{"id":4762,"date":"2004-04-29T17:00:40","date_gmt":"2004-04-29T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4762"},"modified":"2016-05-24T09:32:25","modified_gmt":"2016-05-24T09:32:25","slug":"2-u-16302-durchflusswiderstand-eines-fluids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4762","title":{"rendered":"2 U 163\/02 &#8211; Durchflusswiderstand eines Fluids"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0295<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2004, Az. 2 U 163\/02<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 17. Oktober 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 125.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>a) bis zur \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rung im Termin vom<br \/>\n18. M\u00e4rz 2004: 500.000,&#8211; \u20ac;<\/p>\n<p>b) seitdem: 125.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Muttergesellschaft der Beklagten, die I2 Corporation in Irwin\/USA, ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geltenden europ\u00e4ischen Patents 0 441 887 (im Folgenden: Widerklagepatent), das auf einer am 2. November 1989 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 2. November 1988 eingegangenen und am 21. August 1991 bekannt gemachten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 29. Juni 1994. Der deutsche Teil des Widerklagepatents wird beim deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 689 16 552 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Widerklagepatents lautet in der in der Widerklagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Verfahren zum Erzielen eines bestimmten Durchflusswiderstandes hinsichtlich eines Fluids durch eine \u00d6ffnung (Wortlaut der englischen Fassung: \u201ean orifice\u201c) in einem Bauteil durch Behandeln der besagten \u00d6ffnung mittels eines Arbeitsverfahrens, das ein Arbeits-Fluid verwendet, wobei das Arbeitsverfahren aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, die besteht aus: chemischer Bearbeitung, elektrochemischer Bearbeitung, Elektroerosions-Bearbeitung, Elektroplattieren, stromloses Plattieren und Aufdampfen oder dergleichen von \u00dcberz\u00fcgen, wobei ein Durchfluss des besagten Arbeits-Fluids durch die besagte \u00d6ffnung mittels einer mechanischen Pumpe bewirkt wird, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBestimmen eines Soll-Durchflusswiderstandes hinsichtlich des besagten Arbeits-Fluids bei einem konstanten Wirkdruck, wie es den besagten bestimmten Durchflusswiderstand f\u00fcr das besagte Fluid liefern wird;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nPumpen des besagten Arbeits-Fluids durch die besagte \u00d6ffnung mittels der besagten mechanischen Pumpe zum Behandeln der besagten \u00d6ffnung unter Aufrechterhaltung des besagten konstanten Wirkdruckes mit der besagten mechanischen Pumpe;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMessen des dynamischen Durchflusswiderstandes des besagten Arbeits-Fluids durch die besagte \u00d6ffnung, w\u00e4hrend das besagte Arbeits-Fluid durch diese hindurch gepumpt wird, und Zulassen, dass sich die volumetrische Durchflussrate des besagten Arbeits-Fluids in direktem Verh\u00e4ltnis zu der an der besagten \u00d6ffnung bewirkten Behandlung \u00e4ndert, zwecks Aufrechterhaltens des besagten konstanten Wirkdruckes mit der besagten Pumpe;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>d)<br \/>\nBeenden der Behandlung der besagten \u00d6ffnung, wenn der besagte dynamische Durchflusswiderstand gleich dem Soll-Durchflusswiderstand ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der Widerklagepatentschrift zeigen als Beispiel eines mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zu bearbeitenden Bauteils eine Zumess-Einspritzd\u00fcse f\u00fcr Kraftstoff.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellt her und vertreibt in Deutschland Anlagen zur Durchf\u00fchrung von Verfahren zur elektrochemischen Bearbeitung von Metallen (ECM-Verfahren), n\u00e4mlich Durchfluss-Kalibrieranlagen f\u00fcr Einspritzd\u00fcsen. Die Funktionsweise dieser Anlagen ist wie folgt:<\/p>\n<p>Ausgangspunkt ist eine fertige Einspritzd\u00fcse (welche jeweils eine Sackbohrung mit gro\u00dfem Querschnitt aufweist, von der mehrere D\u00fcsenbohrungen abzweigen), bei der auf dem Pr\u00fcfstand der erzielte Kraftstoffdurchfluss mit dem Ergebnis gemessen worden ist, dass er exakt der gew\u00fcnschten Vorgabe entspricht.