{"id":475,"date":"2007-06-21T17:00:49","date_gmt":"2007-06-21T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=475"},"modified":"2016-04-20T07:21:56","modified_gmt":"2016-04-20T07:21:56","slug":"4a-o-23206-gprs-mobiltelefone-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=475","title":{"rendered":"4a O 232\/06 &#8211; GPRS-Mobiltelefone III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 615<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juni 2007, Az. 4a O 232\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nMobiltelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung geeignet und bestimmt sind, wobei die \u00dcbertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufw\u00e4rtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abw\u00e4rtsrichtung bezeichnet wird, wobei weiter ein Kanal (GPRS-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, wobei 52 Rahmen (R) zu einem Makrorahmen zusammengefasst werden, wobei die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen (MS) \u00fcber den gemeinsamen Kanal (GPRS-K) erfolgt, wobei im Kanal (GPRS-K) in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz (ts, A, l) zur Signalisierung vorgesehen ist, wobei weiter durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung zugewiesen wird, und die Mobilstation (MS) in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, auch wenn die Mobilstation (MS) w\u00e4hrend der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Paketdaten \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,- \u20ac.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 938 xxx (Anlage K C.1; nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 06. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der beiden deutschen Patentanmeldungen DE 196 47 629 vom 18. November 1996 und DE 196 52 303 vom 16. Dezember 1996. Am 04. Februar 2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Der deutsche Teil des Schutzrechts steht in Kraft.<br \/>\nDie auf die weiteren mit der Klage geltend gemachten Patente DE 195 34 xxx, EP 0 938 xxx und EP 0 453 xxx bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Kl\u00e4gerin ist, gest\u00fctzten Verfahren wurden gem\u00e4\u00df Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2006 abgetrennt. Die Verletzung der genannten Patente durch die Beklagte ist Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (DE 195 34 xxx: 4a O 113\/06, EP 0 938 xxx: 4a O 231\/06 und EP 0 453 xxx: 4a O 233\/06).<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren und Basisstationssystem zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation und einer Basisstation eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung, wobei<br \/>\n&#8211; die \u00dcbertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufw\u00e4rtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abw\u00e4rtsrichtung bezeichnet wird,<br \/>\n&#8211; ein Kanal (GPRS-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, wobei 52 Rahmen (R) zu einem Makrorahmen zusammengefasst werden,<br \/>\n&#8211; die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen (MS) \u00fcber den gemeinsamen Kanal (GPRS-K) erfolgt,<br \/>\n&#8211; im Kanal (GPRS-K) in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz (ts, A, I) zur Signalisierung vorgesehen ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndurch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung zugewiesen wird, und<br \/>\ndie Mobilstation (MS) in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, auch wenn die Mobilstation (MS) w\u00e4hrend der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Paketdaten \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, die Beklagte verletze das Klagepatent mittelbar, ist darauf gest\u00fctzt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein solches handele, das von dem A Institute (AI) als ein f\u00fcr den \u201eGlobal System for Mobile Communications (GSM)-Standard\u201c grundlegendes Schutzrecht aufgef\u00fchrt werde. Das AI ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung f\u00fcr den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfasst, die es den Anwendern erm\u00f6glichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Laufe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mobile Kommunikation erhebliche Zuw\u00e4chse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bed\u00fcrfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenz\u00fcberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu erm\u00f6glichen. Im Jahre 1990 wurde die erste Phase des GSM-Standards ver\u00f6ffentlicht. In den Folgejahren begann die kommerzielle Nutzung dieses Standards, der heute europaweit und dar\u00fcber hinaus weltweit in mehr als 60 L\u00e4ndern G\u00fcltigkeit besitzt. Der GSM-Standard umfasst technische Anweisungen f\u00fcr die unterschiedlichen Dienste und Verbindungen.<br \/>\nDer GSM-Standard wurde im Laufe der Zeit &#8211; bis heute &#8211; weiterentwickelt. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde bei der Standardisierungsorganisation AI erstmals angedacht, neben der Sprachfunktionalit\u00e4t des Mobilfunksystems auch einen Dienst innerhalb von GSM-Netzen einzurichten, um gr\u00f6\u00dfere sprachfremde Datenmengen zu \u00fcbertragen. In Anlehnung an bereits vorhandene festnetzgebundene Systeme sollte dieser Dienst zur Daten\u00fcbertragung nach dem Prinzip der Paketvermittlung funktionieren, welcher zus\u00e4tzlichen grundlegenden Anforderungen gen\u00fcgen musste. Diese Anforderungen bedingten einen starken Eingriff in den urspr\u00fcnglichen GSM-Standard mit wesentlichen Neuerungen und Erweiterungen sowohl im Hinblick auf die Funk\u00fcbertragungstechnik als auch im Hinblick auf die Netzwerkarchitektur. Die Standardisierung dieses neuen Dienstes, der als \u201eGeneral Packet Radio Service\u201c (GPRS) bezeichnet wird, war im Jahre 1997 so weit abgeschlossen, dass er im Rahmen von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Mobilfunknetzen angeboten werden konnte. Wenig sp\u00e4ter gab es die ersten Mobiltelefone mit GPRS-Funktionalit\u00e4t. Durch den GPRS-Dienst k\u00f6nnen GSM-\/GPRS-Netzbetreiber ihre knapp bemessenen F<br \/>\nunkressourcen besser aussch\u00f6pfen und Mobilfunkteilnehmern auf deren Mobilstationen einen Zugriff auf externe Datennetze, wie beispielsweise das Internet, anbieten. Gegen\u00fcber dem herk\u00f6mmlichen GSM-Netz ohne GPRS-Funktionalit\u00e4t bietet GPRS den wesentlichen Vorteil, dass h\u00f6here Datenraten und k\u00fcrzere Zugriffszeiten bereitgestellt werden k\u00f6nnen, sowie den weiteren Vorteil, dass die Abrechnung der gegen\u00fcber dem Netzbetreiber zu entrichtenden Kosten basierend auf der tats\u00e4chlich \u00fcbertragenen Datenmenge (statt nach Ma\u00dfgabe der Verbindungsdauer) erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein taiwanesisches Unternehmen, stellte auf der vom 09. bis zum 15. M\u00e4rz 2006 in Hannover stattfindenden Messe CeBIT 2006 Mobiltelefone aus, die &#8211; wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist &#8211; die technischen Voraussetzungen erf\u00fcllen, um im GSM-\/GPRS-Standard betrieben zu werden. Auf der Messe wurde der in englischer Sprache verfasste Katalog der Beklagten (Anlage K A.7 zum Parallelverfahren 4a O 113\/06) verteilt, der die Modelle B, C, D, F und E beschreibt. Die genannten Mobiltelefon-Modelle (nachfolgend auch: die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) wurden auf dem Messestand in Hannover zugleich ausgestellt (vgl. Anlage K A.8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte damit eine mittelbare Verletzung des Klagepatents begangen habe, da die von ihr angebotenen und vertriebenen Mobiltelefone Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG seien. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da ohne sie als Kommunikationspartner die Erfindung nach dem Klagepatent nicht durchf\u00fchrbar sei. Au\u00dferdem seien sie zur Verwendung im Hinblick auf das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren bestimmt und geeignet, da es sich bei dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren um ein von dem GSM\/GPRS-Standard zwingend verwendetes Verfahren handele und die Beklagte ausweislich der Anlage K A.7 die Erf\u00fcllung des GSM\/GPRS-Standards angebe. Die Beklagten h\u00e4tten demnach einen entsprechenden Benutzungswillen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie im fr\u00fchen ersten Termin die angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung auf die R\u00fcge der internationalen und \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit durch die Beklagte zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nwie erkannt,<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte meint, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 in Hannover nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten, weil es sich bei der Messe CeBIT um eine vom deutschen Markt v\u00f6llig unabh\u00e4ngige internationale Messe handele. Auch andere Angebotshandlungen habe es im Bundesgebiet nicht gegeben, insbesondere nicht im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ein Verkauf ihrer Produkte in Deutschland sei weder geplant noch momentan praktisch durchf\u00fchrbar. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei ihr auf der Messe CeBIT nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden.