{"id":4750,"date":"2004-05-25T17:00:42","date_gmt":"2004-05-25T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4750"},"modified":"2016-05-24T09:21:02","modified_gmt":"2016-05-24T09:21:02","slug":"2-u-13902-thermische-behandlung-von-rohmehl-wirbelkammer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4750","title":{"rendered":"2 U 139\/02 &#8211; Thermische Behandlung von Rohmehl, Wirbelkammer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0290<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2004, Az. 2 U 139\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=988\">4 O 417\/01<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. September 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von \u20ac 1.100.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf \u20ac 1.022.583,76 = DM 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 497 937 (Anlage 2; nachfolgend : Klagepatent I ), des deutschen Patents 40 26 814 (Anlage 3; nachfolgend: Klagepatent II ) und des deutschen Gebrauchsmusters 90 18 023 (Anlage 4; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und bittet \u00fcberdies um die Feststellung, dass die Beklagte ihr wegen der schutzrechtsverletzenden Handlungen zum Schadensersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Schutzrechte, die in Kraft stehen, betreffen eine Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien. Das Klagepatent II beruht auf einer Anmeldung vom 24. August 1990. Diese Priori\u00e4t nehmen das Klagepatent I und das Klagegebrauchsmuster in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents I hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAnlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren, Sintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird, und der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calcinierstufe (17) zur Calcination des Rohmehls genutzt werden, wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe (17) aus einem aufsteigenden Rohrleitungsast (30) in einen absteigenden Rohrleitungsast (32) umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df in der Calcinierstufe (17) im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer (33) mit Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen (37) aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Wirbelkammer (33) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast (30 bzw. 32) der Calcinierstufe (17) angeordnet ist.\u201c<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df mit Vorw\u00e4rmstufe (11), Calcinierstufe (17), Drehrohrofen (23) und Klinkerk\u00fchler (24) thermisch behandelt wird, wobei die Calcinierstufe (17) mit Abgas aus dem Drehrohrofen (23) , mit Terti\u00e4rluft aus dem Klinkerk\u00fchler (24), mit Rohmehlzuf\u00fchrung (20,21) und mit Brennstoffzuf\u00fchrung (26, 27) versorgt ist, und wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe (17) aus einem aufsteigenden Rohrleitungsast (30) in einen absteigenden Rohrleitungsast (32) umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df in der Calcinierstufe (17) im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer (33) mit Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen (37) aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Wirbelkammer (33) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast (30 bzw. 32) der Calcinierstufe (17) angeordnet ist.\u201c Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eAnlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren, Sintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird, und der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calcinierstufe zur Calcination des Rohmehls genutzt werden, wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df in der Calcinierstufe (17) im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer (33) mit Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen (37) aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Wirbelkammer<br \/>\n(33) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast (30 bzw. 32) der Calcinierstufe (17) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der drei parallelen Schutzrechte verdeutlicht die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei diese Figur eine schematische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zementklinkerpro-duktionslinie mit in der Calcinierstufe angeordneter Wirbelkammer zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Ofenanlagen f\u00fcr die Herstellung von Zementklinker, wie sie sich aus den Anlagen 9, 9a ergeben, wobei die Calcinierstufe \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse &#8211; in insgesamt drei unterschiedlichen Ausstattungsvarianten angeboten wird. Eine erste Variante ergibt sich aus der Anlage 9 b rechte Seite, die nachstehend verkleinert wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Eine zweite Variante zeigt die nachstehend verkleinert wiedergegebene linke Seite der Anlage 9 b:<\/p>\n<p>Die dritte Ausf\u00fchrungsform ergibt sich schlie\u00dflich aus der nachstehend wiedergebenen Anlage 10 a:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, s\u00e4mtliche zuvor dargestellten Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von den Anspr\u00fcchen 1 der drei Klageschutzrechte Gebrauch. Sie alle verf\u00fcgten in der Calcinierstufe im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung auch \u00fcber eine \u201eWirbelkammer\u201c im Sinne der Erfindung, in welcher wenigstens ein Teil wenigstens von Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt werde, wobei dieser abgetrennte Feststoffanteil entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in den der Wirbelkammer str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten Ast der Calcinierstufe wieder eingef\u00fchrt werde. Die \u201eWirbelkammer\u201c werde von der in Anlagen 9 b und 10 gelb gekennzeichneten Umlenkkammer gebildet, in der die Gas-Feststoffsuspension um mindestens zweimal ann\u00e4hernd 180\u00b0 umgelenkt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt sich mit dem Argument, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u201eWirbelkammer\u201c im Wortsinne der Erfindung aufwiesen. Sie macht ferner geltend, dass die vom Wortlaut der Anspr\u00fcche 1 abweichende Gestaltung des Umlenkungsbereiches gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung auch nicht patentrechtlich \u00e4quivalent sei, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von wesentlichen Vorteilen der Erfindung keinen Gebrauch machten und sie auch nicht den durch die Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte vorgezeichneten L\u00f6sungsweg benutzten. Schlie\u00dflich scheitere die Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz auch am Stand der Technik. Der einschl\u00e4gige Stand der Technik, von dem ihre Ausf\u00fchrungsformen abgeleitet seien, ergebe sich aus den Anlagen B 2\/B 2 a sowie B 3. Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik stellten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine erfinderischen Weiterentwicklungen dar, sondern seien f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen.<\/p>\n<p>Zum anderen verteidigt sich die Beklagte \u2013 hilfsweise (vgl. Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2002 Seite 45 &#8211; Bl. 83 GA) \u2013 mit dem Argument, dass ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anlagen zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere zur Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren, Sintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird, und der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calcinierstufe zur Calcination des Rohmehls genutzt werden, wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe aus einem aufsteigenden Rohrleitungsast in einem absteigenden Rohrleitungsast umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Calcinierstufe im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Umlenkkammer angeordnet ist, in der die Gas-Feststoffsuspension um mindestens zweimal ann\u00e4hernd 180 Grad umgelenkt wird, und eine Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Umlenkkammer str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast der Calcinierstufe vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeicheten Handlungen seit dem 3. M\u00e4rz 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der ge-<br \/>\nwerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -prei-<br \/>\nsen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbertr\u00e4gern, deren Aufla-<br \/>\ngenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten<br \/>\nund des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der E2 AG (vormals L AG) durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 3. M\u00e4rz 1994 bis 19. September 2001 begangenen Handlungen, und der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. September 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte Gebrauch machten, wobei dies auch f\u00fcr das Merkmal &#8222;Wirbelkammer&#8220; gelte, welches der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann funktionsorientiert auslege und dahin verstehe, dass es sich um einen baulichen Bestandteil des Calcinators handele, der 1. eine gute Durchmischung der Gas-Feststoffsuspension mit dem Luftsauerstoff gew\u00e4hrleiste, als Folge dessen 2. eine im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Calcinatoren mit Rohrleitungskr\u00fcmmer geringere Bauh\u00f6he erm\u00f6gliche, 3. f\u00fcr eine Abscheidung der Grobkornanteiles aus der Gas-Feststoffsuspension zum Zwecke ihrer Rezirkulation in der Calcinatorstufe sorge und 4. in welchem ein Wirbelstrom entstehe, wobei dies beispielsweise dadurch geschehen k\u00f6nne, dass die Wirbelkammer eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension und eine \u00d6ffnung zum tangentialen Austritt aufweise, wobei die Eintritts\u00f6ffnung an dem aufsteigenden Ast und die Austritts\u00f6ffnung an den absteigenden Ast der Calcinierstufe angeschlossen seien. Soweit die Klageschutzrechte in der &#8222;Wirbelkammer&#8220; die Entstehung eines &#8222;Wirbelstroms&#8220; verlangten, habe der Fachmann keine Veranlassung zu der Annahme, hiermit sei ein ganz bestimmte Art von Str\u00f6mung gemeint. Tauglich f\u00fcr die Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziele und Vorteile und damit von dem Begriff &#8222;Wirbelstrom&#8220; umfasst sei vielmehr jedwede Str\u00f6mung, die Verwirbelungen aufweise und die damit geeignet sei, einerseits das Str\u00f6mungsmedium zu durchmischen und andererseits grobe Feststoffanteile abzuscheiden. &#8211; Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Dabei k\u00f6nne zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte im Erfindungsbesitz gewesen sei, doch ihrem Vorbringen lasse sich nicht entnehmen, dass sie am Priorit\u00e4tstag bereits Benutzungshandlungen vorgenommen oder Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der (gewerblichen) Benutzung getroffen habe. Der einem Konstrukteur der Beklagten erteilte Auftrag zur Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b stelle eine solche Veranstaltung nicht dar. Dies gelte zum einen deshalb, weil diese Zeichnung f\u00fcr das Projekt Pro bestimmt gewesen sei, wie nicht nur die Bezeichnung auf dieser Anlage deutlich mache, sondern auch der Vortrag der Beklagten und die Zeichnung f\u00fcr das Projekt Pro keine Verwendung gefunden habe, weil bei Fertigstellung der Zeichnung am 4.9.1990 das Projekt Pro schon zu weit fortgeschritten gewesen sei (vgl. Vortrag der Beklagten gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2002 Seite 56 &#8211; Bl. 94 GA). Damit sei der Entschluss, die Zeichnung gewerblich zu nutzen, n\u00e4mlich f\u00fcr das Projekt Pro, ein nur bedingter Entschluss gewesen, der unter dem Vorbehalt einer \u00fcberhaupt gegebenen Realisierungsm\u00f6glichkeit gefasst worden sei. Dieser Entschluss sei nach dem 4.9.1990 aufgegeben worden. Dass die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tstag ganz generell den Entschluss gefasst habe, die in der Anlage 9 b verk\u00f6rperte technische Lehre gewerblich zu nutzen, sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht eindeutig zu bejahen. Einiges spreche daf\u00fcr, dass es bei der Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b nur um das Projekt Pro gegangen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte sich bis zum Priorit\u00e4tstag \u00fcberhaupt Gedanken gemacht habe, die Zeichnung \u00fcber das Vorhaben &#8222;Pro&#8220; hinaus zu benutzen. Letztlich k\u00f6nne all dies jedoch dahingestellt bleiben, da in der Anfertigung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b kein Akt gesehen werden k\u00f6nne, der nach au\u00dfen (objektiv) deutlich mache , dass die betreffende Erfindung alsbald gewerblich benutzt werden solle. Dabei m\u00f6ge es sein, dass im Bereich des gro\u00dfindustriellen Anlagenbaues eingehende Planungs- und Konstruktionsvorleistungen erbracht werden m\u00fcssten, bevor \u00fcberhaupt die Aussicht bestehe, in Verhandlungen \u00fcber die Vergabe eines Auftrages eintreten zu k\u00f6nnen. Es m\u00f6ge auch zutreffen, dass Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage 9 b als solche verkauft werden k\u00f6nnten , wenn der Kunde nur an Ingenieurleistungen interessiert sei. Andererseits sei eine solche Zeichnung jedoch typischerweise ein Mittel, um neu entwickelte technische Ideen festzuhalten. Handskizzen wie die Anlagen K 1 bis K 3 seien zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dokumentation dessen, was Gegenstand der Neuentwicklung sei, nicht geeignet. Eine Zeichnung wie die Anlage 9 b k\u00f6nne deshalb f\u00fcr sich gesehen und objektiv betrachtet lediglich den Sinn haben, die betreffende Technik in einer Weise zu dokumentieren, dass sie in den &#8222;Ideenvorrat&#8220; des Unternehmens aufgenommen worden sei, so dass auf sie bei sich bietender Gelegenheit zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4gen blo\u00df vorsorgliche Bem\u00fchungen vor , aber noch keine &#8222;Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsnahme&#8220; im Sinne von \u00a7 12 PatG. Hier l\u00e4gen keine zus\u00e4tzlichen Momente vor, denen man entnehmen k\u00f6nne, dass die Fertigung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b nach au\u00dfen erkennbar den festen Entschluss der Beklagten zur alsbaldigen gewerblichen Nutzung dokumentiere.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es .