{"id":4760,"date":"2004-09-09T17:00:29","date_gmt":"2004-09-09T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4760"},"modified":"2016-05-24T09:31:25","modified_gmt":"2016-05-24T09:31:25","slug":"2-u-16097-kunstkopf-messsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4760","title":{"rendered":"2 U 160\/97 &#8211; Kunstkopf-Me\u00dfsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0294<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 160\/97<\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 4. November 1997 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Kunstkopf-Me\u00dfsystemen. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 156 333 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent 1), das auf einer Anmeldung vom 23. M\u00e4rz 1985 beruht, die am 2. Oktober 1985 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 11. September 1991. Das Klagepatent 1 steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKunstkopf-Me\u00dfsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen, dadurch gekennzeichnet, da\u00df zur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf- Me\u00dfsystems mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen in ihren Abmessungen und relativen Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogenen Teilk\u00f6rpern (11a, 11b, 1 c) zusam- mengesetzt ist, wobei diese Teilk\u00f6rper (11a, 11 b, 11c) aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern wie Zylinder, Quader, Ellipse, Kugel, Pyramide u. dgl. bestehen oder aus diesen abgeleitet sind derart, da\u00df sich eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion ergibt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 09 376 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent 2), dessen Priorit\u00e4t vom 15. M\u00e4rz 1985 das Klagepatent 1 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Klagepatents 2 wurde am 7. November 1985 offengelegt. Die Erteilung des Klagepatents 2 wurde am 4. Juni 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKunstkopf-Me\u00dfsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen, dadurch gekennzeichnet, da\u00df zur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf- Me\u00dfsystems mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen in ihren Abmessungen und relativen Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogenen Teilk\u00f6rpern (11a, 11b, 11 c) zusammengesetzt ist, wobei diese Teilk\u00f6rper (11a, 11 b, 11c) aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind derart, da\u00df sich eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion ergibt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der beiden Klagepatentschriften zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1 eine Seitenansicht, die Figur 2 eine Ansicht von oben und die Figur 3 eine Ansicht von vorn auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kunstkopf-Me\u00dfsystem zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Kunstkopf -Me\u00dfsystem des Typs 4128, dessen Ausgestaltung sich aus der Anlage F 9 in Verbindung mit den Anlagen K 5 bis K 7, F 7 sowie F 12 bis F 14 ergibt. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung dieses Typs stammt aus der Anlage K 5.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt \u00fcberdies in der Bundesrepublik Deutschland ein Kunstkopf-Me\u00dfsystem des Typs 4100 bzw. 4100 D, dessen Ausgestaltung sich aus der Anlage F 10 in Verbindung mit den Anlagen K 8, F 6 und F 8 ergibt. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung dieser Typen stammt aus der Anlage K 8.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage die Beklagte wegen des Angebots und des Vertriebs der Kunstkopf-Me\u00dfsystems des Typs 4128 und des Typs 4100 bzw. 4100 D auf Rechnungslegung und Auskunft sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zur Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr k\u00fcnftige Angebots- und Vertriebshandlungen der beanstandeten Art in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme der Typen 4128 und 4100 bzw. 4100 D machten von der technischen Lehre der beiden Klagepatente Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Feststellung, dass die Beklagte w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatentes 1 bei k\u00fcnftigen Handlungen der beanstandeten Art verpflichtet sei, an die Kl\u00e4gerin eine angemessene Lizenz zu zahlen, sei schon unzul\u00e4ssig. Im \u00fcbrigen sei die Klage zwar zul\u00e4ssig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden k\u00f6nne, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 der Klagepatente verwirklichten, die besagten , dass zu Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt sei. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Typ 4128 \u00fcber relativ naturgetreue Ohrmuschelnachbildungen verf\u00fcge, m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass diese Ausf\u00fchrungsform die Merkmale, wonach mindestens der geo-metrische Aufbau des Kopfes aus solchen einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, die aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind, \u00fcberhaupt nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne. Auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs 4100 bzw. 4100 D wiesen offenbar naturgetreue Ohrmuschelnachbildungen auf. \u00dcberdies habe die Kl\u00e4gerin insoweit auch<\/p>\n<p>nicht schl\u00fcssig dargetan, dass entsprechend dem Merkmal 1. 4 der Erfindung die beidseitigen Mikrofone in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen angebracht seien. Nach alledem verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder das Klagepatent 1 noch das Klagepatent 2. Das Klagepatent 2 habe im \u00fcbrigen aufgrund des Verbotes des Doppelschutzes gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 8 IntPat\u00dcG hinsichtlich des hier geltend gemachten Hauptanspruches keinen Bestand mehr, weil es insoweit dieselbe Erfindung wie das Klagepatent 1 sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ohne allerdings den erstinstanzlich als unzul\u00e4ssig abgewiesenen Feststellungsantrag weiterzuverfolgen. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Patentanspruches 1 der beiden Klagepatente verkannt, wenn es meine, dass zum \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 3 (\u201emindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt\u201c) auch die \u201eOhren\u201c geh\u00f6rten. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe vielmehr das Merkmal 3, wonach mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt sei, dahin, dass nur der Kopf, nicht aber auch die zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kunstkopf-Me\u00dfsystem geh\u00f6renden Schultern und Ohren aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt seien. Bei diesem allein zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Patentanspruches 1 der Klagepatente Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. November 1997 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 11. Oktober 1991<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Kunstkopf-Me\u00dfsysteme mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildungen sowie beidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen zur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen, in ihren Abmessungen und relativen Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogenen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, wobei diese Teilk\u00f6rper aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern wie Zylinder, Quader, Ellipse, Kugel, Pyramide und dergleichen bestehen oder aus diesen abgeleitet sind derart, dass sich eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion ergibt, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>wenn die Geh\u00f6rgangsnachbildung aus einem Kreiszylinder besteht und die Ohrmuschel auf einem planebenen Rechteck angebracht ist;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie f\u00fcr die unter I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 2. November 1985 bis zum 11. Oktober 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zu Zahlung der angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der der unter I.1. beschriebenen und in der Zeit vom 2. November 1985 bis zum 11. Oktober 1991 begangenen Handlungen Rechnung durch Mitteilung der Jahresums\u00e4tze zu legen, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter I.1 beschriebenen und seit dem 11. Oktober 1991 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<\/p>\n<p>3. des erzielten Gewinns ohne Abzug der Gemeinkosten, soweit sie der Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse nicht zuzurechnen sind;<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>4. