{"id":4775,"date":"2004-04-22T17:00:10","date_gmt":"2004-04-22T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4775"},"modified":"2016-05-24T09:49:50","modified_gmt":"2016-05-24T09:49:50","slug":"2-u-2302-haubenstretchautomat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4775","title":{"rendered":"2 U 23\/02 &#8211; Haubenstretchautomat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0301<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. April 2004, Az. 2 U 23\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1139\">4a O 447\/98<\/a><\/p>\n<p><!--more-->A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 10. Januar 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 633 186<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Umh\u00fcllen von gegebenenfalls auf einer Palette oder dergleichen abgest\u00fctztem St\u00fcckgut mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei welchem Verfahren der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut mittels Reffrollen auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte eines Hubrahmens gerefft und von diesen quergestretcht wird,<\/p>\n<p>bei dem die au\u00dferdem vertikal gedehnte Folie beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut mittels des Hubrahmens vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut-Randabschnittes oder\/und der Palette wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut bzw. wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat,<\/p>\n<p>und bei dem die Folie w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird,<\/p>\n<p>wobei die Folie von den das Widerlager bildenden b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens einerseits sowie von den Reffrollen als Andr\u00fcckeinrichtung andererseits festgehalten und nach innen bewegt wird;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein Verfahren wie in vorstehender Ziffer I 1 a) beschrieben insbesondere im Zusammenhang mit Messen und Kundenvorf\u00fchrungen anzuwenden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 3) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen hat,<\/p>\n<p>&#8211; auch die Beklagten zu 1) und zu 2) die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen haben, und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er m\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,1 Mio. \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.022.583,76 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 633 186 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die am 14. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom<br \/>\n15. Juni 1990 eingereichte Anmeldung des Klagepatents ist am 11. Januar 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 27. Dezember 1995 bekannt gemacht worden. In einem u.a. von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Einspruchsverfahren hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent zun\u00e4chst mit folgendem Patentanspruch aufrecht erhalten:<\/p>\n<p>Verfahren zum Umh\u00fcllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgest\u00fctztem St\u00fcckgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehenden, w\u00fcrfel- bzw. quaderf\u00f6rmigen St\u00fcckgutstapeln (1), bei dem der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte (9\u2018) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die au\u00dferdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut-Randabschnittes oder\/und der Palette (10) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und bei dem die Folie (3) w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3) von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten (9\u2018) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) andererseits gehalten und nach innen bewegt wird.<\/p>\n<p>Im Beschwerdeverfahren erhielt der Patentanspruch die nachstehend wiedergegebene und in der Berufungsinstanz auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Fassung (vgl. die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 25. Juni 2002 und der Einspruchsabteilung vom 30. Januar 2004 ; neu hinzu gekommene Merkmale sind kursiv geschrieben):<\/p>\n<p>Verfahren zum Umh\u00fcllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgest\u00fctztem St\u00fcckgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehenden, w\u00fcrfel- bzw. quaderf\u00f6rmigen St\u00fcckgutstapeln (1), bei dem der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels Reffrollen (12) auf quer bewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte (9\u2018) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die<br \/>\nau\u00dferdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut-Randabschnittes<br \/>\noder\/und der Palette (10) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und bei dem die Folie (3) w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur im Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3) von den das Widerlager bildenden b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten (9\u2018) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) als Andr\u00fcckeinrichtung andererseits fest gehalten und nach innen bewegt wird.