch die mit Schrauben erzeugte Vorspannkraft ein elastisches Dichtungssystem Schrauben-Metalldichtung einschlie\u00dflich Zylinderkopf und Motorblock ergebe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist in Spalte 1, Zeile 37 \u2013 Spalte 2, Zeile 11 auf die Nachteile dieses Standes der Technik hin. Dabei erw\u00e4hnt sie u. a. zun\u00e4chst, dass es zur Verbiegung (Kr\u00fcmmung) des Zylinderkopfes beim Anziehen der Befestigungsschrauben kommen k\u00f6nne, so dass der Spalt aufgeweitet werde, was dazu f\u00fchre, dass Verbrennungsgase in den Spalt eindringen und feste Bestandteile, z. B. Ru\u00df, sich dort (auch auf der Sicke) ablagern k\u00f6nnten, was dann ein Nachlassen des Dichtungsverhaltens der Dichtung mit sich bringe.<\/p>\n<p>Im Gutachten GU###2 wird dieser Sachverhalt, den die Klagepatentschrift schildert, auf den Seiten 6 und 7 unter Bezugnahme auf das Bild 4 im Anhang zum Gutachten best\u00e4tigt. Der Sachverst\u00e4ndige verweist darauf, aus diesen Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift ergebe sich, dass nicht nur die Schrauben und Metalldichtung Elastizit\u00e4ten aufwiesen, sondern auch der Zylinderkopf und der Motorblock (= Zylinderblock). Er f\u00fchrt in seinem Gutachten a. a. O. aus, es sei v\u00f6llig richtig, dass in der Patentschrift gesagt werde, dass sich der Zylinderkopf infolge von Schraubenkr\u00e4ften \u201ekr\u00fcmmt\u201c , und dass \u201eVerwindungen\u201c auftreten, wobei er darauf hinweist, dass man aus diesem Grunde die Zylinderkopf-Schrauben bei der Motormontage systematisch festziehe, zum Beispiel bei einem 4-Zylinder-Reihenmotor zuerst an den inneren und dann an den au\u00dfen liegenden Zylindern \u201e\u00fcber Kreuz\u201c oder auch \u201espiralf\u00f6rmig\u201c. Durch das Elastizit\u00e4tsverhalten des Gesamtsystems k\u00f6nne es jedoch zu Verschmutzungen der Dichtung infolge von Gas-Leckverlusten kommen, wodurch Ablagerungen entst\u00fcnden. Je nachdem wie gro\u00df die Gaskr\u00e4fte einerseits und die Federungen des Dichtungssystems andererseits seien, l\u00e4gen bei den Sicken und Schrauben eine schwellende Belastung vor, so dass Erm\u00fcdungsbruch auftreten k\u00f6nne .<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in Spalte 2, Zeilen 2 \u2013 11 weiter darauf ein, dass bei dem Stand der Technik, der mit Metalldichtungen arbeite, die eine oder mehrere Sicken aufwiesen, unterschiedliche Dichtungspressungen entlang der Dichtlinie infolge der Abst\u00e4nde zwischen den Befestigungsschrauben gegeben seien, und erw\u00e4hnt, dass zwischen den Befest\u00edgungsschrauben geringere Dichtungspressungen als im unmittelbaren Bereich der Befestigungsschrauben vorhanden seien. Aufgrund dessen \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 bestehe die Gefahr, dass das Verbrennungsgas lecke.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt schlie\u00dflich als eine Methode zur L\u00f6sung dieser Probleme diejenige, bei der die Bolzenbefestigungskr\u00e4fte vergr\u00f6\u00dfert werden. Diese Methode verwirft sie jedoch als unzweckm\u00e4\u00dfig und als die Gefahr mit sich bringend, dass Sto\u00dffl\u00e4chen durch die Sicken besch\u00e4digt werden (vgl. Sp. 2, Zeilen 12 \u2013 19).<\/p>\n<p>Im Gutachten GU###2 wird auf Seite 8 auch diese W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift als f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nachvollziehbar und zutreffend dargestellt, wenn es dort hei\u00dft, als M\u00f6glichkeit, die von der Klagepatentschrift geschilderten Nachteile des Standes der Technik zu minimieren, biete es sich an, die Vorspannkr\u00e4fte der Schrauben zu erh\u00f6hen, was jedoch die Fl\u00e4chenpressungen der Dichtungselemente erh\u00f6he, wodurch Sch\u00e4den auftreten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist am Ende des Kapitels \u201eDescription of the Prior Art\u201c auf druckschriftlichen Stand der Technik hin, wobei sie zun\u00e4chst die DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) erw\u00e4hnt, die sie dahin w\u00fcrdigt, dass sie eine Metalldichtung zeige, die eine Brennkammer\u00f6ffnung, einer Platte mit einer umgefalteten Kante und eine Grundplatte mit einer Sicke besitze. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen den Gegenstand dieser Druckschrift an Hand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebenen Figuren lassen im Wesentlichen erkennen, dass die Metalldichtung aus einer Metallplatte aufgebaut ist, die mit einer einzigen Vollsicke versehen ist, die von der Brennkammer\u00f6ffnung entfernt ist, so dass Verbrennungsgase in den Spalt zwischen dem Zylinderkopf und der Zylinderblockstruktur eindringen k\u00f6nnen (vgl. auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gem\u00e4\u00df Anlage F 31.2 Seite 14 unten).