{"id":4769,"date":"2004-10-07T17:00:06","date_gmt":"2004-10-07T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4769"},"modified":"2016-05-24T09:45:07","modified_gmt":"2016-05-24T09:45:07","slug":"2-u-1798-kunststoffbuegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4769","title":{"rendered":"2 U 17\/98 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0298<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 07. Oktober 2004, Az. 2 U 17\/98<\/p>\n<p><!--more-->Unter teilweiser Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin das am 4. Dezember 1997 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997,<br \/>\nW\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, deren Querschnitt Doppel-T-f\u00f6rmig ist und eine vertikale Stegwand aufweist und anderen B\u00fcgelenden zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlagerteil und einer einst\u00fcckig damit verbundenen federnden Zunge zusammensetzen, wobei der Spalt zwischen dem Widerlagerteil und der Zunge zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert ist,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil \u00fcber einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt unterbrochenen Kunststoffring verbunden ist und bei denen der Kunststoffring die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil dr\u00fcckt und bei denen der Querschnitt des Kunststoffringes um mindestens 100 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels, n\u00e4mlich W\u00e4scheb\u00fcgel mit sogen. Nest \u201e12\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1997 (Bl. 23 GA),<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage und Anschlussberufung geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten<br \/>\nbetreffend die W\u00e4scheb\u00fcgel mit den Formnestern 3 D ( Anlage Ax 26 A), 4 D (Anlagen A 6, Ax 7), 5 (Anlage Ax 26 B), 6 (Anlage Ax 10), 7 (Anlagen Ax 27, Ax 39, Ax 39.1), 8 (Anlagen Ax 28, Ax 40, Ax 40.1), 14 (Anlage Ax 31), 15 (Anlagen Ax 32, Ax 41, Ax 41.1), 16 (Anlagen Ax 33, Ax 42, Ax 42.1), 17 (Anlagen Ax 34, Ax 43, Ax 43.1), 18 (Anlagen Ax 35, Ax 44, Ax 44.1), 20 (Anlagen Ax 36, Ax 45, Ax 45.1), 21 (Anlagen Ax 8, Ax 46, Ax 46.1), 22 (Anlagen Ax 37, Ax 46 A, Ax 46 A.1) und 23 (Anlagen Ax 38, Ax 47, Ax 47.1) werden abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen \u00fcber Berufung und Anschlussberufung im \u00dcbrigen, n\u00e4mlich \u00fcber die mit der Klage und der Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechnungslegunganspr\u00fcche und Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten betreffend die weiteren angegriffenen W\u00e4scheb\u00fcgel mit den Formnestern 10 (Anlagen Ax 54, Ax 51 A) 11 ( Anlagen Ax 13, Ax 29, Ax 51 B) und 13 (Anlagen H 2, Ax 30, Ax 51 C) sowie \u00fcber die Kosten dieses Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in H\u00f6he von \u20ac 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 89 02 362 (Anlage 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster ist am 28. Februar 1989 angemeldet und am 27. April 1989 eingetragen worden. Seine Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 8. Juni 1989. Das Klagegebrauchsmuster ist nach der im Januar 1997 erfolgten Klageerhebung am 28. Februar 1997 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Vor Klageerhebung hatte die Beklagte L\u00f6schungsantrag betreffend das Klagegebrauchsmuster gestellt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamtes hatte diesem Antrag stattgegeben und das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 31. Mai 1995 gel\u00f6scht (vgl. Anlage H 1). Auf die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin hob das Bundespatentgericht mit rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 24. Oktober 1996 den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamtes vom 31. Mai 1995 auf und l\u00f6schte das Klagegebrauchsmuster, soweit es \u00fcber die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 in der Fassung vom 31. Mai 1995 hinausging (vgl. Anlage 2).<\/p>\n<p>Die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 in der Fassung vom 31. Mai 1995 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, insbesondere Polystrol, dessen Querschnitt Doppel-T-f\u00f6rmig ist und eine vertikale Stegwand (3), einen Obergurt (4) und einen Untergurt (5) aufweist und an dessen B\u00fcgelenden (6, 7) zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlagerteil (8) und einer einst\u00fcckig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammensetzen, wobei der Spalt (11) zwischen Widerlagerteil (8) und Zunge (9) zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die federnde Zunge (9) mit dem Widerlagerteil (8) \u00fcber einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt (11) unterbrochenen Kunststoffring (10) verbunden ist, dessen Querschnitt um mindestens 100 %, vorzugsweise 200 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes (4, 5) des W\u00e4scheb\u00fcgels, und der die Zunge (9) mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil (8) dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>2. W\u00e4scheb\u00fcgel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die federnde Zunge (9) durch eine Stegwand (18) versteift ist.<\/p>\n<p>3. W\u00e4scheb\u00fcgel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass oberhalb des im wesentlichen freiliegenden Kunststoffringes (10) ein diesen \u00fcberdeckender Schulteransatz (17) angeformt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagebrauchsmusterschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1 eine Ansicht des W\u00e4scheb\u00fcgels nach der Erfindung und Figur 2 eine Ansicht nach der Schnittlinie II- II in Figur 1 zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auch Inhaberin eines die Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nehmenden europ\u00e4ischen Patents, das mit einem Patentanspruch 1 erteilt worden ist, der enger gefasst ist als der durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1996 aufrecht erhaltene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters (vgl. Anlage H 7). Aus diesem Patent werden von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit keine Rechte hergeleitet.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die zur weltweit t\u00e4tigen GR- bzw. GR\/GU -Gruppe geh\u00f6rt, stellt W\u00e4scheb\u00fcgel her und vertreibt sie.<\/p>\n<p>Mit ihrer im Januar 1997 erhobenen und auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Klage hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, die Beklagte habe w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters W\u00e4scheb\u00fcgel hergestellt und vertrieben, die von der Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchmusters Gebrauch machten. Sie hat zum Beleg mit ihrer Klage auf den als Anlage 6 \u00fcberreichten B\u00fcgel als einen solchen von der Beklagten w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchmusters hergestellten und vertriebenen W\u00e4scheb\u00fcgel verwiesen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. November 1997 haben die Parteien den Unterlassungsantrag (im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Ablauf des Gebrauchsmusterschutzes) \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vgl. Bl. 43 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte, die geltend gemacht hat, dass sie das Klagegebrauchsmuster zu keinem Zeitpunkt verletzt habe, hat ihrerseits mit der Klageerwiderung vom 20. Juni 1997 (vgl. Bl. 23 GA) als Anlage B 2 Exemplare der \u201eangegriffenen Kleiderb\u00fcgel\u201c vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Kleiderb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage 6 enth\u00e4lt auf der linken Seite den Namen \u201eGR\u201c in Verbindung mit dem Hinweis auf ein britisches Patent und in dem sogenannten Nest die Kennzeichnung \u201eD\u201c. Auf der rechten Seite des B\u00fcgels befindet sich der Hinweis \u201eART. 955\u201c und im Nest die Zahl \u201e4\u201c. &#8211; Der Kleiderb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 enth\u00e4lt auf der linken Seite nur den Namen \u201eGR\u201c ohne Hinweis auf ein britisches Patent und im sog. Nest die Kennzeichnung \u201e12\u201c . Auf der rechten Seite , und zwar mehr zur Mitte hin, befindet sich dort der Hinweis \u00b4\u201cART. 955\/I\u201c.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Dezember 1997 antragsgem\u00e4\u00df in der Sache wie folgt erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997<\/p>\n<p>W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, deren Querschnitt Doppel-T-f\u00f6rmig ist und eine vertikale Stegwand aufweist und an deren B\u00fcgelenden zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlagerteil und einer einst\u00fcckig damit verbundenen federnden Zunge zusammensetzen, wobei der Spalt zwischen Widerlagerteil und Zunge zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert ist,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil \u00fcber einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt unterbrochenen Kunststoffring verbunden ist, dessen Querschnitt um mindestens 100 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- und Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels, und bei denen der Kunststoffring die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, zwischen dem 1.1. 1994 und dem 28.2.