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he,<\/p>\n<p>Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Merkmale 2, 3 und 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht und das angegriffene Kunstkopf-Me\u00dfsystem des Typs 4100 bzw. 4100 D verwirkliche \u00fcberdies auch das Merkmal 1.4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht. Bei dem Typ 4100 bzw. 4100 D fehle es bereits an \u201ebeidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen\u201c (Merkmal 1.4). Die Mikrofone seien n\u00e4mlich unmittelbar am Ohrkanaleingang angeordnet und schl\u00f6ssen fl\u00e4chig mit dem Ohrmuschelboden ab. Es gebe keine Geh\u00f6rgangsnachbildung im Sinne der technischen Lehre der Klagepatente. Diese gehe n\u00e4mlich davon aus, dass zur Erreichung einer vollst\u00e4ndigen Kalibrierf\u00e4higkeit auch die akustisch relevante Geometrie der Geh\u00f6rgangsnachbildung als relevanter Parameter einzubeziehen sei. Merkmal 2 sei nicht erf\u00fcllt, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u201evoll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme\u201c seien. Die Ohrmuscheln entspr\u00e4chen einem nat\u00fcrlichen Ohr und seien daher nach der Lehre des Klagepatents gerade nicht kalibrierf\u00e4hig. Merkmal 3 sei ebenfalls nicht verwirklicht, weil der geometrische Kopf, zu dem das Ohr und auch die Schulter z\u00e4hlten, nicht aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt sei, die im Sinne des Merkmals 3.1 in ihren Abmessungen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogen seien und im Sinne des Merkmals 3.2 aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen berechenbaren K\u00f6rpern wie Zylinder und dergl. best\u00fcnden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die wichtige Ohrnachbildung. Trotz stark vereinfachter Oberfl\u00e4chenstruktur wiesen die angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme insgesamt eine komplizierte und keineswegs einfach zu erfassende und zu berechnende Geometrie auf.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschl\u00fcssen vom 18. Februar 1999 (Bl. 253 \u2013 257 GA) und vom 30. August 2001 (Bl. 427- 430 GA) durch Einholung schriftlicher Sachverst\u00e4ndigengutachten und gem\u00e4\u00df Beschl\u00fcssen vom 2. August 2000 (Bl. 316 GA) und vom 18. M\u00e4rz 2004 (Bl. 551 GA) durch m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung dieser Gutachten Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr. SV, Universit\u00e4t O, mit Datum vom 1. Oktober 2000 erstattete Gutachten (Bl. 292 \u2013 301 GA) und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 (Bl. 360 \u2013 416 GA) und auf das von Prof. Dr. SV2, K-Stadt, unter dem Datum vom 30. Oktober 2003 erstattete und als Anlage zu den Gerichtsakten genommene Gutachten (Seiten 1 \u2013 35) und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 (Bl. 562 \u2013 589 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Patentanspruches 1 der beiden Klagepatente schon deshalb nicht verwirklichen, weil bei ihnen nicht der geometrische Aufbau des Kopfes im Sinne des Merkmals 3 des Patentanspruches 1 aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihren Schallreflexionsverhalten berechenbaren Teilk\u00f6rpern wie Zylinder, Quader , Ellipse , Kugeln, Pyramide u. dgl. zusammengesetzt ist und daher sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht als voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem im Sinne des Merkmals 2 darstellen. Die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche finden daher, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, in den \u00a7\u00a7 9, 33, 139 Abs. 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, Art. II \u00a7 1 a Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242,259 BGB als den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen keine rechtliche Grundlage.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klagepatente betreffen jeweils ein Kunstkopf-Me\u00dfsystem, wobei nachstehend die Erfindung gem\u00e4\u00df den Klagepatenten stellvertretend f\u00fcr beide Klagepatente an Hand der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>\u201eKunstkopf-Me\u00dfsysteme\u201c sind Schallaufnahmesysteme, die durch eine Simulation der Bedingungen, unter denen das menschliche Ohr Schallwellen wahrnimmt, zu einer weitgehend originalgetreuen \u00dcbertragung des H\u00f6rereignisses beitragen sollen. In der Me\u00dftechnik und auch in der Studiotechnik ist es vielfach von Bedeutung, Schallsignale so aufzuzeichnen, dass alle r\u00e4umlichen Informationen darin enthalten sind. Dies gelingt dann, wenn die Schallsignale mit Hilfe von Mikrofonen im Ohrkanal nach dem Durchlaufen des richtungsabh\u00e4ngigen Beugungs- und Reflexionsk\u00f6rpers aufgezeichnet werden, wobei f\u00fcr Schall einer beliebigen Schalleinfallsrichtung durch das Vorhandensein des menschlichen Oberk\u00f6rpers, des Kopfes und der Ohrmuschel ein von der Schalleinfallsrichtung und der Frequenz abh\u00e4ngiges spezifisches Reflexions- und Beugungsmuster entsteht. Spielt man die so aufgenommenen Signale mit Hilfe eines geeigneten Wiedergabeger\u00e4tes an die Ohren zur\u00fcck, stellt sich so wieder nahezu der gleiche H\u00f6reindruck ein, wie er bei nat\u00fcrlicher Exposition der Versuchsperson im Originalschallfeld gewesen ist. So lassen sich beispielsweise Tonaufzeichnungen von Konzerten und dergl. mit allen relevanten Informationen konservieren und mit sehr hoher Wiedergabetreue zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nochmals abh\u00f6ren. Es hat jedoch vielerlei Nachteile, nat\u00fcrliche Personen zur Erstellung kopfbezogener Aufnahmen heranzuziehen (Verf\u00fcgbarkeit, Reproduzierbarkeit der Ergebnisse, Gefahr bei hoher Schallexposition usw.). Daher hat man schon im Stand der Technik in Form eines \u201eKunstkopf-Me\u00dfsystems\u201c ein technisches Ersatzger\u00e4t entwickelt gehabt, das die notwendigen Beugungs- und Reflexionsmuster in geeigneter Weise zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. Gutachten SV2 Seiten 14\/ 15).<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Worten auf Seite 2, Zeile 5 der Klagepatentschrift 1 in Verbindung mit dem Oberbegriff des Hauptanspruches, n\u00e4mlich des Patentanspruches 1, betrifft die Erfindung ein<\/p>\n<p>1. Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit<br \/>\n1.1 Schulter-,<br \/>\n1.2 Kopf- und<br \/>\n1.3 Ohrnachbildung sowie<br \/>\n1.4 beidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt einleitend, dass aus der DE-A 31 46 706 (Anlage F 1) bei einem breitbandigen, rauscharmen Kunstkopf mit hoher Dynamik bekannt sei, genaue Nachbildungen der akustisch wichtigen geometrischen Strukturen von Kopf, Ohrmuscheln und Schultern bei einem elektroakustischen Schallaufnahmesystem (Kunstkopf) mit speziellen akustischen, elektroakustischen und elektronischen Mitteln so zu kombinieren, dass die m\u00f6glichst akustisch originalgetreue<br \/>\n\u00dcbertragung erreicht werde. Wesentliche Ma\u00dfnahmen zur Erreichung dieses Zweckes best\u00fcnden bei dem bekannten Kunstkopf darin, die akustisch wichtigen geometrischen Abmessungen an der Kopfnachbildung und auch an den Ohrmuschelnachbildungen \u00fcber ma\u00dfhaltige Abdr\u00fccke in plastischem Material entsprechend den Abmessungen von ausgesuchten lebenden Personen nachzubilden , wobei die Kopfnachbildung insbesondere ein ma\u00dfgetreues Abbild einer solchen Versuchsperson darstellen solle, deren Kopf in guter N\u00e4herung durchschnittliche Abmessungen aufweise (Seite 2, Zeilen 5 bis 15).