{"id":4736,"date":"2004-02-05T17:00:26","date_gmt":"2004-02-05T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4736"},"modified":"2016-06-14T14:44:02","modified_gmt":"2016-06-14T14:44:02","slug":"2-u-12702-waerme-und-schallisolierung-von-rohrleitungselementen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4736","title":{"rendered":"2 U 127\/02 &#8211; W\u00e4rme- und Schallisolierung von Rohrleitungselementen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0286<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2004, Az. 2 U 127\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=978\">4 O 318\/01<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 13. August 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) hat seine au\u00dfergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung durch Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 255.645,94 Euro (500.000 DM).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 540 935 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung (Anlage B 1) ist am 20. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 6. November 1991 mit folgendem Anspruch 1 eingereicht und am 12. Mai 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden:<\/p>\n<p>Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten, die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Abschnitte (2, 3, 12, 13, 14) aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14) \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente befestigt sind, die eine N\u00e4h-, Heft-, Klammer- oder Nietverbindung oder dergleichen bilden und sich mit der Schicht (5) aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff befinden.<\/p>\n<p>In den angemeldeten Unteranspr\u00fcchen 6 bis 8 waren besondere Ausf\u00fchrungsformen der Heft- oder Klammerelemente und der daraus hergestellten Verbindung beschrieben; Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Beschreibung nahmen ebenfalls Bezug auf derartige Verbindungen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 10. August 1994 (Anlage B 2) wies der Pr\u00fcfer darauf hin, die US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) zeige bei einem entsprechenden Formteil eine Pressverbindung der Abschnitte und damit \u201eeine N\u00e4h-, Heft-, Klammer- oder Nietverbindung oder dergleichen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3) reichte die Anmelderin darauf hin neue Patentanspr\u00fcche ein (Anlage B 4); nunmehr war in Anspruch 1 der Hinweis auf eine Heft-, Klammer- oder Nietverbindung ebenso gestrichen wie die urspr\u00fcnglich angemeldeten Unteranspr\u00fcche 6 bis 8. In diesem Schreiben f\u00fchrte die Anmelderin hierzu u.a. aus:<\/p>\n<p>Der neue Anspruch 1 wurde gegen die entgegengehaltene US-A-3 222 777 abgegrenzt und im kennzeichnenden Teil auf eine N\u00e4hverbindung beschr\u00e4nkt. Die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 6 bis 8, die eine Heft- oder Klammerverbindung betreffen, wurden gestrichen. Ebenso wurden in der Beschreibung alle diesbez\u00fcglichen Textstellen beseitigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift ist am 13. September 1995 mit folgendem Anspruch 1 ver\u00f6ffentlicht worden:<\/p>\n<p>Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen sowie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei der entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten, die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte (2, 3, 12, 13, 14) aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14) \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente eine N\u00e4hverbindung bilden und sich mit der Schicht (5) aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff befinden.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Explosionsdarstellung der beiden Abschnitte eines bekannten Formteils f\u00fcr eine Rohrleitungsabzweigung und Figur 2 die in Figur 1 dargestellten Teile in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise mittels einer N\u00e4hverbindung aneinander befestigt.