<\/p>\n<p>Bei der Ausf\u00fchrung nach Figur 5 ist allerdings auch eine Art Kompensationsmittel vorhanden, und zwar in Form eine Kompensationsabschnitts, der dadurch gebildet ist, dass der einer Brennkammer\u00f6ffnung benachbarte Rand der Ausgleichsplatte (15) in einer zur \u00d6ffnung entgegengesetzten Richtung derart zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen der Dichtung in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit dem Randbereich der Metallgrundplatte (13) steht und dabei der umgefalzte Rand den der \u00d6ffnung als auch der Sicke benachbarten Randbereich der Metallgrundplatte bedeckt und fest einspannt. Durch dieses Zur\u00fcckfalzen bei der Dichtung gem\u00e4\u00df Figur 5 soll die Ausgleichsplatte im Bereich der \u00d6ffnung an dem Rand der Metallgrundplatte befestigt werden. Eine derartige Befestigung wird als Alternative zur Festlegung der Ausgleichsplatte an der Grundplatte gem\u00e4\u00df den Ausbildungen der Dichtung nach den Figuren 3 und 4 mittels Verschwei\u00dfen und oder Verl\u00f6ten angesehen. Nach der Beschreibung auf Seite 4, letzter Absatz der Druckschrift F 5 dient das Befestigen der Ausgleichsschicht an der mit einer Wellung in Form einer Sicke versehenen Grundplatte dazu , einem Flachpressen der Wellung einen ziemlich hohen Widerstand entgegenzusetzen. Um die auf die Dichtung einwirkende Stauchkraft noch weiter einzud\u00e4mmen, kann gem\u00e4\u00df Figur 4 zus\u00e4tzlich ein Distanzst\u00fcck bzw. Klemmring (24) vorgesehen sein. Die Figur 5 zeigt also eine Dichtung, bei der der einer Brennkammer\u00f6ffnung benachbarte Randbereich der Sicke nicht frei von einer Festlegung und oder Einspannung ist. Durch das Festlegen oder Einspannen eines der Sicke und der Brennkammer\u00f6ffnung benachbarten Randbereiches der Grundplatte entsprechend der Figur 5 der DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) wird insbesondere der der Einspannung benachbarte Fu\u00dfbereich der Sicke sehr hohen Stauch- und Biegekr\u00e4ften ausgesetzt, die die Gefahr eines Bruches der Grundplatte in diesem Bereich stark erh\u00f6hen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage F 40 S. 10, 11)<\/p>\n<p>Als weiteren druckschriftlichen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 23 \u2013 25 die GB- A 2 115 503 (Anlage F 6), die sie dahin beschreibt, dass sie sich auf eine Dichtung beziehe, die eine Metallplatte und Wellung mit einer Doppelwellenform besitze, wobei die Dichtung mit einem Tr\u00e4ger , etwa einer Beilagescheibe, versehen sei. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 verdeutlichen den Gegenstand dieser Druckschrift an Hand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik und den aufgezeigten Nachteilen dieses Standes der Technik nennt die Klagepatentschrift unter der<br \/>\n\u00dcberschrift \u201eSummary of the invention\u201c als erste Aufgabe der Erfindung, die zuvor geschilderten Nachteile zu beseitigen und eine Metalldichtung bereitzustellen, bei der der Spalt zwischen den Sto\u00dffl\u00e4chen um die Brennkammer herum , der bei der Befestigung des Zylinderkopfes hervorgerufen wird, durch einen Kompensationsabschnitt zu kompensieren und die Verschmutzung der Metalldichtung und die Verschlechterung des Dichtungseffektes zu verhindern, um so ein stabiles und wirksames Dichtungsverhalten zu erreichen (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 -37). Es soll also der durch die Befestigung des Zylinderkopfes hervorgerufene Spalt durch einen Kompensationsabschnitt kompensiert, also ausgeglichen werden, um so ein stabiles und wirksames Dichtungsverhalten zu erm\u00f6glichen, was der angesprochene Durchschnittsfachmann dahin versteht, dass am Umfang der Brennkammer gleich gut gedichtet wird, d. h., dass die Pressung m\u00f6glichst geringen Schwankungen unterworfen ist (vgl. Gutachten GU###2 Seite 24). &#8211; Als zweite Aufgabe der Erfindung erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift, die vorgenannten Nachteile zu beseitigen und eine Metalldichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, in der den Dichtungsabschnitten ein gleichf\u00f6rmiger Dichtungsdruck verliehen und der Spalt zwischen den Sto\u00dffl\u00e4chen um die Verbrennungskammer herum durch einen Kompensationsabschnitt kompensiert wird, um so eine Verbesserung des Dichtungsverhaltens zu erm\u00f6glichen (vgl. Sp. 2, Zeilen 38 \u2013 44).