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der in die vorgenannte Schrift schaut, n\u00e4mlich Sp. 1, Zeilen 26 bis 35, sieht, das zum Stand der Technik allerdings auch der Neumann-Kunstkopf KU 80 geh\u00f6rt, bei dem ausweislich des Gutachtens SV2 Seite 16 der Oberk\u00f6rper \u00fcberhaupt nicht und der eigentliche Kopf (ohne Ohrmuschel) geometrisch vereinfacht nachgebildet worden sind, w\u00e4hrend die Ohrmuschel, der f\u00fcr das Richtungsh\u00f6ren in der Medianebene eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch Seite 13 oben des Gutachtens SV2 ), dort eine Replik einer nat\u00fcrlich geformten Ohrmuschel darstellt, die in Form von harten oder weichen Abg\u00fcssen gewonnen wurde.<\/p>\n<p>Der Kunstkopf nach der DE-A 31 46 706 (Anlage F 1), bestehend aus der genauen Nachbildung der akustisch wichtigen geometrischen Strukturen von Kopf, Ohrmuscheln und Schultern, wird in der Klagepatentschrift dahin gew\u00fcrdigt, dass er zwar eine originalgetreue \u00dcbertragung von H\u00f6rereignissen erm\u00f6gliche, jedoch insofern problematisch sei, als mit ihm wegen den Versuchs, m\u00f6glichst natur-<\/p>\n<p>oder ma\u00dfstabsgetreu den Kopf nachzubilden, keine vollst\u00e4ndige Kalibrierf\u00e4higkeits des Systems erreicht werden k\u00f6nne. Dies bedeute mit anderen Worten, dass die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion des jeweiligen Kunstkopfes , mit dem man arbeite, jeweils durch Messung wieder neu ermittelt werden m\u00fcsse und man daher beispielsweise, was f\u00fcr die akustische Me\u00dftechnik von erheblicher Bedeutung sei, nicht einfach aus den gemessenen Signalen auf Art und Charakteristik des auf den Kunstkopf als Me\u00dfsystem einwirkenden Schallereignisses r\u00fcckschlie\u00dfen k\u00f6nne (S. 2, Z. 15 \u2013 22).<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 (vgl. Seite 20 seines Gutachtens) ein Studium der Nachrichtentechnik oder der Physik abgeschlossen hat und \u00fcber einschl\u00e4gige Kenntnisse in dem wichtigen nachrichtentechnischen Teilbereich der Systemtheorie sowie \u00fcber Kenntnisse auf dem Gebiet des r\u00e4umlichen H\u00f6rens und der akustische Wellen und Felder verf\u00fcgt, entnimmt diesen Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift, die die \u201evollst\u00e4ndige Kalibrierf\u00e4higkeit des Systems\u201c und die \u201eAu\u00dfenohr\u00fcbertragungfunktion des jeweiligen Kunstkopfes\u201c ansprechen, dass der gew\u00fcrdigte Stand der Technik keine \u201evollst\u00e4ndige Kalibrierf\u00e4higkeit des Systems\u201c geboten hat und bei ihm die \u201eAu\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion des jeweiligen Kunstkopfes\u201c (daher) durch Messung wieder neu ermittelt werden musste (und nicht durch blo\u00dfe Berechnung feststellbar war).<\/p>\n<p>Die angesprochene Au\u00dfenohr-\u00dcbertragungsfunktion (kurz AO\u00dcF) stellt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann einen terminus technicus dar und beschreibt die zeit- und frequenzm\u00e4\u00dfige Ver\u00e4nderung des Schallfeldes auf dem Weg zum Ohreingang durch das Vorhandensein des menschlichen Oberk\u00f6rpers (Torso, Schulter, Kopf und Ohrmuschel) als geometrischer Reflexions- und Beugungsk\u00f6rper. F\u00fcr Schall einer beliebigen Schalleinfallsrichtung entsteht durch das Vorhandensein des menschlichen Oberk\u00f6rpers, des Kopfes und der Ohrmuschel ein von der Schalleinfallsrichtung und der Frequenz abh\u00e4ngiges spezifisches Reflexions- und Beugungsmuster, das der Schallwelle auf dem Werg bis zum Ohrkanaleingang aufgepr\u00e4gt wird. Dieses beidohrige (binaurale) Muster , welches in der Wissenschaft als Au\u00dfenohr &#8211; \u00dcbertragungsfunktion (AO\u00dcF) bezeichnet wird, wird vom Geh\u00f6r zur Bildung des Richtungseindrucks ausgewertet. Der Begriff der Au\u00dfenohr-\u00dcbertragungsfunktion beschr\u00e4nkt sich dabei nicht auf die Darstellung der Wirkung des Au\u00dfenohrs (Ohrmuschel und Ohrkanal), sondern umfasst die Reflexions- und Beugungsanteile aller im Schallfeld wirkenden menschlichen Teilk\u00f6rper, also auch von Oberk\u00f6rper\/Schulter und Kopf (vgl. Gutachten SV2 Seiten 11\/12).<\/p>\n<p>Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes wurde der Begriff der \u201evollst\u00e4ndigen Kalibrierf\u00e4higkeit\u201c an der zitierten Stelle gew\u00e4hlt, um die Besonderheit der technischen Erfindung nach den Klagepatenten herauszustellen und diese von der standardm\u00e4\u00dfig auch von anderen Kunstkopfsystemen ausgewiesenen und beworbenen Kalibrierf\u00e4higkeit zu unterscheiden, wobei der Begriff des Kalibrierens vom Durchschnittsfachmann entsprechend der Definition der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verstanden wird, die dahin geht, dass bei der Kalibrierung die Abweichung der Anzeige eines Messger\u00e4tes oder einer Ma\u00dfverk\u00f6rperung vom richtigen Wert, verk\u00f6rpert durch ein Normal h\u00f6herer Genauigkeit festgestellt und dokumentiert wird, wobei zur vollst\u00e4ndigen Angabe des Ergebnisses der Kalibrierung eine quantitative Information zur Genauigkeit geh\u00f6rt, die durch die Angabe der Messunsicherheit der Kalibrierung erfolgt. Versteht man unter dem \u201erichtigen Wert\u201c im Sinne dieser Definition die Berechnungen der Au\u00dfenohr-\u00dcbertragungsfunktion und unter der gemessenen Au\u00dfenohr-\u00dcbertragungsfunktion im Sinne der Definition \u201edie Anzeige des Messger\u00e4ts\u201c, so ist das Kunstkopf-Me\u00dfsystem in diesem Sinne kalibrierf\u00e4hig (vgl. Gutachten SV2 Seite 18\/19). Der Begriff der \u201evollst\u00e4ndigen Kalibrierf\u00e4higkeit des Systems\u201c bzw. der an anderer Stelle, n\u00e4mlich im Patentanspruch 1, gebrauchte Begriff \u201eeines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems\u201c ist dem Durchschnittsfachmann allerdings nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 nicht a priori gel\u00e4ufig und er wird in der Klagepatentschrift auch nicht definiert und explizit erl\u00e4utert, doch erschlie\u00dft er sich dem Durchschnittsfachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift. Es ist damit gemeint, dass man die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach berechnen k\u00f6nnen soll. Auch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik mit seinem in der Geometrie komplizierten Kunstkopf ( genaue, ma\u00dfhaltige Nachbildung der entsprechenden menschlichen K\u00f6rperteile) ist hinsichtlich seiner Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion im Prinzip berechenbar, jedoch mathematisch nicht einfach, weshalb er in der Klagepatentschrift denn auch nicht als berechenbar, sondern als lediglich durch Messung ermittelbar (Seite 2, Z. 19\/20) und damit nicht vollst\u00e4ndig kalibrierf\u00e4hig dargestellt wird (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seiten 5 \u2013 7).