{"id":4738,"date":"2004-01-15T17:00:15","date_gmt":"2004-01-15T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4738"},"modified":"2016-05-24T09:09:47","modified_gmt":"2016-05-24T09:09:47","slug":"2-u-12802-rammbohrgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4738","title":{"rendered":"2 U 128\/02 &#8211; Rammbohrger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0287<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 128\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=970\" target=\"_blank\">4 O 279\/01<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die in dem mit diesem Urteil aufrechterhaltenen Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 enthaltene Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes auf \u20ac 250.000,00 beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 520.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 511.291,88 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2003 \u00fcberreichten Anlage L 2 eingetragener Inhaber des deutschen Patents 39 09 567 (die mit Schriftsatz vom 5. April 2001 \u00fcberreichte Anlage L 1; nachfolgend: Klagepatent). Die Eintragung des Kl\u00e4gers beruht auf einer Angabe vom 10. Februar 2003. Zuvor war die TT T3 Spezialmaschinen als Patentinhaber in der Patentrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, und zwar aufgrund einer Angabe vom 28. Dezember 1995. Als alleiniger Inhaber dieses einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmens, welches im Jahre 2000 seine Firma in \u201eT e. K..\u201c ge\u00e4ndert hatte, war der Kl\u00e4ger seit dem 2. Februar 1995 im Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen (vgl. die mit Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 31. M\u00e4rz 2003 \u00fcberreichte Anlage L 1). Urspr\u00fcnglich war der Vater des Kl\u00e4gers, Herr Dipl-Ing. T3, auf dessen Anmeldung vom 23. M\u00e4rz 1989 das Klagepatent beruht, als Patentinhaber des Klagepatents eingetragen. Der Kl\u00e4ger will Alleinerbe nach seinem am 2. September 1994 verstorbenen Vater T3 sein und \u00fcber einen ihn als Alleinerben legitimierenden Erbschein des AG M vom 20. April 1994 verf\u00fcgen (vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 5. April 2001 \u2013 Bl. 5 GA).<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRammbohrger\u00e4t\u201c. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 27. September 1990 mit dem aus der Anlage E 1 ersichtlichen Inhalt, wobei aufgrund von mit Eingaben vom 28. Dezem-ber 1992 (Anlage E 3\/Anlage BKL 4) und vom 2. M\u00e4rz 1993 (Anlage E 2\/Anlage BKL 3) erfolgter \u00c4nderungen der Beschreibung und des Patentanspruches 1 das Klagepatent mit dem aus Anlage L 1 ersichtlichen Inhalt erteilt und die Patenterteilung am 19. August 1993 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRammbohrger\u00e4t mit einem in einem Geh\u00e4use (1) axial verschiebbaren Schlagkolben (8) , dessen Vor- und R\u00fcckbewegung durch eine in einen Zylinderraum (9) des Schlagkolbens (8) eingreifende, an einem Versorgungsschlauch (10) mittels eines F\u00fchrungsrohrs (2) angeschlossene, axial durch eine Feder (7) beaufschlagbare Steuerh\u00fclse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steuer\u00f6ffnungen (11) im Schlagkolben gesteuert wird, wobei das F\u00fchrungsrohr (2) zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf zwischen zwei in einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Geh\u00e4uses angeordneten F\u00fchrungsh\u00fclse (5) befindlichen Anschl\u00e4gen (14,15) axial verschiebbar und in der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf durch Drehung verriegelbar gef\u00fchrt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Steuerh\u00fclse (3) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt ist und das F\u00fchrungsrohr (7) zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge (18) zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRammbohrger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine die Steuerh\u00fclse (3) beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder (7) zwischen der Steuerh\u00fclse (3) und der F\u00fchrungsh\u00fclse (5) unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet ist.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent (vgl. Anlage BKL 1) wurde mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2003 abgewiesen (vgl. Anlage zum nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zweiter Instanz eingereichten Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 10. Dezember 2003).