{"id":4734,"date":"2004-03-04T17:00:49","date_gmt":"2004-03-04T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4734"},"modified":"2016-05-24T08:54:46","modified_gmt":"2016-05-24T08:54:46","slug":"2-u-12397-craft-spulkopf-changiergesetze-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4734","title":{"rendered":"2 U 123\/97 &#8211; Craft-Spulkopf &#038; Changiergesetze (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0285<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. M\u00e4rz 2004, Az. 2 U 123\/97<\/p>\n<p><!--more-->Unter Zur\u00fcckweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel werden auf die Berufungen der Parteien das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.August 1997 und das Schlussurteil der vorgenannten Zivilkammer vom 22. August 2000 teilweise abge\u00e4ndert und zusammenfassend insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u20ac 823.671,21 (= DM 1.610.960,86) nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5% \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen, und zwar<\/p>\n<p>von DM 2.426,89 (= \u20ac 1.240,85) seit dem 1. Februar 1984,<br \/>\nvon weiteren DM 63,04 (= \u20ac 32,23) seit dem 1. Februar 1985,<br \/>\nvon weiteren DM 10.243,35 (= \u20ac 5.237,34 ) seit dem 1. Februar 1986,<br \/>\nvon weiteren DM 8.874,85 (= \u20ac 4.532,64) seit dem 1. Februar 1987,<br \/>\nvon weiteren DM 14.023,37 (= \u20ac 7.170,04) seit dem 1. Februar 1988,<br \/>\nvon weiteren DM 13.256,10 (= \u20ac 6.777,74) seit dem 1. Februar 1989,<br \/>\nvon weiteren DM 12.720,50 (= \u20ac 6503,89) seit dem 1. Februar 1990,<br \/>\nvon weiteren DM 15.519.01 ( = \u20ac 7.934,74) seit dem 1. Februar 1991,<br \/>\nvon weiteren DM 47.564,33 (= \u20ac 24.319,26) seit dem 1. Februar 1992,<br \/>\nvon weiteren DM 93.169,05 (= \u20ac 47.636,58) seit dem 1. Februar 1993,<br \/>\nvon weiteren DM 153,448,13 (= \u20ac 78.456,78) seit dem 1. Februar 1994,<br \/>\nvon weiteren DM 252.653,20 (= \u20ac 129.179,52) seit dem 1. Februar 1995,<br \/>\nvon weiteren DM 300.303,82 (= \u20ac 153.542,90) seit dem 1. Februar 1996,<br \/>\nvon weiteren DM 210,440,02 (= \u20ac 107.596,27) seit dem 1. Februar 1997,<br \/>\nvon weiteren DM 103.321,27 (= \u20ac 52.827,33) seit dem 1. Februar 1998,<br \/>\nvon weiteren DM 193.298,04 (= \u20ac 98.831,72) seit dem. 1. Februar 1999,<br \/>\nvon weiteren DM 179.635,89 (= \u20ac 91.846,37) seit dem 1. Februar 2000<\/p>\n<p>abz\u00fcglich<br \/>\nam 31. Dezember 1985 gezahlter DM 1.900,00 (= \u20ac 971,45),<br \/>\nam 31. Dezember 1987 gezahlter DM 8.300,00 (= \u20ac 4.243,72),<br \/>\nam 31.Dezember 1988 gezahlter DM 6.100,00 (= \u20ac 3.118,88),<br \/>\nam 31. Mai 1990 gezahlter DM 15.000,00 (= \u20ac 7.669,38),<br \/>\nam 31. Dezember 1990 gezahlter DM 2.500,00 (= \u20ac 1.278,23) und<br \/>\nam 31. Dezember 1993 erbrachter Zahlungen von insgesamt DM 7.000,00 (= \u20ac 3.579,04).<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2\/5 der Beklagten und zu 3\/5 dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 1. Oktober 1981 bis 31. M\u00e4rz 1991 Arbeitnehmer der X-BE AG, eines Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der Herstellung von Chemiefaseranlagen befasst. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines \u00f6sterreichischen Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik bet\u00e4tigt. &#8211; Die X-BE AG als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin ist durch die am 3. November 2003 im Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft eingetragene und damit rechtswirksam gewordene Verschmelzung erloschen; die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-BE AG geworden, wobei nachfolgend f\u00fcr diese (verk\u00fcrzend) jedoch auch die Bezeichnung \u201eBeklagte\u201c benutzt wird.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage aus dem Jahre 1992 hat der Kl\u00e4ger von der Beklagten zun\u00e4chst Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr insgesamt 19 Erfindungen begehrt, die im Urteil des Senats vom 30. November 1995 \u2013 Az: 2 U 118\/94 \u2013 , auf welches verwiesen wird, auf den Seiten 10 \u2013 12 nummernm\u00e4\u00dfig im einzelnen aufgef\u00fchrt sind. Er hat seine Anspr\u00fcche im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Nachdem die Beklagte nach Klageerhebung erstinstanzlich u. a. hinsichtlich der zu Nummern 3, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 aufgef\u00fchrten Erfindungen die Auskunft erteilt hatte, sie habe sie bisher nicht benutzt, hat der Kl\u00e4ger hinsichtlich der zu Nr. 12 aufgef\u00fchrten Erfindung im Verhandlungstermin vom 10. November 1992 vor dem Landgericht (vgl. Bl. 127, 128 GA) die Klage mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen; hinsichtlich der Erfindungen zu Nummern 3, 13 , 14, 15, 17 und 19 haben die Parteien erstinstanzlich das Auskunftsbegehren \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. &#8211; Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 8. M\u00e4rz 1994 zun\u00e4chst nur \u00fcber die erste Stufe (Auskunft bzw. Rechnungslegung) entschieden und dabei die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich der Erfindungen gem\u00e4\u00df Nummern 1, 2, 4 \u2013 11 und 16 verurteilt und die Klage hinsichtlich der Erfindung Nummer 18 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers, wobei jedoch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Erfindung gem\u00e4\u00df Nr. 18 durch den Kl\u00e4ger unangefochten geblieben ist, hat dar\u00fcber der Senat durch das bereits erw\u00e4hnte Urteil vom 30. November 1995 ( 2 U 118\/94) erkannt und dem Kl\u00e4ger unter teilweiser Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Teilurteils im aus dem Urteil ersichtlichen Umfang Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Hinblick auf die Erfindungen zu den Nummern 1 und 4 bis 8 zuerkannt, w\u00e4hrend er die hinsichtlich der Erfindung zu Nr. 10 begehrten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers angesichts einer von der Beklagten bereits erstinstanzlich erkl\u00e4rten Negativauskunft, die Erfindung nicht benutzt zu haben, abgewiesen hat. In der Berufungsinstanz gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 8. M\u00e4rz 1994 hatten die Parteien zuvor das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren auch hinsichtlich der Erfindungen gem\u00e4\u00df den Nummern 2, 9, 11 und 16 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, nachdem die Beklagte erkl\u00e4rt bzw. entsprechende erstinstanzliche Erkl\u00e4rungen insoweit wiederholt hatte, dass sie dieses Erfindungen nicht benutzt habe. &#8211; Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Senats vom 30. November 1995 durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 &#8211; Az.: X ZR 6\/96, ver\u00f6ffentlicht u.a. in GRUR 1998, 684 \u2013 689, teilweise aufgehoben worden (sog. Spulkopf-Urteil), und zwar nur, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, f\u00fcr Vorrichtungen, die nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und\/oder Rechnung gewesen sind, ihre interne Herstellungskostenkalkulation f\u00fcr die entsprechenden Baugruppen mit s\u00e4mtlichen Einzelteilen anzugeben, &#8211; wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulk\u00f6pfen: Andr\u00fcckwalzen-Lagerung, Andr\u00fcckwalze, Changierung, Axialgebl\u00e4se, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubeh\u00f6r, Ma\u00dfplan, Geh\u00e4use, Sperrklinke, Getriebemotor, \u00d6l, Drehdurchf\u00fchrung, Schleif\u00fcbertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdr\u00fcckvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergeh\u00e4use, Schwenkblech und optischer Winkel, W\u00e4chter &#8211; einschlie\u00dflich der bei der Beklagten \u00fcblichen Kalkulationsaufschl\u00e4ge, insbesondere f\u00fcr R\u00fcstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 im Wege der Zwangvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 30. November 1995 eine Rechnungslegung der Beklagten entsprechend dem nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu weit gehenden und daher nachtr\u00e4glich teilweise aufgehobenen Titel des Senats erzwungen hatte, begehrte der Kl\u00e4ger, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll des zust\u00e4ndigen Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass sie die im Urteil des Senats vom 30. November 1995 zu den Nummern 2 bis 6 der Urteilsformel bezeichnete Rechnung ( welche die Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 betrifft) nach bestem Wissen so richtig und vollst\u00e4ndig gelegt habe, als sie hierzu imstande sei. \u00dcberdies machte der Kl\u00e4ger unter Zugrundelegung der bis in das Jahr 1996 erfolgten Rechnungslegungsanspr\u00fcche Zahlungsanspr\u00fcche geltend. Durch Teilurteil vom 28. August 1997 \u2013 also durch ein Urteil, welches vor der Entscheidung \u201eSpulkopf\u201c des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 ergangen ist \u2013 hat das Landgericht entsprechend dem Begehren des Kl\u00e4gers die Beklagte zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt verurteilt und \u00fcberdies wegen der bis in das Jahre 1996 (soweit Rechnung gelegt) begangenen Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen der Beklagten betreffend die Erfindung zu Nr. 1 zur Zahlung von DM 1.349.568,85 nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5% \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von DM 2.973,03 seit dem 1. Februar 1991, DM 57.189,03 seit dem 1. Februar 1992, DM 112.008,15 seit dem 1. Februar 1993, DM 213.518,88 DM seit dem 1. Februar 1994, DM 287.520,75 seit dem 1. Februar 1995, DM 396.120,62 seit dem 1. Februar 1996 und DM 280.238, 39 seit dem 1. Februar 1997 verurteilt. Zur Begr\u00fcndung des Zahlungsanspruches hat es darauf verwiesen, dass sich dieser aus \u00a7 9 ArbEG ergebe und der H\u00f6he nach auf einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers an dieser Erfindung von 30% , einem Anteilsfaktor des Kl\u00e4gers von 16,5% und einem Erfindungswert nach der Lizenzanalogie von 4% basiere, wobei Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Umsatz sei, der sich zum einen aus den Erl\u00f6sen der einzeln verkauften Spulk\u00f6pfe ergebe, und , soweit die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spulk\u00f6pfe nicht einzeln, sondern in Gesamtvorrichtungen ver\u00e4u\u00dfert worden seien, der sich aus der Summe der von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung in der Rubrik \u201ePreis-Angebot\u201c bezeichneten Preise ergebe. Im Hinblick auf den zuerkannten Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bez\u00fcglich der Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 hat es die der Leistungsstufe vorangehende Verfahrensstufe als nicht abgeschlossen und sich deshalb gehindert gesehen, aufgrund der bisherigen Umsatzzahlen der Beklagten dem Kl\u00e4ger insoweit Verg\u00fctungsanspruche bereits zu diesem Zeitpunkt zuzuerkennen. Es hat vielmehr diese Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. &#8211; Dieses Schlussurteil ist, nachdem u. a. zuvor Vorstandsmitglieder der X-BE AG aufgrund des Urteilsausspruches des Teilurteils des Landgerichts vom 28. August 1997 am 22. April 1998 die Richtigkeit der gelegten Rechnung bei dem zust\u00e4ndigen Gericht an Eides Statt versichert hatten, am 22. August 2000 verk\u00fcndet worden. Das Landgericht hat in der Sache und hinsichtlich der Kosten mit diesem Schlussurteil wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger &#8211; \u00fcber den mit Teilurteil vom 28. August 1997 bereits zuerkannten Betrag hinaus \u2013 weitere DM 227.252,56 nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen, und zwar von DM 54.675,25 seit dem 1. Februar 1992, von DM 19.329,69 seit dem 1. Februar 1993, von DM 26.102,95 seit dem 1. Februar 1995, von DM 28.050,25 seit dem 1. Februar 1996, von 19.964,07 seit dem 1. Februar 1997, von DM 15.975,75 seit dem 1. Februar 1998, von DM 14.894, 33 DM seit dem 1. Februar 1999, von DM 17.749,81 seit dem 1. Februar 2000.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger zu 2\/3 und die Beklagte zu 1\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht in diesem Schlussurteil ausgef\u00fchrt, dass die dem Kl\u00e4ger zuerkannte H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindungen Nr. 4 bis 8 darauf basiere, dass der Kl\u00e4ger an diesen Erfindungen als Miterfinder im Durchschnitt (im Mittelwert) mit 33% beteiligt sei, ihm im Durchschnitt (im Mittelwert) ein Anteilsfaktor von 12% an diesen Erfindungen zukomme und der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie 0,7 % der Preise der Spulk\u00f6pfe betrage; f\u00fcr diesen Lizenzsatz h\u00e4tten vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien diese Verfahrenserfindungen den Abnehmern der Spulk\u00f6pfe zur Verf\u00fcgung gestellt , wobei jedoch, soweit die Spulk\u00f6pfe nicht einzeln abgegeben worden seien, sondern im Rahmen von Gesamtanlagen, nicht an der im Teilurteil vertretenen Auffassung festgehalten werde, auf die Summe der Preise in der Rubrik \u201ePreis-Angebot\u201c (Sp.19)der Rechnungslegung der Beklagten abzustellen. Kein Lizenznehmer werde bereit sein, den lediglich f\u00fcr ein Angebot ausgewiesenen Preis eines Spulkopfes zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von ihm zu entrichtenden Lizenzgeb\u00fchren zu machen, weil g\u00e4nzlich ungewiss und nach den Darlegungen der Beklagten in der Praxis auch mehr als zweifelhaft sei, ob sich der kalkulierte Preis \u00fcberhaupt durchsetzen und der veranschlagte Gewinn realisieren lasse. Eine derart fiktive Gr\u00f6\u00dfe der Lizenzberechnung zugrundezulegen, werde auch ein redlicher Lizenzgeber berechtigterweise nicht von seinem Lizenznehmer verlangen. Vielmehr sei insoweit auf die in der Rubrik \u201ePreis BE\u201c(Sp. 18) der Rechnungslegung der Beklagten ausgewiesenen Preise abzustellen.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben sowohl gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 als auch das Schlussurteil vom 22. August 2000 der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf Berufung eingelegt (Az: 2 U 123\/97 und Az: 2 U 133\/00). Durch Beschluss des Senats vom 28. M\u00e4rz 2001 sind die beiden Berufungsverfahren verbunden worden. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Folgende Erfindungen sind nunmehr in der Berufungsinstanz betreffend die letzte Stufe der Stufenklage des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung noch Gegenstand des Verfahrens, wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten \u201eCraft-Spulkopf\u201c und die Nummern 4 bis 8 Verfahren betreffen, die als &#8222;Changiergesetze&#8220; bezeichnet sind (vgl. auch die entsprechende Nummerierung im Spulkopf-Urteil des BGH, wobei diese Nummerierung von der Nummerierung in der Anlage CCP 14 der Kl\u00e4gerin insoweit abweicht, als die Nrn. 4,5,6,7und 8 dort in der nachstehenden Reihenfolge die Nrn. 2, 3, 4, 6 und 5 tragen):<\/p>\n<p>Nr. 1:<br \/>\nAufspulmaschine, neuer R-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. -Nr.1670 &#8211; unter der<br \/>\nBag.-Nr. wird die Erfindung intern bei der Beklagten gef\u00fchrt), eine Vorrich-<br \/>\ntung, f\u00fcr die der Beklagten das europ\u00e4ische Patent 0 374 536 (Anl. HB 1)<br \/>\nund das US-Patent 5 029 762 (Anl. 3) erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Nr. 4:<br \/>\nVerfahren zur Spiegelst\u00f6rung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder<br \/>\nWicklung (Bag.-Nr. 1283), f\u00fcr das der Beklagten u.a. das europ\u00e4ische<br \/>\nPatent 0 093 258 (Anl.8 und HB 2 (2)) und das US-Patent 4 504 024<br \/>\n(Anl. 9) erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Nr. 5:<br \/>\nAufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 195 325 (Anl. 12 u. HB 2 (3)) und des US-Patents 4 697 753 (Anl. 13) ist.<\/p>\n<p>Nr. 6:<br \/>\nVerfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den (Bag.-Nr. 1540\/ 1541), das Gegenstand<br \/>\ndes europ\u00e4ischen Patents 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2 (4)) und des US- Patents<br \/>\n4 789 112 (Anl. 15) ist.<\/p>\n<p>Nr. 7:<br \/>\nVerfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand der<br \/>\ndeutschen Patentanmeldung bzw. des deutschen Patents 3 627 879 (Anl. 16 und HB 2 (6)) ist.<\/p>\n<p>Nr. 8:<br \/>\nVerfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z 1551), das<br \/>\nGegenstand der deutschen Patentanmeldung 3 636 151 (Anl. 17), des euro-<br \/>\np\u00e4ischen Patents 0 256 411 (Anl.18 und HB 2(5)) und des US-Patents 4 798 347 (Anl. 19) ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die vorgenannten Erfindungen benutzt. Nach ihrer Rechnungslegung (vgl. hierzu die Zs.-fassung in Anlage CCP 10 des Kl\u00e4gers) hat sie \u201eCraft-Spulk\u00f6pfe\u201c entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 in den Jahren 1990 bis 1999 einzeln im folgenden Umfang abgegeben und dabei folgende Ums\u00e4tze erzielt:<\/p>\n<p>Anzahl Umsatz in DM<br \/>\n1990 1 0<br \/>\n1991 6 504.260,00<br \/>\n1992 19 1.169.998,00<br \/>\n1993 17 1.296.012,80<br \/>\n1994 32 2.750.600,45<br \/>\n1995 427 18.296.998,00<br \/>\n1996 134 8.292.759,24<br \/>\n1997 1 20.000,00<br \/>\n1998 0<br \/>\n1999 1 70.739,00.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat somit in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt 638 Spulk\u00f6pfe einzeln abgegeben und daf\u00fcr insgesamt DM 32.401.367,49 erl\u00f6st, wobei sie von diesen Spulk\u00f6pfen 5 Spulk\u00f6pfe ohne Erl\u00f6s (Erl\u00f6s = 0) , 1 Spulkopf zum Preis von DM 6.000,00 und 1 Spulkopf zum Preis von DM 20.000,00 abgegeben hat. Ohne Ber\u00fccksichtigung dieser 7 Spulk\u00f6pfe, die ersichtlich nicht zum Verkehrswert abgegeben worden sind, liegt der Durchschnittspreis bzw- -erl\u00f6s pro Spulkopf bei DM 32.381.367,49 : 631 = DM 51.317,54.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u00fcberdies nach der die Rechnungslegung der Beklagten zusammenfassenden Anlage CCP 10 des Kl\u00e4gers in den Jahren 1990 bis 1999 Spinnanlagen verkauft, in denen sich insgesamt 15.229 nach der Erfindung gem\u00e4\u00df Nr. 1 ausgebildete Spulk\u00f6pfe (CW-Spulk\u00f6pfe) befanden, und zwar f\u00fcr die einzelnen Jahre aufgeschl\u00fcsselt wie folgt:<\/p>\n<p>1990 19<br \/>\n1991 379<br \/>\n1992 715<br \/>\n1993 1.366<br \/>\n1994 1.947<br \/>\n1995 2.495<br \/>\n1996 1.925<br \/>\n1997 2.703<br \/>\n1998 2.001<br \/>\n1999 1.679.<\/p>\n<p>Mit den in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt abgegebenen Spulk\u00f6pfen gem\u00e4\u00df der Erfindung nach Nr. 1 (CW-Spulk\u00f6pfen) von 15. 