{"id":4773,"date":"2004-10-14T17:00:18","date_gmt":"2004-10-14T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4773"},"modified":"2016-05-24T09:47:46","modified_gmt":"2016-05-24T09:47:46","slug":"2-u-1804-auskunftsanspruch-bei-nachbau-ii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4773","title":{"rendered":"2 U 18\/04 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau II (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0300<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Oktober 2004, Az. 2 U 18\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 20. Januar 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insoweit wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997\/98 durchgef\u00fchrten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten zu gew\u00e4hren:<\/p>\n<p>&#8211; Winterweizen \u201eFlair\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WW 12609,<br \/>\n&#8211; Winterweizen \u201eContra\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WW 12518,<br \/>\n&#8211; Sommerweizen \u201eThasos\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WS 28256,<br \/>\n&#8211; Futtererbse \u201eDuel\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: EF 13428,<br \/>\n&#8211; Ackerbohne \u201eScirocco\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: BA 13307,<br \/>\n&#8211; Dinkel \u201eFranckenkorn\u201c,<br \/>\n&#8211; Hafer \u201eAlfred\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: HA 11184,<br \/>\n&#8211; Hafer \u201eLutz\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: HA 11387,<br \/>\n&#8211; Wintergerste \u201eKrimhild\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: GW 10847,<br \/>\n&#8211; Wintergerste \u201eTheresa\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: GW 28363,<br \/>\n&#8211; Sommergerste \u201eAlexis\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: GS 10007,<br \/>\n&#8211; Sommergerste \u201eHenni\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: GS 10239,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eCinja\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 14087,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eAgria\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 13785,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eKarlena\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 14555,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eSolara\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 15264,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eCharlotte\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 89899<\/p>\n<p>und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des An- und Nachbaues der genannten Sorten geeignete Nachweise vorzulegen in Form von<\/p>\n<p>&#8211; Rechnungen \u00fcber K\u00e4ufe von Z-Saatgut, aus denen sich die Sortenbe-<br \/>\nzeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungs-<br \/>\nnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,<\/p>\n<p>&#8211; Belegen \u00fcber die Aufbereitung von Nachbausaat-\/Pflanzgut,<\/p>\n<p>&#8211; Saatgutbescheinigungen,<\/p>\n<p>&#8211; Fl\u00e4chenverzeichnis \u2013 Anlage 1 zum Antrag auf Agrarf\u00f6rderung \u2013 oder<br \/>\nein vergleichbares Verzeichnis.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, der Kl\u00e4gerin geeignete Nachweise in Form der unter I. 1. bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1998\/99 durchgef\u00fchrten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8211; Winterweizen \u201eContur\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WW 12525,<br \/>\n&#8211; Sommerweizen \u201eQuattro\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WS 12115,<br \/>\n&#8211; Spelz \u201eFranckenkorn\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WW 12213,<br \/>\n&#8211; Sommerweizen \u201eThasos\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: WS 12161,<br \/>\n&#8211; Wintergerste \u201eTheresa\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: GW 11085,<br \/>\n&#8211; Triticale \u201eModus\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: TI 11825,<br \/>\n&#8211; Ackerbohne \u201eScirocco\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: BA 13307,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eAgria\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 13785,<br \/>\n&#8211; Kartoffel \u201eCharlotte\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 89899, &#8211; Kartoffel \u201eSolara\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 15264, &#8211; Kartoffel \u201eCinja\u201c, Sortenschl\u00fcssel der Kl\u00e4gerin: K 14087.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4gerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 5.