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung ist auf Seite 2, Z. 23 -26 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) dahin formuliert, ein Kunstkopfme\u00dfsystem zu schaffen, welches trotz der f\u00fcr den Fachmann erkennbaren, extrem komplexen Gesamtstruktur, die sich beispielsweise aus Kopf, Hals, Schulternachbildung und Ohrmuschennachbildung zusammensetzt, kalibrierf\u00e4hig ist. Aus den bereits zitierten Nachteilsangaben betreffend den Stand der Technik und den Vorteilsangaben auf Seite 2, Z. 30 ff entnimmt der Fachmann, dass es Aufgabe der Erfindung im Sinne des objektiven Leistungsergebnisses des Hauptanspruches (und nicht erst der Kombination des Hauptanspruches mit Unteranspr\u00fcchen) ist, einen im gesamten Audiobereich wirksamen, voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf als Me\u00dfsystem f\u00fcr Schallereignisse zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches ohne Einschr\u00e4nkung der Richtungsbildung einer Wiedergabe der Kunstkopfmikrofonsignale \u00fcber einen freifeldentzerrten Kopfh\u00f6rer zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert gem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch vorgeschlagen, bei einem Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit den oben genannten Merkmalen 1. bis 1.4 folgende weitere Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>2. Zur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems ist<\/p>\n<p>3. mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt, die<br \/>\n3.1 aus einzelnen in ihren Abmessungen und relativen Positionen auf mittlere<br \/>\nDaten von Versuchspersonen bezogen sind und<br \/>\n3.2 aus geometrisch einfachen jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallre-<br \/>\nflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern wie<br \/>\nZylinder, Quader , Ellipse, Kugel , Pyramide u. dgl. bestehen oder aus die-<br \/>\nsen abgeleitet sind derart, da\u00df sich<\/p>\n<p>4. eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion ergibt.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung, also von der L\u00f6sung allein gem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch, hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass mit ihr ein im gesamten Audiobereich wirksamer, voll kalibrierf\u00e4higer Kunstkopf als Me\u00dfsystem f\u00fcr Schallereignisse geschaffen sei, welches , da es auf einfache K\u00f6rper und Teilk\u00f6rper zur\u00fcckgef\u00fchrt sei, die jedenfalls f\u00fcr den Fachmann in ihrem akustischen Verhalten (Reflexion, Beugung, Ohrresonanz u. dgl.) berechenbar seien, insgesamt durch die genau definierte vereinfachte \u00e4u\u00dfere Geometrie ohne Einschr\u00e4nkung der Richtungsabbildung einer Wiedergabe der Kunstkopfmikrofonsignale \u00fcber einen freifeldentzerrten Kopfh\u00f6rer zug\u00e4nglich sei. Daher k\u00f6nne ein solches voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit besonderem Vorteil sowohl in der akustischen Me\u00dftechnik als hilfreiches Me\u00df-, Kontroll- und \u00dcberwachungsinstrument eingesetzt werden als auch als Aufnahmemikrofon f\u00fcr Sprache und Musik im Rundfunkbereich verwendet werden (Seite 2, Z. 30 \u2013 39).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt dem angesprochenen Durchschnittsfachmann anschlie\u00dfend im einzelnen verschiedene Einsatzbereiche des erfindungsgem\u00e4\u00dfen voll kalibrierbaren Kunstkopf-Me\u00dfsystems vor (vgl. Seite 2, Z. 40 \u2013 Seite 3, Z. 10).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist weiter darauf, dass Untersuchungen und Messungen an dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kunstkopf-Me\u00dfsystem, wobei auch insoweit nur auf die L\u00f6sung nach dem Hauptanspruch Bezug genommen wird, ergeben h\u00e4tten, dass dieses in der Richtcharakteristik der mittleren Richtcharakteristik des Menschen entspreche, ein Eigenrauschen nicht wahrnehmbar sei, so dass H\u00f6rversuche auch im Bereich der H\u00f6rschwelle erm\u00f6glicht seien und die Dynamik dem menschlichen Geh\u00f6r bis zur Schmerzgrenze entspreche, so dass auch Pegelspitzen unverzerrt erfasst werden k\u00f6nnten (Seite 3, Z. 11 \u2013 16).<\/p>\n<p>Von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch des Klagepatents hei\u00dft es auf Seite 3, Zeilen 17 \u2013 32 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) weiter, dass durch die Reduzierung der \u00e4u\u00dferen Geometrie des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kunstkopf-Me\u00dfsystems auf die akustisch relevante Geometrie, wie sie als wesentlicher erfinderischer Teilschritt vorgenommen worden sei, sich die M\u00f6glichkeit ergebe, die bisher mathematisch nicht berechenbaren Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktionen (nicht berechenbar wegen der komplexen \u00e4u\u00dferen Umrandung von Ohrmuschel, Kopf, der komplexen inneren Struktur der Ohrmuschel u. dgl. , was sich einer genauen Kalibrierung entziehen m\u00fcsse) mathematisch und me\u00dftechnisch zu beschreiben, also zu erfassen und vorzugeben und nachzuweisen, dass die vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kunstkopf-Me\u00dfsystem realisierte Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion der entspreche, wie sie sich subjektiv bei real existierenden Versuchspersonen so oder mit nur so geringen Abweichungen ergebe, dass sie im hier insoweit ma\u00dfgebenden technischen Rahmen praktisch mit einer \u00dcbereinstimmung gleichzusetzen sei. Die Erfindung leiste daher ein vom geometrischen Aufbau her kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem, wobei, um diesen Weg gehen zu k\u00f6nnen, von der Erkenntnis habe ausgegangen werden m\u00fcssen, dass aufgezeigt werden k\u00f6nne, dass man nicht die exakten Beugungsintregrale zur Berechnung der \u00dcbertragungsfunktion l\u00f6sen m\u00fcsse, die an sich zugrunde zu legen seien, sondern durch die Reduzierung auf die kalibrierf\u00e4higen, berechenbaren K\u00f6rper wie Kugel, Zylinder, Zylinder mit Bohrung, Ellipse u. dgl. ein reproduzierbares Gesamtsystem geschaffen werden k\u00f6nne, welches, da in den Teilen kalibrierf\u00e4hig, insgesamt ebenfalls kalibrierf\u00e4hig sei. &#8211; Aus diesen Ausf\u00fchrungen entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass ihm mit der L\u00f6sung nach dem Hauptanspruch eine L\u00f6sung geboten wird, bei der es jedenfalls auch an einer komplexen \u00e4u\u00dferen Umrandung von Ohrmuschel und komplexen inneren Struktur der Ohrmuschel fehlt, so dass die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion (einfach) berechenbar ist.<\/p>\n<p>Erst im Anschluss an diese Darstellung der L\u00f6sung des Hauptanspruches verweist die Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) auf Seite 3, Zeilen 33\/34 darauf, dass weitere Ausgestaltungen der Erfindung Gegenstand der Unteranspr\u00fcche und in diesen niedergelegt seien. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann bezieht daher s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen auf der Seite 2, Z. 20 \u2013 S. 3, Z. 32 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) ausschlie\u00dflich auf die L\u00f6sung nach dem Hauptanspruch des Klagepatents, also auf die oben genannten Merkmale 1 bis 4, und nicht etwa auf die L\u00f6sung nach dem Hauptanspruch in Verbindung mit einzelnen Unteranspr\u00fcchen, zumal die Unteranspr\u00fcche ein Kunstkopf-Me\u00dfsystem nach Anspruch 1 voraussetzen und die Unteranspruche 2 \u2013 5 lediglich angeben, welche Formen geometrischer Teilk\u00f6rper f\u00fcr die einzelnen Bestandteile des Kunstkopf-Me\u00dfsystems besonders vorteilhaft zum Einsatz kommen sollen, n\u00e4mlich f\u00fcr die Oberk\u00f6rper-Schulternachbildung die Form einer abgeplatteten Pyramide (Anspruch 2), f\u00fcr die Kopfnachbildung Teilk\u00f6rper in Form eines in L\u00e4ngsrichtung geschnittenen Zylinders, einer ovalen Scheibe und eines vorderen und hinteren Kugelviertels mit einer Kreisscheibenh\u00e4lfte in der Mitte (Anspruch 3), f\u00fcr die Ohrmuschelapproximation ein Zylinder, in welchen mindestens eine Vertiefung (cavum conchae) eingearbeitet ist, und dass der Vertiefungsgrund in den vom Ohrkanaleingang abgeschlossenen Ohrkanal \u00fcbergeht (Anspruch 4), wobei der Anspruch 5 noch eine besondere Ausbildung des gem\u00e4\u00df Anspruch 4 des die Ohrmuschel nachbildenden Zylinders vorsieht. Keinem der Unteranspr\u00fcche ist jedoch zu