<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insbesondere unter Berufung auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten (Anlagen W 1, W 1a, W 2) geltend, dass der durch die Klageschutzrechte angesprochene Fachmann mit dem in den Klageschutzrechten gebrauchten Begriff \u201eWirbelkammer\u201c eine ganz bestimmte Bedeutung verbinde, die dahin gehe, dass es sich um einen Raum bzw. eine Kammer handele, in welchem bzw. welcher ein ortsfester Makrowirbel mit den Abmessungen des Raumes bzw. der Kammer erzeugt werde, wobei zur Erzeugung dieses Wirbels der Hauptstr\u00f6mung durch tangentiale Zuf\u00fchrung des Fluids in den Raum bzw. die Kammer eine tangentiale Geschwindigkeitskomponente aufgepr\u00e4gt werden m\u00fcsse. Der Fachmann, der sich mit diesem Vorverst\u00e4ndnis den Klageschutzrechten zuwende, finde in den Klagepatentschriften und in der Klagegebrauchsmusterschrift keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte den Begriff \u201eWirbelkammer\u201c in einem davon abweichenden, weiteren Sinne gebrauche . Im Gegenteil werde u. a. mit der Darstellung eines solchen Makrowirbels in der Figur 3 der Klageschutzrechte diese Vorstellung des Fachmannes von einer \u201eWirbelkammer\u201c aufgegriffen und verst\u00e4rkt. Eine \u201eWirbelkammer\u201c in diesem Sinne wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungeformen jedoch nicht auf. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, k\u00f6nne die Gestaltung der Umlenkkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht als patentrechtlich \u00e4quivalent zu einer Wirbelkammer angesehen werden. Im \u00fcbrigen habe sie sich f\u00fcr den Fachmann auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. &#8211; Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechtes verneint. Die Auffassung des Landgerichts , dass eine Zusammenstellungszeich-nung , wie sie als Anlage 9 b vorliege, \u201etypicherweise ein Mittel\u201c sei, \u201eum neuentwickelte technische Ideen festzuhalten\u201c, verkenne die Bedeutung der \u00fcblichen Arbeitsmittel eines Anlagenbauers . Neuentwickelte technische Ideen w\u00fcrden vielmehr in Skizzen entsprechend den Anlagen K 1, K 2 und K 3 festgehalten, nicht aber in Zeichnungen wie Anlage 9 b, die bereits eine gro\u00dfe Menge an Ingenieurleistung kristallisiere und ein verkaufsf\u00e4higes Produkt sei. Aus ihren einschl\u00e4gigen Aktiviti\u00e4ten vor und nach Fertigstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b am 4. September 1990 ergebe sich, dass sie die ganz selbstverst\u00e4ndliche und feste Absicht gehabt habe, diese Neukonstruktion des Calcinators bei allen sich in Zukunft bietenden m\u00f6glichen Anwendungsf\u00e4llen einzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern<br \/>\nund die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Auslegung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmals \u201eWirbelkammer\u201c durch das Landgericht sei zutreffend. Das tats\u00e4chliche Vorbringen der Beklagten zu dem geltend gemachten Vorbenutzungsrecht werde bestritten. Die insoweit in der Berufungsinstanz neu vorgetragenen Tatsachen k\u00f6nnten keine Ber\u00fccksichtigung finden , weil der versp\u00e4tete Vortrag nicht hinreichend entschuldigt worden sei. Im \u00fcbrigen seien weder der Erfindungsbesitz noch ausreichende Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin angesichts der Anlage 1 nach den Grunds\u00e4tzen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft befugt ist, die ihr zuerkannten Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Klageschutzrechte geltend zu machen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 der drei Klageschutzrechte dem Wortsinn nach Gebrauch machen, ist im angegriffenen Urteil des Landgerichts ebenfalls zutreffend dargelegt. Die gegen diese Beurteilung mit der Berufung der Beklagten gerichteten Angriffe sind nicht gerechtfertigt. Schlie\u00dflich hat das Landgericht, auf dessen Ausf\u00fchrungen insoweit in vollem Umfang zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht auch das Bestehen eines privaten Vorbenutzungsrechtes im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Benutzungshandlungen der Beklagten verneint. Dabei kann es mit dem Landgericht dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zum hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, dem 24. August 1990, bereits im Erfindungsbesitz war, da jedenfalls auch in der Berufungsinstanz nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass sie einen etwaigen Erfindungsbesitz im vorgenannten Zeitpunkt durch Benutzungshandlungen oder auch durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bereits bet\u00e4tigt hatte.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre der drei Klageschutzrechte, die nachstehend an Hand der die Priorit\u00e4t auch f\u00fcr die anderen beiden Klageschutzrechte begr\u00fcndenden deutschen Klagepatentschrift 40 26 814 (Anlage 3) dargestellt wird, betrifft nach der einleitenden Beschreibung (Sp. 1, Z. 3 \u2013 15) merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert folgenden Gegenstand:<\/p>\n<p>1. Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbe-<br \/>\nsondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl,<br \/>\n2. wobei das Rohmehl in einem Brennprozess durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren,<br \/>\nSintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird und<br \/>\n3. der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem<br \/>\nKlinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calci-<br \/>\nnierstufe zur Calcination des Rohmehls genutzt werden,<br \/>\n4. wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe umgelenkt und<br \/>\n5. in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems<br \/>\nzwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Zu dem dem angesprochenen Fachmann gel\u00e4ufigen Hintergrund der Erfindung geh\u00f6rt das Wissen, dass Zement aus einer Mischung von Gips, Zuschlagstoffen sowie fein gemahlenem Zementklinker besteht und letzterer aus einem sogenannten Rohmehl gewonnen wird, welches durch W\u00e4rmebehandlung zu Zementklinker umgewandelt wird. Dabei wei\u00df der Fachmann auch, dass die W\u00e4rmebehandlung herk\u00f6mmlicherweise in zwei Stufen erfolgt. In einem ersten Schritt wird das Rohmehl in einem sogenannten Calcinator calciniert, d. h. erhitzt und u.a. das CO ausgetrieben. In einem zweiten Schritt wird das Rohmehl anschlie\u00dfend in einem Drehrohrofen gesintert, d. h. soweit erhitzt, dass die Rohmehlk\u00f6rner an ihrer Oberfl\u00e4che miteinander reagieren, so dass die Zementklinkermineralbildung eintritt. Der fertig gesintere Zementklinker wird schlie\u00dflich in einem Klinkerk\u00fchler gezielt abgek\u00fchlt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II macht in Sp. 1, Z. 16 &#8211; 32 und 33 58 weitere Angaben zum technischen Hintergrund der Erfindung.<\/p>\n<p>Danach ist es, um bei Anlagen zur Herstellung von Zementklinker aus Zementroh-mehl unwirtschaftlich lange und\/oder im Durchmesser gro\u00dfe Drehrohr\u00f6fen zu ver-meiden und den spezifischen W\u00e4rmebedarf des Zementklinkerherstellungspro-zesses niedrig zu halten, bekannt, dem Drehrohrofen materialflu\u00dfseitg gesehen einen Calcinator vorzuschalten, der mit einer Zweitfeuerung ( neben der Feuerung im Drehrohrofen) ausgestattet ist. In der Zweitfeuerung entz\u00fcndet sich der zugef\u00fchrte Brennstoff jeglicher Art und wird in der Regel mit der vom Klinkerk\u00fchler kommenden hei\u00dfen Abluft, Terti\u00e4rluft genannt, m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig verbrannt. Die entstehende Verbrennungsw\u00e4rme wird augenblicklich auf das Rohmehl \u00fcbertragen und zur weiteren Calcinierung des Rohmehls noch vor Einf\u00fchrung in den Drehrohrofen verwendet, wobei die Temperatur nicht wesentlich \u00fcber die Dissoziationstemperatur der Entkarbonatisierungreaktion steigt (vgl. Sp. 1, Z.16 \u2013 32).