{"id":4764,"date":"2004-05-13T17:00:17","date_gmt":"2004-05-13T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4764"},"modified":"2016-05-24T09:36:54","modified_gmt":"2016-05-24T09:36:54","slug":"2-u-16602-zahnradpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4764","title":{"rendered":"2 U 166\/02 &#8211; Zahnradpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0296<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2004, Az. 2 U 166\/02<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Oktober 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf Euro 255.645,94 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 677 660 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), welches die Bezeichnung \u201eZahnradpumpe und deren Verwendung\u201c tr\u00e4gt, Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents geltend und m\u00f6chte \u00fcberdies die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Verletzungshandlungen festgestellt haben. Der Beklagte wird von der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eU2 U3 AG\u201c mit Sitz in der Schweiz, \u00fcber deren Verm\u00f6gen inzwischen das Konkursverfahren er\u00f6ffnet worden ist (vgl. Bl. 59 \u2013 61 GA), in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 7. April 1994, die am 18. Oktober 1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Der Ver\u00f6ffentlichungstag und der Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist der 15. Mai 1996. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, das in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZahnradpumpe mit mindestens zwei in einem Produktekanal (1) au\u00dfenverzahnt k\u00e4mmenden Rotoren, wobei mindestens druckseitig des Bereichs des K\u00e4mmens in der Produktekanalwandung (3) eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung (6 a1, 6 a2, 6 b1, 6 b2) eingeformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einnehmung durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Diese Erfindung wird in der Klagepatentschrift beispielhaft an einer Figur erl\u00e4utert, die perspektivisch die Ansicht eines Schnittes durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zahnradpumpe zeigt, wobei der Schnitt in die Achse des Produktekanals gelegt ist und parallel zu den Achsen der Rotoren:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten stehende U2 AG, eine Aktiengesellschaft nach schweizer Recht, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201emelt-X 4\u201c eine Zahnradpumpe , von deren Lagerk\u00f6rper die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Produktekanals und der Lagerk\u00f6rper ergibt sich aus den vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten, mit Bezugszeichen versehenen und nachfolgend wiedergegebenen perspektivischen Schnittzeichnungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Anbieten und Vertreiben dieser Zahnradpumpe ihre Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an. Die Kl\u00e4gerin hat eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht, wobei sie darauf verwiesen hat, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df gen\u00fcge, wenn die Einnehmung in der vom Klagepatent definierten Querschnittsebene, n\u00e4mlich der Querschnittsebene parallel zur Ebene, die die Rotorenachsen verbinde, stetig gekr\u00fcmmt sei. Eine Kr\u00fcmmung in anderer Richtung, insbesondere in Begrenzung zu anderen Bau- und Funktionsteilen, sei nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Verletzungsvorwurf bestritten und erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents druckseitig des Bereichs des K\u00e4mmens in der Produktekanalwandung \u00fcber eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung verf\u00fcge, die durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet werde. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Einnehmungen seien jeweils aus zwei Kerben ein- und auslaufseitig gebildet, wobei diese Einnehmungsh\u00e4lften str\u00f6mungstechnisch miteinander verbunden seien. Keine Einnehmung sei im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents stetig gekr\u00fcmmt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Anders als die Kl\u00e4gerin meine, verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl saug- als auch druckseitig nicht \u00fcber jeweils durch die Kante (K) getrennte, unabh\u00e4ngig voneinander zu beurteilende Einnehmungen, sondern jeweils nur \u00fcber eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung, die abweichend von der Lehre des Klagepatents nicht durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet werde. Die Einnehmung weise vielmehr eine nach innen abfallende Kante (K) auf. &#8211; Insoweit sei mit der vom Wortsinn abweichenden Gestaltung auch keine patentrechtlich \u00e4quivalente Gestaltung verwirklicht worden. Es stelle f\u00fcr den Fachmann keine naheliegende Ma\u00dfnahme dar, die Einnehmungsfl\u00e4che nicht durchgehend stetig gekr\u00fcmmt, sondern w-f\u00f6rmig gezackt mit einer nach innen abfallenden Kante zu gestalten. Kanten und der durch sie begr\u00fcndeten Gefahr von Ablagerungen solle gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents gerade durch die stetige Kr\u00fcmmung der Einnehmungsfl\u00e4che begegnet werden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, dass das Landgericht bei der Auslegung des Klagepatents und der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents verkannt habe, dass die technischen Probleme, die das Klagepatent l\u00f6sen wolle, insbesondere bei hochviskosen Medien eine Rolle spielten und daher das Str\u00f6mungsverhalten solcher Medien bei der Auslegung und Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit in die Betrachtung einflie\u00dfen m\u00fcsse. F\u00fcr solche Medien gelte jedoch, dass bei ihnen praktisch eine verwirbelungsfreie Trennung des Produktestromes in zwei Teile stattfinde, also laminare Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse vorl\u00e4gen. Was der Fachmann als eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung ansehe, die er entsprechend der technischen Lehre der Erfindung durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che zu bilden habe, h\u00e4nge somit davon ab, was als Medium gef\u00f6rdert werde. &#8211; Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden hochviskose Medien gef\u00f6rdert, bei denen aufgrund von laminaren Str\u00f6mungen innerhalb der Pumpe kein (relevanter) \u00dcbertritt des Mediums von der &#8222;unteren&#8220; zur &#8222;oberen H\u00e4lfte des W&#8220; stattfinde, so dass die beiden Teile des \u201eW`s\u201c funktional getrennt und damit nicht als zwei Teile einer einheitlichen Einnehmung anzusehen seien. Soweit das Landgericht unterstellt habe, dass es auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der es sich um eine F\u00f6rderpumpe f\u00fcr hochviskose Medien wie z. B. Polymere, nicht aber f\u00fcr niedrig-viskose Medien wie z. B. \u00d6l handele, zu einem (relevanten) \u00dcbertritt des Mediums zwischen den beiden Teilen des \u201eW`s\u201c komme, sei diese Unterstellung unzutreffend, wie auch das Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 13 belege. Da somit die beiden Teile des \u201eW`s\u201c funktional getrennt und damit nicht als zwei Teile einer einheitlichen Einnehmung anzusehen seien, sei lediglich zu pr\u00fcfen, ob jedes dieser beiden Teilen eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che habe. Dies sei der Fall, was auch das Landgericht nicht bezweifelt habe. Diesem Ausgangspunkt des Landgerichts schlie\u00dfe sie sich ausdr\u00fccklich an. &#8211; Hilfsweise berufe sie sich auf \u00c4quivalenz. Den Fachmann, dem die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse bei hochviskosen Medien bekannt seien, wisse , dass die Einnehmungen auch durch eine abfallende Kante getrennt sein k\u00f6nnten, die also keine vollst\u00e4ndige r\u00e4umliche Trennung bei niedriger viskosen Medien bewirken w\u00fcrde. Ihm sei bekannt, dass diese Gestaltung bei h\u00f6her viskosen Medien gleichwirkend zu einer davon geringf\u00fcgig abweichenden Gestaltung w\u00e4re, die keinen abfallenden, sondern einen gleichm\u00e4\u00dfig hohen Trennkamm aufwiesen. Damit sei die angegriffene Gestaltung aus Sicht des Fachmanns gleichwirkend einer Gestaltung mit zwei konstruktiv vollst\u00e4ndig getrennten Einnehmungen f\u00fcr das obere und das untere Zahnrad.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober<br \/>\n2002 aufzuheben;<\/p>\n<p>II. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-<br \/>\nhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu Euro<br \/>\n250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs<br \/>\nMonaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,<br \/>\nim Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jah-<br \/>\nren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zahnradpumpen mit mindestens zwei in einem Pro-<br \/>\nduktekanal au\u00dfen verzahnt k\u00e4mmenden Rotoren, bei<br \/>\ndenen mindestens druckseitig des Bereichs des<br \/>\nK\u00e4mmens in der Produktekanalm\u00fcndung mindestens<br \/>\neine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung eingeformt<br \/>\nist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder<br \/>\nzu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die Einnehmung durch eine stetig ge-<br \/>\nkr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet ist (EP 0 677 660, An<br \/>\nspruch 1);<\/p>\n<p>2. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang<br \/>\nder Beklagte bzw. die Firma U2 AG, deren Ge-<br \/>\nsch\u00e4ftsf\u00fchrer er war, die unter I.1. bezeichneten<br \/>\nHandlungen seit dem 15. Juni 1996 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter<br \/>\nEinschluss von Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nAngebotsmengen, -zeiten und -preisen unter<br \/>\nEinschluss von Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<\/p>\n<p>zeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>dem Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen<br \/>\nund Anschriften nicht gewerblicher Abnehmer und<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger einem von diesem zu bezeich-<br \/>\nnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-<br \/>\nverpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen,<br \/>\nsofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn er-<br \/>\nm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete<br \/>\nAnfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu<br \/>\nersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und<br \/>\nseit dem 15. Juni 1996 begangenen Handlungen ent-<br \/>\nstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte macht geltend, die Auslegung und die Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents durch das Landgericht seien zutreffend. Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen und auch in dem von ihr vorgelegten Gutachten angef\u00fchrten Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden so bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bestehen und es w\u00fcrde durchaus zu einem &#8222;\u00dcberschwappen&#8220; kommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft eine Zahnradpumpe nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 sowie deren Verwendung (Sp. 1, Z. 3 \u2013 5), also merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert einen Gegenstand, der sich durch die nachfolgenden Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>1.Zahnradpumpe<br \/>\n2. mit mindestens zwei in einem Produktekanal (1) au\u00dfenverzahnt k\u00e4mmenden<br \/>\nRotoren;<\/p>\n<p>3. mindestens druckseitig des Bereichs des K\u00e4mmens ist in der Produktekanal-<br \/>\nwandung (3) mindestens eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung (6 a1, 6 a2,<br \/>\n6 b1, 6 b2).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift schildert einleitend zun\u00e4chst den technologischen Hinter-grund der Erfindung und f\u00fchrt hierzu aus, dass bei Zahnradpumpen mit au\u00dfen-verzahnten, dicht k\u00e4mmenden Wellen beim Ausquetschvorgang auf der Druckseite, hervorgerufen durch den Eintritt eines Zahnes der angetriebenen Welle in die korrespondierende Zahnl\u00fccke an der ungetriebenen Welle, erhebliche lokale Druckspitzen eintr\u00e4ten. Diese Quetschdr\u00fccke erreichten bei der F\u00f6rderung h\u00f6herer viskoser Medien , wie z. B. von Polymerschmelzen, Spitzenwerte von einigen 100 bar. Aus diesem, wenn auch sehr kurzfristigen extremen Druckanstieg resultiere eine erhebliche thermische Beanspruchung und Scherbeanspruchung des F\u00f6rdermediums (Sp. 1, Z. 6 \u2013 17). &#8211; Schon aus dieser Schilderung wird der fachkundige Leser der Klagepatentschrift schlie\u00dfen, dass es bei der Erfindung darum geht, diese Quetschdr\u00fccke, die insbesondere bei Polymerschmelzen sehr hoch sind und zu einer erheblichen thermischen Beanspruchung und Scherbeanspruchung f\u00fchren, zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist im Anschluss an die Darstellung der vorgenannten Problematik bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrung des Produktekanals einer Zahnradpumpe zur F\u00f6rderung auch von scherempfindlichen und\/oder thermosensitiven Medien beispielsweise auf die GB-A-85 00 273 bzw. auf die EP-A- 0 189 670 hin, ohne diesen Stand der Technik n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Sie bem\u00e4ngelt jedoch an diesen vorbekannten Pumpen, dass auch bei ihnen die erw\u00e4hnten Quetschdruckspitzen dazu f\u00fchrten, dass sie insbesondere f\u00fcr die F\u00f6rderung der genannten scherempfindlichen und\/oder thermosensitiven Medien nicht bedenkenlos eingesetzt werden k\u00f6nnten (Sp. 1, Z. 18 \u2013 27).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ferner, dass durch die L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der EP-A-0 559 582 die M\u00f6glichkeit bestehe, die Entstehung der genannten Quetschdruckspitzen mindestens zu mindern, und dass zu diesem Zweck dort auf der Druckseite des Produktekanals eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Entlastungseinnehmung vorgesehen sei (Sp. 2, Z. 28 \u2013 32).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass aus der EP-0 455 059 (Anlage K 5) und DE-366 152 (Anlage K 4) eine Zahnradpumpe der eingangs genannten Art, also mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 3, bekannt sei.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in die EP-0 455 059 (Anlage K 5) schaut, sieht dort eine Zahnradpumpe (gear pump 1) mit zwei au\u00dfenverzahnt k\u00e4mmenden Rotoren (meshings gears 5 und 6 \u2013 vgl. Fig. 3 \u2013 5 ) in einem &#8222;Produktekanal&#8220; (der nicht als solcher als \u201eproducts-channel\u201c und mit einem Bezugszeichen bezeichnet ist). Sowohl auf der Saugseite als auch auf der Druckseite des Bereichs des K\u00e4mmens sind in den Kontaktfl\u00e4chen beider Lager 13, die gleichsam die Produktekanalwandung bilden, volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmungen 22 und 23 eingeformt (vgl. Fig. 1 u. 2 in Verb. mit Sp. 3, Z. 7 ff). Die Einnehmung 22 befindet sich auf der Saugseite und die Einnehmung 23 auf der Druckseite. Die Einnehmung 22 wird durch zwei Kerben 24 und 25 und die Einnehmung 23 durch zwei Kerben 27 und 28 definiert, wobei die Kerben eine im Wesentlichen dreieckkeilige Form haben. Damit erf\u00fcllt diese bekannte Pumpe die obigen Merkmale 1 bis 3 des Oberbegriffs des Anspruches 1.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der die deutsche Patentschrift 366 155 (Anlage K 4) zur Hand nimmt, sieht dort eine Zahnrad-\u00d6lpumpe mit zwei au\u00dfenverzahnt k\u00e4mmenden Rotoren (Zahnkolben a und b) in einem &#8222;Produktekanal&#8220; (der nicht als solcher bezeichnet und mit einer Bezugsziffer versehen ist). Stege e und f trennen den<\/p>\n<p>Saugraum g von dem Druckraum h. Die Stege besitzen (ausgefr\u00e4st) taschenartige Vertiefungen i und k , die einerseits nach den Zahnkolben hin offen sind und andererseits zu den Saug- und Druckr\u00e4umen f\u00fchren und so lang gehalten sind, dass sie \u00fcber die durch die Achsen c, d gedachte Ebene A-B hinausragen. Das \u00d6l kann also in den Zahnl\u00fccken an den Z\u00e4hnen entlang, d. h. parallel zu den Achsen, in diese Vertiefungen flie\u00dfen und von da in den Saug- bzw. Druckraum \u00fcbertreten (vgl. Sp. 1, Z. 37 \u2013 Sp. 2, Z. 55 in Verb. mit den Abbildungen). Zur geometrischen Form der Ausbildung dieser Vertiefungen werden in der Beschreibung und den Anspr\u00fcchen in dieser Schrift keine Angaben gemacht, doch zeigen die Abbildungen Vertiefungen, die im Wesentlichen quaderf\u00f6rmig gestaltet sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese beiden Druckschriften dahin, dass bei den aus ihnen bekannten Zahnradpumpen druck- und saugseitig in der Produktekanalwandung im K\u00e4mmbereich der Rotoren volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmungen eingeformt seien, mittels welcher die entstehenden Druckspitzen reduziert w\u00fcrden. Dabei sei nachteilig, dass die Einnehmungen, betrachtet in einer Querschnittsebene parallel zur Ebene, die die Rotorenachsen verbinde, gekantet profiliert seien . Dadurch ergebe sich eine Ablagerung des F\u00f6rdergutes in den Einnehmungen. Die dort unter thermischer Langzeitbeanspruchung stehenden Ablagerungen k\u00f6nnten sich unkontrolliert l\u00f6sen und das F\u00f6rdergut kontaminieren und seien auch bei einer Pumpenreinigung schwer zug\u00e4nglich (Sp. 1, Z. 35 \u2013 47).