{"id":4771,"date":"2004-06-24T17:00:19","date_gmt":"2004-06-24T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4771"},"modified":"2016-05-24T13:42:52","modified_gmt":"2016-05-24T13:42:52","slug":"2-u-1803-rohrschweissverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4771","title":{"rendered":"2 U 18\/03 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0299<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 18\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 17. Dezember 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerinnen wird das angefochtene Urteil im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 2. teilweise abge\u00e4ndert und insoweit hinsichtlich des Ausspruches zu I. 1. wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\nEP 0 272 978 B 1<\/p>\n<p>Schwei\u00dfger\u00e4te mit automatischer Steuerung, die zur Benutzung eines Verfahrens zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles geeignet und bestimmt sind, wobei das Teil mit einem elektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erw\u00e4rmen dieses Teiles sicherzustellen, wobei<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndem Teil eine Identifikationskarte zur Steuerung des Erw\u00e4rmens zugeordnet ist, die mehrere Zonen aufweist, deren jede einen anderen Platz einnimmt,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nin diese Karte Daten eingegeben sind, die geeignet sind, durch Lesemittel des Schwei\u00dfger\u00e4tes gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten f\u00fcr die Steuerung der Maschine zumindest relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Heizwiderstandes aufweisen,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel f\u00fcr die Karte erfolgt,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nman durch Messung der Umgebungstemperatur des Teiles zus\u00e4tzliche Daten erlangt, die durch das Schwei\u00dfger\u00e4t annehmbar sind und dem physikalischen Zustand des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung entsprechen, und man diese Daten dem Schwei\u00dfger\u00e4t liefert,<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur durch das Schwei\u00dfger\u00e4t in Funktion der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nund man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Energie versorgt, um folglich dieses Teil zu erw\u00e4rmen, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:<\/p>\n<p>&#8211; in einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) zus\u00e4tzliche Daten der Korrektur f\u00fcr den vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur in Funktion des tats\u00e4chlichen physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung eingegeben sind,<\/p>\n<p>&#8211; man das Lesen dieser definierten Lesesequenz der Karte durchf\u00fchrt, indem man der Sequenz folgt,<\/p>\n<p>&#8211; man dann nach durchgef\u00fchrtem Schritt d) und w\u00e4hrend des Schrittes e) durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur in Funktion nicht nur der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten, die w\u00e4hrend des Schrittes d) erhalten werden, sondern auch der zus\u00e4tzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 2. im Urteilsausspruch zu I. 2. lit.e hinter dem Wort \u201eGewinns\u201c hinzugef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201c&#8230;der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.\u201c<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird der von ihr eingelegten Berufung gegen das oben genannte landgerichtliche Urteil f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:<\/p>\n<p>a) Gerichtskosten:<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %, die Beklagte zu 2. dar\u00fcber hinaus weitere 8 % und die Kl\u00e4gerinnen 7 %;<\/p>\n<p>b) Au\u00dfergerichtliche Kosten:<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % und die Beklagte zu 2. zus\u00e4tzlich weitere 8 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerinnen,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerinnen 15 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.;<\/p>\n<p>im \u00fcbrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei sich die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1. auf die bis zum 25. Mai 2004 entstandenen Kosten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerinnen durch Sicherheitsleistung von 256.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 256.000 \u20ac; davon entfallen auf die Berufung 217.000 \u20ac und auf die Anschlussberufung 39.000 \u20ac.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind eingetragene Inhaberinnen des in franz\u00f6sischer Sprache abgefassten, u.a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 272 978 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 15. Dezember 1987 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 23. Dezember 1986 eingegangenen und am 29. Juni 1988 bekannt gemachten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 27. November 1991.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen Fassung:<\/p>\n<p>Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles mittels einer Maschine mit automatischer Steuerung, wobei das Teil mit einem elektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erw\u00e4rmen dieses Teiles sicherzustellen, wobei:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nman dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet zur Steuerung des Erw\u00e4rmens, wobei diese Karte mehrere Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz einnimmt,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nman in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemittel der Maschine gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten aufweisen f\u00fcr die Steuerung der Maschine mindestens relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Heizwiderstandes,<\/p>\n<p>c)<br \/>\neine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel f\u00fcr die