{"id":4748,"date":"2004-01-15T17:00:55","date_gmt":"2004-01-15T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4748"},"modified":"2016-05-24T09:19:34","modified_gmt":"2016-05-24T09:19:34","slug":"2-u-13900-abfallsammelfahrzeug-mit-rueckfahrsicherung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4748","title":{"rendered":"2 U 139\/00 &#8211; Abfallsammelfahrzeug mit R\u00fcckfahrsicherung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0289<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 139\/00<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 255.645,94 Euro (500.000,00 DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des deutschen Patentes 37 29 107 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Abfallsammelfahrzeug mit R\u00fcckfahrsicherung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 17. August 1990 (Anlage K 9) erwarb die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin \u2013 die in Osterholz-Scharmbeck gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige BE GmbH \u2013 zusammen mit der HD GmbH &amp; Co. Waggonbau in Hannover und der Fahrzeugbau ZH GmbH in Stuttgart\/Feuerbach eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand dieses Patentes. Der Lizenznehmer HD fiel im Jahre 1994, der Lizenznehmer ZH im Jahre 1997 in Konkurs. F\u00fcr diesen Fall sah Ziffer 11 c des Lizenzvertrages vor, dass die Lizenz erlischt, die anderen Lizenznehmer jedoch berechtigt sind, sie zu gleichen Konditionen wieder aufzunehmen. Die Kl\u00e4gerin nutzte den Schutzrechtsgegenstand weiter und zahlte daf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren; au\u00dferdem erkl\u00e4rte sie mit Anwaltsschreiben vom 25. August 1997 (Anlage ROP 6) gegen\u00fcber den Patentinhabern unter Bezugnahme auf Ziffer 11 c des Lizenzvertrages, sie nehme als Rechtsnachfolgerin der BE GmbH die Lizenz zu den vereinbarten Bedingungen auf und sei nunmehr alleinige ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 1. September 1987 eingereicht und am 16. M\u00e4rz 1989 offengelegt worden, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 19. April 1990 stattgefunden. Anspruch 1) des Klage- schutzrechtes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Abfallsammelfahrzeug mit am Heck angeordneter Einf\u00fcll\u00f6ffnung, den dar\u00fcber und\/oder seitlich angebrachten, beim Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aufleuchtenden R\u00fcckfahrleuchten, einem von Hand bet\u00e4tigbaren Beladewerk und am Heck angebrachten Trittbrettern, auf denen die M\u00fcllwerker beim Vorw\u00e4rtsfahren stehend mitfahren k\u00f6nnen, dadurch gekennzeichnet, dass die Trittbretter (4, 5) bei Auflast einen Kontaktschalter (10, 29) ausl\u00f6send mit dem Fahrgestell (6) verbunden sind, und dass der Kontaktschalter, der die Versorgungsleitung (11) der R\u00fcckfahrleuchte (9) mit einem Relais (28) verbindet, das als Motorstop wirkende Relais bei Auflast ansprechend geschaltet ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 5 zeigt einen Schaltplan, der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise des Kontaktschalters und den im Anspruchskennzeichen beschriebenen konstruktiven Aufbau der R\u00fcckfahrsicherung erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt R\u00fcckfahrsicherungen f\u00fcr Abfallsammelfahrzeuge zur Ausr\u00fcstung von Neu- und zur Nachr\u00fcstung von Altfahrzeugen. Oberhalb der Trittbretter befinden sich ber\u00fchrungslos arbeitende opto-elektronische Reflexschalter bzw. Sensoren, die mit dem Einschalten der Z\u00fcndung des Sammelfahrzeuges aktiviert werden. Sie sind mit Mikrowellensendern ausger\u00fcstet und so ausgerichtet, dass ihre Strahlen den Trittbrettbereich bis zu etwa einem Meter Entfernung erfassen. Die von einem detektierten Hindernis \u2013 etwa einer auf dem Trittbrett stehenden Person \u2013 verursachte Strahlenreflexion f\u00fchrt zu einem Ausl\u00f6sen des Schalters. N\u00e4here Einzelheiten ergeben sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 zu den Akten gereichten nachstehend dargestellten und von den Beklagten als Anlagen L 4 und L 5 vorgelegten Blockschaltbildern.<\/p>\n<p>Sensoren 1 \u2013 4 sind mit Relais K 1 \u2013 K 4 verbunden; weiterhin sind die Relais K 1 und K 2 mit dem Relais K 5 und die Relais K 3 und K 4 mit dem Relais K 6 verbunden. Sind s\u00e4mtliche Sensoren unbeeinflusst bzw. hat kein Sensor ein Hindernis detektiert, steht lediglich die \u201eGrundleitung\u201c unter Spannung und das Fahrzeug kann ungehindert vor- und r\u00fcckw\u00e4rtsfahren. Ist mindestens ein Sensor \u2013 wie der Sensor 1 in dem in den Anlagen K 11 und L 5 dargestellten Beispiel \u2013 durch ein \u201eHindernis\u201c beeinflusst, wird das Relais K 5 \u00fcber das zugeordnete Relais K 1 angesteuert, das bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang \u00fcber das Relais K 7 ein Abstellen des Motors bewirkt. Der Strom zur Versorgung des Motorstop-Relais wird nicht aus der Versorgungsleitung f\u00fcr die R\u00fcckfahrleuchte, sondern aus der Leitung f\u00fcr die Langsamfahrsicherung bei Vorw\u00e4rtsfahrt entnommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der beschriebenen R\u00fcckfahrsicherung eine mittelbare Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent und meint, soweit der opto-elektronische