{"id":4755,"date":"2004-07-15T17:00:28","date_gmt":"2004-07-15T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4755"},"modified":"2016-05-24T09:25:57","modified_gmt":"2016-05-24T09:25:57","slug":"2-u-15001-herausgabe-von-patentakten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4755","title":{"rendered":"2 U 150\/01 &#8211; Herausgabe von Patentakten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0292<br \/>\n<\/strong>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Juli 2004, Az. 2 U 150\/01<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=924\">4 O 237\/00<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. September 2001<\/p>\n<p>verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>wie folgt abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Herausgabeverurteilung (Ausspruch zu I. des genannten Urteils) wird dahin abge\u00e4ndert, dass der Beklagte die dort genannten Akten nur Zug um Zug gegen Zahlung der Kl\u00e4gerin an ihn in H\u00f6he von 5.911,85 \u20ac (i. W. f\u00fcnftausendneunhundertelf 85\/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 herauszugeben hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an den Beklagten 5.911,85 \u20ac (i. W. f\u00fcnftausendneunhundertelf 85\/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 136.000,00 \u20ac, die Kl\u00e4gerin die des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 7.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 477.619,66 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein von den Q GmbH und W AG im Jahre 1998 gegr\u00fcndetes Unternehmen, verst\u00e4ndigte sich im M\u00e4rz 1999 mit dem Beklagten, dieser solle von der bis dahin f\u00fcr sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 t\u00e4tigen Patentanwaltskanzlei Jh aus M\u00fcnchen die dort vorhandenen, die Kl\u00e4gerin betreffenden Patentakten (etwa 600 bis 650, darunter auch solche, die sich auf bereits abgelaufene Patente bezogen) \u00fcbernehmen und bei Bedarf als Patentanwalt f\u00fcr sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 t\u00e4tig werden. Die Kl\u00e4gerin wurde bei den Verhandlungen mit dem Beklagten durch die damalige Leiterin ihrer Rechtsabteilung, die US-amerikanische Rechtsanw\u00e4ltin V, vertreten.<\/p>\n<p>Am 19. M\u00e4rz 1999 erteilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten eine Generalvollmacht zu ihrer Vertretung vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt sowie dem Deutschen Patent- und Markenamt. Der Beklagte erhielt im April\/Mai 1999, wie abgesprochen, von der Patentanwaltskanzlei Jh eine gro\u00dfe Anzahl von Patentakten sowie weitere Unterlagen, darunter eine Bestandsliste (von der Kl\u00e4gerin als Anlage 1 vorgelegt) und eine Liste mit laufenden Fristen f\u00fcr die \u00fcbergebenen Akten (Anlage 2 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Unter dem 23. April 1999 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten den Entwurf eines \u201eretainer arrangement\u201c, wonach der Beklagte von Fall zu Fall (\u201eon a case-by-case-basis\u201c) im Rahmen besonderer Projekte f\u00fcr sie t\u00e4tig werden und ihr seine T\u00e4tigkeit nach Stundens\u00e4tzen in Rechnung stellen sollte, und bat ihn, durch Unterzeichnung und R\u00fccksendung eines beigef\u00fcgten Schriftst\u00fcckes (\u201eacknowledgment\u201c) sein Einverst\u00e4ndnis mit einer solchen Regelung zu erkl\u00e4ren, was der Beklagte aber nicht tat.<\/p>\n<p>Der Beklagte wurde in der Folgezeit in einer Reihe von Patentangelegenheiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach Absprache t\u00e4tig und erteilte ihr daf\u00fcr jeweils Rechnungen, die die Kl\u00e4gerin beglich. Soweit sich die T\u00e4tigkeiten des Beklagten auf Angelegenheiten betreffend die von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommenen Akten bezogen, nahm er in diese Rechnungen (neben von ihm verauslagten Betr\u00e4gen) nur Geb\u00fchren f\u00fcr die von ihm ausge\u00fcbten konkreten T\u00e4tigkeiten auf, nicht auch sogenannte Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcbernahme der Akten. Solche verlangte \u2013 und erhielt \u2013 er allerdings in den F\u00e4llen, in denen es um neue, nicht zu den \u00fcbernommenen Akten geh\u00f6rende Angelegenheiten ging.