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe das Klagegebrauchsmuster verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; ohne dass dabei zwischen dem W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage 6 und dem W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 differenziert wird &#8211; mache von der Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem als Anlage 6 vorgelegten und mit der Klage angegriffenen W\u00e4scheb\u00fcgel der Querschnitt des Kunststoffringes um mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer sei als der Querschnitt des Ober- und Untergurtes. F\u00fcr den Kunststoffring habe die Kl\u00e4gerin eine Querschnittsfl\u00e4che von 22,79 mm\u00b2 gemessen und f\u00fcr die Kantenrundung 10% abgezogen, so dass etwas \u00fcber 20 mm\u00b2 verblieben. Das f\u00fcr die Querschnittsfl\u00e4che f\u00fcr Ober- und Untergurt von der Kl\u00e4gerin angegebene Ma\u00df von 8,5 mm\u00b2 sei nachvollziehbar, so dass auch unter Ber\u00fccksichtigung von Messungenauigkeiten im Ergebnis das Merkmal 7.3, wonach der Querschnitt des Kunststoffringes mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer als der Querschnitt des Ober- und Untergurtes zu sein habe, verwirklicht sei. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, und zwar auch in der Anlage B 6, zu den Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen von Querschnittsfl\u00e4che des Kunststoffringes und Querschnittsfl\u00e4che von Ober- und Untergurt seien dagegen nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich die Kl\u00e4gerin nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Anschlussberufung angeschlossen hat, deren Ziel es ist, die Rechnungslegungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten bez\u00fcglich zahlreicher n\u00e4her bezeichneter und vorgelegter W\u00e4scheb\u00fcgel bereits im Erkenntnisverfahren zu kl\u00e4ren, und zwar auch solcher W\u00e4scheb\u00fcgel, die nicht von der Beklagten stammen, sondern von anderen Unternehmen des GR-Konzerns oder Lizenznehmern eines Mitglieds des GR-Konzerns. Die Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass W\u00e4scheb\u00fcgel, und zwar auch soweit sie sich bei den Gerichtsakten bef\u00e4nden, die nicht eine der Nummern 10, 11, 12 und 13 in der linken unteren Nase (im sog. Formnest) aufwiesen, nicht von ihr stammten und auch nicht in ihrem Auftrag gefertigt worden seien, sondern entweder \u201ePlagiate\u201c seien oder aber von ihren Schwestergesellschaften stammten. Es sei ihr nicht m\u00f6glich, zu unterscheiden, ob bestimmte B\u00fcgel von einer Schwestergesellschaft stammten oder ob es sich um Plagiate handele. Soweit eine Reihe der mit der Klage als gebrauchsmusterverletzend beanstandeten Kleiderb\u00fcgel von einem anderen Unternehmen der GR-Gruppe stammten, sei sie f\u00fcr deren Handlungen nicht verantwortlich und haftbar. Sie habe keinerlei Einfluss und insbesondere keine Steuerungsm\u00f6glichkeiten oder dergleichen im Hinblick auf ihre Schwestergesellschaften. Sie habe nur f\u00fcr sich, also f\u00fcr das eigene Unternehmen und nicht auch f\u00fcr ihre Schwestergesellschaften, Angebote erstellt und verhandelt und B\u00fcgel vertrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt im Auftrage oder in Vollmacht einer oder mehrerer Schwesterfirmen gehandelt oder f\u00fcr diese Abschl\u00fcsse get\u00e4tigt oder Auftr\u00e4ge ausgef\u00fchrt. Richtig sei zwar, dass Handelsh\u00e4user wie KAUFHAUS f\u00fcr die von ihnen ben\u00f6tigten Kleidungsst\u00fccke B\u00fcgel in einer Listung aufn\u00e4hmen und f\u00fcr diese Listung das Handelshaus entweder bei mehreren B\u00fcgelherstellern nachfrage oder die B\u00fcgelhersteller von sich aus Modelle dem Handelshaus anb\u00f6ten. Das Handelshaus gebe dann die Listung an den jeweiligen Lieferanten (W\u00e4schehersteller) weiter, die, um das Handelshaus beliefern zu k\u00f6nnen, auf dem jeweiligen Regionalmarkt bei den jeweiligen B\u00fcgelherstellern nachfragten und versuchten, das g\u00fcnstigste Angebot zu ermitteln. Sie, die Beklagte, habe so im Dezember 1993 ihren B\u00fcgel 955\/I mit den Ziffern 10 bis 13 bei Kaufhaus vorgestellt und sei in die Listung aufgenommen worden. Sie habe dabei jedoch nicht zugleich f\u00fcr andere Unternehmen der GR-GU-Gruppe gehandelt. Weder sei sie zu irgendeinem Zeitpunkt bevollm\u00e4chtigt gewesen, f\u00fcr irgendein anderes Unternehmen der GR-GU-Gruppe zu werben, anzubieten, zu verhandeln oder zu liefern, noch habe sie dies getan. Ihr fr\u00fcherer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr X5, habe keinerlei Mandat irgendeiner anderen Firma der GR-GU-Gruppe gehabt, in deren Namen anzubieten, zu verhandeln oder gar zu liefern. Soweit sie KAUFHAUS, nachdem diese von der Kl\u00e4gerin dahin unterrichtet worden sei, dass sie wegen der Gebrauchsmusterverletzung gegen sie, die Beklagte, einen Prozess eingeleitet habe, im Dezember 1996 eine Freistellungserkl\u00e4rung gegeben habe, um in der Listung zu verbleiben, beziehe sich diese ausdr\u00fccklich nur auf sie, die Beklagte, und auf keine andere Gesellschaft der GR-GU-Gruppe. &#8211; Die von ihr w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters allein hergestellten und vertriebenen W\u00e4scheb\u00fcgel mit den Formnestern 10 bis 13 verwirklichten nicht die Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters. Dies gelte zum einen deshalb, weil die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil nicht \u00fcber einen Ring, sondern \u00fcber ein U verbunden sei. Zum anderen und vor allem aber gelte dies deshalb, weil die Querschnittsfl\u00e4che des Kunststoffringes nicht mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer sei als die Querschnittsfl\u00e4che von Ober- oder Untergurt. In keinem Falle sei der Mindestwert von 100 % bei einer Messung, wie sie der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Durchschnittsfachmann vornehmen werde, um das gem\u00e4\u00df Merkmal 7.3 erforderliche Verh\u00e4ltnis der Querschnittsfl\u00e4chen zu bestimmen, erreicht. Da die Mindestwerte bei weitem nicht erreicht w\u00fcrden, komme es auch nicht zu einer relevanten Vorspannung, wie sie Ziel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung sei. Die Abweichungen der angegriffenen W\u00e4scheb\u00fcgel vom Wortsinn des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters stellten auch keine gebrauchsmusterrechtlichen \u00c4quivalente dar. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Wirkungen bez\u00fcglich der Verbesserung der Vorspannung w\u00fcrden nicht erreicht. Angesichts dessen, dass die Angaben des Merkmals 7. 3 als \u201eMindestwerte\u201c ausgewiesen seien, die der Fachmann nicht unterschreiten solle, werde der Fachmann bei einer Orientierung an der Erfindung auch nicht zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als gleichwertig finden. Vor allem aber st\u00fcnde der Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den \u00c4quivalenzbereich des Klagebrauchsmusters der Stand der Technik entgegen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erg\u00e4ben sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (britische Druckschriften gem\u00e4\u00df Anlagen 3 und 4).<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. Dezember 1997 die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten nach Ma\u00dfgabe der nachstehenden Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nin welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997<\/p>\n<p>W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, deren Querschnitt Doppel-T-f\u00f6rmig ist und eine vertikale Stegwand aufweist und anderen B\u00fcgelenden zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlagerteil und einer einst\u00fcckig damit verbundenen federnden Zunge zusammensetzen, wobei der Spalt zwischen Widerlagerteil und Zunge zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert ist, hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil \u00fcber einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt un- terbrochenen Kunststoffring verbunden ist und bei denen der Kunststoffring die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nund bei denen der Querschnitt des Kunststoffringes um mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,07 mm\u00b2 und des Gurts 8,01 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 125,59 %; Nest 3D)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,66 mm\u00b2 und des Gurts 7,77 mm\u00b2 &#8211; 8,92 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 125,36 % &#8211; 140,15 %; Nest 4 D)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 16,31 mm\u00b2 und des Gurts 8,08 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 101,86 %; Nest 5)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 16,20 mm\u00b2 und des Gurts 7,70 \u2013 8,79 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 104,3 % &#8211; 112,3 %; Nest 6)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 17,24 mm\u00b2 und des Gurts 7,69 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 133,82 %; Nest 7)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 17,42 mm\u00b2 und des Gurts 7,45 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 133,83 %; Nest 8)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,89 mm\u00b2 und des Gurts 7,95 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 100,88 %; Nest 10)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,83 mm\u00b2 und des Gurts 7,9 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 100,4 %; Nest 