<br \/>\nDie Beklagten stellen her und vertreiben Formteile zur W\u00e4rmed\u00e4mmung und\/oder Schallisolierung f\u00fcr Rohrleitungselemente, die aus einer inneren Schaumstoffschicht und einer \u00e4u\u00dferen rei\u00dffesteren Materialschicht bestehen; die n\u00e4here Ausgestaltung ergibt sich aus dem als Anlage K 7 zu den Akten gereichten Muster. Im wesentlichen parallel zu ihren R\u00e4ndern sind an den Verbindungsstellen laschenartig \u00fcbereinander liegende Abschnitte linienf\u00f6rmig mittels metallener Heftklammern verbunden, die jeweils beide Materialschichten beider Laschen durchdringen und aneinander fixieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch die Rechte aus dem Klagepatent verletzt und macht geltend, die vorbezeichneten Formteile entspr\u00e4chen der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die Kl\u00e4gerin habe im Patenterteilungsverfahren auf den Schutz f\u00fcr Heft-, Klammer- oder Nietverbindungen verzichtet und das Schutzbegehren auf eine N\u00e4hverbindung beschr\u00e4nkt; eine N\u00e4hverbindung wiesen die angegriffenen Formteile jedoch nicht auf.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Formteile zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten, die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente befestigt sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen als Kopplungselemente metallische Heftklammern, die linienf\u00f6rmig entlang den Verbindungsstellen zwischen den Abschnitten angebracht sind, verwendet werden und bei denen sich die Kopplungselemente mit einer Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff befinden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die von den Beklagten zum Aneinanderf\u00fcgen der angegriffenen Formteile gew\u00e4hlte Verbindung mittels Heftklammern sei jedenfalls eine \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme zu einer N\u00e4hverbindung mit einem N\u00e4hfaden. Den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der Schutzbereich des Klagepatentes s\u00e4mtliche denkbaren Varianten von Heftklammerverbindungen auch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten nicht erfassen solle. Die Beschr\u00e4nkung auf den Begriff der N\u00e4hverbindung stelle klar, dass das Schutzbegehren nur kontinuierlich fortlaufenden und nicht lediglich punktuellen Verbindungen der Abschnitte gelte, wie sie die Klagepatentschrift an dem zum Stand der Technik geh\u00f6renden US-Patent 3 559 694 (Anlage K 3) kritisiere; die urspr\u00fcngliche Vorgabe, u.a. Heft- oder Klammerverbindungen zu verwenden, habe auch solche punktuellen Verbindungen erfasst. Die Formulierung \u201eoder dergleichen\u201c in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung habe sogar \u2013 wie der Pr\u00fcfer zu Recht beanstandet habe \u2013 eine reine Pressverbindung mit einbezogen, wie sie aus der US-Patentschrift 3 222 777 bekannt sei. Es sei bei der Neufassung des Patentanspruches 1 nur darum gegangen, diese vom Pr\u00fcfer ger\u00fcgten zu weit gehenden Auslegungsm\u00f6glichkeiten auszuschlie\u00dfen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und machen erg\u00e4nzend geltend, der Beklagte zu 2. k\u00f6nne als St\u00f6rer nicht in Anspruch genommen werden, er sei als Angestellter der Beklagten zu 1. f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil im Umfang seiner Verurteilung abzu\u00e4ndern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das angefochtene Urteil zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1. ist durch Beschluss des Amtsgerichts M\u00fcnster vom 7. Januar 2003 (84 IN 127\/02, Bl. 100 d.A.) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) das gegen diese gerichtete Verfahren nach \u00a7 240 ZPO unterbrochen hat, ist der Rechtsstreit nur im Umfang der Berufung des Beklagten zu 2) gegen das angefochtene Urteil zur Endentscheidung reif; insoweit ergeht ein Teilurteil nach \u00a7 301 ZPO.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht ihn zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, denn Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Formteile verletzen schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent; sie verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Auch der Beklagte zu 2) hat f\u00fcr diese Schutzrechtsverletzung als St\u00f6rer einzustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung betrifft ein Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 6 \u2013 23), k\u00f6nnen derartige Formteile mittels eines seitlichen L\u00e4ngsschlitzes \u00fcber entsprechende Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkel oder \u2013abzweigungen gest\u00fclpt werden, so dass das umst\u00e4ndliche Umwickeln mit Isolierb\u00e4ndern entf\u00e4llt und auch im Bereich der B\u00f6gen, Winkel und Abzweigungen eine l\u00fcckenlose Isolierung gew\u00e4hrleistet ist. Die Formteile bestehen aus mehreren einzelnen