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), ein in Belgien ans\u00e4ssiges Unternehmen, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eAussie Mole Serie 2000\u201c ein von der Beklagten zu 1), die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssig ist, hergestelltes Rammbohrger\u00e4t, dessen Einzelheiten sich aus dem vom Kl\u00e4ger als Anlage L 3 vorgelegten Videofilm und der nachfolgenden Abbildung ergeben, wobei die aus dieser Abbildung ersichtlichen Einzelteile vom Kl\u00e4ger mit Bezugszeichen entsprechend der Klagepatentschrift versehen worden sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass diese Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents verwirkliche und die Beklagten mit den mit seiner Klage beanstandeten Handlungen seine Rechte aus dem Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Da die Beklagten trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung zum Termin vom 25. Oktober 2001 zu diesem Termin s\u00e4umig geblieben sind, hat das Landgericht entsprechend den Antr\u00e4gen des Kl\u00e4gers mit Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2003 in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Rammbohrger\u00e4t mit einem in einem Geh\u00e4use axial verschiebbaren Schlagkolben, dessen Vor- und R\u00fcckbewegung durch eine in einen Zylinderraum des Schlagkolbens eingreifende, an einen Versorgungsschlauch mittels eines F\u00fchrungsrohres angeschlossene, axial durch eine Feder beaufschlagte Steuerh\u00fclse und eine oder mehrere korrespondierende Steuer\u00f6ffnungen im Schlagkolben gesteuert wird, wobei das F\u00fchrungsrohr zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf zwischen zwei in einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Geh\u00e4uses angeordneten F\u00fchrungsh\u00fclse befindlichen Anschl\u00e4gen axial verschiebbar und in der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf durch Drehung verriegelbar gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Steuerh\u00fclse durch die Feder in Richtung der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf und durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt ist und das F\u00fchrungsrohr zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist, insbesondere wenn eine die Steuerh\u00fclse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerh\u00fclse und der F\u00fchrungsh\u00fclse unter Torsionsvorspan- nung drehfest angeordnet ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.10.1990 begangen ha- ben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten und\/oder der Menge der erhaltenen<br \/>\noder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her &#8211; steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Na- men und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Na- men und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992<br \/>\nbegangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik<br \/>\nDeutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-<br \/>\nschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.09.1993 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht<br \/>\ngewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger ei-<br \/>\nnem von ihm zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit<br \/>\nverpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklag-<br \/>\nten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4-<br \/>\nger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I 1 bezeich-<br \/>\nneten und in der Zeit vom 27. 10. 1990 bis zum 18.09.1993 begangenen<br \/>\nHandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen<br \/>\nSchaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem<br \/>\n19.09.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen<br \/>\nwird,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nwobei sich die Verpflichtungen zum Schadensersatz und\/oder zur Ent-<br \/>\nsch\u00e4digung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf<br \/>\ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober<br \/>\n1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die eine Verletzung der Rechte des Kl\u00e4ger aus dem Klagepatent durch die mit der Klage beanstandeten Handlungen in Abrede stellen, haben gegen dieses Vers\u00e4umnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 aufzuhebenund die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Kl\u00e4gers das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 aufrechterhalten. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar auch insoweit, als diese voraussetze, dass die Steuerh\u00fclse durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt sei. Insoweit reiche es zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus, dass (entsprechend dem Anspruch 2) eine die Steuerh\u00fclse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerh\u00fclse und der F\u00fchrungsh\u00fclse unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet sei und so die Steuerh\u00fclse auch in Drehrichtung mit Druck beaufschlage, so dass Steuerh\u00fclse und F\u00fchrungsrohr in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise automatisch an den Drehanschl\u00e4gen arretiert w\u00fcrden. Es seien in einem solchen Fall neben der Feder keine davon getrennten (separaten) \u201eelastischen Mittel\u201c erforderlich. &#8211; Den weiteren Einwand der Beklagten, dass das Klagepatent um das Merkmal \u201edurch elastische Mittel\u201c im Erteilungsverfahren unzul\u00e4ssig erweitert worden sei, hat das Landgericht als im Verletzungsverfahren unbeachtlich zur\u00fcckgewiesen und die Beklagten insoweit auf das Nichtigkeitsverfahren verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen unter Hinweis auf die von ihnen inzwischen eingereichte Nichtigkeitsklage geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Das Klagepatent sei wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und wegen fehlender Patentf\u00e4higkeit im Sinne von \u00a7\u00a7 1 \u2013 5 PatG gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nichtig, wobei die fehlende Patentf\u00e4higkeit sich insbesondere aus der US-PS 46 62 457 (Anlage BKL 10) ergebe, die den Patentanspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme. Dieser sei aber auch durch den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df DE 25 37 176 in Verbindung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 76 23 336 dem Fachmann nahegelegt gewesen. &#8211; Im \u00fcbrigen verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch nicht die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Sie weise lediglich eine Feder auf, die die Steuerh\u00fclse axial beaufschlage, aber kein zus\u00e4tzliches elastisches Mittel, mit dem die Steuerh\u00fclse auf Drehung beaufschlagt werde. Da das Klagepatent neben der Feder \u201eelastische Mittel\u201c verlange, k\u00f6nne es nicht dahin verstanden werden, dass sich in dieser Feder bereits die \u201eelastischen Mittel\u201c verk\u00f6rpern k\u00f6nnten. Soweit das Landgericht aus der Beschreibung und dem Unteranspruch 2 etwas Gegenteiliges hergeleitet habe, habe es verkannt, dass der \u00c4nderung des Patentanspruches 1 mit der Einf\u00fcgung des Merkmals \u201eund<br \/>\nelastische Mittel\u201c nicht durch eine entsprechende Anpassung der Beschreibung und des Patentanspruches 2 Rechnung getragen worden sei. Der Hinweis im Anspruchswortlaut, dass die Steuerh\u00fclse durch elastische Mittel \u201eauch\u201c auf Drehung beaufschlagt werde, mache deutlich, dass die elastischen Mittel zus\u00e4tzlich zu der Feder vorhanden sein m\u00fcssten. Die Steuerh\u00fclse solle zus\u00e4tzlich zur Axialvorspannung durch die Feder \u201eauch\u201c eine Torsionsvorspannung durch elastische Mittel erhalten. &#8211; Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine \u201ezus\u00e4tzlichen Drehanschl\u00e4ge\u201c zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents auf, sondern nur die Anschl\u00e4ge, die im Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents erw\u00e4hnt seien, n\u00e4mlich die zwei Anschl\u00e4ge, zwischen denen das F\u00fchrungsrohr zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf axial verschiebbar angeordnet sei. Wie aus der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Nase 22 auf, die in der F\u00fchrungsh\u00fclse \u00fcber eine Nut mit Verriegelungsabschnitt gef\u00fchrt werde. \u201eZus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge\u201c, wie sie der Patentanspruch 1 des Klagepatents voraussetze, seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. &#8211; Schlie\u00dflich bestritten sie die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers. Es best\u00fcnden erhebliche Zweifel daran, dass das Klagepatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des am 1. August 2002 verk\u00fcn-<br \/>\ndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzei-<br \/>\nchen 4 O 279\/01, das am 6. November 2001 verk\u00fcn-<br \/>\ndete Vers\u00e4umnisurteil aufzuheben und die Klage ab-<br \/>\nzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung<br \/>\nder gegen das Klagepatent DE 3909567 C 2 erhobe-<br \/>\nnen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des<\/p>\n<p>Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.08.2002 zur\u00fcckzu-<br \/>\nweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, die Nichtigkeitsklage der Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg, so dass f\u00fcr eine Aussetzung kein Raum sei. &#8211; Der Verletzungstatbestand sei vom Landgericht zutreffend als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht angesehen worden. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals die Verwirklichung des Merkmals \u201ezus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge\u201c bestritten, seien sie damit gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im \u00fcbrigen beruhe jedoch dieses Bestreiten auf einer Verkennung der technischen Lehre des Klagepatents. Eine einzige Rastnase stelle, wenn sie drehbar auf einer Kreisbahn angeordnet sei, Drehanschl\u00e4ge im Sinne der Erfindung zur Verf\u00fcgung. Dies ergebe sich zwingend aus der Geometrie der Kreisbahn. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde zum Ver- und Entriegeln der axialen Endpositionen eine am F\u00fchrungsrohr angeordnete Rastnase verwendet, deren beiden Seiten Drehanschl\u00e4ge im Sinne des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruches 1 darstellten. Schlie\u00dflich bestritten die Beklagten zu Unrecht seine Aktivlegitimation f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche. Er verweise insoweit auf die Anlagen L 1 und L 2 zu seinem Schriftsatz vom 31.M\u00e4rz 2003 und darauf, dass sein Vater, T3, alleiniger Inhaber des Klagepatents gewesen sei und die Inhaberschaft im Wege der Erbfolge auf ihn \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zwar zul\u00e4ssig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, wobei jedoch die im aufrechterhaltenen Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 im Rahmen der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung erfolgte Androhung von Ordnungsgeld f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung auf das nach den Vorschriften des EG StGB zul\u00e4ssige H\u00f6chstma\u00df von \u20ac 250.000,00 zu beschr\u00e4nken war. Die mit der Klage beanstandete Ausf\u00fchrungsform macht von den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Kl\u00e4ger stehen die aus der Verletzung des Klagepatents mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berechtigung des Kl\u00e4gers, die aus der Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung einzuklagen, ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2003 eingereichten Anlagen L 1 und L 2. Ausweislich dieser Anlagen ist der Kl\u00e4ger eingetragener Inhaber des Klagepatents, und zwar jedenfalls seit dem 28. Dezember 1995: In der Patentrolle ist am 28. Dezember 1995 als Inhaber die \u201eTT T3 Spezialmaschinen\u201c eingetragen worden, und zwar nachdem der bisherige Inhaber T3 am 2. September 1994 verstorben war. Bereits am 2. Februar 1995 war die vorher bestehende KG aufgel\u00f6st und vom Kl\u00e4ger als Einzelkaufmann \u00fcbernommen worden (vgl. Anlage L 1 zum Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2003). Der Firmenname dieses Unternehmens ist am 27. Juli 2000 in \u201eT e. K.\u201c ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz-, Entsch\u00e4digungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen dem Kl\u00e4ger ebenfalls zu, wobei die in der Zeit bis zum 28. Dezember 1995 entstandenen Anspr\u00fcche dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 1922 BGB als Alleinerben des bis dahin eingetragenen Patentinhabers T3 zustehen. Dass der Kl\u00e4ger Alleinerbe nach seinem Vater T3 ist, hat er in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, so dass das Landgericht im angefochtenen Urteil es zutreffend als unstreitig dargestellt hat, dass der Kl\u00e4ger Alleinerbe des am 2. September 1994 verstorbenen F. T sei. Soweit die Beklagten dies nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals bestreiten, war dieses Bestreiten als Verteidigungsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 531 Abs. Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten haben nicht dargetan, warum ihr diesbez\u00fcgliches Bestreiten erst jetzt in der Berufungsinstanz erfolgt. Angesichts dessen, dass der Kl\u00e4ger erstinstanzlich ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Fall des Bestreitens die Vorlage des Erbscheins des AG M vom 20. April 1994 angek\u00fcndigt hatte (vgl. Seite 4 der Klageschrift \u2013 Bl. 5 GA), h\u00e4tte es vielmehr nahegelegen, sich schon in erster Instanz dieses Verteidigungsmittels zu bedienen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Bestreiten der Beklagten nicht auch im ersten Rechtszug h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach alledem ist der Senat als Berufungsgericht an die Feststellung des Landgerichts gebunden (vgl. \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass der Kl\u00e4ger Alleinerbe nach dem fr\u00fcheren Inhaber des Klagepatents T3 ist (vgl. die tatbestandliche Feststellung auf Seite 2 des angefochtenen Urteils).