entnehmen, dass erstmals mit ihm vorgeschlagen wird, f\u00fcr einzelne Teile des Kunstkopf-Me\u00dfsystems, welches aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen Mikrofonen in den Geh\u00f6rgangsnachbildungen besteht (vgl. Merkmale 1 \u2013 1.4), \u00fcberhaupt Teilk\u00f6rper aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten zu berechenden K\u00f6rpern vorzusehen. Vielmehr setzen die Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 die L\u00f6sung nach Anspruch 1 voraus und schlagen f\u00fcr die einzelnen Bestandteile wie Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung nur bestimmte geometrisch einfache, kalibrierf\u00e4hige K\u00f6rper vor, die besonders vorteilhaft sein sollen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4 bezieht sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann unter Ber\u00fccksichtigung der zuvor wiedergegebenen Beschreibung der L\u00f6sung nach dem Hauptanspruch in der Klagepatentschrift auf die Idee und deren materielle Ausformung, sich dem geometrisch komplizierten Beugungsk\u00f6rper \u201emenschlicher Kopf\u201c samt Oberk\u00f6rper und samt einiger akustischer Eigenschaften der Ohrmuschel durch ein System einfacher geometrischer Formen so zu n\u00e4hern, dass das akustische Beugungsbild dem eines \u201emittleren\u201c Kopfes weitestgehend \u00e4hnlich ist (so der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV auf Seiten 5 unten\/6 oben seines Gutachtens \u2013 Bl. 296, 297 GA) und durch die geometrischen Vereinfachungen (Zusammensetzung aus einzelnen einfachen Teilk\u00f6rpern) des gesamten Reflexions- und Beugungsk\u00f6rpers einen rechnerischen Sollwert der Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion zu finden, um diesen dann mit gemessenen Werten vergleichen zu k\u00f6nnen. (vgl. Gutachten SV2 Seite 19).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien \u00fcber das Verst\u00e4ndnis einzelner Merkmale der Erfindung ist nachstehend noch auf die Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung einzugehen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1 bis 1.4, die dem Stand der Technik entnommen sind und den Oberbegriff ausmachen, bed\u00fcrfen dabei keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung, da zum einen bereits oben ausgef\u00fchrt worden ist, was unter einem Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu verstehen ist, und die Merkmale Schulternachbildung, Kopfnachbildung und Ohrnachbildung aus sich heraus verst\u00e4ndlich sind und auch das Merkmal betreffend die beidseitigen Mikrofone in den Geh\u00f6rgangnachbildungen keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 2 sollen bei dem im Oberbegriff genannten System, welches u. a. aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung besteht, Ma\u00dfnahmen, die in den Merkmalen 3 und 4 n\u00e4her beschrieben werden, \u201ezur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems\u201c vorgenommen werden. Dieser Begriff \u201eeines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems\u201c, der an den Begriff der \u201evollst\u00e4ndigen Kalibrierf\u00e4higkeit des Systems\u201c ankn\u00fcpft, der in Seite 2, Z. 17\/18 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) im Hinblick auf den in der Klagepatenschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gebraucht wird, ist \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt &#8211; nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 dem Durchschnittsfachmann nicht a priori gel\u00e4ufig und er wird in der Klagepatentschrift auch nicht definiert und explizit erl\u00e4utert, doch erschlie\u00dft er sich dem Durchschnittsfachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift. Es ist damit gemeint, dass man erreichen soll, die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach berechnen zu k\u00f6nnen. Zwar ist \u2013 wie der Durchschnittsfachmann sieht &#8211; der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik mit seinem in der Geometrie komplizierten Kunstkopf ( genaue, ma\u00dfhaltige Nachbildung der entsprechenden menschlichen K\u00f6rperteile) hinsichtlich seiner Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion im Prinzip auch berechenbar, jedoch mathematisch nicht einfach, weshalb er in der Klagepatentschrift denn auch als nicht berechenbar, sondern als lediglich durch Messung ermittelbar (Seite 2, Z. 19\/20) und damit nicht vollst\u00e4ndig kalibrierf\u00e4hig dargestellt wird (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seiten 5 \u2013 7 der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004- Bl. 566 \u2013 568 GA). Dabei ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes die volle Kalibrierf\u00e4higkeit eine prinzipielle M\u00f6glichkeit in dem Sinne, dass durch das Vorhandensein einfacher Geometrien die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion des Kunstkopf-Me\u00dfsystems des Oberbegriffs mit u.a. Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung berechenbar ist und nicht stets neu gemessen werden muss. Die volle Kalibrierf\u00e4higkeit im Sinne des Merkmals 2 ist in den Augen des Durchschnittsfachmannes keine solche, die sich St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck f\u00fcr jedes einzelne Teil des Kunstkopf-Me\u00dfsystems bestehend u..a. aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung einstellen k\u00f6nnte (vgl. die Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. SV2 gem\u00e4\u00df Seite 15 unten\/16 oben der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 \u2013 Bl. 576,577 GA).<\/p>\n<p>Es soll also, soweit das Merkmal 2 vorschl\u00e4gt, die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 und 4 \u201ezur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems\u201c vorzunehmen, erreicht werden, dass die Ma\u00dfnahmen nach den Merkmalen 3 und 4 in einer solchen Weise ergriffen und ausgestaltet werden, dass das Kunstkopf-Me\u00dfsystem des Oberbegriffs (Merkmale 1 \u2013 1.4) hinsichtlich seiner Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion (einfach) berechenbar ist. Die Vorgabe des Merkmals 2 versteht der Durchschnittsfachmann dabei nicht als blo\u00dfe Zweck- und Wirkungsangabe (im Sinne der \u201eSchie\u00dfbolzen\u201c-Entscheidung des BGH, GRUR 1979, 149), die sich gleichsam von selbst verwirklicht , wenn die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 und 4 durchgef\u00fchrt werden, sondern als Anweisung, die Merkmale 3 und 4 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so zu verwirklichen, dass ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem, welches aus den im Oberbegriff genannten Bestandteilen besteht, vorliegt. Dem Fachmann wird also durch den im Merkmal 2 gegebenen Hinweis darauf, was erreicht werden soll, gesagt, dass er die einzelnen Merkmale der Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestalten soll, dass ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem vorliegt (vgl. auch BGH GRUR 1981, 259 \u2013 Heuwerbungsmaschine zu einem in einem Patentanspruch enthaltenen Hinweis auf die Eignung einer Maschine f\u00fcr einen bestimmten Zweck).<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht daher die folgenden Merkmale im Sinne der zuvor gegebenen Anweisung, ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu bilden.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3 gibt ihm dabei die Anweisung, daf\u00fcr zu sorgen, dass mindestens (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, die zum einen aus einzelnen in ihren Abmessungen und relativen Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogen sind und die zum anderen aus geometrisch einfachen jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern wie Zylinder, Quader , Ellipse, Kugel , Pyramide u. dgl. bestehen<\/p>\n<p>oder aus diesen abgeleitet sind derart, da\u00df sich gem\u00e4\u00df Merkmal 4 eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion (= Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion des jeweiligen Kunstkopfes) ergibt.