11\/Anlage Ax 13.1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 14,33 mm\u00b2 und des Gurts 6,99 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 105,01 %; Nest 11\/Anlage Ax 29)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,57 mm\u00b2 und des Gurts 7,64 \u2013 7,78 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 102 % &#8211; 103,8 %; Nest 13\/Anlage H2)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,87 \u2013 16,34 m\u00b2 und des Gurts 7,7 \u2013 7,90 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 100,89 % &#8211; 110,3 %; Nest 13\/Anlage Ax 30)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,38 mm\u00b2 und des Gurts 7,76 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 136,86 %; Nest 15)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,47 mm\u00b2 und des Gurts 7,50 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 146,27 %; Nest 16)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,07 mm\u00b2 und des Gurts 7,73 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 133,76 %; Nest 17)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 17,81 mm\u00b2 und des Gurts 7,78 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 128,92 %; Nest 18)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 19,70 mm\u00b2 und des Gurts 8,71 mm\u00b2 (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 126,18 %; Nest 20)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,40 mm\u00b2 und des Gurts 8,77 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 109,81 %; Nest 21)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Ring 20,12 mm\u00b2 und des Gurts 9,03 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 122,81 %; Nest 22)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 18,95 mm\u00b2 und des Gurts 7,33 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 116,57 %; Nest 23)<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,81 mm\u00b2 und des Gurts 7,33 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 115,69 %; 955\/P Nest 10)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,53 mm\u00b2 und des Gurts 7,65 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 103,01 %; 955\/P Nest 11)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,47 mm\u00b2 und des Gurts 7,26 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 113,09 %; 955\/P Nest 13),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nbei denen der Querschnitt des Kunststoffringes min-destens 95,2 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,75 mm\u00b2 &#8211; 15,83 -mm\u00b2 und des Gurts 7,9 mm\u00b2 &#8211; 8,07 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 95,2 % &#8211; 100,4 %; Nest 11\/Anlage Ax 13.1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,85 mm\u00b2 &#8211; 15,89 mm\u00b2 und des Gurts 7,95 mm\u00b2 &#8211; 8,08 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 96 % &#8211; 100,88 %; Nest 10)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Querschnittsfl\u00e4chen des Rings 15,28 mm\u00b2 &#8211; 15,57 mm\u00b2 und des Gurts 7,64 mm\u00b2 &#8211; 7,78 mm\u00b2 betragen (Verh\u00e4ltnis Ring\/Gurt = 96,5 % &#8211; 103,8 %; Nest 13\/Anlage H 2)<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nin welchem Umfang Unternehmen des GR-Konzerns oder Lizenznehmer eines Mitglieds des GR-Konzerns, insbesondere<\/p>\n<p>a) in Hong Kong,<\/p>\n<p>b) in Indonesien und<\/p>\n<p>c) in Italien<\/p>\n<p>B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Ziffer I. (1) an Abnehmer geliefert haben, die diese B\u00fcgel an Unternehmen des KAUFHAUS-Konzerns in Deutschland geliefert haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die von ihr beanstandeten W\u00e4scheb\u00fcgel machten von der Lehre des Schutzanspruches des Klagegebrauchsmusters im wesentlichen wortsinngem\u00e4\u00df, teils jedoch, soweit sie vom Wortsinn des Merkmals 7.3 abwichen, mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Bei den weitaus meisten B\u00fcgeln sei bei zutreffender Messung im Sinne des Merkmals 7. 3 die Querschnittsfl\u00e4che des Kunststoffringes mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer als die Querschnittsfl\u00e4che des Ober- oder Untergurtes. Bei einigen B\u00fcgeln sei zwar die Querschnittsfl\u00e4che des Kunststoffringes nicht mindestens 100 % gr\u00f6\u00dfer als die Querschnittsfl\u00e4che von Ober- oder Untergurt, doch sei sie deutlich \u00fcber 90% gr\u00f6\u00dfer, womit gebrauchs-<br \/>\nmusterrechtlich zumindest \u00c4quivalenz gegeben sei.<\/p>\n<p>Die von ihr zu den Gerichtsakten und mit der Klage angegriffenen B\u00fcgel stammten s\u00e4mtlich aus dem KAUFHAUS -Recycling Sommer\/Herbst 1996. Sie habe 1996 insgesamt 396 Kartons und 182 Gitterboxen in 28 Lieferungen mit alten GR-Recycling-B\u00fcgeln von KAUFHAUS erhalten Die Firma KAUFHAUS verf\u00fcge \u00fcber keine oder allenfalls \u00e4u\u00dferst geringe Lagerzeiten. Die jeweiligen B\u00fcgel bef\u00e4nden sich im Durchschnitt ca. 2 Monate und im ung\u00fcnstigsten Fall maximal 6 Monate ab Eingang bis zum Verkauf der Ware bei KAUFHAUS. Dabei habe es sich um Recyclingb\u00fcgel aus deutschen Verkaufsh\u00e4usern und nicht aus anderen europ\u00e4ischen Verkaufh\u00e4usern von KAUFHAUS gehandelt. Unmittelbar im Anschluss an den Erhalt der Lieferungen habe sie nach Abmahnung die vorliegende Klage vorbereitet und am 18. Dezember 1996 bei Gericht eingereicht. Was die Herkunft der B\u00fcgel angehe, sei das Vorbringen der Beklagten g\u00e4nzlich unglaubw\u00fcrdig, dass sie keine Kenntnisse von den Vorg\u00e4ngen betreffend den B\u00fcgel 955 bei den Schwestergesellschaften habe und nicht zwischen angeblichen Plagiaten und B\u00fcgeln, die von ihren Schwestergesellschaften stammten, unterscheiden k\u00f6nne. Sie habe nun ermittelt, dass die B\u00fcgel mit den Formnestern 7, 8, 15 \u2013 18 , 20 \u2013 23, auch wenn sie nicht von der Beklagten stammten, doch dem GR-Konzern zuzuordnen seien. So stammten die B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 8, Ax 36 \u2013 38, Ax 45 \u2013 47 mit den Formnestern 20 \u2013 23 von der GR GU SRL in Italien. Die B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 32 \u2013 35 und Ax 41 \u2013 44 mit den Formnestern 15 \u2013 18 stammten von GR GU Ltd. in Hong Kong. Die B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 27, Ax 28, Ax 39 und Ax 40 mit den Formnestern 7 und 8 stammten von einer GR GU Lizenznehmerin in Indonesien. Auch hinsichtlich der von anderen Unternehmen der GR -GU -Gruppe stammenden W\u00e4scheb\u00fcgel sei die Beklagte wegen Gebrauchmusterverletzung zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe im Dezember 1993 mit KAUFHAUS \u00fcber die \u201eListung\u201c ihres mit der Klage angegriffenen B\u00fcgels erfolgreich verhandelt und ihr B\u00fcgel sei in der Listung aufgenommen worden, und zwar als \u201eGR\u201c B\u00fcgel 955. Eine Listung nach bestimmten \u201eNestern\u201c des B\u00fcgels sei nicht m\u00f6glich, nicht n\u00f6tig und nicht beabsichtigt gewesen und sei daher auch nicht erfolgt. In der Listung sei lediglich von einem B\u00fcgel \u201e955\/I\u201c und nicht von der Beklagten als Herstellerin dieses B\u00fcgels die Rede. Mit den Worten \u201eGR\/GU\u201c werde allgemein auf den GR-Konzern hingewiesen (vgl. Anlagen Ax 16 b). Damit trage die Beklagte aufgrund der im Jahre 1993 von ihr gef\u00fchrten Vertragsverhandlungen mit KAUFHAUS die Verantwortung f\u00fcr eventuelle Lieferungen von Schwestergesellschaften aus dem Konzern GR-GU und Lizenznehmern von Mitgliedern dieses Konzerns. Aufgrund der Listung h\u00e4tten die W\u00e4schehersteller, die den B\u00fcgel 955 nach Vorgabe von KAUFHAUS f\u00fcr ihre W\u00e4sche benutzen sollten, diese B\u00fcgel bei der Beklagten oder eben einer der Schwestergesellschaften der Beklagten beziehen m\u00fcssen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklage zu den Verhandlungen mit KAUFHAUS \u00fcber die Listung des B\u00fcgels 955 von ihren Schwestergesellschaften mandatiert gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten oder nachgelassenen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat nach einem Wiederer\u00f6ffnungs- und Hinweisbeschluss vom 2. September 1999 (Bl. 265\/266 GA) gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 24. Februar 2000 (Bl. 374 \u2013 381 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und gem\u00e4\u00df Beschluss vom 13. Oktober 2003 (Bl. 546 GA) durch m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung dieses Gutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr. -Ing. Dr. h.c. F2, Universit\u00e4t F3, unter dem 20. November 2002 erstattete und als Anlage zu den Gerichtakten genommene Gutachten (Seiten 1 \u2013 48) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten und die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin sind in Ansehung der im Tenor dieses Urteils genannten W\u00e4scheb\u00fcgel zur Endentscheidung reif. Im \u00fcbrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden war.<\/p>\n<p>Die im Hinblick auf den angegriffenen W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 verfolgten Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche sind gerechtfertigt, da dieser W\u00e4scheb\u00fcgel, der nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters von der Beklagten hergestellt und vertrieben worden ist.