<\/p>\n<p>Ist der in den Calcinator zugefeuerte Brennstoff ein Festbrennstoff, z. B. Kohlen-staub, und ist dieser nicht ausreichend fein gemahlen und\/oder enth\u00e4lt dieser schwerbrennbare Anteile wie z. B. Anthrazit, so ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass der Brennstoff im Calcinator nicht vollst\u00e4ndig ausbrennt, weil die Verweilzeit der unverbrannten Bestandteile, n\u00e4mlich nicht ausreichend ausgebrannte Festbrennstoffpartikel und\/oder z. B. durch unvollst\u00e4ndige Verbrennung gebildetes CO, im Calcinator zu kurz werden kann. In den meisten F\u00e4llen gelang es, den Restausbrand dieser zun\u00e4chst nicht vollst\u00e4ndig ver-brannten Bestandteile durch eine besondere konstruktive Gestaltung der Brennstrecke des Calcinators, n\u00e4mlich durch eine Umlenkung der Calcina-torbrennstrecke bzw. der Drehofenabgassteigleitung in einem Winkel von z. B. 90 bis 180\u00b0 zu bewerkstelligen, weil in dem Rohrleitungskr\u00fcmmer noch eine Vermischung der Restbrennstoffes mit Luftsauerstoff zur F\u00f6rderung des Restausbrandes bei vertretbar niedrigem Druckverlust erfolgt (vgl. Sp. 1, Z. 33 \u2013 51).<\/p>\n<p>Der hier angesprochene Stand der Technik ist in der oben wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift I durch den dort gestrichelt gezeichneten Teil verdeutlicht, wobei es in der Klagepatentschrift I Sp. 4, Z. 68 &#8211; Sp. 5 Z. 4 hierzu hei\u00dft, dass beim bisher bekannten Stand der Technik die Abgase \u00fcber den gestrichelt gekennzeichneten Rohrleitungskr\u00fcmmer (31) sowie \u00fcber einen absteigenden Rohrleitungsast (23) dem untersten Zyklon (28) zugeleitet w\u00fcrden. Unter Bezugnahme auf die Figur 1 der Klagepatentschrift I stellt sich damit der Verfahrensablauf bei diesem Stand der Technik wie folgt dar: Bei (10) wird das Zementrohmehl in die Vorw\u00e4rmstufe (11) gegeben. Am Ende der Vorw\u00e4rmstrecke (15) tritt das Rohmehl aus und wird \u00fcber die Zuf\u00fchrleitungen (20,21) einerseits in den aufsteigenden hei\u00dfen Abluftstrom des Klinkerk\u00fchlers (24) und andererseits in den ebenfalls aufsteigenden hei\u00dfen Abgasstrom des Drehrohrofens (23) aufgegeben. Im Bereich der Rohmehlaufnahme wird au\u00dferdem Brennstoff (26,27) eingeblasen. Rohmehl und Brennstoff werden von dem mit hoher Geschwindigkeit aufsteigenden Abgas- bzw. Abluftstrom mitgerissen und bilden eine Gas-Feststoffsuspension. Sie str\u00f6mt zun\u00e4chst im aufsteigenden Ast (30) des Calcinators (17) nach oben, erf\u00e4hrt sodann im Bereich des Rohrleitungskr\u00fcmmers (31) eine Str\u00f6mungsumlenkung, um alsdann \u00fcber den absteigenden Ast (32) des Calcinators (17) in den untersten Zyklon (28) des W\u00e4rmetauschersystems zu gelangen. Dort wird das calcinierte Rohmehl aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt. Das Rohmehl gelangt anschlie\u00dfend \u00fcber die Zuleitung (29) in den Drehrohrofen (23) , wo es in einer weiteren W\u00e4rmebehandlung gesintert wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass es sich in der Praxis gezeigt habe, dass es F\u00e4lle gebe, bei denen der Rohrleitungkr\u00fcmmer allein nicht gen\u00fcge, den Restausbrand der unverbrannten Umsetzungsprodukte des Calcinatorbrennstoffes zu erreichen, dies gelte insbesondere beim Einsatz schwer brennbarer Kohlesorten und\/oder auch bei schwankender Festbrennstoffzudosierung zum Calcinator, welche durch die Brennanlage durchlaufende St\u00f6\u00dfe an CO und unverbrannten Brennstoffpartikeln zur Folge habe (vgl. Sp. 1, Z. 51 \u2013 58).<\/p>\n<p>Nach den weiteren Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift II mu\u00df auch bei Zement-klinkerproduktionslinien mit Calcinator und mit unterst\u00f6chiometrischer Brennstoff-verbrennung in der Drehofenabgassteigleitung zwecks Schaffung einer CO-haltigen Reduktionszone zur Reduzierung des im Abgas enthaltenen NOx , wobei die Klagepatentschrift auf EP 0 222 044 B 1 verweist, daf\u00fcr gesorgt werden, dass das in der Reduktionszone katalytisch wirkende CO sowie gegebenenfalls auch die im Calcinator zun\u00e4chst nicht verbrannten Festbrennstoffpartikel noch im Calcinator selbst die Gelegenheit erhalten, vollst\u00e4ndig verbrennen zu k\u00f6nnen (Sp. 1, Z. 59-68).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II geht ferner auf den Stand der Technik ein, der in der Zeitschrift &#8222;Zement-Kalk-Gips&#8220; Heft 5\/1976 S. 193 197 (vgl. Anlage 6) beschrieben ist. Es hei\u00dft hierzu in der Klagepatentschrift II, dass dort zur Beeinflussung der Rohmehlcalcinierung in einer Zementklinkerproduktionslinie mit Zweitfeuerung in der als Calcinator ausgebildeten Drehofenabgassteigleitung vorgeschlagen sei, von dem Rohmehl, das bereits einmal den Calcinator (Drehofenabgassteigleitung) durchlaufen habe und das anschlie\u00dfend im untersten Zyklon des W\u00e4remtauschersystems vom Gas abgeschieden und in die Drehofeneinlaufkammer eingef\u00fchrt werde, einen Teilstrom nach Austritt aus dem untersten Zyklon abzutrennen und in den Calcinator (Drehofenabgassteigleitung) zu rezirkulieren (Sp. 2, Z. 1- 12).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II kritisiert, dass, wie sich aus der Ver\u00f6ffentlichung selbst ergebe, eine bessere Ents\u00e4uerung der Materials mit Rezirkulation nicht eingetreten sei. Sie verweist \u00fcberdies darauf, dass sich solche Anlagen in der Praxis nicht durchgesetzt h\u00e4tten und ein vollst\u00e4ndiger Ausbrand bzw. Restausbrand insbesondere unverbrannt gebliebener gasf\u00f6rmiger Brennstoff-bestandtele wie z B. Co im Calcinator mit der bekannten Rezirkulationsanlage nicht m\u00f6glich sei (Sp. 2, Z. 12- 20).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II befasst sich \u00fcberdies mit der Ver\u00f6ffentlichung in der Zeitschrift &#8222;Zement-Kalk-Gips&#8220;, Heft 7,\/1986 , Seiten 351 bis 366, und w\u00fcrdigt sie dahin, dass sie auf Seiten Seiten 353 und 354 Rohrcalcinatoren und im \u00fcbrigen Topf-Calcinatoren mit zirkulierender oder nicht zirkulierender Wirbelschicht offen-bare (Sp. 2, Z. 21 &#8211; 25).<\/p>\n<p>Zu den Topf-Calcinatoren f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass diese generell an Vermischungsproblemen litten (vgl. Sp. 2, Z. 25\/26).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II geht dann n\u00e4her auf das auf Seite 365 der vorgenannten Ver\u00f6ffentlichung beschriebene und gezeigte SCS-Verfahren von Sumitomo (vgl. Anlage 7) ein und w\u00fcrdigt dieses dahin, dass es nicht einen Rohrcalcinator, bei welchem die Gas-Feststoffsuspension aus einem aufsteigenden Rohrleitungsast um etwa 180\u00b0 in einem absteigenden Rohrleitungsast umgelenkt werden w\u00fcrde, sondern wiederum einen Topf-Calcinierreaktor offenbare, in den seitlich vorerhitztes Zementrohmehl und Brennstoff sowie von unten vom Klinkerk\u00fchler kommende Terti\u00e4rluft eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Die Gas-Feststoffsuspension werde am Austritt des Calcinierreaktors in einen &#8222;R\u00fcckf\u00fchrungszyklon&#8220; genannten kleinen Staubsammeltrichter eingef\u00fchrt (Sp. 2, Z. 27 &#8211; 39).