{"id":477,"date":"2007-06-21T17:00:20","date_gmt":"2007-06-21T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=477"},"modified":"2016-04-20T07:23:44","modified_gmt":"2016-04-20T07:23:44","slug":"4a-o-23306-wahlwiederholung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=477","title":{"rendered":"4a O 233\/06 &#8211; Wahlwiederholung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 616<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juni 2007, Az. 4a O 233\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nMobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschlie\u00dfbar und mit einer optischen und\/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nbei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumindest tempor\u00e4r in Teilspeicherbereichen einer Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teilspeicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und\/oder optisch angezeigt werden und die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobilfunknetz \u00fcbermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunkger\u00e4t gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zus\u00e4tzlich die am Mobiltelefon ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und \u00fcbermittelbar sind.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % der Beklagten, zu 20 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 453 xxx (nachfolgend Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 27. April 1990. Die Anmeldung wurde am 30. Oktober 1991 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 17. August 1994. Das Schutzrecht, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, steht in Kraft. Nachdem ein drittes Unternehmen gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt hatte, wurde das Klagepatent im Einspruchsverfahren mit ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen aufrechterhalten. Das Einspruchsverfahren ist rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen; die B2-Schrift liegt als Anlage K D.1 vor.<br \/>\nDie auf die weiteren mit der Klage geltend gemachten Patente DE 195 34 xxx, EP 0 938 xxx und EP 0 938 xxx bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Kl\u00e4gerin ist, gest\u00fctzten Verfahren wurden gem\u00e4\u00df Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2006 abgetrennt. Die Verletzung der genannten Patente durch die Beklagte ist Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (DE 195 34 xxx: 4a O 113\/06, EP 0 938 xxx: 4a O 231\/06 und EP 0 938 xxx: 4a O 232\/06).<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren zur Wahlwiederholung von aus einer Wahlinformationsspeichereinrichtung ausw\u00e4hlbaren Wahlinformationen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der durch das Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zur Wahlwiederholung in einem an eine Kommunikationsanlage angeschlossenen und mit einer optischen und\/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahl- und funktionalen Eingabemitteln ausgestatteten Kommunikationsendger\u00e4t, wobei im Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildete Wahlinformationen zumindest tempor\u00e4r in Teilspeicherbereichen (TS) einer Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert werden,<br \/>\ndass die Teilspeicherbereiche (TS) mit Hilfe eines Sucheingabemittels (ST) ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen (TS) enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und\/oder optisch angezeigt werden und dass mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels (WWT) die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches (TS) im Sinne einer Wahlwiederholung an die Kommunikationsanlage (KA) \u00fcbermittelt werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass alle im Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden,<br \/>\ndass zus\u00e4tzlich die am Kommunikationsendger\u00e4t (KE) ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen (TS) in der Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert und markiert werden, sowie in gleicher Weise wie die im Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und \u00fcbermittelbar sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein taiwanesisches Unternehmen, stellte auf der vom 09. bis zum 15. M\u00e4rz 2006 in Hannover stattfindenden Messe CeBIT 2006 Mobiltelefone aus. Auf der Messe wurde der in englischer Sprache verfasste Katalog der Beklagten (Anlage K A.7 zum Parallelverfahren 4a O 113\/06) verteilt, der die Modelle B, C, D, E und F beschreibt. Die genannten Mobiltelefon-Modelle wurden auf dem Messestand in Hannover zugleich ausgestellt (vgl. Anlage K A.8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch das Anbieten der angegriffenen Mobiltelefone eine mittelbare Verletzung des Klagepatents begangen habe. Es handele sich bei den Mobiltelefonen um Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG, da sie in Gestalt von Mikroprozessoren Schaltungen enthielten, in denen die entsprechenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befehle gespeichert seien. Zudem stellten die angegriffenen Mobiltelefone ein wesentliches Mittel der Erfindung dar, da ohne sie eine Funk\u00fcbertragung nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Sie seien zur Verwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt und geeignet, wobei die Beklagten einen entsprechenden Benutzungswillen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie im fr\u00fchen ersten Termin die angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung auf die R\u00fcge der internationalen und \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit durch die Beklagte zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nwie erkannt,<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte meint, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 in Hannover nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten, weil es sich bei der Messe CeBIT um eine vom deutschen Markt v\u00f6llig unabh\u00e4ngige internationale Messe handele. Auch andere Angebotshandlungen habe es im Bundesgebiet nicht gegeben, insbesondere nicht im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ein Verkauf ihrer Produkte in Deutschland sei weder geplant noch momentan praktisch durchf\u00fchrbar. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei ihr auf der Messe CeBIT nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden.<br \/>\nSie stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede, weil der \u00dcbernehmer der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin, G, nach der Berichterstattung in der Presse mit dieser Sparte auch mehr als 1.750 Patente im Bereich Mobilfunk von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen habe. Da davon auszugehen sei, dass zu diesen Patenten auch das Klagepatent geh\u00f6re, sei die Kl\u00e4gerin zur Klageerhebung nicht berechtigt, ohne dass es auf ihre formelle Rolleneintragung ankomme.<br \/>\nDie Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin habe mit ihrer Untersuchung des auf der Messe CeBIT nicht ausgestellten Modells \u201eX\u201c (vgl. Anlage K D.3) nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Die auf der Messe ausgestellten Modelle unterschieden sich sowohl untereinander als auch zu dem Modell \u201eY\u201c und wiesen jeweils unterschiedliche Anwendungsformen auf. Eine Benutzung der Erfindung scheitere zum einen daran, dass es sich bei einem Mobiltelefon nicht um ein Kommunikationsendger\u00e4t handele, das an eine Kommunikationsanlage angeschlossen ist. Zum anderen w\u00fcrden die Wahlinformationen bez\u00fcglich ein- und ausgehender Anrufe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen getrennt voneinander in verschiedenen Speicherbereichen des Flash Memory gespeichert; eine Markierung eingehender Anrufe, wie sie das Klagepatent voraussetze, finde bei den angegriffenen Mobiltelefonen daher nicht statt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wendet die Beklagte Ersch\u00f6pfung bzw. eine berechtigte Nutzung durch die Anwender der angegriffenen Mobiltelefone ein. Sie behauptet, die bei der Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (einschlie\u00dflich der auf der CeBIT 2006 ausgestellten Mobiltelefone) verwendeten GSM\/GPRS-Module von H zu erhalten; dieses Unternehmen sei Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, wobei von der Lizenzierung auch das Klagepatent erfasst sei. Bei den verwendeten GSM\/GPRS-Modulen handele es sich daher um von der Kl\u00e4gerin lizenzierte Produkte, so dass eine Verletzung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin durch Angebot oder Lieferung der unter Verwendung dieser Module hergestellten angegriffenen Mobiltelefone ausgeschlossen sei.<br \/>\nMangels Angebotshandlungen in Deutschland &#8211; so die Beklagte &#8211; fehle es zudem an der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- sowie an einer Erstbegehungsgefahr. Mit dem der Klage zugrundeliegenden Unterlassungsantrag w\u00fcrde der Beklagten unzul\u00e4ssigerweise auch ein Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Berechtigte untersagt. Im Hinblick auf Abnehmer, die bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen, wie etwa Netzbetreiber, sei sie &#8211; die Beklagte &#8211; aber zu einer Belieferung berechtigt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die im Umfang des Unterlassungsantrags aufrecht erhaltene Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Da die Beklagte ihren Sitz in Taiwan hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit nicht in Betracht, da dieser voraussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Allerdings begr\u00fcndet \u00a7 32 ZPO au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO einen internationalen Gerichtsstand (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, \u00a7 32 Rn. 5). Die deutsche internationale Zust\u00e4ndigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zust\u00e4ndig ist (KG, GRUR Int. 2002, 327, 328 \u2013 EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung in Deutschland schl\u00fcssig vorgetragen (was im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitsfrage bei doppelrelevanten Tatsachen gen\u00fcgt), da die Beklagte auf der CeBIT 2006 in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Mobiltelefone der Allgemeinheit zur Schau gestellt und sie betreffende Prospekte verteilt hat (vgl. Anlagen K A.7 und K A.8). In der gewerblichen Ausstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe wie der CeBIT liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165\/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196\/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor (GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorf\u00fchrung eines Erzeugnisses auf einer \u201eallgemeinen Leistungsschau\u201c, die den Fachkreisen und der \u00d6ffentlichkeit lediglich einen \u00dcberblick \u00fcber den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei der CeBIT, der weltweit gr\u00f6\u00dften Messe f\u00fcr digitale L\u00f6sungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik, handelt es sich um eine Messe, die &#8211; wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt &#8211; dazu dient, Kontakte herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, und die auch von Eink\u00e4ufern besucht wird. Die CeBIT ist damit unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen.<br \/>\nDie Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 begr\u00fcndet auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte wendet ein, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Verteilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf stattgefunden. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des im Wege der Konzentrationserm\u00e4chtigung nach \u00a7 143 Abs. 2 PatG f\u00fcr Nordrhein-Westfalen zust\u00e4ndigen Landgerichts D\u00fcsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Aufgrund der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Mobiltelefone auf der CeBIT 2006 in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. November 2001, 4a O 165\/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich um Produkte handelt, die aus dem t\u00e4glichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte au\u00dferhalb der Messe CeBIT keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen haben mag (solche sind jedenfalls nicht vorgetragen), ist f\u00fcr die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen &#8211; auch in Nordrhein-Westfalen &#8211; in sich. Es ist f\u00fcr die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland technisch bereits vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse (hierzu ist die CeBIT zu z\u00e4hlen) im Inland ist patentverletzend (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 Rn. 42; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, \u00a7 10 Rn. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine &#8211; hier geltend gemachte &#8211; mittelbare Patentverletzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur au\u00dferhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverst\u00e4ndlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsl\u00e4ufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte M\u00f6glichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inl\u00e4nder ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise w\u00e4hrend einer Urlaubsreise) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausl\u00e4nder sein von der Beklagten im Ausland erworbenes Handy vor\u00fcbergehend (z.B. w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt zu Unrecht, dass ihr die Klage auf der Messe CeBIT 2005 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden sei. Zum einen leitet sie Zustellungsm\u00e4ngel daraus ab, dass sie keinen Gesch\u00e4ftsraum in Deutschland unterhalten habe, an dem eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen; es habe sich bei dem Messestand auf der CeBIT in Hannover nicht um ihren eigenen, sondern um einen Messestand der Giga-Byte Technology Co., Ltd. gehandelt. Dementsprechend habe auch allenfalls eine Ersatzzustellung an eine bei der J Co., Ltd. besch\u00e4ftigte Person stattgefunden, nicht jedoch an Personen, an die eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen d\u00fcrfen. Zum anderen habe eine \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache gefehlt, weshalb sie &#8211; die Beklagte &#8211; nunmehr ein Annahmeverweigerungsrecht in analoger Anwendung des \u00a7 1070 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 geltend machen k\u00f6nne.<br \/>\nHinsichtlich der auf eine Verletzung des \u00a7 178 ZPO gest\u00fctzten Zustellungsm\u00e4ngel ist jedenfalls eine Heilung nach \u00a7 189 ZPO eingetreten. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klage jedenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter gelangt ist und damit einer Person, an die eine Zustellung dem Gesetz gem\u00e4\u00df gerichtet werden konnte, tats\u00e4chlich zugegangen ist. Ein Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache steht der Beklagten nicht zu. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht um eine Zustellung im Ausland, sondern auf der Messe in Hannover handelt. Die grundlegenden Voraussetzungen f\u00fcr ihre analoge Anwendung sind nicht ersichtlich. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls kein allgemeines \u00dcbersetzungserfordernis, verbunden mit einem Annahmeverweigerungsrecht bei Nichtbefolgung, ableiten. Diese Gebote begr\u00fcnden kein allgemeines Erfordernis, an eine der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtige Person in Deutschland zuzustellende Schriftst\u00fccke in eine Sprache zu \u00fcbersetzen, die der Zustellungsempf\u00e4nger ohne weiteres versteht. Den mit der Konfrontation einer ausl\u00e4ndischen Beklagten mit einer deutschsprachigen Klageschrift in Deutschland verbundenen Schwierigkeiten kann vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Fristen mit R\u00fccksicht auf das \u00dcbersetzungserfordernis gesetzt bzw. erforderlichenfalls verl\u00e4ngert werden, um der Beklagten eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu erm\u00f6glichen. Dies ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des fr\u00fchen ersten Termins geschehen (vgl. Bl. 81 GA), nachdem die Beklagte auf unter anderem durch das Fehlen einer \u00dcbersetzung bedingte zeitliche Probleme hatte hinweisen lassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents zur Geltendmachung der aus ihm folgenden Unterlassungsanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die Beklagte mutma\u00dft vor dem Hintergrund des Verkaufs der Mobilfunksparte von der Kl\u00e4gerin an den Erwerber G, der Ende September 2006 Insolvenz angemeldet hat, dass auch das Klagepatent als Patent aus dem Bereich \u201eMobilfunk\u201c an diesen Erwerber ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Soweit im Patent- und Gebrauchsmusterregister noch keine Eintragung des neuen Inhabers erfolgt sei, \u00e4ndere dies nichts an der Wirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs.<br \/>\nDarin ist der Beklagten nicht zu folgen. Allein entscheidend f\u00fcr das Recht, gegen\u00fcber Dritten Verbietungsrechte aus einem Patent geltend zu machen, ist die formelle Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin in der Patentrolle (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Kl\u00e4gerin ist, wie die seitens der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Abfragen aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA vom Tag des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung belegen, eingetragene Inhaberin unter anderem des Klagepatents. Schadensersatzanspr\u00fcche, f\u00fcr die es hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht auf die Rolleneintragung ank\u00e4me, werden von der Kl\u00e4gerin nicht mehr geltend gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob &#8211; wie die Beklagte lediglich unsubstantiiert behauptet &#8211; eine \u00dcbertragung des Klagepatents auf G als den Erwerber der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat, da diese jedenfalls nicht zu einer Umschreibung im Patentregister gef\u00fchrt hat. Diese w\u00e4re auf der Grundlage des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG aber allein ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Wahlwiederholung von aus einer Wahlinformationsspeichereinrichtung ausw\u00e4hlbaren Wahlinformationen.