Karte erfolgt,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nman durch Ablesen auf dem Teil zus\u00e4tzliche Daten erlangt, die durch die Maschine annehmbar sind und dem physikalischen Zustand dieses Teils zu Anfang der Erw\u00e4rmung entsprechen, und man diese Daten der Maschine liefert,<\/p>\n<p>e)<br \/>\neine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes dann durch die Maschine in Funktion der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Spannung und\/oder Strom zu erhalten,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nund man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Spannung und\/oder diesem geeigneten Strom versorgt, um folglich dieses Teil zu erw\u00e4rmen, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:<\/p>\n<p>&#8211; man w\u00e4hrend des Schrittes b) in einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) zus\u00e4tzliche Daten der Korrektur f\u00fcr den vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes in Funktion des tats\u00e4chlichen physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung eingibt,<\/p>\n<p>&#8211; man vor der Ausf\u00fchrung des Schrittes c) eine Lesesequenz der Karte definiert und man das Lesen dieser durchf\u00fchrt, indem man der Sequenz folgt,<\/p>\n<p>&#8211; man dann nach durchgef\u00fchrtem Schritt d) und w\u00e4hrend des Schrittes e) durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes in Funktion nicht nur der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten, die w\u00e4hrend des Schrittes d) erhalten wurden, sondern auch der zus\u00e4tzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. stellt in der Schweiz her und vertreibt \u00fcber die Beklagte zu 1. in Deutschland Schwei\u00dfger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201ePegasus P 1200\u201c und \u201ePegasus P 1000\u201c, die f\u00fcr das Verschwei\u00dfen von Rohren (insbesondere Gasrohren) aus Kunststoff unter Verwendung von Kunststoff-Elektroschwei\u00dffittings geeignet sind und u.a. \u00fcber einen Bar-Code-Leser verf\u00fcgen, der \u2013 bei Auswahl der Funktion \u201eBar-Code\u201c im Bedienungsmen\u00fc des Ger\u00e4tes \u2013 in der Lage ist, Daten \u00fcber Parameter der zu schwei\u00dfenden Teile in das Ger\u00e4t einzugeben, die sich auf einem an den genannten Teilen angebrachten Bar-Code befinden. Dar\u00fcber hinaus weisen die Ger\u00e4te der Beklagten einen Temperaturf\u00fchler zur Feststellung der Umgebungstemperatur auf, der es erm\u00f6glicht, den Schwei\u00dfvorgang unter Ber\u00fccksichtigung der so festgestellten Werte zu steuern und in der Weise an die vor Beginn des Schwei\u00dfens gemessene Temperatur anzupassen, dass die Schwei\u00dfzeit bei gegen\u00fcber einem bestimmten Referenzwert niedrigeren Temperaturen verl\u00e4ngert und bei h\u00f6heren verk\u00fcrzt wird, um ein optimales Schwei\u00dfergebnis zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Benutzer der Ger\u00e4te der Beklagten k\u00f6nnen die Daten zu den Schwei\u00dfparametern auch von Hand eingeben, statt sie durch den Bar-Code-Leser erfassen zu lassen; eine solche manuelle Eingabe dauert nach dem Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat etwa 20 Sekunden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. vertrieb bereits seit 1991 solche Schwei\u00dfger\u00e4te, die sie zun\u00e4chst von der damaligen Herstellerin, der X + XV AG in N (Schweiz), bezog, welche mit den Kl\u00e4gerinnen einen Lizenzvertrag hinsichtlich des Klagepatents abgeschlossen hatte.<\/p>\n<p>Nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der X + XV AG das Konkursverfahren er\u00f6ffnet worden war und die Beklagte zu 2. selbst die Produktion der genannten Schwei\u00dfger\u00e4te \u00fcbernommen hatte, nahmen die Kl\u00e4gerinnen Anfang 1993 Verhandlungen mit ihr auf zu dem Zwecke, auch mit ihr zum Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Klagepatents \u2013 u.a. f\u00fcr das r\u00e4umliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u2013 zu gelangen, wobei sie die Ansicht vertraten, die ohne Lizenz erfolgende Herstellung und Lieferung der \u201ePegasus\u201c-Ger\u00e4te verletze das Klagepatent. Mit Patentanwaltsschreiben vom 17. Mai 1994 an den damaligen Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen machte die Beklagte zu 2. geltend, die Herstellung und der Vertrieb ihrer Schwei\u00dfger\u00e4te k\u00f6nne nicht als Verletzung des Klagepatents angesehen werden, und setzte den Kl\u00e4gerinnen \u2013 vergeblich \u2013 eine Frist bis zum 14. Juni 1994, den Verletzungsvorwurf zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Um dieselbe Zeit erhob eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2., die H AG in G\u00fcmlingen\/Schweiz, die ebenfalls \u201ePegasus\u201c-Schwei\u00dfger\u00e4te herstellte und in Italien vertrieb, vor dem Landgericht Reggio Emilia\/Italien Klage gegen die Kl\u00e4gerinnen dieses Rechtsstreits u.a. mit dem Antrag, den italienischen Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren und festzustellen, dass die Vorrichtung \u201ePegasus\u201c dieses Patent nicht verletze. Die Kl\u00e4gerinnen des vorliegenden Rechtssteits erhoben in jenem Verfahren Widerklage gegen die H AG, und zwar u.a. mit den Antr\u00e4gen, ihr den Vertrieb der \u201ePegasus\u201c-Ger\u00e4te zu untersagen und sie zum Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents zu verurteilen. Mit Urteil vom 14. September 2001 wies das Landgericht Reggio Emilia die Klage der H AG ab und gab der Widerklage statt.