<\/p>\n<p>Diese Einspritzd\u00fcse wird in die Kalibrieranlage eingesetzt, und zwar dort, wo sp\u00e4ter die zu behandelnden Einspritzd\u00fcsen-Rohlinge eingesetzt werden. Durch die fertige D\u00fcse wird mit konstantem Druck eine Kochsalzl\u00f6sung gepumpt, und es wird mit Hilfe eines zwischen der Pumpe und der D\u00fcse angeordneten Messger\u00e4tes die Durchflussmenge w\u00e4hrend einer bestimmten Zeiteinheit gemessen. Der so ermittelte Messwert ist die Sollvorgabe f\u00fcr die Bearbeitung des Rohlings, der anschlie\u00dfend dort in die Anlage eingesetzt wird, wo sich vorher die fertige D\u00fcse befunden hatte. Auch durch den Rohling wird eine Kochsalzl\u00f6sung gepumpt, wobei an den Rohling und eine stromauf angeordnete Elektrode Spannung angelegt wird; dabei bildet der zu bearbeitende Rohling den Plus- und die Elektrode den Minuspol. Zwischen den Polen entsteht \u00fcber die Kochsalzl\u00f6sung eine elektrolytische Erosion, und zwar in erster Linie von Graten an den inneren R\u00e4ndern der D\u00fcsenbohrungen; das dabei abgetragene Material wird mit der Kochsalzl\u00f6sung durch die D\u00fcse hindurch nach au\u00dfen weggeschwemmt. Der Massestrom zwischen Pumpe und D\u00fcse wird laufend immer wieder gemessen, bis der Messwert der Sollvorgabe entspricht. In diesem Augenblick wird die Bearbeitung beendet, weil die bearbeitete D\u00fcse nun der Vorgabe entspricht.<\/p>\n<p>Was den Druck betrifft, mit dem w\u00e4hrend der Bearbeitung des jeweiligen Rohlings die Kochsalzl\u00f6sung gegen die D\u00fcse gepumpt wird, so hat der Kl\u00e4ger im ersten Rechtszug \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten \u2013 ausdr\u00fccklich vorgetragen, dieser Druck bleibe w\u00e4hrend des Bearbeitungsvorganges konstant. Im Berufungsverfahren ist er davon abger\u00fcckt und behauptet nun (vgl. S. 10 seiner Berufungsbegr\u00fcndung vom 3. Dezember 2002, Bl. 117 GA), bei seiner Anlage sei der Wirkdruck nicht konstant, vielmehr f\u00fchre jede Vergr\u00f6\u00dferung der \u00d6ffnung im Zuge der Bearbeitung zu einem Druckabfall; darauf werde mit technischen Ma\u00dfnahmen reagiert, die sein Betriebsgeheimnis seien.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger im Jahre 2001 von der Firma HKF AG in Augsburg den Auftrag erhalten hatte, eine ECM-Durchfluss-Kalibrieranlage zu bauen und dorthin zu liefern, schrieb die Beklagte unter dem 28. September 2001 an die HKF AG, die \u201eFirma I sei Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 441 887 und des US-Patents 4 995 949; au\u00dferdem habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 eine exklusive Lizenz an den europ\u00e4ischen Patenten 0 787 057 und 0 802 009. Die Beklagte fuhr fort, sie sei der Auffassung, dass die von der Firma HKF AG bei der Firma F georderte ECM-Anlage f\u00fcr den Fall, dass diese \u201ein Ihrem Hause zum Einsatz gelangen\u201c werde, \u201emit zumindest einem der eingangs genannten Patente kollidieren\u201c werde, zu deren Benutzung die Firma F nicht berechtigt sei.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger am 2. November 2001 einen Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 a O 384\/01) erwirkt hatte, mit welchem der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die Wiederholung derartiger \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber gegenw\u00e4rtigen und potentiellen Kunden des Kl\u00e4gers untersagt worden war, erkannte die Beklagte mit Abschlusserkl\u00e4rung vom 19. Dezember 2001 die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht: Mit dem Einsatz seiner ECM-Durchfluss-Kalibrieranlage bei der Firma HKF in Augsburg werde keines der in dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2001 genannten Patente verletzt. Das gelte f\u00fcr das US-Patent schon deshalb, weil dieses keine Wirkung f\u00fcr Deutschland habe; eine Verletzung der europ\u00e4ischen Patente 0 787 057 und 0 802 009 liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil nach der Lehre dieser Patente der Druck des Elektrolyten bei 100 bar liege, w\u00e4hrend seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Anlage mit einem Druck von lediglich 40 bis 50 bar arbeite und auch der dort erreichbare maximale Druck nur 80 bar betrage.<\/p>\n<p>Es fehle aber auch an einer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 441 887.<br \/>\nDieses lehre ein Verfahren, bei welchem jeweils nur eine \u00d6ffnung kalibriert werde, w\u00e4hrend \u2013 unstreitig \u2013 bei seiner, des Kl\u00e4gers, Anlage alle von der Sackbohrung des Rohlings abzweigenden D\u00fcsenbohrungen gleichzeitig bearbeitet w\u00fcrden, wobei nicht bei jeder einzelnen \u00d6ffnung ein Durchflusswiderstand gemessen werde. Bei seiner Anlage werde im \u00fcbrigen entgegen der weiteren Lehre des genannten Patents der Durchflusswiderstand \u00fcberhaupt nicht gemessen, sondern nur die Menge der Kochsalzl\u00f6sung, die in einer bestimmten Zeit das gesamte Teil durchstr\u00f6me. Seine Anlage entspreche in ihrer Arbeitsweise dem am Priorit\u00e4tstage des genannten Patents bestehenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem bereits 1973 erteilten US-Patent 3 753 879.