<\/p>\n<p>Im August 1999 forderte die Kl\u00e4gerin vom Beklagten eine Anzahl von Akten \u00fcber US-Patente heraus, die in Zukunft von der Rechtsabteilung der General Electric Company bearbeitet werden sollten. Der Beklagte gab diese \u2013 von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommenen \u2013 Akten heraus, ohne damals im Zusammenhang damit Grundgeb\u00fchren zu verlangen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte der Kl\u00e4gerin auf deren Bitte im August 1999 ein Exemplar seines internen Geb\u00fchrenverzeichnisses \u00fcberlassen hatte (welches Grund- und Bearbeitungsgeb\u00fchren vorsieht), erkl\u00e4rte er sich auf Verlangen der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 12. November 1999 bereit, ihr auf die S\u00e4tze seines Geb\u00fchrenverzeichnisses zuk\u00fcnftig einen Nachlass von 10 % zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die zum 1. April 2000 einen eigenen Patentanwalt eingestellt hatte, informierte den Beklagten im M\u00e4rz 2000 dar\u00fcber, das mit ihm bestehende Mandatsverh\u00e4ltnis solle beendet werden, und zwar schrittweise, damit ein geordneter \u00dcbergang der Bearbeitung durch den von ihr angestellten Patentanwalt gew\u00e4hrleistet werde. Sie forderte den Beklagten dabei zur Herausgabe der bei ihm befindlichen, ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten auf.<\/p>\n<p>Der Beklagte erteilte der Kl\u00e4gerin daraufhin in der Zeit von Mai bis Juli 2000 eine gro\u00dfe Anzahl von Rechnungen, mit denen er unter anderem f\u00fcr die \u00dcbernahme der Patentakten (auch der oben genannten US-Patentakten) von der Patentanwaltskanzlei Jh jeweils Grundgeb\u00fchren nach seinem Geb\u00fchrenverzeichnis geltend machte. Ein Teil dieser Rechnungen betraf auch konkrete Einzelt\u00e4tigkeiten, die der Beklagte in Patentangelegenheiten der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hatte. Die Gesamtsumme der vom Beklagten in der Zeit von Mai bis Juli 2000 der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Rechnungen belief sich auf 762.707,63 DM; darauf zahlte die Kl\u00e4gerin an ihn einen Betrag von zusammen 71.691,36 DM, der unter anderem auf drei Rechnungen vom 17. und 18. Mai 2000 entfiel, mit denen der Beklagte Grundgeb\u00fchren in Angelegenheiten berechnet hatte, deren Akten er von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommen hatte. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin beruhte der Umstand, dass auch diese Rechnungen bezahlt wurden, auf einem Fehler ihrer Finanzabteilung.<\/p>\n<p>Im Juni 2000 \u2013 vor Erhebung der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klage &#8211; erhielt die Kl\u00e4gerin vom Beklagten eine Reihe von Patentakten zur\u00fcck; mit Rechtsanwaltsschreiben vom 5. Juli 2000 erkl\u00e4rte der Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber seine Bereitschaft zur Herausgabe derjenigen Patentakten, bez\u00fcglich deren seine Rechnungen beglichen worden seien. Am 25. August 2000 (nach Zustellung der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klage) erhielt die Kl\u00e4gerin vom Beklagten eine Anzahl von Akten, die er &#8211; der Beklagte &#8211; in Schreiben an die Kl\u00e4gerin vom 7. Juli sowie 4. und 7. August 2000 (Anlagen B 12 a, B 23 und B 24) im Einzelnen aufgelistet hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz\/April 1999 habe die Rechtsanw\u00e4ltin V in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; Namen mit dem Beklagten vereinbart, dieser solle f\u00fcr die \u00dcbernahme der bis dahin bei der Patentanwaltskanzlei Jh befindlichen Akten keine Grundgeb\u00fchren erhalten; er solle lediglich f\u00fcr die in den einzelnen Angelegenheiten nach Absprache vorzunehmenden konkreten T\u00e4tigkeiten Bearbeitungsgeb\u00fchren entsprechend seinem Geb\u00fchrenverzeichnis in Rechnung stellen und dar\u00fcber hinaus etwaige Auslagen erstattet bekommen; Grundgeb\u00fchren solle er allerdings f\u00fcr \u201eneue\u201c Patentangelegenheiten berechnen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Angesichts dessen st\u00fcnden dem Beklagten \u00fcber die bereits erhaltenen Zahlungen (in H\u00f6he von rund 440.000,00 DM) hinaus keine Zahlungsanspr\u00fcche gegen sie mehr zu; der Beklagte sei verpflichtet, alle noch bei ihm befindlichen Akten betreffend ihre Patentangelegenheiten an sie herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an sie eine Reihe von \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 Patentakten herauszugeben;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr Auskunft zu erteilen, welche weiteren ihre Patentangelegenheiten betreffenden Akten sich in seinem Besitz bef\u00e4nden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>auch diese weiteren Akten