<br \/>\nSie stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede, weil der \u00dcbernehmer der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin, G, nach der Berichterstattung in der Presse mit dieser Sparte auch mehr als 1.750 Patente im Bereich Mobilfunk von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen habe. Da davon auszugehen sei, dass zu diesen Patenten auch das Klagepatent geh\u00f6re, sei die Kl\u00e4gerin zur Klageerhebung nicht berechtigt, ohne dass es auf ihre formelle Rolleneintragung ankomme.<br \/>\nDie Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr den GSM\/GPRS-Standard essentielles Patent handelt, welches bei der Anwendung des Standards zwingend benutzt wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, weil die Mobiltelefone in keinem Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre st\u00fcnden. Es fehle an einem Bezug der Mobiltelefone zu einem wesentlichen Element der Erfindung nach dem Klagepatent, weil die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents allein von der Basisstation verwirklicht w\u00fcrden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wendet die Beklagte Ersch\u00f6pfung bzw. eine berechtigte Nutzung durch die Anwender der angegriffenen Mobiltelefone ein. Sie behauptet, die bei der Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (einschlie\u00dflich der auf der CeBIT 2006 ausgestellten Mobiltelefone) verwendeten GSM\/GPRS-Module von J Communication zu erhalten; dieses Unternehmen sei Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, wobei von der Lizenzierung auch das Klagepatent erfasst sei. Bei den verwendeten GSM\/GPRS-Modulen handele es sich daher um von der Kl\u00e4gerin lizenzierte Produkte, so dass eine Verletzung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin durch Angebot oder Lieferung der unter Verwendung dieser Module hergestellten angegriffenen Mobiltelefone ausgeschlossen sei.<br \/>\nMangels Angebotshandlungen in Deutschland &#8211; so die Beklagte &#8211; fehle es zudem an der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- sowie an einer Erstbegehungsgefahr. Mit dem der Klage zugrundeliegenden Unterlassungsantrag w\u00fcrde der Beklagten unzul\u00e4ssigerweise auch ein Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Berechtigte untersagt. Im Hinblick auf Abnehmer, die bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen, wie etwa Netzbetreiber, sei sie &#8211; die Beklagte &#8211; aber zu einer Belieferung berechtigt. Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber den Betreibern der Basisstationen geltend machen.<br \/>\nSchlie\u00dflich stelle das Verhalten der Kl\u00e4gerin einen Missbrauch ihrer Patentrechte dar. Die Kl\u00e4gerin habe es vers\u00e4umt, ihren Offenbarungspflichten im Rahmen der Entwicklung des Standards nachzukommen. Die an der Standardisierung beteiligten Unternehmen seien gem\u00e4\u00df Art. 4 der AI IPR-Policy verpflichtet, alle ihre f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente bereits bei der Entwicklung des Standards zu offenbaren und unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme auf sie hinzuweisen, damit nicht erst bei der Umsetzung des Standards entgegenstehende Schutzrechte offenbar werden. Dieser Pflicht habe die Kl\u00e4gerin zuwidergehandelt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die im Umfang des Unterlassungsantrags aufrecht erhaltene Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG zu, dem die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus \u00a7 242 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Da die Beklagte ihren Sitz in Taiwan hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit nicht in Betracht, da dieser voraussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Allerdings begr\u00fcndet \u00a7 32 ZPO au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO einen internationalen Gerichtsstand (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, \u00a7 32 Rn. 5). Die deutsche internationale Zust\u00e4ndigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zust\u00e4ndig ist (KG, GRUR Int. 2002, 327, 328 \u2013 EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung in Deutschland schl\u00fcssig vorgetragen (was im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitsfrage bei doppelrelevanten Tatsachen gen\u00fcgt), da die Beklagte auf der CeBIT 2006 in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Mobiltelefone der Allgemeinheit zur Schau gestellt und sie betreffende Prospekte verteilt hat (vgl. Anlagen K A.7 und K A.8). In der gewerblichen Ausstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe wie der CeBIT liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165\/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196\/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor (GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorf\u00fchrung eines Erzeugnisses auf einer \u201eallgemeinen Leistungsschau\u201c, die den Fachkreisen und der \u00d6ffentlichkeit lediglich einen \u00dcberblick \u00fcber den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei der CeBIT, der weltweit gr\u00f6\u00dften Messe f\u00fcr digitale L\u00f6sungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik, handelt es sich um eine Messe, die &#8211; wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt &#8211; dazu dient, Kontakte herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, und die auch von Eink\u00e4ufern besucht wird. Die CeBIT ist damit unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen.<br \/>\nDie Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 begr\u00fcndet auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte wendet ein, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Verteilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf stattgefunden. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des im Wege der Konzentrationserm\u00e4chtigung nach \u00a7 143 Abs. 2 PatG f\u00fcr Nordrhein-Westfalen zust\u00e4ndigen Landgerichts D\u00fcsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Aufgrund der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Mobiltelefone auf der CeBIT 2006 in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. November 2001, 4a O 165\/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich um Produkte handelt, die aus dem t\u00e4glichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte au\u00dferhalb der Messe CeBIT keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen haben mag (solche sind jedenfalls nicht vorgetragen), ist f\u00fcr die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen &#8211; auch in Nordrhein-Westfalen &#8211; in sich. Es ist f\u00fcr die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland technisch bereits vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse (hierzu ist die CeBIT zu z\u00e4hlen) im Inland ist patentverletzend (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 Rn. 42; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, \u00a7 10 Rn. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine &#8211; hier geltend gemachte &#8211; mittelbare Patentverletzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur au\u00dferhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverst\u00e4ndlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsl\u00e4ufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte M\u00f6glichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inl\u00e4nder ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise w\u00e4hrend einer Urlaubsreise) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausl\u00e4nder sein von der Beklagten im Ausland erworbenes Handy vor\u00fcbergehend (z.B. w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt zu Unrecht, dass ihr die Klage auf der Messe CeBIT 2005 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden sei. Zum einen leitet sie Zustellungsm\u00e4ngel daraus ab, dass sie keinen Gesch\u00e4ftsraum in Deutschland unterhalten habe, an dem eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen; es habe sich bei dem Messestand auf der CeBIT in Hannover nicht um ihren eigenen, sondern um einen Messestand der H Co., Ltd. gehandelt. Dementsprechend habe auch allenfalls eine Ersatzzustellung an eine bei der H Co., Ltd. besch\u00e4ftigte Person stattgefunden, nicht jedoch an Personen, an die eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen d\u00fcrfen. Zum anderen habe eine \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache gefehlt, weshalb sie &#8211; die Beklagte &#8211; nunmehr ein Annahmeverweigerungsrecht in analoger Anwendung des \u00a7 1070 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 geltend machen k\u00f6nne.<br \/>\nHinsichtlich der auf eine Verletzung des \u00a7 178 ZPO gest\u00fctzten Zustellungsm\u00e4ngel ist jedenfalls eine Heilung nach \u00a7 189 ZPO eingetreten. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klage jedenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter gelangt ist und damit einer Person, an die eine Zustellung dem Gesetz gem\u00e4\u00df gerichtet werden konnte, tats\u00e4chlich zugegangen ist. Ein Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache steht der Beklagten nicht zu. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht um eine Zustellung im Ausland, sondern auf der Messe in Hannover handelt. Die grundlegenden Voraussetzungen f\u00fcr ihre analoge Anwendung sind nicht ersichtlich. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten kein allgemeines \u00dcbersetzungserfordernis, verbunden mit einem Annahmeverweigerungsrecht bei Nichtbefolgung, ableiten. Diese Gebote begr\u00fcnden kein allgemeines Erfordernis, an eine der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtige Person in Deutschland zuzustellende Schriftst\u00fccke in eine Sprache zu \u00fcbersetzen, die der Zustellungsempf\u00e4nger ohne weiteres versteht. Den mit der Konfrontation einer ausl\u00e4ndischen Beklagten mit einer deutschsprachigen Klageschrift in Deutschland verbundenen Schwierigkeiten kann vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Fristen mit R\u00fccksicht auf das \u00dcbersetzungserfordernis gesetzt bzw. erforderlichenfalls verl\u00e4ngert werden, um der Beklagten eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu erm\u00f6glichen. Dies ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des fr\u00fchen ersten Termins geschehen (vgl. Bl. 81 GA), nachdem die Beklagte auf unter anderem durch das Fehlen einer \u00dcbersetzung bedingte zeitliche Probleme hatte hinweisen lassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents zur Geltendmachung der aus ihm folgenden Unterlassungsanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die Beklagte mutma\u00dft vor dem Hintergrund des Verkaufs der Mobilfunksparte von der Kl\u00e4gerin an den Erwerber G, der Ende September 2006 Insolvenz angemeldet hat, dass auch das Klagepatent als Patent aus dem Bereich \u201eMobilfunk\u201c an diesen Erwerber ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Soweit im Patent- und Gebrauchsmusterregister noch keine Eintragung des neuen Inhabers erfolgt sei, \u00e4ndere dies nichts an der Wirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs.<br \/>\nDarin ist der Beklagten nicht zu folgen. Allein entscheidend f\u00fcr das Recht, gegen\u00fcber Dritten Verbietungsrechte aus einem Patent geltend zu machen, ist die formelle Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin in der Patentrolle (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Kl\u00e4gerin ist, wie die seitens der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Abfragen aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA vom Tag des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung belegen, eingetragene Inhaberin unter anderem des Klagepatents. Schadensersatzanspr\u00fcche, f\u00fcr die es hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht auf die Rolleneintragung ank\u00e4me, werden von der Kl\u00e4gerin nicht mehr geltend gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob &#8211; wie die Beklagte lediglich unsubstantiiert behauptet &#8211; eine \u00dcbertragung des Klagepatents auf G als den Erwerber der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat, da diese jedenfalls nicht zu einer Umschreibung im Patentregister gef\u00fchrt hat. Diese w\u00e4re auf der Grundlage des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG aber allein ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft &#8211; wie das Patent EP 0 938 xxx, das Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 231\/06 ist &#8211; ein Verfahren und Basisstationssystem zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation und einer Basisstation eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung.<br \/>\nEinleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass zur \u00dcbertragung von Daten zwischen zwei Kommunikationsendger\u00e4ten auf verbindungsorientierte Konzepte und Konzepte auf Basis logischer Verbindungen zur\u00fcckgegriffen werden kann. Bei verbindungsorientierten Daten\u00fcbertragungen m\u00fcssen w\u00e4hrend der gesamten Zeit der Daten\u00fcbertragung physikalische Ressourcen zwischen den zwei Kommunikationsendger\u00e4ten bereitgestellt werden. Bei der Daten\u00fcbertragung \u00fcber logische Verbindungen ist eine dauerhafte Bereitstellung von physikalischen Ressourcen nicht n\u00f6tig. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche Daten\u00fcbertragung ist die Paketdaten\u00fcbertragung. Hier besteht w\u00e4hrend der Dauer der gesamten Daten\u00fcbertragung eine logische Verbindung zwischen den zwei Kommunikationsendger\u00e4ten, jedoch werden physikalische Ressourcen nur w\u00e4hrend der eigentlichen \u00dcbertragungszeiten der Datenpakete bereitgestellt. Dieses Verfahren basiert darauf, dass die Daten in kurzen Datenpaketen, zwischen denen l\u00e4ngere Pausen auftreten k\u00f6nnen, \u00fcbermittelt werden. In den Pausen zwischen den Datenpaketen sind die physikalischen Ressourcen f\u00fcr andere logische Verbindungen verf\u00fcgbar. Bezogen auf eine logische Verbindung werden physikalische Ressourcen eingespart (Anlage K C.1, Abschnitte [0001] und [0002]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik weiter aus, dass sich das aus den Anmeldeschriften DE 44 02 903 und EP 0 681 406 A1 bekannte Paket\u00fcbertragungsverfahren, insbesondere f\u00fcr Kommunikationssysteme mit begrenzten physikalischen Ressourcen, anbiete. Beispielsweise in Mobilfunksystemen wie dem GSM-Mobilfunksystem seien die physikalischen Ressourcen im Frequenzbereich &#8211; Anzahl der Frequenzkan\u00e4le und Zeitschlitz &#8211; beschr\u00e4nkt und m\u00fcssten rationell genutzt werden (Anlage K C.1, Abschnitt [0003]).<br \/>\nNach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Klagepatents ist das GSM-Mobilfunksystem ein Beispiel f\u00fcr ein Zeitmultiplex-Mobilfunksystem, wobei Zeitschlitze innerhalb eines Frequenzkanals auf verschiedene Kommunikationsendger\u00e4te aufgeteilt werden k\u00f6nnen. Die netzseitige Funkstation eines Mobilfunknetzes ist eine Basisstation, die \u00fcber eine Funkschnittstelle mit Mobilstationen kommuniziert. Die \u00dcbertragung von einer Mobilstation zur Basisstation wird als Aufw\u00e4rtsrichtung, die \u00dcbertragung von der Basisstation zu einer Mobilstation als Abw\u00e4rtsrichtung bezeichnet. Ein Kanal, der f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung reserviert ist, wird durch zumindest einen Zeitschlitz pro Zeitmultiplexrahmen gebildet. Weiterhin bezeichnen die Tr\u00e4gerfrequenz und evtl. eine Frequenzsprungsequenz den Kanal (Anlage K C.1, Abschnitt [0004]).<br \/>\nDas GSM-Mobilfunksystem wurde urspr\u00fcnglich zur \u00dcbertragung von Sprache konzipiert, wobei ein Kanal f\u00fcr die st\u00e4ndige Informations\u00fcbertragung zwischen Mobilstation und Basisstation reserviert wurde. Bei der Paketdaten\u00fcbertragung wird jedoch ein gemeinsamer Kanal zur Paketdaten\u00fcbertragung f\u00fcr mehrere Mobilstationen genutzt. Zus\u00e4tzlich zu den Paketdaten werden auch Signalisierungsinformationen \u00fcbertragen, f\u00fcr die in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz innerhalb des Kanals vorgesehen ist (Anlage K C.1, Abschnitt [0005]).<br \/>\nDie Unterscheidung in logische und physikalische Verbindungen bringt es mit sich, dass f\u00fcr eine Mobilstation zwar eine logische Verbindung existiert, doch \u00fcber eine gewisse Zeitspanne keine Paketdaten \u00fcbertragen werden. Solange jedoch keine \u00dcbertragung von der Mobilstation zur Basisstation erfolgt, sind Messungen der Basisstation bez\u00fcglich der \u00dcbertragungsverh\u00e4ltnisse von der Mobilstation nicht m\u00f6glich. Zuvor berechnete Werte verlieren ihre G\u00fcltigkeit und m\u00fcssen bei erneuter Zuweisung von physikalischen Kan\u00e4len neu bestimmt werden bzw. die Basisstation hat sicherzustellen, dass die \u00dcbertragungsverh\u00e4ltnisse derart eingestellt werden, dass in jedem Fall eine gesicherte \u00dcbertragung m\u00f6glich ist. Letzteres f\u00fchrt beispielsweise zu einer \u00fcberh\u00f6hten oder gar maximalen Sendeleistungseinstellung (Anlage K C.1, Abschnitt [0006]).<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren und ein Basisstationssystem mit verbesserter Konfigurierung einer Luftschnittstelle f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung anzugeben (Anlage K C.1, Abschnitt [0007]).<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung;<br \/>\n2. die \u00dcbertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) wird als Aufw\u00e4rtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abw\u00e4rtsrichtung bezeichnet;<br \/>\n3. ein Kanal (GPRS-K) wird durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet, wobei 52 Rahmen (R) zu einem zu einem Makrorahmen zusammengefasst werden;<br \/>\n4. die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen (MS) erfolgt \u00fcber den gemeinsamen Kanal (GPRS-K);<br \/>\n5. im Kanal (GPRS-K) ist in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz (ts, A, I) zur Signalisierung vorgesehen;<br \/>\n6. durch die Basisstation (BS) wird der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung zugewiesen;<br \/>\n7. die Mobilstation (MS) sendet in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung,<br \/>\n8. auch wenn die Mobilstation (MS) w\u00e4hrend der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Paketdaten \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes werden erfindungsgem\u00e4\u00df den Mobilstationen nach einer vorgebbaren Sequenz Zeitschlitze zur Signalisierung f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung zugewiesen. Die Zuweisung ist unabh\u00e4ngig von einer Paketdaten\u00fcbertragung von oder zu der Mobilstation. Durch diese feste Zuweisung eines Zeitschlitzes zur Signalisierung auch f\u00fcr solche Mobilstationen, denen momentan kein physikalischer Kanal zugewiesen ist, kann durch die Basisstation eine fortlaufende Messung zur Funkschnittstelle f\u00fcr eine Bestimmung einer Vorhaltezeit durchgef\u00fchrt werden. Bei Wiederaufnahme der Paketdaten\u00fcbertragung liegen somit sofort g\u00fcltige Messwerte zur Konfigurierung der Funkschnittstelle vor (vgl. Anlage K C.1, Abschnitt [0008], Seite 2 Zeilen 45 bis 50).