229 + 638 = 15.867 hat sie den Abnehmern in den L\u00e4ndern, in denen sie Schutz f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach den den Erfindungen gem\u00e4\u00df Nr. 4 bis 8 besa\u00df, ausweislich der Anlage CCP 14 des Kl\u00e4gers in 10.111 F\u00e4llen diese Verfahrenserfindungen zur Verf\u00fcgung gestellt, und zwar aufgegliedert nach Jahren<\/p>\n<p>1990 20<br \/>\n1991 333<br \/>\n1992 662<br \/>\n1993 1.113<br \/>\n1994 1.640<br \/>\n1995 1.933<br \/>\n1996 1.256<br \/>\n1997 879<br \/>\n1998 972<br \/>\n1999 1.303.<\/p>\n<p>Die Verfahrenserfindungen sind ausweislich der Anlage CCP 14 aber auch Abnehmern von nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildeten Spulk\u00f6pfen in L\u00e4ndern, in denen diese Verfahrenserfindungen gesch\u00fctzt waren, von der Beklagten f\u00fcr ihre sogenannten SW + ASW Spulk\u00f6pfe zur Verf\u00fcgung gestellt worden, und zwar nur die Erfindung Nr. 4 in der Zeit von 1983 bis zum Beginn des Jahres 1986 (Auftrags-Nr. 10\/4239) bei der Abgabe von insgesamt 834 dieser Spulk\u00f6pfe, und zwar nach Jahren gegliedert:<\/p>\n<p>1983 154,<br \/>\n1984 4,<br \/>\n1985 650,<br \/>\n1986 26.<\/p>\n<p>Bei der im Jahre 1986 erfolgten weiteren Abgabe von 485 SW + ASW Spulk\u00f6pfen ist den Abnehmern zugleich mit der Verfahrenserfindung nach Nr. 4 auch die Verfahrenserfindung nach Nr. 5 und in drei weiteren F\u00e4llen \u00fcberdies auch noch die Verfahrenserfindung gem\u00e4\u00df Nr. 7 zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<\/p>\n<p>Im Jahre 1987 ist die Abgabe von 271 SW + ASW Spulk\u00f6pfen zusammen mit der Zurverf\u00fcgungstellung der Verfahrenserfindungen nach den Nr. 4, 5 und 7 erfolgt, in einem einzigen weiteren Fall zusammen mit der Zurverf\u00fcgungstellung der Verfahrenserfindungen Nr. 4, 5, 6 und 7 und in 222 weiteren F\u00e4llen mit dem gesamten Paket der Verfahrenserfindungen gem\u00e4\u00df Nr. 4 \u2013 8.<\/p>\n<p>In den Folgejahren hat die Beklagte Abnehmern der SW + ASW Spulk\u00f6pfe in L\u00e4ndern, in denen die Verfahrenserfindungen Schutz genossen, das Gesamtpaket der Verfahrenserfindungen Nr. 4 bis 8 zur Nutzung \u00fcberlassen, und zwar<\/p>\n<p>1988 f\u00fcr 396 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1989 f\u00fcr 380 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1990 f\u00fcr 399 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1991 f\u00fcr 151 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1992 f\u00fcr 347 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1993 f\u00fcr 124 Spulk\u00f6pfe,<\/p>\n<p>1994 f\u00fcr 1.102 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1995 f\u00fcr 194 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1996 f\u00fcr 0 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1997 f\u00fcr 100 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1998 f\u00fcr 972 Spulk\u00f6pfe,<br \/>\n1999 f\u00fcr 30 Spulk\u00f6pfe.<\/p>\n<p>Von den den Jahren 1983 bis 1999 von der Beklagten vertriebenen 5.039 SW + ASW-Spulk\u00f6pfen, mit denen dem jeweiligen Abnehmer zumindest auch eine der Verfahrenserfindungen gem\u00e4\u00df den Nr. 4 \u2013 8 zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist, sind nur 30 Spulk\u00f6pfe einzeln und nicht als Bestandteil einer Spinnanlage verkauft worden, wobei die Beklagte daf\u00fcr insgesamt DM 1.663.185,00 erl\u00f6st hat (vgl. Anlage CCP 14 Seite 17).<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte f\u00fcr die Beteiligung des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmererfinder an den vorstehend aufgef\u00fchrten Erfindungen zum Teil Verg\u00fctungen.<\/p>\n<p>So zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4 (Bag- Nr. 1283) eine Erfinderverg\u00fctung von insgesamt 1.900,&#8211; DM (Schreiben v. 22.11. u. 09.12.1985, Anl. 41, 42).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 und 5 (Bag-Nrn. 1283 u. 1453) insgesamt 8.300,&#8211; DM (Schreiben v. 01.12.1987, Anl. 43).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den Kl\u00e4ger eine Zahlung von insgesamt 6.100,&#8211; DM (Schreiben v. 10. u. 19.12.1988, Anl. 44, 45).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, &#8222;im Vorgriff&#8220; auf ihre &#8222;turnusgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrte Erfinderverg\u00fctung&#8220; gew\u00e4hre sie ihm f\u00fcr 1989 15.000,&#8211; DM f\u00fcr die Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1543, 1551), wobei diese Zahlung auf einer Absprache des Kl\u00e4gers mit dem Leiter der Patentabteilung der Beklagten und dem vom Kl\u00e4ger f\u00fcr 1989 gesch\u00e4tzten Umsatz von ca. 4.000 erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schnellspulk\u00f6pfen beruhe.<\/p>\n<p>Auf derselben Grundlage leistete sie f\u00fcr 1990 f\u00fcr die &#8222;Changiergesetze&#8220; (Erfindungen Nr. 4 bis 8) eine Erfinderverg\u00fctung von 2.500,&#8211; DM (Anl. 39).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18. M\u00e4rz 1991 (Anl. 47) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, sie setze die Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung &#8222;Craft-Spulkopf&#8220; (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) f\u00fcr das Jahr 1990 auf 700,- &#8211; DM fest und gew\u00e4hre f\u00fcr die Erfindungen &#8222;Changiergesetze&#8220; (Erfindungen Nr. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) und eine weitere (Bag-Nr. 1423) f\u00fcr 1990 vorbehaltlich einer endg\u00fcltigen Abrechnung und Festsetzung eine Erfinderverg\u00fctung von weiteren 1.000,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Insgesamt sind nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die hier in Rede stehenden Erfindungen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen in H\u00f6he von DM 40.800,00 von der Beklagten an den Kl\u00e4ger gezahlt worden (vgl. Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 20.6. 1997 Seite 2 \u2013 Bl. 179 GA), wobei die letzten Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt DM 7.000,00 im Jahre 1993 erfolgten (vgl. auch Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 8. M\u00e4rz 1994 Seite 19 \u2013 Bl. 308 GA).<\/p>\n<p>Mit Schreiben seiner Patentanw\u00e4lte vom 15. Mai 1991 (Anl. 49) widersprach der Kl\u00e4ger f\u00fcr die &#8222;Changiergesetze&#8220; (Erfindungen Nr. 4 bis 8) der Festsetzung und forderte u.a. die Festsetzung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr seine \u00fcbrigen Diensterfindungen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. Mai 1991 (Anl. B 6), sie betrachte das Widerspruchsschreiben vom 15. Mai 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht substantiiert sei und das Schreiben vom 18. M\u00e4rz 1991 f\u00fcr die Erfindungen &#8222;Changiergesetze&#8220; \u00fcberhaupt keine Erfinderverg\u00fctung festsetze. Daraufhin stellte der Kl\u00e4ger durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. Juni 1991 (Anl. 50) klar, da\u00df sein Widerspruch die Festsetzung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr den \u201eCraft-Spulkopf\u201c (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) betreffe. Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 10. Juli 1991 (Anl. 7) und setzte die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Erfindungen &#8222;Changiergesetze&#8220; (Erfindungen Nr. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, Z 1543 und 1543 sowie 1541) f\u00fcr 1989 und 1990 auf insgesamt 1.700,&#8211; DM fest; gleichzeitig machte sie geltend, sie habe in H\u00f6he von 14.300,&#8211; DM einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung ihrer f\u00fcr 1989\/90 geleisteten Zahlung von 16.000,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 (Anl. 48) ermittelte die Beklagte f\u00fcr die unter dem Stichwort &#8222;Changiergesetze&#8220; zusammengefassten Erfindungen f\u00fcr das Jahr 1990 eine Verg\u00fctung von 2.775,&#8211; DM. Bei der Berechnung der Verg\u00fctung ging sie von 740 Spulk\u00f6pfen aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) sei mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1989 bei einer St\u00fcckzahl von 4.000 Spulk\u00f6pfen eine Verg\u00fctung von 15.000,&#8211; DM vereinbart, woraus sich ein Satz von 3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so dass sich bei 740 Spulk\u00f6pfen der Betrag von 2.775,&#8211; DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gem\u00e4\u00df ihren Schreiben vom 18. M\u00e4rz 1991 (Anl. 47) und 10. Juli 1991 (Anl. 7) bewilligte Zahlungen von insgesamt 2.700,&#8211; DM wieder ab.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1991 ermittelte die Beklagte gem\u00e4\u00df ihrem Schreiben vom 4. Februar 1992 (Anl. B 1) f\u00fcr die Erfindungen &#8222;Changiergesetze&#8220; eine Verg\u00fctung von 6.500,&#8211; DM und f\u00fcr die Erfindung \u201eCraft-Spulkopf\u201c (Bag-Nr. 1670) eine Verg\u00fctung von 1.300,&#8211; DM. Mit Schreiben vom 22. M\u00e4rz 1993 (Anl. B 9) \u00fcbermittelte sie dem Kl\u00e4ger die Festsetzung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr 1992 f\u00fcr die Bereiche \u201eCraft-Spulkopf\u201c und &#8222;Changiergesetze&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zu 30% als Miterfinder an dem Zustandekommen der Erfindung \u201eCraft-Spulkopf\u201c (BAG-Nr. 1670; EP 0 374 536\/Anlage 2 und US-PS 5 029 762) beteiligt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist auch Miterfinder der Erfindungen \u201eRFR mit Wobbelung\u201c (Bag. -Nr. 1283\/EP 0 093 258\/Anl. 8 und US-PS 4 504 024\/ Anlage 9 \u2013 obige Nr. 4), &#8222;Stufenpr\u00e4zion mit variabler mittlerer Geschwindigkeit&#8220; (Bag.-Nr. 1453\/ EP 0 0195 325\/Anl. 12 u. US-PS 4 504 024 \/Anlage 9 \u2013 obige Nr. 5) sowie \u201eAufwickeln von F\u00e4den\u201c nach Bag.-Nr. 1551 einschlie\u00dflich Bag.-Nr.1543 (deutsche Patentanmeldung 3 636 151\/Anlage 17, EP 0 256 411 \/Anl. 18 u. US-PS 4 798 347 \u2013 obige Nr. 8 ) (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2001 Seite 11 &#8211; Bl. 916 oben GA).<\/p>\n<p>F\u00fcr die beiden weiteren Erfindungen gem\u00e4\u00df den obigen Nummern 6 und 7 gilt, dass auch insoweit die Beklagte den Kl\u00e4ger dem Deutschen Patentamt gegen\u00fcber als Miterfinder benannt hat und ihm in der Vergangenheit f\u00fcr diese Erfindungen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen gezahlt hat (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen sowie die Anlagen 44, 45, 46 und 47). In der ersten Stufe dieses Rechtsstreits ist sie zudem , weil die Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers an diesen Erfindungen zu dieser Zeit unstreitig war, rechtskr\u00e4ftig zur Rechnungslegung \u00fcber die Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen betreffend diese Erfindungen verurteilt worden .<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die von der Beklagten bisher geleisteten und auch die vom Landgericht zuerkannten Verg\u00fctungszahlungen f\u00fcr unzureichend. Festsetzungen der Beklagten habe er jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Beklagten auch nicht auf die von dieser ausgezahlten Betr\u00e4ge als Erfinderverg\u00fctung geeinigt. Mit seiner Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 macht er \u00fcberdies geltend, das Landgericht h\u00e4tte bei seiner Verg\u00fctungsberechnung f\u00fcr die Erfindung Nr. 1 (\u201eCraft-Spulkopf\u201c) einen Umsatz von DM 1 Milliarde, zumindest aber von DM 800 Mio. zugrundelegen m\u00fcssen. Es sei \u00fcberdies unzutreffend von einem Lizenzsatz von 4% als angemessen ausgegangen. Der angemessene Lizenzsatz betrage zumindest 7% des vorgenannten Umsatzes. Der Anteilsfaktor sei mit 25% anzusetzen, wobei die Wertzahlen 4, 4 und 3 richtig seien. Als Bestandteil einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung stehe ihm die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu. &#8211; Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil vom 22. August 2000 macht der Kl\u00e4ger geltend, sein Miterfinderanteil an den Verfahrenserfindungen gem\u00e4\u00df den obigen Nummern 4 \u2013 8 (\u201eChangiergesetze\u201c) sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mit 33% anzusetzen, sondern mit 75%. Der Erfindungswert liege bei 12% von DM 141.040.000,00, wobei diese Zahl sich aus der Multiplikation der Zahl der ausgelieferten Spulk\u00f6pfe mit DM 100.000,00 ergebe, wobei DM 100.000,00 der Mehrwert sei, den die Spulk\u00f6pfe dadurch erhalten h\u00e4tten, dass mit ihnen zugleich auch den Kunden die Benutzung der \u201eChangiergesetze\u201c einger\u00e4umt worden sei. Eine Abstaffelung sei nicht \u00fcblich und angemessen. Der Anteilsfaktor betrage f\u00fcr diese Erfindungen entgegen der Annahme des Landgerichts im Durchschnitt nicht 12%, sondern liege bei 21,5 %. Auch insoweit sei eine Verzinsung der j\u00e4hrlich anfallenden Verg\u00fctungen mit 3,5 % \u00fcber dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz, wie vom Landgericht zuerkannt, gerechtfertigt, dies gelte insbesondere auch angesichts der Verschleppungstaktik der Beklagten.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 1999 den Rechtsstreit im Umfang von Ziffer 2 des landgerichtlichen Teilurteils vom 28. August 1997 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten und der Kl\u00e4ger mit seiner Berufung gegen dieses Teilurteil zun\u00e4chst beantragt hatte, das Teilurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. 08.1997 \u2013 4 O 6\/92 \u2013 teilweise abzu\u00e4ndern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u00fcber den bereits zuerkannten Betrag von DM 1.349.568,85 hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung aus den Nutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1 des Urteils des Senats vom 30. November 1995 zu bezahlen, die einen Betrag von DM 2.888.431,15 nicht unterschreitet, zzgl Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkt, und er mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts zun\u00e4chst beantragt hatte, \u00fcber den im Verfahren \u2013 2 U 123\/97 \u2013 OLG D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Craft-Spulk\u00f6pfe streitigen Betrag sowie \u00fcber den mit dem angefochtenen Schlussurteil zuerkannten Betrag von DM 227.252, 56 nebst Zinsen f\u00fcr den Erfindungskomplex \u201eChangiergesetze\u201c hinaus eine weitere, durch das Gericht zu bestimmende, angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, zumindest jedoch DM 2.501.871,50 zu zahlen zzgl. weiteren Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank, und zwar von DM 621.607,75 seit dem 1. Februar 1992, von DM 173.009,31 seit dem 1. Februar 1993, von DM 212.289,05 seit dem 1. Februar 1994, von DM 308.582,54 seit dem 1. Februar 1995, von DM 334,181,75 seit dem 1. Februar 1996, von DM 264.867,93 seit dem 1. Februar 1997, von DM 173.461,25 seit dem 1. Februar 1998, von DM 173.187,67 seit dem 1. Februar 1999 und von DM 240.186,19 seit dem 1. Februar 2000, beantragt der Kl\u00e4ger \u2013 wobei er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003 klargestellt hat, zur Zeit nur f\u00fcr die bis zum 31. Dezember 1999 begangenen Benutzungshandlungen der Beklagten Anspr\u00fcche auf Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung geltend zu machen &#8211; zusammenfassend nunmehr,<\/p>\n<p>das Teilurteil vom 28. August 1997 und das Schlussurteil vom 22. August 2000 des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 4 O 6\/92 \u2013 teilweise abzu\u00e4ndern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn \u00fcber die bereits zuerkannten Betr\u00e4ge von DM 1.349.568,85 und DM 227.252,56 \u2013 jeweils nebst Zinsen \u2013 hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung aus den Nutzungshandlungen entsprechend Ziffern 1 \u2013 6 des Urteils des erkennenden Senats vom 30. November 1995 \u2013 2 U 118\/94 zu bezahlen, zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkt sowie die Berufungen der Beklagten gegen die vorgenannten Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuweisen, soweit nicht im Verhandlungstermin vom 18. M\u00e4rz 1999 die Erledigung der Hauptsache \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt zusammenfassend ,<\/p>\n<p>1. die Berufungen des Kl\u00e4gers gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 sowie das Schlussurteil vom 22. August 2000 des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 O 6\/92) zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2. auf ihre Berufungen<br \/>\na) das am 28. August 1997 verk\u00fcndete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abzu\u00e4ndern und Klage, soweit \u00fcber diese durch das angefochtene Urteil entschieden worden ist, abzuweisen;<\/p>\n<p>b) das am 22. August 2000 verk\u00fcndete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 O 6\/92) abzu\u00e4ndern und die Klage auch bez\u00fcglich der die \u201eChangiergesetze\u201c betreffenden Verfahrenserfindungen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung , sie habe die dem Kl\u00e4ger zustehende Erfinderverg\u00fctung &#8211; zum Teil einer vorausgegangenen Abrede mit dem Kl\u00e4ger entsprechend &#8211; jeweils verbindlich festgesetzt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne keine weitere Erfinderverg\u00fctung mehr beanspruchen. &#8211; Mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 macht sie im Wesentlichen geltend , der Fehler dieses Urteils bestehe insbesondere darin, dass das Landgericht als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Lizenz, soweit Spulk\u00f6pfe betroffen seien, die von ihr nicht isoliert, sondern in Gesamtvorrichtungen ver\u00e4u\u00dfert worden seien, die in ihren Rechnungslegungsunterlagen in der Rubrik \u201ePreis- Angebot\u201c genannten Preise herangezogen habe. Damit sei das Landgericht von wirtschaftlichen Vorteilen ausgegangen, die ihr \u00fcberhaupt nicht zugeflossen seien, sondern von fiktiven Vorteilen, die sich so nicht realisiert h\u00e4tten. Das Landgericht h\u00e4tte insoweit vielmehr von den Preisen ausgehen m\u00fcssen, die in Sp. 18 ihrer Rechnungslegung genannt seien und die sich am Betriebsergebnis f\u00fcr die Spinnanlagen orientierten. \u00dcberdies sei der vom Landgericht angenommene Lizenzsatz bei weitem \u00fcberh\u00f6ht. Bei Umsatzgr\u00f6\u00dfen, wie sie hier in Rede stehen, h\u00e4tten vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien keinen h\u00f6heren Lizenzsatz als 1% vereinbart (vgl. Schriftsatz vom 9.9.1998 S. 74 unten \u2013 Bl. 630 GA). Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Abstaffelung abgelehnt. Auch die vom Landgericht zuerkannte Verzinsungspflicht bestehe so nicht. Das Landgericht habe damit eine Verzinsung wie bei Schadensersatzanspr\u00fcchen in Patentverletzungsf\u00e4llen zuerkannt, doch k\u00f6nne die dort bestehende Verzinsungspflicht nicht auf den Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts \u00fcbertragen werden. Die Verzinsung habe mit dem Erfindungswert nichts zu tun. &#8211; Der vom Landgericht angenommene Anteilsfaktor sei bei weitem \u00fcberh\u00f6ht. Richtigerweise h\u00e4tte das Landgericht von einem Anteilsfaktor von 4 % ausgehen m\u00fcssen, der auf den Wertzahlen 1, 1,5 und 1,5 basiere. &#8211; Mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil der Landgerichts vom 22. August 2000 macht die Beklagte geltend, dass der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Changiergesetze nicht , wie vom Landgericht angenommen, mit 33 % zu veranschlagen sei, sondern der Kl\u00e4ger nur an drei der in Rede stehenden f\u00fcnf Verfahrenserfindungen als Miterfinder beteiligt sei, und zwar an den Erfindungen gem\u00e4\u00df den obigen Nummern 4, 5 und 8 mit Anteilen von 15% , 33% und 50%. Nur diese Erfindungen seien \u00fcberhaupt verg\u00fctungsrelevant (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2001 Seiten 10\/11 &#8211; Bl. 915,916 GA). F\u00fcr die Changiergesetze sei \u00fcberdies allenfalls ein Lizenzsatz von 0,3 % angemessen, hinsichtlich dessen noch eine Abstaffelung \u00fcblich und angemessen sei. Der Anteilsfaktor des Kl\u00e4gers betreffend die Verfahrenserfindungen \u201eChangiergesetze\u201c liege nicht, wie vom Landgericht angenommen , bei 12% , sondern er liege bei 6 % .<\/p>\n<p>Mit beiden Berufungen macht die Beklagte \u00fcberdies geltend, dass ein etwaiger dem Kl\u00e4ger zustehender Verg\u00fctungsanspruch durch eine von ihr hilfsweise erkl\u00e4rte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Nichtmeldung einer Arbeitnehmerdiensterfindung erloschen sei. Nach seinem eigenen Vorbringen habe der Kl\u00e4ger als ihr Arbeitnehmer zu einer Erfindung gefunden gehabt, wie er sie auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 212 GA) dargestellt und wie sie die Firma JL5 erfolgreich zum Schutzrecht angemeldet habe. Diese Erfindung habe er ihr nicht gemeldet. Damit habe er in grob fahrl\u00e4ssiger Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto\u00dfen und ihr erheblichen Schaden zugef\u00fcgt. Die Konkurrenz sehe diese L\u00f6sung der Firma JL5 als gleichwertig zu der hier in Rede stehenden Erfindung \u201eCraft-Spulkopf\u201c an. JL5 mache j\u00e4hrlich Ums\u00e4tze in H\u00f6he von ca. DM 150 Mio. Etwa 1\/3 entfalle davon auf Spinnanlagen. Die Preisrelation der Spinnk\u00f6pfe zu den Spinnanlagen betrage 3 : 1 bis 5 : 1, so dass JL5 mit derartigen Spinnk\u00f6pfen j\u00e4hrlich einen Umsatz von zumindest ca. DM 10 Mio. mache. Ihr w\u00e4re bei einer Verwertung dieser Erfindung \u00fcber 10 Jahre bei einem j\u00e4hrlichen Umsatz von DM 10 Mio. mithin ein Umsatz von DM 100. Mio m\u00f6glich gewesen. Damit \u00fcbersteige der ihr entstandene Schaden bei weitem die dem Kl\u00e4ger allenfalls zustehende Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der erkl\u00e4rten Hilfsaufrechnung der Beklagten geltend, dass diese ins Leere gehe. Ihm k\u00f6nne bez\u00fcglich des von der Beklagten insoweit angef\u00fchrten Sachverhaltes keinerlei Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Der von ihm auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 212 GA) erw\u00e4hnte L\u00f6sungsweg sei von ihm zwar zeitweise versucht worden, doch ohne Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt habe die bessere L\u00f6sung entsprechend der in Rede stehenden Erfindung \u201eCraft-Spulkopf\u201c bereits bestanden, so dass die Alternativl\u00f6sung von ihm nicht weiterverfolgt worden sei. Im \u00fcbrigen habe er \u00fcber den von ihm angedachten alternativen L\u00f6sungsansatz damals den Leiter der Patentabteilung der Beklagten, Herrn M1, unterrichtet, der ihn ausdr\u00fccklich abgelehnt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 29. April 1999 (Bl. 700\/701 GA) nebst erg\u00e4nzenden Beschl\u00fcssen vom 28. M\u00e4rz 2001 (Bl. 898,899 GA) und vom 23. Juli 2003 (Bl. 1051,1052) Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum Erfindungswert der in Rede stehenden Erfindungen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bestellten Patentanwaltes Prof. Dipl.-Ing. P vom 1. November 2002 (Seiten 1 \u2013 72 der Anlage zu den Gerichtsakten) sowie auf sein erg\u00e4nzendes Gutachten (EG) vom 22. Oktober 2003 (Bl. 1054 \u2013 1078 GA) und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 (Bl. 1125 \u2013 1153 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssigen Berufungen der Parteien haben in der Sache nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im \u00fcbrigen sind sie sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist als fr\u00fchere Arbeitgeberin (richtiger: als Rechtsnachfolgerin der fr\u00fcheren Arbeitgeberin; jedoch wird auch im Rahmen der Entscheidungsgr\u00fcnde die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten verk\u00fcrzend ebenfalls als \u201eBeklagte\u201c bezeichnet) des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG zur Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang f\u00fcr die Benutzung der Erfindungen Nr. 1 sowie Nrn. 4 \u2013 8 in der Zeit von 1983 bis 1999 verpflichtet, wobei dieser Zahlungsverpflichtung, soweit die Erfindung Nr. 1 durch einzeln verkaufte Spulk\u00f6pfe benutzt worden ist, ein Erfindungswert von 4% des Erl\u00f6ses f\u00fcr diese Spulk\u00f6pfe und, soweit sie durch im Rahmen von Gesamtanlagen abgegebene Spulk\u00f6pfe benutzt worden ist, ein Erfindungswert in H\u00f6he von DM 2.060,00 pro Spulkopf zugrundeliegt. Soweit \u00fcberdies die vorgenannten Spulk\u00f6pfe mit den Verfahrenserfindungen gem\u00e4\u00df Nrn. 4 \u2013 8 f\u00fcr L\u00e4nder abgegeben worden sind, in denen ein Patentschutz f\u00fcr diese Verfahrenserfindungen besteht, ist von einem um einen Prozentpunkt des Erl\u00f6ses f\u00fcr die Spulk\u00f6pfe h\u00f6heren Erfindungswert bzw. um einen um DM 515, 00 pro Spulkopf h\u00f6heren Erfindungswert ausgegangen worden. Soweit die Verfahrenserfindungen f\u00fcr nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildete Spulk\u00f6pfe zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, ist f\u00fcr jede einzelne der Verfahrenserfindungen von einem Erfindungswert von DM 103, 00 pro Spulkopf ausgegangen worden. Der Senat hat in \u00dcbereinstimmung mit den angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts zum Erfindungswert auch eine Verzinsung in H\u00f6he des sich aus dem Urteilstenor ergebenden Prozentsatzes der im Vorjahr angefallenen Verg\u00fctungen zum 1. Februar des Folgejahres als gerechtfertigt hinzugerechnet. Die H\u00f6he der ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruht \u00fcberdies darauf, dass der Kl\u00e4ger an der Erfindung Nr. 1 als Miterfinder mit 30% beteiligt ist und sein Anteilsfaktor an dieser Erfindung 13% betr\u00e4gt, er an dem Gesamtpaket der Erfindungen Nrn. 4 \u2013 8 mit einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13% (Durchschnittswert) sowie an der Erfindung Nr. 4, die in den Jahren 1983 bis 1986 von der Beklagten isoliert verwertet worden ist, mit einem Miterfinderanteil von 85% und einem Anteilsfaktor von 18% sowie an dem Paket der beiden Erfindungen Nrn. 4 und 5 mit einem Miterfinderanteil von 60% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14% (Durchschnittswert), an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5 und 7 mit einem Miterfinderanteil von 56% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14% (Durchschnittswert) und schlie\u00dflich an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 mit einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13% (Durchschnittswert) beteiligt ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>Bei allen in Rede stehenden Erfindungen handelt es sich unstreitig um Dienster-<\/p>\n<p>findungen im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG, die von der Beklagten als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers diesem gegen\u00fcber auch unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden sind und die \u00fcberdies, wie die Rechnungslegung der Beklagten gezeigt hat, von der Beklagten in der Vergangenheit in erheblichem Umfang benutzt bzw. verwertet worden sind.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe der vorliegenden Stufenklage des Kl\u00e4gers war \u00fcberdies auch unstreitig, dass der Kl\u00e4ger an allen sechs Erfindungen als (Mit-)Erfinder beteiligt war, weshalb die Beklagte auch im Hinblick auf alle sechs hier interessierenden Erfindungen in der ersten Stufe dieses Rechtsstreits rechtskr\u00e4ftig zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt worden ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der letzten Stufe der Stufenklage des Kl\u00e4gers erstmals, und zwar 2001 nach etwa neunj\u00e4hriger Prozessdauer, geltend macht, dass dieser an den Erfindungen, die unter den oben angegebenen Nummern 6 und 7 aufgef\u00fchrt sind , n\u00e4mlich an den Erfindungen gem\u00e4\u00df Bag-Nr. 1540\/1541 (EP 0 256 383\/Anlage 14 und US-PS 4 789 112\/Anlage 15) und Bag.-Nr. Z 1543 (deutsche Patentanmeldung 3 627 879 \/Anlage 16), nicht als Miterfinder beteiligt sei (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2001 Seiten 5 \u2013 10 \/ Bl. 910 \u2013 916 GA), ist ihr Vorbringen (Bestreiten) unsubstantiiert und damit unerheblich.<\/p>\n<p>Insbesondere angesichts dessen, dass sie den Kl\u00e4ger als Miterfinder gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt benannt hat, ihm gegen\u00fcber diese Erfindungen unbesch\u00e4nkt in Anspruch genommen hat, ihm im Hinblick auf diese Erfindungen f\u00fcr die Jahre 1988 , 1989, 1990 Erfinderverg\u00fctungen gezahlt hat (vgl. Anlagen 44,45, 46, 47 und 39) und in der ersten Stufe dieser Stufenklage seine Miterfinderschaft nicht bestritten hatte, h\u00e4tte es nunmehr eines substantiierten Bestreitens der Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers an diesen Erfindungen bedurft, und zwar unter eingehender Darlegung der Entstehung dieser Erfindungen und der Tatumst\u00e4nde, die zeigen, dass der Kl\u00e4ger an diesen Erfindungen \u00fcberhaupt nicht beteiligt war, sondern sie ausschlie\u00dflich auf dem Gedankengut anderer Arbeitnehmer der Beklagten beruhen, um das Bestreiten der Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers an diesen Erfindungen als rechtlich erheblich anzusehen. Da es jedoch an einem solchen substantiierten Bestreiten der Beklagten fehlt, ist \u2013 wie bereits im Rahmen der Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe dieses Rechtsstreits &#8211; weiterhin davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger auch bez\u00fcglich dieser beiden Diensterfindungen Miterfinder ist und ihm daher auch f\u00fcr diese Erfindungen dem Grunde nach Erfinderverg\u00fctungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG zustehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind f\u00fcr die Erfindungen keine verbindlichen Festsetzungen der Erfinderverg\u00fctung erfolgt. Auch sind durch die von ihr erfolgten Verg\u00fctungszahlungen in H\u00f6he von insgesamt DM 40.800,00 die dem Kl\u00e4ger zustehenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nicht vollst\u00e4ndig befriedigt worden.<\/p>\n<p>Dass keine verbindliche Festsetzung der Verg\u00fctung betreffend die Erfindung Nr. 1 (\u201eCraft-Spulkopf\u201c) erfolgt ist, ist im einzelnen zutreffend im Teilurteil des Landgerichts vom 8. M\u00e4rz 1994 auf den Seiten 25 bis 27 Abs. 1 dargelegt worden. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht und die keiner Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, wird verwiesen. &#8211; Entsprechendes gilt hinsichtlich der f\u00fcnf Verfahrenserfindungen, die unter den Nummern 4 bis 8 aufgef\u00fchrt sind und den Bereich \u201eChangiergesetze\u201c betreffen. Den \u00dcberlegungen im landgerichtlichen Teilurteil vom 8. M\u00e4rz 1994 auf den Seiten 30 unten bis 32 oben und der Beurteilung, dass auch insoweit weder eine verbindliche Festsetzung noch eine Einigung der Parteien auf eine bestimmte Verg\u00fctung erfolgt sei, stimmt der Senat uneingeschr\u00e4nkt zu.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es ist daher nunmehr in der letzten Stufe der Stufenklage des Kl\u00e4gers dar\u00fcber zu entscheiden, wie sich die \u201eangemessene Verg\u00fctung\u201c im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1<br \/>\nArbEG f\u00fcr die sechs Diensterfindungen darstellt, an denen der Kl\u00e4ger zumindest als Miterfinder beteiligt ist und die von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und benutzt bzw. verwertet worden sind.<\/p>\n<p>Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift sind f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend, wobei es selbstverst\u00e4ndlich ist, dass f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung, also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem Anteil er Miterfinder ist, bedeutsam ist. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Verg\u00fctungsanspruch (vgl. auch \u00a7 12 Abs. 2 ArbEG). &#8211; \u00dcber die Bemessung der \u201eangemessenen Verg\u00fctung\u201c verhalten sich nach \u00a7 11 ArbEG die vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit erlassenen Richtlinien \u00fcber die Bemessung der Verg\u00fctung, die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte f\u00fcr die (angemessene) Verg\u00fctung geben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die in \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG an erster Stelle angesprochene &#8222;wirtschaftliche Verwertbarkeit&#8220; ist nach den Richtlinien der Erfindungswert, \u00fcber dessen Ermittlung sich die Richtlinien Nrn. 3 \u2013 29 verhalten. Nach Nr. 3 kann der Wert der Erfindung dann, wenn diese \u2013 wie hier \u2013 durch Herstellung und Vertrieb von erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Produkten und durch die Zurverf\u00fcgungstellung erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteter Verfahren erfolgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, der Ermittlung des Erfindungswerts zugrunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten ausgedr\u00fcckte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgr\u00f6\u00dfe, in der Regel ist diese der tats\u00e4chlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof spricht in seinen beiden Entscheidungen vom 13.November 1997 (&#8222;Spulkopf&#8220; \u2013 GRUR 1998, 684 \u2013 689 und &#8222;Copolyester II&#8220; \u2013 BGHZ 137, 162 ) davon, dass bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz) zahlen w\u00fcrde. Dabei sei zun\u00e4chst zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden w\u00e4re, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt ausgehandelt worden w\u00e4re. Die so ermittelte Lizenz bed\u00fcrfe allerdings einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, da die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1<br \/>\nArbEG im Einzelfall &#8222;angemessen&#8220; sein solle, d. h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung ziehe oder ziehen k\u00f6nne, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich f\u00fcr diese Art der Berechnung des Erfindungswertes, der nach den Richtlinien ein wesentlicher Faktor der in \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG angesprochenen \u201ewirtschaftlichen Verwertbarkeit\u201c ist, entschieden, um seine \u201eangemessene Verg\u00fctung\u201c zu berechnen, was keinen Bedenken begegnet, zumal die anderen in den Richtlinien erw\u00e4hnten Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes, n\u00e4mlich nach dem betrieblichen Nutzen oder aufgrund einer Sch\u00e4tzung hier nicht in Betracht kommen, da es sich nicht um betrieblich benutzte Erfindungen in dem Sinne handelt, dass durch die Benutzung der Erfindungen im Betrieb die Differenz zwischen Kosten und Ertr\u00e4gen des Betriebes beeinflusst wird, also mit ihrem Einsatz betriebliche Ersparnisse erzielt werden, und da eine Sch\u00e4tzung nur subsidi\u00e4r vorzunehmen ist und die Richtlinien f\u00fcr die Sch\u00e4tzung letztlich auf den Preis verweisen, den der Betrieb h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen, wenn er die Erfindung von einem freien Erfinder h\u00e4tte erwerben wollen (vgl. Nr. 3 a. E. Richtlinien).<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne \u201eberechenbar\u201c, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umst\u00e4nden abgeleitet werden k\u00f6nnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 801 \u2013 804 \u2013 Abgestuftes Getriebe). Regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolges seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers l\u00e4\u00dft sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums. In der Regel ist dies die Lizenzanalogie, d. h. die Pr\u00fcfung der Frage, welche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der f\u00fcr \u201evergleichbare\u201c F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, also auf die \u00dcblichkeit und damit auf die auf dem freien Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im einzelnen die \u201eVergleichbarkeit\u201c pr\u00fcfen m\u00fcsse, stellt &#8211; wie aufgezeigt &#8211; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (st\u00e4rker) darauf ab, was \u201evern\u00fcnftige\u201c Parteien vereinbart h\u00e4tten. Der BGH hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der H\u00f6he einer Bereicherungslizenz oder einer Schadensersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin pr\u00e4zisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der H\u00f6he schulde , wie sie vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 1962, 401. 404 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; 1980, 841 \u2013 Tolbutamid; 1990, 1008, 1009 \u2013 Lizenzanalogie; 1992, 599, 600 \u2013 Teleskopzylinder; 1993, 897,898 \u2013 Mogul-Anlage). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, da es um die \u201eangemessene\u201c Schadensersatz- oder Bereicherungslizenz geht, st\u00e4rker das wertende Moment betont, als dies die Nr. 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich ist f\u00fcr die Ermittlung einer \u201eangemessenen\u201c Erfinderverg\u00fctung, ist aber auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der \u201eangemessenen\u201c Schadensersatz- und Bereicherungslizenz diese wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt.<\/p>\n<p>Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten dagegen die Auffassung vertritt, dass die f\u00fcr die Schadensersatzlizenz wegen Schutzrechtsverletzung entwickelte Formel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Lizenzanalogie zur Ermittlung des Erfindungswertes als Grundlage einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nne, weil Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung nach \u00a7 12 Abs. 1 ArbEG in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt werden m\u00fcssten und nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG ausdr\u00fccklich eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der fr\u00fcher vereinbarten Verg\u00fctungsregelung f\u00fcr den Fall vorgesehen sei, dass sich die Umst\u00e4nde wesentlich ge\u00e4ndert h\u00e4tten, die f\u00fcr die Feststellung und Festsetzung der Verg\u00fctung ma\u00dfgebend gewesen seien (vgl. Seite 28 des Gutachtens), vermag der Senat dieser Auffassung jedenfalls f\u00fcr den Fall nicht zu folgen, in dem \u2013 wie hier \u2013 die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung erst viele Jahre nach Aufnahme der Benutzung der zu verg\u00fctenden Erfindung erfolgt. Auch in diesem Fall bedeutet die Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie , dass in einer wertenden Betrachtung zu fragen ist , welche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vern\u00fcnftige Vertragsparteien in Kenntnis der k\u00fcnftigen Entwicklung und namentlich des Umfangs der Benutzungshandlungen vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Die Ermittlung einer \u201eangemessenen Verg\u00fctung\u201c verlangt bereits bei der Ermittlung des Erfindungswertes eine wertende Betrachtung, die mit ber\u00fccksichtigt, wie die Entwicklung in all den Jahren verlaufen ist, in denen die Erfindung, f\u00fcr die eine Verg\u00fctung beansprucht wird, benutzt worden ist. Es ist also auch in diesem Falle auf vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien mit den Kenntnissen zum Schluss des zu verg\u00fctenden Benutzungszeitraumes abzustellen.<\/p>\n<p>Die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung herangezogenen Vorschriften des ArbEG besagen nicht, dass bei der nach \u00a7 \u00a7 9, 11ArbEG in Verbindung mit den Richtlinien vorzunehmenden Bestimmung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie in der Weise vorzugehen ist, dass zun\u00e4chst festzustellen sei, was vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien zeitnah zur Aufnahme der Benutzungshandlungen vereinbart h\u00e4tten, und f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt festzustellen sei, ob sich die Umst\u00e4nde wesentlich ge\u00e4ndert haben, und dann, falls dies der Fall ist, zu ermitteln, in welcher Weise vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien den Vertrag den ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden angepasst h\u00e4tten. Vielmehr befassen sich die Vorschriften in \u00a7 12 Abs. 1 und Abs. 6 ArbEG nicht damit, wie die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie f\u00fcr die angemessene Arbeitnehmerfinderverg\u00fctung zu erfolgen hat, sondern nur mit der Feststellung oder Festsetzung der nach den \u00a7\u00a7 9, 10 ArbEG geschuldeten Verg\u00fctung. Mit der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie, die als solche nicht Gegenstand des ArbEG ist, befassen sich nur die Richtlinien in den Nummern 3 sowie 6 bis 11, die jedoch, abgesehen davon, dass sie keine verbindlichen Vorschriften sind, sondern lediglich ein Hilfsmittel darstellen, mangels anderer Anhaltspunkte die gesetzlich geschuldete angemessene Verg\u00fctung im Einzelfall festzustellen (vgl. BGH GRUR 1990, 271, 273 \u2013 Vinylchlorid), der Ansicht des Senats nicht entgegenstehen<\/p>\n<p>Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Rechsprechung darauf abstellt, was \u201evern\u00fcnftige\u201c Parteien in Kenntnis der k\u00fcnftigen Entwicklung und des Umfangs der Benutzungshandlungen vereinbart h\u00e4tten, betont dies zwar im besonderen Ma\u00dfe den wertenden Charakter der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie, bedeutet jedoch nicht, dass darauf verzichtet werden kann, die Lizenzs\u00e4tze zu ermitteln, die f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich sind. Vielmehr ist zur Ermittlung dessen, was \u201evern\u00fcnftige\u201c Parteien auf dem freien Markt zwecks \u00dcberlassung der Erfindung zur ausschlie\u00dflichen Benutzung vereinbart h\u00e4tten, zun\u00e4chst die Kl\u00e4rung der Frage erforderlich, welche Lizenzbedingungen und namentlich Lizenzs\u00e4tze sonst \u201eauf dem freien Markt\u201c f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an den in Rede stehenden oder vergleichbaren Erfindungen \u00fcblich sind. Die \u201e\u00dcblichkeit\u201c ist n\u00e4mlich wesentliche Grundlage f\u00fcr die Feststellung, welche Lizenzvereinbarungen \u201evern\u00fcnftige\u201c Lizenzvertragsparteien getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen geht es zum einen um Maschinen, die bei der Herstellung von Chemief\u00e4den, die zum Beispiel aus Polyester , Nylon usw. bestehen, zum Einsatz kommen, n\u00e4mlich um die dort eingesetzten Spulk\u00f6pfe, sowie au\u00dferdem um Verfahrenserfindungen, die die Art des Aufwickelns der F\u00e4den auf Spulk\u00f6pfe betreffen, wobei die von der Beklagten zu verg\u00fctenden Diensterfindungen zum \u00fcberwiegenden Teil als Gesamtpaket abgegeben worden sind.<\/p>\n<p>Bei einer typischen Anlage zur Erzeugung solcher Chemief\u00e4den wird im Extruder zun\u00e4chst Kunststoffgranulat aufgeschmolzen und im Spinnkasten durch kleine L\u00f6cher gedr\u00fcckt \u2013 je Filament im sp\u00e4teren Faden 1 Loch. Mit den Spulk\u00f6pfen werden die Filamentb\u00fcndel (= 1 Faden je Spule) des Extruders aufgespult. Hierbei zieht die laufende Spule aus der Schmelze (Spinnkasten) die Filamente heraus. Der Schmelzdurchsatz im Extruder (kg\/h) und die Aufwicklungsgeschwindigkeit des Spulkopfes (m\/min) bestimmen dabei im Wesentlichen die Feinheit des Fadens. Die \u00fcblichen Produktionsgeschwindigkeiten liegen je nach Kunststoff und Fadentype und Arbeitsprozess zwischen 3000 bis 8000 m\/min (= 180 km\/h bis 480 km\/h). Mit der Verbesserung bekannter Spulk\u00f6pfe, die in solchen Anlagen zum Einsatz kommen, befasst sich die Erfindung Nr. 1 \u201eCraft-Spulkopf\u201c. &#8211; Die Verfahrenserfindungen Nr. 4 \u2013 8 (\u201eChangiergesetze\u201c) befassen sich damit , sowohl auf entsprechend der Erfindung Nr. 1 (\u201eCraft -Spulkopf\u201c) als aber auch auf anders ausgebildeten Spulk\u00f6pfen den Aufwickelvorgang so zu steuern bzw. vorzunehmen, dass es trotz immer schneller werdender Spulgeschwindigkeiten bei immer feiner werdenden F\u00e4den zu keinerlei St\u00f6rungen kommt, d.h. die F\u00e4den immer exakt nebeneinander gelegt werden, derart, dass sie nicht verrutschen und die Spule absolut rund bleibt (vgl. Anlage CCP 1 a).<\/p>\n<p>Lizenzvereinbarungen im Hinblick auf die konkret genannten Erfindungen, die somit den Maschinenbau (\u201eSpinnanlagenbau\u201c) und \u00fcberdies die chemische Industrie (\u201eHerstellung und Bearbeitung von Chemief\u00e4den\u201c) betreffen, liegen nicht vor, so dass eine \u201ekonkrete Lizenzanalogie\u201c (vgl. zu diesem Begriff Bartenbach\/ Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl., 1999, RL Nr. 6 Rdn. 11) zur Ermittlung des Erfindungswertes der in Rede stehenden Erfindungen nicht angestellt werden kann.<\/p>\n<p>Scheidet somit die konkrete Lizenzanalogie aus, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie f\u00fcr vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt, wobei Ausfluss dieser abstrakten Lizenzanalogie auch die Lizenzrahmens\u00e4tze der RL Nr. 10 sind, die f\u00fcr die von den Erfindungen betroffenen Industriezweige besagt, dass Anhaltspunkte f\u00fcr die Bestimmung des Lizenzsatzes daraus entnommen werden k\u00f6nnen, dass z. B. im allgemeinen in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 1\/3 bis 10% und in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 bis 5% vom Umsatz \u00fcblich sei. &#8211; Allerdings k\u00f6nnen diese Rahmens\u00e4tze nach der Entscheidung \u201cSteuereinrichtung II\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 578 \u2013 581) nur mit gro\u00dfen Vorbehalten herangezogen werden; es k\u00f6nne auch schon eine blo\u00dfe Orientierung an ihnen problematisch sein, weil sich die durchschnittlichen Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr patentierte Erfindungen im Laufe der vielen Jahre in vielen Branchen ge\u00e4ndert haben k\u00f6nnten. Entsprechend den von Fischer in Mitt. 1987,104 ff ver\u00f6ffentlichten Umfragen seien im Maschinenbau 1985 mittlere Lizenzs\u00e4tze zwischen 3 bis 4 % genannt worden, ein befragtes Unternehmen habe im Jahre 1981 nur noch 2 bis 3% Lizenzgeb\u00fchren erzielen k\u00f6nnen, ein anderes nur noch etwa 3%. Diese Angaben zeigten, auch wenn sie nicht als repr\u00e4sentativ angesehen werden k\u00f6nnten, dass insoweit ein gesicherter Rahmen nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Feststellung des Bundesgerichtshofes wird auch durch die j\u00fcngere Spruchpraxis der Schiedsstelle best\u00e4tigt. In ihrer neueren Entscheidungspraxis geht die Schiedsstelle davon aus, dass der H\u00f6chstlizenzsatz im Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie f\u00fcr ein ganzes B\u00fcndel von Schutzrechten bei 4% und ein Einzellizenzsatz f\u00fcr den durchschnittlichen Fall bei etwa der H\u00e4lfte, also 2%, liege (vgl. die in Fu\u00dfnote 93 bei Bartenbach\/Volz a.a.O. S. 242 erw\u00e4hnte unver\u00f6ffentlichte Entscheidung der Schiedsstelle vom 27.4.1995 Arb.Erf. 35\/94). Nach den Feststellungen der Schiedsstelle aus dem Jahre 1984 liegen dagegen die mittleren S\u00e4tze im Sonder- bzw. Spezialmaschinenbau bei 3 \u2013 5 % (vgl. die unver\u00f6ffentliche Entscheidung vom 29.2.1984 Arb.Erf. 27\/83, zitiert bei Bartenbach\/Volz a.a.O. Fu\u00dfnote 100 auf Seite 243). &#8211; F\u00fcr die chemische Industrie hat eine eigene Umfrage von Bartenbach\/Volz a.a.O. ein uneinheitliches Bild ergeben. So seien \u00fcbliche Rahmens\u00e4tze von 0,1 &#8211; 2% bis hin zu 2 \u2013 6 % genannt worden. Die Masse liege allerdings bei 1 \u2013 2,5 %, wobei untere Werte von 0,2 \u2013 0,5 % durchaus g\u00e4ngig seien (RL Nr. 10 Rdn. 114 S. 247).<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt demgegen\u00fcber in seinem Gutachten aus, dass, obwohl ihm nach eigener Bekundung aus eigener Praxis keine Lizenzvertr\u00e4ge im Bereich von Spinnanlagen f\u00fcr Chemiefasern bekannt seien, der Lizenzrahmen f\u00fcr solche Vertr\u00e4ge dem Lizenzrahmen f\u00fcr den Sondervorrichtungsbau zu entnehmen sei, der f\u00fcr exklusive Lizenzen Lizenzs\u00e4tze zwischen 4% und 10 % vorsehe, und zwar mit Schwerpunkt 7%.<\/p>\n<p>Dieser gutachterlichen Feststellung kann nicht im vollem Umfang gefolgt werden, da sie zum einen keine zwingende Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, warum Spulk\u00f6pfe f\u00fcr Chemiefasern dem Gebiet des Sondervorrichtungsbaues angeh\u00f6ren und nicht als konfektionierte Ware, die in gro\u00dfen Massen hergestellt wird (die Kl\u00e4gerin hat ausweislich der obigen Angaben im hier in Rede stehenden Zeitraum weit \u00fcber 20.000 Spulk\u00f6pfe hergestellt), ganz allgemein dem Gebiet der Herstellung von Maschinen zur Produktion chemischer Waren (Chemief\u00e4den) zuzurechnen sind, und da zum anderen und vor allem die Feststellung, der Lizenzrahmen im Bereich von Spinnanlagen f\u00fcr Chemiefasern sei einem Lizenzrahmen f\u00fcr den Sondervorrichtungsbau von 4 % bis 10% mit Schwerpunkt bei 7% zu entnehmen, nach der eigenen Aussage des Sachverst\u00e4ndigen keine Grundlage in seinem Erfahrungsschatz hat und insbesondere auch durch die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Vertr\u00e4ge auf dem Gebiet der Herstellung von Chemief\u00e4den stark relativiert wird.<\/p>\n<p>Dem Senat sind in diesem Rechtsstreit insgesamt die folgenden f\u00fcnf Vereinbarungen vorgelegt worden:<\/p>\n<p>1.Vereinbarung Dr. JL1\/X-BE \u2013 Anlage HB 5,<br \/>\n2. Vereinbarung X-BE\/ JL2 \u2013 Anlage HB 5,<br \/>\n3. Optionsvereinbarung JL3\/ X-BE \u2013 Anlage HBC 3,<br \/>\n4.Schreiben von JL4 AG vom 24.1.2000 \u2013 Anlage L 8,<br \/>\n5. Patent license agreement JL5\/JL6 \u2013 Anlage L 6 .<\/p>\n<p>Zu 1 ist auszuf\u00fchren, dass X-BE an dem EP 55 849, an dem Dr. JL1 bereits der Firma Fa3 eine einfache Lizenz einger\u00e4umt hatte, ebenfalls eine einfache Lizenz erhielt, wobei als Lizenzgeb\u00fchr ein Betrag in H\u00f6he von DM 300,&#8211; pro Spulkopf mit einer Einrichtung zur Aus\u00fcbung des patentierten Verfahrens zum Aufspulen von kontinuierlich mit konstanter Geschwindigkeit einer Spuleneinrichtung zugef\u00fchrten Garnen in stufenweiser Pr\u00e4zionswicklung, bei der die Spulenumfangsgeschwindigkeit w\u00e4hrend der gesamten Spulenreise konstant ist, vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist, dass der Vertrag das hier in Rede stehende Chemiefasergebiet betrifft und eine betragsm\u00e4\u00dfig festgelegte einheitliche und gleichbleibende St\u00fccklizenzgeb\u00fchr vorsieht, die, wenn man von einem Spulkopfpreis von DM 50.000,- bis DM 60.000 &#8212; ausginge, einem Lizenzsatz von 0,6 \u2013 0,5 % entsprechen w\u00fcrde. Allerdings k\u00f6nnen aus diesem Vertrag keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden, was hier vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien vereinbart h\u00e4tten, da das lizenzierte Schutzrecht keinen Bestand gehabt hat und das lizenzierte Verfahrenspatent nicht mit dem hier in erster Linie in Rede stehenden Vorrichtungspatent Nr. 1 vergleichbar ist. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, auf dessen Ausf\u00fchrungen verwiesen wird (vgl. S. 36, 37 G). Soweit in dem Vertrag Begrenzungen der Lizenzzahlungspflicht enthalten sind, stellen diese eine Deckelung dar und nicht eine Abstaffelung im Sinne der RL Nr. 11 (vgl. Anh\u00f6rung des SV gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 Seite 16 \u2013 Bl. 1139 GA).<\/p>\n<p>Zu 2 ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte mit dieser Vereinbarung der JL2 an drei europ\u00e4ischen Patenten ein einfaches Nutzungsrecht einger\u00e4umt hat und sich daf\u00fcr eine einmalige Nutzungsgeb\u00fchr von DM 2,5 Mio. hat versprechen lassen, wobei die Schutzrechte nach dem eigenen Vorbringen der Beklagen ein Qualit\u00e4tskontrollverfahren einer Falschzwirnkr\u00e4uselmaschine betreffen. Mit der im Vordergrund stehenden Vorrichtungserfindung &#8222;Craft&#8220;-Spulkopf sind diese Verfahrenserfindungen nicht vergleichbar. &#8211; Es kann aus diesem Vertrag allenfalls hergeleitet werden, dass es nicht un\u00fcblich ist, f\u00fcr Verfahrenserfindungen, wie sie auch den Komplex &#8222;Changiergesetze&#8220; ausmachen, eine Pauschalverg\u00fctung zu vereinbaren, so dass der Lizenzgeber nicht mit dem Risiko der Verwertung durch den Lizenznehmer behaftet ist und insbesondere auch nicht eine Kontrolle der oft schwer zu kontrollierenden Verwertungshandlungen vornehmen mu\u00df. Allerdings sind mit diesem Vertrag Verfahrenserfindungen ausschlie\u00dflich isoliert lizenziert worden, w\u00e4hrend es hier darum geht, in erster Linie (allerdings nicht ausschlie\u00dflich) ein Vorrichtungspatent zu lizenzieren und gleichsam als Draufgabe noch ein Paket von Verfahrenserfindungen, von denen mit der lizenzierten Vorrichtung Gebrauch gemacht werden kann. &#8211; Die Beklagte macht geltend, dass JL2 mit diesen lizenzierten Verfahren einen Umsatz von DM 61.000.000,&#8211; gemacht habe, so dass der Betrag von DM 2,5 Mio. einem Lizenzsatz von 4% entspreche, doch daf\u00fcr, dass die Lizenzvertragsparteien mit einem solchen Umfang der Verwertung von vornherein gerechnet haben, ist nichts ersichtlich. W\u00e4re nur eine weit geringere Verwertung erfolgt, k\u00f6nnte die Pauschallizenz auch einem Lizenzsatz von 10% und h\u00f6her entsprechen. Letztlich lassen sich aus diesem Vertrag keine hinreichenden Schl\u00fcsse ziehen, was f\u00fcr das &#8222;Craft&#8220;-Spulkopf- Patent allein bzw. in Verbindung mit dem Paket &#8222;Changiergesetze&#8220; von vern\u00fcnftigen Lizenzvertragsparteien als Lizenz vereinbart worden w\u00e4re (so im Ergebnis auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf S. 36\/37 seines Gutachtens und bei seiner Anh\u00f6rung Seite 17 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12.2003 \u2013 Bl. 1140 GA).<\/p>\n<p>Zu 3 ist zu sagen, dass es sich um einen blo\u00dfen Optionsvertrag zum Erwerb einer exklusiven Lizenz an Schutzrechten von Herrn JL3 aus der PCT-Anmeldung WO 95\/15409 handelt, die ein Schmelzspinnverfahren f\u00fcr Filamente zum Gegenstand hat und nicht ein Aufspulverfahren (vgl. Bl 742, 758 GA ). Bei dem Gegenstand des Optionsvertrages handelte es sich um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit und Rechtsbest\u00e4ndigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00e4tzt werden konnte. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Anmeldung allerdings zur Erteilung eines Patents gef\u00fchrt. Was aus der Option geworden ist, ob sie \u00fcberhaupt wahrgenommen worden ist, war zun\u00e4chst ebenfalls nicht dargetan worden. In der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte allerdings vorgetragen, sie sei auch tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt worden. Dabei ist neben zahlreichen anderen Leistungen (DM 60.000,&#8211; plus eventueller DM 40.000,&#8211;; DM 3.000,&#8211;; Tagessatz von DM 500,&#8211; f\u00fcr Beratungst\u00e4tigkeiten) dem Optionsgeber pro verkaufter und ausgelieferter Position (bis zu 10 F\u00e4den) eine Verg\u00fctung von DM 1.000,&#8211; brutto zzg. Mwst. versprochen worden, die bei \u00dcberschreiten eines gesamten Lizenzumsatzes von DM 1 Mio. auf DM 500,&#8211; , bei \u00dcberschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 2 Mio. auf DM 300,&#8211; und bei \u00dcberschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 3 Mio. auf DM 0,00 reduziert werden sollte.<\/p>\n<p>Aus diesem Vertrag lassen sich f\u00fcr die Frage, welche Lizenz vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien vereinbart h\u00e4tten, ebenfalls keine verwertbaren Erkenntnisse ableiten. Gegenstand ist nicht ein Spulkopf, sondern ein Verfahren, das auf einem Spulkopf ausgef\u00fchrt werden kann, so dass allenfalls R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich einer Lizenzgestaltung bei den &#8222;Changiergesetzen&#8220; gezogen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich der R\u00fcckschluss, dass es durchaus auch \u00fcblich ist, dass Lizenzvertragsparteien solche Verfahren mit einem Pauschbetrag pro Spinnstelle abgelten und dabei eine Abstaffelung vorsehen (vgl. auch Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen Seite 19 der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2003 \u2013 Bl. 1142 GA). Zur H\u00f6he dieses Pauschbetrages gibt der Vertrag jedoch f\u00fcr den vorliegenden Fall nur wenig her, da neben dem Betrag von DM 1.000,&#8211; pro Position f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Lizenz an dem zu lizenzierenden Schutzrecht zahlreiche andere Leistungen versprochen worden sind, die mit in die Bewertung einflie\u00dfen m\u00fcssen, insbesondere der Betrag von DM 60.000 \u2013 plus DM 40.000,&#8211; und das Beraterhonorar pro Tag von DM 500,&#8211;.