geradlinigen Abschnitten, die an den jeweiligen Verbindungsstellen schr\u00e4ge oder gekr\u00fcmmte Fl\u00e4chen aufweisen und an diesen Verbindungsstellen miteinander verklebt sind. Klebeverbindungen k\u00f6nnen sich jedoch bei starker mechanischer Beanspruchung l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentbeschreibung einleitend er\u00f6rterte zum Stand der Technik geh\u00f6rende US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) beschreibt ein Verfahren zur Bildung einer Gehrungsverbindung, bei dem die Verbindungsstellen zweier Isolierungsabschnitte jeweils von einem gurtartigen Band bedeckt werden; daran wird beanstandet, dass die Isolierungsabschnitte bei hoher Beanspruchung unter dem Band herausrutschen k\u00f6nnen (Spalte 1, Zeilen 24 \u2013 31).<\/p>\n<p>Die US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3) beschreibt nicht die Verbindung der Stirnseiten von Isolierungsabschnitten, sondern ein aus zwei Halbschalen bestehendes Formst\u00fcck f\u00fcr Rohrverbindungen; dass die Halbschalen an nur wenigen Punkten in L\u00e4ngsrichtung \u00fcber Haken und Haltebauteile verbunden werden, bietet nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift keine besonders sichere Verbindung (Spalte 1, Zeilen 32 \u2013 40).<\/p>\n<p>Auch die US-Patentschrift 4 830 060 (Anlage K 4) beschreibt nicht die Verbindung der Stirnseiten von Isolierungsabschnitten, sondern eine spezielle Abdeckung f\u00fcr isolierte Y-f\u00f6rmige Verbindungen, mit der eine zwischen zwei geraden Rohrst\u00fccken befindliche und zuvor mit Isolierungsmaterial umwickelte Abzweigung so abgedeckt wird, dass die Isolierungen der geraden Rohrst\u00fccke \u00fcberlappt werden (Spalte 1, Zeilen 41 \u2013 50).<\/p>\n<p>Die Schweizer Patentschrift 451 493 (Anlage K 5) offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Bogenst\u00fccken f\u00fcr isolierte Rohrleitungen, bei dem der Zwischenraum zwischen einem Rohr und einer Schutzh\u00fclle ausgesch\u00e4umt wird. Die Abschnitte der Schutzh\u00fclle sind verschwei\u00dft oder einst\u00fcckig miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift darin, ein Formteil der eingangs genannten Art zu schaffen, dessen einzelne Abschnitte auch bei hoher Beanspruchung sicher und rei\u00dffest miteinander verbunden sind (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll das in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen, wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkel und \u2013abzweigungen folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Formteil besteht aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten;<\/p>\n<p>2.1<br \/>\ndie Abschnitte weisen eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\neine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit auf;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Abschnitte sind mittels einem oder mehrerer die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente aneinander befestigt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Kopplungselemente bilden eine N\u00e4hverbindung;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Kopplungselemente befinden sich mit der Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff.<\/p>\n<p>Mit der in Merkmal 4 angegebenen N\u00e4hverbindung wird erfindungsgem\u00e4\u00df eine festere und mechanisch st\u00e4rker beanspruchbare Verbindung angestrebt, als sie die in US-Patentschrift 3 222 777 beschriebene \u00dcberdeckung der Sto\u00dfstellen mit einem gurtartigen Band oder bekannte Klebeverbindungen bieten k\u00f6nnen. Wie die N\u00e4hverbindung im Einzelnen konkret beschaffen ist und mit welchen Mitteln sie hergestellt wird, ist in Anspruch 1 nicht n\u00e4her beschrieben. Dass das hierzu verwendete Mittel ein Faden ist, der insbesondere in Form eines ZickZack-Stiches \u00fcber die Verbindungsstelle gef\u00fchrt wird, lehren erst Unteranspruch 4 und die zugeh\u00f6rige Beschreibungsstelle (Spalte 3, Zeilen 36 bis 46; vgl. auch Spalte 2, Zeilen 37 bis 43 der Klagepatentschrift). Weder die Patentanspr\u00fcche noch die Beschreibung geben bestimmte Materialien f\u00fcr den Faden vor; als Faden kann daher auch etwa Metalldraht verwendet werden.