<\/p>\n<p>An diesem Calcinator bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift II, dass in dem kleinen Staubsammeltrichter eine wirkungsvolle Vermischung der im Topf-Calcinator un-verbrannt gebliebenen Komponenten mit Luftsauerstoff nicht m\u00f6glich sei. Weil es sich beim bekannten Calcinatorreaktor nicht um einen Rohr-Calcinator mit 180\u00b0 Rohrleitungskr\u00fcmmer handele, k\u00f6nne der &#8222;R\u00fcckf\u00fchrungszyklon&#8220; genannte Staub-sammeltrichter im Anschluss an den Calcinierreaktor auch nicht dazu dienen, die Gesamtl\u00e4nge bzw. die Bauh\u00f6he eines Rohr-Calcinators deutlich zu verringern und trotzdem auch bei schwerbrennenden Festbrennstoff und\/oder CO-Gasstr\u00e4hnen einen vollst\u00e4ndigen Ausbrand der Brennstoffkomponenten im Calcinator einer Zementproduktionslinie zu erreichen (Sp. 2, Z. 39 &#8211; 52).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift II noch die EP 0 153 048 B 1 und verweist darauf, dass sie nur Topfcalcinatoren betreffe, aber keine Rohrcalcinatoren mit aufsteigendendem und absteigenden Rohrleitungsast (Sp. 2, Z. 54 &#8211; 56).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik formuliert die Klage-patentschrift II die Aufgabe der Erfindung dahin, bei Zementklinker-produktionslinien der oben beschriebenen Art, also bei Anlagen mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5, mit dem Drehrohrofen vorgeschaltetem, mit einer Zweitfeuerung ausgestatteten Calcinator einen w\u00e4rmewirtschaftlich g\u00fcnstigen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Ausbrand bzw. Restausbrand unverbrannter Brennstoffbestandteile wie z. B. CO im Calcinator zu erm\u00f6glichen, und zwar anwendbar bei Calcinatoren mit oder ohne Einrichtungen zur Reduktion des im Ofengas enthaltenen NOx (Sp. 2, Z. 56 &#8211; 64).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents II merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert folgenden Gegenstand vor:<\/p>\n<p>1. Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien,<br \/>\ninsbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl,<br \/>\n2. wobei das Rohmehl in einem Brennprozess mit Vorw\u00e4rmstufe , Calcinierstufe,<br \/>\nDrehrohrofen und Klinkerk\u00fchler thermisch behandelt wird,<br \/>\n3. wobei die Calcinierstufe mit Abgas aus derm Drehrohrofen , mit Terti\u00e4rluft aus<br \/>\ndem Klinkerk\u00fchler, mit Rohmehlzuf\u00fchrung und mit Brennstoffzuf\u00fchrung versorgt<br \/>\nist, und<br \/>\n4. wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe aus einem aufsteigen-<br \/>\nden Rohrleitungsast in einen absteigenden Rohrleitungsast umgelenkt und<br \/>\n5. in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems<br \/>\nzwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n6. in der Calcinierstufe im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer<br \/>\nangeordnet ist,<br \/>\n7. in der Wirbelkammer wenigstens ein Teil wenigstens von Grobkornanteilen<br \/>\naus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt wird,<br \/>\n8. der abgetrennte Feststoffanteil in den der Wirbelkmmer str\u00f6mungseitig vorge-<br \/>\nschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast der Calcinierstufe angeordnet ist.<\/p>\n<p>Bei dem Patentanspruch 1 des Klagepatents I und dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lauten die Merkmale 2 und 3 dagegen wie folgt:<\/p>\n<p>2. wobei das Rohmehl in einem Brennprozess durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren,<br \/>\nSintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird und<br \/>\n3. der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem<br \/>\nKlinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten<br \/>\nCalcinierstufe zur Calcination des Rohmehls genutzt werden.<\/p>\n<p>Bei dem Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters ersch\u00f6pft sich \u00fcberdies das Merkmal 4 in der folgenden Angabe:<\/p>\n<p>4. wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calicinierstufe umgelenkt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II hebt als charakteristisch f\u00fcr die Erfindung hervor, dass im Calcinator etwa an der Stelle, an der bisher ein Rohrleitungskr\u00fcmmer mit Umlenkung der Gas-Festsoffsuspension um z. B. 180\u00b0 , also etwa im Bereich der h\u00f6chsten Stelle des Calcinators, eine Wirbelkammer angeordnet sei (Sp. 2, Z. 67 \u2013 Sp. 3, Z. 4). Die Eigenschaften dieser Wirbelkammer beschreibt sie dahin, dass sie eine sehr gute Vermischung des in der Gas-Festsoffsuspenion des Calcinators enthaltenen CO sowie der gegebenenfalls enthaltenen nicht verbrannten Brennstoffpartikel und Luftsauerstoff erm\u00f6gliche , wodurch das CO sowie die Brennstoffpartikel noch im Calcinator verbrennen k\u00f6nnten (Sp. 3., Z. 4 \u2013 9). Durch einen in der Wirbelkammer erzielbaren Wirbelstrom sei die Ver-mischung unverbrannt gebliebener Brennstoffpartikel mit sauerstoffhaltigen Luftstr\u00f6men im Calcinator m\u00f6glich, wodurch der vollst\u00e4ndige Ausbrand dieser Brennstoffkomponenten (auch CO) im Calcinator gew\u00e4hrleistet sei. Es werde die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Brennstrecke beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Calcinator gegen\u00fcber bisher \u00fcblichen Calcinatoren zu verk\u00fcrzen und die Bauh\u00f6he des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Calcinators erheblich niedriger zu halten als bei bisher bekannten Calcinatoren (Sp. 3, Z. 14 \u2013 32). Au\u00dferdem sei es ein besonderes Merkmal der Erfindung, dass in der Wirbelkammer der Calcinierstufe wenigstens ein Teil wenigstens der Grobkornanteile aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt werde, wodurch er zur Rezirkulation in der Calcinierstufe eingesetzt werden k\u00f6nne (vgl. Sp. 3, Z. 43 \u2013 59 ).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der sich am Patentanspruch 1 orientiert, sieht, dass ihm dieser hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung der &#8222;Wirbelkammer&#8220; nur wenige Vorgaben macht. Merkmal 6 beinhaltet eine Aussage \u00fcber die \u00f6rtliche Lage der \u201eWirbelkammer\u201c. Merkmal 7 ist eine reine Funktionsangabe: Die Wirbelkammer soll so beschaffen sein, dass in ihr wenigstens ein Teil von wenigstens Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt wird, der nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 8 der Calcinierstufe wieder zugef\u00fchrt wird. Aus dem Merkmal 4 in Verbindung mit dem Merkmal 6 ergibt sich \u00fcberdies, dass es sich bei der \u201eWirbelkammer\u201c um einen Raum bzw. eine Kammer handelt, in den bzw. in die der aufsteigende Rohrleitungsast hinein- und aus der der absteigende Rohrleitungsast hinausl\u00e4uft. N\u00e4here r\u00e4umlich &#8211; k\u00f6rperliche Angaben zur \u201eWirbelkammer\u201c enthalten erst die Unteranspr\u00fcche, wobei der Unteranspruch 2 n\u00e4her beschreibt, wo genau die Wirbelkammer angeordnet werden soll und erst der Unteranspruch 3 angibt, dass die Wirbelkammer eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension und eine \u00d6ffnung zum tangentialen Austritt aufweist, wobei die Eintritts\u00f6ffnung an dem aufsteigenden Ast und die Austritts\u00f6ffnung an den absteigenden Ast der Calcinierstufe angeschlossen