<\/p>\n<p>Zu 4 ist anzuf\u00fchren, dass sich aus dem Schreiben der Firma JL4 AG vom 24. Januar 2000 keine verwertbaren Erkenntnisse hinsichtlich einer f\u00fcr Spulk\u00f6pfe markt\u00fcblichen Lizenz entnehmen lassen. Es handelt sich um ein unverbindliches Angebot zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2% des Maschinenpreises der ausgelieferten Spule, also um die Einr\u00e4umung einer einfachen Lizenz, andererseits geht die Umsatz &#8211; Bezugsgr\u00f6\u00dfe wertm\u00e4\u00dfig erheblich \u00fcber den Gegenstand des zu lizenzierenden Patentes hinaus. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass es sich um ein Angebot zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung handelt, welches jedoch in der Regel g\u00fcnstiger ist als ein Lizenzvertrag, da der Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzung f\u00fcr den Lizenzgeber mit einem erheblichen Risiko behaftet ist (so letztlich auch der SV auf Seite 10 EG \u2013 Bl. 1063 GA).<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zuvor er\u00f6rterten Vertr\u00e4ge und Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, was vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien vereinbart h\u00e4tten, wenn das &#8222;Craft-Spulkopf\u201c-Patent, insbesondere in Verbindung mit dem Paket \u201eChangiergesetze\u201c gleichsam als Draufgabe, zur ausschlie\u00dflichen Lizenzierung durch einen freien Erfinder angestanden h\u00e4tte. Es sind diesen Vertr\u00e4gen allenfalls gewisse Indizien daf\u00fcr zu entnehmen, welche Vereinbarungen vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien getroffen h\u00e4tten, soweit sie ausschlie\u00dflich mit der Lizenzierung der Verfahrenserfindungen betreffend den Komplex \u201eChangiergesetze\u201c befasst gewesen w\u00e4ren. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen der nachfolgend zu er\u00f6rternden Vereinbarung zu 5 gem\u00e4\u00df Anlage L 6 starke Anhaltspunkte daf\u00fcr entnommen werden, was vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien \u201eauf dem freien Markt\u201c hinsichtlich der Einr\u00e4umung einer (ausschlie\u00dflichen) Lizenz an dem Vorrichtungspatent \u201eCraft-Spulkopf\u201c (Erfindung Nr. 1) vereinbart h\u00e4tten. Die Vereinbarung zu 5 gem\u00e4\u00df Anlage L 6 betrifft n\u00e4mlich ein Schutzrecht (Anlage L 7), welches mit dem Schutzrecht f\u00fcr die Erfindung Nr. 1 (\u201eCraft-Spulkopf\u201c) sowohl inhaltlich als auch insoweit, als zu ihm zahlreiche parallele Auslandschutzrechte bestehen, durchaus vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Die Erfindung Nr. 1, die Gegenstand des am 28. November 1989 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) ist, befasst sich mit einer Aufspulmaschine f\u00fcr einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem zwei Spulspindeln gelagert sind und mit einer Changiereinrichtung sowie einer Kontaktwalze, die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind, wobei die Kontaktwalze in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule steht, sowie ein Verfahren zum Betreiben einer derartigen Aufspulmaschine.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach der deutschen Patentschrift 44 25 133 (Anlage L 7), die Gegenstand des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 6 ist, betrifft einen mit der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1) vergleichbaren Gegenstand. Sie bezieht sich ebenfalls auf eine Aufspulmaschine f\u00fcr einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit mindestens zwei Spulstellen , welche je eine Aufspannvorrichtung f\u00fcr eine Spulenh\u00fclse, eine Changiervorrichtung und eine Kontaktwalze umfassen, die zwischen Aufspannvorrichtung (bzw. Spule) und Changiervorrichtung angeordnet ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des somit mit dem Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) vergleichbaren Gegenstands des deutschen Patents 44 25 133 (Anlage L 7) \u2013 wobei nicht verkannt wird , dass es bei den beiden Schutzrechten um die L\u00f6sung durchaus unterschiedlicher technischer Probleme bei Aufspulmaschinen nahezu gleicher Art geht &#8211; haben auf dem freien Markt Lizenzvertragsparteien zwecks Einr\u00e4umung einer einfachen Lizenz mit dem aus Juni 2001 datierenden Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 eine Vereinbarung getroffen, die den Lizenznehmer verpflichtet, j\u00e4hrlich bis zum Ablauf des lizenzierten Patentes, also 14 Jahre lang, DM 150.000 zu zahlen, also insgesamt DM 2,1 Mio. Zus\u00e4tzlich wurde eine laufende St\u00fccklizenzgeb\u00fchr vereinbart, die f\u00fcr separat verkaufte Spulk\u00f6pfe 4% f\u00fcr bis zu 500, 3% f\u00fcr \u00fcber 500 und bis zu 1000 und 2% f\u00fcr \u00fcber 1000 in einem Jahr verkaufte Spulk\u00f6pfe betr\u00e4gt. F\u00fcr Spulk\u00f6pfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft werden, haben die Vertragsparteien feste Betr\u00e4ge gestaffelt vereinbart, und zwar DM 2.000, &#8212; f\u00fcr jeden verkauften Spulkopf bis zu 500 im Jahr verkaufte Spulk\u00f6pfe, DM 1.500,&#8211; f\u00fcr jeden Spulkopf \u00fcber 500 und bis zu 1000 verkaufte Spulk\u00f6pfe im Jahr und DM 1.000,&#8211; f\u00fcr jeden Spulkopf \u00fcber 1000 verkaufte Spulk\u00f6pfe im Jahr.<\/p>\n<p>Dieser Vertrag gibt wichtige Aufschl\u00fcsse dar\u00fcber, wie vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien auf einem Gebiet wie dem hier vorliegenden ihre lizenzvertraglichen Beziehungen gestalten, wobei dies insbesondere f\u00fcr die Differenzierung zwischen separat verkauften Spulk\u00f6pfen und solchen Spulk\u00f6pfen gilt, die im Rahmen von Gesamtanlagen Verwendung finden. Bei separat verkauften Spulk\u00f6pfen werden sie eine Lizenzgeb\u00fchr in Prozenten vom Nettoverkaufspreis der separat verkauften Spulk\u00f6pfe vereinbaren, w\u00e4hrend sie bei Spulk\u00f6pfen, die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft werden, sich auf einen Festbetrag einigen werden. Der Vertrag gibt weiter einen hinreichenden Aufschluss dar\u00fcber, dass Lizenzvertragsparteien auf dem hier in Rede stehenden Gebiet durchaus eine Abstaffelung bzw. Minderung der Ausgangslizenzgeb\u00fchr bei besonders hohen St\u00fcckzahlen vorsehen, wobei bei der H\u00f6he der hier vorgesehenen Abstaffelung und auch bei den Lizenzs\u00e4tzen und Festbetr\u00e4gen allerdings beachtet werden mu\u00df, dass bei diesem Vertrag j\u00e4hrlich ein erheblicher Betrag von DM 150.000,&#8211; von vornherein gezahlt werden mu\u00df, ohne dass dem ein entsprechender Umsatz gegen\u00fcbersteht. Werden in einem Jahr zum Beispiel nur 400 Spulk\u00f6pfe separat zu einem Preis von jeweils DM 50.000,&#8211; verkauft, also ein Umsatz von DM 20.000.000,&#8211; erzielt, ist daf\u00fcr nicht nur ein Betrag von DM 800.000, 00 an Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen, sondern insgesamt ein Betrag von DM 950.000,00, was dann einer Lizenzgeb\u00fchr von insgesamt 4, 75 % entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu beachten ist \u00fcberdies, dass mit dem vorgelegten Vertrag nur eine einfache Lizenz erteilt worden ist, es hier jedoch um die Erteilung einer exklusiven Lizenz geht. Dies hindert jedoch nicht, diese Vertragsgestaltung dem Grunde nach zum Vorbild zu nehmen , da nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, an denen zu zweifeln f\u00fcr den Senat kein Anlass besteht, eine einfache Lizenz gegen\u00fcber einer exklusiven Lizenz in der Regel um etwa 2 Prozentpunkte billiger ist (vgl. Seite 9 EG &#8211; Bl. 1062 GA), so dass diesem Umstand durch eine entsprechende Erh\u00f6hung des Lizenzgeb\u00fchrensatzes Rechnung getragen werden kann.<\/p>\n<p>Geht man von einer solchen Erh\u00f6hung aus und weiter davon aus, dass der Spulkopfpreis mit DM 50.000.&#8211; von vern\u00fcnftigen Vertragsparteien angenommen wird und von den Vertragsparteien des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 6 wohl auch angenommen worden ist, da nur dann die Festbetr\u00e4ge f\u00fcr die in Gesamtanlagen gelieferten Spulk\u00f6pfe den Prozents\u00e4tzen f\u00fcr die isoliert verkauften Spulk\u00f6pfe entsprechen, w\u00fcrde sich bei einer unmittelbaren und unver\u00e4nderten \u00dcbertragung der Vertragsgestaltung gem\u00e4\u00df Anlage L 6 auf eine Vertragsgestaltung mit exklusiver Lizenz folgende Regelung \u2013 l\u00e4\u00dft man einmal j\u00e4hrliche Zahlung von Festbetr\u00e4gen au\u00dfer Acht &#8211; ergeben : 1. f\u00fcr separat verkaufte Spulk\u00f6pfe folgende Staffel 6%, 5% und 4% der Erl\u00f6se und 2. f\u00fcr Spulk\u00f6pfe in Gesamtanlagen folgende Staffel DM 3.000, DM 2.500 und DM 2.000 pro Spulkopf.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass diese Art der Vertragsgestaltung mit Ausnahme der j\u00e4hrlich zu zahlenden Festbetr\u00e4ge sich dem Grunde nach f\u00fcr vern\u00fcnftige Vertragsparteien auch f\u00fcr den vorliegenden Fall anbietet, und zwar sowohl was den Umstand angeht, dass als technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr bei separat verkauften Spulk\u00f6pfen der tats\u00e4chlich erzielte Umsatz (= Nettofabrikabgabepreis) mit den Spulk\u00f6pfen genommen wird, als auch, dass f\u00fcr Spulk\u00f6pfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben werden , ein Festbetrag vereinbart wird, der sich an dem Geb\u00fchrensatz und an dem Durchschnittspreis f\u00fcr die isoliert verkauften Spulk\u00f6pfe orientiert, spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme.<\/p>\n<p>Dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien bei einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Lizenz an der \u201eCraft-Spulkopf\u201c-Erfindung an den mit den Spulk\u00f6pfen erzielten Umsatz angekn\u00fcpft h\u00e4tten, hat der Sachverst\u00e4ndige mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, auf die verwiesen wird und die sich der Senat zu eigen macht , bereits auf den Seiten 29 bis 31 seines Gutachtens dargestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Spulk\u00f6pfe isoliert verkauft worden sind, ergibt sich kein Problem. Problematisch sind jedoch die F\u00e4lle, in denen die Spulk\u00f6pfe im Rahmen von Gesamtanlagen ohne gesonderten Preis abgegeben werden. An sich denkbar erscheint in solchen F\u00e4llen zwar die Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe in Form eines prozentualen Anteils von dem Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage. Zutreffend verweist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige jedoch darauf, dass sich eine solche Bestimmung f\u00fcr vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien verbiete, da die Gesamtanlage jeweils ganz unterschiedliche Komponenten umfassen k\u00f6nne, so dass der prozentuale Anteil an der Gesamtanlage f\u00fcr jede Anlage von den Lizenzvertragsparteien neu festgesetzt werden m\u00fcsste ( vgl. Seite 33 G).<\/p>\n<p>Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden daher vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien \u2013 wie im \u00fcbrigen durch den Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 ausgewiesen \u2013 f\u00fcr die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulk\u00f6pfe sich vorrangig auf Festbetr\u00e4ge verst\u00e4ndigen, zumal dies den entscheidenden Vorteil hat, dass dann die Lizenzabrechnung transparent ist. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt auf Seite 32 seines Gutachtens \u00fcberzeugend aus, dass f\u00fcr jegliche lizenzvertragliche Regelung die Transparenz der Lizenzabrechnung entscheidend sei. Kein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber akzeptiere eine Berechnungsgrundlage, die f\u00fcr jeden Berechnungsfall von dem Lizenznehmer unter Ber\u00fccksichtigung seiner Herstellkosten, Fertigungsgemeinkosten, kalkulatorischen Gewinnzuschl\u00e4ge und dgl. nach beim Lizenznehmer intern festgelegten Berechnungsmethoden ermittelt werde, also eine \u00dcberpr\u00fcfung durch Dritte nicht ohne weiteres, in jedem Fall aber nur mit unzumutbarem Arbeitsaufwand zulasse.<\/p>\n<p>Dabei liegt es f\u00fcr vern\u00fcnftige Vertragsparteien nahe, bei diesen Festbetr\u00e4gen von dem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leicht zu ermittelnden Durchschnittsverkaufspreis der einzeln verkauften und einzeln in Rechnung gestellten Spulk\u00f6pfe und dem Lizenzgeb\u00fchrensatz f\u00fcr die einzeln verkauften Spulk\u00f6pfe auszugehen, wie dies, wie oben aufgezeigt und vom Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003 \u2013 Bl. 1126 GA) best\u00e4tigt, ersichtlich auch bei dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 geschehen ist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat bei seiner Anh\u00f6rung auf die Frage , ob der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 ein typischer, interessengerechter Vertrag, der zun\u00e4chst die Interessen der Vertragsparteien ausgewogen beurteile, einsch\u00e4tze und bewerte, oder etwas ganz Absonderliches, etwas Ausgefallenes sei, was an sich f\u00fcr einen Fachmann wie ihn \u00fcberraschend sei, geantwortet, dass ein solcher Vertrag ihn grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberrasche. \u00dcberraschend sei f\u00fcr ihn allenfalls die j\u00e4hrliche Einmalzahlung \u00fcber einen Zeitraum von 14 Jahren hinweg. Im \u00fcbrigen halte er den Vertrag f\u00fcr angemessen (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 \u2013 Bl. 1127 GA). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei einer blo\u00df kalkulatorischen Ermittlung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei es grunds\u00e4tzlich ein vern\u00fcnftiger Weg f\u00fcr die Lizenzvertragsparteien , ausgehend von den bekannten Durchschnittsnettoverkaufserl\u00f6sen der einzeln gelieferten und in Rechnung gestellten Spulk\u00f6pfe Festbetr\u00e4ge zu ermitteln und vertraglich festzulegen (vgl. Seiten 4, 5 der Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 \u2013 Bl. 1127,1128 GA).<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige jedoch weiter meint, dass er es , weil kalkulatorische Angaben vorhanden seien, nach denen sich h\u00f6here Preise f\u00fcr die in den Gesamtanlagen verkauften Spulk\u00f6pfe erg\u00e4ben, nicht f\u00fcr sachgerecht halte, nur von dem Preis auszugehen, der sich aus den tats\u00e4chlichen Umsatzzahlen f\u00fcr den Einzelverkauf von Spulk\u00f6pfen ergebe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese kalkulatorischen Angaben betreffen zum einen lediglich die \u201eAngebotspreise\u201c f\u00fcr Gesamtanlagen (Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten) und zum anderen das Betriebsergebnis \u201eSpinnanlagen\u201c (Spalte 18 der Rechnungslegung der Beklagten). Sie geben nicht die f\u00fcr die in den Gesamtanlagen befindlichen Spulk\u00f6pfe \u201etats\u00e4chlich erzielten\u201c Preise wieder und sind daher ungeeignet, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu dienen.<\/p>\n<p>Was die kalkulatorischen Angaben betreffend das Betriebsergebnis \u201eSpinnanlagen\u201c angeht, so hat der Sachverst\u00e4ndige selbst ausgef\u00fchrt, dass diese kalkulatorischen Angaben ungeeignet seien, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr von Spulk\u00f6pfen zu dienen, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben worden sind. In seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 22. Oktober 2003 hat er auf Seite 6 (Bl. 1059 GA) insoweit \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass sich kein vern\u00fcnftig denkender Lizenzgeber auf eine Lizenzgeb\u00fchrenberechnung einlassen werde, bei der in den mit einem vereinbarten Lizenzfaktor zu multiplizierenden St\u00fcckpreis ein Anteil an dem \u201etats\u00e4chlich erzielten betrieblichen Gewinn f\u00fcr die Gesamtanlagen\u201c eingehe, und zwar schon deshalb, weil eine derartige Lizenzabrechnung f\u00fcr den Lizenzgeber nicht ohne weiteres nachpr\u00fcfbar w\u00e4re und sich auch nicht durch \u00dcberpr\u00fcfung der beim Lizenznehmer gef\u00fchrten B\u00fccher betreffend die aus dem Verkauf der Gesamtanlagen erzielten Ums\u00e4tze verifizieren lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Was nun aber die kalkulatorischen Angaben zu den Angebotspreisen angeht (Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten), gilt andererseits aber auch, dass kein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer bereit sein wird, den lediglich f\u00fcr Angebote von Gesamtanlagen kalkulierten Preis des Spulkopfes als Bestandteil der Gesamtanlage einer Lizenzvertragszahlung f\u00fcr eine Lizenz an einem Spulkopf zugrundezulegen, da er nicht wei\u00df, ob sich der zur Unterbreitung von Angeboten f\u00fcr Gesamtanlagen kalkulierte Preis eines Bestandteiles der Anlage (Spulkopf) letztlich realisiert. Derartiges kann auch ein redlicher Lizenzgeber von einem Lizenznehmer billigerweise nicht verlangen, wie auch das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 22. August 2000 zutreffend ausgef\u00fchrt hat. Daf\u00fcr, dass derartiges wider Erwarten in Lizenzvertr\u00e4gen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet gleichwohl vereinbart wird, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nicht ein einziger der dem Senat hier vorgelegten Vertr\u00e4ge stellt als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Lizenzsatz betreffend den Bestandteil einer Gesamtanlage auf einen lediglich zum Zwecke der Angebotsunterbreitung kalkulierten Preisbestandteil dieser Gesamtanlage ab. Der Sachverst\u00e4ndige hat eine solche Vertragsgestaltung auch nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien weder die in Spalte 18 noch die in Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten angegebenen lediglich kalkulierten Preise bzw. Preisbestandteile dem Lizenzgeb\u00fchrensatz f\u00fcr die Spulk\u00f6pfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben worden sind, zugrundegelegt h\u00e4tten. Vielmehr h\u00e4tten sie sich angesichts der oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe von im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulk\u00f6pfen auf einen Festbetrag pro Spulkopf verst\u00e4ndigt, der sich an dem Durchschnittspreis f\u00fcr die einzeln verkauften Spulk\u00f6pfe und an dem f\u00fcr diese vereinbarten Lizenzsatz orientiert, was durch die Lizenzvertragsgestaltung gem\u00e4\u00df Anlage L 6 deutlich best\u00e4tigt wird und was auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ein durchaus \u201evern\u00fcnftiger Weg\u201c ist.