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 10.000,&#8211; \u20ac; davon entfallen auf die Berufung 9.900,&#8211; \u20ac und auf die Anschlussberufung 100,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Gesellschafter u.a. verschiedene Inhaber von nationalen und europ\u00e4ischen Sortenschutzrechten sowie der Bundesverband Deutscher Pflanzenz\u00fcchter e.V. (\u201eBDP\u201c) sind. Sie macht im vorliegenden Rechtsstreit Anspr\u00fcche gegen den Beklagten geltend, die damit zusammenh\u00e4ngen, dass der Beklagte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in den Wirtschaftsjahren 1997\/98 sowie 1998\/99 Nachbau von Pflanzensorten betrieben hat, f\u00fcr welche entweder Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin oder Mitgliedern des BDP Sortenschutz zusteht, wobei es sich teilweise um europ\u00e4ische Sortenschutzrechte gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortVO) und teilweise um nationale Sortenschutzrechte gem\u00e4\u00df dem deutschen SortenG handelt. Die Sortenschutzinhaber haben die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, ihre Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der Beklagte gab der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber unter dem 15. September 1998 auf<br \/>\neinem ihm von dieser zugeleiteten Formular die nachfolgend wiedergegebene \u201eNachbauerkl\u00e4rung\u201c f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 ab, wobei er die M\u00f6glichkeit \u201eVeranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenz\u00fcchtung\u201c angekreuzt hatte.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckseite des soeben wiedergegebenen Formulars wies folgenden Text auf:<\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00fcgte der genannten Nachbauerkl\u00e4rung ein \u201eSortenanbauverzeichnis\u201c (Anlage K 2 zur Klageschrift) bei, aus dem sich ergibt, dass er im Wirtschaftsjahr 1997\/98 die im Tenor dieses Urteils zu I. 1. aufgef\u00fchrten Sorten nachgebaut hatte; in dem Verzeichnis gab der Beklagte zu den einzelnen Sorten jeweils auch an, welche Fl\u00e4chen er mit der betreffenden Sorte bebaut und in welchem Umfang er dabei Nachbausaat- und Pflanzgut sowie zertifiziertes Saat- und Pflanzgut verwendet habe.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1998\/99 gab der Beklagte eine Nachbauerkl\u00e4rung ab, auf der zwar ebenfalls die Rubrik \u201eVeranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenz\u00fcchtung\u201c angekreuzt war, die der Beklagte aber nicht unterschrieben hatte. Der Erkl\u00e4rung war ein Sortenanbauverzeichnis (Anlage K 5 zur Klageschrift) beigef\u00fcgt, das gleichartige Angaben wie das f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 \u00fcbersandte enthielt und nach dessen Inhalt der Beklagte in dem in Rede stehenden Wirtschaftsjahr die im Tenor dieses Urteils zu I. 2. genannten Sorten (und dar\u00fcber hinaus \u2013 Nr. 6 des Verzeichnisses \u2013 eine nicht mit einem Namen, sondern nur mit der Sortenschl\u00fcsselzahl \u201eSG 80006\u201c bezeichnete Sorte) nachgebaut hatte.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten mit, sie wolle bei ihm eine Stichprobenkontrolle zu den genannten Nachbauerkl\u00e4rungen vornehmen, was der Beklagte in der Folgezeit ablehnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 sei der Beklagte aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Nachbauvereinbarung verpflichtet, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht nur \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau die im Klageantrag n\u00e4her bezeichneten Nachweise vorzulegen, sondern ihr insoweit auch Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen zu gew\u00e4hren. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1998\/99, hinsichtlich dessen eine Nachbauvereinbarung nicht geschlossen worden sei, m\u00fcsse der Beklagte ihr gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1768\/95 (im Folgenden: NachbauVO) die im Klageantrag n\u00e4her bezeichneten Nachweise vorlegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm durchgef\u00fchrten Nachbau im Wirtschaftsjahr 1997\/98 zu gew\u00e4hren und ihr im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung geeignete Nachweise vorzulegen in Form von:<\/p>\n<p>&#8211; Rechnungen \u00fcber K\u00e4ufe von Z-Saatgut\/-Pflanzgut, aus denen sich<br \/>\ndie Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An-<br \/>\nerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,<\/p>\n<p>&#8211; Belegen \u00fcber die Aufbereitung von Nachbausaat-\/Pflanzgut,<\/p>\n<p>&#8211; Saatgutbescheinigungen,<\/p>\n<p>&#8211; Fl\u00e4chenverzeichnis \u2013 Anlage 1 zum Antrag auf Agrarf\u00f6rderung &#8211;<br \/>\noder ein vergleichbares Verzeichnis;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1998\/99 Nachweise f\u00fcr die von ihm \u00fcbermittelte Nachbauerkl\u00e4rung zu erbringen in Form von:<\/p>\n<p>&#8211; Rechnungen \u00fcber K\u00e4ufe von Z-Saatgut\/-Pflanzgut, aus denen sich<br \/>\ndie Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An-<br \/>\nerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,<\/p>\n<p>&#8211; Belegen \u00fcber die Aufbereitung von Nachbausaat-\/Pflanzgut,<\/p>\n<p>&#8211; Saatgutbescheinigungen,<\/p>\n<p>&#8211; Fl\u00e4chenverzeichnis \u2013 Anlage 1 zum Antrag auf Agrarf\u00f6rderung &#8211;<br \/>\noder ein vergleichbares Verzeichnis.