<br \/>\nEinleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Kommunikationsendger\u00e4te, insbesondere Fernsprechendger\u00e4te, seit geraumer Zeit mit Wahlwiederholungsfunktionen ausgestattet sind. Hierbei werden w\u00e4hrend des Verbindungsaufbaus die durch W\u00e4hltasten gebildeten Wahlinformationen automatisch oder durch zus\u00e4tzliche Tasteneingabe und die durch Kurzwahl-, Namen- oder Direktruftasten gebildeten Wahlinformationen, wenn vorgesehen, \u00fcberwiegend durch Tasteneingabe f\u00fcr eine sp\u00e4tere Wahlwiederholung in einem Wahlwiederholungsspeicher hinterlegt. Kommt keine Verbindung mit dem durch die Wahlinformationen bestimmten Kommunikationsendger\u00e4t zustande, weil der Anschluss belegt oder unbesetzt ist, kann die im Wahlwiederholungsspeicher gespeicherte Wahlinformation durch Bet\u00e4tigen einer Wahlwiederholungstaste zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne eines erneuten Verbindungsaufbauversuches zur zugeordneten Kommunikationsanlage \u00fcbermittelt werden. Bei diesen Wahlwiederholungsverfahren kann bei automatischer Speicherung nur jeweils die zuletzt gebildete Wahlinformation und bei Speicherung durch Tasteneingabe nur jeweils eine Wahlinformation f\u00fcr einen Verbindungsaufbau im Sinne einer Wahlwiederholung herangezogen werden (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeilen 3-25).<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, weitere, bereits in den jeweiligen Kommunikationsendger\u00e4ten gebildete Wahlinformationen in ein Wahlwiederholungsverfahren auszugestalten (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeilen 26-29).<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in Patentanspruch 1 (in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung der B2-Schrift nach Anlage K D.1) ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zur Wahlwiederholung in einem Kommunikationsendger\u00e4t (KE);<br \/>\n2. das Kommunikationsendger\u00e4t (KE) ist<br \/>\na) an eine Kommunikationsanlage (KA) angeschlossen und<br \/>\nb) mit einer optischen und\/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie<br \/>\nc) mit Wahl- und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet;<br \/>\n3. es ist eine Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) vorgesehen, die mit Hilfe eines Sucheingabemittels (ST) ansteuerbare Teilspeicherbereiche (TS) aufweist;<br \/>\n4. im Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildete Wahlinformationen werden zumindest tempor\u00e4r in den Teilspeicherbereichen (TS) gespeichert;<br \/>\n5. die in den Teilspeicherbereichen (TS) enthaltenen Wahlinformationen werden jeweils akustisch und\/oder optisch angezeigt;<br \/>\n6. mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels (WWT) werden die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches (TS) im Sinne einer Wahlwiederholung an die Kommunikationsanlage (KA) \u00fcbermittelt;<br \/>\n7. alle im Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildeten Wahlinformationen werden gespeichert;<br \/>\n8. zus\u00e4tzlich werden die am Kommunikationsendger\u00e4t (KE) ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen (TS) in der Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert und markiert;<br \/>\n9. die ankommenden Wahlinformationen sind in gleicher Weise wie die in Kommunikationsendger\u00e4t (KE) gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und \u00fcbermittelbar.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents ist der wesentliche Aspekt der Erfindung darin zu sehen, dass in einer Wahlinformations-Speichereinrichtung mehrere, bei erfolglosen oder erfolgreichen Verbindungsaufbauversuchen eingegebene Wahlinformationen aufgezeichnet werden und mit Hilfe eines Sucheingabemittels &#8211; z.B. einer Suchtaste &#8211; die aufgezeichneten Wahlinformationen im Sinne eines Suchens nach einer bestimmten aufgezeichneten Wahlinformation nacheinander ansteuerbar sind, wobei jede angesteuerte aufgezeichnete Wahlinformation im Kommunikationsendger\u00e4t optisch und\/oder akustisch angezeigt wird. Durch Bet\u00e4tigen der am Kommunikationsendger\u00e4t angeordneten Wahlwiederholungseingabemittel &#8211; z.B. einer Wahlwiederholungstaste &#8211; wird ein Verbindungsaufbau der aktuell optisch oder akustisch am Kommunikationsendger\u00e4t angezeigten Wahlinformation eingeleitet (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeilen 34-49).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat die Erfindung nach dem Klagepatent im Sinne der \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG benutzt, indem sie im M\u00e4rz 2006 auf der Messe CeBIT in Hannover die angegriffenen Mobiltelefone, die zu einer Ausf\u00fchrung des vom Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet und bestimmt sind und Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, angeboten hat. Des Weiteren liegen die subjektiven Voraussetzungen auf Beklagtenseite im Hinblick auf die Verwendungsbestimmung der (potentiellen) Abnehmer vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Mobiltelefonen handelt es sich um Mittel, die objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ihre Eignung ergibt sich daraus, dass sie in der Lage sind, die Schritte des Verfahrens zur Wahlwiederholung nach dem Klagepatent zu verwirklichen. Dies hat die Beklagte hinsichtlich der Merkmale 1, 2 b), 2 c), 3, 4, 5 und 9 zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (d.h. zur Speicherung der im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten und der dort ankommenden Wahlinformationen) sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber dar\u00fcber hinaus geeignet, die Verfahrensschritte nach den Merkmalen 2 a), 6, 7 und 8 auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>a) Merkmale 2 a) und 6<br \/>\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, ein Mobiltelefon als Kommunikationsendger\u00e4t sei nicht an eine Kommunikationsanlage im Sinne des Merkmals 2 a) angeschlossen. Infolgedessen w\u00fcrden durch ein Mobiltelefon auch keine Wahlinformationen im Sinne einer Wahlwiederholung an eine Kommunikationsanlage gem\u00e4\u00df Merkmal 6 \u00fcbermittelt. Tr\u00e4fe diese Ansicht der Beklagten zu, w\u00fcrde es sich bei Mobiltelefonen nicht um taugliche Kommunikationsendger\u00e4te im Sinne des Patentanspruchs 1 handeln, die an eine Kommunikationsanlage angeschlossen sind; als solche k\u00e4men vielmehr nur Festnetzapparate in Betracht.<br \/>\nDarin ist der Beklagten nicht zu folgen. Nach Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnung sind zur Auslegung heranzuziehen. Danach sind von Patentanspruch 1 sowohl Festnetz- als auch Mobiltelefonanschl\u00fcsse umfasst. Der Patentanspruch selbst nimmt keine Differenzierung zwischen verschiedenen Anschlussarten von Kommunikationsendger\u00e4ten vor. Der in der Klagepatentschrift verwendete Begriff der Kommunikationsendger\u00e4te selbst l\u00e4sst die Form des Kommunikationsendger\u00e4tes ebenfalls offen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zur Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzieht. So werden zwar in der Beschreibung Begriffe verwendet, die sich auf einen Festnetzanschluss beziehen (wie die Technik des Integrierten Daten- und Fernsprechnetzes, ISDN). Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um eine beispielhafte Angabe (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeile 55f.), da im weiteren Verlauf der Beschreibung von ISDN sowie von weiteren Begriffen, die einen Bezug zu Festnetzanschl\u00fcssen herstellen k\u00f6nnten, nicht mehr die Rede ist. Die Beschreibung der Erfindung verh\u00e4lt sich zu keiner bestimmten Anschlussform, l\u00e4sst diese vielmehr offen. Zwar spricht die Klagepatentschrift in Spalte 4 Zeilen 13-15 davon, dass das Kommunikationsendger\u00e4t (KE) \u00fcber eine Anschalteinrichtung (AE) mit einer Teilnehmeranschlussleistung (ASL) verbunden sei. Hierbei handelt es sich jedoch um die Beschreibung der Figur 2, d.h. einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die den Gegenstand der Erfindung nicht zu beschr\u00e4nken vermag (vgl. nur BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Gleiches gilt f\u00fcr die in Spalte 3 Zeilen 21-24 genannte Anschlussleitung (ASL), \u00fcber welche die Wahlinformationen zu einer Kommunikationsanlage (KA) gef\u00fchrt werden sollen; auch diese Beschreibungsstelle steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 und vermag die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mithin nicht zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nEs sind daher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf Festnetzanschl\u00fcsse beschr\u00e4nkt sein sollte. Ebenso wenig kann der Klagepatentschrift entnommen werden, dass nur eine dauerhafte Verbindung eines Kommunikationsendger\u00e4tes mit der Kommunikationsanlage patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, so dass eine lediglich zeitweise bestehende Verbindung zwischen einem Mobiltelefon und der Basisstation nicht gen\u00fcgen w\u00fcrde. Das Verfahren der Wahlwiederholung h\u00e4ngt nicht davon ab, ob die Verbindung zwischen dem Kommunikationsendger\u00e4t und der Kommunikationsanlage dauerhaft oder nur tempor\u00e4r besteht. Insoweit ist das zu Figur 2 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel (Anlage K D.1, Spalte 4 Zeilen 13-15), das eine Anschalteinrichtung (AE) zwischen beiden Ger\u00e4ten umfasst, aufschlussreich, weil es deutlich werden l\u00e4sst, dass es auf eine dauerhafte Verbindung nicht ankommen kann. Denn eine Anschalteinrichtung stellt eine Verbindung gerade her oder trennt sie. Da ein Patentanspruch in aller Regel nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, dass in der Beschreibung dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiele ihm nicht unterfallen, verbietet sich die Annahme, es sei patentgem\u00e4\u00df eine dauerhafte Verbindung zwischen Kommunikationsendger\u00e4t und Kommunikationsanlage erforderlich.<br \/>\nDes Weiteren ergibt sich aus der Funktion der Kommunikationsanlage im Sinne der Merkmale 2 a) und 6 des Klagepatents im Rahmen des gesch\u00fctzten Verfahrens, dass auch die Vermittlungseinrichtung, mit der jedes Mobiltelefon \u00fcber die ihm aktuell zugeordnete Basisstation verbunden ist, eine Kommunikationsanlage in diesem Sinne darstellt. Patentgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt die Kommunikationsanlage eine Vermittlungsfunktion dergestalt, dass sie aufgrund der von dem Kommunikationsendger\u00e4t \u00fcbermittelten Wahlinformation des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches eine Verbindung zu dem entsprechenden anzurufenden Anschluss aufbaut (vgl. Merkmal 6, in dem dies als Folge der \u00dcbermittlung unausgesprochen vorausgesetzt wird). Diese Vermittlungsfunktion nimmt in einem Mobilfunknetz das so genannte Mobilvermittlungszentrum (\u201eMobile Switching Center, MSC\u201c) wahr, mit dem jedes Mobiltelefon \u00fcber die ihm aktuell zugeordnete Basisstation verbunden ist. Das MSC stellt die nach Ma\u00dfgabe der \u00fcbermittelten Wahlinformationen gew\u00fcnschte Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her und erf\u00fcllt damit die Funktion der Kommunikationsanlage im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>b) Merkmale 7 und 8<br \/>\nVon der Beklagten wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass eine Speicherung \u201ealler\u201c im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten Wahlinformationen auch dann stattfindet, wenn nicht s\u00e4mtliche dieser Wahlinformationen auf unbeschr\u00e4nkte Zeit gespeichert werden. Da der Begriff \u201ealle\u201c grenzt die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab, in dem Wahlwiederholungsverfahren bei automatischer Speicherung nur die zuletzt gebildete Wahlinformation und bei Speicherung durch Tasteneingabe nur jeweils eine Wahlinformation f\u00fcr einen Verbindungsaufbau im Sinne einer Wahlwiederholung heranziehen konnten (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeilen 20-25). Zur Erf\u00fcllung der Aufgabe, auch weitere Wahlinformationen in das Verfahren einzubeziehen, will das Klagepatent auch auf weiter zur\u00fcckliegende Anrufe zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeilen 34-49). Hierf\u00fcr ist es nicht erforderlich, ausnahmslos \u201ealle\u201c im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten Wahlinformationen vorzuhalten (was schon im Hinblick auf naturgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkte Speicherm\u00f6glichkeiten ausscheiden m\u00fcsste), sondern es gen\u00fcgt, \u00fcber die zuletzt gew\u00e4hlte Nummer hinaus auch vorangehende zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon entnimmt die Beklagte dem Zusammenspiel der Merkmale 7 und 8, dass das Klagepatent eine gemeinsame Speicherung sowohl der im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten (Merkmal 7) als auch der dort ankommenden Wahlinformationen (Merkmal 8) voraussetze. Nur deshalb werde von Merkmal 8 neben einer Speicherung der am Kommunikationsendger\u00e4t ankommenden Wahlinformationen auch gefordert, dass die Wahlinformationen aus dieser Gruppe markiert werden (vgl. Merkmal 8: \u201egespeichert und markiert\u201c), w\u00e4hrend Merkmal 7 f\u00fcr die im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten Wahlinformationen nur deren Speicherung verlange. Bei den angegriffenen Mobiltelefonen hingegen w\u00fcrden die Wahlinformationen bez\u00fcglich der eingehenden Anrufe einerseits und der ausgehenden Anrufe andererseits ohnehin getrennt voneinander in verschiedenen Speicherbereichen des so genannten \u201eFlash Memory\u201c gespeichert; eine Markierung der Wahlinformationen eingehender Anrufe erfolge daher nicht.