{"id":4767,"date":"2004-11-18T17:00:18","date_gmt":"2004-11-18T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4767"},"modified":"2016-06-14T13:57:56","modified_gmt":"2016-06-14T13:57:56","slug":"2-u-1702-materialstreifenpackungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4767","title":{"rendered":"2 U 17\/02 &#8211; Materialstreifenpackungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0297<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 17\/02<\/p>\n<p><!--more-->A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 18. Dezember 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu I. und II. des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Materialstreifenpackungen, die eine Vielzahl von Materialstreifenstapeln aufweisen, die jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten,<br \/>\nparallel und direkt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungsk\u00f6rper bilden, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels hin und her gefaltet ist, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl aufeinander liegender Faltabschnitte gebildet ist, die jeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind, und Seitenr\u00e4nder haben, die neben Seitenr\u00e4ndern der Faltabschnitte des n\u00e4chsten, benachbarten Stapels verlaufen, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels zwischen einem oberen Endabschnitt und<br \/>\neinem unteren Endabschnitt ununterbrochen ist, und die Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel der Reihe nach entfaltbar sind,<\/p>\n<p>wobei der untere Endabschnitt des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels, ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels, einen Endverbindungsabschnitt aufweist, der l\u00e4ngs einer Stirnseite des Packungsk\u00f6rpers verl\u00e4uft und durch eine Verbindung mit einem Endverbindungsabschnitt des oberen Endabschnitts des n\u00e4chsten, benachbarten Stapels verbunden ist, so das die Materialstreifenabschnitte aller Stapel<br \/>\neinen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der durch die Packung verl\u00e4uft und unter Entfaltung von aufeinander folgenden Stapeln entfaltbar ist,<\/p>\n<p>wobei sich die Packung in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand befindet, so dass die H\u00f6he der Stapel von einer H\u00f6he im Ruhezustand auf eine zusammengedr\u00fcckte H\u00f6he vermindert ist, und an der Packung ein Verpackungsmaterial angreift, das die Packung zusammengedr\u00fcckt h\u00e4lt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte einen Verbindungsabschnitt bilden, dessen L\u00e4nge mindestens gleich der H\u00f6he im Ruhezustand ist, und der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet ist, die im Gro\u00dfen und Ganzen quer zu seiner L\u00e4nge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedr\u00fcckten H\u00f6he aufgenommen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu<br \/>\nI. 1. bezeichneten Handlungen, mit Ausnahme der an den Abnehmer Nyxxx bis zum 31. Dezember 2002 get\u00e4tigten Lieferungen, seit dem 11. Dezember 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und \u2013gebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und die vorstehenden Angaben vom Beklagten zu 2 nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 5. Mai 2002 und vom Beklagten zu 3 nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 23. Juli 2002 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der vormaligen Patentinhaberin, der B###1 Technologies Inc., Barbados, durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. in der Zeit vom 11. Dezember 1999 bis zum 29. Februar 2000 und der ihr, der Kl\u00e4gerin, durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., die seit dem 1. M\u00e4rz 2000 begangen worden sind, entstanden ist und noch entstehen wird; hiervon ausgenommen sind Lieferungen, die bis zum 31. Dezember 2002 an den Abnehmer Nyxxx get\u00e4tigt worden sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2 nur f\u00fcr bis zum 5. Mai 2002 und der Beklagte zu 3 nur f\u00fcr bis zum 23. Juli 2002 begangene Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit das Landgericht nicht bereits rechtskr\u00e4ftig hier\u00fcber entschieden hat:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichts-kosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 12\/25 den Beklagten zu 1. bis 3. und zu 13\/25 der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. sind zu 1\/5 von der Kl\u00e4gerin und zu 4\/5 von ihnen selbst zu tragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zur H\u00e4lfte den Beklagten zu 1. bis 3. und zur H\u00e4lfte der Kl\u00e4gerin selbst auferlegt; abweichend hiervon ist die Urteilsgeb\u00fchr zu 4\/5 von den Beklagten zu 1. bis 3. und zu 1\/5 von der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. werden ebenfalls zu 1\/5 der Kl\u00e4gerin und im \u00dcbrigen den Beklagten zu 1. bis 3. auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. und 5. hat in vollem Umfang die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 1. bis 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 640.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten<br \/>\nzu 1. bis 3. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1. bis 3. zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen jeweils auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 639.114,85 Euro (1.250.000,&#8211; DM) festgesetzt; hieran sind die Beklagten zu 4. und 5. seit dem 10. April 2003 noch mit einem Betrag von 511.291,88 Euro (1 Million DM) beteiligt. Seit dem 9. September 2004 betr\u00e4gt der Streitwert 511.291,88 Euro.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 583 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend eine Materialstreifenpackung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten zu 1 bis 3 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Sie hat das Klagegebrauchsmuster einschlie\u00dflich der bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche aus Verletzungen dieses Schutzrechtes am 1. M\u00e4rz 2000 von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin, der B##1 Technologies Inc. in Barbados, erworben; die Umschreibung des Schutzrechtes ist am 18. September 2000 erfolgt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 17. Juni 1998 eingereichten deutschen Patentanmeldung 198 81 126 abgezweigt worden und nimmt die Priorit\u00e4ten insgesamt 9 verschiedener US-Patentanmeldungen aus der Zeit vom 19. Juni 1997 bis zum 20. Mai 1998 in Anspruch. Die Eintragung ist am 7. Oktober 1999, ihre Bekanntmachung am 11. November 1999 erfolgt.<\/p>\n<p>Die in der Berufungsinstanz zuletzt in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters lauten folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e1. Materialstreifenpackung, die eine Vielzahl von Materialstreifen aufweist, die jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten, parallel und direkt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungsk\u00f6rper bilden, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels hin und her gefaltet ist, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl von aufeinanderliegenden Faltabschnitten gebildet ist, die jeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind, und Seitenr\u00e4nder haben, die neben Seitenr\u00e4ndern der Faltabschnitte des n\u00e4chsten, benachbarten Stapels verlaufen, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels zwischen einem oberen Endabschnitt und einem unteren Endabschnitt ununterbrochen ist, und die Materialstreifenabschnitte nebeneinanderliegender Stapel der Reihe nach entfaltbar sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der untere Endabschnitt (29) des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels (20, 21, 22, 23), ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels (23), einen Endverbindungsabschnitt (45) aufweist, der l\u00e4ngs einer Stirnseite (18, 19) des Packungsk\u00f6rpers (10) verl\u00e4uft und durch eine Verbindung (46) mit einem Endverbindungsabschnitt (44) des oberen Endabschnitts (30) des n\u00e4chsten, benachbarten Stapels (20, 21, 22, 23) verbunden ist, so dass die Materialstreifenabschnitte aller Stapel (20, 21, 22, 23) einen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der durch die Packung verl\u00e4uft und unter Entfaltung von aufeinanderfolgenden Stapeln (20, 21, 22, 23) entfaltbar ist.<\/p>\n<p>4. Materialstreifenpackung nach einem der Anspr\u00fcche 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Packung in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand befindet, so dass die H\u00f6he der Stapel von einer H\u00f6he im Ruhezustand auf eine zusammengedr\u00fcckte H\u00f6he vermindert ist, und dass an der Packung ein Verpackungsmaterial (40) angreift, das die Packung zusammengedr\u00fcckt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>6. Materialstreifenpackung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Endverbindungsabschnitt (45) der unteren Endabschnitte (29) und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt (44) der<br \/>\noberen Endabschnitte (30) einen Verbindungsabschnitt ( 44, 45, 46) bilden, dessen L\u00e4nge mindestens gleich der H\u00f6he im Ruhezustand ist, und der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet ist, die im Gro\u00dfen und Ganzen quer zu seiner L\u00e4nge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedr\u00fcckten H\u00f6he aufgenommen wird. \u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5, 7 und 8 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Packung aus vier noch nicht miteinander verbundenen Stapeln, Figur 2 eine Packung aus vier bereits miteinander verbundenen Streifen, Figur 3 in Stirnansicht eine Packung aus vier Stapeln, von denen drei miteinander verbunden sind, vor dem Zusammendr\u00fccken, Figur 4 eine Schnittdarstellung durch einen Materialstreifenstapel vor dem Zusammendr\u00fccken, Figur 5 eine Schnittdarstellung einer Packung nach dem Zusammendr\u00fccken und dem Schlie\u00dfen des Verpackungsbeutels und die Figuren 7 und 8 Packungen, bei denen die Sto\u00dfstelle der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte auf ihrer Oberseite, die in Anspruch 6 beschriebene Faltung aber auf der Stirnseite angeordnet ist; im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 ist diese Faltung mit der in Schutzanspruch 2 beschriebenen Verdrehung der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte kombiniert.