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das von den Beklagten in der Bundesrepublik angebotene und vertriebene Rammbohrger\u00e4t von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. In der Tat verwirklicht dieses Ger\u00e4t wortsinngem\u00e4\u00df den Patentanspruch 1, und zwar in der vorteilhaften Gestaltung gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 2 des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft ein Rammbohrger\u00e4t gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1, also einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Das Rammbohrger\u00e4t weist einen in einem Geh\u00e4use (1) axial verschiebbaren Schlagkolben (8) auf.<\/p>\n<p>(2) Die Vor- und R\u00fcckbewegung des Schlagkolbens (8) wird durch eine Steuerh\u00fclse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steuer\u00f6ffnungen (11) im Schlagkolben gesteuert.<\/p>\n<p>(3) Die Steuerh\u00fclse (3)<br \/>\na) greift in einen Zylinderraum (9) des Schlagkolbens (8) ein,<br \/>\nb) ist an einen Versorgungsschlauch (10) mittels eines F\u00fchrungsrohrs (2)<br \/>\nangeschlossen,<br \/>\nc) wird axial durch eine Feder (7) beaufschlagt.<\/p>\n<p>(4) Das F\u00fchrungsrohr (2) ist<br \/>\na) zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf zwischen zwei<br \/>\nAnschl\u00e4gen (14, 15) verschiebbar und<br \/>\nb) in der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf durch Drehung verriegelbar gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Anschl\u00e4ge (14, 15) befinden sich in einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Geh\u00e4uses angeordneten F\u00fchrungsh\u00fclse (5).<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift ist ein derartiges Rammbohrger\u00e4t in der deutschen Auslegeschrift 25 37 176 beschrieben. Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt das aus der vorgenannten Auslegeschrift bekannte Rammbohrger\u00e4t dahin, dass bei diesem die Steuerh\u00fclse eine geh\u00e4usefeste F\u00fchrung durchdringe und w\u00e4hrend des Betriebs Anschl\u00e4ge der F\u00fchrung und der Steuerh\u00fclse eine axiale Arretierung gew\u00e4hrleisteten. Durch Drehen der Steuerh\u00fclse \u00fcber den Versorgungsschlauch lasse sich die Dreharretierung l\u00f6sen, so dass sich die Steuerh\u00fclse axial nach r\u00fcckw\u00e4rts verschieben lasse, was durch eine Feder unterst\u00fctzt werde. Zum Umsteuern sei es notwendig, die Steuerh\u00fclse mittels des Versorgungsschlauches gezielt gegen\u00fcber der F\u00fchrung zu verdrehen, um sie zu entriegeln, wonach die Steuerh\u00fclse mit Unterst\u00fctzung des auf die Steuerh\u00fclse wirkenden Drucks und der Druckfeder in die Stellung f\u00fcr den R\u00fcckw\u00e4rtslauf nach r\u00fcckw\u00e4rts verschoben werde. In dieser Stellung werde sie durch den Druck der Druckluft und der Feder gehalten und sei gegen Verdrehen gesichert (Sp. 1, Z. 5 .- 22).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem bekannten Rammbohrger\u00e4t, dass das Verdrehen der Steuerh\u00fclse vom Vorw\u00e4rtslauf auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf unter dem vollen Druck der Druckluft geschehe. Dies \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 f\u00fchre zu erheblichen Schwierigkeiten beim Entriegeln, und zwar besonderes dann, wenn das Rammbohrger\u00e4t weit in das Erdreich eingedrungen sei. Noch schwieriger sei das Umsteuern von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf, das nur im drucklosen Zustand m\u00f6glich sei. Die Steuerh\u00fclse m\u00fcsse n\u00e4mlich im drucklosen Zustand \u00fcber die volle L\u00e4nge der Erdbohrung mittels des Versorgungsschlauchs gegen den Widerstand der Druckfeder in die vordere Position verschoben werden. Dies sei schwierig, insbesondere dann, wenn die Bohrung bei rolligen, nachgiebigen B\u00f6den eingefallen sei. Das nur im absolut drucklosen Zustand m\u00f6gliche Umschalten von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf wirke sich insbesondere in wasserhaltigen B\u00f6den nachhaltig aus, da in das zum Umsteuern abgeschaltete Ger\u00e4t schnell Wasser und Schmutz eindringen k\u00f6nnten und das Ger\u00e4t dann nicht mehr anspringe (Sp. 1. Z. 23 \u2013 42).