<br \/>\nEntgegen der Annahme der Beklagten setzt das Klagepatent jedoch nicht voraus, dass eingehende und ausgehende Anrufe zwingend gemeinsam gespeichert werden m\u00fcssen; auch der von Merkmal 8 geforderten Markierung ist ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 geht lediglich dahin, dass zus\u00e4tzlich (damit ist gemeint: zus\u00e4tzlich zu den im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten Wahlinformationen, Merkmal 7) die dort ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen (TS) in der Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert und markiert werden (Merkmal 8). Dem Anspruchswortlaut ist mithin kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass erst eine von der Speicherung unabh\u00e4ngige Markierung die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien von Wahlinformationen gestatten d\u00fcrfe. Die Beschreibung erl\u00e4utert die Bedeutung der Markierung dahin, dass diese w\u00e4hrend des Suchens in den gespeicherten Wahlinformationen die Unterscheidung zwischen intern (d.h. im Kommunikationsendger\u00e4t) und extern gebildeten (d.h. dort ankommenden) Wahlinformationen erleichtere (vgl. Anlage K D.1, Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 2 Zeile 3). Praktische Bedeutung erlangt die Markierung folglich erst dann, wenn der Benutzer von dem Verfahren der Wahlwiederholung Gebrauch machen m\u00f6chte und ihm die Unterscheidung zwischen Wahlinformationen, die ankommende Anrufe betreffen, und solchen, die aus ausgehenden Anrufen resultieren, erleichtert werden soll. Vor dem Hintergrund dieser Funktion ist keine Grundlage f\u00fcr die Annahme der Beklagten ersichtlich, die Markierung m\u00fcsse in patentgem\u00e4\u00dfer Weise bereits zum Zeitpunkt der Speicherung des eingehenden Anrufs erfolgen, weil nur so die Wortwahl des Anspruchs zu Merkmal 8 \u201egespeichert und markiert\u201c Sinn mache. Entscheidend ist allein, dass f\u00fcr die Veranlassung der sp\u00e4teren Wahlwiederholung f\u00fcr den Benutzer erkennbar ist, bei welchen Wahlinformationen es sich einerseits um solche eingehender und andererseits um solche ausgehender Anrufe handelt.<br \/>\nIm Ergebnis hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Mobiltelefone im Zusammenhang mit der Call History-Funktion eine patentgem\u00e4\u00dfe Unterscheidung zwischen den Wahlinformationen ein- und ausgehender Anrufe gestatten. Dies betrifft sowohl die bildlichen Darstellungen in Anlage K D.3 (betreffend das unstreitig auf der CeBIT 2006 nicht ausgestellte Modell \u201eY\u201c) als auch die Betriebsanleitung des dort ausgestellten Modells \u201eg-smart i\u201c, wie sie in Ausz\u00fcgen als Anlage K D.4 vorgelegt wurde. Die Beklagte erkl\u00e4rt die in Anlage K D.3 dokumentierten Feststellungen zwar als f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen irrelevant, erl\u00e4utert jedoch nicht, in welcher Weise bei diesen eine Darstellung untergliedert nach den Rubriken Missed Calls (entgangene Anrufe), Received Calls (empfangene Anrufe; insoweit beide ankommende Wahlinformationen betreffend) und Dialed calls (gew\u00e4hlte Anrufe; insoweit gebildete Wahlinformationen betreffend) generiert werden soll, wenn nicht nach dem Verfahren von vornherein getrennter Speicherung in unterschiedlichen Speicherbereichen des Flash Memory. Im Hinblick auf die Betriebsanleitung des Modells \u201eg-smart i\u201c (Auszug Anlage K D.4) und der dort unter Abschnitt 3.7 abgebildeten Anzeige hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten, dass ankommende Anrufe einerseits und ausgehende Anrufe andererseits f\u00fcr den Benutzer im Display durch unterschiedliche Symbole gekennzeichnet werden. Dies geschieht am linken Rand der Anzeige durch Piktogramme, in denen ein Pfeil entweder auf den H\u00f6rer hin oder von ihm weg weist. Auch diese Art der Markierung in der Anzeige gestattet eine Unterscheidung der (in diesem Fall nur zwei) verschiedenen Kategorien von Wahlinformationen. Patentgem\u00e4\u00df ausreichend ist es, wenn zwischen den im Kommunikationsendger\u00e4t gebildeten und den dort ankommenden Wahlinformationen unterschieden wird; einer weiteren Unterteilung der ankommenden Anrufe in entgangene und empfangene Anrufe, wie sie bei dem hier nicht angegriffenen Ger\u00e4t \u201eY\u201c stattfindet, bedarf es nicht.<br \/>\nDie Beklagte tritt den erg\u00e4nzenden Darlegungen der Kl\u00e4gerin durch Ausz\u00fcge der Betriebsanleitung des Ger\u00e4ts \u201eF\u201c (Anlage K D.4) mit dem Argument entgegen, eine erst in der Anzeige auf dem Display erfolgende \u201eMarkierung\u201c unterschiedlicher Wahlinformationen sei keine Markierung im Sinne des Klagepatents, sondern lediglich eine visuelle Darstellung der Art der Wahlinformation. Dabei verkennt die Beklagte im Tats\u00e4chlichen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bef\u00e4higt werden muss, diese Darstellung \u00fcberhaupt vorzunehmen. Um den verschiedenen Wahlinformationen das eine oder andere Symbol bei der \u201evisuellen Darstellung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K D.4 \u00fcberhaupt zuordnen zu k\u00f6nnen, muss die betreffende Wahlinformation im Zusammenhang mit ihrer Speicherung im Sinne des Klagepatents markiert worden sein. Bei funktionaler Betrachtung dieses Merkmals (das in der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen in keiner Weise n\u00e4her spezifiziert wird) spielt es keine Rolle, ob die Markierung dadurch geschieht, dass auf dem zu markierenden Objekt ein bestimmtes Kennzeichen angebracht wird (allein in diesem Sinne versteht es die Beklagte), oder alternativ dadurch, dass das betreffende Objekt in einem bestimmten Teil des Speichers gespeichert und durch den Ort der Speicherung eine Kennzeichnung vorgenommen wird, weil alle Wahlinformationen, die in einem bestimmten Teilspeicherbereich gespeichert sind, zu den am Kommunikationsendger\u00e4t ankommenden Anrufen geh\u00f6ren und daher als solche erkannt werden k\u00f6nnen. Dass es bei dem hier angegriffenen Modell \u201eF\u201c ausweislich der Betriebsanleitung (Anlage K D.4) m\u00f6glich ist, die Kategorie der Wahlinformation anzuzeigen, belegt, dass eine Markierung im Sinne des Klagepatents zuvor stattgefunden haben muss, weil es dem Kommunikationsendger\u00e4t ohne diese Markierung nicht m\u00f6glich w\u00e4re, anzugeben, ob es sich um dort gebildete oder dort ankommende Wahlinformationen handelt. Dies gilt \u00fcber das Modell F hinaus auch f\u00fcr die \u00fcbrigen mit der Klage angegriffenen Modelle B, C, D und E. \u00dcber ihren Vortrag, die Speicherung der Wahlinformationen erfolge von Anfang an nach Kategorien getrennt in verschiedenen Speicherbereichen des Flash Memory (was wie ausgef\u00fchrt der Verwirklichung der Merkmale 7 und 8 nicht entgegensteht), hinaus hat die Beklagte nicht qualifiziert dargelegt, welches alternative Verfahren sie anwende, um dem Benutzer im Ergebnis die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, zwischen ausgehenden und ankommenden Anrufen zu unterscheiden.