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Beklagten zu 1) hat das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 15. Oktober 2003 (Anl. ROP 12) rechtskr\u00e4ftig im Umfang seiner Schutzanspr\u00fcche 1 \u2013 4 teilgel\u00f6scht und im \u00fcbrigen aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt der Klageerhebung die Beklagten zu 2 (bis zum 5. Februar 2002) und 3 (bis zum 23. Juli 2002) waren und seit dem 24. Juli 2002 die im Berufungsrechtszug erstmals in Anspruch genommenen Beklagten zu 4 und 5 sind, vertrieb Materialstreifenpackungen aus faserigem Streifenmaterial; sie belieferte von 1999 bis Ende 2002 den Abnehmer Nyxxx in D, der daraus Damenbinden herstellte. Die zur Herstellung dieser Packungen verwendete Maschine wurde auf dem Gel\u00e4nde der Beklagten zu 1 von der Ju##1 GmbH &amp; Co. KG aufgestellt und betrieben, die eigens zu diesem Zweck von der Beklagten zu 1 und der Maschinenlieferantin Z### gegr\u00fcndet worden war. Urspr\u00fcnglich hatte die Kl\u00e4gerin auch Ju##1 und deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch genommen; nach einer au\u00dfergerichtlichen Einigung hat sie die Klage insoweit noch vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die Herstellung und den Vertrieb dieser Streifenmaterialpackungen ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster verletzt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten zu 1 bis 3 zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde verurteilt. Au\u00dferdem hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 1. bis 3. zum Schadenersatz festgestellt. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Schadenersatz und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor der Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters zuz\u00fcglich einer angemessenen Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungsfrist und Herausgabe der angegriffenen Erzeugnisse an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3, mit der sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend<br \/>\nmachen, das Landgericht habe die angegriffenen Packungen zu Unrecht f\u00fcr schutzrechtsverletzend gehalten.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz gegen die nunmehrigen Beklagten zu 4 und 5 erweitert und nachdem der Senat mit R\u00fccksicht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichtes im L\u00f6schungsverfahren die m\u00fcndliche Verhandlung wiederer\u00f6ffnet hatte, haben die Beklagten geltend gemacht, die angegriffene Packung habe auch die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 4 und 6 nicht aufgewiesen. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ist dieses Vorbringen versp\u00e4tet und auch in der Sache unzutreffend; sie meint, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde h\u00e4tten auch die Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 4 und 6 verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass gegen den Beklagten zu 2 nur f\u00fcr die Zeit bis zum 5. Februar 2002 und gegen den Beklagten zu 3 nur f\u00fcr die Zeit bis zum 23. Juli 2002 auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz erkannt wird und<\/p>\n<p>die Beklagten zu 4 und 5 zur Unterlassung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Im Umfang der weitergehenden Antr\u00e4ge, die Beklagten zu 4 und 5 zur Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg, zur Rechnungslegung \u00fcber den Umfang der Benutzungshandlungen und zur Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festzustellen, haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 4 und 5 den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 vor dem Berufungsgericht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin im wesentlichen,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 \u2013 wie geschehen &#8211; mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Entscheidung des Landgerichts in der Fassung des vorliegenden Urteils aufrecht erhalten wird.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 9. September 2004 hat die Kl\u00e4gerin die Klage gegen die Beklagten zu 4. und 5. unter Verzicht auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten zu 4. und 5. bitten insoweit um Klageabweisung durch Verzichtsurteil.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen und die Ausf\u00fchrungen in dem wegen Verletzung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 0 910 542 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 aus dem Verfahren 2 U 18\/02 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. ist zul\u00e4ssig, aber in vollem Umfang unbegr\u00fcndet, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge im Berufungsrechtszug an das Ergebnis des Berufungsverfahrens 2 U 18\/02 betreffend die Verletzung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 0 910 542 angepasst und die vom Senat seinerzeit abgewiesenen Anspr\u00fcche (Vernichtungsanspruch und die Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz auch hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2002 get\u00e4tigten Lieferungen an den Abnehmer Nyxxx) nicht mehr weiterverfolgt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Klagegebrauchsmusters geworden ist und die (nochmalige) \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 14. August 2002 (Anlage K 2) kein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 117 BGB darstellt, hat das Landgericht auf den Seiten 12 und 13 des Urteilsumdruckes im Abschnitt I. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt (Bl. 144, 145 d.A.); auf die dortigen Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Berufung erhebt auch im vorliegenden Verfahren gegen diese Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu Recht keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Materialstreifenpackungen verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in der vom Bundespatentgericht f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachteten Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 4 und 6.