{"id":4753,"date":"2004-04-01T17:00:04","date_gmt":"2004-04-01T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4753"},"modified":"2016-05-24T09:23:13","modified_gmt":"2016-05-24T09:23:13","slug":"2-u-14102-tintenbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4753","title":{"rendered":"2 U 141\/02 &#8211; Tintenbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0291<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. April 2004, Az. 2 U 141\/02<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 5. September 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Voll-streckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 343.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 343.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten und u.a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 605 388 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 22. Mai 1984 eingegangenen und am 6. Juli 1994 bekannt gemachten Anmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents ist am 14. M\u00e4rz 2001 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) und 3), die BE (International) AG in Egg (Schweiz), hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt und seinen Widerruf mit der Begr\u00fcndung beantragt, das Patent beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat den Einspruch im Anschluss an eine von ihr anberaumte m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. November 2003 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Tintenbeh\u00e4lter f\u00fcr die Zufuhr einer ben\u00f6tigten geeigneten Menge Tinte zu einem Rasterdruckerkopf, wobei der Tintenbeh\u00e4lter (2) einen Deckel, eine rechteckige untere Wand und W\u00e4nde, die sich zwischen diesen er-strecken, aufweist und einen Tintenzufuhranschluss (41) f\u00fcr die Zufuhr von Tinte aufweist und ein tintenaufnehmendes Mittel enth\u00e4lt, das mindestens ein por\u00f6ses Element (60\u2018\u2018, 61, 62) umfasst und dessen Poren in einer Richtung des Tintenzufuhranschlusses (41) fortschreitend kleiner werden, wobei der Tintenzufuhranschluss (41) in der unteren Wand (40 a) nahe einer schmalen Seite der rechtwinkligen unteren Wand (40 a) angeordnet ist und wobei eine Vielzahl von Rillen (45 a, 45 b, 45 c), die mit dem Tintenzufuhranschluss in Verbindung stehen, im Inneren der unteren Wand vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die u.a. unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4) ist, vertreiben in Deutschland Tintenbeh\u00e4lter f\u00fcr verschiedene Druckertypen der Marke \u201eM\u201c gem\u00e4\u00df der nachfolgend wiedergegebenen \u00dcbersicht:<\/p>\n<p>Alle diese Tintenbeh\u00e4lter, die in Egg\/Schweiz hergestellt werden, weisen ein Element aus schwammartigem Schaumstoffmaterial (in der nachfolgend wiedergegebenen \u201eexplosionsartigen\u201c Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 der Kl\u00e4gerin mit der Bezugszahl 61 bezeichnet) sowie unterhalb dieses Elements und oberhalb der a.a.O. mit \u201e41\u201c bezeichneten \u00d6ffnung zur Weiterleitung der Tinte an den Druckerkopf<br \/>\n(= \u201eTintenzufuhranschluss\u201c im Sinne des Klagepatents) ein d\u00fcnnes a.a.O. mit \u201e62\u201c bezeichnetes Blatt auf, welches durchl\u00e4ssig ist und eine Porengr\u00f6\u00dfe von etwa 7 \u00b5m hat, w\u00e4hrend die Poren des schwammartigen Elements deutlich gr\u00f6\u00dfer sind. Die Beklagten haben als Anlage B 4 Musterexemplare des schwammartigen Elements und des genannten Blattes vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, alle 21 angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Tintenbeh\u00e4lter f\u00fcr die Zufuhr einer ben\u00f6tigten geeigneten Menge Tinte zu einem Rasterdruckerkopf anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; der Tintenbeh\u00e4lter weist einen Deckel, eine rechteckige untere Wand<br \/>\nund W\u00e4nde auf, die sich zwischen diesen erstrecken;<\/p>\n<p>&#8211; der Tintenbeh\u00e4lter weist einen Tintenzufuhranschluss f\u00fcr die Zufuhr von<br \/>\nTinte auf, der in der unteren Wand nahe einer schmalen Seite der recht-<br \/>\nwinkligen unteren Wand angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; der Tintenbeh\u00e4lter enth\u00e4lt ein tintenaufnehmendes Mittel, das<br \/>\nmindestens ein por\u00f6ses Element umfasst, dessen Poren in eine Rich-<br \/>\ntung des Tintenzufuhranschlusses fortschreitend kleiner werden;<\/p>\n<p>&#8211; eine Vielzahl von Rillen ist im Inneren der unteren Wand vorgesehen, die<br \/>\nmit dem Tintenzufuhranschluss in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 14. April 2001 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>die in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>au\u00dferdem<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus seit dem 14. April 2001 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung und hilfsweise darum gebeten, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der BE (International) AG gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch.<\/p>\n<p>Sie haben bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht (am 13. August 2002) nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, und sich nur damit verteidigt, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. August 2002 haben sie geltend gemacht, das Blatt (62) sei lediglich ein Filterblatt; es k\u00f6nne nicht als \u201etintenaufnehmendes Mittel\u201c im Sinne des Klagepatents angesehen werden, weil es nur etwa 0,004 % desjenigen freien Volumens habe, welches das dar\u00fcber befindliche schwammartige Element aufweise; das Filterblatt sei stets vollst\u00e4ndig mit Tinte gef\u00fcllt, woraus resultiere, dass dort keine Kapillarkr\u00e4fte auftr\u00e4ten, wie sie das Klagepatent den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschlagenen por\u00f6sen Elementen zuschreibe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 5. September 2002 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgen, hilfsweise um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bitten und au\u00dferdem beantragen, ihnen im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten sich u.a. darauf berufen, das Landgericht habe ihr Vorbringen zur Frage der Verletzung des Klagepatents zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Tintenbeh\u00e4lter zum Zuf\u00fchren einer ben\u00f6tigten geeigneten Menge von Tinte zu einem Rasterdruckerkopf.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abschnitt 0002) f\u00fchrt aus, aus der FR-A-2 229 320 (Anlage K 19) sei ein solcher Tintenbeh\u00e4lter bekannt, der au\u00dfer einem Anschluss zum Zuf\u00fchren von Tinte zu dem Druckerkopf ein tintenaufnehmendes Mittel aufweise, welches mindestens ein por\u00f6ses Element umfasse, dessen Poren in einer Richtung zum Tintenzufuhranschluss progressiv kleiner w\u00fcrden. Der Tintenzufuhranschluss sei an der Vorderseite einer Tintenbeh\u00e4lterwand angeordnet, das tintenaufnehmende Mittel sei in der N\u00e4he des Tintenzufuhranschlusses zusammengedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist weiter unten (Abschnitte 0018 \u2013 0020) darauf hin, bei einer bekannten Tintenbeh\u00e4lterkonstruktion mit einem tintengetr\u00e4nkten por\u00f6sen Material bestehe die Gefahr, dass der Weg der Tinte zum Tintenzufuhranschluss unterbrochen werde, so dass die fern von diesem Anschluss befindliche Tinte nicht mehr zugef\u00fchrt werde. Auch bildeten sich in Tintenbeh\u00e4ltern der bekannten Art h\u00e4ufig innerhalb des por\u00f6sen Elements Luftblasen, die sich bei einem Ansteigen der Umgebungstemperatur oder einer Absenkung des atmosph\u00e4rischen<br \/>\nDruckes ausdehnten; das k\u00f6nne zu unerw\u00fcnschtem Austreten von Tinte und damit zum Verschmieren des Druckpapiers mit einem Tintenfleck oder zu Fehlfunktionen im Druckerkopfmechanismus f\u00fchren.<\/p>\n<p>In Abschnitt 0003 bezeichnet die Klagepatentschrift es als Aufgabe der Erfindung, einen qualitativ hochwertigen und hochgradig zuverl\u00e4ssigen Tintenbeh\u00e4lter f\u00fcr einen Rasterdruckerkopf bereitzustellen, der von einfacher Bauart und au\u00dferdem in der Lage sei, eine stabile und geeignete Menge Tinte zuzuf\u00fchren, und der in geringerem Ma\u00dfe als fr\u00fchere Konstruktionen durch \u00c4nderungen der Umgebungsbedingungen, wie etwa Temperaturschwankungen, beeinflusst werde.