<\/p>\n<p>Die im Hinblick auf die anderen im Tenor dieses Urteils genannten W\u00e4scheb\u00fcgel verfolgten Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche sind nicht gerechtfertigt, wobei dies, unbeschadet der Frage, ob diese Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, bereits deshalb gilt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte diese W\u00e4scheb\u00fcgel w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, oder an entsprechenden Handlungen Dritter bez\u00fcglich dieser B\u00fcgel als Anstifter oder Gehilfe in relevanter Weise beteiligt war.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1996 (Anlage 2), dessen Entscheidungsgr\u00fcnde neben der Klagegebrauchsmusterschrift zum Verst\u00e4ndnis bzw. Auslegung der gesch\u00fctzten technischen Lehre insoweit heranzuziehen sind, als das Klagegebrauchsmuster teilgel\u00f6scht worden ist, betrifft einen Gegenstand, der merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert sich wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, insbesondere Polystrol,<\/p>\n<p>2. dessen Querschnitt Doppel-T-f\u00f6rmig ist und eine vertikale Stegwand, (3), einen Obergurt (4) und einen Untergurt (5) aufweist und<\/p>\n<p>3. an dessen B\u00fcgelenden (6, 7) zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind,<\/p>\n<p>4. die sich<br \/>\na) aus je einem im wesentlichen starren Widerlagerteil (8) und<br \/>\nb) einer einst\u00fcckig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammensetzen,<\/p>\n<p>5. wobei der Spalt (11) zwischen Widerlagerteil (8) und Zunge (9) zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert ist.<\/p>\n<p>Der durch die Klagebrauchsmusterschrift und durch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1996 (Anlage 2) angesprochene Durchschnittsfachmann, der mit dem Bundespatentgericht als fachm\u00e4nnischer Hersteller von Kunststoff-W\u00e4scheb\u00fcgeln definiert werden kann, der aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Erfahrung auf diesem Gebiet auch \u00fcber Kenntnisse in der Kunststoffverarbeitung verf\u00fcgt (vgl. Seite 11 unten des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1996\/Anlage 2), entnimmt den genannten Auslegungsmitteln, dass ein derartiger W\u00e4scheb\u00fcgel aus der britischen Druckschrift 2 206 041 A (Anlage 3) bekannt ist. Der Durchschnittsfachmann, der in diese Druckschrift schaut, findet dort die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6, die den Gegenstand dieser britischen Patentanmeldung verdeutlichen.<\/p>\n<p>Wie aus diesen Figuren ersichtlich, ist die federnde Zunge 20 bei diesem bekannten B\u00fcgel mit dem Widerlagerteil 22 \u00fcber ein U-f\u00f6rmiges Verbindungsteil verbunden, welches nicht freiliegend ist, sondern welches auch au\u00dfer an den Stellen, wo es mit dem Ende des B\u00fcgels und mit der Zunge verbunden ist, angesetzte Stege aufweist. Die Querschnittsfl\u00e4che dieses Verbindungsteils erscheint nach den Schnittfiguren 4 und 5 in Verbindung mit der Figur 2 nicht wesentlich gr\u00f6\u00dfer zu sein als die Querschnittsfl\u00e4che des Ober- oder Untergurtes 14, 15. Zwischen der Zunge 20 und dem Widerlagerteil 22 besteht ein offener Spalt, wie die Figur 2 zeigt. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das U-f\u00f6rmige Verbindungsteil die federnde Zunge (20) mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Mit diesem bekannten W\u00e4scheb\u00fcgel ist es nicht m\u00f6glich, auf schnelle und einfache Weise relativ d\u00fcnne und relativ glatte W\u00e4scheteile zu befestigen. Damit der Bund einer Unterhose nicht auftr\u00e4gt, sind diese heute so d\u00fcnn, dass sie nicht mit ausreichender Zuverl\u00e4ssigkeit von den Klemmen dieses bekannten W\u00e4scheb\u00fcgels gehalten werden (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage 1 S. 1 der Beschreibung Zeilen 20 \u2013 31).<\/p>\n<p>Der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erf\u00e4hrt aus der das Klagegebrauchsmuster teill\u00f6schenden Entscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage 2) ferner, dass aus der britischen Druckschrift 2 200 278 A (Anlage 4) W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff bekannt sind, die abweichend von der einleitenden Beschreibung (und dem Oberbegriff des Schutzanspruches 1) einen U-f\u00f6rmigen und nicht Doppel-T-f\u00f6rmigen Querschnitt haben, im \u00fcbrigen jedoch der Beschreibung und dem Oberbegriff entsprechen. Diese Druckschrift zeigt dem Durchschnittsfachmann ihren Gegenstand in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6, wobei die Figur 6 \u201ea further variation where an end clip 56 is provided at the end 14 of the bar 12\u201c zeigt.<\/p>\n<p>Bei den aus der britischen Druckschrift (Anlage 4) bekannten W\u00e4scheb\u00fcgeln ist der Querschnitt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 U-f\u00f6rmig und setzt sich zusammen aus einer vertikalen Wand, von der oben und unten zur gleichen Seite je ein horizontaler Wandteil ausgeht. An den B\u00fcgelenden sind Klemmen angeordnet, die von federnden Zungen gebildet sind, die mit Vorspannung am Widerlagerteil anliegen. Die federnden Zungen werden \u201eim wesentlichen\u201c &#8211; anders jedoch die Zunge 56 gem\u00e4\u00df der Variation nach Figur 6 &#8211; von einer U-f\u00f6rmigen Umlenkung eines horizontalen Wandteils gebildet. Der Bereich der Umlenkung ist zum gro\u00dfen Teil mit der vertikalen Wand verbunden. Im Bereich der Umlenkung ist zur Erzielung einer Vorspannkraft eine mit \u201ehot spots\u201c bezeichnete Materialanh\u00e4ufung vorgesehen , und zwar auch im Umlenkungsbereich 62 der Zunge 56 nach Figur 6 (vgl. Seite 6 Zeile 16 der Anlage 4). Das \u00d6ffnen der Klemmen erfolgt durch elastisches Aufbiegen der federnden Zungen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem eingangs genannten Stand der Technik, also von einem W\u00e4scheb\u00fcgel mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen solchen W\u00e4scheb\u00fcgel zur Verf\u00fcgung zu stellen, der auch extrem d\u00fcnne und glatte W\u00e4scheteile wie zum Beispiel Unterhosen mit d\u00fcnnem Bund zuverl\u00e4ssig halten kann, gleichwohl aber die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Klemmen relativ weit zu \u00f6ffnen, um auch dickere W\u00e4scheteile einf\u00fchren zu k\u00f6nnen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage 1 S. 1 der Beschreibung Zeilen 33 bis 55).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 vorgeschlagen, einen W\u00e4scheb\u00fcgel mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5 &#8211; wiederum merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert \u2013 nach Ma\u00dfgabe der folgenden Merkmale auszugestalten:<\/p>\n<p>6. Die federnde Zunge (9) ist mit dem Widerlagerteil (8) \u00fcber einen Kunststoffring (10) verbunden, der<br \/>\na) am Spalt (11) unterbrochen und<br \/>\nb) im wesentlichen freiliegend ist.<\/p>\n<p>7. Der Querschnitt des Kunststoffringes (10) ist um mindestens 100% , vorzugsweise 200 %, gr\u00f6\u00dfer als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes (4, 5) des W\u00e4scheb\u00fcgels.<\/p>\n<p>8. Der Kunststoffring (10) dr\u00fcckt die Zunge (9) mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil (8).<\/p>\n<p>Der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sieht den Kern dieser Erfindung darin, dass das Verbindungsteil zwischen der federnden Zunge und dem Widerlagerteil nach Merkmal 6 als Ring ausgebildet ist, welcher nach Merkmal 6 b im wesentlichen freiliegend ist, und dessen Querschnitt nach Merkmal 7 um mindestens 100 % , vorzugsweise 200 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels. Dabei versteht er unter \u201eim wesentlichen freiliegend\u201c, dass der Ring au\u00dfer an den Stellen, wo er mit dem Ende des B\u00fcgels und mit der Zunge verbunden ist, keine Stege aufweist. Dies betrifft im wesentlichen \u2013 wie die Figur 1 zeigt &#8211; den Bereich gegen\u00fcber den Spalt 11 (so auch das Bundespatentgericht\/ Anlage 2 Seite 11 Abs. 2).<\/p>\n<p>Durch die mit dem Merkmal 6 vorgeschlagene Ausbildung des Verbindungsteiles als Ring erh\u00e4lt dieses Teil gegen\u00fcber der bekannten U-f\u00f6rmigen Ausbildung dieses Teiles eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Umfangsfl\u00e4che. Dies f\u00fchrt in Verbindung mit dem Merkmal 6 b, welches &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; dahin zu verstehen ist, dass der Ring au\u00dfer an den Stellen, wo er mit dem Ende des B\u00fcgels und mit der Zunge verbunden ist, keine Stege aufweist, zu einer erheblich gr\u00f6\u00dferen Elastizit\u00e4t der Klemmen (vgl. auch Bundespatentgericht, Anlage 2, Seite 11 Abs. 3), so dass die Klemmen sich relativ weit \u00f6ffnen lassen, um auch dickere W\u00e4scheteile einf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit mit dem Merkmal 6 vorgeschlagen wird, das Verbindungsteil als Ring auszubilden, erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, dass der Ring kein vollst\u00e4ndiger und geschlossener Ring sein kann, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Merkmal 6 a und wird auch durch die Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift deutlich. Vielmehr geht es darum, das Verbindungsteil als Ringsegment auszubilden, wobei die Enden des Ringsegments beabstandet sein m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt einen Spalt zu haben, in welchen das W\u00e4schest\u00fcck eingef\u00fchrt werden kann, und um eine Bewegung der Zunge erst effektiv zu erm\u00f6glichen. Das runde, geschlitzte Profil des Verbindungsteiles des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kleiderb\u00fcgels besitzt einen gr\u00f6\u00dferen \u00e4u\u00dferen als inneren Umfang. Bei einer gleichm\u00e4\u00dfigen Abk\u00fchlung zieht sich das Ringsegment weiter ein und f\u00fchrt so zu der erw\u00fcnschten Anpresskraft bzw. verst\u00e4rkt diese, wenn sich die Schenkel bereits ber\u00fchren. Bei einem geschlossenen Ring w\u00fcrde sich diese nicht auswirken, sondern es w\u00fcrden sich nur Eigenspannungen aufbauen (vgl. auch Gutachten F2 S. 25)<\/p>\n<p>Mit der Ringsegmentform des Merkmals 6 unterscheidet sich die Form des Verbindungsteiles von einem U-f\u00f6rmigen Verbindungselement. Ein U-f\u00f6rmiges Verbindungselement w\u00fcrde einen Ringabschnitt von etwa 180\u00b0 \u00dcberdeckung bedeuten, bei welchem die sich an den Enden des Segments ansetzenden abgehenden Flanken jedoch anders als bei einem Ringsegment parallel zueinander bzw. nahezu parallel verlaufen (vgl. Gutachten F2 Seite 25).