<br \/>\nIm Unterschied zu dem europ\u00e4ischen Patent 0 938 xxx, das Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 231\/06 ist, befasst sich das Klagepatent nicht mit der \u00dcbermittlung vom Signalisierungsinformationen von der Basis- zur Mobilstation (also in Abw\u00e4rtsrichtung), sondern mit der exklusiven Zuteilung eines Zeitschlitzes an eine Mobilstation, welcher dann zur Signalisierung in Aufw\u00e4rtsrichtung (d.h. von der Mobil- zur Basisstation, vgl. Merkmal 2) genutzt wird. Durch die exklusive Zuteilung kann die mit einer Basisstation zur Paketdaten\u00fcbertragung kommunizierende Mobilstation regelm\u00e4\u00dfig Signalisierungsinformationen zur Basisstation \u00fcbertragen (vgl. Merkmal 7), um so eine kontinuierliche Anpassung und Aktualisierung der Parameter zur Errichtung der Funkschnittstelle vornehmen zu k\u00f6nnen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Mobilstation tats\u00e4chlich gegenw\u00e4rtig Paketdaten (das hei\u00dft: Paketnutzdaten) \u00fcbertragt (vgl. Merkmal 8). Auf der Basis der von der Mobilstation regelm\u00e4\u00dfig ausgehenden Signalisierung kann die Basisstation beispielsweise die Vorhaltezeit ermitteln, welche die Mobilstation gegenw\u00e4rtig f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Daten\u00fcbertragung einhalten muss. F\u00fcr den Fall, dass die Mobilstation in der Folgezeit Paketdaten an die Basisstation (das hei\u00dft in Aufw\u00e4rtsrichtung) \u00fcbertragen will, kann sie die ihr \u00fcbermittelte aktuelle Vorhaltezeit zur Optimierung der \u00dcbertragung verwenden. Durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren kann mithin die Funkschnittstelle zwischen Basis- und Mobilstation kontinuierlich an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Indem die Mobilstation f\u00fcr die Signalisierung einen ihr gem\u00e4\u00df Merkmal 6 exklusiv zugewiesenen Zeitschlitz verwendet, kommt es zu keinen Kollisionen mit den Signalisierungen anderer Mobilstationen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat die Erfindung nach dem Klagepatent im Sinne der \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG benutzt, indem sie im M\u00e4rz 2006 auf der Messe CeBIT in Hannover die angegriffenen Mobiltelefone, die zu einem Betrieb gem\u00e4\u00df dem GSM\/GPRS-Standard geeignet und bestimmt sind, angeboten hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer GSM\/GPRS-Standard macht zwingend von dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, so dass die angegriffenen Mobiltelefone objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, die Beklagte nicht qualifiziert in Abrede gestellt, dass das Verfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation und einer Basisstation im GSM\/GPRS-Standard von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in zwingender Weise wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Merkmale 3, 5, 6, 7 und 8 als auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale.<\/p>\n<p>a) Merkmal 1<br \/>\nBei dem im GMS\/GPRS-Standard beschriebenen Verfahren handelt es sich um ein solches zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen eine Mobil- und einer Basisstation eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung. So wird ein physikalischer Kanal im Sinne des Standards in Kapitel 5.1 der TS 05.02 (Version 8.11.0; Anlage K A.5 zum Parallelverfahren 4a O 113\/06; \u00dcbersetzung Anlage K A.5a) dahingehend beschrieben, dass er eine Kombination aus Frequenz- und Zeitmultiplexierung verwendet und definiert sei als eine Sequenz von Funkfrequenzkan\u00e4len und Zeitschlitzen (\u201etime slots\u201c). Zum Zwecke des systematischen Zeitaufteilung eines Frequenzkanals wird eine vorbestimmte Anzahl von Zeitschlitzen (bei GSM sind dies acht Zeitschlitze, vgl. Anlage K A.5, Seite 15, Kapitel 4.3.1, Abs. 1 Satz 2) zu einem so genannten Zeitmultiplexrahmen (\u201eTDMA frame\u201c) zusammengefasst. \u201eTDMA frame\u201c steht f\u00fcr \u201eTime division multiple access frame\u201c. Die Zeitmultiplexrahmen wiederholen sich zyklisch in einem Multi- oder Makrorahmen, der 52 Zeitmultiplexrahmen umfasst. Gem\u00e4\u00df Kapitel 5.5 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 21) verwendet ein gegebener physikalischer Kanal stets den Zeitschlitz mit derselben Nummer in jedem Zeitmultiplexrahmen:<br \/>\n\u201eA given physical channel shall always use the same timeslot number in every TDMA frame.\u201c<br \/>\nDies wird illustriert in Figur 2 (Seite 51) der TS 05.02 (Anlage K A.5), wo jeweils f\u00fcr die Abw\u00e4rts- und die Aufw\u00e4rtsrichtung vier verf\u00fcgbare Frequenzen (vier horizontal \u00fcbereinander liegende B\u00e4nder) dargestellt sind, die in vier Zeitmultiplexrahmen (0 bis 3) mit jeweils acht Zeitschlitzen (0 bis 7) unterteilt sind.<\/p>\n<p>b) Merkmal 2<br \/>\nDer GSM\/GPRS-Standard unterscheidet (wie sich aus der zuvor er\u00f6rterten Figur 2 der TS 05.02 unschwer ersehen l\u00e4sst) im Sinne des Merkmals 2 zwischen der Aufw\u00e4rtsrichtung von einer Mobil- zur Basisstation (\u201eUplink (MS\uf0e0BTS)\u201c) und der Abw\u00e4rtsrichtung von der Basis- zu einer Mobilstation (\u201eDownlink (BTS\uf0e0MS)\u201c). In der textlichen Beschreibung ergibt sich dies aus Abschnitt 4.2.2 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 15).<\/p>\n<p>c) Merkmal 3<br \/>\nIm Sinne des Merkmals 3 wird ein Kanal (GPRS-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplexrahmen (R) gebildet. Wie die Formulierung \u201ezumindest\u201c zeigt, ist es patentgem\u00e4\u00df ausreichend, wenn der Kanal auch durch genau einen Zeitschlitz pro Zeitmultiplexrahmen gebildet wird. Dies ist bei dem GSM\/GPRS-Standard der Fall. Aus Kapitel 5.5 der TS 05.02 (Anlage K A.5) geht hervor, dass ein bestimmter physikalischer Kanal in jedem Zeitmultiplexrahmen (\u201eTDMA frame\u201c) den Zeitschlitz (\u201etime slot\u201c) mit derselben Nummer verwendet. Der f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung benutzte bestimmte physikalische Kanal wird in den Standarddokumenten als \u201ePacket Data Channel\u201c (PDCH) bezeichnet (vgl. TS 03.64, Version 8.12.0, Kapitel 4.1, Absatz 2, Anlage K A.4, Seite 10). Der GSM\/GPRS-Standard beschreibt damit exakt den ersten Teil des Merkmals 3.<br \/>\nMerkmal 3 setzt weiter voraus, dass 52 Zeitmultiplexrahmen zu einem Makrorahmen (Mehrfachrahmen) zusammengefasst werden. Auch dies ist bei dem GSM\/GPRS-Standard der Fall. Wie die TS 03.64 (Anlage K A.4) in Kapitel 6.1.2 mit Figur 2 (Seite 17) zur Struktur der Mehrfachrahmen ausf\u00fchrt, besteht ein Mehrfachrahmen (multiframe) f\u00fcr den Paketdatenkanal aus 52 Zeitmultiplexrahmen (\u201eTDMA frames\u201c). Die 52 Zeitmultiplexrahmen (in Figur 2 durch die zwischen Erstreckungspfeil und Leiste eingetragene Strichskala angedeutet) umfassen wiederum zw\u00f6lf Funkbl\u00f6cke (B0 bis B11) zu jeweils vier Zeitmultiplexrahmen (also insgesamt 48 Rahmen), zwei Freirahmen (\u201eidle frames\u201c X) und zwei PTCCH-Rahmen (T), so dass sich insgesamt 52 Zeitmultiplexrahmen innerhalb eines Mehrfachrahmens, eines Makrorahmens im Sinne des Klagepatents, ergeben.<\/p>\n<p>d) Merkmal 4<br \/>\nDas Klagepatent setzt in Merkmal 4 voraus, dass die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen (MS) \u00fcber den gemeinsamen Kanal (GPRS-K) erfolgt. Dem Kanal GPRS-K entspricht im GSM\/GPRS-Standard der bereits zu Merkmal 3 erw\u00e4hnte \u201ePacket Data Channel\u201c (PDCH). Wie in Kapitel 6.1.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 15) erl\u00e4utert, nutzen mehrere GPRS-Mobilstationen (MS) die PDCH genannten Kan\u00e4le gemeinsam; diese werden aus dem in der Funkzelle vorhandenen gemeinsamen Pool physikalischer Kan\u00e4le genommen:<br \/>\n\u201eThose physical channels (i.e. PDCHs), shared by the GPRS MSs, are taken from the common pool of physical channels available in the cell.\u201d<br \/>\nIndem die Mobilstationen die ihnen zugeteilten Zeitschlitze eines derartigen physikalischen Paketdatenkanals bedarfsweise nutzen k\u00f6nnen, verwirklicht das GSM\/GPRS-Verfahren Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>e) Merkmal 5<br \/>\nDieses Merkmal verlangt, dass in dem Kanal, \u00fcber den die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen erfolgt (Merkmal 4), in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz zur Signalisierung vorgesehen ist. \u201eZur Signalisierung\u201c bedeutet dabei, dass Informationen enthalten sind, die die Mobilstation zur Konfigurierung der Funkschnittstelle, beispielsweise den Sendepegel oder die Vorhaltezeit, und damit f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Signal\u00fcbertragung ben\u00f6tigt (vgl. Anlage K C.1, Abschnitt [0009], Seite 2 Zeilen 53-55).