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatent-schrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die genannten Nachteile an einer Pumpe letztgenannter Art, also an einer Pumpe mit den obigen Merkmalen 1 bis 3, zu beheben (vgl. Sp. 1, Z. 48 \u2013 50).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 ein Gegenstand vorgeschlagen, der neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 das nachstehende Merkmal 4 aufweist:<\/p>\n<p>4. Die Einnehmung ist durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert diese Erfindung ausschlie\u00dflich an Hand einer Figur, bei der bereits bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen nach den Anspr\u00fcchen 2 und 5 verwirklicht sind, wobei sie jedoch Hinweise allgemeinerer Art gibt, wie den Hinweis, es zu beachten, dass insbesondere bei der F\u00f6rderung von scherempfindlichen und\/oder thermosensitiven Medien grunds\u00e4tzlich im Produktekanal keine toten Ecken und Kanten vorgesehen werden sollten. Ansonsten erg\u00e4ben sich Ablagerungen des F\u00f6rdermediums und, daraus resultierend, eine entsprechende Sch\u00e4digung des gef\u00f6rderten Mediums (Sp. 2, Z 51 \u2013 57). Die Klagepatentschrift weist auch darauf hin, dass durch die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Einnehmung keinerlei Totr\u00e4ume geschaffen werden (Sp. 3, Z. 6 \u2013 8) und eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zahnradpumpe sich ausgezeichnet f\u00fcr die F\u00f6rderung von scherempfindlichen und\/oder thermosensitiven Medien, insbesondere von Polymerschmelzen, eigne (Sp. 3, Z. 17 \u2013 21).<\/p>\n<p>Die oben wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt perspektivisch die Ansicht eines Schnittes durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zahnradpumpe, wobei der Schnitt in die Achse des Produktekanals gelegt ist und parallel zu den Achsen der Rotoren. -In der Figur ist der Produktekanal 1 dargestellt, geschnitten entlang einer Achse A und parallel zur Achse B eines der beiden vorgesehenen, nicht dargestellten, au\u00dfenverzahnt k\u00e4mmenden Rotoren. Der K\u00e4mmbereich der Rotoren liegt im Wesentlichen in der Schnittebene E der gew\u00e4hlten Darstellung. Im weiteren ist er bez\u00fcglich einer Ebene durch die Achse B und die nicht dargestellte Achse des zweiten, in der gew\u00e4hlten Darstellung dar\u00fcberliegenden Rotors symmetrisch.<\/p>\n<p>Sowohl einlaufseitig dem Einlaufkanal 1 a zugewandt, wie auch auslassseitig, d. h. dem Auslasskanal 1 b zugewandt, sind in die Produktekanalwandung 3 des Produktekanals 2, worin die Rotoren k\u00e4mmen, je eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Ein-nehmung 6a1, 6a2 eingeformt, vorzugsweise wie mit 6b1, 6b2 dargestellt, beidseitig sich \u00fcber dem Produktekanal 1 gegen\u00fcberliegend.<\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass dadurch erm\u00f6glicht werde, dass im ganzen K\u00e4mmbereich, sowohl bei sich ann\u00e4hernden Zahn\/Zahnl\u00fccken wie auch sich entfernenden, das F\u00f6rdermedium sich in die vorgesehenen Einnehmungen 6 druckentspannen k\u00f6nne, womit das Entstehen hoher Quetschdruckspitzen verhindert werde und einlasskanalseitig eine Verbesserung des F\u00fcllverhaltens der Zahnl\u00fccken erzielt werde (Sp. 2, Z. 26 \u2013 34).<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches in der einzigen Figur der Klagepatentschrift dargestellt ist, hei\u00dft es in Sp. 2, Z. 58 \u2013 Sp. 4, Z. 5, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Einnehmungen 6a1 bzw. 6a2, 6b1 bzw. 6b2 so eingearbeitet seien, dass sie je die Form von Kugelsegmenten aufwiesen. Bei zusammengestellter Pumpe definierten die Einnehmungen je paarweise Kugelkallotten bzw. genereller je stetig gekr\u00fcmmte Raumfl\u00e4chen. Erg\u00e4nzend hierzu hei\u00dft es, dass selbstverst\u00e4ndlich von idealen ellipsoid- bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Einnehmungen abgewichen werden k\u00f6nne, und grunds\u00e4tzlich Einnehmungen vorgesehen werden k\u00f6nnten mit stetig gekr\u00fcmmten Einnehmungsfl\u00e4chen. Auch wenn nur druckseitig eine solche Einnehmung entsprechend 6a2 vorgesehen werde, werde das Pumpenverhalten bez\u00fcglich der Anforderung keiner Totr\u00e4ume wesentlich verbessert (Sp. 2, Z. 8 \u2013 16).