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 20. Juli 2001 eingereichten und den Beklagten im September 2001 zugestellten Klage haben die Kl\u00e4gerinnen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Der in Deutschland erfolgende Vertrieb der angegriffenen Schwei\u00dfger\u00e4te durch die Beklagten stelle eine mittelbare Verletzung des deutschen Teiles des Klagepatents dar, so dass die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet seien. Wie die Beklagten w\u00fc\u00dften und wie angesichts der Beschaffenheit der Ger\u00e4te und des Inhalts der mitgelieferten Betriebsanleitungen offensichtlich sei, w\u00fcrden diese Ger\u00e4te durch die Abnehmer der Beklagten zum Schwei\u00dfen von Kunststoffteilen verwendet, die von ihren Herstellern mit Bar-Code-Karten gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents versehen worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 272 978 P 1 Schwei\u00dfger\u00e4te mit automatischer Steuerung, die zur Benutzung eines Verfahrens zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles geeignet und bestimmt sind, wobei das Teil mit einem elektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erw\u00e4rmen dieses Teiles sicherzustellen, wobei<\/p>\n<p>a) man dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet zur Steuerung des Erw\u00e4rmens, wobei diese Karte mehrere Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz einnimmt,<\/p>\n<p>b) man in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemittel des Schwei\u00dfger\u00e4tes gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten aufweisen f\u00fcr die Steuerung der Maschine zumindest relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades \u2013 hilfsweise zus\u00e4tzlich: und\/oder der Erw\u00e4rmungszeit \u2013 des Heizwiderstandes,<\/p>\n<p>c) eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel f\u00fcr die Karte erfolgt,<\/p>\n<p>d) man durch Messung der Umgebungstemperatur des Teiles zus\u00e4tzliche Daten erlangt, die durch das Schwei\u00dfger\u00e4t annehmbar sind und dem physikalischen Zustand des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung entsprechen, und man diese Daten dem Schwei\u00dfger\u00e4t liefert,<\/p>\n<p>e) dann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes \u2013 hilfsweise: des vorbestimmten Wertes der Erw\u00e4rmungszeit \u2013 durch das Schwei\u00dfger\u00e4t in Funktion der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,<\/p>\n<p>f) und man den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Energie versorgt, um folglich dieses Teil zu erw\u00e4rmen,<\/p>\n<p>wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist , dass<\/p>\n<p>&#8211; man w\u00e4hrend des Schrittes b) in einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) zus\u00e4tzliche Daten der Korrektur f\u00fcr den vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur \u2013 hilfsweise: der Korrektur f\u00fcr die Erw\u00e4rmungszeit \u2013 in Funktion des tats\u00e4chlichen physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung eingibt,<\/p>\n<p>&#8211; man vor der Ausf\u00fchrung des Schrittes c) eine Lesesequenz der Karte definiert und man das Lesen dieser durchf\u00fchrt, indem man der Sequenz folgt,<\/p>\n<p>&#8211; man dann nach durchgef\u00fchrtem Schritt d) und w\u00e4hrend des Schrittes e) durch die Maschine eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur \u2013 hilfsweise: des vorbestimmten Wertes der Erw\u00e4rmungszeit \u2013 in Funktion nicht nur der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten, die w\u00e4hrend des Schrittes d) erhalten werden, sondern auch der zus\u00e4tzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern, ohne<\/p>\n<p>a. im Falle des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das Schwei\u00dfger\u00e4t nicht ohne ihre \u2013 der Kl\u00e4gerinnen &#8211; Zustimmung als Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents 0 272 978 B 1 zur Benutzung des zuvor beschriebenen Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfe,<\/p>\n<p>b. im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung an sie &#8211; die Kl\u00e4gerinnen &#8211; zu zahlenden Vertragsstrafe von 20.000 DM zu unterlassen, ohne ihre \u2013 der Kl\u00e4gerinnen &#8211; Zustimmung als Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents 0 272 978 B 1 das Schwei\u00dfger\u00e4t f\u00fcr das zuvor beschriebene Verfahren zu benutzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihnen \u2013 den Kl\u00e4gerinnen \u2013 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1991 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1.: der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2.: der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013 preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke;<\/p>\n<p>au\u00dferdem<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen \u2013 den Kl\u00e4gerinnen &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Dezember 1991 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ger\u00e4te nicht in der Lage seien, diejenigen vom Klagepatent gelehrten Verfahrensschritte auszu\u00fcben, die die Herstellung und Ausgestaltung der Identifikationskarten betr\u00e4fen, und da auch ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Abnehmer diese Schritte nicht vorn\u00e4hmen, scheide eine Verletzung des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen verwirkt, weil die Kl\u00e4gerinnen seit dem Abbruch der Verhandlungen im Mai 1994 bis zur Klageerhebung keine weiteren Ma\u00dfnahmen gegen sie \u2013 die Beklagten \u2013 ergriffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten sich auf Verj\u00e4hrung berufen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und die Beklagten entsprechend dem Unterlassungs-Hauptantrag der Kl\u00e4gerin verurteilt, allerdings nur mit dem \u201eohne\u201c-Zusatz zu a); des weiteren hat das Landgericht dem Rechnungslegungsantrag lediglich mit der Einschr\u00e4nkung stattgegeben, dass die Angaben zu I. 2. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juli 1998 zu machen seien; schlie\u00dflich hat es \u2013 aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten \u2013 deren Schadensersatzpflicht nur f\u00fcr Handlungen festgestellt, die seit dem 21. Juli 1998 begangen worden seien, und hinsichtlich der in der Zeit vom 27. Dezember 1991 bis zum 20. Juli 1998 begangenen Handlungen festgestellt, die Beklagten h\u00e4tten an die Kl\u00e4gerin dasjenige nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie durch diese Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerinnen erlangt h\u00e4tten, wobei sich die Pflicht zur Herausgabe des vor dem 1. Mai 1992 Erlangten auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf das Urteil vom 17. Dezember 2002 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiterverfolgt haben, soweit das Landgericht ihnen nicht stattgegeben hatte. Die Beklagte zu 1. hat ihre Berufung nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, n\u00e4mlich am 25. Mai 2004, zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen bitten um Zur\u00fcckweisung der Berufung und haben vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten Anschlussberufung eingelegt, mit der sie haupts\u00e4chlich eine Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils (gegen\u00fcber beiden Beklagten) in der aus dem Tenor dieses Urteils (gegen\u00fcber der Beklagten zu 2.) ersichtlichen Weise beantragen (allerdings mit dem Unterschied, dass es im Unterlassungsausspruch statt \u201e&#8230; Schwei\u00dfger\u00e4te &#8230; , die zur Benutzung &#8230; geeignet und bestimmt sind &#8230;\u201c hei\u00dfen m\u00f6ge: \u201e&#8230; Schwei\u00dfger\u00e4te &#8230; zur Benutzung &#8230;\u201c) und hilfsweise darum bitten,<\/p>\n<p>im Unterlassungsausspruch hinter \u201e&#8230; anzubieten oder zu liefern\u201c fortzufahren:<\/p>\n<p>\u201eohne<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim Falle des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das Schwei\u00dfger\u00e4t ohne ihre \u2013 der Kl\u00e4gerinnen \u2013 Zustimmung als Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents 0 272 978 B 1 nicht zur Benutzung des zuvor beschriebenen Verfahrens verwendet werden darf,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Falle der Lieferung ihrer Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung an sie \u2013 die Kl\u00e4gerinnen \u2013 zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000 \u20ac zu unterlassen, ohne ihre \u2013 der Kl\u00e4gerinnen \u2013 Zustimmung als Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents 0 272 978 B 1 das Schwei\u00dfger\u00e4t f\u00fcr das zuvor beschriebene Verfahren zu benutzen.\u201c<\/p>\n<p>\u00c4u\u00dferst hilfsweise bitten sie darum, hinsichtlich der Bezeichnung der Verfahrensschritte im Unterlassungsausspruch bei dem Schritt b zwischen die Worte \u201edes Versorgungsgrades\u201c und \u201edes Heizwiderstandes\u201c einzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>\u201eund\/oder der Erw\u00e4rmungszeit\u201c,<\/p>\n<p>bei dem Schritt e) wie folgt zu formulieren:<\/p>\n<p>\u201edann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Erw\u00e4rmungszeit durch das Schwei\u00dfger\u00e4t in Funktion der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,\u201c<\/p>\n<p>und bei der Beschreibung der kennzeichnenden Merkmale des Verfahrens statt \u201e&#8230;. f\u00fcr den vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur\u201c zu formulieren:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; f\u00fcr die Erw\u00e4rmungszeit\u201c<\/p>\n<p>sowie statt \u201e&#8230;des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur\u201c zu formulieren:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; des vorbestimmten Wertes der Erw\u00e4rmungszeit.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. bittet um Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 2. wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagte zu 2. geltend macht, bei der Verwendung von Schwei\u00dfger\u00e4ten der angegriffenen Art w\u00fcrden die notwendigen Daten h\u00e4ufig von Hand eingegeben, weil die Bar-Codes besch\u00e4digt seien, weswegen \u2013 unstreitig \u2013 praktisch alle Hersteller von Schwei\u00dffittings die Schwei\u00dfdaten auf Listen oder dergleichen mitteilten, die den Teilen beigelegt seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1. ihre Berufung am 25. Mai 2004 zur\u00fcckgenommen hat, was sie gem\u00e4\u00df \u00a7 516 Abs. 1 ZPO n.F. noch an diesem Tage wirksam tun konnte, weil das Berufungsurteil noch nicht verk\u00fcndet war, ist nur noch \u00fcber die Berufung der Beklagten zu 2. sowie \u00fcber die gegen diese gerichtete Anschlussberufung zu entscheiden. Soweit sich die Anschlussberufung auch gegen die Beklagte zu 1. gerichtet hat, hat die Anschlie\u00dfung mit der R\u00fccknahme der Berufung der Beklagten zu 1. ihre Wirkung verloren (\u00a7 524 Abs. 4 ZPO n.F.).<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 2. ist unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die gegen sie gerichtete Anschlussberufung in vollem Umfang Erfolg hat. Dabei hat der Senat aus Gr\u00fcnden der Klarheit die zu Beginn des Unterlassungsausspruches vom Landgericht verwendete Formulierung (\u201e&#8230; Schwei\u00dfger\u00e4te &#8230;, die zur Benutzung &#8230; geeignet und bestimmt sind &#8230;\u201c) beibehalten; die Formulierung einzelner Verfahrensschritte im Unterlassungsausspruch hat er lediglich deshalb in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Weise abge\u00e4ndert, um den Unterlassungsausspruch besser an die tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde anzupassen, die darin bestehen, dass diejenigen Verfahrensschritte, die die Herstellung und Ausgestaltung der an den Schwei\u00dffittings befindlichen Identifikationskarten betreffen, nicht von den Abnehmern der Beklagten vorgenommen werden, sondern von den Herstellern der genannten Fittings, und dass die Abnehmer der Beklagten lediglich die bereits mit Identifikationskarten versehenen Fittings unter Verwendung der Schwei\u00dfger\u00e4te der Beklagten zum Schwei\u00dfen einsetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung von elektrisch geheizten Teilen mittels einer Maschine mit automatischer Steuerung, wobei dieses Verfahren insbesondere dazu bestimmt ist, das Schwei\u00dfen von