<br \/>\nDer GSM\/GPRS-Standard enth\u00e4lt die Definition einer Prozedur zur kontinuierlichen Aktualisierung und Mitteilung der Vorhaltezeit (Timing Advance, TA). Diese ist von der Mobilstation zur Daten\u00fcbertragung zu verwenden und geh\u00f6rt (da sie von der Klagepatentschrift a.a.O. in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich exemplarisch genannt wird) zu den Signalisierungsinformationen des Merkmals 5. F\u00fcr das kontinuierliche Update der Vorhaltezeit (\u201eContinuous timing advance update\u201c) f\u00fchrt das Unterkapitel 6.5.7.2 der TS 03.64 (Anlage K A.4 im letzten Absatz auf Seite 35) aus, dass auf dem Paketdatenkanal (PDCH) zwischen der Basisstation und denjenigen Mobilstationen, die sich in einem Paketdaten\u00fcbertragungsmodus befinden, eine kontinuierliche Aktualisierungsprozedur f\u00fcr die Vorhaltezeit abl\u00e4uft. Die Vorhaltezeit-Nachricht (\u201eTA-message\u201c) wird an diejenigen Mobilstationen gesendet, die denselben Paketdatenkanal benutzen:<br \/>\n\u201eThe network analyses the received access burst and determines new timing advance values for all MSs performing the continuous timing advance update procedure on that PDCH. The new timing advance values shall be sent via a downlink signalling message (TA-message) on PTCCH\/D.\u201d<br \/>\nWie innerhalb jeweils zweier aufeinander folgender Mehrfachrahmen des Paketdatenkanals (PDCH) die Vorhaltezeit-Nachricht an die betreffenden Mobilstationen gesendet wird, wird in Unterkapitel 6.5.7.2.1 sowie der zugeh\u00f6rigen Figur 19 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seiten 36-38) erl\u00e4utert bzw. gezeigt. Gleiches folgt aus Unterkapitel 6.3.2.1 der TS 05.02 (Anlage K A.5, zweiter Absatz, erster Spiegelstrich; Seite 27). Wie zu Merkmal 3 bereits ausgef\u00fchrt wurde, besteht ein Mehrfachrahmen f\u00fcr den Paketdatenkanal (PDCH) aus 52 Zeitmultiplexrahmen. Figur 19 zu Unterabschnitt 6.5.7.2.1 (Anlage K A.4, Seite 37) bildet insgesamt acht solcher aufeinander folgenden Mehrfachrahmen (Nummer n bis n+7) ab. Der Paketdatenkanal PDCH, auf dem die gemeinsame Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen erfolgt (Merkmal 4), belegt lediglich einen Zeitschlitz in jedem Zeitmultiplexrahmen. Die Zeitschlitze sind in den zitierten Figuren 2 und 19 nicht explizit dargestellt; die Beklagte bestreitet aber in der Sache zu Recht nicht, dass der Paketdatenkanal durch jeweils einen ihm zugeordneten Zeitschlitz in jedem Zeitmultiplexrahmen gebildet wird. Zur \u00dcbermittlung der Signalisierungsinformationen hinsichtlich der Vorhaltezeit-Nachricht wird im GSM\/GPRS-Standard innerhalb des Paketdatenkanals PDCH ein Unterkanal (PTCCH f\u00fcr \u201ePacket Timing Advance Control Channel\u201c) eingerichtet, der zwei Zeitmultiplexrahmen des Paketdatenkanals PDCH nutzt. Zeile 12 der Tabelle 6 zu Abschnitt 7 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 46) spezifiziert den PTCCH f\u00fcr die Abw\u00e4rtsrichtung (\u201ePTCCH\/D\u201c, D f\u00fcr die Abw\u00e4rtsrichtung, \u201edownlink\u201c).<br \/>\nFigur 19 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37), die acht aufeinander folgende Mehrfachrahmen aus jeweils 52 Zeitmultiplexrahmen zeigt, enth\u00e4lt in jeder zweiten Zeile und damit in jedem zweiten Mehrfachrahmen (n, n+2, n+4 und n+6) jeweils eine neue aktuelle Vorhaltezeit-Nachricht (TA-message 1, 2, 3 und 4), die in der Abw\u00e4rtsrichtung (\u201edownlink\u201c) an die Mobilstationen gesendet wird. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 38, wo es im ersten Absatz hei\u00dft:<br \/>\n\u201eTo illustrate this, an MS that transmits an access burst in frames numbered 0, 2, 4, or 6 receives its updated timing advance value in TA message 2.\u201d<br \/>\nNach der vierten Vorhaltezeit-Nachricht (\u201eTA-message 4\u201c), die in dem siebten und achten Mehrfachrahmen gem\u00e4\u00df der Figur 19 \u00fcbermittelt wird, wird in den beiden sich anschlie\u00dfenden Mehrfachrahmen (die in Figur 19 nicht mehr dargestellt sind) eine neue \u201eTA-message 1\u201c mit aktualisierten Vorhaltezeit-Werten \u00fcbersandt; Figur 19 beginnt gleichsam wieder von vorn. Die sich daraus ergebende Wiederholungsl\u00e4nge von 416 Zeitmultiplexrahmen (acht Mehrfachrahmen zu jeweils 52 Zeitmultiplexrahmen; 8 x 52 = 416) korrespondiert mit der in Tabelle 6 zu Abschnitt 7 der TS 05.02. (Anlage K A.5, Seite 46) genannten \u201eRepeat length in TDMA frames\u201c. Auch aus dieser Tabelle ergibt sich folglich, dass sich der Zyklus von acht Mehrfachrahmen, wie er in Figur 19 zu Abschnitt 6.5.7.2.1 der Anlage K A.4 (Seite 37) gezeigt ist, zyklisch wiederholt.<br \/>\nIm Paketdatenkanal (GPRS-K nach der Terminologie des Klagepatents; entsprechend dem \u201ePacket Data Channel PDCH\u201c bzw. seinem Unterkanal \u201ePTCCH\u201c nach den ma\u00dfgeblichen GSM\/GPRS-Spezifikationen) ist somit in zyklischen Abst\u00e4nden ein Zeitschlitz zur Signalisierung der Vorhaltezeit vorgesehen.<\/p>\n<p>f) Merkmal 6<br \/>\nDieses Merkmal von Anspruch 1 des Klagepatents sieht vor, dass der Mobilstation (MS) durch die Basisstation (BS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung zugewiesen wird. Dies geschieht im Rahmen des GSM\/GPRS-Standards.<br \/>\nWie sich dem Kapitel 6.5.7.2 (f\u00fcnfter Absatz) der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 35) entnehmen l\u00e4sst, sendet die Mobilstation in einem ihr speziell zugeteilten Unterkanal des so genannten \u201ePTCCH\/U\u201c (\u201ePacket Timing Advance Control Channel \/ Uplink\u201c, d.h. f\u00fcr die Aufw\u00e4rtsrichtung) einen so genannten Access Burst (eine Zugriffs-Signalfolge) an die Basisstation:<br \/>\n\u201eOn the uplink, the MS shall send in the assigned PTCCH access burst, which is used by the network to derive the timing advance.\u201d<br \/>\nAus dem empfangenen Access Burst ermittelt die Basisstation Werte f\u00fcr die Vorhaltezeit und sendet entsprechende Vorhaltezeit-Nachrichten (\u201eTA messages\u201c) an die Mobilstation zur\u00fcck. Dies ist Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents 0 938 822, auf dessen Verletzung das Parallelverfahren 4a O 231\/06 gest\u00fctzt ist.<br \/>\nAlle Mobilstationen, die denselben Paketdatenkanal (PDCH) in Aufw\u00e4rtsrichtung nutzen, senden ihre Access Bursts auf einem gemeinsamen Kanal (dem Unterkanal PTCCH\/U) an die Basisstation (vgl. Merkmal 4). Bei diesem Vorgang nutzt jede Mobilstation einen ihr exklusiv zugewiesenen Zeitschlitz des Unterkanals PTCCH\/U, wie sich aus der TS 05.02 (Anlage K A.5), Kapitel 6.3.2.2.2 (Seite 28) in Verbindung mit der Tabelle 6 des Kapitels 7 (Seite 46) ergibt: In der genannten Tabelle sind in der letzten Zeile (betreffend den Unterkanal PTCCH\/U) in Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 8 die Zeitschlitze angegeben, aus denen der Unterkanal (in Spalte 2 mit den Ziffern 0 bis 15 durchnummeriert) gebildet wird. Jedes der 16 grauen Felder in Figur 19 in Kapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37) entspricht einem Zeitschlitz mit der entsprechenden Zeitschlitz-Nummer im entsprechenden Rahmen (denn an sich stellt jedes graue Feld ja einen Zeitmultiplexrahmen dar, der seinerseits acht Zeitschlitze umfasst, vgl. Kapitel 6.1.2 der TS 03.64, Anlage K A.4, Seite 16f.). Der Unterkanal PTCCH\/U ist insofern zyklisch aufgebaut, als die Subkan\u00e4le, durch deren Zeitschlitze (jeweils gleicher Nummer) er gebildet wird, im Abstand von jeweils 26 Zeitmultiplexrahmen zueinander angeordnet sind. Dies spiegelt sich in Tabelle 6 zu Abschnitt 7 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 46) in der rechten Spalte der letzten Zeile dadurch wider, dass die Nummerierung der Rahmen in Schritten zu 26 fortschreitet und erkl\u00e4rt sich auch anhand der Figur 19 in Kapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37): Der erste Rahmen des Unterkanals PTCCH\/U tr\u00e4gt die Nummer B0(12), steht also an 13. Stelle, weil vor ihm drei Funkbl\u00f6cke (B0, B1 und B2) mit jeweils vier Rahmen vorgesehen sind (vgl. Figur 2 zu Kapitel 6.1.2 der TS 03.64, Anlage K A.4, Seite 17) und die Nummerierung der Zeitmultiplexrahmen mit Null beginnt. Bis zum n\u00e4chsten Rahmen [B0(38)] sind zun\u00e4chst weitere 25 Rahmen vorgesehen, sechs Funkbl\u00f6cke mit jeweils vier Rahmen (B3, B4, B5, B6, B7 und B8) sowie ein Leerlaufrahmen (der \u201eidle frame\u201c mit der Nummer 1).<br \/>\nF\u00fcr die Zuteilung eines Zeitschlitzes des Unterkanals PTCCH\/U an eine Mobilstation durch die Basisstation sieht der GSM\/GPRS-Standard folgendes Verfahren vor: Innerhalb des \u201ePacket Downlink Assignment\u201c bzw. des \u201ePacket Uplink Assignment\u201c (je nachdem, welche \u00dcbertragungsrichtung f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung gew\u00fcnscht ist) wird eine Signalisierung mittels eines so genannten \u201eTAI\u201c (\u201eTiming Advance Index\u201c) vorgenommen (vgl. Kapitel 6.5.7.2 der TS 03.64, Anlage K A.4, Seite 35):<br \/>\n\u201eFor uplink packet transfer, within the Packet Uplink Assignment, the MS is assigned Timing Advance Index (TAI) and the PTCCH.<br \/>\nFor downlink packet transfer, within the Packet Downlink Assignment, the MS is assigned Timing Advance Index (TAI) and the PTCCH.)