<\/p>\n<p>Es geht also darum, bei Zahnradpumpen mit den Merkmalen 1 bis 3 des Oberbe-griffs, also bei Zahnradpumpen, bei denen mindestens druckseitig des Bereichs des K\u00e4mmens in der Produktekanalwandung eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung vorhanden ist, mittels der Ausbildung der Einnehmungsfl\u00e4chen als stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4chen zu erreichen, dass keine Totr\u00e4ume entstehen, die die in der Klagepatentschrift n\u00e4her dargestellten Folgen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3 und 4 noch n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist vorgesehen, dass mindestens druckseitig des Bereichs des K\u00e4mmens in der Produktekanalwandung mindestens eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung eingeformt ist. Durch Unteranspruch 5 und Spalte 2, Zeilen 37 \u2013 46 wird der Durchschnittsfachmann darauf hingewiesen, dass die Stirnfl\u00e4chen produktegeschmierter Gleitlagerk\u00f6rper Teile der Produktekanalwandung bilden k\u00f6nnen. Der Durchschnittsfachmann wird auch keinen Anlass zu der Annahme haben, die Stirnfl\u00e4chen der Gleitk\u00f6rper m\u00fcssten etwa mit der Kanalwandung fluchten. Der \u00dcbergang von den Stirnfl\u00e4chen zu den eigentlichen Produktekanalwandungen kann durchaus unterschiedlich gestaltet und beispielsweise auch so beschaffen sein, wie dies in Anlage WKS 7 b gezeigt wird. Einnehmungen in diesem \u00dcbergangsbereich haben die gew\u00fcnschte volumenvergr\u00f6\u00dfernde Eigenschaft und erm\u00f6glichen die in Sp. 2, Zeilen 26 \u2013 31 beschriebene Druckentspannung des F\u00f6rdermediums im K\u00e4mmbereich der Z\u00e4hne.<\/p>\n<p>Wie das Wort \u201emindestens\u201c besagt, k\u00f6nnen im Bereich des K\u00e4mmens auch mehrere der besagten Einnehmungen vorhanden sein, so dass sich die Frage stellt, wann der Durchschnittsfachmann Vertiefungen oder Einformungen im ma\u00dfgeblichen Bereich als eine zusammenh\u00e4ngende Einnehmung, f\u00fcr die die Anweisung des Merkmals 4 gilt, oder als eine Mehrheit von Einnehmungen werten wird, f\u00fcr die dann jeweils gesondert die Anweisung des Merkmals 4 zu gelten hat.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 4, das das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents bildet, ist die Einnehmung durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet. Besonders bevorzugt werden hierbei Einnehmungen in Form von Kugelsegmenten (Anspruch 4 und Sp. 2, Zeile 58 \u2013 Sp. 3, Z. 5). Selbstverst\u00e4ndlich, so wird dem Durchschnittsfachmann in Sp. 3, Z. 8 -10 gesagt, kann von idealen ellipsoid- bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Einnehmungen abgewichen werden. Der Durchschnittsfachmann wird daher alle m\u00f6glichen Fl\u00e4chen mit stetigen Kr\u00fcmmungsverl\u00e4ufen in seine \u00dcberlegungen einbeziehen. Wichtig ist allerdings, dass bei der Fl\u00e4chengestaltung keine toten Ecken und Kanten vorgesehen werden (vgl. Sp. 2, Zeilen 53,54 und Sp. 3, Zeilen 6 \u2013 8), wobei dies nach der Anspruchsfassung generell zu beachten ist und nicht nur betrachtet in einer Querschnittsebene parallel zur Ebene , die die Rotorachsen verbindet (vgl. die Kritik am Stand der Technik in Sp. 1, Zeilen 38 \u2013 41 ). Ausgehend von der Kritik am Stand der Technik und unter Beachtung der Vorgabe, tote Ecken und Kanten zu vermeiden, wird der Durchschnittsfachmann allerdings keine Bedenken haben, auch solche Fl\u00e4chen als stetig gekr\u00fcmmt im Sinne des Merkmals 4 zu betrachten, die ausgehend von einer stetig verlaufenden Kr\u00fcmmung in eine Ebene auslaufen und dabei in die Wandfl\u00e4chen des Produktekanals \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Bei der Beantwortung der Frage, was der Durchschnittsfachmann als eine volumenvergr\u00f6\u00dfernde Einnehmung im Sinne der Merkmale 3 und 4 ansieht und wann er von mehreren zu unterscheidenden Einnehmungen ausgeht, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass bei der dem Durchschnittsfachmann naheliegenden technisch-funktionalen Betrachtung von ihm all das als eine einzige kanalwandige Einnehmung angesehen wird, was Volumen bereitstellt und beim Eingriff des jeweiligen Zahnrades in den korrespondierenden Zahnzwischenraum des gegen\u00fcberliegenden Zahnrades von den zu f\u00f6rdernden Medien durchstr\u00f6mt bzw. von dem im Zahnzwischenraum verdr\u00e4ngten