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass damit, dass seine ECM-Anlage in Deutschland zum Ein-<br \/>\nsatz gelange, keines der folgenden Patente verletzt werde:<\/p>\n<p>&#8211; Europ\u00e4isches Patent 0 441 887<br \/>\n&#8211; US-Patent 4 995 949<br \/>\n&#8211; Europ\u00e4isches Patent 0 787 057<br \/>\n&#8211; Europ\u00e4isches Patent 0 802 009.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die von ihrer Muttergesellschaft unter Abtretung der aus einer Verletzung des Widerklagepatents durch den Kl\u00e4ger gegen diesen bestehenden Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche zur Geltendmachung auch von Unterlassungsanspr\u00fcchen erm\u00e4chtigt worden ist, hat um Abweisung der Klage gebeten und au\u00dferdem Widerklage erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, die ECM-Anlage des Kl\u00e4gers arbeite nach dem Verfahren des Widerklagepatents, so dass der Kl\u00e4ger dieses Patent (mittelbar) verletze.<\/p>\n<p>Sie hat mit der Widerklage eine Verurteilung des Kl\u00e4gers zur Unterlassung und zur Rechnungslegung und au\u00dferdem die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht erstrebt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat um Abweisung der Widerklage gebeten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anlagen zum Erzielen eines bestimmten Durchflusswiderstandes hinsichtlich eines Fluids durch eine \u00d6ffnung in einem Bauteil mit Mitteln zum Behandeln der \u00d6ffnung mittels eines elektrochemischen Arbeitsverfahrens unter Verwendung eines Arbeits-Fluids, und mit einer mechanischen Pumpe, die den Durchfluss des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung bewirkt,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet und bestimmt sind, nach folgendem Verfahren zu arbeiten:<\/p>\n<p>&#8211; Bestimmen eines Soll-Durchflusswiderstandes hinsichtlich des Arbeits- Fluids bei einem konstanten Wirkdruck, wie es den besagten bestimmten Durchflusswiderstand f\u00fcr das besagte Fluid liefern wird,<\/p>\n<p>&#8211; Pumpen des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung mittels der mechanischen Pumpe zum Behandeln der \u00d6ffnung unter Aufrechterhaltung des konstanten Wirkdrucks mit der Pumpe,<\/p>\n<p>&#8211; Messen des dynamischen Durchflusswiderstandes des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung, w\u00e4hrend das Arbeits-Fluid durch diese hindurch gepumpt wird,<\/p>\n<p>&#8211; Zulassen, dass sich die volumetrische Durchflussrate des Arbeits-Fluids in<br \/>\ndirektem Verh\u00e4ltnis zu der an der \u00d6ffnung bewirkten Behandlung \u00e4ndert, zwecks Aufrechterhaltens des konstanten Wirkdrucks mit der Pumpe,<\/p>\n<p>&#8211; Beenden der Behandlung der \u00d6ffnung, wenn der dynamische Durchflusswiderstand gleich dem Soll-Durchflusswiderstand ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juli 1994 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>festgestellt, dass der Kl\u00e4ger verpflichtet sei, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, welcher der Inhaberin der deutschen Patentschrift 689 16 552 durch die oben unter 1. bezeichneten, seit dem 29. Juli 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 17. Oktober 2002 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Berufung eingelegt, mit der er zun\u00e4chst seine bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, eine Feststellung jedoch nur noch begehrt hat, soweit es um die Nichtverletzung des US-Patents 4 995 949 sowie der europ\u00e4ischen Patente 0 787 057 und 0 802 009 ging.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am<br \/>\n18. M\u00e4rz 2004 auf Befragen klargestellt hatte, sie wolle nicht behaupten, die angegriffene Anlage des Kl\u00e4gers mache auch von den beiden in dem noch geltend gemachten Feststellungsantrag genannten europ\u00e4ischen Patenten Gebrauch, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen bittet der Kl\u00e4ger darum,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend die Beklagte die Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels beantragt.