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Beschaffenheit der N\u00e4hverbindung findet der Durchschnittsfachmann jedoch in Merkmal 5; aus diesem Merkmal geht hervor, dass der Grund daf\u00fcr, weshalb die in Anspruch 4 beschriebene Fadenverbindung ein Unterfall der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten N\u00e4hverbindung ist, darin liegt, dass die Koppelungselemente sich mit der Schicht aus rei\u00dffesterem Material in Halteeingriff befinden. Die Verwendung der Ausdr\u00fccke \u201eHaltereingriff\u201c in Merkmal 5 und \u201eN\u00e4hverbindung\u201c in Merkmal 4 zeigt dem Durchschnittsfachmann, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Koppelungselemente nach Art einer Naht die die Verbindungsstelle bildenden R\u00e4nder der Formteilabschnitte formschl\u00fcssig durchgreifen und gegen eine m\u00f6gliche Zugbeanspruchung zusammenhalten sollen und eine Klebe-, Haft- oder sonstige reibschl\u00fcssige Verbindung f\u00fcr sich allein nicht ausreicht. Der von den Kopplungselementen gebildete Halteeingriff beschr\u00e4nkt sich nicht wie die aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3) vorbekannte und in der Klagepatentschrift als zu unsicher bem\u00e4ngelte Verbindung auf nur wenige Punkte, sondern durchgreift die rei\u00dffeste Schicht unter Bildung einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Eingriffstellen wie eine Naht linienf\u00f6rmig durchgehend. Die in der Klagepatentschrift angegebenen Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung (vgl. Spalte 2, Zeilen 8 bis 17) best\u00e4tigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Die dort als angestrebt beschriebene auch im Falle von Zugbeanspruchungen besonders sichere und dauerhafte Verbindung der einzelnen Abschnitte kann nur deshalb zustande kommen, weil die Koppelungselemente das Material h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit nicht nur an einigen wenigen Punkten, sondern an vielen linienf\u00f6rmig fortlaufend angeordneten Stellen durchgreifen. Weder der Begriff der N\u00e4hverbindung noch die genannten von der Erfindung angestrebten Vorteile bedingen jedoch, dass die Koppelungselemente einen fortlaufenden ununterbrochenen Faden bilden. Eine N\u00e4hverbindung kann beispielsweise auch mit kurzen Fadenst\u00fccken gebildet werden, sofern sich die vern\u00e4hten Fadenst\u00fccke linienf\u00f6rmig durchgehend aneinanderreihen. Vor dem Hintergrund dieser Erl\u00e4uterungen wird der Durchschnittsfachmann als Koppelungselemente solche Mittel ansehen, die wie ein N\u00e4hfaden das Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit durchdringen und durchgreifen k\u00f6nnen, beispielsweise auch Heftklammern, und er wird als N\u00e4hverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 auch solche Verbindungen betrachten, die mit Hilfe linienf\u00f6rmig fortlaufend aneinander gereihter Heftklammern erzeugt worden sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser technischen Lehre machen die angegriffenen Gegenst\u00e4nde wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Kein Streit besteht zwischen den Parteien dar\u00fcber, dass es sich um Formteile zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen handelt, wobei das Formteil aus mindestens zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten besteht (Merkmal 1), die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff aufweisen (Merkmal 2.1) und mit einer mit dem Schaumstoff verbundenen Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit versehen sind (Merkmal 2.2). In \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 3 sind die Abschnitte mittels mehrerer von den Heftklammern gebildeter Koppelungselemente aneinander befestigt, die die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten \u00fcberbr\u00fccken. Ebenso ist unstreitig, dass die Heftklammern sich mit der Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit im Halteeingriff befinden; anhand des als Anlage K 7 vorgelegten Musterst\u00fcckes l\u00e4sst sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass diese Klammern das \u2013 von der roten Schicht gebildete \u2013 rei\u00dffestere Material formschl\u00fcssig durchgreifen.