Schalter nicht durch eine auf die Trittbretter wirkende Auflast ausgel\u00f6st werde bzw. keine auflastbedingten Bewegungen oder Ver\u00e4nderungen der Trittbretter detektiere, werde die Lehre des Patentanspruches 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung mache von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch. Sie haben vor dem Landgericht eingewandt, das Klagepatent lehre den Einsatz eines Kontaktschalters, der durch eine auflastbedingte Auslenkung des Trittbrettes ausgel\u00f6st werde und die Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte mit einem Relais verbinde. Ein Infrarot-Sensor, wie ihn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende, sei hierzu wegen seiner anderen Funktionsweise ungeeignet. Er reagiere nicht auf die Stellung der Trittbretter, sondern auf Bewegungen von Personen im Erfassungsbereich, unabh\u00e4ngig davon, ob sie auf dem Trittbrett st\u00fcnden oder nicht. Die Verbindung des Motorstoprelais mit der Langsamfahrsicherung stehe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung mit der Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte nicht gleich. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der technischen Lehre des \u2013 ebenfalls den Inhabern des Klagepatentes zustehenden \u2013 deutschen Patentes 39 18 998 (Anlage L 2), an welchem der Beklagten zu 1) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zustehe (vgl. Anlage B 1).<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. September 2000 hat das Landgericht der Klage zum \u00fcberwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>R\u00fcckfahrsicherungen f\u00fcr Abfallsammelfahrzeuge, bei denen eine am Heck angeordnete Einf\u00fcll\u00f6ffnung, dar\u00fcber und\/oder seitlich angebrachte, beim Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aufleuchtende R\u00fcckfahrleuchten, ein von Hand bet\u00e4tigbares Beladewerk und am Heck angebrachte, mit dem Fahrgestell verbundene Trittbretter, auf denen die M\u00fcllwerker beim Vorw\u00e4rtsfahren stehend mitfahren k\u00f6nnen, vorgesehen sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 37 29 107 anzubieten und zu liefern, die wie folgt ausgebildet sind:<\/p>\n<p>&#8211; die R\u00fcckfahrsicherungen weisen die Trittbretter \u00fcberwachende opto-<br \/>\nelektronische N\u00e4herungsschalter auf,<\/p>\n<p>&#8211; deren Schaltausgang wird bei Erfassung einer auf einem der Trittbretter befindlichen Person bet\u00e4tigt und spricht bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang ein Relais an,<\/p>\n<p>&#8211; das Relais bewirkt einen Motorstop;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (gegebenenfalls auch dem Patentinhaber oder dem fr\u00fcheren Patentinhaber) durch die zu Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 1. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Klage auf Schadenersatz und Rechnungslegung f\u00fcr vorbezeichnete Handlungen in der Zeit vom 19. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1998 hat es abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, erst f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1999 an sei die Kl\u00e4gerin aktiv legitimiert. Der schriftliche Lizenzvertrag aus dem Jahr 1990 sei mit der Er\u00f6ffnung der Konkursverfahren \u00fcber die Verm\u00f6gen der Lizenznehmer HD und ZH erloschen. Die zun\u00e4chst wegen \u00a7 34 GWB a.F. nichtige Aufnahmeerkl\u00e4rung sei mit Au\u00dferkrafttreten dieser Bestimmung zum 1. Januar 1999 wirksam geworden, nachdem die Patentinhaber und die Kl\u00e4gerin die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Vertrages nach \u00a7 141 BGB durch Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr und Nutzung des Schutzrechtsgegenstandes best\u00e4tigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die angegriffene R\u00fcckfahrsicherung verletze das Klagepatent mittelbar. Sie sei das wesentliche Element der Erfindung. Sie verwirkliche die Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Dass anstelle eines die Trittbretter und deren bei Auflast erfolgende Bewegung oder Gewichtsbelastung \u201ebeobachtenden\u201c Kontaktschalters ein den r\u00fcckw\u00e4rtigen Raum oberhalb der Trittbretter beobachtender und auf dem Trittbrett befindliche M\u00fcllwerker erfassender Opto-Reflex-Schalter vorgesehen sei, biete dieselben Vorteile, die dem im Wortlaut des Patentanspruches 1 liegenden Gegenstand zuk\u00e4men. F\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df angestrebte automatische Erfassung und den automatischen Motorstop mache es keinen Unterschied, welche der beiden M\u00f6glichkeiten man w\u00e4hle. Der Durchschnittsfachmann sei auch in der Lage gewesen, Opto-Reflex-Schalter als gleichwirkendes Ersatzmittel zu dem im Klagepatent beanspruchten Kontaktschalter aufzufinden. Die Patentschrift er\u00f6rtere zwar ausschlie\u00dflich Varianten, bei denen die Trittbretter \u00fcberwacht w\u00fcrden, sie enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass und weshalb es gerade auf diese indirekte Art der Detektion ankommen solle. Diese Erkenntnis f\u00fchre den Fachmann auf der Suche nach einer Ausweichl\u00f6sung au\u00dferhalb des Anspruchswortlautes beinahe zwangsl\u00e4ufig zu der \u00dcberlegung, anstelle der nur mittelbar aussagekr\u00e4ftigen Trittbretter