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei der Kl\u00e4ger sein erstinstanzliches Vorbringen zu dem bei den angegriffenen Anlagen eingesetzten Wirkdruck in der oben genannten Weise ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung, soweit \u00fcber sie nach der \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rung noch zu entscheiden ist, ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Kl\u00e4ger verletze das Widerklagepatent, und daher der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Widerklagepatent bezieht sich auf das Bearbeiten und Dimensionieren von \u00d6ffnungen bzw. M\u00fcndungen, insbesondere kleinen \u00d6ffnungen, bei denen es darauf ankommt, einen kritischen Durchflusswiderstand durch eine solche \u00d6ffnung zu erzielen, wie auch die genaue Angleichung von Durchflusswiderst\u00e4nden bei einer Anzahl solcher \u00d6ffnungen.<\/p>\n<p>Als Beispiele f\u00fcr derartige \u00d6ffnungen nennt die Widerklagepatentschrift u.a. Einspritzd\u00fcsen-Endst\u00fccke f\u00fcr Brennstoff oder \u00d6ffnungen in Bestandteilen von Turbinen zum Durchfluss von K\u00fchlluft. Sie weist darauf hin, bei der Anwendung vieler solcher Teile habe das genaue Zumessen von Durchflussmengen sehr gro\u00dfe Bedeutung, bringe jedoch infolge Herstellungsbegrenzungen erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Selbst sehr geringe Unterschiede bei den Fertigungstoleranzen k\u00f6nnten gro\u00dfe Ver\u00e4nderungen beim Durchflusswiderstand und bei der Str\u00f6mung hervorrufen.<\/p>\n<p>Teile mit Durchfluss\u00f6ffnungen f\u00fcr ein Fluid w\u00fcrden durch mannigfaltige Gie\u00df- und maschinelle Bearbeitungsoperationen hergestellt. Bei den nach diesen Verfahren hergestellten Teilen erg\u00e4ben sich jedoch immer gewisse Unterschiede in den Abmessungen, insbesondere hinsichtlich der Wandst\u00e4rken, aber auch hinsichtlich der Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit einschlie\u00dflich der Rauhigkeit der Oberfl\u00e4che und dergleichen sowie des Zustandes am Rande des Loches. Das stehe dem Bestreben entgegen, z.B. bei Einspritzd\u00fcsen f\u00fcr Verbrennungskraftmaschinen eine gr\u00f6\u00dfere Genauigkeit bei der Zumessung des eingespritzten Kraftstoffes zu erreichen, durch welche sich eine bessere Ausnutzung des Brennstoffes sowie eine gr\u00f6\u00dfere Wirtschaftlichkeit und Genauigkeit des Arbeitens der Maschine erm\u00f6glichen lie\u00dfen. Zur Zeit basiere die Ausbildung solcher Brennstoff-Zume\u00dfsysteme oft auf der Messung des tats\u00e4chlichen Durchflusswiderstandes und einer Aufteilung der Lagerbest\u00e4nde in Bereiche von Durchfluss-Parametern, um wenigstens ann\u00e4hernd ein Zueinanderpassen von Teilen in einem Lagerbestand innerhalb eines Bereiches der Abweichung von vorgegebenen Toleranzen zu erreichen. Ein solches Vorgehen sei allerdings au\u00dferordentlich aufwendig; auch falle eine wesentliche Menge an Teilen aus dem Bereich der zul\u00e4ssigen Abweichungen heraus und m\u00fcsse entweder mit gro\u00dfen Kosten nachgearbeitet oder ausgeschieden werden.<\/p>\n<p>Die Widerklagepatentschrift (S. 4, Zeilen 11 bis 19 = S. 9, Zeilen 16 bis 34 der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage B 3) nennt ein im Stand der Technik (sowjetisches Patent 518 326) bekanntes Verfahren zum Steuern der Bearbeitung oder des Polierens von \u00d6ffnungen unter Anwendung einer hydrodynamischen Bearbeitung; dort werde ein Rezirkulationssystem benutzt, bei dem der Druck des Bearbeitungs-Fluids stromabw\u00e4rts hinter der bearbeiteten \u00d6ffnung \u00fcberwacht werde, wobei die Bearbeitung beendet werde, wenn der gemessene Druck einen vorbestimmten Wert erreiche, der dem gew\u00fcnschten Querschnitt der \u00d6ffnung entspreche. Sie f\u00fchrt aus, dieses Verfahren sei ungeeignet f\u00fcr andere Bearbeitungs-, Plattierungs- oder \u00dcberziehprozesse.<\/p>\n<p>Die Widerklagepatentschrift (S. 3, Zeilen 28 ff. = S. 6, Zeile 25 bis S. 7, Zeile 9 der Anlage B 3) bezeichnet es als Ziel der Erfindung, ein Verfahren zum Behandeln von str\u00f6mungsregulierenden Durchl\u00e4ssen oder \u00d6ffnungen in Konstruktionen mittels Bearbeitens, Plattierens oder \u00dcberziehens anzugeben, bei dem sich ein genauer vorbestimmter Durchflusswiderstand ergebe, das es des weiteren erm\u00f6gliche, bei einer Anzahl von str\u00f6mungsregulierenden Durchl\u00e4ssen oder \u00d6ffnungen einen eng beieinander liegenden Durchflusswiderstand zu erreichen, und das es gestatte, eine fortgesetzte Anzahl von Teilen zu erzeugen, die einen vorbestimmten Durchflusswiderstand mit einem hohen Ma\u00df an Genauigkeit und Reproduzierbarkeit h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll nach Anspruch 1 des Widerklagepatents gel\u00f6st werden durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Erzielen eines bestimmten Durchflusswiderstandes hinsichtlich eines Fluids durch eine \u00d6ffnung in einem Bauteil durch Behandeln der \u00d6ffnung mittels (u.a.) eines elektrochemischen Arbeitsverfahrens (die weiteren in Anspruch 1 genannten Verfahren werden, weil f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, hier nicht aufgef\u00fchrt), welches ein Arbeits-Fluid verwendet, dessen Durchfluss durch die \u00d6ffnung mittels einer mechanischen Pumpe bewirkt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBestimmen eines Soll-Durchflusswiderstandes hinsichtlich des Arbeits-Fluids bei einem konstanten Wirkdruck, wie es den besagten bestimmten Durchflusswiderstand f\u00fcr das besagte Fluid liefern wird;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nPumpen des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung mittels der mechanischen Pumpe zum Behandeln der \u00d6ffnung unter Aufrechterhaltung des konstanten Wirkdrucks mit der Pumpe,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMessen des dynamischen Durchflusswiderstandes des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung, w\u00e4hrend das Arbeits-Fluid durch diese hindurch gepumpt wird,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZulassen, dass sich die volumetrische Durchflussrate des Arbeits-Fluids in direktem Verh\u00e4ltnis zu der an der \u00d6ffnung bewirkten Behandlung \u00e4ndert, zwecks Aufrechterhaltens des konstanten Wirkdrucks mit der Pumpe,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBeenden der Behandlung der \u00d6ffnung, wenn der dynamische Durchflusswiderstand gleich dem Soll-Durchflusswiderstand ist.<\/p>\n<p>Die Widerklagepatentschrift (S. 8, Zeilen 39 ff. = S. 25, Zeilen 8 ff. der Anlage B 3) hebt hervor, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren wirke darauf hin, eine besondere dynamische Eigenschaft bei der Benutzung der \u00d6ffnung und nicht spezielle Abmessungen zu erzielen. Sei beispielsweise die L\u00e4nge einer konkreten \u00d6ffnung gr\u00f6\u00dfer als der konstruktiv vorgesehene Wert, so habe sie einen gr\u00f6\u00dferen Durchflusswiderstand als ein k\u00fcrzerer Durchlass mit genau dem gleichen Durchmesser. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren w\u00fcrden l\u00e4ngere Durchl\u00e4sse mehr erweitert bzw. weniger plattiert als kurze, so dass die resultierenden Durchflusswiderst\u00e4nde gleich gemacht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1 und 4 der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 1 davon spricht, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren diene der Erzielung eines bestimmten Durchflusswiderstandes hinsichtlich eines Fluids durch \u201eeine\u201c \u00d6ffnung in einem Bauteil, ist damit nicht gesagt, es d\u00fcrfe immer nur eine einzige \u00d6ffnung gleichzeitig bearbeitet werden. Das Wort \u201eeine\u201c ist n\u00e4mlich nicht als Zahlwort zu verstehen, sondern als unbestimmter Artikel. Das ergibt sich eindeutig aus der Beschreibung des Widerklagepatents. In \u00dcbereinstimmung damit hei\u00dft es auch in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Anspruchs 1 nicht \u201eone orifice\u201c, sondern \u201ean orifice\u201c.<\/p>\n<p>Das Widerklagepatent l\u00e4sst es durchaus zu, gleichzeitig mehr als nur eine einzige \u00d6ffnung zu bearbeiten, n\u00e4mlich dann, wenn zwar das jeweilige Teil mehrere \u00d6ffnungen aufweist, es aber f\u00fcr seinen Verwendungszweck nur darauf ankommt, wie gro\u00df der Gesamt-Durchflusswiderstand des Teiles ist, wie gro\u00df also die Menge eines Fluids ist, die in einem bestimmten Zeitraum und bei einem bestimmten Druck das Teil insgesamt durchflie\u00dft, und nicht gerade darauf, dass auch die einzelnen \u00d6ffnungen jeweils m\u00f6glichst genau einen bestimmten Durchflusswiderstand aufweisen.<\/p>\n<p>So liegen die Verh\u00e4ltnisse z.B. bei Einspritzd\u00fcsen f\u00fcr normale Verbrennungsmotoren, wie sie in den Figuren 1 und 2 der Widerklagepatentschrift dargestellt sind. Dementsprechend hei\u00dft es auf S. 3, Zeilen 5 bis 7 der Widerklagepatentschrift (= S. 5, Zeilen 12 ff. der Anlage B 3), bei derartigen Einspritzd\u00fcsen (die, wie sich den Figuren 1 und 2 entnehmen l\u00e4sst, mehrere \u00d6ffnungen aufweisen) sei es \u201ein h\u00f6chstem Ma\u00dfe\u201c (lediglich) \u201eerw\u00fcnscht, den Durchflusswiderstand des Teiles unmittelbarer zu messen und einen solchen Durchflusswiderstand bei der Fertigung unmittelbar zu steuern oder einzuregulieren.