sind. Da es sich dabei um Merkmale aus den Unteranspr\u00fcchen handelt, also um bevorzugte Ausgestaltungen der Erfindung, h\u00e4ngt die Verwirklichung des Merkmales &#8222;Wirbelkammer&#8220; der Anspr\u00fcche 1 nicht davon ab, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale dieser Unteranspr\u00fcche verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Wenn also, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die von ihr \u00fcberreichten Parteigutachten behauptet, der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann mit dem Begriff \u201eWirbelkammer\u201c von vornherein die Vorstellung verbinden sollte, dass es sich dabei um einen \u201eStr\u00f6mungsapparat\u201c in Form eines Raumes bzw. einer Kammer handelt, in welchem bzw.in welcher ein ortsfester Makrowirbel mit den Abmessungen des Raumes bzw. der Kammer erzeugt wird, wobei zur Erzeugung dieses Wirbels der Hauptstr\u00f6mung durch tangentiale Zuf\u00fchrung des Fluids in den Raum bzw. die Kammer eine tangentiale Geschwindigkeitskomponente aufgepr\u00e4gt wird, so sieht er, dass der Begriff \u201eWirbelkammer\u201c im Anspruch 1 der Klageschutzrechte gerade nicht in diesem einschr\u00e4nkenden Sinne gebraucht wird, da eine tangentiale Zuf\u00fchrung des Fluids in den Raum bzw. die Kammer zwecks Erzeugung eines Wirbels der Hauptstr\u00f6mung durch Aufpr\u00e4gung einer tangentialen Geschwindigkeitskompo-nente erst Gegenstand einer bevorzugten Ausf\u00fchrung der Erfindung nach den Anspr\u00fcchen 3 der Klageschutzrechte ist, auf welche die Erfindung aber nicht beschr\u00e4nkt ist. Bedeutung und Tragweite des im Hauptanspruch verwendeten Begriffes \u201eWirbelkammer\u201c wird durch ein erst im Unteranspruch vorausgesetztes Merkmal nicht auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel des Unteranspruches reduziert. Im Gegenteil besagen gerade die Unteranspr\u00fcche dem Durchschnittsfachmann, dass regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so nicht der allgemeine Teil der Beschreibung der Patentschrift dem ausdr\u00fccklich entgegensteht \u2013 dem im Hauptanspruch verwendeten Begriff ein weiteres Verst\u00e4ndnis beizulegen ist und dass Ausgestaltungen m\u00f6glich sind, die nicht den Vorgaben der Unteranspr\u00fcche entsprechen; sie m\u00fcssen sich nur im Rahmen der Vorgaben des Hauptanspruches halten. &#8211; Die Ausgestaltung nach Unteranspruch 3 gibt dem Fachmann lediglich, wie er auch der Beschreibung in Sp. 3, Zeilen 9 \u2013 15 entnehmen kann, einen Hinweis darauf, durch welche Gestaltung der Wirbelkammer er beispielhaft und bevorzugt einen &#8222;Wirbelstrom&#8220; in der Wirbel-kammer erzielen kann. Eine Beschr\u00e4nkung auf die Erzeugung eines solchen \u201eWirbelstroms\u201c ist damit aber nicht verbunden, da eben das Merkmal des Anspruches 3, dass die Wirbelkammer eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension aufweist, nicht Gegenstand der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte ist.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung \u201eSpannschraube\u201c des Bundesgerichtshofes vom 2. M\u00e4rz 1999 (vgl. GRUR 1999, 909 = Mitt. 1999, 304 = MDR 1999,1215 = NJW-RR 2000, 259) stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns, wobei auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>Dieser hat jedoch nicht nur im Hinblick auf die Anspr\u00fcche 3 der Klageschutzrechte Anlass, den Begriff \u201eWirbelkammer\u201c der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte abweichend von dem von der Beklagten behaupteten Verst\u00e4ndnis der Fachwelt zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf die Funktionen und Aufgaben , die der \u201eWirbelkammer\u201c nach der Beschreibung zukommen sollen. In dieser Kammer sollen Wirbel in der durchstr\u00f6menden Gas-Feststoffsuspension erzeugt werden. Dadurch soll, wie der Durchschnittsfachmann der Beschreibung der Klagepatentschrift in Sp. 3, Zeilen 4 &#8211; 9 sowie 14 \u2013 19 und Sp. 5, Z. 9 -16 entnehmen kann, eine intensive Vermischung der im aufsteigenden Rohrleitungsast ankommenden Gas-Feststoffsuspension mit Luftsauerstoff aus dem Klinkerk\u00fchler erfolgen, was einem vollst\u00e4ndigen Ausbrand bzw. vollst\u00e4ndigen Restausbrand von Brennstoffkomponenten (Brennstoffpartikel und auch Kohlenmonoxyd) erm\u00f6glicht. Wie die Kammer bzw. der Raum, der von den Anspr\u00fcchen 1 der Klageschutzrechte als \u201eWirbelkammer\u201c bezeichnet wird, diese ihm zugewiesenen Funktionen , n\u00e4mlich Ausbrand und Abtrennung von Grobkornanteilen, erf\u00fclllen kann und welche konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung dazu erforderlich ist, \u00fcberl\u00e4\u00dft Anspruch 1 weitgehend dem Ermessen des Durchschnittsfachmannes. Dieser entnimmt allerdings der kritischen Bemerkung in Sp. 1, Z. 45 ff der Klagepatentschrift, dass eine blo\u00dfe Umlenkung des aufsteigenden Rohrleitungsastes der Calcinierstufe in einem absteigenden Rohrleitungsast trotz der bereits hiermit verbundenen Vermischung des Restsauerstoffes mit Luftsauerstoff zur F\u00f6rderung des Restausbrandes als nicht gen\u00fcgend angesehen wird und deshalb eine so gebildete (Umlenkungs-) Kammer nicht als \u201eWirbelkammer\u201c angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Auch den \u2013 allerdings etwas unterschiedlichen \u2013 Beschreibungen der Klagepatentschriften und der Klagegebrauchsmusterschrift wird der Fachmann nicht entnehmen, dass ein tangentialer Eintritt des Gas-Feststoffsuspension in die Wirbelkammer gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse. W\u00e4hrend in der Klagepatentschrift I auf Seite 3, Zeile 16 davon die Rede ist , dass die Wirbelkammer eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension aufweisen \u201ekann\u201c, sprechen die Klagepatentschrift II in Sp. 3, Zeilen 9\/10 und die Klage-gebrauchsmusterschrift auf Seite 3, Zeilen 25\/26 zwar davon, dass die Wirbelkammer eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Fest-stoffsuspension \u201eaufweist\u201c, doch der Fachmann sieht, dass dies ihm in den jeweiligen Passagen der Beschreibung nur im Zusammenhang mit der gesamten Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrung nach den jeweiligen Anspr\u00fcchen 3 erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Begriffs \u201eWirbelkammer\u201c der jeweiligen Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte sieht der Fachmann auch, dass sowohl die Anspr\u00fcche 1 als auch die Beschreibungen durchg\u00e4ngig zwischen Zyklon (Fliehkraftabscheider) und Wirbelkammer unterscheiden, was f\u00fcr den Fachmann eine Best\u00e4tigung f\u00fcr seine \u00dcberlegung bedeutet, dass die Wirbelkammer nicht zwingend einen durch tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension erzeugten \u201eMakrowirbel\u201c bedingt, sondern dass auch eine Vielzahl relativ ungeordneter Wirbel m\u00f6glich sind, so sie denn f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df geforderte ausreichende Vermischung sorgen und Vorrichtungsteile vorhanden sind, die eine Abtrennung von Grobkornanteilen nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 7 gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann mit dem Begriff \u201eWirbelkammer\u201c von vornherein eine ganz bestimmte Vorstellung im Sinne des Vortrags der Beklagten verbinden sollte, wird er angesichts des Inhalts des Anspruches 1 und der Erl\u00e4uterung dieses Anspruches in der Beschreibung der Klagepatentschriften bzw. der Klagegebrauchsmusterschrift und angesichts des Gesamtinhalts dieser Schriften unter Ber\u00fccksichtigung der Unteranspr\u00fcche 3 den dort gebrauchten Begriff \u201eWirbelkammer\u201c aus den aufgezeigten Gr\u00fcnden funktionsorientiert so auslegen, wie dies zuvor aufgezeigt worden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von dem aufgezeigten Verst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmannes von dem Merkmal \u201eWirbelkammer\u201c der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte hat das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller Merkmale der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte mit zutreffender Begr\u00fcndung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bejaht.