<\/p>\n<p>Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann den im Merkmal 3 gebrauchten Begriff \u201eKopf\u201c dahin versteht, dass damit das Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung insgesamt gemeint ist, und ob er deshalb das Wort \u201emindestens\u201c als keinen Sinn ergebend gleichsam aus dem Anspruch eliminiert und daher das Kennzeichen des Patentanspruches 1 der Klagepatente so versteht, wie dies der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV2 mit seiner Merkmalsanalyse auf Seite 31 seines Gutachtens zum Ausdruck gebracht hat, da \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgef\u00fchrt hat \u2013 der Durchschnittsfachmann zum \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 3 jedenfalls zumindest auch die \u201eOhren\u201c z\u00e4hlt, nicht aber auch die \u201eSchulter\u201c, was einer nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise entspricht.<\/p>\n<p>So ergibt sich aus dem Gutachten SV zun\u00e4chst einmal, dass der in Merkmal 3 angesprochene geometrische Aufbau des \u201eKopfes\u201c aus einzelnen Teilk\u00f6rpern entsprechend Merkmal 3.2 nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes sich (neben dem Oberk\u00f6rper) auch auf das Ohr bezieht (vgl. S.5 unten\/6 oben \u2013 Bl. 296\/297 GA), wobei der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV auf Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 295 GA) darauf verweist, dass die Ohrmuschel von au\u00dferordentlicher Bedeutung f\u00fcr das Richtungsh\u00f6ren in der Vertikalen sei. Auch bei seiner Anh\u00f6rung hat Prof. Dr. SV zun\u00e4chst gesagt, dass der Durchschnittsfachmann auch das \u201eOhr\u201c zum \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 3 z\u00e4hle (vgl. Seite 6 oben der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 \u2013 Bl. 365 GA) und dass das Wort \u201emindestens\u201c in Merkmal 3 von ihm als Fachmann \u00fcberlesen worden sei und der Durchschnittsfachmann ihm keine besondere Bedeutung zumesse bzw. nur die Bedeutung, dass die folgenden Angaben sich nur auf den geometrischen Aufbau des Kopfes im weitesten Sinne beziehen und nicht auch auf die dazu geh\u00f6renden elektroakustischen Teile. Bei der weiteren Befragung dieses Sachverst\u00e4ndigen, insbesondere durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten hat sich zwar kein klares Bild ergeben, doch ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV ausweislich Seite 55 unten der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 ( Bl. 414 GA) auch am Schluss seiner Anh\u00f6rung dabei geblieben, dass seiner Auffassung nach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre der Klagepatente nicht verwirklichten, weil bei ihnen insbesondere das Au\u00dfenohr nicht aus einfachen Teilk\u00f6rpern im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zusammengesetzt sei. Daraus ergibt sich, dass er es auch zum Schluss seiner Befragung (wie zuvor bereits in seinem schriftlichen Gutachten) zur Verwirklichung des Patentanspruches 1 der Klagepatente f\u00fcr erforderlich angesehen hat, dass auch das \u201eOhr\u201c aus Teilk\u00f6rpern im Sinne des Merkmals 3.2 zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Prof. Dr. SV2, den der der Senat angesichts der Unklarheiten, die das schriftliche und m\u00fcndliche Gutachten von Prof. Dr. SV hinterlassen hatte, als weiteren gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen herangezogen hat, ist in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmann von den Merkmalen den Kennzeichens des Patentanspruches 1 zu keinem Ergebnis gelangt, dass eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung erfordern w\u00fcrde. Im Gegenteil best\u00e4tigen seine gutachterlichen Feststellungen , dass die landgerichtliche Auslegung des Patentanspruches 1, das zum \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmales 3 (zumindest auch) das \u201eOhr\u201c geh\u00f6rt, zutreffend ist. Dabei ist der Sachverst\u00e4ndige, wie dargelegt, allerdings angesichts des im Oberbegriff vorausgesetzten Kunstkopf-Me\u00dfsystems bestehend u.a. aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung und angesichts der mit Merkmal 2 gegebenen Anweisung, ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu bilden, der Auffassung, dass der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann zum \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 3 neben dem \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 1. 2 nicht nur das \u201eOhr\u201c des Merkmals 1.3, sondern auch die in Merkmal 1.1 genannte \u201eSchulter\u201c z\u00e4hlt, und dass der Durchschnittsfachmann dem Wort \u201emindestens\u201c im Merkmal 3 dann als technisch keinen Sinn ergebend keinerlei Bedeutung zumi\u00dft und es gleichsam aus dem Anspruch \u201eeliminiert\u201c.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV2 hat sich auf den Seiten 23 und 24 seines Gutachtens im einzelnen damit auseinandergesetzt, wie der Durchschnittsfachmann die im Kennzeichen des Patentanspruches 1 gegebene Anweisung, dass zur Bildung eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes &#8230; aus entsprechenden Teilk\u00f6rpern aufzubauen ist, verstehen k\u00f6nnte, um unter Aufzeigung von vier denkbaren Verst\u00e4ndnisvarianten zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese vier denkbaren Verst\u00e4ndnisvarianten f\u00fcr den Durchschnittsfachmann alle keinen Sinn machen und er die Anweisung letztlich so versteht, wie dies der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 31 seines Gutachtens im Rahmen einer Merkmalsanalyse dargelegt hat, n\u00e4mlich dass er das Wort \u201emindestens\u201c als sinnwidrig entfernt und er unter \u201eKopf\u201c die Gesamtheit der Geometrie des Kunstkopfes des Oberbegriffs versteht, also Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung.<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige die auf den Seiten 23 und 24 seines Gutachtens unter den Ziffern 2 und 3 dargestellten Verst\u00e4ndnisvarianten des Durchschnittsfachmannes verwirft, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und es kann insoweit auf das Gutachten Bezug genommen werden. Zutreffend verweist der Sachverst\u00e4ndige auch darauf, dass die unter Ziffer 1 von ihm dargestellte Auslegungsvariante, n\u00e4mlich nur den Kopf geometrisch vereinfacht nachzubilden, Oberk\u00f6rper\/ Schulter und Ohr jedoch in ihrer geometrischen Komplexit\u00e4t nachzubilden, also ohne entsprechende geometrische Vereinfachung, im krassen Widerspruch zum theoretischen Anspruch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kunstkopfes und zum Inhalt der Beschreibung in der Patentschrift stehe und sachlich auch falsch sei, da ohne R\u00fcckf\u00fchrung aller Teile des Kunstkopf-Me\u00dfsystems auf jeweils einfache geometrische K\u00f6rper die \u201evolle Kalibrierf\u00e4higkeit\u201c des Kunstkopf-Me\u00dfsystems, die nach Merkmal 2 gebildet werden solle, nicht hergestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dabei kommt bei einem solchen Auslegung insbesondere dem Fehlen einer geometrisch vereinfachten Nachbildung des Ohres besondere Bedeutung zu, da das Ohr, wie der Durchschnittsfachmann wei\u00df und wie es ihm im oben wiedergegebenen Beschreibungstext der Klagepatentschrift auch ausdr\u00fccklich gesagt wird, von erheblicher Bedeutung ist und ohne das Vorhandensein einer Ohrmuschel das Richtungsh\u00f6ren in der Medianebene weitgehend unm\u00f6glich ist und daher die Bildung eines im Sinne der Patentanspr\u00fcche 1 der Klagepatente \u201evoll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystem\u201c bestehend aus u. a Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung auch eine vereinfachte Nachbildung des Ohres entsprechend dem Merkmal 3.2 voraussetzt. Der Durchschnittsfachmann wird daher auch die vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 auf Seite 23 seines Gutachtens unter Ziffer 1 aufgezeigte Auslegungsm\u00f6glichkeit verwerfen.