<\/p>\n<p>Durch die mit dem Merkmal 7 gelehrte gro\u00dfe Materialanh\u00e4ufung im Kunststoffring im Verh\u00e4ltnis zur Materialdicke von Ober- oder Untergurt in Verbindung mit dem Merkmal 6 b wird erreicht, dass beim noch hei\u00dfen Entformen des W\u00e4scheb\u00fcgels aus der Spitzform der Kunststoffring am (im wesentlichen freiliegenden ) Au\u00dfenmantel schneller erkaltet als im inneren Bereich. Der beim Erkalten sich einstellende Schrumpfvorgang bewirkt aufgrund der infolge der unterschiedlichen Materialdicke von Ober- oder Untergurt und des Ringes auftretenden relativ gro\u00dfen Schrumpfspannung, dass die Zunge mit gro\u00dfer Vorspannung gegen das Widerlagerteil gedr\u00fcckt wird, so dass auch W\u00e4schest\u00fccke aus d\u00fcnnen und glatten Stoff im Spalt sicher gehalten werden (vgl. Klagebrauchsmusterschrift\/Anlage 1 S. 2 Abs. 2 der Beschreibung, Beschluss des Bundespatentgerichts\/Anlage 2 S. 11 Abs. 3 Z. 6-13 dieses Absatzes, Gutachten F2 S. 24\/25).<\/p>\n<p>Soweit das Merkmal 7 f\u00fcr die Materialanh\u00e4ufung einen Mindestwert angibt, n\u00e4mlich, dass der Querschnitt des Kunststoffrings um mindestens 100 % , vorzugsweise 200 % gr\u00f6\u00dfer als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann dieser Formulierung, dass eine Masseanh\u00e4ufung, die einer 100%-igen Vergr\u00f6\u00dferung des Querschnitts zu Grunde liegt, f\u00fcr das Funktionsprinzip eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kleiderb\u00fcgels und die Ausbildung einer effektiven Vorspannung in den Klemmen ausreichend ist, sich der Effekt jedoch effektiver gestalten l\u00e4\u00dft, wenn man den Querschnitt des Ringsegments um 200 % gr\u00f6\u00dfer w\u00e4hlt (so auch Gutachten F2 S. 26).<\/p>\n<p>Der Angabe, dass der Querschnitt des Kunststoffringes \u201eum mindestens 100 %\u201c gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann jedoch auch, dass die Einhaltung dieses Wertes zwingend erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn er unabh\u00e4ngig von der Materialwahl und unabh\u00e4ngig von den Verarbeitungsparametern, insbesondere den Temperierungen beim Spritzgie\u00dfprozess, hinsichtlich der insoweit mit dem Klagegebrauchsmuster angestrebten Wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung einer effektiven Vorspannung in den Klemmen, stets auf der \u201esicheren Seite\u201c sein will. Dies gilt zum einen deshalb, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes die angegebenen prozentualen Verh\u00e4ltnisse auf Erfahrungswerten beruhen und nicht theoretisch berechenbar sind (vgl. Gutachten F2 Seite 26 die letzen drei Zeilen). Dies gilt zum anderen auch deshalb, weil die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage 1) und die sie erg\u00e4nzenden Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschlusses des Bundespatentgerichtes (Anlage 2) keinerlei Angaben zur Materialwahl des einzusetzenden Kunststoffes und zu den Verarbeitungsparametern, insbesondere den Temperierungen beim Spritzgie\u00dfprozess machen. Der Durchschnittsfachmann mag \u2013 wie im Gutachten F2 auf Seite 26 unten ausgef\u00fchrt &#8211; zwar aufgrund seines Fachwissens erkennen, dass es in Abh\u00e4ngigkeit von der Materialwahl und den Verarbeitungsparmetern, insbesondere den Temperierungen beim Spritzgie\u00dfprozess, auf die Einhaltung des Wertes von \u201e100 %\u201c insoweit nicht ankommt, als das Funktionsprinzip ebenfalls mit einer geringeren Masseanh\u00e4ufung im Ringbereich funktionieren kann, er bewegt sich jedoch dann nicht mehr auf dem L\u00f6sungsweg des Klagegebrauchsmusters, welches mit dem Merkmal 7 unabh\u00e4ngig von der Materialwahl und den Verarbeitungsparmetern, insbesondere den Temperierungen beim Spritzgie\u00dfprozess, die Ausbildung einer effektiven Vorspannung in den Klemmen erreichen will (vgl. im \u00dcbrigen zur Bedeutung von Ma\u00df- und Zahlangaben in Patentanspr\u00fcchen BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 fff = Mitt. 2002, 228 fff \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff = GRUR 2002, 558 ff = Mitt. 2002, 212 fff \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff = Mitt. 2002, 224 ff \u2013 Custodiol II). Eine L\u00f6sung, bei der der im Merkmal 7 genannten Mindestwert erheblich unterschritten wird, wird der angesprochene Fachmann daher nicht mehr als gleichwertig zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ansehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung ist weiter von Bedeutung, wie der Durchschnittsfachmann die Aussage des Merkmals, wonach der Querschnitt des Kunststoffringes um mindestens 100 % gr\u00f6\u00dfer ist als der \u201eQuerschnitt von Ober- oder Untergurt\u201c, im Hinblick auf den Ort versteht, an dem dieses Querschnittsverh\u00e4ltnis vorliegt. Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes ist damit das Querschnittsverh\u00e4ltnis im Ringbereich gemeint, und zwar hinsichtlich des \u201eQuerschnitts von Ober- oder Untergurt\u201c der Querschnitt des Untergurtes an seinem Ende bevor er in das Ringsegment \u00fcbergeht. Nur der Querschnitt dieses Gurtbereiches ist f\u00fcr die Beurteilung des Verh\u00e4ltnisses zum Ringquerschnitt ma\u00dfgeblich, und nur an diesem \u00dcbergang gibt es angesichts der oben aufgezeigten Bedeutung der Masseanh\u00e4ufung im Kunststoffring einen technischen Sinn f\u00fcr diese Festlegung. Die Formulierung \u201eOber- oder Untergurt\u201c ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes der Einfachheit halber gew\u00e4hlt worden, da dieser \u00dcbergang dem hochgezogenen Untergurt entspricht und Ober- wie auch Untergurt bei einem Doppel-T-f\u00f6rmigen Querschnitt f\u00fcr gew\u00f6hnlich gleiche Abmessungen besitzen (so auch Gutachten F2 S. 26). &#8211; Dabei reicht es zur Feststellung der Verwirklichung des Merkmals 7 aus, wenn bereits in einem der beiden bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4scheb\u00fcgeln vorhandenen Ring- bzw. Klemmenbereichen das im Merkmal 7 gelehrte Querschnittsverh\u00e4ltnis vorhanden ist, da das Merkmal 7 es letztlich dem Fachmann \u00fcberl\u00e4\u00dft, ob er die Vorteile, die die Erfindung bietet, f\u00fcr beide Klemmen in vollem Umfang ausnutzen will.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich das Merkmal 8 angeht, versteht der Durchschnittsfachmann dieses dahin, dass aufgrund der durch die Verwirklichung der vorgenannten Merkmale erzeugten Vorspannung es zu einer Ber\u00fchrung zwischen Widerlager und Zunge kommt und sich in diesem Ber\u00fchrungspunkt eine resultierende Druckkraft zwischen Widerlager und Zunge ergibt (vgl. auch Gutachten F2 S. 27).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von der dargestellten technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist festzustellen, dass der angegriffene W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2, der das Formnest 12 aufweist und unstreitig von der Beklagten w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchmusters hergestellt worden ist und von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 20. Juni 1997 und damit ca. 4 Monate nach Ablauf des Klagegebrauchsmusters als \u201eangegriffener Kleiderb\u00fcgel\u201c (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 20. Juni 1997 -Bl. 23 GA) zu den Akten gereicht worden ist, wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Klagegebrauchmusters verwirklicht.<\/p>\n<p>Der B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 macht, wie von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist, wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen 1 bis 5, also den Merkmalen des Oberbegriffes des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Es handelt sich um einen W\u00e4scheb\u00fcgel aus Kunststoff, und zwar aus Polystrol, was der Schutzanspruch 1 jedoch lediglich als \u201einsbesondere\u201c beansprucht. Der Querschnitt des Kunststoffb\u00fcgels ist Doppel-T-f\u00f6rmig und weist eine vertikale Stegwand, einen Obergurt und einen Untergurt auf. An den B\u00fcgelenden sind nach unten gerichtete Klemmen angeordnet, die zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen geeignet sind. Die Klemmen setzen sich aus je einem im Wesentlichen starren Widerlagerteil und einer damit verbundenen federnden Zunge zusammen. Der Spalt zwischen Widerlagerteil und Zunge ist zum leichten Einf\u00fchren eines einzuklemmenden W\u00e4scheteils trichterartig erweitert.