<\/p>\n<p>Es ist mithin festzustellen, dass sich vern\u00fcnftige Vertragsparteien als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 an dem Umsatz mit den \u201eCraft-Spulk\u00f6pfen\u201c und, soweit diese nicht einzeln, sondern im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft worden sind, an dem Durchschnittserl\u00f6s f\u00fcr die einzeln verkauften \u201eCraft-Spulk\u00f6pfe\u201c orientiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien in die Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 pro Spulkopf auch einen Betrag von DM 20.00,00 f\u00fcr den sogenannten Elektronikschrank einbezogen h\u00e4tten, wie vom Kl\u00e4ger geltend gemacht wird (vgl. Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 18. November 2003, insbes. S. 7 \u2013 Bl. 1079 ff, 1087 GA), spricht nichts. Die sog. \u201eElektronikschr\u00e4nke\u201c sind ersichtlich gesonderte Teile, die eine Vielzahl nicht unbedingt nur f\u00fcr den Betrieb der Spulk\u00f6pfe erforderliche Einrichtungen aufweisen und auch gesonderte Verkaufseinheiten darstellen. Etwas Gegenteiliges ist seitens des Kl\u00e4gers nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 macht deutlich, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien auch dann nicht auf den Umsatz mit den sog. \u201eElektronikschr\u00e4nken\u201c abstellen, wenn das lizenzierte Schutzrecht einen Spulkopf mit einer Changiereinrichtung betrifft. Der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 hat ein Schutzrecht (Anlage L 7) zum Gegenstand, das &#8211; wie das Schutzrecht gem\u00e4\u00df Anlage HB 1 &#8211; sich auch auf eine Aufspulmaschine mit einer Changiereinrichtung bezieht, die nat\u00fcrlich ebenso wie das Schutzrecht gem\u00e4\u00df Anlage HB 1 der Elektrik und Steuerung bedarf. Gleichwohl haben die Lizenzvertragsparteien den Umsatz mit den sog. \u201eElektronikschr\u00e4nken\u201c nicht in die Bezugsgr\u00f6\u00dfe einbezogen.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an den f\u00fcnf Verfahrenserfindungen \u201eChangiergesetze\u201c h\u00e4tten vern\u00fcnftige Vertragsparteien sich am Umsatz mit den Spulk\u00f6pfen orientiert, da diese sich mit einem verbesserten Spulenaufbau und daraus resultierend mit einer Verbesserung der Ablaufeigenschaften dieser Spulen befassen und damit in den der Spulmaschine zukommenden technischen Problemkreis fallen (vgl. Seite 31 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen). Soweit sie zugleich mit der \u201eCraft-Spulkopf\u201c- Erfindung zu lizenzieren waren, liegt die Wahl dieser Bezugsgr\u00f6\u00dfe aber auch deshalb nahe, weil diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe bereits aus den oben genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Vorrichtungs-Erfindung zu w\u00e4hlen war und die Verfahren dem Abnehmer dieser Spulk\u00f6pfe vorteilhafte Verwendungen der Spulk\u00f6pfe erm\u00f6glichen und dem Erwerber &#8211; praktisch begleitend zu dem Vorrichtungspatent \u2013 mit zur Verf\u00fcgung gestellt werden. In diesen F\u00e4llen bietet es sich f\u00fcr vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien an, die Gew\u00e4hrung des Rechts zur Benutzung der Verfahren durch einen angemessenen Zuschlag auf den f\u00fcr den Spulkopf als solchen anzusetzenden Lizenzsatz abzugelten (so auch das Landgericht auf Seiten 6\/7 des angefochtenen Schlussurteils vom 22. 8.2000).<\/p>\n<p>Ausgehend von der (den) dargestellten Bezugsgr\u00f6\u00dfe(n), auf die sich vern\u00fcnftige Vertragparteien hier bei der Lizenzierung der Erfindungen verst\u00e4ndigt h\u00e4tten, teilt der Senat im \u00fcbrigen auch nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und nach der inzwischen erfolgten Vorlage lizenzvertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Herstellung von Chemief\u00e4den, insbesondere des eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Aufspulmaschine betreffenden Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage L 6, die vom Landgericht im Teilurteil vom 28. August 1997 vertretene Auffassung, dass sich vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien auf einen Lizenzsatz von 4 % f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 als angemessenen Lizenzsatz verst\u00e4ndigt h\u00e4tten. Der Senat geht ferner davon aus, dass sie sich f\u00fcr die \u00dcberlassung s\u00e4mtlicher Verfahrenserfindungen nach den Nrn. 4 \u2013 8 zur ausschlie\u00dflichen Nutzung weiter darauf verst\u00e4ndigt h\u00e4tten, diesen Lizenzsatz um einen Prozentpunkt auf insgesamt 5 % bzw. um einen entsprechenden Festbetrag zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Zu den technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der hier in Rede stehenden Erfindungen, die mitentscheidend f\u00fcr die Angemessenheit der H\u00f6he dieser Lizenzs\u00e4tze sind, sind folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 1<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1), die Ausfluss der Erfindung Nr. 1 ist, weist einleitend darauf hin, dass eine Aufspulmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 161 618 A1, die als Anlage HB 11 vorliegt und auf einer Anmeldung der Beklagten beruht, bekannt sei. Diese Vorver\u00f6ffentlichung offenbart entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 bereits eine Aufspulmaschine f\u00fcr einen kontinuierlich anlaufenden Faden, mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem zwei Spulspindeln gelagert sind, und mit einer Changiereinrichtung und einer Kontaktwalze, die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind. Die Kontaktwalze steht in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule. Der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der in Betrieb befindlichen Spulspindel ist im Sinne einer Vergr\u00f6\u00dferung und entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser ver\u00e4nderbar. Die Kontaktwalze ist auf einem Tr\u00e4ger gelagert, der derart beweglich ist, dass die Kontaktwalze relativ zur Betriebsspindel eine Hubbewegung mit radialer Komponente ausf\u00fchren kann. Auf die Kontaktwalze wirkt eine vorgegebene Kraft in Bewegungsrichtung des Tr\u00e4gers ein.<\/p>\n<p>Bei dieser vorbekannten Ausf\u00fchrungsform steht der Spulrevolver w\u00e4hrend der Spulreise fest, abgesehen von den beiden kurzen Zeiten, in denen die in Betrieb gehende Spulspindel zun\u00e4chst in Kontakt mit einer ersten und danach in Kontakt mit einer zweiten Kontaktwalze gebracht wird. Die Kontaktwalzen hingegen sind auf einem hubbeweglichen Tr\u00e4ger gelagert, so dass sie eine dem anwachsenden Spulendurchmesser entsprechende Hubbewegung mit radialer Komponente zur Spulspindel ausf\u00fchren k\u00f6nnen; der Spulrevolver wird \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 w\u00e4hrend der eigentlichen Spulreise nicht gedreht (vgl. Sp. 1, Z. 8 \u2013 18 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung nach der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1) ist es, eine Aufspulmaschine dieser Art mit den genannten Merkmalen des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 zu schaffen, bei der die radiale Anpresskraft zwischen der Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise sich stetig und nur wenig \u00e4ndert und die einfach und kompakt aufgebaut ist (vgl. Sp. 2, Z. 39 \u2013 43).<\/p>\n<p>Dabei waren nach dem Inhalt der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536 durchaus auch schon Alternativl\u00f6sungen zu der L\u00f6sung nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 161 618 A 1 (Anlage HB 11) bekannt, die jedoch alle nicht zufriedenstellen.<\/p>\n<p>So wird bei den in Spalte 1, Zeilen 19 \u2013 24 erw\u00e4hnten Aufspulmaschinen gem\u00e4\u00df EP-B1 1359 sowie US-PS 4 298 171 und EP-B1 15410 (vgl. im Hinblick auf die genannten europ\u00e4ischen Patentschriften Anlage HB 12) die Relativbewegung zwischen der Kontaktwalze und der Spulspindel entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser durch Drehung des Spulenrevolvers ausgef\u00fchrt. Bei diesen vorbekannten Aufspulmaschinen ist die Kontaktwalze im Maschinengestell fest gelagert; die Spulspindeln sind in Schwingen gelagert, die an dem Spulenrevolver schwenkbar gelagert sind, so dass die Spulspindeln relativ zu dem Spulenrevolver eine \u00e4u\u00dfere und eine innere radiale Lage einnehmen k\u00f6nnen. Zu Beginn des Aufwickelvorgangs (Spulreise) wird die Relativbewegung zwischen Spulspindel und Kontaktwalze bei feststehendem Spulenrevolver durch Ausschwenken der Schwinge bewirkt. Anschlie\u00dfend wird die Schwinge relativ zum Spulenrevolver festgestellt und die Relativbewegung zwischen Spulspindel und Kontaktwalze durch Drehen des Spulenrevolvers bewirkt. Dem auf den Spulenrevolver ausge\u00fcbten Drehmoment wirkt das Drehmoment derjenigen Kraft entgegen, die die ortsfeste Kontaktwalze auf die Spule bzw. die Spulspindel aus\u00fcbt. Das Anwachsen dieser Kraft bei steigendem Spulendurchmesser bewirkt die Drehung des Spulenrevolvers (vgl. Sp. 1, Z. 25 \u2013 46 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Die Nachteile dieser Ausf\u00fchrungsformen liegen darin, dass im Verlaufe der Spulreise unstetige \u00c4nderungen der Radialkraft (Anpresskraft) eintreten, die zwischen Kontaktwalze und der zu bildenden Spule besteht. Dies beruht darauf, dass die Anpresskraft durch eben dieselben Steuereinrichtungen aufgebracht wird, welche auch die Relativbewegung zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel steuern. Daher wirken sich die bei der langsamen Drehung des Spulrevolvers unvermeidlichen Stick-Slip-Effekte als Schwankungen der Anpresskraft aus (vgl. Sp. 1, Z. 47 \u2013 58 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Eine andere alternative Ausf\u00fchrungsform ist durch das der Beklagten 1978 erteilte US- Patent 4 106 710 (Anlage F II 7) bekannt gewesen. Bei dieser bekannten Aufspulmaschine steht der Spulenrevolver w\u00e4hrend der Spulreise still, und die in Betrieb befindliche Spulspindel bleibt ortsfest. Die Kontaktwalze ist an einem Schlitten gelagert, der im wesentlichen radial zu dieser Spulspindel beweglich ist. Die Kontaktwalze kann daher relativ zu dem Schlitten eine Bewegung ausf\u00fchren. In Abh\u00e4ngigkeit von dieser Bewegung werden pneumatische Zylinder-Kolben-Einheiten gesteuert, die der Gewichtskompensation des Schlittens dienen. Die Kontaktwalze liegt daher nicht mit dem Gewicht s\u00e4mtlicher Bauteile des Schlittens auf der Spule auf, sondern nur mit einer verminderten Kraft. Bei wachsendem Spulendurchmesser muss daher die Spule die zum Verfahren des Schlittens erforderliche Kraft aufbringen, die der erw\u00e4hnten, verminderten Kraft entspricht (vgl. Sp. 2, Z. 1 \u2013 18 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Eine weitere bekannte alternative L\u00f6sung stammt ebenfalls aus dem Hause der Beklagten und ist Gegenstand der DE-OS 25 44 773 (Anlage HB 14). Bei dieser bekannten Aufspulmaschine ist eine Spulspindel in einem beweglichen Schlitten gelagert. Die Kontaktwalze ist in einem ebenfalls beweglichen Tr\u00e4ger gelagert. Der Schlitten der Spulspindel wird durch pneumatische Zylinder gehalten, die in Abh\u00e4ngigkeit von der Bewegung des Tr\u00e4gers der Kontaktwalze mit Druck beaufschlagt werden. Hierdurch wird das Gewicht des Schlittens mit der Spulspindel und Spule kompensiert. Bei Anwachsen des Spulendurchmessers wird die in den Zylindern ausge\u00fcbte Druckkraft derart abgesenkt, dass der Schlitten durch sein Eigengewicht sinkt (vgl. Sp. 2, Z. 19 \u2013 31 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Auch bei dieser L\u00f6sung sind Stick-Slip-Effekte unvermeidlich. Au\u00dferdem ist diese L\u00f6sung insoweit nachteilig, als die Aufspulmaschine nicht zum verlustlosen Aufspulen auf zwei abwechselnd in Betrieb befindlichen Spulspindeln geeignet ist, da sie hierf\u00fcr zus\u00e4tzlich auch einen drehbaren Spulenrevolver enthalten m\u00fcsste, auf dem die beiden Spulspindeln gelagert sind (vgl. Sp. 2, Z. 31 \u2013 38 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der oben dargestellten Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 eine Aufspulmaschine vorgeschlagen, die neben den oben genannten (bereits bei der L\u00f6sung nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 161 618 A1\/Anlage HB 11 verwirklichten) Merkmalen durch folgende zus\u00e4tzliche Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>(1)Der Revolver ist mit einem Drehantrieb verbunden, durch welchen der Revolver (18) w\u00e4hrend der Spulreise im Sinne einer Vergr\u00f6\u00dferung des Abstandes zwischen der Achse der Kontaktwalze (11) und der Achse der Betriebsspindel (5.1) antreibbar ist;<\/p>\n<p>(2)der Drehantrieb (33) ist mit einem Sensor (52) und einer Drehsteuereinrichtung (54) in einem Regelkreis eingeschlossen ;<\/p>\n<p>(3)der Sensor (52) erfasst w\u00e4hrend der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze (11);<\/p>\n<p>(4)der Drehantrieb (33) ist durch den Sensor in Abh\u00e4ngigkeit von der Abweichung zwischen der Soll-Stellung und der Ist-Stellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im Wesentlichen unver\u00e4ndert bleibt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergebenen Figuren 1, 2, 3 A, 3 B ,3 C und 4 verdeutlichen die Erfindung an Hand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei die Fig. 1 die Seitenansicht einer Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 2, die Frontansicht der Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 3 A, B, C die Frontansicht der Aufspulmaschine beim Spulenwechsel und Fig. 4 die Seitenansicht der Aufspulmaschine nach Fig. 1 beim Spulenwechseln zeigen.<\/p>\n<p>Zur Betriebsweise dieser aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlichen Aufspulmaschine ist auszuf\u00fchren, dass in Fig. 1 der Betrieb der Spulspindel 5.1 gezeigt ist. Auf die Leerh\u00fclse 10.1 sind nur wenige Lagen gewickelt und die Kontaktwalze 11 liegt in Umfangskontakt an der zu bildenden Spule 6 an. Bei wachsendem Spulendurchmesser f\u00fchrt die Kontaktwalze 11 eine geringe radiale Bewegung aus. Die Wegstrecke dieser Bewegung wird durch den Abstandsensor 52 erfasst. Abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des Abstandsensors 52 wird der Revolvermotor 33 \u00fcber die Steuereinrichtung 54 derart angesteuert, dass sich der Revolver um einen geringen Drehwinkel weiterdreht in dem Sinne, dass der Achsabstand zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel 5.1 vergr\u00f6\u00dfert wird. Die Drehrichtung der Betriebsspindel ist durch den Pfeil 55 markiert. Da der Faden 3 die Kontaktwalze 11 im Gegenuhrzeigersinn umschlingt, wird er die Betriebsspindel und Spule 5.1 im Uhrzeigersinn umschlingen. Folglich dreht sich die Betriebsspindel auch im Uhrzeigersinn. Daher dreht sich auch der Spulenrevolver 18 im Uhrzeigersinn mit Drehrichtung 56.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentschrift hebt hervor, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Lage der Kontaktwalze im Verlaufe der Spulreise auch bei wachsendem Spulendurchmesser im Wesentlichen unver\u00e4ndert bleibe. Sie mache in ihrer F\u00fchrung nur geringf\u00fcgige Bewegungen radial zur Betriebsspindel im Bereich von wenigen Millimetern, vorzugsweise weniger als 1 mm . Die erforderliche Relativbewegung, mit der der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der Betriebsspulspindel angepasst werde, werde durch Drehung des Spulenrevolvers w\u00e4hrend der Spulreise ausgef\u00fchrt. Dabei werde die Drehung durch den einen Motor bewirkt, der durch einen Sensor gesteuert werde, welcher die Bewegung der Kontaktwalze, d. h. insbesondere den Weg, den der Tr\u00e4ger der Kontaktwalze ausf\u00fchre, erfasse. Hierdurch werde der Motor des Spulenrevolvers so gesteuert, dass der Revolver sich auch bei sehr kleinen Bewegungen der Kontaktwalze jeweils so weit drehe, dass die Spulspindel mit dem anwachsenden Spulendurchmesser der Kontaktwalze ausweiche, w\u00e4hrend die Kontaktwalze ihre Ausgangsposition kaum verlasse und sofort wieder erreiche (vgl. Sp. 2, Z. 46 \u2013 Sp. 3, Z. 11 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 374 536\/Anlage HB 1).<\/p>\n<p>Zutreffend w\u00fcrdigt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige diese L\u00f6sung auf Seite 7 seines Gutachtens dahin, dass mit ihr im Gegensatz zu allen zum Stand der Technik geh\u00f6rigen Aufspulmaschinen der Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebsspulspindel nicht in Abh\u00e4ngigkeit von der zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel herrschenden Anpresskraft, sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver positiv im Sinne der Vergr\u00f6\u00dferung des Achsabstandes antreibe. Bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 nicht schlicht dahin gehe , zu lehren, den Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebs-spulspindel durch einen Drehantrieb zu bestimmen, der den Spulrevolver positiv im Sinne der Vergr\u00f6\u00dferung des Achsabstandes antreibe, sondern dass sich die Erfindung insoweit auf eine ganz bestimmte Steuerung des Drehantriebs des Spulenrevolvers eingeschr\u00e4nkt habe, n\u00e4mlich auf eine Steuerung mit einem Sensor, der w\u00e4hrend der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze erfasse, so dass dieses Patent, was von vern\u00fcnftigen Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages auch gesehen und lizenzmindernd ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re, eine \u201eL\u00fccke\u201c insoweit aufweise, als andere Steuerungsm\u00f6glichkeiten des Drehantriebs des Spulenrevolvers als die erfindungsgem\u00e4\u00df gelehrte Steuerung m\u00f6glich seien und dann ebenfalls der Achsabstand zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel nicht wie im Stand der Technik in Abh\u00e4ngigkeit von zwischen der Kontaktwalze und Betriebsspulspindel herrschenden Anpresskraft, sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver im Sinne einer Vergr\u00f6\u00dferung des Achsabstandes antreibe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 Seiten 26,27 \u2013 Bl. 1149, 1150 GA).