<\/p>\n<p>Die in D\u00e4nemark gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2), deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Beklagte zu 3) ist, stellt Verpackungsmaschinen her. Die Beklagte zu 1), die die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenfalls der Beklagte zu 3) ist, vertreibt diese Maschinen in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Im Jahre 1996 stellten die Beklagten zu 1) und 2) auf der Fachmesse \u201eINTERPACK\u201c in D\u00fcsseldorf eine vollautomatische Haubenstretchanlage aus; im M\u00e4rz 1997 lieferte die Beklagte zu 1) einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Haubenstretchautomaten an den Abnehmer AB- Werke (heute: ABn GmbH) in Westerstetten und richtete ihn auch f\u00fcr die Inbetriebnahme her; die Funktionsweise dieses Automaten geht aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 23 vorgelegten Bedienerhandbuch der Beklagten zu 2) hervor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Beklagten h\u00e4tten das Klagepatent durch die Ausstellung der genannten Anlage auf der Fachmesse \u201eINTERPACK\u201c mittelbar verletzt, weil die Maschine dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, das im Patentanspruch beschriebene Verfahren zu praktizieren.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in erster Instanz eingewandt, entgegen der technischen Lehre des Klagepatentes h\u00e4tten die Reffrollen der auf der Messe ausgestellten Anlage die Folie nur so lange gegen den Reffrahmen gedr\u00fcckt, bis sich die Folienhaube auf die obere Seite des Stapels gelegt habe; sodann seien sie zur\u00fcckgefahren und am Ende des \u00dcberziehvorganges nicht wieder angelegt worden. Beim weiteren \u00dcberziehen und Bewegen nach innen sei die Folie unter vertikaler Dehnung ausschlie\u00dflich von ihrer stretchbedingten Spannung gegen die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte gedr\u00fcckt worden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2002 nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, es lasse sich nicht feststellen, dass die auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c 1996 ausgestellte Maschine das klagepatentgesch\u00fctzte Verfahren aus\u00fcben k\u00f6nne. Die Prospektunterlagen der Beklagten enthielten keine dahingehenden Hinweise, und auch die Zeugenvernehmung habe hierf\u00fcr keinen Beweis erbracht. Zwar h\u00e4tten die von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen die patentgem\u00e4\u00dfe Arbeitsweise der Maschine im wesentlichen best\u00e4tigt, die von den Beklagten benannten Zeugen h\u00e4tten jedoch f\u00fcr die selbe Maschine die von den Beklagten vorgetragene au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes liegende Arbeitsweise bekundet. Welche Aussage der Wahrheit entspreche, lasse sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Sie meint, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gew\u00fcrdigt; es h\u00e4tte die Aussagen der von ihr benannten Zeugen insbesondere deshalb f\u00fcr glaubw\u00fcrdiger halten m\u00fcssen, weil diese Zeugen ihre Wahrnehmungen auf der Messe unmittelbar nach Besichtigung der angegriffenen Maschine schriftlich niedergelegt h\u00e4tten. Erg\u00e4nzend begr\u00fcndet sie ihren Verletzungsvorwurf nunmehr auch mit der bereits erw\u00e4hnten Lieferung eines Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art an den Abnehmer AB-Werke in Westerstetten und tr\u00e4gt dazu vor, bei einer Besichtigung am 28. Februar 2002 habe diese Haubenstretchanlage ebenfalls nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gearbeitet; auch das Bedienerhandbuch (Anl. K 23) beschreibe eine solche Arbeitsweise. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten die Beklagten das Klagepatent unmittelbar verletzt, indem sie auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c 1996 die Anlage mit der im Patentanspruch beschriebenen Verfahrensweise vorgef\u00fchrt h\u00e4tten. Auch h\u00e4tten die Beklagten die patentverletzende Vorrichtung angeboten, indem sie Interessenten aufgefordert h\u00e4tten, sich die Anlage in Westerstetten im Betrieb anzusehen und sich von der einwandfreien Funktion der Anlage als auch der Qualit\u00e4t der Verpackungsergebnisse zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen..<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und haben zuletzt erg\u00e4nzend vorgetragen,<\/p>\n<p>bei der nach Westerstetten gelieferten Vorrichtung f\u00fchren die Reffrollen zwar im unteren Bereich der Palette wieder an die Stretchb\u00fcgel heran, dr\u00fcckten die Folie dort aber weder an noch hielten sie sie fest. Das zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Folienhaube, als der in der Berufungsinstanz beauftragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die Anlage besichtigt habe, an einer Seite von den Stretchb\u00fcgeln abgesprungen sei. Ihre Monteure h\u00e4tten \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht \u2013 die Anlage in Westerstetten vor ihrer Inbetriebnahme vor Ort so eingerichtet, wie sie noch am Tag der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gearbeitet habe.<\/p>\n<p>Die Arbeitsweise der nach Westerstetten gelieferten Anlage erlaube keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf diejenige der auf der \u201eINTERPACK\u201c ausgestellten Maschine. Jede von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 gelieferte Haubenstretchanlage werde individuell nach den W\u00fcnschen des jeweiligen Abnehmers eingestellt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor SV in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 8. April 2003 und auf die in der Niederschrift der Sitzung vom 19. Februar 2004 wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 404 bis 417 d.A.; nachfolgend: Anh\u00f6rungsniederschrift) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das angefochtene Urteil ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu, weil der angegriffene Haubenstretchautomat nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme dazu in der Lage ist, das im aufrecht erhaltenen Anspruch des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben. Aus der patentbenutzenden Arbeitsweise der vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen besichtigten Maschine kann indiziell auch darauf geschlossen werden, dass die in D\u00fcsseldorf im Jahre 1996 auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c ausgestellte Vorrichtung ebenso gearbeitet hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie; dieses Verfahren umfasst die in den Merkmalen 1 bis 4b und 7 der nachstehenden Merkmalsgliederung angegebenen Verfahrensschritte.