\u201d<br \/>\nBetrachtet man die Figur 19 zu Kapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37), stellt man fest, dass ein PTCCH\/U-Subkanal jeweils einen von 16 Zeitschlitzen (\u201eslots\u201c oder \u201etime slots\u201c) des Unterkanals PTCCH\/U nutzt. In Figur 19, die acht Mehrfachrahmen (Nummer n bis n+7) mit jeweils 52 Zeitmultiplexrahmen umfasst, sind diese Zeitschlitze (bzw. die sie aufweisenden Zeitmultiplexrahmen) in der Aufw\u00e4rtsrichtung (\u201euplink\u201c) mit 16 verschiedenen TAI-Werten (von TAI=0 bis TAI=15) durchnummeriert und den grau hinterlegten Feldern zugeordnet. Den Inhalt der Figur 19 erl\u00e4utert Unterkapitel 6.5.7.2.1 wie folgt (Anlage K A.4, Seite 36):<br \/>\n\u201eFigure 19 shows the mapping of the uplink access bursts and downlink TA-messages on groups of eight 52-multiframes:<br \/>\n&#8211; the TAI value shows the position where a slot is reserved for an MS to send an access burst (e.g. T1 means 52-multiframe number n and idle slot number 2). TAI value defines the used PTCCH sub-channel.<br \/>\n&#8211; Every second PDCH multiframe starts a downlink TA-message.\u201d<br \/>\nDa Figur 19 so aufgebaut ist, dass sich die Abfolge von acht Mehrfachrahmen zyklisch wiederholt (auf dem Mehrfachrahmen n+7 also wieder ein erster Mehrfachrahmen n folgt), wird nach jedem Durchlauf aller 416 Rahmen (8 x 52; vgl. auch Tabelle 6 zu Abschnitt 7 der TS 05.02, Anlage K A.5, Seite 46, letzte Zeile, vorletzte Spalte) wieder der PTCCH\/U-Zeitschlitz bzw. Subkanal erreicht, der dem der jeweiligen Mobilstation zugeteilten Timing Advance Index (TAI) entspricht. Pro acht Mehrfachrahmen sendet jede Mobilstation mithin je einen Access Burst auf dem ihr zugeordneten PTCCH\/U-Subkanal, wobei die Sequenz der PTCCH\/U-Zeitschlitze durch die Mobilstation vorgegeben werden kann. Wie sich aus dem oben bereits wiedergegebenen Zitat aus Unterkapitel 6.5.7.2.1 (\u201ea slot is reserved for a MS to send an access burst\u201c) ergibt, ist ein konkreter Subkanal (bestehend aus dem zyklisch, d.h. alle acht Mehrfachrahmen wiederkehrenden Zeitschlitz) f\u00fcr eine konkrete Mobilstation zum Aussenden des Access Bursts reserviert.<br \/>\nDadurch wird Merkmal 6 im GSM\/GPRS-Standard zwingend verwirklicht.<\/p>\n<p>g) Merkmal 7<br \/>\nNach Merkmal 7 sendet die Mobilstation in dem ihr (gem\u00e4\u00df Merkmal 6 exklusiv) zugewiesenen Zeitschlitz zur Signalisierung. Dies folgt f\u00fcr den GSM\/GPRS-Standard aus dem vorstehend wiedergegebenen Zitat aus Unterkapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 36).<\/p>\n<p>h) Merkmal 8<br \/>\n\u00dcber Merkmal 7 hinaus verlangt Merkmal 8, dass die Mobilstation in dem ihr zugewiesenen Zeitschlitz auch dann zur Signalisierung sendet, wenn sie w\u00e4hrend der Dauer des aktuellen und des folgenden Makrorahmens (gem\u00e4\u00df Merkmal 3 jeweils 52 Zeitmultiplexrahmen umfassend) keine Paketdaten \u00fcbertr\u00e4gt. Dadurch soll gew\u00e4hrleistet werden, dass die Basisstation auch f\u00fcr eine Mobilstation, der momentan kein physikalischer Kanal zugewiesen ist, eine fortlaufende Messung zur Funkschnittstelle f\u00fcr eine Bestimmung der Vorhaltezeit durchf\u00fchren kann, so dass bei Wiederaufnahme der Paketdaten\u00fcbertragung sofort g\u00fcltige Messwerte zur Konfigurierung der Funkschnittstelle vorliegen (vgl. Klagepatent, Anlage K C.1, Abschnitt [0008], Seite 2 Zeilen 47-50).<br \/>\nDies ist bei der kontinuierlichen Vorhaltezeit-Aktualisierung (\u201eContinuous timing advance update\u201c) gem\u00e4\u00df Kapitel 6.5.7.2 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 35ff.) der Fall. Die zu diesem Zweck vorgenommene Aussendung des Access Bursts auf dem zugewiesenen PTCCH\/U-Unterkanal erfolgt immer dann, wenn sich die Mobilstation im \u201ePacket Transfer Mode\u201c nach Unterkapitel 6.2.2 (der Anlage K A.4, Seite 19) befindet. Im Pakettransfermodus werden der Mobilstation Funkressourcen zugeteilt, die einen tempor\u00e4ren Blockstrom (\u201eTemporary Block Flow, TBF\u201c) erzeugen:<br \/>\n\u201eIn packet transfer mode, the mobile station is allocated radio resource providing a Temporary Block Flow on one or more physical channels. Continuous transfer of one or more LLC PDUs is possible.\u201d<br \/>\nIm Pakettransfermodus ist daher eine kontinuierliche \u00dcbertragung von Datenpaketen (\u201eProtocol Data Units, PDUs\u201c) m\u00f6glich (\u201epossible\u201c), aber nicht zwingend. Es ist mithin nicht zwingend erforderlich, dass die Mobilstation in jedem Makrorahmen (weder im aktuellen noch im folgenden) tats\u00e4chlich Paketdaten \u00fcbertr\u00e4gt. Dennoch erfolgt die Aktualisierung des Vorhaltezeit-Wertes, veranlasst durch die Access Burst-Signalisierung, auch dann, wenn in dem aktuellen und folgenden Makrorahmen (den Mehrfachrahmen nach dem Sprachgebrauch des GSM\/GPRS-Standards) keine Paketdaten \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nSoweit die Beklagte hinsichtlich der Merkmale 3 und 5 und der von Merkmal 5 abh\u00e4ngigen Merkmale 6, 7 und 8 darauf verweist, in dem einleitenden Hinweis zu Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 35) werde deutlich, dass es sich im Folgenden nicht um \u201enormativen\u201c, sondern lediglich \u201einformativen\u201c Text handele, hat sie die zwingende Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch den GSM\/GPRS-Standard nicht erheblich in Abrede gestellt. In dem Hinweis hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eNOTE: The text in this subclause in informative. The normative text is in GSM 04.60 [7] and GSM 05.10 [16]. Where there is a conflict between these descriptions, the normative text has precedence.\u201d<br \/>\n\u201eHINWEIS: Der Text in diesem Unterabschnitt ist informativ. Der normative Text befindet sich in GSM 04.60 [7] und GSM 05.10 [16]. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Beschreibungen gilt der normative Text.\u201c<br \/>\nDer Standard stellt ein einheitliches Regelwerk dar. Soweit einzelne Abschnitte (wie der Unterabschnitt 6.5.7 zur Vorhaltezeit) als \u201einformativ\u201c gekennzeichnet sind, stellt dies die zwingende Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensschritte nicht in Frage. \u201eInformative\u201c Abschnitte dienen dazu, zum Zwecke der besseren Verst\u00e4ndlichkeit des Standards Sachverhalte, die in mehreren \u201enormativen\u201c Passagen geregelt sind, zusammenfassend darzustellen. So bezieht sich der Unterabschnitt 6.5.7 auf den auf die TS 04.50 und die TS 05.10 verteilten \u201enormativen\u201c Textstellen. Wenn bestimmte Sachverhalte sowohl in \u201enormativen\u201c Textstellen geregelt als auch in \u201einformativen\u201c beschrieben sind, stellt sich notwendigerweise die Frage, welche Stellen bei etwaigen Widerspr\u00fcchen Vorrang genie\u00dfen sollen, damit sich der Standard im Ergebnis als einheitliches Regelwerk darstellen kann. Diese Frage beantwortet der Standard dahin, dass im Konfliktfalle der \u201enormative\u201c Text gelten soll. Durch den oben zitierten Hinweis soll daher lediglich deutlich gemacht werden, dass im Falle von Widerspr\u00fcchen zwischen einem als \u201einformativ\u201c bezeichneten Text und \u00fcbrigen Standardtextteilen, dieser \u201enormative\u201c Text dem \u201einformativen\u201c vorgeht. Solche Widerspr\u00fcche zwischen dem hier zur zusammenfassenden Erl\u00e4uterung herangezogenen \u201einformativen\u201c Text in Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 und den dort referenzierten \u201enormativen\u201c Standardtextstellen hat die Beklagte auch mit der Duplik nicht aufgezeigt. Ohne solche Widerspr\u00fcche wird die verbindliche Wirkung auch der als \u201einformativ\u201c gekennzeichneten Passagen des Standards nicht in Frage gestellt.<br \/>\nAndere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei den vorstehend herangezogenen technischen Spezifikationen lediglich um Regelungen mit optionalem Charakter handelt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Regelungen m\u00fcssen daher im GSM\/GPRS-Standard zwingend eingehalten werden, um eine Kommunikation in diesem Standard zu erm\u00f6glichen. Da der GSM\/GPRS-Standard die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 zwingend benutzt, macht auch ein Mobiltelefon, das wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nach diesem Standard betrieben werden kann, im Betrieb zwingend von dem gesch\u00fctzten Verfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobil- und einer Basisstation eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems f\u00fcr eine Paketdaten\u00fcbertragung Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verwendungsbestimmung der Abnehmer der Beklagten betreffend die angegriffenen Mobiltelefone sowie das Wissen der Beklagten um diese Verwendungsbestimmung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) sind ebenfalls zu bejahen. Da der GSM\/GPRS-Standard &#8211; wie unter 1. ausgef\u00fchrt &#8211; zwingend von dem gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch macht und eine Verwendung der Mobiltelefone in diesem Standard (entsprechend ihrer in Anlage K A.7 zum Parallelverfahren 4a O 113\/06 angegebenen Spezifikation) bei ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch zu erwarten ist, erscheint es hinreichend sicher, dass die Abnehmer die angebotenen Mobiltelefone nach ihrem Erwerb f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens verwenden werden. Die Kenntnis der Beklagten von dieser Verwendungsbestimmung ergibt sich daraus, dass die angegriffenen Mobiltelefone mit ihrer dahingehenden Eignung (vgl. Anlage K A.7: \u201eSpecifications: Network: GSM 900\/1800\/1900, GPRS Class 10\u201c) ausdr\u00fccklich beworben werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentlichen Element der Erfindung beziehen. Die Beklagte stellt dies zu Unrecht in Abrede, wenn sie meint, die Mobiltelefone wirkten bei der Ausf\u00fchrung des Erfindungsgedankens nicht mit, dieser werde vielmehr allein von der Basisstation verwirklicht. Mit dieser Annahme verkennt die Beklagte sowohl die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, als auch das Wesen der Erfindung.