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei diesem B\u00fcgel die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil auch \u00fcber einen Kunststoffring im Sinne des Merkmals 6, so wie es oben im einzelnen erl\u00e4utert worden ist, verbunden. Neben dem B\u00fcgel selbst wird die Ringform bzw. Ringsegmentform des Verbindungselements zwischen federnder Zunge und Widerlagerteil insbesondere durch die Abbildung dieses B\u00fcgels auf Seite 28 des Gutachtens F2 verdeutlicht. In der Abbildung wurde um die Au\u00dfenkontur des Verbindungselements ein Kreis (rot dargestellt) gelegt, und es wurden die Positionen gekennzeichnet, an welchen die Au\u00dfenkontur die ideale Kreisbahn verl\u00e4\u00dft (durchgezogene rote Linien, zum Kreismittelpunkt hin verl\u00e4ngert).<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat eine Vermessung ergeben, dass das Verbindungselement der idealen Kreisbahn bis zu einer \u00dcberdeckung von 245\u00b0 folgt. Die Verl\u00e4ngerung, senkrecht zu den gedachten Schnittebenen, welche die Enden des Kreissegmentes symbolisieren, verlaufen &#8211; wie aus der Abbildung ersichtlich \u2013 deutlich nicht wie bei einem U-f\u00f6rmigen Verbindungselement parallel zueinander. Damit stellt sich das Verbindungselement aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes eindeutig als Kunststoffring im Sinne des Merkmals 6 dar und nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, als blo\u00dfes U-f\u00f6rmiges Verbindungselement (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen im Gutachten F2 Seite 28).<\/p>\n<p>Das im Sinne des Merkmals 6 ringf\u00f6rmige Verbindungselement ist auch entsprechend dem Merkmal 6a am Spalt unterbrochen und entsprechend Merkmal 6 b im wesentlichen freiliegend im oben definierten Sinn.<\/p>\n<p>Aufgrund des eingeholten schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens steht auch fest, dass bei dem B\u00fcgel B 2 im Sinne des oben erl\u00e4uterten Merkmals 7 der Querschnitt des Kunststoffringes um mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer als der Querschnitts des Ober- oder Untergurtes des W\u00e4scheb\u00fcgels ist, n\u00e4mlich um 100,1 %.. Es wird insoweit auf die Tabelle 2 auf Seite 30 des Gutachtens F2 verwiesen, die diesen Wert aufgrund von Messungen angibt, an deren sachgem\u00e4\u00dfer Durchf\u00fchrung unter Ber\u00fccksichtigung des Ortes, an dem der Durchschnittsfachmann daf\u00fcr sorgen wird, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Querschnittsverh\u00e4ltnisse zwischen \u201eKunststoffring\u201c und \u201eOber- oder Untergurt\u201c vorliegen (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde und die Ausf\u00fchrungen im Gutachten F2 S. 26), f\u00fcr den Senat keine Zweifel bestehen. Die Beklagte hat auch bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Juli 2004 keine Einw\u00e4nde gegen die vom Sachverst\u00e4ndigen angewandten Messmethoden und Messergebnisse erhoben, obwohl ihr das Gutachten bereits seit Dezember 2002 vorgelegen hat. Sie hat bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu diesem Gutachten lediglich mit einem Schriftsatz vom 30. September 2003 Stellung genommen, mit welchem sie als Anlage H 15 das Privatgutachten des Dr.-Ing. C2 vorgelegt hat, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Analysemethoden und die Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen durchaus zutreffend seien. Dies wiederholt die Beklagte in ihrem Schriftsatz auch und macht sich damit diese Sichtweise ihres Privatgutachters zu eigen. Sie beanstandet lediglich, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zum Stand der Technik und zu den Auswirkungen des Standes der Technik f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung keine Stellung genommen habe (vgl. Bl. 542 \u2013 544 GA sowie das Anlage H 15 vorgelegte Gutachten Dr-Ing. C2).<\/p>\n<p>Erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte, der ein Schriftsatznachlass ausschlie\u00dflich zum Inhalt des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 21. Juni 2004 gew\u00e4hrt worden war, mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 erstmals die Messmethodik und die Messergebnisse des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 beanstandet (vgl. Seiten 3 \u2013 9 des genannten Schriftsatzes \/Bl. 610 \u2013 616 GA). Abgesehen davon, dass die Beklagte mit diesen Beanstandungen erstmals nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gekommen ist (\u00a7 296 a ZPO) , ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, darzutun, dass die aufgrund sachverst\u00e4ndiger Beratung getroffene Feststellung unzutreffend ist, f\u00fcr den Durchschnittsfachmann sei der Querschnitt des Untergurtes an seinem Ende, bevor er in das Ringsegment \u00fcbergehe, der Ma\u00dfgebliche f\u00fcr die Beurteilung des Verh\u00e4ltnisses zum Ringquerschnitt. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat dies entgegen der Auffassung der Beklagten in seinem Gutachten durchaus begr\u00fcndet, und zwar auf den Seiten 26 und 29 in Verbindung mit den technischen Erl\u00e4uterungen zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auf den Seiten 23 bis 25. Diese Begr\u00fcndung \u00fcberzeugt, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. der Entscheidungsgr\u00fcnde ergibt. Nach den Messungen des Sachverst\u00e4ndigen, an deren Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit f\u00fcr den Senat kein Anlass zu zweifeln besteht, betr\u00e4gt bei dem W\u00e4scheb\u00fcgel nach Anlage B 2 jedenfalls in einem der beiden Ring- bzw. Klemmenbereiche die Querschnittsfl\u00e4che des Untergurtes an dem \u00dcbergang zu dem Kunststoffring 9,9 mm\u00b2, w\u00e4hrend der Kunststoffring dort eine Querschnittsfl\u00e4che von 19,9 mm\u00b2 aufweist, so dass der Querschnitt des Kunststoffringes entsprechend dem richtig verstandenen Wortsinn des Merkmals 7 um mindestens 100% gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des \u201eOber- oder Untergurtes\u201c.<\/p>\n<p>Mit der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7 des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters erf\u00fcllt der W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 auch zugleich wortsinngem\u00e4\u00df die Vorgaben des Merkmals 8, wonach die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil dr\u00fcckt. Dass dies bei dem W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 der Fall ist, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ebenfalls festgestellt, indem er dargelegt hat, dass bei diesem W\u00e4scheb\u00fcgel eine Ber\u00fchrung zwischen Widerlager und Zunge gegeben ist und sich in diesem Ber\u00fchrungspunkt eine resultierende Druckkraft zwischen Widerlager und Zunge ergibt. Er hat dies sogar f\u00fcr beide Klemmen (links und rechts) des W\u00e4scheb\u00fcgels gem\u00e4\u00df Anlage B 2 festgestellt, wie sich aus seinen Ausf\u00fchrungen auf Seite 31 in Verbindung mit den Tabellen auf Seite 44 und 45 des Gutachtens ergibt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass der W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, ist es unerheblich, dass der Sachverst\u00e4ndige sich in seinem Gutachten nicht mit dem Stand der Technik und seinen Auswirkungen auf den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auseinandergesetzt hat. Der Wortsinn des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters war von der Beklagten, \u00fcber deren L\u00f6schungsbegehren betreffend das Klagegebrauchsmuster durch das Bundespatentgericht rechtskr\u00e4ftig entschieden ist, unabh\u00e4ngig davon zu respektieren, wie sich der Stand der Technik darstellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuf Grund der zuvor unter Ziffer II. festgestellten Verwirklichung des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters durch den W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ist die Beklagte, weil sie diesen W\u00e4scheb\u00fcgel w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmuster hergestellt und vertrieben hat, der Kl\u00e4gerin insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zum Schadenersatz verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch Herstellung und Vertrieb des W\u00e4scheb\u00fcgels gem\u00e4\u00df Anlage B 2 bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten betreffend den W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ein Schaden entstanden ist, der jedoch von der Kl\u00e4gerin nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen mit diesem W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB zur Rechnungslegung hinsichtlich des W\u00e4scheb\u00fcgels gem\u00e4\u00df Anlage B 2 verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr insoweit zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin ist auf die von ihr insoweit beanspruchten und ihr auch zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b GebrMG hat die Beklagte auch \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte aufgrund des vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. zum Zwecke der Abwendung der (weiteren) Zwangsvollstreckung bereits \u00fcber ihre B\u00fcgel 955\/I mit den Formnestern 10 bis 13 und damit auch \u00fcber den B\u00fcgel 955\/I , Formnest 12 (Anlage B 2) Rechnung gelegt hat (vgl. u. a. Anlage H 16) , hat den insoweit geltend gemachten Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht erledigt und stand der Zur\u00fcckweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit mit ihm die Beklagte auch im Hinblick auf den W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage B 2 zur Rechnungslegung verurteilt worden und soweit im Hinblick auf diesen W\u00e4scheb\u00fcgel auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt worden ist, nicht entgegen. Vielmehr bleibt bis zur Rechtskraft des Titels die Tilgung in der Schwebe (vgl. BGH MDR 1976, 1005; BGHZ 86, 269; BGH NJW 1990, 2756).