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 8-27), soll der untere Randbereich der Folie das St\u00fcckgut bzw. die Palette mit einem Unterstretch untergreifen, um eine witterungsbest\u00e4ndige und auch transportgesicherte Ladeeinheit zu schaffen. Insbesondere wenn das Folienmaterial sowohl horizontal quer- als auch vertikal l\u00e4ngsgestretcht worden ist, neigt der untere Randbereich der Folie jedoch dazu, sich aufgrund der erzeugten erheblichen R\u00fcckstellkr\u00e4fte zumindest an einzelnen Stellen der Haubenseitenw\u00e4nde bis \u00fcber die Palette bzw. die Unterseite des St\u00fcckgutstapels hochzuziehen. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn die Folie vom Hubrahmen abgleitet, bevor sich der dar\u00fcber befindliche Folienabschnitt fest an das St\u00fcckgut bzw. an die Palette anlegen konnte.<\/p>\n<p>Um dieses Hochrutschen des unteren Folienrandes zu verhindern, schl\u00e4gt das deutsche Gebrauchsmuster 90 01 319 (Anl. K 2) bewegliche Klemmbacken (32; Bezugsziffern entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 8 und 9 der \u00e4lteren Druckschrift) vor, welche die Folie in der untersten Stellung des Hubrahmens an das St\u00fcckgut oder die Palette andr\u00fccken, bevor die Schwenkb\u00fcgel (11) des Hubrahmens den unteren Folienrand freigeben (Figur 8 in Verbindung mit S. 10 Abs. 3 der \u00e4lteren Druckschrift). Unterhalb der Palette und damit des Hubrahmens k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche weitere Klemmbacken (36) vorgesehen sein, die nach Bet\u00e4tigung eines Parallel-Lenkergetriebes (35) durch Kolben-Zylinder-Einheiten (38) den unteren Folienrand klemmend erfassen und unter die Palette bewegen (vgl. Figur 9 in Verbindung mit dem die S. 10 und 11 \u00fcbergreifenden Absatz der \u00e4lteren Gebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Daran wird in der Klagepatentschrift beanstandet, dass die Klemmbacken einschlie\u00dflich ihres Antriebes und ihrer Steuerung zus\u00e4tzliche Vorrichtungen erfordern, die einen erheblichen zus\u00e4tzlichen Aufwand verursachen (Spalte 1 Zeilen 44-46).<\/p>\n<p>In der deutschen Patentschrift 40 19 041 (Anl. K 3) ist vorgeschlagen worden, den unteren Randabschnitt der Folienumh\u00fcllung gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Folienumh\u00fcllung beim Verpackungsvorgang zu verst\u00e4rken. Hierzu wird der untere Randabschnitt der Stretchfolie vor dem Untergreifen des St\u00fcckgutes bzw. der Palette aus einer ersten Absenkstellung unter dem St\u00fcckgut oder im Bereich der Palette wieder angehoben und erst danach losgelassen, damit der untere Folienrandabschnitt einen doppellagigen Bereich bildet (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 7 bis 11 der \u00e4lteren Druckschrift). Reversierbar antreibbare Reffrollen k\u00f6nnen gegebenenfalls in der zweiten Absenkstellung erneut mit der Folie in Eingriff gebracht werden, um die dort erstrebte Faltenwirkung zwecks Verst\u00e4rkung des unteren Folienrandes zu bewirken; auf die hier interessierende Problematik hat das jedoch keinen Einfluss (Spalte 2 Zeilen 6-27 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, ein Verfahren anzugeben, das den angestrebten Unterstretch einfach und sicher verwirklichen kann, ohne dass die Folie sich nach dem Loslassen ihres unteren Randes wieder hochziehen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird erfindungsgem\u00e4\u00df ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Technischen Beschwerdekammer am 25. Juni 2002 hinzu gekommenen Teilmerkmale bzw. Erg\u00e4nzungen sind in Kursivschrift wiedergegeben):<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegebenenfalls auf einer Palette oder dergleichen abgest\u00fctztes St\u00fcckgut, insbesondere aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehende w\u00fcrfel- bzw. quaderf\u00f6rmige St\u00fcckgutstapel, sollen mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie umh\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut wird der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt mittels Reffrollen auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte eines Hubrahmens gerefft und von diesen quergestretcht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem wird die Folie vertikal gedehnt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut mittels des Hubrahmens wird die (quer- und l\u00e4ngs-) gedehnte Folie<\/p>\n<p>a) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des<br \/>\nunteren St\u00fcckgut-Randabschnittes und\/oder der Palette<\/p>\n<p>b) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDies geschieht in der Weise, dass die Folie von den das Widerlager bildenden b\u00fcgelartigen Randabschnitten des Hubrahmens einerseits sowie von den Reffrollen als Andr\u00fcckeinrichtung andererseits fest gehalten und nach innen bewegt wird.