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Einsicht in seine Buchf\u00fchrungsunterlagen verlange, sei der Klageantrag schon nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, in welche Unterlagen (d.h. f\u00fcr welche Sorte) die Kl\u00e4gerin Einsicht begehre. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin von ihm f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1997\/98 und 1998\/99 schon deshalb keine Einsicht in seine Unterlagen und\/oder die Vorlage von Nachweisen verlangen, weil es insoweit um Zeitr\u00e4ume gehe, die bei Klageerhebung bereits mehr als 3 Jahre zur\u00fcckgelegen h\u00e4tten; gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 2 der NachbauVO sei er aber nur verpflichtet, seine den Nachbau betreffenden Unterlagen f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren. Soweit Nr. 5 der auf der R\u00fcckseite der Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 wiedergegebenen Nachbauvereinbarung ein \u00fcber die gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Einsichts- und Nachpr\u00fcfungsrecht vorsehe, sei diese Klausel wegen Versto\u00dfes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Schlie\u00dflich seien die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche jedenfalls verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1997\/98 sowie 1998\/99 Nachweise f\u00fcr die von ihm abgegebenen Nachbauerkl\u00e4rungen in der Form der im Klageantrag genannten Unterlagen zu erbringen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf das Urteil vom 20. Januar 2004 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Kl\u00e4gerin Berufung und der Beklagte innerhalb der in \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Frist Anschlussberufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils den Beklagten weiter zu ver-<br \/>\nurteilen, ihr Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusam-<br \/>\nmenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997\/98 durchgef\u00fchrten An-<br \/>\nund Nachbau der in dem als Anlage BK 5 vorgelegten Sortenverzeichnis<br \/>\n(ohne die dort als \u201eSonstige\u201c bezeichneten) Sorten zu gew\u00e4hren und ihr im<br \/>\nRahmen der \u00dcberpr\u00fcfung geeignete Nachweise vorzulegen in Form der im<br \/>\nTenor dieses Urteils genannten Unterlagen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen, wobei sie erkl\u00e4rt, sie mache mit<br \/>\ndem Klagebegehren keine Anspr\u00fcche hinsichtlich der in dem Sortenanbau-<br \/>\nverzeichnis gem\u00e4\u00df Anlage K 5 unter Nr. 6 (nur) mit dem Zahlencode 80006<br \/>\nbezeichneten Sorte geltend.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die (zul\u00e4ssige) Anschlussberufung unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Berufung hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997\/98 ihr Begehren, das sich urspr\u00fcnglich lediglich auf die Sorten bezog, die der Beklagte in dem seiner Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das genannte Wirtschaftsjahr beigef\u00fcgten Sortenanbauverzeichnis aufgef\u00fchrt hatte, auf alle in dem von ihr als Anlage BK 5 \u00fcberreichten Sortenverzeichnis (ohne die dort als \u201eSonstige\u201c bezeichneten) genannten Sorten ausgedehnt. Darin liegt keine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 533 ZPO, sondern nur eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 525, 264 Nr. 2 ZPO zul\u00e4ssige Klageerweiterung.<\/p>\n<p>Darin, dass die Kl\u00e4gerin in der Formulierung ihres Berufungsantrages nunmehr nicht mehr nur den vom Beklagten im Wirtschaftsjahr 1997\/98 durchgef\u00fchrten Nach-, sondern auch den von ihm betriebenen Anbau der vom Antrag erfassten Sorten nennt, liegt keine \u00c4nderung oder Erweiterung der Klage, weil eine sachgerechte Auslegung der erstinstanzlichen Antr\u00e4ge ergibt, dass bereits diese sich nicht nur auf den Nach-, sondern auch auf den Anbau der jeweiligen Sorten bezogen, wie daraus deutlich wird, dass die Kl\u00e4gerin bereits damals u.a. die Vorlage von Rechnungen \u00fcber den Kauf von zertifiziertem Saat-\/Pflanzgut begehrt hat. Ein solches Begehren erscheint im \u00fcbrigen angesichts dessen sinnvoll, da\u00df der Beklagte in seinen Nachbauerkl\u00e4rungen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1997\/98 und 1998\/99 nicht nur Angaben dazu gemacht hatte, welche Fl\u00e4chen er mit Nachbausaat- und Pflanzgut der von ihm genannten Sorten bebaut habe, sondern auch, auf welchen Fl\u00e4chen er in den betreffenden Jahren zertifiziertes Saat- und Pflanzgut dieser Sorten zum Anbau verwendet habe.