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des so bezeichneten technischen Problems lehrt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTintenbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr die Zufuhr einer ben\u00f6tigten geeigneten Menge Tinte zu einem Rasterdruckerkopf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Tintenbeh\u00e4lter (2) weist auf:<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinen Deckel, eine rechteckige untere Wand und W\u00e4nde, die sich zwischen diesen erstrecken;<\/p>\n<p>b)<br \/>\neinen Tintenzufuhranschluss (41) f\u00fcr die Zufuhr von Tinte<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>c)<br \/>\nein tintenaufnehmendes Mittel.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Tintenzufuhranschluss (41) ist in der unteren Wand (40 a) nahe einer schmalen Seite der rechtwinkligen unteren Wand angeordnet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas tintenaufnehmende Mittel umfasst mindestens ein por\u00f6ses Element (60\u2018\u2018, 61, 62), und seine Poren werden in einer Richtung des Tintenzufuhranschlusses (41) fortschreitend kleiner.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm Inneren der unteren Wand (40 a) ist eine Vielzahl von Rillen (45 a,<br \/>\n45 b, 45 c) vorgesehen, die mit dem Tintenzufuhranschluss (41) in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des tintenaufnehmenden Mittels (mit seinen kleiner werdenden Poren) wird erreicht, dass die kapillare Anziehungskraft, welche auf die Tinte ausge\u00fcbt wird, in Richtung auf den Tintenzufuhranschluss zunimmt. Infolgedessen wird die Tinte w\u00e4hrend des Druckbetriebes gezielt in Richtung zum Tintenzufuhranschluss gef\u00f6rdert, ohne dass Tinte in den entfernt liegenden Poren des tintenaufnehmenden Mittels zur\u00fcckbleibt bzw. Luftblasen gebildet werden, die das Flie\u00dfen der Tinte in Richtung auf den Tintenzufuhranschluss behindern. Ein stabiler Tintenfluss ergibt sich des weiteren aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Rillen in der unteren Beh\u00e4lterwand. Auch durch sie wird gew\u00e4hrleistet, dass sich stets ausreichend Tinte im Zufuhranschluss befindet und das Entstehen von Luftblasen verhindert wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, das tintenaufnehmende Mittel k\u00f6nne in der N\u00e4he des Tintenzufuhranschlusses zusammengedr\u00fcckt sein (Abschnitt 0009); es k\u00f6nne auch eine Mehrzahl tintenaufnehmender Elemente umfassen, die so angeordnet seien, dass Tinte von einem zum anderen flie\u00dfen k\u00f6nne, wobei vorteilhafterweise die Poren einen unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmesser aufwiesen, und zwar derart, dass der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung des Tintenzufuhranschlusses kleiner werde (Abschnitt 0005).<\/p>\n<p>Bei der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 2 f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Abschnitte 0034 und 0035) aus: Die por\u00f6sen Elemente 61, 62 wiesen hinsichtlich der Poren verschiedene durchschnittliche Lochgr\u00f6\u00dfen auf; der durchschnittliche Lochdurchmesser bei dem im oberen Teil des Tintenbeh\u00e4lters angeordneten por\u00f6sen Element 61 sei gr\u00f6\u00dfer als der bei dem darunter, n\u00e4her bei dem Tintenzufuhranschluss 41, befindlichen Element 62. Auf diese Weise werde die Kapillaranziehung entlang des Tintenweges allm\u00e4hlich gr\u00f6\u00dfer.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf Merkmal 4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Wie sich nicht nur aus der Formulierung des Patentanspruchs 1, sondern auch aus der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitte 0005 und 0009) ergibt, kann das \u201etintenaufnehmende Mittel\u201c aus einem einzigen por\u00f6sen Element oder auch aus mehreren tintenaufnehmenden (por\u00f6sen) Elementen bestehen. Zu \u201efortschreitend kleiner werdenden\u201c Poren, die das \u201etintenaufnehmende Mittel\u201c patentgem\u00e4\u00df aufweisen soll, kann man entweder z.B. dadurch kommen, dass man ein einziges Element nimmt, dessen durchschnittliche Porengr\u00f6\u00dfe zun\u00e4chst \u00fcberall etwa gleich gro\u00df ist, dieses Element aber beim Einbau in der aus Figur 8 der Klagepatentschrift ersichtlichen Weise in dem zum Tintenzufuhranschluss hin gelegenen Abschnitt so zusammendr\u00fcckt, dass die Poren allm\u00e4hlich zu dem genannten Anschluss