Teilen aus Kunststoffmaterial, beispielsweise Rohren f\u00fcr Gasleitungen, untereinander automatisch durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist darauf hin, die mittlerweile mehr und mehr f\u00fcr Gasleitungen benutzten Rohre aus Kunststoff, insbesondere aus Polyethylen, seien zum Verkleben wenig geeignet, so dass sie im allgemeinen verschwei\u00dft werden m\u00fcssten. Indessen existierten auf dem Markt mehrere Hersteller solcher Teile, wobei praktisch jeder Hersteller seine eigenen Regeln aufgestellt habe, um seine Teile unter den besten Bedingungen zu schwei\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt dann einen Stand der Technik, n\u00e4mlich das aus der FR-A-2 572 326 (Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2 a) bekannte Verfahren, welches ein automatisches Schwei\u00dfen unabh\u00e4ngig vom benutzten Materialtyp gestattet. Nachstehend wird die Figur 1 aus dieser Schrift wiedergegeben:<\/p>\n<p>Bei dem aus der genannten Schrift bekannten Verfahren werden die beispielsweise aus Polyethylen bestehenden Teile (1, 2) mittels eines Schwei\u00dffittings (3) verschwei\u00dft, der in der N\u00e4he seiner Innenwand eine elektrische Wicklung aufweist, wobei den Wicklungsenden \u00fcber zwei Versorgungsklemmen (4, 5) elektrische Energie zugef\u00fchrt werden kann, um ein thermisches Verschwei\u00dfen zu erm\u00f6glichen. Dem Schwei\u00dffitting (3) ist eine Identifikationskarte (6) zugeordnet, die mehrere Zonen aufweist, welche jeweils materialspezifische Daten enthalten, die f\u00fcr den Verlauf des Schwei\u00dfvorganges von Bedeutung sind und die \u2013 z.B. mittels eines optischen Stiftes (10) \u2013 von dem Schwei\u00dfger\u00e4t gelesen werden k\u00f6nnen, das dann entsprechend diesen Daten den Erhitzungsvorgang steuert. Des weiteren sieht das bekannte Verfahren vor, die Temperatur des zu schwei\u00dfenden Teiles zu Beginn des Schwei\u00dfvorganges zu erfassen, z.B. mittels eines W\u00e4rmemessf\u00fchlers (12), und den so erhaltenen Wert dem Schwei\u00dfger\u00e4t zuzuf\u00fchren, welches dann, wenn die festgestellte Temperatur von einem bestimmten Referenzwert, z.B. einer Temperatur des Schwei\u00dfteiles von 20\u00b0 C, abweicht, den Schwei\u00dfvorgang in Anpassung an die festgestellte Temperatur modifiziert.<\/p>\n<p>Nachteilig an diesem bekannten Verfahren ist, dass bei der Anpassung der Schwei\u00dfbedingungen an die tats\u00e4chliche Anfangstemperatur des zu schwei\u00dfenden Teiles nicht die speziellen Besonderheiten (z.B. die genaue Materialzusammensetzung, die genaue Wandst\u00e4rke und dergleichen) des jeweiligen Teiles ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das technische Problem zugrunde, das bekannte Verfahren unter Beibehaltung seiner Vorteile so zu modifizieren, dass bei der Anpassung des Schwei\u00dfvorganges an die Ausgangstemperatur des zu schwei\u00dfenden Teiles auch die genauen, die \u00fcbrige Beschaffenheit des konkreten Teiles betreffenden Parameter ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Dieses technische Problem wird erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Steuern der Temperaturentwicklung eines Teiles mittels einer Maschine mit automatischer Steuerung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Teil ist mit einem elektrischen Widerstand versehen, der geeignet ist, das Erw\u00e4rmen dieses Teiles sicherzustellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Teil wird eine Identifikationskarte zugeordnet zur Steuerung des Erw\u00e4rmens, wobei<\/p>\n<p>3.1.<br \/>\ndiese Karte mehrere Zonen aufweist, deren jede einen anderen Platz einnimmt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn diese Karte werden Daten eingegeben, die geeignet sind, durch Lesemittel der Maschine gelesen zu werden.<\/p>\n<p>4.1.<br \/>\nDie Daten weisen in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten auf f\u00fcr die Steuerung der Maschine mindestens relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Heizwiderstandes.<\/p>\n<p>4.2.<br \/>\nIn einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) werden zus\u00e4tzliche Daten der Korrektur f\u00fcr den vorbestimmten Wert der Spannung und\/oder des Versorgungsstromes des Widerstandes in Funktion des tats\u00e4chlichen physikalischen Zustandes des Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung eingegeben.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEs wird eine Lesesequenz der Karte definiert.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEs erfolgt eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel f\u00fcr die Karte,<\/p>\n<p>6.1.<br \/>\nindem man der Lesesequenz folgt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDurch Ablesen auf dem Teil erlangt man zus\u00e4tzliche Daten, die durch die Maschine annehmbar sind und dem physikalischen Zustand dieses Teiles zu Anfang der Erw\u00e4rmung entsprechen, und man liefert diese Daten der Maschine.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nEs erfolgt eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der Spannung und\/oder des Versorgungsgrades des Widerstandes durch die Maschine, um eine(n) geeignete(n) Spannung und\/oder Strom zu erhalten, und zwar<\/p>\n<p>8.1.<br \/>\nin Funktion der gegebenen zus\u00e4tzlichen Daten und<\/p>\n<p>8.2.<br \/>\nder zus\u00e4tzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nMan versorgt den elektrischen Widerstand mit dieser geeigneten Spannung und\/oder diesem geeigneten Strom, um folglich dieses Teil zu erw\u00e4rmen.<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass anders als im Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, die aufgrund des physikalischen Zustandes des zu schwei\u00dfenden Teiles (= seiner Temperatur) vorzunehmenden Korrekturen bei der Zuf\u00fchrung der elektrischen Energie individuell den Werten angepasst werden, die f\u00fcr das konkrete Teil gelten und die das Ger\u00e4t der dem Teil beigef\u00fcgten Identifikationskarte entnimmt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. verletzt den deutschen Teil des Klagepatents dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Ger\u00e4te in Deutschland Abnehmern (Rohrverlegern) anbietet und auch an sie liefert, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 3 PatG).