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Materialstreifenpackung mit den Merkmalen 1 bis 4.2.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Der in einer solchen Packung \u2013 die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet sie auch als Packungskonstruktion und meint damit die zusammengepackte Einheit aus mehreren Stapeln ohne die Umh\u00fcllung f\u00fcr Transport und Lagerung \u2013 in nebeneinander angeordneten Stapeln zusammengefasste Materialstreifen wird der verarbeitenden Maschine m\u00f6glichst kontinuierlich zugef\u00fchrt. Es besteht ein Bed\u00fcrfnis, den Materialstreifen m\u00f6glichst g\u00fcnstig f\u00fcr Transport, Lagerung und Verarbeitung zu packen.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit zur Herstellung solcher Materialstreifenpackungen, die das Klagegebrauchsmuster verbessern soll, besteht darin, das Streifenmaterial schleifenartig gefaltet zu Stapeln \u00fcbereinander zu schichten. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt (S. 2 Abs. 2 bis S. 3 vorletzter Absatz), erfolgte die Faltung bisher in einen steifen, vorzugsweise aus Karton bestehenden Beh\u00e4lter, der das Streifenmaterial aufnimmt und w\u00e4hrend der Lagerung und des Transportes verhindert, dass es unter der Last dar\u00fcber gestapelter Packungen unkontrolliert zusammengedr\u00fcckt wird. Die Verwendung derartiger Schachteln oder Beh\u00e4lter ist jedoch kostentr\u00e4chtig, weil sie nach Gebrauch entweder wieder an den Lieferanten der Materialstreifenpackung zur\u00fcckgegeben oder entsorgt werden m\u00fcssen; au\u00dferdem verhindern die Kartonbeh\u00e4lter das an sich m\u00f6gliche und zur Raumersparnis auch erw\u00fcnschte kontrollierte Zusammendr\u00fccken der Packung, die daher bei Transport und Lagerung unn\u00f6tig viel Raum in Anspruch nimmt. Die Seitenwandungen des Beh\u00e4lters schr\u00e4nken einerseits die Position und Beweglichkeit des F\u00fchrungselementes ein, das den Streifen beim Zusammenfalten und Ablegen steuert; au\u00dferdem erfordert das konventionelle Verfahren, die Streifen vor und nicht erst nach dem Falten aus der Materialbahn herauszuschneiden. Hierdurch entstehen getrennte Streifen, von denen jeder in einer eigenen separaten Station gefaltet werden muss; das ist aufwendig und beansprucht viel Raum.<\/p>\n<p>Der in den Schutzanspr\u00fcchen 1, 4 und 6 beschriebenen Lehre des Klagegebrauchsmusters liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Packungskonstruktion bereitzustellen, bei der alle in einer Packung zusammengefassten Materialstapel der verarbeitenden Maschine wie ein einziger Streifen kontinuierlich zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, Anlage ROP 4, S. 3 letzter Satz und S. 4 Abs. 1). Dar\u00fcber hinaus soll die Konstruktion auch an den Verbindungsstellen der einzelnen Streifen m\u00f6glichst wenig unkontrolliert geknittert und gekn\u00e4uelt werden (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 16, 20). Eine weitere Teilaufgabe besteht darin, eine Packung mit verbesserter Stabilit\u00e4t bereitzustellen (S. 4 Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterschrift), die anstelle des bisher \u00fcblichen starren Beh\u00e4lters in einer Umh\u00fcllung aus flexiblem Material \u2013 etwa Kunststofffolie \u2013 untergebracht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die in den Schutzanspr\u00fcchen 1, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Materialstreifenpackung wie folgt ausgestaltet sein:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Materialstreifenpackung weist eine Vielzahl Materialstreifenstapel auf,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\ndie jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten,<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nparallel und<\/p>\n<p>1.3<br \/>\ndirekt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungsk\u00f6rper bilden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels ist<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nhin und her gefaltet, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl aufeinander liegender Faltabschnitte gebildet ist, die<\/p>\n<p>2.1.1<br \/>\njeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind und<\/p>\n<p>2.1.2<br \/>\nSeitenr\u00e4nder haben, die neben Seitenr\u00e4ndern der Faltabschnitte des n\u00e4chsten, benachbarten Stapels verlaufen;<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nder Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels ist zwischen einem oberen Endabschnitt und einem unteren Endabschnitt ununterbrochen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMaterialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel sind der Reihe nach entfaltbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer untere Endabschnitt des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels, ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels, weist einen Endverbindungsabschnitt auf, der<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nl\u00e4ngs einer Stirnseite des Packungsk\u00f6rpers verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\ndurch eine Verbindung mit einem Endverbindungsabschnitt des oberen Endabschnitts des n\u00e4chsten benachbarten Stapels verbunden ist, so dass die Materialstreifenabschnitte aller Stapel einen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der<\/p>\n<p>4.2.1<br \/>\ndurch die Packung verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>4.2.2<br \/>\nunter Entfaltung aufeinanderfolgender Stapel entfaltbar ist.