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin jetzt gestellten Antr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt<br \/>\n(\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich aus der Bezugnahme der Kl\u00e4gerin auf die vom Beklagten seinerzeit vorgelegten Sortenanbauverzeichnisse (ohne die eine nicht mit einem Namen, sondern nur mit einem f\u00fcr \u201eSonstige\u201c stehenden Zahlencode bezeichnete Sorte) sowie auf das als Anlage BK 5 vorgelegte Sortenverzeichnis (ohne \u201eSonstige\u201c) eindeutig ergibt, hinsichtlich welcher Sorten die Kl\u00e4gerin Einsicht in die Unterlagen des Beklagten sowie dessen Verurteilung zur Vorlage von Nachweisen verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage schlie\u00dflich auch in zul\u00e4ssiger Weise Rechte der jeweiligen Sortenschutzinhaber im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend. Sie ist zu dieser Geltendmachung von den Sortenschutzinhabern erm\u00e4chtigt worden, bei welchen es sich entweder um ihre (unmittelbaren) Gesellschafter oder um Mitglieder des zu den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin z\u00e4hlenden BDP, also um mittelbare Gesellschafter der Kl\u00e4gerin handelt. Daraus ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Erm\u00e4chtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillk\u00fcrte Proze\u00dfstandschaft zul\u00e4ssig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; BGH, GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; EuGH, GRUR 2004, 587, 589).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann vom Beklagten verlangen, dass dieser ihr hinsichtlich derjenigen Sorten, die er im Wirtschaftsjahr 1997\/98 gem\u00e4\u00df dem Inhalt seiner f\u00fcr dieses Jahr abgegebenen Nachbauerkl\u00e4rung nachgebaut hat, Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen gew\u00e4hrt und ihr au\u00dferdem die im Klageantrag zu 1. genannten Nachweise vorlegt.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch ergibt sich aus Nr. 5 der f\u00fcr das genannte Jahr zwischen dem Beklagten und den von der Kl\u00e4gerin vertretenen Sortenschutzinhabern abgeschlossenen Nachbauvereinbarung. Durch die R\u00fccksendung des von ihm unterschriebenen Formulars \u201eNachbauerkl\u00e4rung\u201c, auf welchem er die Rubrik \u201eVeranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenz\u00fcchtung\u201c angekreuzt hatte, an die Kl\u00e4gerin hat der Beklagte das ihm von der Kl\u00e4gerin durch Zusendung des Formulars mit der genannten Rubrik gemachte Angebot auf Abschluss der auf der R\u00fcckseite des Formulars wiedergegebenen Nachbauvereinbarung angenommen.<\/p>\n<p>Nr. 5 der Nachbauvereinbarung sieht u.a. vor, dass die Kl\u00e4gerin durch Stichprobenkontrollen die Richtigkeit der vom Beklagten gemachten Angaben \u00fcber den von ihm vorgenommenen Nachbau nachpr\u00fcfen darf, wobei sie berechtigt sein soll, die Aufzeichnungen des Beklagten \u201eim Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte\u201c einzusehen, und dass der Beklagte verpflichtet sein soll, ihr bei einer solchen Stichprobenkontrolle die im Klageantrag zu 1. n\u00e4her bezeichneten Nachweise vorzulegen.<\/p>\n<p>Die genannte Klausel des Vertrages, die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert und dem Beklagten pr\u00e4sentiert worden ist, ist wirksam, weil sie den Anforderungen des AGBG gen\u00fcgt (das auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, denn der Vertragsschluss ist vor dem 1. Januar 2002 erfolgt).<\/p>\n<p>Da der Beklagte Unternehmer ist, sind ihm gegen\u00fcber die \u00a7\u00a7 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (\u00a7 24 AGBG).<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen anwendbare Bestimmungen des AGBG, n\u00e4mlich die \u00a7\u00a7 3 und\/oder 9 AGBG, liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung in Nr. 5 der Nachbauvereinbarung um eine \u00fcberraschende Klausel im Sinne des \u00a7 3 AGBG noch wird der Beklagte durch sie unangemessen benachteiligt im Sinne des \u00a7 9 AGBG.