<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 4:<br \/>\nDie Erfindung Nr. 4, die ihren Niederschlag in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 093 258 (Anlage 8 und Anlage HB 2(2)) gefunden hat und erheblich \u00e4lter ist als die Erfindung Nr. 1, n\u00e4mlich bereits aus dem Jahre 1983 stammt, hat ein Verfahren zur Spiegelst\u00f6rung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige \u00c4nderung der Changiergeschwindigkeit zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Beim Aufwickeln von F\u00e4den zu Spulen wird der Faden quer zu seiner Laufrichtung \u00fcber eine bestimmte Entfernung (Hub) , die im Wesentlichen der Spulenl\u00e4nge entspricht, hin und her bewegt. Diese Hin- und Herbewegung des Fadens wird als Changierung bezeichnet. Ein charakteristisches Ma\u00df f\u00fcr die Changiergeschwindigkeit ist die Doppelhubzahl. Dabei bezeichnet Doppelhub die Summe zweier aufeinander folgender H\u00fcbe, also einer Hinbewegung und einer R\u00fcckbewegung. Die Doppelhubzahl ist die Anzahl der Doppelh\u00fcbe pro Zeiteinheit. H\u00e4ngen die Drehzahl der Spindel pro Zeiteinheit und die Doppelhubzahl voneinander \u2013 z.B. infolge einer getrieblichen Verbindung von Spindel und Changierantrieb \u2013 konstant ab, so entsteht eine Pr\u00e4zisionskreuzwicklung (vgl. Sp. 1, Z. 7 \u2013 23 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 093 258).<\/p>\n<p>Im Gegensatz hierzu befasst sich die Erfindung Nr. 4 mit s\u00e4mtlichen Wicklungsarten, bei denen die Drehzahl der Spindel nicht konstant von der Doppelhubzahl abh\u00e4ngt (wilde Kreuzwicklung, wilde Wicklung), insbesondere solchen Kreuzwicklungen , die sich entsprechend DIN 61 801 durch ein konstantes Verh\u00e4ltnis zwischen der Doppelhubzahl und der Spule auszeichnen. Wilde Kreuzwicklungen in dem engeren Sinne von DIN 61 801 werden insbesondere erzeugt beim Aufwickeln von Chemiefasern, die mit konstanter hoher Geschwindigkeit nach der Erzeugung oder Bearbeitung anfallen (Sp. 1, Z. 24 \u2013 37).<\/p>\n<p>Hierbei wird die Changiergeschwindigkeit, d. h. die Doppelhubzahl, konstant gehalten oder nur geringf\u00fcgig ver\u00e4ndert, in jedem Fall aber ohne festes Verh\u00e4ltnis zur Drehzahl der Spindel. Dies hat zur Folge, dass im Verlaufe des Spulenaufbaus (Spulreise) der Spulfaktor, d.h. das Verh\u00e4ltnis aus Spindeldrehzahl zur Changiergeschwindigkeit, mit dicker werdendem Spulendurchmesser hyperbolisch abnimmt. (Sp. 1., Z. 38 \u2013 52 ).<\/p>\n<p>Bei der Herstellung wilder Wicklungen im Sinne der Erfindung besteht die Gefahr , dass \u201eBilder\u201c bzw. \u201eSpiegel\u201c in Bereichen der Spulreise entstehen. Im Bereich dieser Spiegel liegen die Fadenst\u00fccke von mehreren aufeinanderfolgenden Windungsschichten unmittelbar \u00fcbereinander. Dadurch entsteht insbesondere die Gefahr, dass die aufeinander liegenden Fadenst\u00fccke seitlich abrutschen und sich dadurch gegenseitig verklemmen. Spiegel beeintr\u00e4chtigen daher die Ablaufeigenschaften der Spulen, indem sie zu Fadenbr\u00fcchen oder eventuell zur Unbrauchbarkeit der Spule f\u00fchren. Spiegel f\u00fchren aber auch zur zentrischen und axialen Asymmetrie der Spulen und damit zu unsymmetrisch verteilter Spulenh\u00e4rte, Spulendichte und Masseverteilung, bei Verwendung von Treibwalzen zu unsymmetrischer Anpresskraft, zu Schwingungen beim Aufspulvorgang und zu Besch\u00e4digungen empfindlichen Fadenmaterials (Sp. 1, Z. 57 \u2013 Sp. 2, Z. 8).<\/p>\n<p>Ein Spiegel entsteht in den Bereichen der Spulreise, in denen der Spulfaktor ganzzahlig ist. Zwischenspiegel entstehen, wenn der Spulfaktor um einen Bruch mit kleinem Nenner, insbesondere 1\/2, 1\/3, von einem ganzzahligen Spulfaktor abweicht. Bei Zwischenspiegelwerten folgen sich mehrfach Lagen mit aufeinanderliegenden Fadenstrecken und Lagen mit ordnungsgem\u00e4\u00df , d. h. nebeneinander abgelegten Fadenst\u00fccken. Bei Zwischenspiegeln sind daher die Ablaufeigenschaften der Spule weniger beeintr\u00e4chtigt; vielmehr liegt die Gefahr und die Sch\u00e4digung der Spule bei der Entstehung von Unrundheiten und Asymmetrien der Spule (Sp. 2, Z. 9 \u2013 23).<\/p>\n<p>Spulfaktoren, bei denen Spiegel oder Zwischenspiegel entstehen, werden in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 0 93 258 als Spiegelwerte oder Spiegel bezeichnet, wobei Spiegel h\u00f6herer Ordnung diejenigen mit gr\u00f6\u00dferem Spiegelwert sind (Sp. 2, Z. 24 \u2013 29 ).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik nach der CH-A 416 406 bzw. US-A 3 235 191 f\u00fchrt die europ\u00e4ische Patentschrift 0 093 258 aus, dass danach bekannt sei, eine Spiegelst\u00f6rung dadurch zu bewirken, dass die Doppelhubzahl innerhalb vorgegebener enger Grenzen periodisch oder aperiodisch laufend ver\u00e4ndert werde. Hierbei lasse es sich allerdings nicht vermeiden, dass bei Ann\u00e4herung des Spulfaktors an einen Spiegelwert, insbesondere einen ganzzahligen Spiegelwert, dieser mehrfach und mit einer gewissen Verweildauer durchlaufen werde. Diese Art der Spiegelst\u00f6rung beseitige daher nicht das Durchlaufen der Spiegelwerte, sondern beseitige oder mildere lediglich die Symptome des jeweiligen Spiegels (Sp. 2, Z. 29 \u2013 42).<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentschrift er\u00f6rtert ferner den Stand der Technik nach der DE-OS 2 914 924 und f\u00fchrt insoweit aus, dass es nach dieser Offenlegungsschrift bekannt sei, die Spiegelst\u00f6rung dadurch zu bewirken, dass die Changiergeschwindigkeit , d. h. die Doppelhubzahl bei Ann\u00e4herung des Spulfaktors an einen Spiegelwert zeitweilig abgesenkt und erst dann wieder auf den Ursprungswert erh\u00f6ht werde, wenn der Spiegelbereich verlassen werde, wobei es bei einem solchen Verfahren durch die JP- A 41 060 bekannt sei, dass zwischen dem Spiegelwert und dem sich ann\u00e4hernden Spulfaktor stets ein bestimmter Sicherheitsabstand eingehalten werde, wobei sich der Sicherheitsabstand insbesondere aus der Dicke und den Gleiteigenschaften des Fadens ergebe (Sp. 2, Z. 43 \u2013 57).<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentschrift 0 093 258 w\u00fcrdigt das vorstehend geschilderte Verfahren dahin, dass es das Auftreten von Spiegelsymptomen nicht g\u00e4nzlich verhindern k\u00f6nne, beispielsweise wenn durch Umschaltung der Changiergeschwindigkeit von dem Ausgangswert auf einen St\u00f6rwert der St\u00f6rwert im Bereich des Zwischenspiegels liege. In diesem Falle verbiete sich die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit auf den St\u00f6rwert, oder aber die nach Umschaltung auf den St\u00f6rwert auftretenden Spiegelsymptome m\u00fcssten als das geringere \u00dcbel in Kauf genommen werden. Ebenso k\u00f6nne es sein, dass die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit erst versp\u00e4tet, d. h. unter Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, vorgenommen werden k\u00f6nne, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass man durch die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit in Spiegel \u2013 oder Zwischenspiegelbereiche komme (Sp. 4, Z. 6 \u2013 27 ).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung liegt f\u00fcr den durch die europ\u00e4ische Patentschrift 0 093 258 angesprochenen Durchschnittsfachmann darin, das Auftreten der vorstehend beschriebenen Spiegelsymptome zu vermeiden und dadurch die Ablaufeigenschaften der Spulen zu verbessern (vgl. Seite 13 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Spiegelst\u00f6rung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige \u00c4nderung der Changiergeschwindigkeit vorgeschlagen, welches durch die gleichzeitige Anwendung der folgenden Ma\u00dfnahmen gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>(1)Es erfolgt eine st\u00e4ndige \u00c4nderung der Changiergeschwindigkeit zwischen einem H\u00f6chstwert und einem Minimalwert (Wobbelung) \u00fcber vorgegebene Abschnitte der Spulreise,<\/p>\n<p>(2)es erfolgt eine zeitweilige \u00c4nderung des Mittelwertes der Changiergeschwindigkeit zwischen einem Ausgangswert NCA und einem St\u00f6rwert NCS bzw. umgekehrt bei Ann\u00e4herung der Spulfaktoren FA = NS\/NCA bzw. FS = NS\/NCS an vorgegebene Spiegelwerte FSP, wobei die \u00c4nderung derart unstetig erfolgt, dass der Spulfaktor einen vorgegebenen Mindestsicherheitsabstand von dem Spiegel FSP einh\u00e4lt und den Mindestsicherheitsabstand FSP \u00b1 Smin des Spiegels sprunghaft durchf\u00e4hrt, wobei der Mindestsicherheitsabstand Smin die kleinste zul\u00e4ssige Differenz zwischen einem Spulfaktor FA bzw. FS und dem n\u00e4chstgelegenen Spiegelwert FSP, die Spindeldrehzahl NS Zahl der Spindelumdrehungen pro Zeiteinheit und die Changiergeschwindigkeit die Zahl der jeweils aus einer Hin- und einer R\u00fcckbewegung der Changiereinheit bestehenden Doppelh\u00fcbe pro Zeiteinheit ist.<\/p>\n<p>Die erste Ma\u00dfnahme, n\u00e4mlich eine periodische oder nicht periodische \u00c4nderung (Wobbelung) der Changiergeschwindigkeit um einen Mittelwert zum Zwecke der Spiegelst\u00f6rung, ist an sich bekannt aus der oben bereits erw\u00e4hnten CH-A 416 406 (vgl. Sp. 3, Z. 59 \u2013 62). Erfindungsgem\u00e4\u00df ist aber ferner vorgesehen, alternativ oder zus\u00e4tzlich den St\u00f6rwert der Changiergeschwindigkeit zu wobbeln, wodurch sich Spiegelsymptome vermeiden oder entsch\u00e4rfen lassen, die im Zwischenspiegelbereich des St\u00f6rwertes der Changiergeschwindigkeit auftreten. Dabei kann die Wobbelung auch im Bereich ganzzahliger Spiegel erfolgen, ist jedoch vorzugsweise anwendbar im Bereich von Zwischenspiegeln niedrigerer Ordnung (Sp. 4, Z. 5 \u2013 16).<\/p>\n<p>Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kombination der Spiegelst\u00f6rung durch \u00dcberspringen von Spiegelwerten und durch zwischen Extremwerten auf- und abgehende Ver\u00e4nderungen des Ausgangswertes und\/oder des St\u00f6rwertes der Changiergeschwindigkeit lassen sich fehlerfreie Spulen erzielen, die sich zum einen durch ihr Volumen, zum anderen durch ein gro\u00dfes Verh\u00e4ltnis von Durchmesser zu Hub, durch fehlerfreie Garnbeschaffenheit, insbesondere Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und gleichm\u00e4\u00dfige Anf\u00e4rbbarkeit, hervorragende Ablaufeigenschaften auch bei \u00dcberkopfabzug des Fadens von der Spule mit hohen Abzugsgeschwindigkeiten von z. B. mehr als 1000 m\/min Fadenabzug \u00fcber Kopf ohne Fadenbruch und ohne Fadenspannungsschwankungen auszeichnen und \u00fcberdies auch f\u00fcr F\u00e4den mit ung\u00fcnstigen Aufwickeleigenschaften wie. z. B. Strumpfgarn oder F\u00e4den mit Einzelkapillartiter geeignet sind (vgl. Sp. 4, Z. 17 \u2013 36).<\/p>\n<p>Der Sicherheitsabstand und der Mindestsicherheitsabstand k\u00f6nnen nach Erfahrungsergebnissen bestimmt oder aber nach verschiedenen, in der Patentschrift n\u00e4her erl\u00e4uterten Methoden errechnet werden. Jedoch sollte der Sicherheitsabstand jedenfalls gr\u00f6\u00dfer sein als die Amplitude des Spulfaktors im Spiegelbereich (vgl. Sp. 4, Z. 37 ff).<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 5:<br \/>\nDie Erfindung Nr. 5 aus den Jahren 1985\/1986 hat zu dem europ\u00e4ischen Patent<br \/>\n0 195 325 (Anlage 12 und HB 2(3)) gef\u00fchrt, welches ein Aufwickelverfahren f\u00fcr F\u00e4den, insbesondere Chemief\u00e4den in Spinn- und Streckmaschinen, betrifft, wobei die Patentschrift einleitend erl\u00e4utert, aus welchen Materialien Chemief\u00e4den bestehen und dass sie aus einer Vielzahl von Einzelkapillaren bestehen und daher als \u201emultifil\u201c bezeichnet werden. Die Patentschrift weist weiter einleitend darauf hin, dass derartige \u201emulitfile\u201c Chemief\u00e4den beim Aufspulen das Problem der Spiegelbildung bieten, wenn sie in wilder Wicklung aufgespult werden.<\/p>\n<p>Nach dem Patentanspruch 1 betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere von frisch gesponnenen oder verstreckten Chemief\u00e4den, zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Pr\u00e4zisionswicklung, bei welcher die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Pr\u00e4zisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverh\u00e4ltnisses (Spindeldrehzahl\/Doppelhubzahl) wieder erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Bei einer Pr\u00e4zisionswicklung erfolgt der Spulenaufbau mit einer Changiergeschwindigkeit , die der Drehzahl der Spulspindel direkt proportional ist. Das bedeutet, das bei einer Pr\u00e4zisionswicklung das Spulverh\u00e4ltnis \u2013 das ist das Verh\u00e4ltnis der Drehzahl der Spulspindel zu der Doppelhubzahl der Changiergeschwindigkeit &#8211; fest vorgegeben ist und im Laufe der Spulreise konstant bleibt, w\u00e4hrend die Changiergeschwindigkeit proportional zur Spindeldrehzahl mit dem Spulverh\u00e4ltnis als Proportionalit\u00e4tsfaktor abnimmt. Eine in Pr\u00e4zisionswicklung aufgebaute Spule kann gegen\u00fcber einer in wilder Wicklung aufgebauten Spule Vorteile haben. Insbesondere l\u00e4sst sich bei einer Pr\u00e4zisionswicklung durch Vorgabe des Spulverh\u00e4ltnisses die Spiegelbildung vermeiden (Sp. 1, Z. 28 \u2013 44).<\/p>\n<p>Die sogenannte gestufte Pr\u00e4zisionswicklung unterscheidet sich von der Pr\u00e4zisionswicklung dadurch, dass das Spulverh\u00e4ltnis nur w\u00e4hrend vorgegebener Phasen der Spulreise konstant bleibt. Von Phase zu Phase wird das Spulverh\u00e4ltnis in Spr\u00fcngen durch sprunghafte Erh\u00f6hung der Changiergeschwindigkeit vermindert. Innerhalb jeder Phase bzw. Stufe erfolgt somit eine Pr\u00e4zisionswicklung, bei der die Changiergeschwindigkeit proportional zur Spindeldrehzahl abnimmt. Nach jeder Phase wird die Changiergeschwindigkeit wieder erh\u00f6ht, so dass sich ein erniedrigtes Spulverh\u00e4ltnis ergibt. Dabei m\u00fcssen die Spulverh\u00e4ltnisse , die w\u00e4hrend der einzelnen Phasen eingehalten werden sollen, vorausberechnet und einprogrammiert werden (Sp. 1, Z. 45 &#8211; 61).<\/p>\n<p>Bei dem durch die DE-AS 26 49 780 bekannten Spulverfahren mit Stufenpr\u00e4zi-<\/p>\n<p>sionswicklung werden innerhalb einer Spulreise nur wenige Spulverh\u00e4ltnisse als ganzzahlige Verh\u00e4ltnisse vorgegeben und durch Eingabe des Fadenabstandes von einem Rechner eingestellt. Das ist nur m\u00f6glich, weil gleichzeitig eine Regelung der Fadenzugkraft erfolgt. Wo das nicht der Fall ist, d\u00fcrfen die Spr\u00fcnge der Changiergeschwindigkeit jedoch nur so klein gew\u00e4hlt werden, dass die Fadenzugkraft innerhalb bestimmter Grenzen bleibt. Gleichwohl muss vermieden werden, dass Spulverh\u00e4ltnisse mit Spiegelsymptomen eingestellt werden (Sp. 1, Z. 62 \u2013 Sp. 2, Z. 10).<\/p>\n<p>Die Beschreibung der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 195 325 w\u00fcrdigt \u00fcberdies den Stand der Technik nach der EP-A 2 55 849. Diese offenbart ein Aufwickelverfahren mit Stufenpr\u00e4zisionswicklung, bei dem die Spule mit konstanter Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird. Dabei wird die Changiergeschwindigkeit zwischen einer konstanten Obergrenze und einer konstanten Untergrenze ver\u00e4ndert. Vorgesehen ist dabei, dass der Sprung im Spulverh\u00e4ltnis , also die \u00c4nderung der Aufwindegeschwindigkeit, in sp\u00e4teren Aufwindephasen geringer wird. Dies f\u00fchrt im Verlauf der Spulreise zu einer Herabsetzung der Obergrenze der Changiergeschwindigkeit. &#8211; Etwaige M\u00e4ngel im Spulaufbau , die die Form von Abschl\u00e4gern oder abrutschenden Lagen haben k\u00f6nnen, lassen sich durch dieses vorbekannte Verfahren nicht vermeiden. Dabei werden als Abschl\u00e4ger solche Fadenst\u00fccke bezeichnet, die in den Umkehrbereichen der Fadenablage aus der Stirnseite der Spule heraustreten und infolgedessen die Stirnfl\u00e4che sekantial \u00fcberspannen und in eine tiefere Lage abrutschen. Rutschende Lagen entstehen, wenn Fadenbereiche aus den Endlagen der Fadenablage sich in Richtung auf die axiale Spulenmitte zu bewegen, wobei sich fr\u00fchere Wickellagen \u00fcber sp\u00e4tere Wickellagen schieben und damit zu Ablaufst\u00f6rungen f\u00fchren (Sp. 2, Z. 11 \u2013 37).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung liegt darin, das eingangs beschriebene Verfahren so weiterzuentwickeln, dass sich unter Vermeidung von Wickelfehlern eine absolut zylindrische Spule ohne Ausbauchungen ihrer Stirnseiten aufbauen l\u00e4sst (Sp. 2, Z. 38 \u2013 41). Mit dem Sachverst\u00e4ndigen kann die Aufgabe auch ganz generell darin gesehen werden, Ablaufst\u00f6rungen zu vermeiden (vgl. Seite 17 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei dem eingangs genannten Verfahren vorzusehen, dass die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise, gleichsinnig vermindert oder vergr\u00f6\u00dfert wird (vgl. Patentanspruch 1). Dabei wird die \u00c4nderungsrichtung durch Erfahrung vorgegeben (vgl. Sp. 2, Z. 55\/56).<\/p>\n<p>Durch Erh\u00f6hung der genannten Ober- und Untergrenze l\u00e4sst sich bei texturierten F\u00e4den h\u00e4ufig ein exakterer zylindrischer Spulenaufbau mit geraden Stirnseiten erreichen (Sp. 2, Z. 61 \u2013 65 ). Hierf\u00fcr kann es auch f\u00f6rderlich sein, wenn Ober- und Untergrenze zun\u00e4chst erh\u00f6ht und sodann erniedrigt werden (Sp. 3, Z. 11 \u2013 16).<\/p>\n<p>F\u00fcr Spulen, die \u2013 abweichend vom idealzylindrischen Spulenaufbau \u2013 im Bereich der axialen Spulenenden wulstartige Verdickungen aufbauen, ist es vorteilhaft , Ober- und Untergrenze der Changiergeschwindigkeit im Verlauf der Spulreise zu erh\u00f6hen. Diese Wulstbildung h\u00e4ngt nicht nur von den Parametern des Aufwickelverfahrens, sondern auch von den Fadenparametern, insbesondere dem Reibbeiwert des Fadens auf seiner Unterlage ab. Die bis zu einem gewissen Grade unsch\u00e4dliche Wulstbildung nimmt jedoch im Verlaufe der Spulreise zu und kann dadurch im Verlauf der Spulreise zu einer unzul\u00e4ssigen Abnahme der Fadenspannung f\u00fchren. Diese Abnahme der Fadenspannung kann aber erfindungsgem\u00e4\u00df durch Erh\u00f6hung der Ober- und Untergrenze der Changiergeschwindigkeit kompensiert werden, wodurch erfindungsgem\u00e4\u00df vermieden wird, dass der maximal aufwickelbare Spulendurchmesser durch die zu bef\u00fcrchtende Wulstbildung begrenzt wird (Sp. 3, Z. 17 \u2013 48 ).<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 6:<br \/>\nDie Erfindung Nr. 6 hat ihren Niederschlag in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2(4)) gefunden und betrifft ein Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere frischgesponnenen und\/oder verstreckten Chemief\u00e4den, zu zylindrischen Kreuzspulen mit geraden Stirnkanten.<\/p>\n<p>Kreuzspulen aus einem synthetischen Faden, die bei zumindest in Grenzen gleich bleibender Changiergeschwindigkeit hergestellt worden sind, haben meist sowohl auf ihrem Umfang auch auf ihren Stirnfl\u00e4chen Ausbauchungen und W\u00fclste, die nicht nur das Aussehen der Kreuzspule, sondern auch deren Qualit\u00e4t beeintr\u00e4chtigen. Denn in den Bereichen der Ausbauchungen entstehen sogenannte Abschl\u00e4ger, bei denen es sich um Fadenst\u00fccke handelt, die aus dem Verband der Kreuzspule auf die Stirnfl\u00e4che rutschen und eine oder mehrere Fadenwindungen sekantial \u00fcberspannen. Derartige Abschl\u00e4ger f\u00fchren zu Ablaufst\u00f6rungen, wenn der Faden von der Spule abgezogen wird, und zwar insbesondere bei hohen Abzuggeschwindigkeiten (Sp. 1, Z. 8 \u2013 25).