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nW\u00e4hrend des Andr\u00fcckens wird die Folie relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut bzw. wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die in der vorstehenden Merkmalskombination beschriebene Erfindung ist, dass zum Festhalten der Folie w\u00e4hrend ihrer Bewegung nach innen (und gegebenenfalls bis unter den unteren Rand des Stapels) anstelle der im Stand der Technik verwendeten besonderen Greifer oder Klemmbacken Vorrichtungsteile eingesetzt werden, die der Haubenstretchautomat ohnehin aufweist, n\u00e4mlich die Reffrollen, die den unteren Folienrand gegen die b\u00fcgelartigen Abschnitte des Hubrahmens andr\u00fccken (vgl. Gutachten S. 5\/23 und 11\/23; Einspruchsabteilung, Anlage K 9, S. 6 und 7 der Entscheidungsgr\u00fcnde). Dies soll verhindern, dass die Folie sich im unteren Stapelbereich bzw. im Palettenbereich hochzieht und nicht vollst\u00e4ndig an den Stapel anlegen bzw. ihn zumindest stellenweise nicht untergreifen kann (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 20, S. 16 Abs. 3 und S. 19 Abs.1).<\/p>\n<p>Der von den Reffrollen gegen die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte angedr\u00fcckte Bereich der Folie ist w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens \u2013 und damit auch, w\u00e4hrend die Folie gem\u00e4\u00df Merkmal 6 nach innen bewegt wird \u2013 gegen\u00fcber den Reffrollen und den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten im wesentlichen relativ unverschieblich fest gehalten (Technische Beschwerdekammer, S. 19 oben). Das bedeutet f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass die Folie zwischen den Rahmenabschnitten und den Reffrollen eingeklemmt werden soll; auf andere Weise l\u00e4sst sich die genannte Zielsetzung nicht erreichen (vgl. Technische Beschwerdekammer, S. 16, Abs. 1, S. 17, Abs. 1 und S. 18, 19, Ziffer 3, Einspruchsabteilung, a.a.O.). \u201eIm wesentlichen relativ unverschieblich\u201c bedeutet aber nicht, dass es \u00fcberhaupt keine Relativbewegung zwischen Folie und Reffrollen geben darf; das br\u00e4chte die Gefahr mit sich, dass die Folie rei\u00dft. Solange der \u00dcberziehvorgang noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist, m\u00fcssen noch aufgereffte Teile im unteren Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde nach und nach aus der Einklemmung losgelassen werden, und das ist nur m\u00f6glich, wenn eine gewisse Relativbewegung zwischen Folie und Reffrollen stattfinden kann. Es muss nur verhindert werden, dass die Folie unbeabsichtigt hochrutschen kann und an den betreffenden Stellen den zuvor erzeugten Vertikalstretch wieder verliert. Nur dazu m\u00fcssen die beim Andr\u00fccken von den Reffrollen erzeugten Haltekr\u00e4fte ausreichen (vgl. Einspruchsabteilung, a.a.O., S. 7 Abs. 1).<\/p>\n<p>Wesentlich ist weiter, dass die Folie beim Loslassen zumindest bis zur Oberschicht 11 der Palette unter Spannung am Gutstapel anliegt (vgl. Figur 8 der Klagepatentschrift); solange dort noch keine vollst\u00e4ndige Anlage erfolgt ist, wie sie Figur 7 zeigt, kann sich die Folie beim Loslassen immer noch hochziehen (vgl. Spalte 5, Zeilen 4-20 der Klagepatentschrift). Da in die Klagepatentbeschreibung jedoch nunmehr der ausdr\u00fcckliche Hinweis aufgenommen worden ist, Figur 7 falle nicht in den Schutzumfang des Patents (vgl. den handschriftlichen in Spalte 6 nach Zeile 17 vorgesehenen Texteinschub), erfasst der Patentanspruch nicht mehr die in Spalte 5, Zeilen 27-38 der Klagepatentschrift beschriebene und in Figur 7 dargestellte Verfahrensweise, die Reffrollen im Bereich des unteren Stapels in Andr\u00fcckstellung festzuhalten und den Hubrahmen allein tiefer fahren zu lassen. Das ist mit dem Wortlaut des neu gefassten Anspruches nicht mehr vereinbar, weil nach der aufrechterhaltenen Fassung nicht mehr teilweise der Gutstapel, sondern nur noch der Hubrahmen mit seinen b\u00fcgelartigen Abschnitten das Widerlager f\u00fcr die Reffrollen bilden und die Andr\u00fcckstellung der Reffrollen gegen dieses Widerlager erst aufgehoben werden soll, wenn sich die Folie zumindest in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut und, falls vorhanden, wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat. Das setzt voraus, dass die Folie im eingeklemmten Zustand noch so weit nach innen gefahren wird, bis auch ihr unterer Seitenwandbereich jedenfalls den \u00e4u\u00dferen Stapelumfang erreicht und sich dort angelegt hat, und es setzt weiter voraus, dass sich auch die Reffrollen zusammen mit dem Hubrahmen die Folie gegen dessen b\u00fcgelartige Abschnitte dr\u00fcckend bis in diese Stellung bewegen. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, die Folie im eingeklemmten Zustand wie beim deutschen Gebrauchsmuster 90 01 319 (Anl. K 2) noch weiter als bis zur Au\u00dfenkontur des Stapels oder der Palette nach innen zu fahren. Konkrete Zahlenwerte, wie weit die Reffrollen nach innen fahren m\u00fcssen, werden im Patentanspruch nicht angegeben; allgemein g\u00fcltige Werte lassen sich nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht aufstellen; die Einzelheiten richten sich nach den im Einzelfall angewendeten Parametern wie der St\u00e4rke des Horizontal- und des Vertikalstretches und der Dicke der Folie (vgl. Gutachten S. 12\/23).