<\/p>\n<p>Die in den Anlagen 9 a, 9 b 10 a und 10 b jeweils gelb dargestellten Bereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen &#8222;Wirbelkammern&#8220; im Wortsinn der technischen Lehre der Klageschutzrechte dar, wobei die einzelne Wirbelkammer jeweils aus einem 180\u00b0- Rohrumlenkungsbogen besteht, wie er als solches auch schon Stand der Technik war, an den sich jedoch ein Umlenkungsabscheider anschlie\u00dft und nochmals ein um 180\u00b0- gekr\u00fcmmter Rohrumlenkungsbogen (vgl. auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten Anlage W 2 S. 7).<\/p>\n<p>Die Anlage 9 a zeigt eine zweistr\u00e4ngige Anlage mit zwei spiegelbildlich angeordneten, identischen Zyklonstufen 1 \u2013 3 (blau). Der aufsteigenede Ast des Calcinators 8 (rot) verzweigt sich an seinem oberen Ende und geht \u00fcber zwei Umlenkungen 12 (gelb) in zwei beidseitig absteigende \u00c4ste (orange) \u00fcber, die jeweils in den entsprechenden untersten Zyklon eins Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems m\u00fcnden, deren Einzelheiten sich aus der Anlage 9 b ergeben.<\/p>\n<p>Die Anlage 10 zeigt dagegen eine einstr\u00e4ngige Variante des Calcinators, wobei sich Details dieses Calcinators aus der Anlage 10 a ergeben.<\/p>\n<p>Bei der in Anlage 9 a gezeigten Anlage wird das Abgas des Drehofens 1 in den Calcinator 8 eingeleitet. Weiterhin wird der Abluftstrom des Klinkerk\u00fchlers 3 als Terti\u00e4rluft 7 in den Calcinator eingeleitet. Der Calcinator 8 wird \u00fcber den Calcinierbrenner 10 mit Brennstoff versorgt. Das Abgas des Drehofens 1, die Terti\u00e4rluft 7 und der Brennstoff werden zur Calcination des Rohmehls genutzt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Anlagen 9 a und 9 b wird dem Calcinator \u00fcber die dort als Mehlzufuhr be-zeichneten Leitungen Rohmehl zugef\u00fchrt, das von dem vom Drehofen aufsteigenden Abgas und der zugef\u00fchrten Terti\u00e4rluft mitgerissen wird und daraufhin zusammen mit dem eingeblasenen Brennstoff eine Gas-Feststoffsuspension bildet. Am oberen Ende des aufsteigenden Rohrleitungsastes des Calcinators wird die Gas-Feststoffsuspenion \u00fcber die sich verzweigenden Rohrkr\u00fcmmer 12 in die absteigenden Rohrleitungs\u00e4ste (orange) des Calcinators umgelenkt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Anlage 9 a wird die Gas-Feststoffsuspension von jedem absteigenden Rohrleitungsast in je einen untersten Zyklon des Zyklon-W\u00e4rmetauschersystems 13 (blau) zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Anlagen 9a und 9 b ist im Calcinator im Bereich seines Str\u00f6mungs-umlenkung , also zwischen seinem aufsteigenden und seinem absteigenden Ast ein Bereich, in welchem die Gas-Feststoffsuspension zu einer mehrfachen, schroffen Umlenkung gezwungen wird. Dieser Bereich ist in den genannten Anlagen gelb dargestellt. Aufgrund der sehr hohen Str\u00f6mungsgeschwindigkeit (ca. 60 km\/h) f\u00fchrt die mehrfache schroffe Umlenkung in diesem Bereich zu erheblichen Verwirbelungen der Gas-Feststoffsuspension, was wiederum zu einer intensiven Durchmischung der Gas-Feststoffsuspension f\u00fchrt, so dass der f\u00fcr die weitere Verbrennung zur Verf\u00fcgung stehene Restsauerstoff in einem guten Kontakt zu den noch unverbrannten Brennstoffpartikeln und dem noch unverbrannten CO kommt, was einen vollst\u00e4ndigen Ausbrand zur Folge hat (vgl. Anl. 9 S. 615). Dieser Bereich kann daher bei dem hier zugrundegelegten Verst\u00e4ndnis des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmannes von einer &#8222;Wirbelkammer&#8220; im Wortsinne des Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte als eine solche angesehen werden, in welcher ein \u201eWirbelstrom\u201c entsteht.<\/p>\n<p>In diesem als Wirbelkammer anzusehenden Bereich sind Sammeltrichter angeordnet, die nach unten nahezu spitz verlaufen. Die starken Wirbel in diesem Bereich f\u00fchren dazu, dass in der Gas-Feststoffsuspension noch enthaltene grobe und damit schwere K\u00f6rner teilweise aus der Gas-Feststoffsuspension herausgeschleudert werden und sich in diesen Sammeltrichtern ansammeln und so aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Anlagen 9 a und 9b zweigt vom Boden der besagten Sammeltrichter jeweils eine Leitung (blau) ab, die in die Leitung m\u00fcndet, mit der dem aufsteigenden Ast des Calcinators (rot) Rohmehl zugef\u00fchrt wird. \u00dcber diese Leitung wird ein Teil des abgetrennten Feststoffanteils wieder in die der Umlenkungskammer ( der gelbe Bereich) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten Ast (rot) des Calcinators eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>All dies, was f\u00fcr die zweistr\u00e4ngige Ausf\u00fchrung dargelegt ist, gilt auch f\u00fcr die einstr\u00e4ngige Ausbildung nach Anlagen 10, 10 a.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt mit ihrer Berufung schlie\u00dflich, das Landgericht habe zu Unrecht ein Vorbenutzungsrecht zu ihren Gunsten verneint. Diese R\u00fcge ist nicht gerechtfertigt. Der im Kern unver\u00e4ndert gebliebene Sachvortrag der Beklagten, der in der Berufungsinstanz nur am Rande variiert worden ist, rechtfertigt die Annahme eines Vorbenutzungsrechtes nicht, wie das Landgericht mit im wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung, auf die verwiesen wird, im angefochtenen Urteil dargelegt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 PatG ist (allein) der Patentinhaber oder der von diesem Erm\u00e4chtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen; sonstige Dritte sind dauernd von einer solchen Benutzung ausgeschlossen. Diesen Grundsatz schr\u00e4nkt \u00a7 12 PatG f\u00fcr einen Sonderfall ein, indem er diese Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht eintreten l\u00e4\u00dft, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, und diesem zugleich die Befugnis einr\u00e4umt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebes zu nutzen. Mit dieser Einschr\u00e4nkung will das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern (vgl. BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorichtung mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und auf das Schrifttum). Auf der Grundlage seines erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise angelegten bzw. geschaffenen Ausschlie\u00dflichkeitsrechts soll der Patentinhaber nicht auch Personen von der Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, die sie bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten f\u00fcr eine solche