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem genannten und in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik wird die Aufgabenstellung der Erfindung dahin formuliert, ein Rammbohrger\u00e4t der eingangs erw\u00e4hnten Art, also mit den Merkmalen 1 \u2013 5 der obigen Merkmalsanalyse so zu verbessern, dass ein Umsteuern unter Druck ohne zus\u00e4tzliches Fernbet\u00e4tigen von Arretierungen m\u00f6glich sei (Sp. 1, Z. 43 \u2013 46).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Rammbohrger\u00e4t mit den oben genannten Merkmalen 1 \u2013 5 die weiteren Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>(6) Die Steuerh\u00fclse (3) ist<br \/>\na) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtslauf<br \/>\nund<br \/>\nb) durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung<br \/>\nbeaufschlagt.<\/p>\n<p>(7) Das F\u00fchrungsrohr (7) weist zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge (18) zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung auf.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass damit die Lage der Steuerh\u00fclse im verriegelten und entriegelten Zustand genau definiert sei. Zum Umsteuern von Vorw\u00e4rts- auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf werde die begrenzt drehbar in der F\u00fchrungsh\u00fclse angeordnete Steuerh\u00fclse mittels des Versorgungsschlauchs um ein bestimmtes Bogenma\u00df von einem Drehanschlag zum anderen Drehanschlag verdreht und dadurch in Axialrichtung entriegelt. Die axiale Vorspannung durch die Feder sei so bemessen, dass die Steuerh\u00fclse bei voller Druckbeaufschlagung die Federvorspannung \u00fcberwinde und die Steuerh\u00fclse nach r\u00fcckw\u00e4rts verschiebe. Nachdem die Steuerh\u00fclse auf den ein weiteres Verschieben verhindernden Axialanschlag getroffen sei, drehten die elastischen Mittel die Steuerh\u00fclse zur\u00fcck in die Verriegelungsstellung, die von einem entsprechenden Drehanschlag definiert werde. Um von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf umzusteuern, werde der wirksame Druck nur so weit vermindert, bis die axiale Federvorspannung gr\u00f6\u00dfer sei als der auf die Steuerh\u00fclse in entgegengesetzter Richtung wirkende Druck. Die Steuerh\u00fclse k\u00f6nne nach dem Entriegeln somit durch Drehen des Versorgungsschlauches in die vordere Stellung bewegt und dort durch die elastischen Mittel, die die Steuerh\u00fclse auch auf Drehung beaufschlagten, wieder in die Verriegelungsstellung gebracht werden. Danach k\u00f6nne der Druck wieder erh\u00f6ht werden. Vor allem gen\u00fcge zum Umsteuern auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf eine Vierteldrehung am Druckluftschlauch, ohne abschalten bzw. den Druck vermindern zu m\u00fcssen, so dass das Rammbohrger\u00e4t beim R\u00fcckw\u00e4rtslauf unter voller Leistung umgesteuert werden k\u00f6nne. Zwar stehe f\u00fcr das Anlaufen beim Wiederumsteuern auf Vorw\u00e4rtslauf zun\u00e4chst nur ein geringerer Druck zur Verf\u00fcgung, wenn dieser reduziert wurde, jedoch trete nicht das Problem auf, dass das Ger\u00e4t nicht mehr anspringe, wie das nach einem kompletten Stillstand der Fall sein k\u00f6nne. Weiterhin sei von Vorteil, dass der Luftdruck im Rammbohrger\u00e4t beim Umsteuern von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf stets so hoch sei, dass ein Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Abluft\u00f6ffnungen in das Rammbohrger\u00e4t vermieden werde, wie das beim Stillstand des Rammbohrger\u00e4ts der Fall w\u00e4re (Sp. 1, Z. 50 \u2013 Sp. 2, Z. 22).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert diese Erfindung anhand eines in den nachfolgend wiedergebenen Figuren 1 \u2013 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei diese Zeichnungen zeigen: Fig. 1 einen Schnitt eines teilweise dargestellten Rammbohrger\u00e4ts mit auf Vorw\u00e4rtslauf eingestellter Steuerh\u00fclse, Fig. 2 einen Schnitt eines teilweise dargestellten Rammbohrger\u00e4ts mit auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf eingestellter Steuerh\u00fclse; Fig. 3 das Rammbohrger\u00e4t gem\u00e4\u00df Fig. 1 entlang der Linie III -III geschnitten, Fig. 4 das Rammbohrger\u00e4t gem\u00e4\u00df Fig. 1 entlang der Linie IV-IV geschnitten und Fig. 5 das Rammbohrger\u00e4t gem\u00e4\u00df Fig. 1 entlang der Linie V \u2013 V geschnitten.