<br \/>\nWie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Fl\u00fcgelradz\u00e4hler (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug, GRUR 2005, 848) ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, um solche, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergebe sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabh\u00e4ngige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu f\u00f6rdern. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dfe solche Mittel aus, die, wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, wird es im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber zu Gute kommenden Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des \u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden, ob es sich also um Merkmale des \u201eOberbegriffs\u201c oder um \u201ekennzeichnende Merkmale\u201c handelt. Denn nicht selten sind s\u00e4mtliche Merkmale eines Patentanspruches als solche im Stand der Technik bekannt und machen erst in ihrer Kombination die Erfindung aus. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Februar 2007 (Az. X ZR 113\/04 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) bekr\u00e4ftigt hat, bezieht sich im Falle eines Verfahrensanspruchs eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Nur solche Mittel, die zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinerlei Beitrag leisten, dienen nicht der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens.<br \/>\nLegt man dies zugrunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffenen Mobiltelefone dazu beitragen, den gesch\u00fctzten Erfindungsgedanken zu verwirklichen, denn nur unter ihrer Mitwirkung kann das Verfahren nach Patentanspruch 1 \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt werden. Die Mobiltelefone stellen Mobilstationen im Sinne des Klagepatents dar. Die nach dem Klagepatent zu konfigurierende Funkschnittstelle ist eine solche zwischen einer Mobilstation (wie etwa einem Mobiltelefon) und einer Basisstation. Merkmal 4 fordert die Paketdaten\u00fcbertragung mehrerer Mobilstationen \u00fcber den gemeinsamen Kanal GPRS-K, so dass auch diese \u00dcbertragung patentgem\u00e4\u00df von der Mobilstation ausgehen muss. Nachdem der Mobilstation ein Zeitschlitz exklusiv zugewiesen wurde (Merkmal 6), sendet sie in diesem zugewiesenen Zeitschlitz zur Signalisierung (Merkmal 7). Damit erfolgen mehrere Abl\u00e4ufe, die f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren wesentlich sind, in der Mobilstation und w\u00e4ren ohne sie nicht denkbar. Die Mobilstation muss daher notwendigerweise an der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mitwirken.<br \/>\nDie Differenzierung der Beklagten zwischen den sich aus dem Stand der Technik ergebenden Merkmalen 1 bis 5 und den (kennzeichnenden) Merkmalen 6 bis 8 hat auf der Grundlage der zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung keine Relevanz. Unabh\u00e4ngig davon ist es nach dem vorstehend Ausgef\u00fchrten unzutreffend, dass die Paketdaten\u00fcbertragung im Sinne des Merkmals 4 allein von der Basisstation und ohne Mitwirkung der Mobilstationen veranlasst w\u00fcrde. Gleiches gilt f\u00fcr die Merkmale 6 und 7, f\u00fcr deren Verwirklichung es zwingend der Mitwirkung der Mobilstation bedarf.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr den Schutzumfang eines Patents ist der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (\u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc). Danach finden die Mobilstationen (z.B. Mobiltelefone) nahezu in jedem einzelnen Merkmal Erw\u00e4hnung. Schon aus diesem Grund kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Gegenstand der Erfindung lediglich das Basisstationssystem sein sollte. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren dient gerade der Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation und einer Basisstation, findet mithin Anwendung in der Daten\u00fcbertragung zwischen Basis- und Mobilstation. Denn im Kern wird eine konfigurierte Nachricht an die Mobilstation gesandt, die wiederum die konfigurierte Nachricht entschl\u00fcsselt, verarbeitet und beim Senden von Daten ber\u00fccksichtigt. Das unmittelbare Zusammenwirken von Mobil- und Basisstation wird insbesondere deutlich in der Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0012], wenn es dort hei\u00dft (Anlage K C.1, Seite 3 Zeilen 12-15):<br \/>\n\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung ist ein geschlossener Regelkreis f\u00fcr die Vorhaltzeit erreichbar, da Mobilstationen in Aufw\u00e4rtsrichtung Zeitschlitze zur Signalisierung zugewiesen sind und in Abw\u00e4rtsrichtung Signalisierungsbl\u00f6cke f\u00fcr die Mobilstationen mit kurzer Verz\u00f6gerungszeit eintreffen. An diesem Regelkreis sind vorteilhafterweise nur die Mobilstation und die Basisstation beteiligt\u201c.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist daher nicht allein die Basisstation f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich, sondern in gleicher Weise auch die Mobilstation, mithin die angegriffenen Mobiltelefone. Nicht zu folgen ist der Beklagten schlie\u00dflich darin, der Schutzzweck des \u00a7 10 PatG erfasse nicht solche Mittel, deren technische Beschaffenheit dem Patent nicht angepasst wurde. Die Beklagte meint, die Wirkung eines Patents d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass ein Gegenstand, der vor der Patentanmeldung frei angeboten, geliefert und benutzt werden durfte, nach diesem Zeitpunkt eine Patentverletzung begr\u00fcndet, ohne dass er selbst irgendwelchen Ver\u00e4nderungen unterworfen worden sei. Mit diesem Verst\u00e4ndnis verkennt die Beklagte zum einen die Reichweite des \u00a7 10 PatG, nach dessen eindeutigem Wortlaut es ausreicht, wenn es sich um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung in dem oben wiedergegebenen Sinne beziehen. Auf eine Ver\u00e4nderung des Mittels, das vor Beginn des Patentschutzes ungehindert verwendet werden konnte, kommt es in diesem Zusammenhang grunds\u00e4tzlich nicht an. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Mobilfunkger\u00e4te in der angegriffenen Ausgestaltung auch schon vor Priorit\u00e4t des Klagepatents benutzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten sind weder ersch\u00f6pft noch kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, in den angebotenen Mobiltelefonen seien solche GSM-Module verbaut gewesen, die von einer Lizenz der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Hersteller der Module (J,Frankreich) gedeckt gewesen seien.<br \/>\nIm Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass mittelbarer Patentverletzer nur derjenige ist, der &#8211; ohne gegen\u00fcber dem Patentinhaber berechtigt zu sein &#8211; anderen, nicht zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer hingegen aufgrund eines gegen\u00fcber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung seinerseits berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mit anderen Worten: mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rn. 10).<br \/>\nDie Beklagte meint, bei den angegriffenen Mobiltelefonen handele es sich um lizenzierte Produkte, weil sie die in ihnen eingebauten GSM\/GPRS-Module von einem Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin, dem Hersteller J, beziehe, so dass bei Einbau dieser Module in Mobiltelefone eine Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb solcher Mobiltelefone ausgeschlossen sei. Die Kl\u00e4gerin bestreitet demgegen\u00fcber zum einen, dass in den von der Beklagten auf der CeBIT 2006 in Hannover angebotenen Mobiltelefonen GSM\/GPRS-Module von J enthalten gewesen seien, zum anderen stellt sie in Abrede, dass die Beklagte aufgrund einer Lizenzvereinbarung der Kl\u00e4gerin mit J berechtigt sei, Mobiltelefone mit J-Modulen herzustellen sowie (was f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung allein relevant ist) anzubieten und zu vertreiben.<br \/>\nDabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in den ausgestellten Mobiltelefonen J-Module enthalten waren (so dass ihrem Zeugenbeweisantritt f\u00fcr diese Tatsache nicht nachzugehen war), weil die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert hat, dass aus diesem Umstand auch eine Berechtigung zu Angebot und Vertrieb der Mobiltelefone resultiert. So begegnet es zun\u00e4chst bereits Bedenken, aus einer etwaigen isolierten \u201eErsch\u00f6pfung\u201c der Verbietungsrechte hinsichtlich der GSM-Module auch auf eine \u201eErsch\u00f6pfung\u201c hinsichtlich der gesamten Mobiltelefone zu schlie\u00dfen. Wie oben im Zusammenhang mit V.