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents vorgeschlagen (vgl. Spalte 2, Z. 45 \u2013 47). Dieser Gegenstand l\u00e4\u00dft sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>1. Metallische Dichtung, umfassend eine geschichtete Struktur von Platten, die mit einer Brennkammer\u00f6ffnung (12) versehen ist, wobei diese Struktur besitzt<br \/>\na) ein flache elastische Metallgrundplatte (8, 38), die mit einer Vollsicke (16,36)<br \/>\nbenachbart zu ihrem die Brennkammer\u00f6ffnung (12) umgebenden Randbereich<br \/>\n(8a, 38 a) versehen ist,<br \/>\nb) eine flache Ausgleichsplatte (4),<br \/>\nc) ein sich um die Brennkammer\u00f6ffnung (12) erstreckendes Kompensations-<br \/>\nmittel (20), das in der Wandst\u00e4rke dicker als der andere Abschnitt ist,<br \/>\nwenn die metallische Dichtung verspannt ist, und durch Zur\u00fcckfalzen des der<br \/>\nBrennkammer\u00f6ffnung benachbarten Randes (4a) der Ausgleichsplatte (4) in<br \/>\neiner zu deren \u00d6ffnung entgegengesetzten Richtung (12) gebildet ist, und<br \/>\nd) eine flache Zwischenplatte (6).<\/p>\n<p>2. Die Zwischenplatte (6,34), die zwischen der Grundplatte (8,38) und der Ausgleichsplatte (4) angeordnet ist, ist auf besagte Ausgleichsplatte (4) geschichtet.<\/p>\n<p>3. Der Kompensationsmittel (20) umfasst die Ausgleichsplatte (4), deren umgefalzten Rand (4a) und den Randbereich (8a, 38 a) der Grundplatte (8, 38), wobei der umgefalzte Rand (4a) so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor der Verspannung in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte (4) oder mit der Zwischenplatte (6) ist.<\/p>\n<p>4. Die Grundplatte (8, 38) ist eine \u00e4u\u00dfere Platte, wobei deren Randabschnitt (8a, 38 a) nicht durch den umgefalzten Rand (4a) der Ausgleichsplatte (4) bedeckt ist.<\/p>\n<p>5. Die Vollsicke (16, 36) der Grundplatte (8, 38) ist au\u00dferhalb des Kompensations-<br \/>\nabschnitts (20) angeordnet.<\/p>\n<p>Mit dieser L\u00f6sung, wobei die Merkmale 2 bis 5 das Kennzeichen des Patentanspruches 1 ausmachen, wird eine Dichtung zur Verf\u00fcgung gestellt, die aus einer einzigen geschichteten Struktur von Platten, die mit einer Brennkammer\u00f6ffnung versehen ist, besteht. Die geschichtete Struktur umfasst insgesamt und abschlie\u00dfend als wesentliche Merkmale eine flache, elastische Metallgrundplatte mit einer Vollsicke benachbart zu ihrem die Brennkammer\u00f6ffnung umgebenden Randbereich, eine flache Ausgleichsplatte, ein sich um die Brennkammer\u00f6ffnung erstreckendes Kompensationsmittel in Form eines Kompensationsabschnittes und eine flache Zwischenplatte. Im eingespannten Zustand der Dichtung ist dieser Kompensationsabschnitt dicker als der andere, insbesondere die Sicke umfassende Abschnitt, wobei die Sicke bis zur H\u00f6he des Kompensationsabschnitts elastisch, jedoch nicht vollst\u00e4ndig flachgedr\u00fcckt ist. Im eingespannten Zustand dichtet diese Dichtung den durch die Verbrennungsdr\u00fccke und -gase im Brennraum stark dynamisch belasteten Dichtspalt somit mittels zweier Dichtabschnitte ab. Der im wesentlichen unelastische Kompensationsabschnitt bildet sowohl einen (statischen) ersten Dichtrand um die Brennkammer\u00f6ffnung herum als auch einen festen Anschlag f\u00fcr die federelastische Sicke, der ein vollst\u00e4ndiges Flachdr\u00fccken der Sicke verhindert. Die elastische Sicke bildet einen zweiten ( dynamischen) Dichtrand, der Ver\u00e4nderungen der Dichtspalth\u00f6he auszugleichen vermag (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage F 40 Seiten 7, 8 und auch die Ausf\u00fchrungen im Gutachten GU### auf den Seiten 8 und 9 und die Ausf\u00fchrungen im Gutachten GU###2 auf den Seiten 24 bis 35 oben ).<\/p>\n<p>Die auf die Dichtung einwirkenden Kr\u00e4fte sind auf Seite 8 des Gutachtens GU### in einem Diagramm prinzipiell im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben, wobei sich der daraus ergebende Sachverhalt verk\u00fcrzend wie folgt darstellen l\u00e4\u00dft: Bei der Montage werden die Schrauben mittels einer bestimmten Vorspannkraft angezogen und damit die Dichtung um einen entsprechenden Betrag gestaucht bzw. zusammengedr\u00fcckt, dabei erfolgt eine elastische Verformung der Sicken, die einhergeht damit, dass im Bereich des Kompensationsabschnittes eine Ber\u00fchrung der Metallgrundplattenr\u00e4nder mit dem umgefalzten Rand der Ausgleichsplatte bzw. mit der Ausgleichsplatte selbst erfolgt. Danach ist keine weitere Deformation der Sicken mehr m\u00f6glich (Blocklage). W\u00e4hrend des Betriebes entsteht bei jedem Verbrennungsvorgang ein \u00dcberdruck