<\/p>\n<p>Kritisch ist jedoch, ob der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann auch die von Prof. Dr. SV2 auf Seite 24 seines Gutachtens unter Ziffer 4 aufgezeigte Auslegungsm\u00f6glichkeit, wonach der \u201eKopf\u201c im Sinne des Merkmals 3 das \u201eOhr\u201c (nicht aber auch Oberk\u00f6rper\/Schulter) umfasst, verwerfen wird.<\/p>\n<p>Soweit Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten (vgl. Seiten 23, 24) und auch bei seiner Anh\u00f6rung (vgl. Seite 10 unten der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004) die Auffassung vertreten hat, der Durchschnittsfachmann werde auch diese Auslegungsm\u00f6glichkeit verwerfen, sind die insoweit vorgebrachten Argumente nicht zwingend. Zwar wird im Oberbegriff des Patentanspruches zwischen Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung unterschieden und im Merkmal 3 nur der Begriff \u201eKopf\u201c (nicht \u201eKopfnachbildung\u201c) gebraucht, doch schlie\u00dft dies nicht aus, dass dort damit etwas anderes gemeint ist, als mit der \u201eKopfnachbildung\u201c im Sinne des Oberbe-griffes. Es ist durchaus nicht so, dass in einer Patentschrift gebrauchte Begriffe stets mit dem gleichen Bedeutungsinhalt gebraucht werden. Hier hat der Durchschnittsfachmann insbesondere deshalb Veranlassung, zu dem \u201eKopf\u201c, zu dem schon bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise auch die \u201eOhren\u201c geh\u00f6ren, auch die Ohren zu z\u00e4hlen, weil die Klagepatentschrift an zahlreichen Stellen, auf die sowohl das Landgericht im angefochtenen Urteil als auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten hingewiesen hat, die Wichtigkeit der Ohren und deren Nachbildung durch einfache geometrische Teilk\u00f6rper hervorhebt und den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann veranlasst, die Ohren dem \u201eKopf\u201c des Merkmals 3 zuzurechnen.<\/p>\n<p>So ist nach Seite 2, Z. 6\/7der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand , n\u00e4mlich f\u00fcr das Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung, die geometrische Struktur der Ohrmuscheln wichtig.<\/p>\n<p>Auf Seite 3, Z. 20\/21 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) wird ausgef\u00fchrt, dass die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion unter anderem auch wegen der komplexen \u00e4u\u00dferen Umrandung von Ohrmuscheln sowie der komplexen inneren Struktur der Ohrmuscheln mathematisch nicht berechenbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen auf Seite 4, Z. 16 \u2013 19 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) wird die Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion, die Richtcharakteristik und dergleichen ma\u00dfgebend nicht nur von den Abmessungen bestimmt, sondern auch von der relativen Lage der einzelnen Teilk\u00f6rper zueinander, beispielsweise und insbesondere auch der Art der Ohrmuschelapproximation sowie deren Position.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt auch aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 4, Zeilen 24 \u2013 32 und Seite 6, Z. 11 \u2013 18 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) die Wichtigkeit der Ohrmuschelapproximation durch geometrisch einfache, berechenbare Teilk\u00f6rper f\u00fcr die akustisch wirksame Geometrie eines voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsystems.<\/p>\n<p>Wenn daher in Verbindung mit der Anweisung, ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu bilden, die Rede davon ist, dass mindestens der \u201eKopf\u201c aus einfachen geometrischen, berechenbaren Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, wird dies der angesprochene Durchschnittsfachmann dahin verstehen, dass der Kopf einschlie\u00dflich der zu ihm geh\u00f6renden Ohren aus einfachen geometrischen, berechenbaren Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV2 hat bei seiner Anh\u00f6rung betont, dass es aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwingend erforderlich sei, das Ohr bzw. die Ohrmuschel auch vereinfacht geometrisch entsprechend dem Merkmal 3.2. aufzubauen und dass f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ein Kunstkopf-Me\u00dfsystem, dass die Ohrmuschel von dem einfachen geometrischen Aufbau entsprechend dem Merkmal 3.2 ausklammere, kein voll kalibrierf\u00e4higes System im Sinne des Patentanspruches darstelle (vgl. die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 8 und 9 der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 \u2013 Bl. 569, 570 GA).<\/p>\n<p>Gegen die unter Ziffer 4 auf Seite 24 des Gutachtens aufgezeigte Auslegungsvariante spricht auch nicht der Umstand, dass hinsichtlich der den Kopf ausmachenden Teilk\u00f6rper im Patentanspruch 1 nur auf die Bezugsziffern 11 a \u2013 11 c verwiesen wird. Abgesehen davon, dass Bezugszeichen nicht den Anspruch bestimmen, ist darauf zu verweisen, dass die Ohrmuschelapproximation in Form eines Zylinders, wie sie in den Figuren der Klagepatentschrift beispielhaft gezeigt wird, kein eigenes Bezugszeichen aufweist, sondern im Bereich der Teilk\u00f6rper 11 a &#8211; 11 c liegt.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann sieht sich auch durch den Inhalt der Unteranspr\u00fcche 2 \u2013 5 , der bereits oben im einzelnen dargestellt worden ist, an der Einbeziehung der Ohren zum \u201eKopf\u201c des Merkmals 3 nicht gehindert., da die Unteranspr\u00fcche, soweit sie sich mit der Ohrmuschelapproximation befassen (Unteranspr\u00fcche 4 und 5) lediglich bevorzugte geometrische Formen und Ma\u00dfe der Ohrmuschelnachbildung und des Ohrkanals zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>Die \u201eOhren\u201c dem \u201eKopfe\u201c zuzurechnen, nicht aber auch die \u201eSchulter\u201c, steht zwar in gewisser Weise die Anweisung des Merkmals 2 entgegen, ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu bilden, das nach dem Oberbegriff u.a. aus Schul-ter-, Kopf- und Ohrnachbildung besteht (also sich nicht auf Kopf- und Ohrnachbildung beschr\u00e4nkt) , doch verweist Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten auf Seite 24 selbst darauf, dass die Schulter f\u00fcr die Richtungslokalisation und somit f\u00fcr die Gesamt\u00fcbertragungsfunktion eine im Verh\u00e4ltnis zum Kopf und zur Ohrmuschel eher geringere Bedeutung besitze. In seinem Gutachten hat er auf Seite 16 \u00fcberdies darauf verwiesen, dass es dem Durchschnittsfachmann mit dem Fachwissen des Priorit\u00e4tstages auch bekannt gewesen sei, dass es Kunstkopf-Me\u00dfsysteme gebe, bei denen auf die Schulternachbildung verzichtet werde (vgl. zum Beispiel den Kunstkopf KU 80 der Firma Neumann, der in der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten DE-A 31 46 706 \/Anlage F 1 erw\u00e4hnt wird).<\/p>\n<p>Auch bei seiner Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. SV2 darauf verwiesen, dass es einen Kunstkopf auf dem Markt gebe, der keine Schulter habe. Dies sei mit Absicht geschehen, weil man wisse, dass die Schulter in einem gewissen Frequenzbereich wirke und diese Wirkung f\u00fcr das Richtungsh\u00f6ren eher untergeordnet sei. Man habe den schw\u00e4chsten bzw. am wenigsten bedeutenden Teil, der aber geometrisch ausladend sei, einfach weggelassen. Wenn man das so mache und das Wort \u201emindestens\u201c dann lese, dann k\u00f6nne man im Zusammenhang mit der Patentschrift und auch im Zusammenhang der bis dahin geltenden wissenschaftlichen Lehre den Kopf nicht vom Ohr trennen. Es gebe zwar Kunstk\u00f6pfe ohne Schulter, jedoch keine Kunstk\u00f6pfe ohne Ohren. Kopf und Ohr geh\u00f6rten zusammen, wobei dem Ohr eine hohe Bedeutung zukomme (vgl. Seiten 9 und 10 der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 \u2013 Bl. 569, 570 GA). Zu einem Kunstkopf-Me\u00dfsystem geh\u00f6rten stets Kopf und Ohrmuschel, w\u00e4hrend die Bedeutung der Schulter in Fachkreisen mehr oder minder als unwichtig angesehen werde, wobei es zwischen diesen beiden unbedingt erforderlichen Teilen f\u00fcr eine Kunstkopf-Me\u00dfsystem keine Hierarchie in dem Sinne gebe, dass der Kopf das wichtigste und die Ohrmuschel das weniger wichtige Teil sei. Wenn jedoch der Fachmann die Anweisung erhalte, ein voll kalibrierf\u00e4higes Kunstkopf-Me\u00dfsystem zu bilden (Merkmal 2), verstehe er dies dahin, daf\u00fcr zu sorgen, dass alles, was zu dem Kunstkopf-Me\u00dfystem geh\u00f6rt, aus einfachen K\u00f6rpern entsprechend Merkmal 3.2 zusammengesetzt ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. SV2 gem\u00e4\u00df Seite 19 der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 \u2013 Bl. 580 GA).