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Packung befindet sich in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand, so dass<\/p>\n<p>5.1 die H\u00f6he der Stapel von einer H\u00f6he im Ruhezustand auf eine zusammengedr\u00fcckte H\u00f6he vermindert ist;<\/p>\n<p>5.2<br \/>\nan der Packung greift ein Verpackungsmaterial an, das die Packung zusammengedr\u00fcckt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>6. Jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte bilden einen Verbindungsabschnitt;<\/p>\n<p>6.1 die L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes ist mindestens gleich der H\u00f6he im Ruhezustand;<\/p>\n<p>6.2 der Verbindungsabschnitt ist um Faltlinien gefaltet, die im Gro\u00dfen und Ganzen quer zu seiner L\u00e4nge verlaufen, so dass<\/p>\n<p>6.2.1 die Differenz zwischen der L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedr\u00fcckten H\u00f6he aufgenommen wird.<\/p>\n<p>Die in den Merkmalen 1.3 und 2.1.2 beschriebene Anordnung der einzelnen nebeneinander liegenden Materialstreifenstapel mit ihren Seitenr\u00e4ndern aneinander angrenzend und der in der Merkmalsgruppe 2 (Merkmale 2., 2.1 und 2.1.1) beschriebene Aufbau eines jeden Stapels durch eine schleifenf\u00f6rmige Faltung des nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2.2 ununterbrochenen Streifens sollen beim Zuf\u00fchren des Materialstreifens zur verarbeitenden Maschine bewirken, was in den Merkmalen 3. und 4.2.2 dargestellt wird, n\u00e4mlich dass Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel der Reihe nach hintereinander (und nicht mehrere Streifen gleichzeitig) entfaltet werden. Jeder Stapel soll einzeln Lage f\u00fcr Lage von oben bis unten kontinuierlich abgezogen werden; erst danach wird zum n\u00e4chsten, daneben liegenden Stapel \u00fcbergegangen, der mit dem zuvor abgezogenen Stapel entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 verbunden ist und mit dem dann ebenso verfahren wird (vgl. S. 8 Abs. 1 und 4, S. 9 Abs. 2, Br\u00fcckenabsatz S. 11\/12, S. 12 Abs. 2, S. 21 Abs. 1 und 4 und S. 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Figuren 9 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift; BPatG, Anl. ROP 12, S. 17).<\/p>\n<p>Dass das Merkmal 2.1.2 mit seiner Vorgabe, die Seitenr\u00e4nder der aufeinander liegenden Faltabschnitte eines jeden Stapels neben den Seitenr\u00e4ndern der Faltabschnitte des n\u00e4chsten benachbarten Stapels verlaufen zu lassen, nicht nur Ausf\u00fchrungsformen mit vollst\u00e4ndig voneinander getrennten Abschnitten erfasst, sondern auch Perforierungen an den benachbarten R\u00e4ndern zul\u00e4sst, sofern die Verbindungsstellen das problemlose Abziehen des Materialstreifenstapels nicht behindern und sichergestellt ist, dass nicht Faltabschnitte des benachbarten Stapels mit abgezogen werden, hat der Senat bereits in seinem am 10. Juli 2003 verk\u00fcndeten Urteil 2 U 18\/02 betreffend das parallele europ\u00e4ische Patent 0 910 542 (Urteilsumdruck Seiten 37 bis 39) dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die in der Merkmalsgruppe 4 und in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 12 letzter Absatz bis S. 15 unten) beschriebene Verbindung der Materialstreifenabschnitte erm\u00f6glicht es, die gesamte Packung bzw. alle Abschnitte hintereinander kontinuierlich der Maschine zuzuf\u00fchren, ohne jeden Streifen neu ansetzen zu m\u00fcssen (vgl. BPatG, a.a.O., S. 17). Die in der Aufgabenstellung angesprochene Stabilit\u00e4t der Packung wird durch die in Unteranspruch 4 bzw. in der Merkmalsgruppe 5 dargestellten Ma\u00dfnahmen erreicht, indem die Packung zusammengedr\u00fcckt und durch eine Umh\u00fcllung in diesem Zustand gehalten wird (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 9 Mitte bis S. 11 Abs. 1, S. 12 unten, S. 15 unten bis S. 18 Abs. 2, S. 19 Abs. 2 bis S. 20 Abs. 1, S. 23 Abs. 2, S. 24 Abs. 1; BPatG, a.a.O., S. 24 f.). Durch diese Ma\u00dfnahme wird die im entspannten, also nicht zusammengedr\u00fcckten Zustand (von der Klagegebrauchsmusterschrift als Ruhezustand bezeichnet, vgl. Anspruch 4 und S. 10 letzter Absatz) gegebene H\u00f6he des Stapels auf eine geringere H\u00f6he in zusammengedr\u00fccktem Zustand vermindert (Merkmal 5.1), und die Packung kann mit einem Verpackungsmaterial umh\u00fcllt werden, das die Packungskonstruktion in diesem Zustand h\u00e4lt (Merkmal 5.2). Wie stark die Packung zusammengedr\u00fcckt werden soll, wird in Anspruch 4 nicht n\u00e4her konkretisiert und in das Belieben des Durchschnittsfachmanns gestellt (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 9 unten); aus Unteranspruch 8 kann der Durchschnittsfachmann, als den das Bundespatentgericht (a.a.O., S. 20 und 23) zutreffend den Maschinenbautechniker der Fertigungstechnik mit einschl\u00e4gigen Kenntnissen und Erfahrungen in Produktionsabl\u00e4ufen, insbesondere in der Bereitstellung streifenf\u00f6rmiger Materialien aller Art zur laufenden Weiterverarbeitung ansieht, im Wege des R\u00fcckschlusses entnehmen, dass Anspruch 4 insoweit allgemeiner gefasst ist und nicht vorgibt, etwa die Dicke eines jeden der \u00fcbereinander gestapelten Faltabschnitte zu vermindern. Erst Unteranspruch 14 verlangt, den Ballen durch seine Verpackung in einem Ma\u00df zusammengedr\u00fcckt zu halten, das ausreicht, um eine freistehende starre Packungskonstruktion zu erhalten. Daraus l\u00e4sst sich r\u00fcckschlie\u00dfen, dass der allgemeiner gefasste Schutzanspruch 4 auch ein weniger starkes Zusammendr\u00fccken gen\u00fcgen l\u00e4sst, bei dem noch keine freistehende starre Packungskonstruktion entsteht.