<\/p>\n<p>Soweit die Klausel eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage geeigneter Nachweise (wobei die im Klageantrag genannten Unterlagen ausdr\u00fccklich genannt sind) vorsieht, entspricht sie lediglich \u2013 wie noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 einer (gesetzlichen) Verpflichtung des Beklagten, die auch dann gelten w\u00fcrde, wenn er keine Nachbauvereinbarung abgeschlossen h\u00e4tte. Das dar\u00fcber hinaus vorgesehene Recht der Kl\u00e4gerin auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten geht nur geringf\u00fcgig \u00fcber die zuerst genannte Verpflichtung hinaus und entspricht im \u00fcbrigen einer Regelung, die in Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber gewerbliche Schutzrechte (bei denen ein der Rechtslage gem\u00e4\u00df den gesetzlichen Regelungen zum Nachbau gesch\u00fctzter Sorten &#8211; \u00a7 10 a Abs\u00e4tze 2, 3 und 6 SortG, Art. 14 GemSortVO \u2013 \u00e4hnliches Rechtsverh\u00e4ltnis besteht) allgemein \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Die Klausel in der Nachbauvereinbarung ist daher nicht ungew\u00f6hnlich.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht gesagt werden, der Beklagte habe mit ihr angesichts des Textes auf der Vorderseite der Nachbauerkl\u00e4rung nicht zu rechnen brauchen. Zwar l\u00e4sst dieser Text, vor allem die dort enthaltenen Hinweise auf Verpflichtungen, welche (nur) bei einer Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen (gegen\u00fcber einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenz\u00fcchtung) eintr\u00e4ten, den Eindruck entstehen, eine Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen sei alles in allem f\u00fcr den Landwirt g\u00fcnstiger, was ja auch zutrifft. Dort finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, bei der Wahl einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen stehe der Landwirt gegen\u00fcber der gesetzlichen Regelung in jeder Hinsicht besser da, und zwar auch, soweit es um die Nachpr\u00fcfbarkeit von Angaben gehe, die etwa zur Erlangung eines Rabattes auf die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder von sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen zu machen seien.<\/p>\n<p>Nicht au\u00dfer Betracht bleiben kann bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine \u00fcberraschende Klausel im Sinne des \u00a7 3 AGBG handelt, auch der Umstand, dass dem Beklagten das Formular \u201eNachbauerkl\u00e4rung\u201c nicht etwa mit der Aufforderung zur sofortigen Ausf\u00fcllung und R\u00fcckgabe von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin vorgelegt worden, sondern dass es ihm per Post zugesandt worden ist und er deshalb ausreichend Zeit hatte, das Formular einschlie\u00dflich des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leicht zu verstehenden Textes der Nachbauvereinbarung zu \u00fcberpr\u00fcfen, bevor er es ausf\u00fcllte und unterschrieb.<\/p>\n<p>Aus der Nachbauvereinbarung ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und zur Gew\u00e4hrung von Einsicht in seine Aufzeichnungen allerdings nur hinsichtlich der Sorten, die er in dem von ihm ausgef\u00fcllten Sortenanbauverzeichnis als nachgebaut angegeben hat, und nicht auch hinsichtlich der weiteren, im Sortenverzeichnis der Kl\u00e4gerin genannten Sorten.<\/p>\n<p>Mit der Nachbauvereinbarung sollten Einzelheiten hinsichtlich des aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zul\u00e4ssigen Nachbaues geregelt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 2 SortG ist der Nachbau von durch nationale Sortenschutzrechte gesch\u00fctzten Sorten u.a. nur erlaubt, \u201esoweit der Landwirt seinen in den Abs\u00e4tzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt\u201c, soweit er also \u2013 vgl. \u00a7 10 a Abs. 6 SortG \u2013 Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaues erteilt. Im wesentlichen ebenso ist die Rechtslage hinsichtlich des erlaubten Nachbaues von Gemeinschaftssorten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 letzter Spiegelstrich der GemSortVO).<\/p>\n<p>Kommt daher ein Landwirt, der Nachbau betreibt, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber diesen Nachbau nicht nach, so stellt der von ihm betriebene Nachbau eine Sortenschutzverletzung dar, so dass der Sortenschutzinhaber von ihm nicht nur Unterlassung, sondern u.a. auch Schadensersatz, d.h. Zahlungen in einer H\u00f6he verlangen kann, die deutlich \u00fcber den Betr\u00e4gen liegt, die er als blo\u00dfe Nachbauverg\u00fctung fordern k\u00f6nnte. Dass die von der Kl\u00e4gerin vertretenen Sortenschutzinhaber auf derartige, ihnen im Falle unerlaubten Nachbaues zustehende Rechte verzichten und auch einen solchen Nachbau den in der Nachbauvereinbarung enthaltenen Regelungen unterwerfen wollten, kann nicht angenommen werden. Als \u201eGegenstand dieses Vertrages\u201c, hinsichtlich dessen (allein) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Nr. 5 der Nachbauvereinbarung die dort genannten Rechte auf Einsicht und auf Vorlage von Nachweisen zustehen sollen, sind daher nur die Sorten anzusehen, die der Beklagte in seinem Sortenanbauverzeichnis f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 als nachgebaut angegeben hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehmen wollte, der von der Kl\u00e4gerin dem Beklagten pr\u00e4sentierte Text der Nachbauvereinbarung lasse sich auch dahin auslegen, die Rechte der Kl\u00e4gerin auf Einsicht usw. sollten nicht nur f\u00fcr die von dem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten gelten, sondern dar\u00fcber hinaus f\u00fcr alle weiteren Sorten, die zugunsten der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Z\u00fcchter gesch\u00fctzt seien, und zwar auch dann, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, der Landwirt k\u00f6nne neben den von ihm als nachgebaut genannten Sorten noch weitere gesch\u00fctzte Sorten nachgebaut haben, so ginge die \u2013 in einem solchen Fall bestehende &#8211; Unklarheit, die sich aus der Formulierung des Vertrags-textes ergeben w\u00fcrde, allein zu Lasten der Kl\u00e4gerin als der Verwenderin der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u00a7 5 AGBG), weil sie es in der Hand gehabt h\u00e4tte, eine eindeutige Formulierung zu w\u00e4hlen, was sie aber nicht getan hat, so dass sie die f\u00fcr sie ung\u00fcnstigere Auslegung der in Rede stehenden Klausel gegen sich gelten lassen muss.<\/p>\n<p>Vorlage- und Einsichtsanspr\u00fcche hinsichtlich anderer als der in dem vom Beklagten ausgef\u00fcllten Sortenanbauverzeichnis f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 genannten Sorten stehen der Kl\u00e4gerin auch nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu.<\/p>\n<p>Ein Recht des Sortenschutzinhabers auf Einsicht in die Aufzeichnungen eines Nachbau betreibenden Landwirts sehen weder das SortG noch die GemSortVO oder die NachbauVO vor.<\/p>\n<p>Art. 14 Abs. 1 der NachbauVO statuiert eine Pflicht des Landwirts zur Vorlage von Nachweisen nur \u201ef\u00fcr die von ihm \u00fcbermittelten Aufstellungen gem\u00e4\u00df Artikel 8\u201c, also nur f\u00fcr die in Art. 8 Abs. 1 der NachbauVO genannten \u201eeinschl\u00e4gigen Informationen, die der Landwirt gem\u00e4\u00df Artikel 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung\u201c (= der GemSortVO) \u201e\u00fcbermitteln muss\u201c. Dort ist aber nur von Informationen zu dem von dem Landwirt betriebenen Nachbau die Rede. Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte daher ein Anspruch auf Vorlage von Nachweisen hinsichtlich anderer als der vom Beklagten als nachgebaut genannten Sorten nur dann zustehen, wenn sie mindestens konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen (und ggf. auch bewiesen) h\u00e4tte, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997\/98 \u00fcber die von ihm angegebenen Sorten hinaus weitere zugunsten von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzte Sorten nachgebaut h\u00e4tte. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch.<\/p>\n<p>Die nach den obigen Ausf\u00fchrungen bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Gew\u00e4hrung von Einsicht in seine Unterlagen und zur Vorlage von Nachweisen (n\u00e4mlich soweit es um die von ihm als nachgebaut genannten Sorten geht) entf\u00e4llt nicht deshalb, weil die Unterlagen Zeitr\u00e4ume betreffen, die im Dezember 2002, als die Kl\u00e4gerin dem Beklagten erstmals Stichprobenkontrollen angek\u00fcndigt hat, und erst recht bei Klageerhebung bereits mehr als drei Jahre zur\u00fccklagen.<\/p>\n<p>Die zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung enth\u00e4lt keine Regelungen dar\u00fcber, wie lange der Landwirt zur Gew\u00e4hrung von Einsicht und dergleichen verpflichtet sein solle. Auch das SortG, das f\u00fcr die vom Begehren der Kl\u00e4gerin erfassten nationalen Schutzrechte gilt, enth\u00e4lt keine Bestimmungen \u00fcber die zeitliche Dauer von in jenem Gesetz statuierten Verpflichtungen eines nachbauenden Landwirts.<\/p>\n<p>Derartige Regelungen finden sich nur in der f\u00fcr Gemeinschaftssorten geltenden NachbauVO; auch die dort enthaltenen Bestimmungen stehen aber der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche, soweit sie nach den obigen Ausf\u00fchrungen begr\u00fcndet sind, nicht entgegen:<\/p>\n<p>Art. 8 der NachbauVO bestimmt zwar in seinem Absatz 3, der Landwirt, der Nachbau betrieben habe, sei zu den in Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO genannten Angaben nur f\u00fcr das laufende und die drei vorangehenden Wirtschaftsjahre verpflichtet. Art. 8 Abs. 3 der NachbauVO bezieht sich aber nur auf die Pflicht des nachbauenden Landwirts, Angaben zu machen (welcher der Beklagte hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1997\/98 und 1998\/99 mit seinen Nachbauerkl\u00e4rungen bereits nachgekommen ist), und nicht auf seine Pflicht, zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben bestimmte Nachweise vorzulegen. Mit dieser Pflicht befasst sich erst Art. 14 der NachbauVO, der in seinem Absatz 1 unter lit. a) eine Verpflichtung des nachbauenden Landwirts statuiert, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Nachweise der im Klageantrag genannten Art vorzulegen, um diesem so die M\u00f6glichkeit zu geben, zu \u00fcberwachen, ob der Landwirt bei den von ihm bereits gemachten Angaben seine bestehenden Pflichten erf\u00fcllt hat. Art. 14 Abs. 1 der NachbauVO enth\u00e4lt jedoch keine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung des Landwirts zur Vorlage der dort genannten Nachweise.