\u201c<\/p>\n<p>Auf S. 7, Zeilen 25 ff. (= S. 21, Zeilen 8 ff. der Anlage B 3) hei\u00dft es, das mit der Erfindung erreichte Ziel bestehe darin, bei einem festgelegten Druck Po einen vorbestimmten Wert f\u00fcr die mit Vo bezeichnete Geschwindigkeit (Rate) des Flusses des Arbeits-Fluids in der \u00d6ffnung zu erzielen, der in Relation stehe zu einem Bezugswert der Rate des Flusses irgendeines bestimmten Fluids bei irgendeinem Betriebsdruck f\u00fcr die \u00d6ffnung in ihrer beabsichtigten Betriebsumgebung. Etwas weiter unten befasst sich die Beschreibung des Widerklagepatents zun\u00e4chst damit, wie ein aktueller Wert von Vo im Falle einer einzigen \u00d6ffnung zu bestimmen sei (S. 7, Zeile 38 bis S. 8, Zeile 13 = S. 22, Zeile 6 bis S. 23, Zeile 19 der Anlage B 3). Anschlie\u00dfend (S. 8, Zeilen 14 bis 17 = S. 23, Zeilen 20 bis 27 der Anlage B 3) hei\u00dft es, wenn mehrere \u00d6ffnungen in einem einzigen Werkst\u00fcck oder mehrere Werkst\u00fccke parallel miteinander zu behandeln seien, z.B. durch gleichzeitige elektrochemische Behandlung, seien die \u00dcberlegungen im wesentlichen die selben. Bei dieser Art der Anwendung k\u00f6nne es erforderlich sein, das Volumen oder das Gewicht des durch jede einzelne \u00d6ffnung gehenden Arbeits-Fluids zu messen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, ein solches Vorgehen \u2013 also getrennte Messungen hinsichtlich jeder einzelnen \u00d6ffnung \u2013 werde von der Lehre des Widerklagepatents nicht in jedem Falle vorgeschrieben; es handele sich vielmehr nur um eine M\u00f6glichkeit, die MAN bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht in jedem Falle anwenden m\u00fcsse, sondern dann w\u00e4hlen k\u00f6nne, wenn das zweckm\u00e4\u00dfig erscheine, n\u00e4mlich vor allem dann, wenn der Verwendungszweck des gerade zu bearbeitenden Teiles (mit mehreren L\u00f6chern) es erfordere, dass jedes Loch einen ganz bestimmten Durchflusswiderstand habe. Derartiges ist z.B. bei der Bearbeitung der in den Figuren 3 und 4 der Widerklagepatentschrift gezeigten, f\u00fcr den Einsatz in Gasturbinen bestimmten Turbinenschaufeln mit \u00d6ffnungen f\u00fcr die K\u00fchlluft der Fall, wie die Widerklagepatentschrift auf S. 3, Zeilen 8 bis 20 (= S. 5, Zeile 18 bis S. 6, Zeile 13 der Anlage B 3) n\u00e4her ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4 soll der \u201edynamische Durchflusswiderstand des Arbeits-Fluids durch die \u00d6ffnung\u201c gemessen werden, \u201ew\u00e4hrend das Arbeits-Fluid durch diese hindurch gepumpt wird\u201c. Wie der vom Widerklagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, ist damit der Widerstand gemeint, den die zu bearbeitende(n) \u00d6ffnung(en) dem Durchfluss des Arbeitsfluids entgegensetzt (entgegensetzen). Wie im einzelnen dieser Widerstand gemessen werden soll, schreibt Anspruch 1 des Widerklagepatents nicht vor, damit befassen sich erst mehrere Unteranspr\u00fcche n\u00e4her. So lehrt Unteranspruch 4, man k\u00f6nne insoweit die Geschwindigkeit des Arbeitsfluids beim Durchfluss durch die \u00d6ffnung messen, oder Unteranspruch 5, man k\u00f6nne statt dessen die Messung auf die volumetrische Durchflussrate beim Durchfluss durch die \u00d6ffnung beziehen. Unteranspruch 7 schlie\u00dflich lehrt, der dynamische Durchflusswiderstand k\u00f6nne auch als eine Funktion der axialen Verschiebung des Kolbens (n\u00e4mlich des Kolbens der Pumpe f\u00fcr das Arbeitsfluid) pro Zeiteinheit gemessen werden.<\/p>\n<p>Wie sich vor allem aus dem zuletzt genannten Unteranspruch ergibt, braucht also patentgem\u00e4\u00df die nach Merkmal 4 des Hauptanspruches vorzunehmende Messung nicht unbedingt in oder unmittelbar vor der \u00d6ffnung zu geschehen; es reicht vielmehr aus, wenn man an einer anderen geeigneten Stelle misst, wobei klar ist, dass diese Stelle zwischen der Pumpe und der zu bearbeitenden \u00d6ffnung liegen muss und dass man immer an derselben Stelle messen muss, weil man nur dann zu vergleichbaren Werten kommt. Man kann, wie der Durchschnittsfachmann angesichts der Formulierung der verschiedenen Anspr\u00fcche des Widerklagepatents ohne weiteres erkennt, patentgem\u00e4\u00df als Kriterium f\u00fcr die Messung des Durchflusswiderstandes auch die Menge der Fl\u00fcssigkeit w\u00e4hlen, die bei konstantem Wirkdruck innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine bestimmte (gleichbleibende) Stelle passiert.