<\/p>\n<p>Der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (S. 4, Abs. 3, S. 9 bis 10) entnimmt der Durchschnittsfachmann jedoch, dass das in Anspruch 4 gelehrte Zusammendr\u00fccken die Stabilit\u00e4t der Packungskonstruktion in einem praktisch bedeutsamen Ausma\u00df erh\u00f6hen soll. Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass dazu auch eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige H\u00f6henver\u00e4nderung ausreichen kann, jedenfalls dann, wenn das Packungsmaterial etwas komprimierbar ist und verm\u00f6ge der ihm innewohnenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte Druck gegen das an der Packung angreifende Verpackungsmaterial aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 bzw. des Schutzanspruches 6 betreffen eine besondere Ausgestaltung der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Verbindung der Endabschnitte zweier nacheinander abzuziehender Materialstreifenabschnitte, die es erm\u00f6glicht, nach dem vollst\u00e4ndigen Abziehen eines Stapels ohne Unterbrechung zum n\u00e4chsten daneben liegenden Stapel \u00fcberzugehen. Die Merkmale der Gruppe 6 stehen im Zusammenhang mit dem in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Zusammendr\u00fccken der Packungskonstruktion und der damit verbundenen H\u00f6henverminderung, die ohne die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Ma\u00dfnahmen dazu f\u00fchrte, dass die an der Stirnseite liegenden miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte beim Zusammendr\u00fccken l\u00e4nger werden als die nunmehr verringerte Stapelh\u00f6he, infolge dessen unter Schleifenbildung lose abstehen und beim Einpacken der Konstruktion in das Umh\u00fcllungsmaterial unkontrolliert geknittert werden und miteinander verkn\u00e4ulen bzw. verfitzen k\u00f6nnen. Um dies zu vermeiden, sorgen die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 f\u00fcr einen L\u00e4ngenausgleich der verbundenen Streifenabschnitte der zusammengedr\u00fcckten Packungskonstruktion, indem die durch das Zusammendr\u00fccken \u00fcbersch\u00fcssig werdenden L\u00e4ngen kontrolliert zusammengefaltet werden. Dadurch entsteht ein optisch ansprechendes Aussehen und wird eine unkontrollierte Knitterbildung verhindert (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 16, Abs. 3 und S. 19 unten bis S. 20, Abs. 2); auch der von den Beklagten angesprochene Schutz gegen ein Verkn\u00e4ulen bzw. Verfilzen wird nicht nur darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass die in Schutzanspruch 2 beschriebene Verdrehung des Streifens um 360\u00b0 auf einen durch zwei Faltungen begrenzten Teilabschnitt beschr\u00e4nkt wird (vgl. S. 14, letzter Satz bis S. 15, Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterbeschreibung), sondern auch die im gro\u00dfen und ganzen exakte und kontrollierte Faltung des Verbindungsabschnittes soll verh\u00fcten, dass die Streifen benachbarter Stapel \u00fcbereinander zu liegen kommen oder miteinander verkn\u00e4ulen und dadurch m\u00f6glicherweise zum Teil auch zusammen abgezogen werden.<\/p>\n<p>Auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 bedingen kein Mindestma\u00df f\u00fcr die H\u00f6henverringerung: Zwar geht das Bundespatentgericht davon aus, dass erfindungsgem\u00e4\u00df ein deutlich zusammendr\u00fcckbares Material verwendet wird, das einen L\u00e4ngenausgleich der Verbindungsabschnitte sinnvoll macht (vgl. Anl. ROP 12, S. 30, Abs. 3 unten), aber daraus darf nicht geschlossen werden, auch die H\u00f6henverringerung m\u00fcsse stets ein solches Ausma\u00df erreichen, dass an den Endverbindungsabschnitten eine \u201e\u00dcberl\u00e4nge\u201c entsteht, bei der ein Zusammenfalten nach Merkmal 6.2 und 6.2.1 \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist bzw. Sinn macht. Der Wortlaut des Anspruches 6 (L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes ist mindestens gleich der L\u00e4nge im Ruhezustand) schlie\u00dft ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit ein, die Endverbindungsabschnitte bei nur geringf\u00fcgigem Zusammendr\u00fccken der Packungskonstruktion von vornherein l\u00e4nger zu bemessen als die Packungsh\u00f6he im Ruhezustand, sodann zu komprimieren und anschlie\u00dfend den gesamten L\u00e4ngenunterschied entsprechend Anspruch 6 in Falten zu legen.