<br \/>\nAuch von Merkmalen 7 und 8 machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher im Betrieb Gebrauch, so dass sie insgesamt geeignet sind, das gesch\u00fctzte Verfahren zur Wahlwiederholung auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa es sich bei der Wahlwiederholungsauswahl aus einer Liste mehrerer Anrufe um eine bei heute gebr\u00e4uchlichen Mobiltelefonen \u00fcbliche und regelm\u00e4\u00dfig genutzte Funktionalit\u00e4t handelt, ist auch die Verwendungsbestimmung durch die (potentiellen) Abnehmer der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte hat diese weiteren objektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren handelt es sich bei den angegriffenen Mobiltelefonen um Mittel, die sich gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<br \/>\nWie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Fl\u00fcgelradz\u00e4hler (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug, GRUR 2005, 848) ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, um solche, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Diese Definition schlie\u00dft lediglich solche Mittel aus, die, wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, wird es im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt.<br \/>\nLegt man dies zugrunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffenen Mobiltelefone dazu beitragen, den gesch\u00fctzten Erfindungsgedanken zu verwirklichen, denn nur unter ihrer Mitwirkung kann das Verfahren nach Patentanspruch 1 \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt werden. Bei den angegriffenen Mobiltelefonen handelt es sich (wie vorstehend unter 1. b) bereits ausgef\u00fchrt) um Kommunikationsendger\u00e4te im Sinne des Klagepatents, wie sie dort in den Merkmalen 2, 4, 7, 8 und 9 ausdr\u00fccklich genannt sind und in Merkmal 6 als Ausgangspunkt der \u00dcbermittlung vorausgesetzt werden. Wie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, ist das Verfahren nach dem Klagepatent ohne ein Kommunikationsendger\u00e4t nicht durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch die Kenntnis der Beklagten von der Verwendungsbestimmung ihrer (potentiellen) Abnehmer ist zu bejahen. Die Beklagte beschreibt hinsichtlich des auf der Messe ausgestellten Ger\u00e4ts \u201eLF\u201c in der als Anlage K D.4 in Ausz\u00fcgen vorgelegten Betriebsanleitung in Abschnitt 3.7 die Wahlwiederholung (die Funktion \u201eCall History\u201c). Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens zum Verfahren der Speicherung der Wahlinformationen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter V. 1. b) zu den Merkmalen 7 und 8) macht dieses von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Die Beklagte muss daher davon ausgehen, dass ihre Abnehmer das gesch\u00fctzte Verfahren bei der Benutzung der angegriffenen Mobiltelefone anwenden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten sind weder ersch\u00f6pft noch kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, in den angebotenen Mobiltelefonen seien solche GSM-Module verbaut gewesen, die von einer Lizenz der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Hersteller der Module (H, Frankreich; nachfolgend: H) gedeckt gewesen seien.<br \/>\nIm Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass mittelbarer Patentverletzer nur derjenige ist, der &#8211; ohne gegen\u00fcber dem Patentinhaber berechtigt zu sein &#8211; anderen, nicht zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer hingegen aufgrund eines gegen\u00fcber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung seinerseits berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mit anderen Worten: mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rn. 10).<br \/>\nDie Beklagte meint, bei den angegriffenen Mobiltelefonen handele es sich um lizenzierte Produkte, weil sie die in ihnen eingebauten GSM-Module von einem Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin, dem Hersteller H, beziehe, so dass bei Einbau dieser Module in Mobiltelefone eine Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb solcher Mobiltelefone ausgeschlossen sei. Die Kl\u00e4gerin bestreitet demgegen\u00fcber zum einen, dass in den von der Beklagten auf der CeBIT 2006 in Hannover angebotenen Mobiltelefonen GSM-Module von H enthalten gewesen seien, zum anderen stellt sie in Abrede, dass die Beklagte aufgrund einer Lizenzvereinbarung der Kl\u00e4gerin mit H berechtigt sei, Mobiltelefone mit H-Modulen herzustellen sowie (was f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung allein relevant ist) anzubieten und zu vertreiben.<br \/>\nDabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in den ausgestellten Mobiltelefonen H-Module enthalten waren (so dass ihrem Zeugenbeweisantritt f\u00fcr diese Tatsache nicht nachzugehen war), weil die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert hat, dass aus diesem Umstand auch eine Berechtigung zu Angebot und Vertrieb der Mobiltelefone resultiert. So begegnet es zun\u00e4chst bereits Bedenken, aus einer etwaigen isolierten \u201eErsch\u00f6pfung\u201c der Verbietungsrechte hinsichtlich der GSM-Module auch auf eine \u201eErsch\u00f6pfung\u201c hinsichtlich der gesamten Mobiltelefone zu schlie\u00dfen. Wie oben im Zusammenhang mit V. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt wurde, stellen die angegriffenen Mobiltelefone als Kommunikationsendger\u00e4te nach der technischen Lehre des Klagepatents Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg kann ohne den Versand, den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung der Daten durch die weiteren Bestandteile der Mobilstation nicht erzielt werden. Um eine \u00dcbermittlung der Wahlinformationen von dem Kommunikationsendger\u00e4t an die Kommunikationsanlage im Sinne des Merkmals 6 zu gew\u00e4hrleisten, sind \u00fcber das GSM-Modul hinaus zumindest die Antenne und der sie steuernde Chip notwendige Bestandteile der Mobilstation im Sinne der Erfindung. Da es sich mithin bei den Mobiltelefonen in ihrer Gesamtheit um Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt, bestehen bereits Bedenken dagegen, auf eine isolierte \u201eErsch\u00f6pfung\u201c im Hinblick auf die eingebauten GSM-Module abzustellen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sich die von ihr behauptete Lizenz, die die Kl\u00e4gerin der Herstellerin H f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von GSM-Modulen erteilt habe, auch auf (die Herstellung bzw.) das Angebot und den Vertrieb unter Verwendung dieser Module hergestellter Mobiltelefone erstreckt. Um dies zu beurteilen, w\u00e4re (wenn schon nicht dessen Vorlage so doch) zumindest ein substantiierter Vortrag der Beklagten zum Inhalt des behaupteten Lizenzvertrags erforderlich gewesen, um die Reichweite der Benutzungserlaubnis \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen nach Anlage B2, B3 und B4 geben \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Fragen keinen hinreichenden Aufschluss. Das Schreiben eines Herrn M vom 03. Mai 2006 (Anlage B2) best\u00e4tigt lediglich, dass im Schreiben selbst nicht n\u00e4her genannte Patente von einem Lizenzvertrag zwischen H und der Kl\u00e4gerin abgedeckt seien. Selbst wenn man zugrundelegt, dass mit \u201ethese patents\u201c (Anlage B2) die in der Anfrage der Beklagten vom 20. April 2006 (Anlage B4) genannten vier Patente gemeint waren, deren Verletzung die Kl\u00e4gerin mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemacht hat, trifft die Auskunft der Herstellerin H keine Aussage \u00fcber Inhalt und Reichweite der behaupteten Lizenzierung durch die Kl\u00e4gerin. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlage B3 (auch in \u00dcbersetzung) vorgelegte Mitteilung von H, nach der der Kaufpreis bestimmter Module bereits alle Materialg\u00fcterrechte in Bezug auf den GSM-Standard enthalte, f\u00fcr die H \u00fcber Lizenzen verf\u00fcgt. Welche Reichweite etwa erteilte Lizenzen haben, konkret: ob sie auch (die Herstellung und) den Vertrieb von Mobiltelefonen durch Abnehmer der GSM-Module umfassen, l\u00e4sst sich all dem nicht entnehmen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden konnte und durfte sich die Kl\u00e4gerin daher darauf zur\u00fcckziehen, eine Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der angegriffenen Angebotshandlungen zu bestreiten, wie sie dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat.<br \/>\nIm diesem Zusammenhang weist die Beklagte des Weiteren darauf hin, ein Angebot an und eine Belieferung der Mobilfunknetzbetreiber seien zul\u00e4ssig, weil diese bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen w\u00fcrden. Es fehle daher zum einen an einem schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass die angegriffenen Mobiltelefone an nichtberechtigte Personen geliefert werden sollten; zum anderen f\u00fchre die beantragte Unterlassung unzul\u00e4ssigerweise dazu, dass auch eine Belieferung berechtigter Personen ausgeschlossen w\u00fcrde.<br \/>\nDem steht bereits entgegen, dass die Beklagte die behauptete Lizenzierung der Mobilfunknetzbetreiber in keiner Weise substantiiert hat. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte die angegriffenen Mobiltelefone auch nicht mit einer Beschr\u00e4nkung auf Netzbetreiber als potentielle Abnehmer beworben. Ihre Angebotshandlung richtete sich vielmehr zugleich an alle anderen (auch nach Auffassung der Beklagten \u00fcber die Lizenzierung der Basisstationen der Mobilfunknetzbetreiber nicht zu einer Benutzung des Klagepatents berechtigten) potentiellen Abnehmer.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Wie im Zusammenhang mit der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt, bezog sich der Messeauftritt nicht lediglich auf die Darstellung der allgemeinen Leistungsf\u00e4higkeit der Beklagten, sondern stellt ein (in personeller Hinsicht nicht auf bestimmte potentielle Abnehmer aus bestimmten L\u00e4ndern) beschr\u00e4nktes Anbieten dar. Dem Tatbestand des Anbietens unterf\u00e4llt nicht nur ein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB. Umfasst sind vielmehr auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar verletzenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (vgl. Benkard, a.a.O, \u00a7 10 PatG Rn. 12 i.V.m. \u00a7 9 PatG Rn. 41). Durch das Ausstellen auf der internationalen Messe CeBIT in Hannover hat die Beklagte auch gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern aus Deutschland erkennbar gemacht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung an sie beabsichtigt ist. Irgendwelche Beschr\u00e4nkungen auf die nach dem Vortrag der Beklagten zun\u00e4chst ins Auge gefassten Abnehmerl\u00e4nder Indien, Russland und Brasilien sind dem Messeauftritt nicht zu entnehmen; objektive, aus der Art des Messeauftritts erkennbare Anhaltspunkte daf\u00fcr hat die Beklagte selbst nicht dargetan.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 712 ZPO war nicht nachzukommen. Die Kl\u00e4gerin hat weder zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen vorgetragen, weshalb ihr die Vollstreckung wegen der (anteilig von ihr zu tragenden) Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte, noch diese Voraussetzungen &#8211; wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt &#8211; glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 250.000,- \u20ac,<br \/>\n&#8211; seit dem 27. Juni 2006 auf 200.000,- \u20ac.<br \/>\nDer im Vergleich zu den Parallelverfahren 4a O 113\/06, 4a O 231\/06 und 4a O 232\/06 geringere Anteil des im vorliegenden Verfahren auf den Unterlassungsantrag entfallenden Streitwertes beruht auf der geringeren maximalen Restlaufzeit des bereits am 27. April 1990 angemeldeten Klagepatents.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 616 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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