sogleich den auf den Trittbrettern stehenden M\u00fcllwerker mit Hilfe eines Sensors zu erfassen, zumal die von den Beklagten verwendeten Opto-Reflex-Schalter dem Fachmann diesbez\u00fcglich zum Priorit\u00e4tszeitpunkt schon gel\u00e4ufig gewesen seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bewirkung des erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolges mache es auch keinen Unterschied, ob &#8211; wie beim Klagepatent \u2013 mit der Einlegung des R\u00fcckw\u00e4rtsganges ein Kontaktschalter die Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte und damit auch die R\u00fcckfahrsicherung mit Strom versorge oder ob \u2013 wie bei der angegriffenen Vorrichtung \u2013 am R\u00fcckfahrhebel ein von der Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte unabh\u00e4ngiger Kontaktschalter eingesetzt werde, der mit der ohnehin zur Versorgung des Systems der Geschwindigkeitsbegrenzung ben\u00f6tigten stromf\u00fchrenden Leitung verbunden sei.<\/p>\n<p>Die Widerrechtlichkeit der Patentverletzung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem deutschen Patent 39 18 998 bes\u00e4\u00dfen. Das Klagepatent werde von diesem Schutzrecht nicht eingeschr\u00e4nkt; als fr\u00fcher angemeldetes Schutzrecht genie\u00dfe es Priorit\u00e4t vor dem Lizenzpatent der Beklagten.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin mit der Anschlussberufung ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz im erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Umfang weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen erg\u00e4nzend geltend, das Klagepatent habe als Mittel zur Erkennung eines auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerkers bewusst<br \/>\neinen Kontaktschalter gew\u00e4hlt, weil nur er wie in den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6 beschrieben verbessert werden k\u00f6nne und dann besonders betriebssicher sei. Zu den verbesserten Ausf\u00fchrungsformen des Kontaktschalters geh\u00f6re seine Ausbildung als auf ein Mindestgewicht ansprechender Lastschalter; bei dieser Funktionsweise biete er die M\u00f6glichkeit, Fehlalarme so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden, so dass etwa auf den Trittbrettern abgestellte Versorgungstaschen der M\u00fcllwerker die R\u00fcckfahrsperre nicht ausl\u00f6sen k\u00f6nnten. Die opto-elektronische Vorrichtung der angegriffenen R\u00fcckfahrsicherung reagiere dagegen auf jedes im Erfassungsbereich detektierte Hindernis. Charakteristisch f\u00fcr das Klagepatent sei weiterhin, dass derselbe Strom, der die R\u00fcckfahrleuchte versorge, auch zum Schalten des Motorstop-Relais genutzt werde; auf eine zus\u00e4tzliche Leitung werde verzichtet, um den vom Schalter ausgehenden Impuls auf dem k\u00fcrzesten Weg weiter zu leiten, damit die Aus- und Nachr\u00fcstung mit einfachsten Mitteln und zu niedrigen Investitionskosten m\u00f6glich sei. Bei der angegriffenen Vorrichtung habe dagegen jeder Sensor eigene Versorgungs- und Signalleitungen. R\u00fcckfahrleuchte und Motorstop w\u00fcrden \u00fcber separate Stromkreise aktiviert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem vorbekannten US-Patent 4 664 218 (Anl. K 3) keine patentf\u00e4hige Erfindung.<\/p>\n<p>Auf den Lizenzvertrag k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch deshalb nicht berufen, weil er nach dem Erl\u00f6schen der Lizenz habe neu abgeschlossen werden m\u00fcssen und das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 25. August 1997 (Anlage ROP 6) diesen Neuabschluss f\u00fcr sich allein nicht wirksam habe herbeif\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>und im Wege der Anschlussberufung,<\/p>\n<p>a) die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im angefochtenen Urteil zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 1990<\/p>\n<p>&#8211; hilfsweise: vom 10. August 1990 bis zum 31. Dezember 1994 sowie seit dem 26. August 1997 \u2013<\/p>\n<p>begangen haben, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Unterlassungsantrag zu I 1 beschriebenen R\u00fcckfahrsicherungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>b) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 8. August 1990<\/p>\n<p>&#8211; hilfsweise: seit dem 26. August 1997 &#8211; begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Sie macht erg\u00e4nzend geltend, die Verwendung einer opto-elektronischen Detektionseinrichtung anstelle eines Kontaktschalters habe f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nahe gelegen, weil Anspruch 3 des Klagepatentes selbst von N\u00e4herungsschaltern spreche und aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 22 528 (Anlage ROP 7) eine aus einem opto-elektronischen Reflextaster bestehende \u00dcberwachungseinrichtung f\u00fcr den r\u00fcckw\u00e4rtigen Kraftfahrzeugbereich bekannt sei. Ebenso wie nach der Lehre des Klageschutzrechtes die ohnehin vorhandene Versorgungsleitung f\u00fcr die R\u00fcckfahrleuchte zur Versorgung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckfahrsicherung genutzt werde, werde bei der angegriffenen Vorrichtung das \u2013 ebenfalls ohnehin vorhandene \u2013 Leitungsnetz f\u00fcr die Langsamfahrschaltung f\u00fcr die Vorw\u00e4rtsfahrt bei besetztem Trittbrett herangezogen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor Dr. SV in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. November 2003 erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 25. November 2002 (Bl. 216 \u2013227 d.A.