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns von der ihm durch die Merkmale des Klagepatentanspruches vermittelten technischen Lehre hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Grundsatz best\u00e4tigt (Gutachten S. 11\/23 und 12\/23; S. 2, 3 und 11 \u2013 13 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 405, 405 und 414 \u2013 416 d.A.). Die fachliche Ausrichtung der vom Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehaltenen Person, n\u00e4mlich einer solchen, die SPS-Steuerungen programmiert oder umprogrammiert (vgl. Gutachten S. 10\/23), ist allerdings nicht diejenige des Durchschnittsfachmannes, auf dessen Verst\u00e4ndnis es bei der Auslegung der Merkmale des Klagepatentanspruches ankommt. Die Steuerungstechnik ist im Patentanspruch nicht n\u00e4her beschrieben, und die steuerungstechnische Umsetzung der im Klagepatentanspruch beschriebenen Verfahrensweise stellt das Klagepatent in das Belieben des Durchschnittsfachmannes. Es geht der gesch\u00fctzten Erfindung vielmehr darum, ein bestimmtes Verpackungsverfahren f\u00fcr einen Haubenstretchautomaten zu entwickeln; der angesprochene Durchschnittsfachmann muss daher, wie dem Senat aus anderen Sachverst\u00e4ndigen\u00e4u\u00dferungen zu anderen Patenten aus der Haubenstretch-Verpackungstechnik bekannt ist, \u00fcber Kenntnisse auf dem Gebiet der Haubenstretchtechnik verf\u00fcgen und auch die Konstruktion der zu verwendenden Maschine entsprechend ausbilden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt ein Diplom-Ingenieur mit einer Fachhochschul- oder Universit\u00e4tsausbildung im Maschinenbau und Praxiserfahrungen im Bereich der Sch\u00fcttgut-F\u00f6rdertechnik mit Schwerpunkt auf einem Gebiet von Maschinen zur Handhabung fester, pulverf\u00f6rmiger und fl\u00fcssiger G\u00fcter; ebenso, wie er bei Bedarf einen Werkstofffachmann zu Rate ziehen wird, wenn es um spezifische Eigenschaften der zu verwendenden Folie geht, wird er zur steuerungstechnischen Umsetzung bei Bedarf einen SPS-Fachmann hinzuziehen. Da die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen jedoch im \u00dcbrigen in Einklang stehen mit den Ausf\u00fchrungen der fachkundigen Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes, sieht der Senat keine Bedenken, der Auslegung der hier streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu folgen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Haubenstretchautomat ist dazu geeignet, das im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben, so dass die Beklagten durch die Vorf\u00fchrung, die Lieferung und das Anbieten entsprechend beschaffener Vorrichtungen das Klagepatent verletzt haben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Klagepatent mittelbar verletzt, indem sie an in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Abnehmer Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art zur Benutzung der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung angeboten und\/oder geliefert haben.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung erf\u00fcllt die objektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Als Vorrichtung, mit der das klagepatentgesch\u00fctzte Verfahren praktiziert werden kann, ist sie nicht nur ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, sondern sie ist selbst ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Unstreitig verwirklichen die angegriffenen Haubenstretchautomaten bei ihrer Arbeitsweise die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung und auch das Merkmal 4, soweit es voraussetzt, dass die l\u00e4ngs- und quergedehnte Folienhaube mit Hilfe des Hubrahmens \u00fcber das St\u00fcckgut gezogen wird. Zur Verwirklichung dieser Merkmale er\u00fcbrigen sich daher weitere Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung benutzt auch die in den Merkmalen 4 a) und b) und den Merkmalen 5 bis 7 beschriebenen Verfahrensschritte. In der letzten Phase des Hauben\u00fcberziehvorgangs wird die Folie in der N\u00e4he ihres unteren Randes von den wieder angefahrenen Reffrollen gegen die das Widerlager bildenden b\u00fcgelartigen Randabschnitte des Hubrahmens angedr\u00fcckt und hierdurch zwischen beiden einklemmend festgehalten. W\u00e4hrend sie auf diese Weise festgehalten wird, wird sie relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur nach innen bewegt, bis sie sich auch im unteren Stapelbereich an das St\u00fcckgut und auch die Palette fest angelegt hat.<\/p>\n<p>Diese Arbeitsweise der angegriffenen Maschine hat der im Berufungsverfahren eingeschaltete gerichtliche Sachverst\u00e4ndige w\u00e4hrend der Besichtigung eines entsprechenden von der Beklagten zu 1) gelieferten Haubenstretchautomaten beim Abnehmer ABn GmbH in Westerstetten zur \u00dcberzeugung des Senats festgestellt und in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. April 2003 und anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 n\u00e4her beschrieben. Wie der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat, fahren die Reffrollen auf den letzten 10 bis 15 cm des Hauben\u00fcberziehvorgangs an den Stapel heran (S. 7 der Anh\u00f6rungsniederschrift; Bl. 410 d.A.), ergreifen die Folie oberhalb ihres unteren Randes und dr\u00fccken sie gegen den Reffrahmen, womit die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte des Hubrahmens gemeint sind (S. 8 und 9 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 411 und 412 d.A.). In dieser Stellung fahren der Reffrahmen und die Reffrollen mit der zwischen ihnen befindlichen Folie nach innen, bis der Rand der Palette erreicht ist und die Folie sich dort angelegt hat (S. 7 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 410 d.A.). W\u00e4hrend der Besichtigung der angegriffenen Haubenstretchmaschine durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bewegte sich die Folie mit den sie einschlie\u00dfenden Reffrollen nebst Rahmenb\u00fcgeln mit, ohne dass die in