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites des Parteien bed\u00fcrfen nachfolgend noch die Merkmale 6 und 7 einiger Erl\u00e4uterungen. Nach dem Merkmal 6 ist die Steuerh\u00fclse (3) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt. Rein philologisch betrachtet, k\u00f6nnte diese Anspruchsformulierung darauf hindeuten, dass neben der Feder zus\u00e4tzliche separate Mittel mit elastischen Eigenschaften vorhanden sein m\u00fcssen, die f\u00fcr eine Beaufschlagung der Steuerh\u00fclse auf Drehung sorgen. Die Patentschrift ist jedoch ihr eigenes Lexikon hinsichtlich der Bedeutung in ihr verwendeter technischer Begriffe, und der Durchschnittsfachmann ist es gewohnt, den Patentanspruch im Lichte des gesamten Inhalts der Patentschrift und des technischen Sinngehalts der offenbarten L\u00f6sung zu lesen und zu deuten. Im Gesamtzusammenhang der Beschreibung wird der Durchschnittsfachmann zu dem Schluss kommen, dass die in den Merkmalen 3 c) und 6 a) genannte Feder zugleich das Mittel sein kann, das verm\u00f6ge der elastischen Eigenschaften die Steuerh\u00fclse auch auf Drehung beaufschlagen kann. Ihm wird n\u00e4mlich in Spalte 2, Zeilen 23 ff. der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gesagt, dass sich mittels einer zylindrischen Schraubenfeder, die mit ihren Enden in der Steuerh\u00fclse unter Torsionsvorspannung festgelegt ist, sowohl die axiale Vorspannung als auch die die Drehung der Steuerh\u00fclse erm\u00f6glichende Torsionsspannung gew\u00e4hrleisten l\u00e4\u00dft. Dementsprechend sind Unteranspruch 2 und der besondere Teil der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 13 ff. (vgl. auch Sp. 2, Zeile 67 \u2013 Spalte 3, Zeile 15) der Klagepatentschrift formuliert.<\/p>\n<p>All diesen Stellen entnimmt der Durchschnittsfachmann, wie bereits das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dass die im Anspruch 1 genannte Feder auch das elastische Mittel zur Drehbeaufschlagung darstellen kann, wenn sie als zylindrische Schraubenfeder ausgebildet und entsprechend in der Vorrichtung verankert ist, so dass sich ihre Torsionsvorspannung im Sinne der Erzeugung eines Drehmoments auswirken kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 7 soll das F\u00fchrungsrohr zus\u00e4tzlich zu den die Axialverschiebung begrenzenden und in den Merkmalsgruppen 4 und 5 genannten Anschl\u00e4gen Drehanschl\u00e4ge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweisen. Sie sollen \u2013 wie in Spalte 1, Zeilen 50 ff. der Klagepatentschrift und in Spalte 3, Zeilen 67 ff. der Klagepatentschrift n\u00e4her beschrieben \u2013 in Kombination mit den vorbehandelten elastischen Mitteln eine automatische Arretierung des F\u00fchrungsrohres und damit der mit ihr verbundenen Steuerh\u00fclse in den jeweiligen axialen Endpositionen bewirken.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise dieser Drehanschl\u00e4ge ist in Sp. 1, Z. 51 \u2013 57 der Klagepatentschrift sowie im Hinblick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Sp. 3, Z. 67- Sp. 4, Z. 23 der Klagepatentschrift n\u00e4her erl\u00e4utert. Zum Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. die oben wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift) hei\u00dft es in Sp. 3, Z. 67 \u2013 Sp. 4, Z. 12 der Klagepatentschrift wie folgt: Das F\u00fchrungsrohr 2 l\u00e4\u00dft sich in der F\u00fchrungsh\u00fclse 5 axial verschieben, wenn der Rohrabschnitt 15 mit seinen Abflachungen 17 zur Ausnehmung 16 entsprechend ausgerichtet ist. Um dies zu erreichen, l\u00e4\u00dft sich das F\u00fchrungsrohr 2 zwischen zwei als Vorspr\u00fcnge ausgebildeten Drehanschl\u00e4gen 18 in den Umfangsnuten 14 um 90\u00b0 verdrehen. Die Drehanschl\u00e4ge (Vorspr\u00fcnge) 18 werden durch diametral gegen\u00fcberliegende, kreisbogenf\u00f6rmige Abschnitte 19 und sich daran anschlie\u00dfende tangentiale, gerade Fl\u00e4chen 20 gebildet, die unter einem Winkel von 90\u00b0 zueinander verlaufen. Diese tangentialen Fl\u00e4chen 20 liegen an den Innenfl\u00e4chen von Stegen 22 der Ausnehmung 16 an; sie erlauben es, das F\u00fchrungsrohr 2 um 90\u00b0 in der F\u00fchrungsh\u00fclse 5 zu verdrehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 wird bei der angegriffenen Vorrichtung dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3, 4, 5 und 6 a steht nicht in Streit. In Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 6 b und 7.<\/p>\n<p>Was die Verwirklichung des Merkmals 6 b angeht, ist auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil auf Seiten 10 und 11 zu verweisen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist entsprechend dem Kennzeichen des Patentanspruches 2 eine die Steuerh\u00fclse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerh\u00fclse und der F\u00fchrungsh\u00fclse auch unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet. Diese sowohl unter Axial- als auch Torsionsvorspannung stehende Feder, die zugleich ein elastisches Mittel im Sinne des Patentanspruches 1 ist, sorgt daf\u00fcr , dass die Steuerh\u00fclse sowohl in Richtung der Ger\u00e4tespitze, also in axialer Richtung, als auch in Drehrichtung