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 6. November 2003 (vgl. 297 \u2013 320 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil den Beklagten keine mittelbare Verletzung des Klagepatentes zur Last gelegt werden kann. Die angegriffene R\u00fcckfahrsicherung ist kein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, denn sie bezieht sich nicht auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung. Sie verwirklicht die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Ob die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatentes ist, kann unter diesen Umst\u00e4nden auf sich beruhen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Abfallsammelfahrzeug, das die den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmale (Merkmalsgruppe 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung) aufweist. Ein solches Fahrzeug weist am Heck eine Einf\u00fcll\u00f6ffnung, dar\u00fcber und\/oder seitlich angebrachte beim Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aufleuchtende R\u00fcckfahrleuchten, ein von Hand bet\u00e4tigbares Beladewerk und Trittbretter auf, auf denen M\u00fcllwerker beim Vorw\u00e4rtsfahren stehend mitfahren k\u00f6nnen. Beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren ist das Mitfahren auf den Trittbrettern dagegen streng verboten; weil dieses Verbot jedoch h\u00e4ufig missachtet wird, kommt es immer wieder zu Unf\u00e4llen, bei denen ein auf dem Trittbrett stehender M\u00fcllwerker zwischen dem Fahrzeugaufbau und seitlichen Stra\u00dfenbegrenzungen oder sonstigen Bauwerken eingeklemmt wird (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 13 bis 30).<\/p>\n<p>Die in der einleitenden Patentbeschreibung er\u00f6rterte vorbekannte US-Patentschrift 4 664 218 (Anlage K 3) beschreibt als der dortigen Erfindung zugrunde liegenden Stand der Technik ein M\u00fcllfahrzeug mit einer R\u00fcckfahrsicherung, die mit dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aktiviert wird und mittels Bewegungssensoren Objekte in einer Entfernung bis etwa 1,15 bis 1,27 Metern detektiert. Befinden sich Objekte im Erfassungsbereich, wird eine weitere R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt durch automatisches Blockieren der Bremsen verhindert (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 44 der \u00e4lteren Druckschrift; Gutachten S. 9, Bl. 224 d.A.). Um den Nachteilen abzuhelfen, dass die R\u00fcckfahrsicherung einerseits nur bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang wirksam ist und beispielsweise nicht anspricht, wenn das Fahrzeug im Leerlauf r\u00fcckw\u00e4rts rollt, andererseits aber bei aktivierter R\u00fcckfahrsicherung auch keine Ann\u00e4herung an ein detektiertes Hindernis um ein ungef\u00e4hrliches Ma\u00df m\u00f6glich ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 44 der \u00e4lteren Druckschrift), wird in der US-Patentschrift eine Vorrichtung vorgeschlagen, mit der die Bremse auf das Signal einer die R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt mit \u00fcberwachenden Begleitperson hin freigegeben werden kann (vgl. Spalte 2, Zeilen 13 ff. und Spalte 10, Zeilen 31 ff. der US-Patentschrift). Eine solche Einrichtung kann und soll jedoch nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 30 bis 37) das Mitfahren von Personen auf den Trittbrettern beim Zur\u00fccksetzen des Fahrzeuges nicht verhindern.<\/p>\n<p>Die der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, das Fahren von M\u00fcllwerkern auf den Trittbrettern bei R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt zwangsweise zu unterbinden (Spalte 1, Zeilen 38 bis 40).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatentes ein Abfallsammelfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Abfallsammelfahrzeug<\/p>\n<p>1.1. mit am Heck angeordneter Einf\u00fcll\u00f6ffnung,<\/p>\n<p>1.2. dar\u00fcber und\/oder seitlich angebrachten, beim Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aufleuchtenden R\u00fcckfahrleuchten,<\/p>\n<p>1.3. einem von Hand bet\u00e4tigbaren Beladewerk und<\/p>\n<p>1.4. am Heck angebrachten Trittbrettern, auf denen die M\u00fcllwerker beim Vorw\u00e4rtsfahren stehend mitfahren k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>2. die Trittbretter<\/p>\n<p>2.1. sind mit dem Fahrgestell verbunden und<\/p>\n<p>2.2. l\u00f6sen bei Auflast einen Kontaktschalter aus;<\/p>\n<p>3. der Kontaktschalter<\/p>\n<p>3.1. verbindet die Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte mit einem Relais<\/p>\n<p>3.2. und ist so geschaltet, dass das als Motorstop wirkende Relais bei Auflast angesprochen wird.<\/p>\n<p>Bei einem derart ausgebildeten Abfallsammelfahrzeug sind die bisher aufgetretenen Unf\u00e4lle nicht mehr m\u00f6glich, weil der Motor \u00fcber das Relais automatisch abgeschaltet wird, wenn der R\u00fcckw\u00e4rtsgang eingelegt wird und ein M\u00fcllwerker auf dem Trittbrett steht (Spalte 1, Zeilen 48 bis 53). Da der Kontaktschalter zur Stromversorgung die \u2013 ohnehin vorhandene \u2013 Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte mit dem Relais verbindet und im Heckbereich angeschlossen werden kann, wo die Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte besonders gut zug\u00e4nglich ist (vgl. Gutachten, S. 5; Bl. 220 d.A.), ist die Aus- oder Nachr\u00fcstung von Abfallsammelfahrzeugen auf k\u00fcrzestem Wege und mit einfachsten Mitteln und ohne gro\u00dfen Kostenaufwand m\u00f6glich (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 7).