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie auch im Hinblick auf den W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage 6 durch das angefochtene Urteil zur Rechnungslegung verurteilt worden ist und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt worden ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Klage und Anschlussberufung haben auch insoweit keinen Erfolg, als weitere B\u00fcgel mit Formnestern angegriffen werden, die nicht die Nummern 10 \u2013 13 aufweisen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat in Bezug auf diese B\u00fcgel weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte selbst Benutzungshandlungen vorgenommen hat.<\/p>\n<p>a) Dies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf den B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlage 6. Die Beklagte hat bestritten, dass sie diesen B\u00fcgel hergestellt, vertrieben oder angeboten habe und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Juni 1999 vorgetragen, eine Kennzeichnung \u201eD\u201c gebe es im Bereich der GR-GU-Gruppe nicht. Deshalb m\u00fcsse der B\u00fcgel Anlage 6 bzw. Anlage Ax 7 mit der Kennzeichnung \u201e 4 D\u201c ein Plagiat sein und von einem ihr unbekannten Dritten stammen. Hierzu hat sich die Kl\u00e4gerin nur mit der Bemerkung ge\u00e4u\u00dfert, die Behauptung der Beklagten sei unsubstantiiert und unglaubw\u00fcrdig (Schriftsatz vom 21.Juni 1999, Seite 3 = Bl. 208 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die insoweit jedoch darlegungs- und beweispflichtig ist, hat lediglich dargetan, diesen W\u00e4scheb\u00fcgel im Recyling-M\u00fcll von KAUFHAUS im Sommer\/ Herbst 1996 vorgefunden zu haben, was jedoch v\u00f6llig offen l\u00e4\u00dft, von wem er stammt. Der Senat hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO mit Beschluss vom 2. September 1999 (Bl. 265, 266 GA) auf die Darlegungslast hingewiesen und darauf, dass die Kl\u00e4gerin unter anderem konkret darzutun habe, von wem der B\u00fcgel hergestellt worden ist und\/oder von welchem W\u00e4schehersteller er mit den W\u00e4schest\u00fccken von KAUFHAUS bezogen worden sei. Hinsichtlich des B\u00fcgels gem\u00e4\u00df Anlage A 6 bzw. Ax 7 hat die Beklagte auch nach diesem Hinweisbeschluss des Senats nicht konkret dargetan und unter Beweis gestellt, wer ihn hergestellt und\/oder \u00fcber welchen W\u00e4scherhersteller er an KAUFHAUS in Deutschland gelangt ist. Sie hat insoweit auch nicht etwa substantiiert unter Nennung des entsprechenden Unternehmens dargetan und unter Beweis gestellt, dass er von einem Unternehmen des GR-Konzerns oder einem Lizenznehmer eine Mitgliedes des GR-Konzerns hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>b) Auch hinsichtlich der B\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 26 A ( Formnest 3 D), Ax 26 B (Formnest 5), Ax 10 (Formnest 6) und Ax 31 (Formnest 14) l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen, dass sie von der Beklagten, die dieses bestreitet, herr\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin hat nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte diese B\u00fcgel hergestellt und\/oder in Verkehr gebracht hat. Im Hinblick auf diese erst in Berufungsinstanz in den Rechtstreit eingef\u00fchrten B\u00fcgel hat die Kl\u00e4gerin lediglich die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert, dass sie von einer der \u201eGR-Gesellschaften\u201c stammten (vgl. u.a. Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 Seite 13 &#8211; Bl. 294 GA), ohne dies jedoch substantiiert unter Nennung der entsprechenden Gesellschaft und unter Beweisantritt darzutun. Daher gelten auch im Hinblick auf diese B\u00fcgel die zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen zu den B\u00fcgeln gem\u00e4\u00df Anlage 6 und Ax 7.<\/p>\n<p>c) Die B\u00fcgel mit den Formnestern 7 (Anlagen Ax 27, 39, 39.1), 8 (Anlagen Ax 28, 40, 40.1), 15 (Anlagen Ax 32, 41, 41.1), 16 (Anlagen Ax 33, 42, 42.1), 17 (Anlagen Ax 34, 43, 43.1), 18 (Anlagen Ax 35, 44, 44.1), 20 (Anlagen Ax 36, 45, 45.1), 21 (Anlagen Ax 8, 46, 46.1), 22 (Anlagen Ax 37, 46 A, 46 A.1) und 23 (Anlagen Ax 38, 47, 47.1) stammen zwar nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin von ausl\u00e4ndischen Unternehmen des GR-GU-Konzerns bzw. von einem indonesischen Lizenznehmer (B\u00fcgel mit den Formnestern 7 und 8); auch insoweit k\u00f6nnen jedoch eigene oder mitt\u00e4terschaftliche Handlungen der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin will eine Haftung der Beklagten f\u00fcr die Mitwirkung der Unternehmen des GR-GU-Konzerns an der Lieferung dieser W\u00e4scheb\u00fcgel nach Deutschland w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters daraus herleiten, dass die Beklagte im Dezember 1993 einen B\u00fcgel mit der Aufschrift \u201e955 I\u201c bei KAUFHAUS \u201egelistet\u201c hat und dieser B\u00fcgel in die sogenannte Listung von KAUFHAUS (vgl. hierzu die Anlage Ax 16 b ) unter dem Code \u201eL60\u201c und der Typenbezeichnung \u201e955\/I\u201c aufgenommen worden ist, wobei die Markierung \u201e\u00ae 4\u201c darauf hinweist, derartige B\u00fcgel k\u00f6nnten nur von \u201eGR\/GUS = CO Ronet\u201c bezogen werden. Diese Handlungsweise der Beklagten begr\u00fcndet jedoch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine Haftung der Beklagten als Mitt\u00e4terin.<\/p>\n<p>Das Vorstellen eines gebrauchsmusterverletzenden B\u00fcgels \u2013 wie des W\u00e4scheb\u00fcgels B 2 mit der Aufschrift \u201e955\/I\u201c &#8211; zum Zwecke der Aufnahme in eine sogenannte \u201eListung\u201c durch die Beklagte im Dezember 1993 stellt zwar eine besondere Form des Anbietens im Sinne von \u00a7 11 GebrMG dar. Es handelte sich dabei jedoch um ein Anbieten der Beklagten und der Produkte der Beklagten und nicht um ein Anbieten der Gesamtheit der Unternehmen, die zum GR-GU-Konzern geh\u00f6ren, f\u00fcr deren Produkte. Jedenfalls l\u00e4\u00dft sich etwas Gegenteiliges nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass bei der Listung die Beklagte im Namen der gesamten GR-GU-Gruppe gehandelt hat und sie hierzu auch bevollm\u00e4chtigt gewesen ist und dass die Listung sich nicht nur auf das Produkt bzw. die Produkte aus dem Hause der Beklagten bezogen hat, sondern ganz generell auf ein \u201ederartiges Produkt\u201c, sofern es nur aus einem Unternehmen des GR-GU-Konzerns kommt. Einer solchen Darlegung h\u00e4tte es jedoch angesichts des Vortrages der Beklagten bedurft, sie sei zu keinem Zeitpunkt bevollm\u00e4chtigt gewesen , f\u00fcr irgendein anderes Unternehmen der GR-GU-Gruppe zu werben, anzubieten, zu verhandeln oder zu liefern, und sie habe dies auch nicht getan. Insbesondere habe ihr damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer X5 keinerlei Mandat irgendeiner anderen Firma der GR-GU-Gruppe gehabt, in deren Namen anzubieten, zu verhandeln oder gar zu liefern. Die Gesellschaften der GR-GU-Gruppe, die in der Anlage H 9 im einzelnen aufgef\u00fchrt seien, seien s\u00e4mtlich v\u00f6llig selbst\u00e4ndig und in keiner Weise weisungsgebunden und keine Gesellschaft habe eine Vollmacht, eine jeweils andere Gesellschaft zu vertreten. Au\u00dferdem habe jedes Unternehmen der GR-GU-Gruppe seine eigene Produktion, f\u00fcr die das Unternehmen eigenverantwortlich sei, und sie, die Beklagte, habe mit der Produktion in anderen Gesellschaften der Gruppe nichts zu tun und wisse nicht einmal , wie, mit welchen Werkzeugen und in welcher Menge dort produziert werde.<\/p>\n<p>Der in das Zeugnis von X5 gestellte Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 8. Juni 1999 (Bl. 201 GA) gibt ebenso wie der unter Beweis stehende Vortrag auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 16. Juli 1999 (Bl. 243 GA) nichts daf\u00fcr her, dass die Beklagte bei der Listung im Namen der gesamten GR-GU-Gruppe gehandelt hat und sie hierzu auch bevollm\u00e4chtigt gewesen ist und dass die Listung sich nicht nur auf das Produkt bzw. die Produkte aus dem Hause der Beklagten bezogen hat, sondern ganz generell auf ein \u201ederartiges Pro<\/p>\n<p>dukt\u201c, soweit es nur in irgendeinem Unternehmen des GR-GU-Konzerns hergestellt worden ist, so dass diesem unter Beweis stehenden Vorbringen auch nicht nachgegangen werden musste. Auch der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Umstand, dass die Beklagte im Dezember 1996, also zu einer Zeit als die Kl\u00e4gerin die Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht hat, gegen\u00fcber C &amp; A eine Freistellungserkl\u00e4rung abgegeben hat, gibt nichts daf\u00fcr her, dass die Beklagte selbst KAUFHAUS auch von Anspr\u00fcchen wegen Gebrauchmusterverletzungen freigestellt hat, die auf der selbst\u00e4ndigen Herstellung des W\u00e4scheb\u00fcgels durch ausl\u00e4ndische Unternehmen des GR-GU-Konzerns beruhen, zumal mit der Klage solche Anspr\u00fcche zun\u00e4chst seitens der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht geltend gemacht worden waren. Die Kl\u00e4gerin hat die Freistellungserkl\u00e4rung nicht vorgelegt und zu ihrem Inhalt auch nicht unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen, so dass nur von dem Vortrag der Beklagten ausgegangen werden kann, die Freistellungserkl\u00e4rung beziehe sich nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage angegriffene B\u00fcgel beziehe, nicht aber auf B\u00fcgel, die von einem anderen Unternehmen der GR-GU-Gruppe unmittelbar oder mittelbar \u00fcber einen W\u00e4schehersteller an KAUFHAUS geliefert worden seien.