im Verbrennungsraum, der sich als eine bestimmte Betriebskraft \u00e4u\u00dfert und als Zugkraft auf die Schrauben auswirkt, wobei eine Verl\u00e4ngerung der Schrauben um einen bestimmten Betrag erfolgt. Um diesen Betrag k\u00f6nnen sich die Dichtung und die Sicken jeweils entspannen, wodurch eine \u201eschwellende Belastung\u201c ( \u201ealternate load\u201c vgl. Spalte 3, Zeile 3) der Sicken entsteht. Dadurch, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Metalldichtung der Kompensationsabschnitt mit seiner gegen\u00fcber anderen Bereichen der Dichtung gr\u00f6\u00dferen Dicke vorhanden ist, werden die Sicken jedoch in ihrer schwellenden Deformation begrenzt und es wird so einer Werkstofferm\u00fcdung bei den Sicken vorgebeugt und ihre Lebensdauer damit verl\u00e4ngert. W\u00fcrde kein Schutz durch den umgeb\u00f6rdelten Rand bzw. die Kompensationseinrichtung vorhanden sein, w\u00fcrde die Sickendeformation viel gr\u00f6\u00dfer sein, was die genannten Nachteile mit sich bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da nach der Lehre des Klagepatents \u00fcberdies der umgefalzte Rand der Ausgleichsplatte so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist (Merkmal 3) und dabei der Randabschnitt der au\u00dfen angeordneten Grundplatte nicht durch den umgefalzten Rand der Ausgleichsplatte bedeckt ist (Merkmal 4), ist der der Brennkammer\u00f6ffnung benachbarte Randbereich der Sicke frei von einer Festlegung oder Einspannung und der Fu\u00dfbereich der Sicke ist bei deren Flachdr\u00fccken nicht mehr zu gro\u00dfen Stauch- und Biegekr\u00e4ften ausgesetzt. Das freie Ein- und Ausfedern der Sicke ist nicht mehr \u2013 wie zum Beispiel bei einer Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 5 der DE-A 2 220 536 (Anlage F 5) &#8211; behindert, wodurch die Gefahr einer Erm\u00fcdung und eines Bruches der Grundplatte in diesem Bereich verringert und die Dichtwirkung der Dichtung verbessert ist (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage F 40 S. 11 Abs. 2).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift selbst stellt die Vorteile der Erfindung in Spalte 2, Zeile 50 \u2013 Spalte 3, Zeile 10 mit folgenden Worten dar, wobei nachfolgend die \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage F 3. 2 benutzt wird: \u201eMit dieser Ausbildung der Erfindung wird der Kompensationsabschnitt einer vorbestimmten Dicke an der Seite der Verbrennungskammer\u00f6ffnung gebildet, wo die Sicke ausgebildet ist, um die Verbrennungskammer\u00f6ffnung zu umgeben. Durch diesen Kompensationsabschnitt wird der Spalt zwischen den Sto\u00dffl\u00e4chen, der hervorgerufen wird, wenn der Zylinderkopf befestigt wird, kompensiert. Aufgrund dessen wird der gro\u00dfe Sto\u00dffl\u00e4chenspalt um die Brennkammer herum kompensiert, so dass die Zunahme oder Abnahme des Spaltes aufgrund von Einfl\u00fcssen des Verbrennungsgasdruckes und der Motorw\u00e4rme verhindert wird. Die Wirkung der schwellenden Belastung auf die Sicken wird abgeschw\u00e4cht. Auf diese Weise wird der Erm\u00fcdung der Sicken vorgebeugt. Zus\u00e4tzlich wird durch Schichten der mit einer Sicke ausgebildeten Grundplatte auf wenigstens eine der \u00fcbereinander geschichteten Ausgleichs- und Zwischenplatten ein Erholungsbetrag und eine Erholungskraft der Sicke vergr\u00f6\u00dfert, wodurch erm\u00f6glicht wird, das Dichtungsverhalten zu verbessern.\u201c<\/p>\n<p>Aus den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Erfindung im Wesentlichen auf dem Gedanken basiert , eine Dichtungsanordnung mit zwei Dichtungslinien zu schaffen, die eine erste (statische) Dichtungslinie, die durch die die Kompensationseinrichtung gebildet ist und direkt um die Brennkammer\u00f6ffnung angeordnet ist, und eine sekund\u00e4re (dynamische) Dichtungslinie, die sich in der N\u00e4he der ersten befindet und durch diese gesch\u00fctzt wird, umfassen. Die Kompensationseinrichtung, die durch ein Kompensieren bzw. Ausgleichen im Sinne von Spalte 2, Z. 54 \u2013 56 der Kontrolle bzw. Begrenzung der Kompression der Vollsicke dient, bildet die sekund\u00e4re elastische Dichtungslinie (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gem\u00e4\u00df Anlage F 31.1\/F 31.2 \u2013 Seite 15 der Anlage F 31.2).