<\/p>\n<p>Gegen die soeben dargelegte, sich eindeutig aus der Beschreibung ergebende Auslegung von Anspruch 1 des Widerklagepatents, insbesondere des Merkmals 1, l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, ein Verfahren mit den Merkmalen dieses Anspruchs, bei dem mehrere \u00d6ffnungen gleichzeitig bearbeitet w\u00fcrden und der Durchflusswiderstand nicht an jeder \u00d6ffnung gesondert gemessen w\u00fcrde, habe bereits am Priorit\u00e4tstage des Widerklagepatents zum Stand der Technik geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches eines europ\u00e4ischen Patents ist gem\u00e4\u00df Artikel 69 EP\u00dc der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Ergibt sich danach \u2013 wie hier \u2013 ein bestimmter Inhalt der gesch\u00fctzten Lehre, so ist diese Lehre f\u00fcr den Schutzbereich des Patents grunds\u00e4tzlich auch dann ma\u00dfgebend, wenn sie im Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage des Patents bereits vorweggenommen war, das Patent also mit diesem Inhalt so eigentlich nicht h\u00e4tte erteilt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Letzterer Umstand kann allenfalls dazu f\u00fchren, dass das Patent zu widerrufen oder f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren ist, was aber nach der deutschen Rechtsordnung nur in einem besonderen Verfahren, n\u00e4mlich einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, durch die insoweit zur Entscheidung vorgesehenen Stellen, d.h. das Patentamt oder das Bundespatentgericht bzw. zweitinstanzlich den Bundesgerichtshof, geschehen kann. Solange nicht eine dieser Stellen das einmal erteilte Patent \u2013 ggf. teilweise \u2013 widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, ist es vom Verletzungsgericht so zu beachten, wie es erteilt worden ist; allenfalls kommt eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits in Betracht, bis ein laufendes Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen ist. Wie der Kl\u00e4ger dem Senat erkl\u00e4rt hat, war aber bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein derartiges Verfahren gegen das Klagepatent nicht anh\u00e4ngig, nachdem der Kl\u00e4ger eine gegen den deutschen Teil des Widerklagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage wieder zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Auch die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Eingabe des Kl\u00e4gers vom 13. April 2004 gibt weder zu einer Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits noch zu einer weiteren Verschiebung des Verk\u00fcndungstermins Anlass, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Aussetzung nur angeordnet werden k\u00f6nnte, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent bereits erhoben worden w\u00e4re und mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des genannten Schutzrechts erwarten lassen w\u00fcrde. Der Umstand allein, da\u00df, wie sich aus der Eingabe des Kl\u00e4gers vom 13. April 2004 ergibt, eine Nichtigkeitsklage erst vorbereitet wird, reicht nicht aus, zumal der Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt hat, worauf im einzelnen diese Klage gest\u00fctzt werden soll.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen ECM-Anlagen des Kl\u00e4gers arbeiten nach einem Verfahren, das von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Widerklagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stellen also ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung bezieht (Artikel 64 EP\u00dc, 10 PatG).<\/p>\n<p>Das ergibt sich, soweit es um die Merkmale 1, 2, 4 und 6 geht, ohne weiteres aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Lehre des Widerklagepatents, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung mehr bedarf.<\/p>\n<p>Als wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind aber auch die Merkmale 3 und 5 anzusehen, insbesondere auch insoweit, als sie lehren, bei der Bearbeitung des jeweiligen Bauteils solle der Wirkdruck des Arbeits-Fluids konstant sein; die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung im \u00fcbrigen stellt auch der Kl\u00e4ger nicht in Abrede, so dass sich Ausf\u00fchrungen dazu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Anlagen der Wirkdruck des Arbeits-Fluids w\u00e4hrend der Bearbeitung der Einspritzd\u00fcsen-Rohlinge konstant sei, hat der Kl\u00e4ger nicht nur im ersten Rechtszug ausdr\u00fccklich zugestanden, sondern in dem Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf wegen des Schreibens der Beklagten an die Firma HKF AG (4 a O 384\/01) sogar an Eides Statt versichert (vgl. die dort als Anlage K 1 \u00fcberreichte eidesstattliche Versicherung des Kl\u00e4gers vom 16. Oktober 2001).<\/p>\n<p>Zwar behauptet der Kl\u00e4ger jetzt etwas anderes, er bleibt aber an sein fr\u00fcheres Gest\u00e4ndnis gebunden (\u00a7 290 ZPO), und zwar selbst dann, wenn dieses unrichtig sein sollte, weil mangels dahingehenden Vortrags des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass er zu dem Gest\u00e4ndnis durch einen Irrtum veranlasst worden sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re er mit seinem neuen Vorbringen zu der Frage des Wirk-druckes in seinen Anlagen bei der Bearbeitung der Einspritzd\u00fcsen-Rohlinge aber auch gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass einer der in \u00a7 531 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Zulassungsgr\u00fcnde vorl\u00e4ge.