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt wurde, stellen die angegriffenen Mobiltelefone als Mobilstationen nach der technischen Lehre des Klagepatents Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Wenn die Beklagte vortr\u00e4gt, s\u00e4mtliche Funktionen eines Mobiltelefons, die in Beziehung zum GSM\/GPRS-Standard und damit zum gesch\u00fctzten Verfahren des Klagepatents stehen, w\u00fcrden in den GSM\/GPRS-Modulen gebildet, mag es als zutreffend unterstellt werden, dass die Daten allein \u00fcber das GSM\/GPRS-Modul verschl\u00fcsselt und in eine versendungsf\u00e4hige Form gebracht werden k\u00f6nnen. Gleichwohl kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg ohne den Versand, den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung dieser Daten durch die weiteren Bestandteile der Mobilstation nicht erzielt werden. Um einen Empfang und einen Versand der Datenpakete zu gew\u00e4hrleisten, sind \u00fcber das GSM-Modul hinaus zumindest die Antenne und der sie steuernde Chip notwendige Bestandteile der Mobilstation im Sinne der Erfindung. Denn erst die Antenne versendet und empf\u00e4ngt die Datenpakete von der Mobilstation, die von dem GSM\/GPRS-Modul verarbeitet und umgewandelt werden. Auch dieser Empfang und die Weiterleitung der Datenpakete von und zu der Basisstation dienen der Umsetzung der gesch\u00fctzten Erfindung, da ohne dies keine Weiterleitung und \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen erfolgen k\u00f6nnte. Da es sich mithin bei den Mobiltelefonen in ihrer Gesamtheit um Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt, bestehen bereits Bedenken dagegen, auf eine isolierte \u201eErsch\u00f6pfung\u201c im Hinblick auf die eingebauten GSM\/GPRS-Module abzustellen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sich die von ihr behauptete Lizenz, die die Kl\u00e4gerin der Herstellerin J f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von GSM-Modulen erteilt habe, auch auf (die Herstellung bzw.) das Angebot und den Vertrieb unter Verwendung dieser Module hergestellter Mobiltelefone erstreckt. Um dies zu beurteilen, w\u00e4re (wenn schon nicht dessen Vorlage so doch) zumindest ein substantiierter Vortrag der Beklagten zum Inhalt des behaupteten Lizenzvertrags erforderlich gewesen, um die Reichweite der Benutzungserlaubnis \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen nach Anlage B2, B3 und B4 geben \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Fragen keinen hinreichenden Aufschluss. Das Schreiben eines Herrn K vom 03. Mai 2006 (Anlage B2) best\u00e4tigt lediglich, dass im Schreiben selbst nicht n\u00e4her genannte Patente von einem Lizenzvertrag zwischen J und der Kl\u00e4gerin abgedeckt seien. Selbst wenn man zugrundelegt, dass mit \u201ethese patents\u201c (Anlage B2) die in der Anfrage der Beklagten vom 20. April 2006 (Anlage B4) genannten vier Patente gemeint waren, deren Verletzung die Kl\u00e4gerin mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemacht hat, trifft die Auskunft der Herstellerin J keine Aussage \u00fcber Inhalt und Reichweite der behaupteten Lizenzierung durch die Kl\u00e4gerin. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlage B3 (auch in \u00dcbersetzung) vorgelegte Mitteilung von J, nach der der Kaufpreis bestimmter Module bereits alle Materialg\u00fcterrechte in Bezug auf den GSM-Standard enthalte, f\u00fcr die J \u00fcber Lizenzen verf\u00fcgt. Welche Reichweite etwa erteilte Lizenzen haben, konkret: ob sie auch (die Herstellung und) den Vertrieb von Mobiltelefonen durch Abnehmer der GSM-Module umfassen, l\u00e4sst sich all dem nicht entnehmen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden konnte und durfte sich die Kl\u00e4gerin daher darauf zur\u00fcckziehen, eine Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der angegriffenen Angebotshandlungen zu bestreiten, wie sie dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat.<br \/>\nIm diesem Zusammenhang weist die Beklagte des Weiteren darauf hin, ein Angebot an und eine Belieferung der Mobilfunknetzbetreiber seien zul\u00e4ssig, weil diese bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen w\u00fcrden. Es fehle daher zum einen an einem schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass die angegriffenen Mobiltelefone an nichtberechtigte Personen geliefert werden sollten; zum anderen f\u00fchre die beantragte Unterlassung unzul\u00e4ssigerweise dazu, dass auch eine Belieferung berechtigter Personen ausgeschlossen w\u00fcrde.<br \/>\nDarin ist der Beklagten bereits in ihrer Pr\u00e4misse nicht zu folgen, dass das Klagepatent in erster Linie die Basisstationen betreffe, so dass die Mobilfunknetzbetreiber als Betreiber der Basisstationen eine Berechtigung zur Benutzung des Klagepatents erworben haben m\u00fcssten. Auf die Ausf\u00fchrungen unter V.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen. Bei Basisstationen im Sinne des Klagepatents handelt es sich in gleicher Weise um einen tauglichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Lizenzierung wie bei Mobilstationen. Eine Lizenz zur Benutzung der Mobilstationen ist mit einer Lizenz zur Benutzung der Basisstationen daher nicht zwingend verbunden. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte die angegriffenen Mobiltelefone auch nicht mit einer Beschr\u00e4nkung auf Netzbetreiber als potentielle Abnehmer beworben, eine derartige Beschr\u00e4nkung hat die Beklagte nicht dargetan. Ihre Angebotshandlung richtete sich zugleich an alle anderen (auch nach Auffassung der Beklagten \u00fcber die Lizenzierung der Basisstationen nicht zu einer Benutzung des Klagepatents berechtigten) potentiellen Abnehmer.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Wie im Zusammenhang mit der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt, bezog sich der Messeauftritt nicht lediglich auf die Darstellung der allgemeinen Leistungsf\u00e4higkeit der Beklagten, sondern stellt ein (in personeller Hinsicht nicht auf bestimmte potentielle Abnehmer aus bestimmten L\u00e4ndern) beschr\u00e4nktes Anbieten dar. Dem Tatbestand des Anbietens unterf\u00e4llt nicht nur ein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB. Umfasst sind vielmehr auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar verletzenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (vgl. Benkard, a.a.O, \u00a7 10 PatG Rn. 12 i.V.m. \u00a7 9 PatG Rn. 41). Durch das Ausstellen auf der internationalen Messe CeBIT in Hannover hat die Beklagte auch gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern aus Deutschland erkennbar gemacht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung an sie beabsichtigt ist. Irgendwelche Beschr\u00e4nkungen auf die nach dem Vortrag der Beklagten zun\u00e4chst ins Auge gefassten Abnehmerl\u00e4nder Indien, Russland und Brasilien sind dem Messeauftritt nicht zu entnehmen; objektive, aus der Art des Messeauftritts erkennbare Anhaltspunkte daf\u00fcr hat die Beklagte selbst nicht dargetan.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich nicht wegen schuldhafter Vorenthaltung des Klagepatents gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation an der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG durch \u00a7 242 BGB gehindert. Dem in der Klageerwiderung erhobenen Vorwurf, das Klagepatent gegen\u00fcber der AI im Zuge der Entwicklung des Standards nicht offenbart zu haben, ist die Kl\u00e4gerin in der Replik (Seite 10; Bl. 132 GA) substantiiert mit dem Vortrag entgegengetreten, sie habe der AI die f\u00fcr den Standard relevanten Patentfamilien rechtzeitig mitgeteilt. So nennt die AI-Datenbank die Nummer der PCT-Anmeldung dieser Patentfamilie (WO 98\/23105) und enth\u00e4lt einen expliziten Hinweis auf die Erteilung in Deutschland (\u201ecountry of registry: Germany\u201c). Nachdem die Beklagte dies weder in der Duplik noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung substantiiert bestritten hat, sind keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ersichtlich, auf die sich der Vorwurf eines Missbrauchs eines zum Standard geh\u00f6renden Schutzrechts durch die Kl\u00e4gerin st\u00fctzen k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re allenfalls dann denkbar, wenn die Kl\u00e4gerin die Zugeh\u00f6rigkeit des Klagepatents zum Standard entgegen einer ihr auch gegen\u00fcber Dritten (und nicht nur der Standardisierungsorganisation gegen\u00fcber) obliegenden Offenbarungspflicht erwirkt h\u00e4tte. Nachdem die Kl\u00e4gerin aber unstreitig das Klagepatent \u00fcber seine WO-Nummer gegen\u00fcber der AI offengelegt hat, fehlt es hierf\u00fcr an einer Grundlage.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 712 ZPO war nicht nachzukommen. Die Kl\u00e4gerin hat weder zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen vorgetragen, weshalb ihr die Vollstreckung wegen der (anteilig von ihr zu tragenden) Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte, noch diese Voraussetzungen &#8211; wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt &#8211; glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 250.000,- \u20ac,<br \/>\n&#8211; seit dem 27. Juni 2006 auf 225.000,- \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 615 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. Juni 2007, Az. 4a O 232\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-475","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/475","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=475"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/475\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":476,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/475\/revisions\/476"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=475"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=475"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=475"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}