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist somit jedenfalls als bewiesen anzusehen, das der durch die Klagepatenschrift angesprochene Durchschnittsfachmann die Anweisung des Merkmals 3 im Lichte des Merkmals 2 und auch des Merkmals 4 dahin versteht, zumindest neben der Kopfnachbildung des Merkmals 1. 2 auch die Ohrnachbildung des Merkmals 1.3 so vorzunehmen, dass diese aus Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, die aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihren Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind.<\/p>\n<p>Soweit schlie\u00dflich das Merkmal 3. 1 davon spricht, dass der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen &#8230; Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt ist , versteht der Durchschnittsfachmann dies dahin, dass der Kopf aus den einfachen geometrischen Teilk\u00f6rpern aufgebaut ist und diese sich durch Nachmessen der Geometrie finden lassen. Die Teilk\u00f6rper m\u00fcssen nur vorhanden sein, es ist nicht erforderlich, dass es sich um selbst\u00e4ndige Teilk\u00f6rper handelt, die nach einem Baukastensystem zusammengesetzt worden sind. Bei diesen Teilk\u00f6rpern muss es sich dabei im Sinne der Patentschrift um solche einfachen geometrischen K\u00f6rper handeln, die aus ihrer Geometrie eine einfache Berechnung der Au\u00dfenohr\u00fcbertragungsfunktion zulassen, wobei die Klagepatentschrift 1 im Merkmal 3.2 Beispiele nennt, die jedoch wie die Angabe \u201eu. dgl.\u201c zeigt, nicht abschlie\u00dfend sind (vgl. auch Seite 25 des Gutachtens SV2 sowie die Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. SV2 gem\u00e4\u00df Seite 21 unten\/22 oben der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 \u2013 Bl. 582, 583 GA).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 der Klagepatente wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Gebrauch gemacht, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Bei dem angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsystem Typ 4128 handelt es sich um eine Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit einer Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung und mit beidseitigen Mikrofonen in der Geh\u00f6rgangsnachbildung, wobei diese Ausf\u00fchrungsform \u00fcberdies in der Geh\u00f6rgangsnachbildung einen sogenannten Ohrsimulator (\u201eear simulator\u201c) aufweist (vgl. Anlage F 7). Es ist eine nahezu vollst\u00e4ndige Oberk\u00f6rpernachbildung mit Schulter (jedoch ohne Arme) vorhanden. Die Kopfnachbildung inklusive Nase und Mund ist stark vereinfacht. Die Ohrmuschel ist einer nat\u00fcrlichen Ohrmuschel nachgebildet. Es wird auf die Abbildungen 9 a und 9 b und 10 a und 10 b auf den Seiten 26 und 27 des Gutachtens SV2 sowie auf die Anlage F 7 der Kl\u00e4gerin verwiesen, aus denen all dies ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Auch bei dem angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsystem Typ 4100 bzw. Typ 4100 D handelt es sich um ein Kunstkopf-Me\u00dfsystem mit einer Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung und mit beidseitigen Mikrofonen, die unmittelbar am Ohrkanaleingang sitzen und fl\u00e4chig mit dem \u201ecavum conchae-Boden\u201c (Ohrmuschelboden) abschlie\u00dfen (vgl. Anlage F 8) . Im \u00fcbrigen ist die Gestaltung der angegriffenen Kunstk\u00f6pfe, n\u00e4mlich einerseits Typ 4128 und anderseits Typen 4100 bzw. 4100 D, vollkommen gleich (vgl. Vortrag der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 10.Februar 1998 Seite 29 \u2013 Bl. 189 GA), d. h. auch die Kunstkopf-Me\u00dfsysteme Typ 4100 und Typ 4100 D weisen eine Oberk\u00f6rpernachbildung mit Schulter (jedoch ohne Arme) auf, eine Kopfnachbildung inklusive Nase und Mund, die stark vereinfacht ist. Die Ohrmuschel ist jedoch auch bei diesen Ausf\u00fchrungsformen einer nat\u00fcrlichen Ohrmuschel nachgebildet.<\/p>\n<p>Da s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit relativ naturgetreu nachgebildeten Ohrmuscheln ausgebildet sind, also mit Ohrmuscheln die nicht aus Teilk\u00f6rpern zusammengesetzt sind, die aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierf\u00e4higen bzw. in ihren Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren K\u00f6rpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind, verwirklichen sie nicht das oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen erl\u00e4uterte Merkmal 3.2 , so dass sich im Sinne des Merkmals 4 auch nicht eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten \u00e4u\u00dferen Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-\u00dcbertragungsfunktion f\u00fcr die angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme ergibt. Die angegriffenen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme bilden schon allein wegen der naturgetreuen Nachbildung der Ohrmuscheln keine voll kalibrierf\u00e4higen Kunstkopf-Me\u00dfsysteme im Sinne der Merkmale 2 bis 4 .<\/p>\n<p>Diese Feststellung wird durch die vom Senat eingeholten Gutachten getragen. So hei\u00dft es bereits im Gutachten von Prof. Dr. SV, dass wegen der \u201enat\u00fcrlichen\u201c Form der Ohrmuschel dem Simulator 4128 ( dort f\u00e4lschlich als 4218 bezeichnet) und dem Simulator 4100 keine Kalibrierf\u00e4higkeit im genannten Sinn, gemeint war damit im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinn, zugesprochen werden k\u00f6nne (vgl. Seite 8 des Gutachtens SV \u2013 Bl. 299 GA).<\/p>\n<p>Aus dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 ergibt sich, dass das Kunstkopf-Me\u00dfsystem des Typs 4128 weder wortlautgem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklicht, da die f\u00fcr das Kunstkopf-Me\u00dfsystem sehr wichtige Ohrmuschel nicht aus einfachen Teilk\u00f6rpern nachgebildet ist und sich der Kunstkopf somit a priori der Berechenbarkeit hinsichtlich der Au\u00dfenohr-\u00dcbertragungsfunktion und somit auch der vollen Kalibrierf\u00e4higkeit entzieht (vgl. Seite 34 unten des Gutachtens SV2). Diese Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. SV2 gilt auch f\u00fcr die angegriffenen Typen 4100 bzw. 4100 D, da auch bei ihnen die Ohrmuschel nicht aus einfachen Teilk\u00f6rpern nachgebildet ist. &#8211; Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ist von dieser in seinem Gutachten bereits \u00fcberzeugend vertretenen Auffassung auch w\u00e4hrend seiner Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 nicht abger\u00fcckt, sondern ist, wie oben im einzelnen ausgef\u00fchrt, mit \u00fcberzeugenden Argumenten bei seiner Auffassung geblieben, dass aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann zur Verwirklichung der Lehre des Patentanspruches 1 der Klagepatente jedenfalls auch die Nachbildung der Ohrmuschel aus einfachen Teilk\u00f6rpern geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen war.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist , dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0294 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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