hin immer kleiner werden, oder man kann z.B. eine Gestaltung w\u00e4hlen, wie sie in Figur 2 dargestellt ist, n\u00e4mlich zwei por\u00f6se Elemente verwenden, deren Poren \u2013 jeweils f\u00fcr sich gesehen \u2013 etwa die gleiche durchschnittliche Gr\u00f6\u00dfe haben, wobei diese durchschnittliche Gr\u00f6\u00dfe aber bei dem n\u00e4her am Tintenzufuhranschluss befindlichen Element kleiner ist als bei dem anderen. Dass bei einer solchen Ausgestaltung die beiden tintenaufnehmenden, por\u00f6sen Elemente jeweils eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe haben m\u00fcssten, sagt das Klagepatent nicht; es l\u00e4sst es daher durchaus zu, dass eines der beiden Elemente den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil des \u201etintenaufnehmenden Mittels\u201c umfasst und sich in ihm daher auch der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der Tinte befindet, w\u00e4hrend das zweite Element wesentlich kleiner ist, so dass es demzufolge nur einen sehr kleinen Teil der Gesamttintenmenge aufnimmt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Alle 21 angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter machen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 und 5 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Als wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt anzusehen ist aber auch das Merkmal 4.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte bereits in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die gleichzeitig vorgelegte Explosionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 vorgetragen, bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe das tintenaufnehmende Mittel jeweils aus den beiden por\u00f6sen Elementen 61 und 62, wobei das \u2013 auf S. 14 der Klageschrift (Bl. 14 GA) ausdr\u00fccklich ebenfalls als \u201etintenaufnehmend\u201c bezeichnete \u2013 Element 62 blattartig ausgebildet sei; die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr dieses Element auf S. 51\/52 der Klageschrift (Bl. 51 f. GA) die Bezeichnung \u201eGewebe\u201c verwendet. Sie hat zugleich ausgef\u00fchrt, das \u201eGewebe (62)\u201c besitze Poren kleineren Durchmessers als das schwammartige Schaumstoffmaterial des Elements 61.<\/p>\n<p>Damit hatte die Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung auch des Merkmals 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinreichend vorgetragen, zumal wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten ihrerseits bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht in Zweifel gezogen hatten, die angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, verlangt das Klagepatent nicht, bei einer Aufteilung des \u201etintenaufnehmenden Mittels\u201c auf mehrere, z.B. zwei, Elemente m\u00fcsse jedes dieser Elemente eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe aufweisen, so dass es in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents steht, ein zweites por\u00f6ses Element zu w\u00e4hlen, das wesentlich kleiner ist als das erste und deshalb nur einen ganz kleinen Anteil der Gesamtmenge an Tinte aufnimmt.<\/p>\n<p>Da die Beklagten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Benutzung der Lehre des Klagepatents durch alle angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter nicht in Abrede gestellt hatten, hatte die Kl\u00e4gerin im ersten Rechtszug zu n\u00e4heren Darlegungen \u00fcber die Menge an Tinte, die das \u201eGewebe (62)\u201c aufnimmt, ebensowenig Anlass wie zu n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen dazu, ob bei den angegriffenen Tintenbeh\u00e4ltern, bei denen unstreitig das zweite \u2013 por\u00f6se \u2013 Element (62) kleinere Poren hat als das dar\u00fcber befindliche, also weiter von dem Tintenzufuhranschluss entfernte schwammartige Element (61), auch die mit der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung bezweckte Kapillarwirkung eintrete.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei auch vom Vorbringen der Gegenpartei abh\u00e4ngen, die darlegungspflichtige Partei sich daher mit einem unter Umst\u00e4nden recht knappen Vortrag zu den rechtlich erheblichen Tatsachen begn\u00fcgen kann, solange die Gegenpartei sich dazu nicht ihrerseits konkret bestreitend \u00e4u\u00dfert (vgl. dazu Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 24. Aufl., \u00a7 138 Rdnr. 8 m.w.N.; a.a.O., vor \u00a7 253 Rdnr. 24).