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut der Merkmale 2.2. und 3.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung, entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ein an einer Fachhochschule ausgebildeter Diplom-Ingenieur oder spezialisierter Techniker mit langj\u00e4hriger Berufserfahrung und guten Kenntnissen im Bereich elektronischer Schaltungen und ihrer Komponenten, insbesondere Sensoren und (Relais-)Steuerungen (Gutachten Seite 1 bis 2; Bl. 216 bis 217 d.A.) \u2013, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckfahrsicherung eine auf dem Trittbrett festgestellte Auflast als Ausl\u00f6ser dient: Ist der R\u00fcckw\u00e4rtsgang eingelegt, bildet ein auf dem Trittbrett stehender M\u00fcllwerker mit seinem K\u00f6rpergewicht die Auflast im Sinne des Merkmals 2.2., die einen Kontaktschalter ausl\u00f6st, der dann den aus der Versorgungsleitung f\u00fcr die R\u00fcckfahrleuchte abgezweigten Strom zum Motorstop-Relais weiterleitet. Wie der Kontaktschalter konstruktiv aufgebaut ist, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Erst in den Unteranspr\u00fcchen und in der Beschreibung werden bestimmte Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Kontaktschalter vorgeschlagen, n\u00e4mlich seine Ausbildung als druck- bzw. gewichtsabh\u00e4ngiger Lastschalter, der ausgel\u00f6st wird, wenn das Trittbrett ihn unter dem Gewicht des daraufstehenden M\u00fcllwerkers mit Druck beaufschlagt (Anspr\u00fcche 2 und 4; Spalte 2, Zeilen 8 bis 25 und 41 bis 53) oder als N\u00e4herungsschalter, der ausgel\u00f6st wird, wenn das durch das Gewicht des daraufstehenden M\u00fcllwerkers nach unten verschwenkte Trittbrett eine bestimmte N\u00e4he zum Schalter unterschreitet (Anspruch 3; Spalte 2, Zeilen 26 bis 40; Spalte 5, Zeilen 46 bis 60 und Figur 5). Dass ein M\u00fcllwerker auf dem Trittbrett steht, erkennt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in allen in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsformen daran, dass das Trittbrett \u2013 unter der durch das Gewicht des M\u00fcllwerkers gebildeten Auflast \u2013verschwenkt, sich durchbiegt oder den Kontaktschalter mit Druck beaufschlagt. Stets wird eine auflastbedingte mechanische Ver\u00e4nderung oder Bewegung des Trittbrettes registriert, die den Kontaktschalter ausl\u00f6st und zum Abschalten des Fahrzeugmotors f\u00fchrt. Dies hat auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend dargelegt (vgl. Gutachten Seite 4; Bl. 219 d.A. und Seiten 4, 5, 6, 7, 8, 12, 18, 21 und 22 der Niederschrift \u00fcber die Sitzung vom 6. November 2003, Bl. 300 bis 304, 308, 314, 317 und 318 d.A.). Eine andere Funktionsweise des Kontaktschalters ist dem Wortsinn der Merkmale 2.2. und 3. nicht zu entnehmen; insbesondere erfasst der technische Sinngehalt dieser beiden Merkmale unstreitig keine opto-elektronischen Reflexschalter, die darauf ansprechen, dass eine in ihrem \u00dcberwachungsbereich befindliche Person Strahlen reflektiert.<\/p>\n<p>Aus Merkmal 3.1 entnimmt der Durchschnittsfachmann die konstruktive Vorgabe, den Kontaktschalter mit der Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte zu verbinden; der aus dieser Leitung abgezweigte Strom spricht im Ausl\u00f6sefall nach Merkmal 3.2 das Motorstop-Relais an. Diese Konstruktion hat den Vorteil, dass man die Aus- bzw. Nachr\u00fcstung auf k\u00fcrzestem Weg und mit einfachsten Mitteln vornehmen kann (Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 5). Diese Aussage bezieht sich auf das Legen und Anschlie\u00dfen der Leitung zur Stromversorgung des Kontaktschalters und des Motorstop-Relais. Der Aufwand f\u00fcr Kabel und Montage ist gering, weil diese Leitung nicht bis in den vorderen Fahrzeugbereich bis zum R\u00fcckfahrschalter bzw. zur Fahrzeugbatterie gelegt zu werden braucht. Der Anschluss an die Versorgungsleitung f\u00fcr die R\u00fcckfahrleuchte kann im Fahrzeugheckbereich vorgenommen werden. Dort tritt die Versorgungsleitung in die R\u00fcckfahrleuchte ein; jedenfalls in diesem Bereich ist sie nicht mehr mit anderen Kabeln zusammengefasst und daher gut auffindbar und leicht zug\u00e4nglich. Nicht in der Klagepatentbeschreibung angesprochen und als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt wird dagegen die Leitung vom Motorstop-Relais zu derjenigen Stelle, an der das Abschalten des Motors bewirkt wird; insofern entsteht in jedem Fall Installationsaufwand f\u00fcr die Verlegung von Kabeln vom Fahrzeugheck zum Motor; darauf hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen (vgl. Gutachten Seite 5; Bl. 220 d.A.; S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 306 d.A.)<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene R\u00fcckfahrsicherung f\u00fcr Abfallsammelfahrzeuge ist kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht; sie entspricht nicht der im Klagepatentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs fehlt das Merkmal 2.