Medium \u201egef\u00fcllt\u201c wird. Dabei definiert der Durchschnittsfachmann die Einnehmung nicht in Abh\u00e4ngigkeit von der Art des zu f\u00f6rdernden Mediums, insbesondere einem Viskosit\u00e4tswert und einem Flie\u00dfverhalten des Mediums. Denn Anspruch 1 des Klagepatents l\u00e4sst offen, welche Flie\u00dfeigenschaften das F\u00f6rdermedium hat. Die Beschreibung erw\u00e4hnt zwar \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in Spalte 1, Z. 11 ff., dass insbesondere bei der F\u00f6rderung h\u00f6her viskoser Medien Probleme auftreten k\u00f6nnten, wenn nicht f\u00fcr eine ausreichende Druckentlastung im Bereich des K\u00e4mmens gesorgt werde. Auf hochviskose Medien ist die Lehre des Klagepatents aber nicht beschr\u00e4nkt; sie gilt f\u00fcr niedrig viskose fl\u00fcssige Medien in gleicher Weise und ist auch im Hinblick auf diese von gleichem Interesse. Der Durchschnittsfachmann bestimmt daher Eigenschaften und Gestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung einheitlich, also unabh\u00e4ngig davon, welche Flie\u00dfeigenschaften das jeweilige F\u00f6rdermedium aufweist. Er wird daher etwa durch Kanten begrenzte Bereiche einer Einnehmung , die bei niedrig viskosen fl\u00fcssigen Medien insgesamt als Verdr\u00e4ngungsraum zur Verf\u00fcgung stehen, nicht zum Beispiel bei hochviskosen Medien entsprechend einem von ihm vielleicht f\u00fcr m\u00f6glich gehaltenen abweichenden Flie\u00dfverhalten als gesonderte Einnehmungen betrachten. Zu einer solchen Betrachtungsweise gibt ihm der gesamte Inhalt der Klagepatentschrift keine Veranlassung. Der Durchschnittsfachmann versteht im Gegenteil die Klagepatentschrift und die Lehre des Anspruches 1 dahin, dass er die Einnehmung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 und 4 unabh\u00e4ngig von den Flie\u00dfeigenschaften auszugestalten hat; dies erspart ihm zudem schwierige \u00dcberlegungen und Berechnungen hinsichtlich der konkreten Flie\u00dfeigenschaften, die, wie gerade der Streit der Parteien im vorliegenden Fall zeigt, kaum oder nur sehr schwer einzusch\u00e4tzen sind und m\u00f6glicherweise auch je nach Temperatur und anderer variabler Parameter schwanken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor aufgezeigten Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht zu Recht eine Verwirklichung dieser technischen Lehre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verneint. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht im Sinne der Merkmale 3 und 4 in der Produktkanalwandung \u00fcber eine Einnehmung, die durch eine stetig gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che gebildet ist, sondern \u00fcber eine Einnehmung, die infolge ihrer W-f\u00f6rmigen Ausgestaltung wenigstens eine Kante bzw. Ecke aufweist. Erg\u00e4nzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind in der Einnehmung im Sinne des Merkmals 3 \u201eKanten\u201c vorhanden, die es nach dem Inhalt der Klagepatentschrift und dem Inhalt des Anspruches 1 zu vermeiden gilt und die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht durch eine gleichwirkende (\u00e4quivalente) Ma\u00dfnahme zur stetigen Kr\u00fcmmung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 (welche denn auch?) eliminiert worden sind.<\/p>\n<p>Aus den bereits oben aufgezeigten Gr\u00fcnden entscheidet sich die Frage, ob eine Einnehmung im Sinne des Merkmales 3 vorliegt, die entsprechend dem Merkmal 4 ausgebildet ist, nicht danach, welche Viskosit\u00e4ts- und Str\u00f6mungseigenschaften das Medium aufweist, welches die \u201eZahnradpumpe\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 1 zu f\u00f6rdern hat. Auf den Streit der Parteien, ob im Bereich des K\u00e4mmens bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei hochviskosen Medien getrennte laminare Str\u00f6mungen m\u00f6glich sind, die nur bestimmte durch den Grat bzw. die Kante geteilte Bereiche der Einnehmung erfassen k\u00f6nnen, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach alledem hat das Landgericht die Klage der Kl\u00e4gerin mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen, so dass deren Berufung gegen dieses Urteil mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen war.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0296 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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