vollst\u00e4ndig an sie herauszugeben<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Angaben an<\/p>\n<p>Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>Hinsichtlich weiterer, n\u00e4mlich der vom Beklagten nach Rechtsh\u00e4ngigkeit herausgegebenen, im Herausgabeantrag der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst ebenfalls enthalten gewesenen Akten hat diese die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen und Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat er Widerklage erhoben (Zustellung an die Kl\u00e4gerin am 12. September 2000) mit dem Antrag,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an ihn 691.016,27 DM nebst 5 % Zinsen \u00fcber<\/p>\n<p>dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>Er hat eingewendet:<\/p>\n<p>Er habe im M\u00e4rz\/April 1999 mit der Rechtsanw\u00e4ltin V vereinbart, er solle f\u00fcr alle ihm auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbergebenden, Patentangelegenheiten der Kl\u00e4gerin betreffenden Akten, soweit diese nicht Patente betr\u00e4fen, die bei der \u00dcbersendung der Akten bereits abgelaufen gewesen seien, Grundgeb\u00fchren entsprechend seinem Geb\u00fchrenverzeichnis verlangen d\u00fcrfen, wie es in entsprechenden F\u00e4llen auch allgemein \u00fcblich sei.<\/p>\n<p>Ihm st\u00fcnden daher die mit seinen Rechnungen aus den Monaten Mai bis Juli 2000 geltend gemachten, noch offenen Betr\u00e4ge f\u00fcr Grundgeb\u00fchren zu, so dass er bis zur Zahlung dieser Betr\u00e4ge die Herausgabe der noch bei ihm befindlichen Akten der Kl\u00e4gerin verweigern k\u00f6nne. Von den im Herausgabeantrag der Kl\u00e4gerin genannten Akten habe er zwei n\u00e4her bestimmte Akten nie erhalten. Weitere sechs der dort genannten Akten, darunter auch die Patentakten LeA 24634 (L 99123) (= Patentnummer 0 254 153), LeA 28538 (L 99152) (= Patentnummer 0 251 526) und LeA 29641 (L 99158) (= Patentnummer 0 617 039) habe er bereits im Juni 2000 an die Kl\u00e4gerin herausgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>den Beklagten verurteilt, die nachstehend gem\u00e4\u00df den internen Aktenzeichen der Kl\u00e4gerin ( erste Buchstaben-Zahlen-Kombination), den Aktenzeichen des Beklagten (zweite Buchstaben-Zahlen-Kombination) sowie den beh\u00f6rdlichen Aktenzeichen bezeichneten Patentakten an die Kl\u00e4gerin herauszugeben:<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festgestellt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin vom Beklagten die Herausgabe der nachfolgend auf-<\/p>\n<p>gelisteten Akten begehrt habe:<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Auf das Urteil vom 13. September 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag sowie seinen Widerklageantrag (nunmehr umgerechnet auf 353.311,00 \u20ac) weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei der Beklagte zus\u00e4tzlich geltend macht, einige der seiner Widerklage zugrundeliegenden Rechnungen, n\u00e4mlich die Rechnungen mit den Nummern 02261, 02205, 02469, 02288, 02283, 01980, 01965, 01894, 01939, 01869, 02241, 02269, 01978 und 02268 \u00fcber zusammen (umgerechnet) 16.098,50 \u20ac betr\u00e4fen neben einer Grundgeb\u00fchr oder sogar ausschlie\u00dflich (auch) Geb\u00fchren f\u00fcr Sachbearbeitung oder Betr\u00e4ge, die er \u2013 der Beklagte \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verauslagt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwidert hierauf:<\/p>\n<p>Soweit mit den Rechnungen Nrn. 02205, 02469, 01980, 01965, 02239, 01869, 01978 und 02268 neben &#8211; von ihr nicht geschuldeten \u2013 Grundgeb\u00fchren auch abrechenbare Einzelt\u00e4tigkeiten des Beklagten sowie von ihm verauslagte Betr\u00e4ge geltend gemacht worden seien, sei die Zahlung ihrerseits irrt\u00fcmlich unterblieben.<\/p>\n<p>Soweit sich die Rechnungen Nrn. 02288 und 02283 \u00fcber Kosten ausl\u00e4ndischer Korrespondenzanw\u00e4lte verhielten, seien diese Betr\u00e4ge mangels \u00dcbersendung entsprechender Rechnungen f\u00fcr sie nicht \u00fcberpr\u00fcfbar und w\u00fcrden daher bestritten. Bestritten w\u00fcrden auch die mit den Rechnungen Nrn. 01894 und 02241 geltend gemachten Schreib-<\/p>\n<p>kosten, von denen nicht ersichtlich sei, wodurch sie angefallen sein sollten. Unberechtigt sei schlie\u00dflich die Rechnung Nr. 02269. Bei der dort aufgef\u00fchrten Patentangelegenheit E 11 088 \/ L 99229 habe es sich um ein gemeinsam mit der Firma Q2 angemeldetes Patent gehandelt; nach den mit der Firma Q2 getroffenen Vereinbarungen sei