Benutzung getroffen haben. Die Regelung enth\u00e4lt insoweit eine an Billigkeitsgr\u00fcnden orientierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentinhabers. Dabei ist der Vorbenutzer \u2013 soweit es um den von dem Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff in dessen Alleinbefugnis geht \u2013 auf den von der Ausnahme gesch\u00fctzten Besitzstand beschr\u00e4nkt. Ihm ist eine Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich in dem durch diesen beschriebenen Umfang er\u00f6ffnet; Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass Erfindungsbesitz nach deutschen Recht zur Begr\u00fcndung eines Vorbenutzungsrechtes nicht ausreicht, wenn er seinen Niederschlag nicht in Benutzungshandlungen oder Veranstaltungen zur Inbenutzungsnahme gefunden hat, die in Deutschland vollzogen worden sind (vgl. BGH GRUR 1969, 35 &#8211; Europareise; BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung sowie Benkard\/Bruchausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 12 PatG Rdn. 11 a; Benkard\/Jestaedt, EP\u00dc, Art. 64 Rdn. 14), dabei ist der Begriff der Benutzung derselbe wie in \u00a7 139 Abs. 2 und 3 sowie \u00a7 142 PatG (vgl. BGH GRUR 1964, 491, 493 \u2013 Chloramphenicol) und umfasst die in \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschlie\u00dflich befugt ist und die er jedem anderen verbieten kann.<\/p>\n<p>Ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG kann allerdings auch durch Bekr\u00e4ftigung des Erfindungsbesitzes durch zur Zeit der Anmeldung erfolgte Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung begr\u00fcndet werden. Dabei mu\u00df es sich um Handlungen handeln, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren, und die dar\u00fcber hinaus den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. BGHZ 39, 389, 398). Der Benutzungswille im vorgenannten Sinne mu\u00df erkennbar bet\u00e4tigt sein. Es mu\u00df sich um eine endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Entschlie\u00dfungen, denen objekiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, gen\u00fcgen nicht. Vorsorgliche Bem\u00fchungen, die die M\u00f6glichkeit einer etwaigen sp\u00e4teren noch ungewissen Benutzung der Erfindung schaffen und vorbereiten sollen, sind keine ausreichenden Veranstaltungen. Ein bedingter Entschlu\u00df erf\u00fcllt das Erfordernis des ernsthaften Willens zu alsbaldigen gewerblichen Benutzung nicht (vgl. Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 12 PatG Rdn 13 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung u.a. auf die bereits zitierte Entscheidung BGHZ 39, 389,398).<\/p>\n<p>All dies gilt auch im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Gebrauchsmusteranspr\u00fcche (vgl. \u00a7\u00a7 11, 13 Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit \u00a7 12 PatG).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen mag zwar mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schl\u00fcssig dargetan hat, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. zum Priorit\u00e4tszeitpunkt (24. August 1990) bereits im Erfindungsbesitz gewesen ist. Ihrem Vorbringen l\u00e4\u00dft sich jedoch nicht entnehmen, dass sie zum 24. August 1990 diesen Erfindungsbesitz durch Benutzungshandlungen oder durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung im oben erl\u00e4uterten Sinne bekr\u00e4ftigt hat.<\/p>\n<p>Als Benutzungshandlung oder Veranstaltung zur Benutzungsaufnahme kommt allein der dem Konstrukteur Schr\u00f6der angeblich am 20. August 1990 erteilte Auftrag in Betracht, die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b, die am 4. September 1990 und damit erst einige Zeit nach dem Priorit\u00e4tstag fertiggestellt worden ist, zu erstellen. In der Erstellung dieser Zeichnung mit der Bezeichnung \u201eCalcinator\/Version I Baugr\u00f6\u00dfe BEFRA\u201c ist schon deshalb keine Benutzungs-handlung zu sehen, weil in der Erstellung einer Zeichnung keine Herstellung der Vorrichtung oder eine andere der in \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG genannten Benutzungshandlungen liegt, sondern allenfalls eine Vorbereitungshandlung zu solchen Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Der angeblich am 20. August 1990 erteilte Auftrag zur Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b stellt auch keine Veranstaltung zur alsbaldigen Inbenutzungsnahme dar. Bei der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b handelt es sich nicht um eine Werkstattzeichnung, die die unmittelbare Unterlage f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung bilden sollte, sondern um einen, wie es auf der Zeichnung hei\u00dft \u201eEntwurf\u201c zu einer \u201eVersion I\u201c, womit diese Zeichnung schon nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nicht etwas ist, was unmittelbar umgesetzt werden sollte. Soweit der Bundesgerichtshof in dem Auftrag zur Herstellung einer fertigungsreifen Werkstattzeichnung und der baldigen Inangriffnahme dieses Auftrages durch einen Angestellten eine ausreichende Veranstaltung zur alsbaldigen Inbenutzungsnahme gesehen hat (vgl. BGH GRUR 1969, 546, 549 \u2013 Bierhahn), kann diese Rechtsprechung daher nicht angef\u00fchrt werden, um damit auch hier das Vorliegen ausreichender Veranstaltungen zu begr\u00fcnden. Vielmehr handelt es sich bei der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b um eine Zeichnung in der verschiedene technische Ideen, die m\u00f6glicherweise bei Gelegenheit Grundlage f\u00fcr eine Fertigung sein sollten, in einer Form, die \u00fcber die Form blo\u00dfer technische Skizzen hinausgeht, dokumentiert werden sollten und sind. Dies reicht jedoch nach den oben aufgezeigten Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung nicht aus, um in dem Auftrag zur Erstellung dieser Zeichnung und in der Fertigung dieser Zeichnung eine Veranstaltung zur alsbaldigen Inbenutzungsnahme im Sinne von \u00a7 12 PatG zu sehen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen sei, um damit darzutun, dass es sich um eine Veranstaltung im Sinne von \u00a7 12 PatG gehandelt habe, ist zun\u00e4chst darauf zu verweisen, dass angesichts ihren eigenen Vortrags, wonach der Konstrukteur Schr\u00f6der schon innerhalb weniger Tage, n\u00e4mlich in der Zeit vom 20. bis zum 24. August 1990 die Zeichnung im Hinblick auf die erfindungsrelevanten Verh\u00e4ltnisse fertiggestellt habe, der Aufwand, der auch kostenm\u00e4\u00dfig nicht n\u00e4her beziffert wird, wohl doch nicht so hoch gewesen sein kann, wie sie geltend macht. Zum anderen und vor allem ist aber darauf zu verweisen, dass es unerheblich ist, ob eine Veranstaltung mit einem erheblichen Kapitalaufwand verbunden war oder nicht (vgl. RG JW 08, 247). Entscheidend ist vielmehr, ob sie den ernstlichen und unbedingten Willen erkennen l\u00e4\u00dft, alsbald die Erfindung in Benutzung zu nehmen. Davon kann jedoch aus den hier und den im landgerichtlichen Urteil genannten Gr\u00fcnden, auf die erg\u00e4nzend verwiesen wird, bei der Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b keine Rede sein.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat unter IV. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche nicht n\u00e4her beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0290 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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