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte haftet aber auch nicht f\u00fcr Benutzungshandlungen Dritter unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder der Beihilfe.<\/p>\n<p>a) Mit der Listung eines W\u00e4scheb\u00fcgels mit der Aufschrift \u201e955\/I\u201c bei KAUFHAUS hat die Beklagte zwar auch f\u00fcr beliebige Dritte die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet , diesen W\u00e4scheb\u00fcgel &#8211; zum Beispiel in der Form des W\u00e4scheb\u00fcgels gem\u00e4\u00df Anlage 6 &#8211; nachzuahmen und an W\u00e4schehersteller zu liefern, die ihrerseits dann in der Lage sind, KAUFHAUS in Deutschland mit einem auf diesem B\u00fcgel befindlichen W\u00e4schest\u00fcck zu beliefern. Jedoch kann in der Er\u00f6ffnung einer solchen M\u00f6glichkeit noch keine Beihilfehandlung zu einer Gebrauchsmusterverletzung Dritter gesehen werden. Es fehlt schon an der ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t zwischen Listing und gebrauchsmusterverletzenden Handlungen Dritter, weil das Listing nicht den Bezug der B\u00fcgel von beliebigen Dritten vorsieht. Im \u00dcbrigen setzen Beihilfe und Anstiftung eine vors\u00e4tzliche Mitwirkung an einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Gebrauchsmusterverletzung eines Dritten voraus, insbesondere auch die Kenntnis oder die bewu\u00dfte Inkaufnahme des Gehilfen, dass der Dritte ohne Erlaubnis des Gebrauchmusterinhabers handelt (vgl. Benkard\/Bruchhausen, PatG 9. Aufl., \u00a7 10 PatG Rdn. 28 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Benkard\/Rogge, aaO. \u00a7 139 Rdn. 21). Zu all den vorgenannten Voraussetzungen des Beihilfetatbestandes fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, so dass sich jedenfalls in Bezug auf B\u00fcgel, bei denen nicht dargetan ist oder feststeht, dass sie von namentlich bestimmten GR-GU-Gesellschaften bezogen worden sind , auch nicht feststellen l\u00e4\u00dft, dass die Beklagte als Gehilfe oder Anstifter insoweit \u00fcber \u00a7 840 BGB f\u00fcr eine insoweit etwa begangene Gebrauchmusterverletzung mithaftet.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder Beihilfe f\u00fcr etwaige Verletzungen des Klagegebrauchsmusters durch Schwestergesellschaften des GR- GU- Konzerns haftbar gemacht werden. Sie hat zwar mit der Listung dieses B\u00fcgels eine Ursache daf\u00fcr gesetzt, dass auch ihre Schwestergesellschaften in der Lage waren, KAUFHAUS unmittelbar &#8211; oder mittelbar \u00fcber die W\u00e4schehersteller als Lieferanten von KAUFHAUS &#8211; mit B\u00fcgeln zu beliefern, die die Typenbezeichnung \u201e955\/I\u201c aufwiesen und den Vorgaben des Listings entsprachen, doch erf\u00fcllt dies noch nicht die Tatbest\u00e4nde der Anstiftung und Beihilfe.<\/p>\n<p>Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 5. Juli 1999 Seite 3 \u2013 Bl. 216 GA) der B\u00fcgel \u201e955 I\u201c im Jahre 1989 von der schwedischen GR &amp; Company Aktiebolag entwickelt und zum Patent angemeldet wurde und dass die Konstruktion und das Herstellungs-Know-how den jeweiligen Unternehmen der GR-GU \u2013 Gruppe vermittelt worden sein sollen. Auch wenn der Beklagten somit bei der Listung bekannt war, dass Schwestergesellschaften ihres Konzerns ohne weiteres ebenfalls in der Lage waren, entsprechende B\u00fcgel zu produzieren und sie konzernm\u00e4\u00dfig auch nicht gehindert waren, dies zu tun, kann gleichwohl in der Handlungsweise der Beklagten noch keine Anstiftung oder Beihilfehandlung zu etwaigen Verletzungshandlungen ihrer Schwestergesellschaften gesehen werden. Zum einen wird der B\u00fcgel \u201e955\/I\u201c im Listing nicht so beschrieben, dass zwangsl\u00e4ufig alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht werden m\u00fcssen. Es beruht letztlich allein auf der Entscheidung der den B\u00fcgel vom Typ \u201e955\/I\u201c herstellenden und vertreibenden Konzerngesellschaft, ob er alle Merkmale des Schutzanspruchs 1, insbesondere die Merkmale 7 und 8 verwirkllicht. Da davon auszugehen ist, dass die Gesellschaften des GR-GU-Konzerns grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von einander handeln und auf das Handeln ihrer Schwestergesellschaften weder Einfluss nehmen wollen noch k\u00f6nnen, kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe willentlich und bewusst andere Unternehmen des GR-GU-Konzerns oder gar einen Lizenznehmer einer Konzerngesellschaft dazu veranlasst, nun gerade B\u00fcgel des Typs \u201e955\/I\u201c mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar oder mittelbar \u00fcber W\u00e4schehersteller unter Mi\u00dfachtung der Rechte der Kl\u00e4gerin in den r\u00e4umlichen Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters, insbesondere an KAUFHAUS in Deutschland, zu liefern. Wie schon ausgef\u00fchrt setzt eine Beihilfehandlung zu einer Gebrauchsmusterverletzung eine vors\u00e4tzliche Mitwirkung an einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Gebrauchsmusterverletzung voraus und damit die Kenntnis von der Gebrauchsmusterverletzung des T\u00e4ters. Wenn schon der Lizenzgeber eines abh\u00e4ngigen Schutzrechts f\u00fcr vom Lizenznehmer in Bezug auf ein Schutzrecht begangene rechtswidrige Benutzungshandlungen nur bei eigenem Vorsatz und bei Vorsatz des Lizenznehmers haftet (Benkard\/Bruchhausen, aaO. \u00a7 10 Rdn. 29), kann erst recht nichts anderes gelten, wenn durch Listing die blo\u00dfe Ursache daf\u00fcr gesetzt wird, dass den dadurch faktisch Beg\u00fcnstigten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, B\u00fcgel zu liefern, die unter Umst\u00e4nden, aber nicht zwingend, ein Schutzrecht verletzen. Die fr\u00fcher einmal vertretene Auffassung, dass eine Beihilfe auch fahrl\u00e4ssig begangen werden k\u00f6nne, ist bereits vom Reichsgericht aufgegeben worden (vgl. RGZ 133, 326, 329; 149, 12,18).<\/p>\n<p>Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die Beklagte nach der Listung w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters erfahren hat, dass Schwestergesellschaften aus dem GR-GU-Konzern KAUFHAUS mit B\u00fcgeln beliefert haben, die alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 verwirklicht haben. Selbst wenn sie von derartigen Umst\u00e4nden nachtr\u00e4glich erfahren haben sollte, k\u00f6nnte ihr allenfalls dann der Vorwurf der Mitwirkung an der gebrauchsmusterverletzenden Handlung ihrer Schwestergesellschaft gemacht werden, wenn sie in der Lage und verpflichtet gewesen w\u00e4re, dagegen einzuschreiten. Dies war ihr jedoch nicht m\u00f6glich, da die Beklagte, anders als die Kl\u00e4gerin, die dies auf Grund des Klagegebrauchsmusters h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen, keine rechtlichen M\u00f6glichkeiten besa\u00df, gegen ihre Schwestergesellschaften wegen dieses Verhaltens vorzugehen. Sie h\u00e4tte allen- falls \u2013 was ihr jedoch nicht zumutbar war &#8211; ihr eigenes Produkt aus der Listung bei KAUFHAUS nehmen oder versuchen k\u00f6nnen, KAUFHAUS die Verpflichtung aufzuerlegen, die B\u00fcgel alleine von der Beklagten zu beziehen, ein Versuch, der mit Sicherheit nicht erfolgreich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach alledem sind im Hinblick auf die W\u00e4scheb\u00fcgel, die nicht die Formnester 10 \u2013 13 aufweisen, Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz schon aus den genannten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt, ohne dass es insoweit der Kl\u00e4rung bedurft h\u00e4tte, ob diese B\u00fcgel von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen und schon w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters nach Deutschland geliefert worden sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auch im Hinblick auf die W\u00e4scheb\u00fcgel gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 54, 51 A (Formnest 10), Ax 13, Ax 29, Ax 51 B (Formnest 11) und H 2 , Ax 30, Ax 51 C (Formnest 13) Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche verfolgt, ist der Rechtsstreit noch nicht zu Endentscheidung reif, sondern bedarf weiterer Aufkl\u00e4rung, wie sich aus dem mit diesem Urteil zeitgleich verk\u00fcndeten Beweisbeschluss des Senats ergibt. Die Entscheidung \u00fcber diese Anspr\u00fcche wie auch \u00fcber die Kosten war dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr . 1 ZPO war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Revision zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die rechtliche Qualifizierung und Auswirkungen einer durch ein gro\u00dfes Handelshaus vorgenommenen sogenannten Listung eines Produktes , das gebrauchsmusterverletzend ausgestaltet sein kann, in Bezug auf die in \u00a7 11 GebrMG genannten Benutzungshandlungen einschlie\u00dflich der Beihilfehandlungen zu diesen Benutzungshandlungen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist. &#8211; Dagegen war die Revision f\u00fcr die Beklagte nicht zuzulassen, da insoweit als die Beklagte durch dieses Teilurteil beschwert ist, die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0298 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 07. 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