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger zu einer Benutzung der Lehre des Widerklagepatents nicht berechtigt ist und da nach dem Sachverhalt, den der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, angesichts der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei ihrem Einsatz ausschlie\u00dflich und zwangsl\u00e4ufig das durch das Widerklagepatent gesch\u00fctzte Verfahren ausge\u00fcbt wird, die vom Kl\u00e4ger hergestellten Kalibrieranlagen also nicht nur dazu geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, dieses Verfahren auszu\u00fcben, verletzt er durch das in Deutschland erfolgende Anbieten sowie das Liefern der angegriffenen Anlagen an Abnehmer, die mangels Gestattung durch die Inhaberin des Widerklagepatents auch ihrerseits zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung nicht berechtigt sind, (mittelbar) den deutschen Teil des Widerklagepatents (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG) .<\/p>\n<p>Darauf, dass die angegriffenen Anlagen, welche \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Verfahren aus\u00fcben, das wortsinngem\u00e4\u00df alle Merkmale von Anspruch 1 des Widerklagepatents verwirklicht, zum Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage des Widerklagepatents geh\u00f6ren m\u00f6gen, kann sich der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg berufen, weil er mit einer solchen Einwendung bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre nicht geh\u00f6rt werden kann (vgl. dazu Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 60; \u00a7 14, Rdnrn. 99 ff.; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 103 \u2013 jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Dass und warum er daher in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu verurteilen war, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgef\u00fchrt. Auf diese \u2013 zutreffenden \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Widerklage betroffen ist, auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, im \u00fcbrigen auf \u00a7 91 a ZPO. Denn ohne die teilweise Erledigungserkl\u00e4rung w\u00e4re der Kl\u00e4ger auch hinsichtlich der Klage unterlegen, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihm auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Im ersten Rechtszug hat der Kl\u00e4ger mit seiner Klage die Feststellung begehrt, bei einem Einsatz seiner ECM-Anlagen in Deutschland werde keines der vier in dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2001 an die Firma HKF genannten Patente verletzt; der Feststellungsantrag musste also erfolglos bleiben, wenn auch nur eines der genannten Patente verletzt wurde, was \u2013 wie zur Widerklage dargelegt \u2013 hinsichtlich des Widerklagepatents der Fall ist.<\/p>\n<p>Das mit der Berufung geltend gemachte \u2013 abge\u00e4nderte \u2013 Feststellungsbegehren des Kl\u00e4gers, das sich nur noch auf die Nichtverletzung des in dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2001 genannten US-Patents sowie der beiden<br \/>\nau\u00dfer dem Widerklagepatent genannten europ\u00e4ischen Patente bezog, war bereits unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte in jenem Schreiben nur geltend gemacht, (mindestens) eines der genannten vier Patente werde verletzt. Der Kl\u00e4ger hatte in seiner Klage im einzelnen dargelegt, dass und warum eine Verletzung von dreien der Patente bereits von vornherein ausscheide. Dem hat die Beklagte nie widersprochen und mit ihrer Widerklage Anspr\u00fcche ausschlie\u00dflich wegen Verletzung des Widerklagepatents geltend gemacht; damit hat sie sich bereits im ersten Rechtszug nicht (mehr) ber\u00fchmt, ihr st\u00fcnden Anspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger wegen einer Verletzung eines der drei anderen in dem Schreiben vom 28. September 2001 genannten Patente zu. Das hatte zur Folge, dass ein rechtliches Interesse (\u00a7 256 ZPO) des Kl\u00e4gers, die Nichtverletzung allein dieser drei Patente festgestellt zu erhalten, nicht gegeben war.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen: weder hat die Rechtssache \u2013 als reine Einzelfallentscheidung \u2013 grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0295 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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