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2.2. ist nicht gegeben, weil die angegriffene R\u00fcckfahrsicherung unstreitig nicht mit einem Kontaktschalter arbeitet, der Bewegungen des mit dem Gewicht des daraufstehenden M\u00fcllwerkers belasteten Trittbrettes detektiert und daraus das Signal gewinnt, das bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang zu einem Abstellen des Fahrzeugmotors f\u00fchrt. Statt dessen werden mit Mikrowellensendern ausger\u00fcstete opto-elektronisch arbeitende Sensoren verwendet, die auf Bewegungen in dem von ihnen \u00fcberwachten Bereich reagieren, und das Motorstopsignal wird auf eine Auswertung der von dem auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerker verursachten Strahlenreflexion hin erzeugt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Merkmal 2.2. auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln erf\u00fcllt. Eine vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichende Ausf\u00fchrung ist nur dann \u00e4quivalent im patentrechtlichen Sinne, wenn der Fachmann sie aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkende Alternative auffinden konnte. Das gleichgewichtig neben den Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung tretende Gebot der Rechtssicherheit erfordert es, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, die sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, m\u00fcssen auch die vom Fachmann anzustellenden \u00dcberlegungen dar\u00fcber hinaus derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht, die mit der im Klagepatentanspruch vorgeschlagenen L\u00f6sung auf einer Linie liegt (BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; jeweils m.w.N.; BGH GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907\/908).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm vorliegenden Fall fehlt schon die Gleichwirkung. Die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne l\u00e4sst sich nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkungen entscheiden, die einerseits einem oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patentanspruchs zukommen, andererseits mit der statt dessen bei der beanstandeten Ausf\u00fchrung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 gerade zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass der Schutzbereich des Patentanspruchs trotz Abwandlung nach einem oder mehreren Merkmalen lediglich diejenigen Ausgestaltungen umfasst, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Der Patentanspruch ist deshalb daraufhin zu untersuchen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, patentgem\u00e4\u00df zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems zusammen kommen m\u00fcssen. Diese Wirkungen brauchen allerdings nicht in v\u00f6lliger Identit\u00e4t erreicht zu werden, sondern es gen\u00fcgt, wenn sie im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Umfang eintreten (BGH GRUR 1999, 909, 914 \u2013 Spannschraube; 2000, 1005, 1006, Bratgeschirr).<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall gen\u00fcgt es nicht, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Opto-Reflex-Taster demselben Zweck dient wie der bei Auflast durch die Trittbretter ausgel\u00f6ste Kontaktschalter nach der wortsinngem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatentanspruches 1, dass in beiden F\u00e4llen bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang nach Detektieren einer auf dem Trittbrett befindlichen Person automatisch ein Motorstop ausgel\u00f6st wird und M\u00fcllwerker die R\u00fcckfahrsicherung nicht \u201e\u00fcberlisten\u201c, also nicht unwirksam machen k\u00f6nnen. Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne setzt vielmehr voraus, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Abwandlung des nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmals 2.2. dem angesprochenen Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag als gleichwertige, d.h. als zwar vom Sinngehalt des Patentanspruchs abweichende, aber dennoch auf der Linie des Klagepatentes liegende Ausgestaltung erschien. Diese Voraussetzung ist hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Kennzeichnend f\u00fcr die vom Klagepatent zur L\u00f6sung des Problems, das Mitfahren auf dem Trittbrett bei R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt zwangsweise zu unterbinden, verfolgte Linie ist, wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. im Einklang mit der \u00fcberzeugenden Bewertung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen dargelegt wurde, der Einsatz eines Kontaktschalters, der auf mechanische, durch Auflast ausgel\u00f6ste Bewegungen oder Ver\u00e4nderungen des Trittbrettes anspricht. Anspruch 1 spricht ausdr\u00fccklich von einem Kontaktschalter und nicht nur allgemein von Mitteln, die im Ausl\u00f6sefall das als Motorstopp wirkende Relais ansprechen sollen. Die Unteranspr\u00fcche und die Klagepatentbeschreibung widmen den f\u00fcr die Ausgestaltung entsprechend funktionierender Kontaktschalter in Betracht kommenden M\u00f6glichkeiten viel Raum; andere Alternativen, wie ein Motorstopp bei R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt auch ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnte, werden nicht erw\u00e4hnt. Nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes hat das auch seinen Sinn. Die in Merkmal 2.2 gelehrte L\u00f6sung, den auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerker anhand mechanischer Bewegungen oder Ver\u00e4nderungen des von ihm belasteten Trittbrettes zu detektieren, bietet im Gegensatz zu einer Detektion mit Hilfe eines Mikrowellensensors die zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, die R\u00fcckfahrsicherung gewichtsabh\u00e4ngig zu steuern und auf diese Weise besonders betriebssicher auszubilden, wie es im Einzelnen in den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 5 beschrieben wird. Auf diese Weise ergibt sich insbesondere die M\u00f6glichkeit, das Risiko von Fehlalarmen zu vermindern und den Kontaktschalter nur auf eine eingestellte Mindestlast ansprechen zu lassen, damit die R\u00fcckfahrsicherung nur durch einen auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerker ausgel\u00f6st wird und nicht etwa durch eine von ihm auf dem Trittbrett abgelegte Versorgungstasche (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 14 bis 21). Anspruch 1 benennt zwar noch keine Mittel, mit denen dies erreicht werden kann; aber die dort beschriebene Vorrichtung bietet, weil sie als Mittel zum Ausl\u00f6sen des Motorstopps einen durch die Trittbrettauflast bet\u00e4tigten Kontaktschalter vorsieht, aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns bereits in sich die M\u00f6glichkeit, die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung in der vorbeschriebenen Weise weiter zu verbessern. Auf diese Zusammenh\u00e4nge hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten \u00fcberzeugend hingewiesen (S. 8 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.); seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen im Verhandlungstermin vom 6. November 2003 ( S. 1 bis 7 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 297 \u2013 303 d.A.) lassen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass er diese Bewertung fallen gelassen hat.<\/p>\n<p>Eine mit opto-elektronischen Reflexsensoren arbeitende Vorrichtung wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann aufgrund ihrer anderen Funktionsweise nicht in der vorstehend beschriebenen Weise betriebssicherer gemacht werden. Die bei ihr eingesetzten Sensoren reagieren nicht auf die Trittbrettauflast und k\u00f6nnen infolgedessen auch nicht auf ein Mindestgewicht ansprechend ausgebildet werden; sie detektieren auch andere Objekte in ihrem Erfassungsbereich. Bei einer solchen Vorrichtung muss das Risiko von Fehlalarmen bzw. ungewollten Motorstopps auf andere Weise verringert werden. Will man sicherstellen, dass sie nur auf Menschen und nicht auf leblose Objekte reagieren, muss man hierzu besondere Einrichtungen vorsehen, wie sie etwa in dem Lizenzpatent 39 18 998 (Anlage L 2) beschrieben werden; will man gew\u00e4hrleisten, dass nur der auf dem Trittbrett stehende M\u00fcllwerker und keine Hindernisse hinter dem Fahrzeug oder auf dem Trittbrett abgestellteVersorgungstaschen der M\u00fcllwerker erfasst werden, muss der Erfassungsbereich des Sensors, worauf auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen hat (vgl. S. 14 und 22 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 310 und 318 d.A.), auf eine entsprechende Entfernung und H\u00f6he eingestellt werden; darin unterscheidet er sich grunds\u00e4tzlich von der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung, die Bewegungen des Trittbrettes registriert und zu einem Motorstopsignal verarbeitet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden war es dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes nicht m\u00f6glich, die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse anhand am Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfender \u00dcberlegungen als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkendes Mittel aufzufinden.<\/p>\n<p>Dass Anspruch 3 vorschl\u00e4gt, den Kontaktschalter als N\u00e4herungsschalter auszubilden, ist f\u00fcr den Fachmann kein Ansatzpunkt, um anstelle des in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen auflastbet\u00e4tigten Kontaktschalters einen opto-elektronischen Bewegungssensor als Detektionsmittel zu verwenden. Ein N\u00e4herungsschalter reagiert zwar anders als ein Last- oder Druckschalter nicht mehr unmittelbar auf das auf dem Trittbrett lastende Gewicht des M\u00fcllwerkers, sondern nur mittelbar, indem er auf die durch das Gewicht des M\u00fcllwerkers ausgel\u00f6ste Verschwenkung des Trittbrettes und damit auf ein optisches Signal anspricht, aber auch er reagiert auf die Auflast auf dem Trittbrett und nicht wie ein opto-elektronischer Sensor auf Relativbewegungen des detektierten Objektes zum Fahrzeug. Es mag sein, dass dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes der Einsatz opto-elektronisch arbeitender Bewegungssensoren an Kraftfahrzeugen zur \u00dcberwachung f\u00fcr den Fahrer nicht einsehbarer Bereiche grunds\u00e4tzlich bekannt war, wegen der unterschiedlichen Wirkungsweise von Kontaktschaltern einerseits und opto-elektronischen Bewegungssensoren andererseits w\u00fcrde er aber die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte Abwandlung nicht mehr als auf der Linie des Klageschutzrechtes liegend betrachten. Etwas anderes hat auch der Sachverst\u00e4ndige nicht gemeint, wenn er auf S. 5 des Gutachtens im ersten Absatz ausf\u00fchrt (Bl. 220 d.A.), die Klagepatentschrift habe mit ihren Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 35 \u2013 40 die Verwendung induktiver N\u00e4herungssensoren nahegelegt. Ersichtlich ist damit nur die Auswahl entsprechender Ausf\u00fchrungsformen eines Kontaktschalters gemeint.