<\/p>\n<p>Die Formulierung der Anweisung in Merkmal 6.2, den Verbindungsabschnitt um Faltlinien zu falten, die im gro\u00dfen und ganzen quer zu seiner L\u00e4nge verlaufen, besagt nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass es nicht darum geht, eine geometrisch exakte Faltung an immer wiederkehrender Stelle bzw. in immer wiederkehrender gleicher H\u00f6he s\u00e4mtlicher Verbindungsabschnitte vorzunehmen. Gemeint ist eine kontrollierte und planm\u00e4\u00dfige Faltung, die im Gegensatz steht zu dem bereits erw\u00e4hnten zuf\u00e4lligen unkontrollierten Knittern und Kn\u00e4ulen beim Komprimierungs- und Verpackungsvorgang. Nur das wird in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (S. 16 letzter Abs. bis S. 17, Abs. 1 und S. 20 Mitte) als \u00e4sthetisch unbefriedigend und die Gefahr eines Verfilzens der Abschnitte (vgl. S. 15, Abs. 1) f\u00f6rdernd abgelehnt. Ein solches Verfilzen w\u00e4re kontraproduktiv zu dem vom Klagegebrauchsmuster angestrebten Ziel, ein kontinuierliches Abziehen aller Stapel nacheinander zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 4 und 6 steht nach der Entscheidung des Bundespatentgerichtes zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) rechtskr\u00e4ftig fest. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Beklagten zu 2 und 3, zumal sie im Verletzungsrechtsstreit gegen das Ergebnis des L\u00f6schungsverfahrens keine Einw\u00e4nde erheben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1, 4 und 6.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffene Packungskonstruktion entgegen der Auffassung der Beklagten das Merkmal 2.1.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, obwohl die benachbarten Stapel an den einander zugewandten Seitenr\u00e4ndern durch Perforationsstege verbunden sind, hat der Senat bereits in seinem am 10. Juli 2003 verk\u00fcndeten Urteil in dem die Verletzung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 0 910 542 betreffenden Verfahren 2 U 18\/02 (S. 39\/40 d. Urteilsumdruckes unter Ziffer 2) dargelegt; auf diese hier sinngem\u00e4\u00df geltenden Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen den schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten (Schriftsatz vom 15. Juli 2004, Bl. 308 bis 310 d.A.) l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale 5 und 5.1 nicht ernsthaft in Abrede stellen. Wie die Abbildungen gem. Anlagen K 18\/10 und K 18\/11 belegen, war das Material der angegriffenen Packungskonstruktion bei geschlossener Umh\u00fcllung zusammengedr\u00fcckt. Den zusammengedr\u00fcckten Zustand zeigt das Foto gem. Anlage K 18\/10; hier befindet sich die Oberkante der Packungskonstruktion bzw. die Unterkante der dar\u00fcber gelegten Wellpappeabdeckung etwa auf der mit der Unterkante des markierten Pfeils \u00fcbereinstimmenden H\u00f6he von 107 cm. Nach dem Auspacken, wenn der Stapel wieder seine H\u00f6he im Ruhezustand eingenommen hat, der auf der Abbildung gem. Anlage K 18\/11 gezeigt ist, befinden sich die Unterkante der Wellpappe und die Oberkante der Packungskonstruktion auf einer H\u00f6he von etwa 111 cm. Dies l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ernsthaft darauf zur\u00fcckf\u00fchren, dass beim Zusammendr\u00fccken nur die Wellpappe und nicht die Materialstreifenstapel selbst verdichtet werden. Dagegen spricht schon, dass der Abnehmer Nyxxx, der die angegriffenen Streifenpackungen bezogen hat, das Streifenmaterial zu Damenbinden verarbeitet hat, die \u00fcblicherweise nicht aus inkompressiblem Material gefertigt werden. Dementsprechend haben die Beklagten in ihrem \u00e4lteren Schriftsatz vom 29. M\u00e4rz 2004 (S. 8, Bl. 306 d.A.) selbst einger\u00e4umt, dass das Streifenmaterial vor dem Versand komprimiert und mit einer Stretchfolie umh\u00fcllt worden ist. Wie insbesondere das Foto gem. Anlage K 18\/1 deutlich erkennen l\u00e4sst, verl\u00e4uft die gewellte Einlage der Wellpappenabdeckung in Zusammendr\u00fcckrichtung; diese Ma\u00dfnahme soll offensichtlich die Wellpappenabdeckung beim Zusammendr\u00fccken des Stapels verst\u00e4rken und gerade verhindern, dass die Wellpappenabdeckung beim Zusammendr\u00fccken verdichtet wird. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. September 2004 vor dem Senat sind die Beklagten zu Recht auf dieses Vorbringen nicht mehr zur\u00fcckgekommen und haben das Vorliegen dieser beiden Merkmale nicht mehr in Abrede gestellt, obwohl der Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Merkmale 5 und 5.1 nach seiner Einsch\u00e4tzung erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 6. Dass in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 6 jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweils mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte einen Verbindungsabschnitt bilden, dessen L\u00e4nge mindestens der H\u00f6he des Ruhezustandes entspricht, wird von den Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht ist jedoch auch das Merkmal 6.2 erf\u00fcllt, denn auch bei der angegriffenen Konstruktion ist der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet, die im gro\u00dfen und ganzen quer zu seiner L\u00e4nge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der L\u00e4nge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedr\u00fcckten H\u00f6he aufgenommen wird.<\/p>\n<p>Die Abbildungen Anl. K 18\/ 6 \u2013 8 und 12 lassen erkennen, dass der aus den oberen und unteren Endverbindungsabschnitten gebildete Streifenabschnitt zweimal gefaltet worden ist, n\u00e4mlich einmal an der Verdrehung und ein weiteres Mal an der im Abstand dar\u00fcber sichtbaren Knickstelle (vgl. insbesondere Anl. K 18\/12). Dass die Faltlinien nicht exakt im einem Winkel von 90\u00b0 zu den L\u00e4ngsr\u00e4ndern des Streifenabschnittes verlaufen, ist im Hinblick auf den Wortlaut des Merkmals 6.2 (im gro\u00dfen und ganzen quer zu seiner L\u00e4nge) f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters unerheblich. Bei der Faltung bzw. Herstellung der<br \/>\nangegriffenen Packungskonstruktion ist erkennbar so verfahren worden, dass der betreffende Streifenabschnitt von vornherein l\u00e4nger bemessen worden ist als die Stapelh\u00f6he im Ruhezustand. Das zeigt vor allem ein Vergleich der Bilder Anl. K 18\/12 (Streifenabschnitt nur zur oberen H\u00e4lfte bis zur Verdrehung ausgepackt) einerseits und 18\/ 6 und 7 (Streifenabschnitt \u00fcber volle L\u00e4nge ausgepackt) andererseits.