<\/p>\n<p>Dass die erste , durch die Kompensationseinrichtung geschaffene Dichtungslinie eine statische (so die Ausdrucksweise der Technischen Beschwerdekammer des EPA in der Entscheidung gem\u00e4\u00df Anlagen F 31.1\/F31.2) bzw. eine im Wesentlichen unelastische (so die nach dem Gutachten GU###2 pr\u00e4zisere Ausdrucksweise des Bundespatentgerichts im Urteil gem\u00e4\u00df Anlage 40) ist, kommt f\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann insbesondere durch das erst w\u00e4hrend des Einspruchsverfahren in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal zum Ausdruck, welches lautet \u201cwobei der umgefalzte Rand (4a) so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte (6,34) ist\u201c (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer gem\u00e4\u00df Anlage F 31.2 Seite 15). Der Kompensationsabschnitt besitzt, da er in vollst\u00e4ndigen Kontakt umgefalzt ist (bereits vor der Montage) eine enorm hohe Steifigkeit, so dass er im Vergleich zur Vollsicke ganz gering federt (vgl. Gutachten GU###2 S. 28).<\/p>\n<p>Mit dem vorgenannten Merkmal ist das Merkmal angesprochen, dessen Auslegung Kern des Streits der Parteien ist. Soweit es in dem Merkmal 3 in der englischen Originalfassung hei\u00dft: \u201esaid folded edge (4a) being folded back so that is in complete contact with said compensating plate (4) or said intermediate plate (6, 34)\u201c (Fettdruck hinzugef\u00fcgt) , entnimmt der Fachmann dieser Beschreibung zun\u00e4chst, dass es sich bei dem Rand um einen zur\u00fcckgefalzten (\u201efolded back\u201c) Rand handeln soll. Der Fachmann wird damit auf eine Umformung des Randes in Form eines. Zur\u00fcckfalzens der Ausgleichsplatte hingewiesen, wobei er auch dann, wenn ihm gesagt wird, dass die Biegung bis zu einem vollst\u00e4ndigen Kontakt mit den Platten 4 oder 6 vorzunehmen sei, wei\u00df, dass dies sowohl aus werkstoff- als auch aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden nicht in vollem Umfang m\u00f6glich ist (vgl. sowohl das Gutachten GU### auf Seite 16 als auch das Gutachten GU###2 u.a . Seiten 33\/34). Es bleibt zumindest immer einer durch Rauheiten bzw. Rauheitst\u00e4ler bedingter ganz geringf\u00fcgiger Abstand. &#8211; Der Fachmann versteht die Anweisung des Merkmals 3 jedoch dahin, das Zur\u00fcckfalzen so vorzunehmen, dass der Kontakt so vollst\u00e4ndig ist, wie er durch die f\u00fcr den Praktiker verf\u00fcgbaren Falztechniken erzielt werden kann (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA gem\u00e4\u00df Anlage F 31.2 Seite 15). Der im Patentanspruch 1 angesprochene \u201evollst\u00e4ndige Kontakt\u201c ist dagegen nicht weiter dahin zu relativieren, dass das Zur\u00fcckfalzen nur in dem Umfang zu erfolgen hat, dass dem Grundsatz, so billig wie m\u00f6glich, so teuer wie n\u00f6tig, gen\u00fcge getan wird, wie dies im Gutachten GU### auf Seite 16 zum Ausdruck gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Da das Klagepatent an keiner Stelle auf die Herstellungsverfahren eingeht, mit welchen das Zur\u00fcckfalzen (\u201efolded back\u201c) erfolgen soll und insbesondere keine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Verfahren, insbesondere auch nicht auf die sogenannte weggesteuerte Umformmethode, zum Gegenstand hat, bleibt es dem angesprochenen Durchschnittsfachmann \u00fcberlassen, welches Verfahren er w\u00e4hlt, um ein Zur\u00fcckfalzen zu einem \u201evollst\u00e4ndigen Kontakt\u201c zu erreichen (vgl. die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen GU###2 bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seiten 9. 30, 31 der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 \u2013 Bl. 711, 732, 733 GA). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob mit bestimmten Verfahren, sei dies durch Herstellungstoleranzen oder auch aus anderen Gr\u00fcnden bedingt, kein vollst\u00e4ndiger Kontakt erreichbar ist.<\/p>\n<p>Mit den dem Praktiker verf\u00fcgbaren Falztechniken ist es jedoch nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen GU###2 ohne weiteres m\u00f6glich, den Kontakt so herzustellen, dass der umgefalzte Rand fl\u00e4chig vollst\u00e4ndig aufliegt, allerdings unter Inkaufnahme eines entsprechend den gegebenen Rauheiten bzw. Rauheitst\u00e4lern des Werkstoffes winzigen Spaltes von 1 bis 2 \u03bcm (vgl. Seite 52 des Gutachtens GU###2).