<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist die Herstellung einer Spule mit guten Ablaufeigenschaften. Die erzeugte Spule soll insbesondere keine Abschl\u00e4ger haben, also keine Fadenst\u00fccke, die an den Stirnkanten ihre Fadenlage verlassen und weiter innen liegende Fadenlagen sekantial \u00fcberspannen. Die erzeugte Spule soll ferner stabil sein, also eine m\u00f6glichst ideal zylindrische Form haben und an den Stirnkanten weder Einschn\u00fcrungen noch Ausbauchungen zeigen, und zwar soll die angestrebte Stabilit\u00e4t auch bei dicker werdender Wickelschicht erreicht werden. Ferner soll verhindert werden, dass die Zugkr\u00e4fte, die auf den aufzuwickelnden Faden einwirken, gro\u00dfen Schwankungen unterworfen sind (Sp. 1, Z. 26 \u2013 48).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird nach dem Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 256 383 vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere frischgesponnenen und verstreckten Chemief\u00e4den, zu zylindrischen Kreuzspulen mit geraden Stirnkanten, bei welchem der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit w\u00e4hrend der Wickelbildung ver\u00e4ndert wird, vorzusehen, dass der Mittelwert bei Beginn der Spulreise seinen Minimalwert hat und durchmesserabh\u00e4ngig stetig oder in Stufen derart erh\u00f6ht wird, dass der Maximalwert bei Aufbau einer vorbestimmten Basisschicht mit einer Dicke (SB) von nicht mehr als 10% der gesamten Schichtdicke der Spule erreicht wird.<\/p>\n<p>Mit diesem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren lassen sich Spulen herstellen, die im Unterschied zu konventionellen Spulen abschl\u00e4gerfreie, exakt gerade Stirnfl\u00e4chen aufweisen, die also in Ebenen senkrecht zur Spulenachse liegen, wobei die Basisschicht die \u00fcbrige Spule sicher abzust\u00fctzen und Deformierungen entgegenzuwirken vermag (Sp. 2, Z. 52 \u2013 59). &#8211; Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren l\u00e4\u00dft sich ausweislich Sp. 4, Z. 21 ff auch auf die Wicklung von Kreuzspulen in gestufter Pr\u00e4zisionswicklung anwenden.<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 7:<br \/>\nDie Erfindung Nr. 7 hat zu dem deutschen Patent 36 27 879 gef\u00fchrt, welches als Anlage HB 2 (6) vorliegt (die DE-OS 36 27 879 liegt als Anlage 16 vor) und als Zusatz zu P 36 60 670.7 angemeldet und am 28.09.1995 erteilt worden ist, wobei die vorgenannte Patentanmeldung dem oben dargestellten europ\u00e4ischen Patent 0 195 325 (Erfindung Nr. 5\/Anlage 12 ) entspricht.<\/p>\n<p>Als Zusatz zu einem Verfahren gem\u00e4\u00df DE 36 60 670 bzw. EP 0 195 325 geht die Erfindung von einem Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den , insbesondere von frisch gesponnenen oder verstreckten Chemief\u00e4den, zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Pr\u00e4zisionswicklung aus, bei der die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Pr\u00e4zisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverh\u00e4ltnisses (Spindeldrehzahl\/Doppelhubzahl) wieder erh\u00f6ht wird. Dabei werden die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise , gleichsinnig ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das vorstehend beschriebene Verfahren nach dem Hauptpatent in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere der elektronische Aufwand, vermindert wird und dass trotzdem ein guter Spulenaufbau gew\u00e4hrleistet bleibt (vgl. Sp. 1, Z. 32 \u2013 36 ).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere frischgesponnenen und verstreckten Chemief\u00e4den zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Pr\u00e4zisionswicklung, bei welcher die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Pr\u00e4zisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverh\u00e4ltnisses(Spindeldrehzahlt\/Doppelhubzahl) wieder erh\u00f6ht wird, wobei die die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise, gleichsinnig ver\u00e4ndert wird, nach dem Hauptpatent DE 36 60 670 vorzusehen, dass in Bereichen der Spulreise, insbesondere zu Beginn der Spulreise, anstelle in gestufter Pr\u00e4zisionswicklung in wilder Wicklung aufgewickelt wird und in diesen Bereichen der Spulreise der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit laufend erh\u00f6ht wird, w\u00e4hrend im \u00dcbrigen in den Teilen der Spulreise, in denen die Ober- und Untergrenzen der Changiergeschwindigkeit konstant bleiben oder gleichsinnig vermindert werden, im Verfahren der Stufenpr\u00e4zision aufgewickelt wird (Patentanspruch 1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Vorteile dieses Verfahrens kann auf die oben dargestellten Vorteile des Verfahrens nach der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) verwiesen werden.<\/p>\n<p>Erfindung Nr. 8:<br \/>\nDie Erfindung Nr. 8 , die zu dem europ\u00e4ischen Patent 0 256 411 (Anlage 18 und HB 2(5) ) gef\u00fchrt hat, betrifft ein Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere von frischgesponnenen oder verstreckten Chemief\u00e4den zu zylindrischen Kreuzspulen in Stufenpr\u00e4zisionswicklung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die F\u00e4den mit konstanter Geschwindigkeit anfallen, so dass die Spule mit im Wesentlichen konstanter Umfangsgeschwindigkeit angetrieben werden mu\u00df (Sp. 1, Z. 4 \u2013 12 der vorgenannten Patentschrift).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik wird in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 256 411 unter anderem Bezug genommen auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 86103045.0, auf die das oben dargestellte europ\u00e4ische Patent 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) erteilt worden ist. Das in der genannten europ\u00e4ischen Patentanmeldung dargestellte Verfahren wird dahin gew\u00fcrdigt, dass sich bei ihm herausgestellt habe, dass in allen Bereichen der Spulreise, in denen die Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit laufend erh\u00f6ht werden, sehr viele dicht aufeinander folgende Umschaltungen der Changiergeschwindigkeit erforderlich seien. Diese Umschaltungen folgten ganz besonders dicht dann aufeinander, wenn die Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit gleich zu Beginn der Spulreise erh\u00f6ht w\u00fcrden. Durch die Notwendigkeit, die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit sehr schnell hintereinander durchzuf\u00fchren, werde der elektronische Aufwand sehr stark erh\u00f6ht, wenn eine stufenweise Pr\u00e4zisionswicklung gefahren werden solle, bei der Kreuzungsverh\u00e4ltnisse (Spindeldrehzahl\/Changierfrequenz) mit ausreichender Genauigkeit eingehalten werden, die einen guten Spulenaufbau ergeben. Dabei bezeichneten Changierfrequenz und Doppelhubzahl die Anzahl der Changierzyklen pro Zeiteinheit, wobei jeder Changierzyklus aus einer Hin- und einer R\u00fcckbewegung bestehe (Sp. 1, Z. 39 \u2013 61).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das eingangs beschriebene Aufwickelverfahren in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere der elektronische Aufwand, vermindert wird, dennoch aber ein guter Spulenaufbau gew\u00e4hrleistet bleibt (Sp. 1, Z. 62 \u2013 Sp. 2, Z. 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von F\u00e4den, insbesondere frischgesponnenen und\/oder verstreckten Chemief\u00e4den, zu zylindrischen Kreuzspulen in einer Stufenpr\u00e4zisionswicklung, bei der die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in mehreren Stufen je einer Pr\u00e4zisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverh\u00e4ltnisses (Spindeldrehzahl\/Doppelhubzahl) wieder erh\u00f6ht wird, vorzusehen, dass zu Beginn der Spulreise das Verfahren der wilden Wicklung angewandt wird, und dass anschlie\u00dfend eine Umschaltung auf Stufenpr\u00e4zisionswicklung erfolgt (vgl. Patentanspruch 1).<\/p>\n<p>Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade zu Beginn der Spulreise die erforderlichen Umstellungen der Changiergeschwindigkeit so schnell vorgenommen werden m\u00fcssen, dass insbesondere wegen Massentr\u00e4gheit und Schwingungsverhalten die exakte und sprunghafte Einstellung eines ge\u00e4nderten Kreuzungsverh\u00e4ltnisses durch \u00c4nderung der Changiergeschwindigkeit nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfem Aufwand m\u00f6glich ist (Sp. 2, Z. 27 \u2013 36).<\/p>\n<p>Dabei war im Stand der Technik durch die japanische Patentschrift 47-49780 bereits ein Verfahren bekannt, bei dem zu Beginn der Spulreise eine wilde Wicklung und anschlie\u00dfend eine Pr\u00e4zisionswicklung angewandt wird. Dies geschieht dort, um die Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise senken zu k\u00f6nnen. &#8211; Demgegen\u00fcber erfolgt erfindungsgem\u00e4\u00df die Senkung der Changiergeschwindigkeit durch Anwendung der Stufenpr\u00e4zisionswicklung, wobei die Anwendung der wilden Wicklung den Zweck hat, die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit, die bei einer Stufenpr\u00e4zisionswicklung notwendig ist, in den Bereichen der Spulreise zu vermeiden, in denen sehr h\u00e4ufige Umschaltungen mit gro\u00dfer Genauigkeit erforderlich sind (Sp. 2, Z. 37 \u2013 50).<\/p>\n<p>Die Erfindung macht sich dabei die Erkenntnis zu Nutze, dass die Spiegel-Probleme, die beim Aufwickeln eines Fadens auf Spulen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinem Durchmesser oder bei sich \u00e4ndernder Changiergeschwindigkeit entstehen, auch bei dem Verfahren der wilden Wicklung in zufriedenstellender Weise mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Aufwand gel\u00f6st werden k\u00f6nnen (Sp. 2, Z. 57 \u2013 64).<\/p>\n<p>Die Patentschrift verweist \u00fcberdies darauf, dass in den Bereichen mit wilder Wicklung zus\u00e4tzlich auch ein Verfahren zur Vermeidung von Spiegeln angewendet werden k\u00f6nne, wie es in der oben zur Erfindung Nr. 4 dargestellten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 093 258 beschrieben sei (vgl. Sp. 3, Z. 45 \u2013 53).<\/p>\n<p>Ein weiterer Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist darin zu sehen, dass es die Herstellung einer Stufenpr\u00e4zisionswicklung auch dann erlaubt, wenn der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit \u00fcber Strecken der Spulreise sehr stark erh\u00f6ht werden soll, was insbesondere zu Beginn der Spulreise gefordert wird, um den Spulenaufbau zu verbessern, eine stabile Spule zu wickeln mit einer gro\u00dfen Wickelschicht (Au\u00dfendurchmesser der Spule minus H\u00fclsendurchmesser), um so zu verhindern, dass die inneren Lagen der Spule, die unmittelbar auf der H\u00fclse abgelegt sind, zur L\u00e4ngsmitte der Spule hin rutschen und daher mit einer geringeren Ablagel\u00e4nge abgelegt werden als die weiteren Lagen der Spule. Durch eine starke Erh\u00f6hung der Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise wird \u00fcberdies verhindert, dass die Spule insbesondere in ihrem ersten Drittel Ausbauchungen zeigt, und dass die Spule insbesondere zu Anfang der Spulreise Abschl\u00e4ger (Fadenst\u00fccke, die aus der Stirnkante der Spule heraustreten und innere Lagen sekantial \u00fcberspannen) bildet (Sp. 4, Z. 5 \u2013 24).<\/p>\n<p>Aus den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen ergeben sich zugleich die technischen Vorteile der einzelnen Erfindungen, f\u00fcr die die Beklagte mit der Erteilung der genannten Schutzrechte auch jeweils eine Monopolstellung insoweit erhalten hat, als es dem Wettbewerb untersagt war und ist, diese Schutzrechte zu benutzen und insbesondere den \u201eCraft-Spulkopf\u201c nachzubauen.<\/p>\n<p>Durch die Erfindung Nr. 1 hat die Beklagte jedoch , worauf der Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 48\/49 seines Gutachtens zutreffend hinweist, nicht eine Monopolstellung auf dem Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulk\u00f6pfe f\u00fcr textile F\u00e4den erlangt. Vielmehr wurde mit dieser Erfindung lediglich die im Oberbe-griff des erteilten Anspruches 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 im Einzelnen definierte Aufspulmaschine dahingehend verbessert, dass sich die radiale Anpresskraft zwischen der Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise stetig und wenig \u00e4ndert , was sich allerdings (auch) auf das Produkt, n\u00e4mlich die aufzuspulenden Chemief\u00e4den, (positiv) auswirkt und auch auf die Aufspulmaschine, die einfach und kompakt aufgebaut werden kann. &#8211; In einer Detailverbesserung vorbekannter Aufspulmaschinen, die sich auf das Produkt, n\u00e4mlich die aufzuspulenden Chemief\u00e4den, auswirkt, ohne Begr\u00fcndung einer Monopolstellung auf dem Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulk\u00f6pfe f\u00fcr textile F\u00e4den, stimmt die Erfindung Nr. 1 jedoch \u00fcberein mit der Erfindung, die mit dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 lizenziert worden ist (vgl. Anlage L 7), wobei die Parteien dieses Lizenzvertrages als Ausgangslizenzsatz f\u00fcr eine einfache Lizenz eine Lizenzgeb\u00fchr von 4% der Spulkopferl\u00f6se bzw. bei im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulk\u00f6pfen einen diesem Lizenzsatz entsprechenden Festbetrag von DM 2.000,00 pro Spulkopf (bei einem ersichtlich angenommenen Spulkopfpreis von DM 50.000.00) vereinbart haben, was nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bei der Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz einem Ausgangslizenzsatz von 6% bzw. von DM 3.000,00 pro Spulkopf entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass von der Monopolstellung her, d. h. von den M\u00f6glichkeiten des Wettbewerbs her, die technische Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 zu umgehen, aber gleichwohl im Wesentlichen die gleichen Vorteile zu erreichen , kein h\u00f6herer Lizenzsatz als 6% gerechtfertigt ist, macht schon der Umstand deutlich, dass \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt \u2013 die technische Lehre des Patentanspruches 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 die vom Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung angesprochene und oben bereits n\u00e4her erl\u00e4uterte \u201eobjektive L\u00fccke\u201c aufweist (vgl. Seiten 26\/27 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003 \u2013 Bl. 1149\/1150 GA).- Diese L\u00fccke ist ersichtlich vom Wettbewerb auch zum Ende des hier zu verg\u00fctenden Benutzungszeitraumes genutzt worden, wie die im Jahre 1998 erfolgte Erteilung des am 3. Juli 1995 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 770 030 zeigt, aus dem die JL5 GmbH &amp; Co .KG als Patentinhaberin im Jahre 2001 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az: 4 O 369\/01) Wettbewerber erfolgreich in Anspruch genommen hat (vgl. Urteil des LG vom 11.7. 2002).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 8 des europ\u00e4ischen Patents 0 770 030, das unter Ber\u00fccksichtigung der EP 0 374 536 B 1, also der Erfindung Nr. 1, erteilt worden ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Aufspulmaschine f\u00fcr kontinuierlich anlaufende F\u00e4den,<br \/>\nmit einer Changiervorrichtung (3),<\/p>\n<p>mit einem Drehteller (10) , auf dem mindestens eine Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule (16) befestigt ist,<\/p>\n<p>mit einem Motor (35) f\u00fcr den Drehteller (10),<\/p>\n<p>mit einer Kontaktwalze (12),<\/p>\n<p>und mit einem Steuerger\u00e4t (33), welches den Motor (35) des Drehtellers (1=) in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze (12) in st\u00e4ndigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>einen Sensor (29) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16),<br \/>\neinem Rechner (27) zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule (16) aus dem von dem Sensor (29) \u00fcbermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) geh\u00f6renden Winkelstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d = Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller\/Kontaktwalze, A= Effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine<\/p>\n<p>und dadurch, dass das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (c) entsprechende Signal in das Steuerger\u00e4t \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>Es wird wie bei der Erfindung Nr. 1 ein Zwangsantrieb f\u00fcr den Revolverteller bzw. den Drehteller, der die Spulen tr\u00e4gt, derart vorgesehen, dass durch Drehung des Revolvertellers bzw. des Drehtellers der Abstand zwischen der Kontaktwalze und der aufzuwickelnden Spulenachse zunimmt und zwar in dem Ma\u00dfe, wie der Spulendurchmesser zunimmt, jedoch nicht wie bei der Erfindung Nr. 1 dadurch, dass der Drehantrieb mit einem Sensor und einer Drehsteuereinrichtung in einem Regelkreis eingeschlossen ist, dass der Sensor w\u00e4hrend der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze erfasst und der Drehantrieb durch den Sensor in Abh\u00e4ngigkeit von der Abweichung zwischen der Sollstellung und der Iststellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar ist, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im Wesentlichen unver\u00e4ndert ist, sondern durch die davon abweichenden, oben genannten kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 8 des europ\u00e4ischen Patents.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten die \u201eobjektive L\u00fccke\u201c des europ\u00e4ischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) bei der Lizenzierung lizenzmindernd ber\u00fccksichtigt. Da jedoch nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Marktstellung der Beklagten mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eCraft-Spulk\u00f6pfen\u201c in dem hier in Rede stehenden Zeitraum durch diese L\u00fccke entscheidend beeintr\u00e4chtigt war, besteht kein Anlass, den vom Landgericht im Teilurteil angenommen Ausgangslizenzsatz von 6 %, der eine Best\u00e4tigung durch den von der Beklagten in der Berufungsinstanz selbst vorgelegten Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage L 6 und die Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen erhalten hat, dass f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz in der Regel ein gegen\u00fcber der einfachen Lizenz um 2 Prozentpunkte h\u00f6herer Lizenzsatz vereinbart wird, zu mindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0285 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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