<\/p>\n<p>Dass die sich bildenden Schleifen der Verbindungsabschnitte planm\u00e4\u00dfig gefaltet werden und nicht zuf\u00e4llig und unkontrolliert beim Anlegen der Umh\u00fcllung knittern, zeigen die Abbildungen gem. Anlagen K 18\/7 und K 18\/8, auf denen die Faltlinien deutlich zu erkennen sind und auch im Wesentlichen auf einer H\u00f6he liegen. Dagegen, dass diese Falten auf einer unkontrollierten zuf\u00e4lligen Knitterbildung beruhen, spricht nicht nur deren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geradliniger und gleichm\u00e4\u00dfiger Verlauf, sondern auch ihre bei allen Stapeln ann\u00e4hernd gleiche H\u00f6he und das abgesehen von den Faltlinien und der 360 Grad-Verdrehung glatte Aussehen der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten zu 1. bis 3. der Vorschrift des \u00a7 11 GbMG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, kann die Kl\u00e4gerin sie gem. \u00a7 24 Abs. 1 GbMG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wie der Senat bereits in seinem mehrfach erw\u00e4hnten Urteil 2 U 18\/02 im Abschnitt III. 1. der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde (Bl. 40\/41 des Urteilsumdruckes) ausgef\u00fchrt hat, betrifft diese Unterlassungsverpflichtung nicht nur den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, soweit ihn die Beklagte zu 1. selbst vorgenommen hat, sondern erstreckt sich auch auf die Herstellung solcher Ballen und deren Lieferung an den Abnehmer Z###. Auch auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht im Abschnitt IV. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (S. 29, 30 des dortigen Urteilsumdruckes, Bl. 172 R, 173 d.A.) ferner dargelegt, dass und aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagten zu 1. bis 3. dem Grunde nach der Kl\u00e4gerin und ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin den ihnen entstandenen und k\u00fcnftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen und der Kl\u00e4gerin \u00fcber die gebrauchsmusterverletzenden Handlungen Rechnung zu legen haben. Hierauf wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. und 3. nur bis zu ihrem Ausscheiden aus ihrer Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet und die bis zum 31. Dezember 2002 erfolgten Lieferungen an Nyxxx von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, hat die Kl\u00e4gerin durch eine entsprechende Einschr\u00e4nkung ihres Klagebegehrens im Laufe des Berufungsverfahrens selbst Rechnung getragen, wobei sich aus der dahingehenden Einschr\u00e4nkung des Rechnungslegungsantrages ergibt, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Lieferungen auch keinen Schadenersatz verlangt. Zur Klarstellung hat der Senat diese Beschr\u00e4nkung auch in den Ausspruch betreffend die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 zum Schadenersatz aufgenommen; eine teilweise Klageabweisung liegt darin nicht. Im \u00fcbrigen geht der Senat davon aus, dass die Kl\u00e4gerin, soweit sie den Schaden der fr\u00fcheren Schutzrechtsinhaberin ersetzt verlangt, den gesamten Zeitraum bis zum Rechts\u00fcbergang am 1. M\u00e4rz 2000 erfasst und auch den 29. Februar 2000 einbezogen haben will. Dass sie in ihrem Antrag als letzten Tag den 28. Februar 2000 angegeben hat, ist ein offensichtlicher Schreibfehler, der erkennbar darauf beruht, dass die Kl\u00e4gerin bei der Antragsfassung versehentlich nicht ber\u00fccksichtigt hatte, dass im Jahr 2000 der Februar 29 Kalendertage umfasste.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 9. September 2004 die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage in vollem Umfang zur\u00fcckgenommen hat, war ihre Klage auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zu 4. und 5. hin gem. \u00a7 306 ZPO durch Verzichtsurteil abzuweisen; von einer Wiedergabe der Entscheidungsgr\u00fcnde wird gem. \u00a7 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen\u00fcber den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen erfolglos geblieben ist, waren ihr insoweit gem. \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 1. bis 3. Kosten auferlegt worden sind, liegt das darin begr\u00fcndet, dass sie ihre Klageforderung durch die Neufassung ihrer Klageantr\u00e4ge erm\u00e4\u00dfigt und damit ihre weitergehende Klage zur\u00fcckgenommen hat, so dass ihr insoweit nach \u00a7 269 Abs. 3 ZPO die hierauf entfallenden Kosten auferlegt werden mussten. Nachdem die Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen und auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche verzichtet hat, waren ihr insoweit die Kosten nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO; hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichteten Klage ergeben sie sich aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, denn die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F., noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0297 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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