<\/p>\n<p>Die angegriffenen, von der Beklagten zu 2. vertriebenen \u201ePegasus\u201c-Ger\u00e4te sind unstreitig objektiv geeignet, beim Schwei\u00dfen eines gem\u00e4\u00df Merkmal 2 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung ausgestalteten Teiles die Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren. Das gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass bei den angegriffenen Ger\u00e4ten nicht unmittelbar die Temperatur des zu schwei\u00dfenden Teiles selbst vor Beginn der Erw\u00e4rmung gemessen wird, sondern die Umgebungstemperatur, und da\u00df je nach der vor Beginn des Schwei\u00dfvorganges gemessenen Temperatur die Zeit f\u00fcr die Erw\u00e4rmung modifiziert wird. Die Berufung wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, welches gleichwohl eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der betreffenden patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensmerkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angenommen hat.<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagte zu 2. nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den Schritten gem\u00e4\u00df den Merkmalen 6 bis 9 um wesentliche Elemente der gesch\u00fctzten Erfindung; diese Erfindung liegt n\u00e4mlich gerade darin, dass beim automatischen Ablauf des Schwei\u00dfverfahrens nicht nur \u2013 wie bereits im Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents &#8211; die in den Merkmalen 3 bis 4.1. genannten, den Idenfikationskarten entnommenen Daten ber\u00fccksichtigt werden, sondern dar\u00fcber hinaus bei den Schritten 6 bis 9 auch die die Besonderheiten des konkreten Schwei\u00dfteiles ber\u00fccksichtigenden, im Merkmal 4.2. genannten Korrekturdaten.<\/p>\n<p>Es ist allgemein anerkannt und wird auch von der Beklagten zu 2. nicht in Zweifel gezogen, dass Vorrichtungen, die zur Ausf\u00fchrung wesentlicher Schritte eines gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet sind, Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 PatG beziehen (vgl. dazu Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 13; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 18).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Schwei\u00dfger\u00e4te der Beklagten zu 2. k\u00f6nnen die Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1 sowie 6 bis 9 des Klagepatents nur ausf\u00fchren, wenn vorher die in den Merkmalen 3 bis 5 genannten Schritte zur Erzeugung der den zu schwei\u00dfenden Teilen zugeordneten Identifikationskarten durchgef\u00fchrt worden sind, deren Daten das Schwei\u00dfger\u00e4t lesen und beim Schwei\u00dfen umsetzen soll. Damit sind die angegriffenen Schwei\u00dfger\u00e4te objektiv geeignet \u201ezur Benutzung der Erfindung\u201c i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 PatG, d.h. der gesch\u00fctzten Erfindung als solcher mit allen ihren Merkmalen, auch den Merkmalen 3 bis 5, weil es gerade die Schwei\u00dfger\u00e4te sind, die die gem\u00e4\u00df den Verfahrensschritten 3 bis 5 erzeugten Karten lesen, deren Herstellung sinnlos w\u00e4re, wenn sich ihr nicht die Verfahrensschritte 6 bis 9 anschlie\u00dfen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit der Gestaltung, die der in GRUR 1992, 40, 42 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch \u2013 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, in welcher eine Patentverletzung verneint worden ist, weil ein Merkmal der gesch\u00fctzten Erfindung nicht benutzt wurde.<\/p>\n<p>Zwar werden, wenn die Abnehmer der Beklagten beim Schwei\u00dfen im Bedienungsmen\u00fc der Ger\u00e4te die Funktion \u201eBar-Code\u201c ausw\u00e4hlen, nicht alle Schritte des vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens von den Abnehmern selbst durchgef\u00fchrt, sondern nur die Schritte 1 sowie 6 bis 9, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Verfahrensschritte (2 bis 5), welche die Herstellung der Schwei\u00dffittings und der Identifikationskarten betreffen, vorher von den Herstellern dieser Teile ausgef\u00fchrt werden, bei denen es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in etwa 85 bis 90 % der F\u00e4lle um Lizenznehmer der Kl\u00e4gerinnen handelt.<\/p>\n<p>Gleichwohl sind die Abnehmer der Beklagten als nicht berechtigte Benutzer der gesch\u00fctzten Erfindung i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 PatG anzusehen. Sie stellen n\u00e4mlich mit Hilfe der von der Beklagten zu 2. stammenden Schwei\u00dfger\u00e4te, welche dabei die Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1 sowie 6 bis 9 ausf\u00fchren, und unter Verwendung der Schwei\u00dffittings, die gem\u00e4\u00df Merkmal 2 beschaffen sind, sowie der daran befindlichen, nach den Verfahrensschritten 3 bis 5 erzeugten Identifikationskarten Schwei\u00dfverbindungen von Rohren her, bei denen es sich, weil bei ihrer Herstellung alle patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte ausgef\u00fchrt werden (wenn auch von unterschiedlichen Beteiligten) um unmittelbare Erzeugnisse des gesch\u00fctzten Verfahrens i.S.d. \u00a7 9 Nr. 3 PatG handelt. Auch darin liegt eine \u201eBenutzung\u201c der Erfindung i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Zu dieser Benutzung w\u00e4ren die Abnehmer der Beklagten zu 2. nur berechtigt, wenn die Benutzung mit Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen als der Patentinhaberinnen erfolgen w\u00fcrde (\u00a7 9 Nr. 3 PatG).