diese Angelegenheit allein durch das genannte Unternehmen zu bearbeiten gewesen; der Beklagte habe daher nichts zu veranlassen gehabt, er habe von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit auch keinen Einzelauftrag erhalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 20. Februar 2003 (Bl. 379 bis 383 GA), zum Teil abge\u00e4ndert durch Beschluss vom 4. November 2003 (Bl. 457 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 4. Dezember 2003 (Bl. 470 \u2013 480 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg, w\u00e4hrend sie im wesentlichen unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, betreffen einige der Rechnungen, auf die der Beklagte seine Widerklage und auch sein gegen\u00fcber dem Herausgabeverlangen der Kl\u00e4gerin geltend gemachtes Zur\u00fcckbehaltungsrecht st\u00fctzt, neben (oder statt) Grundgeb\u00fchren in Zusammenhang mit Akten, die der Beklagte im Fr\u00fchjahr 1999 von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommen hat, (auch) Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr absprachegem\u00e4\u00df vorgenommene Einzelt\u00e4tigkeiten des Beklagten sowie Betr\u00e4ge, die er f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verauslagt hat. Insoweit stellt auch die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede, zur<\/p>\n<p>Zahlung verpflichtet zu sein, und tr\u00e4gt lediglich vor, die Zahlung an den Beklagten sei irrt\u00fcmlich unterblieben.<\/p>\n<p>Im einzelnen handelt es sich um Folgendes (vgl. dazu auch Anlagen BB 15 und BB 16):<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>L 99109 DE = Rechnung Nr. 02205:<\/p>\n<p>Die Rechnung betrifft, wie der Beklagte (vgl. Anlage BB 16) unwidersprochen vorgetragen hat, entgegen dem Rechnungstext keine Grundgeb\u00fchr, sondern lediglich Bearbeitungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df dem Geb\u00fchrenverzeichnis des Beklagten (abz\u00fcglich 10 %) f\u00fcr die \u201eKontrolle der Frist zur Einzahlung der 18. Jahresgeb\u00fchr\u201c sowie die \u201eEinzahlung\u201c selbst, n\u00e4mlich 274,50 DM<\/p>\n<p>nebst 16 % Mehrwertsteuer: 43,92 DM<\/p>\n<p>sowie den von ihm vorgelegten<\/p>\n<p>Betrag der genannten Jahresgeb\u00fchr von 3.105,00 DM 3.423,42 DM<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>L 99 125 DE = Rechnung Nr. 02469:<\/p>\n<p>Au\u00dfer einer Grundgeb\u00fchr betrifft diese Rechnung eine Bearbei-<\/p>\n<p>tungsgeb\u00fchr im Zusammenhang mit der\u201eFristenkontrolle hinsicht-<\/p>\n<p>lich der 13. Jahresgeb\u00fchr\u201c sowie der \u201eEinzahlung dieser Geb\u00fchr\u201c,<\/p>\n<p>n\u00e4mlich 189,00 DM<\/p>\n<p>nebst 16 % Mehrwertsteuer: 30,24 DM<\/p>\n<p>und au\u00dferdem den vom Beklagten vorgelegten<\/p>\n<p>Betrag der o.g. Geb\u00fchr i.H.v. 1.495,00 DM<\/p>\n<p>1.714,24 DM<\/p>\n<p>Zwischensumme: 5.137.66 DM<\/p>\n<p>\u00dcbertrag: 5.137,66 DM<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>L 99 162 EP = Rechnung Nr. 01980:<\/p>\n<p>Diese Rechnung betrifft neben einer Grundgeb\u00fchr auch eine Bearbei-<\/p>\n<p>tungsgeb\u00fchr (abz\u00fcgl. 10 %) f\u00fcr \u201ePr\u00fcfung und Weiterleitung der Mittei-<\/p>\n<p>lung gem. Regel 51 (4) EP\u00dc\u201c von 270,00 DM<\/p>\n<p>sowie Kosten f\u00fcr Schreiben und Kopien<\/p>\n<p>(abz\u00fcgl. 10 %) von zusammen 47,00 DM<\/p>\n<p>317,00 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 % MwSt 50,72 DM<\/p>\n<p>367,72 DM<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>L 99 171 EP = Rechnung Nr. 01965:<\/p>\n<p>Diese Rechnung betrifft neben einer Grundgeb\u00fchr auch<\/p>\n<p>eine Bearbeitungsgeb\u00fchr (abz\u00fcgl. 10 %) f\u00fcr einen \u201eAntrag<\/p>\n<p>auf Fristverl\u00e4ngerung und das Notieren der neuen Frist\u201c<\/p>\n<p>von 130,50 DM sowie Telefaxkosten (abz\u00fcgl. 10 %) : 29,40 DM<\/p>\n<p>159,90 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 MwSt: 25,58 DM<\/p>\n<p>185,48 DM<\/p>\n<p>Zwischensumme: 5.690,86 DM<\/p>\n<p>\u00dcbertrag: 5.690,86 DM<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>L 99 217 = Rechnung Nr. 02239:<\/p>\n<p>Neben einer Grundgeb\u00fchr betrifft diese Rechnung eine Bearbei-<\/p>\n<p>tungsgeb\u00fchr (abz\u00fcgl. 10 %) f\u00fcr \u201eStudium und telefonische Be-<\/p>\n<p>sprechung mit Herrn Dr. X2 i.H. von 375,00 DM<\/p>\n<p>sowie Schreibkosten und Porti (abz\u00fcgl. 10 %)<\/p>\n<p>von zusammen 11,25 DM<\/p>\n<p>386,25 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 % MwSt. = 61,80 DM<\/p>\n<p>448,05 DM<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>L 