<\/p>\n<p>Aus dem schriftlichen Gutachten GU###2 und der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen ergibt sich auch, dass der Durchschnittsfachmann, wenn er der Lehre des Klagepatents folgen will, einen im vorgenannten Sinn \u201evollst\u00e4ndigen Kontakt\u201c herstellen wird, da dies zu einem besonders steifen Kompensationsmittel (= Stopper) f\u00fchrt. Auf Seite 28 seines Gutachten hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass es dem Klagepatent prinzipiell um das Problem gehe, die Vergr\u00f6\u00dferung des Spaltma\u00dfes durch Elastizit\u00e4ten aller beteiligten Elemente durch Gegenwirkung aufzuheben. F\u00fcr diese Gegenwirkung sei das Merkmal 3 wesentlich, welches besage, dass der umgefalzte Rand \u201ein vollst\u00e4ndigem Kontakt\u201c mit der Ausgleichsplatte oder Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist. Eine \u201eEntgegenwirkung\u201c k\u00f6nne nur durch Elastizit\u00e4ten erfolgen. Daf\u00fcr st\u00fcnden neben den immer vorhandenen Zylinderkopf- und Schraubenelastizit\u00e4ten die Vollsicke zur Verf\u00fcgung, die sehr elastisch sei und mit der gro\u00dfe Federwege ausf\u00fchrbar seien. Au\u00dferdem stehe daf\u00fcr der Stopper (= Kompensationsmittel) zur Verf\u00fcgung, der relativ sehr steif sei und mit dem im Vergleich zur Sicke \u00e4u\u00dferst geringe Federwege ausf\u00fchrbar seien. Der Stopper besitze, da er bereits vor der Montage \u201ein vollst\u00e4ndigem Kontakt\u201c umgefalzt sei, eine enorm hohe Steifigkeit auf, so dass er im Vergleich zur Vollsicke relativ gering federe und die \u201eEntgegenwirkung\u201c gr\u00f6\u00dfenteils durch die Vollsicke \u00fcbernommen werde. Der Stopper weise zwar auch eine Elastizit\u00e4t auf, die durch die Materialelastizit\u00e4t und durch die F\u00fcgefl\u00e4che, den Spalt, gegeben sei. Diese Anteile seien aber gering im Vergleich zur Federung der Vollsicke. Durch die schwellende Beanspruchung w\u00fcrden die im Bild 14 im Anhang zum Gutachten qualitativ, aber praxisnah dargestellten Verformungs-Relationen auftreten. Diese werden vom Sachverst\u00e4ndigen auf den Seiten 28 bis 30 seines Gutachtens n\u00e4her erl\u00e4utert, worauf verwiesen wird.<\/p>\n<p>Aus seinen Ausf\u00fchrungen w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung ergibt sich des weiteren, dass dann, wenn der Stopper nicht so steif gemacht wird, wie dies das Merkmal 3 besagt, sondern elastischer ausgestaltet wird, sich dies nicht nur auf das Verhalten des Stoppers selbst und auf das Verhalten der Vollsicke , sondern auf das Gesamtsystem auswirkt. Die Federung des Stoppers \u2013 n\u00e4mlich bei einer erh\u00f6hten Elastizit\u00e4t des Stoppers \u2013 kann eine solche Gr\u00f6\u00dfenordnung annehmen, dass die Vollsicke zu stark von der Federung beansprucht wird. Ob dies die Gefahr von Erm\u00fcdungserscheinungen begr\u00fcndet, h\u00e4ngt allerdings davon ab, wie man das Gesamtsystem auslegt (vgl. Seiten 7- 9 der Sitzungsniederschrift vom 30. September \u2013 Bl. 709 \u2013 711 GA).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. September 2004, dass es nicht m\u00f6glich ist, den mit dem Merkmal 3 angesprochenen vollst\u00e4ndigen Kontakt des umgefalzten Randes , der bereits vor der Verspannung vorliegen soll, durch einen Einbau in den Motor zu erreichen (vgl. Seiten 19, 20 der Sitzungsniederschrift vom 30. September 2004 \u2013 Bl. 721, 722 GA). Die insoweit gemachten Ausf\u00fchrungen sind so \u00fcberzeugend, dass der Senat keine Veranlassung sah, dem von der Kl\u00e4gerin am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. September 2004 (vgl. Seite 44 der Sitzungsniederschrift \u2013 Bl.- 746 GA) gestellten Beweisantritt nachzugehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents kann eine Benutzung dieser technischen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Verwirklichung des f\u00fcr die Erfindung wesentlichen Merkmals verzichtet wird, dass der umgefalzte Rand so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte bereits vor der Verspannung ist.<\/p>\n<p>Wie das Bild 20, welches die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlagen F 12 -. F14 betrifft, im Anhang zum Gutachten GU###2 deutlich macht, erkennt man, dass das umgefalzte St\u00fcck Blech gerade nicht im vollst\u00e4ndigen Kontakt mit dem nicht umgefalzten Blechabschnitt ist. Es besteht vielmehr ein Spalt, der angefangen von Punkt 1 bis zu Punkt 5 sich von 4 \u03bcm auf bis zu 60 \u03bcm vergr\u00f6\u00dfert. Am Punkt 5 sieht man den Biegeradius des Blechs sowie am inneren Biegeradius die in \u201eFalten\u201c plastisch gestauchte Schicht. Der Spalt ist nicht parallel, was bei einem vollst\u00e4ndigen Kontakt jedoch der Fall sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Bei der vorliegenden Geometrie des umgefalzten Bereichs setzt sich das elastische Verhalten dieses Bereiches zusammen aus der reinen Werkstoffelastizit\u00e4t im Bereich Punkt 1 ..2 des Bleches und der Beschichtung und der Elastizit\u00e4t am Biegeradius (Bereich Punkt 5). Bei dieser Dichtung ist daher der Kompensationsabschnitt (= Stopper) um die Biegeelastizit\u00e4t am Punkt 5 elastischer, als ein solcher, bei dem sich der umgefalzte Rand im \u201evollst\u00e4ndigen Kontakt\u201c mit der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte befindet (vgl. Gutachten GU###2 Seiten 35\/36)<\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlagen F 17. 