<\/p>\n<p>b) Die von den Heftklammern gebildete Verbindung der aneinandergef\u00fcgten Formteilabschnitte ist auch eine N\u00e4hverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4. Die Klammern durchgreifen die Verbindungsstelle nicht nur an einigen wenigen Punkten, sondern sind dicht nebeneinander angeordnet und zu einer linienf\u00f6rmig durchgehenden und fortlaufenden Verbindung aneinander gereiht. Durch diese Anordnung bilden die Heftklammern wie ein N\u00e4hfaden zahlreiche verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nahe beieinander liegende Eingriffsstellen. Durch diese dichte Aneinanderreihung der Heftklammern und den von ihnen an vielen Stellen erzeugten Haltereingriff wird eine Verbindung geschaffen, die wie vom Klagepatent angestrebt eine feste, besonders sichere und dauerhafte Verbindung der beiden benachbarten Formteilabschnitte erreicht, die auch bei Zugbeanspruchungen fest zusammenh\u00e4lt und nicht ausrei\u00dft. Dass die bei der angegriffenen Vorrichtung benutzte Heftklammerverbindung ebenso dauerhaft und fest ist wie Fadenn\u00e4hte, hat der Beklagte zu 2) zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>c) Wollte man davon ausgehen, dass die bei dem angegriffenen Gegenstand als Koppelungselemente verwendeten Heftklammern keine N\u00e4hverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 bilden, w\u00e4re das Merkmal 4 in jedem Fall mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln genutzt. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in Abschnitt II. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Seite 11 des Urteilsumdruckes, Abs. 2 bis 3; Bl. 67 R dA) im Einzelnen zutreffend dargelegt; Auf diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>d) Erfolglos bleibt der Einwand des Beklagten zu 2), der Schutzbereich des Klagepatentes sei im Erteilungsverfahren auf reine N\u00e4hverbindungen beschr\u00e4nkt worden, zu denen Heftklammerverbindungen nach den ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rungen der Patentanmelderin nicht geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>aa) Mit diesem Einwand kann der Beklagte zu 2) schon deshalb nicht geh\u00f6rt werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt und nur aus den Erteilungsakten ersichtliche Vorg\u00e4nge nicht zu einer Einschr\u00e4nkung unter den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung f\u00fchren (vgl. BGH GRUR 1959, 317, 319 \u2013 Schaumgummi; 1961, 77, 78 \u2013 Blinkleuchte; Busse\/Keukenschrijver Nr. 10, PatG, 5. Aufl., \u00a7 14, Rdnr. 71).<\/p>\n<p>bb) Selbst wenn das Merkmal 4 im Streitfall nur mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht w\u00e4re, k\u00f6nnte der Ansicht des Beklagten zu 2) nicht zugestimmt werden, der Schutzbereich des Klagepatentes umfasse aufgrund der Erkl\u00e4rungen der Patentanmelderin im Erteilungsverfahren keine Heft- und Klammerverbindungen mehr.<\/p>\n<p>Unter der Geltung des PatG 1968 war es allerdings anerkannt, dass zur Bestimmung des einem Patent zukommenden Schutzumfanges auch im Erteilungsverfahren erfolgte Verzichte und Beschr\u00e4nkungen ber\u00fccksichtigt werden mussten (vgl. BGHZ 72, 119, 130 f. \u2013 Windschutzblech; BGH, GRUR 1980, 280, 282 \u2013 Rolladenleiste; w. Nachw. bei Benkard\/Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 PatG, Rdn. 80), und auch f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung nach neuem Recht will eine in der Literatur vertretene Ansicht daran jedenfalls f\u00fcr bestimmte Fallgestaltungen festhalten (Rogge, Mitt. 1998, 201, 204 ; Ballhaus\/Sikinger, GRUR 1986, 337, 342). Daf\u00fcr ist unter der Geltung des PatG 1981 jedoch kein Raum mehr. Zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patentes nach \u00a7 14 PatG 1981 \u2013 entsprechendes gilt f\u00fcr seit dem 1. Januar 1978 angemeldete europ\u00e4ische Patente wie das Klagepatent \u2013 kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die Auslegung des Patentanspruches und die Bestimmung des einem europ\u00e4ischen Patent zukommenden Schutzbereiches richten sich nach Art. 69 EP\u00dc und dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, die auch im Rahmen des \u00a7 14 PatG 1981 Geltung beanspruchen. Artikel 69 EP\u00dc kn\u00fcpft auch f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches ausschlie\u00dflich an die Patentanspr\u00fcche, die Beschreibung und die Zeichnungen an, so dass Vorg\u00e4nge im Erteilungs- oder im Einspruchsverfahren nur schutzbegrenzend wirken, wenn sie in der Patentschrift oder der ge\u00e4nderten Patentschrift Niederschlag gefunden haben. Haben sie sich insbesondere durch beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung in der Patentschrift niedergeschlagen, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus Artikel 69 EP\u00dc. In solchen F\u00e4llen ist die Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs so zu beachten, wie sie der Leser den Patentanspr\u00fcchen entnimmt. Sich ausschlie\u00dflich aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens ergebende Tatsachen d\u00fcrfen dagegen bei der Bemessung des Schutzbereichs eines Patentes nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513\/514 \u2013 Kunststoffrohrteil; 1992, 40, 41 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; Benkard\/Scharen, EP\u00dc, Artikel 69, Rdnr. 78 mit weiteren Nachweisen). Einer Ber\u00fccksichtigung solcher Tatsachen steht nicht nur das Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch der Umstand entgegen, dass der Durchschnittsfachmann, auf dessen Verst\u00e4ndnis es bei der Bestimmung des Schutzbereiches ma\u00dfgeblich ankommt, sein Verst\u00e4ndnis nur anhand der Klagepatentschrift bildet und hierzu nicht die Erteilungsakten heranzieht. F\u00fcr diese Betrachtungsweise spricht nicht zuletzt, dass eine Revision des EP\u00dc, nach der eine Ber\u00fccksichtigung der Erteilungsakten vorgesehen werden sollte, nicht zu Stande gekommen ist (BGH, a.a.O., S. 514 \u2013 Kunststoffrohrteil). Ausnahmen, die die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung f\u00fcr den Fall zugelassen hat, dass sich der Patentinhaber und der Verletzungsbeklagte auch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegen\u00fcber gestanden haben und der Patentinhaber dort erkl\u00e4rt hat, f\u00fcr eine bestimmte dem angegriffenen Gegenstand entsprechende Ausf\u00fchrungsform aus dem Patent keinen Schutz beanspruchen zu wollen (BGH GRUR 1993, 886, 888 \u2013 Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377, 3379 f. \u2013 Weichvorrichtung II), kommen hier nicht zum Tragen, weil die Beanstandungen des Pr\u00fcfers und die darauf hin erfolgten \u00c4u\u00dferungen der Patentanmelderin, aus der der Beklagte zu 2) eine Beschr\u00e4nkung des dem Klagepatent zukommenden Schutzbereichs ableiten will, im Erteilungsverfahren des Klagepatentes gefallen sind, an dem die Beklagten nicht beteiligt waren.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat die Patentanmelderin im Erteilungsverfahren auch nicht erkl\u00e4rt, sie wolle f\u00fcr Heft- oder Klammerverbindungen schlechthin unter keinen Umst\u00e4nden mehr Schutz in Anspruch nehmen. Eine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3), der neue Anspruch 1 sei im kennzeichnenden Teil auf eine N\u00e4hverbindung beschr\u00e4nkt worden, nicht entnehmen. Zwar enth\u00e4lt der erteilte Anspruch 1 aufgrund dieser Erkl\u00e4rung anders als die angemeldete Fassung neben der N\u00e4hverbindung keine Hinweise mehr auf Heft-, Klammer- oder Nietverbindungen oder dergleichen, und die Heft- oder Klammerverbindungen betreffenden urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcche 6 bis 8 sind ebenso wie die diesbez\u00fcglichen Textstellen in der Beschreibung gestrichen worden. Damit sollte indessen nur den Einw\u00e4nden des Pr\u00fcfers Rechnung getragen werden, die angemeldete Fassung des Klagepatentanspruches 1 schlie\u00dfe zu weitgehend auch solche Verbindungen ein, die nach Ma\u00dfgabe der in der Klagepatentschrift am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik als unzuverl\u00e4ssig angesehen werden m\u00fcssten, n\u00e4mlich die Pressverbindung mit Hilfe eines die Verbindungsstelle umgebenden gurtartigen Bandes gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) und die wegen ihrer Beschr\u00e4nkung auf nur wenige Punkte beanstandeten Haken- und Klammerverbindungen entsprechend der US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3). Um solche Verbindungen auszuscheiden, hat die Patentanmelderin N\u00e4hverbindungen zum Gegenstand der neuen Patentanspr\u00fcche gemacht, wobei der Ausdruck \u201eN\u00e4hverbindung\u201c f\u00fcr eine kontinuierlich fortlaufende linienf\u00f6rmige Verbindung steht, die sich von der nur auf wenige Punkte beschr\u00e4nkten Haken- und Klammerverbindung unterscheidet. Eine so verstandene N\u00e4hverbindung umfasst nach wie vor auch Heft- und Klammerverbindungen, bei denen die Heftklammern kontinuierlich linienf\u00f6rmig fortlaufend wie mit einem N\u00e4hfaden ausgef\u00fchrte Stiche angeordnet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass der Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin aufgrund der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung gem\u00e4\u00df Artikel 2 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139, 140 d PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Abschnitt IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Seite 13 des Urteilsumdruckes, Bl. 