99 225 = Rechnung Nr. 01869:<\/p>\n<p>Diese Rechnung betrifft neben einer Grundgeb\u00fchr auch eine Bear-<\/p>\n<p>beitungsgeb\u00fchr f\u00fcr die \u201eWahrnehmung der m\u00fcndlichen Verhandlung<\/p>\n<p>vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt\u201c von 2.790,00 DM,<\/p>\n<p>Schreibkosten, Telefax<\/p>\n<p>und Porti von zusammen 46,65 DM<\/p>\n<p>sowie Reisekosten von 618,13 DM<\/p>\n<p>3.454,78 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 % MwSt. = 552,76 DM<\/p>\n<p>4.007,54 DM<\/p>\n<p>Zwischensumme: 10.146,45 DM<\/p>\n<p>\u00dcbertrag: 10.146,45 DM<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>L 99 231 RU = Rechnung Nr. 01978:<\/p>\n<p>Neben einer Grundgeb\u00fchr betrifft diese Rechnung Bearbeitungs-<\/p>\n<p>geb\u00fchren (jeweils abz\u00fcgl. 10 %) f\u00fcr ein\u201cAngebot zur \u00dcbernahme<\/p>\n<p>des Schutzrechtes incl. Fristnotierung\u201c: 292,50 DM<\/p>\n<p>sowie f\u00fcr ein \u201eAnschreiben an die W AG<\/p>\n<p>und Kontrolle des R\u00fccklaufes\u201c: 121,50 DM;<\/p>\n<p>au\u00dferdem Schreibkosten und Porti (abz\u00fcgl. 10 %) : 56,80DM<\/p>\n<p>470,80 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 % MwSt. = 75,33 DM<\/p>\n<p>546,13 DM<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>L 99 257 = Rechnung Nr. 02268:<\/p>\n<p>Diese Rechnung betrifft neben einer Grundgeb\u00fchr auch eine Bear-<\/p>\n<p>beitungsgeb\u00fchr f\u00fcr \u201eStudium und Besprechung mit Herrn Dr. X3<\/p>\n<p>am 12. August 1999\u201c: 750,00 DM<\/p>\n<p>zzgl. 16 % MwSt. = 120,00 DM<\/p>\n<p>870,00 DM<\/p>\n<p>11.562,58 DM<\/p>\n<p>Das entspricht einem Betrag von 5.911,85 \u20ac,<\/p>\n<p>den die Kl\u00e4gerin dem Beklagten schuldet.<\/p>\n<p>Hinzu kommen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 BGB a.F. 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage am 12. September 2000.<\/p>\n<p>Die Zahlung h\u00f6herer Zinsen und auch eine fr\u00fchere Verzinsung kann der Beklagte nicht verlangen, weil die \u00a7\u00a7 284, 288 n.F. BGB, auf die er sich insoweit st\u00fctzt, auf die in Rede stehende Forderung noch nicht anwendbar sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gelten die genannten neuen Vorschriften des BGB nur f\u00fcr Forderungen, die nach dem 1. Mai 2000 f\u00e4llig geworden sind. Zwar hat der Beklagte die in Rede stehenden Betr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin erst nach dem 1. Mai 2000 in Rechnung gestellt, darauf kommt es aber f\u00fcr die Frage der F\u00e4lligkeit nicht an. F\u00e4llig geworden sind die Anspr\u00fcche n\u00e4mlich bereits mit ihrer Entstehung (\u00a7 271 BGB), also zu der Zeit, als der Beklagte die in Rechnung gestellten T\u00e4tigkeiten vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Dass er auch nur in einer der von den genannten Rechnungen betroffenen Angelegenheiten eine dort berechnete T\u00e4tigkeit erst nach dem 1. Mai 2000 vorgenommen habe, tr\u00e4gt der f\u00fcr die Berechtigung seiner Zinsforderungen darlegungspflichtige Beklagte nicht vor. Angesichts dessen muss auch in den F\u00e4llen, in denen nicht bereits die Rechnungen selbst T\u00e4tigkeiten aus der Zeit vor dem 1. Mai 2000 nennen, davon ausgegangen werden, es gehe um T\u00e4tigkeiten vor dem genannten Zeitpunkt, zumal der Beklagte nach dem 1. Mai 2000 praktisch nicht mehr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus den Rechnungen Nrn. 02288, 02283, 01894, 02241 und 02269 k\u00f6nnen dem Beklagten auch die dort \u00fcber Grundgeb\u00fchren hinaus enthaltenen Betr\u00e4ge nicht zugesprochen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich dieser Rechnungen substantiiert bestritten, dass der Beklagte die dort genannten T\u00e4tigkeiten vorgenommen habe; n\u00e4herer Vortrag des Beklagten dazu fehlt. Die blo\u00dfe Benennung seiner Angestellten O als Zeugin f\u00fcr die Berechtigung seiner Forderungen kann den fehlenden Sachvortrag des Beklagten nicht ersetzen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 noch offene Zahlungsanspr\u00fcche des Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin feststellbar sind, war nicht nur die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage hin entsprechend zur Zahlung zu verurteilen, sondern der Beklagte, der sowohl nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin als auch nach seiner eigenen Darstellung ein einheitliches, eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Einzelangelegenheiten umfassendes Mandat erhalten hatte, kann dar\u00fcber hinaus bis zur Erf\u00fcllung seiner Zahlungsanspr\u00fcche die Herausgabe der Akten an die Kl\u00e4gerin verweigern (\u00a7\u00a7 44 Abs. 3 Satz 1 PatAnwO, 273 BGB), so dass in den Herausgabeausspruch der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Zug-um-Zug-Vorbehalt aufzunehmen war (\u00a7 274 BGB).