1 und F 17. 2, wobei diese Anlagen die Dichtung einmal vor dem Einbau und nach dem Einbau zeigen.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Bild 25 im Anhang zum Gutachten GU###2 ergibt, ist auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform vor dem Einbau ein Spalt vorhanden, wobei die linke Spalth\u00e4lfte parallel ist, w\u00e4hrend sich die rechte H\u00e4lfte zum Innenradius hin keilf\u00f6rmig von 37,64 \u03bcm auf 75,29 \u03bcm vergr\u00f6\u00dfert, wobei diese Ma\u00dfe sich auf das Stahlblech ohne Ber\u00fccksichtigung der Beschichtung beziehen. Nimmt man die Beschichtung hinzu, kann man feststellen, dass die linke H\u00e4lfte im fl\u00e4chigen, vollst\u00e4ndigen Kontakt ist. Bei der rechten H\u00e4lfte ist deutlich ein freier Zwischenraum zu erkennen. Das bedeutet, dass in der linken H\u00e4lfte die Werkstoff-Elastizit\u00e4ten von Blech und Beschichtung wirken. In der rechten H\u00e4lfte wirkt dagegen auch die Biegeelastizit\u00e4t des Blechs samt Beschichtung, so dass auch das Kompensationsmittel dieser Dichtung nicht die Steifigkeit hat, die es h\u00e4tte, wenn der umgefalzte Rand so zur\u00fcckgefalzt worden w\u00e4re, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Auch nach dem erfolgten Einbau zeigt die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie das Bild 25 deutlich macht, nicht einen Kompensationsabschnitt, bei welchem der umgefalzte Rand so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist. Der Spalt hat sich auf der linken Seite lediglich von 37,64 \u03bcm auf 20,94 \u03bcm verringert und der Spalt in der N\u00e4he des Biegeradius hat sich von 75,29 \u03bcm auf 62,74 \u03bcm verringert. In der linken H\u00e4lfte kam es zu einer gro\u00dfen plastischen Verformung der Beschichtung und damit zu einer Spaltreduzierung um ca. 45% ; in der rechten H\u00e4lfte betr\u00e4gt die Reduzierung nur ca. 17 % . Ein Hohlraum ist in der rechten H\u00e4lfte weiterhin gut zu erkennen, so dass es dort auch nach dem Einbau und Ausbau aus dem Motor keinen \u201evollst\u00e4ndigen Kontakt\u201c gibt. Es handelt sich auch jetzt noch um einen Kompensationsabschnitt, der infolge seines Biegeradius mit elastisch federnden Eigenschaften versehen ist, die \u00fcber die Materialfederung hinausgehen. Es liegt damit kein steifes, im wesentlichen nicht elastisches Kompensationsmittel im Sinne des Merkmals 3 vor, das sich dadurch auszeichnet, dass der umgefalzte Rand so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte steht (vgl. Gutachten GU###2 Seite 38).<\/p>\n<p>Die zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen F 12 \u2013 F 14 sowie F 17.1 und F 17.2 gelten im Wesentlichen auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage F 44 (Ford Zeta 2,0l) und gem\u00e4\u00df Anlage F 44 a (BMW M47), die s\u00e4mtlich kein Kompensationsmittel aufweisen , bei welchem im oben definierten Sinn des Merkmals 3 der umgefalzte Rand so zur\u00fcckgefalzt ist, dass er bereits vor dem Einspannen in vollst\u00e4ndigem Kontakt mit der Ausgleichsplatte oder mit der Zwischenplatte ist. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, dass diese Dichtungen im hier relevanten Bereich eine Spaltgr\u00f6\u00dfe von bis zu 100 \u03bcm bzw. von zwischen ca. 75 \u03bcm und 116 \u03bcm haben, was eine erhebliche Biegeelastizit\u00e4t des Kompensationsabschnitts zum Ausdruck bringt, die die Elastizit\u00e4t des Kompensationsmittels deutlich gegen\u00fcber einer Ausf\u00fchrungsform erh\u00f6ht, bei welchem solche Spalte nicht vorhanden sind, sondern bei denen der umgefalzte Rand fl\u00e4chig, vollst\u00e4ndig aufliegt , wenn auch entsprechend den Rauheiten bzw. Rauheitst\u00e4lern des Werkstoffes mit einem winzigen Spalt von 1 bis 2 \u03bcm.