<\/p>\n<p>Nach dem Sach- und Streitstand am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht war die Klage daher in vollem Umfang schl\u00fcssig, so dass ihr mangels Bestreitens rechtlich erheblicher Tatsachen durch die Beklagten stattzugeben war.<\/p>\n<p>Den erstmals nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges gebrachten schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten dazu, das \u201eGewebe (62)\u201c sei so d\u00fcnn, dass es praktisch keine Tinte im Sinne des Klagepatents \u201eaufnehmen\u201c k\u00f6nne, auch tr\u00e4ten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Kapillarkr\u00e4fte auf, hat das Landgericht mit Recht nicht ber\u00fccksichtigt. Es handelte sich dabei um ein Vorbringen, das erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingef\u00fchrt worden und daher gem\u00e4\u00df \u00a7 296 a ZPO nicht zu beachten war. Da keinerlei Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich waren \u2013 und sind -, die die Beklagten an einer fr\u00fcheren Geltendmachung dieses Vorbringens gehindert h\u00e4tten, bestand auch f\u00fcr das Landgericht zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO) kein Anlass.<\/p>\n<p>Angesichts dessen kann das genannte Vorbringen der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zugelassen werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Das in Rede stehende Vorbringen der Beklagten betrifft keinen Gesichtspunkt, den das Landgericht erkennbar \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten h\u00e4tte (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); denn das Landgericht hat auch das Merkmal 4 der obigen Merkmalsgliederung in Betracht gezogen und ausdr\u00fccklich als verwirklicht angesehen.<\/p>\n<p>Irgendein Verfahrensfehler des Landgerichts, der die Ursache daf\u00fcr gewesen w\u00e4re, dass die Beklagten ihr neues Vorbringen im ersten Rechtszug nicht (in prozessual erheblicher Weise) geltend gemacht haben (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, kann auch nicht angenommen werden, es liege ein Fall des \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor, die Beklagten h\u00e4tten also ihr Vorbringen zur Frage der Patentverletzung aus anderen Gr\u00fcnden als aus Nachl\u00e4ssigkeit im ersten Rechtszug nicht in rechtlich beachtlicher Weise geltend gemacht.<\/p>\n<p>Eine Zulassung des neuen Vorbringens kommt schlie\u00dflich auch nicht nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn man entgegen der Ansicht von Gaier (NJW 2004, 110 ff.) annimmt, zu den in \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten \u201evom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen\u201c geh\u00f6rten alle Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, und nicht nur die, welche es im technischen Sinne \u201efestgestellt\u201c hat, hinsichtlich deren es also eine Entscheidung dar\u00fcber getroffen hat, ob sie wahr oder unwahr seien. Denn jedenfalls k\u00f6nnte der Senat das neue Vorbringen der Beklagten, das \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht bereits nach \u00a7 531 ZPO zuzulassen ist, seiner Entscheidung allenfalls dann zugrundelegen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten w\u00fcrden (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr ist jedoch nichts ersichtlich: Wie sich aus den Darlegungen unter I. 1. dieses Urteils ergibt, ist die Ansicht des Landgerichts zur Auslegung des Merkmals 4 zutreffend. Zweifel an der Richtigkeit der weiteren \u2013 dem schl\u00fcssigen Kl\u00e4gervortrag entsprechenden \u2013 Annahme des Landgerichts, die kleinere Porengr\u00f6\u00dfe des \u201eGewebes (62)\u201c f\u00fchre auch zu der patentgem\u00e4\u00df erstrebten Kapillarwirkung beim Transport der Tinte aus dem Tintenbeh\u00e4lter in Richtung zu dem Druckerkopf, k\u00f6nnten allenfalls dann angenommen werden, wenn die Beklagten entweder konkret vorgetragen h\u00e4tten, bei den angegriffenen Tintenbeh\u00e4ltern sei ein ausreichender Transport der in ihnen befindlichen Tintenmenge (bis auf ganz geringe Reste, die immer zur\u00fcckbleiben werden) in Richtung zum Druckerkopf