vertikaler Richtung wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte den Widerstand der Reffrollen \u00fcberwinden und die Folie aus dem Klemmgriff von Reffrollen und Rahmenb\u00fcgeln h\u00e4tten herausziehen k\u00f6nnen (S. 5 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 408 d.A.). Dass die Folie sich nach dem Heranfahren der Reffrollen an die Rahmenb\u00fcgel zun\u00e4chst noch ein St\u00fcck nach oben hochgezogen hat und erst danach zwischen Reffrollen und Rahmenb\u00fcgel so eingeklemmt wurde, wie es das Klagepatent in Merkmal 5 verlangt (vgl. S. 9 bis 13 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 412 bis 416 d.A.), steht der Verwirklichung der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre nicht entgegen. Wie sich aus den weiteren \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ergibt, geht das darauf zur\u00fcck, dass der Vertikalstretch zun\u00e4chst noch so stark ist, dass er die Bremswirkung der Reffrollen unmittelbar nach deren Anfahren in der letzten \u00dcberziehphase noch \u00fcberwinden kann \u2013 etwa um einem Rei\u00dfen der Folie vorzubeugen \u2013 und erst nach dieser teilweisen Entspannung der Folie die Bremswirkung der Reffrollen stark genug ist, um die Folie gegen den verbleibenden Vertikalstretch festzuhalten (vgl. S. 9 und 11 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 412 und 414 d.A.).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in der Bedienungsanleitung (Anl. K 23, S. 7\/11) best\u00e4tigen die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen festgestellte Arbeitsweise. Zur hier interessierenden Ausf\u00fchrungsform mit Hubtisch wird dort ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Wenn der Rahmen fast in Bodenposition ist, fahren die Aufrollmotoren (damit sind die Reffrollen gemeint, vgl. Gutachten S. 22\/23) in Richtung der inneren Greifer, um die Folie festzuhalten. Wenn der Rahmen sich in der unteren Position und der Hubtisch in der zweitobersten Position befinden, werden die inneren Greifer (damit sind die b\u00fcgelartigen Abschnitte des Hubrahmens gemeint), die sich unter Palettenniveau befinden, Richtung Mitte gef\u00fchrt. Diese Bewegung wird von einem Timer gesteuert. Wenn der Timer abgelaufen ist, wird die Bewegung Richtung Mitte stoppen und die Aufrollmotoren fahren zur\u00fcck. Der Hubtisch wird zur obersten Position angehoben, und die Haube wird von den inneren Greifern abgeliefert (Timer \u201einnerer Greifer\u201c kann nicht justiert werden).<\/p>\n<p>Dass die Folie im Bereich ihres unteren Randes zwischen den Reffrollen und den Rahmenb\u00fcgeln klemmend festgehalten wird, zeigen auch die als Anlagen K 18 und K 19 vorgelegten Fotos, die w\u00e4hrend einer Besichtigung der in Westerstetten aufgestellten Maschine durch die Kl\u00e4gerin gefertigt worden sind. Auf den Fotos Anlage K 18 B und Anlage K 19 A ist zu erkennen, dass die zwischen der Reffrolle und dem Rahmenb\u00fcgel befindliche Folie oberhalb der Reffrolle im Eckbereich des Rahmenb\u00fcgels ein Loch aufweist. Dieses auf dem Foto gem. Anlage K 18 A noch nicht vorhandene Loch in der Folie spricht \u2013 wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend dargelegt hat (S. 4 und 5 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 407, 408 d.A.) \u2013 daf\u00fcr, dass die Reffrolle die Folie so fest gegen den das Widerlager bildenden Rahmenb\u00fcgel angedr\u00fcckt hat, dass die Folie bei der weiteren Abw\u00e4rtsbewegung sogar teilweise eingerissen ist. Auch die aus dem Foto gem. Anlage K 19 A zu sehende Faltenbildung der Folie im Bereich des Rahmenb\u00fcgels und die auf dem Bild gem. Anlage K 19 B zu erkennenden Verformungen der Folie nach dem Zur\u00fcckfahren der Reffrollen und dem Abgleiten vom Rahmenb\u00fcgel sprechen daf\u00fcr, dass die Folie zwischen Reffrolle und Rahmenb\u00fcgel klemmend festgehalten worden ist und hierbei die auf dem Foto zu sehenden Verformungen erfahren hat.<\/p>\n<p>Dass die \u00fcbergezogene Folie bei der Besichtigung der Anlage durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, wie auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in Gegenwart des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vorgef\u00fchrte Videofilm zeigt, an einer Ecke hochgerutscht bzw. vom Rahmenb\u00fcgel abgesprungen und aus dem Eingriff zwischen Reffrolle und Rahmenb\u00fcgel freigekommen ist, \u00e4ndert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Zu Recht hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige aus den vorstehend dargelegten Umst\u00e4nden die Schlussfolgerung abgeleitet, dass die in der letzten Hauben\u00fcberziehphase nochmals an die Rahmenb\u00fcgel herangefahrenen Reffrollen dazu dienen sollen, die zwischen ihnen eingeschlossene Folie beim Fahren nach innen festzuhalten (S. 8 und 9 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 411, 412 d.A.), so wie es auch in der vorstehend wiedergegebenen Aussage der Bedienungsanleitung zu entnehmen ist. Ein anderer plausibler Grund, weshalb die angegriffene Vorrichtung die Reffrollen in der letzten Phase nochmals an die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte heranf\u00e4hrt und beide sich die Folie zwischen sich festhaltend nach innen bewegen, wird von den Beklagten nicht dargelegt und ist im \u00fcbrigen auch nicht ersichtlich. Dass \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 die Folie an einer Haubenecke im Einzelfall auch einmal aus dem eingeklemmten Zustand zwischen Reffrolle und Widerlager freikommen kann, zeigt nur, dass die angegriffene Vorrichtung unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht absolut zuverl\u00e4ssig arbeitet. Das ist vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit Recht f\u00fcr unerheblich gehalten worden.