<\/p>\n<p>In seinen Ausf\u00fchrungen im Rahmen der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens hat der Sachverst\u00e4ndige wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, dass f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag der bei der angegriffenen Vorrichtung vorgenommene Austausch des in Merkmal 2.2 vorgegebenen auf Trittbrettauflast ansprechenden Kontaktschalters durch einen opto-elektronisch arbeitenden Sensor nicht nahe gelegen hat, weil das Klagepatent den Blick des Durchschnittsfachmanns am Priorit\u00e4tstag nur in die Richtung einer auflastgesteuerten Detektion lenkte (S. 4 \u2013 8, 12, 15, 18 \u2013 20, 21 und 22 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003; Bl. 299 \u2013 304, 308, 310, 311, 315 \u2013 318 d.A.). Darauf, ob der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes allgemein mit Sensorik arbeitende L\u00f6sungen zur Verf\u00fcgung hatte, kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen L\u00f6sung hafte der Nachteil an, dass sie den auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerker nur mittelbar \u00fcber die durch sein K\u00f6rpergewicht verursachte Bewegung des Trittbrettes erfasst, und dieser Nachteil f\u00fchre den Durchschnittsfachmann unmittelbar zu der \u00dcberlegung, den auf dem Trittbrett stehenden M\u00fcllwerker unmittelbar durch eine opto-elektronisch arbeitende Vorrichtung zu erfassen. Den Anmeldern des Klagepatentes h\u00e4tte es freigestanden, die Patentanspr\u00fcche entsprechend allgemeiner zu formulieren. Da sie das nicht getan haben, m\u00fcssen sie sich aus Gr\u00fcnden der Rechtsicherheit an dem von ihnen ausgew\u00e4hlten und festgelegten Gegenstand des Patentes festhalten lassen; daran ist auch die Kl\u00e4gerin gebunden. Mit \u00dcberlegungen, wie sie die Kl\u00e4gerin hier vorgetragen hat, w\u00fcrde der Durchschnittsfachmann die im Klagepatent vorgegebene Linie verlassen. Das Klagepatent bringt, wie vorstehend dargelegt, den Durchschnittsfachmann eindeutig zu der Erkenntnis, dass wegen der vorteilhaften Einstellbarkeit lastbedingte L\u00f6sungen unter Schutz gestellt werden sollen und patentgem\u00e4\u00df deren Ersatz durch einen lastunabh\u00e4ngigen Sensor wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Vorteile einer lastabh\u00e4ngigen L\u00f6sung nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die unstreitig mangels Verbindung der Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte mit dem Motorstoprelais nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 3 und 3.1 sind nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Auch dieser Abweichung von der in Patentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre fehlen die Gleichwirkung und Gleichwertigkeit im patentrechtlichen Sinne. Die von Anspruch 1 des Klagepatentes in der Merkmalsgruppe 3 vorgegebene Linie zeichnet sich dadurch aus, dass die Vorsorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte auch zur Stromversorgung f\u00fcr das Motorstoprelais herangezogen werden soll, weil zum einen die Strombeaufschlagung nur bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang und eingeschalteter R\u00fcckfahrleuchte erfolgt, und zum anderen, weil entsprechend den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. die Versorgungsleitung der R\u00fcckfahrleuchte im Heckbereich besonders leicht zug\u00e4nglich ist. Dadurch vermindert sich insbesondere beim Nachr\u00fcsten von Altfahrzeugen der Installationsaufwand, weil die Versorgungsleitung f\u00fcr das Motorstoprelais nicht bis zum R\u00fcckfahrschalter oder zur Fahrzeugbatterie gelegt zu werden braucht. In diesem Sinne hat sich auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin ge\u00e4u\u00dfert (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003, Bl. 306 d.A.). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der Strom zur Versorgung des Motorstoprelais dagegen aus der Leitung f\u00fcr die Langsamfahrsicherung bei Vorw\u00e4rtsfahrt entnommen. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen hat ( S. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2002, Bl. 171 d.A.), liegt das hierzu herangezogene Leitungsnetz im vorderen Bereich des Abfallsammelfahrzeuges, n\u00e4mlich im Fahrerhaus. Das spricht dagegen, dass auch bei der angegriffenen R\u00fcckfahrsicherung die Versorgungsleitung f\u00fcr das Motorstoprelais nur im Heckbereich verlegt werden muss und die Nachr\u00fcstung, wie in der Klagepatentschrift beschrieben, gewisserma\u00dfen \u201eauf k\u00fcrzestem Wege\u201c und mit entsprechend wenig Aufwand erfolgen kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtsz\u00fcgen zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Sache \u2013 als reine Einzelfallentscheidung \u2013 weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0289 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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