68 R dA) zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, die Richtigkeit der landgerichtlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nur Angestellter der Beklagten zu 1) und k\u00f6nne f\u00fcr in deren Unternehmen vorgekommene Patentverletzungen nicht als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit diesem Vorbringen ist der Beklagte zu 2) nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F. ausgeschlossen. Welche Stellung er im Unternehmen der Beklagten zu 1) inne gehabt hat, h\u00e4tte er ohne Weiteres vor dem Landgericht vortragen k\u00f6nnen; Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt er in seiner Berufungsbegr\u00fcndung entgegen \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO n.F. auch keine Entschuldigungsgr\u00fcnde vor, aus denen sich ergibt, dass das Unterlassen des entsprechenden Sachvortrages in erster Instanz nicht auf Nachl\u00e4ssigkeit beruhte. Da die Kl\u00e4gerin das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Beklagten zu 2) jedenfalls insoweit bestreiten will, als daraus seine fehlende Verantwortlichkeit f\u00fcr die auch ihm zur Last gelegte Verletzung des Klagepatentes folgen soll, kann sein erstmals in der Berufungsinstanz gebrachtes Vorbringen auch nicht als unstreitig ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst wenn man das erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Vorbringen des Beklagten zu 2. ber\u00fccksichtigen wollte, k\u00f6nnte ihm das nicht zum Erfolg verhelfen. Dass er nicht Gesch\u00e4ftsinhaber, sondern nur Angestellter der Beklagten zu 1. ist, entlastet ihn nicht. Als St\u00f6rer haftet entsprechend \u00a7 1004 BGB jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 139, Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Das hat auch der Beklagte zu 2. getan, indem er die angegriffenen Formteile vertrieben hat. Unabh\u00e4ngig von der Stellung, die er im Unternehmen der Beklagten zu 1. hat, haftet er jedenfalls vom Zeitpunkt der Abmahnung an auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz (vgl. Senat in GRUR 1978, 588 \u2013 Inlandsvertreter). Auch f\u00fcr die Zeit vor der Abmahnung vom 16. Mai 2001 haftet der Beklagte zu 2. im gleichen Umfang f\u00fcr die von ihm begangenen Verletzungshandlungen. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Weisungsgebundene ohne eigenen Handlungsspielraum t\u00e4tig Gewordene hafte nicht selbst (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen; abgelehnt wird eine solche Einschr\u00e4nkung jedoch von Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rdnr. 23; Mes, PatG und GbMG, \u00a7 139 PatG, Rdnr. 11). Die Frage bedarf jedoch Im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Es kann n\u00e4mlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2. bei seiner T\u00e4tigkeit eigenen Handlungsspielraum hatte. Er ist gegen\u00fcber den Abnehmern der Beklagten zu 1. als f\u00fcr den Vertrieb verantwortliche Kontaktperson aufgetreten ist; au\u00dferdem hat er das an die \u2013 als \u201eFirma KL \u2013 Gesch\u00e4ftsleitung\u201c bezeichnete \u2013 Beklagte zu 1. gerichtete Abmahnschreiben beantwortet und eingehend zu dem auch gegen ihn erhobenen Verletzungsvorwurf Stellung genommen. Er hat in diesem Schreiben auch nicht zum Ausdruck gebracht, er sei als nachgeordneter Angestellter nur auf Weisung der Beklagten zu 1. t\u00e4tig geworden, sondern hat es mit \u201e-KL- W.Schmidtmann\u201c in der gleichen Weise unterschrieben, wie auch die Beklagte zu 1 der Bezeichnung \u201eKL\u201c ihren Namen hinzugef\u00fcgt hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch die beim Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu beachtenden patentrechtlichen Verpflichtungen im Unternehmen der Beklagten zu 1. eigenverantwortlich wahrnimmt. Zu Recht hat er deshalb in erster Instanz seine Passivlegitimation nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Beklagten zu 2) erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch seine im Berufungsrechtszug entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Nachdem die im Abschnitt II erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eKunststoffrohrteil\u201c des Bundesgerichtshofes ergangen ist, der ein der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, hat die Angelegenheit weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0286 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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