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. Die Beklagten haben die angegriffenen Anlagen in Deutschland nicht berechtigten Personen zur Benutzung der Erfindung angeboten bzw. geliefert, obwohl sie wussten und es auch aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich war, dass die angegriffene Vorrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, vom Abnehmer f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 13\/23) ausgef\u00fchrt hat, ist die Steuerung der nach Westerstetten gelieferten Maschine so programmiert, dass die Haubenstretchanlage ausschlie\u00dflich in der vom Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Betriebsweise arbeiten kann; die Beklagten haben zuletzt auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass sie durch ihre Monteure die besichtigte Anlage in Westerstetten vor ihrer Inbetriebnahme vor Ort so eingerichtet haben, wie sie noch im Zeitpunkt der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen lief (vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 2. Dezember 2002, Bl. 320 d.A.). \u00dcberholt ist daher die zwischen den Parteien zu Beginn des Berufungsverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die angegriffene Anlage f\u00fcr den Anwender auf verschiedene Betriebsweisen eingestellt und auf diese Weise auch au\u00dferhalb der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre eingesetzt werden k\u00f6nne und welche Ma\u00dfnahmen der Abnehmer hierzu ergreifen m\u00fcsse. Da die angegriffene Vorrichtung ausschlie\u00dflich nach dem klagepatentgesch\u00fctzten Verfahren arbeiten kann und die Beklagten in ihrer Betriebsanleitung (Anl. K 23) auch eine entsprechende Arbeitsweise vorgeben, war ihnen als Lieferanten der angegriffenen Anlage bewusst, dass ihre Abnehmer zwangsl\u00e4ufig die ihnen einzig m\u00f6gliche Zweckbestimmung treffen, die Maschine zur Aus\u00fcbung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens einzusetzen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Klagepatent unmittelbar verletzt, indem sie im Mai 1996 auf der Fachmesse \u201eINTERPACK\u201c in D\u00fcsseldorf den dort ausgestellten Haubenstretchautomaten vorgef\u00fchrt haben. Die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen festgestellte und in der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anl. K 23 beschriebene Arbeitsweise der nach Westerstetten gelieferten Anlage ist ein Indiz daf\u00fcr, dass die auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c ausgestellte Maschine in gleicher Weise gearbeitet hat. Diese Indizwirkung k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit dem nicht n\u00e4her substantiierten Einwand entkr\u00e4ften, die Arbeitsweise einer jeden von ihnen gelieferten Haubenstretchanlage werde individuell nach den W\u00fcnschen des jeweiligen Abnehmers eingerichtet, so dass die Funktionsweise der nach Westerstetten gelieferten Anlage nicht zwangsl\u00e4ufig derjenigen der auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c ausgestellten und vorgef\u00fchrten Vorrichtung entspreche. Das Vorbringen der Beklagten enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass sie insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 tats\u00e4chlich wenigstens eine patentfrei arbeitende Haubenstretchanlage nach Deutschland geliefert haben. Die Beklagten haben weder einen konkreten Abnehmer einer solchen Maschine benannt, noch haben sie konkret vorgetragen, dass die vorstehend zitierten Ausf\u00fchrungen in Ziffer 17 der Steuerungsanleitung f\u00fcr die in D\u00fcsseldorf ausgestellte Maschine keine G\u00fcltigkeit hatten, noch haben sie die diese Maschine betreffende Bedienungsanleitung zu den Akten gereicht, noch haben sie andere Unterlagen \u00fcber bis 1997 ausgef\u00fchrte Lieferungen nicht patentverletzender Haubenstretchanlagen nach Deutschland vorgelegt. Zu einer entspechenden Erg\u00e4nzung ihres Vorbringens h\u00e4tte nicht zuletzt deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ausf\u00fchrungen zur Funktionsbeschreibung und zu Ziffer 17 b) der Steuerungsanleitung in dem Bedienerhandbuch gem\u00e4\u00df Anl. K 23 jeweils schon vor der Messe \u201eINTERPACK\u201c, n\u00e4mlich am 22. August 1995, ihre auch der 1997 erfolgten Lieferung nach Westerstetten zugrunde liegende Fassung erhalten haben und die Beklagten dementsprechend auch schon vor der Messe \u201eINTERPACK\u201c im Mai 1996 zur Herstellung solcher Maschinen in der Lage waren, die wie dort beschrieben arbeiteten. Das st\u00fctzt ebenso wie die zeitliche N\u00e4he der Lieferung der klagepatentverletzenden Maschine nach Westerstetten und der Fachmesse die Annahme, dass auch die auf der Messe \u201eINTERPACK\u201c ausgestellte Haubenstretchanlage der Beklagten entsprechend den genannten Ausf\u00fchrungen in Ziff. 17 der Steuerungsanleitung gem. Anlage K 23 gearbeitet hat. Unter diesen Umst\u00e4nden war es nicht erforderlich, die vom Landgericht vernommenen Zeugen erneut nach der von ihnen beobachteten Arbeitsweise der dort ausgestellten Haubenstretchanlage zu befragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten entgegen den \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, kann die Kl\u00e4gerin sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als eingetragene Inhaberin des Klageschutzrechtes geh\u00f6rt sie zu den Verletzten im Sinne der genannten Vorschrift. Die f\u00fcr die Zuerkennung