<\/p>\n<p>Nach alledem ist festzustellen, dass bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Wortsinn des Merkmals 3 des Patentsanspruches 1 nicht verwirklicht ist, was hinsichtlich der beiden ersten Ausf\u00fchrungsformen auch dem durch das Gutachten GU###2 gewonnenen Ergebnis entspricht (vgl. insbesondere Seite 45 )<\/p>\n<p>Allerdings ist bei dem Klagepatent als einem europ\u00e4ischen Patent eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines Patents , wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann dieses gleichwirkende Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896,899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903,904 \u2013 Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen mu\u00df (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 \u2013 Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen im Hinblick auf das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal 3 jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen, die im Wesentlichen auf den \u00fcberzeugenden gut-achterlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. GU###2 beruhen, ergibt sich bereits, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen F 12 \u2013 F 14 und F 17.1 , F17.2 abweichend vom Merkmal 3 vorgenommenen Gestaltungen der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung nicht hinreichend gleichwirkend sind. Diese Feststellung l\u00e4\u00dft sich aber auch hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen F 44 und F 44 a treffen, wobei die oben gemachten Ausf\u00fchrungen zu den beiden ersten angegriffenen Dichtungen im Wesentlichen auch f\u00fcr diese beiden Ausf\u00fchrungsformen gelten.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist darauf zu verweisen, dass der Fachmann insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannten japanischen Schrift mit der Endnummer 53 bei \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientieren, einen solchen Weg , wie ihn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehen, nicht beschreiten wird. Die vorgenannte japanische Schrift (Anlage Ax 14) zeigt in Figur 3 eine Dichtung mit einer Ausgleichsplatte (5) , deren Kante zur\u00fcckgefalzt ist, um zwischen dem umgefalzten Abschnitt und der Oberfl\u00e4che der Ausgleichsplatte einen Zwischenraum \u03b1 zu schaffen, so dass klar ist, das durch diese umgefalzte Kante eine elastische Dichtungslinie gebildet wird. Diesen Weg will die Lehre des Klagepatents, welche , wie der Fachmann bei einem durch das Deckblatt der Klagepatentschrift (Anlage F 34) veranlassten Vergleich der erteilten Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage F 3.1 mit der neu ausgegebenen Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage F 34 erkennt, durch das Merkmal 3 beschr\u00e4nkt worden ist, aber gerade nicht gehen. Vielmehr will das Klagepatent mit dem entsprechend dem Merkmal 3 ausgestalteten Kompensationsabschnitt einen im Wesentlichen unelastischen bzw. &#8211; so die Ausdrucksweise der Technischen Beschwerdekammer des EPA \u2013 statischen Stopper zur Verf\u00fcgung stellen. Der Fachmann hat daher bei einer Orientierung an der Erfindung keinen Anlass, zwischen dem umgefalzten Rand und der Ausgleichsplatte oder der Zwischenplatte insoweit \u00e4hnlich der japanischen Patentschrift einen Zwischenraum zu lassen, der dazu f\u00fchrt, dass der Kompensationsabschnitt elastisch und nicht so steif ist, wie er w\u00e4re, wenn entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 der umgefalzte Rand fl\u00e4chig, vollst\u00e4ndig aufliegt, wenn auch unter Inkaufnahme eines durch Rauheiten bzw. Rauheitst\u00e4ler bedingten winzigen Spaltes von 1 bis 2 \u03bcm.<\/p>\n<p>\u00dcberlegungen des Fachmanns, die sich an der in Klagepatentschrift offenbarten Erfindung orientieren, f\u00fchren auch nicht dazu, auf ein Zur\u00fcckfalzen bis zur Herstellung eines vollst\u00e4ndigen Kontaktes zu verzichten und es bei einem mehr oder minder gro\u00dfen Spalt zu belassen sowie diese Ma\u00dfnahme mit der Wahl eines Bleches bestimmter Dicke und eines bestimmten H\u00e4rtebereiches zu kombinieren. Die Klagepatentschrift gibt an keiner Stelle eine Anregung, dass dieser Weg anstelle des Weges gegangen werden kann, der durch das Merkmal 3 des Patentanspruches vorgegeben wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Oktober 1995 war nach alledem mit der Kostenfolge aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulasen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0302 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 2 U 23\/97<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-4778","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4778","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4778"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4778\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4779,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4778\/revisions\/4779"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4778"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4778"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4778"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}