<\/p>\n<p>Daran fehlt es aber. Zwar besitzen die Hersteller der Teile, soweit es sich bei ihnen um Lizenznehmer hinsichtlich des Klagepatents handelt, die Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen zu der unter Anwendung der Verfahrensschritte 3 bis 5 erfolgenden Erzeugung der Identifikationskarten; mangels gegenteiligen Vortrages ist auch davon auszugehen, dass die Teilehersteller aufgrund ihrer Lizenzvertr\u00e4ge den Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber des weiteren berechtigt sind, diese Teile samt den dazugeh\u00f6rigen Identifikationskarten an Rohrverleger zu vertreiben und diesen die Befugnis einzur\u00e4umen, die genannten Gegenst\u00e4nde in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise, d.h. unter Ausf\u00fchrung der Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9, zu verarbeiten, soweit sie dabei solche Schwei\u00dfger\u00e4te einsetzen, die ebenfalls von einem lizenzierten Hersteller stammen.<\/p>\n<p>Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Lizenznehmer der Kl\u00e4gerinnen, die, wie die Kl\u00e4gerinnen unbestritten vorgetragen haben, s\u00e4mtlich auch Schwei\u00dfger\u00e4te anbieten, welche die Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 ausf\u00fchren k\u00f6nnen, bereits mit der blo\u00dfen Lieferung von Schwei\u00dffittings nebst Identifikationskarten ihren Abnehmern (stillschweigend) gleichzeitig die Erlaubnis erteilen w\u00fcrden, diese Teile entsprechend den Verfahrensschritten 1 sowie 6 bis 9 auch unter Verwendung solcher Schwei\u00dfger\u00e4te weiterzuverarbeiten, die nicht von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerinnen stammen; denn angesichts des offensichtlichen Interesses der lizenzierten Teilehersteller daran, dass bei einer unter Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 erfolgenden Weiterverarbeitung der von ihnen gelieferten Teile m\u00f6glichst auch von ihnen selbst \u2013 oder allenfalls anderen Lizenznehmern \u2013 stammende Schwei\u00dfger\u00e4te benutzt werden, bed\u00fcrfte es f\u00fcr die Annahme einer oben genannten weitergehenden Erlaubnis jedenfalls einer besonderen, dahingehenden Erkl\u00e4rung der Teilehersteller an ihre Abnehmer, an der es aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2. im vorliegenden Falle fehlt. Es bedarf deshalb keines n\u00e4heren Eingehens auf die \u2013 letztlich wohl zu verneinende &#8211; Frage, ob die Lizenznehmer den Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber aufgrund ihrer Lizenzvertr\u00e4ge zu einer solchen Gestattung \u00fcberhaupt berechtigt w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ihrerseits kann ihren Abnehmern eine Befugnis, die von ihr gelieferten Schwei\u00dfger\u00e4te zur Ausf\u00fchrung der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 zu verwenden und so unmittelbare Erzeugnisse des gesch\u00fctzten Verfahrens herzustellen, auch nicht vermitteln, weil sie selbst \u00fcber keine Lizenz am Klagepatent verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Beklagten, welche Schwei\u00dffittings samt beigef\u00fcgten Identifikationskarten, auch wenn diese von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerinnen stammen, mit Hilfe der von der Beklagten zu 2. bezogenen Schwei\u00dfger\u00e4te unter Ausf\u00fchrung der Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 weiterverarbeiten, benutzen daher die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung ohne Berechtigung.<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind bei der Beklagten zu 2. gegeben. Es ist zumindest offensichtlich, dass die von der Beklagten zu 2. gelieferten \u2013 wie ausgef\u00fchrt, objektiv zur Ausf\u00fchrung der Verfahrensschritte 1 sowie 6 bis 9 geeigneten \u2013 Schwei\u00dfger\u00e4te seitens ihrer Abnehmer, der Rohrverleger, auch dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die den Ger\u00e4ten beigef\u00fcgten Bedienungsanleitungen weisen ausdr\u00fccklich darauf hin, durch Auswahl der Funktion \u201eBar-Code\u201c solche Schwei\u00dffittings, die mit (patentgem\u00e4\u00dfen) Identifikationskarten versehen sind, gem\u00e4\u00df den Verfahrensschritten 6 bis 9 zu verarbeiten, und es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Abnehmer deshalb auch in dieser Weise verfahren (vgl. dazu BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Das gilt im vorliegenden konkreten Fall um so mehr, weil die Ger\u00e4tebenutzer auf diese Weise den mit der manuellen Eingabe der Daten in das Ger\u00e4t verbundenen, nicht ganz unerheblichen Aufwand vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ger\u00e4te, worauf die Beklagte zu 2. hinweist, auch in einer Weise betrieben werden k\u00f6nnen, bei der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht angewendet wird, weil n\u00e4mlich die die Schwei\u00dfparameter betreffenden Daten nicht durch das Ger\u00e4t von den Identifikationskarten abgelesen, sondern vom Benutzer manuell eingegeben werden, \u00e4ndert nichts daran, dass die Kl\u00e4gerinnen entsprechend ihrem Hauptantrag verlangen k\u00f6nnen, der Beklagten zu 2. das Anbieten und Liefern der mit Mitteln zum Einlesen der Daten versehenen Schwei\u00dfger\u00e4te generell zu untersagen.<\/p>\n<p>Denn zum einen w\u00fcrden blo\u00dfe Hinweise der Beklagten zu 2. auf das Klagepatent und sogar die \u00dcbernahme von vertragsstrafegesicherten Unterlassungsverpflichtungen durch die Abnehmer der Ger\u00e4te nicht ausreichen, um durch diese Abnehmer zu begehende Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen; f\u00fcr die Abnehmer w\u00e4re n\u00e4mlich klar ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerinnen etwa von ihnen begangene Patentverletzungen praktisch niemals feststellen und verfolgen k\u00f6nnten, weil sie den Schwei\u00dfvorgang selbst nicht beobachten k\u00f6nnen und sich einer fertigen Schwei\u00dfverbindung nicht ansehen l\u00e4sst, ob bei ihrer Herstellung die Daten f\u00fcr die Steuerung des Schwei\u00dfvorganges durch das Schwei\u00dfger\u00e4t selbst eingelesen oder ihm von Hand eingegeben worden sind.