<\/p>\n<p>Art. 14 Abs. 2 der NachbauVO bestimmt lediglich eine Mindestfrist (von drei Jahren), w\u00e4hrend welcher der Landwirt seine Unterlagen aufbewahren m\u00fcsse, ohne aber anzuordnen, nach Ablauf dieser Frist bestehe keine Pflicht des Landwirts mehr, bei ihm noch vorhandene Unterlagen vorzulegen.<\/p>\n<p>Dass die Unterlagen hinsichtlich der in den Nachbauerkl\u00e4rungen des Beklagten f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1997\/98 und 1998\/99 genannten Sorten, in welche die Kl\u00e4gerin (bez\u00fcglich des Wirtschaftsjahres 1997\/98) Einsicht nehmen will, und die in den Klageantr\u00e4gen dar\u00fcber hinaus genannten Nachweise bei ihm nicht mehr vorhanden seien, behauptet der Beklagte selbst nicht, so dass er dem Klagebegehren, soweit es nach den obigen Ausf\u00fchrungen begr\u00fcndet ist, nachkommen muss.<\/p>\n<p>Die bestehenden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind schlie\u00dflich auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die GemSortVO enth\u00e4lt eine Regelung \u00fcber die Verj\u00e4hrung (in ihrem Art. 96) nur hinsichtlich der Anspr\u00fcche wegen Sortenschutzverletzungen, um die es vorliegend aber nicht geht. Auch \u00a7 37 c SortG befasst sich nur mit der Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen wegen Sortenschutzverletzungen. Ma\u00dfgebend sind daher hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten &#8211; keine Sorten-schutzverletzungen betreffenden \u2013 Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin die Bestimmungen des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wonach die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a.F.) gilt, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war (und es auch jetzt noch nicht ist, ganz abgesehen davon, dass sie durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist, vgl. \u00a7 209 Abs. 1 BGB a.F.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit es um das Wirtschaftsjahr 1998\/99 geht, ergibt sich hinsichtlich der Gemeinschaftssorten, die in dem vom Beklagten ausgef\u00fcllten Sortenanbauverzeichnis f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr genannt sind, eine Pflicht zur Vorlage der begehrten Nachweise aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO. Die oben zur Vorlagepflicht hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997\/98 gemachten Ausf\u00fchrungen zu den Artikeln 8 und 14 Abs. 2 der NachbauVO gelten auch hier.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte ausweislich des von ihm ausgef\u00fcllten Sortenanbauverzeichnisses f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1998\/99 Sorten nachgebaut hat, die durch nationale Schutzrechte gesch\u00fctzt waren, gilt folgendes:<\/p>\n<p>Die daf\u00fcr ma\u00dfgebliche Rechtsnorm (\u00a7 10 a Abs. 6 SortG) bestimmt lediglich, der nachbauende Landwirt sei gegen\u00fcber dem Sortenschutzinhaber \u201ezur Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaues\u201c verpflichtet, ohne insoweit Einzelheiten zu nennen. Die Vorschrift ist daher hinsichtlich der Einzelheiten der geschuldeten Ausk\u00fcnfte ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftig, wobei \u2013 wie auch bei anderen Auskunftsverpflichtungen \u2013 vor allem auf den in \u00a7 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben abzustellen ist. Der Anspruchsberechtigte kann danach diejenigen Angaben und die Vorlage derjenigen Nachweise verlangen, die er zur richtigen Berechnung seiner Anspr\u00fcche (hier: der Anspr\u00fcche auf Nachbauverg\u00fctung) ben\u00f6tigt, soweit die Erteilung der Ausk\u00fcnfte und die Vorlage der Nachweise den Auskunftsverpflichteten nicht unzumutbar belasten. Dass auch die von der Kl\u00e4gerin vertretenen Inhaber nationaler Sortenschutzrechte zur richtigen Ermittlung ihrer Anspr\u00fcche auf Nachbauverg\u00fctung diejenigen Angaben ben\u00f6tigen, die in Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO (f\u00fcr Gemeinschaftssorten) ausdr\u00fccklich genannt sind, stellt der Beklagte nicht in Frage; dementsprechend hat er diese Angaben nicht nur in seiner Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1997\/98 (hinsichtlich dessen er die von der Kl\u00e4gerin vorformulierte Nachbauvereinbarung abgeschlossen hat) gemacht, sondern auch in der von ihm abgegebenen Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1998\/99. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten die Vorlage der im Klageantrag zu 2) genannten Belege hinsichtlich der von ihm als nachgebaut angegebenen national gesch\u00fctzten Sorten unzumutbar belasten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bei der unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) vorzunehmenden Ermittlung des konkreten Umfangs der in \u00a7 10 a Abs. 6 SortG statuierten Auskunftspflicht ist des weiteren zu bedenken, dass es das erkl\u00e4rte Ziel des Gesetzes zur \u00c4nderung des SortG vom 17. Juli 1997 (BGBl. 1997 I, S. 1854 ff.) war, durch welches \u00a7 10 a in das SortG eingef\u00fcgt worden ist, f\u00fcr nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrunds\u00e4tze anwendbar zu machen, die auch f\u00fcr den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien (vgl. BT-Drucksache 13\/7038, S. 14).<\/p>\n<p>Soweit es um Gemeinschaftssorten geht, statuiert Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO eine Verpflichtung des nachbauenden Landwirts zur Vorlage der von der Kl\u00e4gerin verlangten Nachweise, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der von dem Landwirt gemachten Angaben dienen, welche der Sortenschutzinhaber ben\u00f6tigt, um seine Anspr\u00fcche auf Nachbauverg\u00fctung zutreffend ermitteln zu k\u00f6nnen. Wie ausgef\u00fchrt, sind zur Berechnung von Anspr\u00fcchen auf Nachbauverg\u00fctung f\u00fcr nationale Sorten dieselben Angaben erforderlich, wie sie zur zutreffenden Ermittlung von Anspr\u00fcchen auf Nachbauverg\u00fctung bei Gemeinschaftssorten ben\u00f6tigt werden. Auch soweit es um unter nationale Sortenschutzrechte fallende Sorten geht, ist hinsichtlich dieser Angaben dem Sortenschutzberechtigten ein Nachpr\u00fcfungsrecht zuzubilligen. Insbesondere angesichts des berechtigten Bestrebens, das nationale und das gemeinschaftliche Nachbaurecht m\u00f6glichst zu harmonisieren, ist deshalb nach dem Vorgesagten auch hinsichtlich der nationalen Sorten eine gleichartige Verpflichtung des Beklagten wie bei den Gemeinschaftssorten zu bejahen.<\/p>\n<p>Hat damit das Landgericht den Beklagten hinsichtlich der in seinen Nachbauerkl\u00e4rungen genannten Sorten mit Recht zur Vorlage der begehrten Nachweise verurteilt, so war die Anschlussberufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei zu ber\u00fccksichtigen war, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung, die den Streitwert gegen\u00fcber dem Wert der ersten Instanz deutlich erh\u00f6ht hat, zu einem erheblichen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>5. Der Senat hat die Revision zugelassen (\u00a7 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO), weil sowohl die Frage, ob sich aus den von der Kl\u00e4gerin in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen abgeschlossenen (von ihr vorformulierten) Nachbauvereinbarungen eine Pflicht des jeweiligen Vertragspartners zur umfassenden \u2013 auch nicht von ihm als nachgebaut angegebene Sorten betreffenden &#8211; Gew\u00e4hrung von Einsicht in seine Aufzeichnungen sowie zur Vorlage von Belegen ergibt, als auch die weitere Frage, ob die in Art. 14 der NachbauVO statuierten Nachpr\u00fcfungsrechte der Sache nach auch f\u00fcr Inhaber nationaler Sortenschutzrechte gelten, von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind; dies gilt hinsichtlich der zuerst genannten Frage nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Landgerichte Braunschweig, Frankfurt\/Main und Mannheim in ihren von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Urteilen die jeweiligen Beklagten, welche mit der Kl\u00e4gerin Nachbauvereinbarungen geschlossen hatten, zur Vorlage von Nachweisen und zur Gew\u00e4hrung von Einsicht in ihre Aufzeichnungen nicht nur hinsichtlich der in den jeweiligen Nachbauerkl\u00e4rungen als nachgebaut bezeichneten Sorten, sondern hinsichtlich aller in den Sortenverzeichnissen der Kl\u00e4gerin genannten gesch\u00fctzten Sorten verurteilt haben, wenn sich die genannten Gerichte auch ausweislich der jeweiligen Urteilsgr\u00fcnde mit der Frage, ob \u201eGegenstand der Vereinbarung\u201c au\u00dfer den von dem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten auch alle anderen in dem jeweiligen Sortenverzeichnis der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrten Sorten seien, und, wenn ja, aus welchen Gr\u00fcnden dies anzunehmen sei, nicht befasst haben.<\/p>\n<p>R1 R2 Richter am OLG Dr. C5<br \/>\nist urlaubsbedingt ort-<br \/>\nabwesend und kann deshalb<br \/>\nnicht unterschreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0300 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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