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte eine weitergehende Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils erstrebt, ist seine Berufung unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat, nachdem inzwischen das Mandatsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin beendet ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 667 BGB i.V.m. \u00a7 675 BGB die ihm auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin \u00fcbergebenen Patentakten an diese herauszugeben; er hatte diese Akten lediglich zur Ausf\u00fchrung des damals mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages erhalten.<\/p>\n<p>Zu den Akten, zu deren Herausgabe er demgem\u00e4\u00df zu verurteilen ist, geh\u00f6ren auch die Patentakten mit den Bezeichnungen LeA 24634 (L 99123), betreffend das europ\u00e4ische<\/p>\n<p>Patent 0 254 153, LeA 28538 (L 99152), betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 524 526, und LeA 29641 (L 99158), betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 617 039.<\/p>\n<p>Unstreitig hat der Beklagte auch diese Akten erhalten. Dass er sie, wie er behauptet, bereits im Juni 2000 an die Kl\u00e4gerin herausgegeben habe, so dass deren Herausgabeanspruch durch Erf\u00fcllung erloschen w\u00e4re, hat er nicht bewiesen.<\/p>\n<p>Die dazu vernommene Zeugin O hat eine Herausgabe dieser Akten an die Kl\u00e4gerin nicht best\u00e4tigt, sondern lediglich ausgesagt, die genannten Akten seien von ihr (im Jahre 2003) in der Kanzlei des Beklagten nicht mehr aufgefunden worden, was sie sich nur damit erkl\u00e4ren k\u00f6nne, sie m\u00fcssten wohl an die Kl\u00e4gerin herausgegeben worden sein. Das reicht aber nicht aus, um eine Erf\u00fcllung der Herausgabeverpflichtung des Beklagten als bewiesen anzusehen, weil au\u00dfer einer Herausgabe der in Rede stehenden Akten an die Kl\u00e4gerin auch noch andere Ursachen f\u00fcr ihre Nichtauffindbarkeit in Betracht kommen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>\u00dcber die Zahlungsanspr\u00fcche hinaus, die dem Beklagten gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde gegen die Kl\u00e4gerin noch zustehen, kann er weitere Zahlungen der Kl\u00e4gerin, insbesondere die Zahlung von Grundgeb\u00fchren im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme der Akten, die er im Fr\u00fchjahr 1999 von der Patentanwaltskanzlei Jh erhalten hatte, nicht verlangen, so dass er insoweit auch kein weitergehendes Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen\u00fcber dem Herausgabeverlangen der Kl\u00e4gerin geltend machen kann.<\/p>\n<p>Dem Beklagten k\u00f6nnten die von ihm in Rechnung gestellten Grundgeb\u00fchren (entsprechend seinem Geb\u00fchrenverzeichnis) nur dann zugesprochen werden, wenn entweder die Parteien eine entsprechende Verg\u00fctung vereinbart h\u00e4tten (\u00a7 611 Abs. 1 BGB) oder wenn sie zwar eine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der dem Beklagten zustehenden Ver-<\/p>\n<p>g\u00fctung nicht getroffen h\u00e4tten, aber eine auch Grundgeb\u00fchren der in Rede stehenden Art umfassende Verg\u00fctung \u00fcblich w\u00e4re (\u00a7 612 Abs. 2 BGB).<\/p>\n<p>Beweispflichtig f\u00fcr den Abschluss einer von ihm behaupteten, auch Grundgeb\u00fchren umfassenden Vereinbarung ist der Beklagte, weil der Abschluss einer solchen Vereinbarung zu den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte sich \u2013 hilfsweise \u2013 darauf beruft, die Kl\u00e4gerin schulde ihm die umstrittenen Grundgeb\u00fchren jedenfalls deshalb, weil eine Verg\u00fctung in dieser H\u00f6he \u00fcblich im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB sei, ist er daf\u00fcr beweispflichtig, dass die Parteien eine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht getroffen haben, denn \u00a7 612 Abs. 2 BGB ist nur in einem solchen Falle anwendbar, das Fehlen einer Verg\u00fctungsvereinbarung ist also anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache f\u00fcr die genannte Rechtsnorm. Der Beklagte h\u00e4tte demnach, um mit seinem Hilfsvorbringen Erfolg zu haben, die von der Kl\u00e4gerin aufgestellte Behauptung widerlegen m\u00fcssen, er habe mit ihr im Fr\u00fchjahr 1999 