<\/p>\n<p>Zum anderen ist es der Beklagten zu 2. aber \u2013 gerade auch bei Ber\u00fccksichtigung ihres eigenen Vorbringens &#8211; ohne weiteres zumutbar, ihre Ger\u00e4te durch Weglassen der Einlesem\u00f6glichkeit so auszugestalten, dass das Verfahren nach dem Klagepatent mit ihnen nicht mehr ausge\u00fcbt werden kann: Das manuelle Eingeben der Daten, die sich aus Listen oder dergleichen ergeben, welche die Teilehersteller ohnehin den Schwei\u00dffittings beif\u00fcgen, soll nur einen zeitlichen Aufwand von etwa 20 Sek. verursachen, der zwar \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht v\u00f6llig unerheblich, aber doch ohne weiteres hinnehmbar ist, zumal wenn man bedenkt, dass ein Weglassen der Einlesem\u00f6glichkeit bei den angegriffenen Ger\u00e4ten das einzige Mittel darstellt, Patentverletzungen zuverl\u00e4ssig auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass und warum die Beklagte 2. angesichts der von ihr begangenen Patentverletzungen nicht nur zur Unterlassung, sondern auch in dem zugesprochenen Umfang zur Herausgabe der Bereicherungen aufgrund von Verletzungshandlungen in der Zeit vom 27. Dezember 1991 bis zum 20. Juli 1998 sowie zur Leistung von Schadensersatz wegen der Verletzungshandlungen ab dem 21. Juli 1998 und au\u00dferdem zur Rechnungslegung \u2013 ohne die M\u00f6glichkeit, bestimmte Angaben nur gegen\u00fcber einem Wirtschaftspr\u00fcfer zu machen &#8211; verpflichtet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 2. r\u00fcgt, der Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils (Ausspruch zu II.) ber\u00fccksichtige nicht, dass sie \u2013 die Beklagte zu 2. \u2013 im Urteilsausspruch zu I. nicht einschr\u00e4nkungslos zur Unterlassung des Anbietens und Vertreibens der angegriffenen Ger\u00e4te verurteilt worden sei, ist diese Beanstandung schon deswegen gegenstandslos geworden, weil der Senat den Unterlassungsausspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 2. im Sinne einer uneingeschr\u00e4nkten Unterlassungsverurteilung abge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen beanstandet auch die Berufung die genannten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts nicht, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug nehmen kann.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Antrag der Anschlussberufung war der Rechnungslegungsausspruch (Nr. I. 2. des angefochtenen Urteils), soweit es um die Angabe des erzielten Gewinns geht, in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Weise zu erg\u00e4nzen, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, GRUR 2001, 329 ff. \u2013 Gemeinkostenanteil) bei der Ermittlung des Verletzergewinns Fixkosten und variable Gemeinkosten nur dann zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sie ausnahmsweise den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 2. selbst vortr\u00e4gt, sie habe Ger\u00e4te der angegriffenen Art in Deutschland nicht nur angeboten, sondern auch \u2013 n\u00e4mlich jedenfalls 28 St\u00fcck, vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 1. September 2003 (Bl. 186 GA) \u2013 tats\u00e4chlich an Rohrverleger abgesetzt \u2013 wobei die Beklagte zu 2. nicht behauptet, keiner von diesen habe die Ger\u00e4te anschlie\u00dfend unter Benutzung der Funktion \u201eBar-Code\u201c zum Verschwei\u00dfen von Rohren verwendet -, bedurfte es keiner Er\u00f6rterungen dazu, ob eine Schadensersatzverpflichtung im Falle mittelbarer Patentverletzung auch dann besteht, wenn es seitens der Abnehmer des mittelbaren Verletzers zu unmittelbaren Patentverletzungen nicht gekommen ist (vgl. dazu Senat, Mitt. 2003, 264 ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Die den Kl\u00e4gerinnen aufgrund der Patentverletzungen gegen die Beklagte zu 2. zustehenden Anspr\u00fcche sind nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils), konnte die Beklagte zu 2., die selbst nicht geltend macht, sie habe von dem Rechtsstreit zwischen ihrer Tochtergesellschaft H AG und den Kl\u00e4gerinnen vor dem Landgericht Reggio Emilia keine Kenntnis gehabt, aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerinnen bis zur Beendigung des in Italien gef\u00fchrten Rechtsstreits gegen\u00fcber der Beklagten zu 2. und\/oder ihrem in Deutschland t\u00e4tigen Vertriebsunternehmen, der Beklagten zu 1., keine Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, nicht den Schluss ziehen, die Kl\u00e4gerinnen w\u00fcrden ihre Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent ihr gegen\u00fcber nicht mehr geltend machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verweisen.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit der ganz anders liegenden Gestaltung, die dem von der Beklagten zu 2. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcberreichten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. Februar 2004 (I-20 U 108\/03) zugrunde lag.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; gem\u00e4\u00df der zuletzt genannten Bestimmung war \u00fcber die Kostenauferlegung hinaus die Beklagte zu 1. auch der von ihr eingelegten und dann zur\u00fcckgenommenen Berufung f\u00fcr verlustig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit, deren es nur im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerinnen zur Beklagten zu 2. bedurfte, weil das Urteil im \u00fcbrigen ohne weiteres vollstreckbar ist, folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Frage von rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, ob eine mittelbare Verletzung eines Verfahrenspatents auch in einem Fall wie dem hier gegebenen angenommen werden kann, in dem diejenigen Abnehmer, an welche die wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommene Partei Mittel liefert, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen, selbst nur einen Teil der Schritte des gesch\u00fctzten Verfahrens aus\u00fcben, w\u00e4hrend die weiteren Verfahrensschritte von anderen, und zwar mit Zustimmung des Patentinhabers, verwirklicht werden (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0299 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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