nicht gew\u00e4hrleistet, oder, ein solcher Transport sei zwar gegeben, beruhe aber auf anderen \u2013 im einzelnen darzulegenden &#8211; Ursachen als auf einer Kapillarwirkung, welche durch die geringere Gr\u00f6\u00dfe der Poren des \u201eGewebes (62)\u201c im Verh\u00e4ltnis zu denen des davor befindlichen schwammartigen Elementes (61) herbeigef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Solcher Vortrag der Beklagten fehlt aber. Dass die angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter nicht gen\u00fcgend zu entleeren seien, machen sie selbst nicht geltend. Um nachvollziehbar darzulegen, die \u2013 offenbar gegebene &#8211; gen\u00fcgende Entleerbarkeit dieser Beh\u00e4lter beruhe auf anderen Ursachen als der patentgem\u00e4\u00df erstrebten Kapillarwirkung, reicht ihre Behauptung allein nicht aus, das \u201eGewebe (62)\u201c \u2013 das sich unmittelbar \u00fcber dem Tintenzufuhranschluss befindet und nur eine ganz geringe Tintenmenge enth\u00e4lt &#8211; sei stets vollst\u00e4ndig mit Tinte gef\u00fcllt; denn auch bei Tintenbeh\u00e4ltern, die z.B. gem\u00e4\u00df Figur 2 der Klagepatentschrift ausgestaltet sind, muss angenommen werden, dass sie bei einem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch nicht vollst\u00e4ndig entleert werden, sondern dass sich in ihnen dann, wenn sie keine Tinte mehr an den Druckerkopf abgeben, unmittelbar vor dem Tintenzufuhranschluss noch ein ganz geringer Rest an Tinte befindet.<\/p>\n<p>Es muss deshalb bei der Annahme des Landgerichts bleiben, die Beklagten machten bei allen angegriffenen Tintenbeh\u00e4ltern wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verletzen daher dieses Schutzrecht, weil sie \u2013 wie sie selbst nicht in Abrede stellen &#8211; zu seiner Benutzung nicht berechtigt sind.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten angesichts dessen im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung zul\u00e4ssigerweise lediglich auf Feststellung geklagt hat, hat das Landgericht in seinem Urteil n\u00e4her dargelegt; auf diese \u2013 zutreffenden \u2013 Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>Bereits das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum die Entgegenhaltungen, auf die sich die BE (International) AG im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent beruft, voraussichtlich nicht zu einem Widerruf dieses Schutzrechts f\u00fchren w\u00fcrden. Dem ist zuzustimmen, zumal f\u00fcr die Richtigkeit dieser Prognose des Landgerichts auch der Umstand spricht, dass inzwischen die mit sachkundigen Mitgliedern besetzte Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts den Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckgewiesen hat, nachdem sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2003 (Anlage R 2 der Kl\u00e4gerin) n\u00e4her dargelegt hatte, dass und warum nach ihrer Beurteilung das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig anzusehen sei, weil es auch gegen\u00fcber den im Einspruchsverfahren geltend gemachten Entgegenhaltungen auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Dass diese Beurteilung durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts unzutreffend sei und dass ihr nicht gefolgt werden k\u00f6nne, ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Antrag der Beklagten, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden<br \/>\n(\u00a7 712 Abs. 1 ZPO), konnte nicht stattgegeben werden, weil die Beklagten schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO) haben, dass ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0291 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. April 2004, Az. 2 U 141\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-4753","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4753","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4753"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4753\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4754,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4753\/revisions\/4754"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4753"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4753"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4753"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}