eine Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen, nach welcher ihm hinsichtlich der von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommenen Akten nur Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr konkrete, von ihm nach Absprache vorzunehmende T\u00e4tigkeiten zustehen sollten, nicht aber auch unabh\u00e4ngig davon zu berechnende Grundgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme, der Beklagte sei auch hinsichtlich seines Hilfsvorbringens beweispflichtig, l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, die Kl\u00e4gerin behaupte eine Absprache, nach welcher der Beklagte \u2013 ausnahmsweise \u2013 unentgeltlich f\u00fcr sie habe t\u00e4tig werden sollen. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall \u2013 wie er grunds\u00e4tzlich hier gegeben ist -, in welchem eine vereinbarte Dienstleistung den Umst\u00e4nden nach nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten ist (so dass sie bei Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Verg\u00fctungsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt), der Dienstberechtigte \u2013 das w\u00e4re hier die Kl\u00e4gerin &#8211; und nicht der Dienstverpflichtete beweispflichtig ist, wenn er die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet. So ist der vorliegende Fall aber nicht gelagert.<\/p>\n<p>Nach dem insoweit \u00fcbereinstimmenden Parteivorbringen haben die Parteien im Fr\u00fchjahr 1999 einen einheitlichen (Dienst-)Vertrag geschlossen, wonach der Beklagte in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Patentangelegenheiten der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig werden sollte; es stand von vornherein f\u00fcr beide Vertragsparteien fest, dass insoweit Dienstleistungen des Beklagten in gro\u00dfem Umfang anfallen w\u00fcrden, wie es ja auch tats\u00e4chlich der Fall gewesen<\/p>\n<p>ist \u2013 immerhin hat der Beklagte von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten, die er in einer Zeit von nur etwas mehr als einem Jahr f\u00fcr sie ausge\u00fcbt hat, eine Verg\u00fctung von rund 440.000 DM (= etwa 225.000 \u20ac) erhalten. Es war daher im Fr\u00fchjahr 1999 klar, dass er auch bei Abschluss einer Verg\u00fctungsvereinbarung, wie die Kl\u00e4gerin sie behauptet, nach deren Inhalt also Anspr\u00fcche auf Grundgeb\u00fchren ausgeschlossen sein sollten, eine Verg\u00fctung in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he erhalten w\u00fcrde. Angesichts dessen bleibt es dabei, dass der Beklagte, auch soweit es um die Anwendung des \u00a7 612 Abs. 2 BGB geht, beweispflichtig ist und die Behauptung der Kl\u00e4gerin zum Inhalt der geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung h\u00e4tte widerlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat aber weder die von ihm selbst \u2013 haupts\u00e4chlich &#8211; behauptete Verg\u00fctungsvereinbarung (mit Grundgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00fcbernommenen Akten) bewiesen noch den Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Inhalt der getroffenen Vereinbarung (keine Anspr\u00fcche auf Grundgeb\u00fchren, sondern nur auf Bearbeitungsgeb\u00fchren) widerlegt.<\/p>\n<p>Die insoweit vernommene Zeugin V hat nicht den Vortrag des Beklagten best\u00e4tigt, sondern den der Kl\u00e4gerin, so dass mit ihrer Aussage keiner der dem Beklagten obliegenden Beweise gef\u00fchrt ist. Zwar hat der Beklagte selbst bei seiner Anh\u00f6rung (\u00a7 141 ZPO) erkl\u00e4rt, er habe im Fr\u00fchjahr 1999 die zun\u00e4chst von der Zeugin V ge\u00e4u\u00dferte Erwartung zur\u00fcckgewiesen, im Zusammenhang mit den von ihm zu \u00fcbernehmenden Akten sollten keine Grundgeb\u00fchren gezahlt werden, und man habe sich dann darauf geeinigt, er solle auch insoweit Grundgeb\u00fchren entsprechend seinem Geb\u00fchrenverzeichnis verlangen d\u00fcrfen; das reicht aber nicht aus, um den Vortrag des Beklagten trotz der entgegenstehenden Bekundungen der Zeugin V als bewiesen anzusehen, zumal das eigene Verhalten des Beklagten in der Zeit bis Mai 2000 dagegen<\/p>\n<p>spricht, die Parteien h\u00e4tten eine Verg\u00fctungsvereinbarung des von ihm &#8211; dem Beklag- ten &#8211; jetzt behaupteten Inhalts getroffen. H\u00e4tten sie n\u00e4mlich etwas derartiges vereinbart, so w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass der Beklagte jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen er in der Folgezeit Einzelt\u00e4tigkeiten vorgenommen und diese der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt hat, in die dann ohnehin zu fertigenden Rechnungen jeweils auch die \u2013 bei Zugrundelegung seines Prozessvortrags ja damals bereits entstandenen &#8211; Grundgeb\u00fchren mit aufgenommen h\u00e4tte, was er aber \u2013 jedenfalls in der weitaus \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle \u2013 nicht getan hat. Vor allem w\u00e4re aber zu erwarten gewesen, dass der Beklagte, als er im August 1999 eine nicht unerhebliche Anzahl der von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommenen Akten, n\u00e4mlich diejenigen, welche US-Patente betrafen, entsprechend einer Aufforderung der Kl\u00e4gerin an diese herausgab, womit klar war, dass hinsichtlich dieser Akten mit weiteren T\u00e4tigkeiten des Beklagten nicht mehr zu rechnen war, die Angelegenheit insofern also f\u00fcr ihn abgeschlossen war, unverz\u00fcglich etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche hinsichtlich dieser Akten \u2013 das hei\u00dft nach dem Prozessvorbringen des Beklagten: solche auf Zahlung von Grundgeb\u00fchren \u2013 geltend machen w\u00fcrde, was er aber ebenfalls nicht getan hat. Auch insoweit hat er der Kl\u00e4gerin erst viel sp\u00e4ter, n\u00e4mlich in der Zeit ab Mai 2000, Rechnungen \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin in einzelnen F\u00e4llen Rechnungen des Beklagten bezahlt hat, mit welchen unter anderem Grundgeb\u00fchren im Zusammenhang mit \u00fcbernommenen Akten geltend gemacht worden sind, reicht nicht aus, um trotz der soeben er\u00f6rterten, gegen die Richtigkeit des Beklagtenvortrags hinsichtlich des Inhalts der Verg\u00fctungsvereinbarung sprechenden Indizien seine Behauptungen als bewiesen anzusehen, die Parteien h\u00e4tten die Zahlung von Grundgeb\u00fchren auch im Zusammenhang mit den von der Patentanwaltskanzlei Jh \u00fcbernommenen Akten vereinbart oder sie h\u00e4tten hinsicht- lich der Verg\u00fctungsh\u00f6he \u00fcberhaupt keine Vereinbarung getroffen (und Grundgeb\u00fchren der in Rede stehenden Art seien als \u00fcblich anzusehen). Vielmehr liegt es sehr viel n\u00e4her, entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin anzunehmen, soweit diese in Einzelf\u00e4llen Rechnungen des Beklagten bezahlt hat, die \u2013 ausgehend von ihrer Darstellung der Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 unberechtigt gewesen w\u00e4ren, sei dies nur irrt\u00fcmlich geschehen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Angesichts des dargelegten Beweisergebnisses kam nicht nur eine weitergehende Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des zugesprochenen Herausgabeanspruchs und der Widerklage nicht in Betracht, sondern das Urteil des Landgerichts war auch insoweit zu best\u00e4tigen, als es hinsichtlich der am 25. August 2000 vom Beklagten herausgegebenen Akten die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte war aus den oben genannten Gr\u00fcnden zur Herausgabe auch dieser Akten verpflichtet; ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht hat er insoweit selbst nicht geltend gemacht, sondern das Verlangen der Kl\u00e4gerin, ihr diese Akten auszuh\u00e4ndigen, freiwillig erf\u00fcllt. Die Klage war also bis zum 25. August 2000 auch hinsichtlich dieser Akten begr\u00fcndet, so dass durch die Herausgabe der in Rede stehenden Akten durch den Beklagten eine (teilweise) Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Auch wenn die Berufung des Beklagten in geringem Umfang Erfolg gehabt hat, waren ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (\u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO); der Teil, mit dem der Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt hat, macht nur etwa 1,3 % des Gesamtstreitwertes f\u00fcr das Berufungsverfahren aus; er hat auch keine besonderen Kosten verursacht, weil n\u00e4mlich der verbleibende Streitwert zu der- selben Geb\u00fchrenstufe geh\u00f6rt wie der Gesamtstreitwert, n\u00e4mlich der Stufe, die f\u00fcr Streitwerte von 470.000,01 \u20ac bis zu 500.000,00 \u20ac gilt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des ersten Rechtszuges bleibt auch nach der teilweisen Ab\u00e4nderung der Hauptsacheverurteilung zugunsten des Beklagten die Kostenverteilung des Landgerichts (95 % zu 5 %) noch zutreffend, weil sie dem Verh\u00e4ltnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens entspricht (\u00a7 92 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0292 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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