beaufschlagt wird. Die insoweit gegen die landgerichtlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Beklagten beruhen, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, auf einer Verkennung der mit dem Merkmal 6 b gegebenen technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Was die Verwirklichung des Merkmals 7 angeht, ist auf die Darstellung in dem \u00fcberreichten Videofilm gem\u00e4\u00df Anlage L 3 zur Klageschrift und auf die damit \u00fcbereinstimmende Skizze gem\u00e4\u00df Anlage L 4 zum Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 31. M\u00e4rz 2003 zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass das F\u00fchrungsrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist.<\/p>\n<p>Soweit das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz der Verwirklichung des Merkmals 7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Bestreiten der Richtigkeit der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem bereits erstinstanzlich \u00fcberreichten Videofilm beinhalten sollte, ist dieses Bestreiten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten haben erstinstanzlich der substantiierten Darstellung des Kl\u00e4gers zu Merkmal 7 (vgl. neben dem \u00fcberreichten Videofilm auch Seite 12 unten der Klageschrift \u2013 Bl. 13 GA) und der Darstellung in dem Videofilm nicht widersprochen, so dass das Landgericht zu Recht auf Seite 10 unten des angefochtenen Urteils die Feststellung treffen konnte, dass es mit Ausnahme des Merkmals 6 b) (dort als Merkmal b) (2) bezeichnet) zwischen den Parteien au\u00dfer Streit stehe, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Patentanspruches 1 erf\u00fclle und der Benutzungstatbestand hinsichtlich der \u201eunstreitigen Merkmale\u201c keinen Bedenken begegne. Dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei oder es zu konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit Anlass g\u00e4be, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften dem Kl\u00e4ger die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von den Beklagten als solche nicht beanstandet werden und die<\/p>\n<p>sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage bestand kein Anlass, weil die Nichtigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bundespatentgericht hat die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde als nicht durchgreifend angesehen und die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) abgewiesen, ohne dass f\u00fcr den Senat erkennbar w\u00e4re, dass diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde beruht.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in erster Linie geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung k\u00f6nnte im \u00fcbrigen wohl allenfalls dazu f\u00fchren, dass im Anspruch 1 die Worte \u201edurch elastische Mittel\u201c entfallen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4re dann weiterhin, da sie eine die Steuerh\u00fclse in Richtung der Stellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtslauf beaufschlagende Feder aufweist, die \u00fcberdies die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 2 benutzt, weiterhin vom Klagepatent erfasst.<\/p>\n<p>Soweit die Nichtigkeitsklage auf die US-PS 4 662 457 (Anlage BKL 10 = Anlage E 7 ) gest\u00fctzt ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Entgegenhaltung bereits Mittel zur Drehbeaufschlagung der Steuerh\u00fclse offenbart oder dem Fachmann nahelegt. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in der Anlage L 5 Seite 7 zum Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2003 zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von dieser US-PS erscheinen dem Senat durchaus plausibel und werden jedenfalls im Ergebnis mittelbar auch durch das erstinstanzliche Urteil im Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Soweit die Nichtigkeitsklage schlie\u00dflich auf die Zusammenschau der DE 25 37 176 mit der GM 7623336 gest\u00fctzt ist, l\u00e4\u00dft sich f\u00fcr den Senat die Prognose eines Erfolges der Nichtigkeitsklage schon deshalb nicht stellen, weil diese Schriften von den Beklagten dem Senat nicht vorgelegt worden sind. Die DE 25 37 176 ist allerdings in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt, wobei sich aus dieser W\u00fcrdigung aber ergibt, dass dieses Rammbohrger\u00e4t sich von dem Gegenstand des Patentes durch die kennzeichnenden Merkmale 6 und 7 unterscheidet, die bei dem bekannten Ger\u00e4t nicht zu finden sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0287 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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