von Unterlassungsanspr\u00fcchen erforderliche Gefahr k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagten das Klagepatent im Rahmen ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit verletzt haben und deshalb vermutet wird, dass sie diese Handlungen auch k\u00fcnftig wiederholen werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin auch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Diese Verpflichtung erfasst auch die mittelbaren Verletzungshandlungen unabh\u00e4ngig davon, ob sie zu einer unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren, indem der Abnehmer mit der ihm gelieferten Vorrichtung das im Klagepatentanspruch beschriebene Verfahren aus\u00fcbt, oder ob die mittelbare Verletzungshandlung insoweit folgenlos bleibt, etwa weil der Dritte von einem Bezug der ihm angebotenen patentverletzenden Vorrichtung Abstand nimmt (vgl. dazu Senat in: Mitteilungen 2003, 264, 268 ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Im \u00dcbrigen ist davon auszugehen, dass im Streitfall die Abnehmer der angegriffenen Vorrichtung diese zur Aus\u00fcbung des klagepatentgesch\u00fctzten Verfahrens verwendet haben. Die Beklagten haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte der Beklagte zu 3. die ihm als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einschl\u00e4gig t\u00e4tiger Fachunternehmen obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte er sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage vergewissert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re er auf die Klageschutzrechte gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls aufgrund zutreffender rechtlicher Beratung erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Anlage das im Klagepatent unter Schutz gestellte Verfahren praktiziert. Dieses Verschulden des Beklagten zu 3. ist den beiden anderen Beklagten entsprechend \u00a7 31 BGB zuzurechnen; dar\u00fcber hinaus haben alle Beklagten mitt\u00e4terschaftlich zusammengewirkt und haben der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr nach den \u00a7\u00a7 830, 840 BGB einzustehen. F\u00fcr ihre Verpflichtung zum Schadenersatz haften sie als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorbezeichneten und in der Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung jeweils zuz\u00fcglich einer angemessenen Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungsfrist von jeweils einem Monat begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Beklagten zu 1. und 2. die der Klagepatentanmeldung zugrunde liegende Erfindung benutzt haben, obwohl ihnen zumindest h\u00e4tte bekannt sein m\u00fcssen, dass die angegriffene Haubenstretchanlage das in dieser Anmeldung beschriebene Verfahren praktiziert. Die Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung erfasst auch mittelbare Benutzungshandlungen (vgl. Senat, a.a.O., S. 269 f. \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und auch aus den erfindungsbenutzenden Handlungen im Offenlegungszeitraum Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche erwachsen sind, die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche jedoch noch nicht beziffern kann, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne eigenes Verschulden im Einzelnen nicht kennt, hat sie ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und der Beklagten zu 1. und 2. zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und der Beklagten zu 1. und 2. zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer erfindungsbenutzenden Handlungen Rechnung legen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die Erteilung der ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 140 b) PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber ihre Liefermengen und den Vertriebsweg der schutzrechtsverletzenden Haubenstretchanlage Auskunft zu erteilen; die nach Abs. 2 dieser Bestimmung geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 a) mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO, um das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen die Erteilung des Klagepatentes abzuwarten, besteht keine Veranlassung, nachdem die Einspruchsabteilung auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer hin das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung aufrecht erhalten hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Kl\u00e4gerin zum Nachteil der Beklagten abge\u00e4ndert worden ist, haben die Beklagten als unterlegene Partei nach<br \/>\n\u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1<br \/>\nSatz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage, ob auch die mittelbare Benutzung einer offengelegten zum Patent angemeldeten Erfindung Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche ausl\u00f6st, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hat.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0301 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. April 2004, Az. 2 U 23\/02 Vorinstanz: 4a O 447\/98<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-4775","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4775","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4775"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4775\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4776,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4775\/revisions\/4776"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4775"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4775"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4775"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}